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EMARK-1995-13

Art. 47 Abs. 1 AsylG: Frist für Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nichteintretensentscheiden.

Emark ·EMARK · 1995-03-13 · Deutsch CH
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Art. 47 Abs. 1 AsylG: Frist für Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nichteintretensentscheiden. Ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann während des ganzen Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Die 24stündige Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 AsylG (in Kraft seit 1. Februar 1995) bezieht sich nur auf sofort vollziehbare Wegweisungen. Nach Ablauf dieser Frist riskiert der Beschwerdeführer die Ausschaffung; sein während der ganzen Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehendes Recht, ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen, verwirkt er nicht. Art. 47, al. 1 LA : délai pour requérir la restitution de l'effet suspensif en cas de décision de non-entrée en matière. Une demande de restitution de l'effet suspensif au recours peut être déposée durant toute la procédure de recours. Le délai de vingt-quatre heures prévu par l'article 47, 1er alinéa LA (en vigueur depuis le 1er février 1995) ne s'applique qu'aux décisions de renvoi immédiatement exécutoires. A l'expiration de ce délai, le recourant s'expose à ce que la mesure de renvoi soit effectivement exécutée; toutefois, le droit qu'il a de déposer durant toute la procédure de recours une demande de restitution de l'effet suspensif ne s'éteint pas.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass der Hinweis des BFF in der Rechtsmittelbelehrung, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne innert 24 Stunden bei der ARK eingereicht werden, dem revidierten, seit 1. Februar 1995 in Kraft stehenden Artikel 47 Absatz 1 AsylG widerspricht. Diese Vorschrift bestimmt nämlich lediglich für sofort vollziehbare Wegweisungen, dass der Ausländer innert 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheides ein solches Gesuch stellen können muss. Da die Vorinstanz die Frist zur Ausreise vorliegend auf den 28. Februar 1995 festgesetzt hat, fehlt es am Erfordernis der sofort vollziehbaren Wegweisung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der besagten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind. Unbesehen davon wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Gesuch ohne die gleichzeitige Anhängigmachung einer Beschwerde gar nicht gestellt werden könne. Weil in Artikel 50 VwVG für die Einreichung der Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit 1995 / 13 - 121 Eröffnung der Verfügung statuiert wird, besteht für den Asylgesuchsteller - die vorhergehende oder gleich- und rechtzeitige Anhängigmachung des Rechtsmittels vorausgesetzt - selbstverständlich die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist von 24 Stunden (und sogar während des ganzen Beschwerdeverfahrens) ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer riskiert dann allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz erst nach bereits vollzogener Wegwei-sung über das Gesuch befindet. Stellt der Gesuchsteller demgegenüber bei sofort vollziehbaren Wegweisungen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 AsylG innert 24 Stunden seit Eröffnung der Verfügung das Gesuch unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen, so hemmt dieses den Vollzug solange, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden wird. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 1995 noch bis zum 28. Februar 1995 (Ablauf der Ausreisefrist) ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hatte und ihm somit für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches genügend Zeit zur Verfügung stand.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1995 / 13 - 119

13. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. März 1995 i.S. P.N., Pakistan Art. 47 Abs. 1 AsylG: Frist für Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nichteintretensentscheiden. Ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann während des ganzen Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Die 24stündige Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 AsylG (in Kraft seit 1. Februar 1995) bezieht sich nur auf sofort vollziehbare Wegweisungen. Nach Ablauf dieser Frist riskiert der Beschwerdeführer die Ausschaffung; sein während der ganzen Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehendes Recht, ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen, verwirkt er nicht. Art. 47, al. 1 LA : délai pour requérir la restitution de l'effet suspensif en cas de décision de non-entrée en matière. Une demande de restitution de l'effet suspensif au recours peut être déposée durant toute la procédure de recours. Le délai de vingt-quatre heures prévu par l'article 47, 1er alinéa LA (en vigueur depuis le 1er février 1995) ne s'applique qu'aux décisions de renvoi immédiatement exécutoires. A l'expiration de ce délai, le recourant s'expose à ce que la mesure de renvoi soit effectivement exécutée; toutefois, le droit qu'il a de déposer durant toute la procédure de recours une demande de restitution de l'effet suspensif ne s'éteint pas. Art. 47 cpv. 1 LA: termine per chiedere la restituzione dell'effetto sospensivo in caso di decisione di non entrata nel merito. Una domanda di ripristino dell'effetto sospensivo può essere inoltrata durante tutta la procedura di ricorso. Il termine di ventiquattro ore giusta l'art. 47 cpv. 1 (in vigore dal 1° febbraio 1995) non è applicabile che alle decisioni di rinvio immediatamente eseguibili. Scaduto detto termine, il 1995 / 13 - 120 richiedente s'espone al rischio dell'esecuzione dell'allontanamento; resta tuttavia riservato il diritto di presentare un'istanza di ripristino dell'effetto sospensivo durante l'intera procedura ricorsuale. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Entscheid vom 13. Februar 1995 in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d AsylG (wiederholtes Asylgesuch) nicht eingetreten. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 1995, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFF auf das Recht hin, innert 30 Tagen bei der ARK Beschwerde zu erheben und fügte bei: "Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann innert 24 Stunden bei derselben Instanz eingereicht werden". Am 28. Februar 1995 stellt der Beschwerdeführer u.a. Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

3. - Vorab ist festzustellen, dass der Hinweis des BFF in der Rechtsmittelbelehrung, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne innert 24 Stunden bei der ARK eingereicht werden, dem revidierten, seit 1. Februar 1995 in Kraft stehenden Artikel 47 Absatz 1 AsylG widerspricht. Diese Vorschrift bestimmt nämlich lediglich für sofort vollziehbare Wegweisungen, dass der Ausländer innert 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheides ein solches Gesuch stellen können muss. Da die Vorinstanz die Frist zur Ausreise vorliegend auf den 28. Februar 1995 festgesetzt hat, fehlt es am Erfordernis der sofort vollziehbaren Wegweisung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der besagten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind. Unbesehen davon wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Gesuch ohne die gleichzeitige Anhängigmachung einer Beschwerde gar nicht gestellt werden könne. Weil in Artikel 50 VwVG für die Einreichung der Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit 1995 / 13 - 121 Eröffnung der Verfügung statuiert wird, besteht für den Asylgesuchsteller - die vorhergehende oder gleich- und rechtzeitige Anhängigmachung des Rechtsmittels vorausgesetzt - selbstverständlich die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist von 24 Stunden (und sogar während des ganzen Beschwerdeverfahrens) ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer riskiert dann allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz erst nach bereits vollzogener Wegwei-sung über das Gesuch befindet. Stellt der Gesuchsteller demgegenüber bei sofort vollziehbaren Wegweisungen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 AsylG innert 24 Stunden seit Eröffnung der Verfügung das Gesuch unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen, so hemmt dieses den Vollzug solange, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden wird. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 1995 noch bis zum 28. Februar 1995 (Ablauf der Ausreisefrist) ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hatte und ihm somit für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches genügend Zeit zur Verfügung stand.