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EMARK-1996-2

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Emark ·EMARK · 1995-10-09 · Deutsch CH
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Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Grundsätzliche Annahme einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten im Westen der Türkei. Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall. Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Il existe en principe pour un réfugié de la violence d'origine kurde provenant du sud-est de la Turquie une possibilité de refuge interne dans l'ouest de ce pays. Critères d'appréciation dans le cas d'espèce. Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 (...)

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge einzustufen sind. 1996 / 2 - 14 aa) Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Kahramanmaras. Die Lage in dieser Provinz war bis ins Jahr 1994 von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt. Bis zur jüngsten Vergangenheit galten - zumindest teilweise - die Gebiete in Kahramanmaras als Hochburgen der PKK und es fanden sehr viele Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften statt. Auch wurden in der Provinz auffallend viele Dorfschützer eingesetzt. Obgleich in jüngster Zeit gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage hindeuten, erachtet die Kommission eine Rückkehr in die Provinz Kahramanmaras im heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar, umso mehr als die Beruhigung der Lage hauptsächlich auf die Effizienz des mittlerweile aufgebauten Repressionsapparates der türkischen Behörden zurückzuführen ist. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht. bb) Nach Einschätzung der Kommission ist die Annahme einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergibt. Bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der Beschwerdeführer, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für die Integration im Westen der Türkei erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der türkischen Sprache und je höher der Ausbildungsgrad, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.

- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen eines in die Türkei zurückkehrenden, abgewiesenen Asylgesuchstellers zu möglichen Zufluchtsorten im Westen der Türkei erleichtern dessen wirtschaftliches und soziales Fortkommen. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (ins. auch Arbeitsstellen) des Betroffenen selber im Westen der Türkei ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber insbesondere auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann nach Ansicht der 1996 / 2 - 15 Kommission jedenfalls bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Kurden gekennzeichnet ist.

- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson/Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige türkische Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten. cc) (Anwendung der genannten Kriterien: Die Kommission erachtet das Vorhandensein einer valablen innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles als nicht realistisch.)

E. 6aa Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Kahramanmaras. Die Lage in dieser Provinz war bis ins Jahr 1994 von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt. Bis zur jüngsten Vergangenheit galten - zumindest teilweise - die Gebiete in Kahramanmaras als Hochburgen der PKK und es fanden sehr viele Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften statt. Auch wurden in der Provinz auffallend viele Dorfschützer eingesetzt. Obgleich in jüngster Zeit gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage hindeuten, erachtet die Kommission eine Rückkehr in die Provinz Kahramanmaras im heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar, umso mehr als die Beruhigung der Lage hauptsächlich auf die Effizienz des mittlerweile aufgebauten Repressionsapparates der türkischen Behörden zurückzuführen ist. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht.

E. 6bb Nach Einschätzung der Kommission ist die Annahme einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergibt. Bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der Beschwerdeführer, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für die Integration im Westen der Türkei erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der türkischen Sprache und je höher der Ausbildungsgrad, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.

- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen eines in die Türkei zurückkehrenden, abgewiesenen Asylgesuchstellers zu möglichen Zufluchtsorten im Westen der Türkei erleichtern dessen wirtschaftliches und soziales Fortkommen. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (ins. auch Arbeitsstellen) des Betroffenen selber im Westen der Türkei ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber insbesondere auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann nach Ansicht der 1996 / 2 - 15 Kommission jedenfalls bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Kurden gekennzeichnet ist.

- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson/Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige türkische Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten.

E. 6cc (Anwendung der genannten Kriterien: Die Kommission erachtet das Vorhandensein einer valablen innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles als nicht realistisch.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1996 / 2 - 12

2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 1995 i.S. M. und F.B., Türkei Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Grundsätzliche Annahme einer zumutbaren Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten im Westen der Türkei. Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall. Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Il existe en principe pour un réfugié de la violence d'origine kurde provenant du sud-est de la Turquie une possibilité de refuge interne dans l'ouest de ce pays. Critères d'appréciation dans le cas d'espèce. Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Di regola è data nell'ovest della Turchia un'alternativa di rifugio interna per i rifugiati della violenza curdi provenienti dal sud-est del Paese. Criteri dell'esame individuale. Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer verliess die Türkei im Dezember 1987, seine heutige Ehefrau im August 1989. Beide Beschwerdeführer stammen aus der Nähe von Pazarcik, Provinz Kahramanmaras. Im November 1989 verheirateten sie sich in der Schweiz. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des DFW vom 4. Oktober 1989 abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 1996 / 2 - 13 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 1989 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 18. Januar 1990 lehnte der DFW auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 19. Februar 1990 anfechten, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Falle einer Asylverweigerung sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihr Verfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes zu vereinigen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1990 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Am 8. Januar 1991 brachte die Beschwerdeführerin das Kind A. und am 27. August 1993 das Kind S. zur Welt. Die ARK vereinigt die beiden Beschwerdeverfahren. Sie heisst die Beschwerden teilweise gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffen. Im übrigen weist sie die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen:

6. - (...)

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge einzustufen sind. 1996 / 2 - 14 aa) Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Kahramanmaras. Die Lage in dieser Provinz war bis ins Jahr 1994 von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt. Bis zur jüngsten Vergangenheit galten - zumindest teilweise - die Gebiete in Kahramanmaras als Hochburgen der PKK und es fanden sehr viele Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften statt. Auch wurden in der Provinz auffallend viele Dorfschützer eingesetzt. Obgleich in jüngster Zeit gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage hindeuten, erachtet die Kommission eine Rückkehr in die Provinz Kahramanmaras im heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar, umso mehr als die Beruhigung der Lage hauptsächlich auf die Effizienz des mittlerweile aufgebauten Repressionsapparates der türkischen Behörden zurückzuführen ist. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht. bb) Nach Einschätzung der Kommission ist die Annahme einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für kurdische Gewaltflüchtlinge aus dem Südosten in den Westen der Türkei grundsätzlich gegeben, es sei denn, dass die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit für den betreffenden Asylbewerber ergibt. Bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und Berufsbildung und -erfahrung der Beschwerdeführer, wobei auch Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade diese Faktoren fördern die für die Integration im Westen der Türkei erforderliche Flexibilität in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der türkischen Sprache und je höher der Ausbildungsgrad, desto günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.

- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen eines in die Türkei zurückkehrenden, abgewiesenen Asylgesuchstellers zu möglichen Zufluchtsorten im Westen der Türkei erleichtern dessen wirtschaftliches und soziales Fortkommen. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten (ins. auch Arbeitsstellen) des Betroffenen selber im Westen der Türkei ergeben, wobei diese indessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber insbesondere auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann nach Ansicht der 1996 / 2 - 15 Kommission jedenfalls bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen aufgrund der Strukturen kurdischer Familien die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Kurden gekennzeichnet ist.

- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand, Alter, die Frage Einzelperson/Familie, Anzahl und Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige türkische Sprachkenntnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten. cc) (Anwendung der genannten Kriterien: Die Kommission erachtet das Vorhandensein einer valablen innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles als nicht realistisch.)