10. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 15. Juli 1994 i.S. V.B., Bosnien-Herzegowina 1. Art. 3 EMRK, Art. 3 Folterkonvention. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von unmenschlicher Behandlung voraus. Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung dargetan, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse (Erw. 5a). 2. Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 (Zusammenfassung: Die Beschwerde wurde im Asylpunkt abgewiesen, da die aus Bürgerkriegssituationen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Bevölkerung vorliegend nicht als zielgerichtete Verfolgung des Einzelnen zu betrachten sind. Da der Beschwerdeführer mangels Gezieltheit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, wurde ihm keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt.)
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht in seine Heimat zurückgewiesen werden dürfe.
a) Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht. Das in Artikel 45 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3 AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a.a.O. 245 f.). Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfol- 1995 / 10 - 100 gung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit hinausginge. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.
b) Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der wiederholten Delinquenz als den genannten Anforderungen genügend. Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Wohl kann die Wiederholung einer Deliktsbegehung nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage abgeben, doch wird der bedingte Strafvollzug andererseits gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Gesetzesübertretungen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Vorliegend ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Bezirksanwaltschaft Zürich, er werde sich inskünftig wohlverhalten, durch sein erneutes Delinquieren bereits widerlegt hat. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, sein Verhalten als Indiz für eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er immer wieder hartnäckig bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er hat sein Spiel des öftern zusammen mit Kollegen (welche sich auch strafbar gemacht haben) betrieben und es ist bekannt, dass das organisierte Glücksspiel von mafiaähnlich strukturierten Banden organisiert wird. Das Gefährdungspotential gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist somit als nicht unbedeutend einzuschätzen, zumal auch ein allfälliges Eintreiben von Spielschulden oft mit erheblicher deliktischer Substanz verbunden sein kann. Zudem weckt vielfach der Verlust von Spielschulden unberechenbare Energien, die nicht selten gegen die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er bereit ist, unbestimmt viele Personen, sei es als Mittäter oder als Mitspieler in sein verbotenes Tun miteinzubeziehen. Ferner ist aufgrund der 1995 / 10 - 101 Aktenlage davon auszugehen, dass er das verbotene Glücksspiel gewerbsmässig betreibt. Im zu beurteilenden Fall ist aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung dem privaten Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Abs. 4 und 5 ANAG zu berufen, überwiegt. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie sind zu bestätigen.
E. 5a Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht. Das in Artikel 45 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3 AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a.a.O. 245 f.). Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfol- 1995 / 10 - 100 gung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit hinausginge. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.
E. 5b Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der wiederholten Delinquenz als den genannten Anforderungen genügend. Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Wohl kann die Wiederholung einer Deliktsbegehung nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage abgeben, doch wird der bedingte Strafvollzug andererseits gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Gesetzesübertretungen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Vorliegend ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Bezirksanwaltschaft Zürich, er werde sich inskünftig wohlverhalten, durch sein erneutes Delinquieren bereits widerlegt hat. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, sein Verhalten als Indiz für eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er immer wieder hartnäckig bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er hat sein Spiel des öftern zusammen mit Kollegen (welche sich auch strafbar gemacht haben) betrieben und es ist bekannt, dass das organisierte Glücksspiel von mafiaähnlich strukturierten Banden organisiert wird. Das Gefährdungspotential gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist somit als nicht unbedeutend einzuschätzen, zumal auch ein allfälliges Eintreiben von Spielschulden oft mit erheblicher deliktischer Substanz verbunden sein kann. Zudem weckt vielfach der Verlust von Spielschulden unberechenbare Energien, die nicht selten gegen die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er bereit ist, unbestimmt viele Personen, sei es als Mittäter oder als Mitspieler in sein verbotenes Tun miteinzubeziehen. Ferner ist aufgrund der 1995 / 10 - 101 Aktenlage davon auszugehen, dass er das verbotene Glücksspiel gewerbsmässig betreibt. Im zu beurteilenden Fall ist aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung dem privaten Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Abs. 4 und 5 ANAG zu berufen, überwiegt. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie sind zu bestätigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1995 / 10 - 96
10. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 15. Juli 1994
i.S. V.B., Bosnien-Herzegowina
1. Art. 3 EMRK, Art. 3 Folterkonvention.
Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von unmenschlicher Behandlung voraus. Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung dargetan, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse (Erw. 5a).
2. Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme bei schwerwiegender Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Die wiederholte Deliktsbegehung kann jedoch Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben (Erw. 5b).
1. Art. 3 CEDH, art. 3 de la Convention sur la torture.
Ces dispositions de droit international public exigent que soient établis avec un haut degré de probabilité les risques d'un traitement inhumain. La situation générale en Bosnie-Herzégovine n'est pas constitutive d'un indice suffisant propre à démontrer l'existence d'un risque personnel et concret de traitement prohibé qui s'opposerait au renvoi (consid. 5a).
2. Art. 14a, al. 6 LSEE : Exception au principe de l'admission provisoire lorsque la sécurité et l'ordre publics ont été compromis ou qu'il leur a été gravement porté atteinte.
La condamnation à une peine d'emprisonnement assortie du sursis ne permet pas, en règle générale, de conclure à une grave mise en danger
1995 / 10 - 97
ou à une atteinte à la sécurité ou à l'ordre publics. La récidive peut en revanche constituer un indice allant dans ce sens (consid. 5b).
1. Art. 3 CEDU, Art. 3 della Convenzione sulla tortura.
Le succitate disposizioni di diritto internazionale pressuppongono la sopravvenienza, con probabilità preponderante, di un trattamento disumano. L'indizio tratto dalla situazione generale regnante in Bosnia-Erzegovina non consente ad esso solo di ammettere l'esistenza di un rischio serio e concreto d'esposizione ad un trattamento proibito da queste disposizioni (consid. 5a).
2. Art. 14a cpv. 6 LDDS: Eccezione al principio dell'ammissione provvisoria quando la sicurezza e l'ordine pubblico sono stati messi in pericolo o sono stati compromessi in maniera grave.
La condanna ad una pena detentiva sospesa condizionalmente non permette di regola di concludere ad una grave messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubblico. La recidiva può costituire indizio in tal senso (consid. 5b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. April 1993 und gelangte von Österreich her kommend am 11. Mai 1993 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Er sagte aus, dass er sein Heimatland wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Er habe sonst in seinem Heimatland keine Konflikte mit Behörden oder Organisationen gehabt. Er sei weder verfolgt noch gesucht worden. Er sei nie in Haft gewesen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier ein guter Bekannter von ihm lebe.
Das BFF teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 1993 mit, dass daktyloskopische Abklärungen ergeben hätten, dass er sich im Jahre 1978 mit einem auf den Namen B. ausgestellten Reisepass in der Schweiz aufgehalten habe. Weitere Abklärungen haben ergeben, dass er wegen des Betreibens von verbotenem Glücksspiel aus der Schweiz gewiesen worden ist.
1995 / 10 - 98
Am 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen und anschliessend einvernommen. Er machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass er etwas Verbotenes getan habe. Am 1. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Animatoren erneut beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen. Am 11. August 1993 wurde er wiederum beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.
Am 6. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen obgenannter Delikte vom Statthalteramt des Bezirkes Zürich zu einer Busse verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 1993 und am 7., 16. und 21. November 1993 wiederum beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.
Am 8. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirksanwaltschaft Zürich zu sieben Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Da die Bezirksanwaltschaft angenommen hat, der Beschwerdeführer werde sich inskünftig wohlverhalten, gewährte sie den bedingten Strafvollzug.
Am 7. und 22. April 1994 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Betreiben von verbotenem Glücksspiel betroffen.
Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es begründete seinen negativen Entscheid damit, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen seine Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Der Bundesrat habe zwar mit Beschluss vom 21. April 1993 die vorläufige Aufnahme von bestimmten Personengruppen angeordnet, weil ihre Rückkehr angesichts der gegenwärtigen Situation im Heimatland als nicht zumutbar erachtet werde. Ausgenommen von diesem humanitären Akt seien aber Gesuchsteller, welche in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit in der Schweiz verstossen haben (Art. 14a Abs. 6 ANAG). Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich.
1995 / 10 - 99
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. - (Zusammenfassung: Die Beschwerde wurde im Asylpunkt abgewiesen, da die aus Bürgerkriegssituationen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Bevölkerung vorliegend nicht als zielgerichtete Verfolgung des Einzelnen zu betrachten sind. Da der Beschwerdeführer mangels Gezieltheit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, wurde ihm keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt.)
5. - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht in seine Heimat zurückgewiesen werden dürfe.
a) Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht. Das in Artikel 45 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3 AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a.a.O. 245 f.). Allein mit dem Hinweis auf die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfol-
1995 / 10 - 100
gung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit hinausginge. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.
b) Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der wiederholten Delinquenz als den genannten Anforderungen genügend. Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Wohl kann die Wiederholung einer Deliktsbegehung nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage abgeben, doch wird der bedingte Strafvollzug andererseits gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Gesetzesübertretungen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Vorliegend ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Bezirksanwaltschaft Zürich, er werde sich inskünftig wohlverhalten, durch sein erneutes Delinquieren bereits widerlegt hat. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, sein Verhalten als Indiz für eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er immer wieder hartnäckig bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er hat sein Spiel des öftern zusammen mit Kollegen (welche sich auch strafbar gemacht haben) betrieben und es ist bekannt, dass das organisierte Glücksspiel von mafiaähnlich strukturierten Banden organisiert wird. Das Gefährdungspotential gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist somit als nicht unbedeutend einzuschätzen, zumal auch ein allfälliges Eintreiben von Spielschulden oft mit erheblicher deliktischer Substanz verbunden sein kann. Zudem weckt vielfach der Verlust von Spielschulden unberechenbare Energien, die nicht selten gegen die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er bereit ist, unbestimmt viele Personen, sei es als Mittäter oder als Mitspieler in sein verbotenes Tun miteinzubeziehen. Ferner ist aufgrund der
1995 / 10 - 101
Aktenlage davon auszugehen, dass er das verbotene Glücksspiel gewerbsmässig betreibt. Im zu beurteilenden Fall ist aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung dem privaten Interesse des Gesuchstellers, sich auf die Rückführungsschranke von Artikel 14a Abs. 4 und 5 ANAG zu berufen, überwiegt. Eine vorläufige Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht.
Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG). Sie sind zu bestätigen.