Art. 18 AsylG, Art. 14a ANAG, Art. 29 und 35 VwVG: Ermittlung des für die Zumutbarkeit des Vollzugs relevanten Sachverhalts; Anforderungen an die Begründung; Verwendung des Empfangsstellenprotokolls. Dem Protokoll der Empfangsstelle kommt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.). Wird die Annahme, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Refraktion sei unglaubhaft, nur mit geringfügigen Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Empfangsstelle und der kantonalen Befragung begründet, stellt dies eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Erw. 4). Art. 18 LA, art. 14a LSEE, art. 29 et 35 PA : Recherche des faits déterminants en matière d'exigibilité du renvoi; exigences en matière de motivation; référence au procès-verbal du centre d'enregistrement. Le procès-verbal établi au centre d'enregistrement n'a qu'une valeur probatoire restreinte dans l'appréciation de la vraisemblance des motifs invoqués (cf. JICRA 1993, no 3, p. 11ss). Tenir pour invraisemblables des faits allégués de mémoire par le recourant, uniquement parce que de minimes différences existent entre les déclarations faites au centre d'enregistrement, et celles faites devant les autorités cantonales, constitue une constatation incomplète des faits pertinents et une violation de l'obligation de motiver (consid. 4). Art. 18 LA, art. 14a LDDS, art. 29 e 35 PA: Esame dei fatti rilevanti in materia d'esigibilità del rinvio; esigenze della motivazione; utilizzazione delle risultanze del verbale d'audizione presso il centro di registrazione.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 b) Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, die vorinstanzliche Feststellung, seine Rückschaffung sei sowohl völkerrechtlich zulässig als auch zumutbar, verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gehe von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und verletze die Artikel 12 und 18 AsylG, Artikel 14a ANAG sowie Artikel 35 VwVG. Zur Begründung dieser Rügen wird angeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er ein Refraktär sei und deswegen bei Rückkehr in seine Heimat mit menschenrechtswidriger Behandlung und Bestrafung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe weder diese individuellen, gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechenden Umstände genügend abgeklärt, noch sich mit der allgemeinen dramatischen Entwicklung der Lage im Kosovo ernsthaft auseinandergesetzt.
E. 3 Das BFF hat seinen Entscheid hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er ein Aufgebot der jugoslawischen Bundesarmee erhalten habe, da seine diesbezüglichen Aussagen zwischen der Befragung im Transitzentrum und in der kantonalen Befragung mit Widersprüchen behaftet seien. Im weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, es spreche gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sein Asylgesuch erst zwei Monate nach der Einreise in die Schweiz einreichte. Zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer erzwungenen Rückkehr führt der angefochtene Entscheid lediglich an, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine EMRK-widrige Strafe oder Behandlung ergäben, und dass weder die allgemeine politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1992 wird darauf hingewiesen, dass die Situation in Restjugoslawien und insbesondere auch im Kosovo durch das Bundesamt laufend verfolgt und analysiert werde. Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo sei zwar zweifellos schwierig, aber trotzdem nicht derart gravierend, dass von einem Krisen- oder Kriegsgebiet gesprochen werden müsste. Eine konkrete Bedrohung habe der Beschwerdeführer weder 1993 / 12 - 75 in seinen Asylvorbringen noch in der Beschwerdeschrift darlegen können. Im übrigen hält das Bundesamt daran fest, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Umstände in gravierende Widersprüche verwickelt habe.
E. 4 Die Asylrekurskommission hat im Grundsatzentscheid vom 19. Oktober 1992 i.S. A.K.C. (EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.) festgehalten, dass dem Protokoll der Empfangsstelle für die Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt; danach dürfen Widersprüche zu späteren Aussagen nur dann als Argument für die Prüfung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sich klare Aussagen in einem wesentlichen Punkt diametral widersprechen oder wenn ein später als zentral genannter Fluchtgrund in der Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt wird. Blosse Unvollständigkeiten oder Ungereimtheiten in den Aussagen vor der Empfangsstelle sind dagegen ohne Belang. Die drei Widersprüche zwischen den Aussagen im Transitzentrum Altstätten vom 20. Januar 1992 und in der kantonalen Befragung in Liestal vom 24. März 1992, welche das BFF dem Beschwerdeführer anlastet, erweisen sich jedoch nicht als dermassen eklatant, als dass sie im Sinne der soeben dargelegten Grundsätze für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit tauglich wären:
a) - Zum ersten Punkt liegt nicht unbedingt ein Widerspruch vor. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei aus dem elterlichen Haus vor den auf der Suche nach ihm anrückenden Polizisten geflohen, währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er sei aus dem Haus des Onkels vor der Polizei geflohen. Indessen schliesst dies nicht aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse handelt, d.h. dass der Beschwerdeführer nach dem Entkommen aus dem Elternhaus ein weiteres Mal, diesmal aus dem Haus des Onkels, aus dem gleichen Grund fliehen musste. Sowohl in Altstätten als auch in Liestal sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht zuhause gewesen, als die Polizei den Marschbefehl zuzustellen versuchte; er habe vom Zustellversuch nachträglich erfahren und sei danach zu seinem Onkel gegangen.
b) - Auch zum zweiten Punkt (...) hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen grosso modo die gleiche Version zu Protokoll gegeben: Nachdem die Polizei ihm das Aufgebot zuzustellen versucht und ihn im elterlichen Haus gesucht habe, habe er sich zu seinem Onkel im 8 Kilometer entfernten Dorf R. geflüchtet. In der Anhörung im Transitzentrum hat der Beschwerdeführer zwar 1993 / 12 - 76 zusätzlich noch angeführt, er habe sich vier Monate "bei verschiedenen Verwandten" aufgehalten, währenddem er in der kantonalen Befragung erklärte, er sei bis zu seiner Ausreise beim Onkel geblieben. Dies ist zwar eine Unstimmigkeit, macht jedoch die beiden Aussagen nicht absolut unvereinbar. Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Einvernahme nicht behauptet, er habe das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nie mehr verlassen (nach seiner Aussage habe er sich einmal sogar einer polizeilichen Nachforschung in R. durch fluchtartiges Verlassen des Hauses des Onkels entziehen müssen). Jedenfalls ist es denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit seiner Zuflucht beim Onkel kurzfristig auch noch bei anderen Verwandten aufgehalten hat.
c) - Der dritte vom BFF erwähnte Punkt (...) ist tatsächlich ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer beim Kanton angab, seine Eltern zuletzt am 10. November 1991 gesehen habe, wogegen er gemäss Aussagen in der Empfangsstelle seine Heimat bereits am 2. November 1991 verlassen habe. Dieser Ungenauigkeit, welche bloss um wenige Tage differiert, darf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Monate später noch an die ganz genauen Daten seiner Abreise erinnert. Die drei erwähnten Unstimmigkeiten bei den Aussagen genügen daher nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Abgesehen vom Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach Einreise als Asylgesuchsteller gemeldet hat, hat das BFF keine weiteren Gründe angeführt, weshalb der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt nach der Einreise das Gesuch gestellt wird, hat jedoch für die Frage der Glaubwürdigkeit, falls überhaupt, nur eine relativ untergeordnete Bedeutung. Dieses Argument ist daher hier nicht relevant. Das BFF hat somit die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe ungenügend abgeklärt, was als unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Artikel 12 VwVG verletzt. Gleichzeitig liegt auch eine Verletzung von Artikel 35 VwVG sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz ihre Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unzureichend begründet hat (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 70 und 321). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als begründet. Da die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen ist, braucht auf die weiteren 1993 / 12 - 77 Rügen bezüglich der allgemeinen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aus den genannten Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung - beschränkt auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung - an das BFF zurückzuweisen.
E. 4a - Zum ersten Punkt liegt nicht unbedingt ein Widerspruch vor. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei aus dem elterlichen Haus vor den auf der Suche nach ihm anrückenden Polizisten geflohen, währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er sei aus dem Haus des Onkels vor der Polizei geflohen. Indessen schliesst dies nicht aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse handelt, d.h. dass der Beschwerdeführer nach dem Entkommen aus dem Elternhaus ein weiteres Mal, diesmal aus dem Haus des Onkels, aus dem gleichen Grund fliehen musste. Sowohl in Altstätten als auch in Liestal sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht zuhause gewesen, als die Polizei den Marschbefehl zuzustellen versuchte; er habe vom Zustellversuch nachträglich erfahren und sei danach zu seinem Onkel gegangen.
E. 4b - Auch zum zweiten Punkt (...) hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen grosso modo die gleiche Version zu Protokoll gegeben: Nachdem die Polizei ihm das Aufgebot zuzustellen versucht und ihn im elterlichen Haus gesucht habe, habe er sich zu seinem Onkel im 8 Kilometer entfernten Dorf R. geflüchtet. In der Anhörung im Transitzentrum hat der Beschwerdeführer zwar 1993 / 12 - 76 zusätzlich noch angeführt, er habe sich vier Monate "bei verschiedenen Verwandten" aufgehalten, währenddem er in der kantonalen Befragung erklärte, er sei bis zu seiner Ausreise beim Onkel geblieben. Dies ist zwar eine Unstimmigkeit, macht jedoch die beiden Aussagen nicht absolut unvereinbar. Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Einvernahme nicht behauptet, er habe das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nie mehr verlassen (nach seiner Aussage habe er sich einmal sogar einer polizeilichen Nachforschung in R. durch fluchtartiges Verlassen des Hauses des Onkels entziehen müssen). Jedenfalls ist es denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit seiner Zuflucht beim Onkel kurzfristig auch noch bei anderen Verwandten aufgehalten hat.
E. 4c - Der dritte vom BFF erwähnte Punkt (...) ist tatsächlich ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer beim Kanton angab, seine Eltern zuletzt am 10. November 1991 gesehen habe, wogegen er gemäss Aussagen in der Empfangsstelle seine Heimat bereits am 2. November 1991 verlassen habe. Dieser Ungenauigkeit, welche bloss um wenige Tage differiert, darf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Monate später noch an die ganz genauen Daten seiner Abreise erinnert. Die drei erwähnten Unstimmigkeiten bei den Aussagen genügen daher nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Abgesehen vom Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach Einreise als Asylgesuchsteller gemeldet hat, hat das BFF keine weiteren Gründe angeführt, weshalb der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt nach der Einreise das Gesuch gestellt wird, hat jedoch für die Frage der Glaubwürdigkeit, falls überhaupt, nur eine relativ untergeordnete Bedeutung. Dieses Argument ist daher hier nicht relevant. Das BFF hat somit die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe ungenügend abgeklärt, was als unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Artikel 12 VwVG verletzt. Gleichzeitig liegt auch eine Verletzung von Artikel 35 VwVG sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz ihre Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unzureichend begründet hat (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 70 und 321). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als begründet. Da die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen ist, braucht auf die weiteren 1993 / 12 - 77 Rügen bezüglich der allgemeinen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aus den genannten Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung - beschränkt auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung - an das BFF zurückzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1993 / 12 - 73
12. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Januar 1993 i.S. M.M., Jugoslawien Art. 18 AsylG, Art. 14a ANAG, Art. 29 und 35 VwVG: Ermittlung des für die Zumutbarkeit des Vollzugs relevanten Sachverhalts; Anforderungen an die Begründung; Verwendung des Empfangsstellenprotokolls. Dem Protokoll der Empfangsstelle kommt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.). Wird die Annahme, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Refraktion sei unglaubhaft, nur mit geringfügigen Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Empfangsstelle und der kantonalen Befragung begründet, stellt dies eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht dar (Erw. 4). Art. 18 LA, art. 14a LSEE, art. 29 et 35 PA : Recherche des faits déterminants en matière d'exigibilité du renvoi; exigences en matière de motivation; référence au procès-verbal du centre d'enregistrement. Le procès-verbal établi au centre d'enregistrement n'a qu'une valeur probatoire restreinte dans l'appréciation de la vraisemblance des motifs invoqués (cf. JICRA 1993, no 3, p. 11ss). Tenir pour invraisemblables des faits allégués de mémoire par le recourant, uniquement parce que de minimes différences existent entre les déclarations faites au centre d'enregistrement, et celles faites devant les autorités cantonales, constitue une constatation incomplète des faits pertinents et une violation de l'obligation de motiver (consid. 4). Art. 18 LA, art. 14a LDDS, art. 29 e 35 PA: Esame dei fatti rilevanti in materia d'esigibilità del rinvio; esigenze della motivazione; utilizzazione delle risultanze del verbale d'audizione presso il centro di registrazione. Il verbale steso durante l'audizione presso il centro di registrazione ha un valore probatorio limitato nell'apprezzamento della verosimiglianza dei motivi invocati (cfr. GICRA 1993, no 3, pag. 11 e segg.). Considerare inverosimili fatti allegati dal ricorrente perché esistono delle minime divergenze tra le dichiarazioni fatte presso il centro di registrazione e 1993 / 12 - 74 quelle rilasciate innanzi alle autorità cantonali costituisce una costatazione incompleta dei fatti giuridicamente rilevanti ed una violazione dell'obbligo di motivare (consid. 4). Aus den Erwägungen:
2. - b) Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, die vorinstanzliche Feststellung, seine Rückschaffung sei sowohl völkerrechtlich zulässig als auch zumutbar, verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gehe von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und verletze die Artikel 12 und 18 AsylG, Artikel 14a ANAG sowie Artikel 35 VwVG. Zur Begründung dieser Rügen wird angeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er ein Refraktär sei und deswegen bei Rückkehr in seine Heimat mit menschenrechtswidriger Behandlung und Bestrafung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe weder diese individuellen, gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechenden Umstände genügend abgeklärt, noch sich mit der allgemeinen dramatischen Entwicklung der Lage im Kosovo ernsthaft auseinandergesetzt.
3. - Das BFF hat seinen Entscheid hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er ein Aufgebot der jugoslawischen Bundesarmee erhalten habe, da seine diesbezüglichen Aussagen zwischen der Befragung im Transitzentrum und in der kantonalen Befragung mit Widersprüchen behaftet seien. Im weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, es spreche gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sein Asylgesuch erst zwei Monate nach der Einreise in die Schweiz einreichte. Zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer erzwungenen Rückkehr führt der angefochtene Entscheid lediglich an, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine EMRK-widrige Strafe oder Behandlung ergäben, und dass weder die allgemeine politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1992 wird darauf hingewiesen, dass die Situation in Restjugoslawien und insbesondere auch im Kosovo durch das Bundesamt laufend verfolgt und analysiert werde. Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo sei zwar zweifellos schwierig, aber trotzdem nicht derart gravierend, dass von einem Krisen- oder Kriegsgebiet gesprochen werden müsste. Eine konkrete Bedrohung habe der Beschwerdeführer weder 1993 / 12 - 75 in seinen Asylvorbringen noch in der Beschwerdeschrift darlegen können. Im übrigen hält das Bundesamt daran fest, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Umstände in gravierende Widersprüche verwickelt habe.
4. - Die Asylrekurskommission hat im Grundsatzentscheid vom 19. Oktober 1992 i.S. A.K.C. (EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.) festgehalten, dass dem Protokoll der Empfangsstelle für die Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt; danach dürfen Widersprüche zu späteren Aussagen nur dann als Argument für die Prüfung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sich klare Aussagen in einem wesentlichen Punkt diametral widersprechen oder wenn ein später als zentral genannter Fluchtgrund in der Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt wird. Blosse Unvollständigkeiten oder Ungereimtheiten in den Aussagen vor der Empfangsstelle sind dagegen ohne Belang. Die drei Widersprüche zwischen den Aussagen im Transitzentrum Altstätten vom 20. Januar 1992 und in der kantonalen Befragung in Liestal vom 24. März 1992, welche das BFF dem Beschwerdeführer anlastet, erweisen sich jedoch nicht als dermassen eklatant, als dass sie im Sinne der soeben dargelegten Grundsätze für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit tauglich wären:
a) - Zum ersten Punkt liegt nicht unbedingt ein Widerspruch vor. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausgesagt, er sei aus dem elterlichen Haus vor den auf der Suche nach ihm anrückenden Polizisten geflohen, währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er sei aus dem Haus des Onkels vor der Polizei geflohen. Indessen schliesst dies nicht aus, dass es sich um zwei verschiedene Ereignisse handelt, d.h. dass der Beschwerdeführer nach dem Entkommen aus dem Elternhaus ein weiteres Mal, diesmal aus dem Haus des Onkels, aus dem gleichen Grund fliehen musste. Sowohl in Altstätten als auch in Liestal sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht zuhause gewesen, als die Polizei den Marschbefehl zuzustellen versuchte; er habe vom Zustellversuch nachträglich erfahren und sei danach zu seinem Onkel gegangen.
b) - Auch zum zweiten Punkt (...) hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen grosso modo die gleiche Version zu Protokoll gegeben: Nachdem die Polizei ihm das Aufgebot zuzustellen versucht und ihn im elterlichen Haus gesucht habe, habe er sich zu seinem Onkel im 8 Kilometer entfernten Dorf R. geflüchtet. In der Anhörung im Transitzentrum hat der Beschwerdeführer zwar 1993 / 12 - 76 zusätzlich noch angeführt, er habe sich vier Monate "bei verschiedenen Verwandten" aufgehalten, währenddem er in der kantonalen Befragung erklärte, er sei bis zu seiner Ausreise beim Onkel geblieben. Dies ist zwar eine Unstimmigkeit, macht jedoch die beiden Aussagen nicht absolut unvereinbar. Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Einvernahme nicht behauptet, er habe das Haus seines Onkels bis zur Ausreise nie mehr verlassen (nach seiner Aussage habe er sich einmal sogar einer polizeilichen Nachforschung in R. durch fluchtartiges Verlassen des Hauses des Onkels entziehen müssen). Jedenfalls ist es denkbar, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Zeit seiner Zuflucht beim Onkel kurzfristig auch noch bei anderen Verwandten aufgehalten hat.
c) - Der dritte vom BFF erwähnte Punkt (...) ist tatsächlich ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer beim Kanton angab, seine Eltern zuletzt am 10. November 1991 gesehen habe, wogegen er gemäss Aussagen in der Empfangsstelle seine Heimat bereits am 2. November 1991 verlassen habe. Dieser Ungenauigkeit, welche bloss um wenige Tage differiert, darf jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Monate später noch an die ganz genauen Daten seiner Abreise erinnert. Die drei erwähnten Unstimmigkeiten bei den Aussagen genügen daher nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Abgesehen vom Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach Einreise als Asylgesuchsteller gemeldet hat, hat das BFF keine weiteren Gründe angeführt, weshalb der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei. Die Frage, in welchem Zeitpunkt nach der Einreise das Gesuch gestellt wird, hat jedoch für die Frage der Glaubwürdigkeit, falls überhaupt, nur eine relativ untergeordnete Bedeutung. Dieses Argument ist daher hier nicht relevant. Das BFF hat somit die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe ungenügend abgeklärt, was als unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Artikel 12 VwVG verletzt. Gleichzeitig liegt auch eine Verletzung von Artikel 35 VwVG sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz ihre Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, unzureichend begründet hat (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., Bern 1983, S. 70 und 321). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeschrift erweisen sich somit als begründet. Da die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen ist, braucht auf die weiteren 1993 / 12 - 77 Rügen bezüglich der allgemeinen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Die Punkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aus den genannten Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung - beschränkt auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung - an das BFF zurückzuweisen.