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EMARK-1995-9

Art. 3 EMRK, Art. 33 FK: Verspätete Revisionsvorbringen; völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG (Änderung der Rechtsprechung).

Emark · 1995-05-16 · Deutsch CH
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Art. 3 EMRK, Art. 33 FK: Verspätete Revisionsvorbringen; völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG (Änderung der Rechtsprechung). 1. Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (Erw. 7, insb. 7g). 2. Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (Erw. 7h). Art. 3 CEDH et 33 Conv. : moyens de revision invoqués tardivement; interprétation conforme au droit international de l'art. 66, al. 3 PA (modification de jurisprudence). 1. Les moyens invoqués tardivement au sens de l'article 66, 3e alinéa PA ouvrent néanmoins la voie de la revision d'une décision entrée en force lorsqu'il résulte manifestement de ceux-ci que le requérant est menacé de persécutions ou de traitements contraires aux droits de l'homme, lesquels constituent un obstacle au renvoi relevant du droit international (consid. 7, en particulier 7g).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, weshalb im Revisionsgesuch anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. S. 198). Der Gesuchsteller bringt vor, die mit dem Revisionsbegehren eingereichten Dokumente stellten neue erhebliche Beweismittel dar. Im weiteren würden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht. Er macht damit Revisionsgründe gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG geltend. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Art. 67 VwVG).

E. 4 Das Revisionsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeentscheid der ARK vom 24. Juni 1994 behält somit von vornherein insoweit Bestand, als dem Gesuchsteller damit das Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet worden ist. Es bleibt im folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten Revisionsgründe zu einer Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft resp. des Wegweisungsvollzuges zu führen vermögen.

E. 5 Gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und 1995 / 9 - 81 der Kantone, Zürich 1985, S. 99; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Randnote 321; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189, Rn. 321), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1994, S. 240, Randnote 1132). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189 f., Rn. 321), resp. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., S. 240, Rn 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (EMARK 1994 Nr. 27, S. 199, Erw. 5c). Gemäss Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch im weiteren abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. Auch in der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass die nachträgliche Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der betreffenden Partei zurückgehen (Gygi, a.a.O., S. 263), resp. die Einreichung einer Revision nicht zu einer "Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist führen dürfe (P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart, 1979, S. 214). Nach U. Beerli-Bonorand ist im weiteren trotz Geltung des Untersuchungs- 1995 / 9 - 82 grundsatzes jede Nachlässigkeit in der Nachforschung (nach erheblichen Tatsachen und Beweismitteln) um der Rechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang der Verwaltung und Justiz zum Nachteil des Gesuchstellers auszulegen, da das Revisionsverfahren nicht dazu diene, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, weil dieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen seines Falles zu sichern (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 109; vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., S. 190 f., Rn. 322, mit Hinweis auf BGE 103 Ib 89 f.). Schliesslich hat auch die ARK in ihrer bisherigen konstanten Rechtsprechung im Revisionsverfahren als neue Tatsachen stets nur solche anerkannt, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existierten, aber nicht vorgebracht wurden, weil sie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, S. 196 ff., Erw. 5a und b).

E. 6 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des soeben erwähnten Artikels 66 Absatz 3 VwVG an sich unzweifelhaft gegeben. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen haben sich erstens nahezu ausnahmslos vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 zugetragen: Die von ihm als Teilnehmer besuchten politischen Kundgebungen haben im Frühjahr 1993 (Demonstration des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in Bern gegen die Arbeitslosigkeit) resp. am 1. Mai (die Jahresangabe fehlt im Revisionsgesuch, was indessen ohne Belang ist, da das Ereignis jedenfalls aus einer Zeit vor der Urteilsausfällung der Beschwerdeinstanz datiert) stattgefunden, die Quittungen über erfolgte Spendenleistungen an die TKEP und an die Zeitung "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 9 und 10) tragen den 17. November 1991 resp. den 7. August 1993 als Ausstellungsdatum, und die eingereichten Belegabdrucke der von ihm verfassten Zeitungsartikel resp. die Belege der entsprechenden Publifaxe und die beiden Originalausgaben der Zeitungen "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 11 - 17, 19 und 20) stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 4. Januar 1994 und dem 5. April 1994. Einzig der Beleg des Publifax' eines Artikels an die Auslandredaktion der Zeitung "Özgür Ülke" in Köln (Revisionsbeilage Nr. 18) datiert vom 8. August 1994, mithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass des Beschwerdeentscheides. Der Gesuchsteller bringt zweitens weder objektive noch subjektive Gründe vor, welche es ihm verunmöglicht hätten, die obenerwähnten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen 1995 / 9 - 83 resp. beizubringen. Angesichts des weiteren Umstandes, dass es sich bei den Vorbringen um Tatsachen handelt, welche dem Gesuchsteller aus erster Hand bekannt waren (nämlich dadurch, dass er sie selber verwirklicht hat) und er mit Sicherheit bereits im Beschwerdeverfahren über die nunmehr eingereichten Beweismittel verfügte (allenfalls mit Ausnahme der Fotografien im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an politischen Kundgebungen), ist somit deren erst im Revisionsverfahren erfolgte Geltendmachung als unsorgfältige Prozessführung resp. Verletzung von Verfahrenspflichten zu qualifizieren; davon scheint indessen auch der Gesuchsteller selber auszugehen (vgl. Revisionseingabe, S. 4 f.).

E. 7 a) Der Gesuchsteller stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die strikte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK als unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht als überspitzt formalistisch zu bezeichnen wäre (Revisionsgesuch, S. 5); er stützt sich dabei auf eine Abhandlung von A. Wolffers zu diesem Themenkreis (vgl. A. Wolffers, Kann eine Ausschaffung zur Folter rechtmässig sein?, in: ASYL 1994/1, S. 3 ff.).

b) Der Gesuchsteller wirft damit die Frage auf, ob einem Asylbewerber die erstgenannte verfahrensrechtliche Bestimmung entgegengehalten werden kann, wenn (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Revisionsgesuch feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK unzulässig wäre, der betreffende Asylbewerber jedoch die Gründe ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Von Bedeutung sind bei der Beantwortung dieser Frage damit auf der einen Seite der Grundsatz der Rechtssicherheit - mithin der Leitgedanke, welcher hinter der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG steht (vgl. das unter Erw. 5, letzter Absatz, Gesagte) - und auf der anderen Seite die Bedrohung hochrangiger Rechtsgüter des Weggewiesenen, welche durch Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK geschützt sind. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Abwägung dieser beiden Positionen sowohl einen völkerrechtlichen (vgl. nachfolgende Erwägungen 7c-h), als auch einen landesrechtlichen Aspekt (vgl. nachfolgende Erwägung 7i) beinhaltet.

c) Der vom Gesuchsteller zitierte A. Wolffers gelangt zunächst zum Schluss, dass Artikel 3 EMRK eine Bestimmung des zwingenden Völkerrechts darstelle, welchem auch staatliches Handeln "nach innen" unterworfen sei, was 1995 / 9 - 84 insbesondere auch für die Anwendung landesrechtlicher Prozessbestimmungen gelte (Wolffers, a.a.O., S. 4, mit Hinweisen auf P. Saladin, Völkerrechtliches ius cogens und schweizerisches Landesrecht, in: Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 67 ff.). Im weiteren sei zu beachten, dass Artikel 3 EMRK keinerlei Beschränkungen des durch diese Bestimmung statuierten Grundrechtes vorsehe und gemäss Artikel 15 Absatz 2 EMRK auch in Zeiten öffentlichen Notstandes nicht ausser Kraft gesetzt werden dürfe; zu dieser Schrankenlosigkeit würde es schlecht passen, wenn die Behörden nicht mehr an Artikel 3 EMRK gebunden wären, nachdem ein Asylbewerber im Verfahren die gebotene Sorgfalt habe vermissen lassen. Diese völkerrechtliche Betrachtungsweise wird im Ergebnis auch von W. Kälin in einem der ARK vorliegenden privaten Rechtsgutachten vom 12. März 1994 (nachfolgend kurz Kälin, Gutachten) zu derselben Frage vertreten, wonach Artikel 3 EMRK in absoluter Weise die Ausschaffung eines Menschen in ein Land verbiete, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, und somit selbst angesichts wichtiger öffentlicher Interessen - wozu etwa auch die Rechtssicherheit gehöre - keine Einschränkungen zulasse (vgl. Kälin, Gutachten, S. 4 f., mit Hinweis auf W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 247). Der von den soeben zitierten Autoren vertretenen Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen: Neben den bereits angeführten Aspekten ist von Bedeutung, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendung von Artikel 3 EMRK der Moment der effektiven Wegweisung ist (vgl. M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 186, Randnote 307). Sodann ist nicht nur der Heimatstaat eines Gesuchstellers (sofern er die EMRK ratifiziert hat, was bei der Türkei der Fall ist) zur Einhaltung der konventionsrechtlichen Garantien verpflichtet, sondern ebenso der Gaststaat, was zur Folge hat, dass letzterer selber gegen Artikel 3 EMRK verstösst und dadurch völkerrechtlich verantwortlich wird, wenn er einen Ausländer in dessen Heimatstaat zurückschafft, obwohl feststeht, dass er dort der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Villiger, a.a.O., S. 183, Rn 301; Kälin, Gutachten, S. 5; BGE 111 Ib 71). Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im sogenannten 'Soering-Fall' ausgeführt, dass "(...) es mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten kaum vereinbar (wäre), und auch nicht mit dem 'gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes', auf die sich die Präambel bezieht, wenn ein Mitgliedstaat wissentlich einen Flüchtling an einen anderen Staat ausliefert, obwohl es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der 1995 / 9 - 85 Flüchtling dort Gefahr läuft, der Folter ausgesetzt zu werden, (...). Die Auslieferung steht in solchen Fällen, (...), schlicht im Gegensatz zum Sinn und Zweck dieses Artikels (gemeint ist Art. 3 EMRK)" (Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 - Soering c. Vereinigtes Königreich, in deutscher Übersetzung publiziert in Europäische Grundrechte Zeitschrift [EUGRZ] 1989, S. 314 ff.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus völkerrechtlicher Sicht der Umstand, dass ein Weggewiesener seine Vorbringen, welche nach dem materiellen Völkerrecht erheblich sind, mit Blick auf das Landesrecht prozessual verspätet geltend gemacht hat, tatsächlich nicht von Bedeutung sein kann. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die völkerrechtliche Bestimmung dem Landesrecht ohne weiteres übergeordnet ist, mithin absoluten Vorrang gegenüber diesem geniesst; das Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht ist in der Schweiz nämlich bis heute Gegenstand dogmatischer Kontroversen (vgl. für das folgende A. Epiney, Das Primat des Völkerrechts als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 95 [1994] Nr. 12, S. 537 ff.; A. Grisel, A propos de la hiérarchie des normes juridiques, ZBl 88/1987, S. 377 ff.; A. Häfliger, Die Hierarchie von Verfassungsnormen und ihre Funktion beim Schutz der Menschenrechte, EuGRZ 1990, S. 474 ff.; Y. Hangartner, Bemerkungen zu BGE 117 Ib 367, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1993, S. 195 ff.; derselbe, Die Bindung von Verwaltungs- und Justizbehörden an die EMRK, AJP 1995, S. 131 ff.; O. Jacot-Guillarmod, Fondements juridiques internationaux de la primauté du droit international dans l'ordre juridique suisse, ZBJV 1984, S. 227 ff.; derselbe, La primauté du droit international face à quelques principes directeurs de l'Etat fédéral suisse, ZSR 1985 I 383 ff.; derselbe, Le juge national face au droit européen, Basel und Frankfurt a.M. 1993; W. Kälin, Der Geltungsgrad des Grundsatzes 'Völkerrecht bricht Landesrecht', in: Die schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 45 ff.; derselbe, Kolumne: Schubert und der Rechtsstaat oder: Sind Bundesgesetze massgeblicher als Staatsverträge?, SJZ 1993, S. 73 ff.; H. Seiler, Das völkerrechtswidrige Bundesgesetz; Artikel 113 Absatz 3 BV im Verhältnis zu Völkerrecht, EG und EWR, SJZ 1992, S. 377 ff.; Gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 [nachfolgend kurz Stellungnahme BJ/EDA-DV], publiziert als VPB 1989 Nr. 54, S. 393 ff.; Ch. Wilhelm, Introduction et force obligatoire des traités internationaux dans l'ordre juridique suisse, Zürich 1993). In der herrschenden Lehre wird allgemein davon ausgegangen, dass das Völkerrecht Vorrang vor 1995 / 9 - 86 dem Landesrecht erheische (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 411 f., mit weiteren Hinweisen). Auch diesem absoluten Primat des Völkerrechts kritisch gegenüberstehende Autoren lassen dem Völkerrecht zumindest theoretisch den Vorrang, wollen im Konfliktfall jedoch - abgesehen von gewissen Ausnahmen - die lex posterior-Regel (jüngeres Recht derogiert älteres Recht) anwenden lassen (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 412, mit weiteren Hinweisen). Ferner anerkennt auch das Bundesgericht grundsätzlich den Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht (vgl. Epiney, a.a.O., S. 544 f., mit Hinweis auf zahlreiche - vorwiegend ältere - bundesgerichtliche Entscheide; Kälin, Kolumne, S. 75, Fussnote 16; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 405 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnote 5; Wilhelm, a.a.O., S. 209 ff.), relativiert diesen Grundsatz allerdings unter der Voraussetzung, dass der Bundesgesetzgeber bewusst gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen wollte, mit der Begründung, dass Artikel 113 Absatz 3 BV dem Bundesgericht gebiete, Bundesgesetze anzuwenden (vgl. Epiney, a.a.O., S. 545, mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 [sog. "Schubert-Fall"] und weitere neuere Entscheide; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 407 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnoten 12 und 13). A. Epiney kritisiert - im Einklang mit einer Vielzahl weiterer Vertreter der Verwaltungsrechtslehre - diese bundesgerichtliche Einschränkung mit der Begründung, das Völkerrecht könne nicht mit innerstaatlichen Gesetzen verglichen werden, welche das Bundesgericht gemäss Artikel 113 Absatz 3 BV in jedem Falle anzuwenden habe. Die Eigenart des Völkerrechts verlange vielmehr, dass ihm allgemein ein Anwendungsvorrang zukommen müsse, sofern der internationalen Verflechtung, dem gegenseitigen Charakter völkerrechtlicher Verpflichtungen und damit der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Parallelität der Formen für die Schaffung und Aufhebung von Normen Rechnung getragen werden solle. Eine Bindung an die völkerrechtlichen Verfahren sei daher unumgänglich; die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dürften nicht durch innerstaatliche Mechanismen wieder in Frage gestellt werden, würde doch sonst dieser Aspekt des Rechtsstaatsprinzips aus den Angeln gehoben (Epiney, a.a.O., S. 557; vgl. auch Grisel, a.a.O., S. 391; Jacot-Guillarmod, Le juge national face au droit européen, S. 108 ff; Kälin, in Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 60 ff.; Saladin, a.a.O., S. 81 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 214; mit Einschränkungen Häfliger, a.a.O., S. 480; a.M. Hangartner, AJP 1993, S. 196 sowie AJP 1995, S. 140 f.; Seiler, a.a.O., S. 379 ff.).

d) Im vorliegenden Fall erübrigt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser grundsätzlichen Kontroverse. Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob eine Regel des Völkerrechts derjenigen des 1995 / 9 - 87 nationalen Rechts vorgehen soll, nur dann, wenn überhaupt ein echter Konfliktfall besteht, das heisst, wenn die beiden Normen sich gegenseitig ausschliessen, sich mithin im gleichen Anwendungsbereich widersprechen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bundesgesetzgeber an geltendes Völkerrecht halten will, ist in den meisten 'Konflikt'fällen indessen eine Interpretation möglich, die einen offenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht verhindert: Es ist sowohl in der Lehre, als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass nationales Recht völkerrechtskonform auszulegen ist (Epiney, a.a.O., S. 542; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 419; Hangartner, AJP 1993, S. 195 f., Ziffern 3-5 sowie AJP 1995 S. 134 ff., Ziffer 2; Seiler, a.a.O., S. 378). Das Bundesgericht hat dazu im bereits zitierten 'Schubert-Fall' festgehalten, dass "(...) im Zweifel innerstaatliches Recht völkerrechtskonform auszulegen (ist), das heisst so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht entsteht. An dieser Regel, die es meist erlaubt, eigentliche Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen zu vermeiden, ist (nachdem das Bundesgericht sie bereits in BGE 94 I 669 begründet hatte) festzuhalten. (...)" (BGE 99 Ib 43 f., Übersetzung aus dem Italienischen, zitiert bei J.P. Müller/L. Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, zweite Auflage, Bern 1982, S. 109). Das Bundesgericht lässt eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Norm indessen im weiteren nur zu, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. BGE 111 Ia 297, 113 Ia 444). Angesichts des klaren Wortlautes von Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist somit zu prüfen, ob derartige triftige Gründe bestehen. Gemäss Kälin liegt der Sinn und Zweck dieser Norm darin, die Rechtssicherheit zu schützen. Es sei aber ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass angesichts überwiegender anderer Interessen auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden könne, sodass eine teleologische Interpretation von Artikel 66 Absatz 3 VwVG einer völkerrechtskonformen Auslegung nicht entgegenstehe (Kälin, Gutachten, S. 6, Buchstabe d in fine). Dieser Auffassung ist zuzustimmen: Wie bereits erwähnt, steht hinter der Regelung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG als Leitgedanke das Gebot der Rechtssicherheit; er soll sicherstellen, dass das Vertrauen und öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht die genannte Bestimmung schliesslich auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein 1995 / 9 - 88 Betroffener und indirekt die Allgemeinheit natürlich auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass "(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)" (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht darin liegen können, verspätete Vorbringen in keinem Falle zu berücksichtigen; vielmehr muss auch er einer Auslegung zugänglich sein, welche es ermöglicht, die Rechtssicherheit überwiegende Interessen zu wahren. Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG als landesrechtliche Norm völkerrechtskonform auszulegen ist, das heisst so, dass er die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK nicht vereitelt. Dies bedeutet indessen nichts anderes, als dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vorbringen in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-refoulement verletzt würde.

e) An diesem Ergebnis würde sich im weiteren auch dann nichts ändern, wenn man annähme, dass zwischen der landesrechtlichen Norm und dem Völkerrecht ein echter Konfliktfall bestehe, sie sich also tatsächlich gegenseitig ausschlössen: Es besteht nämlich in der Lehre einhellig - also auch auf Seiten der Kritiker eines absoluten Primats des Völkerrechts - die Auffassung, dass das völkerrechtliche ius cogens (das heisst jenes zwingende Völkerrecht, das grundlegende Normen enthält, mithin als eigentlicher Kerngehalt des Völkerrechts bezeichnet werden und nur durch Völkerrecht, dem derselbe Charakter zukommt, abgelöst werden kann) dem innerstaatlichen Recht in jedem Fall vorgeht (Epiney, a.a.O., S. 543; Grisel, a.a.O., S. 391; Häfliger, a.a.O., S. 480; Hangartner, AJP 1993, S. 197, Ziffer 10, und - mit Blick auf die EMRK - S. 198, Ziffer 13 in fine sowie AJP 1995, S. 132 und 142; Saladin, a.a.O., S. 84 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 283; implizit wohl auch Seiler, a.a.O., S. 382). Das Bundesgericht hat den zwingenden Charakter des Rückschiebungsverbotes von Artikel 3 EMRK und die Geltung von Artikel 33 FK als Völkergewohnheitsrecht explizit anerkannt (BGE 109 Ib 72; 111 Ib 70). Die gleiche Ansicht hat auch der Bundesrat in seiner Botschaft betreffend die Initiative "Für eine 1995 / 9 - 89 vernünftige Asylpolitik" vertreten; er beantragt der Bundesversammlung die Ungültigerklärung des Volksbegehrens, weil es gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) verstosse (vgl. BBl 1994 III 1493 ff., mit ausführlichen Hinweisen zum zwingenden Charakter der erwähnten Rechtsnormen). Daraus ergibt sich, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG auch im Falle eines echten Konfliktes den völkerrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK zu weichen hätte.

f) In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG so angewandt werden muss, dass es zu keiner Verletzung des Gebotes des Non-refoulement, wie es die Artikel 3 EMRK und 33 FK statuieren, kommt. Die bisherige Rechtsprechung der ARK, welche Artikel 66 Absatz 3 VwVG ausnahmslos angewandt hat, kann daher in diesem absoluten Sinne nicht aufrecht erhalten werden; sie ist vielmehr im nachfolgend dargelegten Sinne zu modifizieren.

g) Zunächst ist festzuhalten, dass die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht zur Folge hat, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Es genügt daher nicht, dass ein Revisionsführer eine drohende Verletzung von Artikel 33 FK resp. Artikel 3 EMRK lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt (vgl. BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nrn. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [=EuGRZ 1989, S. 314], 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; Villiger, a.a.O., S. 185, Rn 304; Kälin, Grundriss, S. 245 ff.; EMARK 1993 Nrn. 23, S. 155, Erw. 9b; 26, S. 184 f.; 1994 Nr. 3, S. 27 f., Erw. 5b). Ein Abweichen vom Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG rechtfertigt sich mit andern Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu 1995 / 9 - 90 einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Die Revisionsinstanz hat also in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise Abs. 3 VwVG) sind. Trifft dies zu, so genügt im weiteren als Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuches die Erfüllung der von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an die Erheblichkeit der Vorbringen, das heisst, sie müssen lediglich geeignet sein, zu einem anderen Ergebnis als im ordentlichen Verfahren zu führen (vgl. Erw. 5 hievor). Erweisen sich die Vorbringen indessen als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG, so muss bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

h) Im weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert, sondern den Staaten lediglich ein Rückschiebungsverbot auferlegt (vgl. Kälin, Grundriss, S. 3 ff, Ziffern 1c und d), dass einem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG hat somit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 33 Abs. 1 FK) und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Artikel 14a Absatz 3 ANAG (vgl. auch Kälin, Gutachten, S. 4, Ziffer 2b in fine).

i) Nachdem aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass bereits aus völkerrechtlicher Sicht die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht statthaft ist, erübrigt es sich, näher auf die vom Gesuchsteller unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu den sogenannten unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechten vorgebrachte These, wonach die drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK (als Teilgehalt des ungeschriebenen Grundrechtes der persönlichen Freiheit) jederzeit, das heisst selbst noch im Vollzugsstadium, angerufen werden könne, einzugehen.

E. 7a Der Gesuchsteller stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die strikte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK als unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht als überspitzt formalistisch zu bezeichnen wäre (Revisionsgesuch, S. 5); er stützt sich dabei auf eine Abhandlung von A. Wolffers zu diesem Themenkreis (vgl. A. Wolffers, Kann eine Ausschaffung zur Folter rechtmässig sein?, in: ASYL 1994/1, S. 3 ff.).

E. 7b Der Gesuchsteller wirft damit die Frage auf, ob einem Asylbewerber die erstgenannte verfahrensrechtliche Bestimmung entgegengehalten werden kann, wenn (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Revisionsgesuch feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK unzulässig wäre, der betreffende Asylbewerber jedoch die Gründe ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Von Bedeutung sind bei der Beantwortung dieser Frage damit auf der einen Seite der Grundsatz der Rechtssicherheit - mithin der Leitgedanke, welcher hinter der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG steht (vgl. das unter Erw. 5, letzter Absatz, Gesagte) - und auf der anderen Seite die Bedrohung hochrangiger Rechtsgüter des Weggewiesenen, welche durch Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK geschützt sind. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Abwägung dieser beiden Positionen sowohl einen völkerrechtlichen (vgl. nachfolgende Erwägungen 7c-h), als auch einen landesrechtlichen Aspekt (vgl. nachfolgende Erwägung 7i) beinhaltet.

E. 7c Der vom Gesuchsteller zitierte A. Wolffers gelangt zunächst zum Schluss, dass Artikel 3 EMRK eine Bestimmung des zwingenden Völkerrechts darstelle, welchem auch staatliches Handeln "nach innen" unterworfen sei, was 1995 / 9 - 84 insbesondere auch für die Anwendung landesrechtlicher Prozessbestimmungen gelte (Wolffers, a.a.O., S. 4, mit Hinweisen auf P. Saladin, Völkerrechtliches ius cogens und schweizerisches Landesrecht, in: Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 67 ff.). Im weiteren sei zu beachten, dass Artikel 3 EMRK keinerlei Beschränkungen des durch diese Bestimmung statuierten Grundrechtes vorsehe und gemäss Artikel 15 Absatz 2 EMRK auch in Zeiten öffentlichen Notstandes nicht ausser Kraft gesetzt werden dürfe; zu dieser Schrankenlosigkeit würde es schlecht passen, wenn die Behörden nicht mehr an Artikel 3 EMRK gebunden wären, nachdem ein Asylbewerber im Verfahren die gebotene Sorgfalt habe vermissen lassen. Diese völkerrechtliche Betrachtungsweise wird im Ergebnis auch von W. Kälin in einem der ARK vorliegenden privaten Rechtsgutachten vom 12. März 1994 (nachfolgend kurz Kälin, Gutachten) zu derselben Frage vertreten, wonach Artikel 3 EMRK in absoluter Weise die Ausschaffung eines Menschen in ein Land verbiete, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, und somit selbst angesichts wichtiger öffentlicher Interessen - wozu etwa auch die Rechtssicherheit gehöre - keine Einschränkungen zulasse (vgl. Kälin, Gutachten, S. 4 f., mit Hinweis auf W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 247). Der von den soeben zitierten Autoren vertretenen Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen: Neben den bereits angeführten Aspekten ist von Bedeutung, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendung von Artikel 3 EMRK der Moment der effektiven Wegweisung ist (vgl. M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 186, Randnote 307). Sodann ist nicht nur der Heimatstaat eines Gesuchstellers (sofern er die EMRK ratifiziert hat, was bei der Türkei der Fall ist) zur Einhaltung der konventionsrechtlichen Garantien verpflichtet, sondern ebenso der Gaststaat, was zur Folge hat, dass letzterer selber gegen Artikel 3 EMRK verstösst und dadurch völkerrechtlich verantwortlich wird, wenn er einen Ausländer in dessen Heimatstaat zurückschafft, obwohl feststeht, dass er dort der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Villiger, a.a.O., S. 183, Rn 301; Kälin, Gutachten, S. 5; BGE 111 Ib 71). Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im sogenannten 'Soering-Fall' ausgeführt, dass "(...) es mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten kaum vereinbar (wäre), und auch nicht mit dem 'gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes', auf die sich die Präambel bezieht, wenn ein Mitgliedstaat wissentlich einen Flüchtling an einen anderen Staat ausliefert, obwohl es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der 1995 / 9 - 85 Flüchtling dort Gefahr läuft, der Folter ausgesetzt zu werden, (...). Die Auslieferung steht in solchen Fällen, (...), schlicht im Gegensatz zum Sinn und Zweck dieses Artikels (gemeint ist Art. 3 EMRK)" (Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 - Soering c. Vereinigtes Königreich, in deutscher Übersetzung publiziert in Europäische Grundrechte Zeitschrift [EUGRZ] 1989, S. 314 ff.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus völkerrechtlicher Sicht der Umstand, dass ein Weggewiesener seine Vorbringen, welche nach dem materiellen Völkerrecht erheblich sind, mit Blick auf das Landesrecht prozessual verspätet geltend gemacht hat, tatsächlich nicht von Bedeutung sein kann. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die völkerrechtliche Bestimmung dem Landesrecht ohne weiteres übergeordnet ist, mithin absoluten Vorrang gegenüber diesem geniesst; das Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht ist in der Schweiz nämlich bis heute Gegenstand dogmatischer Kontroversen (vgl. für das folgende A. Epiney, Das Primat des Völkerrechts als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 95 [1994] Nr. 12, S. 537 ff.; A. Grisel, A propos de la hiérarchie des normes juridiques, ZBl 88/1987, S. 377 ff.; A. Häfliger, Die Hierarchie von Verfassungsnormen und ihre Funktion beim Schutz der Menschenrechte, EuGRZ 1990, S. 474 ff.; Y. Hangartner, Bemerkungen zu BGE 117 Ib 367, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1993, S. 195 ff.; derselbe, Die Bindung von Verwaltungs- und Justizbehörden an die EMRK, AJP 1995, S. 131 ff.; O. Jacot-Guillarmod, Fondements juridiques internationaux de la primauté du droit international dans l'ordre juridique suisse, ZBJV 1984, S. 227 ff.; derselbe, La primauté du droit international face à quelques principes directeurs de l'Etat fédéral suisse, ZSR 1985 I 383 ff.; derselbe, Le juge national face au droit européen, Basel und Frankfurt a.M. 1993; W. Kälin, Der Geltungsgrad des Grundsatzes 'Völkerrecht bricht Landesrecht', in: Die schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 45 ff.; derselbe, Kolumne: Schubert und der Rechtsstaat oder: Sind Bundesgesetze massgeblicher als Staatsverträge?, SJZ 1993, S. 73 ff.; H. Seiler, Das völkerrechtswidrige Bundesgesetz; Artikel 113 Absatz 3 BV im Verhältnis zu Völkerrecht, EG und EWR, SJZ 1992, S. 377 ff.; Gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 [nachfolgend kurz Stellungnahme BJ/EDA-DV], publiziert als VPB 1989 Nr. 54, S. 393 ff.; Ch. Wilhelm, Introduction et force obligatoire des traités internationaux dans l'ordre juridique suisse, Zürich 1993). In der herrschenden Lehre wird allgemein davon ausgegangen, dass das Völkerrecht Vorrang vor 1995 / 9 - 86 dem Landesrecht erheische (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 411 f., mit weiteren Hinweisen). Auch diesem absoluten Primat des Völkerrechts kritisch gegenüberstehende Autoren lassen dem Völkerrecht zumindest theoretisch den Vorrang, wollen im Konfliktfall jedoch - abgesehen von gewissen Ausnahmen - die lex posterior-Regel (jüngeres Recht derogiert älteres Recht) anwenden lassen (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 412, mit weiteren Hinweisen). Ferner anerkennt auch das Bundesgericht grundsätzlich den Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht (vgl. Epiney, a.a.O., S. 544 f., mit Hinweis auf zahlreiche - vorwiegend ältere - bundesgerichtliche Entscheide; Kälin, Kolumne, S. 75, Fussnote 16; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 405 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnote 5; Wilhelm, a.a.O., S. 209 ff.), relativiert diesen Grundsatz allerdings unter der Voraussetzung, dass der Bundesgesetzgeber bewusst gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen wollte, mit der Begründung, dass Artikel 113 Absatz 3 BV dem Bundesgericht gebiete, Bundesgesetze anzuwenden (vgl. Epiney, a.a.O., S. 545, mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 [sog. "Schubert-Fall"] und weitere neuere Entscheide; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 407 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnoten 12 und 13). A. Epiney kritisiert - im Einklang mit einer Vielzahl weiterer Vertreter der Verwaltungsrechtslehre - diese bundesgerichtliche Einschränkung mit der Begründung, das Völkerrecht könne nicht mit innerstaatlichen Gesetzen verglichen werden, welche das Bundesgericht gemäss Artikel 113 Absatz 3 BV in jedem Falle anzuwenden habe. Die Eigenart des Völkerrechts verlange vielmehr, dass ihm allgemein ein Anwendungsvorrang zukommen müsse, sofern der internationalen Verflechtung, dem gegenseitigen Charakter völkerrechtlicher Verpflichtungen und damit der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Parallelität der Formen für die Schaffung und Aufhebung von Normen Rechnung getragen werden solle. Eine Bindung an die völkerrechtlichen Verfahren sei daher unumgänglich; die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dürften nicht durch innerstaatliche Mechanismen wieder in Frage gestellt werden, würde doch sonst dieser Aspekt des Rechtsstaatsprinzips aus den Angeln gehoben (Epiney, a.a.O., S. 557; vgl. auch Grisel, a.a.O., S. 391; Jacot-Guillarmod, Le juge national face au droit européen, S. 108 ff; Kälin, in Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 60 ff.; Saladin, a.a.O., S. 81 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 214; mit Einschränkungen Häfliger, a.a.O., S. 480; a.M. Hangartner, AJP 1993, S. 196 sowie AJP 1995, S. 140 f.; Seiler, a.a.O., S. 379 ff.).

E. 7d Im vorliegenden Fall erübrigt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser grundsätzlichen Kontroverse. Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob eine Regel des Völkerrechts derjenigen des 1995 / 9 - 87 nationalen Rechts vorgehen soll, nur dann, wenn überhaupt ein echter Konfliktfall besteht, das heisst, wenn die beiden Normen sich gegenseitig ausschliessen, sich mithin im gleichen Anwendungsbereich widersprechen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bundesgesetzgeber an geltendes Völkerrecht halten will, ist in den meisten 'Konflikt'fällen indessen eine Interpretation möglich, die einen offenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht verhindert: Es ist sowohl in der Lehre, als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass nationales Recht völkerrechtskonform auszulegen ist (Epiney, a.a.O., S. 542; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 419; Hangartner, AJP 1993, S. 195 f., Ziffern 3-5 sowie AJP 1995 S. 134 ff., Ziffer 2; Seiler, a.a.O., S. 378). Das Bundesgericht hat dazu im bereits zitierten 'Schubert-Fall' festgehalten, dass "(...) im Zweifel innerstaatliches Recht völkerrechtskonform auszulegen (ist), das heisst so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht entsteht. An dieser Regel, die es meist erlaubt, eigentliche Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen zu vermeiden, ist (nachdem das Bundesgericht sie bereits in BGE 94 I 669 begründet hatte) festzuhalten. (...)" (BGE 99 Ib 43 f., Übersetzung aus dem Italienischen, zitiert bei J.P. Müller/L. Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, zweite Auflage, Bern 1982, S. 109). Das Bundesgericht lässt eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Norm indessen im weiteren nur zu, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. BGE 111 Ia 297, 113 Ia 444). Angesichts des klaren Wortlautes von Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist somit zu prüfen, ob derartige triftige Gründe bestehen. Gemäss Kälin liegt der Sinn und Zweck dieser Norm darin, die Rechtssicherheit zu schützen. Es sei aber ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass angesichts überwiegender anderer Interessen auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden könne, sodass eine teleologische Interpretation von Artikel 66 Absatz 3 VwVG einer völkerrechtskonformen Auslegung nicht entgegenstehe (Kälin, Gutachten, S. 6, Buchstabe d in fine). Dieser Auffassung ist zuzustimmen: Wie bereits erwähnt, steht hinter der Regelung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG als Leitgedanke das Gebot der Rechtssicherheit; er soll sicherstellen, dass das Vertrauen und öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht die genannte Bestimmung schliesslich auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein 1995 / 9 - 88 Betroffener und indirekt die Allgemeinheit natürlich auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass "(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)" (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht darin liegen können, verspätete Vorbringen in keinem Falle zu berücksichtigen; vielmehr muss auch er einer Auslegung zugänglich sein, welche es ermöglicht, die Rechtssicherheit überwiegende Interessen zu wahren. Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG als landesrechtliche Norm völkerrechtskonform auszulegen ist, das heisst so, dass er die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK nicht vereitelt. Dies bedeutet indessen nichts anderes, als dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vorbringen in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-refoulement verletzt würde.

E. 7e An diesem Ergebnis würde sich im weiteren auch dann nichts ändern, wenn man annähme, dass zwischen der landesrechtlichen Norm und dem Völkerrecht ein echter Konfliktfall bestehe, sie sich also tatsächlich gegenseitig ausschlössen: Es besteht nämlich in der Lehre einhellig - also auch auf Seiten der Kritiker eines absoluten Primats des Völkerrechts - die Auffassung, dass das völkerrechtliche ius cogens (das heisst jenes zwingende Völkerrecht, das grundlegende Normen enthält, mithin als eigentlicher Kerngehalt des Völkerrechts bezeichnet werden und nur durch Völkerrecht, dem derselbe Charakter zukommt, abgelöst werden kann) dem innerstaatlichen Recht in jedem Fall vorgeht (Epiney, a.a.O., S. 543; Grisel, a.a.O., S. 391; Häfliger, a.a.O., S. 480; Hangartner, AJP 1993, S. 197, Ziffer 10, und - mit Blick auf die EMRK - S. 198, Ziffer 13 in fine sowie AJP 1995, S. 132 und 142; Saladin, a.a.O., S. 84 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 283; implizit wohl auch Seiler, a.a.O., S. 382). Das Bundesgericht hat den zwingenden Charakter des Rückschiebungsverbotes von Artikel 3 EMRK und die Geltung von Artikel 33 FK als Völkergewohnheitsrecht explizit anerkannt (BGE 109 Ib 72; 111 Ib 70). Die gleiche Ansicht hat auch der Bundesrat in seiner Botschaft betreffend die Initiative "Für eine 1995 / 9 - 89 vernünftige Asylpolitik" vertreten; er beantragt der Bundesversammlung die Ungültigerklärung des Volksbegehrens, weil es gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) verstosse (vgl. BBl 1994 III 1493 ff., mit ausführlichen Hinweisen zum zwingenden Charakter der erwähnten Rechtsnormen). Daraus ergibt sich, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG auch im Falle eines echten Konfliktes den völkerrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK zu weichen hätte.

E. 7f In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG so angewandt werden muss, dass es zu keiner Verletzung des Gebotes des Non-refoulement, wie es die Artikel 3 EMRK und 33 FK statuieren, kommt. Die bisherige Rechtsprechung der ARK, welche Artikel 66 Absatz 3 VwVG ausnahmslos angewandt hat, kann daher in diesem absoluten Sinne nicht aufrecht erhalten werden; sie ist vielmehr im nachfolgend dargelegten Sinne zu modifizieren.

E. 7g Zunächst ist festzuhalten, dass die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht zur Folge hat, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Es genügt daher nicht, dass ein Revisionsführer eine drohende Verletzung von Artikel 33 FK resp. Artikel 3 EMRK lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt (vgl. BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nrn. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [=EuGRZ 1989, S. 314], 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; Villiger, a.a.O., S. 185, Rn 304; Kälin, Grundriss, S. 245 ff.; EMARK 1993 Nrn. 23, S. 155, Erw. 9b; 26, S. 184 f.; 1994 Nr. 3, S. 27 f., Erw. 5b). Ein Abweichen vom Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG rechtfertigt sich mit andern Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu 1995 / 9 - 90 einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Die Revisionsinstanz hat also in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise Abs. 3 VwVG) sind. Trifft dies zu, so genügt im weiteren als Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuches die Erfüllung der von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an die Erheblichkeit der Vorbringen, das heisst, sie müssen lediglich geeignet sein, zu einem anderen Ergebnis als im ordentlichen Verfahren zu führen (vgl. Erw. 5 hievor). Erweisen sich die Vorbringen indessen als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG, so muss bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 7h Im weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert, sondern den Staaten lediglich ein Rückschiebungsverbot auferlegt (vgl. Kälin, Grundriss, S. 3 ff, Ziffern 1c und d), dass einem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG hat somit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 33 Abs. 1 FK) und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Artikel 14a Absatz 3 ANAG (vgl. auch Kälin, Gutachten, S. 4, Ziffer 2b in fine).

E. 7i Nachdem aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass bereits aus völkerrechtlicher Sicht die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht statthaft ist, erübrigt es sich, näher auf die vom Gesuchsteller unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu den sogenannten unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechten vorgebrachte These, wonach die drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK (als Teilgehalt des ungeschriebenen Grundrechtes der persönlichen Freiheit) jederzeit, das heisst selbst noch im Vollzugsstadium, angerufen werden könne, einzugehen.

E. 8 a) Angesichts des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Beweismittel nahezu ausschliesslich als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG eingereicht zu qualifizieren sind (vgl. dazu Erw. 6 hievor), ist im folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung 1995 / 9 - 91 zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Erw. 7g hievor).

b) Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vom 7. September 1994 vor, er habe sich von der Schweiz aus als journalistischer Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, der "Toplumsal Dayanisma" (Soziale Solidarität), sowie der prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" (Freie Tagesordnung) und "Özgür Ülke" (Freies Land), betätigt. Dabei habe er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten (Revisionseingabe, S. 3 f. und 8 ff.). Zudem habe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen der türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen (Revisionseingabe, S. 4 und 7). Insbesondere aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel unter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz "Isviçre" (Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt worden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive staatliche Verfolgungsmassnahmen.

c) Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird, sondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss. Im letzteren Fall muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im - beziehungsweise eine Rückkehr in den - Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. dazu Kälin, Grundriss, S. 135). Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen 1995 / 9 - 92 exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und - falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend gemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten, dass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den Ausgaben der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" vom 15. Februar 1994 beziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind (vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 19 und 20, welche inhaltlich wörtlich übereinstimmen mit den Textvorlagen, welche der Gesuchsteller mit Telefaxen vom 4. Januar 1994 resp. 28. Februar 1994 an die Redaktion ebendieser Zeitung übermittelte [Revisionsbeilagen Nrn. 11 und 13]). Beide Artikel sind, wie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils auf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen Namen sowie den Zusatz "Isviçre". Aufgrund dieser Umstände erscheint es unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die Zeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt werden musste. Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich im weiteren, dass eine systematische Auswertung der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" durch die türkischen Behörden als äusserst wahrscheinlich betrachtet werden muss: "Toplumsal Dayanisma" ist in der Türkei bereits seit längerer Zeit als regimekritische und prokurdische Zeitung bekannt, was in der Vergangenheit verschiedentlich zu Beschlagnahmungen von Ausgaben und zu Verhaftungen von Journalisten und Redaktoren geführt hat. So wurden beispielsweise im Jahre 1993 Ahmet Akkay und Kenan Kalyon [general publishing editor der Zeitung] verhaftet, der ersterwähnte gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes wegen eines von ihm verfassten und in der "Toplumsal Dayanisma" publizierten Textes (vgl. Bulletin des türkischen Menschenrechtsvereines [nachfolgend TIHV-Bulletin], 5/1993 und 6/1993). Kenan Kalyon befand sich auch im Januar 1994 noch in Gefangenschaft (vgl. Turkish Daily News vom 25. Januar 1994). 1994 wurden im weiteren Ese Yilmaz [chief editor der Zeitung] und Teslim Töre [Generalsekretär der TKEP] vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und acht Monaten verurteilt, letzterer wiederum gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes, nachdem er einen Text in der "Toplumsal Dayanisma" hatte publizieren lassen (vgl. THIV-Bulletins, 1/1994 und 6/1994). Ferner wurden im selben Zeitraum mindestens drei Ausgaben der Zeitung beschlagnahmt (vgl. TIHV-Bulletin, 4/1993, 5/1993 und 6/1994). Diese Ereignisse lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der "Toplumsal Dayanisma" eingehend überwachen und rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen; aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass ihnen der Name des Gesuchstellers und die von ihm verfassten 1995 / 9 - 93 Zeitungsartikel bekannt geworden sind. Zudem sind die beiden Artikel zweifellos regimekritischen Inhalts. Unter dem Titel "Um für die geleistete Arbeit den gebührenden Lohn zu bekommen, ist die Vereinigung unausweichlich" (Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht) äusserte sich der Gesuchsteller in seinem am 15. Februar 1994 publizierten Artikel (Revisionsbeilage 19) zu den im damaligen Zeitpunkt bevorstehenden türkischen Kommunalwahlen vom 27. März 1994; er verurteilte dabei die Politik der herrschenden politischen Parteien, welche zu Unterdrückung, Grausamkeit und Ausbeutung geführt habe, und rief zur Unterstützung der demokratischen Partei (DEP) auf. Im zweiten Artikel, welcher am 20. März 1994 erschien und die Überschrift "Auch wir haben unsere Kommunalwahlen" trägt (Revisionsbeilage 20; Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht), beschrieb der Gesuchsteller einerseits die Situation der - unter anderem ausländischen - Minderheiten in der Schweiz, und prangerte andererseits erneut die soziale und menschenrechtliche Situation in der Türkei an. Indem der Gesuchsteller in seinen Artikeln die Zustände in der Türkei kritisierte und zur Unterstützung der DEP aufrief, machte er sich aus der Sicht des offiziellen türkischen Staates strafbar. Die türkischen Behörden sind - bis in die jüngste Vergangenheit - massiv gegen die DEP, welche im Juli 1993 als Nachfolgepartei der kurz zuvor vom Staat verbotenen prokurdischen HEP (Arbeitspartei des Volkes) gegründet worden war, vorgegangen. So hob das türkische Parlament am 2. März 1994 die Immunität der DEP-Abgeordneten Leyla Zana sowie fünf weiterer DEP-Abgeordneter auf (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. März 1994); gegen diese Personen wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen Hochverrats (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches) eröffnet. Ein Sondersicherheitsgericht [SSG] in Ankara verurteilte sie schliesslich nach Artikel 128 des türkischen Strafgesetzbuches zu Haftstrafen zwischen drei, fünf und fünfzehn Jahren (NZZ vom 9. Dezember 1994). Der Oberstaatsanwalt am SSG Ankara fordert überdies im noch hängigen Berufungsverfahren eine Erhöhung des Strafmasses unter Einschluss der Todesstrafe wegen Hochverrats (NZZ vom 14. Dezember 1994). Das Verfahren gegen die DEP-Abgeordneten führte zu Protestnoten diverser europäischer Regierungen und Organisationen, unter anderem auch des Europarates (vgl. dazu und zur Situation der DEP auch UNHCR, background paper on turkish asylum seekers, Genf, September 1994). Nachdem gegen weitere Mitglieder der DEP im Vorfeld der Kommunalwahlen vom März 1994 massive Drohungen ausgesprochen worden waren, boykottierte die Partei die Wahlen. Im Juni 1994 wurde die DEP schliesslich vom türkischen Verfassungsgericht verboten (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 18. Juni 1994). Gemäss eines von H. Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe erstellten Gutachtens sind schliesslich Mit- 1995 / 9 - 94 arbeiter und Mitarbeiterinnen prokurdischer Publikationen sowie Mitglieder und Funktionäre von kurdenfreundlichen Parteien wie HEP und DEP besonders von Verhaftungen, Verhören und Folter bedroht (vgl. Gutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38).

d) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person bekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG. Aus diesem Grund erübrigt es sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine journalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" und "Özgür Ülke") einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der Asylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden.

e) Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf die völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Artikel 33 FK und Artikel 3 EMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind die unter Erw. 7g hievor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Wortlaut des Artikels 66 Absatz 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994 ist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft; Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende vorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen; insbesondere kann von einer Überweisung der Akten an das BFF zur Vernehmlassung abgesehen werden. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das BFF wird angewiesen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 1995 / 9 - 95

E. 8a Angesichts des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Beweismittel nahezu ausschliesslich als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG eingereicht zu qualifizieren sind (vgl. dazu Erw. 6 hievor), ist im folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung 1995 / 9 - 91 zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Erw. 7g hievor).

E. 8b Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vom 7. September 1994 vor, er habe sich von der Schweiz aus als journalistischer Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, der "Toplumsal Dayanisma" (Soziale Solidarität), sowie der prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" (Freie Tagesordnung) und "Özgür Ülke" (Freies Land), betätigt. Dabei habe er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten (Revisionseingabe, S. 3 f. und 8 ff.). Zudem habe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen der türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen (Revisionseingabe, S. 4 und 7). Insbesondere aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel unter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz "Isviçre" (Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt worden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive staatliche Verfolgungsmassnahmen.

E. 8c Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird, sondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss. Im letzteren Fall muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im - beziehungsweise eine Rückkehr in den - Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. dazu Kälin, Grundriss, S. 135). Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen 1995 / 9 - 92 exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und - falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend gemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten, dass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den Ausgaben der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" vom 15. Februar 1994 beziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind (vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 19 und 20, welche inhaltlich wörtlich übereinstimmen mit den Textvorlagen, welche der Gesuchsteller mit Telefaxen vom 4. Januar 1994 resp. 28. Februar 1994 an die Redaktion ebendieser Zeitung übermittelte [Revisionsbeilagen Nrn. 11 und 13]). Beide Artikel sind, wie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils auf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen Namen sowie den Zusatz "Isviçre". Aufgrund dieser Umstände erscheint es unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die Zeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt werden musste. Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich im weiteren, dass eine systematische Auswertung der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" durch die türkischen Behörden als äusserst wahrscheinlich betrachtet werden muss: "Toplumsal Dayanisma" ist in der Türkei bereits seit längerer Zeit als regimekritische und prokurdische Zeitung bekannt, was in der Vergangenheit verschiedentlich zu Beschlagnahmungen von Ausgaben und zu Verhaftungen von Journalisten und Redaktoren geführt hat. So wurden beispielsweise im Jahre 1993 Ahmet Akkay und Kenan Kalyon [general publishing editor der Zeitung] verhaftet, der ersterwähnte gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes wegen eines von ihm verfassten und in der "Toplumsal Dayanisma" publizierten Textes (vgl. Bulletin des türkischen Menschenrechtsvereines [nachfolgend TIHV-Bulletin], 5/1993 und 6/1993). Kenan Kalyon befand sich auch im Januar 1994 noch in Gefangenschaft (vgl. Turkish Daily News vom 25. Januar 1994). 1994 wurden im weiteren Ese Yilmaz [chief editor der Zeitung] und Teslim Töre [Generalsekretär der TKEP] vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und acht Monaten verurteilt, letzterer wiederum gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes, nachdem er einen Text in der "Toplumsal Dayanisma" hatte publizieren lassen (vgl. THIV-Bulletins, 1/1994 und 6/1994). Ferner wurden im selben Zeitraum mindestens drei Ausgaben der Zeitung beschlagnahmt (vgl. TIHV-Bulletin, 4/1993, 5/1993 und 6/1994). Diese Ereignisse lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der "Toplumsal Dayanisma" eingehend überwachen und rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen; aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass ihnen der Name des Gesuchstellers und die von ihm verfassten 1995 / 9 - 93 Zeitungsartikel bekannt geworden sind. Zudem sind die beiden Artikel zweifellos regimekritischen Inhalts. Unter dem Titel "Um für die geleistete Arbeit den gebührenden Lohn zu bekommen, ist die Vereinigung unausweichlich" (Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht) äusserte sich der Gesuchsteller in seinem am 15. Februar 1994 publizierten Artikel (Revisionsbeilage 19) zu den im damaligen Zeitpunkt bevorstehenden türkischen Kommunalwahlen vom 27. März 1994; er verurteilte dabei die Politik der herrschenden politischen Parteien, welche zu Unterdrückung, Grausamkeit und Ausbeutung geführt habe, und rief zur Unterstützung der demokratischen Partei (DEP) auf. Im zweiten Artikel, welcher am 20. März 1994 erschien und die Überschrift "Auch wir haben unsere Kommunalwahlen" trägt (Revisionsbeilage 20; Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht), beschrieb der Gesuchsteller einerseits die Situation der - unter anderem ausländischen - Minderheiten in der Schweiz, und prangerte andererseits erneut die soziale und menschenrechtliche Situation in der Türkei an. Indem der Gesuchsteller in seinen Artikeln die Zustände in der Türkei kritisierte und zur Unterstützung der DEP aufrief, machte er sich aus der Sicht des offiziellen türkischen Staates strafbar. Die türkischen Behörden sind - bis in die jüngste Vergangenheit - massiv gegen die DEP, welche im Juli 1993 als Nachfolgepartei der kurz zuvor vom Staat verbotenen prokurdischen HEP (Arbeitspartei des Volkes) gegründet worden war, vorgegangen. So hob das türkische Parlament am 2. März 1994 die Immunität der DEP-Abgeordneten Leyla Zana sowie fünf weiterer DEP-Abgeordneter auf (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. März 1994); gegen diese Personen wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen Hochverrats (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches) eröffnet. Ein Sondersicherheitsgericht [SSG] in Ankara verurteilte sie schliesslich nach Artikel 128 des türkischen Strafgesetzbuches zu Haftstrafen zwischen drei, fünf und fünfzehn Jahren (NZZ vom 9. Dezember 1994). Der Oberstaatsanwalt am SSG Ankara fordert überdies im noch hängigen Berufungsverfahren eine Erhöhung des Strafmasses unter Einschluss der Todesstrafe wegen Hochverrats (NZZ vom 14. Dezember 1994). Das Verfahren gegen die DEP-Abgeordneten führte zu Protestnoten diverser europäischer Regierungen und Organisationen, unter anderem auch des Europarates (vgl. dazu und zur Situation der DEP auch UNHCR, background paper on turkish asylum seekers, Genf, September 1994). Nachdem gegen weitere Mitglieder der DEP im Vorfeld der Kommunalwahlen vom März 1994 massive Drohungen ausgesprochen worden waren, boykottierte die Partei die Wahlen. Im Juni 1994 wurde die DEP schliesslich vom türkischen Verfassungsgericht verboten (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 18. Juni 1994). Gemäss eines von H. Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe erstellten Gutachtens sind schliesslich Mit- 1995 / 9 - 94 arbeiter und Mitarbeiterinnen prokurdischer Publikationen sowie Mitglieder und Funktionäre von kurdenfreundlichen Parteien wie HEP und DEP besonders von Verhaftungen, Verhören und Folter bedroht (vgl. Gutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38).

E. 8d Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person bekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG. Aus diesem Grund erübrigt es sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine journalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" und "Özgür Ülke") einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der Asylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden.

E. 8e Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf die völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Artikel 33 FK und Artikel 3 EMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind die unter Erw. 7g hievor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Wortlaut des Artikels 66 Absatz 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994 ist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft; Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende vorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen; insbesondere kann von einer Überweisung der Akten an das BFF zur Vernehmlassung abgesehen werden. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das BFF wird angewiesen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 1995 / 9 - 95

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller trotz seines vollständigen Obsiegens im Revisionsverfahren die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen, weil er durch seine zwar nicht grobe, aber jedenfalls fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren verursacht hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus demselben Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 KostenV). Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen: Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.-- an den Gesuchsteller im ursprünglichen Beschwerdeentscheid durch die Aufhebung dieses Urteiles wegfällt. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sind keine weiteren Kosten entstanden, da die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Revisionsstadium materiell geprüft wurden. Die im Revisionsverfahren auferlegten Kosten sind bis zur Höhe des einbezahlten Kostenvorschusses mit diesem zu verrechnen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1995 / 9 - 77

9. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. Mai 1995

i.S. S.N., Türkei

Grundsatzentscheid:[1]

Art. 3 EMRK, Art. 33 FK: Verspätete Revisionsvorbringen; völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG (Änderung der Rechtsprechung).

1. Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (Erw. 7, insb. 7g).

2. Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (Erw. 7h).

Décision de principe :[2]

Art. 3 CEDH et 33 Conv. : moyens de revision invoqués tardivement; interprétation conforme au droit international de l'art. 66, al. 3 PA (modification de jurisprudence).

1. Les moyens invoqués tardivement au sens de l'article 66, 3e alinéa PA ouvrent néanmoins la voie de la revision d'une décision entrée en force lorsqu'il résulte manifestement de ceux-ci que le requérant est menacé de persécutions ou de traitements contraires aux droits de l'homme, lesquels constituent un obstacle au renvoi relevant du droit international (consid. 7, en particulier 7g).

[1] Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).

[2] Décision sur une question juridique de principe selon l'article 12, 2e alinéa, lettres a et b de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317)

1995 / 9 - 78

2. En pareil cas, la revision se limite aux questions touchant à la qualité de réfugié et à la licéité de l'exécution du renvoi; elle ne porte pas sur l'octroi de l'asile (consid. 7h).

Decisione di principio:[3]

Art. 3 CEDU e 33 Conv. : motivi di revisione invocati tardivamente; interpretazione conforme al diritto internazionale dell'art. 66 cpv. 3 PA (cambiamento della giurisprudenza).

1. Motivi che conformemente l'art. 66 cpv. 3 PA sono stati invocati tardivamente, conducono nondimeno alla revisione di una decisione cresciuta in giudicato, se in base a siffatti motivi appaia chiaramente un rischio d'esposizione dell'istante a persecuzioni o trattamenti contrari ai diritti dell'uomo. In questa evenienza, il diritto internazionale cogente osta alla pronunzia dell'esecuzione del rinvio (consid. 7, in particolare 7g).

2. In tal caso, la revisione non porta sulla concessione dell'asilo, ma unicamente sul riconoscimento della qualità di rifugiato, nonché sulla liceità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid. 7h).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Gesuchsteller, türkischer Staatsangehöriger aus Dodurga (Provinz Tokat), reichte am 3. Oktober 1988 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei seit 1978 Sympathisant der TKEP (Türkiye Komünist Emekçiler Partisi - Kommunistische Arbeiterpartei der Türkei) und Mitglied des dieser Partei nahestehenden Jugendvereines GED (Genç Emekçiler Dernegi), für welche er Plakate aufgehängt und Flugblätter resp. Zeitschriften verteilt habe. Während seiner Schulzeit sei er dreimal für ein bis zwei Tage auf den Polizeiposten von Sivas verbracht worden und im Jahre 1983 habe man ihn während einer Woche auf dem Polizeiposten von Tokat festgehalten und gefoltert. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes

[3] Decisione su questione giuridica di principio conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a e b dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).

1995 / 9 - 79

sei er ab 1987 wieder politisch aktiv geworden. Letztmals habe er am 1. Mai 1988 Flugblätter verteilt; deswegen werde er polizeilich gesucht und habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.

Mit Verfügung vom 7. November 1991 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Artikel 12a AsylG nicht zu genügen.

Mit Entscheid vom 24. Juni 1994 wies die ARK die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Einwände des Gesuchstellers zu den Erwägungen der Vorinstanz seien nicht geeignet, die angeführten Widersprüche in Zweifel zu ziehen, weshalb seine Sachverhaltsdarstellung in den entscheidenden Punkten als unglaubhaft zu bezeichnen sei.

Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. September 1994 an das BFF beantragt der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit resp. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Während der Dauer des Verfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz weiterhin aktiv für die TKEP eingesetzt und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er sich als Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, "Toplumsal Dayanisma", und der Zeitung "Özgür Gündem" journalistisch betätigt, wobei er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten habe. Damit seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 8a AsylG gegeben, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig resp. unzumutbar erweise. Auf die eingereichten Beweismittel und weitere Vorbringen des Gesuchstellers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das BFF hat die Eingabe gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG an die ARK überwiesen, welche sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hat; mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1994 hat der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug sistiert.

Die ARK heisst das Revisionsgesuch gut, hebt ihren Entscheid vom 24. Juni 1994 - soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betreffend - auf und weist das BFF an, den Aufenthalt des Gesuchstellers

1995 / 9 - 80

als Flüchtling nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

Aus den Erwägungen:

3. - Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind, weshalb im Revisionsgesuch anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. S. 198).

Der Gesuchsteller bringt vor, die mit dem Revisionsbegehren eingereichten Dokumente stellten neue erhebliche Beweismittel dar. Im weiteren würden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht. Er macht damit Revisionsgründe gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG geltend. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Art. 67 VwVG).

4. - Das Revisionsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeentscheid der ARK vom 24. Juni 1994 behält somit von vornherein insoweit Bestand, als dem Gesuchsteller damit das Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet worden ist. Es bleibt im folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten Revisionsgründe zu einer Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft resp. des Wegweisungsvollzuges zu führen vermögen.

5. - Gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.

Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und

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der Kantone, Zürich 1985, S. 99; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 189, Randnote 321; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189, Rn. 321), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1994, S. 240, Randnote 1132).

Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., S. 189 f., Rn. 321), resp. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., S. 240, Rn 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (EMARK 1994 Nr. 27, S. 199, Erw. 5c).

Gemäss Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch im weiteren abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. Auch in der Verwaltungsrechtslehre und -rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass die nachträgliche Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der betreffenden Partei zurückgehen (Gygi, a.a.O., S. 263), resp. die Einreichung einer Revision nicht zu einer "Verlängerung" der ordentlichen Beschwerdefrist führen dürfe (P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart, 1979, S. 214). Nach U. Beerli-Bonorand ist im weiteren trotz Geltung des Untersuchungs-

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grundsatzes jede Nachlässigkeit in der Nachforschung (nach erheblichen Tatsachen und Beweismitteln) um der Rechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang der Verwaltung und Justiz zum Nachteil des Gesuchstellers auszulegen, da das Revisionsverfahren nicht dazu diene, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen, weil dieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen seines Falles zu sichern (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 109; vgl. auch Kölz/Häner, a.a.O., S. 190 f., Rn. 322, mit Hinweis auf BGE 103 Ib 89 f.). Schliesslich hat auch die ARK in ihrer bisherigen konstanten Rechtsprechung im Revisionsverfahren als neue Tatsachen stets nur solche anerkannt, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existierten, aber nicht vorgebracht wurden, weil sie der Partei damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung nicht möglich war (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, S. 196 ff., Erw. 5a und b).

6. - Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des soeben erwähnten Artikels 66 Absatz 3 VwVG an sich unzweifelhaft gegeben. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen haben sich erstens nahezu ausnahmslos vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 zugetragen: Die von ihm als Teilnehmer besuchten politischen Kundgebungen haben im Frühjahr 1993 (Demonstration des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in Bern gegen die Arbeitslosigkeit) resp. am 1. Mai (die Jahresangabe fehlt im Revisionsgesuch, was indessen ohne Belang ist, da das Ereignis jedenfalls aus einer Zeit vor der Urteilsausfällung der Beschwerdeinstanz datiert) stattgefunden, die Quittungen über erfolgte Spendenleistungen an die TKEP und an die Zeitung "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 9 und 10) tragen den 17. November 1991 resp. den 7. August 1993 als Ausstellungsdatum, und die eingereichten Belegabdrucke der von ihm verfassten Zeitungsartikel resp. die Belege der entsprechenden Publifaxe und die beiden Originalausgaben der Zeitungen "Toplumsal Dayanisma" (Revisionsbeilagen Nrn. 11 - 17, 19 und 20) stammen aus dem Zeitraum zwischen dem 4. Januar 1994 und dem 5. April 1994. Einzig der Beleg des Publifax' eines Artikels an die Auslandredaktion der Zeitung "Özgür Ülke" in Köln (Revisionsbeilage Nr. 18) datiert vom 8. August 1994, mithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass des Beschwerdeentscheides.

Der Gesuchsteller bringt zweitens weder objektive noch subjektive Gründe vor, welche es ihm verunmöglicht hätten, die obenerwähnten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen

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resp. beizubringen. Angesichts des weiteren Umstandes, dass es sich bei den Vorbringen um Tatsachen handelt, welche dem Gesuchsteller aus erster Hand bekannt waren (nämlich dadurch, dass er sie selber verwirklicht hat) und er mit Sicherheit bereits im Beschwerdeverfahren über die nunmehr eingereichten Beweismittel verfügte (allenfalls mit Ausnahme der Fotografien im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an politischen Kundgebungen), ist somit deren erst im Revisionsverfahren erfolgte Geltendmachung als unsorgfältige Prozessführung resp. Verletzung von Verfahrenspflichten zu qualifizieren; davon scheint indessen auch der Gesuchsteller selber auszugehen (vgl. Revisionseingabe, S. 4 f.).

7. a) Der Gesuchsteller stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die strikte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG in Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Artikel 33 FK i.V.m. Artikel 45 AsylG und von Artikel 3 EMRK als unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht als überspitzt formalistisch zu bezeichnen wäre (Revisionsgesuch, S. 5); er stützt sich dabei auf eine Abhandlung von A. Wolffers zu diesem Themenkreis (vgl. A. Wolffers, Kann eine Ausschaffung zur Folter rechtmässig sein?, in: ASYL 1994/1, S. 3 ff.).

b) Der Gesuchsteller wirft damit die Frage auf, ob einem Asylbewerber die erstgenannte verfahrensrechtliche Bestimmung entgegengehalten werden kann, wenn (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Revisionsgesuch feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK unzulässig wäre, der betreffende Asylbewerber jedoch die Gründe ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Von Bedeutung sind bei der Beantwortung dieser Frage damit auf der einen Seite der Grundsatz der Rechtssicherheit - mithin der Leitgedanke, welcher hinter der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG steht (vgl. das unter Erw. 5, letzter Absatz, Gesagte) - und auf der anderen Seite die Bedrohung hochrangiger Rechtsgüter des Weggewiesenen, welche durch Artikel 3 EMRK resp. Artikel 33 FK geschützt sind. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Abwägung dieser beiden Positionen sowohl einen völkerrechtlichen (vgl. nachfolgende Erwägungen 7c-h), als auch einen landesrechtlichen Aspekt (vgl. nachfolgende Erwägung 7i) beinhaltet.

c) Der vom Gesuchsteller zitierte A. Wolffers gelangt zunächst zum Schluss, dass Artikel 3 EMRK eine Bestimmung des zwingenden Völkerrechts darstelle, welchem auch staatliches Handeln "nach innen" unterworfen sei, was

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insbesondere auch für die Anwendung landesrechtlicher Prozessbestimmungen gelte (Wolffers, a.a.O., S. 4, mit Hinweisen auf P. Saladin, Völkerrechtliches ius cogens und schweizerisches Landesrecht, in: Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 67 ff.). Im weiteren sei zu beachten, dass Artikel 3 EMRK keinerlei Beschränkungen des durch diese Bestimmung statuierten Grundrechtes vorsehe und gemäss Artikel 15 Absatz 2 EMRK auch in Zeiten öffentlichen Notstandes nicht ausser Kraft gesetzt werden dürfe; zu dieser Schrankenlosigkeit würde es schlecht passen, wenn die Behörden nicht mehr an Artikel 3 EMRK gebunden wären, nachdem ein Asylbewerber im Verfahren die gebotene Sorgfalt habe vermissen lassen. Diese völkerrechtliche Betrachtungsweise wird im Ergebnis auch von W. Kälin in einem der ARK vorliegenden privaten Rechtsgutachten vom 12. März 1994 (nachfolgend kurz Kälin, Gutachten) zu derselben Frage vertreten, wonach Artikel 3 EMRK in absoluter Weise die Ausschaffung eines Menschen in ein Land verbiete, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, und somit selbst angesichts wichtiger öffentlicher Interessen - wozu etwa auch die Rechtssicherheit gehöre - keine Einschränkungen zulasse (vgl. Kälin, Gutachten, S. 4 f., mit Hinweis auf W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 247).

Der von den soeben zitierten Autoren vertretenen Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen: Neben den bereits angeführten Aspekten ist von Bedeutung, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendung von Artikel 3 EMRK der Moment der effektiven Wegweisung ist (vgl. M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 186, Randnote 307). Sodann ist nicht nur der Heimatstaat eines Gesuchstellers (sofern er die EMRK ratifiziert hat, was bei der Türkei der Fall ist) zur Einhaltung der konventionsrechtlichen Garantien verpflichtet, sondern ebenso der Gaststaat, was zur Folge hat, dass letzterer selber gegen Artikel 3 EMRK verstösst und dadurch völkerrechtlich verantwortlich wird, wenn er einen Ausländer in dessen Heimatstaat zurückschafft, obwohl feststeht, dass er dort der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Villiger, a.a.O., S. 183, Rn 301; Kälin, Gutachten, S. 5; BGE 111 Ib 71). Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im sogenannten 'Soering-Fall' ausgeführt, dass "(...) es mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten kaum vereinbar (wäre), und auch nicht mit dem 'gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes', auf die sich die Präambel bezieht, wenn ein Mitgliedstaat wissentlich einen Flüchtling an einen anderen Staat ausliefert, obwohl es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der

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Flüchtling dort Gefahr läuft, der Folter ausgesetzt zu werden, (...). Die Auslieferung steht in solchen Fällen, (...), schlicht im Gegensatz zum Sinn und Zweck dieses Artikels (gemeint ist Art. 3 EMRK)" (Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 - Soering c. Vereinigtes Königreich, in deutscher Übersetzung publiziert in Europäische Grundrechte Zeitschrift [EUGRZ] 1989, S. 314 ff.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus völkerrechtlicher Sicht der Umstand, dass ein Weggewiesener seine Vorbringen, welche nach dem materiellen Völkerrecht erheblich sind, mit Blick auf das Landesrecht prozessual verspätet geltend gemacht hat, tatsächlich nicht von Bedeutung sein kann.

Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass die völkerrechtliche Bestimmung dem Landesrecht ohne weiteres übergeordnet ist, mithin absoluten Vorrang gegenüber diesem geniesst; das Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht ist in der Schweiz nämlich bis heute Gegenstand dogmatischer Kontroversen (vgl. für das folgende A. Epiney, Das Primat des Völkerrechts als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, Band 95 [1994] Nr. 12, S. 537 ff.; A. Grisel, A propos de la hiérarchie des normes juridiques, ZBl 88/1987, S. 377 ff.; A. Häfliger, Die Hierarchie von Verfassungsnormen und ihre Funktion beim Schutz der Menschenrechte, EuGRZ 1990, S. 474 ff.; Y. Hangartner, Bemerkungen zu BGE 117 Ib 367, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1993, S. 195 ff.; derselbe, Die Bindung von Verwaltungs- und Justizbehörden an die EMRK, AJP 1995, S. 131 ff.; O. Jacot-Guillarmod, Fondements juridiques internationaux de la primauté du droit international dans l'ordre juridique suisse, ZBJV 1984, S. 227 ff.; derselbe, La primauté du droit international face à quelques principes directeurs de l'Etat fédéral suisse, ZSR 1985 I 383 ff.; derselbe, Le juge national face au droit européen, Basel und Frankfurt a.M. 1993; W. Kälin, Der Geltungsgrad des Grundsatzes 'Völkerrecht bricht Landesrecht', in: Die schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 45 ff.; derselbe, Kolumne: Schubert und der Rechtsstaat oder: Sind Bundesgesetze massgeblicher als Staatsverträge?, SJZ 1993, S. 73 ff.; H. Seiler, Das völkerrechtswidrige Bundesgesetz; Artikel 113 Absatz 3 BV im Verhältnis zu Völkerrecht, EG und EWR, SJZ 1992, S. 377 ff.; Gemeinsame Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989 [nachfolgend kurz Stellungnahme BJ/EDA-DV], publiziert als VPB 1989 Nr. 54, S. 393 ff.; Ch. Wilhelm, Introduction et force obligatoire des traités internationaux dans l'ordre juridique suisse, Zürich 1993). In der herrschenden Lehre wird allgemein davon ausgegangen, dass das Völkerrecht Vorrang vor

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dem Landesrecht erheische (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 411 f., mit weiteren Hinweisen). Auch diesem absoluten Primat des Völkerrechts kritisch gegenüberstehende Autoren lassen dem Völkerrecht zumindest theoretisch den Vorrang, wollen im Konfliktfall jedoch - abgesehen von gewissen Ausnahmen - die lex posterior-Regel (jüngeres Recht derogiert älteres Recht) anwenden lassen (Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 412, mit weiteren Hinweisen). Ferner anerkennt auch das Bundesgericht grundsätzlich den Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht (vgl. Epiney, a.a.O., S. 544 f., mit Hinweis auf zahlreiche - vorwiegend ältere - bundesgerichtliche Entscheide; Kälin, Kolumne, S. 75, Fussnote 16; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 405 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnote 5; Wilhelm, a.a.O., S. 209 ff.), relativiert diesen Grundsatz allerdings unter der Voraussetzung, dass der Bundesgesetzgeber bewusst gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstossen wollte, mit der Begründung, dass Artikel 113 Absatz 3 BV dem Bundesgericht gebiete, Bundesgesetze anzuwenden (vgl. Epiney, a.a.O., S. 545, mit Hinweis auf BGE 99 Ib 39 [sog. "Schubert-Fall"] und weitere neuere Entscheide; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 407 f.; Seiler, a.a.O., S. 378, Fussnoten 12 und 13). A. Epiney kritisiert - im Einklang mit einer Vielzahl weiterer Vertreter der Verwaltungsrechtslehre - diese bundesgerichtliche Einschränkung mit der Begründung, das Völkerrecht könne nicht mit innerstaatlichen Gesetzen verglichen werden, welche das Bundesgericht gemäss Artikel 113 Absatz 3 BV in jedem Falle anzuwenden habe. Die Eigenart des Völkerrechts verlange vielmehr, dass ihm allgemein ein Anwendungsvorrang zukommen müsse, sofern der internationalen Verflechtung, dem gegenseitigen Charakter völkerrechtlicher Verpflichtungen und damit der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Parallelität der Formen für die Schaffung und Aufhebung von Normen Rechnung getragen werden solle. Eine Bindung an die völkerrechtlichen Verfahren sei daher unumgänglich; die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dürften nicht durch innerstaatliche Mechanismen wieder in Frage gestellt werden, würde doch sonst dieser Aspekt des Rechtsstaatsprinzips aus den Angeln gehoben (Epiney, a.a.O., S. 557; vgl. auch Grisel, a.a.O., S. 391; Jacot-Guillarmod, Le juge national face au droit européen, S. 108 ff; Kälin, in Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 60 ff.; Saladin, a.a.O., S. 81 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 214; mit Einschränkungen Häfliger, a.a.O., S. 480; a.M. Hangartner, AJP 1993, S. 196 sowie AJP 1995, S. 140 f.; Seiler, a.a.O., S. 379 ff.).

d) Im vorliegenden Fall erübrigt sich - wie nachfolgend aufgezeigt - eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser grundsätzlichen Kontroverse. Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob eine Regel des Völkerrechts derjenigen des

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nationalen Rechts vorgehen soll, nur dann, wenn überhaupt ein echter Konfliktfall besteht, das heisst, wenn die beiden Normen sich gegenseitig ausschliessen, sich mithin im gleichen Anwendungsbereich widersprechen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bundesgesetzgeber an geltendes Völkerrecht halten will, ist in den meisten 'Konflikt'fällen indessen eine Interpretation möglich, die einen offenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht verhindert: Es ist sowohl in der Lehre, als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass nationales Recht völkerrechtskonform auszulegen ist (Epiney, a.a.O., S. 542; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 419; Hangartner, AJP 1993, S. 195 f., Ziffern 3-5 sowie AJP 1995 S. 134 ff., Ziffer 2; Seiler, a.a.O., S. 378). Das Bundesgericht hat dazu im bereits zitierten 'Schubert-Fall' festgehalten, dass "(...) im Zweifel innerstaatliches Recht völkerrechtskonform auszulegen (ist), das heisst so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht entsteht. An dieser Regel, die es meist erlaubt, eigentliche Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen zu vermeiden, ist (nachdem das Bundesgericht sie bereits in BGE 94 I 669 begründet hatte) festzuhalten. (...)" (BGE 99 Ib 43 f., Übersetzung aus dem Italienischen, zitiert bei J.P. Müller/L. Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, zweite Auflage, Bern 1982, S. 109). Das Bundesgericht lässt eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Norm indessen im weiteren nur zu, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. BGE 111 Ia 297, 113 Ia 444). Angesichts des klaren Wortlautes von Artikel 66 Absatz 3 VwVG ist somit zu prüfen, ob derartige triftige Gründe bestehen. Gemäss Kälin liegt der Sinn und Zweck dieser Norm darin, die Rechtssicherheit zu schützen. Es sei aber ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass angesichts überwiegender anderer Interessen auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden könne, sodass eine teleologische Interpretation von Artikel 66 Absatz 3 VwVG einer völkerrechtskonformen Auslegung nicht entgegenstehe (Kälin, Gutachten, S. 6, Buchstabe d in fine). Dieser Auffassung ist zuzustimmen: Wie bereits erwähnt, steht hinter der Regelung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG als Leitgedanke das Gebot der Rechtssicherheit; er soll sicherstellen, dass das Vertrauen und öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht die genannte Bestimmung schliesslich auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein

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Betroffener und indirekt die Allgemeinheit natürlich auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass "(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)" (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. Daraus ergibt sich, dass Sinn und Zweck von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht darin liegen können, verspätete Vorbringen in keinem Falle zu berücksichtigen; vielmehr muss auch er einer Auslegung zugänglich sein, welche es ermöglicht, die Rechtssicherheit überwiegende Interessen zu wahren.

Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG als landesrechtliche Norm völkerrechtskonform auszulegen ist, das heisst so, dass er die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK nicht vereitelt. Dies bedeutet indessen nichts anderes, als dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vorbringen in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-refoulement verletzt würde.

e) An diesem Ergebnis würde sich im weiteren auch dann nichts ändern, wenn man annähme, dass zwischen der landesrechtlichen Norm und dem Völkerrecht ein echter Konfliktfall bestehe, sie sich also tatsächlich gegenseitig ausschlössen: Es besteht nämlich in der Lehre einhellig - also auch auf Seiten der Kritiker eines absoluten Primats des Völkerrechts - die Auffassung, dass das völkerrechtliche ius cogens (das heisst jenes zwingende Völkerrecht, das grundlegende Normen enthält, mithin als eigentlicher Kerngehalt des Völkerrechts bezeichnet werden und nur durch Völkerrecht, dem derselbe Charakter zukommt, abgelöst werden kann) dem innerstaatlichen Recht in jedem Fall vorgeht (Epiney, a.a.O., S. 543; Grisel, a.a.O., S. 391; Häfliger, a.a.O., S. 480; Hangartner, AJP 1993, S. 197, Ziffer 10, und - mit Blick auf die EMRK - S. 198, Ziffer 13 in fine sowie AJP 1995, S. 132 und 142; Saladin, a.a.O., S. 84 f.; Wilhelm, a.a.O., S. 283; implizit wohl auch Seiler, a.a.O., S. 382). Das Bundesgericht hat den zwingenden Charakter des Rückschiebungsverbotes von Artikel 3 EMRK und die Geltung von Artikel 33 FK als Völkergewohnheitsrecht explizit anerkannt (BGE 109 Ib 72; 111 Ib 70). Die gleiche Ansicht hat auch der Bundesrat in seiner Botschaft betreffend die Initiative "Für eine

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vernünftige Asylpolitik" vertreten; er beantragt der Bundesversammlung die Ungültigerklärung des Volksbegehrens, weil es gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) verstosse (vgl. BBl 1994 III 1493 ff., mit ausführlichen Hinweisen zum zwingenden Charakter der erwähnten Rechtsnormen). Daraus ergibt sich, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG auch im Falle eines echten Konfliktes den völkerrechtlichen Bestimmungen von Artikel 3 EMRK und Artikel 33 FK zu weichen hätte.

f) In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass Artikel 66 Absatz 3 VwVG so angewandt werden muss, dass es zu keiner Verletzung des Gebotes des Non-refoulement, wie es die Artikel 3 EMRK und 33 FK statuieren, kommt. Die bisherige Rechtsprechung der ARK, welche Artikel 66 Absatz 3 VwVG ausnahmslos angewandt hat, kann daher in diesem absoluten Sinne nicht aufrecht erhalten werden; sie ist vielmehr im nachfolgend dargelegten Sinne zu modifizieren.

g) Zunächst ist festzuhalten, dass die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht zur Folge hat, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Es genügt daher nicht, dass ein Revisionsführer eine drohende Verletzung von Artikel 33 FK resp. Artikel 3 EMRK lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt (vgl. BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nrn. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [=EuGRZ 1989, S. 314], 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; Villiger, a.a.O., S. 185, Rn 304; Kälin, Grundriss, S. 245 ff.; EMARK 1993 Nrn. 23, S. 155, Erw. 9b; 26, S. 184 f.; 1994 Nr. 3, S. 27 f., Erw. 5b). Ein Abweichen vom Wortlaut von Artikel 66 Absatz 3 VwVG rechtfertigt sich mit andern Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu

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einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - geführt hätten. Die Revisionsinstanz hat also in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise Abs. 3 VwVG) sind. Trifft dies zu, so genügt im weiteren als Grundlage für die Gutheissung des Revisionsgesuches die Erfüllung der von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen an die Erheblichkeit der Vorbringen, das heisst, sie müssen lediglich geeignet sein, zu einem anderen Ergebnis als im ordentlichen Verfahren zu führen (vgl. Erw. 5 hievor). Erweisen sich die Vorbringen indessen als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG, so muss bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

h) Im weiteren ergibt sich aus dem Umstand, dass das Völkerrecht einem Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert, sondern den Staaten lediglich ein Rückschiebungsverbot auferlegt (vgl. Kälin, Grundriss, S. 3 ff, Ziffern 1c und d), dass einem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG hat somit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 33 Abs. 1 FK) und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Artikel 14a Absatz 3 ANAG (vgl. auch Kälin, Gutachten, S. 4, Ziffer 2b in fine).

i) Nachdem aufgrund der obenstehenden Erwägungen feststeht, dass bereits aus völkerrechtlicher Sicht die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht statthaft ist, erübrigt es sich, näher auf die vom Gesuchsteller unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu den sogenannten unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechten vorgebrachte These, wonach die drohende Verletzung von Artikel 3 EMRK (als Teilgehalt des ungeschriebenen Grundrechtes der persönlichen Freiheit) jederzeit, das heisst selbst noch im Vollzugsstadium, angerufen werden könne, einzugehen.

8. a) Angesichts des Umstandes, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Beweismittel nahezu ausschliesslich als verspätet im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG eingereicht zu qualifizieren sind (vgl. dazu Erw. 6 hievor), ist im folgenden anhand einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung

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zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Erw. 7g hievor).

b) Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vom 7. September 1994 vor, er habe sich von der Schweiz aus als journalistischer Mitarbeiter der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP, der "Toplumsal Dayanisma" (Soziale Solidarität), sowie der prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" (Freie Tagesordnung) und "Özgür Ülke" (Freies Land), betätigt. Dabei habe er mit seiner Kritik am türkischen Regime nie zurückgehalten (Revisionseingabe, S. 3 f. und 8 ff.). Zudem habe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen der türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen (Revisionseingabe, S. 4 und 7). Insbesondere aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel unter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz "Isviçre" (Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt worden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive staatliche Verfolgungsmassnahmen.

c) Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird, sondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss. Im letzteren Fall muss allerdings begründeter Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im - beziehungsweise eine Rückkehr in den - Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (EMARK 1994 Nr. 5, Erw. 3h). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ihre asylrechtlich relevante Bestrafung bereits feststeht (Verurteilung in absentia) oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. dazu Kälin, Grundriss, S. 135).

Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen

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exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und - falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend gemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten, dass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den Ausgaben der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" vom 15. Februar 1994 beziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind (vgl. Revisionsbeilagen Nrn. 19 und 20, welche inhaltlich wörtlich übereinstimmen mit den Textvorlagen, welche der Gesuchsteller mit Telefaxen vom 4. Januar 1994 resp. 28. Februar 1994 an die Redaktion ebendieser Zeitung übermittelte [Revisionsbeilagen Nrn. 11 und 13]). Beide Artikel sind, wie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils auf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen Namen sowie den Zusatz "Isviçre". Aufgrund dieser Umstände erscheint es unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die Zeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt werden musste. Aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt sich im weiteren, dass eine systematische Auswertung der Zeitung "Toplumsal Dayanisma" durch die türkischen Behörden als äusserst wahrscheinlich betrachtet werden muss: "Toplumsal Dayanisma" ist in der Türkei bereits seit längerer Zeit als regimekritische und prokurdische Zeitung bekannt, was in der Vergangenheit verschiedentlich zu Beschlagnahmungen von Ausgaben und zu Verhaftungen von Journalisten und Redaktoren geführt hat. So wurden beispielsweise im Jahre 1993 Ahmet Akkay und Kenan Kalyon [general publishing editor der Zeitung] verhaftet, der ersterwähnte gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes wegen eines von ihm verfassten und in der "Toplumsal Dayanisma" publizierten Textes (vgl. Bulletin des türkischen Menschenrechtsvereines [nachfolgend TIHV-Bulletin], 5/1993 und 6/1993). Kenan Kalyon befand sich auch im Januar 1994 noch in Gefangenschaft (vgl. Turkish Daily News vom 25. Januar 1994). 1994 wurden im weiteren Ese Yilmaz [chief editor der Zeitung] und Teslim Töre [Generalsekretär der TKEP] vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und acht Monaten verurteilt, letzterer wiederum gestützt auf Artikel 8 des Antiterrorgesetzes, nachdem er einen Text in der "Toplumsal Dayanisma" hatte publizieren lassen (vgl. THIV-Bulletins, 1/1994 und 6/1994). Ferner wurden im selben Zeitraum mindestens drei Ausgaben der Zeitung beschlagnahmt (vgl. TIHV-Bulletin, 4/1993, 5/1993 und 6/1994). Diese Ereignisse lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der "Toplumsal Dayanisma" eingehend überwachen und rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen; aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass ihnen der Name des Gesuchstellers und die von ihm verfassten

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Zeitungsartikel bekannt geworden sind. Zudem sind die beiden Artikel zweifellos regimekritischen Inhalts. Unter dem Titel "Um für die geleistete Arbeit den gebührenden Lohn zu bekommen, ist die Vereinigung unausweichlich" (Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht) äusserte sich der Gesuchsteller in seinem am 15. Februar 1994 publizierten Artikel (Revisionsbeilage 19) zu den im damaligen Zeitpunkt bevorstehenden türkischen Kommunalwahlen vom 27. März 1994; er verurteilte dabei die Politik der herrschenden politischen Parteien, welche zu Unterdrückung, Grausamkeit und Ausbeutung geführt habe, und rief zur Unterstützung der demokratischen Partei (DEP) auf. Im zweiten Artikel, welcher am 20. März 1994 erschien und die Überschrift "Auch wir haben unsere Kommunalwahlen" trägt (Revisionsbeilage 20; Übersetzung durch den Gesuchsteller eingereicht), beschrieb der Gesuchsteller einerseits die Situation der - unter anderem ausländischen - Minderheiten in der Schweiz, und prangerte andererseits erneut die soziale und menschenrechtliche Situation in der Türkei an. Indem der Gesuchsteller in seinen Artikeln die Zustände in der Türkei kritisierte und zur Unterstützung der DEP aufrief, machte er sich aus der Sicht des offiziellen türkischen Staates strafbar. Die türkischen Behörden sind - bis in die jüngste Vergangenheit - massiv gegen die DEP, welche im Juli 1993 als Nachfolgepartei der kurz zuvor vom Staat verbotenen prokurdischen HEP (Arbeitspartei des Volkes) gegründet worden war, vorgegangen. So hob das türkische Parlament am 2. März 1994 die Immunität der DEP-Abgeordneten Leyla Zana sowie fünf weiterer DEP-Abgeordneter auf (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. März 1994); gegen diese Personen wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen Hochverrats (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches) eröffnet. Ein Sondersicherheitsgericht [SSG] in Ankara verurteilte sie schliesslich nach Artikel 128 des türkischen Strafgesetzbuches zu Haftstrafen zwischen drei, fünf und fünfzehn Jahren (NZZ vom 9. Dezember 1994). Der Oberstaatsanwalt am SSG Ankara fordert überdies im noch hängigen Berufungsverfahren eine Erhöhung des Strafmasses unter Einschluss der Todesstrafe wegen Hochverrats (NZZ vom 14. Dezember 1994). Das Verfahren gegen die DEP-Abgeordneten führte zu Protestnoten diverser europäischer Regierungen und Organisationen, unter anderem auch des Europarates (vgl. dazu und zur Situation der DEP auch UNHCR, background paper on turkish asylum seekers, Genf, September 1994). Nachdem gegen weitere Mitglieder der DEP im Vorfeld der Kommunalwahlen vom März 1994 massive Drohungen ausgesprochen worden waren, boykottierte die Partei die Wahlen. Im Juni 1994 wurde die DEP schliesslich vom türkischen Verfassungsgericht verboten (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 18. Juni 1994). Gemäss eines von H. Oberdiek für die Schweizerische Flüchtlingshilfe erstellten Gutachtens sind schliesslich Mit-

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arbeiter und Mitarbeiterinnen prokurdischer Publikationen sowie Mitglieder und Funktionäre von kurdenfreundlichen Parteien wie HEP und DEP besonders von Verhaftungen, Verhören und Folter bedroht (vgl. Gutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38).

d) Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person bekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG. Aus diesem Grund erübrigt es sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine journalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen "Özgür Gündem" und "Özgür Ülke") einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der Asylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden.

e) Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf die völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Artikel 33 FK und Artikel 3 EMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind die unter Erw. 7g hievor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Wortlaut des Artikels 66 Absatz 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994 ist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft; Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende vorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen; insbesondere kann von einer Überweisung der Akten an das BFF zur Vernehmlassung abgesehen werden. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das BFF wird angewiesen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

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9. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller trotz seines vollständigen Obsiegens im Revisionsverfahren die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen, weil er durch seine zwar nicht grobe, aber jedenfalls fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren verursacht hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus demselben Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 KostenV). Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen: Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Kosten von Fr. 350.-- an den Gesuchsteller im ursprünglichen Beschwerdeentscheid durch die Aufhebung dieses Urteiles wegfällt. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sind keine weiteren Kosten entstanden, da die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Revisionsstadium materiell geprüft wurden. Die im Revisionsverfahren auferlegten Kosten sind bis zur Höhe des einbezahlten Kostenvorschusses mit diesem zu verrechnen.