Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylV 1: Familienvereinigung mit "anderen nahen Angehörigen". Begriff der Trennung durch die Flucht, wenn die Familiengemeinschaft schon vor der Flucht durch die Internierung in einem Gefangenenlager gewaltsam zerstört wurde. Wenn dem in der Heimat zurückgebliebenen nahen Angehörigen vorübergehend durch ein anderes Familienmitglied die notwendige Unterstützung zukam, ist dies ohne Bedeutung; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der nahe Angehörige zum Zeitpunkt des Urteils auf die Unterstützung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Art. 7, al. 2 LA, art. 3 OA 1 : regroupement familial avec d' "autres proches parents". Notion de "séparation par la fuite"; cas d'une communauté familiale détruite, déjà avant la fuite, à cause d'un internement dans un camp de prisonniers. Il est sans importance de savoir que le proche parent a temporairement bénéficié au pays de l'aide d'un membre de sa famille; il est en revanche décisif de savoir, au moment où la décision est prise, si cette personne a besoin de l'assistance d'un membre de sa famille jouissant en Suisse du statut de réfugié. Art. 7 cpv. 2 LA, art. 3 OA 1: Ricongiungimento familiare con "altri parenti prossimi".
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung sind vorliegend gemäss dem Dafürhalten der Kommission erfüllt. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tag seiner gewaltsamen Einlieferung in ein Gefangenenlager (31. Mai 1992), abgesehen von ein paar Tagen im Mai, zusammen mit seinen Brüdern bei seinen Eltern. Seine Brüder sind zum selben Zeitpunkt im Lager interniert worden. Sein Zusammenleben mit den Eltern endete somit gewaltsam am 31. Mai 1992 und er konnte es bis zum Tag seiner Flucht nach der Entlassung aus dem Lager nicht wieder aufnehmen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er nicht bis zur eigentlichen Flucht im Dezember 1992 mit den Eltern zusammengelebt hat; die Internierung im Lager leitete auf alle Fälle die Flucht des Beschwerdeführers ein. Durch das besagte Ereignis wurde die Familiengemeinschaft gewaltsam zerstört. Die Eltern des Beschwerdeführers wären auf die Familiengemeinschaft angewiesen gewesen; gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war die Mutter todkrank - sie ist inzwischen verstorben -, der Vater war gesundheitlich und psychisch bereits zu jenem Zeitpunkt sehr angeschlagen. Ferner ist gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem er mit seinem Verdienst und seinen zusätzlichen Einnahmen für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Familiengemeinschaft - wie bereits gesagt - in der Folge bedingt durch die Kriegsereignisse, die ihn zur eigentlichen Flucht veranlassten, nicht mehr wiederherzustellen; er flüchtete nach seiner Entlassung aus dem Lager (16. Dezember 1992), d.h. er reiste mit einem Rot-Kreuz-Konvoi aus dem Kriegsgebiet aus. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bedeutsam, dass dem Vater nach der Entlassung seines Sohnes E. nochmals die notwendige Unterstützung zukam. Bedeutsam ist vielmehr, dass diese 1994 / 8 - 68 notwendige Unterstützung mit der Ausreise jenes Sohnes wieder weggefallen ist und der Vater somit wieder hilfsbedürftig ist. Der Vater ist zwischenzeitlich am 22. September 1993 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser Tatsachenlage wird darauf verzichtet abzuklären, ob eine Familienzusammenführung mit dem in Schweden lebenden Sohn allenfalls möglich wäre; die Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise dem Beschwerdeführer muss angesichts der faktischen Gegebenheiten als die angemessene Lösung gelten. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten des Vater die Absicht besteht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherzustellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1994 / 8 - 65
8. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Dezember 1993 i.S. R.A., Bosnien-Herzegowina Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 3 AsylV 1: Familienvereinigung mit "anderen nahen Angehörigen". Begriff der Trennung durch die Flucht, wenn die Familiengemeinschaft schon vor der Flucht durch die Internierung in einem Gefangenenlager gewaltsam zerstört wurde. Wenn dem in der Heimat zurückgebliebenen nahen Angehörigen vorübergehend durch ein anderes Familienmitglied die notwendige Unterstützung zukam, ist dies ohne Bedeutung; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der nahe Angehörige zum Zeitpunkt des Urteils auf die Unterstützung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings angewiesen ist. Art. 7, al. 2 LA, art. 3 OA 1 : regroupement familial avec d' "autres proches parents". Notion de "séparation par la fuite"; cas d'une communauté familiale détruite, déjà avant la fuite, à cause d'un internement dans un camp de prisonniers. Il est sans importance de savoir que le proche parent a temporairement bénéficié au pays de l'aide d'un membre de sa famille; il est en revanche décisif de savoir, au moment où la décision est prise, si cette personne a besoin de l'assistance d'un membre de sa famille jouissant en Suisse du statut de réfugié. Art. 7 cpv. 2 LA, art. 3 OA 1: Ricongiungimento familiare con "altri parenti prossimi". Nozione di separazione in seguito alla fuga, quando la comunanza di vita sia interrota con l'uso della forza - già prima della fuga -, da un internamento in un campo di prigionia. Di nessuna importanza è il quesito a sapere se il prossimo parente rimasto in patria abbia temporaneamente potuto contare sull'aiuto (necessario) di un altro membro della famiglia, mentre risulta indispensabile accertare se, al momento in cui viene resa la 1994 / 8 - 66 decisione di merito, il prossimo parente debba necessariamente contare sull'aiuto della persona riconosciuta come rifugiato in Svizzera. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen der Aufnahmeaktion von ehemaligen Kriegsgefangenen konnte der Beschwerdeführer als Entlassener eines Gefangenenlagers am 7. Januar 1993 mit seiner Ehefrau in die Schweiz einreisen. Ihnen wurde mit Entscheid vom 12. Januar 1993 Asyl gewährt. Mit Eingabe vom 5. Juni 1993 an das BFF stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Vater. Mit Verfügung des BFF vom 16. Juni 1993 wurde das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt. Das BFF begründete die Abweisung damit, dass nicht einfach alle Gesuche, die den verwandtschaftlichen Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 AsylG nicht entsprächen, gestützt auf den Artikel 7 Absatz 2 AsylG als Sonderfall gutzuheissen seien. Andere nahe Verwandte seien gestützt auf die AsylV 1 insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen seien. Im vorliegenden Gesuch werde kein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen. Der Vater bilde zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine eigene, von diesem unabhängige Familieneinheit. Mit Eingabe vom 12. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs. Unter anderem führte er aus, dass zwischenzeitlich die Mutter gestorben sei und der Vater sich nach ihrem Tod in sehr schlechter körperlicher und psychischer Verfassung befinde. Sein Bruder habe zur Zeit der Ablehnung des Gesuchs noch mit dem Vater zusammen gelebt, inzwischen sei er aber nach Schweden geflüchtet. Sein Vater habe nun niemanden mehr, der für ihn sorge. Sein Zustand sei sehr schlecht. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1993 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte des weiteren aus, das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Argument, dass durch die Flucht des Bruders nach Schweden die Familieneinheit nicht mehr bestehe, sei nicht asylrelevant. Wie vom Beschwerdeführer selbst betont werde, habe sich der Bruder bis zu seiner Flucht nach Schweden um den Vater gekümmert. Die Situation, dass der Vater nun allein auf sich gestellt und den täglichen Anforderungen 1994 / 8 - 67 nicht gewachsen sei, sei somit auf die Flucht des Bruders zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls in der Beschwerde erwähnt, dass er nach seiner Heirat das Elternhaus verlassen habe und nur die Geschwister im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Somit treffe auch die Voraussetzung nicht zu, dass besonders Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und von dieser Gemeinschaft abhingen, zu berücksichtigen seien. Die ARK heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
3. - Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung sind vorliegend gemäss dem Dafürhalten der Kommission erfüllt. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tag seiner gewaltsamen Einlieferung in ein Gefangenenlager (31. Mai 1992), abgesehen von ein paar Tagen im Mai, zusammen mit seinen Brüdern bei seinen Eltern. Seine Brüder sind zum selben Zeitpunkt im Lager interniert worden. Sein Zusammenleben mit den Eltern endete somit gewaltsam am 31. Mai 1992 und er konnte es bis zum Tag seiner Flucht nach der Entlassung aus dem Lager nicht wieder aufnehmen. Es kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er nicht bis zur eigentlichen Flucht im Dezember 1992 mit den Eltern zusammengelebt hat; die Internierung im Lager leitete auf alle Fälle die Flucht des Beschwerdeführers ein. Durch das besagte Ereignis wurde die Familiengemeinschaft gewaltsam zerstört. Die Eltern des Beschwerdeführers wären auf die Familiengemeinschaft angewiesen gewesen; gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war die Mutter todkrank - sie ist inzwischen verstorben -, der Vater war gesundheitlich und psychisch bereits zu jenem Zeitpunkt sehr angeschlagen. Ferner ist gemäss den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem er mit seinem Verdienst und seinen zusätzlichen Einnahmen für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Familiengemeinschaft - wie bereits gesagt - in der Folge bedingt durch die Kriegsereignisse, die ihn zur eigentlichen Flucht veranlassten, nicht mehr wiederherzustellen; er flüchtete nach seiner Entlassung aus dem Lager (16. Dezember 1992), d.h. er reiste mit einem Rot-Kreuz-Konvoi aus dem Kriegsgebiet aus. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bedeutsam, dass dem Vater nach der Entlassung seines Sohnes E. nochmals die notwendige Unterstützung zukam. Bedeutsam ist vielmehr, dass diese 1994 / 8 - 68 notwendige Unterstützung mit der Ausreise jenes Sohnes wieder weggefallen ist und der Vater somit wieder hilfsbedürftig ist. Der Vater ist zwischenzeitlich am 22. September 1993 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser Tatsachenlage wird darauf verzichtet abzuklären, ob eine Familienzusammenführung mit dem in Schweden lebenden Sohn allenfalls möglich wäre; die Familienzusammenführung mit dem in der Schweiz lebenden Sohn beziehungsweise dem Beschwerdeführer muss angesichts der faktischen Gegebenheiten als die angemessene Lösung gelten. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten des Vater die Absicht besteht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherzustellen.