Sachverhalt
A. 1 Am 6. März 2009 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen erlassen (Ref. 952-08-005). Dabei hat die ElCom Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen gestützt auf Artikel 31b der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR. 734.71) den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW auferlegt (sog. Kraftwerkstarif). Davon betroffen war unter anderem auch die Gesuchstellerin. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung lauten wie folgt:
2. Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rap- pen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Endverbrauchern entsprechend der be- zogenen elektrischen Energie angelastet.
3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen. 2 Gegen diese beiden Ziffern der Verfügung vom 6. März 2009 haben mehrere Kraftwerksbetreiber Beschwerde geführt. Die Gesuchstellerin war im Verfahren vor der ElCom Partei, hat jedoch kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen. 3 Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) erklärte das Bundesverwaltungsgericht Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig und hob Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin auf. B. 4 Am 4. März 2010 hat die ElCom betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen eine Verfügung erlassen (Ref. 952-09-131). Wiederum hat sie dabei Arti- kel 31b StromVV angewendet und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW – unter anderem der Gesuchstellerin – Kosten für allgemeine Systemdienstleis- tungen angelastet. Ziffer 4 und 5 der Verfügung lauten wie folgt:
4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rap- pen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den am Übertra- gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tat- sächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken
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mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzu- schreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen. 5 Gegen diese beiden Ziffern der Verfügung vom 4. März 2009 haben wiederum mehrere Kraftwerks- betreiber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Gesuchstellerin – wiederum Par- tei im Verfahren – hat darauf verzichtet, eine Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeverfahren sind derzeit sistiert. C. 6 Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) hat die ElCom Artikel 31b StromVV in der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen nicht mehr angewendet. D. 7 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom einen Antrag auf Rücknahme der Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) gestellt (act. 1). II
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 8 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs.
E. 2 Parteien, Antrag und Begründung
E. 2.1 Parteien 10 Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. März 2009 und
E. 2.2 Antrag und Begründung der Gesuchstellerin 11 Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, es seien Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie die Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 der Verfügung vom
E. 4 März 2010 (952-09-131) betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen zu widerrufen (act. 1). 12 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die ElCom habe für sämtliche Kraftwerke eine einzige Verfügung erlassen. Damit habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zu einer Gleichbehandlung der involvierten Parteien bekenne. Angesichts der Dauer und der Grössenordnung der zu leistenden Beiträge lasse sich eine Ungleichbehandlung der beschwerdefüh- renden und der nicht beschwerdeführenden Kraftwerke auch nicht mit dem Kostenrisiko eines Be- schwerdeverfahrens rechtfertigen. Der Hinweis „Entscheid noch nicht rechtskräftig“ auf der Homepage der ElCom (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen 2009/Verfügungen 2010) bringe klar zum Ausdruck, dass dies generell und nicht nur bezüglich einzelner Beschwerdeführer gelte. Eine Verfügung könne zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Vorliegend trete zum Interesse der richtigen Anwendung des ob- jektiven Rechts auch der Anspruch auf Gleichbehandlung der Wettbewerber sowie das Legalitätsprin- zip im Abgaberecht hinzu. 13 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. 3 Wiedererwägungsgesuch 3.1 Allgemeines 14 Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (HÄFELIN ULRICH/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006, Rz. 990). Damit sind die beiden Verfügungen für die Ge- suchstellerin, welche die Ziffern zum Kraftwerkstarif nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat, formell rechtskräftig. Der allgemeine Hinweis in der publizierten Version der Verfügung auf der Homepage der ElCom ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Rechtsmit- telfristen sind gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). 15 Eine formell rechtskräftige Verfügung ist rechtsbeständig. Sie kann damit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch die Verwaltung aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten ab- geändert werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, Bern 2009, § 31 Rz. 8). Für die Prüfung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs gelten damit die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen. 16 Grundsätzlich kann eine Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn sie feststellt, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass der Verfügung geändert haben, so dass die Verfügung aus jetziger Sicht unrichtig erscheint (nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). Ein Rückkommen ist auch bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung möglich (falsche Erhebung des Sachverhalts oder rechtlich unrichtige Würdigung des Sachverhalts; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 19).
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17 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rückkommensgründe vorliegen (Eintretensfra- ge). Liegen solche vor, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob es Gründe für eine Änderung der Verfügung gibt. 3.2 Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs 18 Bei einer Wiedererwägung auf Antrag einer Partei ist es Sache der Gesuchstellerin, das Vorliegen von Rückkommensgründen darzutun. Fehlen anerkannte Rückkommensgründe, ist das Wiedererwä- gungsgesuch als formloser Rechtsbehelf zu behandeln. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf. Wenn gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Eintreten. Das Eintreten liegt im Ermessen der Behörde. 3.2.1 Vorliegen von Rückkommensgründen 19 In Praxis und Lehre sind folgende typische Rückkommensgründe anerkannt (vgl. zum Folgenden: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 36 ff.). 20 Revisionsähnliche Gründe (Art. 66 VwVG): Das Zurückkommen auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ist aus revisionsähnlichen Gründen zulässig. Diese liegen vor, wenn ein Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, wenn sich neue erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel ergeben oder wenn aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren überse- hen wurden. Revisionsähnliche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. 21 Rückkommen wegen unrichtiger Rechtsanwendung: Eine Verfügung kann wegen falscher Rechtsan- wendung ursprünglich fehlerhaft sein. Falsche Rechtsanwendung ist jedoch grundsätzlich mittels Be- schwerde geltend zu machen. Es gibt zwei Ausnahmen: Dauerverfügungen (Wirkungen über eine längere Zeitspanne): Die Verfügung 952-08-005 legt den Kraftwerkstarif gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV für das Jahr 2009 fest, die Verfügung 952-09-131 für das Jahr 2010. Damit handelt es sich um einen zeitlich abgeschlossenen Sach- verhalt. Es ist daher nicht von einer Dauerverfügung auszugehen. Schwerwiegende materielle Fehler: Ein Zurückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen ist aus- nahmsweise zulässig, wenn die Verfügung schwerwiegende materielle Fehler hat und die un- veränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem „stossenden und dem Gerechtigkeitsge- fühl zuwiderlaufenden Ergebnis“ führen würde. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Es handelt sich zwar um relativ grosse finanzielle Belastungen der Kraftwerke. Jedoch ist die Be- lastung begrenzt auf die Jahre 2009 und 2010. Zudem deutet die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin keine Beschwerde gegen den Kraftwerkstarif erhoben hat – obwohl dieser bereits im Verfahren vor der ElCom umstritten war – darauf hin, dass die Belastung nicht als schwerwie- gend wahrgenommen wird. Verwaltungsakte, die sich auf eine fehlende gesetzliche Grundlage stützen, sind grundsätzlich bloss anfechtbar (BGE 98 Ia 568 E. 4 S. 571 f.; HÄFELIN UL- RICH/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gal- len/Basel/Genf 2006, Rz. 951 ff.). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, eine Be- schwerde einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil keine Nichtigkeit der entsprechenden Dispositivziffern festgestellt. Vielmehr hat es die entsprechen-
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den Dispositivziffern explizit nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. Den Verfü- gungen haftet damit kein schwerwiegender materieller Fehler an. 22 Nachträgliche Änderung des Sachverhalts: Der Sachverhalt hat sich nicht nachträglich geändert. Dies wird von der Gesuchstellerin auch nicht vorgebracht. 23 Nachträgliche Änderung der Rechtslage: Die Rechtslage hat sich nachträglich nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in einem Urteil die Anwendbarkeit von Artikel 31b StromVV in Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin ausgeschlossen. 24 Schliesslich besteht nach der bundesgerichtlichen Praxis aus Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die im Verfahren nicht bekannt waren. 25 Die Gesuchstellerin bringt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Auch haben sich die Verhältnisse – in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht – seit der Verfügung nicht wesentlich ge- ändert. In der Zwischenzeit hat lediglich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine Beschwer- deführerin – ausgelöst durch deren Beschwerde – gewisse Ziffern der Verfügung vom 6. März 2009 aufgehoben. 26 Es liegen damit keine anerkannten Gründe vor, welche ein Rückkommen auf die Verfügung vom
E. 6 März 2009 und die Verfügung vom 4. März 2010 rechtfertigen würden. Damit reduziert sich das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vorliegend auf einen formlosen Rechtsbehelf. 3.2.2 Wiedererwägungsgesuch als formloser Rechtsbehelf 27 Grundsätzlich ist bei einer Wiedererwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und der Rechtsgleichheit einerseits und dem Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung) andererseits ab- zuwägen. Letztere fallen insbesondere bei einer Änderung zulasten von Betroffenen ins Gewicht (vgl. Urteil BVGer vom 23. Juni 2008, A-8636/2007, E. 4). 28 Vorliegend liesse sich argumentieren, eine Wiedererwägung der Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 sowie der Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 erfolge lediglich zu Gunsten der Gesuchstellerin beziehungsweise der Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz: Die feh- lenden Zahlungen der Kraftwerke würden die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz an- geschlossenen Endverbraucher belasten. Damit würde eine Wiedererwägung zwar zu Gunsten der Gesuchstellerin, jedoch zu Ungunsten der Netzbetreiber und der direkt am Übertragungsnetz ange- schlossenen Endverbraucher ausfallen. Fällt eine Wiedererwägung jedoch auch zu Lasten anderer Parteien aus, sind die Anforderungen an die Rückkommens- und Änderungsgründe im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes höher anzusetzen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten. 29 Die Gesuchstellerin beruft sich insbesondere auf das Gleichbehandlungsgebot: Die beschwerdefüh- renden und die nicht beschwerdeführenden Kraftwerke würden unterschiedlich behandelt (act. 1). Dies trifft nicht zu. Die Gesuchstellerin hat – anders als die beschwerdeführenden Kraftwerke – keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht. Damit ist die Verfügung für sie – anders als für
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die beschwerdeführenden Kraftwerke – formell rechtskräftig geworden. Es handelt sich damit nicht um vergleichbare Sachverhalte. Das Gleichbehandlungsgebot verleiht den Anspruch, dass vergleichbare Sachverhalte von der gleichen Behörde rechtsgleich behandelt werden (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 352). Vorliegend hat die ElCom im Rahmen der Verfügung alle Parteien gleich behandelt. Die Ungleichbehandlung wird dadurch verursacht, dass in Bezug auf die beschwer- deführenden Kraftwerke das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Dispositivziffern aufgehoben hat. 30 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, das Legalitätsprinzip hätte im Bereich der Abgaben eine verstärkte Bedeutung (act. 1). Die Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um eine öffentliche Abgabe handelt, kann hier offen gelassen werden. Das Argument der Gesuchstellerin deutet darauf hin, dass sie von einem schwerwiegenden materiellen Fehler in der Verfügung vom 6. März 2009 ausgeht. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor (vgl. Rz. 21). Die Missachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Abgaberecht führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes (BGE 98 Ia 568 E. 5b S. 574). Insbesondere ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Dispo- sitivziffern, welche sich auf Artikel 31b StromVV stützen, nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Es hat die entsprechenden Ziffern nicht als nichtig beurteilt. 3.3 Fazit 31 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 4 Gebühren 32 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 33 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 34 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuchs veranlasst. Die Gebühren sind daher von der Gesuchstellerin zu tragen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 3890007
Referenz/Aktenzeichen: 952-10-045 Bern, 13. Januar 2011
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: […]
(Gesuchstellerin)
betreffend Wiedererwägungsgesuch betreffend Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131)
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I Sachverhalt A. 1 Am 6. März 2009 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen erlassen (Ref. 952-08-005). Dabei hat die ElCom Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen gestützt auf Artikel 31b der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR. 734.71) den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW auferlegt (sog. Kraftwerkstarif). Davon betroffen war unter anderem auch die Gesuchstellerin. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Verfügung lauten wie folgt:
2. Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rap- pen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Endverbrauchern entsprechend der be- zogenen elektrischen Energie angelastet.
3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen. 2 Gegen diese beiden Ziffern der Verfügung vom 6. März 2009 haben mehrere Kraftwerksbetreiber Beschwerde geführt. Die Gesuchstellerin war im Verfahren vor der ElCom Partei, hat jedoch kein Rechtsmittel gegen die Verfügung ergriffen. 3 Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) erklärte das Bundesverwaltungsgericht Artikel 31b StromVV als gesetzes- und verfassungswidrig und hob Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin auf. B. 4 Am 4. März 2010 hat die ElCom betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen eine Verfügung erlassen (Ref. 952-09-131). Wiederum hat sie dabei Arti- kel 31b StromVV angewendet und den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW – unter anderem der Gesuchstellerin – Kosten für allgemeine Systemdienstleis- tungen angelastet. Ziffer 4 und 5 der Verfügung lauten wie folgt:
4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rap- pen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den am Übertra- gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von min- destens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tat- sächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken
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mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzu- schreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen. 5 Gegen diese beiden Ziffern der Verfügung vom 4. März 2009 haben wiederum mehrere Kraftwerks- betreiber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Gesuchstellerin – wiederum Par- tei im Verfahren – hat darauf verzichtet, eine Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeverfahren sind derzeit sistiert. C. 6 Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009) hat die ElCom Artikel 31b StromVV in der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen nicht mehr angewendet. D. 7 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom einen Antrag auf Rücknahme der Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) gestellt (act. 1). II Erwägungen 1 Zuständigkeit 8 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 9 Vorliegend prüft die ElCom auf Gesuch der Gesuchstellerin hin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6. März 2009 sowie der Verfügung vom 4. März 2010. Diese Verfügungen sind für die Gesuch- stellerin formell rechtskräftig (vgl. Rz. 14). Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener Rechtskraft nachträglich ändern. Die ElCom war verfügende Behörde. Damit ist sie auch für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zuständig. 2 Parteien, Antrag und Begründung 2.1 Parteien 10 Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. März 2009 und
4. März 2010 eingereicht. Sie ist damit materielle Verfügungsadressatin und Partei im Sinne von Arti- kel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
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2.2 Antrag und Begründung der Gesuchstellerin 11 Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, es seien Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009 (952-08-005) sowie die Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 der Verfügung vom
4. März 2010 (952-09-131) betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Sys- temdienstleistungen zu widerrufen (act. 1). 12 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, die ElCom habe für sämtliche Kraftwerke eine einzige Verfügung erlassen. Damit habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zu einer Gleichbehandlung der involvierten Parteien bekenne. Angesichts der Dauer und der Grössenordnung der zu leistenden Beiträge lasse sich eine Ungleichbehandlung der beschwerdefüh- renden und der nicht beschwerdeführenden Kraftwerke auch nicht mit dem Kostenrisiko eines Be- schwerdeverfahrens rechtfertigen. Der Hinweis „Entscheid noch nicht rechtskräftig“ auf der Homepage der ElCom (www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen 2009/Verfügungen 2010) bringe klar zum Ausdruck, dass dies generell und nicht nur bezüglich einzelner Beschwerdeführer gelte. Eine Verfügung könne zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Vorliegend trete zum Interesse der richtigen Anwendung des ob- jektiven Rechts auch der Anspruch auf Gleichbehandlung der Wettbewerber sowie das Legalitätsprin- zip im Abgaberecht hinzu. 13 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. 3 Wiedererwägungsgesuch 3.1 Allgemeines 14 Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (HÄFELIN ULRICH/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006, Rz. 990). Damit sind die beiden Verfügungen für die Ge- suchstellerin, welche die Ziffern zum Kraftwerkstarif nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat, formell rechtskräftig. Der allgemeine Hinweis in der publizierten Version der Verfügung auf der Homepage der ElCom ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Rechtsmit- telfristen sind gesetzliche Fristen, welche nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG). 15 Eine formell rechtskräftige Verfügung ist rechtsbeständig. Sie kann damit nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig durch die Verwaltung aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten ab- geändert werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, Bern 2009, § 31 Rz. 8). Für die Prüfung des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs gelten damit die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen. 16 Grundsätzlich kann eine Behörde auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn sie feststellt, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass der Verfügung geändert haben, so dass die Verfügung aus jetziger Sicht unrichtig erscheint (nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). Ein Rückkommen ist auch bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung möglich (falsche Erhebung des Sachverhalts oder rechtlich unrichtige Würdigung des Sachverhalts; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 19).
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17 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rückkommensgründe vorliegen (Eintretensfra- ge). Liegen solche vor, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob es Gründe für eine Änderung der Verfügung gibt. 3.2 Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs 18 Bei einer Wiedererwägung auf Antrag einer Partei ist es Sache der Gesuchstellerin, das Vorliegen von Rückkommensgründen darzutun. Fehlen anerkannte Rückkommensgründe, ist das Wiedererwä- gungsgesuch als formloser Rechtsbehelf zu behandeln. Ein Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf. Wenn gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Eintreten. Das Eintreten liegt im Ermessen der Behörde. 3.2.1 Vorliegen von Rückkommensgründen 19 In Praxis und Lehre sind folgende typische Rückkommensgründe anerkannt (vgl. zum Folgenden: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 31 Rz. 36 ff.). 20 Revisionsähnliche Gründe (Art. 66 VwVG): Das Zurückkommen auf ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ist aus revisionsähnlichen Gründen zulässig. Diese liegen vor, wenn ein Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, wenn sich neue erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel ergeben oder wenn aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren überse- hen wurden. Revisionsähnliche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. 21 Rückkommen wegen unrichtiger Rechtsanwendung: Eine Verfügung kann wegen falscher Rechtsan- wendung ursprünglich fehlerhaft sein. Falsche Rechtsanwendung ist jedoch grundsätzlich mittels Be- schwerde geltend zu machen. Es gibt zwei Ausnahmen: Dauerverfügungen (Wirkungen über eine längere Zeitspanne): Die Verfügung 952-08-005 legt den Kraftwerkstarif gemäss Artikel 31b Absatz 2 StromVV für das Jahr 2009 fest, die Verfügung 952-09-131 für das Jahr 2010. Damit handelt es sich um einen zeitlich abgeschlossenen Sach- verhalt. Es ist daher nicht von einer Dauerverfügung auszugehen. Schwerwiegende materielle Fehler: Ein Zurückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen ist aus- nahmsweise zulässig, wenn die Verfügung schwerwiegende materielle Fehler hat und die un- veränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem „stossenden und dem Gerechtigkeitsge- fühl zuwiderlaufenden Ergebnis“ führen würde. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Es handelt sich zwar um relativ grosse finanzielle Belastungen der Kraftwerke. Jedoch ist die Be- lastung begrenzt auf die Jahre 2009 und 2010. Zudem deutet die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin keine Beschwerde gegen den Kraftwerkstarif erhoben hat – obwohl dieser bereits im Verfahren vor der ElCom umstritten war – darauf hin, dass die Belastung nicht als schwerwie- gend wahrgenommen wird. Verwaltungsakte, die sich auf eine fehlende gesetzliche Grundlage stützen, sind grundsätzlich bloss anfechtbar (BGE 98 Ia 568 E. 4 S. 571 f.; HÄFELIN UL- RICH/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gal- len/Basel/Genf 2006, Rz. 951 ff.). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, eine Be- schwerde einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil keine Nichtigkeit der entsprechenden Dispositivziffern festgestellt. Vielmehr hat es die entsprechen-
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den Dispositivziffern explizit nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben. Den Verfü- gungen haftet damit kein schwerwiegender materieller Fehler an. 22 Nachträgliche Änderung des Sachverhalts: Der Sachverhalt hat sich nicht nachträglich geändert. Dies wird von der Gesuchstellerin auch nicht vorgebracht. 23 Nachträgliche Änderung der Rechtslage: Die Rechtslage hat sich nachträglich nicht geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in einem Urteil die Anwendbarkeit von Artikel 31b StromVV in Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin ausgeschlossen. 24 Schliesslich besteht nach der bundesgerichtlichen Praxis aus Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die im Verfahren nicht bekannt waren. 25 Die Gesuchstellerin bringt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Auch haben sich die Verhältnisse – in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht – seit der Verfügung nicht wesentlich ge- ändert. In der Zwischenzeit hat lediglich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine Beschwer- deführerin – ausgelöst durch deren Beschwerde – gewisse Ziffern der Verfügung vom 6. März 2009 aufgehoben. 26 Es liegen damit keine anerkannten Gründe vor, welche ein Rückkommen auf die Verfügung vom
6. März 2009 und die Verfügung vom 4. März 2010 rechtfertigen würden. Damit reduziert sich das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vorliegend auf einen formlosen Rechtsbehelf. 3.2.2 Wiedererwägungsgesuch als formloser Rechtsbehelf 27 Grundsätzlich ist bei einer Wiedererwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und der Rechtsgleichheit einerseits und dem Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Interesse des Adressaten am Fortbestand der Verfügung) andererseits ab- zuwägen. Letztere fallen insbesondere bei einer Änderung zulasten von Betroffenen ins Gewicht (vgl. Urteil BVGer vom 23. Juni 2008, A-8636/2007, E. 4). 28 Vorliegend liesse sich argumentieren, eine Wiedererwägung der Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 sowie der Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 erfolge lediglich zu Gunsten der Gesuchstellerin beziehungsweise der Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz: Die feh- lenden Zahlungen der Kraftwerke würden die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz an- geschlossenen Endverbraucher belasten. Damit würde eine Wiedererwägung zwar zu Gunsten der Gesuchstellerin, jedoch zu Ungunsten der Netzbetreiber und der direkt am Übertragungsnetz ange- schlossenen Endverbraucher ausfallen. Fällt eine Wiedererwägung jedoch auch zu Lasten anderer Parteien aus, sind die Anforderungen an die Rückkommens- und Änderungsgründe im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes höher anzusetzen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten. 29 Die Gesuchstellerin beruft sich insbesondere auf das Gleichbehandlungsgebot: Die beschwerdefüh- renden und die nicht beschwerdeführenden Kraftwerke würden unterschiedlich behandelt (act. 1). Dies trifft nicht zu. Die Gesuchstellerin hat – anders als die beschwerdeführenden Kraftwerke – keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht. Damit ist die Verfügung für sie – anders als für
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die beschwerdeführenden Kraftwerke – formell rechtskräftig geworden. Es handelt sich damit nicht um vergleichbare Sachverhalte. Das Gleichbehandlungsgebot verleiht den Anspruch, dass vergleichbare Sachverhalte von der gleichen Behörde rechtsgleich behandelt werden (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 352). Vorliegend hat die ElCom im Rahmen der Verfügung alle Parteien gleich behandelt. Die Ungleichbehandlung wird dadurch verursacht, dass in Bezug auf die beschwer- deführenden Kraftwerke das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Dispositivziffern aufgehoben hat. 30 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, das Legalitätsprinzip hätte im Bereich der Abgaben eine verstärkte Bedeutung (act. 1). Die Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um eine öffentliche Abgabe handelt, kann hier offen gelassen werden. Das Argument der Gesuchstellerin deutet darauf hin, dass sie von einem schwerwiegenden materiellen Fehler in der Verfügung vom 6. März 2009 ausgeht. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor (vgl. Rz. 21). Die Missachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Abgaberecht führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes (BGE 98 Ia 568 E. 5b S. 574). Insbesondere ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Dispo- sitivziffern, welche sich auf Artikel 31b StromVV stützen, nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben hat. Es hat die entsprechenden Ziffern nicht als nichtig beurteilt. 3.3 Fazit 31 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 4 Gebühren 32 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 33 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 34 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuchs veranlasst. Die Gebühren sind daher von der Gesuchstellerin zu tragen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13. Januar 2011
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] Kopie - swissgrid ag, Regulierung, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.