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EMARK-1993-16

Art. 13, 16 Abs. 2 AsylG: Verfolgung im weiten Sinn; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet wurden.

Emark ·EMARK · 1993-02-16 · Deutsch CH
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Art. 13, 16 Abs. 2 AsylG: Verfolgung im weiten Sinn; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet wurden. Der Begriff "Verfolgung" in Art. 16 Abs. 2 AsylG entspricht dem weiten Verfolgungsbegriff von Art. 13 AsylG. Dieser umfasst neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen (Flüchtlingseigenschaft) auch die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 18 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 14a ANAG. Es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist. Eine vorfrageweise materielle Prüfung ist unzulässig. Art. 13, 16, al. 2 LA : persécution au sens large; indices de persécution dans un pays désigné comme "safe country". La définition du terme "persécution" de l'article 16, 2e alinéa LA correspond à celle plus large de l'article 13 LA. Elle comprend, outre les motifs mentionnés à l'article 3 LA (qualité de réfugié), ceux qui font obstacle à l'exécution du renvoi, selon l'article 18, 1er alinéa LA en relation avec l'article 14a LSEE. Lorsque des indices de persécution reconnaissables n'apparaissent pas prima facie comme n'étant pas crédibles, il faut que soit examiné si la qualité de réfugié est remplie. Un examen matériel à titre préjudiciel est inadmissible. Art. 13, 16 cpv. 2 LA: persecuzioni in senso lato; indizi di persecuzione in un paese designato come "safe country".

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Asylgesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). 1993 / 16 - 104 Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Bundesrat Rumänien zu einem sogenannten verfolgungssicheren Land erklärt.

E. 5 Die Bezeichnung eines Herkunftslandes von Asylgesuchstellern als "safe country" hat den Zweck festzustellen, dass dort Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). Massgebend ist der Begriff der Verfolgung, wie er sich aus Artikel 13 AsylG ergibt. Für die Geltendmachung einer Verfolgung genügt danach bereits, wenn der Asylgesuchsteller vorbringt, die Schweiz um "Schutz vor Verfolgung" zu ersuchen. Dabei ist allein auf die Vorbringen der Asylsuchenden abzustellen und nicht auf die allenfalls dahinterliegenden wahren Motive; diese abzuklären ist die Aufgabe des nachfolgenden Asylverfahrens. Der sogenannte "weite Verfolgungsbegriff" gemäss Artikel 13 AsylG lässt neben der Berufung auf Artikel 3 AsylG auch Vorbringen zu, welche die Wegweisung als unzulässig, unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG erscheinen lassen. Die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 2 AsylG schliesst damit nicht aus, dass auf Asylgesuche von Angehörigen aus "safe countries" eingetreten werden kann, beziehungsweise, dass diese Asyl erhalten können. Die Verfolgungssicherheit gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG ist vielmehr eine widerlegbare Vermutung, was in klarer Weise auch aus dem gesetzlichen Wortlaut folgt. Danach ist auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn die Anhörung Hinweise auf eine Verfolgung ergibt. Es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG gegeben ist.

E. 6 Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von "Hinweisen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung" verneint hat. In der Eingabe an die ARK ergibt sich sinngemäss als Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es den Verfolgungsbegriff des Artikels 16 Absatz 2 AsylG unrichtig ausgelegt habe. Das Bundesamt habe zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint. Mit der Feststellung, dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben, hat sich das Bundesamt im Licht des vorstehend Ausgeführten mindestens missverständlich geäussert. Mit seinen Behauptungen, mehrere Male wegen politischer Aktivitäten und Zugehörigkeit 1993 / 16 - 105 zur ungarischen Minderheit verhaftet und geschlagen beziehungsweise sogar gefoltert worden zu sein und mit der Einreichung von Dokumenten, die diese Aussagen belegen sollen, macht der Beschwerdeführer Tatbestände geltend, die im Fall ihrer Richtigkeit wesentlich sein können für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung von Wegweisungshindernissen. Ob die Behauptungen zutreffen und ob die eingereichten Dokumente echt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern vielmehr Teil der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Prüfung hat nach den Artikeln 12a und 15 f. AsylG zu erfolgen. Sie kann entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage erfolgen. Eine Vorverlegung der materiellen Prüfung auf einen Zeitpunkt, bevor über die Frage entschieden worden ist, ob überhaupt ein Asylverfahren durchzuführen ist, kommt einer Umgehung der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes gleich. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Äusserungen zum Sachverhalt und die von ihm eingereichten Dokumente sind, unter Nichtbeachtung der Untersuchungsergebnisse der Vorinstanz, aufgrund einer prima-facie-Prüfung als Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG zu werten.

E. 7 Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt trotz Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die vorliegend erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend. Soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde gutzuheissen und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1993 / 16 - 102

16. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. Februar 1993 i.S. S. B., Rumänien Art. 13, 16 Abs. 2 AsylG: Verfolgung im weiten Sinn; Hinweise auf Verfolgung in Ländern, die als "safe country" bezeichnet wurden. Der Begriff "Verfolgung" in Art. 16 Abs. 2 AsylG entspricht dem weiten Verfolgungsbegriff von Art. 13 AsylG. Dieser umfasst neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen (Flüchtlingseigenschaft) auch die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 18 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 14a ANAG. Es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist. Eine vorfrageweise materielle Prüfung ist unzulässig. Art. 13, 16, al. 2 LA : persécution au sens large; indices de persécution dans un pays désigné comme "safe country". La définition du terme "persécution" de l'article 16, 2e alinéa LA correspond à celle plus large de l'article 13 LA. Elle comprend, outre les motifs mentionnés à l'article 3 LA (qualité de réfugié), ceux qui font obstacle à l'exécution du renvoi, selon l'article 18, 1er alinéa LA en relation avec l'article 14a LSEE. Lorsque des indices de persécution reconnaissables n'apparaissent pas prima facie comme n'étant pas crédibles, il faut que soit examiné si la qualité de réfugié est remplie. Un examen matériel à titre préjudiciel est inadmissible. Art. 13, 16 cpv. 2 LA: persecuzioni in senso lato; indizi di persecuzione in un paese designato come "safe country". La definizione di persecuzione di cui all'art. 16 cpv. 2 LA corrisponde a quella dell'art. 13 LA. La stessa comprende, oltre ai pregiudizi citati all'art. 3 LA, i motivi ostativi al rinvio giusta l'art. 18 cpv. 1 LA in relazione all'art. 14a LDDS. Allorquando degli indizi di persecuzione non appaiano prima facie come non credibili, si deve procedere all'esame della 1993 / 16 - 103 qualità di rifugiato. Un esame materiale a titolo pregiudiziale è inammissibile. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Anlässlich der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich einer Demonstration im März 1990 für die Sache der ungarischen Minderheit in Rumänien sei er erstmals festgenommen worden. Er sei einen Monat in Haft gehalten worden, wobei er täglich geschlagen und gefoltert worden sei. Die bei der Demonstration stattgefundenen Sachbeschädigungen seien ihm vorgehalten worden. Er sei als Anstifter bezeichnet und verantwortlich gemacht worden für die Toten und Verletzten, welche es anlässlich der Demonstration gegeben habe. Im Rahmen dieser Haft sei er von den Behörden angegangen worden, eine "Erklärung" zu unterzeichnen und damit alle Verantwortung für das Vorgeworfene auf sich zu nehmen, was er indes verweigert habe. Im Februar 1991 sei er erneut festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Weitere Festnahmen in der gleichen Weise und aus dem gleichen Grund seien im März, April sowie Mai 1991 erfolgt. Auch bei diesen Verhaftungen sei er geschlagen worden. In allen Fällen habe sich der Beschwerdeführer geweigert, die von ihm geforderte "Erklärung" abzugeben. Die Behörden hätten daraufhin seinen Identitätsausweis eingezogen und ihm zur Abgabe der geforderten "Erklärung" Frist gesetzt. Das Bundesamt trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die ARK wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten richtet. Aus den Erwägungen:

4. - Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Stammt der Asylgesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). 1993 / 16 - 104 Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Bundesrat Rumänien zu einem sogenannten verfolgungssicheren Land erklärt.

5. - Die Bezeichnung eines Herkunftslandes von Asylgesuchstellern als "safe country" hat den Zweck festzustellen, dass dort Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). Massgebend ist der Begriff der Verfolgung, wie er sich aus Artikel 13 AsylG ergibt. Für die Geltendmachung einer Verfolgung genügt danach bereits, wenn der Asylgesuchsteller vorbringt, die Schweiz um "Schutz vor Verfolgung" zu ersuchen. Dabei ist allein auf die Vorbringen der Asylsuchenden abzustellen und nicht auf die allenfalls dahinterliegenden wahren Motive; diese abzuklären ist die Aufgabe des nachfolgenden Asylverfahrens. Der sogenannte "weite Verfolgungsbegriff" gemäss Artikel 13 AsylG lässt neben der Berufung auf Artikel 3 AsylG auch Vorbringen zu, welche die Wegweisung als unzulässig, unmöglich oder unzumutbar im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 14a ANAG erscheinen lassen. Die Bestimmung von Artikel 16 Absatz 2 AsylG schliesst damit nicht aus, dass auf Asylgesuche von Angehörigen aus "safe countries" eingetreten werden kann, beziehungsweise, dass diese Asyl erhalten können. Die Verfolgungssicherheit gemäss Artikel 16 Absatz 2 AsylG ist vielmehr eine widerlegbare Vermutung, was in klarer Weise auch aus dem gesetzlichen Wortlaut folgt. Danach ist auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn die Anhörung Hinweise auf eine Verfolgung ergibt. Es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG gegeben ist.

6. - Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von "Hinweisen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung" verneint hat. In der Eingabe an die ARK ergibt sich sinngemäss als Rüge, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es den Verfolgungsbegriff des Artikels 16 Absatz 2 AsylG unrichtig ausgelegt habe. Das Bundesamt habe zu Unrecht das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint. Mit der Feststellung, dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergäben, hat sich das Bundesamt im Licht des vorstehend Ausgeführten mindestens missverständlich geäussert. Mit seinen Behauptungen, mehrere Male wegen politischer Aktivitäten und Zugehörigkeit 1993 / 16 - 105 zur ungarischen Minderheit verhaftet und geschlagen beziehungsweise sogar gefoltert worden zu sein und mit der Einreichung von Dokumenten, die diese Aussagen belegen sollen, macht der Beschwerdeführer Tatbestände geltend, die im Fall ihrer Richtigkeit wesentlich sein können für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung von Wegweisungshindernissen. Ob die Behauptungen zutreffen und ob die eingereichten Dokumente echt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern vielmehr Teil der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Prüfung hat nach den Artikeln 12a und 15 f. AsylG zu erfolgen. Sie kann entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als Vorfrage zur Eintretensfrage erfolgen. Eine Vorverlegung der materiellen Prüfung auf einen Zeitpunkt, bevor über die Frage entschieden worden ist, ob überhaupt ein Asylverfahren durchzuführen ist, kommt einer Umgehung der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes gleich. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Äusserungen zum Sachverhalt und die von ihm eingereichten Dokumente sind, unter Nichtbeachtung der Untersuchungsergebnisse der Vorinstanz, aufgrund einer prima-facie-Prüfung als Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG zu werten.

7. - Zusammenfassend folgt, dass das Bundesamt trotz Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die vorliegend erhobene Rüge erweist sich damit als zutreffend. Soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, ist die Beschwerde gutzuheissen und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.