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EMARK-1994-5

Art. 3 AsylG; Reflexverfolgung ("Sippenhaft"); begründete Furcht.

Emark ·EMARK · 1993-12-01 · Deutsch CH
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Art. 3 AsylG; Reflexverfolgung ("Sippenhaft"); begründete Furcht. Die Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger existiert in der Türkei nicht. Es werden jedoch staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, was als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Art. 3 LA; persécution réfléchie, coresponsabilité familiale ("Sippenhaft"); crainte fondée. La coresponsabilité familiale, en tant que la loi permet d'engager la responsabilité de toute une famille pour le délit commis par l'un de ses membres, n'existe pas en Turquie. En revanche, ce pays connaît les représailles de l'Etat contre des familles d'activistes politiques. Ce genre d'agissement constitue une persécution réfléchie, déterminante au sens de l'article 3 LA. La probabilité d'être victime d'une telle persécution est donnée surtout lorsqu'une personne en fuite est recherchée et que les autorités ont un motif de présumer qu'un membre de sa famille est en contact étroit avec elle. La vraisemblance d'une persécution réfléchie est d'autant plus forte que, de son côté, le parent visé est engagé de façon significative en faveur d'une organisation politique illégale.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 a) Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom 15. Dezember 1988 im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement aufgrund unsubstantiierter Angaben nicht habe glaubhaft darlegen können. Dasselbe sei hinsichtlich der angeblichen Verfolgungssituation festzustellen; so seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fest- 1994 / 5 - 43 nahmen vom April 1986 und vom Dezember 1988 erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben worden, er habe vage und verwirrende Aussagen gemacht, das eingereichte Beweisdokument vom 2. Februar 1988 stelle eine Fälschung dar, und auch aus der angeblichen Verfolgungssituation seiner Brüder liesse sich nichts Entscheidwesentliches für den Beschwerdeführer ableiten.

b) - Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 1989 den Fälschungsvorwurf hinsichtlich des vom 2. Februar 1988 datierten Beweisdokumentes zurück. Die erst bei der Bundesbefragung vorgebrachten Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 hätte er bei der kantonalen Anhörung nicht geltend machen können, weil er zur Kürze angehalten worden sei; die beiden Festnahmen erschienen durchaus glaubhaft. Schliesslich müssten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch sein politisches Engagement und die entsprechenden Aktivitäten als glaubhaft angesehen werden, zumal diese auch im Zusammenhang mit seinen beiden älteren Brüdern (S. und O.) zu betrachten seien; die Angaben zur TKEP seien durchaus substantiiert gewesen. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. November 1992 und Stellungnahme vom 16. August 1993 unterstützt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner mit dem Vorbringen, er sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedenartig exilpolitisch tätig geworden, so insbesondere in journalistischer Hinsicht.

c) - Gemäss Artikel 12a Absatz 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 12a Abs. 3 AsylG; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 304 ff.). Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- 1994 / 5 - 44 stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

d) - Wie aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 - in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig vom Dezember 1988 die Rede - tatsächlich erst anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt vorgebracht. Die Annahme eines Widerspruches beziehungsweise der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Man kann sich zwar in bezug auf die kantonale Anhörung des Eindruckes einer "Feierabendbefragung" (vgl. Beschwerdeeingabe) aufgrund der zeitlichen Terminierung auf 17.30 Uhr und des relativ summarischen Befragungscharakters nicht gänzlich erwehren; es bleibt jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegen Schluss der betreffenden Anhörung zweimal die Gelegenheit geboten worden ist, seine Asylbegründung zu vervollständigen. Das Protokoll hat er mit seiner Unterschrift als der Wahrheit entsprechend und korrekt befunden; darauf ist er zu behaften. Eine objektive Betrachtungsweise zum in Frage stehenden Vorwurf des Nachschiebens der beiden Festnahmen macht auf der anderen Seite jedoch deutlich, dass, sollte der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen tatsächlich erlebt haben, er diesen jedenfalls nicht eine derart wesentliche Bedeutung beigemessen haben kann, als dass sie einen ausreisekausalen Grund darstellen könnten. Dies bestätigt sich einerseits durch seine vor dem Kanton protokollierte Aussage: "(...) J'ai demandé l'asile politique (...) pour les faits qui ont été mentionnés sous la rubrique motifs d'asile"; unter dieser Rubrik jedenfalls hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen nicht erwähnt und daneben beispielsweise auch seinen Gefängnisaufenthalt vom Jahre 1980 ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen auch anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz lediglich als - eher untergeordnete - Ergänzung zu seiner Asylbegründung geltend gemacht, nämlich ganz zum Schluss der Anhörung, als er nach allfälligen noch nicht vorgebrachten Asylmotiven befragt wurde. Selbst wenn den in Frage stehenden Festnahmen vom April 1986 und Dezember 1987 auf Beschwerdeebene nunmehr erhöhte Bedeutung beigemessen wird (beispielsweise durch Zeugenbestätigungen), ist doch festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 1988 zu stark gewichtet hat und dem Beschwerdeführer der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen in diesem Zusammenhang auch nicht als entscheidrelevanter Widerspruch entgegengehalten werden soll. 1994 / 5 - 45

e) - Hinsichtlich des zu den Akten gegebenen Beweisdokumentes (Verhaftsbefehl vom 2. Februar 1988) ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im wesentlichen zu folgen. Die Vorinstanz begründet ihre Fälschungserkenntnis einzig damit, dass es sich um ein behördeninternes Schreiben handle, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich nicht hätte gelangen sollen. Eine solche Begründung könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als Aspekt der (Un-) Glaubhaftmachung entgegengehalten werden, wobei dann aber auch die Beziehungen der Familie K. zum Muhtar (als angeblicher Grund für die Erlangung des Dokumentes) hätten miteinbezogen und gewürdigt werden müssen. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich jedoch nicht eo ipso die Qualifikation des Dokumentes als Fälschung ableiten. Erstaunlicherweise nimmt denn auch die Vorinstanz zu diesem sachverhaltsmässig elementaren Punkt in ihrer Vernehmlassung gar nicht Stellung, sondern befasst sich erst nach Einleitung eines ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens wieder mit diesem Dokument. Eine von der Vorinstanz nunmehr angestrengte Dokumentenanalyse hat schliesslich ergeben, dass das betreffende Dokument zwar gendarmerieinternen Charakter trüge, aber keine inhaltlichen oder formellen Fehler aufweise. Erst nachdem in der Folge weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vorgenommen wurden, konnte ein einziges formelles Fälschungsmerkmal (Grösse des Stempels) festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nach wie vor an der Echtheit des Dokumentes mit Nachdruck festhält und zutreffenderweise auf vermehrte Bestechungspraktiken in der Türkei und die vorliegend vorhandenen Beziehungen zu Amtsstellen hinweist, muss die Fälschungsqualifikation - trotz einiger nicht vollends ausgeräumter Zweifel und verfahrensmässig nicht nachvollziehbarer Erkenntnisfindung durch die Vorinstanz - als erstellt betrachtet werden, zumal die Schweizerische Vertretung in Ankara weder die Existenz eines gegen den Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahrens noch das Bestehen eines Passverbotes oder eines politischen Datenblattes eruieren konnte.

f) - Vorliegend führt - nach Abwägung der entscheidwesentlichen positiven und negativen Aspekte - eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigentlichen, in einem asylrelevanten sachlichen und zeitlichen Kausalverhältnis stehenden Ausreisemotive überwiegend unglaubhaft sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art. 12a Absatz 2 AsylG (beziehungsweise Art. 12 [alt] AsylG) reduzierten Beweisanforderungen nicht. 1994 / 5 - 46

g) - Die Vorinstanz erachtet im weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und sein allgemeines Engagement für die TKEP aufgrund seiner diesbezüglich unsubstantiierten Aussagen als nicht glaubhaft. Im speziellen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ein Mindestmass an Informationen bezüglich Ziele und Ideologie der Partei sowie derer theoretischen Ausrichtung abzugeben. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie von einer Mitgliedschaft, sondern von einer lediglichen Sympathie mit dieser linksgerichteten Organisation - welcher im übrigen die ganze Familie K. nahegestanden habe - gesprochen hat, für welche er jedoch aktiv tätig geworden sei. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre die Primarschule besuchte, führen zu einer Herabsetzung der an das politische Wissen gestellten Anforderungen. Trotz dieser Herabsetzung war der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beim Bundesamt - wo er im übrigen erstmals näher zu seinem politischen Grundlagenwissen befragt worden war - durchaus in der Lage, hinsichtlich Entwicklungsgeschichte, Organisation, parteipolitische Einbettung, politische Orientierung und Ideologie der TKEP und ihrer Vorgänger- beziehungsweise Splitterorganisationen detailliert und ausführlich Auskunft zu geben und sein persönliches Engagement darzutun. Obwohl in den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vereinzelt Ungereimtheiten aufgetreten sind, ist jedenfalls der Vorwurf unsubstantiierter Angaben zurückzuweisen, zumal auch die Fragestellungen keine eingehenderen und detaillierteren Antworten erwarten lassen konnten. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach wichtigen Parteipersönlichkeiten mehrere Namen nennen wollte (Anhörungsnotiz BFF: "je peux vous donner les noms [...]"), der Befrager jedoch umgehend auf die Organisation der Partei zu sprechen kommen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen Aktivitäten für die TKEP als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden müssen, welche Tatsache denn auch durch zahlreiche Zeugenbestätigungen politischer Aktivisten (insbesondere auch durch anerkannte Flüchtlinge) untermauert wird. Die entsprechenden Beweismittel sind zwar aufgrund ihres oftmaligen Gefälligkeitscharakters mit Zurückhaltung zu würdigen, doch erlangen sie vorliegend in ihrem Gesamtbild aufgrund des den Beschwerdeführer umgebenden politischen Umfeldes und der Herkunft einiger dieser Personen aus dem oppositionspolitisch bekannten Heimatdorf des Beschwerdeführers erhöhte Beweiskraft. Die grundsätzliche Glaubhaftmachung seiner Zugehörigkeit zur TKEP und seines politischen Engagements für eine illegale Organisation in der Türkei impliziert für sich alleine besehen selbstredend nicht zwangsläufig die Zuerkennung der Flücht- 1994 / 5 - 47 lingseigenschaft; diesbezüglich sei auf die Erwägungen in den vorangehenden Abschnitten verwiesen. Relevant wird dieser Umstand jedoch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen.

h) - Der Beschwerdeführer stellt seine vorgebrachte Verfolgungssituation und seine politische Tätigkeit jeweils unmissverständlich in den Zusammenhang mit seinen durchwegs politisch engagierten Familienangehörigen und Verwandten: So habe er beispielsweise aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder S. und O. im Jahre 1980 neun Monate im Gefängnis verbringen müssen, und nach der Inhaftierung von O. im Jahre 1983 habe er dessen Parteifunktionen teilweise übernommen und insbesondere Druckerzeugnisse zur Verteilung gebracht. Hinsichtlich einer allfälligen Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei sind vorweg die Verfolgungssituationen der nächsten Familienangehörigen und Verwandten wesentlich: S., Mitglied des Vereins Junger Arbeiter und Anhänger der TKEP, sowie dessen Ehefrau Z. wurde mit Entscheid des BFF vom Oktober 1987 Asyl gewährt. Mit Entscheid des BFF vom September 1990 erhielt H., Ehefrau von O. und aktive Unterstützerin von TKEP- und KKP-Militanten, in der Schweiz Asyl; O. selber, Angehöriger der TKEP und der KKP, erhielt im September 1991 vom BFF Asyl. Beide Brüder des Beschwerdeführers (S. und O.) verbüssten mehrjährige Gefängnisstrafen in der Türkei. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn (als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger) existiert in der Türkei nicht. Es wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt, dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen - so insbesondere auch in Kahramanmaras - und meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. "Sippenhaft" als Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu- 1994 / 5 - 48 gemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Dieses Engagement ist seitens des Beschwerdeführers - wie oben gesehen - durchaus glaubhaft dargetan worden, wenn auch nicht anzunehmen ist, dass er innerhalb der TKEP eine Schlüsselrolle eingenommen hat. Aktenkundig ist jedoch, dass sich innerhalb der Familie K. und ihrem näherem Verwandtenkreis praktisch sämtliche Angehörigen aktiv für die TKEP und weitere illegale linksgerichtete Organisationen aktiv eingesetzt haben und sich insbesondere die Brüder S. und O. K. für solche Organisationen exponierten. Zwar ist festzustellen, dass sich eine Reflexverfolgung in der Regel auf ein geographisch engeres Gebiet beschränkt, etwa das Dorf oder die Region, wobei nicht selten die örtlichen Polizei- oder Gendarmerieorgane eigenmächtig als Verfolger auftreten. Damit ist in der Regel die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in westliche Gebiete der Türkei und insbesondere dortige Städte und Agglomerationen vorhanden, zumal in der Türkei die Niederlassungsfreiheit gewährleistet ist und für viele Kurden im Westen der Türkei auch soziale Auffangnetze bestehen. Vorliegend muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest S. und O. K. in der Türkei nach wie vor landesweit behördlich gesucht werden. Aufgrund dieser Tatsache muss angenommen werden, dass der selbst in unbedeutenderem Ausmass für die TKEP manifest aktiv gewesene Beschwerdeführer, als Bruder der Gesuchten, den türkischen Behörden bekannt ist. Dies wird denn auch durch die aus den beigezogenen Asylverfahrensakten von Z. und vor allem H. K. hervorgehenden Anschlussverfolgungen erhärtet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass für den positiven Asylentscheid von H. K. auch die Akten des Beschwerdeführers herangezogen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von H. K. unter anderem mit den Uebereinstimmungen zu den Aussagen des Beschwerdeführers begründet wurde.

i) - Aufgrund obiger Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung im dargelegten 1994 / 5 - 49 Sinne sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kann aufgrund der vorerwähnten Schlussfolgerungen auf eine eingehendere Prüfung verzichtet werden.

k) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt.

l) - Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, haben - in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG - auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind H. Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal vorliegend keine besonderen Umstände auszumachen sind, welche gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde vom 3. September 1990 einzugehen; diese ist im Sinne des dort gestellten Beschwerdehauptantrages ebenfalls gutzuheissen.

E. 4 Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügungen des BFF vom 15. Dezember 1988 und vom 1. August 1990 sind aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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5. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Dezember 1993

i.S. K.V. und K.D., Türkei

Art. 3 AsylG; Reflexverfolgung ("Sippenhaft"); begründete Furcht.

Die Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger existiert in der Türkei nicht. Es werden jedoch staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, was als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt.

Art. 3 LA; persécution réfléchie, coresponsabilité familiale ("Sippenhaft"); crainte fondée.

La coresponsabilité familiale, en tant que la loi permet d'engager la responsabilité de toute une famille pour le délit commis par l'un de ses membres, n'existe pas en Turquie. En revanche, ce pays connaît les représailles de l'Etat contre des familles d'activistes politiques. Ce genre d'agissement constitue une persécution réfléchie, déterminante au sens de l'article 3 LA. La probabilité d'être victime d'une telle persécution est donnée surtout lorsqu'une personne en fuite est recherchée et que les autorités ont un motif de présumer qu'un membre de sa famille est en contact étroit avec elle. La vraisemblance d'une persécution réfléchie est d'autant plus forte que, de son côté, le parent visé est engagé de façon significative en faveur d'une organisation politique illégale.

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Art. 3 LA; persecuzione riflessa ("corresponsabilità familiare"); timore fondato.

La corresponsabilità familiare intesa come facoltà, prevista dalla legge, di rendere responsabile tutta una famiglia per i delitti commessi da un membro della stessa, non è data in Turchia. Tuttavia, contro membri di famiglia d'attivisti politici le autorità turche hanno già fatto ricorso a rappresaglie, le quali possono costituire una persecuzione riflessa rilevante ai sensi dell'art. 3 LA. La possibilità d'essere vittima di una simile persecuzione è data in particolar modo ove l'autorità sia alla ricerca di una persona in fuga e abbia ragione di ritenere che un membro della famiglia sia in stretto contatto col fuggiasco. La versosimiglianza di una persecuzione riflessa appare tanto più elevata allorquando il parente preso di mira dalle autorità sia persona politicamente attiva a favore d'organizzazione illegale.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 1988 und gelangte am 25. April 1988 in die Schweiz. Am 26. April 1988 stellte er ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. April 1988 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl ein.

Am 31. Mai 1988 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im wesentlichen aus, er sei am 25. September 1980 wegen der regierungsfeindlichen Aktivitäten seiner Brüder verhaftet und während sieben Tagen festgehalten, misshandelt und in der Folge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, welche Strafe er im Gefängnis von Kahramanmaras abgesessen habe. Seit dem Jahre 1983 sei der Beschwerdeführer Sympathisant der TKEP (Türkische Kommunistische Arbeiterpartei). Ebenfalls seit 1983 sei sein Bruder O. aus politischen Gründen im Gefängnis von Malatya inhaftiert. Zwischen 1985 und Januar 1988 habe der Beschwerdeführer seinem inhaftierten Bruder etwa sechs- bis siebenmal Flugblätter der TKEP in das Gefängnis gebracht, was jedoch von der Gefängnisaufsicht entdeckt worden sei. Die Polizei habe ihn deshalb am 1. Februar 1988 zu Hause gesucht. Am 20. April 1988 habe er die Türkei verlassen.

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Das BFF führte am 22. August 1988 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei bestätigte dieser seine über neunmonatige Inhaftierung im Jahre 1980. Ferner machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe sich seit 1978 mit Politik befasst. Nach dem Staatsstreich von 1980 sei die Familie unter besonderem Druck der Behörden gewesen. Sein Bruder S. habe nach seiner Verhaftung im Jahre 1981 dreissig Monate im Gefängnis verbringen müssen. Seit 1983 befinde sich auch sein anderer Bruder O. im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe sich seither aktiv politisch engagiert. So habe er die früher von der TKEP an Bruder O. übertragenen Aufgaben teilweise übernommen und insbesondere im Dorf sowie in den benachbarten Orten Druckerzeugnisse der Partei verteilt. Seit dem Jahre 1985 habe der Beschwerdeführer seinem Bruder O. etwa sechs- bis siebenmal anlässlich von Besuchen Flugblätter in das Gefängnis gebracht. Dieses Einschmuggeln von Flugblättern sei jedoch aufgeflogen und sein Name sei denunziert worden. Vom Muhtar sei ihm bestätigt worden, dass er gesucht werde. Am 29. Januar 1988 habe der Beschwerdeführer sein Dorf in Richtung Gaziantep verlassen. Am 1. Februar 1988 sei er erneut zu Hause von Militärs gesucht worden. Er habe am 19. April 1988 Gaziantep verlassen und sei am folgenden Tag aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Ausführungen ferner dahingehend, dass er im April 1986 und im Dezember 1987 wegen Verdachts der Unterstützung von Revolutionären auf dem Polizeiposten für jeweils über zwanzig Tage festgehalten und dabei misshandelt worden sei.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 1988 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Artikel 12 (alt) AsylG nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 16. Januar 1989 und diversen Ergänzungen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 26. April 1989 die Abweisung der Beschwerde.

Ihren eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 30. August 1989 auf dem Landweg. Ueber Italien sei sie am 3. September 1989 in die Schweiz gelangt. Am 8. September 1989 stellte sie in der Empfangsstelle in Genf ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom selben Datum gab die Beschwerdeführerin als Asylbegründung an, seit der

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Ausreise ihres Ehemannes sei sie regelmässig für ein bis zwei Tage auf den Gendarmerieposten geholt und geschlagen worden.

Am 30. November 1989 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei im wesentlichen aus, seitdem sie sechzehn Jahre alt sei, bekunde sie Sympathien für die TKEP. Die Beschwerdeführerin sei oftmals für mehrere Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und misshandelt worden; man habe sie beschuldigt, die Kommunisten zu unterstützen; auch sei sie über ihren Ehemann befragt worden; sie sei jeweils misshandelt, beschimpft und bedroht worden.

Mit Verfügung vom 1. August 1990 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Artikel 12a AsylG nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 3. September 1990 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 27. September 1990 die Abweisung der Beschwerde.

Im Juni 1992 wurde durch die ARK ein ergänzendes Vernehmlassungsverfahren in Sachen K. V. eingeleitet, in dessen Verlauf die Vorinstanz weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara vorgenommen hat. Mit ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Juli 1993 hält die Vorinstanz weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest.

Die ARK heisst die gegen diese Entscheide gerichteten Beschwerden gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom 15. Dezember 1988 im wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement aufgrund unsubstantiierter Angaben nicht habe glaubhaft darlegen können. Dasselbe sei hinsichtlich der angeblichen Verfolgungssituation festzustellen; so seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fest-

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nahmen vom April 1986 und vom Dezember 1988 erst bei der Bundesanhörung nachgeschoben worden, er habe vage und verwirrende Aussagen gemacht, das eingereichte Beweisdokument vom 2. Februar 1988 stelle eine Fälschung dar, und auch aus der angeblichen Verfolgungssituation seiner Brüder liesse sich nichts Entscheidwesentliches für den Beschwerdeführer ableiten.

b) - Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 1989 den Fälschungsvorwurf hinsichtlich des vom 2. Februar 1988 datierten Beweisdokumentes zurück. Die erst bei der Bundesbefragung vorgebrachten Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 hätte er bei der kantonalen Anhörung nicht geltend machen können, weil er zur Kürze angehalten worden sei; die beiden Festnahmen erschienen durchaus glaubhaft. Schliesslich müssten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch sein politisches Engagement und die entsprechenden Aktivitäten als glaubhaft angesehen werden, zumal diese auch im Zusammenhang mit seinen beiden älteren Brüdern (S. und O.) zu betrachten seien; die Angaben zur TKEP seien durchaus substantiiert gewesen. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. November 1992 und Stellungnahme vom 16. August 1993 unterstützt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner mit dem Vorbringen, er sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedenartig exilpolitisch tätig geworden, so insbesondere in journalistischer Hinsicht.

c) - Gemäss Artikel 12a Absatz 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 12a Abs. 3 AsylG; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 304 ff.). Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-

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stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

d) - Wie aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen vom April 1986 und vom Dezember 1987 - in der angefochtenen Verfügung ist aktenwidrig vom Dezember 1988 die Rede - tatsächlich erst anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt vorgebracht. Die Annahme eines Widerspruches beziehungsweise der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Man kann sich zwar in bezug auf die kantonale Anhörung des Eindruckes einer "Feierabendbefragung" (vgl. Beschwerdeeingabe) aufgrund der zeitlichen Terminierung auf 17.30 Uhr und des relativ summarischen Befragungscharakters nicht gänzlich erwehren; es bleibt jedoch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegen Schluss der betreffenden Anhörung zweimal die Gelegenheit geboten worden ist, seine Asylbegründung zu vervollständigen. Das Protokoll hat er mit seiner Unterschrift als der Wahrheit entsprechend und korrekt befunden; darauf ist er zu behaften. Eine objektive Betrachtungsweise zum in Frage stehenden Vorwurf des Nachschiebens der beiden Festnahmen macht auf der anderen Seite jedoch deutlich, dass, sollte der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen tatsächlich erlebt haben, er diesen jedenfalls nicht eine derart wesentliche Bedeutung beigemessen haben kann, als dass sie einen ausreisekausalen Grund darstellen könnten. Dies bestätigt sich einerseits durch seine vor dem Kanton protokollierte Aussage: "(...) J'ai demandé l'asile politique (...) pour les faits qui ont été mentionnés sous la rubrique motifs d'asile"; unter dieser Rubrik jedenfalls hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen nicht erwähnt und daneben beispielsweise auch seinen Gefängnisaufenthalt vom Jahre 1980 ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits hat der Beschwerdeführer die beiden Festnahmen auch anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz lediglich als - eher untergeordnete - Ergänzung zu seiner Asylbegründung geltend gemacht, nämlich ganz zum Schluss der Anhörung, als er nach allfälligen noch nicht vorgebrachten Asylmotiven befragt wurde. Selbst wenn den in Frage stehenden Festnahmen vom April 1986 und Dezember 1987 auf Beschwerdeebene nunmehr erhöhte Bedeutung beigemessen wird (beispielsweise durch Zeugenbestätigungen), ist doch festzuhalten, dass die Vorinstanz diese Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 1988 zu stark gewichtet hat und dem Beschwerdeführer der Vorwurf des Nachschiebens von Asylgründen in diesem Zusammenhang auch nicht als entscheidrelevanter Widerspruch entgegengehalten werden soll.

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e) - Hinsichtlich des zu den Akten gegebenen Beweisdokumentes (Verhaftsbefehl vom 2. Februar 1988) ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im wesentlichen zu folgen. Die Vorinstanz begründet ihre Fälschungserkenntnis einzig damit, dass es sich um ein behördeninternes Schreiben handle, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich nicht hätte gelangen sollen. Eine solche Begründung könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als Aspekt der (Un-) Glaubhaftmachung entgegengehalten werden, wobei dann aber auch die Beziehungen der Familie K. zum Muhtar (als angeblicher Grund für die Erlangung des Dokumentes) hätten miteinbezogen und gewürdigt werden müssen. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich jedoch nicht eo ipso die Qualifikation des Dokumentes als Fälschung ableiten. Erstaunlicherweise nimmt denn auch die Vorinstanz zu diesem sachverhaltsmässig elementaren Punkt in ihrer Vernehmlassung gar nicht Stellung, sondern befasst sich erst nach Einleitung eines ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens wieder mit diesem Dokument. Eine von der Vorinstanz nunmehr angestrengte Dokumentenanalyse hat schliesslich ergeben, dass das betreffende Dokument zwar gendarmerieinternen Charakter trüge, aber keine inhaltlichen oder formellen Fehler aufweise. Erst nachdem in der Folge weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ankara vorgenommen wurden, konnte ein einziges formelles Fälschungsmerkmal (Grösse des Stempels) festgestellt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nach wie vor an der Echtheit des Dokumentes mit Nachdruck festhält und zutreffenderweise auf vermehrte Bestechungspraktiken in der Türkei und die vorliegend vorhandenen Beziehungen zu Amtsstellen hinweist, muss die Fälschungsqualifikation - trotz einiger nicht vollends ausgeräumter Zweifel und verfahrensmässig nicht nachvollziehbarer Erkenntnisfindung durch die Vorinstanz - als erstellt betrachtet werden, zumal die Schweizerische Vertretung in Ankara weder die Existenz eines gegen den Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahrens noch das Bestehen eines Passverbotes oder eines politischen Datenblattes eruieren konnte.

f) - Vorliegend führt - nach Abwägung der entscheidwesentlichen positiven und negativen Aspekte - eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigentlichen, in einem asylrelevanten sachlichen und zeitlichen Kausalverhältnis stehenden Ausreisemotive überwiegend unglaubhaft sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art. 12a Absatz 2 AsylG (beziehungsweise Art. 12 [alt] AsylG) reduzierten Beweisanforderungen nicht.

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g) - Die Vorinstanz erachtet im weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten und sein allgemeines Engagement für die TKEP aufgrund seiner diesbezüglich unsubstantiierten Aussagen als nicht glaubhaft. Im speziellen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ein Mindestmass an Informationen bezüglich Ziele und Ideologie der Partei sowie derer theoretischen Ausrichtung abzugeben. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nie von einer Mitgliedschaft, sondern von einer lediglichen Sympathie mit dieser linksgerichteten Organisation - welcher im übrigen die ganze Familie K. nahegestanden habe - gesprochen hat, für welche er jedoch aktiv tätig geworden sei. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre die Primarschule besuchte, führen zu einer Herabsetzung der an das politische Wissen gestellten Anforderungen. Trotz dieser Herabsetzung war der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beim Bundesamt - wo er im übrigen erstmals näher zu seinem politischen Grundlagenwissen befragt worden war - durchaus in der Lage, hinsichtlich Entwicklungsgeschichte, Organisation, parteipolitische Einbettung, politische Orientierung und Ideologie der TKEP und ihrer Vorgänger- beziehungsweise Splitterorganisationen detailliert und ausführlich Auskunft zu geben und sein persönliches Engagement darzutun. Obwohl in den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vereinzelt Ungereimtheiten aufgetreten sind, ist jedenfalls der Vorwurf unsubstantiierter Angaben zurückzuweisen, zumal auch die Fragestellungen keine eingehenderen und detaillierteren Antworten erwarten lassen konnten. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach wichtigen Parteipersönlichkeiten mehrere Namen nennen wollte (Anhörungsnotiz BFF: "je peux vous donner les noms [...]"), der Befrager jedoch umgehend auf die Organisation der Partei zu sprechen kommen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen Aktivitäten für die TKEP als grundsätzlich glaubhaft angesehen werden müssen, welche Tatsache denn auch durch zahlreiche Zeugenbestätigungen politischer Aktivisten (insbesondere auch durch anerkannte Flüchtlinge) untermauert wird. Die entsprechenden Beweismittel sind zwar aufgrund ihres oftmaligen Gefälligkeitscharakters mit Zurückhaltung zu würdigen, doch erlangen sie vorliegend in ihrem Gesamtbild aufgrund des den Beschwerdeführer umgebenden politischen Umfeldes und der Herkunft einiger dieser Personen aus dem oppositionspolitisch bekannten Heimatdorf des Beschwerdeführers erhöhte Beweiskraft. Die grundsätzliche Glaubhaftmachung seiner Zugehörigkeit zur TKEP und seines politischen Engagements für eine illegale Organisation in der Türkei impliziert für sich alleine besehen selbstredend nicht zwangsläufig die Zuerkennung der Flücht-

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lingseigenschaft; diesbezüglich sei auf die Erwägungen in den vorangehenden Abschnitten verwiesen. Relevant wird dieser Umstand jedoch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen.

h) - Der Beschwerdeführer stellt seine vorgebrachte Verfolgungssituation und seine politische Tätigkeit jeweils unmissverständlich in den Zusammenhang mit seinen durchwegs politisch engagierten Familienangehörigen und Verwandten: So habe er beispielsweise aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder S. und O. im Jahre 1980 neun Monate im Gefängnis verbringen müssen, und nach der Inhaftierung von O. im Jahre 1983 habe er dessen Parteifunktionen teilweise übernommen und insbesondere Druckerzeugnisse zur Verteilung gebracht. Hinsichtlich einer allfälligen Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei sind vorweg die Verfolgungssituationen der nächsten Familienangehörigen und Verwandten wesentlich: S., Mitglied des Vereins Junger Arbeiter und Anhänger der TKEP, sowie dessen Ehefrau Z. wurde mit Entscheid des BFF vom Oktober 1987 Asyl gewährt. Mit Entscheid des BFF vom September 1990 erhielt H., Ehefrau von O. und aktive Unterstützerin von TKEP- und KKP-Militanten, in der Schweiz Asyl; O. selber, Angehöriger der TKEP und der KKP, erhielt im September 1991 vom BFF Asyl. Beide Brüder des Beschwerdeführers (S. und O.) verbüssten mehrjährige Gefängnisstrafen in der Türkei. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn (als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger) existiert in der Türkei nicht. Es wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt, dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen - so insbesondere auch in Kahramanmaras - und meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. "Sippenhaft" als Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten kann, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu-

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gemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Dieses Engagement ist seitens des Beschwerdeführers - wie oben gesehen - durchaus glaubhaft dargetan worden, wenn auch nicht anzunehmen ist, dass er innerhalb der TKEP eine Schlüsselrolle eingenommen hat. Aktenkundig ist jedoch, dass sich innerhalb der Familie K. und ihrem näherem Verwandtenkreis praktisch sämtliche Angehörigen aktiv für die TKEP und weitere illegale linksgerichtete Organisationen aktiv eingesetzt haben und sich insbesondere die Brüder S. und O. K. für solche Organisationen exponierten. Zwar ist festzustellen, dass sich eine Reflexverfolgung in der Regel auf ein geographisch engeres Gebiet beschränkt, etwa das Dorf oder die Region, wobei nicht selten die örtlichen Polizei- oder Gendarmerieorgane eigenmächtig als Verfolger auftreten. Damit ist in der Regel die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in westliche Gebiete der Türkei und insbesondere dortige Städte und Agglomerationen vorhanden, zumal in der Türkei die Niederlassungsfreiheit gewährleistet ist und für viele Kurden im Westen der Türkei auch soziale Auffangnetze bestehen. Vorliegend muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest S. und O. K. in der Türkei nach wie vor landesweit behördlich gesucht werden. Aufgrund dieser Tatsache muss angenommen werden, dass der selbst in unbedeutenderem Ausmass für die TKEP manifest aktiv gewesene Beschwerdeführer, als Bruder der Gesuchten, den türkischen Behörden bekannt ist. Dies wird denn auch durch die aus den beigezogenen Asylverfahrensakten von Z. und vor allem H. K. hervorgehenden Anschlussverfolgungen erhärtet. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass für den positiven Asylentscheid von H. K. auch die Akten des Beschwerdeführers herangezogen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen von H. K. unter anderem mit den Uebereinstimmungen zu den Aussagen des Beschwerdeführers begründet wurde.

i) - Aufgrund obiger Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung im dargelegten

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Sinne sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz kann aufgrund der vorerwähnten Schlussfolgerungen auf eine eingehendere Prüfung verzichtet werden.

k) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt.

l) - Nachdem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, haben - in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG - auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind H. Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal vorliegend keine besonderen Umstände auszumachen sind, welche gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde vom 3. September 1990 einzugehen; diese ist im Sinne des dort gestellten Beschwerdehauptantrages ebenfalls gutzuheissen.

4. - Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügungen des BFF vom 15. Dezember 1988 und vom 1. August 1990 sind aufzuheben und den Beschwerdeführern ist Asyl zu gewähren.