Art. 17 Abs. 1 AsylG: Einheit der Familie (Präzisierung der Rechtsprechung). 1. Begriff der Familie in personeller Hinsicht, Begriff der "Einheit der Familie" im AsylG (Erw. 7). 2. Die Tragweite von Artikel 17 Absatz 1 AsylG beschränkt sich nicht auf jene Fälle, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsberechtigung bestünde (Erw. 8 - 9). 3. Artikel 17 Absatz 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (Erw. 10 - 11). Art. 17, al. 1 LA : unité de la famille (précision de jurisprudence).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 3. (Prozessuales und Rechtsgrundlagen)
E. 4 (Verweigerung des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) 5., 6.a (Wegweisung)
E. 6 b) Die Frage, inwiefern der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka zumutbar ist, kann mit Rücksicht auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. Die ARK ist mit Urteil vom 13. September 1995 in Würdigung der Gesamtsituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin - J. J. - zum Schluss gelangt, dass die von diesem im Jahre 1991 begangenen Delikte einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des BRB vom 20. April 1994 nicht rechtfertigen, wonach srilankische Asylbewerber, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 gestellt haben und denen keine Härtefallbewilligung gemäss Artikel 13 f BVO erteilt wird, bei Nichtanerken- 1995 / 24 - 227 nung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sind. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das BFF deshalb angewiesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Zu prüfen bleibt somit, inwiefern dieser Umstand unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einheit der Familie Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin hat.
E. 7 Das Asylgesetz nimmt auf die Familie und die Familieneinheit in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 (Familieneinheit und Familienvereinigung bei Personen, die als Flüchtling anerkannt worden sind), Artikel 14a Absatz 3 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone) und Artikel 17 Absatz 1 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) Bezug. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1993 Nr. 24) und der Begriff der Minderjährigkeit sich nach schweizerischem Recht, nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht der betreffenden Person bestimmt (EMARK 1994 Nr. 11). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der Begriff der Familie auch weitere nahe Verwandte umfassen (Art. 7 Abs. 2 AsylG; Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) (EMARK 1994 Nr. 7, EMARK 1994 Nr. 8, EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 1994 Nr. 10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei Verhältnissen der Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit, den Begriff der Familie im Sinne von Artikel 8 EMRK ebenfalls über den Kreis von Ehepartnern und minderjährigen Kindern hinaus umschreibt, vgl. BGE 115 Ib 1 ff. [Beziehung zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind] und BGE 120 Ib 257 ff. [Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern]). Es ist davon auszugehen, dass der Familienbegriff im Asylgesetz in personeller Hinsicht einheitlich verwendet wird, dass mithin auch bei der Auslegung der Artikel 14a Absatz 3 AsylG und Artikel 17 Absatz 1 AsylG vom Familienbegriff auszugehen ist, wie ihn Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 AsylG statuieren (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 1994 Nr. 11 S. 91 f., wo zur Auslegung des Familienbegriffs von Art. 3 Abs. 3 AsylG u.a. auf die entsprechende Auslegung von Art. 14a Abs. 3 AsylG zurückgegriffen wird.). 1995 / 24 - 228 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377; Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III 117).
E. 8 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Artikel 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Artikel 8 EMRK: A. Koller, Die Reneja-Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 1985 S. 513 ff.; A. Koller, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, in SJZ 1990 S. 353 ff.; P. Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in ZBl 1989 S. 342 ff.; L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). Seit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes und der damit verbundenen Teilrevision des ANAG vom 23. März 1990, in Kraft getreten am 1. Januar 1992, gewähren die Artikel 7 und 17 Absatz 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehepartner eines Schweizer Bürgers oder eines in der Schweiz Niedergelassenen (sowie einen Anspruch für ledige Kinder unter 18 Jahren auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern [Art. 17 Abs. 2 ANAG]); weiterhin direkt aus Artikel 8 EMRK ergibt sich, mangels gesetzlicher Regelung im ANAG, der Anspruch des (nicht verheirateten oder geschiedenen) Elternteils auf eine Anwesenheitsberechtigung, der sich auf seine ge- 1995 / 24 - 229 lebte und intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzenden Kind beruft (vgl. BGE 120 Ib S. 1 ff.).
E. 9 Keine aus Artikel 8 EMRK fliessenden Ansprüche kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausländer geltend machen, dessen Familie in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, sondern lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt oder hier vorläufig aufgenommen worden ist (so ausdrücklich BGE 119 Ib 91 ff.; BGE vom 6.4.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 573 ff.; BGE vom 20.1.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 571 ff.; BGE vom 27.2.1990, publiziert in ASYL 1990/2 S. 13 f.). In diesem Zusammenhang kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die vom Bundesgericht aus Artikel 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinausgeht: Die Asylbehörden können bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen diese Angehörigen, gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG, ebenfalls vorläufig aufnehmen, obwohl gleichzeitig ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Artikel 8 EMRK, in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, als völkerrechtlich zulässig erklärt wird (dazu nachstehend Erw. 11). Zur Auslegung asylrechtlicher Normen - so auch des Artikels 17 Absatz 1 AsylG -, welche auf die Achtung des Familienlebens Bezug nehmen, kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung nämlich nicht in dem Sinn beigezogen werden, dass diese Rechtsprechung zu einer restriktiven Auslegung verpflichten würde und die entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen nur insofern eine Bedeutung haben könnten, als ein Verwandter eines Asylbewerbers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schweiz verfüge. Vielmehr tragen im Asylrecht - nebst Artikel 17 Absatz 1 AsylG - verschiedene Bestimmungen dem in Artikel 8 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens Rechnung, ohne dass eigentliche Rechtsansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen würden (vgl. etwa Art. 14a Abs. 3 AsylG, wonach die Einheit der Familie bei der Kantonszuweisung der Asylbewerber zu berücksichtigen ist, oder Art. 4 Absatz 2 Bst. a AsylV 1, wonach einem Asylbewerber die Einreise in die Schweiz gestattet wird, wenn er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hat, ebenso Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach auch beim Vorliegen von Asylausschlussgründen die Familienangehörigen einer als Flüchtling anerkannten Person in dessen Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind [vgl. EMARK 1993 Nr. 24]). Diese Regelungen würden ihres wesentlichen Inhalts beraubt, wollte man sie jeweils im restrikti- 1995 / 24 - 230 ven Sinne auslegen, dass sie nur Bedeutung entfalten könnten in jenen - statistisch seltenen - Fällen, in denen ein Angehöriger zumindest über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge.
E. 10 Artikel 17 Absatz 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (nachfolgend Erw. 11). In der asylrechtlichen Literatur äussert sich in diesem Sinn namentlich Bersier: "La commission du Conseil national qui a introduit l'obligation de tenir compte du principe de l'unité de la famille lors du renvoi (art. 17 al. 1 in fine LA) n'a pas explicité cette prescription ...; sans doute s'agit-il de ne pas renvoyer les membres d'une famille et non les autres, ni de renvoyer les membres d'une famille en ordre dispersé." (R. Bersier, Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 167). Achermann/Hausammann beziehen sich nur auf den Aspekt der Koordinierung der Ausreisefristen, wenn sie ausführen: "Im übrigen muss bei verheirateten Asylsuchenden mit dem Vollzug der Wegweisung wohl zugewartet werden, bis auch das Gesuch des Partners rechtskräftig entschieden worden ist, wenn die Entscheide nicht gleichzeitig ergehen." (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 336. Im übrigen diskutieren Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 336, wie auch Kälin, Grundriss, S. 202 f., Artikel 17 Absatz 1 AsylG lediglich im Zusammenhang mit jenen Asylbewerbern, die gestützt auf Artikel 8 EMRK einen eigentlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung geltend machen können.). Im Ergebnis die selbe Auffassung vertreten - allerdings unter Bezugnahme nicht auf Artikel 17 Absatz 1, sondern auf Artikel 19 Absatz 1 AsylG - Gerber/Métraux: "Il faut cependant ici indiquer que les membres de la famille qui sont entrés en Suisse avec le demandeur d'asile ou même après (...) peuvent attendre en Suisse avec le requérant la fin de la procédure, recours y compris." (Gerber/Métraux, a.a.O., S. 81. Gerber/Métraux fügen schliesslich an: "Ils auront également le statut de requérant"; angesichts dieser Aeusserung gehen sie offensichtlich davon aus, dass Asylgesuche von Familienangehörigen zu einem gleichzeitigen Abschluss gebracht werden, beziehungsweise dass alle Familienmitglieder ins bereits hängige Asylgesuch ihres Angehörigen einbezogen werden.).
E. 11 a) Es entspricht ständiger Praxis des BFF und der ARK, dass in jenen Fällen von Asylbewerberfamilien, wo das eine Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfüllt, in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen wird. Rechtsansprüche aus Artikel 8 EMRK im Sinne 1995 / 24 - 231 der bundesgerichtlichen Praxis - wonach ein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen muss, was bei einer vorläufigen Aufnahme nicht bejaht wird - könnten in diesen Fällen nicht bejaht werden; vielmehr kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG hier eine weitergehende Bedeutung zu. aa) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist die ganze Familie gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG - welcher nur die Flüchtlingseigenschaft, nicht dagegen die Asylgewährung voraussetzt - in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen und (sofern nicht in eigener Person die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG erfüllt sind) in dessen vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 23, EMARK 1993 Nr. 24). bb) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied dagegen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und aus einem Grund, der nicht ohnehin für die ganze Familie erfüllt ist (beispielsweise wenn alle Familienmitglieder als Gewaltflüchtlinge anerkannt werden), vorläufig aufgenommen wird, hat dies praxisgemäss in der Regel ebenfalls die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge. Dogmatisch wird die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzuges - die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf die ganze Familie ausgedehnt; die völkerrechtliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Familienangehörigen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK wäre demgegenüber, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zu verneinen.
b) In analoger Weise zu Artikel 3 Absatz 3 AsylG - wo die anerkannte Flüchtlingseigenschaft einer Person sich auf ihre Familie ausdehnt, auch wenn die Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllt wären, und wo der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus vermittelt wird - weitet die Praxis mithin gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist - wiederum analog zur Rechtslage bei Artikel 3 Absatz 3 AsylG (EMARK 1994 Nr. 11 S. 81 ff., 1995 Nr. 15) - die zeitliche Reihenfolge, in der die Familienmitglieder in die Schweiz gelangt sind; auch der erst nachträglich eingereiste Familienangehörige ist in die Rechtsstellung des in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen einzubeziehen. Unerheblich ist auch, ob die Familie bereits vor der Flucht bestanden hat oder erst hier in der Schweiz gegründet worden ist; der Asylbewerber, der sich erst in der Schweiz mit einer vorläufig 1995 / 24 - 232 aufgenommenen Person verheiratet, ist ebenfalls in die vorläufige Aufnahme seines Ehepartners einzubeziehen. Vordergründig widersprüchlich mag es erscheinen, dass mithin der Ehepartner einer vorläufig aufgenommenen Person in dessen vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden kann, während dies demgegenüber beim Ehepartner einer Person mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Artikel 38 - 40 BVO möglich ist. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Fremdenpolizeirechts einerseits und des Asylrechts andererseits hinzuweisen; während das Fremdenpolizeirecht namentlich die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung bezweckt und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne humanitäre Ueberlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 BVO; vgl. P. Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990 S. 168.), orientiert sich das Asylrecht allein an Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition (Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux, a.a.O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz erfolgt.). Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren Zielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht generell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig aufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der Wegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn bedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Diese Umstände haben mit Rücksicht auf den in Artikel 17 Absatz 1 AsylG festgehaltenen Grundsatz der Einheit der Familie unmittelbare Auswirkungen auf allfällig sich in der Schweiz befindliche Familienmitglieder einer im Zuge des Asylverfahrens vorläufig aufgenommenen Person. Demgegenüber kann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge Bestimmung im Ausländerrecht berufen.
c) Aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung und beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz, im 1995 / 24 - 233 Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind. Es wird Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle und Fallgruppen zu konkretisieren, welche Gründe zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Artikel 17 Absatz 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein Familienmitglied - obwohl Artikel 17 Absatz 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Artikel 14a Absatz 6 ANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits angedeutet hat (EMARK 1993 Nr. 19 S. 127; EMARK 1994 Nr. 12 S. 109) - in jenen Fällen angenommen werden, in denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Schliesslich sind Ausnahmen von der Berücksichtigung der Familieneinheit in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei indessen die blosse Tatsache, dass weitere Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellen, für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 13.8.1992 i.S. M.D.).
E. 11a Es entspricht ständiger Praxis des BFF und der ARK, dass in jenen Fällen von Asylbewerberfamilien, wo das eine Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfüllt, in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen wird. Rechtsansprüche aus Artikel 8 EMRK im Sinne 1995 / 24 - 231 der bundesgerichtlichen Praxis - wonach ein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen muss, was bei einer vorläufigen Aufnahme nicht bejaht wird - könnten in diesen Fällen nicht bejaht werden; vielmehr kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG hier eine weitergehende Bedeutung zu. aa) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist die ganze Familie gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG - welcher nur die Flüchtlingseigenschaft, nicht dagegen die Asylgewährung voraussetzt - in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen und (sofern nicht in eigener Person die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG erfüllt sind) in dessen vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 23, EMARK 1993 Nr. 24). bb) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied dagegen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und aus einem Grund, der nicht ohnehin für die ganze Familie erfüllt ist (beispielsweise wenn alle Familienmitglieder als Gewaltflüchtlinge anerkannt werden), vorläufig aufgenommen wird, hat dies praxisgemäss in der Regel ebenfalls die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge. Dogmatisch wird die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzuges - die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf die ganze Familie ausgedehnt; die völkerrechtliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Familienangehörigen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK wäre demgegenüber, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zu verneinen.
E. 11a/aa Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist die ganze Familie gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG - welcher nur die Flüchtlingseigenschaft, nicht dagegen die Asylgewährung voraussetzt - in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen und (sofern nicht in eigener Person die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG erfüllt sind) in dessen vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 23, EMARK 1993 Nr. 24).
E. 11a/bb Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied dagegen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und aus einem Grund, der nicht ohnehin für die ganze Familie erfüllt ist (beispielsweise wenn alle Familienmitglieder als Gewaltflüchtlinge anerkannt werden), vorläufig aufgenommen wird, hat dies praxisgemäss in der Regel ebenfalls die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge. Dogmatisch wird die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzuges - die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf die ganze Familie ausgedehnt; die völkerrechtliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Familienangehörigen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK wäre demgegenüber, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zu verneinen.
E. 11b In analoger Weise zu Artikel 3 Absatz 3 AsylG - wo die anerkannte Flüchtlingseigenschaft einer Person sich auf ihre Familie ausdehnt, auch wenn die Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllt wären, und wo der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus vermittelt wird - weitet die Praxis mithin gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist - wiederum analog zur Rechtslage bei Artikel 3 Absatz 3 AsylG (EMARK 1994 Nr. 11 S. 81 ff., 1995 Nr. 15) - die zeitliche Reihenfolge, in der die Familienmitglieder in die Schweiz gelangt sind; auch der erst nachträglich eingereiste Familienangehörige ist in die Rechtsstellung des in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen einzubeziehen. Unerheblich ist auch, ob die Familie bereits vor der Flucht bestanden hat oder erst hier in der Schweiz gegründet worden ist; der Asylbewerber, der sich erst in der Schweiz mit einer vorläufig 1995 / 24 - 232 aufgenommenen Person verheiratet, ist ebenfalls in die vorläufige Aufnahme seines Ehepartners einzubeziehen. Vordergründig widersprüchlich mag es erscheinen, dass mithin der Ehepartner einer vorläufig aufgenommenen Person in dessen vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden kann, während dies demgegenüber beim Ehepartner einer Person mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Artikel 38 - 40 BVO möglich ist. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Fremdenpolizeirechts einerseits und des Asylrechts andererseits hinzuweisen; während das Fremdenpolizeirecht namentlich die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung bezweckt und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne humanitäre Ueberlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 BVO; vgl. P. Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990 S. 168.), orientiert sich das Asylrecht allein an Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition (Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux, a.a.O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz erfolgt.). Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren Zielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht generell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig aufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der Wegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn bedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Diese Umstände haben mit Rücksicht auf den in Artikel 17 Absatz 1 AsylG festgehaltenen Grundsatz der Einheit der Familie unmittelbare Auswirkungen auf allfällig sich in der Schweiz befindliche Familienmitglieder einer im Zuge des Asylverfahrens vorläufig aufgenommenen Person. Demgegenüber kann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge Bestimmung im Ausländerrecht berufen.
E. 11c Aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung und beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz, im 1995 / 24 - 233 Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind. Es wird Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle und Fallgruppen zu konkretisieren, welche Gründe zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Artikel 17 Absatz 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein Familienmitglied - obwohl Artikel 17 Absatz 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Artikel 14a Absatz 6 ANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits angedeutet hat (EMARK 1993 Nr. 19 S. 127; EMARK 1994 Nr. 12 S. 109) - in jenen Fällen angenommen werden, in denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Schliesslich sind Ausnahmen von der Berücksichtigung der Familieneinheit in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei indessen die blosse Tatsache, dass weitere Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellen, für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 13.8.1992 i.S. M.D.).
E. 12 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes der Familie gemäss Artikel 17 Absatz 1 AsylG ebenfalls vorläufig aufzunehmen ist, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz nahelegen würden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1995 / 24 - 224
24. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. November 1995
i.S. N. J., Sri Lanka
Grundsatzentscheid:[1]
Art. 17 Abs. 1 AsylG: Einheit der Familie (Präzisierung der Rechtsprechung).
1. Begriff der Familie in personeller Hinsicht, Begriff der "Einheit der Familie" im AsylG (Erw. 7).
2. Die Tragweite von Artikel 17 Absatz 1 AsylG beschränkt sich nicht auf jene Fälle, in denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein eigentlicher Anspruch auf Anwesenheitsberechtigung bestünde (Erw. 8 - 9).
3. Artikel 17 Absatz 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (Erw. 10 - 11).
Décision de principe:[2]
Art. 17, al. 1 LA : unité de la famille (précision de jurisprudence).
1. Personnes comprises dans la notion de famille; notion d'"unité de la famille" dans la LA (consid. 7).
2. La portée de l'article 17, 1er alinéa LA n'est pas limitée aux seuls cas où, selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, il existerait un droit de résidence (consid. 8 - 9).
[1] Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).
[2] Décision sur une question juridique de principe selon l'article 12, 2e alinéa, lettres a et b de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317).
1995 / 24 - 225
3. L'article 17, 1er alinéa LA implique que l'admission provisoire d'un membre de la famille conduit en règle générale à l'admission provisoire de toute la famille (consid. 10 - 11).
Decisione di principio:[3]
Art. 17 cpv. 1 LA: unità della famiglia (precisazione della giurisprudenza).
1. Persone comprese nella nozione di famiglia; concetto d' "unità della famiglia" nella LA (consid. 7).
2. La portata dell'art. 17 cpv. 1 LA non è limitata ai soli casi per i quali secondo la giurisprudenza del Tribunale federale è dato un diritto alla residenza (consid. 8 - 9).
4. Giusta l'art. 17 cpv. 1 LA l'ammissione provvisoria di un membro della famiglia conduce di regola all'ammissione provvisoria di tutti i membri della famiglia (consid. 10 - 11).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka am 6. Juli 1994 und stellte am 11. Juli 1994 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Am 9. Dezember 1994 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit dem srilankischen Staatsangehörigen J. J.
Mit Verfügung vom 11. Januar 1995 lehnte das BFF das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Da Herr J.J. mehrere Male deliktisch in Erscheinung getreten sei, rechtfertige es sich, ihn vom Anwendungsbereich des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 20. April 1994 über die vorläufige Aufnahme abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka, deren Gesuch vor dem 1. Juli 1990
[3] Decisione su questione giuridica di principio conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a e b dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317)
1995 / 24 - 226
eingereicht wurde, auszunehmen. Dieser Entscheid wurde von J. J. mit Beschwerde angefochten.
Mit Verfügung vom gleichen Datum lehnte das BFF ebenfalls das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Mit Eingabe vom 6. Februar 1995 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei sie wegen Unzumutbarkeit der Rückschaffung vorläufig aufzunehmen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 1995 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Urteil vom 13. September 1995 hiess die ARK die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin teilweise gut und wies das BFF an, J.J. in Anwendung des BRB vom 20. April 1994 vorläufig aufzunehmen.
Die ARK heisst die Beschwerde von Frau N. J. teilweise gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im übrigen weist sie die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. - 3. (Prozessuales und Rechtsgrundlagen)
4. (Verweigerung des Asyls und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
5., 6.a (Wegweisung)
6. b) Die Frage, inwiefern der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka zumutbar ist, kann mit Rücksicht auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden. Die ARK ist mit Urteil vom 13. September 1995 in Würdigung der Gesamtsituation des Ehemannes der Beschwerdeführerin - J. J. - zum Schluss gelangt, dass die von diesem im Jahre 1991 begangenen Delikte einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des BRB vom 20. April 1994 nicht rechtfertigen, wonach srilankische Asylbewerber, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 gestellt haben und denen keine Härtefallbewilligung gemäss Artikel 13 f BVO erteilt wird, bei Nichtanerken-
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nung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sind. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde das BFF deshalb angewiesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Zu prüfen bleibt somit, inwiefern dieser Umstand unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einheit der Familie Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin hat.
7. - Das Asylgesetz nimmt auf die Familie und die Familieneinheit in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 (Familieneinheit und Familienvereinigung bei Personen, die als Flüchtling anerkannt worden sind), Artikel 14a Absatz 3 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone) und Artikel 17 Absatz 1 (Berücksichtigung der Familieneinheit bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges) Bezug.
In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1993 Nr. 24) und der Begriff der Minderjährigkeit sich nach schweizerischem Recht, nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht der betreffenden Person bestimmt (EMARK 1994 Nr. 11). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der Begriff der Familie auch weitere nahe Verwandte umfassen (Art. 7 Abs. 2 AsylG; Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) (EMARK 1994 Nr. 7, EMARK 1994 Nr. 8, EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 1994 Nr. 10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.. Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches bei Vorliegen besonderer Umstände, namentlich bei Verhältnissen der Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit, den Begriff der Familie im Sinne von Artikel 8 EMRK ebenfalls über den Kreis von Ehepartnern und minderjährigen Kindern hinaus umschreibt, vgl. BGE 115 Ib 1 ff. [Beziehung zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind] und BGE 120 Ib 257 ff. [Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern]). Es ist davon auszugehen, dass der Familienbegriff im Asylgesetz in personeller Hinsicht einheitlich verwendet wird, dass mithin auch bei der Auslegung der Artikel 14a Absatz 3 AsylG und Artikel 17 Absatz 1 AsylG vom Familienbegriff auszugehen ist, wie ihn Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 AsylG statuieren (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 1994 Nr. 11 S. 91 f., wo zur Auslegung des Familienbegriffs von Art. 3 Abs. 3 AsylG u.a. auf die entsprechende Auslegung von Art. 14a Abs. 3 AsylG zurückgegriffen wird.).
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Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377; Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III 117).
8. - Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Artikel 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Artikel 8 EMRK: A. Koller, Die Reneja-Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 1985 S. 513 ff.; A. Koller, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, in SJZ 1990 S. 353 ff.; P. Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in ZBl 1989 S. 342 ff.; L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). Seit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes und der damit verbundenen Teilrevision des ANAG vom 23. März 1990, in Kraft getreten am 1. Januar 1992, gewähren die Artikel 7 und 17 Absatz 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehepartner eines Schweizer Bürgers oder eines in der Schweiz Niedergelassenen (sowie einen Anspruch für ledige Kinder unter 18 Jahren auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern [Art. 17 Abs. 2 ANAG]); weiterhin direkt aus Artikel 8 EMRK ergibt sich, mangels gesetzlicher Regelung im ANAG, der Anspruch des (nicht verheirateten oder geschiedenen) Elternteils auf eine Anwesenheitsberechtigung, der sich auf seine ge-
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lebte und intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzenden Kind beruft (vgl. BGE 120 Ib S. 1 ff.).
9. - Keine aus Artikel 8 EMRK fliessenden Ansprüche kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ausländer geltend machen, dessen Familie in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, sondern lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt oder hier vorläufig aufgenommen worden ist (so ausdrücklich BGE 119 Ib 91 ff.; BGE vom 6.4.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 573 ff.; BGE vom 20.1.1993, publiziert in EuGRZ 1993 S. 571 ff.; BGE vom 27.2.1990, publiziert in ASYL 1990/2 S. 13 f.). In diesem Zusammenhang kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die vom Bundesgericht aus Artikel 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinausgeht: Die Asylbehörden können bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen diese Angehörigen, gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG, ebenfalls vorläufig aufnehmen, obwohl gleichzeitig ein Wegweisungsvollzug im Hinblick auf Artikel 8 EMRK, in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, als völkerrechtlich zulässig erklärt wird (dazu nachstehend Erw. 11).
Zur Auslegung asylrechtlicher Normen - so auch des Artikels 17 Absatz 1 AsylG -, welche auf die Achtung des Familienlebens Bezug nehmen, kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung nämlich nicht in dem Sinn beigezogen werden, dass diese Rechtsprechung zu einer restriktiven Auslegung verpflichten würde und die entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen nur insofern eine Bedeutung haben könnten, als ein Verwandter eines Asylbewerbers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schweiz verfüge. Vielmehr tragen im Asylrecht - nebst Artikel 17 Absatz 1 AsylG - verschiedene Bestimmungen dem in Artikel 8 EMRK statuierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens Rechnung, ohne dass eigentliche Rechtsansprüche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen würden (vgl. etwa Art. 14a Abs. 3 AsylG, wonach die Einheit der Familie bei der Kantonszuweisung der Asylbewerber zu berücksichtigen ist, oder Art. 4 Absatz 2 Bst. a AsylV 1, wonach einem Asylbewerber die Einreise in die Schweiz gestattet wird, wenn er enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hat, ebenso Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach auch beim Vorliegen von Asylausschlussgründen die Familienangehörigen einer als Flüchtling anerkannten Person in dessen Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind [vgl. EMARK 1993 Nr. 24]). Diese Regelungen würden ihres wesentlichen Inhalts beraubt, wollte man sie jeweils im restrikti-
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ven Sinne auslegen, dass sie nur Bedeutung entfalten könnten in jenen - statistisch seltenen - Fällen, in denen ein Angehöriger zumindest über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge.
10. - Artikel 17 Absatz 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (nachfolgend Erw. 11).
In der asylrechtlichen Literatur äussert sich in diesem Sinn namentlich Bersier: "La commission du Conseil national qui a introduit l'obligation de tenir compte du principe de l'unité de la famille lors du renvoi (art. 17 al. 1 in fine LA) n'a pas explicité cette prescription ...; sans doute s'agit-il de ne pas renvoyer les membres d'une famille et non les autres, ni de renvoyer les membres d'une famille en ordre dispersé." (R. Bersier, Droit d'asile et statut du réfugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 167). Achermann/Hausammann beziehen sich nur auf den Aspekt der Koordinierung der Ausreisefristen, wenn sie ausführen: "Im übrigen muss bei verheirateten Asylsuchenden mit dem Vollzug der Wegweisung wohl zugewartet werden, bis auch das Gesuch des Partners rechtskräftig entschieden worden ist, wenn die Entscheide nicht gleichzeitig ergehen." (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 336. Im übrigen diskutieren Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 336, wie auch Kälin, Grundriss, S. 202 f., Artikel 17 Absatz 1 AsylG lediglich im Zusammenhang mit jenen Asylbewerbern, die gestützt auf Artikel 8 EMRK einen eigentlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung geltend machen können.). Im Ergebnis die selbe Auffassung vertreten - allerdings unter Bezugnahme nicht auf Artikel 17 Absatz 1, sondern auf Artikel 19 Absatz 1 AsylG - Gerber/Métraux: "Il faut cependant ici indiquer que les membres de la famille qui sont entrés en Suisse avec le demandeur d'asile ou même après (...) peuvent attendre en Suisse avec le requérant la fin de la procédure, recours y compris." (Gerber/Métraux, a.a.O., S. 81. Gerber/Métraux fügen schliesslich an: "Ils auront également le statut de requérant"; angesichts dieser Aeusserung gehen sie offensichtlich davon aus, dass Asylgesuche von Familienangehörigen zu einem gleichzeitigen Abschluss gebracht werden, beziehungsweise dass alle Familienmitglieder ins bereits hängige Asylgesuch ihres Angehörigen einbezogen werden.).
11. a) Es entspricht ständiger Praxis des BFF und der ARK, dass in jenen Fällen von Asylbewerberfamilien, wo das eine Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfüllt, in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen wird. Rechtsansprüche aus Artikel 8 EMRK im Sinne
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der bundesgerichtlichen Praxis - wonach ein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen muss, was bei einer vorläufigen Aufnahme nicht bejaht wird - könnten in diesen Fällen nicht bejaht werden; vielmehr kommt Artikel 17 Absatz 1 AsylG hier eine weitergehende Bedeutung zu.
aa) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist die ganze Familie gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG - welcher nur die Flüchtlingseigenschaft, nicht dagegen die Asylgewährung voraussetzt - in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen und (sofern nicht in eigener Person die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG erfüllt sind) in dessen vorläufige Aufnahme miteinzubeziehen (vgl. EMARK 1993 Nr. 23, EMARK 1993 Nr. 24).
bb) Sofern das vorläufig aufgenommene Familienmitglied dagegen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und aus einem Grund, der nicht ohnehin für die ganze Familie erfüllt ist (beispielsweise wenn alle Familienmitglieder als Gewaltflüchtlinge anerkannt werden), vorläufig aufgenommen wird, hat dies praxisgemäss in der Regel ebenfalls die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie zur Folge. Dogmatisch wird die beim vorläufig Aufgenommenen erfüllte Schranke des Wegweisungsvollzuges - die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf die ganze Familie ausgedehnt; die völkerrechtliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Familienangehörigen im Hinblick auf Artikel 8 EMRK wäre demgegenüber, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nicht zu verneinen.
b) In analoger Weise zu Artikel 3 Absatz 3 AsylG - wo die anerkannte Flüchtlingseigenschaft einer Person sich auf ihre Familie ausdehnt, auch wenn die Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllt wären, und wo der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus vermittelt wird - weitet die Praxis mithin gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist - wiederum analog zur Rechtslage bei Artikel 3 Absatz 3 AsylG (EMARK 1994 Nr. 11 S. 81 ff., 1995 Nr. 15) - die zeitliche Reihenfolge, in der die Familienmitglieder in die Schweiz gelangt sind; auch der erst nachträglich eingereiste Familienangehörige ist in die Rechtsstellung des in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen einzubeziehen. Unerheblich ist auch, ob die Familie bereits vor der Flucht bestanden hat oder erst hier in der Schweiz gegründet worden ist; der Asylbewerber, der sich erst in der Schweiz mit einer vorläufig
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aufgenommenen Person verheiratet, ist ebenfalls in die vorläufige Aufnahme seines Ehepartners einzubeziehen.
Vordergründig widersprüchlich mag es erscheinen, dass mithin der Ehepartner einer vorläufig aufgenommenen Person in dessen vorläufige Aufnahme miteinbezogen werden kann, während dies demgegenüber beim Ehepartner einer Person mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung nur unter den Voraussetzungen von Artikel 38 - 40 BVO möglich ist. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Fremdenpolizeirechts einerseits und des Asylrechts andererseits hinzuweisen; während das Fremdenpolizeirecht namentlich die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung bezweckt und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und die Integration der Ausländer berücksichtigt, ohne humanitäre Ueberlegungen ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 1 BVO; vgl. P. Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990 S. 168.), orientiert sich das Asylrecht allein an Prinzipien der Schutzgewährung und der humanitären Tradition (Zutreffend weisen sodann, in anderem Zusammenhang, Gerber/Métraux, a.a.O., S. 110, darauf hin, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in zahlreichen Fällen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz erfolgt.). Das Fremdenpolizeirecht und das Asylrecht, deren Zielsetzungen sich lediglich teilweise überschneiden, können einander nicht generell gegenübergestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass eine vorläufig aufgenommene Person - unabhängig davon, ob die vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Asylverfahrens oder im Anschluss an die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und der Anordnung der Wegweisung verfügt wird - des Schutzes der Schweiz in einem weiten Sinn bedarf, weil ein Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Diese Umstände haben mit Rücksicht auf den in Artikel 17 Absatz 1 AsylG festgehaltenen Grundsatz der Einheit der Familie unmittelbare Auswirkungen auf allfällig sich in der Schweiz befindliche Familienmitglieder einer im Zuge des Asylverfahrens vorläufig aufgenommenen Person. Demgegenüber kann sich ein Ausländer, welcher im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Wegweisungsverfahrens vorläufig aufgenommen wurde, auf keine analoge Bestimmung im Ausländerrecht berufen.
c) Aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 AsylG, wonach bei der Wegweisung und beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich ableiten, dass vom dargelegten Grundsatz, im
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Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie vorläufig aufzunehmen, Ausnahmen möglich sind.
Es wird Aufgabe der Praxis sein, anhand konkreter Fälle und Fallgruppen zu konkretisieren, welche Gründe zu einer Ausnahme vom Grundsatz des Artikel 17 Absatz 1 AsylG führen können, unter welchen Umständen also ein Familienmitglied - obwohl Artikel 17 Absatz 1 AsylG grundsätzlich den Einbezug in die vorläufige Aufnahme vorsieht - nicht in die vorläufige Aufnahme der ganzen Familie einbezogen wird. Denkbar ist dies etwa, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Artikel 14a Absatz 6 ANAG erfüllt; ebenso könnte eine Ausnahme - wie die ARK dies bereits angedeutet hat (EMARK 1993 Nr. 19 S. 127; EMARK 1994 Nr. 12 S. 109) - in jenen Fällen angenommen werden, in denen eine Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich ist. Schliesslich sind Ausnahmen von der Berücksichtigung der Familieneinheit in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei indessen die blosse Tatsache, dass weitere Familienmitglieder ein (erfolgloses) Asylgesuch stellen, für sich allein nicht genügt, um diesbezüglich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvorschriften anzunehmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 13.8.1992 i.S. M.D.).
12. - Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes der Familie gemäss Artikel 17 Absatz 1 AsylG ebenfalls vorläufig aufzunehmen ist, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz nahelegen würden.