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EMARK-1994-16

Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG: Zuständigkeit bei Rechtsverweigerung durch das BFF.

Emark ·EMARK · 1993-09-29 · Deutsch CH
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Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG: Zuständigkeit bei Rechtsverweigerung durch das BFF. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen. Die zuständige Behörde bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das BFF ist das EJPD als dessen Aufsichtsbehörde. [1] Art. 12 LA en relation avec art. 70 PA : compétence en cas de déni de justice de l'ODR. Une partie peut en tout temps recourir pour déni de justice à l'autorité de surveillance contre l'autorité qui, sans raison, refuse de statuer. En matière de recours pour déni de justice contre l'ODR, l'autorité compétente est le DFJP, en tant qu'autorité de surveillance. [2] Art. 12 LA in relazione con l'art. 70 PA: competenza in caso di denegata giustizia da parte dell'UFR.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Artikel 11 Absatz 2 AsylG entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge über Verweigerung von Asyl und Wegweisung. Handelt es sich um Beschwerden wegen Verweigerung entsprechender Verfügungen des Bundesamtes, ergibt sich indes nicht die Zuständigkeit der ARK in analoger Weise. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG). Die Beschwerde geht also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung der säumigen Behörde beanstandet würde (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226).

E. 2 Die Beschwerdeeingabe ist als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichnet. Für die Frage der Zuständigkeit ist daher zuerst zu prüfen, ob vorliegend auf die Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bezüglich Inhalt und Form ergeben sich aus Artikel 52 Absatz 1 VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört. Allfällig falsche Bezeichnung eines formgültig abgefassten Rechtsmittels schadet deshalb nicht. Parteierklärungen sind nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen, was sich auch daraus ergibt, weil die urteilende Instanz im Verwaltungsverfahren an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 50, 191). Auszugehen ist vorab von den Rechtsbegehren, weil sie Aufschluss geben, was die Parteien beabsichtigen. Die Rechtsbegehren geben an, welche Entscheidung die angerufene Instanz fällen soll. 1994 / 16 - 131 Gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist das Bundesamt zum Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 zu veranlassen beziehungsweise zum Erlass einer Verfügung anzuweisen. Damit wird ersichtlich, dass nicht die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Vorinstanz, sondern überhaupt ein Tätigwerden derselben gefordert wird. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass das Bundesamt in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestünde, ein entsprechendes Ansuchen nicht behandeln wolle. Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG). In den Ausführungen der Eingabe an die ARK hält der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich fest, das Verhalten des Bundesamtes für Flüchtlinge ("diese Verweigerung") stelle "klar eine Rechtsverweigerung dar" (vgl. Ausführungen zu Art. 6 der Beschwerdeeingabe).

E. 3 Ob das Verhalten des Bundesamtes als Rechtsverweigerung zu werten ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde; wofür sich - wie vorstehend ausgeführt - die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und damit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ergibt. Auf die zufolge Fehlens der Zuständigkeit und damit einer Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher vom Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 10 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VOARK). Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG sind die Akten dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu überweisen. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 (Aussetzung des Vollzugs der eidgenössischen Wegweisungsverfügung) folgt als Prozessantrag der Streitsache.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1994 / 16 - 128

16. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. September 1993

i. S. T. K., staatenlos (tibetischer Herkunft) Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG: Zuständigkeit bei Rechtsverweigerung durch das BFF. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen. Die zuständige Behörde bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das BFF ist das EJPD als dessen Aufsichtsbehörde. [1] Art. 12 LA en relation avec art. 70 PA : compétence en cas de déni de justice de l'ODR. Une partie peut en tout temps recourir pour déni de justice à l'autorité de surveillance contre l'autorité qui, sans raison, refuse de statuer. En matière de recours pour déni de justice contre l'ODR, l'autorité compétente est le DFJP, en tant qu'autorité de surveillance. [2] Art. 12 LA in relazione con l'art. 70 PA: competenza in caso di denegata giustizia da parte dell'UFR. La parte può in ogni tempo ricorrere per denegata giustizia all'autorità di vigilanza contro l'autorità che ingiustamente abbia negato una decisione. L'autorità di vigilanza competente in materia d'asilo per denegata giustizia da parte dell'UFR è il DFGP. [3] [1] Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ARK und EJPD vgl. auch Mitteilungen 1994/1 [2] Répartition des compétences entre CRA et DFJP: voir aussi communications 1994/1 [3] Ripartizione di competenza fra CRA e DFGP: v. pure informazioni 1994/1 1994 / 16 - 129 Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer reiste mit Besuchervisum am 11. August 1990 in die Schweiz ein. Am 13. November 1990 heiratete er die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte K. T. Die Ehe wurde am 27. November 1991 geschieden. Mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Z. vom 16. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ersucht, die Wegweisungsverfügung des Kantons auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Am 7. Januar 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Z. dagegen Rekurs. Am 9. Juni 1993 wies der Regierungsrat den Rekurs, soweit er darauf eintrat, ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. In Nachachtung des Regierungsratsentscheids wurde dem Beschwerdeführer von der kantonalen Fremdenpolizei mit Verfügung vom 28. Juni 1993 Frist gesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine als "Gesuch um vorläufige Aufnahme" bezeichnete Eingabe ein. In den Rechtsbegehren wurde die angerufene Instanz unter anderem ersucht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unmöglich sei. Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 mit, er sei nicht legitimiert, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein entsprechender Antrag einer dafür zuständigen Behörde läge nicht vor. Mit Schreiben vom 11. August 1993 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. In der Eingabe vom 30. Juni 1993 habe er nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, sondern die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei die Gutheissung des Feststellungsbegehrens zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen würde. Auf das Feststellungsbegehren sei einzutreten. Würde das Bundesamt darauf nicht eintreten, sei eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen, welche wegen Rechtsverweigerung an eine höhere Instanz weitergezogen werden könnte. Am 25. August 1993 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht Sache des Bundesamtes sondern der kantonalen Fremdenpolizei sei, die Unmöglichkeit des Vollzuges der vom Kanton angeordneten Verfügung festzustellen. 1994 / 16 - 130 Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 13. September 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BFF sei anzuweisen, auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten, beziehungsweise sei mittels Verfügung die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Der Vollzug der Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Ausländerfragen sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Aus den Erwägungen:

1. - Gemäss Artikel 11 Absatz 2 AsylG entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge über Verweigerung von Asyl und Wegweisung. Handelt es sich um Beschwerden wegen Verweigerung entsprechender Verfügungen des Bundesamtes, ergibt sich indes nicht die Zuständigkeit der ARK in analoger Weise. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 70 VwVG). Die Beschwerde geht also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung der säumigen Behörde beanstandet würde (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226).

2. - Die Beschwerdeeingabe ist als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichnet. Für die Frage der Zuständigkeit ist daher zuerst zu prüfen, ob vorliegend auf die Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bezüglich Inhalt und Form ergeben sich aus Artikel 52 Absatz 1 VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört. Allfällig falsche Bezeichnung eines formgültig abgefassten Rechtsmittels schadet deshalb nicht. Parteierklärungen sind nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen, was sich auch daraus ergibt, weil die urteilende Instanz im Verwaltungsverfahren an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 50, 191). Auszugehen ist vorab von den Rechtsbegehren, weil sie Aufschluss geben, was die Parteien beabsichtigen. Die Rechtsbegehren geben an, welche Entscheidung die angerufene Instanz fällen soll. 1994 / 16 - 131 Gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ist das Bundesamt zum Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 zu veranlassen beziehungsweise zum Erlass einer Verfügung anzuweisen. Damit wird ersichtlich, dass nicht die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Vorinstanz, sondern überhaupt ein Tätigwerden derselben gefordert wird. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass das Bundesamt in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestünde, ein entsprechendes Ansuchen nicht behandeln wolle. Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG). In den Ausführungen der Eingabe an die ARK hält der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich fest, das Verhalten des Bundesamtes für Flüchtlinge ("diese Verweigerung") stelle "klar eine Rechtsverweigerung dar" (vgl. Ausführungen zu Art. 6 der Beschwerdeeingabe).

3. - Ob das Verhalten des Bundesamtes als Rechtsverweigerung zu werten ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde; wofür sich - wie vorstehend ausgeführt - die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und damit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ergibt. Auf die zufolge Fehlens der Zuständigkeit und damit einer Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher vom Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 10 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VOARK). Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 VwVG sind die Akten dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu überweisen. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 (Aussetzung des Vollzugs der eidgenössischen Wegweisungsverfügung) folgt als Prozessantrag der Streitsache.