Art. 16, 17a AsylG und 13 EMRK: Ausreisefrist bei Nichteintretensentscheiden. Bei Nichteintretensentscheiden ist dem abgewiesenen Asylbewerber eine Ausreisefrist anzusetzen, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist bei der Ansetzung dieser Frist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) Rechnung zu tragen. Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen zu können, wird so gewährleistet. Art. 16, 17a LA et 13 CEDH: Délai de départ en cas de décision de non-entrée en matière. En cas de décision de non-entrée en matière, il y a lieu d'impartir au requérant débouté un délai de départ échéant au plus tôt le lendemain de la communication du délai de renvoi. Il est opportun, en pareil cas, de tenir compte de la supputation prévue par l'art. 20, al. 3 PA (échéance du délai un samedi, un dimanche ou un jour férié). La faculté de présenter encore en Suisse une demande de restitution de l'effet suspensif est ainsi garantie.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 a) - Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG zu rechnen, weshalb Artikel 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet.
b) - Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Artikel 17a Buchstabe b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Artikel 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können. Nach Artikel 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Uebergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 AsylG (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M 1990, 276 f.). Artikel 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der 1993 / 1 - 4 Nichteintretensentscheid nach Artikel 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Artikel 17 AsylG. Diese unterliegt u. a. den Bestimmungen von Artikel 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Absatz 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 47 Absatz 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 301). Ueberdies verlangt Artikel 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten, die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose Rüge handelt (vgl. Walter Kälin, a.a.o., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Artikel 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel " Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen" zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Walter Kälin, a.a.o., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Walter Stöckli, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 AsylG als "sofort vollstreckbar" bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Ulrich Zimmerli, a.a.o., S. 4). 1993 / 1 - 5 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte keine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als möglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist daher zu bestätigen.
E. 5a - Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG zu rechnen, weshalb Artikel 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet.
E. 5b - Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Artikel 17a Buchstabe b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Artikel 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können. Nach Artikel 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Uebergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 AsylG (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M 1990, 276 f.). Artikel 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der 1993 / 1 - 4 Nichteintretensentscheid nach Artikel 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Artikel 17 AsylG. Diese unterliegt u. a. den Bestimmungen von Artikel 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Absatz 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 47 Absatz 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 301). Ueberdies verlangt Artikel 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten, die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose Rüge handelt (vgl. Walter Kälin, a.a.o., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Artikel 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel " Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen" zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Walter Kälin, a.a.o., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Walter Stöckli, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 AsylG als "sofort vollstreckbar" bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Ulrich Zimmerli, a.a.o., S. 4). 1993 / 1 - 5 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte keine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als möglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist daher zu bestätigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1993 / 1 - 1
1. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. September 1992 i.S. C.G., Rumänien Grundsatzentscheid: [1] Art. 16, 17a AsylG und 13 EMRK: Ausreisefrist bei Nichteintretensentscheiden. Bei Nichteintretensentscheiden ist dem abgewiesenen Asylbewerber eine Ausreisefrist anzusetzen, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist bei der Ansetzung dieser Frist der Bestimmung von Art. 20 Abs. 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) Rechnung zu tragen. Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen zu können, wird so gewährleistet. Décision de principe : [2] Art. 16, 17a LA et 13 CEDH: Délai de départ en cas de décision de non-entrée en matière. En cas de décision de non-entrée en matière, il y a lieu d'impartir au requérant débouté un délai de départ échéant au plus tôt le lendemain de la communication du délai de renvoi. Il est opportun, en pareil cas, de tenir compte de la supputation prévue par l'art. 20, al. 3 PA (échéance du délai un samedi, un dimanche ou un jour férié). La faculté de présenter encore en Suisse une demande de restitution de l'effet suspensif est ainsi garantie. [1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317). [2] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l'article 12, 2e alinéa, lettre a de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317) 1993 / 1 - 2 Decisione di principio: [3] Art. 16, 17a LA e 13 CEDU: Termine di partenza nelle decisioni di non entrata nel merito. Se non si entra nel merito di una domanda d'asilo, al richiedente che deve essere allontanato va fissato un termine di partenza che scade, al più presto, il giorno successivo alla comunicazione della decisione di allontanamento. E'opportuno, nel fissare tale termine, tenere conto della disposizione dell'art. 20 cpv. 3 PA (scadenza dei termini di sabato, domenica o giorno riconosciuto come festivo). La facoltà di presentare ancora in Svizzera la domanda di restituzione dell'effetto sospensivo viene così garantita. Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 20. Dezember 1990 reiste C.G. von Oesterreich her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 1991 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. März 1992 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die unverzügliche Wegweisung von C.G. aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit getrennten Eingaben vom 30. März 1992 beantragte C.G. die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. April 1992 wurde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, weshalb der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. [3] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317). 1993 / 1 - 3 Aus den Erwägungen:
5. a) - Was die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer allfälligen Ausschaffung in sein Heimatland mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG zu rechnen, weshalb Artikel 45 AsylG nicht verletzt würde. Die gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 AsylG verfügte Wegweisung verstösst ebenfalls nicht gegen Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach grundsätzlich zu Recht angeordnet.
b) - Der Beschwerdeführer rügt, dass es die Vorinstanz in Verletzung von Artikel 17a Buchstabe b AsylG unterlassen habe, in der angefochtenen Nichteintretensverfügung den Tag der Ausreise genau festzusetzen. Zudem gehe es (sinngemäss) nicht an, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Auch das Vorgehen der Fremdenpolizei, dem länger als ein Jahr in der Schweiz lebenden und berufstätigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von kaum zwei Wochen anzusetzen, verstosse gegen die elementaren Gebote der Menschlichkeit und gegen Artikel 13 EMRK. In so kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer weder Anstalten zur Akteneinsicht und Beschwerdeführung treffen noch seine persönlichen Angelegenheiten (Kündigung der Wohnung und des Arbeitsplatzes) regeln können. Nach Artikel 39 VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn diese nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann oder das zulässige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat beziehungsweise diese aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Asylgesetz sieht davon verschiedene Ausnahmen vor: Sofort vollstreckbar sind die Rückweisung an der Grenze (Art. 13c AsylG), die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und die Rückweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bei Asylgesuchen am Flughafen (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG), die Uebergabe an die Behörden eines Nachbarstaates im Anschluss an die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13e AsylG), die Zuweisung eines Gesuchstellers an einen Kanton (Art. 14a AsylG) und die vorsorgliche Wegweisung während des Verfahrens nach Artikel 19 Absatz 3 AsylG (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M 1990, 276 f.). Artikel 16 AsylG hingegen regelt lediglich die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf ein Asylgesuch. Erst die Anordnung der Wegweisung, die sich auf den Nichteintretensentscheid stützt, enthält die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz zu verlassen. Der 1993 / 1 - 4 Nichteintretensentscheid nach Artikel 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Artikel 17 AsylG. Diese unterliegt u. a. den Bestimmungen von Artikel 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Absatz 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 47 Absatz 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 301). Ueberdies verlangt Artikel 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten, die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose Rüge handelt (vgl. Walter Kälin, a.a.o., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Artikel 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel " Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen" zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Walter Kälin, a.a.o., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Walter Stöckli, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 AsylG als "sofort vollstreckbar" bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Ulrich Zimmerli, a.a.o., S. 4). 1993 / 1 - 5 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von der Fremdenpolizei des Kantons Bern eine Ausreisefrist von elf Tagen eingeräumt. Diesen Zeitraum konnte er sogar zur Beschwerdeerhebung nutzen. Dem Beschwerdeführer sind demnach aus der Wegweisungsverfügung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Verfahrensrechte keine Nachteile erwachsen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der Akten als möglich, zulässig und zumutbar. Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist daher zu bestätigen.