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Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011

Elcom · 2012-11-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ei- nen Antrag über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten (sog. Auktionserlöse). 2 Am 11. November 2010 erliess die ElCom eine Verfügung betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Darin wurde entschieden, dass gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom

23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) […] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2011 zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren werde die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Bis zum Entscheid der ElCom dürften diese restlichen Ein- nahmen nicht verwendet werden (Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010; 952-10-017). 3 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 5. Juli 2012 (act. 2) an die Swissgrid AG (Swissgrid, Verfügungsadressatin) wurde in dieser Angelegenheit ein Verfahren nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011. 4 Die Swissgrid AG beantragte in ihrem Schreiben vom 31. August 2012 (act. 5), dass die Ein- nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, über deren Ausschüttung noch nicht verfügt wurde, konkreten Projekten von bisherigen Übertragungsnetzeigentümern gemäss einer ihrer Eingabe beiliegenden Auflistung für im zweiten Halbjahr 2012 entstandene Kosten zuzuweisen seien. Der Finanzbedarf der zu unterstützenden Projekte sei aus den verbleibenden Auktionser- lösen aus dem Jahr 2011 zu decken. Die beantragte Verwendung der Auktionserlöse entspre- che Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 5 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 12. Oktober 2012 (act. 8) wurden die bishe- rigen Übertragungsnetzeigentümer in das vorliegende Verfahren einbezogen und eingeladen, zum Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 bis zum 29. Oktober 2012 Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, konkrete Projekte in Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz, bei denen im zweiten Halbjahr 2012 Kosten angefallen sind, zur Finan- zierung aus den verbleibenden Aktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu beantragen und in die dem Schreiben beiliegende Tabelle einzutragen. Überdies wurde den bisherigen Übertragungs- netzeigentümern im erwähnten Schreiben das Aktenverzeichnis zugestellt und sie wurden auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. 6 Mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 nahmen die Alpiq Netz AG Gösgen (act. 11), die Alpiq Réseau SA Lausanne (act. 12), die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13), die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) die Centralschweizeri- sche Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) sowie die Repower AG und die Repower Tramsportnetz AG (act. 17) zum Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 Stellung.

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7 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (act. 16) führte die ewz Übertragungsnetz AG aus, dass sie im zweiten Halbjahr 2012 habe Erlöse erwirtschaften können, mit denen sie ihre Investitionen für Übertragungsnetzprojekte in diesem Zeitraum decken könne. Insofern verzich- te die ewz Übertragungsnetz AG darauf, hinsichtlich der Ausschüttung der Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 einen Antrag für die Finanzierung von Investitionen zu stellen. 8 Nach genehmigter Fristerstreckung äusserten sich die Industriellen Werke Basel und die Über- tragungsnetz Basel AG mit Eingabe von 2. November 2012 (act. 22) sowie die BKW FMB Ener- gie AG und die BKW Übertragungsnetz AG mit Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25) zum Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012. 9 Mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 26) wurde der Swissgrid AG und den übrigen Ver- fahrensbeteiligten ein aktuelles Aktenverzeichnis sowie eine Aufstellung über sämtliche aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 von der Swissgrid AG sowie einzelnen Übertragungsnetz- eigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) zur Finanzierung beantragten Projekte zur Kenntnisnahme zugestellt. 10 Auf die Stellungnahmen einzelner Übertragungsnetzeigentümer (act. 13-15, 17, 22, 25) wird nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. II

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG). Da- mit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 12 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 [SR 734.74]). 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

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Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 14 Die vorliegende Verfügung hat direkte Bezüge zu den von der Verfügungsadressatin als natio- nale Netzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben in Zusammenhang mit grenzüberschreiten- den Übertragungskapazitäten (vgl. Art. 20 StromVG). Die Verfügungsadressatin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Stromversorgungsver- ordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Die vorliegende Verfügung hat überdies ei- nen Zusammenhang mit den von der Verfügungsadressatin wahrgenommenen weiteren Aufga- ben, insbesondere da Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG auch für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden können, für dessen Betrieb die Verfügungsadressatin zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Die Verfügungsadressatin ist deshalb Partei in diesem Verfahren. 15 Parteistellung liegt auch in Bezug auf die Eigentümer von Anlagen und Leitungen des Übertra- gungsnetzes im Jahr 2011 vor. Diese werden durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Zudem werden die antragstellenden Muttergesellschaften von Übertra- gungsnetzeigentümern in das vorliegende Verfahren mit einbezogen.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Die Swissgrid AG stellte einen Antrag hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktions- erlöse aus dem Jahr 2011 (act. 5). In ihrer Eingabe machte die Swissgrid AG Geschäftsge- heimnisse geltend. Die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer wurden eingeladen, sich zum Antrag der Swissgrid AG zu äussern (act. 8), wovon einige Übertragungsnetzeigentümer Gebrauch machten (act. 11-17, 22, 25). Der Verfügungsadressatin und den weiteren Verfah- rensbeteiligten wurde mehrmals ein Aktenverzeichnis zugestellt. Zudem wurden die Beteiligten auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht (act. 8 und 26). Die von der Swissgrid AG be- zeichneten Geschäftsgeheimnisse wurden von keiner Verfahrensbeteiligten beanstandet. Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren gewahrt.

E. 3 Verwendung der Auktionserlöse

E. 3.1 Grundlagen 17 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfah- ren zu verwenden für:

a. die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes;

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 18 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

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19 Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 20 Das Vorgehen zur Verteilung der Auktionserlöse mittels verschiedener Teilentscheide wurde in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 17.4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die- se Verfügung die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 betrifft.

E. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 21 Zuerst ist zu prüfen, ob von den Auktionserlösen bestimmte Beträge vorab abzuziehen sind. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Ge- währleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität zu verwenden. 22 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebenein- ander (vgl. Verfügung der ElCom vom 16. April 2012 betreffend die Verwendung der Auktions- erlöse 2009 [929-09-006], E. 3.2; Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011 betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2010 [929-10-001], E. 3.2; Verfügung der ElCom vom 11. No- vember 2010 betreffend Kosten und Tarife Netzebene 1 und Systemdienstleistungen [952-10- 017], E. 2.3.2). Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund des Verwendungszwecks jedoch eine besondere Stellung zu. Die Höhe der zu ver- wendenden Auktionserlöse ist auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt. 23 Beträge, die nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet werden, sind vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird grundsätzlich nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden. Die ElCom kann im Rahmen ihrer Kompetenzen die Höhe der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kontrollieren und überprüfen, ob sie tatsächlich aus den Auktionserlösen beglichen werden sollen. 24 Die Verfügungsadressatin beziffert die Kosten des Auktionsbetriebes auf […] Euro (siehe Über- sicht vom 31. August 2012; act. 5, Beilage 1). Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten des Auk- tionsbetriebs der Verfügungsadressatin ([…] Euro), aus den Kosten des Auktionsbetriebs Dritter ([…] Euro an die Energie Baden-Württemberg AG [EnBW] sowie Capacity Allocating Service Company [CASC] zusammen). Der Auktionsbetrieb ist als Voraussetzung grenzüberschreiten- der Elektrizitätslieferungen zu betrachten. Diese Kosten stehen unmittelbar mit dem Auktionsbe- trieb in Verbindung. Sie könnten grundsätzlich auch als anrechenbare Betriebskosten nach Arti- kel 15 Absatz 2 StromVG geltend gemacht werden. Falls eine Geltendmachung als anrechen- bare Betriebskosten erfolgt, ist ein Vorweg-Abzug bei den Auktionserlösen nicht zulässig. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit und einer korrekten Kostenzuordnung ist die Finanzierung des Auktionsbetriebs aus den Auktionserlösen jedoch angebracht. 25 Die ElCom erliess am 12. Mai 2011 eine Verfügung (921-09-003) betreffend […]. In Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung wurde Folgendes festgehalten: „Der in dieser Verfügung festgestellte Vorrang kann frühestens ab dem 1. Januar 2012 physisch umgesetzt werden. Für die Zeit zwi- schen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 hat […] gegenüber der Swissgrid AG Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, welche durch die Ersteigerung von Kapazität im Um- fang des verfügten Vorrangs entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Vorbehalten bleibt

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die Weiterführung einer finanziellen Abgeltung des Vorrangs über den 31. Dezember 2011 hin- aus.“ Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Verwendung von Auktionserlösen nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ist somit gerechtfertigt. Gemäss der von der Swissgrid AG eingereichten Übersicht vom 31. August 2012 (act. 5, Beilage 1) betragen die in diesem Zusammenhang in Abzug gebrachten Kosten […] Euro. 26 Die ElCom eröffnete am 29. April 2011 ein Verfahren betreffend […]. Die […] beanspruchten einen Teil der Auktionserlöse 2009 […]. Mit Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 (929-09-002) wurde dieses Verfahren abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Verfügung- sadressatin den definitiven […] zustehenden Betrag berechnet und diesen in der Übersicht vom

31. August 2012 (act. 5, Beilage 1) auf […] Euro beziffert. 27 Aus der Eingabe der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5) ist ersichtlich, dass von den insgesamt verbuchten Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 eine […] Aufwandsposition im Um- fang von […] Euro vorab in Abzug gebracht wurde. Gemäss den Ausführungen der Swissgrid AG handelt es sich dabei um […]. Zudem wurde von den insgesamt verbuchten Erlösen vorab die Aufwandsposition […] im Betrag von […] Euro in Abzug gebracht (act. 5, Beilage 2). 28 Im vorliegenden Verfahren wurden die von der Swissgrid AG vorab in Abzug gebrachten Kosten keiner näheren Prüfung unterzogen. Die Prüfung dieser Kosten in einem separaten Verfahren bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorweg in Abzug gebrachte Summe ist daher nur provisorisch. Insbesondere beinhaltet die vorliegende Verfü- gung keine Genehmigung der von der Swissgrid AG geltend gemachten Vorabzüge. Sollte sich der von der Swissgrid AG vorab in Abzug gebrachte Betrag aufgrund einer späteren Prüfung durch die ElCom verringern, ist der Differenzbetrag entsprechend den Ausführungen in Randzif- fer 29 ff. für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b StromVG zu verwenden. Falls sich der provisorisch in Abzug gebrachte Betrag wider Erwarten als zu tief herausstellen sollte, wird die ElCom einen Ausgleich mit Auktionserlösen aus Folgejahren prüfen.

E. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b und c StromVG

E. 3.3.1 Grundsätze 29 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschrei- tenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten entstehen. 30 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 [952-08-005], E. 4.2.3.2). Auch aufgrund der vorgesehenen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung be- gründen. 31 Die total ausschüttbaren Auktionserlöse wurden von der Verfügungsadressatin auf […] Euro beziffert. Bei diesem Betrag sind die von der Swissgrid AG geltend gemachten Vorabzüge

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(vgl. vorne, Rz. 24-27) bereits in Abzug gebracht (act. 5, Beilagen 1 und 2). Zudem wurden aus den Auktionserlösen 2011 […] CHF für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertra- gungsnetz verwendet (siehe Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2011 [952-10-017]); unter Berücksichtigung der Monatsmittelkurse der Eidgenössischen Steuerver- waltung hinsichtlich der Buchungsdaten der einzelnen Transaktionen entsprechen diese […] CHF […] Euro (act. 5, Beilage 1). Somit verbleibt ein ausschüttbarer Restbetrag von […] Euro. Im Sinne des in Randziffer 28 angebrachten Vorbehalts handelt es sich hierbei um einen provisorischen Betrag. Sollte eine Prüfung der ElCom ergeben, dass von der Swissgrid AG eine zu hohe Summe vorab in Abzug gebracht wurde, ist der Differenzbetrag gemäss Randziffer 34 zu verwenden. 32 Vorliegend ist der besondere Umstand zu berücksichtigen das voraussichtlich per 1. Januar 2013 die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid AG erfolgt. Insofern werden Neubau- und Ausbauprojekte sowie Unterhaltsarbeiten an Übertragungsnetzanlagen bis zum Zeitpunkt der Überführung durch die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer finanziert. Da als massgeblicher Zeitpunkt innerhalb der Branche ursprünglich der 2. Juli 2012 vorgesehen war, budgetierten die Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 keine weiteren Ausga- ben für laufende Projekte. Aus diesem Grund machen diverse Übertragungsnetzeigentümer im vorliegenden Verfahren einen Finanzbedarf für spezifische Projekte geltend (act. 11-15, 17, 22, 25; nachfolgend, Rz. 37 ff.). 33 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auktionserlöse 2011 nicht mehr zur Reduktion der im Jahr 2011 anrechenbaren Kosten verwendet werden können, sondern für die Reduktion zukünf- tiger Kosten zu verwenden wären, da bereits anlässlich der Verfügung der ElCom vom 11. No- vember 2010 (952-10-017) Mittel aus den Auktionserlösen zur Senkung der Tarife nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zugewiesen wurden. 34 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich in diesem Fall, die gesamten verbleibenden Aukti- onserlöse aus dem Jahr 2011 in der Höhe von […] Euro gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.

E. 3.3.2 Verwendung für konkrete Übertragungsnetzprojekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 35 Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 5) beantragte die Swissgrid AG, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011, über deren Ausschüttung noch nicht verfügt wurde, zur Finanzierung von konkreten Projekten der bisherigen Übertragungs- netzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 gemäss einer ihrer Eingabe beiliegenden Aufstellung (act. 5, Beilage 5) einzusetzen seien. Die beantragte Verwendung der Auktionserlöse entspre- che Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 36 Zur Begründung führte die Swissgrid AG aus, der Vollzugstermin hinsichtlich der Überführung des Übertragungsnetzes verschiebe sich auf den 1. Januar 2013. Die Finanzierung der Investi- tionen im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz obliege daher auch im zweiten Halbjahr 2012 den bisherigen Übertragungsnetzeigentümern. Da diese aufgrund der Verschiebung des Transaktionszeitpunkts die Finanzierung von Übertragungsnetzprojekten im zweiten Halbjahr 2012 nicht budgetiert hätten, erfordere die Realisierung laufender Bauprojekte vom Verwal- tungsrat der betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu bewilligende Nachkredite. Der Bewilligungsprozess könne die Termine der geplanten Bauprogramme verzögern. Da nur frist- gerecht realisierte Ausbauprojekte die Versorgungssicherheit gewährleisen könnten, unterstütze

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die Swissgrid AG den Vorschlag der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer, die Investitionen im zweiten Halbjahr 2012 durch die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 zu finan- zieren (act. 5, S. 2). Im diesem Sinne äusserten sich auch diverse Übertragungsnetzeigentümer in separaten Begründungsschreiben (act. 5, Beilage 4; act. 6) 37 Mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 führten die Alpiq Netz AG Gösgen (act. 11) und die Alpiq Réseau SA Lausanne (act. 12) aus, sie würden sowohl den Antrag Swissgrid AG vom 31. Au- gust 2012 als auch die diesem zugrunde liegende Argumentation vollumfänglich unterstützen. Hinsichtlich der aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzierenden Übertragungsnetz- projekte für Kosten im zweiten Halbjahr 2012 verwiesen die Alpiq Netz AG Gösgen und die Al- piq Réseau SA Lausanne auf die Aufstellung der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5, Beilage 5). 38 In ihren Eingaben vom 29. Oktober 2012 äusserten sich die Axpo Power AG und die Nordost- schweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13), die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) dahin- gehend, dass aufgrund des ursprünglich am 2. Juli 2012 vorgesehenen Termins für die Trans- aktion des Übertragungsnetzes für den Unterhalt sowie Ausbauprojekte hinsichtlich ihrer Über- tragungsnetzanteile im zweiten Halbjahr 2012 keine Kosten budgetiert worden seien. Infolge- dessen müsse die Finanzierung der massgeblichen Projekte mittels nicht vorgesehener Nach- tragskredite sichergestellt werden. Diese nicht vorgesehene zusätzliche Belastung für die be- troffenen Übertragungsnetzeigentümer rechtfertige es, dem Antrag der Swissgrid AG vom

31. August 2012 (act. 5) zu entsprechen. Die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG beantragten unter anderem, dass die in der Beilage zu ihrer Eingabe aufge- führten Projektkosten für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 vollumfänglich durch die verbleibenden Aukti- onserlöse zu finanzieren seien (act. 13, Rechtsbegehren, Ziff. 2). Die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) stellten entsprechende Anträge. 39 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (act. 17) führten die Repower AG und die Repo- wer Transportnetz AG aus, die internen Prozesse für die Bewilligung zusätzlicher Kredite seien langwierig und würden zu Verzögerungen im geplanten Bauprogramm führen. Daher stünden im zweiten Halbjahr 2012 keine bewilligten Finanzmittel für das zur Finanzierung beantragte Projekt „Lago Blanco 380 kV“ zur Verfügung (act. 17, Beilage; vgl. auch act. 5, Beilage 4). Inso- fern seien die Repower AG und die Repower Transportnetz AG mit dem Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse einverstanden. Die Repower AG und die Repower Transportnetz AG beantragten, die in ihrer Beilage aufgeführten Projekt- kosten des Netzanschlusses Lago Blanco für das zweiten Halbjahr 2012 seien aus den verblei- benden Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu finanzieren und es seien der Repower AG be- ziehungsweise der Repower Transportnetz AG dafür die zur Finanzierung beantragten Plankos- ten gemäss der Aufstellung der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) auszuschütten. 40 In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 (act. 22) äusserten sich die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG dahingehend, dass der Antrag der Swissgrid AG, die restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Finanzierung von Pro- jekten des Übertragungsnetzes zu verwenden, grundsätzlich unterstützt werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips könne es jedoch nicht angehen, dass sich die Finanzierung einzig auf die von der Swissgrid AG vorgeschlagenen Projekte beschränke. Die von den Industriellen Werken Basel und der Übertragungsnetz Basel AG in ihrer Stellungnahme zur Finanzierung

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beantragten Investitionen in Partnerprojekte (act. 22, Beilagen 1 und 2) seien ebenfalls aus den verbleibenden Auktionserlösen zu vergüten. 41 Mit Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25) beantragten die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG, dass der Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse für die Finanzierung von Projekten im Übertragungsnetz gutzu- heissen sei. Die Materialkosten und Fremdleistungen bei Projekten der BKW Übertragungsnetz AG gemäss Beilage 1 ihrer Stellungnahme seien für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. De- zember 2012 aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzieren. 42 Gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 sollen lediglich Aufwendungen der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer für Fremdleistungen und Materialkosten aus den Auk- tionserlösen entschädigt werden. Aus der Aufstellung der Swissgrid AG über die zu unterstüt- zenden Übertragungsnetzprojekte (act. 5, Beilage 5) sind die vorgesehen Projektkosten im zweiten Halbjahr 2012 sowie der Anteil, den Fremdleistungen und Materialkosten diesbezüglich ausmachen, ersichtlich. Der für die einzelnen Projekte geltend gemachte Finanzierungsbedarf ergibt sich somit aus den Projektkosten im zweiten Halbjahr 2012 abzüglich des Anteils der von den betroffenen Übertragungsnetzeigentümern erbrachten Eigenleistungen und beträgt gemäss dieser Aufstellung […] CHF. Schon das Erstellungsdatum der Aufstellung der Swissgrid AG über die zu unterstützenden Projekte verdeutlicht, dass es sich bei den darin zur Finanzierung beantragten Projektkosten nicht um tatsächlich entstandene Kosten, sondern um lediglich ge- plante Kosten handelt. In Bezug auf die Aufstellungen über die geltend gemachten Projektkos- ten der betroffenen Übertragungsnetzeigentümer in ihren Stellungnahmen zum Antrag der Swissgrid AG (act. 13-15, 17, 22, 25) wird ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich überwie- gend um voraussichtliche Kosten im Sinne von Plankosten und nicht um tatsächlich angefallene Kosten handelt. 43 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sieht allgemein vor, dass die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden, ohne näher zu definieren ob entsprechende Beträge ausschliesslich an die Swissgrid AG als nationale Netzgesellschaft oder auch an die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zugewiesen werden können. Gemäss den Ausführungen der Swissgrid AG und weiterer Verfahrensbeteiligter sind triftige Gründe vorhan- den, die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 für konkrete Projekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 einzusetzen. Eine anderslautende Stel- lungnahme eines Übertragungsnetzeigentümers, welche einen alternativen Vorschlag hinsicht- lich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 beinhalten würde, liegt nicht vor. Somit spricht nichts dagegen, dem Antrag der Swissgrid AG im Grundsatz zu entsprechen und die Auktionserlöse konkreten Übertragungsnetzprojekten für Kosten im zwei- ten Halbjahr 2012 zuzuweisen. 44 Im Anhang der vorliegenden Verfügung findet sich eine Aufstellung über die aus den Auktions- erlösen aus dem Jahr 2011 zu finanzierenden Übertragungsnetzprojekte. In diese Aufstellung aufgenommen wurden sämtliche von der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) sowie einzelnen Übertragungsnetzeigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) geltend gemachten Projekte. Bereits mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 26) wurde der Swissgrid AG und den weiteren Verfah- rensbeteiligten eine derartige Aufstellung zugestellt. Versehentlich wurden in dieser Aufstellung zwei Projekte der BKW Übertragungsnetz AG nicht aufgeführt („Diverser Unterhalt Leitungen“ sowie „Leitung Bickigen-Mettlen, Sanierung Schwarzmaste“), welche mit Stellungnahme vom

E. 3.4 Weitere an die Ausschüttung für konkrete Übertragungsnetzprojekte geknüpfte Auflagen 51 Der ElCom steht hinsichtlich der in Artikel 17 Absatz 5 StromVG für die Auktionserlöse vorge- sehenen Verwendungsarten ein Ermessensspielraum zu. Um eine gesetzeskonforme Verwen- dung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu gewährleisten, werden die Voraussetzungen für eine Vergütung aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zusätzlich an nachfolgende Auflagen geknüpft.

E. 3.4.1 Vergütung für Übertragungsnetzprojekte 52 Die Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG hat ausschliesslich für Projekte des Übertragungsnetzes zu erfolgen. Die ElCom erliess am 11. No- vember 2010 im Verfahren 921-10-005 eine Verfügung betreffend die Definition und Abgren- zung des Übertragungsnetzes. Gegen diese Verfügung erhoben diverse Parteien Beschwerde. Vor Bundesgericht hängig sind noch die Verfahren 2C_475/2012, 2C_546/2012, 2C_547/2012 sowie 2C_548/2012. 53 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 21. Juli 2011 (z.B. A-8884/2010) entschie- den, dass Stichleitungen, die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören. Diverse Eigentümer von Stichleitungen haben Ziffer 10 des Disposi- tivs der Verfügung der ElCom nicht angefochten, entsprechend ist diese für die nicht Beschwer- de führenden Parteien ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Dies führt zur Situation, dass Stich- leitungen in Bezug auf die vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Parteien zum Übertragungsnetz gehören, in Bezug auf die nicht Beschwerde führenden Parteien jedoch nicht. Da die unterschiedliche Zuordnung der Stichleitungen auf Dauer bestehen bleiben würde, hat die ElCom entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 (921-10-005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen. 54 Eine Vergütung aus den Auktionserlösen für ein konkretes Projekt darf erst erfolgen, wenn si- chergestellt ist, dass es sich tatsächlich um ein Übertragungsnetzprojekt handelt. Insofern kann betreffend Anlagen und Leitungen, bei denen nach wie vor strittig ist, ob es sich um Bestandtei- le des Übertragungsnetzes handelt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der massgeblichen Ver- fahren keine Vergütung aus den Auktionserlösen durch die Swissgrid AG ausgerichtet werden (vgl. nachfolgend, Rz. 63).

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E. 3.4.2 Keine Finanzierung für Eigenleistungen 55 Gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5) sind bezüglich der zu un- terstützenden Projekte lediglich Kosten für Fremdleistungen und Materialkosten aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzieren. In diesem Punkt wird dem Antrag der Swissgrid AG stattgegeben. Dadurch, dass lediglich Kosten für Fremdleistungen sowie Materialkosten entschädigt werden, ist anhand der einzureichenden Belege eine bessere Überprüfung der zu vergütenden Beträge gewährleistet (vgl. nachfolgend, Rz. 62 ff.). 56 Die Swissgrid AG hat vor der Auszahlung von Beträgen für die im Anhang aufgeführten Projekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer anhand der ihr von diesen zur Verfügung zu stel- lenden Belege sicherzustellen, dass lediglich Fremdleistungen oder Materialkosten, nicht jedoch Eigenleistungen, aus den verbleibenden Auktionserlösen entschädigt werden (vgl. nachfolgend, Rz. 64).

E. 3.4.3 Berücksichtigung von Nutzungsrechten 57 In ihrer Stellungnahme beantragten die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG, dass bei Projekten, in denen mehrere Partner involviert sind, die bestehenden Eigen- tums- und Nutzungsrechte zu beachten seien und die bereits geleisteten Zahlungen der Partner entsprechend zu berücksichtigen seien (act. 15, Rechtsbegehren, Ziff. 4). In diesem Sinne äus- serten sich auch die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13) sowie die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) in ihren Stellungnahmen. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG machten in diesem Zusam- menhang darauf aufmerksam, dass das zur Finanzierung aus den Auktionserlösen beantragte Projekt „Mettlen 220 kV, Erneuerung Sekundärtechnik“ im Namen der Gesellschaft Mettlen auf- geführt sei, in welcher die Centralschweizerische Kraftwerke AG die geschäftsführende Partne- rin sei. 58 Mit Stellungnahme vom 2. November 2012 (act. 22, Beilage 2) beantragten die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG, dass ihre Investitionen in diverse Projekte der BKW Übertragungsnetz AG aus den Auktionserlösen zu vergüten seien. Die BKW Übertra- gungsnetz AG sei Eigentümerin sowie geschäftsführende Partnerin hinsichtlich der massgebli- chen Übertragungsnetzanteile. Die Übertragungsnetz Basel AG ihrerseits sei Inhaberin von Nutzungsrechten an den entsprechenden Anlagen und habe aufgrund vertraglicher Vereinba- rungen als Partnerin Investitionen in diese Projekte getätigt (act. 24). 59 Zudem beantragten die BKW FMB Energie AG und BKW Übertragungsnetz AG In ihrer Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25, Beilage) die Finanzierung von diversen Projekten anderer Übertragungsnetzeigentümer, an denen sie über Partneranteile verfügen, entsprechend dem Anteil ihrer geleisteten Investitionen. 60 Vorliegend erfolgt die Vergütung aus den verbleibenden Auktionserlösen hinsichtlich der im Anhang aufgeführten Projekte an die Eigentümer der massgeblichen Übertragungsnetzanlagen. Die ElCom verfügt hinsichtlich der aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Projekte über keine vollständigen Informationen darüber, in welchem Umfang Nutzungsrechte an den diesbe- züglichen Anlagen bestehen. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 wurden die Nutzungsrechte aus verfahrensökonomischen Gründen keiner vertieften Prüfung unterzogen (vgl. Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 [952-11-018], Rz. 115 ff.). Ebenso wenig ist die ElCom darüber dokumentiert, welche weiteren

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Partner an den im Anhang aufgeführten Projekten im Einzelnen beteiligt sind und Investitionen getätigt haben. 61 Bei der Verteilung der verbleibenden Auktionserlöse für ein bestimmtes zu finanzierendes Pro- jekt, welches im Anhang der vorliegenden Verfügung aufgeführt ist, sind bestehende Nutzungs- rechte an den betreffenden Übertragungsnetzanlagen sowie allfällige Investitionen von Partnern zu berücksichtigen. Vor einer Vergütung aus den verbleibenden Auktionserlösen hat die Swissgrid AG sicherzustellen, dass die Auszahlung an den geschäftsführenden Übertragungs- netzeigentümer erfolgt, und nicht an einen Nutzungsberechtigten oder einen anderen in das Projekt investierenden Partner. Dadurch ist gewährleistet, dass keine Mehrfachbelastungen er- folgen (vgl. nachfolgend, Rz. 64). Es ist Sache der geschäftsführenden Übertragungsnetzeigen- tümer, denen Beträge aus den Auktionserlösen ausbezahlt werden, die weiteren in das mass- gebliche Projekt involvierten Partner gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zu entschädi- gen; beispielsweise anhand der effektiven Beteiligungs- oder Investitionsverhältnisse.

E. 3.4.4 Überprüfung der Einhaltung der an die Auszahlung geknüpften Auf- lagen 62 Die Verantwortung für die Planung des Übertragungsnetzes liegt bei der Swissgrid AG, wobei mangels anderer Regelung die Finanzierung durch die jeweiligen Eigentümer erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 StromVG). 63 Vor der Auszahlung von Mitteln aus den verbleibenden Auktionserlösen hat die Swissgrid AG anhand von eingereichten Rechnungen oder anderen Belegen zu prüfen, ob es sich bei den zur Finanzierung beantragten Beträgen um tatsächlich im zweiten Halbjahr 2012 angefallene Kos- ten für ein im Anhang aufgeführtes Projekt handelt, welches Anlagen des Übertragungsnetzes betrifft. Bezüglich Anlagen und Leitungen, bei denen nach wie vor strittig ist, ob es sich um Be- standteile des Übertragungsnetzes handelt, darf die Swissgrid AG bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der in Randziffer 52 und 53 erwähnten Verfahren keine Vergütung aus den Auktionser- lösen ausrichten. 64 Vorliegend wurden sämtliche von der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) sowie einzelnen Übertra- gungsnetzeigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) zur Finanzierung aus den Auktionserlösen gel- tend gemachten Projekte in die Aufstellung im Anhang dieser Verfügung aufgenommen (vgl. vorne, Rz. 44). Die Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 hat ausschliesslich für Übertragungsnetzprojekte zu erfolgen, welche in dieser Aufstellung enthalten sind. Es ist jedoch denkbar, dass die Swissgrid AG für bestimmte dieser Projekte keine Auszah- lungen vornehmen wird. Dies gilt etwa für Projekte, die im Rahmen von Nutzungsrechten von mehreren Partnern gleichzeitig zur Finanzierung eingereicht wurden. Diese müssen gemäss den Randziffern 60 und 61 der vorliegenden Verfügung behandelt werden. Zudem ist nicht aus- geschlossen, dass sich Projekte in dieser Aufstellung befinden, bezüglich derer lediglich Kosten für Eigenleistungen angefallen sind. Derartige Projekte dürfen nicht aus den Auktionserlösen entschädigt werden. Die Swissgrid AG hat sicherzustellen, dass aus den verbleibenden Aukti- onserlösen keine Eigenleistungen vergütet werden (vgl. vorne, Rz. 55 f.). 65 Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Projekte, die in der Aufstellung im Anhang aufgeführt sind, nicht aus den Auktionserlösen unterstützt werden, da die Summe der tatsäch- lich angefallenen Kosten sämtlicher Projekte die verbleibenden Auktionserlöse übersteigt und sich die involvierten Parteien über entsprechende Kürzungsmodalitäten geeinigt haben (vgl. vorne, Rz. 47).

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66 Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prüfung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte be- rechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor.

E. 3.5 Anrechenbarkeit von aus Auktionserlösen finanzierten Anlagewerten im Rahmen der Tarifierung 67 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 stellten die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG folgenden Antrag (act. 14, Rechtsbegehren, Ziff. 5): „Sollte die Ausschüttung der verbleibenden Auktionserlöse 2011 zur Finanzierung der beantrag- ten Projektkosten für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 erst nach dem Zeitpunkt der Netzübertragung an die Übertragungsnetzeigentümer erfolgen, so sei Swissgrid zu ver- pflichten, gemeinsam mit den anspruchsberechtigten Parteien einen Abwicklungsmechanismus festzulegen, welcher gewährleistet, dass

- die Einbringungswerte der Netzgesellschaften im Rahmen der Bewertungsanpassung I um die durch die verbleibenden Auktionserlöse 2011 finanzierten Investitionen bzw. Anlagen im Bau für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 entsprechend reduziert werden.

- die heutigen Eigentümer der Netzgesellschaften, welche an Swissgrid zu überführen sind, zur Entschädigung der niedrigeren Einbringungswerte durch die verbleibenden Auktionserlö- se 2011 im Umfang der vom 2. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten Zahlungen entsprechend entschädigt werden.“ Die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) stellten in ihren Stellung- nahmen vom 29. Oktober 2012 entsprechende Anträge. 68 Artikel 17 Absatz 5 StromVG sieht vor, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren zu verwenden sind für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslie- ferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (Bst. a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Bst. b) oder zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Bst. c). Diese drei Verwendungszwecke stehen einander gleichwertig gegenüber. Die Auktionserlöse fliessen damit gesamthaft in die zukünftigen Netz- nutzungstarife der Netzebene 1 ein: Einerseits indirekt über die Deckung von Betriebskosten der Swissgrid AG (Bst. a) oder direkt über die Anrechnung an die jährlichen Netzkosten (Bst. c). Die Vergütung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG wirkt sich über die Zeit auf die Netznutzungsentgelte aus, indem die auf diese Weise finanzierten Anlagen nicht in die regula- torisch anrechenbaren Anlagewerte einfliessen. Damit generieren aus den Auktionserlösen fi- nanzierte Anlagewerte in den künftigen Jahren keine Kapitalkosten. 69 Somit dürfen durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte von der Swissgrid AG nach der Transaktion des Übertragungsnetzes im Rahmen der Tarifkalkulation der Netzebene 1 nicht als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten eingesetzt werden. Ebenso wenig dürfen aus Auktionserlösen finanzierte Werte in die Berechnungen der Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 einfliessen. 70 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass offensichtlich auch die Swissgrid AG davon ausgeht, dass aus Auktionserlösen finanzierte Anlagewerte künftig nicht für die Berechnungen der anre- chenbaren Kapitalkosten mit einbezogen werden dürfen. In ihrer Eingabe vom 31. August 2012

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(act. 5) führte die Swissgrid AG aus, die beantragte Verwendung der verbleibenden Auktionser- löse habe in Bezug auf die Kapitalkostenbasis zum Zeitpunkt der Netzübertragung wertneutral zu erfolgen. Die finanzierten Projekte würden nach der Überführung zum Bruttowert in die Kapi- talkostenbasis der Swissgrid AG eingehen. Die Entschädigung der bisherigen Übertragungs- netzeigentümer im Rahmen der Transaktion habe jedoch abzüglich der bereits aus den Aukti- onserlösen geleisteten Beträge zu erfolgen. 71 Der für die Überführung beziehungsweise die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechten massgebende Wert des zu überführenden Übertragungsnetzes richtet sich bis auf Weiteres nach dem von der ElCom in der Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010 festgelegten Wert. Dieser Wert ist auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen (vgl. Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz, massgeblicher Wert [928-10-002], Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Anlässlich der Transaktion des Übertragungs- netzes gehen durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte wertneutral in die Kapitalbasis der Swissgrid AG über, da sie im Rahmen der Tarifierung ab dem Jahr 2013 nicht als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten einfliessen dürfen (vgl. vorne, Rz. 68 f.). 72 Durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte bilden somit nicht Bestandteil des für die Be- stimmung der Entschädigungshöhe massgeblichen Werts im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes. Damit steht fest, dass bezüglich dieser Anlagewerte anlässlich der Über- führung keine Entschädigung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer in Form von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechten erfolgt. Wenn die betreffenden Übertragungsnetzei- gentümer ihre aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Anlagen im Bau vor der Überführung des Übertragungsnetzes und einer möglicherweise erst später erfolgenden Vergütung aus den Auktionserlösen kennzeichnen, ist sichergestellt, dass diese Werte im Rahmen der Transaktion entsprechend behandelt werden können. Die Festlegung eines Ausgleichsmechanismus durch die ElCom für den Fall, dass die Swissgrid AG Vergütungen aus den Auktionserlösen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes ausrichten sollte, ist daher nicht erforderlich. 73 Die durch die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 finanzierten Anlagewerte sind in der Anlagebuchhaltung der betroffenen Übertragungsnetzeigentümer entsprechend zu kenn- zeichnen. 4 Fazit 74 Die verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 75 Die Swissgrid AG hat diesen Restbetrag für die Finanzierung der im Anhang aufgeführten Pro- jekte auszurichten. Dies entspricht Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 76 Dabei sind die folgenden Auflagen einzuhalten: Die verbleibenden Auktionserlöse dürfen nur für tatsächliche Kosten, die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 anfallen respektive ange- fallen sind, verwendet werden. Eine Vergütung aus den Auktionserlösen für ein im Anhang die- ser Verfügung aufgeführtes Projekt darf erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass es sich tat- sächlich um ein Übertragungsnetzprojekt handelt. Im Sinne des Antrags der Swissgrid AG vom

31. August 2012 (act. 5) sind lediglich Kosten für Fremdleistungen oder Materialkosten, jedoch keine Eigenleistungen zu vergüten. Vergütungen aus den verbleibenden Auktionserlösen haben ausschliesslich an die Eigentümer der massgeblichen Übertragungsnetzanlagen zu erfolgen. Es ist Sache der Übertragungsnetzeigentümer, denen Beträge aus den Auktionserlösen ausbe-

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zahlt werden, die weiteren in das betreffende Projekt involvierten Partner gemäss den jeweili- gen vertraglichen Vereinbarungen zu entschädigen. 77 Falls die Summe der tatsächlich angefallenen Kosten der im Anhang aufgeführten Projekte die verbleibenden Auktionserlöse übersteigen sollte, ist der Finanzierungsbetrag für die einzelnen Projekte zu kürzen oder allenfalls ganz zu streichen. In diesem Fall ist es Sache der involvierten Parteien, die Kürzungsmodalitäten festzulegen. Die ElCom entscheidet auf Gesuch hin, falls keine Einigung erzielt werden kann. 78 Falls es sich in Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Teil der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 nach der Finanzierung von im Anhang dieser Verfügung aufgeführten Über- tragungsnetzprojekten übrig bleibt, hat die Swissgrid AG diesen Betrag für Projektkosten, die ab

1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. 79 Die Swissgrid AG hat eine Vergütung aus den Auktionserlösen erst dann vorzunehmen, wenn sie über Belege über die tatsächlichen Kosten hinsichtlich der zur Finanzierung beantragten Projekte verfügt und überprüft hat, dass sämtliche Auflagen eingehalten sind (vgl. vorne, Rz. 45, 47 sowie 51 ff.). 80 Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen. Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prü- fung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte berechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor. 81 Durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte sind in der Anlagebuchhaltung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer entsprechend zu kennzeichnen. Diese Werte dürfen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes von der Swissgrid AG nicht für die Berechnung des Netz- nutzungsentgelts mit einbezogen werden. Ebenso wenig dürfen durch Auktionserlöse finanzier- te Anlagewerte in die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 einfliessen.

E. 5 Gebühren 82 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 83 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] CHF. 84 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Verursacherin dieser Verfügung ist einerseits die antragstellende Verfügung- sadressatin anzusehen, die grundsätzlich die Hälfte der Gebühren, […] CHF zu vertreten hat.

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Andererseits sind als Verursacher auch diejenigen Unternehmen anzusehen, welche explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse stellten und eigene Aufstellungen über die aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Übertragungsnetzprojekten einreichten (act. 13-15, 17, 22, 25). Diesen Unternehmen ist die andere Hälfte aufzuerlegen. 85 Bezüglich der Hälfte der der Verfügungsadressatin aufzuerlegenden Gebühren von […] CHF ist zu prüfen, ob gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herab- gesetzt werden können. In diesem Fall handelt es sich insofern um eine spezielle Situation, als dass gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV die Verfügungsadressatin einen Antrag an die El- Com für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG stellen muss. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 GebV-En dar, der eine Gebühren- ermässigung für die Verfügungsadressatin um 50% rechtfertigt. Der Verfügungsadressatin wer- den deshalb Gebühren in der Höhe von […] CHF auferlegt. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen in diesem Fall damit […] CHF. 86 Bei den Unternehmen, die sowohl explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse gestellt als auch eigene Aufstellungen über die aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Übertra- gungsnetzprojekte eingereicht haben, handelt es sich um die folgenden Unternehmen: [...]. Die- sen Unternehmen werden Gebühren von […] CHF je anteilsmässig zu einem Zwölftel, ausma- chend […] CHF, auferlegt.

E. 6 Sollte ein Teil der verbleibenden […] Euro nicht gemäss Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs ver- wendet werden können, hat die Swissgrid AG diesen Betrag für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden.

E. 7 Die Swissgrid AG wird angewiesen, den betroffenen Übertragungsnetzeigentümern nach Erhalt entsprechender Belege die tatsächlich angefallenen Kosten hinsichtlich der im Anhang aufge- führten Projekte zu vergüten. Die Swissgrid AG hat vor einer Auszahlung sicherzustellen, dass die Auflagen gemäss den Ziffern 2 bis 5 des Verfügungsdispositivs eingehalten sind.

E. 8 Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen. Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prü- fung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte berechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor.

E. 9 Durch Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 finanzierte Anlagewerte sind anlässlich der Überfüh- rung des Übertragungsnetzes an die Swissgrid AG in der Anlagebuchhaltung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer zu kennzeichnen. Sie bilden nicht Bestandteil des für die Bestim-

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mung der Entschädigungshöhe massgeblichen Werts im Rahmen der Überführung. Durch Auk- tionserlöse finanzierte Anlagenwerte dürfen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes von der Swissgrid AG nicht als Basis für die Berechnung von anrechenbaren Kapitalkosten einge- setzt werden.

E. 10 Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen […] CHF. a. […] CHF werden der Swissgrid AG auferlegt. b. Der Axpo Power AG, der Axpo Trading AG, der BKW FMB Energie AG, der BKW Übertra- gungsnetz AG, der Centralschweizerische Kraftwerke AG, der CKW Grid AG, der EGL Grid AG, den Industriellen Werken Basel, der NOK Grid AG, der Repower AG, der Repower Transport- netz AG und der Übertragungsnetz Basel AG werden je […] CHF auferlegt.

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Bern, 15. November 2012

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick - AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn - AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona - AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano - ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen - Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne - Axpo Power AG, Netze Parkstrasse 23, 5401 Baden - Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon - BKW FMB Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 - BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern - CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern - EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

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- Energie electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne - ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern - ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich - Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion - Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel - Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis - Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno - Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno - Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - SBB AG Bern, Infrastruktur, Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen - SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen - Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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Anhang: Aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu unterstützende Übertragungsnetzprojekte

Projekttitel Kurzbeschreibung ÜNE Froloo 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Netz AG Gösgen Gösgen 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Netz AG Gösgen Ormalingen Ersatz Schaltanlage Alpiq Netz AG Gösgen Nant de Drance 380 kV Neubau Kavernenschaltanlage Alpiq Réseau SA Lausanne Nant de Drance-Chatelard Neubau Kabelleitung Alpiq Réseau SA Lausanne Chatelard Neubau 380-/220kV Anlage inkl. Trans- formierung Alpiq Réseau SA Lausanne Veytaux 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Réseau SA Lausanne Romanel 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Réseau SA Lausanne Schwanden-Tierfehd 380 kV Neue GIS-Anlage NOK Grid AG Tierfehd 380 kV Neue GIS-Anlage NOK Grid AG Grynau 220 kV Teilerneuerung Unterstation NOK Grid AG Sarelli 220 kV Gesamterneuerung Sekundärtechnik NOK Grid AG Rüthi 220 kV Neue AIS-Anlage NOK Grid AG Meinigen-Winkeln Mastfundamente/Korrosionsschutz NOK Grid AG Bonaduz-Breite Erdseilersatz NOK Grid AG Laufenburg 380 kV (Swissgrid Projekt ID RS.240) Restarbeiten Gesamterneuerung

EGL Grid AG Laufenburg-Grenze D 380/220 kV (Swissgrid Projekt ID RL.137b) Isolatorenersatz (Projektname Laura) EGL Grid AG

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Laufenburg-Scheltenpass 380 kV (Swissgrid Projekt ID vgl. DBKM) Rechtserneuerung EGL Grid AG Laufenburg 220 kV (Swissgrid Projekt ID RS.227) Leistungsschalterersatz und Leitungs- ausschlaufungen (Projektname TESLA) EGL Grid AG Laufenburg (Swissgrid Projekt ID RS.207) Ersatz AC/DC-Eigenbedarf inkl. Ringlei- tungen (Projektname ERNEBA) EGL Grid AG Soazza-Grenze I (Forcola) Notreparatur Mast Nr. 23 (exkl. Mastersatz im Jahr 2013) EGL Grid AG UST Mühleberg Neubau 380/220 kV (inkl. Leitungen) Neue GIS-Anlagen 220 und 380 KV BKW UTN UST Bickigen Neubau 220 kV Ersatz 220 kV AIS- durch GIS-Anlage BKW UTN UST Innertkirchen Neubau 380/220 kV Neubau Unterstation 220 kV BKW UTN UST Bickigen zweiter Trafo 380/220 kV Erweiterung bestehende 380 kV- Schaltanlage um Kuppelungs- und Trafofeld und zusätzliche Transformie- rung (Trafoumzug) BKW UTN Leitung Innertkirchen-Mettlen Neubau 380 kV Neubau 380 kV-Freileitung als Leitungs- ersatz BKW UTN Leitung Bickigen-Chippis Span- nungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung eines der beiden Stränge von 220 auf 380 kV BKW UTN Leitung Mühleberg-Bassecourt, Spannungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung bestehender, bisher nur mit 220 kV betriebener 380 kV- Stränge auf 380 kV – dazu Anpassung Bodenabstände an gültige Vorschriften BKW UTN Leitung Innertkirchen-Ulrichen, Verlegung M19 Verlegung Masten M19 BKW UTN Leitung Chamoson-Gstaad M68 Neubau M68 nach Lawinenschaden BKW UTN Leitung Innertkirchen-Bickigen, Ersatz Eismesseinrichtung Ersatz für bestehende batteriebetriebene nicht bzw. nur teilweise funktionsfähige Eislastmesseinrichtung BKW UTN Leitung Mühleberg-Bickigen Korrosionsschutz Leitung BKW UTN Leitung Bickigen-Lindenholz Korrosionsschutz Leitung BKW UTN

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Leitung Bickigen-Scheltenpass- Bassecourt Korrosionsschutz Leitung BKW UTN Diverser Unterhalt Leitungen

- Isolatorenersatz (Topf)

- Sockelsanierungen BKW UTN Leitung Bickigen-Mettlen Sanierung Schwarzmaste Sanierung korrosionsbefallener Maste aus Cortenstahl der 220 kV-Freileitung BKW UTN Leitung Innertkirchen-Wimmis Leitung Chippis-Wimmis Leitung Bickigen-Wimmis Leitung Bickigen-Scheltenpass Nachentschädigungen aufgrund Ablauf bestehender Dienstbarkeit BKW UTN Leitung Chamoson-Chippis 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Chippis-Mörel Neubau 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Mörel-Ulrichen Neubau 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Mühleberg-Galmiz, Spannungserhöhung 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Pradella Y-La Punt, Strangnachzug (EGL) Nachzug zweiter Strang 220 kV Investitionen BKW UNT, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt Diverse Projekte Leitungen, (Fremdanlagen)

– Ordentliche Instandhaltung Leitungen

– Dringend notwendige Sanierungen oder Ersatz Investitionen BKW UTN in di- verse Partnerpro- jekte, ÜNE nicht deklariert Unterstation Laufenburg Erneue- rung Schaltfelde 380 kV (EGL)r Erneuerung der 380 kV-Schaltfelder Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt

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Unterstation Mörel Erneuerung Schaltanlage 220 kV (Alpiq)

Erneuerung der 220 kV-Schaltanlage Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Unterstation Riddes Erneuerung Schaltanlage 220 kV (EGL) Erneuerung der 220 kV-Schaltanlage Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt Unterstation Mettlen, Ersatz Se- kundärtechnik (GM) Erneuerung der Sekundärtechnik bei der 220 kV-Schaltanlage

Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an CKW Grid AG- Projekt Diverse Projekte Unterstation (Fremdanlagen) Diverse kleinere Fremdprojekte Untersta- tionen (Unterhalt/Neubau/Erneuerung) Investitionen BKW UTN in di- verse Partnerpro- jekte, ÜNE nicht deklariert Leitung Innertkirchen-Bickigen, Ersatz Eislastmesseinrichtung Ersatz bestehende batteriebetriebene nicht bzw. nur teilweise funktionsfährige Eislastmesseinrichtung Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Leitung Innertkirchen-Ulrichen, Verlegung M19 Verlegung Masten M19 Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Unterstation Bickigen, Neubau 220 kV Ersatz 220 kV AIS- durch GIS-Anlage Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Unterstation Mühleberg - An- schluss Leitung Mühleberg – Bassecourt, Hoch-/Tiefbau Neubau GIS-Anlagen 220 und 380 kV Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTU-Projekt Leitung Mühleberg – Bassecourt, Spannungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung bestehender, bisher nur mit 220 kV betriebener 380 kV-Strang auf 380 kV – dazu Anpassung Bodenab- stände an gültige Vorschriften Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt

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Leitung Bickigen-Chippis, Span- nungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung eines der beiden Stränge von 220 auf 380 kV Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Leitung Bickigen-Chippis Sockelsanierung Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt UST Innertkirchen Neubau 380/220 KV Neubau Unterstation 220 KV

- Projektkosten nur Vorprojekt Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt UW Ingebohl Erneuerung UW Ingebohl CKW Grid AG UW Mettlen 220 kV Erneuerung Sekundärtechnik 220 kV CKW Grid AG Lago Bianco 380 kV Netzanschluss Lago Bianco Repower Trans- portnetz AG

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

003963907

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

929 - Engpassverfahren

Referenz/Aktenzeichen: 952-11-007 Bern, 15. November 2012

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick (Verfügungsadressatin)

- AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn

- AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona

- AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano

- ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

- Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen

- Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne

- Axpo Power AG, Netze Parkstrasse 23, 5401 Baden

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- Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon

- BKW FMB Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25

- BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25

- Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern

- CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern

- EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

- Energie electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne

- ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern

- ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich

- Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

- FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion

- Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel

- Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis

- Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

- LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

- Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

- Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

- Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

- Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

- Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo

- Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo

- SBB AG Bern, Infrastruktur, Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen

- SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

- Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel (Verfahrensbeteiligte)

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betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011

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I Sachverhalt A. 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ei- nen Antrag über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten (sog. Auktionserlöse). 2 Am 11. November 2010 erliess die ElCom eine Verfügung betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Darin wurde entschieden, dass gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom

23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) […] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2011 zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren werde die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Bis zum Entscheid der ElCom dürften diese restlichen Ein- nahmen nicht verwendet werden (Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2010; 952-10-017). 3 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 5. Juli 2012 (act. 2) an die Swissgrid AG (Swissgrid, Verfügungsadressatin) wurde in dieser Angelegenheit ein Verfahren nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011. 4 Die Swissgrid AG beantragte in ihrem Schreiben vom 31. August 2012 (act. 5), dass die Ein- nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, über deren Ausschüttung noch nicht verfügt wurde, konkreten Projekten von bisherigen Übertragungsnetzeigentümern gemäss einer ihrer Eingabe beiliegenden Auflistung für im zweiten Halbjahr 2012 entstandene Kosten zuzuweisen seien. Der Finanzbedarf der zu unterstützenden Projekte sei aus den verbleibenden Auktionser- lösen aus dem Jahr 2011 zu decken. Die beantragte Verwendung der Auktionserlöse entspre- che Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 5 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 12. Oktober 2012 (act. 8) wurden die bishe- rigen Übertragungsnetzeigentümer in das vorliegende Verfahren einbezogen und eingeladen, zum Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 bis zum 29. Oktober 2012 Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, konkrete Projekte in Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz, bei denen im zweiten Halbjahr 2012 Kosten angefallen sind, zur Finan- zierung aus den verbleibenden Aktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu beantragen und in die dem Schreiben beiliegende Tabelle einzutragen. Überdies wurde den bisherigen Übertragungs- netzeigentümern im erwähnten Schreiben das Aktenverzeichnis zugestellt und sie wurden auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht. 6 Mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 nahmen die Alpiq Netz AG Gösgen (act. 11), die Alpiq Réseau SA Lausanne (act. 12), die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13), die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) die Centralschweizeri- sche Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) sowie die Repower AG und die Repower Tramsportnetz AG (act. 17) zum Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 Stellung.

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7 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (act. 16) führte die ewz Übertragungsnetz AG aus, dass sie im zweiten Halbjahr 2012 habe Erlöse erwirtschaften können, mit denen sie ihre Investitionen für Übertragungsnetzprojekte in diesem Zeitraum decken könne. Insofern verzich- te die ewz Übertragungsnetz AG darauf, hinsichtlich der Ausschüttung der Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 einen Antrag für die Finanzierung von Investitionen zu stellen. 8 Nach genehmigter Fristerstreckung äusserten sich die Industriellen Werke Basel und die Über- tragungsnetz Basel AG mit Eingabe von 2. November 2012 (act. 22) sowie die BKW FMB Ener- gie AG und die BKW Übertragungsnetz AG mit Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25) zum Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012. 9 Mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 26) wurde der Swissgrid AG und den übrigen Ver- fahrensbeteiligten ein aktuelles Aktenverzeichnis sowie eine Aufstellung über sämtliche aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 von der Swissgrid AG sowie einzelnen Übertragungsnetz- eigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) zur Finanzierung beantragten Projekte zur Kenntnisnahme zugestellt. 10 Auf die Stellungnahmen einzelner Übertragungsnetzeigentümer (act. 13-15, 17, 22, 25) wird nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. II Erwägungen 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG). Da- mit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 12 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 [SR 734.74]). 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

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Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 14 Die vorliegende Verfügung hat direkte Bezüge zu den von der Verfügungsadressatin als natio- nale Netzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben in Zusammenhang mit grenzüberschreiten- den Übertragungskapazitäten (vgl. Art. 20 StromVG). Die Verfügungsadressatin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Stromversorgungsver- ordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Die vorliegende Verfügung hat überdies ei- nen Zusammenhang mit den von der Verfügungsadressatin wahrgenommenen weiteren Aufga- ben, insbesondere da Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG auch für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden können, für dessen Betrieb die Verfügungsadressatin zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Die Verfügungsadressatin ist deshalb Partei in diesem Verfahren. 15 Parteistellung liegt auch in Bezug auf die Eigentümer von Anlagen und Leitungen des Übertra- gungsnetzes im Jahr 2011 vor. Diese werden durch die vorliegende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Zudem werden die antragstellenden Muttergesellschaften von Übertra- gungsnetzeigentümern in das vorliegende Verfahren mit einbezogen. 2.2 Rechtliches Gehör 16 Die Swissgrid AG stellte einen Antrag hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktions- erlöse aus dem Jahr 2011 (act. 5). In ihrer Eingabe machte die Swissgrid AG Geschäftsge- heimnisse geltend. Die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer wurden eingeladen, sich zum Antrag der Swissgrid AG zu äussern (act. 8), wovon einige Übertragungsnetzeigentümer Gebrauch machten (act. 11-17, 22, 25). Der Verfügungsadressatin und den weiteren Verfah- rensbeteiligten wurde mehrmals ein Aktenverzeichnis zugestellt. Zudem wurden die Beteiligten auf ihr Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht (act. 8 und 26). Die von der Swissgrid AG be- zeichneten Geschäftsgeheimnisse wurden von keiner Verfahrensbeteiligten beanstandet. Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren gewahrt. 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 17 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfah- ren zu verwenden für:

a. die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes;

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 18 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

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19 Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 20 Das Vorgehen zur Verteilung der Auktionserlöse mittels verschiedener Teilentscheide wurde in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 17.4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die- se Verfügung die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 betrifft. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 21 Zuerst ist zu prüfen, ob von den Auktionserlösen bestimmte Beträge vorab abzuziehen sind. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Ge- währleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität zu verwenden. 22 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebenein- ander (vgl. Verfügung der ElCom vom 16. April 2012 betreffend die Verwendung der Auktions- erlöse 2009 [929-09-006], E. 3.2; Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011 betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2010 [929-10-001], E. 3.2; Verfügung der ElCom vom 11. No- vember 2010 betreffend Kosten und Tarife Netzebene 1 und Systemdienstleistungen [952-10- 017], E. 2.3.2). Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund des Verwendungszwecks jedoch eine besondere Stellung zu. Die Höhe der zu ver- wendenden Auktionserlöse ist auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt. 23 Beträge, die nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet werden, sind vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird grundsätzlich nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden. Die ElCom kann im Rahmen ihrer Kompetenzen die Höhe der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kontrollieren und überprüfen, ob sie tatsächlich aus den Auktionserlösen beglichen werden sollen. 24 Die Verfügungsadressatin beziffert die Kosten des Auktionsbetriebes auf […] Euro (siehe Über- sicht vom 31. August 2012; act. 5, Beilage 1). Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten des Auk- tionsbetriebs der Verfügungsadressatin ([…] Euro), aus den Kosten des Auktionsbetriebs Dritter ([…] Euro an die Energie Baden-Württemberg AG [EnBW] sowie Capacity Allocating Service Company [CASC] zusammen). Der Auktionsbetrieb ist als Voraussetzung grenzüberschreiten- der Elektrizitätslieferungen zu betrachten. Diese Kosten stehen unmittelbar mit dem Auktionsbe- trieb in Verbindung. Sie könnten grundsätzlich auch als anrechenbare Betriebskosten nach Arti- kel 15 Absatz 2 StromVG geltend gemacht werden. Falls eine Geltendmachung als anrechen- bare Betriebskosten erfolgt, ist ein Vorweg-Abzug bei den Auktionserlösen nicht zulässig. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit und einer korrekten Kostenzuordnung ist die Finanzierung des Auktionsbetriebs aus den Auktionserlösen jedoch angebracht. 25 Die ElCom erliess am 12. Mai 2011 eine Verfügung (921-09-003) betreffend […]. In Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung wurde Folgendes festgehalten: „Der in dieser Verfügung festgestellte Vorrang kann frühestens ab dem 1. Januar 2012 physisch umgesetzt werden. Für die Zeit zwi- schen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 hat […] gegenüber der Swissgrid AG Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, welche durch die Ersteigerung von Kapazität im Um- fang des verfügten Vorrangs entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Vorbehalten bleibt

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die Weiterführung einer finanziellen Abgeltung des Vorrangs über den 31. Dezember 2011 hin- aus.“ Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Verwendung von Auktionserlösen nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG ist somit gerechtfertigt. Gemäss der von der Swissgrid AG eingereichten Übersicht vom 31. August 2012 (act. 5, Beilage 1) betragen die in diesem Zusammenhang in Abzug gebrachten Kosten […] Euro. 26 Die ElCom eröffnete am 29. April 2011 ein Verfahren betreffend […]. Die […] beanspruchten einen Teil der Auktionserlöse 2009 […]. Mit Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 (929-09-002) wurde dieses Verfahren abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Verfügung- sadressatin den definitiven […] zustehenden Betrag berechnet und diesen in der Übersicht vom

31. August 2012 (act. 5, Beilage 1) auf […] Euro beziffert. 27 Aus der Eingabe der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5) ist ersichtlich, dass von den insgesamt verbuchten Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 eine […] Aufwandsposition im Um- fang von […] Euro vorab in Abzug gebracht wurde. Gemäss den Ausführungen der Swissgrid AG handelt es sich dabei um […]. Zudem wurde von den insgesamt verbuchten Erlösen vorab die Aufwandsposition […] im Betrag von […] Euro in Abzug gebracht (act. 5, Beilage 2). 28 Im vorliegenden Verfahren wurden die von der Swissgrid AG vorab in Abzug gebrachten Kosten keiner näheren Prüfung unterzogen. Die Prüfung dieser Kosten in einem separaten Verfahren bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorweg in Abzug gebrachte Summe ist daher nur provisorisch. Insbesondere beinhaltet die vorliegende Verfü- gung keine Genehmigung der von der Swissgrid AG geltend gemachten Vorabzüge. Sollte sich der von der Swissgrid AG vorab in Abzug gebrachte Betrag aufgrund einer späteren Prüfung durch die ElCom verringern, ist der Differenzbetrag entsprechend den Ausführungen in Randzif- fer 29 ff. für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buch- stabe b StromVG zu verwenden. Falls sich der provisorisch in Abzug gebrachte Betrag wider Erwarten als zu tief herausstellen sollte, wird die ElCom einen Ausgleich mit Auktionserlösen aus Folgejahren prüfen. 3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b und c StromVG 3.3.1 Grundsätze 29 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschrei- tenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten entstehen. 30 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 [952-08-005], E. 4.2.3.2). Auch aufgrund der vorgesehenen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung be- gründen. 31 Die total ausschüttbaren Auktionserlöse wurden von der Verfügungsadressatin auf […] Euro beziffert. Bei diesem Betrag sind die von der Swissgrid AG geltend gemachten Vorabzüge

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(vgl. vorne, Rz. 24-27) bereits in Abzug gebracht (act. 5, Beilagen 1 und 2). Zudem wurden aus den Auktionserlösen 2011 […] CHF für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertra- gungsnetz verwendet (siehe Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2011 [952-10-017]); unter Berücksichtigung der Monatsmittelkurse der Eidgenössischen Steuerver- waltung hinsichtlich der Buchungsdaten der einzelnen Transaktionen entsprechen diese […] CHF […] Euro (act. 5, Beilage 1). Somit verbleibt ein ausschüttbarer Restbetrag von […] Euro. Im Sinne des in Randziffer 28 angebrachten Vorbehalts handelt es sich hierbei um einen provisorischen Betrag. Sollte eine Prüfung der ElCom ergeben, dass von der Swissgrid AG eine zu hohe Summe vorab in Abzug gebracht wurde, ist der Differenzbetrag gemäss Randziffer 34 zu verwenden. 32 Vorliegend ist der besondere Umstand zu berücksichtigen das voraussichtlich per 1. Januar 2013 die Überführung des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid AG erfolgt. Insofern werden Neubau- und Ausbauprojekte sowie Unterhaltsarbeiten an Übertragungsnetzanlagen bis zum Zeitpunkt der Überführung durch die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer finanziert. Da als massgeblicher Zeitpunkt innerhalb der Branche ursprünglich der 2. Juli 2012 vorgesehen war, budgetierten die Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 keine weiteren Ausga- ben für laufende Projekte. Aus diesem Grund machen diverse Übertragungsnetzeigentümer im vorliegenden Verfahren einen Finanzbedarf für spezifische Projekte geltend (act. 11-15, 17, 22, 25; nachfolgend, Rz. 37 ff.). 33 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auktionserlöse 2011 nicht mehr zur Reduktion der im Jahr 2011 anrechenbaren Kosten verwendet werden können, sondern für die Reduktion zukünf- tiger Kosten zu verwenden wären, da bereits anlässlich der Verfügung der ElCom vom 11. No- vember 2010 (952-10-017) Mittel aus den Auktionserlösen zur Senkung der Tarife nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zugewiesen wurden. 34 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich in diesem Fall, die gesamten verbleibenden Aukti- onserlöse aus dem Jahr 2011 in der Höhe von […] Euro gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 3.3.2 Verwendung für konkrete Übertragungsnetzprojekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 35 Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 5) beantragte die Swissgrid AG, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011, über deren Ausschüttung noch nicht verfügt wurde, zur Finanzierung von konkreten Projekten der bisherigen Übertragungs- netzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 gemäss einer ihrer Eingabe beiliegenden Aufstellung (act. 5, Beilage 5) einzusetzen seien. Die beantragte Verwendung der Auktionserlöse entspre- che Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 36 Zur Begründung führte die Swissgrid AG aus, der Vollzugstermin hinsichtlich der Überführung des Übertragungsnetzes verschiebe sich auf den 1. Januar 2013. Die Finanzierung der Investi- tionen im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz obliege daher auch im zweiten Halbjahr 2012 den bisherigen Übertragungsnetzeigentümern. Da diese aufgrund der Verschiebung des Transaktionszeitpunkts die Finanzierung von Übertragungsnetzprojekten im zweiten Halbjahr 2012 nicht budgetiert hätten, erfordere die Realisierung laufender Bauprojekte vom Verwal- tungsrat der betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu bewilligende Nachkredite. Der Bewilligungsprozess könne die Termine der geplanten Bauprogramme verzögern. Da nur frist- gerecht realisierte Ausbauprojekte die Versorgungssicherheit gewährleisen könnten, unterstütze

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die Swissgrid AG den Vorschlag der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer, die Investitionen im zweiten Halbjahr 2012 durch die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 zu finan- zieren (act. 5, S. 2). Im diesem Sinne äusserten sich auch diverse Übertragungsnetzeigentümer in separaten Begründungsschreiben (act. 5, Beilage 4; act. 6) 37 Mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 führten die Alpiq Netz AG Gösgen (act. 11) und die Alpiq Réseau SA Lausanne (act. 12) aus, sie würden sowohl den Antrag Swissgrid AG vom 31. Au- gust 2012 als auch die diesem zugrunde liegende Argumentation vollumfänglich unterstützen. Hinsichtlich der aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzierenden Übertragungsnetz- projekte für Kosten im zweiten Halbjahr 2012 verwiesen die Alpiq Netz AG Gösgen und die Al- piq Réseau SA Lausanne auf die Aufstellung der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5, Beilage 5). 38 In ihren Eingaben vom 29. Oktober 2012 äusserten sich die Axpo Power AG und die Nordost- schweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13), die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) dahin- gehend, dass aufgrund des ursprünglich am 2. Juli 2012 vorgesehenen Termins für die Trans- aktion des Übertragungsnetzes für den Unterhalt sowie Ausbauprojekte hinsichtlich ihrer Über- tragungsnetzanteile im zweiten Halbjahr 2012 keine Kosten budgetiert worden seien. Infolge- dessen müsse die Finanzierung der massgeblichen Projekte mittels nicht vorgesehener Nach- tragskredite sichergestellt werden. Diese nicht vorgesehene zusätzliche Belastung für die be- troffenen Übertragungsnetzeigentümer rechtfertige es, dem Antrag der Swissgrid AG vom

31. August 2012 (act. 5) zu entsprechen. Die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG beantragten unter anderem, dass die in der Beilage zu ihrer Eingabe aufge- führten Projektkosten für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 vollumfänglich durch die verbleibenden Aukti- onserlöse zu finanzieren seien (act. 13, Rechtsbegehren, Ziff. 2). Die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) stellten entsprechende Anträge. 39 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (act. 17) führten die Repower AG und die Repo- wer Transportnetz AG aus, die internen Prozesse für die Bewilligung zusätzlicher Kredite seien langwierig und würden zu Verzögerungen im geplanten Bauprogramm führen. Daher stünden im zweiten Halbjahr 2012 keine bewilligten Finanzmittel für das zur Finanzierung beantragte Projekt „Lago Blanco 380 kV“ zur Verfügung (act. 17, Beilage; vgl. auch act. 5, Beilage 4). Inso- fern seien die Repower AG und die Repower Transportnetz AG mit dem Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse einverstanden. Die Repower AG und die Repower Transportnetz AG beantragten, die in ihrer Beilage aufgeführten Projekt- kosten des Netzanschlusses Lago Blanco für das zweiten Halbjahr 2012 seien aus den verblei- benden Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu finanzieren und es seien der Repower AG be- ziehungsweise der Repower Transportnetz AG dafür die zur Finanzierung beantragten Plankos- ten gemäss der Aufstellung der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) auszuschütten. 40 In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 (act. 22) äusserten sich die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG dahingehend, dass der Antrag der Swissgrid AG, die restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Finanzierung von Pro- jekten des Übertragungsnetzes zu verwenden, grundsätzlich unterstützt werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips könne es jedoch nicht angehen, dass sich die Finanzierung einzig auf die von der Swissgrid AG vorgeschlagenen Projekte beschränke. Die von den Industriellen Werken Basel und der Übertragungsnetz Basel AG in ihrer Stellungnahme zur Finanzierung

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beantragten Investitionen in Partnerprojekte (act. 22, Beilagen 1 und 2) seien ebenfalls aus den verbleibenden Auktionserlösen zu vergüten. 41 Mit Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25) beantragten die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG, dass der Antrag der Swissgrid AG hinsichtlich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse für die Finanzierung von Projekten im Übertragungsnetz gutzu- heissen sei. Die Materialkosten und Fremdleistungen bei Projekten der BKW Übertragungsnetz AG gemäss Beilage 1 ihrer Stellungnahme seien für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. De- zember 2012 aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzieren. 42 Gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 sollen lediglich Aufwendungen der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer für Fremdleistungen und Materialkosten aus den Auk- tionserlösen entschädigt werden. Aus der Aufstellung der Swissgrid AG über die zu unterstüt- zenden Übertragungsnetzprojekte (act. 5, Beilage 5) sind die vorgesehen Projektkosten im zweiten Halbjahr 2012 sowie der Anteil, den Fremdleistungen und Materialkosten diesbezüglich ausmachen, ersichtlich. Der für die einzelnen Projekte geltend gemachte Finanzierungsbedarf ergibt sich somit aus den Projektkosten im zweiten Halbjahr 2012 abzüglich des Anteils der von den betroffenen Übertragungsnetzeigentümern erbrachten Eigenleistungen und beträgt gemäss dieser Aufstellung […] CHF. Schon das Erstellungsdatum der Aufstellung der Swissgrid AG über die zu unterstützenden Projekte verdeutlicht, dass es sich bei den darin zur Finanzierung beantragten Projektkosten nicht um tatsächlich entstandene Kosten, sondern um lediglich ge- plante Kosten handelt. In Bezug auf die Aufstellungen über die geltend gemachten Projektkos- ten der betroffenen Übertragungsnetzeigentümer in ihren Stellungnahmen zum Antrag der Swissgrid AG (act. 13-15, 17, 22, 25) wird ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich überwie- gend um voraussichtliche Kosten im Sinne von Plankosten und nicht um tatsächlich angefallene Kosten handelt. 43 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sieht allgemein vor, dass die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden, ohne näher zu definieren ob entsprechende Beträge ausschliesslich an die Swissgrid AG als nationale Netzgesellschaft oder auch an die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zugewiesen werden können. Gemäss den Ausführungen der Swissgrid AG und weiterer Verfahrensbeteiligter sind triftige Gründe vorhan- den, die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 für konkrete Projekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer im zweiten Halbjahr 2012 einzusetzen. Eine anderslautende Stel- lungnahme eines Übertragungsnetzeigentümers, welche einen alternativen Vorschlag hinsicht- lich der Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 beinhalten würde, liegt nicht vor. Somit spricht nichts dagegen, dem Antrag der Swissgrid AG im Grundsatz zu entsprechen und die Auktionserlöse konkreten Übertragungsnetzprojekten für Kosten im zwei- ten Halbjahr 2012 zuzuweisen. 44 Im Anhang der vorliegenden Verfügung findet sich eine Aufstellung über die aus den Auktions- erlösen aus dem Jahr 2011 zu finanzierenden Übertragungsnetzprojekte. In diese Aufstellung aufgenommen wurden sämtliche von der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) sowie einzelnen Übertragungsnetzeigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) geltend gemachten Projekte. Bereits mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 26) wurde der Swissgrid AG und den weiteren Verfah- rensbeteiligten eine derartige Aufstellung zugestellt. Versehentlich wurden in dieser Aufstellung zwei Projekte der BKW Übertragungsnetz AG nicht aufgeführt („Diverser Unterhalt Leitungen“ sowie „Leitung Bickigen-Mettlen, Sanierung Schwarzmaste“), welche mit Stellungnahme vom

5. November 2012 (act. 25, Beilage 1) zur Finanzierung beantragt wurden. Die massgeblichen Projekte wurden zusätzlich in die Aufstellung im Anhang der vorliegenden Verfügung aufge-

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nommen. Im Übrigen entsprechen die Projekte im Anhang der Aufstellung im erwähnten Schreiben. 45 Die verbleibenden Auktionserlöse dürfen nur für tatsächliche Ist-Kosten, welche durch Übertra- gungsnetzprojekte im 2. Halbjahr 2012 entstanden sind, verwendet werden und nicht für ledig- lich geplante Kosten. Bei lediglich geplanten Kosten handelt es sich nicht um Aufwendungen für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes. Falls der Finanzbedarf für sämtliche zu unter- stützenden Projekte die verbleibenden Auktionserlöse in der Summe übersteigen sollte, würden durch die Berücksichtigung von Plankosten zudem andere grundsätzlich anspruchsberechtigte Übertragungsnetzeigentümer, welche ihrerseits die deklarierten geplante Kosten einhalten, be- nachteiligt. Um sicherzustellen, dass die verbleibenden Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden, und um die Gleichbehandlung der invol- vierten Übertragungsnetzeigentümer zu gewährleisten, sind diesen nicht die veranlagten Plan- kosten gemäss den Aufstellungen der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) sowie einzelner Übertra- gungsnetzeigentümer (act. 13-15, 17, 22, 25) und aus den Auktionserlösen zu entschädigen, sondern vielmehr die tatsächlich angefallenen Kosten. 46 In ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2012 beantragten die Axpo Power AG und die Nordost- schweizerische Kraftwerke Grid AG für den Fall, dass die von den Übertragungsnetzeigentü- mern im zweiten Halbjahr 2012 insgesamt zur Finanzierung angemeldeten Projektkosten nicht vollständig durch die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 gedeckt werden kön- nen, dass eine Verteilung des Restbetrages unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- grundsatzes der anspruchsberechtigten Parteien vorzunehmen sei (act. 13, Rechtsbegehren, Ziff. 3). Entsprechendes beantragten die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) in ihren Stellungnah- men zum Antrag der Swissgrid AG. 47 Vorliegend besteht in der Tat die Möglichkeit, dass die tatsächlich angefallenen Kosten sämtli- cher zur Finanzierung beantragter Projekte im Anhang der vorliegenden Verfügung hinsichtlich der im zweiten Halbjahr 2012 angefallenen Projektkosten die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 übersteigen könnten. In diesem Fall ist der Finanzierungsbetrag für die einzel- nen Projekte zu kürzen oder allenfalls ganz zu streichen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3 Absatz 1 StromVG ist es primär Sache der Übertragungsnetzeigentümer, deren Projekte im Anhang aufgelistet sind, und der Swissgrid AG, für diese Konstellation einen Ver- teilschlüssel festzulegen. Für den Fall, dass sich die betroffenen Parteien nicht einigen können, entscheidet die ElCom auf Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt. 48 Falls es sich hingegen im Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Teil der verbleibenden Auk- tionserlöse aus dem Jahr 2011 nach der Finanzierung von im Anhang dieser Verfügung aufge- führten Übertragungsnetzprojekten übrig bleibt, hat die Swissgrid AG diesen Betrag für Projekt- kosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. 49 In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 (act. 22) beantragten die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG für den Fall, dass die Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 für die Finanzierung ihrer Investitionskosten im zweiten Halbjahr 2012 hinsichtlich konkre- ter Übertragungsnetzprojekte nicht ausreichen sollten, die Restfinanzierung durch die Auktions- erlöse aus dem Jahr 2012. Eventualiter sei die Swissgrid AG zu verpflichten, die Finanzierung dieser Projekte unabhängig von der Quelle der Mittel zu übernehmen (act. 22, S. 2 f.).

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50 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verwendung der Auktionserlöse des Jahres

2011. Über die Verwendung der Auktionserlöse des Jahres 2012 wird zu einem späteren Zeit- punkt in einem separaten Verfahren entschieden. Bezüglich der Frage, ob die Swissgrid AG ge- stützt auf eine andere Grundlage verpflichtet werden kann, den bisherigen Übertragungsnetzei- gentümern ihre Aufwendungen im zweiten Halbjahr 2012 im Zusammenhang mit konkreten Übertragungsnetzprojekten zu entschädigen, führten die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG keinerlei andere Rechtsgrundlagen an. Für die ElCom sind für eine Vergütung durch die Swissgrid AG aus anderen Quellen als den Auktionserlösen ebenfalls kei- ne Rechtsgrundlagen ersichtlich. Deshalb wird den diesbezüglichen Anträgen der Industriellen Werke Basel und der Übertragungsnetz Basel AG nicht stattgegeben. 3.4 Weitere an die Ausschüttung für konkrete Übertragungsnetzprojekte geknüpfte Auflagen 51 Der ElCom steht hinsichtlich der in Artikel 17 Absatz 5 StromVG für die Auktionserlöse vorge- sehenen Verwendungsarten ein Ermessensspielraum zu. Um eine gesetzeskonforme Verwen- dung der Auktionserlöse gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu gewährleisten, werden die Voraussetzungen für eine Vergütung aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zusätzlich an nachfolgende Auflagen geknüpft. 3.4.1 Vergütung für Übertragungsnetzprojekte 52 Die Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG hat ausschliesslich für Projekte des Übertragungsnetzes zu erfolgen. Die ElCom erliess am 11. No- vember 2010 im Verfahren 921-10-005 eine Verfügung betreffend die Definition und Abgren- zung des Übertragungsnetzes. Gegen diese Verfügung erhoben diverse Parteien Beschwerde. Vor Bundesgericht hängig sind noch die Verfahren 2C_475/2012, 2C_546/2012, 2C_547/2012 sowie 2C_548/2012. 53 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 21. Juli 2011 (z.B. A-8884/2010) entschie- den, dass Stichleitungen, die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören. Diverse Eigentümer von Stichleitungen haben Ziffer 10 des Disposi- tivs der Verfügung der ElCom nicht angefochten, entsprechend ist diese für die nicht Beschwer- de führenden Parteien ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Dies führt zur Situation, dass Stich- leitungen in Bezug auf die vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Parteien zum Übertragungsnetz gehören, in Bezug auf die nicht Beschwerde führenden Parteien jedoch nicht. Da die unterschiedliche Zuordnung der Stichleitungen auf Dauer bestehen bleiben würde, hat die ElCom entschieden, eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 (921-10-005) in Bezug auf Ziffer 10 des Dispositivs zu prüfen. 54 Eine Vergütung aus den Auktionserlösen für ein konkretes Projekt darf erst erfolgen, wenn si- chergestellt ist, dass es sich tatsächlich um ein Übertragungsnetzprojekt handelt. Insofern kann betreffend Anlagen und Leitungen, bei denen nach wie vor strittig ist, ob es sich um Bestandtei- le des Übertragungsnetzes handelt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der massgeblichen Ver- fahren keine Vergütung aus den Auktionserlösen durch die Swissgrid AG ausgerichtet werden (vgl. nachfolgend, Rz. 63).

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3.4.2 Keine Finanzierung für Eigenleistungen 55 Gemäss dem Antrag der Swissgrid AG vom 31. August 2012 (act. 5) sind bezüglich der zu un- terstützenden Projekte lediglich Kosten für Fremdleistungen und Materialkosten aus den verbleibenden Auktionserlösen zu finanzieren. In diesem Punkt wird dem Antrag der Swissgrid AG stattgegeben. Dadurch, dass lediglich Kosten für Fremdleistungen sowie Materialkosten entschädigt werden, ist anhand der einzureichenden Belege eine bessere Überprüfung der zu vergütenden Beträge gewährleistet (vgl. nachfolgend, Rz. 62 ff.). 56 Die Swissgrid AG hat vor der Auszahlung von Beträgen für die im Anhang aufgeführten Projekte der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer anhand der ihr von diesen zur Verfügung zu stel- lenden Belege sicherzustellen, dass lediglich Fremdleistungen oder Materialkosten, nicht jedoch Eigenleistungen, aus den verbleibenden Auktionserlösen entschädigt werden (vgl. nachfolgend, Rz. 64). 3.4.3 Berücksichtigung von Nutzungsrechten 57 In ihrer Stellungnahme beantragten die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG, dass bei Projekten, in denen mehrere Partner involviert sind, die bestehenden Eigen- tums- und Nutzungsrechte zu beachten seien und die bereits geleisteten Zahlungen der Partner entsprechend zu berücksichtigen seien (act. 15, Rechtsbegehren, Ziff. 4). In diesem Sinne äus- serten sich auch die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13) sowie die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG (act. 14) in ihren Stellungnahmen. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG machten in diesem Zusam- menhang darauf aufmerksam, dass das zur Finanzierung aus den Auktionserlösen beantragte Projekt „Mettlen 220 kV, Erneuerung Sekundärtechnik“ im Namen der Gesellschaft Mettlen auf- geführt sei, in welcher die Centralschweizerische Kraftwerke AG die geschäftsführende Partne- rin sei. 58 Mit Stellungnahme vom 2. November 2012 (act. 22, Beilage 2) beantragten die Industriellen Werke Basel und die Übertragungsnetz Basel AG, dass ihre Investitionen in diverse Projekte der BKW Übertragungsnetz AG aus den Auktionserlösen zu vergüten seien. Die BKW Übertra- gungsnetz AG sei Eigentümerin sowie geschäftsführende Partnerin hinsichtlich der massgebli- chen Übertragungsnetzanteile. Die Übertragungsnetz Basel AG ihrerseits sei Inhaberin von Nutzungsrechten an den entsprechenden Anlagen und habe aufgrund vertraglicher Vereinba- rungen als Partnerin Investitionen in diese Projekte getätigt (act. 24). 59 Zudem beantragten die BKW FMB Energie AG und BKW Übertragungsnetz AG In ihrer Eingabe vom 5. November 2012 (act. 25, Beilage) die Finanzierung von diversen Projekten anderer Übertragungsnetzeigentümer, an denen sie über Partneranteile verfügen, entsprechend dem Anteil ihrer geleisteten Investitionen. 60 Vorliegend erfolgt die Vergütung aus den verbleibenden Auktionserlösen hinsichtlich der im Anhang aufgeführten Projekte an die Eigentümer der massgeblichen Übertragungsnetzanlagen. Die ElCom verfügt hinsichtlich der aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Projekte über keine vollständigen Informationen darüber, in welchem Umfang Nutzungsrechte an den diesbe- züglichen Anlagen bestehen. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 wurden die Nutzungsrechte aus verfahrensökonomischen Gründen keiner vertieften Prüfung unterzogen (vgl. Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 [952-11-018], Rz. 115 ff.). Ebenso wenig ist die ElCom darüber dokumentiert, welche weiteren

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Partner an den im Anhang aufgeführten Projekten im Einzelnen beteiligt sind und Investitionen getätigt haben. 61 Bei der Verteilung der verbleibenden Auktionserlöse für ein bestimmtes zu finanzierendes Pro- jekt, welches im Anhang der vorliegenden Verfügung aufgeführt ist, sind bestehende Nutzungs- rechte an den betreffenden Übertragungsnetzanlagen sowie allfällige Investitionen von Partnern zu berücksichtigen. Vor einer Vergütung aus den verbleibenden Auktionserlösen hat die Swissgrid AG sicherzustellen, dass die Auszahlung an den geschäftsführenden Übertragungs- netzeigentümer erfolgt, und nicht an einen Nutzungsberechtigten oder einen anderen in das Projekt investierenden Partner. Dadurch ist gewährleistet, dass keine Mehrfachbelastungen er- folgen (vgl. nachfolgend, Rz. 64). Es ist Sache der geschäftsführenden Übertragungsnetzeigen- tümer, denen Beträge aus den Auktionserlösen ausbezahlt werden, die weiteren in das mass- gebliche Projekt involvierten Partner gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zu entschädi- gen; beispielsweise anhand der effektiven Beteiligungs- oder Investitionsverhältnisse. 3.4.4 Überprüfung der Einhaltung der an die Auszahlung geknüpften Auf- lagen 62 Die Verantwortung für die Planung des Übertragungsnetzes liegt bei der Swissgrid AG, wobei mangels anderer Regelung die Finanzierung durch die jeweiligen Eigentümer erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 StromVG). 63 Vor der Auszahlung von Mitteln aus den verbleibenden Auktionserlösen hat die Swissgrid AG anhand von eingereichten Rechnungen oder anderen Belegen zu prüfen, ob es sich bei den zur Finanzierung beantragten Beträgen um tatsächlich im zweiten Halbjahr 2012 angefallene Kos- ten für ein im Anhang aufgeführtes Projekt handelt, welches Anlagen des Übertragungsnetzes betrifft. Bezüglich Anlagen und Leitungen, bei denen nach wie vor strittig ist, ob es sich um Be- standteile des Übertragungsnetzes handelt, darf die Swissgrid AG bis zum rechtskräftigen Ab- schluss der in Randziffer 52 und 53 erwähnten Verfahren keine Vergütung aus den Auktionser- lösen ausrichten. 64 Vorliegend wurden sämtliche von der Swissgrid AG (act. 5, Beilage 5) sowie einzelnen Übertra- gungsnetzeigentümern (act. 13-15, 17, 22, 25) zur Finanzierung aus den Auktionserlösen gel- tend gemachten Projekte in die Aufstellung im Anhang dieser Verfügung aufgenommen (vgl. vorne, Rz. 44). Die Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 hat ausschliesslich für Übertragungsnetzprojekte zu erfolgen, welche in dieser Aufstellung enthalten sind. Es ist jedoch denkbar, dass die Swissgrid AG für bestimmte dieser Projekte keine Auszah- lungen vornehmen wird. Dies gilt etwa für Projekte, die im Rahmen von Nutzungsrechten von mehreren Partnern gleichzeitig zur Finanzierung eingereicht wurden. Diese müssen gemäss den Randziffern 60 und 61 der vorliegenden Verfügung behandelt werden. Zudem ist nicht aus- geschlossen, dass sich Projekte in dieser Aufstellung befinden, bezüglich derer lediglich Kosten für Eigenleistungen angefallen sind. Derartige Projekte dürfen nicht aus den Auktionserlösen entschädigt werden. Die Swissgrid AG hat sicherzustellen, dass aus den verbleibenden Aukti- onserlösen keine Eigenleistungen vergütet werden (vgl. vorne, Rz. 55 f.). 65 Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Projekte, die in der Aufstellung im Anhang aufgeführt sind, nicht aus den Auktionserlösen unterstützt werden, da die Summe der tatsäch- lich angefallenen Kosten sämtlicher Projekte die verbleibenden Auktionserlöse übersteigt und sich die involvierten Parteien über entsprechende Kürzungsmodalitäten geeinigt haben (vgl. vorne, Rz. 47).

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66 Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prüfung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte be- rechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor. 3.5 Anrechenbarkeit von aus Auktionserlösen finanzierten Anlagewerten im Rahmen der Tarifierung 67 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 stellten die Axpo Trading AG und die EGL Grid AG folgenden Antrag (act. 14, Rechtsbegehren, Ziff. 5): „Sollte die Ausschüttung der verbleibenden Auktionserlöse 2011 zur Finanzierung der beantrag- ten Projektkosten für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 erst nach dem Zeitpunkt der Netzübertragung an die Übertragungsnetzeigentümer erfolgen, so sei Swissgrid zu ver- pflichten, gemeinsam mit den anspruchsberechtigten Parteien einen Abwicklungsmechanismus festzulegen, welcher gewährleistet, dass

- die Einbringungswerte der Netzgesellschaften im Rahmen der Bewertungsanpassung I um die durch die verbleibenden Auktionserlöse 2011 finanzierten Investitionen bzw. Anlagen im Bau für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 entsprechend reduziert werden.

- die heutigen Eigentümer der Netzgesellschaften, welche an Swissgrid zu überführen sind, zur Entschädigung der niedrigeren Einbringungswerte durch die verbleibenden Auktionserlö- se 2011 im Umfang der vom 2. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten Zahlungen entsprechend entschädigt werden.“ Die Axpo Power AG und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (act. 13) sowie die Centralschweizerische Kraftwerke AG und die CKW Grid AG (act. 15) stellten in ihren Stellung- nahmen vom 29. Oktober 2012 entsprechende Anträge. 68 Artikel 17 Absatz 5 StromVG sieht vor, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren zu verwenden sind für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslie- ferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (Bst. a), Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Bst. b) oder zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Bst. c). Diese drei Verwendungszwecke stehen einander gleichwertig gegenüber. Die Auktionserlöse fliessen damit gesamthaft in die zukünftigen Netz- nutzungstarife der Netzebene 1 ein: Einerseits indirekt über die Deckung von Betriebskosten der Swissgrid AG (Bst. a) oder direkt über die Anrechnung an die jährlichen Netzkosten (Bst. c). Die Vergütung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG wirkt sich über die Zeit auf die Netznutzungsentgelte aus, indem die auf diese Weise finanzierten Anlagen nicht in die regula- torisch anrechenbaren Anlagewerte einfliessen. Damit generieren aus den Auktionserlösen fi- nanzierte Anlagewerte in den künftigen Jahren keine Kapitalkosten. 69 Somit dürfen durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte von der Swissgrid AG nach der Transaktion des Übertragungsnetzes im Rahmen der Tarifkalkulation der Netzebene 1 nicht als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten eingesetzt werden. Ebenso wenig dürfen aus Auktionserlösen finanzierte Werte in die Berechnungen der Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 einfliessen. 70 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass offensichtlich auch die Swissgrid AG davon ausgeht, dass aus Auktionserlösen finanzierte Anlagewerte künftig nicht für die Berechnungen der anre- chenbaren Kapitalkosten mit einbezogen werden dürfen. In ihrer Eingabe vom 31. August 2012

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(act. 5) führte die Swissgrid AG aus, die beantragte Verwendung der verbleibenden Auktionser- löse habe in Bezug auf die Kapitalkostenbasis zum Zeitpunkt der Netzübertragung wertneutral zu erfolgen. Die finanzierten Projekte würden nach der Überführung zum Bruttowert in die Kapi- talkostenbasis der Swissgrid AG eingehen. Die Entschädigung der bisherigen Übertragungs- netzeigentümer im Rahmen der Transaktion habe jedoch abzüglich der bereits aus den Aukti- onserlösen geleisteten Beträge zu erfolgen. 71 Der für die Überführung beziehungsweise die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechten massgebende Wert des zu überführenden Übertragungsnetzes richtet sich bis auf Weiteres nach dem von der ElCom in der Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010 festgelegten Wert. Dieser Wert ist auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen (vgl. Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz, massgeblicher Wert [928-10-002], Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Anlässlich der Transaktion des Übertragungs- netzes gehen durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte wertneutral in die Kapitalbasis der Swissgrid AG über, da sie im Rahmen der Tarifierung ab dem Jahr 2013 nicht als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten einfliessen dürfen (vgl. vorne, Rz. 68 f.). 72 Durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte bilden somit nicht Bestandteil des für die Be- stimmung der Entschädigungshöhe massgeblichen Werts im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes. Damit steht fest, dass bezüglich dieser Anlagewerte anlässlich der Über- führung keine Entschädigung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer in Form von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechten erfolgt. Wenn die betreffenden Übertragungsnetzei- gentümer ihre aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Anlagen im Bau vor der Überführung des Übertragungsnetzes und einer möglicherweise erst später erfolgenden Vergütung aus den Auktionserlösen kennzeichnen, ist sichergestellt, dass diese Werte im Rahmen der Transaktion entsprechend behandelt werden können. Die Festlegung eines Ausgleichsmechanismus durch die ElCom für den Fall, dass die Swissgrid AG Vergütungen aus den Auktionserlösen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes ausrichten sollte, ist daher nicht erforderlich. 73 Die durch die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 finanzierten Anlagewerte sind in der Anlagebuchhaltung der betroffenen Übertragungsnetzeigentümer entsprechend zu kenn- zeichnen. 4 Fazit 74 Die verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 75 Die Swissgrid AG hat diesen Restbetrag für die Finanzierung der im Anhang aufgeführten Pro- jekte auszurichten. Dies entspricht Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG. 76 Dabei sind die folgenden Auflagen einzuhalten: Die verbleibenden Auktionserlöse dürfen nur für tatsächliche Kosten, die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 anfallen respektive ange- fallen sind, verwendet werden. Eine Vergütung aus den Auktionserlösen für ein im Anhang die- ser Verfügung aufgeführtes Projekt darf erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass es sich tat- sächlich um ein Übertragungsnetzprojekt handelt. Im Sinne des Antrags der Swissgrid AG vom

31. August 2012 (act. 5) sind lediglich Kosten für Fremdleistungen oder Materialkosten, jedoch keine Eigenleistungen zu vergüten. Vergütungen aus den verbleibenden Auktionserlösen haben ausschliesslich an die Eigentümer der massgeblichen Übertragungsnetzanlagen zu erfolgen. Es ist Sache der Übertragungsnetzeigentümer, denen Beträge aus den Auktionserlösen ausbe-

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zahlt werden, die weiteren in das betreffende Projekt involvierten Partner gemäss den jeweili- gen vertraglichen Vereinbarungen zu entschädigen. 77 Falls die Summe der tatsächlich angefallenen Kosten der im Anhang aufgeführten Projekte die verbleibenden Auktionserlöse übersteigen sollte, ist der Finanzierungsbetrag für die einzelnen Projekte zu kürzen oder allenfalls ganz zu streichen. In diesem Fall ist es Sache der involvierten Parteien, die Kürzungsmodalitäten festzulegen. Die ElCom entscheidet auf Gesuch hin, falls keine Einigung erzielt werden kann. 78 Falls es sich in Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Teil der verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 nach der Finanzierung von im Anhang dieser Verfügung aufgeführten Über- tragungsnetzprojekten übrig bleibt, hat die Swissgrid AG diesen Betrag für Projektkosten, die ab

1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. 79 Die Swissgrid AG hat eine Vergütung aus den Auktionserlösen erst dann vorzunehmen, wenn sie über Belege über die tatsächlichen Kosten hinsichtlich der zur Finanzierung beantragten Projekte verfügt und überprüft hat, dass sämtliche Auflagen eingehalten sind (vgl. vorne, Rz. 45, 47 sowie 51 ff.). 80 Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen. Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prü- fung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte berechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor. 81 Durch Auktionserlöse finanzierte Anlagewerte sind in der Anlagebuchhaltung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer entsprechend zu kennzeichnen. Diese Werte dürfen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes von der Swissgrid AG nicht für die Berechnung des Netz- nutzungsentgelts mit einbezogen werden. Ebenso wenig dürfen durch Auktionserlöse finanzier- te Anlagewerte in die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 einfliessen. 5 Gebühren 82 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 83 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] CHF. 84 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Verursacherin dieser Verfügung ist einerseits die antragstellende Verfügung- sadressatin anzusehen, die grundsätzlich die Hälfte der Gebühren, […] CHF zu vertreten hat.

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Andererseits sind als Verursacher auch diejenigen Unternehmen anzusehen, welche explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse stellten und eigene Aufstellungen über die aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Übertragungsnetzprojekten einreichten (act. 13-15, 17, 22, 25). Diesen Unternehmen ist die andere Hälfte aufzuerlegen. 85 Bezüglich der Hälfte der der Verfügungsadressatin aufzuerlegenden Gebühren von […] CHF ist zu prüfen, ob gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herab- gesetzt werden können. In diesem Fall handelt es sich insofern um eine spezielle Situation, als dass gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV die Verfügungsadressatin einen Antrag an die El- Com für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG stellen muss. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 GebV-En dar, der eine Gebühren- ermässigung für die Verfügungsadressatin um 50% rechtfertigt. Der Verfügungsadressatin wer- den deshalb Gebühren in der Höhe von […] CHF auferlegt. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen in diesem Fall damit […] CHF. 86 Bei den Unternehmen, die sowohl explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse gestellt als auch eigene Aufstellungen über die aus den Auktionserlösen zu finanzierenden Übertra- gungsnetzprojekte eingereicht haben, handelt es sich um die folgenden Unternehmen: [...]. Die- sen Unternehmen werden Gebühren von […] CHF je anteilsmässig zu einem Zwölftel, ausma- chend […] CHF, auferlegt. 6 Parteientschädigung 87 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (act. 17) machen die Repower AG und die Re- power Transportnetz AG Parteikosten geltend. 88 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 11 47 ff., E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gespro- chen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die aus dem Jahr 2011 verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 2. Die Swissgrid AG hat die verbleibenden […] Euro gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für die im Anhang aufgeführten Übertragungsnetzprojekte zu verwenden. 3. Die verbleibenden […] Euro dürfen nur für tatsächliche Kosten bezüglich der im Anhang aufge- führten Projekte, die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 anfallen respektive angefal- len sind, ausbezahlt werden. Weiter ist eine Verwendung der verbleibenden Auktionserlöse nur zulässig, wenn die zur Vergütung geltend gemachten Aufwendungen durch Fremdleistungen oder Materialkosten entstanden sind. 4. Bei der Verteilung der verbleibenden […] Euro für ein bestimmtes zu finanzierendes Projekt, welches im Anhang aufgeführt ist, sind bestehende Nutzungsrechte an den massgeblichen Übertragungsnetzanlagen sowie allfällige Investitionen von Partnern zu berücksichtigen. Vergü- tungen aus den Auktionserlöse haben an die geschäftsführenden Übertragungsnetzeigentümer zu erfolgen. Es ist Sache der geschäftsführenden Übertragungsnetzeigentümer, die weiteren in das betreffende Projekt involvierten Partner gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zu ent- schädigen. 5. Falls die Summe der tatsächlich angefallenen Kosten der im Anhang aufgeführten Projekte die verbleibenden […] Euro übersteigen sollte, ist der Finanzierungsbetrag für die einzelnen Projek- te zu kürzen oder allenfalls ganz zu streichen. Die Swissgrid AG sowie die Übertragungsnetzei- gentümer, deren Projekte im Anhang aufgeführt sind, vereinbaren die Kürzungsmodalitäten. 6. Sollte ein Teil der verbleibenden […] Euro nicht gemäss Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs ver- wendet werden können, hat die Swissgrid AG diesen Betrag für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. 7. Die Swissgrid AG wird angewiesen, den betroffenen Übertragungsnetzeigentümern nach Erhalt entsprechender Belege die tatsächlich angefallenen Kosten hinsichtlich der im Anhang aufge- führten Projekte zu vergüten. Die Swissgrid AG hat vor einer Auszahlung sicherzustellen, dass die Auflagen gemäss den Ziffern 2 bis 5 des Verfügungsdispositivs eingehalten sind. 8. Die Swissgrid AG hat der ElCom nach Ausschüttung der verbleibenden […] Euro eine Übersicht über die getätigten Auszahlungen einzureichen. Die ElCom behält sich eine nachträgliche Prü- fung, ob die Auszahlungen für im Anhang aufgeführte Projekte berechtigterweise erfolgten, ausdrücklich vor. 9. Durch Auktionserlöse aus dem Jahr 2011 finanzierte Anlagewerte sind anlässlich der Überfüh- rung des Übertragungsnetzes an die Swissgrid AG in der Anlagebuchhaltung der betreffenden Übertragungsnetzeigentümer zu kennzeichnen. Sie bilden nicht Bestandteil des für die Bestim-

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mung der Entschädigungshöhe massgeblichen Werts im Rahmen der Überführung. Durch Auk- tionserlöse finanzierte Anlagenwerte dürfen nach der Transaktion des Übertragungsnetzes von der Swissgrid AG nicht als Basis für die Berechnung von anrechenbaren Kapitalkosten einge- setzt werden. 10. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen […] CHF. a. […] CHF werden der Swissgrid AG auferlegt. b. Der Axpo Power AG, der Axpo Trading AG, der BKW FMB Energie AG, der BKW Übertra- gungsnetz AG, der Centralschweizerische Kraftwerke AG, der CKW Grid AG, der EGL Grid AG, den Industriellen Werken Basel, der NOK Grid AG, der Repower AG, der Repower Transport- netz AG und der Übertragungsnetz Basel AG werden je […] CHF auferlegt.

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Bern, 15. November 2012

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick - AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn - AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona - AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano - ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen - Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne - Axpo Power AG, Netze Parkstrasse 23, 5401 Baden - Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon - BKW FMB Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 - BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, Postfach, 6002 Luzern - CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern - EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

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- Energie electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne - ewb Übertragungsnetz AG, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern - ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich - Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - FMV Réseau SA, c/o FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion - Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel - Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis - Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - LENA Lonza Energie Netz AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden - Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno - Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno - Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - Repower Transportnetz AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - SBB AG Bern, Infrastruktur, Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen - SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen - Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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Anhang: Aus den Auktionserlösen aus dem Jahr 2011 zu unterstützende Übertragungsnetzprojekte

Projekttitel Kurzbeschreibung ÜNE Froloo 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Netz AG Gösgen Gösgen 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Netz AG Gösgen Ormalingen Ersatz Schaltanlage Alpiq Netz AG Gösgen Nant de Drance 380 kV Neubau Kavernenschaltanlage Alpiq Réseau SA Lausanne Nant de Drance-Chatelard Neubau Kabelleitung Alpiq Réseau SA Lausanne Chatelard Neubau 380-/220kV Anlage inkl. Trans- formierung Alpiq Réseau SA Lausanne Veytaux 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Réseau SA Lausanne Romanel 220 kV Neue GIS-Anlage statt AIS Alpiq Réseau SA Lausanne Schwanden-Tierfehd 380 kV Neue GIS-Anlage NOK Grid AG Tierfehd 380 kV Neue GIS-Anlage NOK Grid AG Grynau 220 kV Teilerneuerung Unterstation NOK Grid AG Sarelli 220 kV Gesamterneuerung Sekundärtechnik NOK Grid AG Rüthi 220 kV Neue AIS-Anlage NOK Grid AG Meinigen-Winkeln Mastfundamente/Korrosionsschutz NOK Grid AG Bonaduz-Breite Erdseilersatz NOK Grid AG Laufenburg 380 kV (Swissgrid Projekt ID RS.240) Restarbeiten Gesamterneuerung

EGL Grid AG Laufenburg-Grenze D 380/220 kV (Swissgrid Projekt ID RL.137b) Isolatorenersatz (Projektname Laura) EGL Grid AG

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Laufenburg-Scheltenpass 380 kV (Swissgrid Projekt ID vgl. DBKM) Rechtserneuerung EGL Grid AG Laufenburg 220 kV (Swissgrid Projekt ID RS.227) Leistungsschalterersatz und Leitungs- ausschlaufungen (Projektname TESLA) EGL Grid AG Laufenburg (Swissgrid Projekt ID RS.207) Ersatz AC/DC-Eigenbedarf inkl. Ringlei- tungen (Projektname ERNEBA) EGL Grid AG Soazza-Grenze I (Forcola) Notreparatur Mast Nr. 23 (exkl. Mastersatz im Jahr 2013) EGL Grid AG UST Mühleberg Neubau 380/220 kV (inkl. Leitungen) Neue GIS-Anlagen 220 und 380 KV BKW UTN UST Bickigen Neubau 220 kV Ersatz 220 kV AIS- durch GIS-Anlage BKW UTN UST Innertkirchen Neubau 380/220 kV Neubau Unterstation 220 kV BKW UTN UST Bickigen zweiter Trafo 380/220 kV Erweiterung bestehende 380 kV- Schaltanlage um Kuppelungs- und Trafofeld und zusätzliche Transformie- rung (Trafoumzug) BKW UTN Leitung Innertkirchen-Mettlen Neubau 380 kV Neubau 380 kV-Freileitung als Leitungs- ersatz BKW UTN Leitung Bickigen-Chippis Span- nungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung eines der beiden Stränge von 220 auf 380 kV BKW UTN Leitung Mühleberg-Bassecourt, Spannungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung bestehender, bisher nur mit 220 kV betriebener 380 kV- Stränge auf 380 kV – dazu Anpassung Bodenabstände an gültige Vorschriften BKW UTN Leitung Innertkirchen-Ulrichen, Verlegung M19 Verlegung Masten M19 BKW UTN Leitung Chamoson-Gstaad M68 Neubau M68 nach Lawinenschaden BKW UTN Leitung Innertkirchen-Bickigen, Ersatz Eismesseinrichtung Ersatz für bestehende batteriebetriebene nicht bzw. nur teilweise funktionsfähige Eislastmesseinrichtung BKW UTN Leitung Mühleberg-Bickigen Korrosionsschutz Leitung BKW UTN Leitung Bickigen-Lindenholz Korrosionsschutz Leitung BKW UTN

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Leitung Bickigen-Scheltenpass- Bassecourt Korrosionsschutz Leitung BKW UTN Diverser Unterhalt Leitungen

- Isolatorenersatz (Topf)

- Sockelsanierungen BKW UTN Leitung Bickigen-Mettlen Sanierung Schwarzmaste Sanierung korrosionsbefallener Maste aus Cortenstahl der 220 kV-Freileitung BKW UTN Leitung Innertkirchen-Wimmis Leitung Chippis-Wimmis Leitung Bickigen-Wimmis Leitung Bickigen-Scheltenpass Nachentschädigungen aufgrund Ablauf bestehender Dienstbarkeit BKW UTN Leitung Chamoson-Chippis 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Chippis-Mörel Neubau 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Mörel-Ulrichen Neubau 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Mühleberg-Galmiz, Spannungserhöhung 380 kV (Alpiq) Neubau Leitung 380 kV isoliert Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Leitung Pradella Y-La Punt, Strangnachzug (EGL) Nachzug zweiter Strang 220 kV Investitionen BKW UNT, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt Diverse Projekte Leitungen, (Fremdanlagen)

– Ordentliche Instandhaltung Leitungen

– Dringend notwendige Sanierungen oder Ersatz Investitionen BKW UTN in di- verse Partnerpro- jekte, ÜNE nicht deklariert Unterstation Laufenburg Erneue- rung Schaltfelde 380 kV (EGL)r Erneuerung der 380 kV-Schaltfelder Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt

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Unterstation Mörel Erneuerung Schaltanlage 220 kV (Alpiq)

Erneuerung der 220 kV-Schaltanlage Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an Alpiq-Projekt Unterstation Riddes Erneuerung Schaltanlage 220 kV (EGL) Erneuerung der 220 kV-Schaltanlage Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an EGL Grid AG-Projekt Unterstation Mettlen, Ersatz Se- kundärtechnik (GM) Erneuerung der Sekundärtechnik bei der 220 kV-Schaltanlage

Investitionen BKW UTN, Part- neranteile an CKW Grid AG- Projekt Diverse Projekte Unterstation (Fremdanlagen) Diverse kleinere Fremdprojekte Untersta- tionen (Unterhalt/Neubau/Erneuerung) Investitionen BKW UTN in di- verse Partnerpro- jekte, ÜNE nicht deklariert Leitung Innertkirchen-Bickigen, Ersatz Eislastmesseinrichtung Ersatz bestehende batteriebetriebene nicht bzw. nur teilweise funktionsfährige Eislastmesseinrichtung Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Leitung Innertkirchen-Ulrichen, Verlegung M19 Verlegung Masten M19 Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Unterstation Bickigen, Neubau 220 kV Ersatz 220 kV AIS- durch GIS-Anlage Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Unterstation Mühleberg - An- schluss Leitung Mühleberg – Bassecourt, Hoch-/Tiefbau Neubau GIS-Anlagen 220 und 380 kV Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTU-Projekt Leitung Mühleberg – Bassecourt, Spannungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung bestehender, bisher nur mit 220 kV betriebener 380 kV-Strang auf 380 kV – dazu Anpassung Bodenab- stände an gültige Vorschriften Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt

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Leitung Bickigen-Chippis, Span- nungserhöhung 380 kV Spannungserhöhung eines der beiden Stränge von 220 auf 380 kV Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt Leitung Bickigen-Chippis Sockelsanierung Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt UST Innertkirchen Neubau 380/220 KV Neubau Unterstation 220 KV

- Projektkosten nur Vorprojekt Investitionen ÜN Basel AG, Part- neranteile an BKW UTN-Projekt UW Ingebohl Erneuerung UW Ingebohl CKW Grid AG UW Mettlen 220 kV Erneuerung Sekundärtechnik 220 kV CKW Grid AG Lago Bianco 380 kV Netzanschluss Lago Bianco Repower Trans- portnetz AG