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EMARK-1995-4

Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG, Schlussbestimmungen AsylG: Nichteintreten; Doppelgesuche unter verschiedenen Identitäten; Verheimlichung der Identität.

Emark ·EMARK · 1994-02-21 · Deutsch CH
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Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG, Schlussbestimmungen AsylG: Nichteintreten; Doppelgesuche unter verschiedenen Identitäten; Verheimlichung der Identität. Das Stellen von zwei Asylgesuchen unter verschiedenen Identitäten bedeutet nicht per se, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht wird. Wer aber bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt hat, muss zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine Identität zum mindesten glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert wird. Art. 16, 1er al. let. b, dispositions finales de la LA : non-entrée en matière, deux demandes d'asile déposées sous des identités différentes, dissimulation d'identité. Le dépôt de deux demandes d'asile sous des identités différentes ne signifie pas, en soi, qu'à l'occasion de la procédure en cours, le requérant a dissimulé son identité. La personne qui a déjà utilisé une autre identité doit toutefois faire des efforts supplémentaires pour rendre au moins vraisemblable sa réelle identité. Si, sans raison valable, elle n'agit pas dans ce sens, son inaction pourra être qualifiée de dissimulation. Art. 16 cpv. 1 lett. b LA, disposizioni finali della LA: non entrata nel merito; due domande d'asilo presentate con identità differenti; dissimulazione d'identità.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 5 Nachfolgend bleibt somit zu untersuchen, ob die Vorinstanz - wie sich sinngemäss als Rüge ergibt - Bundesrecht verletzt, wenn sie auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten ist.

a) (...) b) (...) 1995 / 4 - 37

c) Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Identität einen Geburtsschein abgegeben. Für den Beschwerdeführer und dessen vorgebrachte Identität spricht das Vorliegen dieses Dokumentes im Original, welches er bereits anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle zu den Akten gegeben hat. Ebenso sein an sich plausibles Vorbringen, wonach er sich auf schlechtes Anraten seiner Schlepperorganisation veranlasst sah, ein Asylgesuch unter falscher Identität zu stellen. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass Dokumente wie das von ihm abgegebene in Sri Lanka leicht als gefälschte oder verfälschte erstanden werden können. Zudem ist ihm vorzuhalten, dass er den Asylbehörden bis heute keine anderen Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, ohne dass er geltend macht, solche Bemühungen seien ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er sich trotz Aufforderung nicht zu den Feststellungen der Vorinstanz vernehmen liess. Schliesslich wiegt schwer, dass er unter falscher Identität ein Verfahren angehoben hat und bei der Anhebung eines weiteren Verfahrens die Asylbehörden bewusst nicht auf das frühere aufmerksam gemacht hat. Die einzigen liquiden Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend zum Beleg seiner Identität berufen kann, sind seine eigenen Auskünfte sowie die genannte Urkunde. Ein Asylgesuchsteller, der bereits ein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt hat, hat zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Identität im mindesten glaubhaft (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG) zu machen. Bei dieser Sachlage kann der sich in den Akten befindliche Geburtsschein nicht ohne weiteres als Identitätspapier gelten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle hat er zwar die Beschaffung eines weiteren Dokumentes (Identitätskarte) in Aussicht gestellt; dieses wurde bis heute nicht nachgereicht. Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, sondern auch, dass er diese zu verheimlichen sucht. Die sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unzutreffend. Das Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten. [Anm. d. Red.: Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt und ob dafür Entschuldigungsgründe vorliegen.]

E. 5a (...)

E. 5b (...) 1995 / 4 - 37

E. 5c Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Identität einen Geburtsschein abgegeben. Für den Beschwerdeführer und dessen vorgebrachte Identität spricht das Vorliegen dieses Dokumentes im Original, welches er bereits anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle zu den Akten gegeben hat. Ebenso sein an sich plausibles Vorbringen, wonach er sich auf schlechtes Anraten seiner Schlepperorganisation veranlasst sah, ein Asylgesuch unter falscher Identität zu stellen. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass Dokumente wie das von ihm abgegebene in Sri Lanka leicht als gefälschte oder verfälschte erstanden werden können. Zudem ist ihm vorzuhalten, dass er den Asylbehörden bis heute keine anderen Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, ohne dass er geltend macht, solche Bemühungen seien ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er sich trotz Aufforderung nicht zu den Feststellungen der Vorinstanz vernehmen liess. Schliesslich wiegt schwer, dass er unter falscher Identität ein Verfahren angehoben hat und bei der Anhebung eines weiteren Verfahrens die Asylbehörden bewusst nicht auf das frühere aufmerksam gemacht hat. Die einzigen liquiden Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend zum Beleg seiner Identität berufen kann, sind seine eigenen Auskünfte sowie die genannte Urkunde. Ein Asylgesuchsteller, der bereits ein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt hat, hat zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Identität im mindesten glaubhaft (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG) zu machen. Bei dieser Sachlage kann der sich in den Akten befindliche Geburtsschein nicht ohne weiteres als Identitätspapier gelten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle hat er zwar die Beschaffung eines weiteren Dokumentes (Identitätskarte) in Aussicht gestellt; dieses wurde bis heute nicht nachgereicht. Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, sondern auch, dass er diese zu verheimlichen sucht. Die sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unzutreffend. Das Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten. [Anm. d. Red.: Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt und ob dafür Entschuldigungsgründe vorliegen.]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1995 / 4 - 35

4. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1994 i.S. P.V. alias R.M., Sri Lanka Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG, Schlussbestimmungen AsylG: Nichteintreten; Doppelgesuche unter verschiedenen Identitäten; Verheimlichung der Identität. Das Stellen von zwei Asylgesuchen unter verschiedenen Identitäten bedeutet nicht per se, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht wird. Wer aber bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt hat, muss zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine Identität zum mindesten glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert wird. Art. 16, 1er al. let. b, dispositions finales de la LA : non-entrée en matière, deux demandes d'asile déposées sous des identités différentes, dissimulation d'identité. Le dépôt de deux demandes d'asile sous des identités différentes ne signifie pas, en soi, qu'à l'occasion de la procédure en cours, le requérant a dissimulé son identité. La personne qui a déjà utilisé une autre identité doit toutefois faire des efforts supplémentaires pour rendre au moins vraisemblable sa réelle identité. Si, sans raison valable, elle n'agit pas dans ce sens, son inaction pourra être qualifiée de dissimulation. Art. 16 cpv. 1 lett. b LA, disposizioni finali della LA: non entrata nel merito; due domande d'asilo presentate con identità differenti; dissimulazione d'identità. L'inoltro di due domande d'asilo con differenti identità non significa di per sé che nell'ultima procedura in ordine di tempo l'interessato abbia dissimulato la sua identità. La persona che già ha utilizzato un'altra identità deve tuttavia intraprendere sforzi supplementari per rendere perlomeno verosimile la sua vera identità. Qualora, senza valide ragioni, non agisca di tal guisa, la sua inazione potrà qualificarsi di dissimulazione. 1995 / 4 - 36 Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 26. August 1988 unter dem Namen R. M. um Asyl. Am 11. Oktober 1988 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt. Am 14. März 1989 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die Fremdenpolizei des Kantons F. Erneut stellte der Beschwerdeführer - unter der Identität P. V. - am 5. Juni 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Juni 1991 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt. Mit Schreiben vom 13. August 1991 stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Asylgesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung stünde fest, dass er seine Identität verheimlicht habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu den Feststellungen der Vorinstanz und zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz bis zum 31. August 1991 Stellung zu nehmen. Das Schreiben des Bundesamtes (Poststempel: 13. August 1991) an den Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Postvermerk "Abgereist" wieder dem Bundesamt als Absender retourniert. In der Folge trat das Bundesamt mit Verfügung vom 17. September 1991 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 1991 an das EJPD beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 1991 stellte das EJPD die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

5. - Nachfolgend bleibt somit zu untersuchen, ob die Vorinstanz - wie sich sinngemäss als Rüge ergibt - Bundesrecht verletzt, wenn sie auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten ist.

a) (...) b) (...) 1995 / 4 - 37

c) Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Identität einen Geburtsschein abgegeben. Für den Beschwerdeführer und dessen vorgebrachte Identität spricht das Vorliegen dieses Dokumentes im Original, welches er bereits anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle zu den Akten gegeben hat. Ebenso sein an sich plausibles Vorbringen, wonach er sich auf schlechtes Anraten seiner Schlepperorganisation veranlasst sah, ein Asylgesuch unter falscher Identität zu stellen. Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass Dokumente wie das von ihm abgegebene in Sri Lanka leicht als gefälschte oder verfälschte erstanden werden können. Zudem ist ihm vorzuhalten, dass er den Asylbehörden bis heute keine anderen Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht hat, ohne dass er geltend macht, solche Bemühungen seien ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er sich trotz Aufforderung nicht zu den Feststellungen der Vorinstanz vernehmen liess. Schliesslich wiegt schwer, dass er unter falscher Identität ein Verfahren angehoben hat und bei der Anhebung eines weiteren Verfahrens die Asylbehörden bewusst nicht auf das frühere aufmerksam gemacht hat. Die einzigen liquiden Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend zum Beleg seiner Identität berufen kann, sind seine eigenen Auskünfte sowie die genannte Urkunde. Ein Asylgesuchsteller, der bereits ein Asylgesuch unter falscher Identität gestellt hat, hat zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Identität im mindesten glaubhaft (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG) zu machen. Bei dieser Sachlage kann der sich in den Akten befindliche Geburtsschein nicht ohne weiteres als Identitätspapier gelten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle hat er zwar die Beschaffung eines weiteren Dokumentes (Identitätskarte) in Aussicht gestellt; dieses wurde bis heute nicht nachgereicht. Damit ist festzustellen, dass nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, sondern auch, dass er diese zu verheimlichen sucht. Die sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, erweist sich damit als unzutreffend. Das Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch vom 5. Juni 1991 nicht eingetreten. [Anm. d. Red.: Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht darstellt und ob dafür Entschuldigungsgründe vorliegen.]