Art. 16 Abs. 2 AsylG, Art. 58 VwVG: Widerruf der Bezeichnung als "safe-country"; Pflicht des BFF zur Wiedererwägung. Wird während der Hängigkeit einer Beschwerde die Qualifikation eines Landes als "verfolgungssicher" widerrufen, so wird die Grundlage der Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig und die Vorinstanz hat ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Art. 16, al. 2 LA; art. 58 PA : radiation d'un Etat de la liste des "safe countries"; obligation pour l'ODR de procéder à un nouvel examen de la demande. Si en cours de procédure de recours un Etat n'est plus reconnu comme exempt de persécutions, le fondement de la décision de non-entrée en matière prise par l'office fédéral devient caduc. L'office doit donc procéder au réexamen de sa décision. Art. 16 cpv. 2 LA, art. 58 PA: radiazione di uno Stato dal novero delle "safe-countries"; obbligo di riesame per l'UFR.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1991 nicht eingetreten. Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).
E. 3 Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 12 AsylG, Art. 48, 50 ff. 1994 / 23 - 169 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Am 25. November 1991 bezeichnete der Schweizerische Bundesrat Angola als verfolgungssicheres Land (sog. "safe country").
E. 5 Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Artikel 16 Absatz 2 AsylG umstossen würden. Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als safe country bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sog. Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Artikel 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz. Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf 1994 / 23 - 170 Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 4. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung erst ab angezeigter Rechtskraft des Asylentscheids beginnt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 4. September 1992), bestimmt sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer weiterhin nach Artikel 19 Absatz 1 AsylG. Die Beschwerde ist, da offensichtlich begründet, im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 und 25 Abs. 3 VOARK).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1994 / 23 - 167
23. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. März 1994
i. S. C.K. und Familie, Angola
Art. 16 Abs. 2 AsylG, Art. 58 VwVG: Widerruf der Bezeichnung als "safe-country"; Pflicht des BFF zur Wiedererwägung.
Wird während der Hängigkeit einer Beschwerde die Qualifikation eines Landes als "verfolgungssicher" widerrufen, so wird die Grundlage der Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig und die Vorinstanz hat ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
Art. 16, al. 2 LA; art. 58 PA : radiation d'un Etat de la liste des "safe countries"; obligation pour l'ODR de procéder à un nouvel examen de la demande.
Si en cours de procédure de recours un Etat n'est plus reconnu comme exempt de persécutions, le fondement de la décision de non-entrée en matière prise par l'office fédéral devient caduc. L'office doit donc procéder au réexamen de sa décision.
Art. 16 cpv. 2 LA, art. 58 PA: radiazione di uno Stato dal novero delle "safe-countries"; obbligo di riesame per l'UFR.
Ove in corso di procedura ricorsuale uno Stato sia radiato dal novero dei "Paesi sicuri", diventa caduco il fatto posto a fondamento della decisione di non entrata nel merito. L'UFR deve pertanto procedere al riesame della propria decisione.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 10. März 1992 trat das BFF auf das im November 1990 eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, da ihr Herkunftsland vom Bundesrat am 25. November 1991 als "safe country" bezeichnet worden
1994 / 23 - 168
war und sich keine Hinweise auf individuelle Verfolgung ergäben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung reichte die Familie K. am 10. April 1992 Beschwerde ein. Der Vollzug wurde durch die Instruktionsrichterin am 15. April 1992 vorsorglich ausgesetzt, und mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 1992 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt.
Am 6. Juli 1992 wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. Am 2. September 1992 zog das BFF seine Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. In den übrigen Punkten des Dispositivs hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte auch im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und überweist die Akten dem BFF zur Fortführung des Asylverfahrens.
Aus den Erwägungen:
2. - Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesamt ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1991 nicht eingetreten. Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).
3. - Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 12 AsylG, Art. 48, 50 ff.
1994 / 23 - 169
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
4. - Gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Am 25. November 1991 bezeichnete der Schweizerische Bundesrat Angola als verfolgungssicheres Land (sog. "safe country").
5. - Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Artikel 16 Absatz 2 AsylG umstossen würden.
Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als safe country bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Artikel 16 Absatz 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist.
Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sog. Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Artikel 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz.
Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf
1994 / 23 - 170
Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 4. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung erst ab angezeigter Rechtskraft des Asylentscheids beginnt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 4. September 1992), bestimmt sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer weiterhin nach Artikel 19 Absatz 1 AsylG.
Die Beschwerde ist, da offensichtlich begründet, im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 und 25 Abs. 3 VOARK).