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EMARK-1993-20

Emark ·EMARK · 1993-03-22 · Deutsch CH
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20. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. März 1993 i.S. K.K., Türkei 1. Art. 3 AsylG: Anforderungen an die Gezieltheit der Nachteile bei Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen. Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie zwar nicht die gesamte Bevölkerung, aber alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe trifft. In solchen Fällen (hier: am Beispiel der Kurden in der Türkei) ist lediglich zu prüfen, ob die vom Betroffenen erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (Erw. 3a). 2. Art. 12a AsylG: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Erw. 3b - e).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 a) Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Diskriminierungen, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, fehlt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der notwendigen Zielgerichtetheit. Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölkerung trifft. In solchen Fällen ist lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (vgl. W. Kälin, Grundriß des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 85). Im Falle der Kurden in der Türkei genügen die allgemeinen Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, indessen nicht, um als Verfolgung eingestuft zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich zusätzlich unterworfen ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. 1993 / 20 - 131

b) - Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die ihm in den verschiedenen Anhörungen unterlaufenen Widersprüche entweder nicht vorhanden oder doch so geringfügig, dass sie seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Aussagen gemacht hat, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung durch den DFW, der Verletzte habe ihm gesagt, er sei ein ausgebrochener Häftling. Demgegenüber gab er vor der kantonalen Behörde zu Protokoll, wenn er gewußt hätte, dass es sich um einen entflohenen Häftling handle, hätte er nicht geholfen. Der Beschwerdeführer versucht diesen Widerspruch damit zu erklären, dass der Dolmetscher, der vor der kantonalen Behörde seine Aussagen übersetzt habe, einen Fehler begangen habe. Der Dolmetscher habe Korrekturen, die der Beschwerdeführer beim Rückübersetzen habe anbringen wollen, nicht weitergegeben. Dieser Einwand stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Aus dem kantonalen Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Korrekturen anbringen konnte und diese auch übersetzt und vermerkt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer das kantonale Protokoll vorbehaltlos unterschrieben und auch seitens des anwesenden Hilfswerksvertreters wurden keine Vorbehalte angebracht. Vor der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er habe die Leiche des entflohenen Häftlings in ein Nachbardorf gebracht. Vor dem DFW sagt er demgegenüber aus, er habe die Leiche lediglich über den Fluß transportiert. Weiter spricht der Beschwerdeführer vor dem Kanton dauernd von mehreren Personen, denen er geholfen habe ("sie kamen in unseren Garten und ich habe ihnen geholfen", "ich habe ihnen zu Essen gebracht"), während er vor dem DFW glaubhaft machen will, der unverletzte Flüchtige habe sich sofort entfernt und er habe sich nur um den Verletzten gekümmert. Diese Widersprüche stellen keineswegs, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, nur kleine Ungereimtheiten dar. Vielmehr handelt es sich hier um Umstände, die dem Beschwerdeführer, hätten sie sich tatsächlich so ereignet, zweifellos auch nach etwas mehr als einem Jahr noch im Gedächtnis geblieben wären. Ob man einem verletzten Menschen aus Nächstenliebe hilft, auch wenn man dadurch in Schwierigkeiten zu geraten droht, oder ob man seine Hilfe nachträglich bereut, weil man einem Irrtum erlegen ist, ist kein kleines Detail, das man bald vergißt. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um den - auch in 1993 / 20 - 132 der Türkei nicht alltäglichen - Fall handelt, dass man einem schwer verletzten Menschen hilft, der wenig später seinen Verletzungen erliegt und man aufgrund dieser Hilfe angeblich Verfolgungen durch staatliche Organe erleidet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannten Umstände nur derart widersprüchlich zu schildern in der Lage ist, legt die Vermutung nahe, dass sich die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich ereignet haben. Sie sind daher nicht glaubhaft.

c) - Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass seine Interpretation der Aussage seines Vaters auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es ist tatsächlich möglich und aufgrund der Verhältnisse im Südosten der Türkei auch verständlich, dass über Personen nicht bereitwillig am Telefon Auskunft gegeben wird, ohne dass man sich vergewissern kann, um wen es sich beim Gesprächspartner handelt. Aus dieser Folgerung kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Sie bedeutet lediglich, dass die Aussage des Vaters allein nicht zu seinem Nachteil gereicht. Selbst wenn der Vater tatsächlich aus Irrtum über den Gesprächspartner gegenüber der schweizerischen Vertretung falsche Angaben machte, ist dies noch nicht der positive Beweis für die Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Wenn der Vater im Glauben war, er müsse seinen Sohn vor dem Geheimdienst schützen, indem er falsch aussage, wäre eigentlich anzunehmen, dass nach Aufdeckung des Irrtums sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, von seinem Vater eine Erklärung über den wahren Sachverhalt zu erhalten. Dies hat er offenbar nicht einmal versucht. Wie oben gezeigt wurde, führt indessen bereits eine Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Resultat, dass dessen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Vaters entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um gezielte Falschinformationen handelt.

d) - Die Darstellung des Beschwerdeführers über den Bombenanschlag in Istanbul kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Botschaftsabklärung habe diesbezüglich ein eindeutig falsches Resultat geliefert, sei doch das Attentat auch in der Presse "gross aufgezogen" worden. Trotz dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für das angebliche Ereignis eingereicht. Es besteht daher keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, das angeblich ausreisebegründende Ereignis glaubhaft zu machen. 1993 / 20 - 133

e) - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht glaubhaft sind. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe gemäss Artikel 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzustellen. Das BFF hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 3a Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Diskriminierungen, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, fehlt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der notwendigen Zielgerichtetheit. Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölkerung trifft. In solchen Fällen ist lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (vgl. W. Kälin, Grundriß des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 85). Im Falle der Kurden in der Türkei genügen die allgemeinen Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, indessen nicht, um als Verfolgung eingestuft zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich zusätzlich unterworfen ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. 1993 / 20 - 131

E. 3b - Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die ihm in den verschiedenen Anhörungen unterlaufenen Widersprüche entweder nicht vorhanden oder doch so geringfügig, dass sie seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Aussagen gemacht hat, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung durch den DFW, der Verletzte habe ihm gesagt, er sei ein ausgebrochener Häftling. Demgegenüber gab er vor der kantonalen Behörde zu Protokoll, wenn er gewußt hätte, dass es sich um einen entflohenen Häftling handle, hätte er nicht geholfen. Der Beschwerdeführer versucht diesen Widerspruch damit zu erklären, dass der Dolmetscher, der vor der kantonalen Behörde seine Aussagen übersetzt habe, einen Fehler begangen habe. Der Dolmetscher habe Korrekturen, die der Beschwerdeführer beim Rückübersetzen habe anbringen wollen, nicht weitergegeben. Dieser Einwand stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Aus dem kantonalen Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Korrekturen anbringen konnte und diese auch übersetzt und vermerkt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer das kantonale Protokoll vorbehaltlos unterschrieben und auch seitens des anwesenden Hilfswerksvertreters wurden keine Vorbehalte angebracht. Vor der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er habe die Leiche des entflohenen Häftlings in ein Nachbardorf gebracht. Vor dem DFW sagt er demgegenüber aus, er habe die Leiche lediglich über den Fluß transportiert. Weiter spricht der Beschwerdeführer vor dem Kanton dauernd von mehreren Personen, denen er geholfen habe ("sie kamen in unseren Garten und ich habe ihnen geholfen", "ich habe ihnen zu Essen gebracht"), während er vor dem DFW glaubhaft machen will, der unverletzte Flüchtige habe sich sofort entfernt und er habe sich nur um den Verletzten gekümmert. Diese Widersprüche stellen keineswegs, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, nur kleine Ungereimtheiten dar. Vielmehr handelt es sich hier um Umstände, die dem Beschwerdeführer, hätten sie sich tatsächlich so ereignet, zweifellos auch nach etwas mehr als einem Jahr noch im Gedächtnis geblieben wären. Ob man einem verletzten Menschen aus Nächstenliebe hilft, auch wenn man dadurch in Schwierigkeiten zu geraten droht, oder ob man seine Hilfe nachträglich bereut, weil man einem Irrtum erlegen ist, ist kein kleines Detail, das man bald vergißt. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um den - auch in 1993 / 20 - 132 der Türkei nicht alltäglichen - Fall handelt, dass man einem schwer verletzten Menschen hilft, der wenig später seinen Verletzungen erliegt und man aufgrund dieser Hilfe angeblich Verfolgungen durch staatliche Organe erleidet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannten Umstände nur derart widersprüchlich zu schildern in der Lage ist, legt die Vermutung nahe, dass sich die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich ereignet haben. Sie sind daher nicht glaubhaft.

E. 3c - Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass seine Interpretation der Aussage seines Vaters auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es ist tatsächlich möglich und aufgrund der Verhältnisse im Südosten der Türkei auch verständlich, dass über Personen nicht bereitwillig am Telefon Auskunft gegeben wird, ohne dass man sich vergewissern kann, um wen es sich beim Gesprächspartner handelt. Aus dieser Folgerung kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Sie bedeutet lediglich, dass die Aussage des Vaters allein nicht zu seinem Nachteil gereicht. Selbst wenn der Vater tatsächlich aus Irrtum über den Gesprächspartner gegenüber der schweizerischen Vertretung falsche Angaben machte, ist dies noch nicht der positive Beweis für die Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Wenn der Vater im Glauben war, er müsse seinen Sohn vor dem Geheimdienst schützen, indem er falsch aussage, wäre eigentlich anzunehmen, dass nach Aufdeckung des Irrtums sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, von seinem Vater eine Erklärung über den wahren Sachverhalt zu erhalten. Dies hat er offenbar nicht einmal versucht. Wie oben gezeigt wurde, führt indessen bereits eine Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Resultat, dass dessen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Vaters entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um gezielte Falschinformationen handelt.

E. 3d - Die Darstellung des Beschwerdeführers über den Bombenanschlag in Istanbul kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Botschaftsabklärung habe diesbezüglich ein eindeutig falsches Resultat geliefert, sei doch das Attentat auch in der Presse "gross aufgezogen" worden. Trotz dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für das angebliche Ereignis eingereicht. Es besteht daher keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, das angeblich ausreisebegründende Ereignis glaubhaft zu machen. 1993 / 20 - 133

E. 3e - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht glaubhaft sind. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe gemäss Artikel 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzustellen. Das BFF hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1993 / 20 - 128

20. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. März 1993

i.S. K.K., Türkei

1. Art. 3 AsylG: Anforderungen an die Gezieltheit der Nachteile bei Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen.

Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie zwar nicht die gesamte Bevölkerung, aber alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe trifft. In solchen Fällen (hier: am Beispiel der Kurden in der Türkei) ist lediglich zu prüfen, ob die vom Betroffenen erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (Erw. 3a).

2. Art. 12a AsylG: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Erw. 3b - e).

1. Art. 3 LA: Exigences quant au caractère ciblé des préjudices en matière de discrimination de groupes de population déterminés.

Le caractère ciblé de la persécution n'est pas seulement donné lorsque celle-ci est dirigée contre des personnes prises individuellement, mais encore lorsqu'elle vise les membres d'un groupe déterminé, à l'exclusion toutefois d'une population tout entière. Dans de tels cas, à l'exemple, ici, des Kurdes de Turquie, il s'agit simplement d'examiner si les préjudices subis par l'intéressé sont d'une intensité suffisante pour être déterminants en matière d'asile (consid. 3a).

2. Art. 12a LA : Vraisemblance de la qualité de réfugié (consid. 3b-e).

1. Art. 3 LA: Pregiudizi nei confronti di determinati gruppi di persone.

Vi è persecuzione personale ai sensi della legge sull'asilo non solamente se è diretta contro un singolo individuo, ma pure se è diretta contro membri di determinati gruppi di persone, ad esclusione dell'insieme

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della popolazione. In simili casi; nella fattispecie i Curdi in Turchia, occorre esaminare se i pregiudizi subiti dal richiedente siano sufficientemente intensi per essere rilevanti in materia d'asilo.

2. Art. 12a LA: Verosimiglianza della qualità di rifugiato (consid. 3b-e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

K.K. reiste am 22. Juni 1988 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er geltend, er habe in seinem Garten in Erzincan zwei geflohenen Häftlingen geholfen, die dort Zuflucht gesucht hätten. Diese hätten zu einer Gruppe von acht Häftlingen gehört, die aus dem Gefängnis von Erzincan geflohen seien. Einer der beiden sei verletzt gewesen. Der Verletzte sei drei Tage später in seinem Garten gestorben, worauf K.K. dessen Leiche weggebracht und versteckt habe. Trotzdem sei die Leiche von Sicherheitskräften gefunden worden. In der Folge sei K.'s Vater, der Dorfvorsteher gewesen sei, befragt und belästigt worden. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen, und die Jugendlichen des Dorfes seien zum Teil verhaftet und gefoltert worden. Er selbst sei nicht mitgenommen worden, da er sich versteckt habe. Aufgrund dieser Vorfälle habe er Erzincan verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Dort sei es ein halbes Jahr später zu einem Bombenattentat gekommen. Er habe damit direkt nichts zu tun gehabt, habe sich aber ins Ausland abgesetzt, um den darauffolgenden Razzien und Durchsuchungen zu entgehen.

Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben führte die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung durch. Diese ergab einige Resultate, die nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. So sagte der Vater des Beschwerdeführers, es treffe nicht zu, dass sich entwichene Häftlinge in seinem Dorf aufgehalten hätten. Erkundigungen in Istanbul ergaben zudem, dass zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt im betreffenden Quartier keine Bombenexplosion stattfand. Demgegenüber erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers über die Flucht von acht Häftlingen in Erzincan als zutreffend.

In seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe bei der telefonischen Befragung absichtlich falsche Informationen gegeben, da er nicht habe sicher sein können, dass es sich bei den Befragern tatsächlich um die schweizerische Vertretung

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handle und nicht um den türkischen Geheimdienst MIT oder eine andere türkische Behörde. Zudem habe von dem kranken Flüchtling niemand ausser ihm im Dorf gewußt. Der Beschwerdeführer hielt zudem an seiner Darstellung des Bombenattentats fest.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1989 lehnte der DFW das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht zu genügen. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten die Darstellungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widerlegt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zudem noch weitere Widersprüche, die bewirkten, dass ihm nicht geglaubt werden könne.

Mit Beschwerde vom 23. November 1989 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Asylgesuchs.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Diskriminierungen, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, fehlt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der notwendigen Zielgerichtetheit. Gezieltheit der Verfolgung ist nicht nur dann gegeben, wenn sie sich gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch, wenn sie die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölkerung trifft. In solchen Fällen ist lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile genügend intensiv sind, um als asylrelevant eingestuft werden zu können (vgl. W. Kälin, Grundriß des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 85). Im Falle der Kurden in der Türkei genügen die allgemeinen Benachteiligungen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist, indessen nicht, um als Verfolgung eingestuft zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer angeblich zusätzlich unterworfen ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können.

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b) - Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die ihm in den verschiedenen Anhörungen unterlaufenen Widersprüche entweder nicht vorhanden oder doch so geringfügig, dass sie seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Aussagen gemacht hat, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen.

So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung durch den DFW, der Verletzte habe ihm gesagt, er sei ein ausgebrochener Häftling. Demgegenüber gab er vor der kantonalen Behörde zu Protokoll, wenn er gewußt hätte, dass es sich um einen entflohenen Häftling handle, hätte er nicht geholfen. Der Beschwerdeführer versucht diesen Widerspruch damit zu erklären, dass der Dolmetscher, der vor der kantonalen Behörde seine Aussagen übersetzt habe, einen Fehler begangen habe. Der Dolmetscher habe Korrekturen, die der Beschwerdeführer beim Rückübersetzen habe anbringen wollen, nicht weitergegeben. Dieser Einwand stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Aus dem kantonalen Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Korrekturen anbringen konnte und diese auch übersetzt und vermerkt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer das kantonale Protokoll vorbehaltlos unterschrieben und auch seitens des anwesenden Hilfswerksvertreters wurden keine Vorbehalte angebracht.

Vor der kantonalen Behörde gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, er habe die Leiche des entflohenen Häftlings in ein Nachbardorf gebracht. Vor dem DFW sagt er demgegenüber aus, er habe die Leiche lediglich über den Fluß transportiert. Weiter spricht der Beschwerdeführer vor dem Kanton dauernd von mehreren Personen, denen er geholfen habe ("sie kamen in unseren Garten und ich habe ihnen geholfen", "ich habe ihnen zu Essen gebracht"), während er vor dem DFW glaubhaft machen will, der unverletzte Flüchtige habe sich sofort entfernt und er habe sich nur um den Verletzten gekümmert.

Diese Widersprüche stellen keineswegs, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, nur kleine Ungereimtheiten dar. Vielmehr handelt es sich hier um Umstände, die dem Beschwerdeführer, hätten sie sich tatsächlich so ereignet, zweifellos auch nach etwas mehr als einem Jahr noch im Gedächtnis geblieben wären. Ob man einem verletzten Menschen aus Nächstenliebe hilft, auch wenn man dadurch in Schwierigkeiten zu geraten droht, oder ob man seine Hilfe nachträglich bereut, weil man einem Irrtum erlegen ist, ist kein kleines Detail, das man bald vergißt. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um den - auch in

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der Türkei nicht alltäglichen - Fall handelt, dass man einem schwer verletzten Menschen hilft, der wenig später seinen Verletzungen erliegt und man aufgrund dieser Hilfe angeblich Verfolgungen durch staatliche Organe erleidet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannten Umstände nur derart widersprüchlich zu schildern in der Lage ist, legt die Vermutung nahe, dass sich die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich ereignet haben. Sie sind daher nicht glaubhaft.

c) - Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass seine Interpretation der Aussage seines Vaters auf den ersten Blick nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es ist tatsächlich möglich und aufgrund der Verhältnisse im Südosten der Türkei auch verständlich, dass über Personen nicht bereitwillig am Telefon Auskunft gegeben wird, ohne dass man sich vergewissern kann, um wen es sich beim Gesprächspartner handelt. Aus dieser Folgerung kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Sie bedeutet lediglich, dass die Aussage des Vaters allein nicht zu seinem Nachteil gereicht. Selbst wenn der Vater tatsächlich aus Irrtum über den Gesprächspartner gegenüber der schweizerischen Vertretung falsche Angaben machte, ist dies noch nicht der positive Beweis für die Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Wenn der Vater im Glauben war, er müsse seinen Sohn vor dem Geheimdienst schützen, indem er falsch aussage, wäre eigentlich anzunehmen, dass nach Aufdeckung des Irrtums sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, von seinem Vater eine Erklärung über den wahren Sachverhalt zu erhalten. Dies hat er offenbar nicht einmal versucht. Wie oben gezeigt wurde, führt indessen bereits eine Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Resultat, dass dessen Ausführungen nicht glaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Vaters entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um gezielte Falschinformationen handelt.

d) - Die Darstellung des Beschwerdeführers über den Bombenanschlag in Istanbul kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Botschaftsabklärung habe diesbezüglich ein eindeutig falsches Resultat geliefert, sei doch das Attentat auch in der Presse "gross aufgezogen" worden. Trotz dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für das angebliche Ereignis eingereicht. Es besteht daher keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der Botschaft zu zweifeln. Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, das angeblich ausreisebegründende Ereignis glaubhaft zu machen.

1993 / 20 - 133

e) - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht glaubhaft sind. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe gemäss Artikel 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzustellen. Das BFF hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.