Art. 14a Abs. 2, 4 und 6 ANAG: Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Vom Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994, welcher grundsätzlich die vorläufige Aufnahme von srilankischen Staatsangehörigen, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorsieht, sind Personen ausgenommen, die sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben. Im Vergleich zur Regelung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG) ist bei der Bewertung der genannten Kriterien ein tieferer Massstab anzusetzen (Erw. 5a; Präzisierung der Rechtsprechung, vgl. EMARK 1994 Nr. 22; 1995 Nr. 10, 11 und 12). Art. 14a, al. 2, 4 et 6 LSEE : admission provisoire exclue en raison d'actes criminels, comportements asociaux ou constitutifs d'abus de droit. En raison de l'impossibilité de l'exécution de leur renvoi, l'arrêté du Conseil fédéral du 20 avril 1994 prévoit en principe l'admission provisoire des demandeurs d'asile sri lankais ayant déposé leur demande avant le 1er juillet 1990. Cet arrêté n'est toutefois pas applicable aux requérants criminels, asociaux ou dont les agissements sont constitutifs d'abus de droit. Ces qualifications doivent être considérées de façon plus large qu'en matière d'exclusion de l'admission provisoire au sens de l'article 14a, 6e alinéa LSEE (consid. 5a; précision de jurispudence : v. JICRA 1994 no 22; 1995 nos 10, 11 et 12). Art. 14a cpv. 2, 4 e 6 LDDS: la pronunzia dell'ammissione provvisoria è esclusa per i richiedenti criminali, asociali od il cui comportamento sia costitutivo di abuso di diritto.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Nach Artikel 14a Absatz 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
a) Vorab stellt sich die Frage, ob der vom BFF vorgenommene Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 zu Recht erfolgt ist oder ob der Wegweisungsvollzug zufolge Anwendbarkeit dieses Beschlusses aus rechtlichen Gründen als unmöglich zu betrachten ist. Gemäss Praxis der ARK findet der erwähnte Bundesratsbeschluss keine Anwendung auf Asylgesuchsteller, die sich dissozial, kriminell oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben, obwohl der Wortlaut des Beschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt; die genannten Ausschlussgründe sind allerdings in einem Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 aufgeführt. Ob einer dieser Ausschlussgründe indes im Einzelfall zutrifft, sei aufgrund einer individuellen Rechtsgüterabwägung festzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 22, S. 165 f.). Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 beruht auf der Überlegung, dass den srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll. Das zeitliche Moment der Aufenthaltsdauer in der Schweiz erhält somit zentrale Bedeutung, wobei die Unmöglichkeit trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, wenn der Gesuchsteller sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Bei dieser Definition der rechtlichen Unmöglichkeit, welche zu überprüfen die ARK keinen Anlass hat, verbietet sich eine Auslegung der drei Prädikate "kriminell, dissozial, rechtsmissbräuchlich" vor dem Hintergrund von Artikel 14a Absatz 6 ANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung verlangt und anderseits die Interessen des Staates einschränkt auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung, bezieht sich klarerweise nur auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Da bei der Bestimmung der Unmöglichkeit grundsätzlich keine Interessen des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind und somit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abgewogen werden können, 1995 / 20 - 197 rechtfertigt es sich, bei der Interpretation dieser drei Begriffe einen anderen - tieferen - Massstab anzuwenden: Es muss genügen, wenn die kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Gesuchstellers den Schluss zulassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Mit dem Hinweis auf elementare Regeln ist allerdings gleichzeitig gesagt, dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten keinen solchen Rückschluss zulassen, und dass auch aus einem einmaligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zukunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung elementarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden kann. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Strafbefehl des Bezirksanwalts zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass der Strafrichter auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat (was zuständigkeitshalber eine Überweisung ans Bezirksgericht vorausgesetzt hätte), nichts in bezug auf das asylrechtliche Wegweisungsverfahren abgeleitet werden kann, da in letzterem andere Massstäbe gelten. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass kleinere Delikte bei sonst einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers einer Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht entgegenstehen (vgl. unter anderem die Urteile vom 10.11.1994 i.S. S.N. [14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], vom 17.11.1994 i.S. S.P. [mit Busse bestraftes Verkehrsdelikt und ein halbes Jahr später 14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], sowie vom 23.1.1995 i.S. M.H. = EMARK 1995 Nr. 11 [10 Tage bedingt und Busse von Fr. 300.- wegen unerlaubten Waffentragens]). Die im vorliegenden Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen liegt deutlich über den in den erwähnten Entscheiden verhängten Strafen. Der Strafrichter hat zudem das Delikt, das zu einem Unfall und zu Verletzungen von Mitfahrern geführt hat, einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers zugeschrieben. Ferner führte er als straferhöhend den durch einige Bussen getrübten automobilistischen Leumund an. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 zu einer Busse von Fr. 480.- verurteilt wegen eines weiteren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ohne dass pauschal gesagt werden könnte, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen zwingend zu einem Ausschluss vom Geltungsbereich des einschlägigen Bundesratsbeschlusses führen müsse, erscheint das Gesamtbild in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche allerdings vom 1995 / 20 - 198 jüngsten Delikt noch keine Kenntnis hatte, so, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an elementare Regeln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Dieser negative Gesamteindruck wird abgerundet durch die Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 16. Januar 1995 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 1994, wonach der Beschwerdeführer zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Kassenbezugsberechtigung eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer kann inbezug auf künftige strafrechtliche Verfehlung oder andere Fehlverhalten keine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt erscheint der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als gerechtfertigt.
b) Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch aus tatsächlichen Gründen als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen.
E. 5a Vorab stellt sich die Frage, ob der vom BFF vorgenommene Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 zu Recht erfolgt ist oder ob der Wegweisungsvollzug zufolge Anwendbarkeit dieses Beschlusses aus rechtlichen Gründen als unmöglich zu betrachten ist. Gemäss Praxis der ARK findet der erwähnte Bundesratsbeschluss keine Anwendung auf Asylgesuchsteller, die sich dissozial, kriminell oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben, obwohl der Wortlaut des Beschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt; die genannten Ausschlussgründe sind allerdings in einem Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 aufgeführt. Ob einer dieser Ausschlussgründe indes im Einzelfall zutrifft, sei aufgrund einer individuellen Rechtsgüterabwägung festzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 22, S. 165 f.). Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 beruht auf der Überlegung, dass den srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll. Das zeitliche Moment der Aufenthaltsdauer in der Schweiz erhält somit zentrale Bedeutung, wobei die Unmöglichkeit trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, wenn der Gesuchsteller sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Bei dieser Definition der rechtlichen Unmöglichkeit, welche zu überprüfen die ARK keinen Anlass hat, verbietet sich eine Auslegung der drei Prädikate "kriminell, dissozial, rechtsmissbräuchlich" vor dem Hintergrund von Artikel 14a Absatz 6 ANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung verlangt und anderseits die Interessen des Staates einschränkt auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung, bezieht sich klarerweise nur auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Da bei der Bestimmung der Unmöglichkeit grundsätzlich keine Interessen des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind und somit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abgewogen werden können, 1995 / 20 - 197 rechtfertigt es sich, bei der Interpretation dieser drei Begriffe einen anderen - tieferen - Massstab anzuwenden: Es muss genügen, wenn die kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Gesuchstellers den Schluss zulassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Mit dem Hinweis auf elementare Regeln ist allerdings gleichzeitig gesagt, dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten keinen solchen Rückschluss zulassen, und dass auch aus einem einmaligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zukunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung elementarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden kann. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Strafbefehl des Bezirksanwalts zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass der Strafrichter auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat (was zuständigkeitshalber eine Überweisung ans Bezirksgericht vorausgesetzt hätte), nichts in bezug auf das asylrechtliche Wegweisungsverfahren abgeleitet werden kann, da in letzterem andere Massstäbe gelten. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass kleinere Delikte bei sonst einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers einer Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht entgegenstehen (vgl. unter anderem die Urteile vom 10.11.1994 i.S. S.N. [14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], vom 17.11.1994 i.S. S.P. [mit Busse bestraftes Verkehrsdelikt und ein halbes Jahr später 14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], sowie vom 23.1.1995 i.S. M.H. = EMARK 1995 Nr. 11 [10 Tage bedingt und Busse von Fr. 300.- wegen unerlaubten Waffentragens]). Die im vorliegenden Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen liegt deutlich über den in den erwähnten Entscheiden verhängten Strafen. Der Strafrichter hat zudem das Delikt, das zu einem Unfall und zu Verletzungen von Mitfahrern geführt hat, einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers zugeschrieben. Ferner führte er als straferhöhend den durch einige Bussen getrübten automobilistischen Leumund an. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 zu einer Busse von Fr. 480.- verurteilt wegen eines weiteren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ohne dass pauschal gesagt werden könnte, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen zwingend zu einem Ausschluss vom Geltungsbereich des einschlägigen Bundesratsbeschlusses führen müsse, erscheint das Gesamtbild in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche allerdings vom 1995 / 20 - 198 jüngsten Delikt noch keine Kenntnis hatte, so, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an elementare Regeln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Dieser negative Gesamteindruck wird abgerundet durch die Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 16. Januar 1995 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 1994, wonach der Beschwerdeführer zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Kassenbezugsberechtigung eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer kann inbezug auf künftige strafrechtliche Verfehlung oder andere Fehlverhalten keine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt erscheint der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als gerechtfertigt.
E. 5b Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch aus tatsächlichen Gründen als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen.
E. 6 (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1995 / 20 - 194
20. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Juni 1995 i.S. S.N., Sri Lanka Art. 14a Abs. 2, 4 und 6 ANAG: Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Vom Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994, welcher grundsätzlich die vorläufige Aufnahme von srilankischen Staatsangehörigen, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorsieht, sind Personen ausgenommen, die sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben. Im Vergleich zur Regelung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG) ist bei der Bewertung der genannten Kriterien ein tieferer Massstab anzusetzen (Erw. 5a; Präzisierung der Rechtsprechung, vgl. EMARK 1994 Nr. 22; 1995 Nr. 10, 11 und 12). Art. 14a, al. 2, 4 et 6 LSEE : admission provisoire exclue en raison d'actes criminels, comportements asociaux ou constitutifs d'abus de droit. En raison de l'impossibilité de l'exécution de leur renvoi, l'arrêté du Conseil fédéral du 20 avril 1994 prévoit en principe l'admission provisoire des demandeurs d'asile sri lankais ayant déposé leur demande avant le 1er juillet 1990. Cet arrêté n'est toutefois pas applicable aux requérants criminels, asociaux ou dont les agissements sont constitutifs d'abus de droit. Ces qualifications doivent être considérées de façon plus large qu'en matière d'exclusion de l'admission provisoire au sens de l'article 14a, 6e alinéa LSEE (consid. 5a; précision de jurispudence : v. JICRA 1994 no 22; 1995 nos 10, 11 et 12). Art. 14a cpv. 2, 4 e 6 LDDS: la pronunzia dell'ammissione provvisoria è esclusa per i richiedenti criminali, asociali od il cui comportamento sia costitutivo di abuso di diritto. 1995 / 20 - 195 Il decreto del Consiglio federale del 20 aprile 1994 che prevede in principio l'ammissione provvisoria dei richiedenti l'asilo dello Sri Lanka che hanno inoltrato la loro domanda prima del 1° luglio 1990, non è applicabile ai richiedenti asociali, criminali o il cui comportamento sia costitutivo di un abuso di diritto. Nell'apprezzamento di tali motivi d'esclusione s'impone un metro di giudizio più severo rispetto a quello sancito dall'art. 14a cpv. 6 LDDS in relazione all'inesigibilità del rinvio (consid. 5a; precisazione della giurisprudenza, cfr. GICRA 1994 n. 22; 1995 n. 10, 11 e 12). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 10. Februar 1989 und gelangte von Italien her kommend am 20. Februar 1989 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er machte geltend, er sei am 22. November 1987 von der "Indian Peace Keeping Force" (IPKF) wegen Verdachts, Sympathisant der LTTE zu sein, verhaftet und bis zum 1. Dezember 1987 im Nallur Camp festgehalten worden. Ausserdem sei er von der LTTE, der Telo sowie der PLOTE gezwungen worden, sein Fahrzeug, welches er zur Berufsausübung benötigte, diesen Organisationen auszuleihen. Eine weitere Berufsausübung sei deshalb nicht mehr möglich gewesen. Mit Verfügung vom 6. März 1992 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der geltend gemachte Sachverhalt den vom Gesetz geforderten Anforderungen nicht genüge. Auf den Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994, wonach er als Tamile vorläufig aufzunehmen wäre, könne er sich gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG nicht berufen, da er vom Bezirksanwalt zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden sei. Die ARK weist die Beschwerde ab. 1995 / 20 - 196 Aus den Erwägungen:
5. - Nach Artikel 14a Absatz 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
a) Vorab stellt sich die Frage, ob der vom BFF vorgenommene Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 zu Recht erfolgt ist oder ob der Wegweisungsvollzug zufolge Anwendbarkeit dieses Beschlusses aus rechtlichen Gründen als unmöglich zu betrachten ist. Gemäss Praxis der ARK findet der erwähnte Bundesratsbeschluss keine Anwendung auf Asylgesuchsteller, die sich dissozial, kriminell oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben, obwohl der Wortlaut des Beschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich erwähnt; die genannten Ausschlussgründe sind allerdings in einem Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 aufgeführt. Ob einer dieser Ausschlussgründe indes im Einzelfall zutrifft, sei aufgrund einer individuellen Rechtsgüterabwägung festzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 22, S. 165 f.). Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 beruht auf der Überlegung, dass den srilankischen Staatsangehörigen, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben, gestützt auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG die vorläufige Aufnahme gewährt werden soll. Das zeitliche Moment der Aufenthaltsdauer in der Schweiz erhält somit zentrale Bedeutung, wobei die Unmöglichkeit trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, wenn der Gesuchsteller sich kriminell, dissozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Bei dieser Definition der rechtlichen Unmöglichkeit, welche zu überprüfen die ARK keinen Anlass hat, verbietet sich eine Auslegung der drei Prädikate "kriminell, dissozial, rechtsmissbräuchlich" vor dem Hintergrund von Artikel 14a Absatz 6 ANAG. Jener Absatz, welcher einerseits eine Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung verlangt und anderseits die Interessen des Staates einschränkt auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung, bezieht sich klarerweise nur auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Da bei der Bestimmung der Unmöglichkeit grundsätzlich keine Interessen des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind und somit solche auch nicht gegenüber Staatsinteressen abgewogen werden können, 1995 / 20 - 197 rechtfertigt es sich, bei der Interpretation dieser drei Begriffe einen anderen - tieferen - Massstab anzuwenden: Es muss genügen, wenn die kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Gesuchstellers den Schluss zulassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Mit dem Hinweis auf elementare Regeln ist allerdings gleichzeitig gesagt, dass kleinere Verfehlungen oder Fehlverhalten keinen solchen Rückschluss zulassen, und dass auch aus einem einmaligen grösseren Fehlverhalten nicht zwingend auf einen in die Zukunft gerichteten Unwillen oder eine Unfähigkeit zur Einhaltung elementarer gesellschaftlicher Regeln geschlossen werden kann. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Strafbefehl des Bezirksanwalts zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache, dass der Strafrichter auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat (was zuständigkeitshalber eine Überweisung ans Bezirksgericht vorausgesetzt hätte), nichts in bezug auf das asylrechtliche Wegweisungsverfahren abgeleitet werden kann, da in letzterem andere Massstäbe gelten. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass kleinere Delikte bei sonst einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers einer Anwendung des Bundesratsbeschlusses nicht entgegenstehen (vgl. unter anderem die Urteile vom 10.11.1994 i.S. S.N. [14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], vom 17.11.1994 i.S. S.P. [mit Busse bestraftes Verkehrsdelikt und ein halbes Jahr später 14 Tage bedingt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand], sowie vom 23.1.1995 i.S. M.H. = EMARK 1995 Nr. 11 [10 Tage bedingt und Busse von Fr. 300.- wegen unerlaubten Waffentragens]). Die im vorliegenden Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen liegt deutlich über den in den erwähnten Entscheiden verhängten Strafen. Der Strafrichter hat zudem das Delikt, das zu einem Unfall und zu Verletzungen von Mitfahrern geführt hat, einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers zugeschrieben. Ferner führte er als straferhöhend den durch einige Bussen getrübten automobilistischen Leumund an. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer am 3. Februar 1995 zu einer Busse von Fr. 480.- verurteilt wegen eines weiteren Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ohne dass pauschal gesagt werden könnte, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen zwingend zu einem Ausschluss vom Geltungsbereich des einschlägigen Bundesratsbeschlusses führen müsse, erscheint das Gesamtbild in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche allerdings vom 1995 / 20 - 198 jüngsten Delikt noch keine Kenntnis hatte, so, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an elementare Regeln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Dieser negative Gesamteindruck wird abgerundet durch die Mitteilung der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 16. Januar 1995 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 1994, wonach der Beschwerdeführer zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Kassenbezugsberechtigung eingestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer kann inbezug auf künftige strafrechtliche Verfehlung oder andere Fehlverhalten keine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt erscheint der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als gerechtfertigt.
b) Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch aus tatsächlichen Gründen als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen.
6. - (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im gegenwärtigen Zeitpunkt bejaht).