Art. 3 AsylG, Art. 14a ANAG: Situation der christlichen Minderheit in Syrien. 1. Frage der Glaubhaftigkeit einer regimefeindlichen Aktivität (Erw. 6). 2. Keine Verfolgung der christlich-assyrischen Minderheit in Syrien aufgrund der blossen Volks- und Glaubenszugehörigkeit (Erw. 7). 3. Eine Person, gegen die nicht konkrete Verdachtsmomente wegen politisch-oppositioneller Aktivitäten bestehen, hat bei der Wiedereinreise in Syrien keine Verfolgung zu befürchten (Erw. 8). 4. Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Erw. 10).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 6 Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen von Y.G. - er habe als Mitarbeiter des Geheimdienstes jahrelang der ADO Informationen weitergegeben, bis er im Jahre 1987 diesbezüglich verdächtigt worden sei, worauf man ihn für 15 beziehungsweise 20 Tage festgenommen, dann vom Geheimdienst wegversetzt und schliesslich entlassen habe; daraufhin habe er während knapp zwei Jahren untergetaucht gelebt, um schliesslich dank Hilfe von ADO-Mitgliedern Syrien auf legalem Weg verlassen zu können - mit der hauptsächlichen Begründung, seine Vorbringen entbehrten der Plausibilität, als unglaubhaft. Die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. In seiner Beschwerdeeingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegten Aussagen zu bekräftigen.
a) Zutreffend charakterisierte die Vorinstanz zunächst die allgemeine Lage in Syrien, vor deren Hintergrund die Plausibilität der Darstellungen des Beschwerdeführers zu würdigen ist, als äusserst ernst und wies darauf hin, dass in Syrien jegliche wie auch immer geartete regimefeindliche politische Aktivität mit äusserster Konsequenz und Härte verfolgt wird, wobei bereits ein einschlägiger Verdacht politischer Oppositionsaktivitäten genügen kann, eine Person über längere Zeit zu inhaftieren. Den der Asylrekurskommission vorliegenden Lagebeurteilungen zufolge ist sodann davon auszugehen, dass die ADO in Syrien als illegale, nicht nur kulturelle, sondern namentlich politische Ziele verfolgende Vereinigung betrachtet wird, dass deren mutmassliche Mitglieder vom syrischen Geheimdienst intensiv beobachtet werden und dass Aktivitäten für die ADO streng geahndet werden (vgl. beispielsweise das von den Beschwerdeführern auszugsweise beigebrachte Syrien-Gutachten von G. Yonan zu Handen der Gesellschaft für bedrohte Völker, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 36, Februar 1990, S. 2, 48, 51, 60 ff., 91; vgl. auch die Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 sowie A. Isenschmid, Syrien - Informationen für 1995 / 17 - 175 HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Dezember 1993, S. 31, 36). Dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer - obwohl verdächtigt, der ADO Geheimdienstinformationen über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen weiterzuleiten - lediglich zweimal für kurze Zeit festgenommen, mangels Beweisen und dank der Fürsprache seines Vorgesetzten wieder freigelassen und gar nach der ersten Festnahme im Geheimdienst, nach der zweiten Verhaftung in einer Polizeibehörde weiterbeschäftigt worden wäre, würdigte die Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft; zu Recht hielt sie fest, ein derart gravierender Verdacht hätte schwerwiegendere Konsequenzen wie eine länger dauernde Inhaftierung oder zumindest die Einleitung eines formellen Untersuchungsverfahrens nach sich gezogen.
b) Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweisdokumente - Fotokopien zweier Festnahmebefehle, die vom 8. August 1988 und vom 21. September 1989 datieren - wies die Vorinstanz zutreffend auf formelle wie inhaltliche Ungereimtheiten hin. So soll dem ersten beigebrachten Dokument zufolge der Militärische Geheimdienst in Damaskus die Festnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO angeordnet haben; dass diese Anordnung jedoch erst im August 1988 erfolgt sein soll und nicht vielmehr bereits anlässlich der beiden angeblichen Festnahmen des Beschwerdeführers im Juli und September 1987 - die seinen Angaben zufolge ebenfalls von Damaskus aus angeordnet worden seien - wird nicht nachvollziehbar. Der zweite Festnahmebefehl demgegenüber nimmt wiederum auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer regimefeindlichen Partei Bezug, stützt sich jedoch nicht auf die bei einem solchen Vorwurf anzuwendenden Strafgesetzartikel, sondern vielmehr auf eine Norm des syrischen Strafrechts, die lediglich eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung beziehungsweise das Nichtausführen von Anordnungen eines Vorgesetzten sanktioniert. In formeller Hinsicht weist der zweite Festnahmebefehl überdies Ungereimtheiten bezüglich der ausstellenden Behörde sowie unvollständig ausgefüllte Rubriken auf. Zu Recht mass die Vorinstanz unter diesen Umständen den beigebrachten Dokumenten keinen Beweiswert zu. Dass der Beschwerdeführer sodann mit vom August 1988 und September 1989 datierenden Festnahmebefehlen gesucht worden sei, erscheint auch angesichts der Umstände, unter denen er aus Syrien ausreisen konnte, unglaubhaft. Im Juli 1989 wurden dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau und seinen 1995 / 17 - 176 Töchtern Reisepässe, am 19. Dezember 1989 die erforderlichen syrischen Ausreisevisa ausgestellt, was eine umfassende und von verschiedenen voneinander unabhängigen Behörden vorgenommene Ueberprüfung der jeweiligen Antragsteller bedingt; am 26. Dezember 1989 konnte die Familie das Land über den Flughafen Damaskus, wo wiederum mehrstufige und umfassende Kontrollen durchgeführt werden, ohne weitere Probleme verlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, ADO-Mitglieder hätten dank ihrer Beziehungen die problemlose Besorgung der erforderlichen Dokumente und die Ausreise organisieren können, würdigte die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung, zumal die diesbezüglichen Aussagen ungereimt ausgefallen sind; während der Beschwerdeführer nämlich in der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, ein gewisser Sabri habe ihm die Ausreise organisiert, sprach er in der BFF-Anhörung zunächst von ADO-Mitgliedern, die er nur unter einem Code-Namen kenne, nannte als nächstes seinen Cousin Yousef A., der ihm geholfen habe, um erst auf konkreten Vorhalt der früheren Angaben schliesslich zu bestätigen, die Ausreiseformalitäten seien von Sabri G. - dessen Name ihm vorher nicht mehr in den Sinn gekommen sei - erledigt worden.
c) Zu Recht als unplausibel würdigte die Vorinstanz schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er seit Januar 1988 bis zur Ausreise im Dezember 1989 angeblich untergetaucht gelebt habe. Der Beschwerdeführer will sich in dieser Zeit vorwiegend in der Nähe von Kamishli bei nahen Verwandten - in den Werkstätten seines Bruders und seines Schwagers, an denen er überdies als Partner mitbeteiligt gewesen sei - aufgehalten haben; in kaum überzeugender Weise führte er aus, die Behörden hätten ihn dort nicht gesucht, da sie nämlich nur die Wohnhäuser, nicht dagegen die ausserhalb der Stadt gelegenen Geschäftsorte seiner Verwandten gekannt hätten. Des weiteren will er sich verschiedentlich gar nach Hause begeben haben, wobei seine diesbezügliche Erklärung in keiner Weise einzuleuchten vermag, er habe sich dort hin und wieder zeigen müssen, weil eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Schliesslich soll er mehrmals mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus zu anderen Verwandten gereist, jedoch jeweils nach Kamishli zurückgekehrt sein, wobei die Erklärungen, auf der gewählten Reiseroute habe er keine Kontrollen befürchten müssen, wiederum durchaus unplausibel ausgefallen sind. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, die Darstellungen des Beschwerdeführers - der überdies aus jahrelanger Berufserfahrung die umfassende Präsenz des syrischen Geheimdienstes in praktisch allen Lebensbereichen genauestens kannte - liessen sich in keiner Weise mit dem Verhalten einer angeblich gesuchten und Verfolgung befürchtenden Person vereinbaren. 1995 / 17 - 177
d) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei seiner angeblichen ADO-Kontakte wegen verdächtigt, zweimal für kurze Zeit inhaftiert und anschliessend entlassen worden, und er habe sich seit Januar 1988 verstecken müssen, wobei man ihn gesucht habe und gegen ihn Festnahmebefehle ausgestellt worden seien - zu Recht als nicht glaubhaft gewürdigt und unter diesen Umständen die Asylrelevanz der nicht glaubhaft gemachten Ereignisse zu Recht offengelassen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auch die angeblichen jahrelangen Kontakte des Beschwerdeführers zur ADO insgesamt nicht glaubhaft geworden sind. Namentlich sei auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen, er habe sich für die ADO engagiert, die in arabisch "Munazame Demokratije Othureyto" heisse (vgl. zur korrekten aramäischen beziehungsweise arabischen Bezeichnung der ADO G. Yonan, a.a.O., S. 60), während an der Empfangsstelle demgegenüber von einem Engagement für verschiedene assyrische Organisationen und Vereine, hauptsächlich jedoch für die Organisation "Hudro Othuroyo" die Rede gewesen war. Dass die beiden Töchter H. und R. ein Engagement ihres Vaters für die Assyrische Organisation bestätigt haben, vermag die dargelegten Anhaltspunkte, die die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen lassen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu überwiegen.
e) Nachdem die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die ADO und den deswegen angeblich gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen nicht glaubhaft geworden sind, fehlt auch den Vorbringen der Tochter H. - sie sei ihres Vaters wegen behelligt worden, als sie sich für die Universität habe einschreiben wollen, und von einem Universitätsverantwortlichen auf die Kontakte ihres Vaters zur ADO angesprochen worden - die Grundlage. Ueberdies erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, dass die von H.G. vorgebrachten Asylgründe, ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit, mangels Intensität den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die angebliche einmalige Behelligung im Juli 1989 anlässlich ihrer Einschreibung an der Universität und das Vorbringen, sie sei nicht zu den Vorlesungen zugelassen worden, sondern habe ein Fernstudium ergreifen müssen, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG dar und lassen auch nicht bejahen, H.G. habe einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde H.G.) erleiden müssen. Für die geltend gemachten Befürchtungen, sie könnte im Sinne einer Sippenhaft anstelle ihres Vaters 1995 / 17 - 178 verhaftet werden (vgl. Beschwerde H.G.), sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden.
E. 6a Zutreffend charakterisierte die Vorinstanz zunächst die allgemeine Lage in Syrien, vor deren Hintergrund die Plausibilität der Darstellungen des Beschwerdeführers zu würdigen ist, als äusserst ernst und wies darauf hin, dass in Syrien jegliche wie auch immer geartete regimefeindliche politische Aktivität mit äusserster Konsequenz und Härte verfolgt wird, wobei bereits ein einschlägiger Verdacht politischer Oppositionsaktivitäten genügen kann, eine Person über längere Zeit zu inhaftieren. Den der Asylrekurskommission vorliegenden Lagebeurteilungen zufolge ist sodann davon auszugehen, dass die ADO in Syrien als illegale, nicht nur kulturelle, sondern namentlich politische Ziele verfolgende Vereinigung betrachtet wird, dass deren mutmassliche Mitglieder vom syrischen Geheimdienst intensiv beobachtet werden und dass Aktivitäten für die ADO streng geahndet werden (vgl. beispielsweise das von den Beschwerdeführern auszugsweise beigebrachte Syrien-Gutachten von G. Yonan zu Handen der Gesellschaft für bedrohte Völker, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 36, Februar 1990, S. 2, 48, 51, 60 ff., 91; vgl. auch die Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 sowie A. Isenschmid, Syrien - Informationen für 1995 / 17 - 175 HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Dezember 1993, S. 31, 36). Dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer - obwohl verdächtigt, der ADO Geheimdienstinformationen über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen weiterzuleiten - lediglich zweimal für kurze Zeit festgenommen, mangels Beweisen und dank der Fürsprache seines Vorgesetzten wieder freigelassen und gar nach der ersten Festnahme im Geheimdienst, nach der zweiten Verhaftung in einer Polizeibehörde weiterbeschäftigt worden wäre, würdigte die Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft; zu Recht hielt sie fest, ein derart gravierender Verdacht hätte schwerwiegendere Konsequenzen wie eine länger dauernde Inhaftierung oder zumindest die Einleitung eines formellen Untersuchungsverfahrens nach sich gezogen.
E. 6b Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweisdokumente - Fotokopien zweier Festnahmebefehle, die vom 8. August 1988 und vom 21. September 1989 datieren - wies die Vorinstanz zutreffend auf formelle wie inhaltliche Ungereimtheiten hin. So soll dem ersten beigebrachten Dokument zufolge der Militärische Geheimdienst in Damaskus die Festnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO angeordnet haben; dass diese Anordnung jedoch erst im August 1988 erfolgt sein soll und nicht vielmehr bereits anlässlich der beiden angeblichen Festnahmen des Beschwerdeführers im Juli und September 1987 - die seinen Angaben zufolge ebenfalls von Damaskus aus angeordnet worden seien - wird nicht nachvollziehbar. Der zweite Festnahmebefehl demgegenüber nimmt wiederum auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer regimefeindlichen Partei Bezug, stützt sich jedoch nicht auf die bei einem solchen Vorwurf anzuwendenden Strafgesetzartikel, sondern vielmehr auf eine Norm des syrischen Strafrechts, die lediglich eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung beziehungsweise das Nichtausführen von Anordnungen eines Vorgesetzten sanktioniert. In formeller Hinsicht weist der zweite Festnahmebefehl überdies Ungereimtheiten bezüglich der ausstellenden Behörde sowie unvollständig ausgefüllte Rubriken auf. Zu Recht mass die Vorinstanz unter diesen Umständen den beigebrachten Dokumenten keinen Beweiswert zu. Dass der Beschwerdeführer sodann mit vom August 1988 und September 1989 datierenden Festnahmebefehlen gesucht worden sei, erscheint auch angesichts der Umstände, unter denen er aus Syrien ausreisen konnte, unglaubhaft. Im Juli 1989 wurden dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau und seinen 1995 / 17 - 176 Töchtern Reisepässe, am 19. Dezember 1989 die erforderlichen syrischen Ausreisevisa ausgestellt, was eine umfassende und von verschiedenen voneinander unabhängigen Behörden vorgenommene Ueberprüfung der jeweiligen Antragsteller bedingt; am 26. Dezember 1989 konnte die Familie das Land über den Flughafen Damaskus, wo wiederum mehrstufige und umfassende Kontrollen durchgeführt werden, ohne weitere Probleme verlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, ADO-Mitglieder hätten dank ihrer Beziehungen die problemlose Besorgung der erforderlichen Dokumente und die Ausreise organisieren können, würdigte die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung, zumal die diesbezüglichen Aussagen ungereimt ausgefallen sind; während der Beschwerdeführer nämlich in der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, ein gewisser Sabri habe ihm die Ausreise organisiert, sprach er in der BFF-Anhörung zunächst von ADO-Mitgliedern, die er nur unter einem Code-Namen kenne, nannte als nächstes seinen Cousin Yousef A., der ihm geholfen habe, um erst auf konkreten Vorhalt der früheren Angaben schliesslich zu bestätigen, die Ausreiseformalitäten seien von Sabri G. - dessen Name ihm vorher nicht mehr in den Sinn gekommen sei - erledigt worden.
E. 6c Zu Recht als unplausibel würdigte die Vorinstanz schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er seit Januar 1988 bis zur Ausreise im Dezember 1989 angeblich untergetaucht gelebt habe. Der Beschwerdeführer will sich in dieser Zeit vorwiegend in der Nähe von Kamishli bei nahen Verwandten - in den Werkstätten seines Bruders und seines Schwagers, an denen er überdies als Partner mitbeteiligt gewesen sei - aufgehalten haben; in kaum überzeugender Weise führte er aus, die Behörden hätten ihn dort nicht gesucht, da sie nämlich nur die Wohnhäuser, nicht dagegen die ausserhalb der Stadt gelegenen Geschäftsorte seiner Verwandten gekannt hätten. Des weiteren will er sich verschiedentlich gar nach Hause begeben haben, wobei seine diesbezügliche Erklärung in keiner Weise einzuleuchten vermag, er habe sich dort hin und wieder zeigen müssen, weil eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Schliesslich soll er mehrmals mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus zu anderen Verwandten gereist, jedoch jeweils nach Kamishli zurückgekehrt sein, wobei die Erklärungen, auf der gewählten Reiseroute habe er keine Kontrollen befürchten müssen, wiederum durchaus unplausibel ausgefallen sind. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, die Darstellungen des Beschwerdeführers - der überdies aus jahrelanger Berufserfahrung die umfassende Präsenz des syrischen Geheimdienstes in praktisch allen Lebensbereichen genauestens kannte - liessen sich in keiner Weise mit dem Verhalten einer angeblich gesuchten und Verfolgung befürchtenden Person vereinbaren. 1995 / 17 - 177
E. 6d Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei seiner angeblichen ADO-Kontakte wegen verdächtigt, zweimal für kurze Zeit inhaftiert und anschliessend entlassen worden, und er habe sich seit Januar 1988 verstecken müssen, wobei man ihn gesucht habe und gegen ihn Festnahmebefehle ausgestellt worden seien - zu Recht als nicht glaubhaft gewürdigt und unter diesen Umständen die Asylrelevanz der nicht glaubhaft gemachten Ereignisse zu Recht offengelassen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auch die angeblichen jahrelangen Kontakte des Beschwerdeführers zur ADO insgesamt nicht glaubhaft geworden sind. Namentlich sei auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen, er habe sich für die ADO engagiert, die in arabisch "Munazame Demokratije Othureyto" heisse (vgl. zur korrekten aramäischen beziehungsweise arabischen Bezeichnung der ADO G. Yonan, a.a.O., S. 60), während an der Empfangsstelle demgegenüber von einem Engagement für verschiedene assyrische Organisationen und Vereine, hauptsächlich jedoch für die Organisation "Hudro Othuroyo" die Rede gewesen war. Dass die beiden Töchter H. und R. ein Engagement ihres Vaters für die Assyrische Organisation bestätigt haben, vermag die dargelegten Anhaltspunkte, die die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen lassen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu überwiegen.
E. 6e Nachdem die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die ADO und den deswegen angeblich gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen nicht glaubhaft geworden sind, fehlt auch den Vorbringen der Tochter H. - sie sei ihres Vaters wegen behelligt worden, als sie sich für die Universität habe einschreiben wollen, und von einem Universitätsverantwortlichen auf die Kontakte ihres Vaters zur ADO angesprochen worden - die Grundlage. Ueberdies erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, dass die von H.G. vorgebrachten Asylgründe, ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit, mangels Intensität den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die angebliche einmalige Behelligung im Juli 1989 anlässlich ihrer Einschreibung an der Universität und das Vorbringen, sie sei nicht zu den Vorlesungen zugelassen worden, sondern habe ein Fernstudium ergreifen müssen, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG dar und lassen auch nicht bejahen, H.G. habe einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde H.G.) erleiden müssen. Für die geltend gemachten Befürchtungen, sie könnte im Sinne einer Sippenhaft anstelle ihres Vaters 1995 / 17 - 178 verhaftet werden (vgl. Beschwerde H.G.), sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden.
E. 7 Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien in ihrer Heimat allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft gefährdet und müssten in begründeter Weise unmenschliche Behandlung und Gefahren für Leib und Leben befürchten; die assyrische Bevölkerung in Syrien werde von einer Gruppenverfolgung bedroht. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen zitieren die Beschwerdeführer verschiedene Passagen aus dem oben erwähnten Gutachten, das G. Yonan für die Gesellschaft für bedrohte Völker erstellt hat. Aufgrund verschiedener übereinstimmender Lagebeurteilungen, die der Asylrekurskommission vorliegen, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die christliche Minderheit in Syrien der blossen Glaubenszugehörigkeit wegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit wird in Syrien auch faktisch respektiert; der syrische Staat versteht sich laizistisch und garantiert den religiösen Minderheiten die freie Glaubensausübung. Die Situation der Christen in Syrien darf im Verhältnis zu anderen Religionen als normal bezeichnet werden; Christen werden in Politik, Verwaltung oder Armee nicht diskriminiert und sind sowohl rechtlich wie auch faktisch der muslimischen Mehrheit gleichgestellt; in gewissen Beziehungen, beispielsweise in wirtschaftlicher oder bildungsmässiger Hinsicht, kann gar eine Vorzugsstellung oder privilegierte Behandlung festgestellt werden. Diese Lageeinschätzung legen die deutschen Gerichte ihren Entscheiden zugrunde (vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 1352 Nr. 9 f.; vgl. auch die Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Syrien vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994); auch Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Damaskus zeichnen ein ähnliches Bild der Lage. Amnesty International bestätigt ebenfalls, es seien keine Fälle politischer Verfolgung von Assyrern bekannt, die allein auf der Volks- und Religionszugehörigkeit beruhten; Repressalien seien zwar - wie in den obigen Erwägungen festgehalten wurde - bei regimefeindlichen politischen Aktivitäten zu gewärtigen, solange sich indessen die Aktivitäten der religiösen Minderheiten in Syrien auf rein kulturelle Belange beschränkten, drohe keine Verfolgung (vgl. beispielsweise Auskünfte der deutschen Sektion von Amnesty International vom 13.6.1989 an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 26.4.1993 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 1.6.1993 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach). Dieselbe Lagebeur- 1995 / 17 - 179 teilung, wonach Assyrer in Syrien aufgrund der blossen Religionszugehörigkeit nicht verfolgt werden, lässt sich sodann auch der oben erwähnten Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 entnehmen; ebenso geht die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH herausgegebene Dokumentation zur Lage in Syrien nicht von einer generellen Verfolgung der Assyrer aus und hält vielmehr fest, Minderheiten würden in Syrien unbehelligt gelassen und es bestehe Religionsfreiheit, solange keine politischen Aktivitäten entfaltet würden (A. Isenschmid, a.a.O., S. 31, 32). Im übrigen wird die Auffassung der Beschwerdeführer auch von dem von ihnen zitierten Gutachten von G. Yonan nicht gestützt. Die Gutachterin weist vielmehr ebenfalls auf den in Syrien von der Regierung befolgten strikten Laizismus hin (G. Yonan, a.a.O., S. 32); sie führt aus, allerdings werde die Religionsfreiheit in einem sehr engen Sinne verstanden und erlaube keinerlei politischen Betätigungen; ebenso erweise sich der Aufbau kultureller Organisationen, welche schnell als politisch motiviert betrachtet würden, als äusserst schwierig; indessen würden die bestehenden Religionsgemeinschaften geduldet und es bestehe keine Diskriminierung oder Verfolgung der Christen im Vergleich zu den Moslems (G. Yonan, a.a.O., S. 50 f.). In ihrer zusammenfassenden Einleitung hält die Gutachterin ausdrücklich fest, die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben beziehungsweise zu einer der Konfessionen der Assyrer ziehe für sich allein keine politische Verfolgung nach sich (G. Yonan, a.a.O., S. 3); auch im Zusammenhang mit der Darstellung der diesbezüglichen deutschen Gerichtspraxis zitiert die Gutachterin in zustimmendem Sinne ein ihrer Ansicht nach auch heute noch als richtungsweisend zu betrachtendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Mai 1981, welches eine Verfolgung der Christen in Syrien aufgrund ihres Glaubens ausdrücklich verneint (G. Yonan, a.a.O., S. 103 ff.).
E. 8 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf das erwähnte Gutachten von G. Yonan stützen und ausführen, abgewiesenen assyrischen Asylbewerbern drohe bei einer Rückkehr nach Syrien generell Strafverfolgung, teilt die Asylrekurskommission diese Lageeinschätzung nicht. Gemäss den Erkenntnissen der Asylrekurskommission müssen Rückkehrer nach Syrien, auch wenn sie sich langjährig im Ausland aufgehalten haben, keine Schwierigkeiten befürchten. Allenfalls habe sie sich bei der Einreise einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden zu unterziehen, die indessen keine weiteren Folgen nach sich zieht, sofern sich gegen die betref- 1995 / 17 - 180 fende Person nicht konkrete Verdachtsmomente politisch-oppositioneller Aktivitäten ergeben (vgl. die zitierten Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994; Auskunft der deutschen Sektion von Amnesty International an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 1.6.1993). Nachdem die Beschwerdeführer, wie oben festgehalten wurde, ihre angeblichen Kontakte zur ADO nicht glaubhaft gemacht haben und im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, sie hätten in der Schweiz irgendwelche exilpolitischen Aktivitäten entfaltet, die den syrischen Behörden hätten zur Kenntnis gelangen können, und nachdem sie beim Verlassen ihrer Heimat nicht gegen Ausreisebestimmungen verstossen haben, darf davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien keine besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen; ihre Befürchtungen, bei ihrer Rückkehr Verfolgung erwarten zu müssen, erweisen sich damit als unbegründet.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG erlitten oder befürchten müssen oder müssten solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sowohl das Asylgesuch von Y.G. - und damit auch dasjenige von S.G., die ins Asylgesuches ihres Mannes einbezogen zu werden wünschte - wie auch das Asylgesuch ihrer Tochter H.G. zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 10 a) Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. 1995 / 17 - 181 Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung und können nach abgeschlossenem Asylverfahren seitens des Kantons X auch nicht mit der Erteilung einer solchen rechnen (Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Kantone - unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen - eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen können, wenn seit der Einreichung des Asylgesuches mehr als vier Jahre vergangen sind und noch kein letztinstanzlicher Entscheid im Asylverfahren ergangen ist. Der Kanton X hat von dieser Möglichkeit im Falle der Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht ohnehin nicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Sollten die Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen, müsste die Wegweisung durch polizeiliche Ausschaffung vollzogen werden. Eine solche könnte auch nach Syrien erfolgen, ohne dass das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde, da es den Beschwerdeführern, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Gemäss Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe; dabei kann die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land ein Indiz darstellen, vermag indessen für sich allein eine Rückschaffung nicht unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 183). Soweit die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Walter Kälins Werk "Das Prinzip des Non-Refoulement" (Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 167 ff.) - geltend machen, eine Rückweisung ins Heimatland verletze Artikel 3 EMRK nicht nur, wenn dem Betroffenen dort Folter drohe, sondern auch, wenn fundamentale, besonders ernsthafte Verletzungen anderer durch die EMRK garantierter Rechte, wie des Anspruchs auf Privat- und Familienleben oder auf Meinungsäusserung, drohen 1995 / 17 - 182 würden, bleiben ihre Hinweise lediglich genereller Natur und damit unbehelflich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Er ist überdies als zumutbar zu erachten, weil den Beschwerdeführern im Heimatland auch anderweitig keine Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Sodann sind die Beschwerdeführer im Besitz syrischer Reisepässe, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
E. 10a Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. 1995 / 17 - 181 Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
E. 10b Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung und können nach abgeschlossenem Asylverfahren seitens des Kantons X auch nicht mit der Erteilung einer solchen rechnen (Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Kantone - unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen - eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen können, wenn seit der Einreichung des Asylgesuches mehr als vier Jahre vergangen sind und noch kein letztinstanzlicher Entscheid im Asylverfahren ergangen ist. Der Kanton X hat von dieser Möglichkeit im Falle der Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht ohnehin nicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. Sollten die Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen, müsste die Wegweisung durch polizeiliche Ausschaffung vollzogen werden. Eine solche könnte auch nach Syrien erfolgen, ohne dass das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde, da es den Beschwerdeführern, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Gemäss Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe; dabei kann die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land ein Indiz darstellen, vermag indessen für sich allein eine Rückschaffung nicht unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 183). Soweit die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Walter Kälins Werk "Das Prinzip des Non-Refoulement" (Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 167 ff.) - geltend machen, eine Rückweisung ins Heimatland verletze Artikel 3 EMRK nicht nur, wenn dem Betroffenen dort Folter drohe, sondern auch, wenn fundamentale, besonders ernsthafte Verletzungen anderer durch die EMRK garantierter Rechte, wie des Anspruchs auf Privat- und Familienleben oder auf Meinungsäusserung, drohen 1995 / 17 - 182 würden, bleiben ihre Hinweise lediglich genereller Natur und damit unbehelflich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Er ist überdies als zumutbar zu erachten, weil den Beschwerdeführern im Heimatland auch anderweitig keine Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Sodann sind die Beschwerdeführer im Besitz syrischer Reisepässe, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10c Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1995 / 17 - 171
17. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Dezember 1994
i.S. Y.G. und Familie, Syrien
Art. 3 AsylG, Art. 14a ANAG: Situation der christlichen Minderheit in Syrien.
1. Frage der Glaubhaftigkeit einer regimefeindlichen Aktivität (Erw. 6).
2. Keine Verfolgung der christlich-assyrischen Minderheit in Syrien aufgrund der blossen Volks- und Glaubenszugehörigkeit (Erw. 7).
3. Eine Person, gegen die nicht konkrete Verdachtsmomente wegen politisch-oppositioneller Aktivitäten bestehen, hat bei der Wiedereinreise in Syrien keine Verfolgung zu befürchten (Erw. 8).
4. Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Erw. 10).
Art. 3 LA, art. 14a LSEE : situation de la minorité chrétienne-assyrienne en Syrie.
1. Question de la vraisemblance d'une activité hostile au régime (consid. 6).
2. Il n'y a pas de persécution de la minorité chrétienne-assyrienne en Syrie fondée uniquement sur l'appartenance à cette minorité ethnique et religieuse (consid. 7).
3. La personne contre laquelle n'existe aucun soupçon d'avoir une activité politique d'opposition n'a pas à craindre de subir une persécution en cas de retour en Syrie (consid. 8).
4. Licéité et exigibilité de l'exécution du renvoi (consid. 10).
1995 / 17 - 172
Art. 3 LA, art. 14a LDDS: situazione della minoranza cristiana-assira in Siria.
1. Questione della verosimiglianza di attività ostili al regime (consid. 6).
2. Non vi è persecuzione della minoranza cristiana-assira in Siria basata unicamente sull'appartenenza etnica e religiosa (consid. 7).
3. Una persona contro la quale non sussistono sospetti per attività politica d'opposizione non ha fondate ragioni di temere l'esposizione a persecuzioni al momento del rimpatrio (consid. 8).
4. Liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento (consid. 10).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Y.G., seine Ehefrau S.G. und die beiden Töchter H.G. und R.G. verliessen Syrien auf legalem Weg über den Flughafen Damaskus am 26. Dezember 1989 und ersuchten in der Folge in der Schweiz um Asyl. S.G. erklärte, ins Asylgesuch ihres Ehemannes einbezogen werden zu wollen. Die Tochter R.G. zog im weiteren Verlauf des Asylverfahrens, nachdem sie sich verheiratet hatte, ihr Asylgesuch zurück.
Y.G. machte im wesentlichen geltend, er sei syrisch-orthodoxen Glaubens und stamme aus Kamishli. Er habe seit 1964 als Sekretär beim syrischen Geheimdienst in der politischen Sicherheitsabteilung (Abteilung "Amin Siyasi") gearbeitet. Seit 1974 habe er sich als Sympathisant der Assyrisch-Demokratischen Organisation (ADO) engagiert, indem er der Organisation Informationen aus dem Geheimdienst über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen und ähnliches weitergegeben habe; auch innerhalb des Geheimdienstes habe er versucht, die für die Ermittlungen gegen ADO-Leute zuständigen Beamten in positivem Sinne zu beeinflussen. Aus diesem Grund sei er im Juli 1987 und im September 1987 unter der Anschuldigung, für die ADO zu arbeiten, für 15 beziehungsweise 20 Tage verhaftet worden; offenbar seien seine Tätigkeiten bemerkt worden; möglicherweise habe ein verhaftetes Organisationsmitglied seinen Namen preisgegeben. Beide Male habe man ihn jedoch mangels Beweisen wieder freilassen müssen; zudem habe sein Vorgesetzter sich für ihn verwendet. Während beiden Inhaftierungen sei er nicht misshandelt worden. Nach der Entlassung aus der
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zweiten Haft habe er noch elf Tage für den Geheimdienst weitergearbeitet, dann sei er zur Polizei, ins Landratsamt von Kamishli, wegversetzt worden; am 15. Januar 1988 habe man ihm dort gekündigt. Einen Grund für die Kündigung habe man nicht genannt; er sei jedoch überzeugt, dass die Kündigung, ebenso wie die Wegversetzung vom Geheimdienst, wegen seiner Tätigkeiten für die ADO und wegen seiner Inhaftierungen erfolgt sei; beim Geheimdienst habe man ihn wohl nicht entlassen, sondern zunächst nur versetzt, um sich die Schande zu ersparen. Nach seiner Entlassung im Januar 1988 sei er aus Angst vor einer erneuten Festnahme untergetaucht. Bis zur Ausreise im Dezember 1989 habe er sich bei seinem Bruder und seinem Schwager aufgehalten, welche ausserhalb von Kamishli eine Schreinerei beziehungsweise eine Automechanikerwerkstatt - wo er als Partner beteiligt gewesen sei - gehabt hätten; mehrmals sei er auch mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus gereist und habe sich dort bei seinem Paten und bei einem Onkel aufgehalten, um jedoch dann jeweils nach Kamishli zurückzukehren; dabei habe er jeweils die Reiseroute über Aleppo gewählt, wo es keine Kontrollen gegeben habe. Ab und zu sei er auch in seine Wohnung zurückgekehrt, weil nämlich eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Die Polizei habe bei ihm zu Hause verschiedentlich nach ihm gefragt, ihn jedoch nie angetroffen. Leute der Assyrischen Bewegung hätten seine Ausreise organisiert; sie hätten ihm und seinen Angehörigen einen Pass ausstellen lassen und die nötigen syrischen Ausreisevisa besorgt; bei der Ausreise am Flughafen Damaskus hätten sich keine Probleme ergeben.
Die Tochter H.G. machte im wesentlichen geltend, sie habe in Kamishli bis Juni 1989 die Mittelschule besucht. Danach habe sie sich an der Universität Damaskus einschreiben wollen, wo man sie jedoch nicht habe zulassen wollen, weil ihr Vater der Assyrischen Organisation angehört habe; nur dank der Beziehungen ihres Onkels habe sie sich an der Universität, allerdings bloss für ein Fernstudium, einschreiben können. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten anlässlich des Studienbeginns habe sie keine weiteren Probleme gehabt.
Mit Verfügungen vom 24. Juni 1993 lehnte das BFF die Asylgesuche ab; es würdigte die Vorbringen von Y.G. als unglaubhaft und liess die Asylrelevanz der Darstellungen offen; das Asylgesuch von H.G. wurde mit der Begründung abgelehnt, ungeachtet der Glaubwürdigkeit der Vorbringen seien die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr nach Syrien stehe nichts entgegen.
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Mit Beschwerden vom 23. Juli 1993 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die ARK weist die Beschwerden ab.
Aus den Erwägungen:
6. - Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen von Y.G. - er habe als Mitarbeiter des Geheimdienstes jahrelang der ADO Informationen weitergegeben, bis er im Jahre 1987 diesbezüglich verdächtigt worden sei, worauf man ihn für 15 beziehungsweise 20 Tage festgenommen, dann vom Geheimdienst wegversetzt und schliesslich entlassen habe; daraufhin habe er während knapp zwei Jahren untergetaucht gelebt, um schliesslich dank Hilfe von ADO-Mitgliedern Syrien auf legalem Weg verlassen zu können - mit der hauptsächlichen Begründung, seine Vorbringen entbehrten der Plausibilität, als unglaubhaft. Die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. In seiner Beschwerdeeingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegten Aussagen zu bekräftigen.
a) Zutreffend charakterisierte die Vorinstanz zunächst die allgemeine Lage in Syrien, vor deren Hintergrund die Plausibilität der Darstellungen des Beschwerdeführers zu würdigen ist, als äusserst ernst und wies darauf hin, dass in Syrien jegliche wie auch immer geartete regimefeindliche politische Aktivität mit äusserster Konsequenz und Härte verfolgt wird, wobei bereits ein einschlägiger Verdacht politischer Oppositionsaktivitäten genügen kann, eine Person über längere Zeit zu inhaftieren. Den der Asylrekurskommission vorliegenden Lagebeurteilungen zufolge ist sodann davon auszugehen, dass die ADO in Syrien als illegale, nicht nur kulturelle, sondern namentlich politische Ziele verfolgende Vereinigung betrachtet wird, dass deren mutmassliche Mitglieder vom syrischen Geheimdienst intensiv beobachtet werden und dass Aktivitäten für die ADO streng geahndet werden (vgl. beispielsweise das von den Beschwerdeführern auszugsweise beigebrachte Syrien-Gutachten von G. Yonan zu Handen der Gesellschaft für bedrohte Völker, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 36, Februar 1990, S. 2, 48, 51, 60 ff., 91; vgl. auch die Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 sowie A. Isenschmid, Syrien - Informationen für
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HilfswerkvertreterInnen im Asylverfahren, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Dezember 1993, S. 31, 36).
Dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer - obwohl verdächtigt, der ADO Geheimdienstinformationen über laufende Ermittlungen gegen ADO-Mitglieder oder über bevorstehende Verhaftungen weiterzuleiten - lediglich zweimal für kurze Zeit festgenommen, mangels Beweisen und dank der Fürsprache seines Vorgesetzten wieder freigelassen und gar nach der ersten Festnahme im Geheimdienst, nach der zweiten Verhaftung in einer Polizeibehörde weiterbeschäftigt worden wäre, würdigte die Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft; zu Recht hielt sie fest, ein derart gravierender Verdacht hätte schwerwiegendere Konsequenzen wie eine länger dauernde Inhaftierung oder zumindest die Einleitung eines formellen Untersuchungsverfahrens nach sich gezogen.
b) Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Beweisdokumente - Fotokopien zweier Festnahmebefehle, die vom 8. August 1988 und vom 21. September 1989 datieren - wies die Vorinstanz zutreffend auf formelle wie inhaltliche Ungereimtheiten hin. So soll dem ersten beigebrachten Dokument zufolge der Militärische Geheimdienst in Damaskus die Festnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft bei der ADO angeordnet haben; dass diese Anordnung jedoch erst im August 1988 erfolgt sein soll und nicht vielmehr bereits anlässlich der beiden angeblichen Festnahmen des Beschwerdeführers im Juli und September 1987 - die seinen Angaben zufolge ebenfalls von Damaskus aus angeordnet worden seien - wird nicht nachvollziehbar. Der zweite Festnahmebefehl demgegenüber nimmt wiederum auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer regimefeindlichen Partei Bezug, stützt sich jedoch nicht auf die bei einem solchen Vorwurf anzuwendenden Strafgesetzartikel, sondern vielmehr auf eine Norm des syrischen Strafrechts, die lediglich eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung beziehungsweise das Nichtausführen von Anordnungen eines Vorgesetzten sanktioniert. In formeller Hinsicht weist der zweite Festnahmebefehl überdies Ungereimtheiten bezüglich der ausstellenden Behörde sowie unvollständig ausgefüllte Rubriken auf. Zu Recht mass die Vorinstanz unter diesen Umständen den beigebrachten Dokumenten keinen Beweiswert zu.
Dass der Beschwerdeführer sodann mit vom August 1988 und September 1989 datierenden Festnahmebefehlen gesucht worden sei, erscheint auch angesichts der Umstände, unter denen er aus Syrien ausreisen konnte, unglaubhaft. Im Juli 1989 wurden dem Beschwerdeführer wie auch seiner Ehefrau und seinen
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Töchtern Reisepässe, am 19. Dezember 1989 die erforderlichen syrischen Ausreisevisa ausgestellt, was eine umfassende und von verschiedenen voneinander unabhängigen Behörden vorgenommene Ueberprüfung der jeweiligen Antragsteller bedingt; am 26. Dezember 1989 konnte die Familie das Land über den Flughafen Damaskus, wo wiederum mehrstufige und umfassende Kontrollen durchgeführt werden, ohne weitere Probleme verlassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, ADO-Mitglieder hätten dank ihrer Beziehungen die problemlose Besorgung der erforderlichen Dokumente und die Ausreise organisieren können, würdigte die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung, zumal die diesbezüglichen Aussagen ungereimt ausgefallen sind; während der Beschwerdeführer nämlich in der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, ein gewisser Sabri habe ihm die Ausreise organisiert, sprach er in der BFF-Anhörung zunächst von ADO-Mitgliedern, die er nur unter einem Code-Namen kenne, nannte als nächstes seinen Cousin Yousef A., der ihm geholfen habe, um erst auf konkreten Vorhalt der früheren Angaben schliesslich zu bestätigen, die Ausreiseformalitäten seien von Sabri G. - dessen Name ihm vorher nicht mehr in den Sinn gekommen sei - erledigt worden.
c) Zu Recht als unplausibel würdigte die Vorinstanz schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er seit Januar 1988 bis zur Ausreise im Dezember 1989 angeblich untergetaucht gelebt habe. Der Beschwerdeführer will sich in dieser Zeit vorwiegend in der Nähe von Kamishli bei nahen Verwandten - in den Werkstätten seines Bruders und seines Schwagers, an denen er überdies als Partner mitbeteiligt gewesen sei - aufgehalten haben; in kaum überzeugender Weise führte er aus, die Behörden hätten ihn dort nicht gesucht, da sie nämlich nur die Wohnhäuser, nicht dagegen die ausserhalb der Stadt gelegenen Geschäftsorte seiner Verwandten gekannt hätten. Des weiteren will er sich verschiedentlich gar nach Hause begeben haben, wobei seine diesbezügliche Erklärung in keiner Weise einzuleuchten vermag, er habe sich dort hin und wieder zeigen müssen, weil eine ständige Abwesenheit von zu Hause auffällig gewesen wäre und das Gerede der Leute nach sich gezogen hätte. Schliesslich soll er mehrmals mit dem öffentlichen Bus nach Damaskus zu anderen Verwandten gereist, jedoch jeweils nach Kamishli zurückgekehrt sein, wobei die Erklärungen, auf der gewählten Reiseroute habe er keine Kontrollen befürchten müssen, wiederum durchaus unplausibel ausgefallen sind. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, die Darstellungen des Beschwerdeführers - der überdies aus jahrelanger Berufserfahrung die umfassende Präsenz des syrischen Geheimdienstes in praktisch allen Lebensbereichen genauestens kannte - liessen sich in keiner Weise mit dem Verhalten einer angeblich gesuchten und Verfolgung befürchtenden Person vereinbaren.
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d) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei seiner angeblichen ADO-Kontakte wegen verdächtigt, zweimal für kurze Zeit inhaftiert und anschliessend entlassen worden, und er habe sich seit Januar 1988 verstecken müssen, wobei man ihn gesucht habe und gegen ihn Festnahmebefehle ausgestellt worden seien - zu Recht als nicht glaubhaft gewürdigt und unter diesen Umständen die Asylrelevanz der nicht glaubhaft gemachten Ereignisse zu Recht offengelassen.
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass auch die angeblichen jahrelangen Kontakte des Beschwerdeführers zur ADO insgesamt nicht glaubhaft geworden sind. Namentlich sei auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen, er habe sich für die ADO engagiert, die in arabisch "Munazame Demokratije Othureyto" heisse (vgl. zur korrekten aramäischen beziehungsweise arabischen Bezeichnung der ADO G. Yonan, a.a.O., S. 60), während an der Empfangsstelle demgegenüber von einem Engagement für verschiedene assyrische Organisationen und Vereine, hauptsächlich jedoch für die Organisation "Hudro Othuroyo" die Rede gewesen war. Dass die beiden Töchter H. und R. ein Engagement ihres Vaters für die Assyrische Organisation bestätigt haben, vermag die dargelegten Anhaltspunkte, die die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen lassen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu überwiegen.
e) Nachdem die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Engagement für die ADO und den deswegen angeblich gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen nicht glaubhaft geworden sind, fehlt auch den Vorbringen der Tochter H. - sie sei ihres Vaters wegen behelligt worden, als sie sich für die Universität habe einschreiben wollen, und von einem Universitätsverantwortlichen auf die Kontakte ihres Vaters zur ADO angesprochen worden - die Grundlage.
Ueberdies erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, dass die von H.G. vorgebrachten Asylgründe, ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit, mangels Intensität den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die angebliche einmalige Behelligung im Juli 1989 anlässlich ihrer Einschreibung an der Universität und das Vorbringen, sie sei nicht zu den Vorlesungen zugelassen worden, sondern habe ein Fernstudium ergreifen müssen, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG dar und lassen auch nicht bejahen, H.G. habe einen unerträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde H.G.) erleiden müssen. Für die geltend gemachten Befürchtungen, sie könnte im Sinne einer Sippenhaft anstelle ihres Vaters
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verhaftet werden (vgl. Beschwerde H.G.), sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden.
7. - Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien in ihrer Heimat allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft gefährdet und müssten in begründeter Weise unmenschliche Behandlung und Gefahren für Leib und Leben befürchten; die assyrische Bevölkerung in Syrien werde von einer Gruppenverfolgung bedroht. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen zitieren die Beschwerdeführer verschiedene Passagen aus dem oben erwähnten Gutachten, das G. Yonan für die Gesellschaft für bedrohte Völker erstellt hat.
Aufgrund verschiedener übereinstimmender Lagebeurteilungen, die der Asylrekurskommission vorliegen, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die christliche Minderheit in Syrien der blossen Glaubenszugehörigkeit wegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit wird in Syrien auch faktisch respektiert; der syrische Staat versteht sich laizistisch und garantiert den religiösen Minderheiten die freie Glaubensausübung. Die Situation der Christen in Syrien darf im Verhältnis zu anderen Religionen als normal bezeichnet werden; Christen werden in Politik, Verwaltung oder Armee nicht diskriminiert und sind sowohl rechtlich wie auch faktisch der muslimischen Mehrheit gleichgestellt; in gewissen Beziehungen, beispielsweise in wirtschaftlicher oder bildungsmässiger Hinsicht, kann gar eine Vorzugsstellung oder privilegierte Behandlung festgestellt werden. Diese Lageeinschätzung legen die deutschen Gerichte ihren Entscheiden zugrunde (vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 1352 Nr. 9 f.; vgl. auch die Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Syrien vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994); auch Auskünfte der Schweizerischen Vertretung in Damaskus zeichnen ein ähnliches Bild der Lage. Amnesty International bestätigt ebenfalls, es seien keine Fälle politischer Verfolgung von Assyrern bekannt, die allein auf der Volks- und Religionszugehörigkeit beruhten; Repressalien seien zwar - wie in den obigen Erwägungen festgehalten wurde - bei regimefeindlichen politischen Aktivitäten zu gewärtigen, solange sich indessen die Aktivitäten der religiösen Minderheiten in Syrien auf rein kulturelle Belange beschränkten, drohe keine Verfolgung (vgl. beispielsweise Auskünfte der deutschen Sektion von Amnesty International vom 13.6.1989 an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 26.4.1993 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 1.6.1993 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach). Dieselbe Lagebeur-
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teilung, wonach Assyrer in Syrien aufgrund der blossen Religionszugehörigkeit nicht verfolgt werden, lässt sich sodann auch der oben erwähnten Zusammenstellung von Lagebeurteilungen zu Syrien durch das Country Information Project des UNHCR vom 24.3.1993 entnehmen; ebenso geht die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH herausgegebene Dokumentation zur Lage in Syrien nicht von einer generellen Verfolgung der Assyrer aus und hält vielmehr fest, Minderheiten würden in Syrien unbehelligt gelassen und es bestehe Religionsfreiheit, solange keine politischen Aktivitäten entfaltet würden (A. Isenschmid, a.a.O., S. 31, 32).
Im übrigen wird die Auffassung der Beschwerdeführer auch von dem von ihnen zitierten Gutachten von G. Yonan nicht gestützt. Die Gutachterin weist vielmehr ebenfalls auf den in Syrien von der Regierung befolgten strikten Laizismus hin (G. Yonan, a.a.O., S. 32); sie führt aus, allerdings werde die Religionsfreiheit in einem sehr engen Sinne verstanden und erlaube keinerlei politischen Betätigungen; ebenso erweise sich der Aufbau kultureller Organisationen, welche schnell als politisch motiviert betrachtet würden, als äusserst schwierig; indessen würden die bestehenden Religionsgemeinschaften geduldet und es bestehe keine Diskriminierung oder Verfolgung der Christen im Vergleich zu den Moslems (G. Yonan, a.a.O., S. 50 f.). In ihrer zusammenfassenden Einleitung hält die Gutachterin ausdrücklich fest, die Zugehörigkeit zum christlichen Glauben beziehungsweise zu einer der Konfessionen der Assyrer ziehe für sich allein keine politische Verfolgung nach sich (G. Yonan, a.a.O., S. 3); auch im Zusammenhang mit der Darstellung der diesbezüglichen deutschen Gerichtspraxis zitiert die Gutachterin in zustimmendem Sinne ein ihrer Ansicht nach auch heute noch als richtungsweisend zu betrachtendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Mai 1981, welches eine Verfolgung der Christen in Syrien aufgrund ihres Glaubens ausdrücklich verneint (G. Yonan, a.a.O., S. 103 ff.).
8. - Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich auf das erwähnte Gutachten von G. Yonan stützen und ausführen, abgewiesenen assyrischen Asylbewerbern drohe bei einer Rückkehr nach Syrien generell Strafverfolgung, teilt die Asylrekurskommission diese Lageeinschätzung nicht.
Gemäss den Erkenntnissen der Asylrekurskommission müssen Rückkehrer nach Syrien, auch wenn sie sich langjährig im Ausland aufgehalten haben, keine Schwierigkeiten befürchten. Allenfalls habe sie sich bei der Einreise einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden zu unterziehen, die indessen keine weiteren Folgen nach sich zieht, sofern sich gegen die betref-
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fende Person nicht konkrete Verdachtsmomente politisch-oppositioneller Aktivitäten ergeben (vgl. die zitierten Lageberichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom 2.6.1992 und vom 28.2.1994; Auskunft der deutschen Sektion von Amnesty International an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 1.6.1993). Nachdem die Beschwerdeführer, wie oben festgehalten wurde, ihre angeblichen Kontakte zur ADO nicht glaubhaft gemacht haben und im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, sie hätten in der Schweiz irgendwelche exilpolitischen Aktivitäten entfaltet, die den syrischen Behörden hätten zur Kenntnis gelangen können, und nachdem sie beim Verlassen ihrer Heimat nicht gegen Ausreisebestimmungen verstossen haben, darf davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien keine besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen; ihre Befürchtungen, bei ihrer Rückkehr Verfolgung erwarten zu müssen, erweisen sich damit als unbegründet.
9. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG erlitten oder befürchten müssen oder müssten solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sowohl das Asylgesuch von Y.G. - und damit auch dasjenige von S.G., die ins Asylgesuches ihres Mannes einbezogen zu werden wünschte - wie auch das Asylgesuch ihrer Tochter H.G. zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
10. a) Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden.
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Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung und können nach abgeschlossenem Asylverfahren seitens des Kantons X auch nicht mit der Erteilung einer solchen rechnen (Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die genannte Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Kantone - unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen - eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erteilen können, wenn seit der Einreichung des Asylgesuches mehr als vier Jahre vergangen sind und noch kein letztinstanzlicher Entscheid im Asylverfahren ergangen ist. Der Kanton X hat von dieser Möglichkeit im Falle der Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht ohnehin nicht. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Sollten die Beschwerdeführer die Schweiz nicht freiwillig verlassen, müsste die Wegweisung durch polizeiliche Ausschaffung vollzogen werden. Eine solche könnte auch nach Syrien erfolgen, ohne dass das in Artikel 45 AsylG verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde, da es den Beschwerdeführern, wie oben ausgeführt wurde, nicht gelungen ist, eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Gemäss Praxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe; dabei kann die allgemeine Menschenrechtslage in einem Land ein Indiz darstellen, vermag indessen für sich allein eine Rückschaffung nicht unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 183). Soweit die Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Walter Kälins Werk "Das Prinzip des Non-Refoulement" (Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 167 ff.) - geltend machen, eine Rückweisung ins Heimatland verletze Artikel 3 EMRK nicht nur, wenn dem Betroffenen dort Folter drohe, sondern auch, wenn fundamentale, besonders ernsthafte Verletzungen anderer durch die EMRK garantierter Rechte, wie des Anspruchs auf Privat- und Familienleben oder auf Meinungsäusserung, drohen
1995 / 17 - 182
würden, bleiben ihre Hinweise lediglich genereller Natur und damit unbehelflich.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Er ist überdies als zumutbar zu erachten, weil den Beschwerdeführern im Heimatland auch anderweitig keine Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Sodann sind die Beschwerdeführer im Besitz syrischer Reisepässe, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung der Beschwerdeführer zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.