Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; Wiedererwägungsgesuch. 1. Verfügungscharakter eines Schreibens des BFF verneint, worin nur der Empfang des Wiedererwägungsgesuches bestätigt und dessen Behandlung zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt wird (Erw. 3a-b). 2. Keine Zuständigkeit der ARK bei Rechtsverweigerung (Erw. 3c; Bestätigung der Praxis gemäss EMARK 1994 Nr. 16). 3. Keine Kostenauflage, da das Vorgehen des BFF das Rechtsmittelverfahren provoziert hat (Erw. 4). Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi (demande de réexamen).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Beschwerde- beziehungsweise Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Als solche Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 müsse als eine das Wiedererwägungsgesuch ablehnende Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG qualifiziert werden, auch wenn es nicht als solche gedacht sein sollte, weil es inhaltlich die vorläufige Aufnahme verweigere und damit auf eine eigentliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hinauslaufe. Das BFF sei in vergleichbaren Fällen wie auch bereits früher im vorliegenden Verfahren nicht wie angekündigt, "zu gegebener Zeit" auf ihr Anliegen zurückgekommen. Das BFF scheine vielmehr, offenbar aus politischen Gründen, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen. Ein ähnliches Schreiben des BFF in einem anderen Fall (i.S. G. Q. vom 23. Februar 1996) sei von der ARK indessen als Verfügung aufgefasst worden, weshalb sich aus Gründen der 1996 / 38 - 341 Rechtsgleichheit aufdränge, auch das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. April 1996 als Verfügung zu beurteilen.
b) Im Schreiben vom 26. April 1996 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit: "Wir bestätigen Ihnen hiermit den Erhalt Ihrer Eingabe vom 23. April 1996, in welcher Sie sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffend die Familie G. infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchen. Wir werden das von Ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen." Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht entnehmen, dass das BFF ihnen die vorläufige Aufnahme verweigert hat. Es werden auch sonst keine verbindlichen Anordnungen bezüglich ihrer Rechtsstellung getroffen, sondern lediglich der Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 23. April 1996 bestätigt und der Entscheid darüber in Aussicht gestellt. Dabei ist zwar nicht ganz klar, wie die Formulierung "zu gegebener Zeit" gemeint ist, doch kann darunter nur verstanden werden, dass jedenfalls vor Ablauf der laufenden Ausreisefrist über die vorläufige Aufnahme entschieden wird. Der fragliche Brief unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Schreiben des BFF vom 23. Februar 1996 im Fall G.Q., welches von der ARK in der Tat als Verfügung eingestuft worden ist. In jenem Schreiben hielt das BFF zunächst fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind. Es ging im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärte, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist und - wenn auch nicht in Worten, so doch sinngemäss - nicht mit der vorläufigen Aufnahme als gesetzlich vorgesehener Rechtsfolge (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG) Rechnung getragen werde. Demzufolge lehnte es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung ab (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 28. Juni 1996 i.S. G.Q., Rest-Jugoslawien). Es liegen mithin verschiedene Sachverhalte vor, weshalb sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht ableiten lässt, auch das den Beschwerdeführern zugestellte Schreiben müsse gleich behandelt, also als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG qualifiziert werden. Das Schreiben des BFF vom 26. April 1996 ist daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG. Es liegt mithin kein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich wäre. 1996 / 38 - 342
c) Zu dem von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht auf Rechtsverweigerung, das BFF scheine die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen, hat sich die ARK mangels Zuständigkeit nicht zu äussern. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, beim hierfür gemäss Artikel 70 VwVG zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde zu führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 16). Da in der Eingabe diese Beanstandung nur andeutungsweise erfolgt, nicht aber unter ausdrücklicher Nennung der Rechtsverhinderung, wird von einer Überweisung nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG abgesehen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG ist. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 1996 ist demnach, da mangels Anfechtungsobjekt unzulässig, nicht einzutreten.
E. 3a Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 müsse als eine das Wiedererwägungsgesuch ablehnende Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG qualifiziert werden, auch wenn es nicht als solche gedacht sein sollte, weil es inhaltlich die vorläufige Aufnahme verweigere und damit auf eine eigentliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hinauslaufe. Das BFF sei in vergleichbaren Fällen wie auch bereits früher im vorliegenden Verfahren nicht wie angekündigt, "zu gegebener Zeit" auf ihr Anliegen zurückgekommen. Das BFF scheine vielmehr, offenbar aus politischen Gründen, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen. Ein ähnliches Schreiben des BFF in einem anderen Fall (i.S. G. Q. vom 23. Februar 1996) sei von der ARK indessen als Verfügung aufgefasst worden, weshalb sich aus Gründen der 1996 / 38 - 341 Rechtsgleichheit aufdränge, auch das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. April 1996 als Verfügung zu beurteilen.
E. 3b Im Schreiben vom 26. April 1996 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit: "Wir bestätigen Ihnen hiermit den Erhalt Ihrer Eingabe vom 23. April 1996, in welcher Sie sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffend die Familie G. infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchen. Wir werden das von Ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen." Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht entnehmen, dass das BFF ihnen die vorläufige Aufnahme verweigert hat. Es werden auch sonst keine verbindlichen Anordnungen bezüglich ihrer Rechtsstellung getroffen, sondern lediglich der Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 23. April 1996 bestätigt und der Entscheid darüber in Aussicht gestellt. Dabei ist zwar nicht ganz klar, wie die Formulierung "zu gegebener Zeit" gemeint ist, doch kann darunter nur verstanden werden, dass jedenfalls vor Ablauf der laufenden Ausreisefrist über die vorläufige Aufnahme entschieden wird. Der fragliche Brief unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Schreiben des BFF vom 23. Februar 1996 im Fall G.Q., welches von der ARK in der Tat als Verfügung eingestuft worden ist. In jenem Schreiben hielt das BFF zunächst fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind. Es ging im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärte, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist und - wenn auch nicht in Worten, so doch sinngemäss - nicht mit der vorläufigen Aufnahme als gesetzlich vorgesehener Rechtsfolge (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG) Rechnung getragen werde. Demzufolge lehnte es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung ab (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 28. Juni 1996 i.S. G.Q., Rest-Jugoslawien). Es liegen mithin verschiedene Sachverhalte vor, weshalb sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht ableiten lässt, auch das den Beschwerdeführern zugestellte Schreiben müsse gleich behandelt, also als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG qualifiziert werden. Das Schreiben des BFF vom 26. April 1996 ist daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG. Es liegt mithin kein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich wäre. 1996 / 38 - 342
E. 3c Zu dem von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht auf Rechtsverweigerung, das BFF scheine die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen, hat sich die ARK mangels Zuständigkeit nicht zu äussern. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, beim hierfür gemäss Artikel 70 VwVG zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde zu führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 16). Da in der Eingabe diese Beanstandung nur andeutungsweise erfolgt, nicht aber unter ausdrücklicher Nennung der Rechtsverhinderung, wird von einer Überweisung nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG abgesehen.
E. 3d Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG ist. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 1996 ist demnach, da mangels Anfechtungsobjekt unzulässig, nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 1995 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht haben, welches das BFF am 16. Oktober 1995 dahingehend beantwortete, es werde ihnen "zu gegebener Zeit seinen Bescheid" zukommen lassen, ohne dass es in den folgenden Monaten tatsächlich auf das Wiedererwägungsgesuch zurückgekommen wäre. Das BFF hat damit nicht nur das neuerliche Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. April 1996, sondern auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren provoziert und insofern mitzuverantworten. Unter diesen Umständen erscheint daher gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 4a Bst.b KostenV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.
Dispositiv
- Verfügungscharakter eines Schreibens des BFF verneint, worin nur der Empfang des Wiedererwägungsgesuches bestätigt und dessen Behandlung zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt wird (Erw. 3a-b).
- Keine Zuständigkeit der ARK bei Rechtsverweigerung (Erw. 3c; Bestätigung der Praxis gemäss EMARK 1994 Nr. 16).
- Keine Kostenauflage, da das Vorgehen des BFF das Rechtsmittelverfahren provoziert hat (Erw. 4). Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi (demande de réexamen).
- Caractère de décision dénié à une communication par laquelle l'ODR accuse réception d'une demande de réexamen et indique que celle-ci sera traitée en temps voulu (consid. 3a-b).
- La CRA n'est pas compétente pour statuer sur les cas de déni de justice (consid. 3c ; confirmation de jurisprudence [cf. JICRA 1994 no 16]).
- Exemption des frais de procédure, la partie ayant été obligée de recourir par la faute de l'ODR (consid. 4). ** d: Bezeichnung gemäss Mitteilung EDA vom 16. Oktober 1996 nach der Anerkennung der SRJ durch die Schweiz vom 30. September 1996. f : Désignation officielle selon communication du DFAE du 16 octobre 1996, après la reconnaissance de la République fédérale de Yougoslavie (SRJ) par la Suisse le 30 septembre 1996. i: Denominazione ufficiale secondo comunicazione del DFAE del 16 ottobre 1996 a seguito del riconoscimento della Repubblica federale di Jugoslavia (SRJ) da parte della Svizzera il 30 settembre 1996. 1996 / 38 - 339 Art. 14a cpv. 1 e 2 LDDS: Impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (domanda di riesame).
- Negato il carattere di decisione ad uno scritto nel quale l'UFR accusa ricezione di una domanda di riesame e segnala che la stessa sarà trattata a tempo debito (consid. 3a-b).
- La CRA non è competente a statuire nei casi di diniego di giustizia (consid. 3c; conferma della giurisprudenza di cui a GICRA 1994 n. 16).
- Esenzione dalle spese processuali, ritenuto che la parte che è stata spinta a ricorrere dall'agire dell'UFR (consid. 4). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, in welches sich seine Frau mit den Kindern einbeziehen liess. Das BFF lehnte dieses Gesuch am 31. Januar 1994 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 10. Oktober 1995 reichten die Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisungsverfügung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Das BFF teilte ihnen daraufhin am 16. Oktober 1995 mit, der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bei abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien werde zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996 Rechnung getragen. Entsprechend werde es ihnen zu gegebener Zeit seinen Bescheid zukommen lassen, soweit sich bis dahin keine entscheidwesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage ergebe. Am 23. April 1996 reichten die Beschwerdeführer beim BFF erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Rest-Jugoslawien festzustellen und der weitere Aufenthalt von Amtes wegen in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. 1996 / 38 - 340 Daraufhin bestätigte das BFF den Beschwerdeführern am 26. April 1996 den Erhalt der Eingabe vom 23. April und teilte ihnen mit, es werde das von ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen. Mit Eingabe vom 28. Mai 1996 beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihr Aufenthalt sei im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 und 2 ANAG zu regeln. Es sei festzustellen, dass sie die Bedingungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission vom 27. Juni 1995 erfüllen. Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:
- - Beschwerde- beziehungsweise Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Als solche Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 müsse als eine das Wiedererwägungsgesuch ablehnende Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG qualifiziert werden, auch wenn es nicht als solche gedacht sein sollte, weil es inhaltlich die vorläufige Aufnahme verweigere und damit auf eine eigentliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hinauslaufe. Das BFF sei in vergleichbaren Fällen wie auch bereits früher im vorliegenden Verfahren nicht wie angekündigt, "zu gegebener Zeit" auf ihr Anliegen zurückgekommen. Das BFF scheine vielmehr, offenbar aus politischen Gründen, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen. Ein ähnliches Schreiben des BFF in einem anderen Fall (i.S. G. Q. vom 23. Februar 1996) sei von der ARK indessen als Verfügung aufgefasst worden, weshalb sich aus Gründen der 1996 / 38 - 341 Rechtsgleichheit aufdränge, auch das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. April 1996 als Verfügung zu beurteilen. b) Im Schreiben vom 26. April 1996 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit: "Wir bestätigen Ihnen hiermit den Erhalt Ihrer Eingabe vom 23. April 1996, in welcher Sie sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffend die Familie G. infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchen. Wir werden das von Ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen." Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht entnehmen, dass das BFF ihnen die vorläufige Aufnahme verweigert hat. Es werden auch sonst keine verbindlichen Anordnungen bezüglich ihrer Rechtsstellung getroffen, sondern lediglich der Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 23. April 1996 bestätigt und der Entscheid darüber in Aussicht gestellt. Dabei ist zwar nicht ganz klar, wie die Formulierung "zu gegebener Zeit" gemeint ist, doch kann darunter nur verstanden werden, dass jedenfalls vor Ablauf der laufenden Ausreisefrist über die vorläufige Aufnahme entschieden wird. Der fragliche Brief unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Schreiben des BFF vom 23. Februar 1996 im Fall G.Q., welches von der ARK in der Tat als Verfügung eingestuft worden ist. In jenem Schreiben hielt das BFF zunächst fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind. Es ging im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärte, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist und - wenn auch nicht in Worten, so doch sinngemäss - nicht mit der vorläufigen Aufnahme als gesetzlich vorgesehener Rechtsfolge (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG) Rechnung getragen werde. Demzufolge lehnte es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung ab (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 28. Juni 1996 i.S. G.Q., Rest-Jugoslawien). Es liegen mithin verschiedene Sachverhalte vor, weshalb sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht ableiten lässt, auch das den Beschwerdeführern zugestellte Schreiben müsse gleich behandelt, also als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG qualifiziert werden. Das Schreiben des BFF vom 26. April 1996 ist daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG. Es liegt mithin kein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich wäre. 1996 / 38 - 342 c) Zu dem von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht auf Rechtsverweigerung, das BFF scheine die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen, hat sich die ARK mangels Zuständigkeit nicht zu äussern. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, beim hierfür gemäss Artikel 70 VwVG zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde zu führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 16). Da in der Eingabe diese Beanstandung nur andeutungsweise erfolgt, nicht aber unter ausdrücklicher Nennung der Rechtsverhinderung, wird von einer Überweisung nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG abgesehen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG ist. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 1996 ist demnach, da mangels Anfechtungsobjekt unzulässig, nicht einzutreten.
- - Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 1995 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht haben, welches das BFF am 16. Oktober 1995 dahingehend beantwortete, es werde ihnen "zu gegebener Zeit seinen Bescheid" zukommen lassen, ohne dass es in den folgenden Monaten tatsächlich auf das Wiedererwägungsgesuch zurückgekommen wäre. Das BFF hat damit nicht nur das neuerliche Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. April 1996, sondern auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren provoziert und insofern mitzuverantworten. Unter diesen Umständen erscheint daher gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 4a Bst.b KostenV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1996 / 38 - 338
38. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Juni 1996
i.S. R.G., Bundesrepublik Jugoslawien**
Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; Wiedererwägungsgesuch.
1. Verfügungscharakter eines Schreibens des BFF verneint, worin nur der Empfang des Wiedererwägungsgesuches bestätigt und dessen Behandlung zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt wird (Erw. 3a-b).
2. Keine Zuständigkeit der ARK bei Rechtsverweigerung (Erw. 3c; Bestätigung der Praxis gemäss EMARK 1994 Nr. 16).
3. Keine Kostenauflage, da das Vorgehen des BFF das Rechtsmittelverfahren provoziert hat (Erw. 4).
Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi (demande de réexamen).
1. Caractère de décision dénié à une communication par laquelle l'ODR accuse réception d'une demande de réexamen et indique que celle-ci sera traitée en temps voulu (consid. 3a-b).
2. La CRA n'est pas compétente pour statuer sur les cas de déni de justice (consid. 3c; confirmation de jurisprudence [cf. JICRA 1994 no 16]).
3. Exemption des frais de procédure, la partie ayant été obligée de recourir par la faute de l'ODR (consid. 4).
**
d: Bezeichnung gemäss Mitteilung EDA vom 16. Oktober 1996 nach der Anerkennung der SRJ durch die Schweiz vom 30. September 1996.
f : Désignation officielle selon communication du DFAE du 16 octobre 1996, après la reconnaissance de la République fédérale de Yougoslavie (SRJ) par la Suisse le 30 septembre 1996.
i: Denominazione ufficiale secondo comunicazione del DFAE del 16 ottobre 1996 a seguito del riconoscimento della Repubblica federale di Jugoslavia (SRJ) da parte della Svizzera il 30 settembre 1996.
1996 / 38 - 339
Art. 14a cpv. 1 e 2 LDDS: Impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (domanda di riesame).
1. Negato il carattere di decisione ad uno scritto nel quale l'UFR accusa ricezione di una domanda di riesame e segnala che la stessa sarà trattata a tempo debito (consid. 3a-b).
2. La CRA non è competente a statuire nei casi di diniego di giustizia (consid. 3c; conferma della giurisprudenza di cui a GICRA 1994 n. 16).
3. Esenzione dalle spese processuali, ritenuto che la parte che è stata spinta a ricorrere dall'agire dell'UFR (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, in welches sich seine Frau mit den Kindern einbeziehen liess. Das BFF lehnte dieses Gesuch am 31. Januar 1994 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 10. Oktober 1995 reichten die Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisungsverfügung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
Das BFF teilte ihnen daraufhin am 16. Oktober 1995 mit, der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bei abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien werde zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996 Rechnung getragen. Entsprechend werde es ihnen zu gegebener Zeit seinen Bescheid zukommen lassen, soweit sich bis dahin keine entscheidwesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage ergebe.
Am 23. April 1996 reichten die Beschwerdeführer beim BFF erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei die Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Rest-Jugoslawien festzustellen und der weitere Aufenthalt von Amtes wegen in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln.
1996 / 38 - 340
Daraufhin bestätigte das BFF den Beschwerdeführern am 26. April 1996 den Erhalt der Eingabe vom 23. April und teilte ihnen mit, es werde das von ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen.
Mit Eingabe vom 28. Mai 1996 beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihr Aufenthalt sei im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 und 2 ANAG zu regeln. Es sei festzustellen, dass sie die Bedingungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission vom 27. Juni 1995 erfüllen.
Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. - Beschwerde- beziehungsweise Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Als solche Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 müsse als eine das Wiedererwägungsgesuch ablehnende Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG qualifiziert werden, auch wenn es nicht als solche gedacht sein sollte, weil es inhaltlich die vorläufige Aufnahme verweigere und damit auf eine eigentliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hinauslaufe. Das BFF sei in vergleichbaren Fällen wie auch bereits früher im vorliegenden Verfahren nicht wie angekündigt, "zu gegebener Zeit" auf ihr Anliegen zurückgekommen. Das BFF scheine vielmehr, offenbar aus politischen Gründen, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen. Ein ähnliches Schreiben des BFF in einem anderen Fall (i.S. G. Q. vom 23. Februar 1996) sei von der ARK indessen als Verfügung aufgefasst worden, weshalb sich aus Gründen der
1996 / 38 - 341
Rechtsgleichheit aufdränge, auch das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. April 1996 als Verfügung zu beurteilen.
b) Im Schreiben vom 26. April 1996 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit: "Wir bestätigen Ihnen hiermit den Erhalt Ihrer Eingabe vom 23. April 1996, in welcher Sie sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffend die Familie G. infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchen. Wir werden das von Ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen."
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht entnehmen, dass das BFF ihnen die vorläufige Aufnahme verweigert hat. Es werden auch sonst keine verbindlichen Anordnungen bezüglich ihrer Rechtsstellung getroffen, sondern lediglich der Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 23. April 1996 bestätigt und der Entscheid darüber in Aussicht gestellt. Dabei ist zwar nicht ganz klar, wie die Formulierung "zu gegebener Zeit" gemeint ist, doch kann darunter nur verstanden werden, dass jedenfalls vor Ablauf der laufenden Ausreisefrist über die vorläufige Aufnahme entschieden wird. Der fragliche Brief unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Schreiben des BFF vom 23. Februar 1996 im Fall G.Q., welches von der ARK in der Tat als Verfügung eingestuft worden ist. In jenem Schreiben hielt das BFF zunächst fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind. Es ging im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärte, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist und - wenn auch nicht in Worten, so doch sinngemäss - nicht mit der vorläufigen Aufnahme als gesetzlich vorgesehener Rechtsfolge (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG) Rechnung getragen werde. Demzufolge lehnte es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung ab (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 28. Juni 1996 i.S. G.Q., Rest-Jugoslawien). Es liegen mithin verschiedene Sachverhalte vor, weshalb sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht ableiten lässt, auch das den Beschwerdeführern zugestellte Schreiben müsse gleich behandelt, also als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG qualifiziert werden.
Das Schreiben des BFF vom 26. April 1996 ist daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG. Es liegt mithin kein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich wäre.
1996 / 38 - 342
c) Zu dem von den Beschwerdeführern geäusserten Verdacht auf Rechtsverweigerung, das BFF scheine die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen, hat sich die ARK mangels Zuständigkeit nicht zu äussern. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, beim hierfür gemäss Artikel 70 VwVG zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde zu führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 16). Da in der Eingabe diese Beanstandung nur andeutungsweise erfolgt, nicht aber unter ausdrücklicher Nennung der Rechtsverhinderung, wird von einer Überweisung nach Artikel 8 Absatz 1 VwVG abgesehen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG ist. Auf die Beschwerde vom 28. Mai 1996 ist demnach, da mangels Anfechtungsobjekt unzulässig, nicht einzutreten.
4. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführer bereits am 10. Oktober 1995 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht haben, welches das BFF am 16. Oktober 1995 dahingehend beantwortete, es werde ihnen "zu gegebener Zeit seinen Bescheid" zukommen lassen, ohne dass es in den folgenden Monaten tatsächlich auf das Wiedererwägungsgesuch zurückgekommen wäre. Das BFF hat damit nicht nur das neuerliche Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. April 1996, sondern auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren provoziert und insofern mitzuverantworten. Unter diesen Umständen erscheint daher gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 4a Bst.b KostenV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.