Art. 18 Abs. 1 AsylG; Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka. 1. Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 35 VwVG). Weil die Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge bei negativem Asylentscheid ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (Erw. 4). 2. Voraussetzungen für die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG) in casu bejaht (Erw. 5). Die Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ist aufgrund der dortigen allgemeinen Lage zur Zeit unzumutbar (Erw. 5c). Dagegen ist eine Rückführung in die südlicheren Provinzen nach den individuellen Umständen und aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie in Berücksichtigung der von der Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka getroffenen Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung abgewiesener Asylsuchender zumutbar (Erw. 5d). Art. 18, al. 1 LA; art. 14a, al. 1 - 4 LSEE: liceité et exigibilité du renvoi au Sri Lanka. 1. Etendue de l'obligation de motiver dans la procédure d'asile et de renvoi (art. 4 Cst, 35 PA). Le renvoi n'étant que la conséquence légale d'une décision négative en matière d'asile, il n'exige pas, en règle générale, une motivation aussi soutenue que celle requise pour la question fondamentale de l'asile (consid. 4).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin reichte im September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der summarischen Befragung im Transitzentrum machte sie im wesentlichen geltend, ihr Vater sei am 18. September 1990 zu Hause von der LTTE umgebracht worden. Im Juli 1991 sei ihr Haus durch eine Bombardierung der srilankischen Armee teilweise zerstört worden, weshalb sie und ihre Mutter als Flüchtlinge in eine Unterkunft gegangen seien. Ihre Mutter sei am 1994 / 3 - 23
17. Mai 1992 an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen später sei die LTTE zu ihr in die Unterkunft gekommen und habe gesagt, da sie alleine sei, könne sie bei der Bewegung mitmachen. Das habe sie aber nicht gewollt. Deswegen und wegen der allgemeinen schlimmen Lage habe sie ihr Heimatland verlassen. In der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei am 18. November 1990 (an anderer Stelle nannte sie den 17. November 1990) von der LTTE erschossen worden, weil er ein Gegner des Dorfes gewesen sein soll. Im Juli 1991 sei ihr Haus von der srilankischen Armee teilweise zerstört worden, weshalb sie und ihre Mutter im gleichen Dorf ins Schulhaus gezogen seien; sie habe dort bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Am 17. Mai 1992 sei ihre Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen nach dem Tod ihrer Mutter seien sechs Angehörige der LTTE zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, sie solle sich der Bewegung anschliessen, da sie alleine sei. Die Tigers seien einen Monat später ein zweites und einige Tage darauf ein drittes Mal gekommen und hätten sie zum Beitritt aufgefordert. Sie habe sich immer geweigert, der LTTE beizutreten; aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe einen Mann namens S. kennengelernt, der ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe. Am 12. September 1992 habe sie zusammen mit ihrem Bekannten ihr Wohndorf verlassen und sei nach Colombo gereist. Weil sie gesagt habe, sie würde von Colombo wieder zurückkehren, habe die LTTE ihr einen Passierschein ausgestellt. In Colombo habe sie bis zu ihrer Ausreise am 25. September 1992 in einer Pension gewohnt und keine Probleme gehabt. Der Schlepper habe ihr einen srilankischen Pass besorgt, mit welchem sie ausgereist sei. J.R. erklärte weiter, dass noch zwei ältere Brüder und drei jüngere Schwestern von ihr in Sri Lanka wohnen würden. Ihre Geschwister seien alle verheiratet, und es sei für sie nicht möglich, bei einer Schwester oder einem Bruder zu leben. Mit Verfügung vom 3. August 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von J.R. ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen die Person der Gesuchstellerin gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Dies treffe auch auf die geltend 1994 / 3 - 24 gemachte Tötung des Vaters und auf die teilweise Zerstörung des Hauses zu. Bei den geltend gemachten Aufforderungen der LTTE, bei ihr mitzumachen, handle es sich um Belästigungen und Uebergriffe Dritter. Eine asylrelevante Verfolgung liege bei Uebergriffen seitens Dritter nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Im vorliegenden Fall könne aber den srilankischen Behörden die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, weil es ihnen aufgrund des bürgerkriegsähnlichen Zustandes im Norden Sri Lankas nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Uebergriffe Dritter - vorliegend seitens der LTTE - zu verhindern. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Gesuchstellerin hätte sich den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Unter diesen Umständen müsse die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden; die Gesuchstellerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gegen diese Verfügung liess J.R. durch ihre Rechtsvertreterin am 19. August 1993 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Punkte 4 und 5 des Entscheides des BFF vom 3. August 1993 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass das BFF den Grundsatz iura novit curia und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, das BFF sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1993 die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Süden aufgrund einer "insufficent reason to stay in the south" festgenommen und misshandelt würde, entgegenzuhalten, dass es in Sri Lanka gar keine "valid reason to stay" im Sinne einer rechtlichen Voraussetzung gebe, um zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht in Colombo zu erhalten; ein entsprechender Terminus komme in der srilankischen Rechtsordnung nicht vor. Ein "valid reason" bestehe hingegen faktisch insofern, als eine Person anlässlich einer Personenkontrolle gefragt werden könne, was sie in Colombo mache. Ein Rückkehrer aus der Schweiz oder sonst aus dem Ausland, der von seinem Hausbesitzer ordnungsgemäss bei der Polizei angemeldet worden sei und zum Beispiel gerade auf Arbeitsuche sei, hätte somit einen "valid reason" und könne, sofern er kein Sicherheitsrisiko darstelle - zum Beispiel LTTE-Verdacht - und nicht armengenössig werde, in Colombo bleiben. 1994 / 3 - 25 Die ARK weist die Beschwerde ab.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 4 a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge habe. Hierzu ist auf Artikel 35 VwVG hinzuweisen, der die Behörde ausdrücklich zur Begründung von Verfügungen, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, verpflichtet. Allerdings umschreibt diese Gesetzesbestimmung den Umfang der Begründungspflicht nicht näher. Verwaltungsbehörden der ersten Instanz, die in steter und rascher Folge sehr viele Verfügungen treffen, dürfen sich in der Regel mit knappen, schematischen Begründungen begnügen (vgl. F. Gygi, Die Entscheidungsbegründung im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, herausgegeben von R. Sprung/B. König, Wien/New York 1974, S. 333; BGE 96 I 608 E. 2; 98 Ib 195 E. 2; M. E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90 (1989), S. 152 und 168 mit Anmerkungen). Bei der Vielzahl von Verfügungen, die das BFF erlässt, ist der Einsatz von Textbausteinen durchaus geboten und zulässig, darf aber nicht zur Kürzung der notwendigen fallweisen Spezifizierung führen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 312). Die Begründung eines Entscheides ist grundsätzlich derart zu fassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110).
b) - Der Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren hängt überwiegend von der Art der Vorbringen und vom Herkunftsort des Asylsuchenden im Einzelfall ab (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 288). Im Wegweisungspunkt hat die Behörde über potentiell schwere Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen des Asylsuchenden zu entscheiden. So bildet das (flüchtlingsrechtliche) Rückschiebungsverbot von Artikel 45 AsylG einen Teilgehalt der persönlichen Freiheit (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufent- 1994 / 3 - 26 halt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1986 I 20). Ob eine Wegweisung gegen das menschenrechtliche und einen individuellen Rechtsanspruch begründende Rückschiebungsverbot gemäss Artikel 3 EMRK verstösst, ist ohnehin von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen (vgl. M. E. Villiger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung, in: EuGRZ 1991, S. 84). Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu genügen (vgl. BGE 112 Ia 110), bedarf es deshalb in beiden Fällen einer sorgfältigen Begründung.
c) - In concreto hat sich das BFF keine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen. Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asylpunkt die aus Artikel 4 BV abgeleiteten Anforderungen an den Umfang der Begründung. Was den Wegweisungspunkt betrifft, ist die vorinstanzliche Begründung knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Artikel 45 Absatz 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar würden in den Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und dadurch sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert, die Beschwerdeführerin könne sich aber gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten. Somit werde unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, und es sprächen insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit. In den von Kampfhandlungen nicht betroffenen Gebieten liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Artikel 14a ANAG vor, weshalb die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Bevölkerungsgruppe für sich allein noch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöge. Im übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen ist unschwer zu erkennen, dass sich das BFF mit der Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weshalb die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu hören ist. Der Umfang der Begründung ist mithin auch im Wegweisungspunkt durchaus hinreichend. Es 1994 / 3 - 27 kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in ihrer Verfügung hauptsächlich mit der Hauptfrage der Asylgewährung und weniger einlässlich mit der gesetzlichen Folge bei negativem Asylentscheid befasst hat. Weil die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage. Das BFF hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 4a Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge habe. Hierzu ist auf Artikel 35 VwVG hinzuweisen, der die Behörde ausdrücklich zur Begründung von Verfügungen, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, verpflichtet. Allerdings umschreibt diese Gesetzesbestimmung den Umfang der Begründungspflicht nicht näher. Verwaltungsbehörden der ersten Instanz, die in steter und rascher Folge sehr viele Verfügungen treffen, dürfen sich in der Regel mit knappen, schematischen Begründungen begnügen (vgl. F. Gygi, Die Entscheidungsbegründung im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, herausgegeben von R. Sprung/B. König, Wien/New York 1974, S. 333; BGE 96 I 608 E. 2; 98 Ib 195 E. 2; M. E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90 (1989), S. 152 und 168 mit Anmerkungen). Bei der Vielzahl von Verfügungen, die das BFF erlässt, ist der Einsatz von Textbausteinen durchaus geboten und zulässig, darf aber nicht zur Kürzung der notwendigen fallweisen Spezifizierung führen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 312). Die Begründung eines Entscheides ist grundsätzlich derart zu fassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110).
E. 4b - Der Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren hängt überwiegend von der Art der Vorbringen und vom Herkunftsort des Asylsuchenden im Einzelfall ab (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 288). Im Wegweisungspunkt hat die Behörde über potentiell schwere Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen des Asylsuchenden zu entscheiden. So bildet das (flüchtlingsrechtliche) Rückschiebungsverbot von Artikel 45 AsylG einen Teilgehalt der persönlichen Freiheit (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufent- 1994 / 3 - 26 halt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1986 I 20). Ob eine Wegweisung gegen das menschenrechtliche und einen individuellen Rechtsanspruch begründende Rückschiebungsverbot gemäss Artikel 3 EMRK verstösst, ist ohnehin von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen (vgl. M. E. Villiger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung, in: EuGRZ 1991, S. 84). Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu genügen (vgl. BGE 112 Ia 110), bedarf es deshalb in beiden Fällen einer sorgfältigen Begründung.
E. 4c - In concreto hat sich das BFF keine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen. Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asylpunkt die aus Artikel 4 BV abgeleiteten Anforderungen an den Umfang der Begründung. Was den Wegweisungspunkt betrifft, ist die vorinstanzliche Begründung knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Artikel 45 Absatz 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar würden in den Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und dadurch sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert, die Beschwerdeführerin könne sich aber gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten. Somit werde unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, und es sprächen insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit. In den von Kampfhandlungen nicht betroffenen Gebieten liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Artikel 14a ANAG vor, weshalb die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Bevölkerungsgruppe für sich allein noch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöge. Im übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen ist unschwer zu erkennen, dass sich das BFF mit der Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weshalb die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu hören ist. Der Umfang der Begründung ist mithin auch im Wegweisungspunkt durchaus hinreichend. Es 1994 / 3 - 27 kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in ihrer Verfügung hauptsächlich mit der Hauptfrage der Asylgewährung und weniger einlässlich mit der gesetzlichen Folge bei negativem Asylentscheid befasst hat. Weil die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage. Das BFF hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 5 a) Lehnt das BFF das Asylgesuch ab, so verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG regelt das BFF das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
b) - In casu stehen einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Das in Artikel 45 AsylG und Artikel 33 FK statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Personen Schutz, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG beziehungsweise Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfüllen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 211 f. und 224). Es findet auf die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylbewerberin mit fehlender Flüchtlingseigenschaft somit keine Anwendung. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stand. Nach konstanter Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus politischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 180 f). Die Anforderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung sind hoch; es müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betreffende würde im ausländischen Staat einer nach Artikel 3 EMRK verpönten Handlung un- 1994 / 3 - 28 terworfen. Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht nicht als Nachweis für stichhaltige Gründe eines ernsthaften Risikos aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31; R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Artikel 3 EMRK; Neuere Rechtsprechung, in: ASYL 1992/4 S. 55). Persönliche Verfolgungsgründe, die die Beschwerdeführerin geltend machen könnte, liegen in casu nicht vor, und weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus den Akten lassen sich stichhaltige Gründe nachweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in ihr Heimatland ein konkretes Risiko bestehen würde, dort einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig.
c) - Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird dabei die Unzumutbarkeit festgestellt, insbesondere weil dem Betroffenen im Falle der Rückschaffung persönlich eine konkrete Gefahr drohte, kann aus humanitären Ueberlegungen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Eine konkrete Gefährdung des Abgewiesenen ist namentlich dann anzunehmen, wenn in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. In casu bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung: In den Gebieten im Süden Sri Lankas - vor allem im Grossraum Colombo - komme es immer wieder zu grossangelegten Razzien und Festnahmewellen gegen junge Tamilen und Tamilinnen. Dabei würden solche Massnahmen nicht in jedem Fall aufgrund konkreter Anlässe (Bombenanschläge u.ä.) erfolgen, sondern oftmals völlig willkürlich und ohne ersichtlichen Grund. Der Beschwerdeführerin drohe deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, völlig willkürlichen Verhaftung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Armee unvermindert andauern und in Sri Lanka immer noch der Ausnahmezustand herrscht. Hierbei ist aber zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämp- 1994 / 3 - 29 fung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versucht, den Norden und Osten Sri Lankas ethnisch zu säubern und ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, die Tamilen würden in Sri Lanka von der Regierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Ausdruck hierfür ist auch, dass Asylbewerber aus Sri Lanka oft vorbringen, sie hätten ihr Heimatland wegen der bürgerkriegsähnlichen Wirren in den umkämpften Regionen und im speziellen wegen tatsächlicher oder befürchteter Uebergriffe von Angehörigen der LTTE verlassen, dagegen nur selten eine Diskriminierung oder Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend machen. Die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas stellt sich derzeit so dar, dass der Krieg zwischen der Armee und der LTTE unvermindert andauert. Letztere kontrolliert die Jaffna-Halbinsel, die von der Armee umstellt ist. Im Norden versucht die Armee, die Herrschaft über das Gebiet um Vavuniya und Mannar zu konsolidieren, während die Dschungelgebiete des Nordens und teilweise des Nordostens der LTTE "gehören", die von dort aus ihre Guerillataktik gegen Armeecamps, aber auch gegen singhalesische und muslimische Dörfer führt. Aus der Jaffna-Halbinsel werden immer wieder Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die Armee gemeldet. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ihres Heimatlandes als unzumutbar dar. Es gilt deshalb abzuklären, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die südlicheren Provinzen Sri Lankas zumutbar ist, d.h., ob für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
d) - Aufgrund von diversen Lageberichten in- und ausländischer Experten, von Zeitungsmeldungen und namentlich eines im Auftrag der urteilenden Rekurskommission vom UNHCR am 8. Dezember 1993 erstatteten Gutachtens zu gezielten Einzelfragen ergibt sich, dass in Sri Lanka zwar weiterhin der Ausnahmezustand herrscht, sich aber die Menschenrechtssituation ausserhalb der Kriegsgebiete nach übereinstimmenden Berichten seit anfangs 1993 stark verbessert hat; es gibt insbesondere nur noch vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen und politischem Mord. Seit 1983 ist es zudem im Süden von Sri Lanka zu keinen Ausschreitungen der mehrheitlich singhalesischen Bevölkerung gegen die Tamilen gekommen, und sogar nach der Ermordung des srilankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 waren keine Ausschreitungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung zu verzeichnen. Der neue Präsident Dingiri Banda Wijetunga scheint bestrebt zu sein, Premadasas Politik der Integration der Tamilen weiterzuverfolgen, um durch Isolierung der LTTE den Konflikt einzudämmen. Der Erfolg dieser Politik äus- 1994 / 3 - 30 sert sich am deutlichsten im Verhalten der srilankischen Armee: Diese hat aufgehört, die tamilischen Bauern in den Dörfern der umkämpften Gebiete als Sympathisanten der LTTE zu behandeln, und hat begriffen, dass sie nicht gegen, sondern nur mit der Bevölkerung gewinnen kann. Tamilen werden weder wegen der Ausübung politischer Rechte noch wegen ihres Einsatzes für tamilische Interessen verfolgt, sondern sind im Gegenteil aktiv am srilankischen Staatswesen beteiligt. Sie arbeiten in der Staatsverwaltung als Regierungsangestellte, und tamilische Parteien, wie die ENDLF, EPRLF, PLOTE, TULF und TELO, sind anerkannt und tragen sowohl auf Provinz- wie auf nationaler Ebene Regierungs- beziehungsweise Parlamentsverantwortung; zudem unterstützen sie den srilankischen Staat im Kampf gegen die LTTE. Im weiteren ist festzuhalten, dass viele Tamilen ihren Lebensmittelpunkt im Süden des Landes haben; allein im Grossraum von Colombo leben über 300'000 Tamilen und machen dort einen Bevölkerungsanteil von ungefähr 30 % aus. Srilankische Staatsangehörige geniessen das Recht der freien Niederlassung, d.h., sie können grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ihres Heimatlandes - somit also auch in den südlichen Provinzen - Wohnsitz nehmen. In diesem Zusammenhang wird von tamilischen Beschwerdeführern immer wieder vorgebracht, für den Aufenthalt im Süden, insbesondere im Raum von Colombo, bedürfe es eines sogenannten "valid reason", verstanden als eine - wie auch immer geartete - besondere Aufenthaltsberechtigung. Hierzu ist festzustellen, dass Tamilen weder eine Genehmigung für die Reise aus dem Norden oder Nordosten in den Süden noch eine spezielle Bewilligung für den Aufenthalt in den südlichen Provinzen benötigen. Dagegen hat die Regierung im Jahr 1989 die Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle Neuzuzüger - also auch für Singhalesen oder Muslims - beschlossen. Für jeden Hausbesitzer besteht deshalb die Pflicht, die Ankunft neuer Hausbewohner und deren Identität innerhalb von 14 Tagen der nächsten Polizeistation zu melden. Nicht gemeldete Personen und deren Logisgeber unterliegen einem relativ hohen Verhaftungsrisiko, denn erfahren die lokalen Behörden von der Anwesenheit einer Person, die sich nicht hat registrieren lassen, kann sie diese zur Abklärung der Identität auf den Polizeiposten mitnehmen. Steht die Identität fest, werden diese Personen in der Regel nach ein paar Stunden wieder freigelassen. Obwohl die Sicherheitsbehörden die Suche nach LTTE-Kadermitgliedern in Colombo verstärkt haben, ist die Wahrscheinlichkeit, anlässlich einer Personenkontrolle in den Strassen Colombos verhaftet zu werden, als gering einzustufen. Zudem ist dem obenerwähnten Gutachten des UNHCR zu entnehmen, dass fast alle Verhafteten innerhalb einer Woche wieder freigelassen werden und während dieser Zeit keine Misshandlungen zu befürchten haben. Es gilt ausdrücklich festzuhalten, dass sich diese Kontrollmassnahmen der srilankischen Behörden 1994 / 3 - 31 nicht gegen die Tamilen im allgemeinen richten, sondern konkret der Suche nach LTTE-Mitgliedern dienen. Dies zeigt sich auch darin, dass von den über 35'000 Tamilen, die im Rahmen einer Repatriierungsaktion des UNHCR von Südindien nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, lediglich 22 Personen Probleme mit den srilankischen Sicherheitsorganen bekommen haben. Ausdruck dafür, dass in den südlichen Provinzen Sri Lankas kein offener Konflikt herrscht und die singhalesische und die tamilische Bevölkerung insgesamt friedlich zusammenleben, ist auch das Wirtschaftswachstum in diesen Regionen. Der wirtschaftliche Aufschwung und die zunehmenden Touristenzahlen widerspiegeln das Vertrauen der in- und ausländischen Investoren sowie der Touristen, dass die Lage im Süden der Insel stabil ist und bleiben wird. Sollte ein Rückkehrer armengenössig werden, könnte er unter Umständen in eines der zahlreichen von der Regierung im Süden der Insel betriebenen Flüchtlingslager eingewiesen werden; eine Rückschiebung in den Norden oder in noch unsichere Teile des Nordostens droht ihm hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stamme aus Kaithady (Jaffna, Nordprovinz), wo sie seit ihrer Geburt bis am 12. September 1992, dem Tag ihres Wegzuges nach Colombo, gelebt habe. Ihre Eltern seien gestorben; sie habe in Sri Lanka noch zwei Brüder und drei Schwestern sowie in der Schweiz eine Schwester. Ihre Aussagen über ihren letzten Wohnort sind nicht bewiesen und können ihr aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden: Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung, wer noch alles an der angegebenen Adresse wohne, antwortete die Beschwerdeführerin, die Eltern und die Geschwister. Später gab sie auf entsprechende Fragen zu Protokoll, ihre Eltern seien gestorben und die Geschwister seien verheiratet und lebten an einem anderen Ort (kant. Protokoll S. 2 und 3). Nach dem Passierschein der LTTE gefragt, mit dem sie vom Norden nach Colombo gehen konnte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Sie haben uns gefragt, aber wir sagten, wir würden nach Colombo gehen und wieder zurückkommen" (kant. Protokoll S. 6). Wer mit "wir" gemeint ist, ist unklar, und zudem ist es völlig unrealistisch, ohne Passierschein in südlichere Provinzen zu gelangen, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin damals gar nicht im Norden gewohnt hat. Dafür spricht auch die aktenkundige Tatsache, dass sie mit Datum vom 29. Oktober 1982 in Colombo eine Identitätskarte ausgestellt erhalten hat, was wiederum darauf hinweist, dass sie in jener Gegend gelebt hat. Unglaubhaft ist ferner die Aussage, ihr Vater sei von der LTTE erschossen worden. Denn für dieses im Leben der Beschwerdeführerin markante Ereignis gibt die Beschwerdeführerin in den Befragungen nicht weniger als drei verschiedene Todesdaten an. Wie dem auch sei, fest steht, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka noch Ge- 1994 / 3 - 32 schwister hat und somit nicht auf sich allein gestellt ist. Des weiteren erscheint der erkennenden ARK unverständlich, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift vorbringt, obwohl die Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden sei, drohe ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, willkürlichen Verhaftung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Festnahme beziehungsweise Verletzung der Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden registriert sei und ein zweites Mal nicht mehr ohne weiteres freigelassen würde, sondern über längere Zeit auf einer Polizeistation oder in einem Armeelager festgehalten würde. Die Beschwerdeführerin machte während ihres Asylverfahrens niemals eine Verhaftung durch die srilankische Polizei geltend; sie gab anlässlich der kantonalen Befragung im Gegenteil an, sie habe in der Zeit in Colombo vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt (kant. Protokoll S. 5). Die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift widersprechen somit den früheren Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind offensichtlich nachgeschoben und demzufolge wegweisungsrechtlich nicht relevant. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka getroffen hat mit dem Ziel, für die Betroffenen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zumutbar ist.
e) - Schliesslich bleibt gemäss Artikel 14a Absatz 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die erkennende Rekurskommission dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
f) - Somit ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen steht; er ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind nicht erfüllt. Sollte in der Folge der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sein, wäre gemäss Artikel 18 Absatz 3 AsylG die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 5a Lehnt das BFF das Asylgesuch ab, so verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG regelt das BFF das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
E. 5b - In casu stehen einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Das in Artikel 45 AsylG und Artikel 33 FK statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Personen Schutz, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG beziehungsweise Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfüllen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 211 f. und 224). Es findet auf die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylbewerberin mit fehlender Flüchtlingseigenschaft somit keine Anwendung. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stand. Nach konstanter Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus politischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 180 f). Die Anforderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung sind hoch; es müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betreffende würde im ausländischen Staat einer nach Artikel 3 EMRK verpönten Handlung un- 1994 / 3 - 28 terworfen. Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht nicht als Nachweis für stichhaltige Gründe eines ernsthaften Risikos aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31; R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Artikel 3 EMRK; Neuere Rechtsprechung, in: ASYL 1992/4 S. 55). Persönliche Verfolgungsgründe, die die Beschwerdeführerin geltend machen könnte, liegen in casu nicht vor, und weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus den Akten lassen sich stichhaltige Gründe nachweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in ihr Heimatland ein konkretes Risiko bestehen würde, dort einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig.
E. 5c - Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird dabei die Unzumutbarkeit festgestellt, insbesondere weil dem Betroffenen im Falle der Rückschaffung persönlich eine konkrete Gefahr drohte, kann aus humanitären Ueberlegungen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Eine konkrete Gefährdung des Abgewiesenen ist namentlich dann anzunehmen, wenn in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. In casu bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung: In den Gebieten im Süden Sri Lankas - vor allem im Grossraum Colombo - komme es immer wieder zu grossangelegten Razzien und Festnahmewellen gegen junge Tamilen und Tamilinnen. Dabei würden solche Massnahmen nicht in jedem Fall aufgrund konkreter Anlässe (Bombenanschläge u.ä.) erfolgen, sondern oftmals völlig willkürlich und ohne ersichtlichen Grund. Der Beschwerdeführerin drohe deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, völlig willkürlichen Verhaftung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Armee unvermindert andauern und in Sri Lanka immer noch der Ausnahmezustand herrscht. Hierbei ist aber zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämp- 1994 / 3 - 29 fung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versucht, den Norden und Osten Sri Lankas ethnisch zu säubern und ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, die Tamilen würden in Sri Lanka von der Regierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Ausdruck hierfür ist auch, dass Asylbewerber aus Sri Lanka oft vorbringen, sie hätten ihr Heimatland wegen der bürgerkriegsähnlichen Wirren in den umkämpften Regionen und im speziellen wegen tatsächlicher oder befürchteter Uebergriffe von Angehörigen der LTTE verlassen, dagegen nur selten eine Diskriminierung oder Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend machen. Die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas stellt sich derzeit so dar, dass der Krieg zwischen der Armee und der LTTE unvermindert andauert. Letztere kontrolliert die Jaffna-Halbinsel, die von der Armee umstellt ist. Im Norden versucht die Armee, die Herrschaft über das Gebiet um Vavuniya und Mannar zu konsolidieren, während die Dschungelgebiete des Nordens und teilweise des Nordostens der LTTE "gehören", die von dort aus ihre Guerillataktik gegen Armeecamps, aber auch gegen singhalesische und muslimische Dörfer führt. Aus der Jaffna-Halbinsel werden immer wieder Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die Armee gemeldet. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ihres Heimatlandes als unzumutbar dar. Es gilt deshalb abzuklären, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die südlicheren Provinzen Sri Lankas zumutbar ist, d.h., ob für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
E. 5d - Aufgrund von diversen Lageberichten in- und ausländischer Experten, von Zeitungsmeldungen und namentlich eines im Auftrag der urteilenden Rekurskommission vom UNHCR am 8. Dezember 1993 erstatteten Gutachtens zu gezielten Einzelfragen ergibt sich, dass in Sri Lanka zwar weiterhin der Ausnahmezustand herrscht, sich aber die Menschenrechtssituation ausserhalb der Kriegsgebiete nach übereinstimmenden Berichten seit anfangs 1993 stark verbessert hat; es gibt insbesondere nur noch vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen und politischem Mord. Seit 1983 ist es zudem im Süden von Sri Lanka zu keinen Ausschreitungen der mehrheitlich singhalesischen Bevölkerung gegen die Tamilen gekommen, und sogar nach der Ermordung des srilankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 waren keine Ausschreitungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung zu verzeichnen. Der neue Präsident Dingiri Banda Wijetunga scheint bestrebt zu sein, Premadasas Politik der Integration der Tamilen weiterzuverfolgen, um durch Isolierung der LTTE den Konflikt einzudämmen. Der Erfolg dieser Politik äus- 1994 / 3 - 30 sert sich am deutlichsten im Verhalten der srilankischen Armee: Diese hat aufgehört, die tamilischen Bauern in den Dörfern der umkämpften Gebiete als Sympathisanten der LTTE zu behandeln, und hat begriffen, dass sie nicht gegen, sondern nur mit der Bevölkerung gewinnen kann. Tamilen werden weder wegen der Ausübung politischer Rechte noch wegen ihres Einsatzes für tamilische Interessen verfolgt, sondern sind im Gegenteil aktiv am srilankischen Staatswesen beteiligt. Sie arbeiten in der Staatsverwaltung als Regierungsangestellte, und tamilische Parteien, wie die ENDLF, EPRLF, PLOTE, TULF und TELO, sind anerkannt und tragen sowohl auf Provinz- wie auf nationaler Ebene Regierungs- beziehungsweise Parlamentsverantwortung; zudem unterstützen sie den srilankischen Staat im Kampf gegen die LTTE. Im weiteren ist festzuhalten, dass viele Tamilen ihren Lebensmittelpunkt im Süden des Landes haben; allein im Grossraum von Colombo leben über 300'000 Tamilen und machen dort einen Bevölkerungsanteil von ungefähr 30 % aus. Srilankische Staatsangehörige geniessen das Recht der freien Niederlassung, d.h., sie können grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ihres Heimatlandes - somit also auch in den südlichen Provinzen - Wohnsitz nehmen. In diesem Zusammenhang wird von tamilischen Beschwerdeführern immer wieder vorgebracht, für den Aufenthalt im Süden, insbesondere im Raum von Colombo, bedürfe es eines sogenannten "valid reason", verstanden als eine - wie auch immer geartete - besondere Aufenthaltsberechtigung. Hierzu ist festzustellen, dass Tamilen weder eine Genehmigung für die Reise aus dem Norden oder Nordosten in den Süden noch eine spezielle Bewilligung für den Aufenthalt in den südlichen Provinzen benötigen. Dagegen hat die Regierung im Jahr 1989 die Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle Neuzuzüger - also auch für Singhalesen oder Muslims - beschlossen. Für jeden Hausbesitzer besteht deshalb die Pflicht, die Ankunft neuer Hausbewohner und deren Identität innerhalb von 14 Tagen der nächsten Polizeistation zu melden. Nicht gemeldete Personen und deren Logisgeber unterliegen einem relativ hohen Verhaftungsrisiko, denn erfahren die lokalen Behörden von der Anwesenheit einer Person, die sich nicht hat registrieren lassen, kann sie diese zur Abklärung der Identität auf den Polizeiposten mitnehmen. Steht die Identität fest, werden diese Personen in der Regel nach ein paar Stunden wieder freigelassen. Obwohl die Sicherheitsbehörden die Suche nach LTTE-Kadermitgliedern in Colombo verstärkt haben, ist die Wahrscheinlichkeit, anlässlich einer Personenkontrolle in den Strassen Colombos verhaftet zu werden, als gering einzustufen. Zudem ist dem obenerwähnten Gutachten des UNHCR zu entnehmen, dass fast alle Verhafteten innerhalb einer Woche wieder freigelassen werden und während dieser Zeit keine Misshandlungen zu befürchten haben. Es gilt ausdrücklich festzuhalten, dass sich diese Kontrollmassnahmen der srilankischen Behörden 1994 / 3 - 31 nicht gegen die Tamilen im allgemeinen richten, sondern konkret der Suche nach LTTE-Mitgliedern dienen. Dies zeigt sich auch darin, dass von den über 35'000 Tamilen, die im Rahmen einer Repatriierungsaktion des UNHCR von Südindien nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, lediglich 22 Personen Probleme mit den srilankischen Sicherheitsorganen bekommen haben. Ausdruck dafür, dass in den südlichen Provinzen Sri Lankas kein offener Konflikt herrscht und die singhalesische und die tamilische Bevölkerung insgesamt friedlich zusammenleben, ist auch das Wirtschaftswachstum in diesen Regionen. Der wirtschaftliche Aufschwung und die zunehmenden Touristenzahlen widerspiegeln das Vertrauen der in- und ausländischen Investoren sowie der Touristen, dass die Lage im Süden der Insel stabil ist und bleiben wird. Sollte ein Rückkehrer armengenössig werden, könnte er unter Umständen in eines der zahlreichen von der Regierung im Süden der Insel betriebenen Flüchtlingslager eingewiesen werden; eine Rückschiebung in den Norden oder in noch unsichere Teile des Nordostens droht ihm hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stamme aus Kaithady (Jaffna, Nordprovinz), wo sie seit ihrer Geburt bis am 12. September 1992, dem Tag ihres Wegzuges nach Colombo, gelebt habe. Ihre Eltern seien gestorben; sie habe in Sri Lanka noch zwei Brüder und drei Schwestern sowie in der Schweiz eine Schwester. Ihre Aussagen über ihren letzten Wohnort sind nicht bewiesen und können ihr aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden: Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung, wer noch alles an der angegebenen Adresse wohne, antwortete die Beschwerdeführerin, die Eltern und die Geschwister. Später gab sie auf entsprechende Fragen zu Protokoll, ihre Eltern seien gestorben und die Geschwister seien verheiratet und lebten an einem anderen Ort (kant. Protokoll S. 2 und 3). Nach dem Passierschein der LTTE gefragt, mit dem sie vom Norden nach Colombo gehen konnte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Sie haben uns gefragt, aber wir sagten, wir würden nach Colombo gehen und wieder zurückkommen" (kant. Protokoll S. 6). Wer mit "wir" gemeint ist, ist unklar, und zudem ist es völlig unrealistisch, ohne Passierschein in südlichere Provinzen zu gelangen, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin damals gar nicht im Norden gewohnt hat. Dafür spricht auch die aktenkundige Tatsache, dass sie mit Datum vom 29. Oktober 1982 in Colombo eine Identitätskarte ausgestellt erhalten hat, was wiederum darauf hinweist, dass sie in jener Gegend gelebt hat. Unglaubhaft ist ferner die Aussage, ihr Vater sei von der LTTE erschossen worden. Denn für dieses im Leben der Beschwerdeführerin markante Ereignis gibt die Beschwerdeführerin in den Befragungen nicht weniger als drei verschiedene Todesdaten an. Wie dem auch sei, fest steht, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka noch Ge- 1994 / 3 - 32 schwister hat und somit nicht auf sich allein gestellt ist. Des weiteren erscheint der erkennenden ARK unverständlich, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift vorbringt, obwohl die Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden sei, drohe ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, willkürlichen Verhaftung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Festnahme beziehungsweise Verletzung der Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden registriert sei und ein zweites Mal nicht mehr ohne weiteres freigelassen würde, sondern über längere Zeit auf einer Polizeistation oder in einem Armeelager festgehalten würde. Die Beschwerdeführerin machte während ihres Asylverfahrens niemals eine Verhaftung durch die srilankische Polizei geltend; sie gab anlässlich der kantonalen Befragung im Gegenteil an, sie habe in der Zeit in Colombo vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt (kant. Protokoll S. 5). Die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift widersprechen somit den früheren Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind offensichtlich nachgeschoben und demzufolge wegweisungsrechtlich nicht relevant. Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka getroffen hat mit dem Ziel, für die Betroffenen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zumutbar ist.
E. 5e - Schliesslich bleibt gemäss Artikel 14a Absatz 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die erkennende Rekurskommission dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
E. 5f - Somit ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen steht; er ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind nicht erfüllt. Sollte in der Folge der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sein, wäre gemäss Artikel 18 Absatz 3 AsylG die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1994 / 3 - 21
3. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. Januar 1994
i.S. J.R. Sri Lanka
Art. 18 Abs. 1 AsylG; Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka.
1. Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 35 VwVG). Weil die Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge bei negativem Asylentscheid ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (Erw. 4).
2. Voraussetzungen für die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG) in casu bejaht (Erw. 5). Die Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ist aufgrund der dortigen allgemeinen Lage zur Zeit unzumutbar (Erw. 5c). Dagegen ist eine Rückführung in die südlicheren Provinzen nach den individuellen Umständen und aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage sowie in Berücksichtigung der von der Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka getroffenen Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung abgewiesener Asylsuchender zumutbar (Erw. 5d).
Art. 18, al. 1 LA; art. 14a, al. 1 - 4 LSEE: liceité et exigibilité du renvoi au Sri Lanka.
1. Etendue de l'obligation de motiver dans la procédure d'asile et de renvoi (art. 4 Cst, 35 PA). Le renvoi n'étant que la conséquence légale d'une décision négative en matière d'asile, il n'exige pas, en règle générale, une motivation aussi soutenue que celle requise pour la question fondamentale de l'asile (consid. 4).
2. Conditions mises à l'exécution du renvoi au Sri Lanka (art. 14a, 2e, 3e et 4e al. LSEE) réalisées in casu (consid. 5). Le rapatriement d'un requérant d'asile sri lankais débouté dans la province du nord (districts de Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) n'est pas
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raisonnablement exigible actuellement en raison de la situation générale régnant dans cette province (consid. 5c). En revanche, un rapatriement dans les provinces du sud est raisonnablement exigible tant en raison des circonstances du cas d'espèce qu'en considération de l'accord signé, le 12 janvier 1994, par la Suisse et le Sri Lanka pour régler le rapatriement coordonné des demandeurs d'asile déboutés (consid. 5d).
Art. 18 cpv. 1 LA; art. 14a cpv. 1 - 4 LDDS; liceità ed esigibilità del rinvio nello Sri-Lanka.
1. Ampiezza dell'obbligo di motivare nella procedura d'asilo e d'allontanamento (art. 35 PA e 4 Cost.). L'allontanamento essendo, di norma, la conseguenza legale d'una decisione negativa in materia d'asilo, non necessita - in principio -, d'una motivazione estesa come quella richiesta per il quesito fondamentale dell'asilo (consid. 4).
2. Condizioni poste all'esecuzione del rinvio nello Sri Lanka (art. 14a cpv. 2, 3 e 4 LDDS) adempite in casu (consid. 5). Il rimpatrio di un richiedente dello Sri Lanka, cui è stato negato l'asilo, nelle province del nord (distretti di Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) non è ad oggi ragionevolmente esigibile in considerazione della situazione generale ivi regnante (consid. 5c). Di contro, un rimpatrio nelle province del sud è ragionavolmente esigibile, conto tenuto della situazione generale che vi regna e delle circostanze del caso di specie, nonché avuto riguardo all'accordo sottoscritto il 12 gennaio 1994 da Svizzera e Sri Lanka che regola il rimpatrio coordinato dei richiedenti la cui domanda d'asilo è stata respinta (consid. 5d).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin reichte im September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der summarischen Befragung im Transitzentrum machte sie im wesentlichen geltend, ihr Vater sei am 18. September 1990 zu Hause von der LTTE umgebracht worden. Im Juli 1991 sei ihr Haus durch eine Bombardierung der srilankischen Armee teilweise zerstört worden, weshalb sie und ihre Mutter als Flüchtlinge in eine Unterkunft gegangen seien. Ihre Mutter sei am
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17. Mai 1992 an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen später sei die LTTE zu ihr in die Unterkunft gekommen und habe gesagt, da sie alleine sei, könne sie bei der Bewegung mitmachen. Das habe sie aber nicht gewollt. Deswegen und wegen der allgemeinen schlimmen Lage habe sie ihr Heimatland verlassen.
In der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei am 18. November 1990 (an anderer Stelle nannte sie den 17. November 1990) von der LTTE erschossen worden, weil er ein Gegner des Dorfes gewesen sein soll. Im Juli 1991 sei ihr Haus von der srilankischen Armee teilweise zerstört worden, weshalb sie und ihre Mutter im gleichen Dorf ins Schulhaus gezogen seien; sie habe dort bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Am 17. Mai 1992 sei ihre Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen nach dem Tod ihrer Mutter seien sechs Angehörige der LTTE zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, sie solle sich der Bewegung anschliessen, da sie alleine sei. Die Tigers seien einen Monat später ein zweites und einige Tage darauf ein drittes Mal gekommen und hätten sie zum Beitritt aufgefordert. Sie habe sich immer geweigert, der LTTE beizutreten; aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe einen Mann namens S. kennengelernt, der ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe. Am 12. September 1992 habe sie zusammen mit ihrem Bekannten ihr Wohndorf verlassen und sei nach Colombo gereist. Weil sie gesagt habe, sie würde von Colombo wieder zurückkehren, habe die LTTE ihr einen Passierschein ausgestellt. In Colombo habe sie bis zu ihrer Ausreise am 25. September 1992 in einer Pension gewohnt und keine Probleme gehabt. Der Schlepper habe ihr einen srilankischen Pass besorgt, mit welchem sie ausgereist sei. J.R. erklärte weiter, dass noch zwei ältere Brüder und drei jüngere Schwestern von ihr in Sri Lanka wohnen würden. Ihre Geschwister seien alle verheiratet, und es sei für sie nicht möglich, bei einer Schwester oder einem Bruder zu leben.
Mit Verfügung vom 3. August 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von J.R. ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen die Person der Gesuchstellerin gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Dies treffe auch auf die geltend
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gemachte Tötung des Vaters und auf die teilweise Zerstörung des Hauses zu. Bei den geltend gemachten Aufforderungen der LTTE, bei ihr mitzumachen, handle es sich um Belästigungen und Uebergriffe Dritter. Eine asylrelevante Verfolgung liege bei Uebergriffen seitens Dritter nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Im vorliegenden Fall könne aber den srilankischen Behörden die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, weil es ihnen aufgrund des bürgerkriegsähnlichen Zustandes im Norden Sri Lankas nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Uebergriffe Dritter - vorliegend seitens der LTTE - zu verhindern. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Gesuchstellerin hätte sich den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Unter diesen Umständen müsse die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden; die Gesuchstellerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Gegen diese Verfügung liess J.R. durch ihre Rechtsvertreterin am 19. August 1993 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Punkte 4 und 5 des Entscheides des BFF vom 3. August 1993 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass das BFF den Grundsatz iura novit curia und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, das BFF sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1993 die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Süden aufgrund einer "insufficent reason to stay in the south" festgenommen und misshandelt würde, entgegenzuhalten, dass es in Sri Lanka gar keine "valid reason to stay" im Sinne einer rechtlichen Voraussetzung gebe, um zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht in Colombo zu erhalten; ein entsprechender Terminus komme in der srilankischen Rechtsordnung nicht vor. Ein "valid reason" bestehe hingegen faktisch insofern, als eine Person anlässlich einer Personenkontrolle gefragt werden könne, was sie in Colombo mache. Ein Rückkehrer aus der Schweiz oder sonst aus dem Ausland, der von seinem Hausbesitzer ordnungsgemäss bei der Polizei angemeldet worden sei und zum Beispiel gerade auf Arbeitsuche sei, hätte somit einen "valid reason" und könne, sofern er kein Sicherheitsrisiko darstelle - zum Beispiel LTTE-Verdacht - und nicht armengenössig werde, in Colombo bleiben.
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Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. - a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge habe. Hierzu ist auf Artikel 35 VwVG hinzuweisen, der die Behörde ausdrücklich zur Begründung von Verfügungen, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, verpflichtet. Allerdings umschreibt diese Gesetzesbestimmung den Umfang der Begründungspflicht nicht näher. Verwaltungsbehörden der ersten Instanz, die in steter und rascher Folge sehr viele Verfügungen treffen, dürfen sich in der Regel mit knappen, schematischen Begründungen begnügen (vgl. F. Gygi, Die Entscheidungsbegründung im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, herausgegeben von R. Sprung/B. König, Wien/New York 1974, S. 333; BGE 96 I 608 E. 2; 98 Ib 195 E. 2; M. E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90 (1989), S. 152 und 168 mit Anmerkungen). Bei der Vielzahl von Verfügungen, die das BFF erlässt, ist der Einsatz von Textbausteinen durchaus geboten und zulässig, darf aber nicht zur Kürzung der notwendigen fallweisen Spezifizierung führen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 312). Die Begründung eines Entscheides ist grundsätzlich derart zu fassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110).
b) - Der Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren hängt überwiegend von der Art der Vorbringen und vom Herkunftsort des Asylsuchenden im Einzelfall ab (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 288). Im Wegweisungspunkt hat die Behörde über potentiell schwere Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen des Asylsuchenden zu entscheiden. So bildet das (flüchtlingsrechtliche) Rückschiebungsverbot von Artikel 45 AsylG einen Teilgehalt der persönlichen Freiheit (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufent-
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halt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1986 I 20). Ob eine Wegweisung gegen das menschenrechtliche und einen individuellen Rechtsanspruch begründende Rückschiebungsverbot gemäss Artikel 3 EMRK verstösst, ist ohnehin von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen (vgl. M. E. Villiger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung, in: EuGRZ 1991, S. 84). Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu genügen (vgl. BGE 112 Ia 110), bedarf es deshalb in beiden Fällen einer sorgfältigen Begründung.
c) - In concreto hat sich das BFF keine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen. Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asylpunkt die aus Artikel 4 BV abgeleiteten Anforderungen an den Umfang der Begründung. Was den Wegweisungspunkt betrifft, ist die vorinstanzliche Begründung knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Artikel 45 Absatz 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar würden in den Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und dadurch sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert, die Beschwerdeführerin könne sich aber gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten. Somit werde unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, und es sprächen insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit. In den von Kampfhandlungen nicht betroffenen Gebieten liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Artikel 14a ANAG vor, weshalb die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Bevölkerungsgruppe für sich allein noch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöge. Im übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen ist unschwer zu erkennen, dass sich das BFF mit der Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weshalb die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu hören ist. Der Umfang der Begründung ist mithin auch im Wegweisungspunkt durchaus hinreichend. Es
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kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in ihrer Verfügung hauptsächlich mit der Hauptfrage der Asylgewährung und weniger einlässlich mit der gesetzlichen Folge bei negativem Asylentscheid befasst hat. Weil die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage. Das BFF hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. - a) Lehnt das BFF das Asylgesuch ab, so verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG regelt das BFF das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
b) - In casu stehen einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Das in Artikel 45 AsylG und Artikel 33 FK statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Personen Schutz, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG beziehungsweise Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfüllen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 211 f. und 224). Es findet auf die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylbewerberin mit fehlender Flüchtlingseigenschaft somit keine Anwendung. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stand. Nach konstanter Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus politischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 180 f). Die Anforderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung sind hoch; es müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betreffende würde im ausländischen Staat einer nach Artikel 3 EMRK verpönten Handlung un-
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terworfen. Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht nicht als Nachweis für stichhaltige Gründe eines ernsthaften Risikos aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31; R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Artikel 3 EMRK; Neuere Rechtsprechung, in: ASYL 1992/4 S. 55). Persönliche Verfolgungsgründe, die die Beschwerdeführerin geltend machen könnte, liegen in casu nicht vor, und weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus den Akten lassen sich stichhaltige Gründe nachweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in ihr Heimatland ein konkretes Risiko bestehen würde, dort einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig.
c) - Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird dabei die Unzumutbarkeit festgestellt, insbesondere weil dem Betroffenen im Falle der Rückschaffung persönlich eine konkrete Gefahr drohte, kann aus humanitären Ueberlegungen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Eine konkrete Gefährdung des Abgewiesenen ist namentlich dann anzunehmen, wenn in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. In casu bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung: In den Gebieten im Süden Sri Lankas - vor allem im Grossraum Colombo - komme es immer wieder zu grossangelegten Razzien und Festnahmewellen gegen junge Tamilen und Tamilinnen. Dabei würden solche Massnahmen nicht in jedem Fall aufgrund konkreter Anlässe (Bombenanschläge u.ä.) erfolgen, sondern oftmals völlig willkürlich und ohne ersichtlichen Grund. Der Beschwerdeführerin drohe deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, völlig willkürlichen Verhaftung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas.
Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Armee unvermindert andauern und in Sri Lanka immer noch der Ausnahmezustand herrscht. Hierbei ist aber zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämp-
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fung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versucht, den Norden und Osten Sri Lankas ethnisch zu säubern und ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, die Tamilen würden in Sri Lanka von der Regierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Ausdruck hierfür ist auch, dass Asylbewerber aus Sri Lanka oft vorbringen, sie hätten ihr Heimatland wegen der bürgerkriegsähnlichen Wirren in den umkämpften Regionen und im speziellen wegen tatsächlicher oder befürchteter Uebergriffe von Angehörigen der LTTE verlassen, dagegen nur selten eine Diskriminierung oder Verfolgung durch die srilankischen Behörden geltend machen. Die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas stellt sich derzeit so dar, dass der Krieg zwischen der Armee und der LTTE unvermindert andauert. Letztere kontrolliert die Jaffna-Halbinsel, die von der Armee umstellt ist. Im Norden versucht die Armee, die Herrschaft über das Gebiet um Vavuniya und Mannar zu konsolidieren, während die Dschungelgebiete des Nordens und teilweise des Nordostens der LTTE "gehören", die von dort aus ihre Guerillataktik gegen Armeecamps, aber auch gegen singhalesische und muslimische Dörfer führt. Aus der Jaffna-Halbinsel werden immer wieder Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die Armee gemeldet. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ihres Heimatlandes als unzumutbar dar. Es gilt deshalb abzuklären, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die südlicheren Provinzen Sri Lankas zumutbar ist, d.h., ob für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
d) - Aufgrund von diversen Lageberichten in- und ausländischer Experten, von Zeitungsmeldungen und namentlich eines im Auftrag der urteilenden Rekurskommission vom UNHCR am 8. Dezember 1993 erstatteten Gutachtens zu gezielten Einzelfragen ergibt sich, dass in Sri Lanka zwar weiterhin der Ausnahmezustand herrscht, sich aber die Menschenrechtssituation ausserhalb der Kriegsgebiete nach übereinstimmenden Berichten seit anfangs 1993 stark verbessert hat; es gibt insbesondere nur noch vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen und politischem Mord. Seit 1983 ist es zudem im Süden von Sri Lanka zu keinen Ausschreitungen der mehrheitlich singhalesischen Bevölkerung gegen die Tamilen gekommen, und sogar nach der Ermordung des srilankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 waren keine Ausschreitungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung zu verzeichnen. Der neue Präsident Dingiri Banda Wijetunga scheint bestrebt zu sein, Premadasas Politik der Integration der Tamilen weiterzuverfolgen, um durch Isolierung der LTTE den Konflikt einzudämmen. Der Erfolg dieser Politik äus-
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sert sich am deutlichsten im Verhalten der srilankischen Armee: Diese hat aufgehört, die tamilischen Bauern in den Dörfern der umkämpften Gebiete als Sympathisanten der LTTE zu behandeln, und hat begriffen, dass sie nicht gegen, sondern nur mit der Bevölkerung gewinnen kann. Tamilen werden weder wegen der Ausübung politischer Rechte noch wegen ihres Einsatzes für tamilische Interessen verfolgt, sondern sind im Gegenteil aktiv am srilankischen Staatswesen beteiligt. Sie arbeiten in der Staatsverwaltung als Regierungsangestellte, und tamilische Parteien, wie die ENDLF, EPRLF, PLOTE, TULF und TELO, sind anerkannt und tragen sowohl auf Provinz- wie auf nationaler Ebene Regierungs- beziehungsweise Parlamentsverantwortung; zudem unterstützen sie den srilankischen Staat im Kampf gegen die LTTE. Im weiteren ist festzuhalten, dass viele Tamilen ihren Lebensmittelpunkt im Süden des Landes haben; allein im Grossraum von Colombo leben über 300'000 Tamilen und machen dort einen Bevölkerungsanteil von ungefähr 30 % aus. Srilankische Staatsangehörige geniessen das Recht der freien Niederlassung, d.h., sie können grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ihres Heimatlandes - somit also auch in den südlichen Provinzen - Wohnsitz nehmen. In diesem Zusammenhang wird von tamilischen Beschwerdeführern immer wieder vorgebracht, für den Aufenthalt im Süden, insbesondere im Raum von Colombo, bedürfe es eines sogenannten "valid reason", verstanden als eine - wie auch immer geartete - besondere Aufenthaltsberechtigung. Hierzu ist festzustellen, dass Tamilen weder eine Genehmigung für die Reise aus dem Norden oder Nordosten in den Süden noch eine spezielle Bewilligung für den Aufenthalt in den südlichen Provinzen benötigen. Dagegen hat die Regierung im Jahr 1989 die Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle Neuzuzüger - also auch für Singhalesen oder Muslims - beschlossen. Für jeden Hausbesitzer besteht deshalb die Pflicht, die Ankunft neuer Hausbewohner und deren Identität innerhalb von 14 Tagen der nächsten Polizeistation zu melden. Nicht gemeldete Personen und deren Logisgeber unterliegen einem relativ hohen Verhaftungsrisiko, denn erfahren die lokalen Behörden von der Anwesenheit einer Person, die sich nicht hat registrieren lassen, kann sie diese zur Abklärung der Identität auf den Polizeiposten mitnehmen. Steht die Identität fest, werden diese Personen in der Regel nach ein paar Stunden wieder freigelassen. Obwohl die Sicherheitsbehörden die Suche nach LTTE-Kadermitgliedern in Colombo verstärkt haben, ist die Wahrscheinlichkeit, anlässlich einer Personenkontrolle in den Strassen Colombos verhaftet zu werden, als gering einzustufen. Zudem ist dem obenerwähnten Gutachten des UNHCR zu entnehmen, dass fast alle Verhafteten innerhalb einer Woche wieder freigelassen werden und während dieser Zeit keine Misshandlungen zu befürchten haben. Es gilt ausdrücklich festzuhalten, dass sich diese Kontrollmassnahmen der srilankischen Behörden
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nicht gegen die Tamilen im allgemeinen richten, sondern konkret der Suche nach LTTE-Mitgliedern dienen. Dies zeigt sich auch darin, dass von den über 35'000 Tamilen, die im Rahmen einer Repatriierungsaktion des UNHCR von Südindien nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, lediglich 22 Personen Probleme mit den srilankischen Sicherheitsorganen bekommen haben. Ausdruck dafür, dass in den südlichen Provinzen Sri Lankas kein offener Konflikt herrscht und die singhalesische und die tamilische Bevölkerung insgesamt friedlich zusammenleben, ist auch das Wirtschaftswachstum in diesen Regionen. Der wirtschaftliche Aufschwung und die zunehmenden Touristenzahlen widerspiegeln das Vertrauen der in- und ausländischen Investoren sowie der Touristen, dass die Lage im Süden der Insel stabil ist und bleiben wird. Sollte ein Rückkehrer armengenössig werden, könnte er unter Umständen in eines der zahlreichen von der Regierung im Süden der Insel betriebenen Flüchtlingslager eingewiesen werden; eine Rückschiebung in den Norden oder in noch unsichere Teile des Nordostens droht ihm hingegen nicht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie stamme aus Kaithady (Jaffna, Nordprovinz), wo sie seit ihrer Geburt bis am 12. September 1992, dem Tag ihres Wegzuges nach Colombo, gelebt habe. Ihre Eltern seien gestorben; sie habe in Sri Lanka noch zwei Brüder und drei Schwestern sowie in der Schweiz eine Schwester. Ihre Aussagen über ihren letzten Wohnort sind nicht bewiesen und können ihr aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden: Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung, wer noch alles an der angegebenen Adresse wohne, antwortete die Beschwerdeführerin, die Eltern und die Geschwister. Später gab sie auf entsprechende Fragen zu Protokoll, ihre Eltern seien gestorben und die Geschwister seien verheiratet und lebten an einem anderen Ort (kant. Protokoll S. 2 und 3). Nach dem Passierschein der LTTE gefragt, mit dem sie vom Norden nach Colombo gehen konnte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Sie haben uns gefragt, aber wir sagten, wir würden nach Colombo gehen und wieder zurückkommen" (kant. Protokoll S. 6). Wer mit "wir" gemeint ist, ist unklar, und zudem ist es völlig unrealistisch, ohne Passierschein in südlichere Provinzen zu gelangen, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin damals gar nicht im Norden gewohnt hat. Dafür spricht auch die aktenkundige Tatsache, dass sie mit Datum vom 29. Oktober 1982 in Colombo eine Identitätskarte ausgestellt erhalten hat, was wiederum darauf hinweist, dass sie in jener Gegend gelebt hat. Unglaubhaft ist ferner die Aussage, ihr Vater sei von der LTTE erschossen worden. Denn für dieses im Leben der Beschwerdeführerin markante Ereignis gibt die Beschwerdeführerin in den Befragungen nicht weniger als drei verschiedene Todesdaten an. Wie dem auch sei, fest steht, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka noch Ge-
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schwister hat und somit nicht auf sich allein gestellt ist. Des weiteren erscheint der erkennenden ARK unverständlich, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift vorbringt, obwohl die Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden sei, drohe ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, willkürlichen Verhaftung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Festnahme beziehungsweise Verletzung der Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden registriert sei und ein zweites Mal nicht mehr ohne weiteres freigelassen würde, sondern über längere Zeit auf einer Polizeistation oder in einem Armeelager festgehalten würde. Die Beschwerdeführerin machte während ihres Asylverfahrens niemals eine Verhaftung durch die srilankische Polizei geltend; sie gab anlässlich der kantonalen Befragung im Gegenteil an, sie habe in der Zeit in Colombo vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt (kant. Protokoll S. 5). Die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift widersprechen somit den früheren Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind offensichtlich nachgeschoben und demzufolge wegweisungsrechtlich nicht relevant.
Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka getroffen hat mit dem Ziel, für die Betroffenen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zumutbar ist.
e) - Schliesslich bleibt gemäss Artikel 14a Absatz 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die erkennende Rekurskommission dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
f) - Somit ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen steht; er ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind nicht erfüllt. Sollte in der Folge der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sein, wäre gemäss Artikel 18 Absatz 3 AsylG die vorläufige Aufnahme anzuordnen.