Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG: Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln. Der Rückzug eines Asylgesuches kann widerrufen werden, wenn dieser unter Drohung zustandegekommen ist. Art. 16, al. 1, let. d LA : Révocation d'une déclaration de retrait pour vice de la volonté. Le retrait d'une demande d'asile peut être révoqué s'il a été obtenu sous la menace. Art. 16 cpv. 1 lett. d LA: Revoca di una dichiarazione di ritiro per vizio di volontà.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 In der Eingabe an die ARK wird gerügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann unter Gewaltanwendung und Drohung dazu gezwungen worden, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Weiter wird gerügt, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, weil die Beurteilung des Willensmangels unzutreffend sei und Lehre sowie Rechtsprechung widerspreche. Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, die Beschwerdeführerin habe die Rückzugserklärung bei vollem Wissen um die sich daraus ergebenden 1993 / 34 - 238 Konsequenzen unterzeichnet und einige Tage später auch ihre Ausweisschriften in Empfang genommen. Ein Willensmangel könne daher nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe geltend, sie habe unter Drohung und Zwang seitens ihres Ehemannes ihr Asylgesuch zurückgezogen. Ihr Ehemann sei sowohl anlässlich der Rückzugserklärung bei der Fremdenpolizei, als auch der Entgegennahme der Ausweisschriften dabei gewesen, weshalb sie sich nicht gewagt habe, den Beamten über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Am 26. Oktober 1992 habe sie eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Nötigung eingereicht. Gleichentags habe sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens um Bewilligung des Getrenntlebens ersucht. In der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist die Beschwerdeführerin auf die dem Gesuch beiliegende Kopie der gegen ihren Ehemann eingereichten Strafanzeige. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt weggeschickt und sie - nachdem sie sich seinem Willen widersetzte - schwer geschlagen habe. Obwohl die Beschwerdeführerin erneut schwanger geworden sei, habe der Ehemann seine Frau immer wieder geschlagen und sie aufgefordert, ins Heimatland zurückzukehren. Das Bundesamt hat sich bei der Bezirksanwaltschaft des Kantons Z. erkundigt, ob eine entsprechende Anzeige eingegangen ist. Es hat es aber unterlassen, weitere Abklärungen zur konkreten Feststellung des Sachverhaltes zu treffen oder die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur behaupteten Sachverhaltsdarstellung einzuvernehmen oder einvernehmen zu lassen, was zweifellos erforderlich gewesen wäre. Allein die Kopie einer Strafanzeige und die Bestätigung deren Eingang bei der zuständigen Behörde reichen nicht aus, um einen geltend gemachten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Die Rüge, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, besteht demnach zu Recht.
E. 4 Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn sich der massgebliche Sachverhalt anhand der Akten feststellen lässt. Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 1993 von der Bezirksanwaltschaft Z. - unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und unter Strafandrohung - zur 1993 / 34 - 239 eingereichten Strafanzeige gegen ihren Ehemann als Zeugin befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 23. und 28. April 1993 als Angeschuldigter zur Sache befragt. Ohne dem Strafverfahren vorzugreifen, erscheinen die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin als Zeugin insgesamt als glaubhaft und sind deshalb zur Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Aufgrund der gesamten Akten ergibt sich als massgeblicher Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit der Heirat Probleme hatten. Anfangs Oktober 1992 forderte der Ehemann die Beschwerdeführerin - damals erneut im fünften Monat schwanger - auf, ihr Asylgesuch zurückzuziehen und ins Heimatland zurückzukehren, da er eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, versetzte ihr der Ehemann zwei starke Ohrfeigen. Am 7. Oktober 1992 zog sie im Beisein ihres Ehemannes das Asylgesuch zurück (vgl. Unterschrift des Ehemannes auf der Rückzugserklärung). Ob der Ehemann anlässlich der Entgegennahme der Ausweisschriften anwesend war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 1992 von ihrem Ehemann getrennt lebt und im Dezember 1992 gerichtlich getrennt wurde (vgl. Bemerkungen zur Austrittsmeldung der Notschlafstelle vom 14. 01. 93).
E. 5 In der Eingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch zwar im Wissen um die sich daraus ergebenden Konsequenzen zurückgezogen. Damit eine Willenserklärung jedoch gültig sei, müsse sie auch gewollt sein. Die Beschwerdeführerin sei indes mit Gewalt und Drohung seitens ihres Ehemannes zum Rückzug gezwungen worden. Die Rückzugserklärung leide daher an einem Willensmangel und sei deshalb als ungültig zu erachten. Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist grundsätzlich von der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) beherrscht. Aus diesem Grundsatz ergibt sich die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand. Nach der Dispositionsmaxime bestimmt die Partei demnach über die Einleitung eines Verfahrens, den Streitgegenstand sowie die Beendigung des Verfahrens. Inbegriffen in der Dispositionsmaxime ist ferner, dass die Partei ein Verfahren insoweit ohne Urteil zum Abschluss bringen kann, als sie ein Begehren ganz oder teilweise zurückzieht (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 203 1993 / 34 - 240 ff.). Solche Parteirechte werden in der Regel in Form von einseitigen Erklärungen in das Verfahren eingebracht. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Parteierklärung unter Berufung auf einen Willensmangel zurückgenommen werden kann. Gemäss Lehre und Praxis wird dies grundsätzlich verneint, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Dabei werden die Willensmängelgrundsätze des Obligationenrechts nicht unmittelbar übernommen. Einerseits müssen schwerwiegende Nachteile für die sich auf den Willensmangel berufende Partei auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden, damit die Gültigkeit von Prozesserklärungen nachträglich in Zweifel gezogen werden kann. (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 58 f., ZBl 83 S. 366, BGE 105 Ia 117). Das Obligationenrecht regelt unter dem Titel "Mängel des Vertragsabschlusses" (sog. Willensmängel) unter anderem den Tatbestand der Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht). Dieser Willensmangel beruht auf einem Mangel in der Willensbildung, der dadurch entsteht, dass eine Vertragspartei widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt wird. Die Willensbildung erfolgt demnach durch die Androhung eines Übels, vom welchem der Bedrohte annehmen muss, er oder eine ihm nahestehende Drittperson sei an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht. Ein auf diese Weise zustande gekommener Vertrag ist für den Bedrohten unverbindlich (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., Zürich 1987, N 657 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten seit der Heirat verschiedentlich Probleme in ihrer Ehe. Unter anderem drohte der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholt, diese mit einem anderen Mann zu verheiraten, da er selbst eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin der Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle ihr Asylgesuch zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren, widersetzte, verpasste er ihr zwei starke Ohrfeigen. Durch diese Schläge wurde die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin dem Willen ihres Ehemannes widersetzt und ihr Asylgesuch nicht zurückgezogen hätte, musste sie aufgrund des bereits Vorgefallenen berechtigterweise annehmen, weiterhin geschlagen beziehungsweise von ihrem Gatten mit schwerwiegenden Nachteilen bedroht zu werden. Da die Beschwerde- 1993 / 34 - 241 führerin zu diesem Zeitpunkt - nach einer Fehlgeburt - erneut im fünften Monat schwanger war, befürchtete sie ebenfalls eine Gefährdung ihres noch ungeborenen Kindes durch eventuell unkontrollierte Schläge von ihrem Ehemann. Aufgrund der schwächeren gesellschaftlichen Stellung der Frau in ihrem Heimatland und dem Umstand, dass sie sich in einer fremden Kultur ohne ihre Familie aufhält, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht leichthin von ihrem Ehemann getrennt hätte, wenn sie sich nicht tatsächlich vor ihm gefürchtet und sich in einer Notlage befunden hätte (vgl. dazu die Aussage der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Protokolls der Bezirksanwaltschaft, wonach sie sich vor dem Alleinsein fürchte." Er hatte ja bisher immer für mich gesorgt. Ich habe keine Verwandte hier in der Schweiz, nur einige gute Freunde."). Auf diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zum Rückzug des Asylgesuches bestimmt wurde. Die Rückzugserklärung erfolgte somit - in Analogie zu den Bestimmungen des OR - nicht aufgrund eines freien Willensentschlusses der Beschwerdeführerin und ist deshalb als von ihr nicht gewollt und damit als mängelbehaftet zu qualifizieren. Wie vorstehend ausgeführt, muss für die sich auf einen Willensmangel berufende Partei einerseits ein schwerwiegender Nachteil auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Rückzug des Asylgesuches hat für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss. Im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin indes geltend, aus einem der in Artikel 3 AsylG genannten Gründe von ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden. Mit der ungewollten Erklärung des Rückzuges wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, ihre Asylvorbringen überprüfen zu lassen. Damit besteht für sie die Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet zu sein. In Anbetracht der betroffenen Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin der nicht gewollte Rückzug - des noch ungeprüften Asylgesuches - einen potentiell ernsthaften Nachteil mit sich brächte. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Anerkennung eines Willensmangels die Rechtssicherheit in unannehmbarer Weise beeinträchtigt würde. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die mit einem Willensmangel behaftete Rückzugserklärung ungültig ist. Die erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend. 1993 / 34 - 242
E. 6 Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht feststellte, die Rückzugserklärung sei nicht mit einem Willensmangel behaftet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 2. November 1992 ist aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1993 / 34 - 237
34. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 24. Juni 1993
i. S. L-K. S., Sri Lanka
Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG: Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln.
Der Rückzug eines Asylgesuches kann widerrufen werden, wenn dieser unter Drohung zustandegekommen ist.
Art. 16, al. 1, let. d LA : Révocation d'une déclaration de retrait pour vice de la volonté.
Le retrait d'une demande d'asile peut être révoqué s'il a été obtenu sous la menace.
Art. 16 cpv. 1 lett. d LA: Revoca di una dichiarazione di ritiro per vizio di volontà.
La dichiarazione di ritiro di una domanda d'asilo può essere revocata se è venuta in essere sotto minaccia.
Aus den Erwägungen:
3. - In der Eingabe an die ARK wird gerügt, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann unter Gewaltanwendung und Drohung dazu gezwungen worden, ihr Asylgesuch zurückzuziehen. Weiter wird gerügt, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, weil die Beurteilung des Willensmangels unzutreffend sei und Lehre sowie Rechtsprechung widerspreche.
Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, die Beschwerdeführerin habe die Rückzugserklärung bei vollem Wissen um die sich daraus ergebenden
1993 / 34 - 238
Konsequenzen unterzeichnet und einige Tage später auch ihre Ausweisschriften in Empfang genommen. Ein Willensmangel könne daher nicht angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe geltend, sie habe unter Drohung und Zwang seitens ihres Ehemannes ihr Asylgesuch zurückgezogen. Ihr Ehemann sei sowohl anlässlich der Rückzugserklärung bei der Fremdenpolizei, als auch der Entgegennahme der Ausweisschriften dabei gewesen, weshalb sie sich nicht gewagt habe, den Beamten über die tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären. Am 26. Oktober 1992 habe sie eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeit und Nötigung eingereicht. Gleichentags habe sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens um Bewilligung des Getrenntlebens ersucht.
In der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist die Beschwerdeführerin auf die dem Gesuch beiliegende Kopie der gegen ihren Ehemann eingereichten Strafanzeige. Dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt weggeschickt und sie - nachdem sie sich seinem Willen widersetzte - schwer geschlagen habe. Obwohl die Beschwerdeführerin erneut schwanger geworden sei, habe der Ehemann seine Frau immer wieder geschlagen und sie aufgefordert, ins Heimatland zurückzukehren. Das Bundesamt hat sich bei der Bezirksanwaltschaft des Kantons Z. erkundigt, ob eine entsprechende Anzeige eingegangen ist. Es hat es aber unterlassen, weitere Abklärungen zur konkreten Feststellung des Sachverhaltes zu treffen oder die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zur behaupteten Sachverhaltsdarstellung einzuvernehmen oder einvernehmen zu lassen, was zweifellos erforderlich gewesen wäre. Allein die Kopie einer Strafanzeige und die Bestätigung deren Eingang bei der zuständigen Behörde reichen nicht aus, um einen geltend gemachten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Die Rüge, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, besteht demnach zu Recht.
4. - Gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn sich der massgebliche Sachverhalt anhand der Akten feststellen lässt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 1993 von der Bezirksanwaltschaft Z. - unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und unter Strafandrohung - zur
1993 / 34 - 239
eingereichten Strafanzeige gegen ihren Ehemann als Zeugin befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 23. und 28. April 1993 als Angeschuldigter zur Sache befragt. Ohne dem Strafverfahren vorzugreifen, erscheinen die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin als Zeugin insgesamt als glaubhaft und sind deshalb zur Feststellung des Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Aufgrund der gesamten Akten ergibt sich als massgeblicher Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit der Heirat Probleme hatten. Anfangs Oktober 1992 forderte der Ehemann die Beschwerdeführerin - damals erneut im fünften Monat schwanger - auf, ihr Asylgesuch zurückzuziehen und ins Heimatland zurückzukehren, da er eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, versetzte ihr der Ehemann zwei starke Ohrfeigen. Am 7. Oktober 1992 zog sie im Beisein ihres Ehemannes das Asylgesuch zurück (vgl. Unterschrift des Ehemannes auf der Rückzugserklärung). Ob der Ehemann anlässlich der Entgegennahme der Ausweisschriften anwesend war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 1992 von ihrem Ehemann getrennt lebt und im Dezember 1992 gerichtlich getrennt wurde (vgl. Bemerkungen zur Austrittsmeldung der Notschlafstelle vom 14. 01. 93).
5. - In der Eingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Asylgesuch zwar im Wissen um die sich daraus ergebenden Konsequenzen zurückgezogen. Damit eine Willenserklärung jedoch gültig sei, müsse sie auch gewollt sein. Die Beschwerdeführerin sei indes mit Gewalt und Drohung seitens ihres Ehemannes zum Rückzug gezwungen worden. Die Rückzugserklärung leide daher an einem Willensmangel und sei deshalb als ungültig zu erachten.
Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist grundsätzlich von der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) beherrscht. Aus diesem Grundsatz ergibt sich die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand. Nach der Dispositionsmaxime bestimmt die Partei demnach über die Einleitung eines Verfahrens, den Streitgegenstand sowie die Beendigung des Verfahrens. Inbegriffen in der Dispositionsmaxime ist ferner, dass die Partei ein Verfahren insoweit ohne Urteil zum Abschluss bringen kann, als sie ein Begehren ganz oder teilweise zurückzieht (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 203
1993 / 34 - 240
ff.). Solche Parteirechte werden in der Regel in Form von einseitigen Erklärungen in das Verfahren eingebracht. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Parteierklärung unter Berufung auf einen Willensmangel zurückgenommen werden kann. Gemäss Lehre und Praxis wird dies grundsätzlich verneint, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Dabei werden die Willensmängelgrundsätze des Obligationenrechts nicht unmittelbar übernommen. Einerseits müssen schwerwiegende Nachteile für die sich auf den Willensmangel berufende Partei auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden, damit die Gültigkeit von Prozesserklärungen nachträglich in Zweifel gezogen werden kann. (vgl. F. Gygi, a.a.O., S. 58 f., ZBl 83 S. 366, BGE 105 Ia 117).
Das Obligationenrecht regelt unter dem Titel "Mängel des Vertragsabschlusses" (sog. Willensmängel) unter anderem den Tatbestand der Furchterregung (Art. 29 Obligationenrecht). Dieser Willensmangel beruht auf einem Mangel in der Willensbildung, der dadurch entsteht, dass eine Vertragspartei widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt wird. Die Willensbildung erfolgt demnach durch die Androhung eines Übels, vom welchem der Bedrohte annehmen muss, er oder eine ihm nahestehende Drittperson sei an Leib, Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht. Ein auf diese Weise zustande gekommener Vertrag ist für den Bedrohten unverbindlich (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., Zürich 1987, N 657 ff.).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten seit der Heirat verschiedentlich Probleme in ihrer Ehe. Unter anderem drohte der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholt, diese mit einem anderen Mann zu verheiraten, da er selbst eine andere Frau heiraten wolle. Nachdem sich die Beschwerdeführerin der Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle ihr Asylgesuch zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren, widersetzte, verpasste er ihr zwei starke Ohrfeigen. Durch diese Schläge wurde die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin dem Willen ihres Ehemannes widersetzt und ihr Asylgesuch nicht zurückgezogen hätte, musste sie aufgrund des bereits Vorgefallenen berechtigterweise annehmen, weiterhin geschlagen beziehungsweise von ihrem Gatten mit schwerwiegenden Nachteilen bedroht zu werden. Da die Beschwerde-
1993 / 34 - 241
führerin zu diesem Zeitpunkt - nach einer Fehlgeburt - erneut im fünften Monat schwanger war, befürchtete sie ebenfalls eine Gefährdung ihres noch ungeborenen Kindes durch eventuell unkontrollierte Schläge von ihrem Ehemann. Aufgrund der schwächeren gesellschaftlichen Stellung der Frau in ihrem Heimatland und dem Umstand, dass sie sich in einer fremden Kultur ohne ihre Familie aufhält, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht leichthin von ihrem Ehemann getrennt hätte, wenn sie sich nicht tatsächlich vor ihm gefürchtet und sich in einer Notlage befunden hätte (vgl. dazu die Aussage der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Protokolls der Bezirksanwaltschaft, wonach sie sich vor dem Alleinsein fürchte." Er hatte ja bisher immer für mich gesorgt. Ich habe keine Verwandte hier in der Schweiz, nur einige gute Freunde."). Auf diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zum Rückzug des Asylgesuches bestimmt wurde. Die Rückzugserklärung erfolgte somit - in Analogie zu den Bestimmungen des OR - nicht aufgrund eines freien Willensentschlusses der Beschwerdeführerin und ist deshalb als von ihr nicht gewollt und damit als mängelbehaftet zu qualifizieren.
Wie vorstehend ausgeführt, muss für die sich auf einen Willensmangel berufende Partei einerseits ein schwerwiegender Nachteil auf dem Spiel stehen, andererseits darf die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Rückzug des Asylgesuches hat für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss. Im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin indes geltend, aus einem der in Artikel 3 AsylG genannten Gründe von ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden. Mit der ungewollten Erklärung des Rückzuges wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, ihre Asylvorbringen überprüfen zu lassen. Damit besteht für sie die Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet zu sein. In Anbetracht der betroffenen Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin der nicht gewollte Rückzug - des noch ungeprüften Asylgesuches - einen potentiell ernsthaften Nachteil mit sich brächte. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann sodann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Anerkennung eines Willensmangels die Rechtssicherheit in unannehmbarer Weise beeinträchtigt würde. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die mit einem Willensmangel behaftete Rückzugserklärung ungültig ist. Die erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend.
1993 / 34 - 242
6. - Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht feststellte, die Rückzugserklärung sei nicht mit einem Willensmangel behaftet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 2. November 1992 ist aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.