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EMARK-1993-10

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Mittelbare staatliche Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; Frage der Zumutbarkeit der Rückschiebung nach Istanbul.

Emark ·EMARK · 1992-11-02 · Deutsch CH
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Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Mittelbare staatliche Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; Frage der Zumutbarkeit der Rückschiebung nach Istanbul. Einschätzung der Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei und in Istanbul. Von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen kann trotz zahlreicher Diskriminierungen nicht ausgegangen werden; die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung ist indessen aufgrund faktischer staatlicher Duldung mittelbar dem türkischen Staat zuzurechnen (Erw. 5d). Jedoch sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden könnten (Erw. 5e). Eine Rückkehr nach Istanbul ist unzumutbar, wenn dort kein soziales Netz zur Integration zur Verfügung steht (Erw. 6c). Art. 3, al. 1 et 2 LA, art. 14a, al. 4 LSEE : Persécutions étatiques indirectes des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie; question de l'exigibilité de l'exécution du renvoi à Istanbul. Evaluation de la situation des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie et à Istanbul. En dépit de nombreuses discriminations, il n'existe pas à proprement parler de persécutions étatiques directes à l'encontre des chrétiens syro-orthodoxes; néanmoins, les persécutions émanant de tiers doivent être considérées comme des persécutions étatiques indirectes, compte tenu de la tolérance de fait des autorités turques (consid. 5d). Les faits invoqués par le recourant ne sauraient être considérés comme de sérieux préjudices au sens de l'art. 3 LA, en raison de leur manque d'intensité (consid. 5e).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 d) Die Darstellungen des Beschwerdeführers - wie auch seine Schilderungen der allgemeinen Lage der Christen in der Türkei - stimmen mit den der Asylrekurskommission zur Verfügung stehenden Lageanalysen überein. Diese basieren auf umfangreichen Dokumentationen, in denen unter anderem auch die Grundlagen der deutschen Rechtsprechung berücksichtigt werden; auf die beantragte Zeugenbefragung des Pfarrers der syrisch-orthodoxen Gemeinde in der Schweiz wird daher verzichtet. Insbesondere die im Südosten der Türkei lebende Gemeinde der syrisch-orthodoxen Christen sieht sich einem massiven Druck der kurdischen Bevölkerungsmehrheit und gewalttätigen Uebergriffen durch islamische Fundamentalisten gegenüber; verschiedentlich werden Zwischenfälle bekannt, in denen Christen zu Schaden kommen oder gar getötet werden; wegen der stetig abnehmenden Zahl der Christen wird der Druck zunehmend grösser. Die deutsche Gerichtspraxis anerkennt, syrisch-orthodoxe Christen im Südosten der Türkei seien einer vom Staat geduldeten Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. R. Marx, Asylrecht Band 3, Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Auflage, Baden-Baden 1991, Nr. 72/88, S. 1418 f. und 89, S. 1419). Durch einen unumkehrbaren Flucht- und Abwanderungsprozess hat sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Südosten der Türkei dramatisch verkleinert. Die sozialen Verhältnisse der christlichen Restgemeinde im Südosten der Türkei sind in Auflösung begriffen; praktisch keine Familie ist mehr intakt. Weniger schwierig stellt sich demgegenüber die Situation der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul dar, die nicht im selben Masse Behelligungen ausgesetzt ist. Sie ist in den letzten Jahren in ihrer Zahl konstant geblieben; ihre Grösse wird auf 6'000 bis 7'000, in anderen Statistiken auf 15'000 bis 20'000 1993 / 10 - 64 Mitglieder geschätzt; die Gemeinde hat Geistliche und verfügt auch über ein eigenes Kirchengebäude. Die Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei ist verschiedenen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie wird vom türkischen Staat als religiöse Körperschaft nicht anerkannt; ihr Status entspricht lediglich dem der Duldung. Die Haltung des türkischen Staates ist von einer Assimilationspolitik geprägt, wodurch einer christlichen Identität die Grundlage entzogen wird; bis im Juli 1990 war der islamische Religionsunterricht Pflichtfach an den Schulen; die aramäische Sprache ist verboten; Stellen im öffentlichen Dienst oder militärische Führungspositionen sind Christen nicht zugänglich; auch im Militärdienst werden sie aus religiösen Gründen diskriminiert. Von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung kann indessen nicht gesprochen werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat der religiösen Verfolgung der christlichen Minderheit durch Private nicht entgegenwirkt und den Christen gegen kriminelle Uebergriffe keinen Schutz gewährt; an Christen begangene Straftaten werden durch Polizei und Gerichte völlig unzureichend geahndet; im Gegenteil kann sich der Geschädigte, der Anzeige erheben will, dem Risiko weiterer Gefahren ausgesetzt sehen. Auch von privater Seite ausgehende Nachstellungen müssen daher mittelbar dem türkischen Staat zugerechnet werden, da davon ausgegangen werden muss, dass solche privaten Uebergriffe staatlicherseits faktisch geduldet werden, ohne dass ein wirksamer Schutz gewährt würde (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 62f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 84f.).

e) - Die Erwägungen der Vorinstanz - dass die Beschwerdeführer ihr Dorf hätten verlassen müssen, liege zu lange zurück, um asylrechtlich noch in Betracht zu fallen; Nachteile, die sich aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung ergäben, insbesondere die schlechte wirtschaftliche Lage und die Arbeitslosigkeit, seien asylrechtlich nicht relevant - werden nach dem Gesagten den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gerecht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Türkei nicht, wie die Vorinstanz annimmt, wegen Arbeitslosigkeit verlassen haben, sondern sich der über Jahre andauernden Behelligungen wegen zur Flucht entschlossen. 1993 / 10 - 65 Diese von Privaten ausgehenden Nachstellungen sind nach dem oben Gesagten dem Staat mittelbar zuzurechnen. Jedoch sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - Beleidigungen, Bedrohungen und Beraubungen - in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile - Artikel 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 172, 269). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 269).

f) - Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6 c) Demgegenüber erscheint ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG. Die Personen, die sich auf diese Bestimmung berufen können, sind keine Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes oder der Flüchtlingskonvention. Sie geniessen keinen völkerrechtlichen Schutz vor Rückschiebung. Dennoch können sie angesichts der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland gute Gründe anführen, um nicht dorthin verbracht zu werden (vgl. BBl 1990 II S. 668f.). Angesichts der oben dargelegten allgemeinen Lage, in der sich die syrisch-orthodoxe Gemeinde in der Türkei, auch in Istanbul, befindet, und angesichts der praktischen Unmöglichkeit, sich sozial wieder integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen - die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden -, muss eine Rückkehr der Beschwerdeführer, deren Verwandte fast alle nicht mehr in der Türkei leben, nach Istanbul als unzumutbar bezeichnet werden. Dass öffentliche Interessen für einen Vollzug der Wegweisung spre- 1993 / 10 - 66 chen und diese humanitären Erwägungen überwiegen würden (vgl. BBl 1990 II S. 669), ist aus den Akten nirgends ersichtlich.

d) - Die Beschwerde ist daher insofern abzuweisen, als die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird; sie ist demgegenüber gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. Das BFF ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1993 / 10 - 61

10. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 2. November 1992

i. S. S. D., Türkei

Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 14a Abs. 4 ANAG: Mittelbare staatliche Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; Frage der Zumutbarkeit der Rückschiebung nach Istanbul.

Einschätzung der Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei und in Istanbul. Von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen kann trotz zahlreicher Diskriminierungen nicht ausgegangen werden; die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung ist indessen aufgrund faktischer staatlicher Duldung mittelbar dem türkischen Staat zuzurechnen (Erw. 5d). Jedoch sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden könnten (Erw. 5e).

Eine Rückkehr nach Istanbul ist unzumutbar, wenn dort kein soziales Netz zur Integration zur Verfügung steht (Erw. 6c).

Art. 3, al. 1 et 2 LA, art. 14a, al. 4 LSEE : Persécutions étatiques indirectes des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie; question de l'exigibilité de l'exécution du renvoi à Istanbul.

Evaluation de la situation des chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie et à Istanbul. En dépit de nombreuses discriminations, il n'existe pas à proprement parler de persécutions étatiques directes à l'encontre des chrétiens syro-orthodoxes; néanmoins, les persécutions émanant de tiers doivent être considérées comme des persécutions étatiques indirectes, compte tenu de la tolérance de fait des autorités turques (consid. 5d). Les faits invoqués par le recourant ne sauraient être considérés comme de sérieux préjudices au sens de l'art. 3 LA, en raison de leur manque d'intensité (consid. 5e).

L'exécution du renvoi à Istanbul n'est pas raisonnablement exigible, en l'absence, sur place, d'un réseau social permettant l'intégration de l'intéressé (consid. 6c).

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Art. 3 cpv. 1 e 2 LA, art. 14a cpv. 4 LDDS: Persecuzioni statali indirette dei cristiani siro-ortodossi nel sud-est della Turchia; quesito dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento ad Instanbul.

Valutazione della situazione dei cristiani siro-ortodossi nel sud-est della Turchia ed a Instanbul. Non può essere genericamente ammessa una persecuzione diretta statale dei cristiani siro-ortodossi, nonostante le numerose discriminazioni; le persecuzioni da questi subite da parte di terze persone devono essere considerate persecuzioni statali indirette, se tollerate di fatto dalle autorità. Gli accadimenti riferiti dal ricorrente non possono tuttavia essere definiti dei seri pregiudizi ai sensi dell'art. 3 LA, in ragione della loro insufficiente intensità (consid. 5e).

L'esecuzione del rinvio ad Instanbul è inesigibile quando il ricorrente non possa quivi contare su relazioni sociali atte a favorirne l'integrazione (consid. 6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer, eine Familie syrisch-orthodoxer Christen aramäischer Abstammung, verliessen die Türkei am 12. April 1990 und stellten am 13. April 1990 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin erklärte später, sie wolle in das Asylgesuch ihres Mannes einbezogen werden. Der Beschwerdeführer machte im wesentlichen geltend, seine Familie habe im Jahre 1976 ihr Heimatdorf N. verlassen; Moslems hätten sie dort mit dem Tode bedroht und ihnen ihr Vieh gestohlen. Auf dem Polizeiposten habe man ihnen aber nicht geglaubt. Sie seien dann nach Istanbul gezogen, aber auch dort sei der Beschwerdeführer von Moslems beleidigt, bedroht und beraubt worden; die Behörden hätten wiederum keinen Schutz geboten. Immer wenn seinen Arbeitskollegen sein christlicher Glaube bekannt geworden sei, habe er die Stelle und das Wohnquartier wechseln müssen.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990 lehnte das BFF das Asylgesuch ab, da es unglaubwürdig begründet sei resp. die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr in die Türkei stehe nichts entgegen.

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Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 17. November 1990 Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. eventuell sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückschaffung in die Türkei unmöglich sei.

Mit Vernehmlassung vom 12. März 1991 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

5. - d) Die Darstellungen des Beschwerdeführers - wie auch seine Schilderungen der allgemeinen Lage der Christen in der Türkei - stimmen mit den der Asylrekurskommission zur Verfügung stehenden Lageanalysen überein. Diese basieren auf umfangreichen Dokumentationen, in denen unter anderem auch die Grundlagen der deutschen Rechtsprechung berücksichtigt werden; auf die beantragte Zeugenbefragung des Pfarrers der syrisch-orthodoxen Gemeinde in der Schweiz wird daher verzichtet.

Insbesondere die im Südosten der Türkei lebende Gemeinde der syrisch-orthodoxen Christen sieht sich einem massiven Druck der kurdischen Bevölkerungsmehrheit und gewalttätigen Uebergriffen durch islamische Fundamentalisten gegenüber; verschiedentlich werden Zwischenfälle bekannt, in denen Christen zu Schaden kommen oder gar getötet werden; wegen der stetig abnehmenden Zahl der Christen wird der Druck zunehmend grösser. Die deutsche Gerichtspraxis anerkennt, syrisch-orthodoxe Christen im Südosten der Türkei seien einer vom Staat geduldeten Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. R. Marx, Asylrecht Band 3, Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Auflage, Baden-Baden 1991, Nr. 72/88, S. 1418 f. und 89, S. 1419). Durch einen unumkehrbaren Flucht- und Abwanderungsprozess hat sich die Zahl der syrisch-orthodoxen Gemeinde im Südosten der Türkei dramatisch verkleinert. Die sozialen Verhältnisse der christlichen Restgemeinde im Südosten der Türkei sind in Auflösung begriffen; praktisch keine Familie ist mehr intakt. Weniger schwierig stellt sich demgegenüber die Situation der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul dar, die nicht im selben Masse Behelligungen ausgesetzt ist. Sie ist in den letzten Jahren in ihrer Zahl konstant geblieben; ihre Grösse wird auf 6'000 bis 7'000, in anderen Statistiken auf 15'000 bis 20'000

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Mitglieder geschätzt; die Gemeinde hat Geistliche und verfügt auch über ein eigenes Kirchengebäude.

Die Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei ist verschiedenen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie wird vom türkischen Staat als religiöse Körperschaft nicht anerkannt; ihr Status entspricht lediglich dem der Duldung. Die Haltung des türkischen Staates ist von einer Assimilationspolitik geprägt, wodurch einer christlichen Identität die Grundlage entzogen wird; bis im Juli 1990 war der islamische Religionsunterricht Pflichtfach an den Schulen; die aramäische Sprache ist verboten; Stellen im öffentlichen Dienst oder militärische Führungspositionen sind Christen nicht zugänglich; auch im Militärdienst werden sie aus religiösen Gründen diskriminiert. Von einer eigentlichen unmittelbaren staatlichen Verfolgung kann indessen nicht gesprochen werden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat der religiösen Verfolgung der christlichen Minderheit durch Private nicht entgegenwirkt und den Christen gegen kriminelle Uebergriffe keinen Schutz gewährt; an Christen begangene Straftaten werden durch Polizei und Gerichte völlig unzureichend geahndet; im Gegenteil kann sich der Geschädigte, der Anzeige erheben will, dem Risiko weiterer Gefahren ausgesetzt sehen. Auch von privater Seite ausgehende Nachstellungen müssen daher mittelbar dem türkischen Staat zugerechnet werden, da davon ausgegangen werden muss, dass solche privaten Uebergriffe staatlicherseits faktisch geduldet werden, ohne dass ein wirksamer Schutz gewährt würde (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 62f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 84f.).

e) - Die Erwägungen der Vorinstanz - dass die Beschwerdeführer ihr Dorf hätten verlassen müssen, liege zu lange zurück, um asylrechtlich noch in Betracht zu fallen; Nachteile, die sich aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung ergäben, insbesondere die schlechte wirtschaftliche Lage und die Arbeitslosigkeit, seien asylrechtlich nicht relevant - werden nach dem Gesagten den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gerecht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die Türkei nicht, wie die Vorinstanz annimmt, wegen Arbeitslosigkeit verlassen haben, sondern sich der über Jahre andauernden Behelligungen wegen zur Flucht entschlossen.

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Diese von Privaten ausgehenden Nachstellungen sind nach dem oben Gesagten dem Staat mittelbar zuzurechnen. Jedoch sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse - Beleidigungen, Bedrohungen und Beraubungen - in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile - Artikel 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 172, 269). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. S. Werenfels, a.a.O., S. 269).

f) - Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Artikel 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

6. - c) Demgegenüber erscheint ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG. Die Personen, die sich auf diese Bestimmung berufen können, sind keine Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes oder der Flüchtlingskonvention. Sie geniessen keinen völkerrechtlichen Schutz vor Rückschiebung. Dennoch können sie angesichts der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland gute Gründe anführen, um nicht dorthin verbracht zu werden (vgl. BBl 1990 II S. 668f.). Angesichts der oben dargelegten allgemeinen Lage, in der sich die syrisch-orthodoxe Gemeinde in der Türkei, auch in Istanbul, befindet, und angesichts der praktischen Unmöglichkeit, sich sozial wieder integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen - die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden -, muss eine Rückkehr der Beschwerdeführer, deren Verwandte fast alle nicht mehr in der Türkei leben, nach Istanbul als unzumutbar bezeichnet werden. Dass öffentliche Interessen für einen Vollzug der Wegweisung spre-

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chen und diese humanitären Erwägungen überwiegen würden (vgl. BBl 1990 II S. 669), ist aus den Akten nirgends ersichtlich.

d) - Die Beschwerde ist daher insofern abzuweisen, als die Gewährung des Asyls und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird; sie ist demgegenüber gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführer sinngemäss beantragen, auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. Das BFF ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.