opencaselaw.ch

EMARK-1994-6

Art. 16 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf Beschwerdestufe; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet werden; Präzisierung der Rechtssprechung.

Emark ·EMARK · 1993-11-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Art. 16 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf Beschwerdestufe; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet werden; Präzisierung der Rechtssprechung. 1. Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AsylG ist keine "Kann-Vorschrift". Die ARK hat somit auf Beschwerden nicht einzutreten, wenn sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben (Erw. 5). 2. Wird das Herkunftsland des Beschwerdeführers erst im Verlauf des Verfahrens zu einem "safe country" erklärt, gilt es zu präzisieren, dass sich aus vergangenen Ereignissen "Hinweise auf Verfolgung" (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, 17) nur dann ergeben, wenn diese auch in Anbetracht der veränderten Situation im Herkunftsland auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr hindeuten (Erw. 6, 7). Art. 16, al. 2, dernière phrase LA : non-entrée en matière sur le recours; indices de persécution dans un pays désigné comme "safe country"; précision de la jurisprudence. 1. L'article 16, 2e alinéa 2, dernière phrase LA n'est pas une disposition à forme potestative ("Kann-Vorschrift"). La CRA n'entre pas en matière sur un recours lorsqu'il n'y a aucun indice de persécution (consid. 5).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 5 Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten (sog. safe countries) bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Dabei gilt es, auf zwei Punkte hinzuweisen. Einerseits ist Artikel 16 Absatz 2 letzter Satz des AsylG keine "Kann-Vorschrift", was zur Folge hat, dass die ARK auf die Beschwerde nicht einzutreten hat, wenn sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben. Andererseits ist die Voraussetzung für das Nichteintreten auf Beschwerdestufe so zu verstehen, dass sich nicht bloss aus der Anhörung, sondern auch aus der Beschwerde keine Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. W. Stöckli, Nichteintretensfälle, in: ASYL 1991/2, S. 15, Bst. bb). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäss vorinstanzlicher Verfügung der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht. Hier sind sowohl die Veränderungen im Heimatland zugunsten wie zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 f.). Bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Ländern ist demnach ein Nichteintretensentscheid auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, falls während der Hängigkeit der Beschwerde ein Land als verfolgungssicher erklärt wird (vgl. A. Achermann/C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S. 299).

E. 6 Mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 hat der Schweizerische Bundesrat Ghana zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt. Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 265). Der Begriff "Verfolgung" im Artikel 16 Absatz 2 AsylG entspricht dem weiten Verfolgungsbegriff von Artikel 13 AsylG. Dieser umfasst neben den in Artikel 1994 / 6 - 53 3 AsylG genannten Gründen (Flüchtlingseigenschaft) auch die Wegweisungshindernisse gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG. Es genügt nach der Praxis der ARK, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (EMARK 1993, Nr. 16, S. 102 ff.). Bezüglich der Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gilt es allerdings zu präzisieren, dass sich diese im Falle der safe countries, hinsichtlich der Eintretensfrage im Unterschied zu den andern Asylverfahren, nicht allein und automatisch aus Hinweisen auf vergangene Ereignisse ergeben können. Vielmehr muss sich der gesamten Aktenlage etwas entnehmen lassen, das auch angesichts der neuen Situation im ehemaligen Verfolgerstaat, die nunmehr den Bundesrat veranlasst hat, eben diesen Staat zum safe country zu erklären, als Hinweis auf Verfolgung im erwähnten Sinne zu qualifizieren wäre. Das kann dazu führen, dass ehemals vorhandene, unter Umständen gar starke Indizien auf Verfolgung wegen einer neuen Lage im Herkunftsland nicht mehr als Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung eingestuft werden können. Dies weil - wie oben erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt des verfahrensabschliessenden Entscheides ausschlaggebend sind.

E. 7 a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Nach dem Wahlsieg des im November 1992 zum Staatschef gewählten Jerry John Rawlings wurde am 7. Januar 1993 die Vierte Republik in Ghana ausgerufen, was das Ende einer elfjährigen Militärherrschaft bedeutete. Seit Mitte 1992 hat sich die Menschenrechtssituation in Ghana stetig verbessert. Die fortschreitende Demokratisierung sowie die Amnestie von 1991 ermöglichten mehreren im Exil lebenden Ghanaern die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland. Nahezu alle politischen Gefangenen sind - soweit durch Menschenrechtsorganisationen überprüfbar - freigelassen worden. Im Bereich der Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit sind nachhaltige Verbesserungen festzustellen, obwohl das Political Parties Law weiterhin Einschränkungen enthält und für die Abhaltung öffentlicher Demonstrationen ziemlich limitierende Auflagen gelten. Ende 1991 hob die Regierung zudem ein Gesetz auf, welches die Religionsfreiheit einschränkte. Die Auflösung der stark umstrittenen Sondergerichte (Public Tribunals) dürfte abgeschlossen sein. In jüngster Zeit sind keine neuen Prozesse vor diesen Gerichten mehr bekannt geworden. Das Public Order No. 2 Law vom 30. September 1992 - welches es dem Innenministerium erlaubt, Personen, die "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung des Staates darstellen", 1994 / 6 - 54 für vierzehn Tage zu inhaftieren, ohne sie einem Richter vorzuführen - ist zwar noch in Kraft, wird jedoch heftiger Kritik ausgesetzt. Stein des Anstosses ist insbesondere auch, dass die Haftzeit durch ein spezielles Revisionsgericht beliebig verlängert werden kann.

b) - Mit den Vorbringen in der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Dem kantonalen Befragungsprotokoll sind entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer für ihn verständlichen Sprache ausdrücken oder seine Asylgründe vollständig schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Zudem hat er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Äusserungen entspreche und dass alle Gründe seines Asylgesuches abschliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen habe. Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Richtigkeitsvermutung des kantonalen Befragungsprotokolls zu erschüttern. Des weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts berechtigt war, einen Aktenentscheid zu fällen. Was die Begründung der angefochtenen Verfügung anbelangt, sind die wesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Ablehnung des Asylgesuches und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, aufgeführt. Ebenso war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen in bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zwar hat die Vorinstanz den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots der Religionsausübung für die Zeugen Jehovas in der Verfügung tatsächlich nicht näher präzisiert. Dieser Mangel ist indessen nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht worden ist. Die genaue Datierung der Verbotsaufhebung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung ohnehin lediglich von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich war vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung des besagten Verbots keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der ghanaischen Behörden mehr ausgesetzt war und damit auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen mehr bestand. 1994 / 6 - 55 Angesichts der veränderten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen auch die gleichzeitig mit der Beschwerde ins Recht gelegten Dokumente (Zeitungsausschnitt vom 15. Juni 1989 und Brief vom 9. November 1992) nichts zu ändern, weil zum einen der Zeitungsbericht mit der Verbotsaufhebung hinfällig geworden ist und es sich zum anderen beim Brief des unbekannten Verfassers um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handelt.

E. 7a Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Nach dem Wahlsieg des im November 1992 zum Staatschef gewählten Jerry John Rawlings wurde am 7. Januar 1993 die Vierte Republik in Ghana ausgerufen, was das Ende einer elfjährigen Militärherrschaft bedeutete. Seit Mitte 1992 hat sich die Menschenrechtssituation in Ghana stetig verbessert. Die fortschreitende Demokratisierung sowie die Amnestie von 1991 ermöglichten mehreren im Exil lebenden Ghanaern die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland. Nahezu alle politischen Gefangenen sind - soweit durch Menschenrechtsorganisationen überprüfbar - freigelassen worden. Im Bereich der Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit sind nachhaltige Verbesserungen festzustellen, obwohl das Political Parties Law weiterhin Einschränkungen enthält und für die Abhaltung öffentlicher Demonstrationen ziemlich limitierende Auflagen gelten. Ende 1991 hob die Regierung zudem ein Gesetz auf, welches die Religionsfreiheit einschränkte. Die Auflösung der stark umstrittenen Sondergerichte (Public Tribunals) dürfte abgeschlossen sein. In jüngster Zeit sind keine neuen Prozesse vor diesen Gerichten mehr bekannt geworden. Das Public Order No. 2 Law vom 30. September 1992 - welches es dem Innenministerium erlaubt, Personen, die "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung des Staates darstellen", 1994 / 6 - 54 für vierzehn Tage zu inhaftieren, ohne sie einem Richter vorzuführen - ist zwar noch in Kraft, wird jedoch heftiger Kritik ausgesetzt. Stein des Anstosses ist insbesondere auch, dass die Haftzeit durch ein spezielles Revisionsgericht beliebig verlängert werden kann.

E. 7b - Mit den Vorbringen in der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Dem kantonalen Befragungsprotokoll sind entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer für ihn verständlichen Sprache ausdrücken oder seine Asylgründe vollständig schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Zudem hat er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Äusserungen entspreche und dass alle Gründe seines Asylgesuches abschliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen habe. Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Richtigkeitsvermutung des kantonalen Befragungsprotokolls zu erschüttern. Des weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts berechtigt war, einen Aktenentscheid zu fällen. Was die Begründung der angefochtenen Verfügung anbelangt, sind die wesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Ablehnung des Asylgesuches und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, aufgeführt. Ebenso war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen in bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zwar hat die Vorinstanz den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots der Religionsausübung für die Zeugen Jehovas in der Verfügung tatsächlich nicht näher präzisiert. Dieser Mangel ist indessen nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht worden ist. Die genaue Datierung der Verbotsaufhebung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung ohnehin lediglich von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich war vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung des besagten Verbots keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der ghanaischen Behörden mehr ausgesetzt war und damit auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen mehr bestand. 1994 / 6 - 55 Angesichts der veränderten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen auch die gleichzeitig mit der Beschwerde ins Recht gelegten Dokumente (Zeitungsausschnitt vom 15. Juni 1989 und Brief vom 9. November 1992) nichts zu ändern, weil zum einen der Zeitungsbericht mit der Verbotsaufhebung hinfällig geworden ist und es sich zum anderen beim Brief des unbekannten Verfassers um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handelt.

E. 8 Zusammenfassend folgt, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben und es ihm nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 10 Bst. b sowie 25 Abs. 2 VOARK.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1994 / 6 - 50

6. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. November 1993

i. S. B. K., Ghana

Art. 16 Abs. 2 AsylG: Nichteintreten auf Beschwerdestufe; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet werden; Präzisierung der Rechtssprechung.

1. Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AsylG ist keine "Kann-Vorschrift". Die ARK hat somit auf Beschwerden nicht einzutreten, wenn sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben (Erw. 5).

2. Wird das Herkunftsland des Beschwerdeführers erst im Verlauf des Verfahrens zu einem "safe country" erklärt, gilt es zu präzisieren, dass sich aus vergangenen Ereignissen "Hinweise auf Verfolgung" (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, 17) nur dann ergeben, wenn diese auch in Anbetracht der veränderten Situation im Herkunftsland auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr hindeuten (Erw. 6, 7).

Art. 16, al. 2, dernière phrase LA : non-entrée en matière sur le recours; indices de persécution dans un pays désigné comme "safe country"; précision de la jurisprudence.

1. L'article 16, 2e alinéa 2, dernière phrase LA n'est pas une disposition à forme potestative ("Kann-Vorschrift"). La CRA n'entre pas en matière sur un recours lorsqu'il n'y a aucun indice de persécution (consid. 5).

2. Lorsque le pays d'origine du recourant n'a été déclaré "safe country" qu'en cours de procédure, il n'y a lieu de préciser que des "indices de persécution" (cf. JICRA 1993 nos 16 et 17) résultent d'événements passés que lorsque ces indices montrent un danger actuel de persécution en dépit des changements intervenus dans le pays d'origine (consid. 6, 7).

1994 / 6 - 51

Art. 16 cpv. 2 LA: Non entrata nel merito di un ricorso; indizi di persecuzione in un Paese designato come "safe country"; precisazione della giurisprudenza.

1. Art. 16 cpv. 2 LA (ultima frase) non è una disposizione di natura potestativa. Pertanto, la CRA non entra nel merito di un ricorso allorquando non emergono indizi di persecuzione (consid. 5).

2. Ove il Paese d'origine del ricorrente sia stato designato "safe country" solamente in corso di procedura, giova rilevare che accadimenti anteriori costituiscono indizi di persecuzione (cfr. GICRA 1993 n. 16 e 17) unicamente quando indicano, a dispetto di una situazione generale completamente mutata, l'esistenza di un pericolo attuale d'esposizione a persecuzioni (consid. 6 e 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 2. Oktober 1990 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und von der kantonalen Fremdenpolizei zu den Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1992 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten aufgrund der veränderten Situation in Ghana den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu genügen. Mit Eingabe vom 16. November 1992 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl.

Der Bundesrat bezeichnete mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 Ghana als Staat, in welchem nach seiner Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung bestehe (sog. safe country).

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.

1994 / 6 - 52

Aus den Erwägungen:

5. - Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten (sog. safe countries) bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.

Dabei gilt es, auf zwei Punkte hinzuweisen. Einerseits ist Artikel 16 Absatz 2 letzter Satz des AsylG keine "Kann-Vorschrift", was zur Folge hat, dass die ARK auf die Beschwerde nicht einzutreten hat, wenn sich keine Hinweise auf Verfolgung ergeben. Andererseits ist die Voraussetzung für das Nichteintreten auf Beschwerdestufe so zu verstehen, dass sich nicht bloss aus der Anhörung, sondern auch aus der Beschwerde keine Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. W. Stöckli, Nichteintretensfälle, in: ASYL 1991/2, S. 15, Bst. bb).

Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäss vorinstanzlicher Verfügung der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht. Hier sind sowohl die Veränderungen im Heimatland zugunsten wie zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 f.).

Bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Ländern ist demnach ein Nichteintretensentscheid auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, falls während der Hängigkeit der Beschwerde ein Land als verfolgungssicher erklärt wird (vgl. A. Achermann/C. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, S. 299).

6. - Mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 hat der Schweizerische Bundesrat Ghana zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt. Diese Tatsache schliesst die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung allerdings nicht einfach aus. Die fehlende Verfolgung im Herkunftsland wird dabei lediglich vermutet und kann somit widerlegt werden (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 265).

Der Begriff "Verfolgung" im Artikel 16 Absatz 2 AsylG entspricht dem weiten Verfolgungsbegriff von Artikel 13 AsylG. Dieser umfasst neben den in Artikel

1994 / 6 - 53

3 AsylG genannten Gründen (Flüchtlingseigenschaft) auch die Wegweisungshindernisse gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG. Es genügt nach der Praxis der ARK, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist (EMARK 1993, Nr. 16, S. 102 ff.).

Bezüglich der Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gilt es allerdings zu präzisieren, dass sich diese im Falle der safe countries, hinsichtlich der Eintretensfrage im Unterschied zu den andern Asylverfahren, nicht allein und automatisch aus Hinweisen auf vergangene Ereignisse ergeben können. Vielmehr muss sich der gesamten Aktenlage etwas entnehmen lassen, das auch angesichts der neuen Situation im ehemaligen Verfolgerstaat, die nunmehr den Bundesrat veranlasst hat, eben diesen Staat zum safe country zu erklären, als Hinweis auf Verfolgung im erwähnten Sinne zu qualifizieren wäre. Das kann dazu führen, dass ehemals vorhandene, unter Umständen gar starke Indizien auf Verfolgung wegen einer neuen Lage im Herkunftsland nicht mehr als Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung eingestuft werden können. Dies weil - wie oben erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt des verfahrensabschliessenden Entscheides ausschlaggebend sind.

7. - a) Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Nach dem Wahlsieg des im November 1992 zum Staatschef gewählten Jerry John Rawlings wurde am 7. Januar 1993 die Vierte Republik in Ghana ausgerufen, was das Ende einer elfjährigen Militärherrschaft bedeutete. Seit Mitte 1992 hat sich die Menschenrechtssituation in Ghana stetig verbessert. Die fortschreitende Demokratisierung sowie die Amnestie von 1991 ermöglichten mehreren im Exil lebenden Ghanaern die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland. Nahezu alle politischen Gefangenen sind - soweit durch Menschenrechtsorganisationen überprüfbar - freigelassen worden. Im Bereich der Vereins- und Meinungsäusserungsfreiheit sind nachhaltige Verbesserungen festzustellen, obwohl das Political Parties Law weiterhin Einschränkungen enthält und für die Abhaltung öffentlicher Demonstrationen ziemlich limitierende Auflagen gelten. Ende 1991 hob die Regierung zudem ein Gesetz auf, welches die Religionsfreiheit einschränkte. Die Auflösung der stark umstrittenen Sondergerichte (Public Tribunals) dürfte abgeschlossen sein. In jüngster Zeit sind keine neuen Prozesse vor diesen Gerichten mehr bekannt geworden. Das Public Order No. 2 Law vom 30. September 1992 - welches es dem Innenministerium erlaubt, Personen, die "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung des Staates darstellen",

1994 / 6 - 54

für vierzehn Tage zu inhaftieren, ohne sie einem Richter vorzuführen - ist zwar noch in Kraft, wird jedoch heftiger Kritik ausgesetzt. Stein des Anstosses ist insbesondere auch, dass die Haftzeit durch ein spezielles Revisionsgericht beliebig verlängert werden kann.

b) - Mit den Vorbringen in der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Dem kantonalen Befragungsprotokoll sind entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer für ihn verständlichen Sprache ausdrücken oder seine Asylgründe vollständig schildern konnte. Der Beschwerdeführer hat am Schluss der Befragung erklärt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Zudem hat er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seinen Äusserungen entspreche und dass alle Gründe seines Asylgesuches abschliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen habe. Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Richtigkeitsvermutung des kantonalen Befragungsprotokolls zu erschüttern.

Des weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts berechtigt war, einen Aktenentscheid zu fällen. Was die Begründung der angefochtenen Verfügung anbelangt, sind die wesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Ablehnung des Asylgesuches und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, aufgeführt. Ebenso war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Erwägungen in bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zwar hat die Vorinstanz den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbots der Religionsausübung für die Zeugen Jehovas in der Verfügung tatsächlich nicht näher präzisiert. Dieser Mangel ist indessen nicht derart gravierend, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht worden ist. Die genaue Datierung der Verbotsaufhebung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung ohnehin lediglich von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich war vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung des besagten Verbots keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens der ghanaischen Behörden mehr ausgesetzt war und damit auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen mehr bestand.

1994 / 6 - 55

Angesichts der veränderten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Ghana ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen auch die gleichzeitig mit der Beschwerde ins Recht gelegten Dokumente (Zeitungsausschnitt vom 15. Juni 1989 und Brief vom 9. November 1992) nichts zu ändern, weil zum einen der Zeitungsbericht mit der Verbotsaufhebung hinfällig geworden ist und es sich zum anderen beim Brief des unbekannten Verfassers um ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handelt.

8. - Zusammenfassend folgt, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben und es ihm nicht gelingt, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 10 Bst. b sowie 25 Abs. 2 VOARK.