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EMARK-1995-11

Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Emark ·EMARK · 1995-01-23 · Deutsch CH
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Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Hingegen können selbst bei einer bedingt zu vollziehenden Strafe im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zur Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 AsylG führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Ferner kann auch das weitere Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden (Erw. 6). Art. 14a, al. 6 LSEE : Exception au principe de l'admission provisoire lorsque la sécurité et l'ordre publics ont été compromis ou qu'il leur a été gravement porté atteinte. La condamnation à une peine privative de liberté assortie du sursis ne permet pas, en règle générale, de conclure à une grave mise en danger ou à une atteinte à la sécurité ou à l'ordre publics. En revanche, lorsque la quotité de la peine est particulièrement élevée ou que les circonstances dans lesquelles l'infraction a été commise démontrent que des biens juridiquement protégés particulièrement précieux ont été lésés, une telle condamnation peut justifier l'application de l'article 14a, 6e alinéa LA. Dans le cadre de la pesée des intérêts, il faut comparer la peine prévue à la peine infligée. Il faut en outre tenir compte des antécédents du recourant (consid. 6).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 (Zusammenfassung: Die Beschwerde wird im Asylpunkt aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat nie asyl-rechtlich relevante Nachteile erlitten. Eine Gruppen- oder Kollektivverfolgung der Moslems auf dem gesamten Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina wird von der Asylrekurskommission in konstanter Praxis verneint. Bürgerkriegssituationen, die die überwiegende Mehrheit aller Bewohner eines Landes in gleicher Weise betreffen, stellen in der Regel keine asyl-rechtlich relevante Verfolgung dar.)

E. 5 (Zusammenfassung: Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz steht. Artikel 3 EMRK und Artikel 3 Folterkonvention schützen nur dann vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat, wenn stichhaltige Gründe zur Annahme berechtigen, ein Ausländer würde dort in eine individuelle, konkrete Gefährdungslage geraten. Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina oder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur muslimischen Bevölkerungsgruppe ist noch keine besondere, individuelle und 1995 / 11 - 105 konkrete Gefährdung oder Verfolgung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit in seinem Heimatstaat hinausginge.)

E. 6 a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das BFF nicht ausgeführt habe, inwiefern sein Vergehen unter die Bestimmung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG falle. In diesem Sinne sei die Begründung ungenügend, da die anwendende Behörde einen weiten Ermessensspielraum habe. (...) Bei der Anwendung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG sei auch zu berücksichtigen, dass die Strafbehörde für ihn eine günstige Prognose gestellt habe. Diese Prognose werde durch seinen früheren Arbeitgeber bestätigt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei umso weniger gewichtig, je unwahrscheinlicher ein Rückfall erscheine.

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der Gemeinde V. in Bosnien-Herzegowina. Der Bundesrat hielt in seinem Beschluss vom 21. April 1993 fest, dass eine Rückkehr von Menschen nach Bosnien-Herzegowina "angesichts des Krieges in ihrer Heimat auf absehbare Zeit nicht zumutbar" sei. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 5 ANAG, der ihn dazu ermächtigt - nach Konsultation mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten - zu bestimmen, welche Gruppen von Gesuchstellern nach welchen Kriterien vorläufig aufgenommen werden können, hat der Bundesrat gleichentags die "vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina" - darunter insbesondere Asylbewerber, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen - beschlossen.

c) Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG findet die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 4 keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. (...) 1995 / 11 - 106 Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 300.-- vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Abs. 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der Verurteilung als den genannten Anforderungen genügend, ohne diese Schlussfolgerung jedoch näher zu begründen. Eine gefestigte Praxis der ARK zur vorliegend zu prüfenden Frage besteht bis anhin nicht; die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage können auch die Schwere der Tat oder die Wiederholung einer Deliktsbegehung abgeben. Der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Obgenanntes, für die Beurteilung der zu prüfenden Frage hauptsächliches Kriterium der bedingten oder un-bedingten Verurteilung ist ferner in zwei Richtungen zu relativieren: So können selbst bei einer bedingten Verurteilung im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, die Anwendbarkeit von Artikel 14a Ab-satz 6 ANAG rechtfertigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige beträgt das Strafmass für das Vergehen, für welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bis zu Fr. 100'000.--. In Anbetracht dieses Strafrahmens wird klar, dass die zuständige Strafbehörde die Verfehlung des Beschwerdeführers eher als gering eingeschätzt hat. In diese Überlegungen sind vorliegend auch weitere Elemente miteinzubeziehen: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1989 teilweise und seit dem Jahre 1991 ständig in der Schweiz auf. Er hat, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen vom aktenkundigen Vorfall zu keinen Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er die Waffe zu einem anderen als dem von ihm genannten Zweck (Selbstschutz bei einem Besuch der Verwandten in Bosnien) erworben hat. Dass er seit sei- 1995 / 11 - 107 ner Verurteilung zur bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen erneut straffällig geworden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner wird dem Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber (einem Kinderpflege- und Wohnheim, für welches er vom 24. Mai 1989 bis zum 30. Mai 1994 tätig gewesen ist) bescheinigt, dass er sich zuverlässig und gewissenhaft für die Behinderten eingesetzt hat. Er habe einen verträglichen und freundlichen Charakter. Im zu beurteilenden Fall kann aufgrund der gesamten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt das private Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Absatz 4 und 5 ANAG zu berufen, demnach nicht.

E. 6a Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das BFF nicht ausgeführt habe, inwiefern sein Vergehen unter die Bestimmung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG falle. In diesem Sinne sei die Begründung ungenügend, da die anwendende Behörde einen weiten Ermessensspielraum habe. (...) Bei der Anwendung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG sei auch zu berücksichtigen, dass die Strafbehörde für ihn eine günstige Prognose gestellt habe. Diese Prognose werde durch seinen früheren Arbeitgeber bestätigt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei umso weniger gewichtig, je unwahrscheinlicher ein Rückfall erscheine.

E. 6b Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der Gemeinde V. in Bosnien-Herzegowina. Der Bundesrat hielt in seinem Beschluss vom 21. April 1993 fest, dass eine Rückkehr von Menschen nach Bosnien-Herzegowina "angesichts des Krieges in ihrer Heimat auf absehbare Zeit nicht zumutbar" sei. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 5 ANAG, der ihn dazu ermächtigt - nach Konsultation mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten - zu bestimmen, welche Gruppen von Gesuchstellern nach welchen Kriterien vorläufig aufgenommen werden können, hat der Bundesrat gleichentags die "vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina" - darunter insbesondere Asylbewerber, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen - beschlossen.

E. 6c Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG findet die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 4 keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. (...) 1995 / 11 - 106 Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 300.-- vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Abs. 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der Verurteilung als den genannten Anforderungen genügend, ohne diese Schlussfolgerung jedoch näher zu begründen. Eine gefestigte Praxis der ARK zur vorliegend zu prüfenden Frage besteht bis anhin nicht; die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage können auch die Schwere der Tat oder die Wiederholung einer Deliktsbegehung abgeben. Der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Obgenanntes, für die Beurteilung der zu prüfenden Frage hauptsächliches Kriterium der bedingten oder un-bedingten Verurteilung ist ferner in zwei Richtungen zu relativieren: So können selbst bei einer bedingten Verurteilung im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, die Anwendbarkeit von Artikel 14a Ab-satz 6 ANAG rechtfertigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige beträgt das Strafmass für das Vergehen, für welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bis zu Fr. 100'000.--. In Anbetracht dieses Strafrahmens wird klar, dass die zuständige Strafbehörde die Verfehlung des Beschwerdeführers eher als gering eingeschätzt hat. In diese Überlegungen sind vorliegend auch weitere Elemente miteinzubeziehen: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1989 teilweise und seit dem Jahre 1991 ständig in der Schweiz auf. Er hat, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen vom aktenkundigen Vorfall zu keinen Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er die Waffe zu einem anderen als dem von ihm genannten Zweck (Selbstschutz bei einem Besuch der Verwandten in Bosnien) erworben hat. Dass er seit sei- 1995 / 11 - 107 ner Verurteilung zur bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen erneut straffällig geworden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner wird dem Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber (einem Kinderpflege- und Wohnheim, für welches er vom 24. Mai 1989 bis zum 30. Mai 1994 tätig gewesen ist) bescheinigt, dass er sich zuverlässig und gewissenhaft für die Behinderten eingesetzt hat. Er habe einen verträglichen und freundlichen Charakter. Im zu beurteilenden Fall kann aufgrund der gesamten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt das private Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Absatz 4 und 5 ANAG zu berufen, demnach nicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1995 / 11 - 102

11. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Januar 1995 i.S. M.H., Bosnien-Herzegowina Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Hingegen können selbst bei einer bedingt zu vollziehenden Strafe im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zur Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 AsylG führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Ferner kann auch das weitere Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden (Erw. 6). Art. 14a, al. 6 LSEE : Exception au principe de l'admission provisoire lorsque la sécurité et l'ordre publics ont été compromis ou qu'il leur a été gravement porté atteinte. La condamnation à une peine privative de liberté assortie du sursis ne permet pas, en règle générale, de conclure à une grave mise en danger ou à une atteinte à la sécurité ou à l'ordre publics. En revanche, lorsque la quotité de la peine est particulièrement élevée ou que les circonstances dans lesquelles l'infraction a été commise démontrent que des biens juridiquement protégés particulièrement précieux ont été lésés, une telle condamnation peut justifier l'application de l'article 14a, 6e alinéa LA. Dans le cadre de la pesée des intérêts, il faut comparer la peine prévue à la peine infligée. Il faut en outre tenir compte des antécédents du recourant (consid. 6). 1995 / 11 - 103 Art. 14a cpv. 6 LDDS: Eccezione al principio dell'ammissione provvisoria allorquando la sicurezza e l'ordine pubblico sono stati messi in pericolo o sono stati compromessi in maniera grave. La condanna ad una pena detentiva sospesa condizionalmente non permette di regola di concludere ad una grave messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubblico. Tuttavia, può giustificarsi l'applicazione dell'art. 14a cpv. 6 LDDS anche nel caso sia stata pronunciata una pena sospesa condizionalmente, vuoi allorquando con l'atto delittuoso si siano lesi beni giuridici di particolare importanza, vuoi allorquando la pena pronunciata appaia nell'ambito in esame come grave. Nella valutazione dei contrapposti interessi in gioco è doveroso confrontare il massimo della pena edittale alla pena inflitta. Va tenuto conto pure degl'antecedenti del ricorrente (consid. 6). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 1. Juli 1991 und gelangte legal in die Schweiz, wo er am 29. September 1994 um Asyl ersuchte. Er machte geltend, dass sein Heimatdorf im Jahre 1993 zur Hälfte zerstört worden sei. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern, welche von der humanitären Hilfe leben würden. Zwei seiner Brüder seien an die Front geschickt worden. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er wegen des Krieges nicht in sein Heimatland zurückgehen wolle. Er habe vor ungefähr zwei Jahren nach Bosnien in die Ferien fahren wollen. Er sei bis Rijeka gefahren und habe dort eine Pistole gekauft. Er habe diese wegen des Krieges zur Selbstverteidigung gekauft. Wegen des Krieges habe er nicht weiterfahren können und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er während einer Kontrolle mit der Pistole erwischt worden. Er sei deswegen zu einer Busse von Fr. 300.-- und zu 10 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. Eine Rückkehr nach Bosnien würde bedeuten, dass er in den Krieg ziehen müsste. Er wolle niemanden umbringen. Er habe seit dem Jahre 1989 als Hilfspfleger in der Schweiz gearbeitet. Er sei in seiner Heimat nie politisch aktiv gewesen und nie inhaftiert worden. Er habe mit den heimatlichen Behörden nie konkrete Schwierigkeiten gehabt. Mit Verfügung vom 25. November 1994 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der 1995 / 11 - 104 Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 wäre er als Bosnier vorläufig aufzunehmen. Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG könne sich ein Ausländer, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe, nicht darauf berufen. Er sei vom Bezirksamt S. zu einer Busse und einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Durch sein Verhalten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF demgemäss als zulässig, zumutbar und möglich. Die ARK heisst die Beschwerde bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Aus den Erwägungen:

3. - (Zusammenfassung: Die Beschwerde wird im Asylpunkt aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat nie asyl-rechtlich relevante Nachteile erlitten. Eine Gruppen- oder Kollektivverfolgung der Moslems auf dem gesamten Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina wird von der Asylrekurskommission in konstanter Praxis verneint. Bürgerkriegssituationen, die die überwiegende Mehrheit aller Bewohner eines Landes in gleicher Weise betreffen, stellen in der Regel keine asyl-rechtlich relevante Verfolgung dar.)

5. - (Zusammenfassung: Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz steht. Artikel 3 EMRK und Artikel 3 Folterkonvention schützen nur dann vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat, wenn stichhaltige Gründe zur Annahme berechtigen, ein Ausländer würde dort in eine individuelle, konkrete Gefährdungslage geraten. Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina oder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur muslimischen Bevölkerungsgruppe ist noch keine besondere, individuelle und 1995 / 11 - 105 konkrete Gefährdung oder Verfolgung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit in seinem Heimatstaat hinausginge.)

6. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das BFF nicht ausgeführt habe, inwiefern sein Vergehen unter die Bestimmung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG falle. In diesem Sinne sei die Begründung ungenügend, da die anwendende Behörde einen weiten Ermessensspielraum habe. (...) Bei der Anwendung von Artikel 14a Absatz 6 ANAG sei auch zu berücksichtigen, dass die Strafbehörde für ihn eine günstige Prognose gestellt habe. Diese Prognose werde durch seinen früheren Arbeitgeber bestätigt. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung sei umso weniger gewichtig, je unwahrscheinlicher ein Rückfall erscheine.

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in der Gemeinde V. in Bosnien-Herzegowina. Der Bundesrat hielt in seinem Beschluss vom 21. April 1993 fest, dass eine Rückkehr von Menschen nach Bosnien-Herzegowina "angesichts des Krieges in ihrer Heimat auf absehbare Zeit nicht zumutbar" sei. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 5 ANAG, der ihn dazu ermächtigt - nach Konsultation mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und unter Berücksichtigung der Praxis anderer Staaten - zu bestimmen, welche Gruppen von Gesuchstellern nach welchen Kriterien vorläufig aufgenommen werden können, hat der Bundesrat gleichentags die "vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina" - darunter insbesondere Asylbewerber, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen - beschlossen.

c) Gemäss Artikel 14a Absatz 6 ANAG findet die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 4 keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat. (...) 1995 / 11 - 106 Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 10 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 300.-- vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Abs. 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der Verurteilung als den genannten Anforderungen genügend, ohne diese Schlussfolgerung jedoch näher zu begründen. Eine gefestigte Praxis der ARK zur vorliegend zu prüfenden Frage besteht bis anhin nicht; die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage können auch die Schwere der Tat oder die Wiederholung einer Deliktsbegehung abgeben. Der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Obgenanntes, für die Beurteilung der zu prüfenden Frage hauptsächliches Kriterium der bedingten oder un-bedingten Verurteilung ist ferner in zwei Richtungen zu relativieren: So können selbst bei einer bedingten Verurteilung im Einzelfall das besonders hohe Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, die Anwendbarkeit von Artikel 14a Ab-satz 6 ANAG rechtfertigen. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige beträgt das Strafmass für das Vergehen, für welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bis zu Fr. 100'000.--. In Anbetracht dieses Strafrahmens wird klar, dass die zuständige Strafbehörde die Verfehlung des Beschwerdeführers eher als gering eingeschätzt hat. In diese Überlegungen sind vorliegend auch weitere Elemente miteinzubeziehen: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahre 1989 teilweise und seit dem Jahre 1991 ständig in der Schweiz auf. Er hat, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen vom aktenkundigen Vorfall zu keinen Klagen Anlass gegeben. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er die Waffe zu einem anderen als dem von ihm genannten Zweck (Selbstschutz bei einem Besuch der Verwandten in Bosnien) erworben hat. Dass er seit sei- 1995 / 11 - 107 ner Verurteilung zur bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen erneut straffällig geworden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner wird dem Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber (einem Kinderpflege- und Wohnheim, für welches er vom 24. Mai 1989 bis zum 30. Mai 1994 tätig gewesen ist) bescheinigt, dass er sich zuverlässig und gewissenhaft für die Behinderten eingesetzt hat. Er habe einen verträglichen und freundlichen Charakter. Im zu beurteilenden Fall kann aufgrund der gesamten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. Das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung überwiegt das private Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Absatz 4 und 5 ANAG zu berufen, demnach nicht.