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EMARK-1993-26

Art. 18 Abs. 1 AsylG; Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Emark ·EMARK · 1993-06-22 · Deutsch CH
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Art. 18 Abs. 1 AsylG; Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Analyse der Situation in Kosovo; keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der generellen Situation bzw. der Einberufung ins Militär. Art. 18, al. 1 LA; art. 14a, al.1 - 4 LSEE : liceité et exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation au Kosovo; pas d'inexigibilité de l'exécution du renvoi motif pris de la situation générale, respectivement de l'appel au service militaire. Art. 18 cpv. 1 LA, art. 14a cpv. 3 - 4 LDDS: liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1993 / 26 - 184

26. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Juni 1993 i.S. V.U., Ex-Jugoslawien Art. 18 Abs. 1 AsylG; Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Analyse der Situation in Kosovo; keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der generellen Situation bzw. der Einberufung ins Militär. Art. 18, al. 1 LA; art. 14a, al.1 - 4 LSEE : liceité et exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation au Kosovo; pas d'inexigibilité de l'exécution du renvoi motif pris de la situation générale, respectivement de l'appel au service militaire. Art. 18 cpv. 1 LA, art. 14a cpv. 3 - 4 LDDS: liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Analisi della situazione vigente in Kosovo; non è ammessa l'inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento in base alla situazione generale risp. all'arruolamento.

5. - Der Beschwerdeführer besitzt keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und kann auch nicht mit einer solchen rechnen (vgl. Art. 12f und Art. 17 Abs. 2 AsylG). Das Verhalten des Beschwerdeführers hat mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, würde der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Jugoslawien den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht verletzen. Die Bedeutung von Artikel 14a Absatz 3 ANAG erschöpft sich indessen nicht im Non-refoulement Schutz. Auch andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK; SR 0.101, Art. 3 Folterkonvention; SR 0.101.106) können dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird kein eigentlicher Beweis für eine drohende schwere Menschen- 1993 / 26 - 185 rechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 245 f.). Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, die dazu führen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er desertiert ist, werden oben dargelegt. Aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Jugoslawien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sodann geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sei aufgrund der dort herrschenden Lage unzumutbar. Die Lage im Kosovo ist schon seit Jahren als gespannt zu bezeichnen. Die albanische Bevölkerungsmehrheit ist unbestrittenermassen in verschiedenen Lebensbereichen offensichtlichen Diskriminierungen und Uebergriffen der serbischen Ordnungskräfte ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die ungünstigen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Kosovo die Albaner - welche die Bevölkerungsmehrheit darstellen - aufgrund der demographischen und politischen Situation besonders stark treffen. Selbst aus Kreisen der "Demokratischen Liga Kosovo" (LDK) verlautete beispielsweise, der starke Migrationsdruck sei mitunter wirtschaftlich motiviert. Auf der anderen Seite ist die Situation im Kosovo geprägt durch den Konflikt zwischen Serben und Albanern um die Autonomie Kosovos. Im Rahmen dieses Konfliktes reagierten die Serben zum Teil mit harten Repressionen, der Uebernahme der Kontrolle über das öffentliche Leben und der systematischen Verdrängung der Albaner aus der Verwaltung und anderen öffentlichen Institutionen (Spitälern, Schulen, Universitäten usw.). Die Kosovo-Albaner boykottieren andererseits selbst die serbischen Institutionen als Folge ihrer verstärkten Autonomie- und Sezessionsbestrebungen. Sie unterhalten ihre eigenen Schatteninstitutionen, welche die serbischen Behörden zwar missbilligen, aber immerhin nicht systematisch zerschlagen. Bei allen Nachteilen, welchen die Kosovo-Albaner ausgesetzt sind und die nicht in Abrede gestellt werden sollen, gilt es aber 1993 / 26 - 186 folgende Umstände ebenfalls in Betracht zu ziehen. Entgegen anderslautenden Prognosen und Darstellungen hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Kosovo in den letzten Monaten nicht drastisch verschlechtert. Die von unabhängigen Beobachtern und den Medien im Laufe des letzten Jahres diesbezüglich gehegten Befürchtungen haben sich nicht bewahrheitet. Zwar ist der Kommission bekannt, dass es im Kosovo zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist beziehungsweise nach wie vor kommt. Im Gegensatz zu anderen Regionen des früheren Jugoslawien kann im Falle Kosovos aber insbesondere nicht von "ethnischer Säuberung" gesprochen werden. Vielmehr ist die Lage im Kosovo angesichts der seit Monaten herrschenden gespannten Ruhe zur Zeit als relativ stabil zu betrachten. Anders wäre auch kaum zu erklären, dass bekanntermassen Jahr für Jahr viele im Ausland erwerbstätige Albaner besuchs- und ferienhalber in den Kosovo zurückkehren. Auch sind keine handfesten Hinweise auf eine Verschärfung der Lage feststellbar. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) äusserte in einer Stellungnahme vom 12. Februar 1993 den Wunsch, dass bei der Rückschaffung von Kosovo-Albanern Zurückhaltung geübt werde, erklärte aber auch ausdrücklich, es sehe sich angesichts der aktuellen Lage ausserstande, generell gegen die zwangsweise Rückschaffung rechtmässig ab- und ausgewiesener Asylbewerber nach Kosovo zu opponieren. Zusammenfassend ergibt sich nach Einschätzung der Kommission, dass im Kosovo im heutigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, welche die Rückschaffung - auch in Berücksichtigung der zweifellos ungewissen weiteren Entwicklung - generell als unzumutbar erscheinen liesse. Bezüglich der allgemeinen Befürchtung des Beschwerdeführers als Wehrpflichtigem, in den Militärdienst im Kosovo respektive Restjugoslawien einrücken zu müssen, ist folgendes festzuhalten. (...) Im heutigen Zeitpunkt ist (...) nicht davon auszugehen, dass Wehrpflichtige an die Front geschickt werden, um an Kampfeinsätzen teilzunehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht darstellt. Da Restjugoslawien gegenwärtig in keine aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen involviert ist, lässt die Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe keinerlei andere Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen könnten.