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EMARK-1993-7

Emark ·EMARK · 1992-11-12 · Deutsch CH
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7. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. November 1992 i. S. P.-I.L., Russland 1. Art. 3 Abs.2 AsylG: Voraussetzungen der Anerkennung des psychischen Drucks. Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich relevante Intensität fehlt, sind dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der den Verbleib im oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als unzumutbar erscheinen lassen (Erw. 3 a, b, c). 2. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 12b AsylG und Art. 12a Abs. 3 AsylG: Verhältnis von Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das BFF verneine unrichtigerweise einen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und der Ausreise. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schikanen seien vielmehr als Basiselemente, die mit der Zeit zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, zu bewerten. Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich erforderliche Intensität fehlt, seien dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen und den Verbleib oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. 1993 / 7 - 42 Aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise müssen die staatlichen Massnahmen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage zur Flucht gezwungen würde (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S.270 f., insb. S.275). Dies ist im Falle der Beschwerdeführer nicht gegeben. In Anbetracht der Rückkehr in ihren Heimatstaat Ende 1991 erscheint die Geltendmachung eines unerträglichen psychischen Drucks und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Rückkehr in den Schutz dieses Staates als unglaubwürdig.

b) - Die Beschwerdeführer machen als weiteres ursächliches Element des psychischen Drucks geltend, sie hätten durch den Aufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten zu ihren religiösen Wurzeln zurückgefunden und es erschiene ihnen unerträglich, ihre religiöse Überzeugung verstecken zu müssen, beziehungsweise sie nicht offen ausüben zu können, ohne dadurch Gespött zu ernten und zur Zielscheibe von Übergriffen zu werden. Einschränkungen der Religionsausübung sind dann geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AsylG zu bewirken, wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, wurden sie weder religiös erzogen noch übten sie den jüdischen Glauben während ihres bisherigen Lebens aus. Es ist nicht recht einleuchtend und wird in der Beschwerde auch nicht näher erläutert, weshalb die Beschwerdeführer erst jetzt und gerade aus Anlass ihres Besuchs in der Schweiz nunmehr ihrer religiösen Wurzel gewahr geworden sein sollen. Es sind deshalb Zweifel am Platz, ob die geltend gemachte plötzliche Bekehrung einem echten und tiefgehenden Sinneswandel entspricht. Im übrigen ist festzuhalten, dass in Russland infolge des Reformprozesses die Religionsausübung nicht mehr verboten ist, so dass es den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat ohne staatliche Behinderungen möglich ist, ihre Religion auszuüben.

c) - Weiter wird von den Beschwerdeführern angeführt, dass Juden auch in gesellschaftlicher Hinsicht und bei Vergabe von staatlichen Stellen diskriminiert werden. Dass in Russland solche Diskriminierungen vorkommen, soll nicht in Abrede gestellt werden; indessen stellen diese keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen dazu die nötige Intensität fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend "Sonderopfer" treffen daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Dies zeigt sich im übrigen bereits darin, dass der Beschwerdeführer immerhin den Majorsrang erreichen und die 1993 / 7 - 43 Stellung eines Politoffiziers innehaben konnte, was kaum denkbar wäre, wenn Juden generell und systematisch von der Erreichung wichtiger Posten ausgeschlossen wären. Ernsthafte Nachteile sind nur dann im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, wenn sie von staatlichen Behörden ausgehen oder vom Staat angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werden. Wie die Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aussagten, hatten sie nie konkrete Probleme mit staatlichen Behörden. Nach Aussage der Beschwerdeführer wurden an ihren Hauswänden durch Unbekannte diskriminierende Schmierereien angebracht. Es liegt jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden Übergriff privater Dritter präventiv zu verhindern und jeden Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Dass die Polizei nach der Explosion vor dem Haus der Beschwerdeführer erst nach Drängen seitens der Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen hat, kann nicht als staatliches Nichtstun angesichts politischer oder religiöser Verfolgung durch Private qualifiziert werden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert, dass die anfängliche Weigerung des Polizisten konstante Praxis der Polizei in Russland gegenüber Juden sei oder dass übergeordnete staatliche Behörden erfolglos um Zurechtweisung des säumigen Beamten angegangen wurden.

d) - Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, da die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter dem Aspekt des Non-refoulement-Prinzips nicht abgeklärt worden sei. Insbesondere sei es bei der kantonalen Befragung unterlassen worden, konkretisierend nachzufragen, nachdem der Beschwerdeführer sich zur Frage der Rückschaffung mit dem Satz geäussert hatte: "Für mich bedeutet eine Rückschaffung nach Russland den Tod". Ebensowenig sei in der Entscheidbegründung auf diese Äusserung eingegangen worden; die Zumutbarkeit der Rückführung sei von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bloss mit dem Satz "...dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen" bejaht worden. Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Für das Asylverfahren ergibt sich daraus u.a., wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, die Pflicht der Behörde zu einer korrekten Befragung. Gemäss Art. 12b AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asyl- 1993 / 7 - 44 gewährung bzw. für den Verzicht auf die Wegweisung relevant sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Artikel 12a Absatz 3 AsylG, dass der Gesuchsteller seine Vorbringen genügend substantiieren muss. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, weitere hinsichtlich Zeit und Ort konkretisierende Angaben zu machen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, wenn der Befrager aufgrund der pauschalen und nicht konkreter dargelegten Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, detailliert auf diese Befürchtung einzugehen. Die Begründung des BFF zur Frage des Non-refoulement ist wohl etwas zu pauschal. Sie impliziert aber die (im Vernehmlassungsverfahren nachträglich dargelegte) Einschätzung der Lage in Russland bezüglich drohender Strafe für "Republikflucht". Insbesondere in Anbetracht des vom Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht substantiierten Vorbringens hält daher die knappe Begründung der Vorinstanz vor dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime stand. Selbst wenn das Unterlassen einer ausdrücklichen Abhandlung dieser Frage in der vorinstanzlichen Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen wäre, so wäre dieser Mangel nunmehr geheilt, indem der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren sein Vorbringen darlegen konnte und die Vorinstanz sich dazu in ihrer Vernehmlassung ausführlich äusserte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs kann vor oberer Instanz dann geheilt werden, wenn diese mit der gleichen Ueberprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz ausgestattet ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 298), was in Bezug auf die ARK sowohl in Rechts- wie Sachverhaltsfragen der Fall ist.

e) - Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen bei Rückführung in den Heimatstaat wegen Republikflucht (gemäss Art. 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik) möglicherweise eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren drohe. Subjektive Nachfluchtgründe, zu denen auch eine Bestrafung wegen Republikflucht zählt, begründen nach Art. 8a AsylG zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG, berechtigen aber nicht zur Gewährung von Asyl. Indessen erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführer als unbegründet. Es trifft, wie die Beschwerdeführer anmerken, zu, dass Artikel 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik formell noch in Kraft ist.* Eine Revisionsvorlage zu diesem Artikel, welche keinen solchen "Verratstatbestand" mehr kennt, befindet sich zurzeit in parlamentarischer (*Anmerkung der Redaktion: Das vorliegende Urteil ist vor der inzwischen verabschiedeten formellen Aenderung von Artikel 64 des russischen Strafgesetzbuches ergangen.) 1993 / 7 - 45 Beratung. Allerdings wird die formell noch bestehende Bestimmung wegen Republikflucht oder Nichtrückkehr innert der vorgegebenen Frist nicht mehr angewendet. Dies geht auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Dokument des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 19. August 1992 hervor. Zum gleichen Schluss gelangt eine Auskunft von Amnesty International (Schreiben der Schweizer Sektion von AI an das BFF vom 2. Juni 1992). Ausserdem sind in den Pässen der Beschwerdeführer keine Vermerke betreffend erlaubter Aufenthaltsdauer zu finden. Im weiteren ist kaum anzunehmen, dass die russischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben und ihnen dadurch ernsthafte Nachteile widerfahren, zumal sie im November 1991 problemlos wieder einreisen konnten und einer erneuten legalen Ausreise nichts im Wege stand.

f) - Die Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und durch den Kanton zeigt, dass die Feststellungen der Vorinstanz insgesamt zutreffend sind. In den Aussagen der Beschwerdeführer lässt sich keine substantiierte und glaubhaft gemachte persönliche Verfolgungssituation erkennen.

E. 3a Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das BFF verneine unrichtigerweise einen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und der Ausreise. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schikanen seien vielmehr als Basiselemente, die mit der Zeit zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, zu bewerten. Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich erforderliche Intensität fehlt, seien dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen und den Verbleib oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. 1993 / 7 - 42 Aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise müssen die staatlichen Massnahmen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage zur Flucht gezwungen würde (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S.270 f., insb. S.275). Dies ist im Falle der Beschwerdeführer nicht gegeben. In Anbetracht der Rückkehr in ihren Heimatstaat Ende 1991 erscheint die Geltendmachung eines unerträglichen psychischen Drucks und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Rückkehr in den Schutz dieses Staates als unglaubwürdig.

E. 3b - Die Beschwerdeführer machen als weiteres ursächliches Element des psychischen Drucks geltend, sie hätten durch den Aufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten zu ihren religiösen Wurzeln zurückgefunden und es erschiene ihnen unerträglich, ihre religiöse Überzeugung verstecken zu müssen, beziehungsweise sie nicht offen ausüben zu können, ohne dadurch Gespött zu ernten und zur Zielscheibe von Übergriffen zu werden. Einschränkungen der Religionsausübung sind dann geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AsylG zu bewirken, wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, wurden sie weder religiös erzogen noch übten sie den jüdischen Glauben während ihres bisherigen Lebens aus. Es ist nicht recht einleuchtend und wird in der Beschwerde auch nicht näher erläutert, weshalb die Beschwerdeführer erst jetzt und gerade aus Anlass ihres Besuchs in der Schweiz nunmehr ihrer religiösen Wurzel gewahr geworden sein sollen. Es sind deshalb Zweifel am Platz, ob die geltend gemachte plötzliche Bekehrung einem echten und tiefgehenden Sinneswandel entspricht. Im übrigen ist festzuhalten, dass in Russland infolge des Reformprozesses die Religionsausübung nicht mehr verboten ist, so dass es den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat ohne staatliche Behinderungen möglich ist, ihre Religion auszuüben.

E. 3c - Weiter wird von den Beschwerdeführern angeführt, dass Juden auch in gesellschaftlicher Hinsicht und bei Vergabe von staatlichen Stellen diskriminiert werden. Dass in Russland solche Diskriminierungen vorkommen, soll nicht in Abrede gestellt werden; indessen stellen diese keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen dazu die nötige Intensität fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend "Sonderopfer" treffen daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Dies zeigt sich im übrigen bereits darin, dass der Beschwerdeführer immerhin den Majorsrang erreichen und die 1993 / 7 - 43 Stellung eines Politoffiziers innehaben konnte, was kaum denkbar wäre, wenn Juden generell und systematisch von der Erreichung wichtiger Posten ausgeschlossen wären. Ernsthafte Nachteile sind nur dann im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, wenn sie von staatlichen Behörden ausgehen oder vom Staat angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werden. Wie die Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aussagten, hatten sie nie konkrete Probleme mit staatlichen Behörden. Nach Aussage der Beschwerdeführer wurden an ihren Hauswänden durch Unbekannte diskriminierende Schmierereien angebracht. Es liegt jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden Übergriff privater Dritter präventiv zu verhindern und jeden Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Dass die Polizei nach der Explosion vor dem Haus der Beschwerdeführer erst nach Drängen seitens der Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen hat, kann nicht als staatliches Nichtstun angesichts politischer oder religiöser Verfolgung durch Private qualifiziert werden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert, dass die anfängliche Weigerung des Polizisten konstante Praxis der Polizei in Russland gegenüber Juden sei oder dass übergeordnete staatliche Behörden erfolglos um Zurechtweisung des säumigen Beamten angegangen wurden.

E. 3d - Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, da die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter dem Aspekt des Non-refoulement-Prinzips nicht abgeklärt worden sei. Insbesondere sei es bei der kantonalen Befragung unterlassen worden, konkretisierend nachzufragen, nachdem der Beschwerdeführer sich zur Frage der Rückschaffung mit dem Satz geäussert hatte: "Für mich bedeutet eine Rückschaffung nach Russland den Tod". Ebensowenig sei in der Entscheidbegründung auf diese Äusserung eingegangen worden; die Zumutbarkeit der Rückführung sei von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bloss mit dem Satz "...dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen" bejaht worden. Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Für das Asylverfahren ergibt sich daraus u.a., wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, die Pflicht der Behörde zu einer korrekten Befragung. Gemäss Art. 12b AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asyl- 1993 / 7 - 44 gewährung bzw. für den Verzicht auf die Wegweisung relevant sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Artikel 12a Absatz 3 AsylG, dass der Gesuchsteller seine Vorbringen genügend substantiieren muss. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, weitere hinsichtlich Zeit und Ort konkretisierende Angaben zu machen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, wenn der Befrager aufgrund der pauschalen und nicht konkreter dargelegten Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, detailliert auf diese Befürchtung einzugehen. Die Begründung des BFF zur Frage des Non-refoulement ist wohl etwas zu pauschal. Sie impliziert aber die (im Vernehmlassungsverfahren nachträglich dargelegte) Einschätzung der Lage in Russland bezüglich drohender Strafe für "Republikflucht". Insbesondere in Anbetracht des vom Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht substantiierten Vorbringens hält daher die knappe Begründung der Vorinstanz vor dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime stand. Selbst wenn das Unterlassen einer ausdrücklichen Abhandlung dieser Frage in der vorinstanzlichen Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen wäre, so wäre dieser Mangel nunmehr geheilt, indem der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren sein Vorbringen darlegen konnte und die Vorinstanz sich dazu in ihrer Vernehmlassung ausführlich äusserte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs kann vor oberer Instanz dann geheilt werden, wenn diese mit der gleichen Ueberprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz ausgestattet ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 298), was in Bezug auf die ARK sowohl in Rechts- wie Sachverhaltsfragen der Fall ist.

E. 3e - Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen bei Rückführung in den Heimatstaat wegen Republikflucht (gemäss Art. 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik) möglicherweise eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren drohe. Subjektive Nachfluchtgründe, zu denen auch eine Bestrafung wegen Republikflucht zählt, begründen nach Art. 8a AsylG zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG, berechtigen aber nicht zur Gewährung von Asyl. Indessen erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführer als unbegründet. Es trifft, wie die Beschwerdeführer anmerken, zu, dass Artikel 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik formell noch in Kraft ist.* Eine Revisionsvorlage zu diesem Artikel, welche keinen solchen "Verratstatbestand" mehr kennt, befindet sich zurzeit in parlamentarischer (*Anmerkung der Redaktion: Das vorliegende Urteil ist vor der inzwischen verabschiedeten formellen Aenderung von Artikel 64 des russischen Strafgesetzbuches ergangen.) 1993 / 7 - 45 Beratung. Allerdings wird die formell noch bestehende Bestimmung wegen Republikflucht oder Nichtrückkehr innert der vorgegebenen Frist nicht mehr angewendet. Dies geht auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Dokument des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 19. August 1992 hervor. Zum gleichen Schluss gelangt eine Auskunft von Amnesty International (Schreiben der Schweizer Sektion von AI an das BFF vom 2. Juni 1992). Ausserdem sind in den Pässen der Beschwerdeführer keine Vermerke betreffend erlaubter Aufenthaltsdauer zu finden. Im weiteren ist kaum anzunehmen, dass die russischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben und ihnen dadurch ernsthafte Nachteile widerfahren, zumal sie im November 1991 problemlos wieder einreisen konnten und einer erneuten legalen Ausreise nichts im Wege stand.

E. 3f - Die Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und durch den Kanton zeigt, dass die Feststellungen der Vorinstanz insgesamt zutreffend sind. In den Aussagen der Beschwerdeführer lässt sich keine substantiierte und glaubhaft gemachte persönliche Verfolgungssituation erkennen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1993 / 7 - 39

7. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. November 1992

i. S. P.-I.L., Russland

1. Art. 3 Abs.2 AsylG: Voraussetzungen der Anerkennung des psychischen Drucks.

Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich relevante Intensität fehlt, sind dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der den Verbleib im oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als unzumutbar erscheinen lassen (Erw. 3 a, b, c).

2. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 12b AsylG und Art. 12a Abs. 3 AsylG: Verhältnis von Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht.

Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Befrager aufgrund pauschaler und unsubstantiierter Aussagen des Asylsuchenden keinen Anlass sah, detailliert auf dessen Befürchtungen einzugehen (Erw. 3 d).

3. Art. 8a AsylG: Subjektive Nachfluchtgründe, insb. Republikflucht.

Keine Bestrafung wegen "Republikflucht" in Russland (Erw. 3 e).

1. Art. 3, al. 2 LA : Conditions mises à la reconnaissance de la pression psychique.

Des atteintes à des biens juridiquement protégés au regard des droits de l'homme, qui par leur manque d'intensité ne sont pas déterminantes selon le droit d'asile, doivent néanmoins être prises en considération lorsque les mesures entraînent une pression psychique insupportable, laquelle laisse apparaître comme inexigible le séjour ou le retour de la personne concernée dans son pays d'origine (consid. 3a, b et c).

2. Art. 12 PA en relation avec les art.12b et 12a, al. 3 LA : Rapport entre le principe inquisitoire et l'obligation de collaborer.

Il n'y a aucune violation du droit d'être entendu lorsque l'autorité d'instruction, se fondant sur les déclarations stéréotypées et abstraites

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du requérant, ne voit aucun motif d'examiner en détail les craintes émises par celui-ci (consid. 3d).

3. Art. 8a LA : Motifs subjectifs postérieurs à la fuite du pays, particulièrement la "Republikflucht".

Il n'y a, en Russie, aucune mesure réprimant la "Republikflucht" (consid. 3e).

1. Art. 3 cpv.2 LA: Condizioni per l'ammissione della pressione psichica insopportabile.

Le violazioni di beni giuridicamente protetti dai diritti dell'uomo, che in conseguenza di un'insufficiente intensità sono irrilevanti in materia d'asilo, sono non di meno da ritenere quando comportano una pressione psichica insopportabile, tale da far apparire come inesigibile la permanenza od il ritorno dell'interessato nel suo paese d'origine (consid. 3 a, b e c).

2. Art. 12 PA in relazione agli art. 12b e 12a cpv.3 LA: Rapporto tra il principio inquisitorio e l'obbligo di collaborare.

Non vi è violazione del diritto di essere sentito se durante l'audizione cantonale sui motivi d'asilo il funzionario preposto, tenuto conto delle dichiarazioni stereotipate e non sostanziate del richiedente, non ritiene di dover approfondire i timori da questi espressi (consid. 3 d).

3. Art. 8a LA: Motivi soggettivi insorti dopo la fuga, in particolare la "Republikflucht".

Nessuna misura, in Russia, che reprima la cosiddetta "Republikflucht" (consid. 3 e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Ehepaar P. reiste, nachdem sie anlässlich ihres Besuches in der Schweiz ein Gesuch um Aufnahme im Rahmen des Kontingents sowjetischer Juden gestellt hatten, am 22. November 1991 wieder nach Russland. Nach einem Briefwechsel mit dem Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen, weiteren Abklärungen und Prüfung wurde das Gesuch am 24. April 1992 durch das BFF abgelehnt. Im Ablehnungsschreiben wurden die Beschwerdeführer darauf

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hingewiesen, dass sie sich zwecks Einreichung eines vollständigen Asylgesuchs gemäss Artikel 13 litera b Asylgesetz auf die Schweizer Botschaft begeben müssten, falls sie am Gesuch festzuhalten wünschten.

Am 11. März 1992 beantragten die Beschwerdeführer Visa zur Einreise in die Schweiz. Nach Ablehnung des Gesuchs, als Kontingentflüchtlinge aufgenommen zu werden, reisten die Beschwerdeführer am 27. Mai 1992 aus Russland aus und gelangten über die Bundesrepublik Deutschland erneut in die Schweiz. Am 28. Mai 1992 stellten sie in der Empfangsstelle in Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der ersten Befragung gaben sie überwiegend berufliche Schikanen während der letzten Jahrzehnte und antisemitisch begründete Angriffe durch Privatpersonen - wie Raub und Schmierereien an Hauswänden - als Begründung des Asylgesuchs an.

Mit Verfügung vom 10. Juli 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass die fluchtauslösenden Ereignisse und die Ausreise sowohl zeitlich als auch sachlich in keinem Zusammenhang stünden und die Schilderungen zeigten, dass die Behinderungen und Schikanen nicht, wie von Artikel 3 Asylgesetz verlangt, durch staatliche beziehungsweise parastaatliche Organe erfolgten. Die Beschwerdeführer erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im weiteren ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Insbesondere stünde einer allfälligen Rückkehr nach Russland nichts entgegen.

Die ARK weist die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das BFF verneine unrichtigerweise einen Zusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und der Ausreise. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schikanen seien vielmehr als Basiselemente, die mit der Zeit zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, zu bewerten. Eingriffe in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, welchen - für sich allein genommen - die asylrechtlich erforderliche Intensität fehlt, seien dann beachtlich, wenn die Massnahmen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen und den Verbleib oder die Rückkehr in den Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen.

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Aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise müssen die staatlichen Massnahmen derart sein, dass jeder Mensch in vergleichbarer Lage zur Flucht gezwungen würde (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S.270 f., insb. S.275). Dies ist im Falle der Beschwerdeführer nicht gegeben. In Anbetracht der Rückkehr in ihren Heimatstaat Ende 1991 erscheint die Geltendmachung eines unerträglichen psychischen Drucks und die daraus resultierende Unzumutbarkeit einer erneuten Rückkehr in den Schutz dieses Staates als unglaubwürdig.

b) - Die Beschwerdeführer machen als weiteres ursächliches Element des psychischen Drucks geltend, sie hätten durch den Aufenthalt bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten zu ihren religiösen Wurzeln zurückgefunden und es erschiene ihnen unerträglich, ihre religiöse Überzeugung verstecken zu müssen, beziehungsweise sie nicht offen ausüben zu können, ohne dadurch Gespött zu ernten und zur Zielscheibe von Übergriffen zu werden. Einschränkungen der Religionsausübung sind dann geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AsylG zu bewirken, wenn der Gläubige als religiös geprägte Persönlichkeit durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Schikanen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder Bewegungsfreiheit getroffen wird. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, wurden sie weder religiös erzogen noch übten sie den jüdischen Glauben während ihres bisherigen Lebens aus. Es ist nicht recht einleuchtend und wird in der Beschwerde auch nicht näher erläutert, weshalb die Beschwerdeführer erst jetzt und gerade aus Anlass ihres Besuchs in der Schweiz nunmehr ihrer religiösen Wurzel gewahr geworden sein sollen. Es sind deshalb Zweifel am Platz, ob die geltend gemachte plötzliche Bekehrung einem echten und tiefgehenden Sinneswandel entspricht. Im übrigen ist festzuhalten, dass in Russland infolge des Reformprozesses die Religionsausübung nicht mehr verboten ist, so dass es den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat ohne staatliche Behinderungen möglich ist, ihre Religion auszuüben.

c) - Weiter wird von den Beschwerdeführern angeführt, dass Juden auch in gesellschaftlicher Hinsicht und bei Vergabe von staatlichen Stellen diskriminiert werden. Dass in Russland solche Diskriminierungen vorkommen, soll nicht in Abrede gestellt werden; indessen stellen diese keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen dazu die nötige Intensität fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend "Sonderopfer" treffen daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Dies zeigt sich im übrigen bereits darin, dass der Beschwerdeführer immerhin den Majorsrang erreichen und die

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Stellung eines Politoffiziers innehaben konnte, was kaum denkbar wäre, wenn Juden generell und systematisch von der Erreichung wichtiger Posten ausgeschlossen wären.

Ernsthafte Nachteile sind nur dann im Sinne von Art. 3 AsylG relevant, wenn sie von staatlichen Behörden ausgehen oder vom Staat angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werden. Wie die Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung aussagten, hatten sie nie konkrete Probleme mit staatlichen Behörden.

Nach Aussage der Beschwerdeführer wurden an ihren Hauswänden durch Unbekannte diskriminierende Schmierereien angebracht. Es liegt jedoch ausserhalb der Möglichkeiten des Staates, jeden Übergriff privater Dritter präventiv zu verhindern und jeden Bürger jederzeit umfassend zu schützen. Dass die Polizei nach der Explosion vor dem Haus der Beschwerdeführer erst nach Drängen seitens der Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen hat, kann nicht als staatliches Nichtstun angesichts politischer oder religiöser Verfolgung durch Private qualifiziert werden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert, dass die anfängliche Weigerung des Polizisten konstante Praxis der Polizei in Russland gegenüber Juden sei oder dass übergeordnete staatliche Behörden erfolglos um Zurechtweisung des säumigen Beamten angegangen wurden.

d) - Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, da die Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter dem Aspekt des Non-refoulement-Prinzips nicht abgeklärt worden sei. Insbesondere sei es bei der kantonalen Befragung unterlassen worden, konkretisierend nachzufragen, nachdem der Beschwerdeführer sich zur Frage der Rückschaffung mit dem Satz geäussert hatte: "Für mich bedeutet eine Rückschaffung nach Russland den Tod". Ebensowenig sei in der Entscheidbegründung auf diese Äusserung eingegangen worden; die Zumutbarkeit der Rückführung sei von der Vorinstanz ohne nähere Begründung bloss mit dem Satz "...dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen" bejaht worden.

Laut Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Für das Asylverfahren ergibt sich daraus u.a., wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, die Pflicht der Behörde zu einer korrekten Befragung. Gemäss Art. 12b AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asyl-

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gewährung bzw. für den Verzicht auf die Wegweisung relevant sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Artikel 12a Absatz 3 AsylG, dass der Gesuchsteller seine Vorbringen genügend substantiieren muss. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, weitere hinsichtlich Zeit und Ort konkretisierende Angaben zu machen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, wenn der Befrager aufgrund der pauschalen und nicht konkreter dargelegten Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, detailliert auf diese Befürchtung einzugehen. Die Begründung des BFF zur Frage des Non-refoulement ist wohl etwas zu pauschal. Sie impliziert aber die (im Vernehmlassungsverfahren nachträglich dargelegte) Einschätzung der Lage in Russland bezüglich drohender Strafe für "Republikflucht". Insbesondere in Anbetracht des vom Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht substantiierten Vorbringens hält daher die knappe Begründung der Vorinstanz vor dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime stand.

Selbst wenn das Unterlassen einer ausdrücklichen Abhandlung dieser Frage in der vorinstanzlichen Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs anzusehen wäre, so wäre dieser Mangel nunmehr geheilt, indem der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren sein Vorbringen darlegen konnte und die Vorinstanz sich dazu in ihrer Vernehmlassung ausführlich äusserte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs kann vor oberer Instanz dann geheilt werden, wenn diese mit der gleichen Ueberprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz ausgestattet ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 298), was in Bezug auf die ARK sowohl in Rechts- wie Sachverhaltsfragen der Fall ist.

e) - Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen bei Rückführung in den Heimatstaat wegen Republikflucht (gemäss Art. 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik) möglicherweise eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren drohe.

Subjektive Nachfluchtgründe, zu denen auch eine Bestrafung wegen Republikflucht zählt, begründen nach Art. 8a AsylG zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG, berechtigen aber nicht zur Gewährung von Asyl. Indessen erweist sich die Befürchtung der Beschwerdeführer als unbegründet. Es trifft, wie die Beschwerdeführer anmerken, zu, dass Artikel 64 des Strafgesetzbuches der russischen Republik formell noch in Kraft ist.* Eine Revisionsvorlage zu diesem Artikel, welche keinen solchen "Verratstatbestand" mehr kennt, befindet sich zurzeit in parlamentarischer

(*Anmerkung der Redaktion: Das vorliegende Urteil ist vor der inzwischen verabschiedeten formellen Aenderung von Artikel 64 des russischen Strafgesetzbuches ergangen.)

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Beratung. Allerdings wird die formell noch bestehende Bestimmung wegen Republikflucht oder Nichtrückkehr innert der vorgegebenen Frist nicht mehr angewendet. Dies geht auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Dokument des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 19. August 1992 hervor. Zum gleichen Schluss gelangt eine Auskunft von Amnesty International (Schreiben der Schweizer Sektion von AI an das BFF vom 2. Juni 1992). Ausserdem sind in den Pässen der Beschwerdeführer keine Vermerke betreffend erlaubter Aufenthaltsdauer zu finden. Im weiteren ist kaum anzunehmen, dass die russischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben und ihnen dadurch ernsthafte Nachteile widerfahren, zumal sie im November 1991 problemlos wieder einreisen konnten und einer erneuten legalen Ausreise nichts im Wege stand.

f) - Die Prüfung der vorinstanzlichen Verfügung unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und durch den Kanton zeigt, dass die Feststellungen der Vorinstanz insgesamt zutreffend sind. In den Aussagen der Beschwerdeführer lässt sich keine substantiierte und glaubhaft gemachte persönliche Verfolgungssituation erkennen.