Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Mittelbare staatliche Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative. Die religiöse Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei durch Privatpersonen ist aufgrund faktischer staatlicher Duldung mittelbar dem türkischen Staat zuzurechnen (Erw. 5b und c). Angesichts bereits erlebter Belästigungen ist die Angst der Beschwerdeführerinnen vor einer Vergewaltigung oder vor Entführung, Zwangsheirat mit einem muslimischen Mann und zwangsweiser Bekehrung zum Islam als begründete Furcht vor einem asylrelevanten Eingriff in die physische und psychische Integrität und religiöse Selbstbestimmung anzuerkennen (Erw. 5c). Für aus dem Südosten der Türkei stammende syrisch-orthodoxe Christen, insbesondere für junge Frauen, stellt Istanbul keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, wenn sie dort über kein soziales Netz verfügen (Erw. 5d). Art. 3, al. 1 et 2 LA : Persécutions étatiques indirectes des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie (persécution d'une collectivité déterminée); question de l'alternative de la fuite interne.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 5 a) Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumentationen eingereicht. Zum Teil beziehen sich diese allgemein auf die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei und dokumentieren insbesondere die Situation der kurdischen Bevölkerung. Andere Unterlagen äussern sich zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei; erwähnt sei insbesondere eine von der ZDWF im Jahre 1988 besorgte Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile in Asylverfahren sowie ein Gutachten von Gabriele Yonan vom Dezember 1988 mit dem Titel "Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine inländische Fluchtalternative sein?" (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 32 / 1989, S. 3 ff.). Die folgenden Ausführungen stützen sich im übrigen namentlich auf die Zusammenstellung der deutschen Gerichtspraxis von Reinhard Marx (R. Marx, Asylrecht Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991), auf den in der NZZ vom 24. April 1991 publizierten Artikel "Das Aussterben der südosttürkischen Christen" sowie auf den Bericht einer deutschen ökumenischen Besuchsreise in die Türkei vom November 1989 1993 / 9 - 57 (W. Weber/M. Günter/T. Reuter, Zur Lage der Christen in der Türkei, Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. - 11.09.89 unter Leitung von Dr. Otmar Oehring, Missio, Aachen).
b) - Die im Südosten der Türkei lebende Gemeinde der syrisch-orthodoxen Christen sieht sich einem massiven Druck der kurdischen Bevölkerungsmehrheit und gewalttätigen Uebergriffen durch islamische Fundamentalisten gegenüber (Yonan, a.a.O. S. 3; NZZ vom 24.04.1991; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394); verschiedentlich werden Zwischenfälle bekannt, in denen Christen zu Schaden kommen oder gar getötet werden; wegen der stetig abnehmenden Zahl der Christen wird der Druck zunehmend grösser. Auch die Beschwerdeführerinnen weisen auf verschiedene Ereignisse hin, wo Christen unter gewaltsamen Umständen gestorben sind. Die deutsche Gerichtspraxis anerkennt, syrisch-orthodoxe Christen im Südosten der Türkei seien einer vom Staat geduldeten Gruppenverfolgung ausgesetzt (Marx, a.a.O., Nr. 72/88 und 89, S. 1418 f.). Durch einen unumkehrbaren Flucht- und Abwanderungsprozess hat sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Südosten der Türkei - die in den 70er-Jahren noch auf 50'000 bis 60'000 Mitglieder geschätzt wurde (Yonan, a.a.O., S. 8) - dramatisch verkleinert; neue Schätzungen gehen davon aus, dass noch 5'000 bis 6'000 Personen im Jahre 1988 (Yonan, a.a.O., S. 8), beziehungsweise noch 4'000 Personen im Jahre 1989 (Weber u.a., a.a.O., S. 2, 13) oder noch 4'000 bis 5'000 Personen im Jahre 1991 (NZZ vom 24.04.1991) die christliche Restgemeinde bilden. Die sozialen Verhältnisse sind in Auflösung begriffen; praktisch keine Familie ist mehr intakt (Yonan, a.a.O., 8f., 13; Weber u.a., a.a.O., S. 14, 16). Im Heimatort der Beschwerdeführerinnen, einem Dorf von ungefähr dreitausend Einwohnern, leben ihren Angaben gemäss noch fünf oder sechs christliche Familien; alle anderen seien ausgewandert; auch der Geistliche, der früher in I. gelebt habe, sei geflohen. Christlichen Mädchen und jungen Frauen droht insbesondere mit grosser Wahrscheinlichkeit die Gefahr, entführt zu werden und nach einer Zwangsheirat mit einem muslimischen Mann zum Uebertritt zum Islam gezwungen zu werden. (Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394, 72/19, S. 1398 f. und 72/80, S. 1416 f.; Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile ZDWF 1988). C.B. gab in der kantonalen Befragung zu Protokoll, eine Freundin sei ins Ausland geflohen, nachdem man sie zu entführen versucht habe. 1993 / 9 - 58 Wenn auch von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei nicht gesprochen werden kann, ist diese Minderheit doch verschiedenen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die syrisch-orthodoxen Christen werden vom türkischen Staat als religiöse Körperschaft nicht anerkannt; ihr Status entspricht lediglich dem der Duldung. Sie fallen nicht unter die Minderheitenschutz-Bestimmungen des Lausanner Vertrages vom 24. Juli 1923; damit ist es ihnen verunmöglicht, eigene Schulen oder soziale und kulturelle Einrichtungen zu unterhalten; sie besitzen keine rechtlichen Möglichkeiten, Kirchen zu bauen oder zu renovieren; in diesem Zusammenhang wird von einer eigentlichen staatlichen Zerfalls- und Konfiszierungspolitik gesprochen; ebenso besteht keine Möglichkeit, Geistliche auszubilden (Yonan, a.a.O., S. 6, 7, 11, 36, 41; Weber u.a., a.a.O., S. 4). Die Haltung des türkischen Staates ist von einer Assimilationspolitik geprägt (NZZ vom 24.04.1991), wodurch einer christlichen Identität die Grundlage entzogen wird; bis im Juli 1990 war der islamische Religionsunterricht Pflichtfach an den Schulen; die aramäische Sprache ist verboten; Stellen im öffentlichen Dienst oder militärische Führungspositionen sind Christen nicht zugänglich; auch im Militärdienst werden sie aus religiösen Gründen diskriminiert (Yonan, a.a.O., S. 15, 18, 22ff., 39ff.; Marx, a.a.O., Nr. 72/22, S. 1400 und 72/35, S. 1404; Weber u.a., a.a.O., S. 6). Insbesondere muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat der religiösen Verfolgung der christlichen Minderheit durch Private nicht entgegenwirkt und den Christen gegen kriminelle Uebergriffe keinen Schutz gewährt; an Christen begangene Straftaten werden durch Polizei und Gerichte völlig unzureichend geahndet; im Gegenteil kann sich der Geschädigte, der Anzeige erheben will, dem Risiko weiterer Gefahren ausgesetzt sehen (Yonan, a.a.O., S. 20; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394 und 72/16, S. 1397 f.). Die Beschwerdeführerinnen gaben diesbezüglich zu Protokoll, im Dezember 1991 sei in ihrer Gemeinde ein Christ, der Vater einer Schulfreundin, umgebracht worden; die Staatsanwaltschaft habe trotz Anzeige keine Ermittlungen eingeleitet.
c) - Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aus Angst vor Vergewaltigung, Entführung und Zwangsheirat oder gar Tötung verlassen. Die befürchteten, von privater Seite ausgehenden Nachstellungen müssen mittelbar dem türkischen Saat zugerechnet werden, da davon ausgegangen 1993 / 9 - 59 werden muss, dass solche private Uebergriffe staatlicherseits faktisch geduldet werden, ohne dass ein wirksamer Schutz gewährt würde (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 62f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 84f.). Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen nach den Vorfällen, als von Soldaten auf sie geschossen wurde, bei den Behörden keine Anzeige erstattet haben. Um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 143ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107ff.). Diesen Anforderungen wird die Asylbegründung der Beschwerdeführerinnen - die im übrigen in widerspruchsfreier, glaubhafter Weise dargelegt worden ist und mit den dargestellten Lageanalysen zur Situation der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei übereinstimmt - gerecht. Nach den bereits erlebten Belästigungen durch muslimische Jugendliche, dem Vorfall vom April 1991, als ein Soldat offenbar grundlos auf die beiden Beschwerdeführerinnen schoss, sowie dem Ereignis vom Dezember 1991, als ein betrunkener Soldat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen sexuell belästigte und später wiederum auf sie schoss, mussten die Beschwerdeführerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit weitere Nachstellungen befürchten, vor denen auch ihre Eltern - die noch in I. lebenden Brüder sind erst vier- und achtjährig - sie nicht hätten beschützen können. Angesichts der obigen Ausführungen insbesondere zur Gefährdungslage, die für christliche Mädchen und junge Frauen im Südosten der Türkei besteht, erscheint die Angst der achtzehn- und vierzehnjährigen Beschwerdeführerinnen vor einer Vergewaltigung oder einer Entführung, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung begründet. Dies würde einen intensiven Eingriff in die physische und psychische Integrität und religiöse Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen darstellen, der als ernsthafter Nachteil im Sinne von Artikel 3 AsylG anzuerkennen ist. Es ist daher zu bejahen, dass die Beschwer- 1993 / 9 - 60 deführerinnen ihre Heimat aus begründeter Furcht vor einer dem Staat zurechenbaren asylrelevanten Verfolgung verlassen haben.
d) - Dass die Beschwerdeführerinnen sich der Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel in eine westtürkische Grossstadt, insbesondere nach Istanbul, hätten entziehen können, und ihnen mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, kann nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen genossen nur eine sehr kurze Schulbildung, da ihr Vater sich veranlasst sah, sie nach wenigen Jahren aus der Schule zu nehmen, nachdem die ältere Tochter aus religiösen Gründen geschlagen wurde und im damals obligatorischen islamischen Religionsunterricht zum islamischen Glauben bekehrt werden sollte. Sie sprechen nur schlecht türkisch; aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in Istanbul Angehörige hätten. Die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist indessen nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden; vielmehr bestehen zwischen den in Istanbul alteingesessenen christlichen Familien und den aus dem Südosten der Türkei Neuankommenden kulturelle und soziale Barrieren. Sich sozial integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen, muss für syrisch-orthodoxe Christen ohne Verwandte in Istanbul, insbesondere für junge Frauen, als unmöglich bezeichnet werden (Yonan, a.a.O., S. 17, 18ff., 4lf.; Weber u.a., a.a.O., S. 6).
e) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht glaubhaft gemacht haben, in ihrer Heimat in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich gutzuheissen, und die beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 5a Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumentationen eingereicht. Zum Teil beziehen sich diese allgemein auf die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei und dokumentieren insbesondere die Situation der kurdischen Bevölkerung. Andere Unterlagen äussern sich zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei; erwähnt sei insbesondere eine von der ZDWF im Jahre 1988 besorgte Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile in Asylverfahren sowie ein Gutachten von Gabriele Yonan vom Dezember 1988 mit dem Titel "Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine inländische Fluchtalternative sein?" (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 32 / 1989, S. 3 ff.). Die folgenden Ausführungen stützen sich im übrigen namentlich auf die Zusammenstellung der deutschen Gerichtspraxis von Reinhard Marx (R. Marx, Asylrecht Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991), auf den in der NZZ vom 24. April 1991 publizierten Artikel "Das Aussterben der südosttürkischen Christen" sowie auf den Bericht einer deutschen ökumenischen Besuchsreise in die Türkei vom November 1989 1993 / 9 - 57 (W. Weber/M. Günter/T. Reuter, Zur Lage der Christen in der Türkei, Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. - 11.09.89 unter Leitung von Dr. Otmar Oehring, Missio, Aachen).
E. 5b - Die im Südosten der Türkei lebende Gemeinde der syrisch-orthodoxen Christen sieht sich einem massiven Druck der kurdischen Bevölkerungsmehrheit und gewalttätigen Uebergriffen durch islamische Fundamentalisten gegenüber (Yonan, a.a.O. S. 3; NZZ vom 24.04.1991; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394); verschiedentlich werden Zwischenfälle bekannt, in denen Christen zu Schaden kommen oder gar getötet werden; wegen der stetig abnehmenden Zahl der Christen wird der Druck zunehmend grösser. Auch die Beschwerdeführerinnen weisen auf verschiedene Ereignisse hin, wo Christen unter gewaltsamen Umständen gestorben sind. Die deutsche Gerichtspraxis anerkennt, syrisch-orthodoxe Christen im Südosten der Türkei seien einer vom Staat geduldeten Gruppenverfolgung ausgesetzt (Marx, a.a.O., Nr. 72/88 und 89, S. 1418 f.). Durch einen unumkehrbaren Flucht- und Abwanderungsprozess hat sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Südosten der Türkei - die in den 70er-Jahren noch auf 50'000 bis 60'000 Mitglieder geschätzt wurde (Yonan, a.a.O., S. 8) - dramatisch verkleinert; neue Schätzungen gehen davon aus, dass noch 5'000 bis 6'000 Personen im Jahre 1988 (Yonan, a.a.O., S. 8), beziehungsweise noch 4'000 Personen im Jahre 1989 (Weber u.a., a.a.O., S. 2, 13) oder noch 4'000 bis 5'000 Personen im Jahre 1991 (NZZ vom 24.04.1991) die christliche Restgemeinde bilden. Die sozialen Verhältnisse sind in Auflösung begriffen; praktisch keine Familie ist mehr intakt (Yonan, a.a.O., 8f., 13; Weber u.a., a.a.O., S. 14, 16). Im Heimatort der Beschwerdeführerinnen, einem Dorf von ungefähr dreitausend Einwohnern, leben ihren Angaben gemäss noch fünf oder sechs christliche Familien; alle anderen seien ausgewandert; auch der Geistliche, der früher in I. gelebt habe, sei geflohen. Christlichen Mädchen und jungen Frauen droht insbesondere mit grosser Wahrscheinlichkeit die Gefahr, entführt zu werden und nach einer Zwangsheirat mit einem muslimischen Mann zum Uebertritt zum Islam gezwungen zu werden. (Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394, 72/19, S. 1398 f. und 72/80, S. 1416 f.; Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile ZDWF 1988). C.B. gab in der kantonalen Befragung zu Protokoll, eine Freundin sei ins Ausland geflohen, nachdem man sie zu entführen versucht habe. 1993 / 9 - 58 Wenn auch von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei nicht gesprochen werden kann, ist diese Minderheit doch verschiedenen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die syrisch-orthodoxen Christen werden vom türkischen Staat als religiöse Körperschaft nicht anerkannt; ihr Status entspricht lediglich dem der Duldung. Sie fallen nicht unter die Minderheitenschutz-Bestimmungen des Lausanner Vertrages vom 24. Juli 1923; damit ist es ihnen verunmöglicht, eigene Schulen oder soziale und kulturelle Einrichtungen zu unterhalten; sie besitzen keine rechtlichen Möglichkeiten, Kirchen zu bauen oder zu renovieren; in diesem Zusammenhang wird von einer eigentlichen staatlichen Zerfalls- und Konfiszierungspolitik gesprochen; ebenso besteht keine Möglichkeit, Geistliche auszubilden (Yonan, a.a.O., S. 6, 7, 11, 36, 41; Weber u.a., a.a.O., S. 4). Die Haltung des türkischen Staates ist von einer Assimilationspolitik geprägt (NZZ vom 24.04.1991), wodurch einer christlichen Identität die Grundlage entzogen wird; bis im Juli 1990 war der islamische Religionsunterricht Pflichtfach an den Schulen; die aramäische Sprache ist verboten; Stellen im öffentlichen Dienst oder militärische Führungspositionen sind Christen nicht zugänglich; auch im Militärdienst werden sie aus religiösen Gründen diskriminiert (Yonan, a.a.O., S. 15, 18, 22ff., 39ff.; Marx, a.a.O., Nr. 72/22, S. 1400 und 72/35, S. 1404; Weber u.a., a.a.O., S. 6). Insbesondere muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat der religiösen Verfolgung der christlichen Minderheit durch Private nicht entgegenwirkt und den Christen gegen kriminelle Uebergriffe keinen Schutz gewährt; an Christen begangene Straftaten werden durch Polizei und Gerichte völlig unzureichend geahndet; im Gegenteil kann sich der Geschädigte, der Anzeige erheben will, dem Risiko weiterer Gefahren ausgesetzt sehen (Yonan, a.a.O., S. 20; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394 und 72/16, S. 1397 f.). Die Beschwerdeführerinnen gaben diesbezüglich zu Protokoll, im Dezember 1991 sei in ihrer Gemeinde ein Christ, der Vater einer Schulfreundin, umgebracht worden; die Staatsanwaltschaft habe trotz Anzeige keine Ermittlungen eingeleitet.
E. 5c - Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aus Angst vor Vergewaltigung, Entführung und Zwangsheirat oder gar Tötung verlassen. Die befürchteten, von privater Seite ausgehenden Nachstellungen müssen mittelbar dem türkischen Saat zugerechnet werden, da davon ausgegangen 1993 / 9 - 59 werden muss, dass solche private Uebergriffe staatlicherseits faktisch geduldet werden, ohne dass ein wirksamer Schutz gewährt würde (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 62f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 84f.). Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen nach den Vorfällen, als von Soldaten auf sie geschossen wurde, bei den Behörden keine Anzeige erstattet haben. Um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 143ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107ff.). Diesen Anforderungen wird die Asylbegründung der Beschwerdeführerinnen - die im übrigen in widerspruchsfreier, glaubhafter Weise dargelegt worden ist und mit den dargestellten Lageanalysen zur Situation der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei übereinstimmt - gerecht. Nach den bereits erlebten Belästigungen durch muslimische Jugendliche, dem Vorfall vom April 1991, als ein Soldat offenbar grundlos auf die beiden Beschwerdeführerinnen schoss, sowie dem Ereignis vom Dezember 1991, als ein betrunkener Soldat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen sexuell belästigte und später wiederum auf sie schoss, mussten die Beschwerdeführerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit weitere Nachstellungen befürchten, vor denen auch ihre Eltern - die noch in I. lebenden Brüder sind erst vier- und achtjährig - sie nicht hätten beschützen können. Angesichts der obigen Ausführungen insbesondere zur Gefährdungslage, die für christliche Mädchen und junge Frauen im Südosten der Türkei besteht, erscheint die Angst der achtzehn- und vierzehnjährigen Beschwerdeführerinnen vor einer Vergewaltigung oder einer Entführung, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung begründet. Dies würde einen intensiven Eingriff in die physische und psychische Integrität und religiöse Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen darstellen, der als ernsthafter Nachteil im Sinne von Artikel 3 AsylG anzuerkennen ist. Es ist daher zu bejahen, dass die Beschwer- 1993 / 9 - 60 deführerinnen ihre Heimat aus begründeter Furcht vor einer dem Staat zurechenbaren asylrelevanten Verfolgung verlassen haben.
E. 5d - Dass die Beschwerdeführerinnen sich der Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel in eine westtürkische Grossstadt, insbesondere nach Istanbul, hätten entziehen können, und ihnen mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, kann nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen genossen nur eine sehr kurze Schulbildung, da ihr Vater sich veranlasst sah, sie nach wenigen Jahren aus der Schule zu nehmen, nachdem die ältere Tochter aus religiösen Gründen geschlagen wurde und im damals obligatorischen islamischen Religionsunterricht zum islamischen Glauben bekehrt werden sollte. Sie sprechen nur schlecht türkisch; aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in Istanbul Angehörige hätten. Die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist indessen nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden; vielmehr bestehen zwischen den in Istanbul alteingesessenen christlichen Familien und den aus dem Südosten der Türkei Neuankommenden kulturelle und soziale Barrieren. Sich sozial integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen, muss für syrisch-orthodoxe Christen ohne Verwandte in Istanbul, insbesondere für junge Frauen, als unmöglich bezeichnet werden (Yonan, a.a.O., S. 17, 18ff., 4lf.; Weber u.a., a.a.O., S. 6).
E. 5e - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht glaubhaft gemacht haben, in ihrer Heimat in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich gutzuheissen, und die beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1993 / 9 - 54
9. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. Dezember 1992
i. S. Z. B. und O. B., Türkei
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG: Mittelbare staatliche Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die religiöse Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei durch Privatpersonen ist aufgrund faktischer staatlicher Duldung mittelbar dem türkischen Staat zuzurechnen (Erw. 5b und c).
Angesichts bereits erlebter Belästigungen ist die Angst der Beschwerdeführerinnen vor einer Vergewaltigung oder vor Entführung, Zwangsheirat mit einem muslimischen Mann und zwangsweiser Bekehrung zum Islam als begründete Furcht vor einem asylrelevanten Eingriff in die physische und psychische Integrität und religiöse Selbstbestimmung anzuerkennen (Erw. 5c).
Für aus dem Südosten der Türkei stammende syrisch-orthodoxe Christen, insbesondere für junge Frauen, stellt Istanbul keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, wenn sie dort über kein soziales Netz verfügen (Erw. 5d).
Art. 3, al. 1 et 2 LA : Persécutions étatiques indirectes des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie (persécution d'une collectivité déterminée); question de l'alternative de la fuite interne.
La persécution religieuse des chrétiens syro-orthodoxes par des tiers en Turquie doit être considérée comme une persécution étatique indirecte déterminante en matière d'asile (consid. 5b et c).
En présence de discriminations déjà vécues, la peur des recourantes d'être violées ou enlevées, ou d'être contraintes de contracter mariage avec un musulman et de se convertir à l'Islam peut constituer une crainte fondée d'une atteinte à l'intégrité physique et psychique et à la liberté religieuse, laquelle est déterminante en matière d'asile (consid. 5c).
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Pour les chrétiens syro-orthodoxes du sud-est de la Turquie, en particulier pour les jeunes femmes, Istanbul ne constitue pas une alternative de fuite interne, s'ils ne peuvent y disposer d'un réseau social (consid. 5d).
Art. 3 cpv.1 e 2 LA: Persecuzioni statali indirette contro i cristiani siro-ortodossi nel sud-est della Turchia; quesito inerente l'alternativa di fuga interna.
La persecuzione religiosa dei cristiani siro-ortodossi in Turchia da parte di terze persone può, se tollerata di fatto dalle autorità, essere considerata una persecuzione statale indiretta, rilevante in materia d'asilo (consid. 5b e c).
Ove una richiedente d'asilo abbia già subito delle discriminazioni, la paura d'essere violentata o rapita, di dovere forzatamente contrarre matrimonio con un uomo di fede musulmana o ancora di dovere convertirsi alla religione musulmana può costituire fondato timore d'esposizione a pericolo vuoi dell'integrità fisica o psichica, vuoi della libertà personale o di religione (consid. 5c).
Per i cristiani siro-ortodossi originari del sud-est della Turchia, in particolare per le giovani donne, Istanbul non costituisce un'alternativa di fuga interna al paese, nella misura in cui gli stessi non possano quivi contare, per il loro reinserimento, su relazioni sociali (consid. 5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die beiden Beschwerdeführerinnen, einzige Töchter einer in I. (Provinz Sirnak) lebenden syrisch-orthodoxen Familie aramäischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihr Heimatdorf am 5. Januar 1992 und stellten in der Schweiz am 19. März 1992 je ein Asylgesuch. Dabei machten sie im wesentlichen geltend, sie hätten die Schule in der fünften beziehungsweise in der dritten Klasse verlassen müssen, nachdem Z. B., die ältere Tochter, vom Lehrer unter Druck gesetzt worden sei, dem islamischen Glauben beizutreten, und ihrer Weigerung wegen, am Gebet teilzunehmen, geschlagen worden sei. Im weiteren seien sie von islamischen Jugendlichen belästigt worden und zwei Mal hätten Schüssen von Soldaten sie nur knapp verfehlt. Auf die ältere der
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beiden Beschwerdeführerinnen habe ein Soldat geschossen, nachdem sie auf seine verbalen sexuellen Belästigungen nicht eingegangen sei. Aus Angst, sie könnten entführt und zum islamischen Glauben gebracht oder gar getötet werden, hätten sie ihre Heimat verlassen.
Mit Verfügung vom 7. resp. 20. Mai 1992 lehnte das BFF beide Asylgesuche mit der Begründung, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an.
Gegen diese Verfügungen reichten O. B. am 7. Juni 1992, Z. B. am 22. Juni 1992 Beschwerde ein. Beide Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Mit Vernehmlassung vom 23. resp. 29. Juni 1992 schliesst das BFF auf Abweisung der Beschwerden und in ihren Replikeingaben vom 12. resp. 26. Juli 1992 halten beide Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerden gut.
Aus den Erwägungen:
5. - a) Die Beschwerdeführerinnen haben im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumentationen eingereicht. Zum Teil beziehen sich diese allgemein auf die Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei und dokumentieren insbesondere die Situation der kurdischen Bevölkerung. Andere Unterlagen äussern sich zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei; erwähnt sei insbesondere eine von der ZDWF im Jahre 1988 besorgte Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile in Asylverfahren sowie ein Gutachten von Gabriele Yonan vom Dezember 1988 mit dem Titel "Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine inländische Fluchtalternative sein?" (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 32 / 1989, S. 3 ff.).
Die folgenden Ausführungen stützen sich im übrigen namentlich auf die Zusammenstellung der deutschen Gerichtspraxis von Reinhard Marx (R. Marx, Asylrecht Band 3, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl., Baden-Baden 1991), auf den in der NZZ vom 24. April 1991 publizierten Artikel "Das Aussterben der südosttürkischen Christen" sowie auf den Bericht einer deutschen ökumenischen Besuchsreise in die Türkei vom November 1989
1993 / 9 - 57
(W. Weber/M. Günter/T. Reuter, Zur Lage der Christen in der Türkei, Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. - 11.09.89 unter Leitung von Dr. Otmar Oehring, Missio, Aachen).
b) - Die im Südosten der Türkei lebende Gemeinde der syrisch-orthodoxen Christen sieht sich einem massiven Druck der kurdischen Bevölkerungsmehrheit und gewalttätigen Uebergriffen durch islamische Fundamentalisten gegenüber (Yonan, a.a.O. S. 3; NZZ vom 24.04.1991; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394); verschiedentlich werden Zwischenfälle bekannt, in denen Christen zu Schaden kommen oder gar getötet werden; wegen der stetig abnehmenden Zahl der Christen wird der Druck zunehmend grösser. Auch die Beschwerdeführerinnen weisen auf verschiedene Ereignisse hin, wo Christen unter gewaltsamen Umständen gestorben sind.
Die deutsche Gerichtspraxis anerkennt, syrisch-orthodoxe Christen im Südosten der Türkei seien einer vom Staat geduldeten Gruppenverfolgung ausgesetzt (Marx, a.a.O., Nr. 72/88 und 89, S. 1418 f.). Durch einen unumkehrbaren Flucht- und Abwanderungsprozess hat sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Südosten der Türkei - die in den 70er-Jahren noch auf 50'000 bis 60'000 Mitglieder geschätzt wurde (Yonan, a.a.O., S. 8) - dramatisch verkleinert; neue Schätzungen gehen davon aus, dass noch 5'000 bis 6'000 Personen im Jahre 1988 (Yonan, a.a.O., S. 8), beziehungsweise noch 4'000 Personen im Jahre 1989 (Weber u.a., a.a.O., S. 2, 13) oder noch 4'000 bis 5'000 Personen im Jahre 1991 (NZZ vom 24.04.1991) die christliche Restgemeinde bilden. Die sozialen Verhältnisse sind in Auflösung begriffen; praktisch keine Familie ist mehr intakt (Yonan, a.a.O., 8f., 13; Weber u.a., a.a.O., S. 14, 16). Im Heimatort der Beschwerdeführerinnen, einem Dorf von ungefähr dreitausend Einwohnern, leben ihren Angaben gemäss noch fünf oder sechs christliche Familien; alle anderen seien ausgewandert; auch der Geistliche, der früher in I. gelebt habe, sei geflohen.
Christlichen Mädchen und jungen Frauen droht insbesondere mit grosser Wahrscheinlichkeit die Gefahr, entführt zu werden und nach einer Zwangsheirat mit einem muslimischen Mann zum Uebertritt zum Islam gezwungen zu werden. (Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394, 72/19, S. 1398 f. und 72/80, S. 1416 f.; Zusammenstellung deutscher Gerichtsurteile ZDWF 1988). C.B. gab in der kantonalen Befragung zu Protokoll, eine Freundin sei ins Ausland geflohen, nachdem man sie zu entführen versucht habe.
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Wenn auch von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei nicht gesprochen werden kann, ist diese Minderheit doch verschiedenen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die syrisch-orthodoxen Christen werden vom türkischen Staat als religiöse Körperschaft nicht anerkannt; ihr Status entspricht lediglich dem der Duldung. Sie fallen nicht unter die Minderheitenschutz-Bestimmungen des Lausanner Vertrages vom 24. Juli 1923; damit ist es ihnen verunmöglicht, eigene Schulen oder soziale und kulturelle Einrichtungen zu unterhalten; sie besitzen keine rechtlichen Möglichkeiten, Kirchen zu bauen oder zu renovieren; in diesem Zusammenhang wird von einer eigentlichen staatlichen Zerfalls- und Konfiszierungspolitik gesprochen; ebenso besteht keine Möglichkeit, Geistliche auszubilden (Yonan, a.a.O., S. 6, 7, 11, 36, 41; Weber u.a., a.a.O., S. 4). Die Haltung des türkischen Staates ist von einer Assimilationspolitik geprägt (NZZ vom 24.04.1991), wodurch einer christlichen Identität die Grundlage entzogen wird; bis im Juli 1990 war der islamische Religionsunterricht Pflichtfach an den Schulen; die aramäische Sprache ist verboten; Stellen im öffentlichen Dienst oder militärische Führungspositionen sind Christen nicht zugänglich; auch im Militärdienst werden sie aus religiösen Gründen diskriminiert (Yonan, a.a.O., S. 15, 18, 22ff., 39ff.; Marx, a.a.O., Nr. 72/22, S. 1400 und 72/35, S. 1404; Weber u.a., a.a.O., S. 6).
Insbesondere muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat der religiösen Verfolgung der christlichen Minderheit durch Private nicht entgegenwirkt und den Christen gegen kriminelle Uebergriffe keinen Schutz gewährt; an Christen begangene Straftaten werden durch Polizei und Gerichte völlig unzureichend geahndet; im Gegenteil kann sich der Geschädigte, der Anzeige erheben will, dem Risiko weiterer Gefahren ausgesetzt sehen (Yonan, a.a.O., S. 20; Marx, a.a.O., Nr. 72/6, S. 1394 und 72/16, S. 1397 f.). Die Beschwerdeführerinnen gaben diesbezüglich zu Protokoll, im Dezember 1991 sei in ihrer Gemeinde ein Christ, der Vater einer Schulfreundin, umgebracht worden; die Staatsanwaltschaft habe trotz Anzeige keine Ermittlungen eingeleitet.
c) - Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aus Angst vor Vergewaltigung, Entführung und Zwangsheirat oder gar Tötung verlassen.
Die befürchteten, von privater Seite ausgehenden Nachstellungen müssen mittelbar dem türkischen Saat zugerechnet werden, da davon ausgegangen
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werden muss, dass solche private Uebergriffe staatlicherseits faktisch geduldet werden, ohne dass ein wirksamer Schutz gewährt würde (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 62f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 84f.). Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen nach den Vorfällen, als von Soldaten auf sie geschossen wurde, bei den Behörden keine Anzeige erstattet haben.
Um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 143ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107ff.).
Diesen Anforderungen wird die Asylbegründung der Beschwerdeführerinnen - die im übrigen in widerspruchsfreier, glaubhafter Weise dargelegt worden ist und mit den dargestellten Lageanalysen zur Situation der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei übereinstimmt - gerecht. Nach den bereits erlebten Belästigungen durch muslimische Jugendliche, dem Vorfall vom April 1991, als ein Soldat offenbar grundlos auf die beiden Beschwerdeführerinnen schoss, sowie dem Ereignis vom Dezember 1991, als ein betrunkener Soldat die ältere der beiden Beschwerdeführerinnen sexuell belästigte und später wiederum auf sie schoss, mussten die Beschwerdeführerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit weitere Nachstellungen befürchten, vor denen auch ihre Eltern - die noch in I. lebenden Brüder sind erst vier- und achtjährig - sie nicht hätten beschützen können.
Angesichts der obigen Ausführungen insbesondere zur Gefährdungslage, die für christliche Mädchen und junge Frauen im Südosten der Türkei besteht, erscheint die Angst der achtzehn- und vierzehnjährigen Beschwerdeführerinnen vor einer Vergewaltigung oder einer Entführung, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung begründet. Dies würde einen intensiven Eingriff in die physische und psychische Integrität und religiöse Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen darstellen, der als ernsthafter Nachteil im Sinne von Artikel 3 AsylG anzuerkennen ist. Es ist daher zu bejahen, dass die Beschwer-
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deführerinnen ihre Heimat aus begründeter Furcht vor einer dem Staat zurechenbaren asylrelevanten Verfolgung verlassen haben.
d) - Dass die Beschwerdeführerinnen sich der Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel in eine westtürkische Grossstadt, insbesondere nach Istanbul, hätten entziehen können, und ihnen mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, kann nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen genossen nur eine sehr kurze Schulbildung, da ihr Vater sich veranlasst sah, sie nach wenigen Jahren aus der Schule zu nehmen, nachdem die ältere Tochter aus religiösen Gründen geschlagen wurde und im damals obligatorischen islamischen Religionsunterricht zum islamischen Glauben bekehrt werden sollte.
Sie sprechen nur schlecht türkisch; aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in Istanbul Angehörige hätten. Die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist indessen nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden; vielmehr bestehen zwischen den in Istanbul alteingesessenen christlichen Familien und den aus dem Südosten der Türkei Neuankommenden kulturelle und soziale Barrieren. Sich sozial integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen, muss für syrisch-orthodoxe Christen ohne Verwandte in Istanbul, insbesondere für junge Frauen, als unmöglich bezeichnet werden (Yonan, a.a.O., S. 17, 18ff., 4lf.; Weber u.a., a.a.O., S. 6).
e) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht glaubhaft gemacht haben, in ihrer Heimat in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich gutzuheissen, und die beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.