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EMARK-1994-9

Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylV 1: Familienvereinigung mit "anderen nahen Angehörigen".

Emark ·EMARK · 1993-09-27 · Deutsch CH
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Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylV 1: Familienvereinigung mit "anderen nahen Angehörigen". Nach Art. 3 Abs. 1 AsylV 1 setzt eine Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG in der Regel voraus, dass der im Ausland gebliebene Familienangehörige auf die Hilfe des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Verwandten angewiesen ist. Ausnahmsweise können "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmung gerade im umgekehrten Fall liegen, indem die in der Schweiz lebende Person der Hilfe von zurückgebliebenen Angehörigen bedarf. Art. 7, al. 2 LA, 3 OA 1 : regroupement familial avec d' "autres proches parents". D'après l'article 3, 1er alinéa OA 1, en relation avec l'article 7, 2e alinéa LA, le regroupement familial suppose en principe que c'est le membre de la famille resté à l'étranger qui dépend de l'aide du parent vivant en Suisse au bénéfice du statut de réfugié. Exceptionnellement, des "circonstances particulières" au sens de l'article 7, 2e alinéa LA peuvent être retenues dans le cas inverse, où c'est la personne vivant en Suisse qui a besoin de l'aide des parents restés à l'étranger. Art. 7 cpv. 2 LA, art. 3 OA 1: Ricongiungimento familiare con "altri prossimi parenti".

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 a) Die Beschwerdeführer machen für die Familie ihres Sohnes F. keine Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG geltend, sondern begehren sinngemäss deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus, die den Beschwerdeführern zuerkannt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden - sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als solche anerkannt, nicht aber volljährige Kinder und (minder- oder volljährige) Enkelkinder, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Asylgewährung nicht möglich ist.

b) - Hingegen kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG volljährigen Kindern und Enkelkindern im Sinne anderer naher Angehöriger eines anerkannten, in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde, wenn sie sich in der Schweiz vereinigen will und wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. hierzu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 126f). Das erste Erfordernis, also die Trennung der Familie durch die Flucht, wird vorliegend behauptet, und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dagegen spräche. Auch das zweite Erfordernis des Wiedervereinigungswillens der Familie des Sohnes F. einerseits und der Beschwerdeführer andererseits ist aufgrund der bei den Akten liegenden Gesuche gegeben. 1994 / 9 - 71

c) - Anders hingegen verhält es sich mit dem dritten Erfordernis der besonderen Umstände, welche für die Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen: "Andere nahe Familienangehörige" - mithin volljährige Kinder und Enkelkinder - "sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem andern Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind" (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1). In der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, sie hätten als Grossfamilie immer einen gemeinsamen Haushalt geführt; es sei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis entstanden; sein Sohn F. leide sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern, und ausserdem drohe demselben in Kroatien die Aufbietung in den Militärdienst; seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau habe seit der Trennung starke Kopfschmerzen und weine nur noch. Demgegenüber macht aber die Familie des Sohnes F. in ihrem Gesuch lediglich geltend, sie hätten anlässlich ihrer Vertreibung aus Bosnien-Herzegowina ihr ganzes Hab und Gut verloren und wohnten jetzt als Flüchtlinge in Zagreb (Kroatien) in einem Zimmer ohne hygienische Einrichtungen. Auch der Beschwerdeführer selber setzt in seinem undatierten Begleitschreiben zum Gesuch vom 8. Juli 1993 andere Schwerpunkte seiner Begründung: Er stellt nämlich in den Vordergrund, die Familie seines Sohnes F. habe in Zagreb sehr schlechte allgemeine Wohnbedingungen, insbesondere mangelhafte sanitäre Einrichtungen; die tägliche Nahrungsversorgung sei miserabel, und Arbeit zu bekommen, sei illusorisch. Im selben Schreiben legt er auch dar, dass ihm und seiner Ehefrau die Trennung von der Familie ihres Sohnes F. schwer falle. Im selben Sinn schreibt das HEKS in seinem Gesuch vom 8. Juli 1993, "nach psychosozialem Betreuungsgesichtspunkt" sei eine Familienvereinigung sehr wichtig, "um die Integration und das Wohlbefinden des Ehepaars J. in der Schweiz zu ermöglichen", macht jedoch nicht geltend, die Familie des Sohnes F. leide ihrerseits unter der Trennung von ihren Eltern, beziehungsweise Schwiegereltern und Grosseltern. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylV 1 gehört zur regelfallmässigen Voraussetzung zur Familienvereinigung, dass die Person, welche um Asyl in der Schweiz ersucht, auf die Hilfe eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Diese Konstellation ist in casu gerade umgekehrt, weil die erst in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der Sohn F. leide seinerseits sehr stark unter der Trennung, offensichtlich nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Näher zu betrachten ist somit das regelfallwidrige Vorbringen, die Beschwerdeführer als von der Schweiz anerkannte und hier lebende Flüchtlinge seien auf die Hilfe der in Kroatien befindlichen Familie ihres Sohnes F. angewiesen. Selbst diese Konstellation schliesst die Familienvereinigung nicht im vornherein aus, weil der Einschub "insbesondere" (Art. 3 1994 / 9 - 72 Abs. 1 AsylV 1) klarmacht, dass die gesetzliche Konstellation - stärker als eine blosse Exemplifizierung - den Regelfall bezüglich der Person des Hilfsbedürftigen festlegt, so dass auch andere "besondere Umstände" (Art. 7 Abs. 2 AsylG) - mithin allenfalls auch die umgekehrte Konstellation der Hilfsbedürftigkeit - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen können. Allerdings sind an solche anderen besonderen Umstände strenge Anforderungen zu stellen, damit die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht überdehnt und unterlaufen werden. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Beschwerdeführer derart stark auf die Unterstützung durch die Familie ihres Sohnes F. angewiesen seien, dass darin andere "besondere Umstände" im Sinne des Gesetzes und der Verordnung erblickt werden könnten. Diese Frage ist indessen klar zu verneinen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführer nach Wiedervereinigung mit der in Kroatien als Flüchtlinge lebenden Familie ihres Sohnes F. menschlich absolut verständlich, doch soweit es um materielle, familiäre und moralische Unterstützung geht, können die Beschwerdeführer die Hilfe ihres Sohnes R. und ihrer Tochter R., die beide in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus leben, in Anspruch nehmen. Die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers, infolge eines früheren Streits habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn R., und seine Tochter R. könne sich nicht vorstellen, wieder mit ihnen zusammenzuleben, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst steht nämlich diese Argumentation dem von ihm selber skizzierten Bild seiner Grossfamilie diametral entgegen, sodann bedingt Unterstützung nicht das Zusammenleben unter einem Dach und schliesslich würden die Hinweise, seine Tochter R. sei verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, aus praktischen und emotionalen Gründen eher für als gegen ein Zusammenleben im gleichen Haushalt sprechen. Zwar haben in dieser Frage alle Beteiligten sehr persönliche und individuelle Entscheide zu treffen, aber die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, wonach er gerade die Hilfe derjenigen Personen benötige, welche ihm nicht zur Verfügung stehen, während die in der Schweiz befindlichen Kinder ihn nicht unterstützen könnten, erscheint in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb darin kein "besonderer Umstand" erblickt werden kann, der die Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG ermöglichte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz das Gesuch um Asylgewährung unter dem Titel der Familienvereinigung abgelehnt.

E. 2a Die Beschwerdeführer machen für die Familie ihres Sohnes F. keine Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG geltend, sondern begehren sinngemäss deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus, die den Beschwerdeführern zuerkannt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden - sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als solche anerkannt, nicht aber volljährige Kinder und (minder- oder volljährige) Enkelkinder, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Asylgewährung nicht möglich ist.

E. 2b - Hingegen kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG volljährigen Kindern und Enkelkindern im Sinne anderer naher Angehöriger eines anerkannten, in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde, wenn sie sich in der Schweiz vereinigen will und wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. hierzu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 126f). Das erste Erfordernis, also die Trennung der Familie durch die Flucht, wird vorliegend behauptet, und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dagegen spräche. Auch das zweite Erfordernis des Wiedervereinigungswillens der Familie des Sohnes F. einerseits und der Beschwerdeführer andererseits ist aufgrund der bei den Akten liegenden Gesuche gegeben. 1994 / 9 - 71

E. 2c - Anders hingegen verhält es sich mit dem dritten Erfordernis der besonderen Umstände, welche für die Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen: "Andere nahe Familienangehörige" - mithin volljährige Kinder und Enkelkinder - "sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem andern Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind" (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1). In der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, sie hätten als Grossfamilie immer einen gemeinsamen Haushalt geführt; es sei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis entstanden; sein Sohn F. leide sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern, und ausserdem drohe demselben in Kroatien die Aufbietung in den Militärdienst; seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau habe seit der Trennung starke Kopfschmerzen und weine nur noch. Demgegenüber macht aber die Familie des Sohnes F. in ihrem Gesuch lediglich geltend, sie hätten anlässlich ihrer Vertreibung aus Bosnien-Herzegowina ihr ganzes Hab und Gut verloren und wohnten jetzt als Flüchtlinge in Zagreb (Kroatien) in einem Zimmer ohne hygienische Einrichtungen. Auch der Beschwerdeführer selber setzt in seinem undatierten Begleitschreiben zum Gesuch vom 8. Juli 1993 andere Schwerpunkte seiner Begründung: Er stellt nämlich in den Vordergrund, die Familie seines Sohnes F. habe in Zagreb sehr schlechte allgemeine Wohnbedingungen, insbesondere mangelhafte sanitäre Einrichtungen; die tägliche Nahrungsversorgung sei miserabel, und Arbeit zu bekommen, sei illusorisch. Im selben Schreiben legt er auch dar, dass ihm und seiner Ehefrau die Trennung von der Familie ihres Sohnes F. schwer falle. Im selben Sinn schreibt das HEKS in seinem Gesuch vom 8. Juli 1993, "nach psychosozialem Betreuungsgesichtspunkt" sei eine Familienvereinigung sehr wichtig, "um die Integration und das Wohlbefinden des Ehepaars J. in der Schweiz zu ermöglichen", macht jedoch nicht geltend, die Familie des Sohnes F. leide ihrerseits unter der Trennung von ihren Eltern, beziehungsweise Schwiegereltern und Grosseltern. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylV 1 gehört zur regelfallmässigen Voraussetzung zur Familienvereinigung, dass die Person, welche um Asyl in der Schweiz ersucht, auf die Hilfe eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Diese Konstellation ist in casu gerade umgekehrt, weil die erst in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der Sohn F. leide seinerseits sehr stark unter der Trennung, offensichtlich nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Näher zu betrachten ist somit das regelfallwidrige Vorbringen, die Beschwerdeführer als von der Schweiz anerkannte und hier lebende Flüchtlinge seien auf die Hilfe der in Kroatien befindlichen Familie ihres Sohnes F. angewiesen. Selbst diese Konstellation schliesst die Familienvereinigung nicht im vornherein aus, weil der Einschub "insbesondere" (Art. 3 1994 / 9 - 72 Abs. 1 AsylV 1) klarmacht, dass die gesetzliche Konstellation - stärker als eine blosse Exemplifizierung - den Regelfall bezüglich der Person des Hilfsbedürftigen festlegt, so dass auch andere "besondere Umstände" (Art. 7 Abs. 2 AsylG) - mithin allenfalls auch die umgekehrte Konstellation der Hilfsbedürftigkeit - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen können. Allerdings sind an solche anderen besonderen Umstände strenge Anforderungen zu stellen, damit die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht überdehnt und unterlaufen werden. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Beschwerdeführer derart stark auf die Unterstützung durch die Familie ihres Sohnes F. angewiesen seien, dass darin andere "besondere Umstände" im Sinne des Gesetzes und der Verordnung erblickt werden könnten. Diese Frage ist indessen klar zu verneinen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführer nach Wiedervereinigung mit der in Kroatien als Flüchtlinge lebenden Familie ihres Sohnes F. menschlich absolut verständlich, doch soweit es um materielle, familiäre und moralische Unterstützung geht, können die Beschwerdeführer die Hilfe ihres Sohnes R. und ihrer Tochter R., die beide in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus leben, in Anspruch nehmen. Die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers, infolge eines früheren Streits habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn R., und seine Tochter R. könne sich nicht vorstellen, wieder mit ihnen zusammenzuleben, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst steht nämlich diese Argumentation dem von ihm selber skizzierten Bild seiner Grossfamilie diametral entgegen, sodann bedingt Unterstützung nicht das Zusammenleben unter einem Dach und schliesslich würden die Hinweise, seine Tochter R. sei verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, aus praktischen und emotionalen Gründen eher für als gegen ein Zusammenleben im gleichen Haushalt sprechen. Zwar haben in dieser Frage alle Beteiligten sehr persönliche und individuelle Entscheide zu treffen, aber die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, wonach er gerade die Hilfe derjenigen Personen benötige, welche ihm nicht zur Verfügung stehen, während die in der Schweiz befindlichen Kinder ihn nicht unterstützen könnten, erscheint in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb darin kein "besonderer Umstand" erblickt werden kann, der die Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG ermöglichte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz das Gesuch um Asylgewährung unter dem Titel der Familienvereinigung abgelehnt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1994 / 9 - 69

9. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. September 1993 i.S. J.S. und Familie, Bosnien-Herzegowina Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylV 1: Familienvereinigung mit "anderen nahen Angehörigen". Nach Art. 3 Abs. 1 AsylV 1 setzt eine Familienvereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG in der Regel voraus, dass der im Ausland gebliebene Familienangehörige auf die Hilfe des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Verwandten angewiesen ist. Ausnahmsweise können "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmung gerade im umgekehrten Fall liegen, indem die in der Schweiz lebende Person der Hilfe von zurückgebliebenen Angehörigen bedarf. Art. 7, al. 2 LA, 3 OA 1 : regroupement familial avec d' "autres proches parents". D'après l'article 3, 1er alinéa OA 1, en relation avec l'article 7, 2e alinéa LA, le regroupement familial suppose en principe que c'est le membre de la famille resté à l'étranger qui dépend de l'aide du parent vivant en Suisse au bénéfice du statut de réfugié. Exceptionnellement, des "circonstances particulières" au sens de l'article 7, 2e alinéa LA peuvent être retenues dans le cas inverse, où c'est la personne vivant en Suisse qui a besoin de l'aide des parents restés à l'étranger. Art. 7 cpv. 2 LA, art. 3 OA 1: Ricongiungimento familiare con "altri prossimi parenti". Giusta gli artt. 7 cpv. 2 LA e 3 cpv. 1 OA 1, un ricongiungimento familare presuppone, in principio, che il membro della famiglia rimasto all'estero necessiti dell'aiuto di una persona riconosciuta come rifugiato in Svizzera. Per eccezione, "circostanze particolari" ai sensi dell'art. 7 cpv. 2 LA possono essere ritenute pure nel caso contrario, allorquando è la persona che già si trova in Svizzera che necessita dell'aiuto di una persona rimasta all'estero. 1994 / 9 - 70 Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verfügung vom 14. Mai 1993 anerkannte das BFF die Eheleute J. als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Durch Vermittlung des HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz), beziehungsweise mit dessen Schreiben vom 8. Juli 1993, ersuchten der Sohn F., die Schwiegertochter und der Enkel der Eheleute J., in Kroatien lebend, um Asyl auf Grundlage der gesetzlichen Vereinigung mit den Eheleuten J. Dem Gesuch lagen ein entsprechendes Begehren der erwähnten dreiköpfigen Familie des Sohnes F. vom 14. Mai 1993 und ein undatiertes Schreiben von J.S. bei. Mit Verfügung vom 19. Juli 1993 lehnte das BFF das Gesuch um Familienvereinigung ab. Dagegen reichten die Eheleute J. am 16. August 1993 eine Beschwerde ein und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung zu bewilligen. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. - a) Die Beschwerdeführer machen für die Familie ihres Sohnes F. keine Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG geltend, sondern begehren sinngemäss deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus, die den Beschwerdeführern zuerkannt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden - sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als solche anerkannt, nicht aber volljährige Kinder und (minder- oder volljährige) Enkelkinder, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Asylgewährung nicht möglich ist.

b) - Hingegen kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG volljährigen Kindern und Enkelkindern im Sinne anderer naher Angehöriger eines anerkannten, in der Schweiz lebenden Flüchtlings Asyl gewährt werden, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde, wenn sie sich in der Schweiz vereinigen will und wenn besondere Umstände für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. hierzu A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 126f). Das erste Erfordernis, also die Trennung der Familie durch die Flucht, wird vorliegend behauptet, und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dagegen spräche. Auch das zweite Erfordernis des Wiedervereinigungswillens der Familie des Sohnes F. einerseits und der Beschwerdeführer andererseits ist aufgrund der bei den Akten liegenden Gesuche gegeben. 1994 / 9 - 71

c) - Anders hingegen verhält es sich mit dem dritten Erfordernis der besonderen Umstände, welche für die Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen: "Andere nahe Familienangehörige" - mithin volljährige Kinder und Enkelkinder - "sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem andern Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind" (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1). In der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, sie hätten als Grossfamilie immer einen gemeinsamen Haushalt geführt; es sei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis entstanden; sein Sohn F. leide sehr stark unter der Trennung von seinen Eltern, und ausserdem drohe demselben in Kroatien die Aufbietung in den Militärdienst; seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau habe seit der Trennung starke Kopfschmerzen und weine nur noch. Demgegenüber macht aber die Familie des Sohnes F. in ihrem Gesuch lediglich geltend, sie hätten anlässlich ihrer Vertreibung aus Bosnien-Herzegowina ihr ganzes Hab und Gut verloren und wohnten jetzt als Flüchtlinge in Zagreb (Kroatien) in einem Zimmer ohne hygienische Einrichtungen. Auch der Beschwerdeführer selber setzt in seinem undatierten Begleitschreiben zum Gesuch vom 8. Juli 1993 andere Schwerpunkte seiner Begründung: Er stellt nämlich in den Vordergrund, die Familie seines Sohnes F. habe in Zagreb sehr schlechte allgemeine Wohnbedingungen, insbesondere mangelhafte sanitäre Einrichtungen; die tägliche Nahrungsversorgung sei miserabel, und Arbeit zu bekommen, sei illusorisch. Im selben Schreiben legt er auch dar, dass ihm und seiner Ehefrau die Trennung von der Familie ihres Sohnes F. schwer falle. Im selben Sinn schreibt das HEKS in seinem Gesuch vom 8. Juli 1993, "nach psychosozialem Betreuungsgesichtspunkt" sei eine Familienvereinigung sehr wichtig, "um die Integration und das Wohlbefinden des Ehepaars J. in der Schweiz zu ermöglichen", macht jedoch nicht geltend, die Familie des Sohnes F. leide ihrerseits unter der Trennung von ihren Eltern, beziehungsweise Schwiegereltern und Grosseltern. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylV 1 gehört zur regelfallmässigen Voraussetzung zur Familienvereinigung, dass die Person, welche um Asyl in der Schweiz ersucht, auf die Hilfe eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Diese Konstellation ist in casu gerade umgekehrt, weil die erst in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, der Sohn F. leide seinerseits sehr stark unter der Trennung, offensichtlich nachgeschoben und mithin unglaubhaft ist. Näher zu betrachten ist somit das regelfallwidrige Vorbringen, die Beschwerdeführer als von der Schweiz anerkannte und hier lebende Flüchtlinge seien auf die Hilfe der in Kroatien befindlichen Familie ihres Sohnes F. angewiesen. Selbst diese Konstellation schliesst die Familienvereinigung nicht im vornherein aus, weil der Einschub "insbesondere" (Art. 3 1994 / 9 - 72 Abs. 1 AsylV 1) klarmacht, dass die gesetzliche Konstellation - stärker als eine blosse Exemplifizierung - den Regelfall bezüglich der Person des Hilfsbedürftigen festlegt, so dass auch andere "besondere Umstände" (Art. 7 Abs. 2 AsylG) - mithin allenfalls auch die umgekehrte Konstellation der Hilfsbedürftigkeit - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen können. Allerdings sind an solche anderen besonderen Umstände strenge Anforderungen zu stellen, damit die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht überdehnt und unterlaufen werden. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Beschwerdeführer derart stark auf die Unterstützung durch die Familie ihres Sohnes F. angewiesen seien, dass darin andere "besondere Umstände" im Sinne des Gesetzes und der Verordnung erblickt werden könnten. Diese Frage ist indessen klar zu verneinen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführer nach Wiedervereinigung mit der in Kroatien als Flüchtlinge lebenden Familie ihres Sohnes F. menschlich absolut verständlich, doch soweit es um materielle, familiäre und moralische Unterstützung geht, können die Beschwerdeführer die Hilfe ihres Sohnes R. und ihrer Tochter R., die beide in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus leben, in Anspruch nehmen. Die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers, infolge eines früheren Streits habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn R., und seine Tochter R. könne sich nicht vorstellen, wieder mit ihnen zusammenzuleben, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst steht nämlich diese Argumentation dem von ihm selber skizzierten Bild seiner Grossfamilie diametral entgegen, sodann bedingt Unterstützung nicht das Zusammenleben unter einem Dach und schliesslich würden die Hinweise, seine Tochter R. sei verwitwet und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, aus praktischen und emotionalen Gründen eher für als gegen ein Zusammenleben im gleichen Haushalt sprechen. Zwar haben in dieser Frage alle Beteiligten sehr persönliche und individuelle Entscheide zu treffen, aber die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation, wonach er gerade die Hilfe derjenigen Personen benötige, welche ihm nicht zur Verfügung stehen, während die in der Schweiz befindlichen Kinder ihn nicht unterstützen könnten, erscheint in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb darin kein "besonderer Umstand" erblickt werden kann, der die Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG ermöglichte. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz das Gesuch um Asylgewährung unter dem Titel der Familienvereinigung abgelehnt.