opencaselaw.ch

verwendung-der-einnahmen-aus-marktorientierten-zuteilungsverfahren-aus-dem-jahr--IrmHd0

Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2009

Elcom · 2012-04-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungs- kapazitäten (sog. Auktionserlöse) stellt die nationale Netzgesellschaft der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) einen Antrag über die Verwendung der Einnahmen. 2 Am 6. März 2009 erliess die ElCom die Verfügung über die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Darin wurde entschieden, dass gestützt auf Artikel 17 Ab- satz 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversor- gungsgesetz, StromVG; SR 734.7) […] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfah- ren aus dem Jahr 2009 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jah- res 2009 zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren werde die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Bis zum Entscheid der ElCom dürften diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden (Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009; 952-08-005). 3 Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 beantragte die Swissgrid AG (Swissgrid, Verfügungsadressatin) in ihrer Rolle als nationale Netzgesellschaft bei der ElCom, dass die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2009 letztmals vollständig und direkt an die Übertragungsnetzeigentümer auszuschütten seien (act. 1). Die Verfügungsadressatin wies darauf hin, dass von den Übertragungsnetzeigentümern noch ergänzende Angaben nach Artikel 31 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) folgen würden. 4 Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 reichte die Verfügungsadressatin in einer Beilage ergänzende Eingaben seitens der Übertragungsnetzeigentümer ein. Es handelte sich um ein Schreiben von […] vom 27. Januar 2009 (act. 2). […] ist eine Fachgruppe von swisselectric, der Organisation der grossen schweizerischen Stromverbundunternehmen. Im Schreiben vom 27. Januar 2009 wird die Auffassung vertreten, dass die Auktionserlöse des Jahres 2009 vollumfänglich an die Übertragungsnetzeigentü- mer zu überweisen seien. Bis zum 31. Dezember 2009 gelte bezüglich der Verwendung der Einnah- men der Auktionserlöse die Übergangsregelung in Artikel 32 StromVG, wonach die Erlöse insbeson- dere zur risikoadäquaten Entschädigung der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu verwenden sei- en. 5 Die Verfügungsadressatin stellte der ElCom mit Schreiben vom 6. Februar 2009 als Beilage ein Schreiben der […] betreffend die Verwendung der Auktionserlöse zu (act. 3). […] wies darauf hin, dass sie Eigentümerin von Netzelementen auf der Übertragungsnetzebene sei. Die Netzelemente im Eigentum von […] würden […] internationale Transitflüsse tragen und würden daher helfen, die grenz- überschreitende Kapazität sicherzustellen. […] verlangte, dass […] der an die Eigentümer auszuzah- lenden Auktionserlöse Schweiz-Italien an […] ausbezahlt würden. B. 6 Das Fachsekretariat der ElCom forderte die Verfügungsadressatin auf, die Schlussabrechnung über die Erlöse und Aufwendungen aus den Auktionsverfahren des Jahres 2009 einzureichen (act. 4). Die Verfügungsadressatin reichte mit Schreiben vom 29. März 2010 eine Aufstellung der Auktionserlöse des Jahres 2009 ein (act. 5).

3/16

7 Am 28. Mai 2010 ergänzte die Verfügungsadressatin die Aufstellung der Auktionserlöse mit den UIOSI-Entschädigung (Use-It-Or-Sell-It) der Bernina-Leitung (act. 6). C. 8 Die […] reichte am 17. Juni 2010 ein von […] verfasstes Schreiben vom 17. Juni 2010 ein, welches an die Verfügungsadressatin adressiert war. In diesem Schreiben wies […] unter anderem darauf hin, dass die Übertragungsnetzeigentümer auch Investitionen in den Ausbau von Grenzkapazitäten zur Erhöhung der Handelsgeschäfte getätigt hätten, welche mit einem erheblichen unternehmerischen Risiko behaftet gewesen seien. […] vertritt in diesem Schreiben die Auffassung, dass die Ausschüt- tung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 32 StromVG erfolgen soll (act. 7). 9 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte die […], dass die Auktionserlöse 2009 gemäss Artikel 32 StromVG an die Übertragungsnetzeigentümer voll auszuschütten seien, analog der Ausschüttung im Jahr 2008 (act. 8). Zur Begründung wurde angeführt, dass die vor dem Inkrafttreten des StromVG getätigten Investitionen in den Ausbau der Grenzkapazität mit einem erheblichen unternehmerischen Risiko behaftet waren und zum Ziel hatten, Versorgungssicherheit und Preisstabilität langfristig sicher- stellen. Weiter machte […] geltend, dass im Hinblick auf die parlamentarische Beratung Sinn und Zweck von Artikel 32 StromVG darin lag, der ökonomischen Entwertung durch Entzug der Transitrech- te Rechnung zu tragen. Praktisch gleichlautende Schreiben mit analogen Anträgen reichten am 4. Oktober 2010 die […], am 6. Oktober 2010 die […], am 2. November 2010 die […] und am 15. No- vember 2010 die […] ein (act. 9 – 12). 10 Das Fachsekretariat der ElCom beantwortete diese Schreiben am 22. November 2010 und wies unter anderem darauf hin, dass die ElCom über die Verwendung des Restbetrages noch nicht entschieden habe. Zudem präzisierte das Fachsekretariat der ElCom eine Frage bezüglich der zeitlichen Geltung der Übergangsregelung (act. 13 – 17). D. 11 Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wurde den Übertragungsnetzeigentümern mitgeteilt, dass die ElCom ein Verfahren gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend die Verwendung der restlichen Auktionserlöse des Jahres 2009 eröffnet habe (act. 18). Es wurde zudem unter Zustellung eines Aktenverzeichnisses darüber informiert, welche Unterlagen in die Verfahrensakten aufgenommen werden. Gleichzeitig wurden die Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse anzugeben. 12 Von Seiten der […] wurde am 10. März 2011 die Auffassung vertreten, dass ihr als Übertragungsnetz- eigentümerin ebenfalls Parteistellung zukomme (act. 26). Das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 15. Februar 2011 sei an die […] gerichtet gewesen. Zudem wies […] darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Auffassung festhalte, wonach die restlichen Auktionserlöse 2009 vollständig an die Übertragungsnetzeigentümer auszuschütten seien. Von mehreren, zur […] gehörenden Kraftwerksge- sellschaften wurde die gleiche Auffassung vertreten (act. 22 – 25; 28 -32). 13 Die […] führten mit Schreiben vom 15. März 2011 an, dass ein Teil der verbleibenden Auktionserlöse für eine Deckung der Kosten der Installationen von […] zu verwenden sei (act. 33). Für grenzüber- schreitende Elektrizitätslieferungen würden […] eingesetzt werden. Ein gleichlautendes Schreiben reichte […] am 15. März 2011 ein (act. 34). E.

4/16

14 Das Fachsekretariat der ElCom forderte mit Schreiben vom 6. April 2011 die Verfügungsadressatin auf, ihm nähere Informationen zum Auktionsbetrieb und zu einzelnen Redispatch-Vorfällen zukommen zu lassen (act. 38). Nach gewährter Fristerstreckung antwortete die Verfügungsadressatin mit Schrei- ben vom 31. Mai 2011 (act. 41). In der Beilage dieses Schreiben listete die Verfügungsadressatin die Kosten aus dem Auktionsbetrieb 2009 auf und brachte verschiedene Erläuterungen an. F. 15 Das Fachsekretariat der ElCom informierte die Übertragungsnetzeigentümer mit Schreiben vom 15. Juli 2011 über die in Artikel 17 und Artikel 32 StromVG vorgesehenen Verwendungsarten (act. 42). Es wurde darauf hinwiesen, dass die ElCom beabsichtige, die verbleibenden Auktionserlöse nach Artikel 32 StromVG den Übertragungsnetzeigentümern auszuschütten. Dies setze das Vorhandensein eines sachgerechten Verteilschlüssels für die Verteilung der Einnahmen zwischen den Übertragungsnetzei- gentümern voraus. Für die Erarbeitung eines solchen Schlüssels seien die Antrag stellenden Übertra- gungsnetzeigentümer im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Zusammenar- beit aufgefordert. In diesem Sinne solle die Verfügungsadressatin einen Verteilschlüssel mit dem ent- sprechenden Einverständnis der Übertragungsnetzeigentümer erarbeiten und der ElCom bis am 30. September 2011 vorlegen. Sei ein im Sinne von Artikel 32 StromVG sachgerechter Verteilschlüssel nicht feststellbar oder komme es zu keiner Einigung zwischen den Übertragungsnetzeigentümern, werde die ElCom in Betracht ziehen, die restlichen Auktionserlöse 2009 vollständig für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 16 […]reichte ihre Stellungnahme am 26. September 2011 ein. […] wies einleitend darauf hin, dass die […] Position sich aus der langjährigen Diskriminierung der […] als Miteigentümer des Übertragungs- netzes durch die ehemaligen Inhaber von grenzüberschreitenden Leitungen erkläre. […] habe […] im Abschnitt […] tragende Anteile am Übertragungsnetz. Diese Netzteile würden auch für ITC (Inter Transmission System Operator Compensation)- und NTC (Net Transfer Capactity)-Berechnungen genutzt werden. Leider sei […] für die Nutzung dieser Leitung nie entschädigt worden. […] beanspru- che je nach Definition der Transportfähigkeit des Netzes (MWkm, Anlagenwerte) einen Anteil von […] der Auktionserlöse. 17 Am 30. September 2011 wies die Verfügungsadressatin auf eine von der Verfügungsadressatin organisierte Einigungskonferenz vom 14. September 2011 zur Findung eines möglichen Verteilschlüs- sels hin (act. 48). Mangels Einigung sollten weitere Gespräche und Abklärungen stattfinden, weshalb um eine Fristerstreckung bis 31. Oktober 2011 ersucht wurde. 18 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 wies die Verfügungsadressatin unter Beilage verschiedener Unterlagen darauf hin, dass sie leider mitteilen müsse, dass es nicht gelungen sei, mit den Übertra- gungsnetzeigentümern eine Einigung bezüglich der Verwendung der restlichen Auktionserlöse 2009 zu erzielen (act. 62). Swisselectric sei zu keinem anderen Schluss als bereits im September 2011 gekommen und habe ihre Position nochmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 bestätigt. Die Ver- fügungsadressatin skizzierte in ihrem Schreiben vom 4. August 2011 an die Übertragungsnetzeigen- tümer drei mögliche Modelle für einen Verteilschlüssel: (1.) Eigentumsanteile an Grenzkapazitäten und deren Nutzung, (2.) Eigentumsanteile am Gesamt-Übertragungsnetz, (3.) Individuelle Ansprüche auf risikoadäquate Entschädigung, unabhängig von Eigentumsanteilen (act. 62, Beilage). Zudem wies die Verfügungsadressatin in diesem Schreiben vom 4. August 2011 darauf hin, dass sie in der Frage des Verteilschlüssels der Auktionserlöse 2009 keine Eigeninteressen habe. 19 In einem an die Verfügungsadressatin adressierten Schreiben vom 25. Oktober 2011 (act. 26, Beilage) wies swisselectric unter anderem darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die verbleibenden Auktionserlöse 2009 an die ursprünglichen Grenzleitungseigentümer auszuschütten seien. Zur Be-

5/16

gründung wurde unter anderem angeführt, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe a E-EleG (Entwurf Elektri- zitätsgesetz) gelesen werden müsse. Dieser finde nach seinem Wortlaut nur Anwendung auf die Ei- gentümer von Grenzleitungen. Das zu entschädigende Risiko eines Grenzleitungseigentümers unter- scheide sich nämlich erheblich von den Risiken eines regulären Übertragungsnetzbetreibers, da der wirtschaftliche Betrieb einer solchen von Umständen abhänge, die ihr Eigentümer nicht beeinflussen könne. G. 20 […] verlangten je mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 Einsicht in die bei der ElCom eingereichte Stellungnahme der Verfügungsadressatin (act. 63 – 68). Nach Rückfrage bei der Verfügungsadressa- tin, ob deren Stellungnahme Geschäftsgeheimnisse enthalte, stellte das Fachsekretariat der ElCom am 14. Dezember 2011 diesen Unternehmen das Schreiben der Verfügungsadressatin vom 27. Okto- ber 2011 inklusive Beilagen zu (act. 72). Gleichzeitig wurde ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuge- stellt und wurden die Beteiligten aufgefordert, allfällige Stellungnahmen bis 13. Januar 2012 einzurei- chen. 21 […] reichte mit Schreiben vom 9. Januar 2012 eine Stellungnahme ein (act. 73). Darin verwies […] auf ihr Schreiben vom 26. September 2011 und nahm zudem zu einigen Punkten des Schreibens von swisselectric vom 25. Oktober 2011 Stellung. Unter anderem führte […] an, dass Grenzleitungen oft mit Langfristverträgen (teil-)finanziert würden, womit das finanzielle Risiko eher unterdurchschnittlich sei. […] hebt hervor, dass die internationalen Kapazitäten und damit Stromtransite nur mit der Nutzung von inländischen Transitleitungen möglich gewesen waren und seien. Dies zeige auch die Berech- nungsmethode der entsprechenden Kapazitäten. Zu dieser Aussage sei auch nie ein Widerspruch erfolgt. 22 Die […] nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2012 wie folgt Stellung (act. 74). Wenn die EICom den Verteilschlüssel gemäss Modell 1 und auch nicht einen alternativen Verteilschlüssel befürworte, würde […] eine Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes empfehlen. Die vergangenen Diskussionen hätten gezeigt, dass eine diskriminierungsfreie Verteilung der Auktionserlöse nur sehr schwer möglich sei. Eine Ausschüttung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG wie im Brief des Fachsekretariats der EICom vom 15. Juli 2011 vorgeschla- gen, scheine unzweckmässig, da die Kosten von Projekten des Übertragungsnetzes in der Regel durch die anrechenbaren Kapitalkosten und Betriebskosten gedeckt seien. 23 Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 erhob die […], Anspruch auf einen Anteil an den Auktionserlösen des Jahres 2009 (act. 75). Wie in den vorherigen Schriftenwechseln ausgeführt, beantragte […], die Ausschüttung der Auktionserlöse nach dem Eigentumsanteil an Grenzkapazitäten und derer Nutzung zu bemessen. 24 Mit gemeinsamem Schreiben vom 13. Januar 2012 stellten […] und […] die folgenden Anträge (act. 76):

1. Die Ausschüttung der restlichen Auktionserlöse 2009 soll ausschliesslich an die (ursprünglichen) Eigentümer von Grenzkapazitäten gemäss Art. 32 StromVG erfolgen. Dabei sind dieselben Grund- sätze bei der Verteilung der Auktionserlöse anzuwenden, wie sie bei der Verteilung der Auktionser- löse 2008 zur Anwendung gelangt sind (Modell 1).

2. Der auf die […] bzw. auf die […] entfallende Anteil der restlichen Auktionserlöse 2009 sei an die […] auszuschütten. Eventualiter sei die Ausschüttung an die […] vorzunehmen.

6/16

3. Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sei anzuweisen, den konkreten Verteilschlüssel gemäss Antrag Ziffer 1 zu berechnen und die Ausschüttung an die ursprünglichen Eigentümer von Grenzkapazitäten gemäss Art. 32 StromVG vorzunehmen.

4. Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sei anzuweisen, ihrer Berechnung gemäss Antrag Ziffer 3 hiervor den in Euro vereinnahmten Betrag zu dem im Zeitpunkt der Vereinnahmung mass- geblichen Währungskurs in Schweizer Franken zu konvertieren und als Ausschüttungsbetrag zug- rundezulegen. 25 Zur Begründung führten […] und […] in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2012 an, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe a E-EleG (Entwurf Elektrizitätsgesetz) gelesen werden müsse, welcher nach seinem Wort- laut nur Anwendung auf die Eigentümer von Grenzleitungen finde. Daher beschränke sich bei syste- matischer Auslegung auch der Empfängerkreis von Artikel 32 StromVG auf die Eigentümer von Grenzleitungen, weshalb der Gesetzgeber die Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz nur den Eigentümern von Grenzleitungen zukommen lassen wollte. Modell 1 trage der Absicht des Gesetzgebers Rechnung, mit Artikel 32 StromVG während der Übergangszeit die bisherige Ein- nahmenverteilung entsprechend der Beteiligung der ursprünglichen Eigentümer der Grenzleitungen zu erhalten. Das Modell 2, das den Empfängerkreis auf sämtliche Netzeigentümer erweitere, werde auf- grund der vorstehenden Ausführungen zurückgewiesen, da ansonsten auch rein national operierende Netzeigentümer begünstigt würden, obwohl sie keinen direkten Beitrag zu den erzielten Auktionserlö- sen geleistet hätten, und es zudem am Risikoerfordernis gemäss Artikel 32 StromVG fehle. Einer Ver- teilung nach Modell 3 werde verworfen, dass dieser Weg als nicht praktikabel erscheine und nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 32 StromVG stehe, insbesondere mit Bezug auf die risikoadäquate Entschädigung der bisherigen Eigentümer der Grenzkapazitäten. 26 Ebenfalls mit Datum vom 13. Januar 2012 reichten […] gleichlautende Schreiben mit analogen Anträgen ein (act. 77 – 80). 27 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 20. Februar 2012 wurden denjenigen Unterneh- men, welche im Januar 2012 eine Stellungnahme einreichten, die Eingaben ausnahmsweise wechsel- seitig zugestellt. Zudem wurde allen Betroffenen ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zugesandt (act. 81 und 82). 28 Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2011 liess die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die Auktionserlöse 2009 zukommen (act. 41). Daraufhin reichte die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 2. März 2012 eine weitere Aufstellung der Auktionserlöse des Jahres 2009 ein (act. 83). Diesbezüglich erkundigte sich das Fachsekretariats der ElCom am 16. März 2012 bei der Verfü- gungsadressatin näher nach einem Ausfall eines Transformators und einer Wechselkursumrechnung (act. 84). Am 23. März 2012 reichte die Verfügungsadressatin neuerlich eine aktualisierte Auflistung der Auktionserlöse ein, welche die am 2. März 2012 eingereichte Auflistung ersetzte (act. 85). 29 Am 28. März 2012 stellte das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten ein aktuelles Aktenverzeichnis zu. Einigen Unternehmen wurden zudem unpräjudiziell die neuen Unterlagen zuge- stellt (act. 86 und 87).

7/16

II

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 30 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbe- stimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der so- genannten Auktionserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 Stromversorgungs- verordnung [StromVV; SR 734.71]). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 31 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäfts- reglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 32 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 33 Die vorliegende Verfügung hat direkte Bezüge zu den von der Verfügungsadressatin als nationale Netzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Übertra- gungskapazitäten (vgl. Art. 20 StromVG). Die Verfügungsadressatin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 StromVV. Antragsberechtigt für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist dabei einzig die Verfügungsadressatin (Art. 20 Abs. 1 StromVV). Die vorliegende Verfügung hat überdies einen Zusammenhang mit den von der Verfügungsadressatin wahrgenommenen weiteren Aufgaben, insbesondere da Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG auch für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden können, für dessen Betrieb die Verfügungsadressatin zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Die Verfügungsadressatin ist deshalb Partei in diesem Verfahren. 34 Parteistellung ist auch für die Eigentümer von grenzüberschreitenden Leitungen und insbesondere von Teilen des Übertragungsnetzes im Jahre 2009 zu prüfen, welche für eine Verwendung von Aukti- onserlösen gestützt auf Artikel 32 StromVG in Frage kommen. Mit Blick auf eine mögliche Anwendung der Übergangsbestimmung des Artikels 32 StromVG ist zumindest für diejenigen Übertragungsnetzei- gentümer, welche Anträge betreffend die Verwendung von Auktionserlösen stellten, die Parteistellung zu bejahen.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 35 Die Verfügungsadressatin und den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde mehrmals ein Aktenver- zeichnis zugestellt (act. 72, 81, 82). Wie sich aufgrund der im Sachverhalt beschriebenen Verfahrens-

8/16

geschichte ergibt, konnten die Betroffenen Akteneinsicht nehmen und sich allgemein oder zu spezifi- schen Fragestellungen im Rahmen des Verfahrens äussern. Damit ist das rechtliche Gehör der Par- teien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren gewahrt.

E. 3 Verwendung der Auktionserlöse

E. 3.1 Grundlagen 36 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für:

a. die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verur- sachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes;

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 37 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 38 Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 39 Das Vorgehen zur Verteilung der Auktionserlöse mittels verschiedener Teilentscheide wurde im Übrigen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 17.4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung die verbleiben- den Auktionserlöse aus dem Jahr 2009 betrifft. 40 Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, also die Auktionserlöse 2009, kann allenfalls die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG zur Anwendung gelangen. Danach dürfen die Einnah- men aus marktorientierten Zuteilungsverfahren während zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäqua- ten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.

E. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 41 Zuerst ist allerdings zu prüfen, ob von den Auktionserlösen bestimmte Beträge vorab abzuziehen sind. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zutei- lungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität zu verwenden. 42 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. (vgl. Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011 betreffend die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010, E.3.2; Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2). Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund des Verwendungszwecks jedoch eine besondere Stellung zu. Die Höhe der zu verwendenden Auktionserlöse ist auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt.

9/16

43 Beträge, die nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet werden, sind vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird grundsätzlich nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden. Die ElCom kann im Rahmen ihrer Kompetenzen die Höhe der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kontrollieren und überprüfen, ob sie tatsächlich aus den Auktionserlösen beglichen werden sollen. 44 Die Beträge in der folgenden Randziffern sind für das Jahr 2009 vorweg in Abzug zu bringen: 45 Die Verfügungsadressatin beziffert die Kosten des Auktionsbetriebes auf […] Euro (siehe Übersicht vom 23. März 2012; act. 85). Diese Kosten stehen unmittelbar mit dem Auktionsbetrieb in Verbindung. Der Auktionsbetrieb ist als Voraussetzung grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen zu betrach- ten. Sie könnten grundsätzlich auch als anrechenbare Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG geltend gemacht werden. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit und einer korrekten Kos- tenzuordnung ist die Finanzierung des Auktionsbetriebs aus den Auktionserlösen jedoch angebracht. 46 Die ElCom eröffnete am 29. April 2011 ein Verfahren betreffend […]. Die […] beanspruchten […]. Mit Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 (929-09-002) wurde dieses Verfahren abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Verfügungsadressatin den definitiven […] zustehende Betrag berechnet und diesen in der Übersicht vom 23. März 2012 auf […] Euro beziffert (act. 85). 47 Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 nahm die ElCom […] vom Netzzugang aus. Dabei kam das in der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkos- ten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN; SR. 734.713.3) unter Artikel 11 verankerte Use-It-Or-Sell-It Prinzip (UIOSI) zur Anwendung. Aus diesem Prinzip ergibt sich ein Anspruch der aus der Ausnahmen vom Netzzugang Berechtigten auf Rückerstattung von grundsätzlich zu viel einge- nommenen Auktionserlösen. Dieses Vorgehen wurde von der ElCom geprüft und gutgeheissen (929- 09-003). Die in Abzug zu bringende Summe wurde in der Übersicht vom 23. März 2012 von der Ver- fügungsadressatin auf […] Euro beziffert (act. 85). 48 Am 27. August 2009 fiel ein 380/220 kV Transformator […] aus. Zur Aufrechterhaltung der Netzstabili- tät musste als Folge die Produktion in Frankreich hochgefahren werden. Die Verfügungsadressatin hatte dafür […] gestützt auf die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die in Anspruch ge- nommene Hilfe zu entschädigen. Der Teil dieser Entschädigung, der nicht aus dem Abruf negativer Tertiärreserve finanziert werden konnte, beträgt […] Euro (act. 85). Dafür wurden Auktionserlöse ver- wendet. Dieser Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat der ElCom geprüft (929-10-003) und als ge- rechtfertigt befunden.

E. 3.3 Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG 49 Die mit Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren betitelte Bestimmung in Artikel 32 StromVG lautet wie folgt: „Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren nach Artikel 17 Absatz 5 dürfen während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.“ 50 In zeitlicher Hinsicht ist zu präzisieren, dass das StromVG mit Ausnahme einzelner Bestimmungen am

1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversor- gungsgesetzes vom 28. November 2007, AS 2007 6827). Insbesondere ist auch Artikel 17 StromVG am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG in zeitlicher Hinsicht für Auktionserlöse bis 31. Dezember 2009 grundsätzlich angewendet werden könnte.

10/16

51 Artikel 32 StromVG wird in der Stromversorgungsverordnung präzisiert. Artikel 31 StromVV sieht vor, dass die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG einer Bewilligung der ElCom bedarf. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind. 52 Im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung von Artikel 32 StromVG ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber verwendet in sprachlicher Hinsicht für die Verwendung der Ein- nahmen den Begriff „dürfen“. Eine anweisende Formulierung im Sinne, dass die Auktionserlöse zu verwenden „sind“ besteht in diesem Fall nicht. Zudem enthält der Wortlaut der Bestimmung den Beg- riff „auch“, was darauf hinweist, dass es noch andere Verwendungsarten für die Auktionserlöse gibt, wobei insbesondere an die grundsätzliche Regelung in Artikel 17 Absatz 5 StromVG zu denken ist. Die Verwendung dieser beiden Begriffe zeigt den subsidiären Charakter von Artikel 32 StromVG. Ein Rechtsanspruch oder eine definitiv vorgesehene Verwendungsart wurde aufgrund des klaren Wort- lauts dieser Bestimmung nicht geschaffen. 53 Werden die französische und die italienische Version von Artikel 32 StromVG betrachtet, lässt sich feststellen, dass diese Versionen ebenfalls den Begriff auch („aussi“, „anche“) enthalten. Anstelle des Ausdrucks „dürfen“ wird in diesen beiden Sprachversionen „können“ verwendet („peuvent aussi être utilisées“, „possono essere impiegate“). Die Verwendung dieser Begriffe in der französischen und der italienischen Version unterstreicht vom Sprachgebrauch her die reine Möglichkeit einer unter mehre- ren denkbaren Verwendungsarten in Artikel 32 StromVG. 54 In gesetzessystematischer Hinsicht steht Artikel 32 StromVG unter dem Kapitel Schlussbestimmun- gen. In diesem Kapitel sind mit Artikel 32 und 33 zwei Übergangsbestimmungen enthalten. Über- gangsbestimmungen können bestimmte Sachverhalte für eine Übergangszeit abschliessend regeln. Bei Artikel 32 StromVG handelt es sich allerdings, wie unter den vorstehenden Randziffern ausgeführt, gerade nicht um eine solche Regelung, die anstelle einer anderen Bestimmung anzuwenden ist. Mit Artikel 32 StromVG wurde vielmehr eine zur bestehenden Regelung in Artikel 17 Absatz 5 StromVG hinzutretende, zusätzliche Möglichkeit geschaffen. 55 Aus gesetzeshistorischer und teleologischer Sicht war die risikoadäquate Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz ursprünglich in Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe c E-EleG vorgesehen. Beabsichtigt war eine Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz unter Berücksichti- gung von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer am Übertragungsnetz (Botschaft zur Än- derung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S. 1611 ff., [Botschaft], S. 1639). Anfänglich sollten die Bestimmungen des EleG durch diejenigen im StromVG abgelöst werden (Botschaft, S. 1625). 56 Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen stellte sich die Frage der Kongruenz von StromVG und EleG bezüglich der Verteilung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, da mögli- cherweise beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten sollten. Im StromVG wurde deshalb im damaligen Entwurf mit Artikel 29a eine Übergangsbestimmung eingefügt, die zeitlich befristet eine risikoadäquate Entschädigung möglich machen sollte (vgl. Protokoll UREK-N vom 9. Und 10. Mai 2005, S. 7). Hinter- grund dieser Bestimmung war die Idee, dass die Investitionen, welche die Übertragungsnetzbetreiber in der Vergangenheit vorgenommen haben, für eine bestimmte Übergangszeit noch entsprechend entschädigt würden (Protokoll UREK-S vom 24. und 25. Oktober 2005, S. 55). In einem Votum zur Übergangsbestimmung betreffend die risikoadäquate Entschädigung wurde bemerkt, dass die Frist bis zum 31. Dezember 2008 die längste Dauer sei, welche man sich für diese Heimatschutzregel vorstel- len könne (Protokoll UREK-S vom 24. und 25. Oktober 2005, S. 56).

11/16

57 Von Seiten einiger Übertragungsnetzeigentümer wurde letztmals mit deren Schreiben vom 13. Januar 2012 (act. 76 - 80) geltend gemacht, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Abs. 5 lit. a E-EleG gelesen werden müsse. Bei einer systematischen Auslegung von Art. 32 StromVG in seinem ursprünglichen Kontext, d.h. in Verbindung mit den Bestimmungen des E-EleG und insbesondere mit den übrigen Teilen von Artikel 18f Absatz 5 E-EleG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz nur den Eigentümern von Grenzleitungen haben zukommen lassen wollen. Aus der Botschaft ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des E-EleG von Anfang an auf den grenzüberschreitenden Stromhandel beschränkt gewesen sei. 58 Zu dieser vorgebrachten Argumentation ist Folgendes festzuhalten: Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe c E-EleG lautete in seinem ursprünglichen Wortlaut sehr ähnlich wie die heutige Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG. Vorgesehen war eine Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz, insbesondere unter Berücksichtigung von risikoadäquaten Entschädigungen dessen Eigentümer (E-EleG, BBl 2005 S. 1663 ff., S. 1686). Aus dem Gesetzeswortlaut des E-EleG ergibt sich damit kei- ne Privilegierung bestimmter Eigentümer. In der Botschaft wird erwähnt, dass mit der Übergangsrege- lung bis zum Inkrafttreten des StromVG einzig die Modalitäten des grenzüberschreitenden Stromhan- dels geregelt werden sollten (Botschaft, S. 1625). Auch aus dieser Erwähnung kann keine zwingen- dende Ausschüttung von Auktionserlösen an bestimmte Unternehmen gelesen werden. Die Geset- zesmaterialien stützen damit die von einigen Übertragungsnetzeigentümern vorgebrachte Argumenta- tion nicht. Von den Betroffenen wurden denn auch keine konkreten Fundstellen oder Materialien an- gegeben. 59 Artikel 32 StromVG hält fest, dass Auktionserlöse auch für eine Entschädigung von „weiteren Kosten“ im Übertragungsnetz verwendet werden können. Artikel 31 StromVV konkretisiert, dass der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV an die ElCom die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen muss, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind. Kein einziger Übertragungsnetzeigentümer machte in diesem Verfahren geltend, welche konkreten weiteren Kosten vorliegen, die nicht bereits durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (vgl. Art. 15 StromVG). An- fänglich wurde von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 12. Januar 2009 (act. 1) in Aussicht gestellt, dass die Übertragungsnetzeigentümer noch die ergänzenden Angaben nach Artikel 31 StromVV einreichen würden. Eine Substantiierung allfälliger weiterer, durch das Netznutzungsentgelt nicht gedeckter Kosten ist allerdings nie erfolgt. 60 Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Da „weitere Kosten“ im Sinne von Arti- kel 32 StromVG in diesem Fall nicht ersichtlich sind und weder geltend gemacht noch belegt wurden, kann eine Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 32 StromVG nicht erfolgen. Die Voraus- setzungen für eine Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf diese Bestimmung sind nicht erfüllt. 61 Damit sind die Anträge einiger Übertragungsnetzeigentümer vom 13. Januar 2012 (vgl. vorne Rz. 24 ff.) sowie der anfängliche Antrag der Verfügungsadressatin (vgl. Rz. 3), wonach die Ausschüttung der restlichen Auktionserlöse 2009 ausschliesslich an die (ursprünglichen) Eigentümer von Grenzkapazi- täten gemäss Art. 32 StromVG erfolgen soll, abzuweisen. Eine Behandlung der weiteren Anträge er- übrigt sich in diesem Fall.

12/16

E. 3.4 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG

E. 3.4.1 Grundsätze 62 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten ent- stehen. 63 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2; 952-08-005). Auch aufgrund der vorgesehe- nen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung begründen. Eine Verwendung der Aukti- onserlöse 2009 je zur Hälfte nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wäre daher eine zweckmässige Vorgehensweise. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich möglich. 64 Die total auschüttbaren Auktionserlöse wurden von der Verfügungsadressatin auf […] Euro beziffert (act. 85). Aus den Auktionserlösen 2009 wurden bereits […] CHF für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz verwendet (siehe Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009; 952-08-005; unter Berücksichtigung des Wechselkurses der ZKB vom 24. März 2009, entspre- chen […] CHF […] Euro). Würden die verbleibenden Auktionserlöse je zur Hälfte nach Artikel 17 Ab- satz 5 Buchstabe b und c StromVG verwendet werden, wären noch circa […] Euro für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz und circa […] Euro für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 65 Es ist zu berücksichtigen, dass die Auktionserlöse 2009 nicht mehr zur Reduktion der damals im Jahr 2009 anrechenbaren Kosten verwendet werden können, sondern für die Reduktion zukünftiger Kosten zu verwenden wären. Zudem wurde im Rahmen der Verfügung über die Verwendung der Auktionser- löse 2010 bereits ein grösserer Teil für die Reduktion der anrechenbaren Kosten 2010 verwendet (siehe Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011; 929-10-001; Rz. 29). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich in diesem Fall, die gesamten verbleibenden Auktionserlöse 2009 für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.

E. 3.4.2 Zukünftige Investitionen 66 Die Verantwortung für die Planung des Übertragungsnetzes liegt bei der Verfügungsadressatin, wobei mangels anderer Regelung die Finanzierung durch die jeweiligen Eigentümer erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 StromVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Projektkosten teilweise bereits als anrechenbare Kosten im Übertragungsnetz geltend gemacht und in die Netznutzungskos- ten eingerechnet wurden, weshalb die Zuweisung solcher Kosten nicht im Sinne der Stromversor- gungsgesetzgebung wäre. Ein verringerter Anteil der auf die unteren Netzebenen überwälzten Kosten erscheint aus gesetzgeberischer Sicht wünschenswert (vgl. Botschaft, S. 1657). Verbleibende Kosten dürften in den folgenden Jahren nicht mehr als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. 67 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sieht allgemein vor, dass die Auktionserlöse für Aufwen- dungen im Übertragungsnetz verwendet werden. Im Hinblick auf eine übersichtliche und überprüfbare

13/16

Rechnung der Kosten sind Auktionserlöse ab dem Zeitpunkt für den Erhalt und Ausbau des Übertra- gungsnetzes zu verwenden, ab dem das Eigentum am Übertragungsnetz auf die Verfügungsadressa- tin übergegangen ist. Also ab dem sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebenden Termin des 31. Dezember 2012. Damit soll sichergestellt werden, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten bei der Verfü- gungsadressatin anfallen und keine doppelte Berücksichtigung erfolgt. Die verbleibenden Auktionser- löse sind deshalb für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der Verfügungsadressa- tin anfallen. Die Verfügungsadressatin hat bis Ende 2013 eine gesetzeskonforme, dieser Verfügung entsprechende Übersicht über die Verwendung des Betrages einzureichen, sowie die getätigten und geplanten Investitionen zu belegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Nach Verwendung des gesamten Betrages hat die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die getätigten Investitionen einzureichen.

E. 3.5 Zu verwendender Betrag 68 Mit Schreiben vom 23. März 2012 liess die Verfügungsadressatin der ElCom eine aktualisierte Übersicht über die Auktionserlöse 2009 zukommen (act. 85). Danach verbleiben Auktionserlöse in der Höhe von […] Euro. In dieser Summe sind die Kosten für den Auktionsbetrieb ([…] Euro; Rz. 45), die Auszahlung an […] ([…] Euro; Rz. 46), die Kosten […] ([…] Euro; Rz. 47), die Kosten des Ausfall des Transformators in […] ([…] Euro; Rz. 48) sowie die Summe, welche für die Senkung der anrechenba- ren Kosten 2009 ([…] CHF; Rz. 2) verwendet wurde, bereits abgezogen.

E. 4 Fazit 69 Die verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 70 Die Verfügungsadressatin hat diesen Betrag für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu ver- wenden. 71 Eine Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Ei- gentümer des Übertragungsnetzes, nach Artikel 32 StromVG kann mangels Geltendmachung und Vorliegens solcher Kosten nicht erfolgen.

E. 5 Gebühren 72 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 73 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausma- chend […] CHF). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] CHF. 74 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Ve-

14/16

rursacherin dieser Verfügung ist einerseits die antragstellende Verfügungsadressatin anzusehen, die grundsätzlich die Hälfte der Gebühren, also […] CHF zu vertreten hat. Andererseits sind als Verursa- cher auch diejenigen Unternehmen anzusehen, welche unter anderem im Januar 2012 explizite An- träge zur Verwendung der Auktionserlöse stellten und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Diesen Unternehmen ist die andere Hälfte aufzuerlegen. 75 Bezüglich der Hälfte der der Verfügungsadressatin aufzuerlegenden Gebühren von […] CHF ist zu prüfen, ob gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt werden können. In diesem Fall handelt es sich insofern um eine spezielle Situation, als dass gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV die Verfügungsadressatin einen Antrag an die ElCom für die Verwen- dung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG stellen muss. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 GebV-En dar, der eine Gebührenermässigung für die Verfü- gungsadressatin um 50% rechtfertigt. Der Verfügungsadressatin werden deshalb Gebühren in der Höhe von […] CHF auferlegt. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen in diesem Fall damit […] CHF. 76 Bei den Unternehmen, die explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse gestellt haben und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, handelt es sich um die folgenden Unternehmen: […]. Diesen Unternehmen wird Hälfte der Gebühren, also […] CHF, je anteilsmässig zu einen Neuntel, ausmachend […] CHF, auferlegt.

15/16

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die aus dem Jahr 2009 verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro.
  2. Die verbleibenden […] Euro hat die Swissgrid AG nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.
  3. Die verbleibenden […] Euro sind für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der Swissgrid AG anfallen.
  4. Die Swissgrid AG informiert die ElCom bis 31. Dezember 2013 über die getätigten und geplan- ten Investitionen aus dem Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs. Nach Verwendung der Ge- samtheit des Betrages reicht die Swissgrid AG der ElCom eine Übersicht über die getätigten In- vestitionen ein.
  5. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen […] CHF. a. […] CHF werden der Swissgrid AG auferlegt. b. […] werden je […] CHF auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

929 - Engpassverfahren C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2012042713581700001\929-09-006_20120416_ Verfügung Auktionserlöse 2009 für Website.docx

Referenz/Aktenzeichen: 929-09-006

Bern, 16. April 2012

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Verfügungsadressatin)

- […] (Verfahrensbeteiligte) betreffend Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2009

2/16

I Sachverhalt A. 1 Für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungs- kapazitäten (sog. Auktionserlöse) stellt die nationale Netzgesellschaft der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) einen Antrag über die Verwendung der Einnahmen. 2 Am 6. März 2009 erliess die ElCom die Verfügung über die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Darin wurde entschieden, dass gestützt auf Artikel 17 Ab- satz 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversor- gungsgesetz, StromVG; SR 734.7) […] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfah- ren aus dem Jahr 2009 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jah- res 2009 zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren werde die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Bis zum Entscheid der ElCom dürften diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden (Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009; 952-08-005). 3 Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 beantragte die Swissgrid AG (Swissgrid, Verfügungsadressatin) in ihrer Rolle als nationale Netzgesellschaft bei der ElCom, dass die verbleibenden Auktionserlöse aus dem Jahr 2009 letztmals vollständig und direkt an die Übertragungsnetzeigentümer auszuschütten seien (act. 1). Die Verfügungsadressatin wies darauf hin, dass von den Übertragungsnetzeigentümern noch ergänzende Angaben nach Artikel 31 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) folgen würden. 4 Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 reichte die Verfügungsadressatin in einer Beilage ergänzende Eingaben seitens der Übertragungsnetzeigentümer ein. Es handelte sich um ein Schreiben von […] vom 27. Januar 2009 (act. 2). […] ist eine Fachgruppe von swisselectric, der Organisation der grossen schweizerischen Stromverbundunternehmen. Im Schreiben vom 27. Januar 2009 wird die Auffassung vertreten, dass die Auktionserlöse des Jahres 2009 vollumfänglich an die Übertragungsnetzeigentü- mer zu überweisen seien. Bis zum 31. Dezember 2009 gelte bezüglich der Verwendung der Einnah- men der Auktionserlöse die Übergangsregelung in Artikel 32 StromVG, wonach die Erlöse insbeson- dere zur risikoadäquaten Entschädigung der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu verwenden sei- en. 5 Die Verfügungsadressatin stellte der ElCom mit Schreiben vom 6. Februar 2009 als Beilage ein Schreiben der […] betreffend die Verwendung der Auktionserlöse zu (act. 3). […] wies darauf hin, dass sie Eigentümerin von Netzelementen auf der Übertragungsnetzebene sei. Die Netzelemente im Eigentum von […] würden […] internationale Transitflüsse tragen und würden daher helfen, die grenz- überschreitende Kapazität sicherzustellen. […] verlangte, dass […] der an die Eigentümer auszuzah- lenden Auktionserlöse Schweiz-Italien an […] ausbezahlt würden. B. 6 Das Fachsekretariat der ElCom forderte die Verfügungsadressatin auf, die Schlussabrechnung über die Erlöse und Aufwendungen aus den Auktionsverfahren des Jahres 2009 einzureichen (act. 4). Die Verfügungsadressatin reichte mit Schreiben vom 29. März 2010 eine Aufstellung der Auktionserlöse des Jahres 2009 ein (act. 5).

3/16

7 Am 28. Mai 2010 ergänzte die Verfügungsadressatin die Aufstellung der Auktionserlöse mit den UIOSI-Entschädigung (Use-It-Or-Sell-It) der Bernina-Leitung (act. 6). C. 8 Die […] reichte am 17. Juni 2010 ein von […] verfasstes Schreiben vom 17. Juni 2010 ein, welches an die Verfügungsadressatin adressiert war. In diesem Schreiben wies […] unter anderem darauf hin, dass die Übertragungsnetzeigentümer auch Investitionen in den Ausbau von Grenzkapazitäten zur Erhöhung der Handelsgeschäfte getätigt hätten, welche mit einem erheblichen unternehmerischen Risiko behaftet gewesen seien. […] vertritt in diesem Schreiben die Auffassung, dass die Ausschüt- tung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 32 StromVG erfolgen soll (act. 7). 9 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte die […], dass die Auktionserlöse 2009 gemäss Artikel 32 StromVG an die Übertragungsnetzeigentümer voll auszuschütten seien, analog der Ausschüttung im Jahr 2008 (act. 8). Zur Begründung wurde angeführt, dass die vor dem Inkrafttreten des StromVG getätigten Investitionen in den Ausbau der Grenzkapazität mit einem erheblichen unternehmerischen Risiko behaftet waren und zum Ziel hatten, Versorgungssicherheit und Preisstabilität langfristig sicher- stellen. Weiter machte […] geltend, dass im Hinblick auf die parlamentarische Beratung Sinn und Zweck von Artikel 32 StromVG darin lag, der ökonomischen Entwertung durch Entzug der Transitrech- te Rechnung zu tragen. Praktisch gleichlautende Schreiben mit analogen Anträgen reichten am 4. Oktober 2010 die […], am 6. Oktober 2010 die […], am 2. November 2010 die […] und am 15. No- vember 2010 die […] ein (act. 9 – 12). 10 Das Fachsekretariat der ElCom beantwortete diese Schreiben am 22. November 2010 und wies unter anderem darauf hin, dass die ElCom über die Verwendung des Restbetrages noch nicht entschieden habe. Zudem präzisierte das Fachsekretariat der ElCom eine Frage bezüglich der zeitlichen Geltung der Übergangsregelung (act. 13 – 17). D. 11 Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wurde den Übertragungsnetzeigentümern mitgeteilt, dass die ElCom ein Verfahren gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend die Verwendung der restlichen Auktionserlöse des Jahres 2009 eröffnet habe (act. 18). Es wurde zudem unter Zustellung eines Aktenverzeichnisses darüber informiert, welche Unterlagen in die Verfahrensakten aufgenommen werden. Gleichzeitig wurden die Übertragungsnetzeigentümer aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse anzugeben. 12 Von Seiten der […] wurde am 10. März 2011 die Auffassung vertreten, dass ihr als Übertragungsnetz- eigentümerin ebenfalls Parteistellung zukomme (act. 26). Das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 15. Februar 2011 sei an die […] gerichtet gewesen. Zudem wies […] darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Auffassung festhalte, wonach die restlichen Auktionserlöse 2009 vollständig an die Übertragungsnetzeigentümer auszuschütten seien. Von mehreren, zur […] gehörenden Kraftwerksge- sellschaften wurde die gleiche Auffassung vertreten (act. 22 – 25; 28 -32). 13 Die […] führten mit Schreiben vom 15. März 2011 an, dass ein Teil der verbleibenden Auktionserlöse für eine Deckung der Kosten der Installationen von […] zu verwenden sei (act. 33). Für grenzüber- schreitende Elektrizitätslieferungen würden […] eingesetzt werden. Ein gleichlautendes Schreiben reichte […] am 15. März 2011 ein (act. 34). E.

4/16

14 Das Fachsekretariat der ElCom forderte mit Schreiben vom 6. April 2011 die Verfügungsadressatin auf, ihm nähere Informationen zum Auktionsbetrieb und zu einzelnen Redispatch-Vorfällen zukommen zu lassen (act. 38). Nach gewährter Fristerstreckung antwortete die Verfügungsadressatin mit Schrei- ben vom 31. Mai 2011 (act. 41). In der Beilage dieses Schreiben listete die Verfügungsadressatin die Kosten aus dem Auktionsbetrieb 2009 auf und brachte verschiedene Erläuterungen an. F. 15 Das Fachsekretariat der ElCom informierte die Übertragungsnetzeigentümer mit Schreiben vom 15. Juli 2011 über die in Artikel 17 und Artikel 32 StromVG vorgesehenen Verwendungsarten (act. 42). Es wurde darauf hinwiesen, dass die ElCom beabsichtige, die verbleibenden Auktionserlöse nach Artikel 32 StromVG den Übertragungsnetzeigentümern auszuschütten. Dies setze das Vorhandensein eines sachgerechten Verteilschlüssels für die Verteilung der Einnahmen zwischen den Übertragungsnetzei- gentümern voraus. Für die Erarbeitung eines solchen Schlüssels seien die Antrag stellenden Übertra- gungsnetzeigentümer im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Zusammenar- beit aufgefordert. In diesem Sinne solle die Verfügungsadressatin einen Verteilschlüssel mit dem ent- sprechenden Einverständnis der Übertragungsnetzeigentümer erarbeiten und der ElCom bis am 30. September 2011 vorlegen. Sei ein im Sinne von Artikel 32 StromVG sachgerechter Verteilschlüssel nicht feststellbar oder komme es zu keiner Einigung zwischen den Übertragungsnetzeigentümern, werde die ElCom in Betracht ziehen, die restlichen Auktionserlöse 2009 vollständig für den Erhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 16 […]reichte ihre Stellungnahme am 26. September 2011 ein. […] wies einleitend darauf hin, dass die […] Position sich aus der langjährigen Diskriminierung der […] als Miteigentümer des Übertragungs- netzes durch die ehemaligen Inhaber von grenzüberschreitenden Leitungen erkläre. […] habe […] im Abschnitt […] tragende Anteile am Übertragungsnetz. Diese Netzteile würden auch für ITC (Inter Transmission System Operator Compensation)- und NTC (Net Transfer Capactity)-Berechnungen genutzt werden. Leider sei […] für die Nutzung dieser Leitung nie entschädigt worden. […] beanspru- che je nach Definition der Transportfähigkeit des Netzes (MWkm, Anlagenwerte) einen Anteil von […] der Auktionserlöse. 17 Am 30. September 2011 wies die Verfügungsadressatin auf eine von der Verfügungsadressatin organisierte Einigungskonferenz vom 14. September 2011 zur Findung eines möglichen Verteilschlüs- sels hin (act. 48). Mangels Einigung sollten weitere Gespräche und Abklärungen stattfinden, weshalb um eine Fristerstreckung bis 31. Oktober 2011 ersucht wurde. 18 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 wies die Verfügungsadressatin unter Beilage verschiedener Unterlagen darauf hin, dass sie leider mitteilen müsse, dass es nicht gelungen sei, mit den Übertra- gungsnetzeigentümern eine Einigung bezüglich der Verwendung der restlichen Auktionserlöse 2009 zu erzielen (act. 62). Swisselectric sei zu keinem anderen Schluss als bereits im September 2011 gekommen und habe ihre Position nochmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 bestätigt. Die Ver- fügungsadressatin skizzierte in ihrem Schreiben vom 4. August 2011 an die Übertragungsnetzeigen- tümer drei mögliche Modelle für einen Verteilschlüssel: (1.) Eigentumsanteile an Grenzkapazitäten und deren Nutzung, (2.) Eigentumsanteile am Gesamt-Übertragungsnetz, (3.) Individuelle Ansprüche auf risikoadäquate Entschädigung, unabhängig von Eigentumsanteilen (act. 62, Beilage). Zudem wies die Verfügungsadressatin in diesem Schreiben vom 4. August 2011 darauf hin, dass sie in der Frage des Verteilschlüssels der Auktionserlöse 2009 keine Eigeninteressen habe. 19 In einem an die Verfügungsadressatin adressierten Schreiben vom 25. Oktober 2011 (act. 26, Beilage) wies swisselectric unter anderem darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die verbleibenden Auktionserlöse 2009 an die ursprünglichen Grenzleitungseigentümer auszuschütten seien. Zur Be-

5/16

gründung wurde unter anderem angeführt, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe a E-EleG (Entwurf Elektri- zitätsgesetz) gelesen werden müsse. Dieser finde nach seinem Wortlaut nur Anwendung auf die Ei- gentümer von Grenzleitungen. Das zu entschädigende Risiko eines Grenzleitungseigentümers unter- scheide sich nämlich erheblich von den Risiken eines regulären Übertragungsnetzbetreibers, da der wirtschaftliche Betrieb einer solchen von Umständen abhänge, die ihr Eigentümer nicht beeinflussen könne. G. 20 […] verlangten je mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 Einsicht in die bei der ElCom eingereichte Stellungnahme der Verfügungsadressatin (act. 63 – 68). Nach Rückfrage bei der Verfügungsadressa- tin, ob deren Stellungnahme Geschäftsgeheimnisse enthalte, stellte das Fachsekretariat der ElCom am 14. Dezember 2011 diesen Unternehmen das Schreiben der Verfügungsadressatin vom 27. Okto- ber 2011 inklusive Beilagen zu (act. 72). Gleichzeitig wurde ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zuge- stellt und wurden die Beteiligten aufgefordert, allfällige Stellungnahmen bis 13. Januar 2012 einzurei- chen. 21 […] reichte mit Schreiben vom 9. Januar 2012 eine Stellungnahme ein (act. 73). Darin verwies […] auf ihr Schreiben vom 26. September 2011 und nahm zudem zu einigen Punkten des Schreibens von swisselectric vom 25. Oktober 2011 Stellung. Unter anderem führte […] an, dass Grenzleitungen oft mit Langfristverträgen (teil-)finanziert würden, womit das finanzielle Risiko eher unterdurchschnittlich sei. […] hebt hervor, dass die internationalen Kapazitäten und damit Stromtransite nur mit der Nutzung von inländischen Transitleitungen möglich gewesen waren und seien. Dies zeige auch die Berech- nungsmethode der entsprechenden Kapazitäten. Zu dieser Aussage sei auch nie ein Widerspruch erfolgt. 22 Die […] nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2012 wie folgt Stellung (act. 74). Wenn die EICom den Verteilschlüssel gemäss Modell 1 und auch nicht einen alternativen Verteilschlüssel befürworte, würde […] eine Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes empfehlen. Die vergangenen Diskussionen hätten gezeigt, dass eine diskriminierungsfreie Verteilung der Auktionserlöse nur sehr schwer möglich sei. Eine Ausschüttung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG wie im Brief des Fachsekretariats der EICom vom 15. Juli 2011 vorgeschla- gen, scheine unzweckmässig, da die Kosten von Projekten des Übertragungsnetzes in der Regel durch die anrechenbaren Kapitalkosten und Betriebskosten gedeckt seien. 23 Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 erhob die […], Anspruch auf einen Anteil an den Auktionserlösen des Jahres 2009 (act. 75). Wie in den vorherigen Schriftenwechseln ausgeführt, beantragte […], die Ausschüttung der Auktionserlöse nach dem Eigentumsanteil an Grenzkapazitäten und derer Nutzung zu bemessen. 24 Mit gemeinsamem Schreiben vom 13. Januar 2012 stellten […] und […] die folgenden Anträge (act. 76):

1. Die Ausschüttung der restlichen Auktionserlöse 2009 soll ausschliesslich an die (ursprünglichen) Eigentümer von Grenzkapazitäten gemäss Art. 32 StromVG erfolgen. Dabei sind dieselben Grund- sätze bei der Verteilung der Auktionserlöse anzuwenden, wie sie bei der Verteilung der Auktionser- löse 2008 zur Anwendung gelangt sind (Modell 1).

2. Der auf die […] bzw. auf die […] entfallende Anteil der restlichen Auktionserlöse 2009 sei an die […] auszuschütten. Eventualiter sei die Ausschüttung an die […] vorzunehmen.

6/16

3. Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sei anzuweisen, den konkreten Verteilschlüssel gemäss Antrag Ziffer 1 zu berechnen und die Ausschüttung an die ursprünglichen Eigentümer von Grenzkapazitäten gemäss Art. 32 StromVG vorzunehmen.

4. Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sei anzuweisen, ihrer Berechnung gemäss Antrag Ziffer 3 hiervor den in Euro vereinnahmten Betrag zu dem im Zeitpunkt der Vereinnahmung mass- geblichen Währungskurs in Schweizer Franken zu konvertieren und als Ausschüttungsbetrag zug- rundezulegen. 25 Zur Begründung führten […] und […] in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2012 an, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe a E-EleG (Entwurf Elektrizitätsgesetz) gelesen werden müsse, welcher nach seinem Wort- laut nur Anwendung auf die Eigentümer von Grenzleitungen finde. Daher beschränke sich bei syste- matischer Auslegung auch der Empfängerkreis von Artikel 32 StromVG auf die Eigentümer von Grenzleitungen, weshalb der Gesetzgeber die Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz nur den Eigentümern von Grenzleitungen zukommen lassen wollte. Modell 1 trage der Absicht des Gesetzgebers Rechnung, mit Artikel 32 StromVG während der Übergangszeit die bisherige Ein- nahmenverteilung entsprechend der Beteiligung der ursprünglichen Eigentümer der Grenzleitungen zu erhalten. Das Modell 2, das den Empfängerkreis auf sämtliche Netzeigentümer erweitere, werde auf- grund der vorstehenden Ausführungen zurückgewiesen, da ansonsten auch rein national operierende Netzeigentümer begünstigt würden, obwohl sie keinen direkten Beitrag zu den erzielten Auktionserlö- sen geleistet hätten, und es zudem am Risikoerfordernis gemäss Artikel 32 StromVG fehle. Einer Ver- teilung nach Modell 3 werde verworfen, dass dieser Weg als nicht praktikabel erscheine und nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 32 StromVG stehe, insbesondere mit Bezug auf die risikoadäquate Entschädigung der bisherigen Eigentümer der Grenzkapazitäten. 26 Ebenfalls mit Datum vom 13. Januar 2012 reichten […] gleichlautende Schreiben mit analogen Anträgen ein (act. 77 – 80). 27 Mit Schreiben des Fachsekretariats der ElCom vom 20. Februar 2012 wurden denjenigen Unterneh- men, welche im Januar 2012 eine Stellungnahme einreichten, die Eingaben ausnahmsweise wechsel- seitig zugestellt. Zudem wurde allen Betroffenen ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zugesandt (act. 81 und 82). 28 Bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2011 liess die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die Auktionserlöse 2009 zukommen (act. 41). Daraufhin reichte die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 2. März 2012 eine weitere Aufstellung der Auktionserlöse des Jahres 2009 ein (act. 83). Diesbezüglich erkundigte sich das Fachsekretariats der ElCom am 16. März 2012 bei der Verfü- gungsadressatin näher nach einem Ausfall eines Transformators und einer Wechselkursumrechnung (act. 84). Am 23. März 2012 reichte die Verfügungsadressatin neuerlich eine aktualisierte Auflistung der Auktionserlöse ein, welche die am 2. März 2012 eingereichte Auflistung ersetzte (act. 85). 29 Am 28. März 2012 stellte das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten ein aktuelles Aktenverzeichnis zu. Einigen Unternehmen wurden zudem unpräjudiziell die neuen Unterlagen zuge- stellt (act. 86 und 87).

7/16

II Erwägungen 1 Zuständigkeit 30 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbe- stimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der so- genannten Auktionserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 Stromversorgungs- verordnung [StromVV; SR 734.71]). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 31 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäfts- reglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 32 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 33 Die vorliegende Verfügung hat direkte Bezüge zu den von der Verfügungsadressatin als nationale Netzgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Übertra- gungskapazitäten (vgl. Art. 20 StromVG). Die Verfügungsadressatin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 StromVV. Antragsberechtigt für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist dabei einzig die Verfügungsadressatin (Art. 20 Abs. 1 StromVV). Die vorliegende Verfügung hat überdies einen Zusammenhang mit den von der Verfügungsadressatin wahrgenommenen weiteren Aufgaben, insbesondere da Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG auch für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden können, für dessen Betrieb die Verfügungsadressatin zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Die Verfügungsadressatin ist deshalb Partei in diesem Verfahren. 34 Parteistellung ist auch für die Eigentümer von grenzüberschreitenden Leitungen und insbesondere von Teilen des Übertragungsnetzes im Jahre 2009 zu prüfen, welche für eine Verwendung von Aukti- onserlösen gestützt auf Artikel 32 StromVG in Frage kommen. Mit Blick auf eine mögliche Anwendung der Übergangsbestimmung des Artikels 32 StromVG ist zumindest für diejenigen Übertragungsnetzei- gentümer, welche Anträge betreffend die Verwendung von Auktionserlösen stellten, die Parteistellung zu bejahen. 2.2 Rechtliches Gehör 35 Die Verfügungsadressatin und den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde mehrmals ein Aktenver- zeichnis zugestellt (act. 72, 81, 82). Wie sich aufgrund der im Sachverhalt beschriebenen Verfahrens-

8/16

geschichte ergibt, konnten die Betroffenen Akteneinsicht nehmen und sich allgemein oder zu spezifi- schen Fragestellungen im Rahmen des Verfahrens äussern. Damit ist das rechtliche Gehör der Par- teien (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren gewahrt. 3 Verwendung der Auktionserlöse 3.1 Grundlagen 36 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für:

a. die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verur- sachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität;

b. Aufwendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes;

c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15. 37 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 38 Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. 39 Das Vorgehen zur Verteilung der Auktionserlöse mittels verschiedener Teilentscheide wurde im Übrigen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 17.4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung die verbleiben- den Auktionserlöse aus dem Jahr 2009 betrifft. 40 Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, also die Auktionserlöse 2009, kann allenfalls die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG zur Anwendung gelangen. Danach dürfen die Einnah- men aus marktorientierten Zuteilungsverfahren während zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäqua- ten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden. 3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG 41 Zuerst ist allerdings zu prüfen, ob von den Auktionserlösen bestimmte Beträge vorab abzuziehen sind. Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zutei- lungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität zu verwenden. 42 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. (vgl. Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011 betreffend die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010, E.3.2; Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2). Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund des Verwendungszwecks jedoch eine besondere Stellung zu. Die Höhe der zu verwendenden Auktionserlöse ist auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt.

9/16

43 Beträge, die nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet werden, sind vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Im Rahmen von Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wird grundsätzlich nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden. Die ElCom kann im Rahmen ihrer Kompetenzen die Höhe der Kosten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kontrollieren und überprüfen, ob sie tatsächlich aus den Auktionserlösen beglichen werden sollen. 44 Die Beträge in der folgenden Randziffern sind für das Jahr 2009 vorweg in Abzug zu bringen: 45 Die Verfügungsadressatin beziffert die Kosten des Auktionsbetriebes auf […] Euro (siehe Übersicht vom 23. März 2012; act. 85). Diese Kosten stehen unmittelbar mit dem Auktionsbetrieb in Verbindung. Der Auktionsbetrieb ist als Voraussetzung grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen zu betrach- ten. Sie könnten grundsätzlich auch als anrechenbare Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG geltend gemacht werden. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit und einer korrekten Kos- tenzuordnung ist die Finanzierung des Auktionsbetriebs aus den Auktionserlösen jedoch angebracht. 46 Die ElCom eröffnete am 29. April 2011 ein Verfahren betreffend […]. Die […] beanspruchten […]. Mit Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 (929-09-002) wurde dieses Verfahren abgeschlossen. Gestützt darauf hat die Verfügungsadressatin den definitiven […] zustehende Betrag berechnet und diesen in der Übersicht vom 23. März 2012 auf […] Euro beziffert (act. 85). 47 Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 nahm die ElCom […] vom Netzzugang aus. Dabei kam das in der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkos- ten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN; SR. 734.713.3) unter Artikel 11 verankerte Use-It-Or-Sell-It Prinzip (UIOSI) zur Anwendung. Aus diesem Prinzip ergibt sich ein Anspruch der aus der Ausnahmen vom Netzzugang Berechtigten auf Rückerstattung von grundsätzlich zu viel einge- nommenen Auktionserlösen. Dieses Vorgehen wurde von der ElCom geprüft und gutgeheissen (929- 09-003). Die in Abzug zu bringende Summe wurde in der Übersicht vom 23. März 2012 von der Ver- fügungsadressatin auf […] Euro beziffert (act. 85). 48 Am 27. August 2009 fiel ein 380/220 kV Transformator […] aus. Zur Aufrechterhaltung der Netzstabili- tät musste als Folge die Produktion in Frankreich hochgefahren werden. Die Verfügungsadressatin hatte dafür […] gestützt auf die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die in Anspruch ge- nommene Hilfe zu entschädigen. Der Teil dieser Entschädigung, der nicht aus dem Abruf negativer Tertiärreserve finanziert werden konnte, beträgt […] Euro (act. 85). Dafür wurden Auktionserlöse ver- wendet. Dieser Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat der ElCom geprüft (929-10-003) und als ge- rechtfertigt befunden. 3.3 Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG 49 Die mit Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren betitelte Bestimmung in Artikel 32 StromVG lautet wie folgt: „Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren nach Artikel 17 Absatz 5 dürfen während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.“ 50 In zeitlicher Hinsicht ist zu präzisieren, dass das StromVG mit Ausnahme einzelner Bestimmungen am

1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversor- gungsgesetzes vom 28. November 2007, AS 2007 6827). Insbesondere ist auch Artikel 17 StromVG am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG in zeitlicher Hinsicht für Auktionserlöse bis 31. Dezember 2009 grundsätzlich angewendet werden könnte.

10/16

51 Artikel 32 StromVG wird in der Stromversorgungsverordnung präzisiert. Artikel 31 StromVV sieht vor, dass die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG einer Bewilligung der ElCom bedarf. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind. 52 Im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung von Artikel 32 StromVG ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber verwendet in sprachlicher Hinsicht für die Verwendung der Ein- nahmen den Begriff „dürfen“. Eine anweisende Formulierung im Sinne, dass die Auktionserlöse zu verwenden „sind“ besteht in diesem Fall nicht. Zudem enthält der Wortlaut der Bestimmung den Beg- riff „auch“, was darauf hinweist, dass es noch andere Verwendungsarten für die Auktionserlöse gibt, wobei insbesondere an die grundsätzliche Regelung in Artikel 17 Absatz 5 StromVG zu denken ist. Die Verwendung dieser beiden Begriffe zeigt den subsidiären Charakter von Artikel 32 StromVG. Ein Rechtsanspruch oder eine definitiv vorgesehene Verwendungsart wurde aufgrund des klaren Wort- lauts dieser Bestimmung nicht geschaffen. 53 Werden die französische und die italienische Version von Artikel 32 StromVG betrachtet, lässt sich feststellen, dass diese Versionen ebenfalls den Begriff auch („aussi“, „anche“) enthalten. Anstelle des Ausdrucks „dürfen“ wird in diesen beiden Sprachversionen „können“ verwendet („peuvent aussi être utilisées“, „possono essere impiegate“). Die Verwendung dieser Begriffe in der französischen und der italienischen Version unterstreicht vom Sprachgebrauch her die reine Möglichkeit einer unter mehre- ren denkbaren Verwendungsarten in Artikel 32 StromVG. 54 In gesetzessystematischer Hinsicht steht Artikel 32 StromVG unter dem Kapitel Schlussbestimmun- gen. In diesem Kapitel sind mit Artikel 32 und 33 zwei Übergangsbestimmungen enthalten. Über- gangsbestimmungen können bestimmte Sachverhalte für eine Übergangszeit abschliessend regeln. Bei Artikel 32 StromVG handelt es sich allerdings, wie unter den vorstehenden Randziffern ausgeführt, gerade nicht um eine solche Regelung, die anstelle einer anderen Bestimmung anzuwenden ist. Mit Artikel 32 StromVG wurde vielmehr eine zur bestehenden Regelung in Artikel 17 Absatz 5 StromVG hinzutretende, zusätzliche Möglichkeit geschaffen. 55 Aus gesetzeshistorischer und teleologischer Sicht war die risikoadäquate Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz ursprünglich in Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe c E-EleG vorgesehen. Beabsichtigt war eine Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz unter Berücksichti- gung von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer am Übertragungsnetz (Botschaft zur Än- derung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S. 1611 ff., [Botschaft], S. 1639). Anfänglich sollten die Bestimmungen des EleG durch diejenigen im StromVG abgelöst werden (Botschaft, S. 1625). 56 Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen stellte sich die Frage der Kongruenz von StromVG und EleG bezüglich der Verteilung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, da mögli- cherweise beide Gesetze gleichzeitig in Kraft treten sollten. Im StromVG wurde deshalb im damaligen Entwurf mit Artikel 29a eine Übergangsbestimmung eingefügt, die zeitlich befristet eine risikoadäquate Entschädigung möglich machen sollte (vgl. Protokoll UREK-N vom 9. Und 10. Mai 2005, S. 7). Hinter- grund dieser Bestimmung war die Idee, dass die Investitionen, welche die Übertragungsnetzbetreiber in der Vergangenheit vorgenommen haben, für eine bestimmte Übergangszeit noch entsprechend entschädigt würden (Protokoll UREK-S vom 24. und 25. Oktober 2005, S. 55). In einem Votum zur Übergangsbestimmung betreffend die risikoadäquate Entschädigung wurde bemerkt, dass die Frist bis zum 31. Dezember 2008 die längste Dauer sei, welche man sich für diese Heimatschutzregel vorstel- len könne (Protokoll UREK-S vom 24. und 25. Oktober 2005, S. 56).

11/16

57 Von Seiten einiger Übertragungsnetzeigentümer wurde letztmals mit deren Schreiben vom 13. Januar 2012 (act. 76 - 80) geltend gemacht, dass gemäss seiner Entstehungsgeschichte Artikel 32 StromVG in Verbindung mit dem damaligen Artikel 18f Abs. 5 lit. a E-EleG gelesen werden müsse. Bei einer systematischen Auslegung von Art. 32 StromVG in seinem ursprünglichen Kontext, d.h. in Verbindung mit den Bestimmungen des E-EleG und insbesondere mit den übrigen Teilen von Artikel 18f Absatz 5 E-EleG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz nur den Eigentümern von Grenzleitungen haben zukommen lassen wollen. Aus der Botschaft ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des E-EleG von Anfang an auf den grenzüberschreitenden Stromhandel beschränkt gewesen sei. 58 Zu dieser vorgebrachten Argumentation ist Folgendes festzuhalten: Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe c E-EleG lautete in seinem ursprünglichen Wortlaut sehr ähnlich wie die heutige Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG. Vorgesehen war eine Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungs- netz, insbesondere unter Berücksichtigung von risikoadäquaten Entschädigungen dessen Eigentümer (E-EleG, BBl 2005 S. 1663 ff., S. 1686). Aus dem Gesetzeswortlaut des E-EleG ergibt sich damit kei- ne Privilegierung bestimmter Eigentümer. In der Botschaft wird erwähnt, dass mit der Übergangsrege- lung bis zum Inkrafttreten des StromVG einzig die Modalitäten des grenzüberschreitenden Stromhan- dels geregelt werden sollten (Botschaft, S. 1625). Auch aus dieser Erwähnung kann keine zwingen- dende Ausschüttung von Auktionserlösen an bestimmte Unternehmen gelesen werden. Die Geset- zesmaterialien stützen damit die von einigen Übertragungsnetzeigentümern vorgebrachte Argumenta- tion nicht. Von den Betroffenen wurden denn auch keine konkreten Fundstellen oder Materialien an- gegeben. 59 Artikel 32 StromVG hält fest, dass Auktionserlöse auch für eine Entschädigung von „weiteren Kosten“ im Übertragungsnetz verwendet werden können. Artikel 31 StromVV konkretisiert, dass der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV an die ElCom die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen muss, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind. Kein einziger Übertragungsnetzeigentümer machte in diesem Verfahren geltend, welche konkreten weiteren Kosten vorliegen, die nicht bereits durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (vgl. Art. 15 StromVG). An- fänglich wurde von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 12. Januar 2009 (act. 1) in Aussicht gestellt, dass die Übertragungsnetzeigentümer noch die ergänzenden Angaben nach Artikel 31 StromVV einreichen würden. Eine Substantiierung allfälliger weiterer, durch das Netznutzungsentgelt nicht gedeckter Kosten ist allerdings nie erfolgt. 60 Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Da „weitere Kosten“ im Sinne von Arti- kel 32 StromVG in diesem Fall nicht ersichtlich sind und weder geltend gemacht noch belegt wurden, kann eine Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 32 StromVG nicht erfolgen. Die Voraus- setzungen für eine Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf diese Bestimmung sind nicht erfüllt. 61 Damit sind die Anträge einiger Übertragungsnetzeigentümer vom 13. Januar 2012 (vgl. vorne Rz. 24 ff.) sowie der anfängliche Antrag der Verfügungsadressatin (vgl. Rz. 3), wonach die Ausschüttung der restlichen Auktionserlöse 2009 ausschliesslich an die (ursprünglichen) Eigentümer von Grenzkapazi- täten gemäss Art. 32 StromVG erfolgen soll, abzuweisen. Eine Behandlung der weiteren Anträge er- übrigt sich in diesem Fall.

12/16

3.4 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG 3.4.1 Grundsätze 62 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten ent- stehen. 63 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2; 952-08-005). Auch aufgrund der vorgesehe- nen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung begründen. Eine Verwendung der Aukti- onserlöse 2009 je zur Hälfte nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG wäre daher eine zweckmässige Vorgehensweise. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist dies im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich möglich. 64 Die total auschüttbaren Auktionserlöse wurden von der Verfügungsadressatin auf […] Euro beziffert (act. 85). Aus den Auktionserlösen 2009 wurden bereits […] CHF für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz verwendet (siehe Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2009; 952-08-005; unter Berücksichtigung des Wechselkurses der ZKB vom 24. März 2009, entspre- chen […] CHF […] Euro). Würden die verbleibenden Auktionserlöse je zur Hälfte nach Artikel 17 Ab- satz 5 Buchstabe b und c StromVG verwendet werden, wären noch circa […] Euro für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz und circa […] Euro für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 65 Es ist zu berücksichtigen, dass die Auktionserlöse 2009 nicht mehr zur Reduktion der damals im Jahr 2009 anrechenbaren Kosten verwendet werden können, sondern für die Reduktion zukünftiger Kosten zu verwenden wären. Zudem wurde im Rahmen der Verfügung über die Verwendung der Auktionser- löse 2010 bereits ein grösserer Teil für die Reduktion der anrechenbaren Kosten 2010 verwendet (siehe Verfügung der ElCom vom 21. Dezember 2011; 929-10-001; Rz. 29). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich in diesem Fall, die gesamten verbleibenden Auktionserlöse 2009 für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 3.4.2 Zukünftige Investitionen 66 Die Verantwortung für die Planung des Übertragungsnetzes liegt bei der Verfügungsadressatin, wobei mangels anderer Regelung die Finanzierung durch die jeweiligen Eigentümer erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 StromVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Projektkosten teilweise bereits als anrechenbare Kosten im Übertragungsnetz geltend gemacht und in die Netznutzungskos- ten eingerechnet wurden, weshalb die Zuweisung solcher Kosten nicht im Sinne der Stromversor- gungsgesetzgebung wäre. Ein verringerter Anteil der auf die unteren Netzebenen überwälzten Kosten erscheint aus gesetzgeberischer Sicht wünschenswert (vgl. Botschaft, S. 1657). Verbleibende Kosten dürften in den folgenden Jahren nicht mehr als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. 67 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sieht allgemein vor, dass die Auktionserlöse für Aufwen- dungen im Übertragungsnetz verwendet werden. Im Hinblick auf eine übersichtliche und überprüfbare

13/16

Rechnung der Kosten sind Auktionserlöse ab dem Zeitpunkt für den Erhalt und Ausbau des Übertra- gungsnetzes zu verwenden, ab dem das Eigentum am Übertragungsnetz auf die Verfügungsadressa- tin übergegangen ist. Also ab dem sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebenden Termin des 31. Dezember 2012. Damit soll sichergestellt werden, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten bei der Verfü- gungsadressatin anfallen und keine doppelte Berücksichtigung erfolgt. Die verbleibenden Auktionser- löse sind deshalb für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der Verfügungsadressa- tin anfallen. Die Verfügungsadressatin hat bis Ende 2013 eine gesetzeskonforme, dieser Verfügung entsprechende Übersicht über die Verwendung des Betrages einzureichen, sowie die getätigten und geplanten Investitionen zu belegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Nach Verwendung des gesamten Betrages hat die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die getätigten Investitionen einzureichen. 3.5 Zu verwendender Betrag 68 Mit Schreiben vom 23. März 2012 liess die Verfügungsadressatin der ElCom eine aktualisierte Übersicht über die Auktionserlöse 2009 zukommen (act. 85). Danach verbleiben Auktionserlöse in der Höhe von […] Euro. In dieser Summe sind die Kosten für den Auktionsbetrieb ([…] Euro; Rz. 45), die Auszahlung an […] ([…] Euro; Rz. 46), die Kosten […] ([…] Euro; Rz. 47), die Kosten des Ausfall des Transformators in […] ([…] Euro; Rz. 48) sowie die Summe, welche für die Senkung der anrechenba- ren Kosten 2009 ([…] CHF; Rz. 2) verwendet wurde, bereits abgezogen. 4 Fazit 69 Die verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 70 Die Verfügungsadressatin hat diesen Betrag für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu ver- wenden. 71 Eine Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Ei- gentümer des Übertragungsnetzes, nach Artikel 32 StromVG kann mangels Geltendmachung und Vorliegens solcher Kosten nicht erfolgen. 5 Gebühren 72 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 73 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausma- chend […] CHF). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] CHF. 74 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Ve-

14/16

rursacherin dieser Verfügung ist einerseits die antragstellende Verfügungsadressatin anzusehen, die grundsätzlich die Hälfte der Gebühren, also […] CHF zu vertreten hat. Andererseits sind als Verursa- cher auch diejenigen Unternehmen anzusehen, welche unter anderem im Januar 2012 explizite An- träge zur Verwendung der Auktionserlöse stellten und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Diesen Unternehmen ist die andere Hälfte aufzuerlegen. 75 Bezüglich der Hälfte der der Verfügungsadressatin aufzuerlegenden Gebühren von […] CHF ist zu prüfen, ob gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt werden können. In diesem Fall handelt es sich insofern um eine spezielle Situation, als dass gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV die Verfügungsadressatin einen Antrag an die ElCom für die Verwen- dung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG stellen muss. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 GebV-En dar, der eine Gebührenermässigung für die Verfü- gungsadressatin um 50% rechtfertigt. Der Verfügungsadressatin werden deshalb Gebühren in der Höhe von […] CHF auferlegt. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen in diesem Fall damit […] CHF. 76 Bei den Unternehmen, die explizite Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse gestellt haben und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, handelt es sich um die folgenden Unternehmen: […]. Diesen Unternehmen wird Hälfte der Gebühren, also […] CHF, je anteilsmässig zu einen Neuntel, ausmachend […] CHF, auferlegt.

15/16

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die aus dem Jahr 2009 verbleibenden Auktionserlöse betragen […] Euro. 2. Die verbleibenden […] Euro hat die Swissgrid AG nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. 3. Die verbleibenden […] Euro sind für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der Swissgrid AG anfallen. 4. Die Swissgrid AG informiert die ElCom bis 31. Dezember 2013 über die getätigten und geplan- ten Investitionen aus dem Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs. Nach Verwendung der Ge- samtheit des Betrages reicht die Swissgrid AG der ElCom eine Übersicht über die getätigten In- vestitionen ein. 5. Die aufzuerlegenden Gebühren für diese Verfügung betragen […] CHF. a. […] CHF werden der Swissgrid AG auferlegt. b. […] werden je […] CHF auferlegt. Bern, 16. April 2012

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […]

16/16

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.