Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates (vgl. EMARK 1996 Nr. 7). Im vorliegenden Fall kann aus dem Besuch des schwer erkrankten Ehemannes im Heimatstaat keine Absicht abgeleitet werden, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (Erw. 9). Art. 41, al. 1, let. b LA en relation avec l'art. 1 C, ch. 1 Conv. : révocation d'asile pour s'être remis volontairement sous la protection de son pays d'origine (cf. JICRA 1996 no 7). Le fait d'être retourné dans son pays pour se rendre au chevet d'un mari gravement malade, ne signifie pas qu'on se soit remis sous la protection de ce pays (consid. 9). Art. 41 cpv. 1 lett. b LA in relazione all'art. 1 C n. 1 Conv.: revoca dell'asilo per essersi posto volontariamente sotto la protezione del proprio Paese d'origine (cfr. GICRA 1996 n. 7).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 4 a) Vorerst ist zu klären, welcher der genannten Widerrufstatbestände auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Artikel 41 Absatz 1 AsylG regelt den Widerruf des Asyls - abgesehen vom Fall des Erschleichens durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Bst. a) - nicht direkt, sondern verweist in Buchstabe b auf die in Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK für den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung aufgezählten Gründe. In Doktrin und Praxis ist unbestritten, dass die Aufzählung der Beendigungsklauseln des Artikels 1 Buchstabe C FK abschliessend ist, mithin im Rahmen dieser Bestimmung keine weiteren Beendigungsgründe bestehen (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Volume I, S. 369; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommandations du HCR, in Documentation-Réfugiés, supplément au no 241, 26. April/9. Mai 1994, S. 1). Damit sind die in der genannten Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe, die zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, auch für einen Widerruf des von der Schweiz gewährten Asyls massgebend. Die Ziffern 2 und 3 von Artikel 1 C FK (freiwilliger Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit oder Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit) fallen hier ausser Betracht. Auch Ziffer 4 kann auf vorübergehende Aufenthalte in der Heimat nicht angewendet werden, da diese Bestimmung eine Niederlassung, also eine dauernde Rückkehr voraussetzt (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 316 f.). Entgegen der Meinung der Vorinstanz - die sie allerdings erst beiläufig in der Vernehmlassung äussert - ist im vorliegenden Zusammenhang auch Ziffer 5 (bzw. Ziff. 6, soweit Staatenlose betroffen sind) von Artikel 1 C FK nicht anwendbar. Die Beendigungsgründe der Ziffern 1 - 4 der genannten Bestimmung beziehen sich auf eine Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selbst herbeigeführt hat, währenddem sich die Beendigungsgründe der Ziffern 5 und 6 auf Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen, welche das Schutzbedürfnis des Flüchtlings dahinfallen lassen (A. Grahl- Madsen, a.a.O. S. 368; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 114 f.; Werenfels, a.a.O. S. 304 und 318). Zwar können mehrere Widerrufsgründe gleichzeitig vorliegen, indem eine im Heimatland eingetretene Situationsveränderung den Flüchtling veranlasst, seine Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren oder wenn umgekehrt aus dieser Normalisierung der Schluss auf objektive 1996 / 12 - 94 Veränderungen im Heimatstaat gezogen werden kann (Werenfels, a.a.O. S. 305). Allerdings sind Verhaltensweisen des Flüchtlings, welche im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen erfolgen, bloss Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen, welche nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland zu entbinden vermögen. Es geht deshalb nicht an, ohne nähere Prüfung und Begründung von einem solchen Indiz kurzerhand auf die Verwirklichung des Beendigungstatbestandes von Artikel 1 C Ziffer 5 bzw. 6 FK zu schliessen. Ohne dass weitere Hinweise für objektive Veränderungen im Verfolgerstaat bestehen, kann deshalb eine vorübergehende Besuchsreise nur unter dem Aspekt von Artikel 1 C Ziffer 1 FK von Bedeutung sein (Werenfels, a.a.O. S. 318 Fn 193 und S. 325 mit weiteren Hinweisen). Dass in Vietnam eine grundlegende und dauernde Veränderung der Verhältnisse, die seinerzeit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin geführt haben, stattgefunden hätte, wird von der Vorinstanz nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob die Heimatreise der Beschwerdeführerin bedeutet, dass diese sich freiwillig und absichtlich wieder unter den Schutz Vietnams, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sie somit den Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsgrund von Artikel 1 C Ziffer 1 FK in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erfüllt.
b) Literatur und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Aberkennungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Es müssen dazu vielmehr drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich:
1) Die betroffene Person muss freiwillig handeln;
2) sie muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen;
3) sie muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 306; Grahl-Madsen, a.a.O. S. 381; Handbuch UNHCR, Genf 1979, Rdz. 119; EMARK 1993 Nr. 22, S. 144; Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 8, S. 60 f.). Hierbei trägt das Kriterium der Freiwilligkeit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten. 1996 / 12 - 95
c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG verweist für den Widerruf des Asyls auf Artikel 1 C der FK. Die genannte Bestimmung wird dadurch für die - innerstaatlichem Recht unterstehende - Frage des Asylwiderrufs herangezogen und insoweit zu innerstaatlichem Recht. Grundsätzlich würde es daher freistehen, die entsprechenden Absätze bei der Beurteilung, ob das Asyl widerrufen werden soll oder nicht, nach anderen Gesichtspunkten (beispielsweise restriktiver) auszulegen, als dies bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - nach FK - der Fall ist. Nur dieser Aspekt ist in der Konvention geregelt und bedarf daher konventionskonformer Auslegung (vgl. zur Auslegung von Staatsverträgen - insb. unter Berücksichtigung der Artikel 31-33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; für die Schweiz i.K. getreten am 6. Juni 1990] - auch das Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erwägungen 6c (a.a.O. S. 56) und 7b (a.a.O. S. 58). Weder aus dem Sinne des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich indessen Anhaltspunkte dafür, dass für die Frage des Asylwiderrufs eine Auslegung gewählt werden sollte, welche von der für die Flüchtlingskonvention geltenden Lösung abweicht. Vielmehr wird in der Botschaft zum AsylG vom 31. August 1977 (BBl 107 III 105 ff.) ausdrücklich und einzig festgehalten, nach der fraglichen Bestimmung stelle "der Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach der Asylgewährung einen Grund für die Aufhebung des Asyls dar (Bst. b)" (vgl. BBl a.a.O. S. 135). Daraus kann geschlossen werden, dass auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG eine Übereinstimmung von Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls beabsichtigt war. Die gegenteilige Ansicht wurde zudem, soweit ersichtlich, auch in der bisherigen strengen Praxis nirgends vertreten. Vielmehr wurde sowohl für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK als auch für den Widerruf des Asyls nach schweizerischem Recht der gleiche Massstab angewendet. An dieser Einheit ist festzuhalten. Für den Asylwiderruf nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sind somit dieselben Grundsätze und Massstäbe anzuwenden, welche für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK herangezogen werden.
d) Die frühere schweizerische Praxis hatte die beiden Kriterien der Absicht und des Schutzerhaltes (vgl. oben Erw. 4b) vernachlässigt. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten stehe, ging aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden habe. Ein Flüchtling habe durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, 1996 / 12 - 96 in Anspruch nehme, könne nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ging das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellte im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten (vgl. zum ganzen BGE 105 II 6 f.). Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führten nach Bundesgericht regelmässig zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (BGE 110 Ib 210 f.). Ausnahmen wurden lediglich vorgesehen in Fällen, in welchen der Entzug zu schwerwiegenden persönlichen Nachteilen ('conséquences graves'), beispielsweise durch den Verlust von Sozialversicherungsleistungen, führte. Immerhin hatte das Bundesgericht in BGE 105 II 7 aber offengelassen, ob einem Flüchtling allenfalls eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden gestattet sein sollte, "wenn er hiefür beachtliche Gründe hat".
E. 4a Vorerst ist zu klären, welcher der genannten Widerrufstatbestände auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Artikel 41 Absatz 1 AsylG regelt den Widerruf des Asyls - abgesehen vom Fall des Erschleichens durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Bst. a) - nicht direkt, sondern verweist in Buchstabe b auf die in Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK für den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung aufgezählten Gründe. In Doktrin und Praxis ist unbestritten, dass die Aufzählung der Beendigungsklauseln des Artikels 1 Buchstabe C FK abschliessend ist, mithin im Rahmen dieser Bestimmung keine weiteren Beendigungsgründe bestehen (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Volume I, S. 369; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommandations du HCR, in Documentation-Réfugiés, supplément au no 241, 26. April/9. Mai 1994, S. 1). Damit sind die in der genannten Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe, die zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, auch für einen Widerruf des von der Schweiz gewährten Asyls massgebend. Die Ziffern 2 und 3 von Artikel 1 C FK (freiwilliger Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit oder Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit) fallen hier ausser Betracht. Auch Ziffer 4 kann auf vorübergehende Aufenthalte in der Heimat nicht angewendet werden, da diese Bestimmung eine Niederlassung, also eine dauernde Rückkehr voraussetzt (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 316 f.). Entgegen der Meinung der Vorinstanz - die sie allerdings erst beiläufig in der Vernehmlassung äussert - ist im vorliegenden Zusammenhang auch Ziffer 5 (bzw. Ziff. 6, soweit Staatenlose betroffen sind) von Artikel 1 C FK nicht anwendbar. Die Beendigungsgründe der Ziffern 1 - 4 der genannten Bestimmung beziehen sich auf eine Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selbst herbeigeführt hat, währenddem sich die Beendigungsgründe der Ziffern 5 und 6 auf Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen, welche das Schutzbedürfnis des Flüchtlings dahinfallen lassen (A. Grahl- Madsen, a.a.O. S. 368; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 114 f.; Werenfels, a.a.O. S. 304 und 318). Zwar können mehrere Widerrufsgründe gleichzeitig vorliegen, indem eine im Heimatland eingetretene Situationsveränderung den Flüchtling veranlasst, seine Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren oder wenn umgekehrt aus dieser Normalisierung der Schluss auf objektive 1996 / 12 - 94 Veränderungen im Heimatstaat gezogen werden kann (Werenfels, a.a.O. S. 305). Allerdings sind Verhaltensweisen des Flüchtlings, welche im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen erfolgen, bloss Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen, welche nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland zu entbinden vermögen. Es geht deshalb nicht an, ohne nähere Prüfung und Begründung von einem solchen Indiz kurzerhand auf die Verwirklichung des Beendigungstatbestandes von Artikel 1 C Ziffer 5 bzw. 6 FK zu schliessen. Ohne dass weitere Hinweise für objektive Veränderungen im Verfolgerstaat bestehen, kann deshalb eine vorübergehende Besuchsreise nur unter dem Aspekt von Artikel 1 C Ziffer 1 FK von Bedeutung sein (Werenfels, a.a.O. S. 318 Fn 193 und S. 325 mit weiteren Hinweisen). Dass in Vietnam eine grundlegende und dauernde Veränderung der Verhältnisse, die seinerzeit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin geführt haben, stattgefunden hätte, wird von der Vorinstanz nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob die Heimatreise der Beschwerdeführerin bedeutet, dass diese sich freiwillig und absichtlich wieder unter den Schutz Vietnams, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sie somit den Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsgrund von Artikel 1 C Ziffer 1 FK in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erfüllt.
E. 4b Literatur und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Aberkennungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Es müssen dazu vielmehr drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich:
1) Die betroffene Person muss freiwillig handeln;
2) sie muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen;
3) sie muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 306; Grahl-Madsen, a.a.O. S. 381; Handbuch UNHCR, Genf 1979, Rdz. 119; EMARK 1993 Nr. 22, S. 144; Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 8, S. 60 f.). Hierbei trägt das Kriterium der Freiwilligkeit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten. 1996 / 12 - 95
E. 4c Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG verweist für den Widerruf des Asyls auf Artikel 1 C der FK. Die genannte Bestimmung wird dadurch für die - innerstaatlichem Recht unterstehende - Frage des Asylwiderrufs herangezogen und insoweit zu innerstaatlichem Recht. Grundsätzlich würde es daher freistehen, die entsprechenden Absätze bei der Beurteilung, ob das Asyl widerrufen werden soll oder nicht, nach anderen Gesichtspunkten (beispielsweise restriktiver) auszulegen, als dies bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - nach FK - der Fall ist. Nur dieser Aspekt ist in der Konvention geregelt und bedarf daher konventionskonformer Auslegung (vgl. zur Auslegung von Staatsverträgen - insb. unter Berücksichtigung der Artikel 31-33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; für die Schweiz i.K. getreten am 6. Juni 1990] - auch das Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erwägungen 6c (a.a.O. S. 56) und 7b (a.a.O. S. 58). Weder aus dem Sinne des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich indessen Anhaltspunkte dafür, dass für die Frage des Asylwiderrufs eine Auslegung gewählt werden sollte, welche von der für die Flüchtlingskonvention geltenden Lösung abweicht. Vielmehr wird in der Botschaft zum AsylG vom 31. August 1977 (BBl 107 III 105 ff.) ausdrücklich und einzig festgehalten, nach der fraglichen Bestimmung stelle "der Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach der Asylgewährung einen Grund für die Aufhebung des Asyls dar (Bst. b)" (vgl. BBl a.a.O. S. 135). Daraus kann geschlossen werden, dass auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG eine Übereinstimmung von Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls beabsichtigt war. Die gegenteilige Ansicht wurde zudem, soweit ersichtlich, auch in der bisherigen strengen Praxis nirgends vertreten. Vielmehr wurde sowohl für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK als auch für den Widerruf des Asyls nach schweizerischem Recht der gleiche Massstab angewendet. An dieser Einheit ist festzuhalten. Für den Asylwiderruf nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sind somit dieselben Grundsätze und Massstäbe anzuwenden, welche für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK herangezogen werden.
E. 4d Die frühere schweizerische Praxis hatte die beiden Kriterien der Absicht und des Schutzerhaltes (vgl. oben Erw. 4b) vernachlässigt. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten stehe, ging aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden habe. Ein Flüchtling habe durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, 1996 / 12 - 96 in Anspruch nehme, könne nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ging das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellte im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten (vgl. zum ganzen BGE 105 II 6 f.). Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führten nach Bundesgericht regelmässig zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (BGE 110 Ib 210 f.). Ausnahmen wurden lediglich vorgesehen in Fällen, in welchen der Entzug zu schwerwiegenden persönlichen Nachteilen ('conséquences graves'), beispielsweise durch den Verlust von Sozialversicherungsleistungen, führte. Immerhin hatte das Bundesgericht in BGE 105 II 7 aber offengelassen, ob einem Flüchtling allenfalls eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden gestattet sein sollte, "wenn er hiefür beachtliche Gründe hat".
E. 5 a) Die Vorinstanz hat bisher in ständiger Praxis (siehe dazu A. Achermann/ C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern 1991, S. 204; Werenfels, a.a.O. S. 320 ff.) Flüchtlingen nach einer Besuchsreise in die Heimat "automatisch" (so Achermann/Hausammann, a.a.O. S. 204) Asyl und Flüchtlingseigenschaft entzogen, ohne dabei auf die Motive einzugehen. In Einzelfällen wurde lediglich bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände wie hohes Alter, angeschlagene Gesundheit oder unzumutbare Konsequenzen des Entzugs ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen. Das Bundesgericht hatte diese Praxis im zitierten Entscheid 110 Ib 208 ff. bestätigt und eine Berücksichtigung der Gründe, die zur Heimatreise geführt haben, abgelehnt (BGE 110 Ib 211).
b) Diese Praxis, wie sie bereits vor Erlass des AsylG von 1979 bestand, ist in der schweizerischen Asylrechtsliteratur auf Kritik gestossen (V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, 1973, S. 84, 109 ff. und 282 ff.; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, 1977, S. 79 f.; vgl. auch W. Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, Bern 1982, S. 305). Namentlich Werenfels (a.a.O. S. 320 ff., insb. 327 f.) hat sich eingehend mit dem Thema auseinandergesetzt. Er betrachtet die Praxis als zu wenig differenziert, da eine Heimatreise unter dem Aspekt des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung gewürdigt werden müsse. Eine Heimatreise stelle zwar ein starkes Indiz für ein Wegfallen der Gefähr- 1996 / 12 - 97 dung dar, entbinde jedoch die Behörde nicht davon, dieses Kriterium im Einzelfall genauer zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich Strenge angebracht sei, müssten im Einzelfall Ausnahmen möglich sein, wenn beachtliche Gründe für die Heimatreise vorliegen. Werenfels vertritt im übrigen die Meinung, dass auch nach der Art der Gefährdung zu differenzieren sei und denjenigen Flüchtlingen, welchen ohne Vorliegen einer persönlichen Gefährdung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 oder Artikel 22 AsylG Asyl gewährt wurde, eher Heimatreisen zugestanden werden müssten (a.a.O. S. 328 Fn. 233). Der Autor kritisiert auch den genannten Entscheid des Bundesgerichts, der sich damit begnügt habe, die Praxis der Bundesbehörden mit dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen, ohne ihre Übereinstimmung mit der FK zu prüfen. Kritisiert wird die Praxis auch von Achermann/Hausammann (a.a.O. S. 204) und R. Bersier (Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 1991, S. 218), welche unter Hinweis auf die wesentlich differenziertere Doktrin und die Praxis des UNHCR die Anwendung der Bestimmung durch die Schweizer Behörden als zu absolut bezeichnen. Ähnliche Kritik äussern J. Künzli (Der Widerruf des Asyls, in: ASYL 1990/1 S. 8) und G. Köfner/P. Nicolaus (Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München 1986 S. 591 / Note 13).
c) Die bisherige schweizerische Praxis, bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat anzunehmen, steht ebenfalls im Widerspruch zur Lehrmeinung und zur Praxis des UNHCR zur Auslegung der FK (s. dazu die Darstellungen bei Lieber, a.a.O. S. 110 und 282 ff. sowie Werenfels, a.a.O. S. 325). Nach Auffassung des UNHCR (Handbuch Ziff. 125) sollten Besuchsreisen nicht ohne weiteres als Beweis für die freiwillige Unterstellung unter den Schutz der heimatlichen Behörden bewertet, sondern alle Fälle nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Das Handbuch erwähnt namentlich das Beispiel des Besuchs von alten oder kranken Eltern und sieht darin bezüglich des Verhältnisses zum früheren Heimatland einen Unterschied zu regelmässigen Ferienaufenthalten oder Besuchen zwecks Herstellung von Geschäftsverbindungen. Diese Meinung wird von der fast einhelligen Doktrin geteilt (abweichend offenbar einzig I. Seidl-Hohenveldern, Die internationale Flüchtlingskonvention in der Praxis, Festschrift Schätzel, 1960, S. 441 f., zit. bei Lieber. a.a.O. S. 110). Ein "Automatismus" wird von den Kommentatoren vor allem mit zwei Argumenten abgelehnt: zum einen wird geltend gemacht, dass jemand, der anlässlich einer kurzen Reise nicht behelligt werde und die drohenden Nachteile auf sich nehmen wolle, dadurch noch nicht Schutz seitens des Heimatstaates erhalte. Der kurze Besuchsaufenthalt liefere noch keinen 1996 / 12 - 98 schlüssigen Beweis dafür, ob nicht bei dauernder Rückkehr doch Verfolgungsmassnahmen eingeleitet würden. Denkbar sei auch, dass der Heimatstaat beispielsweise aus propagandistischen Gründen einen Flüchtling bei kurzfristigen Besuchen unbehelligt lasse, ihn aber dann wieder Verfolgungsmassnahmen aussetze, wenn er ihn auf Dauer wieder in seine Gewalt bekomme und der Flüchtling aus dem Gesichtskreis der Freunde und Bekannten im Aufnahmeland verschwunden sei (G. Heuer, Bemerkungen zum Asylrecht in der BRD, in: 4. Asyl-Colloquium, 1960, 108 ff., zit. bei Lieber, a.a.O. S. 111).
d) Zum anderen wird auf die Systematik von Artikel 1 C der FK hingewiesen. Danach kann ein Automatismus schon allein deshalb nicht der Sinn von Ziffer 1 dieser Bestimmung sein, weil sonst Ziffer 4 der gleichen Bestimmung überflüssig wäre: Wenn bereits eine kurze Reise in die Heimat den automatischen Verlust der Rechtsstellung als Flüchtling zur Folge haben muss, ist nicht einzusehen, weshalb dann noch in Ziffer 4 die gleiche Folge für den Fall angedroht wird, dass der Flüchtling in sein Heimatland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen. Vielmehr drängt sich der Umkehrschluss auf, dass eine bloss vorübergehende Rückkehr nicht automatisch den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung nach sich ziehen muss (Lieber, a.a.O. S. 110; Eckert, a.a.O. S. 80; Werenfels, a.a.O. S. 325).
e) Es sei im übrigen auf die wesentlich liberalere Praxis verschiedener anderer Staaten hingewiesen (nach Lieber, a.a.O. S. 111 sind dies insbesondere Belgien, Holland, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland; zur BRD siehe im übrigen auch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1994, S. 705 f.). Auch die Praxis der französischen Commission de recours wendet Artikel 1 C Ziffer 1 FK weniger strikt an und nimmt davon insbesondere kurze Aufenthalte im Heimatland aus schwerwiegenden familiären Gründen aus (F. Tiberghien, La Protection des réfugiés en France, 2ème édition, Paris 1988, S. 121 und 447).
E. 5a Die Vorinstanz hat bisher in ständiger Praxis (siehe dazu A. Achermann/ C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern 1991, S. 204; Werenfels, a.a.O. S. 320 ff.) Flüchtlingen nach einer Besuchsreise in die Heimat "automatisch" (so Achermann/Hausammann, a.a.O. S. 204) Asyl und Flüchtlingseigenschaft entzogen, ohne dabei auf die Motive einzugehen. In Einzelfällen wurde lediglich bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände wie hohes Alter, angeschlagene Gesundheit oder unzumutbare Konsequenzen des Entzugs ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen. Das Bundesgericht hatte diese Praxis im zitierten Entscheid 110 Ib 208 ff. bestätigt und eine Berücksichtigung der Gründe, die zur Heimatreise geführt haben, abgelehnt (BGE 110 Ib 211).
E. 5b Diese Praxis, wie sie bereits vor Erlass des AsylG von 1979 bestand, ist in der schweizerischen Asylrechtsliteratur auf Kritik gestossen (V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, 1973, S. 84, 109 ff. und 282 ff.; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, 1977, S. 79 f.; vgl. auch W. Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, Bern 1982, S. 305). Namentlich Werenfels (a.a.O. S. 320 ff., insb. 327 f.) hat sich eingehend mit dem Thema auseinandergesetzt. Er betrachtet die Praxis als zu wenig differenziert, da eine Heimatreise unter dem Aspekt des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung gewürdigt werden müsse. Eine Heimatreise stelle zwar ein starkes Indiz für ein Wegfallen der Gefähr- 1996 / 12 - 97 dung dar, entbinde jedoch die Behörde nicht davon, dieses Kriterium im Einzelfall genauer zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich Strenge angebracht sei, müssten im Einzelfall Ausnahmen möglich sein, wenn beachtliche Gründe für die Heimatreise vorliegen. Werenfels vertritt im übrigen die Meinung, dass auch nach der Art der Gefährdung zu differenzieren sei und denjenigen Flüchtlingen, welchen ohne Vorliegen einer persönlichen Gefährdung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 oder Artikel 22 AsylG Asyl gewährt wurde, eher Heimatreisen zugestanden werden müssten (a.a.O. S. 328 Fn. 233). Der Autor kritisiert auch den genannten Entscheid des Bundesgerichts, der sich damit begnügt habe, die Praxis der Bundesbehörden mit dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen, ohne ihre Übereinstimmung mit der FK zu prüfen. Kritisiert wird die Praxis auch von Achermann/Hausammann (a.a.O. S. 204) und R. Bersier (Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 1991, S. 218), welche unter Hinweis auf die wesentlich differenziertere Doktrin und die Praxis des UNHCR die Anwendung der Bestimmung durch die Schweizer Behörden als zu absolut bezeichnen. Ähnliche Kritik äussern J. Künzli (Der Widerruf des Asyls, in: ASYL 1990/1 S. 8) und G. Köfner/P. Nicolaus (Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München 1986 S. 591 / Note 13).
E. 5c Die bisherige schweizerische Praxis, bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat anzunehmen, steht ebenfalls im Widerspruch zur Lehrmeinung und zur Praxis des UNHCR zur Auslegung der FK (s. dazu die Darstellungen bei Lieber, a.a.O. S. 110 und 282 ff. sowie Werenfels, a.a.O. S. 325). Nach Auffassung des UNHCR (Handbuch Ziff. 125) sollten Besuchsreisen nicht ohne weiteres als Beweis für die freiwillige Unterstellung unter den Schutz der heimatlichen Behörden bewertet, sondern alle Fälle nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Das Handbuch erwähnt namentlich das Beispiel des Besuchs von alten oder kranken Eltern und sieht darin bezüglich des Verhältnisses zum früheren Heimatland einen Unterschied zu regelmässigen Ferienaufenthalten oder Besuchen zwecks Herstellung von Geschäftsverbindungen. Diese Meinung wird von der fast einhelligen Doktrin geteilt (abweichend offenbar einzig I. Seidl-Hohenveldern, Die internationale Flüchtlingskonvention in der Praxis, Festschrift Schätzel, 1960, S. 441 f., zit. bei Lieber. a.a.O. S. 110). Ein "Automatismus" wird von den Kommentatoren vor allem mit zwei Argumenten abgelehnt: zum einen wird geltend gemacht, dass jemand, der anlässlich einer kurzen Reise nicht behelligt werde und die drohenden Nachteile auf sich nehmen wolle, dadurch noch nicht Schutz seitens des Heimatstaates erhalte. Der kurze Besuchsaufenthalt liefere noch keinen 1996 / 12 - 98 schlüssigen Beweis dafür, ob nicht bei dauernder Rückkehr doch Verfolgungsmassnahmen eingeleitet würden. Denkbar sei auch, dass der Heimatstaat beispielsweise aus propagandistischen Gründen einen Flüchtling bei kurzfristigen Besuchen unbehelligt lasse, ihn aber dann wieder Verfolgungsmassnahmen aussetze, wenn er ihn auf Dauer wieder in seine Gewalt bekomme und der Flüchtling aus dem Gesichtskreis der Freunde und Bekannten im Aufnahmeland verschwunden sei (G. Heuer, Bemerkungen zum Asylrecht in der BRD, in: 4. Asyl-Colloquium, 1960, 108 ff., zit. bei Lieber, a.a.O. S. 111).
E. 5d Zum anderen wird auf die Systematik von Artikel 1 C der FK hingewiesen. Danach kann ein Automatismus schon allein deshalb nicht der Sinn von Ziffer 1 dieser Bestimmung sein, weil sonst Ziffer 4 der gleichen Bestimmung überflüssig wäre: Wenn bereits eine kurze Reise in die Heimat den automatischen Verlust der Rechtsstellung als Flüchtling zur Folge haben muss, ist nicht einzusehen, weshalb dann noch in Ziffer 4 die gleiche Folge für den Fall angedroht wird, dass der Flüchtling in sein Heimatland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen. Vielmehr drängt sich der Umkehrschluss auf, dass eine bloss vorübergehende Rückkehr nicht automatisch den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung nach sich ziehen muss (Lieber, a.a.O. S. 110; Eckert, a.a.O. S. 80; Werenfels, a.a.O. S. 325).
E. 5e Es sei im übrigen auf die wesentlich liberalere Praxis verschiedener anderer Staaten hingewiesen (nach Lieber, a.a.O. S. 111 sind dies insbesondere Belgien, Holland, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland; zur BRD siehe im übrigen auch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1994, S. 705 f.). Auch die Praxis der französischen Commission de recours wendet Artikel 1 C Ziffer 1 FK weniger strikt an und nimmt davon insbesondere kurze Aufenthalte im Heimatland aus schwerwiegenden familiären Gründen aus (F. Tiberghien, La Protection des réfugiés en France, 2ème édition, Paris 1988, S. 121 und 447).
E. 6 Die ARK hat bisher in mehreren Urteilen (unter anderen in EMARK 1993 Nr. 22, in den unveröffentlichten Urteilen vom 14. Juni 1993 i.S. V.B.D., vom 4. Mai 1994 i.S. P.T., vom 30. Mai 1994 i.S. I.S., vom 27. Juni 1994 i.S. M.M., vom 28. September 1994 i.S. T.M.N. und vom 27. April 1995 i.S. S.B., sowie im erwähnten Grundsatzurteil vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., Gelegenheit gehabt, ausführlich zum Widerruf von Asyl infolge Unterschutzstellung unter den Heimatstaat Stellung zu nehmen. 1996 / 12 - 99 In EMARK 1993 Nr. 22 war die Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei der Heimatgemeinde durch eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlingsfrau zu beurteilen. Aufgrund der verständlichen Gründe, welche dem Gesuch zugrunde lagen, kam die ARK zum Schluss, daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe den Bruch mit ihrem Heimatstaat beheben wollen. Auch könne daraus, dass die Heimatbehörden ihrem Gesuch entsprochen hätten, nicht geschlossen werden, ihr sei spezieller Schutz gewährt worden. Zudem wurde dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zwischen den Handlungen der Beschwerdeführerin und den Nachteilen, die sich aus einem Widerruf für sie ergeben würden, Rechnung getragen (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 145 f.). Im Entscheid vom 14. Juni 1993 hatte die ARK eine rund zweiwöchige Ferienreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in sein Heimatland, Vietnam, zu beurteilen. Die Frage der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung wurde, da es sich um eine Ferienreise handelte, ohne weiteres bejaht. Bezüglich der Absicht der Unterschutzstellung wurde festgehalten, bei einer Rückreise in das Heimatland könne "davon ausgegangen werden, dass sich der Flüchtling dem Schutz dieses Landes unterstellt" (vgl. a.a.O. Erw. 2d). Eine Ausnahme sei beispielsweise im Falle einer Rückkehr im Rahmen (und im Schutz) einer offiziellen Mission denkbar. Konkret in bezug auf die Frage von Heimatreisen wurde in Erwägung gezogen, dass die Berücksichtigung beachtlicher Gründe zu gravierenden praktischen Problemen in der Beurteilung der Beachtlichkeit der Gründe sowie der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen würde. Zudem habe ein Widerruf des Asyls nicht die Wegweisung, sondern lediglich die ordentliche fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes zur Folge, stelle also einen geringeren Nachteil dar als die anfängliche Nichtgewährung von Asyl. Daher sei daran festzuhalten, dass eine Heimatreise zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Widerruf des Asyls führen müsse. Die Frage, in welchen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein könnten, konnte im zu beurteilenden Fall offengelassen werden. Indessen wurde festgehalten, "dass auch solche möglichen Nachteile oder persönlichen Umstände nicht grundsätzlich einen Freipass für Reisen ins Heimatland darstellen dürften" (a.a.O. Erw. 2e). Im Entscheid vom 4. Mai 1994 wurde die Beschwerde einer vietnamesischen Familie gegen die Aberkennung des Asyls als Folge einer Reise ins Heimatland abgewiesen. Nach der Praxis der Asylbehörden würden Reisen in den Heimatstaat zwingend dahingehend interpretiert, der Reisende begebe sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates, und zwar unabhängig von der Exi- 1996 / 12 - 100 stenz eines entsprechenden subjektiven Bewusstseins. Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK lasse zudem keinen Ermessensspielraum bezüglich des Grundes der Heimreise offen. Im Entscheid vom 30. Mai 1994 stand eine kurze Heimreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings nach Polen zum Besuch der schwer kranken Mutter zur Diskussion, verbunden mit der Ausstellung eines polnischen Passes durch die polnische Botschaft in der Schweiz. In Polen wandte sich der Beschwerdeführer zudem wegen eines Diebstahls seiner Reisepapiere an die dortige Polizei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Pass beantragt und erhalten hatte und dass ihm von der polnischen Polizei vorbehaltlos Unterstützung gewährt worden war, schützte die ARK die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Der Entscheid vom 27. Juni 1994 behandelte die Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen, welcher seinem schwer kranken Verwandten in Bukarest zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten einen Besuch abgestattet hatte. Zu diesem Zweck hatte er zu seinem schweizerischen Reiseausweis ein Einreisevisum der rumänischen Botschaft erhalten. Die ARK bejahte die Freiwilligkeit der Reise, verneinte aber die Absicht der Unterschutzstellung unter Hinweis auf die kurze Dauer des Aufenthaltes (wenige Tage) und das Motiv der Reise. Zudem konnte angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heimlich und unter Vermeidung von Kontakten mit rumänischen Behörden gereist war. Am 28. September 1994 hatte die ARK die Beschwerde eines vietnamesischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der seinen kranken Vater in der Heimat besucht hatte, weil dieser ihn ein letztes Mal habe sehen wollen. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vier Wochen im Land geblieben sei, lasse sich schliessen, es bestehe keine Gefährdung mehr. Im Urteil der ARK vom 27. April 1995 wurde die Beschwerde einer kambodschanischen Familie abgewiesen, welche sich in die Heimat begeben hatte, um ihren kranken Vater sowie weitere Verwandte zu besuchen. Im Entscheid wurde ausgeführt, auch eine persönlich und familiär schwierige Situation könne die Freiwilligkeit der Heimreise nicht ausschliessen. Im Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. (= EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff.) war schliesslich der Fall eines ungarischen Flüchtlings 1996 / 12 - 101 zu beurteilen, welcher im Jahre 1991 nach 35jähriger Abwesenheit für kurze Zeit heimlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, um das Grab seiner inzwischen verstorbenen Eltern zu bestellen. Die ARK hielt in Vereinheitlichung und Präzisierung ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Anwesenheit auf dem Gebiet des Heimatstaates für sich allein noch keinen Asylwiderrufsgrund darstelle; vielmehr seien auch die Beweggründe und die Umstände des Aufenthaltes zu berücksichtigen (namentlich die Häufigkeit der Heimatreisen, deren Heimlichkeit oder nicht, die Art der möglichen Kontakte mit Behörden des Heimatstaates, Einschüchterungsmassnahmen seitens dieser Behörden, etc. [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 62, Erw. 10a]). Im weiteren rückte die ARK von ihrer in EMARK 1993 Nr. 22 vertretenen Auffassung, wonach bei der Prüfung eines Asylwiderrufs auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen sei, ab und hielt fest, bei kumulativem Vorliegen der drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung sei notwendigerweise das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 64 f., Erw. 11d).
E. 7 Dementsprechend ist daran festzuhalten, dass Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen restriktiv beurteilt werden müssen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 328). Dies ergibt sich daraus, dass jede Einreise in einen Staat mit einer Kontaktnahme mit dessen Organen oder zumindest mit dem Risiko, mit solchen in Kontakt zu kommen, verbunden ist. Solches wird in der Regel nur auf sich nehmen, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei solchen Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Trotz dieser starken Indizwirkung sind indessen Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen werden und solche Risiken bewusst zu vermeiden versucht wird, wie dies im dem zitierten Urteil vom 27. Juni 1994 (vgl. oben Erw. 6) der Fall war. Es kann daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss. Gemäss Asylrechtsliteratur und neuester Rechtsprechung der ARK führt somit eine "Unterschutzstellung" unter den Heimatstaat im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 1 FK nur dann zu einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus, wenn die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der Absicht der Unterschutzstellung 1996 / 12 - 102 sowie der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4b). Trotz der erwähnten starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen entgegen der bisherigen Praxis insbesondere des Bundesgerichts und des BFF auch bei dieser Form der Unterschutzstellung eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Dabei kommt dem Kriterium der Freiwilligkeit keineswegs ein Übergewicht zu. Vielmehr sind alle drei Bedingungen gleichwertig und müssen in gleichem Masse durch das Verhalten des betreffenden Flüchtlings beziehungsweise seines Heimatstaates erfüllt sein. Die diesbezüglich in der Literatur vorgebrachten Argumente (vgl. oben Erw. 5) vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist auch diese Lösung allein mit der Systematik von Artikel 1 C FK vereinbar. Andernfalls (d.h. wenn jede Heimatreise bereits zu einer Aberkennung und einem Widerruf führte) würde Ziffer 4 der genannten Bestimmung (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehr und Niederlassung) jede selbständige Bedeutung verlieren (vgl. oben Erw. 5d). Die für die Stützung der bisherigen Praxis vorgebrachten praktischen Schwierigkeiten, welche sich bei der Abklärung des Sachverhaltes in gewissen Fällen stellen können, stellen demgegenüber kein stichhaltiges Argument für die Beibehaltung dieser Praxis dar. Diese Schwierigkeiten unterscheiden sich kaum von denjenigen, die sich bei der Beurteilung von Asylgesuchen stellen. Insbesondere können sie nicht dazu führen, eine ganz überwiegend als konventionsverletzend qualifizierte Praxis aufrecht zu erhalten. Da die ARK nach dem Gesagten ihre bis anhin zumindest teilweise befolgte Praxis, wonach bei Heimatreisen grundsätzlich eine Aberkennung beziehungsweise ein Widerruf erfolgen und Ausnahmen allenfalls aus humanitären Gründen möglich sind, nicht unverändert festhält, da diese die FK zu eng auslegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung für eine Aberkennung beziehungsweise einen Widerruf gegeben sind. Entfällt eine der Voraussetzungen, ist von einem Widerruf abzusehen. Indem der angefochtene Entscheid ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalles aufgrund einer Besuchsreise mit pauschaler Begründung den Asylstatus entzieht, wendet er Artikel 1 C FK unrichtig an und verletzt damit Bundesrecht. 1996 / 12 - 103
E. 8 a) Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandesrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (so z.B. bei der Bestätigung der Identität oder bei der Scheidung einer im Heimatstaat geschlossenen Ehe [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 60 f, Erwägung 8a]).
b) Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung (Grund- satzurteil, a.a.O., S. 61, Erwägung 8b). Obwohl im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 119) von Absicht der Unterschutzstellung die Rede ist, wird die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat in der Regel zur Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichen. Wer indessen heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten an, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (s. dazu Achermann/ Hausammann, a.a.O. S. 203; Künzli, a.a.O. S. 8; ferner auch Marx/Strate/ Pfaff, a.a.O. S. 563 f.). In diese Beurteilung ist überdies auch die Motivation für die Heimatreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen.
c) Bezüglich des dritten Elementes, der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat, werden zwei unterschiedliche Konzeptionen vertreten (vgl. dazu Werenfels, a.a.O. S. 313 ff.). Einerseits kann allein auf das Verhalten des Flüchtlings abgestellt werden, ohne allfällige Reaktionen des Heimatstaates zu berücksichtigen. Dadurch wird diese dritte Voraussetzung bedeutungslos und jede freiwillige Handlung des Flüchtlings, die ausdrückt, dass dieser offenbar keine Furcht vor Verfolgung mehr hat, führt zu Aberkennung und Widerruf. 1996 / 12 - 104 Dem steht die zweite Sicht gegenüber, wonach ein Widerruf nur erfolgen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte werden vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden müssen. Erforderlich ist nach dieser Auffassung mithin eine effektive Schutzgewährung. Das Abstellen auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings, ohne Erfordernis eines objektiven Verhaltens des Heimatstaates, lag der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zugrunde. Demgegenüber haben die Lehre und auch das UNHCR (vgl. oben Erw. 5c) am Erfordernis objektiven Verhaltens des Heimatstaates festgehalten. Dieser Auffassung folgt nunmehr auch die ARK (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 61 f, Erwägung 8c). Die gegenteilige Praxis eröffnet die Möglichkeit, dass objektiv nach wie vor gefährdeten Personen lediglich gestützt auf deren Verhalten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Die Bedenken der Gegner dieser Auffassung, auf diese Weise werde den Ziffern 1 bis 4 von Artikel 1 C FK weitgehend die Bedeutung entzogen, weil ein Widerruf auf Fälle beschränkt bliebe, in denen ein Umsturz im Heimatstaat stattfand (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 315), können nicht geteilt werden. Regelmässig werden die Voraussetzungen der Ziffer 5 und 6 wesentlich später (falls überhaupt) eintreten, als Einzelne aufgrund einer möglicherweise nur leichten Entspannung der Lage in ihrem Heimatstaat bereits eine Heimatreise riskieren mögen und für sie keine Nachteile daraus resultieren. Für die Anwendung der Ziffern 1 bis 4 bleibt also durchaus Raum. Der tatsächliche Schutzerhalt beziehungsweise das potentielle Vorhandensein der Schutzbereitschaft wird indessen nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden können, dass während der Heimatreise keine neuen Verfolgungshandlungen eingesetzt haben. Einerseits ist denkbar, dass der Heimatstaat während der Dauer eines kurzen Aufenthaltes den eigenen Staatsangehörigen, der mit einem Flüchtlingspass oder einem anderen (nicht heimatlichen) Reisepapier unterwegs ist, nicht beachtet. Weiter ist durchaus möglich, dass dieser - zum Beispiel aus rein diplomatischen Rücksichten auf das Asylland - nicht behelligt wird, dies aber im Falle einer eigentlichen Rückkehr der Fall wäre. Im Unterschied zur generellen Veränderung der Verhältnisse (im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 und 6 FK), wo nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen sind, sind hier nur die individuellen Aussichten auf andauernden Schutz von Bedeutung. 1996 / 12 - 105
E. 8a Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandesrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (so z.B. bei der Bestätigung der Identität oder bei der Scheidung einer im Heimatstaat geschlossenen Ehe [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 60 f, Erwägung 8a]).
E. 8b Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung (Grund- satzurteil, a.a.O., S. 61, Erwägung 8b). Obwohl im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 119) von Absicht der Unterschutzstellung die Rede ist, wird die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat in der Regel zur Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichen. Wer indessen heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten an, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (s. dazu Achermann/ Hausammann, a.a.O. S. 203; Künzli, a.a.O. S. 8; ferner auch Marx/Strate/ Pfaff, a.a.O. S. 563 f.). In diese Beurteilung ist überdies auch die Motivation für die Heimatreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen.
E. 8c Bezüglich des dritten Elementes, der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat, werden zwei unterschiedliche Konzeptionen vertreten (vgl. dazu Werenfels, a.a.O. S. 313 ff.). Einerseits kann allein auf das Verhalten des Flüchtlings abgestellt werden, ohne allfällige Reaktionen des Heimatstaates zu berücksichtigen. Dadurch wird diese dritte Voraussetzung bedeutungslos und jede freiwillige Handlung des Flüchtlings, die ausdrückt, dass dieser offenbar keine Furcht vor Verfolgung mehr hat, führt zu Aberkennung und Widerruf. 1996 / 12 - 104 Dem steht die zweite Sicht gegenüber, wonach ein Widerruf nur erfolgen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte werden vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden müssen. Erforderlich ist nach dieser Auffassung mithin eine effektive Schutzgewährung. Das Abstellen auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings, ohne Erfordernis eines objektiven Verhaltens des Heimatstaates, lag der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zugrunde. Demgegenüber haben die Lehre und auch das UNHCR (vgl. oben Erw. 5c) am Erfordernis objektiven Verhaltens des Heimatstaates festgehalten. Dieser Auffassung folgt nunmehr auch die ARK (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 61 f, Erwägung 8c). Die gegenteilige Praxis eröffnet die Möglichkeit, dass objektiv nach wie vor gefährdeten Personen lediglich gestützt auf deren Verhalten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Die Bedenken der Gegner dieser Auffassung, auf diese Weise werde den Ziffern 1 bis 4 von Artikel 1 C FK weitgehend die Bedeutung entzogen, weil ein Widerruf auf Fälle beschränkt bliebe, in denen ein Umsturz im Heimatstaat stattfand (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 315), können nicht geteilt werden. Regelmässig werden die Voraussetzungen der Ziffer 5 und 6 wesentlich später (falls überhaupt) eintreten, als Einzelne aufgrund einer möglicherweise nur leichten Entspannung der Lage in ihrem Heimatstaat bereits eine Heimatreise riskieren mögen und für sie keine Nachteile daraus resultieren. Für die Anwendung der Ziffern 1 bis 4 bleibt also durchaus Raum. Der tatsächliche Schutzerhalt beziehungsweise das potentielle Vorhandensein der Schutzbereitschaft wird indessen nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden können, dass während der Heimatreise keine neuen Verfolgungshandlungen eingesetzt haben. Einerseits ist denkbar, dass der Heimatstaat während der Dauer eines kurzen Aufenthaltes den eigenen Staatsangehörigen, der mit einem Flüchtlingspass oder einem anderen (nicht heimatlichen) Reisepapier unterwegs ist, nicht beachtet. Weiter ist durchaus möglich, dass dieser - zum Beispiel aus rein diplomatischen Rücksichten auf das Asylland - nicht behelligt wird, dies aber im Falle einer eigentlichen Rückkehr der Fall wäre. Im Unterschied zur generellen Veränderung der Verhältnisse (im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 und 6 FK), wo nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen sind, sind hier nur die individuellen Aussichten auf andauernden Schutz von Bedeutung. 1996 / 12 - 105
E. 9 Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin unternommene Heimreise die Voraussetzungen erfüllt, welche nach den oben entwickelten Grundsätzen gegeben sein müssen, damit eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls gerechtfertigt sind. Für diese Prüfung sind keine zusätzlichen Abklärungen mehr nötig, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würden.
a) In der kurzen Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 20. März 1992 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu ihrem Ehemann gereist, der sehr krank sei. Die vietnamesische Botschaft habe ihr zum Zweck dieser Reise ein Besuchervisum ausgestellt. In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1992 ergänzt sie, auch sie selbst habe gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie befürchtet habe, früh zu sterben, ohne ihre Heimat oder ihren Ehemann und die Tochter wiederzusehen. Aufgrund dieser Umstände habe sie psychische Probleme gehabt, weshalb Familienangehörige ihr die Reise ermöglicht hätten. Was die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, besteht kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Bereits in einem Familienzusammenführungsgesuch aus dem Jahre 1985 (zwei Töchter der Beschwerdeführerin betreffend) war davon die Rede, dass Herr N. krank sei und sowohl körperliche als auch psychische Probleme habe. In einem Brief von Herrn N. an eine seiner in der Schweiz lebenden Töchter vom 25. April 1990 ist die Rede davon, er leide an Hemiplegie. Es ist somit davon auszugehen, dass Herr N. tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, schwere gesundheitliche Probleme hat. Betreffend die geltend gemachte Krankheit der Beschwerdeführerin selbst lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise entnehmen. Indessen besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung ihres Mannes und ihre eigenen gesundheitlichen Probleme zur Heimatreise veranlasst wurde.
b) Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unternahm indessen offensichtlich keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr befürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren Mann und ihr Heimatland nie mehr wiederzusehen, wenn sie diese Reise nicht unternähme. 1996 / 12 - 106 Diese Befürchtungen nahmen offenbar ein Ausmass an, welches bei ihr selbst zu psychischen Problemen führte. Es stellt sich daher die Frage, ob die geltend gemachten Beweggründe ausreichen, um die Absicht der Unterschutzstellung resp. die Inkaufnahme der Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu verneinen. Die Beschwerdeführerin stand unter grossem seelischem Druck, welcher sie den Entschluss zur Reise fassen liess. Der auch im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 125) erwähnte Sachverhalt des Besuches eines alten oder kranken nahen Verwandten ist im vorliegenden Fall in beinahe klassischer Weise erfüllt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe (Ehegatte) des Besuchten sowie dessen fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck, welcher sogar bei ihr selbst zu Problemen führte. Die Heimatreise war offensichtlich allein Ausfluss dieses psychischen Druckes und kann nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Besuchervisum in ihren Heimatstaat gereist ist. Das Erfordernis der Absicht der Unterschutzstellung (vgl. oben Erwägungen 4b und 8a) ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die zwei weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand des Artikels 1 C Ziffer 1 FK nicht. Es liegt damit kein Grund für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch nicht für einen Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
E. 9a In der kurzen Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 20. März 1992 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu ihrem Ehemann gereist, der sehr krank sei. Die vietnamesische Botschaft habe ihr zum Zweck dieser Reise ein Besuchervisum ausgestellt. In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1992 ergänzt sie, auch sie selbst habe gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie befürchtet habe, früh zu sterben, ohne ihre Heimat oder ihren Ehemann und die Tochter wiederzusehen. Aufgrund dieser Umstände habe sie psychische Probleme gehabt, weshalb Familienangehörige ihr die Reise ermöglicht hätten. Was die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, besteht kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Bereits in einem Familienzusammenführungsgesuch aus dem Jahre 1985 (zwei Töchter der Beschwerdeführerin betreffend) war davon die Rede, dass Herr N. krank sei und sowohl körperliche als auch psychische Probleme habe. In einem Brief von Herrn N. an eine seiner in der Schweiz lebenden Töchter vom 25. April 1990 ist die Rede davon, er leide an Hemiplegie. Es ist somit davon auszugehen, dass Herr N. tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, schwere gesundheitliche Probleme hat. Betreffend die geltend gemachte Krankheit der Beschwerdeführerin selbst lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise entnehmen. Indessen besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung ihres Mannes und ihre eigenen gesundheitlichen Probleme zur Heimatreise veranlasst wurde.
E. 9b Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unternahm indessen offensichtlich keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr befürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren Mann und ihr Heimatland nie mehr wiederzusehen, wenn sie diese Reise nicht unternähme. 1996 / 12 - 106 Diese Befürchtungen nahmen offenbar ein Ausmass an, welches bei ihr selbst zu psychischen Problemen führte. Es stellt sich daher die Frage, ob die geltend gemachten Beweggründe ausreichen, um die Absicht der Unterschutzstellung resp. die Inkaufnahme der Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu verneinen. Die Beschwerdeführerin stand unter grossem seelischem Druck, welcher sie den Entschluss zur Reise fassen liess. Der auch im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 125) erwähnte Sachverhalt des Besuches eines alten oder kranken nahen Verwandten ist im vorliegenden Fall in beinahe klassischer Weise erfüllt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe (Ehegatte) des Besuchten sowie dessen fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck, welcher sogar bei ihr selbst zu Problemen führte. Die Heimatreise war offensichtlich allein Ausfluss dieses psychischen Druckes und kann nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Besuchervisum in ihren Heimatstaat gereist ist. Das Erfordernis der Absicht der Unterschutzstellung (vgl. oben Erwägungen 4b und 8a) ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die zwei weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand des Artikels 1 C Ziffer 1 FK nicht. Es liegt damit kein Grund für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch nicht für einen Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1996 / 12 - 91
12. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Januar 1996
i.S. T.T.N., Vietnam
Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates (vgl. EMARK 1996 Nr. 7).
Im vorliegenden Fall kann aus dem Besuch des schwer erkrankten Ehemannes im Heimatstaat keine Absicht abgeleitet werden, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (Erw. 9).
Art. 41, al. 1, let. b LA en relation avec l'art. 1 C, ch. 1 Conv. : révocation d'asile pour s'être remis volontairement sous la protection de son pays d'origine (cf. JICRA 1996 no 7).
Le fait d'être retourné dans son pays pour se rendre au chevet d'un mari gravement malade, ne signifie pas qu'on se soit remis sous la protection de ce pays (consid. 9).
Art. 41 cpv. 1 lett. b LA in relazione all'art. 1 C n. 1 Conv.: revoca dell'asilo per essersi posto volontariamente sotto la protezione del proprio Paese d'origine (cfr. GICRA 1996 n. 7).
Il fatto di essere tornato nel proprio Paese per recarsi al capezzale di un coniuge gravemente ammalato non significa aver ridomandato la protezione di tale Paese (consid. 9).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 2. November 1983 war der Beschwerdeführerin (geb. 1929) im Rahmen einer Familienzusammenführung mit ihrer bereits in der Schweiz lebenden Tochter Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin ist inzwischen im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
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Ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem in Vietnam verbliebenen Ehemann der Beschwerdeführerin (geb. 1931) wurde am 20. September 1990 vom damals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) mit der Begründung abgelehnt, dass sich Frau N. bereits in Vietnam von ihrem Ehemann getrennt habe und deshalb die Voraussetzung von Artikel 7 Absatz 1 AsylG (Trennung der Familie durch die Flucht) nicht erfüllt sei.
Wie erst im März 1992 der Fremdenpolizei bekannt wurde, hatte die Beschwerdeführerin vom März bis Mitte April 1990 eine Besuchsreise nach Vietnam unternommen. Wie sie anlässlich einer Befragung durch die Fremdenpolizei vom 20. März 1992 erklärte, war diese Reise mit einem von der vietnamesischen Botschaft in Genf ausgestellten Besuchervisum erfolgt; der Grund der Reise sei ein Besuch bei ihrem schwer erkrankten Ehemann gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das BFF am 10. Juli 1992 gestützt auf Artikel 1 C Ziffer 1 FK den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
In einem an die Asylrekurskommission gerichteten Schreiben vom 18. Juli 1992 erläutert die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre damalige Reise nach Vietnam und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Widerrufsverfügung. Der Grund ihrer Reise liege einzig in der Erkrankung ihres Ehemannes, und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Flüchtlingskonvention eine solche Reise nicht zulasse. Sie führt dazu weiter aus, sie habe unter der seit 10 Jahren bestehenden Trennung von ihrem Ehemann und ihrer in Vietnam verbliebenen Tochter sehr gelitten. Die von ihrer Tochter telefonisch erhaltene Nachricht, dass ihr Ehemann schwer krank sei, habe sie psychisch sehr stark belastet, und sie habe sich schliesslich zu dieser Reise entschlossen, um ihren Mann ein letztes Mal wiederzusehen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 1992 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
1996 / 12 - 93
Aus den Erwägungen:
4. a) Vorerst ist zu klären, welcher der genannten Widerrufstatbestände auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Artikel 41 Absatz 1 AsylG regelt den Widerruf des Asyls - abgesehen vom Fall des Erschleichens durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Bst. a) - nicht direkt, sondern verweist in Buchstabe b auf die in Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK für den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung aufgezählten Gründe. In Doktrin und Praxis ist unbestritten, dass die Aufzählung der Beendigungsklauseln des Artikels 1 Buchstabe C FK abschliessend ist, mithin im Rahmen dieser Bestimmung keine weiteren Beendigungsgründe bestehen (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Volume I, S. 369; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommandations du HCR, in Documentation-Réfugiés, supplément au no 241, 26. April/9. Mai 1994, S. 1). Damit sind die in der genannten Bestimmung abschliessend aufgeführten Gründe, die zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, auch für einen Widerruf des von der Schweiz gewährten Asyls massgebend.
Die Ziffern 2 und 3 von Artikel 1 C FK (freiwilliger Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit oder Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit) fallen hier ausser Betracht. Auch Ziffer 4 kann auf vorübergehende Aufenthalte in der Heimat nicht angewendet werden, da diese Bestimmung eine Niederlassung, also eine dauernde Rückkehr voraussetzt (S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 316 f.).
Entgegen der Meinung der Vorinstanz - die sie allerdings erst beiläufig in der Vernehmlassung äussert - ist im vorliegenden Zusammenhang auch Ziffer 5 (bzw. Ziff. 6, soweit Staatenlose betroffen sind) von Artikel 1 C FK nicht anwendbar. Die Beendigungsgründe der Ziffern 1 - 4 der genannten Bestimmung beziehen sich auf eine Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selbst herbeigeführt hat, währenddem sich die Beendigungsgründe der Ziffern 5 und 6 auf Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen, welche das Schutzbedürfnis des Flüchtlings dahinfallen lassen (A. Grahl- Madsen, a.a.O. S. 368; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 114 f.; Werenfels, a.a.O. S. 304 und 318). Zwar können mehrere Widerrufsgründe gleichzeitig vorliegen, indem eine im Heimatland eingetretene Situationsveränderung den Flüchtling veranlasst, seine Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren oder wenn umgekehrt aus dieser Normalisierung der Schluss auf objektive
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Veränderungen im Heimatstaat gezogen werden kann (Werenfels, a.a.O. S. 305). Allerdings sind Verhaltensweisen des Flüchtlings, welche im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen erfolgen, bloss Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen, welche nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland zu entbinden vermögen. Es geht deshalb nicht an, ohne nähere Prüfung und Begründung von einem solchen Indiz kurzerhand auf die Verwirklichung des Beendigungstatbestandes von Artikel 1 C Ziffer 5 bzw. 6 FK zu schliessen. Ohne dass weitere Hinweise für objektive Veränderungen im Verfolgerstaat bestehen, kann deshalb eine vorübergehende Besuchsreise nur unter dem Aspekt von Artikel 1 C Ziffer 1 FK von Bedeutung sein (Werenfels, a.a.O. S. 318 Fn 193 und S. 325 mit weiteren Hinweisen). Dass in Vietnam eine grundlegende und dauernde Veränderung der Verhältnisse, die seinerzeit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin geführt haben, stattgefunden hätte, wird von der Vorinstanz nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Somit ist im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob die Heimatreise der Beschwerdeführerin bedeutet, dass diese sich freiwillig und absichtlich wieder unter den Schutz Vietnams, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat und sie somit den Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufsgrund von Artikel 1 C Ziffer 1 FK in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erfüllt.
b) Literatur und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Aberkennungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Es müssen dazu vielmehr drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich:
1) Die betroffene Person muss freiwillig handeln;
2) sie muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen;
3) sie muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 306; Grahl-Madsen, a.a.O. S. 381; Handbuch UNHCR, Genf 1979, Rdz. 119; EMARK 1993 Nr. 22, S. 144; Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 8, S. 60 f.).
Hierbei trägt das Kriterium der Freiwilligkeit insbesondere dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten.
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c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG verweist für den Widerruf des Asyls auf Artikel 1 C der FK. Die genannte Bestimmung wird dadurch für die - innerstaatlichem Recht unterstehende - Frage des Asylwiderrufs herangezogen und insoweit zu innerstaatlichem Recht. Grundsätzlich würde es daher freistehen, die entsprechenden Absätze bei der Beurteilung, ob das Asyl widerrufen werden soll oder nicht, nach anderen Gesichtspunkten (beispielsweise restriktiver) auszulegen, als dies bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - nach FK - der Fall ist. Nur dieser Aspekt ist in der Konvention geregelt und bedarf daher konventionskonformer Auslegung (vgl. zur Auslegung von Staatsverträgen - insb. unter Berücksichtigung der Artikel 31-33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111; für die Schweiz i.K. getreten am 6. Juni 1990] - auch das Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erwägungen 6c (a.a.O. S. 56) und 7b (a.a.O. S. 58). Weder aus dem Sinne des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich indessen Anhaltspunkte dafür, dass für die Frage des Asylwiderrufs eine Auslegung gewählt werden sollte, welche von der für die Flüchtlingskonvention geltenden Lösung abweicht. Vielmehr wird in der Botschaft zum AsylG vom 31. August 1977 (BBl 107 III 105 ff.) ausdrücklich und einzig festgehalten, nach der fraglichen Bestimmung stelle "der Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach der Asylgewährung einen Grund für die Aufhebung des Asyls dar (Bst. b)" (vgl. BBl a.a.O. S. 135). Daraus kann geschlossen werden, dass auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG eine Übereinstimmung von Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls beabsichtigt war. Die gegenteilige Ansicht wurde zudem, soweit ersichtlich, auch in der bisherigen strengen Praxis nirgends vertreten. Vielmehr wurde sowohl für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK als auch für den Widerruf des Asyls nach schweizerischem Recht der gleiche Massstab angewendet. An dieser Einheit ist festzuhalten. Für den Asylwiderruf nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sind somit dieselben Grundsätze und Massstäbe anzuwenden, welche für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach FK herangezogen werden.
d) Die frühere schweizerische Praxis hatte die beiden Kriterien der Absicht und des Schutzerhaltes (vgl. oben Erw. 4b) vernachlässigt. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten stehe, ging aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden habe. Ein Flüchtling habe durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus' im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern,
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in Anspruch nehme, könne nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen ging das Bundesgericht von der "Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus'" aus und stellte im Sinne von "entweder - oder" klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten (vgl. zum ganzen BGE 105 II 6 f.). Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führten nach Bundesgericht regelmässig zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (BGE 110 Ib 210 f.). Ausnahmen wurden lediglich vorgesehen in Fällen, in welchen der Entzug zu schwerwiegenden persönlichen Nachteilen ('conséquences graves'), beispielsweise durch den Verlust von Sozialversicherungsleistungen, führte. Immerhin hatte das Bundesgericht in BGE 105 II 7 aber offengelassen, ob einem Flüchtling allenfalls eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden gestattet sein sollte, "wenn er hiefür beachtliche Gründe hat".
5. a) Die Vorinstanz hat bisher in ständiger Praxis (siehe dazu A. Achermann/ C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern 1991, S. 204; Werenfels, a.a.O. S. 320 ff.) Flüchtlingen nach einer Besuchsreise in die Heimat "automatisch" (so Achermann/Hausammann, a.a.O. S. 204) Asyl und Flüchtlingseigenschaft entzogen, ohne dabei auf die Motive einzugehen. In Einzelfällen wurde lediglich bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände wie hohes Alter, angeschlagene Gesundheit oder unzumutbare Konsequenzen des Entzugs ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen. Das Bundesgericht hatte diese Praxis im zitierten Entscheid 110 Ib 208 ff. bestätigt und eine Berücksichtigung der Gründe, die zur Heimatreise geführt haben, abgelehnt (BGE 110 Ib 211).
b) Diese Praxis, wie sie bereits vor Erlass des AsylG von 1979 bestand, ist in der schweizerischen Asylrechtsliteratur auf Kritik gestossen (V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, 1973, S. 84, 109 ff. und 282 ff.; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, 1977, S. 79 f.; vgl. auch W. Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, Bern 1982, S. 305). Namentlich Werenfels (a.a.O. S. 320 ff., insb. 327 f.) hat sich eingehend mit dem Thema auseinandergesetzt. Er betrachtet die Praxis als zu wenig differenziert, da eine Heimatreise unter dem Aspekt des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung gewürdigt werden müsse. Eine Heimatreise stelle zwar ein starkes Indiz für ein Wegfallen der Gefähr-
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dung dar, entbinde jedoch die Behörde nicht davon, dieses Kriterium im Einzelfall genauer zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich Strenge angebracht sei, müssten im Einzelfall Ausnahmen möglich sein, wenn beachtliche Gründe für die Heimatreise vorliegen. Werenfels vertritt im übrigen die Meinung, dass auch nach der Art der Gefährdung zu differenzieren sei und denjenigen Flüchtlingen, welchen ohne Vorliegen einer persönlichen Gefährdung gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 7 oder Artikel 22 AsylG Asyl gewährt wurde, eher Heimatreisen zugestanden werden müssten (a.a.O. S. 328 Fn. 233). Der Autor kritisiert auch den genannten Entscheid des Bundesgerichts, der sich damit begnügt habe, die Praxis der Bundesbehörden mit dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen, ohne ihre Übereinstimmung mit der FK zu prüfen. Kritisiert wird die Praxis auch von Achermann/Hausammann (a.a.O. S. 204) und R. Bersier (Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, 1991, S. 218), welche unter Hinweis auf die wesentlich differenziertere Doktrin und die Praxis des UNHCR die Anwendung der Bestimmung durch die Schweizer Behörden als zu absolut bezeichnen. Ähnliche Kritik äussern J. Künzli (Der Widerruf des Asyls, in: ASYL 1990/1 S. 8) und G. Köfner/P. Nicolaus (Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, München 1986 S. 591 / Note 13).
c) Die bisherige schweizerische Praxis, bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat anzunehmen, steht ebenfalls im Widerspruch zur Lehrmeinung und zur Praxis des UNHCR zur Auslegung der FK (s. dazu die Darstellungen bei Lieber, a.a.O. S. 110 und 282 ff. sowie Werenfels, a.a.O. S. 325). Nach Auffassung des UNHCR (Handbuch Ziff. 125) sollten Besuchsreisen nicht ohne weiteres als Beweis für die freiwillige Unterstellung unter den Schutz der heimatlichen Behörden bewertet, sondern alle Fälle nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Das Handbuch erwähnt namentlich das Beispiel des Besuchs von alten oder kranken Eltern und sieht darin bezüglich des Verhältnisses zum früheren Heimatland einen Unterschied zu regelmässigen Ferienaufenthalten oder Besuchen zwecks Herstellung von Geschäftsverbindungen. Diese Meinung wird von der fast einhelligen Doktrin geteilt (abweichend offenbar einzig I. Seidl-Hohenveldern, Die internationale Flüchtlingskonvention in der Praxis, Festschrift Schätzel, 1960, S. 441 f., zit. bei Lieber. a.a.O. S. 110). Ein "Automatismus" wird von den Kommentatoren vor allem mit zwei Argumenten abgelehnt: zum einen wird geltend gemacht, dass jemand, der anlässlich einer kurzen Reise nicht behelligt werde und die drohenden Nachteile auf sich nehmen wolle, dadurch noch nicht Schutz seitens des Heimatstaates erhalte. Der kurze Besuchsaufenthalt liefere noch keinen
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schlüssigen Beweis dafür, ob nicht bei dauernder Rückkehr doch Verfolgungsmassnahmen eingeleitet würden. Denkbar sei auch, dass der Heimatstaat beispielsweise aus propagandistischen Gründen einen Flüchtling bei kurzfristigen Besuchen unbehelligt lasse, ihn aber dann wieder Verfolgungsmassnahmen aussetze, wenn er ihn auf Dauer wieder in seine Gewalt bekomme und der Flüchtling aus dem Gesichtskreis der Freunde und Bekannten im Aufnahmeland verschwunden sei (G. Heuer, Bemerkungen zum Asylrecht in der BRD, in: 4. Asyl-Colloquium, 1960, 108 ff., zit. bei Lieber, a.a.O. S. 111).
d) Zum anderen wird auf die Systematik von Artikel 1 C der FK hingewiesen. Danach kann ein Automatismus schon allein deshalb nicht der Sinn von Ziffer 1 dieser Bestimmung sein, weil sonst Ziffer 4 der gleichen Bestimmung überflüssig wäre: Wenn bereits eine kurze Reise in die Heimat den automatischen Verlust der Rechtsstellung als Flüchtling zur Folge haben muss, ist nicht einzusehen, weshalb dann noch in Ziffer 4 die gleiche Folge für den Fall angedroht wird, dass der Flüchtling in sein Heimatland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen. Vielmehr drängt sich der Umkehrschluss auf, dass eine bloss vorübergehende Rückkehr nicht automatisch den Verlust der konventionsrechtlichen Stellung nach sich ziehen muss (Lieber, a.a.O. S. 110; Eckert, a.a.O. S. 80; Werenfels, a.a.O. S. 325).
e) Es sei im übrigen auf die wesentlich liberalere Praxis verschiedener anderer Staaten hingewiesen (nach Lieber, a.a.O. S. 111 sind dies insbesondere Belgien, Holland, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland; zur BRD siehe im übrigen auch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1994, S. 705 f.). Auch die Praxis der französischen Commission de recours wendet Artikel 1 C Ziffer 1 FK weniger strikt an und nimmt davon insbesondere kurze Aufenthalte im Heimatland aus schwerwiegenden familiären Gründen aus (F. Tiberghien, La Protection des réfugiés en France, 2ème édition, Paris 1988, S. 121 und 447).
6. - Die ARK hat bisher in mehreren Urteilen (unter anderen in EMARK 1993 Nr. 22, in den unveröffentlichten Urteilen vom 14. Juni 1993 i.S. V.B.D., vom 4. Mai 1994 i.S. P.T., vom 30. Mai 1994 i.S. I.S., vom 27. Juni 1994 i.S. M.M., vom 28. September 1994 i.S. T.M.N. und vom 27. April 1995 i.S. S.B., sowie im erwähnten Grundsatzurteil vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H., Ungarn, EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., Gelegenheit gehabt, ausführlich zum Widerruf von Asyl infolge Unterschutzstellung unter den Heimatstaat Stellung zu nehmen.
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In EMARK 1993 Nr. 22 war die Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei der Heimatgemeinde durch eine in der Schweiz anerkannte Flüchtlingsfrau zu beurteilen. Aufgrund der verständlichen Gründe, welche dem Gesuch zugrunde lagen, kam die ARK zum Schluss, daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe den Bruch mit ihrem Heimatstaat beheben wollen. Auch könne daraus, dass die Heimatbehörden ihrem Gesuch entsprochen hätten, nicht geschlossen werden, ihr sei spezieller Schutz gewährt worden. Zudem wurde dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zwischen den Handlungen der Beschwerdeführerin und den Nachteilen, die sich aus einem Widerruf für sie ergeben würden, Rechnung getragen (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 145 f.).
Im Entscheid vom 14. Juni 1993 hatte die ARK eine rund zweiwöchige Ferienreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in sein Heimatland, Vietnam, zu beurteilen. Die Frage der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung wurde, da es sich um eine Ferienreise handelte, ohne weiteres bejaht. Bezüglich der Absicht der Unterschutzstellung wurde festgehalten, bei einer Rückreise in das Heimatland könne "davon ausgegangen werden, dass sich der Flüchtling dem Schutz dieses Landes unterstellt" (vgl. a.a.O. Erw. 2d). Eine Ausnahme sei beispielsweise im Falle einer Rückkehr im Rahmen (und im Schutz) einer offiziellen Mission denkbar. Konkret in bezug auf die Frage von Heimatreisen wurde in Erwägung gezogen, dass die Berücksichtigung beachtlicher Gründe zu gravierenden praktischen Problemen in der Beurteilung der Beachtlichkeit der Gründe sowie der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen würde. Zudem habe ein Widerruf des Asyls nicht die Wegweisung, sondern lediglich die ordentliche fremdenpolizeiliche Regelung des Aufenthaltes zur Folge, stelle also einen geringeren Nachteil dar als die anfängliche Nichtgewährung von Asyl. Daher sei daran festzuhalten, dass eine Heimatreise zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Widerruf des Asyls führen müsse. Die Frage, in welchen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sein könnten, konnte im zu beurteilenden Fall offengelassen werden. Indessen wurde festgehalten, "dass auch solche möglichen Nachteile oder persönlichen Umstände nicht grundsätzlich einen Freipass für Reisen ins Heimatland darstellen dürften" (a.a.O. Erw. 2e).
Im Entscheid vom 4. Mai 1994 wurde die Beschwerde einer vietnamesischen Familie gegen die Aberkennung des Asyls als Folge einer Reise ins Heimatland abgewiesen. Nach der Praxis der Asylbehörden würden Reisen in den Heimatstaat zwingend dahingehend interpretiert, der Reisende begebe sich freiwillig unter den Schutz dieses Staates, und zwar unabhängig von der Exi-
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stenz eines entsprechenden subjektiven Bewusstseins. Artikel 1 Buchstabe C Ziffer 1 FK lasse zudem keinen Ermessensspielraum bezüglich des Grundes der Heimreise offen.
Im Entscheid vom 30. Mai 1994 stand eine kurze Heimreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings nach Polen zum Besuch der schwer kranken Mutter zur Diskussion, verbunden mit der Ausstellung eines polnischen Passes durch die polnische Botschaft in der Schweiz. In Polen wandte sich der Beschwerdeführer zudem wegen eines Diebstahls seiner Reisepapiere an die dortige Polizei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Pass beantragt und erhalten hatte und dass ihm von der polnischen Polizei vorbehaltlos Unterstützung gewährt worden war, schützte die ARK die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls.
Der Entscheid vom 27. Juni 1994 behandelte die Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen, welcher seinem schwer kranken Verwandten in Bukarest zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten einen Besuch abgestattet hatte. Zu diesem Zweck hatte er zu seinem schweizerischen Reiseausweis ein Einreisevisum der rumänischen Botschaft erhalten. Die ARK bejahte die Freiwilligkeit der Reise, verneinte aber die Absicht der Unterschutzstellung unter Hinweis auf die kurze Dauer des Aufenthaltes (wenige Tage) und das Motiv der Reise. Zudem konnte angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heimlich und unter Vermeidung von Kontakten mit rumänischen Behörden gereist war.
Am 28. September 1994 hatte die ARK die Beschwerde eines vietnamesischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der seinen kranken Vater in der Heimat besucht hatte, weil dieser ihn ein letztes Mal habe sehen wollen. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vier Wochen im Land geblieben sei, lasse sich schliessen, es bestehe keine Gefährdung mehr.
Im Urteil der ARK vom 27. April 1995 wurde die Beschwerde einer kambodschanischen Familie abgewiesen, welche sich in die Heimat begeben hatte, um ihren kranken Vater sowie weitere Verwandte zu besuchen. Im Entscheid wurde ausgeführt, auch eine persönlich und familiär schwierige Situation könne die Freiwilligkeit der Heimreise nicht ausschliessen.
Im Grundsatzurteil der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. (= EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff.) war schliesslich der Fall eines ungarischen Flüchtlings
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zu beurteilen, welcher im Jahre 1991 nach 35jähriger Abwesenheit für kurze Zeit heimlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, um das Grab seiner inzwischen verstorbenen Eltern zu bestellen. Die ARK hielt in Vereinheitlichung und Präzisierung ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Anwesenheit auf dem Gebiet des Heimatstaates für sich allein noch keinen Asylwiderrufsgrund darstelle; vielmehr seien auch die Beweggründe und die Umstände des Aufenthaltes zu berücksichtigen (namentlich die Häufigkeit der Heimatreisen, deren Heimlichkeit oder nicht, die Art der möglichen Kontakte mit Behörden des Heimatstaates, Einschüchterungsmassnahmen seitens dieser Behörden, etc. [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 62, Erw. 10a]). Im weiteren rückte die ARK von ihrer in EMARK 1993 Nr. 22 vertretenen Auffassung, wonach bei der Prüfung eines Asylwiderrufs auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen sei, ab und hielt fest, bei kumulativem Vorliegen der drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung sei notwendigerweise das Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 64 f., Erw. 11d).
7. - Dementsprechend ist daran festzuhalten, dass Heimatreisen von anerkannten Flüchtlingen restriktiv beurteilt werden müssen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 328). Dies ergibt sich daraus, dass jede Einreise in einen Staat mit einer Kontaktnahme mit dessen Organen oder zumindest mit dem Risiko, mit solchen in Kontakt zu kommen, verbunden ist. Solches wird in der Regel nur auf sich nehmen, wer keine oder nur geringe Befürchtungen hat, bei solchen Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu sein. Trotz dieser starken Indizwirkung sind indessen Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen werden und solche Risiken bewusst zu vermeiden versucht wird, wie dies im dem zitierten Urteil vom 27. Juni 1994 (vgl. oben Erw. 6) der Fall war. Es kann daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss.
Gemäss Asylrechtsliteratur und neuester Rechtsprechung der ARK führt somit eine "Unterschutzstellung" unter den Heimatstaat im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 1 FK nur dann zu einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus, wenn die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der Absicht der Unterschutzstellung
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sowie der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4b). Trotz der erwähnten starken Indizwirkung einer Heimatreise dürfen entgegen der bisherigen Praxis insbesondere des Bundesgerichts und des BFF auch bei dieser Form der Unterschutzstellung eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Dabei kommt dem Kriterium der Freiwilligkeit keineswegs ein Übergewicht zu. Vielmehr sind alle drei Bedingungen gleichwertig und müssen in gleichem Masse durch das Verhalten des betreffenden Flüchtlings beziehungsweise seines Heimatstaates erfüllt sein. Die diesbezüglich in der Literatur vorgebrachten Argumente (vgl. oben Erw. 5) vermögen zu überzeugen. Insbesondere ist auch diese Lösung allein mit der Systematik von Artikel 1 C FK vereinbar. Andernfalls (d.h. wenn jede Heimatreise bereits zu einer Aberkennung und einem Widerruf führte) würde Ziffer 4 der genannten Bestimmung (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehr und Niederlassung) jede selbständige Bedeutung verlieren (vgl. oben Erw. 5d). Die für die Stützung der bisherigen Praxis vorgebrachten praktischen Schwierigkeiten, welche sich bei der Abklärung des Sachverhaltes in gewissen Fällen stellen können, stellen demgegenüber kein stichhaltiges Argument für die Beibehaltung dieser Praxis dar. Diese Schwierigkeiten unterscheiden sich kaum von denjenigen, die sich bei der Beurteilung von Asylgesuchen stellen. Insbesondere können sie nicht dazu führen, eine ganz überwiegend als konventionsverletzend qualifizierte Praxis aufrecht zu erhalten.
Da die ARK nach dem Gesagten ihre bis anhin zumindest teilweise befolgte Praxis, wonach bei Heimatreisen grundsätzlich eine Aberkennung beziehungsweise ein Widerruf erfolgen und Ausnahmen allenfalls aus humanitären Gründen möglich sind, nicht unverändert festhält, da diese die FK zu eng auslegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die drei Voraussetzungen der Freiwilligkeit, der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung für eine Aberkennung beziehungsweise einen Widerruf gegeben sind. Entfällt eine der Voraussetzungen, ist von einem Widerruf abzusehen.
Indem der angefochtene Entscheid ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalles aufgrund einer Besuchsreise mit pauschaler Begründung den Asylstatus entzieht, wendet er Artikel 1 C FK unrichtig an und verletzt damit Bundesrecht.
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8. a) Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt, oder die Mitwirkung der heimatlichen Behörden in personenrechtlichen oder zivilstandesrechtlichen Angelegenheiten notwendig ist (so z.B. bei der Bestätigung der Identität oder bei der Scheidung einer im Heimatstaat geschlossenen Ehe [Grundsatzurteil, a.a.O., S. 60 f, Erwägung 8a]).
b) Der Umstand, ob der betreffende Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt Schlüsse zu bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung (Grund- satzurteil, a.a.O., S. 61, Erwägung 8b). Obwohl im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 119) von Absicht der Unterschutzstellung die Rede ist, wird die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat in der Regel zur Erfüllung dieser Voraussetzung ausreichen. Wer indessen heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten an, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (s. dazu Achermann/ Hausammann, a.a.O. S. 203; Künzli, a.a.O. S. 8; ferner auch Marx/Strate/ Pfaff, a.a.O. S. 563 f.). In diese Beurteilung ist überdies auch die Motivation für die Heimatreise einzubeziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen.
c) Bezüglich des dritten Elementes, der effektiven Schutzgewährung durch den Heimatstaat, werden zwei unterschiedliche Konzeptionen vertreten (vgl. dazu Werenfels, a.a.O. S. 313 ff.). Einerseits kann allein auf das Verhalten des Flüchtlings abgestellt werden, ohne allfällige Reaktionen des Heimatstaates zu berücksichtigen. Dadurch wird diese dritte Voraussetzung bedeutungslos und jede freiwillige Handlung des Flüchtlings, die ausdrückt, dass dieser offenbar keine Furcht vor Verfolgung mehr hat, führt zu Aberkennung und Widerruf.
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Dem steht die zweite Sicht gegenüber, wonach ein Widerruf nur erfolgen kann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte werden vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden müssen. Erforderlich ist nach dieser Auffassung mithin eine effektive Schutzgewährung.
Das Abstellen auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings, ohne Erfordernis eines objektiven Verhaltens des Heimatstaates, lag der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zugrunde. Demgegenüber haben die Lehre und auch das UNHCR (vgl. oben Erw. 5c) am Erfordernis objektiven Verhaltens des Heimatstaates festgehalten. Dieser Auffassung folgt nunmehr auch die ARK (Grundsatzurteil, a.a.O., S. 61 f, Erwägung 8c). Die gegenteilige Praxis eröffnet die Möglichkeit, dass objektiv nach wie vor gefährdeten Personen lediglich gestützt auf deren Verhalten die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden. Die Bedenken der Gegner dieser Auffassung, auf diese Weise werde den Ziffern 1 bis 4 von Artikel 1 C FK weitgehend die Bedeutung entzogen, weil ein Widerruf auf Fälle beschränkt bliebe, in denen ein Umsturz im Heimatstaat stattfand (vgl. Werenfels, a.a.O. S. 315), können nicht geteilt werden. Regelmässig werden die Voraussetzungen der Ziffer 5 und 6 wesentlich später (falls überhaupt) eintreten, als Einzelne aufgrund einer möglicherweise nur leichten Entspannung der Lage in ihrem Heimatstaat bereits eine Heimatreise riskieren mögen und für sie keine Nachteile daraus resultieren. Für die Anwendung der Ziffern 1 bis 4 bleibt also durchaus Raum.
Der tatsächliche Schutzerhalt beziehungsweise das potentielle Vorhandensein der Schutzbereitschaft wird indessen nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden können, dass während der Heimatreise keine neuen Verfolgungshandlungen eingesetzt haben. Einerseits ist denkbar, dass der Heimatstaat während der Dauer eines kurzen Aufenthaltes den eigenen Staatsangehörigen, der mit einem Flüchtlingspass oder einem anderen (nicht heimatlichen) Reisepapier unterwegs ist, nicht beachtet. Weiter ist durchaus möglich, dass dieser - zum Beispiel aus rein diplomatischen Rücksichten auf das Asylland - nicht behelligt wird, dies aber im Falle einer eigentlichen Rückkehr der Fall wäre. Im Unterschied zur generellen Veränderung der Verhältnisse (im Sinne von Artikel 1 C Ziffer 5 und 6 FK), wo nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen sind, sind hier nur die individuellen Aussichten auf andauernden Schutz von Bedeutung.
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9. - Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin unternommene Heimreise die Voraussetzungen erfüllt, welche nach den oben entwickelten Grundsätzen gegeben sein müssen, damit eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls gerechtfertigt sind. Für diese Prüfung sind keine zusätzlichen Abklärungen mehr nötig, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würden.
a) In der kurzen Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 20. März 1992 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu ihrem Ehemann gereist, der sehr krank sei. Die vietnamesische Botschaft habe ihr zum Zweck dieser Reise ein Besuchervisum ausgestellt. In der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 1992 ergänzt sie, auch sie selbst habe gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb sie befürchtet habe, früh zu sterben, ohne ihre Heimat oder ihren Ehemann und die Tochter wiederzusehen. Aufgrund dieser Umstände habe sie psychische Probleme gehabt, weshalb Familienangehörige ihr die Reise ermöglicht hätten.
Was die Krankheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, besteht kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln. Bereits in einem Familienzusammenführungsgesuch aus dem Jahre 1985 (zwei Töchter der Beschwerdeführerin betreffend) war davon die Rede, dass Herr N. krank sei und sowohl körperliche als auch psychische Probleme habe. In einem Brief von Herrn N. an eine seiner in der Schweiz lebenden Töchter vom 25. April 1990 ist die Rede davon, er leide an Hemiplegie. Es ist somit davon auszugehen, dass Herr N. tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, schwere gesundheitliche Probleme hat.
Betreffend die geltend gemachte Krankheit der Beschwerdeführerin selbst lassen sich den Akten keine weiteren Hinweise entnehmen. Indessen besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung ihres Mannes und ihre eigenen gesundheitlichen Probleme zur Heimatreise veranlasst wurde.
b) Die von der Beschwerdeführerin für ihre Heimatreise angeführten Beweggründe sind nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unternahm indessen offensichtlich keine blosse Ferienreise in ihre Heimat. Vielmehr befürchtete sie aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme, ihren Mann und ihr Heimatland nie mehr wiederzusehen, wenn sie diese Reise nicht unternähme.
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Diese Befürchtungen nahmen offenbar ein Ausmass an, welches bei ihr selbst zu psychischen Problemen führte. Es stellt sich daher die Frage, ob die geltend gemachten Beweggründe ausreichen, um die Absicht der Unterschutzstellung resp. die Inkaufnahme der Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin stand unter grossem seelischem Druck, welcher sie den Entschluss zur Reise fassen liess. Der auch im Handbuch des UNHCR (vgl. Ziff. 125) erwähnte Sachverhalt des Besuches eines alten oder kranken nahen Verwandten ist im vorliegenden Fall in beinahe klassischer Weise erfüllt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe (Ehegatte) des Besuchten sowie dessen fortgeschrittenen Alters und gesundheitlicher Probleme stand die Beschwerdeführerin unter einem moralischen und seelischen Druck, welcher sogar bei ihr selbst zu Problemen führte. Die Heimatreise war offensichtlich allein Ausfluss dieses psychischen Druckes und kann nicht als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Besuchervisum in ihren Heimatstaat gereist ist.
Das Erfordernis der Absicht der Unterschutzstellung (vgl. oben Erwägungen 4b und 8a) ist somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die drei Kriterien Freiwilligkeit, Absicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die zwei weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand des Artikels 1 C Ziffer 1 FK nicht. Es liegt damit kein Grund für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit auch nicht für einen Widerruf des Asyls gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.