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EMARK-1993-11

Emark ·EMARK · 1993-01-19 · Deutsch CH
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11. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Januar 1993 i.S. B.O., Türkei 1. Art. 12a AsylG: Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen zu erfolgen. Es ist eine Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen (Erw. 4b). 2. Art. 3 Abs. 1 AsylG: Begründete Furcht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse von 1979 bis 1981 sind unbestritten, was die Verurteilung sowie die Verbüssung der ausgesprochenen Strafe im Militärgefängnis von Adana anbelangt. Sie sind durch das eingereichte Gerichtsurteil sowie die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bewiesen. Zudem wird die behauptete Folterung des Beschwerdeführers durch die widerspruchsfreien Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis glaubhaft gemacht.

b) - Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Behelligungen nach Entlassung aus dem Militärgefängnis ist folgendes auszuführen. Das BFF hat die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Militärgefängnis aufgrund "innerer Unstimmigkeiten" als unglaubhaft qualifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, anlässlich der BFF-Befragung diese behördlichen Belästigungen und Festnahmen darzulegen. Zudem werden die Vorbringen bezüglich der wochenlangen Festnahmen sowie das geschilderte Verhalten der türkischen Behörden als unrealistisch bezeichnet. Insbesondere wird ausgeführt, es seien keine Pressemitteilungen gefunden worden, welche Hinweise auf die behauptete Bombardierung der Zuckerfabrik von Elbistan geben könnten. Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seinen 1993 / 11 - 70 Militärdienst in voller Länge und als Unteroffizier habe beenden können, seien Zweifel an dem vom Arzt festgestellten Kausalschluss zwischen Haft und den dauerhaften Beeinträchtigungen berechtigt. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, einen Zeitungsausschnitt beizubringen, aus welchem hervorgeht, dass offenbar ein zweiter Anschlag auf die Zuckerfabrik von Elbistan verübt worden ist. Wenn damit auch nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit dem ersten Anschlag auf diese Fabrik gebracht und folglich behelligt worden ist, werden durch diesen Zeitungsartikel doch Hinweise eingebracht, die auf einen ersten Angriff in Elbistan hindeuten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Argument des BFF, wonach keine Pressemitteilung in diesem Zusammenhang gefunden worden sei, erweist sich in diesem Lichte betrachtet deshalb als unbehelflich und vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori als unglaubhaft hinzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkretisierte Inhaftierung im Anschluss an die Ermordung des Dorfmuhtars von Ekinözü ist durch die Botschaftsabklärung insofern konkretisiert worden, als dass dieses Ereignis im fraglichen Zeitraum offenbar tatsächlich stattgefunden hat. Was die Absolvierung des Militärdienstes anbelangt, ist dem BFF zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, als Unteroffizier den Militärdienst beendet zu haben, Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen lässt. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft konnten zu diesem Punkt jedoch nichts beitragen, so dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch eindeutig widerlegt werden können. Ganz abgesehen davon kommt dieser Frage vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Es mag tatsächlich erstaunen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll, den Militärdienst ordnungsgemäss zu absolvieren. Allein dieser Umstand ist indessen in Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, überwiegende Zweifel an der aus dem eingereichten Arztzeugnis hervorgehenden Folterdiagnose zu erwecken. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Nötig ist mit anderen Worten beim Vorliegen von Indizien für Unglaubwürdigkeit immer eine vertiefte Prüfung der Frage, ob diese Unglaubwürdigkeit die Anhaltspunkte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen oder zu verdrängen vermögen (vgl. hierzu: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 302 und 312). Vorliegend sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft 1993 / 11 - 71 genug, um den ingesamt glaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen zu zerstören. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behelligungen im Anschluss an seine Entlassung aus dem Militärgefängnis ergibt, dass diese als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren sind.

c) - Gemäss Artikel 3 des AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht" vor Verfolgung hat. Diese begründete Furcht hat sowohl objektive als auch subjektive Aspekte. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (Kälin, a.a.O., S. 142). Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBl 1977 III 117; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.). Durch die unbestrittene Inhaftierung von beinahe zwei Jahren sowie durch die nach der Entlassung glaubhaft gemachten Behelligungen hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden mit Angehörigen von staatsfeindlichen Gruppierungen - wie vorliegend die DHB - bereits objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Angesichts des im Militärgefängnis von Adana früher Erlebten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - immer wieder von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit weiteren Ereignissen gebracht wurde, hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften kam. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, anlässlich verschiedener politischer Ereignisse, erneut zu den Personen zu gehören, die zuerst befragt und festgenommen werden. Hieran vermögen die Abklärungs- 1993 / 11 - 72 ergebnisse der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall ist die Zwangslage des Beschwerdeführers in der konkreten Situation und vor dem Hintergrund des früher Erlebten als drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 17. September 1991 ist aufzuheben und das BFF ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 4a Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse von 1979 bis 1981 sind unbestritten, was die Verurteilung sowie die Verbüssung der ausgesprochenen Strafe im Militärgefängnis von Adana anbelangt. Sie sind durch das eingereichte Gerichtsurteil sowie die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bewiesen. Zudem wird die behauptete Folterung des Beschwerdeführers durch die widerspruchsfreien Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis glaubhaft gemacht.

E. 4b - Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Behelligungen nach Entlassung aus dem Militärgefängnis ist folgendes auszuführen. Das BFF hat die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Militärgefängnis aufgrund "innerer Unstimmigkeiten" als unglaubhaft qualifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, anlässlich der BFF-Befragung diese behördlichen Belästigungen und Festnahmen darzulegen. Zudem werden die Vorbringen bezüglich der wochenlangen Festnahmen sowie das geschilderte Verhalten der türkischen Behörden als unrealistisch bezeichnet. Insbesondere wird ausgeführt, es seien keine Pressemitteilungen gefunden worden, welche Hinweise auf die behauptete Bombardierung der Zuckerfabrik von Elbistan geben könnten. Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seinen 1993 / 11 - 70 Militärdienst in voller Länge und als Unteroffizier habe beenden können, seien Zweifel an dem vom Arzt festgestellten Kausalschluss zwischen Haft und den dauerhaften Beeinträchtigungen berechtigt. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, einen Zeitungsausschnitt beizubringen, aus welchem hervorgeht, dass offenbar ein zweiter Anschlag auf die Zuckerfabrik von Elbistan verübt worden ist. Wenn damit auch nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit dem ersten Anschlag auf diese Fabrik gebracht und folglich behelligt worden ist, werden durch diesen Zeitungsartikel doch Hinweise eingebracht, die auf einen ersten Angriff in Elbistan hindeuten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Argument des BFF, wonach keine Pressemitteilung in diesem Zusammenhang gefunden worden sei, erweist sich in diesem Lichte betrachtet deshalb als unbehelflich und vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori als unglaubhaft hinzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkretisierte Inhaftierung im Anschluss an die Ermordung des Dorfmuhtars von Ekinözü ist durch die Botschaftsabklärung insofern konkretisiert worden, als dass dieses Ereignis im fraglichen Zeitraum offenbar tatsächlich stattgefunden hat. Was die Absolvierung des Militärdienstes anbelangt, ist dem BFF zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, als Unteroffizier den Militärdienst beendet zu haben, Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen lässt. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft konnten zu diesem Punkt jedoch nichts beitragen, so dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch eindeutig widerlegt werden können. Ganz abgesehen davon kommt dieser Frage vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Es mag tatsächlich erstaunen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll, den Militärdienst ordnungsgemäss zu absolvieren. Allein dieser Umstand ist indessen in Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, überwiegende Zweifel an der aus dem eingereichten Arztzeugnis hervorgehenden Folterdiagnose zu erwecken. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Nötig ist mit anderen Worten beim Vorliegen von Indizien für Unglaubwürdigkeit immer eine vertiefte Prüfung der Frage, ob diese Unglaubwürdigkeit die Anhaltspunkte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen oder zu verdrängen vermögen (vgl. hierzu: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 302 und 312). Vorliegend sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft 1993 / 11 - 71 genug, um den ingesamt glaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen zu zerstören. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behelligungen im Anschluss an seine Entlassung aus dem Militärgefängnis ergibt, dass diese als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 4c - Gemäss Artikel 3 des AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht" vor Verfolgung hat. Diese begründete Furcht hat sowohl objektive als auch subjektive Aspekte. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (Kälin, a.a.O., S. 142). Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBl 1977 III 117; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.). Durch die unbestrittene Inhaftierung von beinahe zwei Jahren sowie durch die nach der Entlassung glaubhaft gemachten Behelligungen hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden mit Angehörigen von staatsfeindlichen Gruppierungen - wie vorliegend die DHB - bereits objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Angesichts des im Militärgefängnis von Adana früher Erlebten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - immer wieder von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit weiteren Ereignissen gebracht wurde, hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften kam. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, anlässlich verschiedener politischer Ereignisse, erneut zu den Personen zu gehören, die zuerst befragt und festgenommen werden. Hieran vermögen die Abklärungs- 1993 / 11 - 72 ergebnisse der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall ist die Zwangslage des Beschwerdeführers in der konkreten Situation und vor dem Hintergrund des früher Erlebten als drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 17. September 1991 ist aufzuheben und das BFF ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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11. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Januar 1993

i.S. B.O., Türkei

1. Art. 12a AsylG: Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Vorbringen zu erfolgen. Es ist eine Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen (Erw. 4b).

2. Art. 3 Abs. 1 AsylG: Begründete Furcht.

Furcht vor künftiger Verfolgung ist dann begründet, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen. Diese Beurteilung ist nach einem objektivierten Massstab vorzunehmen, wobei eine erlittene "Vorverfolgung" bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen ist, auch wenn sie bereits einige Jahre zurückliegt. Wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (Erw. 4c).

1. Art. 12a LA : Exigences en matière de vraisemblance.

L'appréciation de la crédibilité du recourant doit résulter d'une appréciation globale de toutes ses allégations. Il faut peser les arguments et indices parlant en faveur ou en défaveur de la vraisemblance des faits invoqués (consid. 4b).

2. Art. 3, 1er al. LA : Crainte fondée.

La crainte d'une persécution future est ainsi fondée lorsqu'il existe une forte probabilité que les mesures de persécution redoutées se réaliseront dans un proche avenir. Cette appréciation doit être fondée sur un critère objectivé; ainsi, une persécution subie précédemment doit être appréciée à sa juste valeur, même si elle remonte déjà à quelques années. Celui qui a déjà été victime de mesures de persécution étatiques a des raisons objectives d'avoir une crainte (subjective) plus prononcée que celui qui est en contact pour la première fois avec les services de sécurité de l'Etat (consid. 4c).

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1. Art. 12a LA: Requisiti della verosimiglianza.

La credibilità di un ricorrente risulta dall'apprezzamento globale di tutte le sue allegazioni. Si devono soppesare gli argomenti ed indizi in favore e quelli contro la verosimiglianza dei fatti invocati (consid. 4b).

2. Art. 3 cpv.1 LA: Fondato timore.

Il timore di una futura persecuzione è fondato qualora sussista una seria probabilità che le misure di persecuzione temute si concretizzino in un prossimo futuro. Tale valutazione va esperita con criterio oggettivo, di modo che una persecuzione subita in passato, anche qualche anno addietro, venga considerata adeguatamente nell'apprezzamento dei fatti. Colui che è già stato esposto a misure persecutorie statali, ha delle ragioni oggettive d'avere un timore (soggettivo) più pronunciato di altra persona che entra in contatto per la prima volta con i servizi di sicurezza dello Stato (consid. 4c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

B.O. machte zur Begründung seines im Juli 1990 eingereichten Asylgesuchs geltend, er sei von 1976 bis 1979 Sympathisant der DHB (Devrimci Halkin Birligi) gewesen und habe sich für diese Partei aktiv betätigt. Am 1. September 1979 sei er anlässlich einer politischen Kundgebung verhaftet und deswegen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden, in deren Verlauf er massiv gefoltert worden sei. Nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe sei er Ende 1982 in den Militärdienst eingezogen worden, den er als Unteroffizier im April 1984 beendet habe. Nach Absolvierung seiner Wehrpflicht sei er 1984 in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo nach zwei bis drei Monaten unzählige behördliche Behelligungen begonnen hätten. 1986 sei der Beschwerdeführer in den Irak geflohen und 1987 wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am 1. November 1989 sei er im Zusammenhang mit einem Bombenattentat auf die Zuckerfabrik in Elbistan verdächtigt und bis zum 8. Dezember 1989 auf dem Militärposten in Elbistan inhaftiert worden. Nach einer 38-tägigen Haft sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe sich dort bis zu seiner Ausreise am 5. Juli 1990 von den Behörden unbehelligt aufgehalten.

Das BFF lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der behördlichen Behelligungen nach 1984 seien infolge innerer Unstimmigkeiten nicht glaubhaft; es lägen deshalb keinerlei

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konkrete Anzeichen dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 1990 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht hätten. Unbestritten blieb hingegen die Haftstrafe 1979 bis 1981, die aber für die Ausreise 1990 mangels zeitlichem Zusammenhang nicht kausal gewesen sei.

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ein der Beschwerdeinstanz eingereichtes Arztzeugnis bescheinigte dem Beschwerdeführer medizinische Beeinträchtigungen und Befunde, die sich auf die von ihm geschilderten Foltermethoden zurückführen liessen. Die Beschwerdeinstanz hat überdies zur Ueberprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abklärung durch die Botschaft in Ankara in Auftrag gegeben.

Die Asylrekurskommission heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen :

4. - a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse von 1979 bis 1981 sind unbestritten, was die Verurteilung sowie die Verbüssung der ausgesprochenen Strafe im Militärgefängnis von Adana anbelangt. Sie sind durch das eingereichte Gerichtsurteil sowie die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bewiesen. Zudem wird die behauptete Folterung des Beschwerdeführers durch die widerspruchsfreien Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis glaubhaft gemacht.

b) - Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Behelligungen nach Entlassung aus dem Militärgefängnis ist folgendes auszuführen. Das BFF hat die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Entlassung aus dem Militärgefängnis aufgrund "innerer Unstimmigkeiten" als unglaubhaft qualifiziert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, anlässlich der BFF-Befragung diese behördlichen Belästigungen und Festnahmen darzulegen. Zudem werden die Vorbringen bezüglich der wochenlangen Festnahmen sowie das geschilderte Verhalten der türkischen Behörden als unrealistisch bezeichnet. Insbesondere wird ausgeführt, es seien keine Pressemitteilungen gefunden worden, welche Hinweise auf die behauptete Bombardierung der Zuckerfabrik von Elbistan geben könnten. Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer seinen

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Militärdienst in voller Länge und als Unteroffizier habe beenden können, seien Zweifel an dem vom Arzt festgestellten Kausalschluss zwischen Haft und den dauerhaften Beeinträchtigungen berechtigt.

Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, einen Zeitungsausschnitt beizubringen, aus welchem hervorgeht, dass offenbar ein zweiter Anschlag auf die Zuckerfabrik von Elbistan verübt worden ist. Wenn damit auch nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit dem ersten Anschlag auf diese Fabrik gebracht und folglich behelligt worden ist, werden durch diesen Zeitungsartikel doch Hinweise eingebracht, die auf einen ersten Angriff in Elbistan hindeuten, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Das Argument des BFF, wonach keine Pressemitteilung in diesem Zusammenhang gefunden worden sei, erweist sich in diesem Lichte betrachtet deshalb als unbehelflich und vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori als unglaubhaft hinzustellen. Auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene konkretisierte Inhaftierung im Anschluss an die Ermordung des Dorfmuhtars von Ekinözü ist durch die Botschaftsabklärung insofern konkretisiert worden, als dass dieses Ereignis im fraglichen Zeitraum offenbar tatsächlich stattgefunden hat. Was die Absolvierung des Militärdienstes anbelangt, ist dem BFF zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, als Unteroffizier den Militärdienst beendet zu haben, Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens aufkommen lässt. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft konnten zu diesem Punkt jedoch nichts beitragen, so dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch eindeutig widerlegt werden können. Ganz abgesehen davon kommt dieser Frage vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Es mag tatsächlich erstaunen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll, den Militärdienst ordnungsgemäss zu absolvieren. Allein dieser Umstand ist indessen in Würdigung der Gesamtumstände nicht geeignet, überwiegende Zweifel an der aus dem eingereichten Arztzeugnis hervorgehenden Folterdiagnose zu erwecken. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Nötig ist mit anderen Worten beim Vorliegen von Indizien für Unglaubwürdigkeit immer eine vertiefte Prüfung der Frage, ob diese Unglaubwürdigkeit die Anhaltspunkte, welche für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen oder zu verdrängen vermögen (vgl. hierzu: W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 302 und 312). Vorliegend sind die Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft

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genug, um den ingesamt glaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen zu zerstören. Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Behelligungen im Anschluss an seine Entlassung aus dem Militärgefängnis ergibt, dass diese als grundsätzlich glaubhaft zu qualifizieren sind.

c) - Gemäss Artikel 3 des AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer "begründete Furcht" vor Verfolgung hat. Diese begründete Furcht hat sowohl objektive als auch subjektive Aspekte. Als Flüchtling gilt, "wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (d.h. objektivierendes Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht (d.h. subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (Kälin, a.a.O., S. 142). Gemäss schweizerischer Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BBl 1977 III 117; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287 ff.; Kälin, a.a.O., S. 143 ff.).

Durch die unbestrittene Inhaftierung von beinahe zwei Jahren sowie durch die nach der Entlassung glaubhaft gemachten Behelligungen hat der Beschwerdeführer in Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden mit Angehörigen von staatsfeindlichen Gruppierungen - wie vorliegend die DHB - bereits objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Angesichts des im Militärgefängnis von Adana früher Erlebten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - immer wieder von den türkischen Behörden in einen Zusammenhang mit weiteren Ereignissen gebracht wurde, hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften kam. Ein objektives Risiko für den Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei, anlässlich verschiedener politischer Ereignisse, erneut zu den Personen zu gehören, die zuerst befragt und festgenommen werden. Hieran vermögen die Abklärungs-

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ergebnisse der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, nichts zu ändern.

Im vorliegenden Fall ist die Zwangslage des Beschwerdeführers in der konkreten Situation und vor dem Hintergrund des früher Erlebten als drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des BFF vom 17. September 1991 ist aufzuheben und das BFF ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.