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Verschiebung der Grenzstelle nach einer langfristigen Spannungserhöhung im Mittelspannungsnetz

Elcom · 2015-11-19 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin wurde seit den 80er Jahren sukzessive von 12 kV auf 20 kV umgebaut. Heute ist nur noch die Gesuchsgegnerin mit einem 12 kV-Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin angeschlossen. Ein neuerer Teil des Areals der Ge- suchsgegnerin verfügt bereits über einen 20 kV-Netzanschluss. 2 Die Speisung der Gesuchsgegnerin erfolgt ab der Unterstation Emmenbrücke, welche zweiseitig mit 110 kV-Kabeln erschlossen ist. Ab der 20 kV-Sammelschiene der Unterstation Emmenbrücke gehen zwei 20 kV-Kabel auf eine 37-jährige Kuppelstation mit zwei 20/12 kV-Transformatoren. Von dort verlaufen zwei 12 kV-Kabel in die Schaltanlage der Gesuchsgegnerin. Die beiden 12 kV-Leistungsschalter der Schaltanlage sowie ein Anteil an der Sammelschiene sind im Eigentum der Gesuchstellerin. Der Netzanschlusspunkt und die Grenzstelle (Grenze der Verantwortlichkeit

– und in der Regel auch des Eigentums – zwischen dem Netzanschlussnehmer und dem Verteil- netzbetreiber) befindet sich heute auf der 12 kV-Sammelschiene im Gebäude der Gesuchsgeg- nerin (vgl. nachfolgenden Auszug aus Beilage 1 zu act. 1; Sammelschiene und Netzanschluss- punkt wurden durch das Fachsekretariat der ElCom in die Grafik eingefügt).

Netzanschlusspunkt /

Grenzstelle

3 Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin geht dem vorliegenden Verfahren eine langjährige Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend die Versorgungsspannung und unzuläs- sige Netzrückwirkungen voraus (act. 1. S. 23, zweiter und dritter Absatz; act. 13, «Zu Ziff. 9./10.»).

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4 In einem Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, dass sie im Jahr 2012 nebst anderen Investitionen auch die Umstellung ihres Betriebs auf die Versorgung mit 20 kV vorgesehen habe (act. 13, Beilage 1). 5 Nach einem durch einen Defekt bei den beiden Kuppeltransformatoren verursachten Unterbruch der Energieversorgung der Gesuchsgegnerin am 9. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mit, dass die Kuppelstation ein erhöhtes Ausfallrisiko darstelle, weil die Anlage keine Redundanz aufweise und keine Umschaltmöglich- keiten bestünden. Die Gesuchstellerin empfehle daher dringend, die Anlagen der Gesuchsgeg- nerin vollständig auf die 20 kV-Ebene umzurüsten, sodass auf die Umspannung von 20 kV auf 12 kV verzichtet werden könne (act. 6, Beilage 6). 6 Mit Schreiben vom 22. August 2012 (act. 1, Beilage 3) teilte die Gesuchstellerin der Gesuchs- gegnerin mit, dass sie nicht weiter gewillt sei, das Risiko der Kuppelstation zu tragen und daher die Stromversorgung der Gesuchsgegnerin per 1. Oktober 2013 auf 20 kV umstellen werde. Sie stellte der Gesuchstellerin folgende Lösungen zur Auswahl: 1. Übertragung der bestehenden Kuppelstation in das Eigentum (und die Verantwortung) der Gesuchsgegnerin. Verlegung der Eigentumsgrenze auf die 20 kV-Einspeiseseite. 2. Ersatz der Kuppelstation im Auftrag und auf Kosten der Gesuchsgegnerin. Verlegung der Eigentumsgrenze auf die 20 kV-Einspeiseseite. 3. Erneuerung der betriebsinternen Anlagen der Gesuchsgegnerin und Umstellung der inter- nen Versorgungsspannung auf 20 kV. Verzicht auf die Kuppelstation und direkter An- schluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin. 7 Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (act. 1, Beilage 4) teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin erneut mit, dass sie plane, ihre gesamte Stromversorgung intern auf 20 kV umzustellen, was aber 2013 nicht möglich sei, weshalb eine Fristverlängerung um 2 Jahre erbeten werde. Es mache vor diesem Hintergrund aus Sicht der Gesuchsgegnerin keinen Sinn, die Kuppelstation zu übernehmen oder Ersatztrafos zu beschaffen. 8 Mit Schreiben vom 2. April 2013 an die Gesuchsgegnerin (act. 1, Beilage 5) hielt die Gesuchstel- lerin fest, dass sie die Verantwortung für die Kuppelstation nicht weiter übernehmen könne und dass deshalb die Neuzuordnung der Verantwortungsgrenze auf 20 kV per 1. Oktober 2013 un- umgänglich sei. Mit der vorgeschlagenen Übernahme der bestehenden Kuppeltransformatoren habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Lösung angeboten, die ohne grossen Inves- titionsaufwand kurzfristig realisiert werden könne. 9 Nach einer Mahnung der Gesuchstellerin am 23. Dezember 2013 wies die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (act. 6, Beilage 7) u. a. darauf hin, dass diese grundsätzlich verpflichtet sei die für die Versorgung ihrer Endverbraucher notwendige Infrastruk- tur wie bisher zu betreiben und zu erhalten. Die Gesuchstellerin werde ersucht, von einseitigen Anordnungen gegenüber der Gesuchsgegnerin abzusehen und es werde beantragt, einen Lö- sungsvorschlag zu erarbeiten, der den konkreten Verhältnissen, den berechtigten Interessen der Gesuchsgegnerin und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. 10 Es folgte weitere Korrespondenz zwischen den Parteien. Am 28. April 2014 teilte die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin sinngemäss mit, dass eine Verschiebung der Verantwortungs- grenze auf die 20 kV-Ebene nicht akzeptiert worden sei (act. 6, Beilage 9). In einem Schreiben vom 27. August 2014 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, sie erwarte, dass die Gesuchstellerin die Versorgung der Gesuchsgegnerin in jeder Hinsicht sicherstelle und dafür nö- tigenfalls auch einen passenden (12 kV-)Ersatztrafo beschaffe (act. 6, Beilage 10).

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B. 11 Mit Gesuch vom 26. Januar 2015 (act. 1) hat die Gesuchstellerin bei der ElCom sinngemäss folgende Anträge gestellt:

1. Der Grenzstelle des Netzanschlusses der Gesuchsgegnerin sei ab dem 1. Januar 2016 der 20 KV-Spannungsebene zuzuordnen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2016 über das Netznutzungsentgelt sämtliche anrechenbaren Kosten der 12 kV-Spannungsebene zu tragen hat.

12 Das Fachsekretariat der ElCom hat mit Schreiben vom 4. Februar 2015 an die Gesuchsgegnerin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen (act. 3). 13 Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin am 13. April 2015 ihre Stellung- nahme ein und stellte folgende Anträge (act. 6):

1. Es seien die Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;

2. es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, unverzüglich alles zur (Wieder-) Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. 14 In Randziffer 18 ihrer Stellungnahme stellte die Gesuchsgegnerin sodann einen Beweisantrag. Dazu brachte sie vor, sie gehe davon aus, dass sie mit der Bezahlung der Netznutzungsentgelte in der Vergangenheit ihren Beitrag erbracht habe, um bis auf Weiteres gemäss bisheriger Situa- tion an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen zu bleiben und darüber jederzeit sicher und zuverlässig mit Energie beliefert zu werden. Für den Bestreitungsfall beantragte die Ge- suchsgegnerin, die Gesuchstellerin aufzufordern, vollständige und belegte Angaben zu machen zu:

a. Typenbezeichnung und technische Daten der eingesetzten Kuppeltransformatoren

b. technischer Lebenszyklus der eingesetzten Transformatoren

c. damalige Beschaffungskosten der eingesetzten Transformatoren

d. Kosten Betrieb und Unterhalt der Transformatoren seit Inbetriebnahme

e. Kosten Ersatzbeschaffung und Instandstellung gemäss Vorschlag CKW (Rz. 16 der Stel- lungnahme) f. bezahlte Netzentgelte vonRoll, aufgeschlüsselt nach Jahren, seit 1970. C. 15 Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen angesetzt (act. 8 und 9). 16 Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin am 15. Oktober 2015 ihre Schluss- bemerkungen ein (act. 13). Die Gesuchsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Oktober 2015

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vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sowie die gestellten Anträge in ihrer Stellungname vom 13. April 2015 (act. 14). 17 Mit Eingabe vom 2. November 2015 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie zu den bisherigen Eingaben der Gesuchstellerin keine weiteren Bemerkungen habe und erneut vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 13. April 2015 verweise (act. 18). D. 18 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 19 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) entscheidet die ElCom unter anderem über Streitfälle betreffend die Zu- ordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Netzebene. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom im vorliegenden Verfahren gegeben.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 21 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Grenzstelle zwischen den Anlagen der Gesuchsgegne- rin und dem Verteilnetz der Gesuchstellerin von der 12 kV-Ebene auf die 20 kV-Ebene zu ver- schieben ist. Eventualiter ist die Frage zu klären, ob der Gesuchsgegnerin beim Verbleib der Grenzstelle auf der 12 kV-Ebene ein spezieller Netznutzungstarif zu verrechnen ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 22 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beiden Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, Schlussbemerkungen einzureichen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Verfahrensgegenstand 23 Der Gegenstand des Verfahrens ergibt sich aus den Anträgen der Parteien. Gegenstand des dieses Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob die Gesuchstellerin unter dem Geltungsbereich des StromVG verpflichtet ist, die Gesuchsgegnerin weiterhin auf der 12 kV-Ebene zu versorgen. Ist dies der Fall, stellt sich aufgrund des Eventualbegehrens der Gesuchstellerin die Frage, ob

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die Kosten für den Betrieb der mit dem 12 kV-Anschluss der Gesuchsgegnerin zusammenhän- genden Anlagen von allen Netzanschlussnehmern im Netzgebiet über das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 zu tragen oder individuell der Gesuchsgegnerin anzulasten sind.

E. 3.2 Argumente der Parteien

E. 3.2.1 Gesuchstellerin 24 Die Gesuchstellerin legt dar, dass ein am 2. November 2006 unterzeichneter Vertrag zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin die Grundlage der heutigen Anschlusssituation gebildet habe. Die Gültigkeit des Vertrags habe jedoch per 31. Dezember 2008 geendet (act. 1, S. 3, dritter Absatz). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG sei es Aufgabe des Netzbetreibers, ein siche- res, leistungsfähiges und effizientes Netz zu betreiben. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG besage, dass die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb, unter Berücksichtigung internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, ebenfalls Aufgabe der Netzbetreiber sei. Darunter falle auch die Wahl der Spannung an der Übergabestelle (act. 1, S. 4, 3. Absatz). Die heutigen Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin seien gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 StromVV und die Branchenempfehlung «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz NNMV-CH» des VSE ausgearbeitet worden und würden Bestandteil eines jeden Netzanschlussvertrags bilden. Bei einem Mittelspan- nungsanschluss (Netzebene 5) liege die Grenzstelle gemäss den Netzanschlussrichtlinien bei einer Spannung von 20 kV (act. 1, S. 3, vierter Absatz ff.). 25 Die Gesuchstellerin begründet ihre Anträge ferner damit, dass sie nebst dem Netzanschluss der Gesuchsgegnerin über kein Mittelspannungsnetz mit einer Spannung von 12 kV mehr verfüge. Der Ersatz und Weiterbetrieb der 12 kV-Anlagen, die das Ende ihres technischen Lebenszyklus‘ erreicht hätten, führe zu hohen Investitions- und Betriebskosten und erweise sich damit als inef- fizient (fehlende Skaleneffekte beim Einkauf, etc.). Der Weiterbetrieb der 12 kV-Spannungsebene durch die Gesuchstellerin würde zudem zu einer Diskriminierung der übrigen Kunden der Ge- suchstellerin führen, indem für die Gesuchsgegnerin weiterhin eine zusätzliche Transformation zulasten aller Netzanschlussnehmer vorgenommen wird (act. 1, S. 2, fünfter Absatz). Sollte die Gesuchstellerin verpflichtet werden, Neuinvestitionen auf der Spannungsebene von 12 kV zu tä- tigen, sollten diese zumindest bloss von der Gesuchsgegnerin getragen werden, denn diese Spannungsebene diene ausschliesslich deren Versorgung [Eventualantrag] (act. 1, S. 2. sechster Absatz). 26 Die beantragte Übergangsfrist bis Ende 2015 erachte die Gesuchstellerin als genügend. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin bereit, die beiden 20/12 kV-Kuppeltransformatoren entschädi- gungslos an die Gesuchsgegnerin zu übertragen (act. 1, S. 2, zweiter Absatz).

E. 3.2.2 Gesuchsgegnerin 27 Die Gesuchsgegnerin betont, dass die Kuppelstation mitsamt den 20/12 kV-Transformatoren heute Bestandteil des Verteilnetzes der Gesuchstellerin sei und in deren Eigentum stehe (act. 6 Rz. 4). Die Gesuchstellerin habe diesen Zustand noch im Stromlieferungsvertrag vom 2. Novem- ber 2006 hervorgehoben und bestätigt. Der Stromlieferungsvertrag habe samt seiner Anhänge per 31. Dezember 2008 geendigt, was aber am Verteilnetz und an der konkreten Anschlusssitu- ation nichts geändert habe. Seither würden die Parteien ausschliesslich dem StromVG und nicht etwa den Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin unterstehen. Denn die Gesuchsgegnerin habe seither nie einseitig festgelegte Bedingungen oder Richtlinien der CKW akzeptiert, sondern sich stets auf das StromVG berufen (act. 6, Rz. 5).

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28 Die Gesuchstellerin sei mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 2. März 2010 als verantwortliche Verteilnetzbetreiberin gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnet worden. Damit habe die Gesuchstellerin die Pflicht übernommen, ihr in diesem Zeitpunkt beste- hendes Verteilnetz im geltenden Zustand für so lange in gesetzmässiger Weise zu betreiben und zu unterhalten, wie sie in der gesetzlichen Pflicht als Verteilnetzbetreiberin stehe (act. 6, Rz. 6). Der Gesuchstellerin unterstehe in Bezug auf die Gesuchsgegnerin einer Anschluss- und Versor- gungspflicht sowie einer Betriebs- und Unterhaltsplicht in Bezug auf die dafür notwendigen Anla- gen des Verteilnetzes (act. 6, Rz. 20). 29 Die Gesuchsgegnerin sei seit Jahrzehnten an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen und habe ihre Pflichten, namentlich die Bezahlung der festgelegten Strompreise und Netznut- zungsentgelte, stets erfüllt (act. 6. Rz. 7). Eine Pflicht zur Umstellung des betriebseigenen Netzes von 12 kV auf 20 kV oder zum Akzept der Belieferung auf der 20 kV-Ebene habe nie bestanden und bestehe auch heute nicht (act. 6, Rz. 8 und 20). Die Gesuchstellerin habe gegenüber der Gesuchsgegnerin bis zum 22. August 2012 auch nie geltend gemacht, dass diese auf einen be- stimmten Zeitpunkt hin zum Bezug auf der 20 kV-Ebene verpflichtet wäre (act. 6, Rz. 8). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin werde klar, dass sie das Risiko für die nicht mehr gewährleis- tete Stromversorgung schon damals der Gesuchsgegnerin habe zuweisen wollen. Dies sei da- mals wie heute falsch und rechtswidrig, denn die sichere Stromversorgung sei Sache der Verteil- netzbetreiberin (act. 6, Rz. 9). 30 Da im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin die bisherige Netzsitu- ation gelte, gehe es nicht um Gleichbehandlung, Diskriminierung oder Effizienz, sondern sei die Gesuchsgegnerin als Endverbraucherin aufgrund des bestehenden Verteilnetzes zuverlässig zu versorgen und sei das Verteilnetz pflichtgemäss zu unterhalten (act. 6, Rz. 10). Die Gesuchstel- lerin gehe davon aus, dass gerade bei grösseren Endverbrauchern jeweils auch spezielle oder besondere Verteilnetz-Situationen gegeben sein können, was ein absolute Gleichbehandlung und Effizienz von vornherein verunmögliche. Die Gesuchstellerin sei mindestens seit 2012 nicht mehr in der Lage, über ihr Verteilnetz die Gesuchsgegnerin sicher zu versorgen. Dieser Zustand stelle eine Pflichtverletzung der Gesuchstellerin dar und sei durch diese zu beheben (act. 6, Rz. 10, 14 und 15). 31 Dass die Gesuchstellerin dies ebenso beurteile und um ihre gesetzlichen Pflichten wisse, ergebe sich aus einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. April 2014 an die Gesuchsgegnerin, womit der Versuch einer Verschiebung der Verantwortungsgrenze an den 20-kV-Anschlusspunkt unter- nommen worden sei (act. 6, Beilage 8). Die Gesuchstellerin habe somit einseitig den heutigen Zustand umkehren wollen (act. 6, Rz. 12). 32 Die Gesuchsgegnerin bestreitet, die von der Gesuchstellerin behaupteten «[mit dem 12 kV-An- schluss] verbundenen verhältnismässig hohen Investitions- und Betriebskosten» (act. 1, S. 2 un- ten; vorstehend Rz. 25). Es handle sich bei der Verteilnetz-Situation beim Anschluss der Ge- suchsgegnerin um einen seit Jahren bestehenden, noch 2006 vorbehaltlos bestätigten und 2010 auch unter StromVG übernommenen Zustand im Netz der Gesuchstellerin, wofür die Gesuch- stellerin die Verantwortung trage und wofür sie von der Gesuchsgegnerin von 1978 bis 2008 schon unter altem Recht während 30 Jahren Netzgebühren vereinnahmt habe (act. 6, Rz. 17). Mit der Bezahlung des Netznutzungsentgelts habe die Gesuchsgegnerin ihren Beitrag erbracht, um bis auf weiteres gemäss bisheriger Situation an das Verteilnetz der CKW angeschlossen zu bleiben und darüber jederzeit sicher und zuverlässig mit Energie beliefert zu werden (act. 6, Rz. 18).

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E. 3.3 Rechtliche Ausgangslage 33 Die Gesuchstellerin führt glaubhaft aus, dass die Gesuchsgegnerin heute die einzige Netzan- schlussnehmerin im Netz der Gesuchstellerin sei, die über eine Grenzstelle mit einer Spannung von 12 kV verfügt (act. 1, S. 2, fünfter Absatz). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die tatsächliche Darstellung der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zwar integral (act. 6, Rz. 2), führt später aber selbst aus, sie könne nicht beurteilen, wie sich die Situation bei anderen Endverbrauchern darstelle (act. 6, Rz. 10). Damit besteht kein Anlass, an den Angaben der Gesuchstellerin zu zweifeln. Die Netzebene 5 der Gesuchstellerin besteht somit heute aus der regulären Netzebene

E. 3.4 Netzgebietszuteilung 36 Eine der explizit im StromVG geregelten Materien ist die Pflicht der Kantone, die Netzgebiete den Netzbetreibern zuzuteilen (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Die Zuteilung eines Netzgebietes zu einem Netzbetreiber bringt jedoch, entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (act. 6, Rz. 6), keine Verpflichtung des Netzbetreibers mit sich, sein Netz im bezeichneten Gebiet für alle Zeiten im Zustand zum Zeitpunkt der Netzgebietszuweisung weiter zu betreiben. Eine derartige Verpflich- tung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen und würde es dem Netzbetreiber verunmöglichen das von ihm betriebene Netz weiterzuentwickeln und veränderten Umständen anzupassen (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Rz. 40). Das Ziel der Netzge- bietszuteilung besteht vielmehr darin, keine verwaisten Netzgebiete entstehen zu lassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungs- gesetz; BBl 2005 S. 1644 [nachfolgend: Botschaft zum StromVG]). Sie stellt mithin sicher, dass überall ein zuständiger Netzbetreiber bezeichnet ist, der die Pflichten, die sich aus der Stromver- sorgungsgesetzgebung ergeben, wahrnimmt.

E. 3.5 Anschlusspflicht und Netzebenenzuordnung 37 Eine solche Pflicht des Netzbetreibers ist die Anschlusspflicht gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG. Vorliegend ist unbestritten, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 2. März 2010 gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 StromVG die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin

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der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) im Gemeindegebiet Emmen bezeichnet hat (act. 6, Beilage 2) und dass die Gesuchstellerin demzufolge gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG grundsätzlich verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin jederzeit einen Anschluss an ihr Verteilnetz zu ermöglichen. 38 Die technischen Anforderungen an den Netzanschluss an das Verteilnetz der Gesuchstellerin hat diese in ihren Netzanschlussrichtlinien geregelt. Gemäss Anhang 5 der geltenden Version (act. 17) beträgt die Mittelspannung im Verteilnetz der Gesuchstellerin 20 kV. Ziffer 11.3 der Netz- anschlussrichtlinien definiert bei einem Mittelspannungsanschluss entsprechend die Grenzstelle bei einer Spannung von 20 kV. In Anhang 5 wird sodann präzisiert, dass die Grenzstelle vertrag- lich festgelegt wird und sich bei einem Mittelspannungsanschluss in der Regel an der Abgangs- klemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld befindet. 39 Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der geltenden Netzanschlussrichtlinien – und damit die Rechtmässigkeit der Belieferung mit einer Spannung von 20 kV – mit der Begründung, dass sie nie einseitig festgelegte Bedingungen oder Richtlinien der Gesuchstellerin akzeptiert habe (act. 6, Rz. 5). Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, nach welchen Kriterien die Zuordnung zu einer Spannungsebene im konkreten Fall zu erfolgen hat. 40 Das Stromversorgungsrecht regelt nicht, mit welcher Spannung ein Verteilnetzbetreiber sein Netz betreiben muss. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG sind die Netzbetreiber aber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Dafür erarbeiten sie die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG). Diese umfassen insbesondere auch die technischen Anforderungen an den Netzanschluss (Botschaft zum StromVG, a. a. O., S. 1644). Der Gesetzgeber macht den Netz- betreibern mithin keine detaillierten technischen Vorgaben, sondern überlässt ihnen die konkrete technische Umsetzung des Netzbetriebs. Damit ist es grundsätzlich die Aufgabe des Netzbetrei- bers, zu entscheiden, mit welcher Spannung eine bestimmte Netzebene betrieben werden soll. Das Gesetz schliesst dabei grundsätzlich nicht aus, dass ein Netzbetreiber sein Mittelspannungs- netz historisch bedingt auf verschiedenen Spannungsebenen betreibt. Von Bedeutung ist in die- sem Zusammenhang jedoch, dass mit der Wahl einer höheren Netzspannung die ohmschen Ver- luste reduziert werden können und ein geringerer Kabel- bzw. Leitungsquerschnitt benötigt wird. Die Wahl einer höheren Netzspannung ist mithin geeignet, langfristig zu einem effizienteren Netz- betreib auf der betroffenen Netzebene beizutragen. Abgesehen davon, dass der sukzessive Um- bau des Mittelspannungsnetzes der Gesuchstellerin von 12 kV auf 20 kV bei Inkrafttreten des StromVG bereits weitgehend abgeschlossen war, ist dieser somit grundsätzlich als effizienzstei- gernde Massnahme zu sehen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe a StromVG beiträgt. Der Betrieb des Mittelspannungsnetzes der Gesuchstellerin auf 20 kV steht mithin im Einklang mit der Stromversorgungsgesetzgebung. 41 Noch nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage, ob auch die Gesuchsgegnerin – wie alle an- deren Netzanschlussnehmer auf Netzebene 5 im Netz der Gesuchstellerin – mit 20 kV versorgt werden darf oder ob diese Anspruch darauf hat, weiterhin über die verbleibenden Anlagen der historischen Netzebene 5 mit 12 kV versorgt zu werden. Wie oben in Randziffer 34 ausgeführt, muss diese Frage der Netzebenenzuordnung grundsätzlich aus der gesetzlichen Ordnung heraus beantwortet werden. 42 Der Gesetzgeber hat zur Netzebenenzuordnung allerdings nicht selbst eine Regelung getroffen, sondern die Festlegung entsprechender Richtlinien im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips der Branche überlassen. Gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber u. a. transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Span-

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nungsebene fest. Die entsprechenden Branchenrichtlinien des Verbands Schweizerischer Elekt- rizitätsunternehmen (VSE) finden sich in den Ziffern 4.5.1.1 des «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV – CH) sowie 3.3.1 des «Distribution Code Schweiz» (DC – CH). Demnach bestimmen die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrauchern an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren (Ziff. 3.3.1 NNMV – CH). Gemäss Ziff. 3.3.1.1 DC – CH legt der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt (Ort und Spannungsebene fest). 43 Vorgaben in Branchenrichtlinien des VSE i. S. v. Artikel 27 Absatz 4 StromVV werden von der ElCom übernommen, wenn sie sich als sachgerecht erweisen und mit der Stromversorgungsge- setzgebung vereinbar sind (vgl. dazu auch die Mitteilung der ElCom vom 1.2.2010 zur Rechtsna- tur von Richtlinien und Branchendokumenten sowie BRIGITTA KRATZ, die Praxis der ElCom zu Fragen der Netzebenenzuordnung, in: Jusletter 23. April 2012; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1682/2010 vom 04.05.2011, E. 4.2 ff.). Die vorliegend relevanten Vorgaben der Bran- chenrichtlinien delegieren den Erlass von Richtlinien zur Netzebenenzuordnung an die Netzbe- treiber, die die Verhältnisse in ihren Netzen naturgemäss am besten kennen. Gleichzeitig verpflichten die Richtlinien die Netzbetreiber, jegliche Diskriminierung der Netzanschlussnehmer zu vermeiden und die technisch und volkswirtschaftlich effizienteste Lösung anzustreben. Die Richtlinien tragen damit Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV Rechnung, die transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene vorschreiben. Gleichzeitig stellen sie auch sicher, dass die Netzbetreiber bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfähigen und insbesondere effizienten Netzes i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG einhalten. Die Regelung in den Branchenrichtlinien erweist sich damit als kompatibel mit der Stromversor- gungsgesetzgebung und sachgerecht. Die ElCom stellt daher bei der Beurteilung des vorliegen- den Falls auf die Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin ab, soweit sie den soeben erläu- terten Kriterien genügen. 44 Der in den Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin vorgesehene Betrieb der Mittelspan- nungsebene mit einer Spannung von 20 kV stellt eine technisch und volkswirtschaftlich effiziente Lösung dar, die sowohl den Vorgaben gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG (vgl. oben Rz. 40) als auch denjenigen in den Branchenrichtlinien entspricht. Die Netzanschlussricht- linien sehen ferner hinsichtlich der Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Span- nungsebene keine Sonderlösungen für bestimmte Kundengruppen vor. Damit genügen sie auch den Kriterien der Transparenz und Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV. Die Netzanschlussrichtlinien entsprechen mithin dem gesetzlichen Rahmen und den Vorgaben der Branchenrichtlinien und sind grundsätzlich gegenüber allen Netz- anschlussnehmern anzuwenden. 45 Es bleibt zu prüfen, ob allfällige vertragliche Regelungen bestehen, die der Anwendbarkeit der Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin auf die Gesuchsgegnerin entgegenstehen. Die ver- tragliche Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend den Netzanschluss auf der 12 kV-Ebene ist per 31.12.2008 unbestrittenermassen ausgelaufen (vgl. oben Ziff. 34). Vorlie- gend sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben ver- pflichten würden, die vertragliche Regelung fortzuführen, zumal es sich ausdrücklich um einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag handelte. Aus Buchstabe d des Anhangs „Netz“ des Vertrags (act. 1, Beilage 6) ist zudem ersichtlich, dass die Parteien beim Vertragsabschluss bereits mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Elektrizitätsmarktordnung, d. h. mit sich verändernden recht- lichen Rahmenbedingungen rechneten. Die Gesuchsgegnerin musste somit damit rechnen, dass die vertragliche Sonderregelung nach Ablauf des Vertrags nicht mehr Bestand haben würde und macht selbst geltend, dass die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit ausschliesslich nach dem StromVG zu beurteilen sei (vgl. oben Rz. 27; act. 6, Rz. 5). Es bestehen somit keine vertraglichen

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Grundlagen, die der Zuordnung der Grenzstelle der Gesuchsgegnerin auf die 20 kV-Spannungs- ebene entgegenstehen. Ob solche unter dem Regime des StromVG zulässig wären, braucht da- her vorliegend nicht geprüft zu werden.

E. 3.6 Verhältnismässigkeit 46 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein. Dies bedeutet, dass eine Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen In- teresse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist sowie der angestrebte Zweck in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Rz. 581). 47 Auch eine grundsätzlich rechtmässige Massnahme gegenüber dem Netzanschlussnehmer kann sich als widerrechtlich erweisen, wenn sie für diesen derart unzumutbar ist, dass er sein Recht auf Netzanschluss gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG faktisch nicht mehr ausüben kann. Ebenso kann sich die Anwendung einer grundsätzlich auf sachgerechten Kriterien beruhenden Massnahme im Einzelfall als unsachgemäss erweisen, wenn dasselbe Ergebnis mit einer milde- ren Massnahme erreicht werden kann. Nachfolgend bleibt somit die Verhältnismässigkeit einer Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene zu prüfen. 48 Der Zweck der von der Gesuchstellerin beantragten Neuzuordnung der Grenzstelle liegt in der Umsetzung einer Netzebenenzuordnung, die technisch und wirtschaftlich effizient (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG) sowie transparent und nichtdiskriminierend ist (Art. 5 Abs. 5 StromVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 StromVV). Die Verschiebung der Grenzstelle auf 20 kV erfüllt diese Kriterien und erweist sich damit als geeignet, den gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen zum Durch- bruch zu verhelfen. 49 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verschiebung der Grenzstelle stellt sich die Frage, ob auch eine mit Gesetz und Netzanschlussrichtlinien konforme Situation hergestellt werden kann, indem der 12 kV-Anschluss im Sinne einer milderen Massnahme erhalten bleibt und die Nicht- diskriminierung ausschliesslich auf der Kostenebene umgesetzt wird. Gemäss Praxis der ElCom müssen die anderen Netzanschlussnehmer aufgrund des Verursacherprinzips (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) nur für diejenigen Netzebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten, von welchen sie Gebrauch machen oder Gebrauch machen könnten (Verfügungen der ElCom: 921-07-002 vom

14. Mai 2009, S. 8, vierter Absatz; 921-09-007 vom 17. März 2011, Rz. 47 f.). Das ausschliesslich der Gesuchsgegnerin dienende historische Überbleibsel der früheren Netzebene 5 (vgl. vorne Rz. 33) ist von anderen Netzanschlussnehmern im Netz der Gesuchstellerin nicht nutzbar und würde nur auf Wunsch der Gesuchsgegnerin weiterhin als Bestandteil des Verteilnetzes beibe- halten. Entsprechend dürften die anrechenbaren Kosten der 12 kV-Anlagen nicht über das Netz- nutzungsentgelt der regulären Netzebene 5 anderen Netzanschlussnehmern angelastet werden. Würde eine Belieferung der Gesuchsgegnerin auf der 12 kV-Spannungsebene weiterhin zuge- lassen, müsste somit für diese Spannungsebene in Anwendung des Verursacherprinzips eine eigene Kundengruppe mit einem speziellen Netznutzungstarif geschaffen werden, der die anre- chenbaren Kosten der 12 kV-Anlagen vollumfänglich abdeckt (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Das Kriterium der Nichtdiskriminierung könnte somit auf Kostenebene umgesetzt werden. 50 Eine auf Kostenebene diskriminierungsfreie Lösung ändert indes nichts daran, dass der Weiter- betrieb der 12-kV-Anlagen durch die Gesuchstellerin technisch und wirtschaftlich nicht effizient ist. Die Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene ist daher für den effizienten Netzbe- trieb durch die Gesuchstellerin (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG) erforderlich und es bleibt zu prüfen, ob bei einer Verschiebung der Grenzstelle die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt

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ist. Dabei steht dem individuellen Interesse der Gesuchsgegnerin am Fortbestand des Status quo die grundsätzliche Verpflichtung der Gesuchstellerin zu einem effizienten Netzbetrieb und einer transparenten, diskriminierungsfreien Zuordnung ihrer Endverbraucher zu einer Netzebene ge- genüber. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesuchstellerin sich zu einer entschädigungslosen Übertragung des Eigentums an den Kuppeltransformatoren an die Gesuchsgegnerin bereit erklärt hat (act. 1, S. 3, zweiter Absatz; vgl. oben Rz. 26). Die strittigen 12 kV-Anlagen würden somit entschädigungslos zu Kundenanlagen der Gesuchsgegnerin. Wie vorstehend dargelegt, müsste die Gesuchsgegnerin künftig über das Netznutzungsentgelt auch dann sämtliche anrechenbare Kosten der 12 kV-Anlagen tragen, wenn die Grenzstelle unangetastet bliebe. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht aus der Perspektive der Gesuchsgegnerin mithin kein wesentlicher Unterschied zwischen der Beibehaltung der heutigen Grenzstelle bei gleichzeitiger Zuteilung in eine beson- dere Kundengruppe einerseits und der Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene bei gleichzeitiger entschädigungsloser Übernahme der strittigen Anlagen in ihr Eigentum anderer- seits. Der Hauptunterschied liegt in der Verantwortlichkeit für Wartung und Unterhalt der Kuppel- station sowie für allfällige Investitionsentscheide. Diese geht bei einer Verschiebung der Grenz- stelle auf die Gesuchsgegnerin über. Dabei handelt es sich nicht zwingend um einen Nachteil für die Gesuchsgegnerin. Es wird ihr vielmehr ermöglicht, im Rahmen ihrer unternehmerischen Frei- heit – vorbehaltlich zwingend einzuhaltender Vorschriften – selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form sie in Wartung und Unterhalt und allenfalls Ersatz der Kuppelstation investiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verschiebung der Grenzstelle für die Gesuchsgegnerin zumut- bar. 51 Die beantragte Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene per 1. Januar 2016 erweist sich damit als verhältnismässig. Das Hauptbegehren der Gesuchstellerin ist gutzuheissen und die Grenzstelle auf der Oberspannungsseite der Kuppelstation festzulegen, wobei sich die Details aus Anhang 2 der Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin (act. 17) ergeben:

Netzanschlusspunkt

Netzanschluss

Grenzstelle

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4 Beweisantrag der Gesuchsgegnerin 52 Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, aus der Bezahlung der Netznutzungsentgelte in der Ver- gangenheit einen Anspruch darauf ableiten zu können, auch künftig auf der 12 kV-Ebene an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen zu bleiben (vgl. insbes. act. 6, Rz. 18 sowie oben Rz. 32). Aus den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass ein solcher Anspruch nicht be- steht. Die Informationen in den gemäss dem Antrag der Gesuchsgegnerin zu edierenden Unter- lagen zu Typ, Lebenszyklus, Beschaffungskosten etc. der 12 kV-Anlagen (vgl. act. 6, Rz. 18) haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der obigen Erwägungen. Es ist mithin nicht ersichtlich wie aus den verlangten Angaben ein Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Fortbestand des Status quo begründet werden könnte. Der Verfahrensantrag in act. 6, Rz. 18 ist daher abzuweisen.

E. 5 Gebühren 53 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 54 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 55 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren wird vollumfänglich den Anträgen der Gesuchstellerin entsprochen. Die Gebühren sind daher der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der CKW AG wird gutgeheissen. Die Grenzstelle zwischen den elektrischen Anla- gen der vonRoll casting ag und dem Verteilnetz der CKW AG wird im Sinne der Erwägungen per 1. Januar 2016 auf die 20 kV-Ebene verschoben.
  2. Der Beweisantrag der vonRoll casting ag in Randziffer 18 ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 wird abgewiesen.
  3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  4. Die Verfügung wird der CKW AG und der vonRoll casting ag mit eingeschriebenem Brief eröff- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.192160

Referenz/Aktenzeichen: 212-00178

Bern, 19.11.2015

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger, Laurianne Altwegg

in Sachen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

(Gesuchstellerin) gegen vonRoll casting ag, Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke vertreten durch Rechtsanwalt T. Baumberger, Anwaltskanzlei Baumberger, Schleuchzerstrasse 47, Postfach 61, 8042 Zürich (Gesuchsgegnerin) betreffend Festlegung der Grenzstelle zwischen dem Verteilnetz der Gesuchstellerin und den elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 7 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 7 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 7 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 7 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 3.1 Verfahrensgegenstand........................................................................................................... 7 3.2 Argumente der Parteien ......................................................................................................... 8 3.2.1 Gesuchstellerin ............................................................................................................... 8 3.2.2 Gesuchsgegnerin ............................................................................................................ 8 3.3 Rechtliche Ausgangslage......................................................................................................10 3.4 Netzgebietszuteilung ............................................................................................................10 3.5 Anschlusspflicht und Netzebenenzuordnung .........................................................................10 3.6 Verhältnismässigkeit .............................................................................................................13 4 Beweisantrag der Gesuchsgegnerin......................................................................................15 5 Gebühren .............................................................................................................................15 III Entscheid ............................................................................................................................16 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................17

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I Sachverhalt A. 1 Das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin wurde seit den 80er Jahren sukzessive von 12 kV auf 20 kV umgebaut. Heute ist nur noch die Gesuchsgegnerin mit einem 12 kV-Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin angeschlossen. Ein neuerer Teil des Areals der Ge- suchsgegnerin verfügt bereits über einen 20 kV-Netzanschluss. 2 Die Speisung der Gesuchsgegnerin erfolgt ab der Unterstation Emmenbrücke, welche zweiseitig mit 110 kV-Kabeln erschlossen ist. Ab der 20 kV-Sammelschiene der Unterstation Emmenbrücke gehen zwei 20 kV-Kabel auf eine 37-jährige Kuppelstation mit zwei 20/12 kV-Transformatoren. Von dort verlaufen zwei 12 kV-Kabel in die Schaltanlage der Gesuchsgegnerin. Die beiden 12 kV-Leistungsschalter der Schaltanlage sowie ein Anteil an der Sammelschiene sind im Eigentum der Gesuchstellerin. Der Netzanschlusspunkt und die Grenzstelle (Grenze der Verantwortlichkeit

– und in der Regel auch des Eigentums – zwischen dem Netzanschlussnehmer und dem Verteil- netzbetreiber) befindet sich heute auf der 12 kV-Sammelschiene im Gebäude der Gesuchsgeg- nerin (vgl. nachfolgenden Auszug aus Beilage 1 zu act. 1; Sammelschiene und Netzanschluss- punkt wurden durch das Fachsekretariat der ElCom in die Grafik eingefügt).

Netzanschlusspunkt /

Grenzstelle

3 Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin geht dem vorliegenden Verfahren eine langjährige Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend die Versorgungsspannung und unzuläs- sige Netzrückwirkungen voraus (act. 1. S. 23, zweiter und dritter Absatz; act. 13, «Zu Ziff. 9./10.»).

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4 In einem Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, dass sie im Jahr 2012 nebst anderen Investitionen auch die Umstellung ihres Betriebs auf die Versorgung mit 20 kV vorgesehen habe (act. 13, Beilage 1). 5 Nach einem durch einen Defekt bei den beiden Kuppeltransformatoren verursachten Unterbruch der Energieversorgung der Gesuchsgegnerin am 9. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mit, dass die Kuppelstation ein erhöhtes Ausfallrisiko darstelle, weil die Anlage keine Redundanz aufweise und keine Umschaltmöglich- keiten bestünden. Die Gesuchstellerin empfehle daher dringend, die Anlagen der Gesuchsgeg- nerin vollständig auf die 20 kV-Ebene umzurüsten, sodass auf die Umspannung von 20 kV auf 12 kV verzichtet werden könne (act. 6, Beilage 6). 6 Mit Schreiben vom 22. August 2012 (act. 1, Beilage 3) teilte die Gesuchstellerin der Gesuchs- gegnerin mit, dass sie nicht weiter gewillt sei, das Risiko der Kuppelstation zu tragen und daher die Stromversorgung der Gesuchsgegnerin per 1. Oktober 2013 auf 20 kV umstellen werde. Sie stellte der Gesuchstellerin folgende Lösungen zur Auswahl: 1. Übertragung der bestehenden Kuppelstation in das Eigentum (und die Verantwortung) der Gesuchsgegnerin. Verlegung der Eigentumsgrenze auf die 20 kV-Einspeiseseite. 2. Ersatz der Kuppelstation im Auftrag und auf Kosten der Gesuchsgegnerin. Verlegung der Eigentumsgrenze auf die 20 kV-Einspeiseseite. 3. Erneuerung der betriebsinternen Anlagen der Gesuchsgegnerin und Umstellung der inter- nen Versorgungsspannung auf 20 kV. Verzicht auf die Kuppelstation und direkter An- schluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchstellerin. 7 Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (act. 1, Beilage 4) teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin erneut mit, dass sie plane, ihre gesamte Stromversorgung intern auf 20 kV umzustellen, was aber 2013 nicht möglich sei, weshalb eine Fristverlängerung um 2 Jahre erbeten werde. Es mache vor diesem Hintergrund aus Sicht der Gesuchsgegnerin keinen Sinn, die Kuppelstation zu übernehmen oder Ersatztrafos zu beschaffen. 8 Mit Schreiben vom 2. April 2013 an die Gesuchsgegnerin (act. 1, Beilage 5) hielt die Gesuchstel- lerin fest, dass sie die Verantwortung für die Kuppelstation nicht weiter übernehmen könne und dass deshalb die Neuzuordnung der Verantwortungsgrenze auf 20 kV per 1. Oktober 2013 un- umgänglich sei. Mit der vorgeschlagenen Übernahme der bestehenden Kuppeltransformatoren habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Lösung angeboten, die ohne grossen Inves- titionsaufwand kurzfristig realisiert werden könne. 9 Nach einer Mahnung der Gesuchstellerin am 23. Dezember 2013 wies die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (act. 6, Beilage 7) u. a. darauf hin, dass diese grundsätzlich verpflichtet sei die für die Versorgung ihrer Endverbraucher notwendige Infrastruk- tur wie bisher zu betreiben und zu erhalten. Die Gesuchstellerin werde ersucht, von einseitigen Anordnungen gegenüber der Gesuchsgegnerin abzusehen und es werde beantragt, einen Lö- sungsvorschlag zu erarbeiten, der den konkreten Verhältnissen, den berechtigten Interessen der Gesuchsgegnerin und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. 10 Es folgte weitere Korrespondenz zwischen den Parteien. Am 28. April 2014 teilte die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin sinngemäss mit, dass eine Verschiebung der Verantwortungs- grenze auf die 20 kV-Ebene nicht akzeptiert worden sei (act. 6, Beilage 9). In einem Schreiben vom 27. August 2014 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, sie erwarte, dass die Gesuchstellerin die Versorgung der Gesuchsgegnerin in jeder Hinsicht sicherstelle und dafür nö- tigenfalls auch einen passenden (12 kV-)Ersatztrafo beschaffe (act. 6, Beilage 10).

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B. 11 Mit Gesuch vom 26. Januar 2015 (act. 1) hat die Gesuchstellerin bei der ElCom sinngemäss folgende Anträge gestellt:

1. Der Grenzstelle des Netzanschlusses der Gesuchsgegnerin sei ab dem 1. Januar 2016 der 20 KV-Spannungsebene zuzuordnen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2016 über das Netznutzungsentgelt sämtliche anrechenbaren Kosten der 12 kV-Spannungsebene zu tragen hat.

12 Das Fachsekretariat der ElCom hat mit Schreiben vom 4. Februar 2015 an die Gesuchsgegnerin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Anträgen der Gesuchstellerin einzureichen (act. 3). 13 Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin am 13. April 2015 ihre Stellung- nahme ein und stellte folgende Anträge (act. 6):

1. Es seien die Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;

2. es sei die Gesuchstellerin aufzufordern, unverzüglich alles zur (Wieder-) Herstellung der Versorgungssicherheit Notwendige vorzukehren;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. 14 In Randziffer 18 ihrer Stellungnahme stellte die Gesuchsgegnerin sodann einen Beweisantrag. Dazu brachte sie vor, sie gehe davon aus, dass sie mit der Bezahlung der Netznutzungsentgelte in der Vergangenheit ihren Beitrag erbracht habe, um bis auf Weiteres gemäss bisheriger Situa- tion an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen zu bleiben und darüber jederzeit sicher und zuverlässig mit Energie beliefert zu werden. Für den Bestreitungsfall beantragte die Ge- suchsgegnerin, die Gesuchstellerin aufzufordern, vollständige und belegte Angaben zu machen zu:

a. Typenbezeichnung und technische Daten der eingesetzten Kuppeltransformatoren

b. technischer Lebenszyklus der eingesetzten Transformatoren

c. damalige Beschaffungskosten der eingesetzten Transformatoren

d. Kosten Betrieb und Unterhalt der Transformatoren seit Inbetriebnahme

e. Kosten Ersatzbeschaffung und Instandstellung gemäss Vorschlag CKW (Rz. 16 der Stel- lungnahme) f. bezahlte Netzentgelte vonRoll, aufgeschlüsselt nach Jahren, seit 1970. C. 15 Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen angesetzt (act. 8 und 9). 16 Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin am 15. Oktober 2015 ihre Schluss- bemerkungen ein (act. 13). Die Gesuchsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Oktober 2015

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vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sowie die gestellten Anträge in ihrer Stellungname vom 13. April 2015 (act. 14). 17 Mit Eingabe vom 2. November 2015 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie zu den bisherigen Eingaben der Gesuchstellerin keine weiteren Bemerkungen habe und erneut vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 13. April 2015 verweise (act. 18). D. 18 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 19 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) entscheidet die ElCom unter anderem über Streitfälle betreffend die Zu- ordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Netzebene. Damit ist die Zuständigkeit der ElCom im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 21 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Grenzstelle zwischen den Anlagen der Gesuchsgegne- rin und dem Verteilnetz der Gesuchstellerin von der 12 kV-Ebene auf die 20 kV-Ebene zu ver- schieben ist. Eventualiter ist die Frage zu klären, ob der Gesuchsgegnerin beim Verbleib der Grenzstelle auf der 12 kV-Ebene ein spezieller Netznutzungstarif zu verrechnen ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 22 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beiden Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, Schlussbemerkungen einzureichen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Verfahrensgegenstand 23 Der Gegenstand des Verfahrens ergibt sich aus den Anträgen der Parteien. Gegenstand des dieses Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob die Gesuchstellerin unter dem Geltungsbereich des StromVG verpflichtet ist, die Gesuchsgegnerin weiterhin auf der 12 kV-Ebene zu versorgen. Ist dies der Fall, stellt sich aufgrund des Eventualbegehrens der Gesuchstellerin die Frage, ob

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die Kosten für den Betrieb der mit dem 12 kV-Anschluss der Gesuchsgegnerin zusammenhän- genden Anlagen von allen Netzanschlussnehmern im Netzgebiet über das Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 zu tragen oder individuell der Gesuchsgegnerin anzulasten sind. 3.2 Argumente der Parteien 3.2.1 Gesuchstellerin 24 Die Gesuchstellerin legt dar, dass ein am 2. November 2006 unterzeichneter Vertrag zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin die Grundlage der heutigen Anschlusssituation gebildet habe. Die Gültigkeit des Vertrags habe jedoch per 31. Dezember 2008 geendet (act. 1, S. 3, dritter Absatz). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG sei es Aufgabe des Netzbetreibers, ein siche- res, leistungsfähiges und effizientes Netz zu betreiben. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d StromVG besage, dass die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb, unter Berücksichtigung internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, ebenfalls Aufgabe der Netzbetreiber sei. Darunter falle auch die Wahl der Spannung an der Übergabestelle (act. 1, S. 4, 3. Absatz). Die heutigen Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin seien gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 StromVV und die Branchenempfehlung «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz NNMV-CH» des VSE ausgearbeitet worden und würden Bestandteil eines jeden Netzanschlussvertrags bilden. Bei einem Mittelspan- nungsanschluss (Netzebene 5) liege die Grenzstelle gemäss den Netzanschlussrichtlinien bei einer Spannung von 20 kV (act. 1, S. 3, vierter Absatz ff.). 25 Die Gesuchstellerin begründet ihre Anträge ferner damit, dass sie nebst dem Netzanschluss der Gesuchsgegnerin über kein Mittelspannungsnetz mit einer Spannung von 12 kV mehr verfüge. Der Ersatz und Weiterbetrieb der 12 kV-Anlagen, die das Ende ihres technischen Lebenszyklus‘ erreicht hätten, führe zu hohen Investitions- und Betriebskosten und erweise sich damit als inef- fizient (fehlende Skaleneffekte beim Einkauf, etc.). Der Weiterbetrieb der 12 kV-Spannungsebene durch die Gesuchstellerin würde zudem zu einer Diskriminierung der übrigen Kunden der Ge- suchstellerin führen, indem für die Gesuchsgegnerin weiterhin eine zusätzliche Transformation zulasten aller Netzanschlussnehmer vorgenommen wird (act. 1, S. 2, fünfter Absatz). Sollte die Gesuchstellerin verpflichtet werden, Neuinvestitionen auf der Spannungsebene von 12 kV zu tä- tigen, sollten diese zumindest bloss von der Gesuchsgegnerin getragen werden, denn diese Spannungsebene diene ausschliesslich deren Versorgung [Eventualantrag] (act. 1, S. 2. sechster Absatz). 26 Die beantragte Übergangsfrist bis Ende 2015 erachte die Gesuchstellerin als genügend. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin bereit, die beiden 20/12 kV-Kuppeltransformatoren entschädi- gungslos an die Gesuchsgegnerin zu übertragen (act. 1, S. 2, zweiter Absatz). 3.2.2 Gesuchsgegnerin 27 Die Gesuchsgegnerin betont, dass die Kuppelstation mitsamt den 20/12 kV-Transformatoren heute Bestandteil des Verteilnetzes der Gesuchstellerin sei und in deren Eigentum stehe (act. 6 Rz. 4). Die Gesuchstellerin habe diesen Zustand noch im Stromlieferungsvertrag vom 2. Novem- ber 2006 hervorgehoben und bestätigt. Der Stromlieferungsvertrag habe samt seiner Anhänge per 31. Dezember 2008 geendigt, was aber am Verteilnetz und an der konkreten Anschlusssitu- ation nichts geändert habe. Seither würden die Parteien ausschliesslich dem StromVG und nicht etwa den Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin unterstehen. Denn die Gesuchsgegnerin habe seither nie einseitig festgelegte Bedingungen oder Richtlinien der CKW akzeptiert, sondern sich stets auf das StromVG berufen (act. 6, Rz. 5).

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28 Die Gesuchstellerin sei mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 2. März 2010 als verantwortliche Verteilnetzbetreiberin gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnet worden. Damit habe die Gesuchstellerin die Pflicht übernommen, ihr in diesem Zeitpunkt beste- hendes Verteilnetz im geltenden Zustand für so lange in gesetzmässiger Weise zu betreiben und zu unterhalten, wie sie in der gesetzlichen Pflicht als Verteilnetzbetreiberin stehe (act. 6, Rz. 6). Der Gesuchstellerin unterstehe in Bezug auf die Gesuchsgegnerin einer Anschluss- und Versor- gungspflicht sowie einer Betriebs- und Unterhaltsplicht in Bezug auf die dafür notwendigen Anla- gen des Verteilnetzes (act. 6, Rz. 20). 29 Die Gesuchsgegnerin sei seit Jahrzehnten an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen und habe ihre Pflichten, namentlich die Bezahlung der festgelegten Strompreise und Netznut- zungsentgelte, stets erfüllt (act. 6. Rz. 7). Eine Pflicht zur Umstellung des betriebseigenen Netzes von 12 kV auf 20 kV oder zum Akzept der Belieferung auf der 20 kV-Ebene habe nie bestanden und bestehe auch heute nicht (act. 6, Rz. 8 und 20). Die Gesuchstellerin habe gegenüber der Gesuchsgegnerin bis zum 22. August 2012 auch nie geltend gemacht, dass diese auf einen be- stimmten Zeitpunkt hin zum Bezug auf der 20 kV-Ebene verpflichtet wäre (act. 6, Rz. 8). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin werde klar, dass sie das Risiko für die nicht mehr gewährleis- tete Stromversorgung schon damals der Gesuchsgegnerin habe zuweisen wollen. Dies sei da- mals wie heute falsch und rechtswidrig, denn die sichere Stromversorgung sei Sache der Verteil- netzbetreiberin (act. 6, Rz. 9). 30 Da im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin die bisherige Netzsitu- ation gelte, gehe es nicht um Gleichbehandlung, Diskriminierung oder Effizienz, sondern sei die Gesuchsgegnerin als Endverbraucherin aufgrund des bestehenden Verteilnetzes zuverlässig zu versorgen und sei das Verteilnetz pflichtgemäss zu unterhalten (act. 6, Rz. 10). Die Gesuchstel- lerin gehe davon aus, dass gerade bei grösseren Endverbrauchern jeweils auch spezielle oder besondere Verteilnetz-Situationen gegeben sein können, was ein absolute Gleichbehandlung und Effizienz von vornherein verunmögliche. Die Gesuchstellerin sei mindestens seit 2012 nicht mehr in der Lage, über ihr Verteilnetz die Gesuchsgegnerin sicher zu versorgen. Dieser Zustand stelle eine Pflichtverletzung der Gesuchstellerin dar und sei durch diese zu beheben (act. 6, Rz. 10, 14 und 15). 31 Dass die Gesuchstellerin dies ebenso beurteile und um ihre gesetzlichen Pflichten wisse, ergebe sich aus einem Schreiben der Gesuchstellerin vom 22. April 2014 an die Gesuchsgegnerin, womit der Versuch einer Verschiebung der Verantwortungsgrenze an den 20-kV-Anschlusspunkt unter- nommen worden sei (act. 6, Beilage 8). Die Gesuchstellerin habe somit einseitig den heutigen Zustand umkehren wollen (act. 6, Rz. 12). 32 Die Gesuchsgegnerin bestreitet, die von der Gesuchstellerin behaupteten «[mit dem 12 kV-An- schluss] verbundenen verhältnismässig hohen Investitions- und Betriebskosten» (act. 1, S. 2 un- ten; vorstehend Rz. 25). Es handle sich bei der Verteilnetz-Situation beim Anschluss der Ge- suchsgegnerin um einen seit Jahren bestehenden, noch 2006 vorbehaltlos bestätigten und 2010 auch unter StromVG übernommenen Zustand im Netz der Gesuchstellerin, wofür die Gesuch- stellerin die Verantwortung trage und wofür sie von der Gesuchsgegnerin von 1978 bis 2008 schon unter altem Recht während 30 Jahren Netzgebühren vereinnahmt habe (act. 6, Rz. 17). Mit der Bezahlung des Netznutzungsentgelts habe die Gesuchsgegnerin ihren Beitrag erbracht, um bis auf weiteres gemäss bisheriger Situation an das Verteilnetz der CKW angeschlossen zu bleiben und darüber jederzeit sicher und zuverlässig mit Energie beliefert zu werden (act. 6, Rz. 18).

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3.3 Rechtliche Ausgangslage 33 Die Gesuchstellerin führt glaubhaft aus, dass die Gesuchsgegnerin heute die einzige Netzan- schlussnehmerin im Netz der Gesuchstellerin sei, die über eine Grenzstelle mit einer Spannung von 12 kV verfügt (act. 1, S. 2, fünfter Absatz). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die tatsächliche Darstellung der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zwar integral (act. 6, Rz. 2), führt später aber selbst aus, sie könne nicht beurteilen, wie sich die Situation bei anderen Endverbrauchern darstelle (act. 6, Rz. 10). Damit besteht kein Anlass, an den Angaben der Gesuchstellerin zu zweifeln. Die Netzebene 5 der Gesuchstellerin besteht somit heute aus der regulären Netzebene 5 mit einer Spannung von 20 kV und einem Überbleibsel der historischen Netzebene 5 mit einer Spannung von 12 kV, das nur noch der Gesuchsgegnerin dient. 34 Die Versorgung auf 12 kV war gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien bis zum

31. Dezember 2008 Gegenstand befristeter vertraglicher Vereinbarungen. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Netzanschluss seither zwischen den Parteien nicht mehr ausdrücklich vertraglich gere- gelt worden ist (act. 1, S. 3, dritter Absatz und Beilage 6; act. 6, Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin geht somit – wie auch die Gesuchstellerin – richtigerweise davon aus, dass das heutige Netzan- schlussverhältnis sich nach dem per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen StromVG richtet (act. 6, Rz. 5). 35 Das StromVG regelt die Stromversorgung jedoch nicht abschliessend, sondern schafft dafür ei- nen regulatorischen Rahmen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (BBl 2005 1611 Ziff. 1.2.1; vgl. auch Art. 3 StromVG). Das StromVG legt mithin nur einzelne Aspekte der Stromver- sorgung abschliessend fest. Im Übrigen wird die Elektrizitätsversorgung in dem nach Bundes- recht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch das kantonale Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- und öffentlich-rechtliche Ver- träge geregelt (BGE 141 II 141 E. 4.1). 3.4 Netzgebietszuteilung 36 Eine der explizit im StromVG geregelten Materien ist die Pflicht der Kantone, die Netzgebiete den Netzbetreibern zuzuteilen (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Die Zuteilung eines Netzgebietes zu einem Netzbetreiber bringt jedoch, entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (act. 6, Rz. 6), keine Verpflichtung des Netzbetreibers mit sich, sein Netz im bezeichneten Gebiet für alle Zeiten im Zustand zum Zeitpunkt der Netzgebietszuweisung weiter zu betreiben. Eine derartige Verpflich- tung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen und würde es dem Netzbetreiber verunmöglichen das von ihm betriebene Netz weiterzuentwickeln und veränderten Umständen anzupassen (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Rz. 40). Das Ziel der Netzge- bietszuteilung besteht vielmehr darin, keine verwaisten Netzgebiete entstehen zu lassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungs- gesetz; BBl 2005 S. 1644 [nachfolgend: Botschaft zum StromVG]). Sie stellt mithin sicher, dass überall ein zuständiger Netzbetreiber bezeichnet ist, der die Pflichten, die sich aus der Stromver- sorgungsgesetzgebung ergeben, wahrnimmt. 3.5 Anschlusspflicht und Netzebenenzuordnung 37 Eine solche Pflicht des Netzbetreibers ist die Anschlusspflicht gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG. Vorliegend ist unbestritten, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 2. März 2010 gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 StromVG die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin

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der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) im Gemeindegebiet Emmen bezeichnet hat (act. 6, Beilage 2) und dass die Gesuchstellerin demzufolge gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 StromVG grundsätzlich verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin jederzeit einen Anschluss an ihr Verteilnetz zu ermöglichen. 38 Die technischen Anforderungen an den Netzanschluss an das Verteilnetz der Gesuchstellerin hat diese in ihren Netzanschlussrichtlinien geregelt. Gemäss Anhang 5 der geltenden Version (act. 17) beträgt die Mittelspannung im Verteilnetz der Gesuchstellerin 20 kV. Ziffer 11.3 der Netz- anschlussrichtlinien definiert bei einem Mittelspannungsanschluss entsprechend die Grenzstelle bei einer Spannung von 20 kV. In Anhang 5 wird sodann präzisiert, dass die Grenzstelle vertrag- lich festgelegt wird und sich bei einem Mittelspannungsanschluss in der Regel an der Abgangs- klemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld befindet. 39 Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der geltenden Netzanschlussrichtlinien – und damit die Rechtmässigkeit der Belieferung mit einer Spannung von 20 kV – mit der Begründung, dass sie nie einseitig festgelegte Bedingungen oder Richtlinien der Gesuchstellerin akzeptiert habe (act. 6, Rz. 5). Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, nach welchen Kriterien die Zuordnung zu einer Spannungsebene im konkreten Fall zu erfolgen hat. 40 Das Stromversorgungsrecht regelt nicht, mit welcher Spannung ein Verteilnetzbetreiber sein Netz betreiben muss. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG sind die Netzbetreiber aber verpflichtet, ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Dafür erarbeiten sie die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG). Diese umfassen insbesondere auch die technischen Anforderungen an den Netzanschluss (Botschaft zum StromVG, a. a. O., S. 1644). Der Gesetzgeber macht den Netz- betreibern mithin keine detaillierten technischen Vorgaben, sondern überlässt ihnen die konkrete technische Umsetzung des Netzbetriebs. Damit ist es grundsätzlich die Aufgabe des Netzbetrei- bers, zu entscheiden, mit welcher Spannung eine bestimmte Netzebene betrieben werden soll. Das Gesetz schliesst dabei grundsätzlich nicht aus, dass ein Netzbetreiber sein Mittelspannungs- netz historisch bedingt auf verschiedenen Spannungsebenen betreibt. Von Bedeutung ist in die- sem Zusammenhang jedoch, dass mit der Wahl einer höheren Netzspannung die ohmschen Ver- luste reduziert werden können und ein geringerer Kabel- bzw. Leitungsquerschnitt benötigt wird. Die Wahl einer höheren Netzspannung ist mithin geeignet, langfristig zu einem effizienteren Netz- betreib auf der betroffenen Netzebene beizutragen. Abgesehen davon, dass der sukzessive Um- bau des Mittelspannungsnetzes der Gesuchstellerin von 12 kV auf 20 kV bei Inkrafttreten des StromVG bereits weitgehend abgeschlossen war, ist dieser somit grundsätzlich als effizienzstei- gernde Massnahme zu sehen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe a StromVG beiträgt. Der Betrieb des Mittelspannungsnetzes der Gesuchstellerin auf 20 kV steht mithin im Einklang mit der Stromversorgungsgesetzgebung. 41 Noch nicht beantwortet ist damit jedoch die Frage, ob auch die Gesuchsgegnerin – wie alle an- deren Netzanschlussnehmer auf Netzebene 5 im Netz der Gesuchstellerin – mit 20 kV versorgt werden darf oder ob diese Anspruch darauf hat, weiterhin über die verbleibenden Anlagen der historischen Netzebene 5 mit 12 kV versorgt zu werden. Wie oben in Randziffer 34 ausgeführt, muss diese Frage der Netzebenenzuordnung grundsätzlich aus der gesetzlichen Ordnung heraus beantwortet werden. 42 Der Gesetzgeber hat zur Netzebenenzuordnung allerdings nicht selbst eine Regelung getroffen, sondern die Festlegung entsprechender Richtlinien im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips der Branche überlassen. Gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber u. a. transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Span-

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nungsebene fest. Die entsprechenden Branchenrichtlinien des Verbands Schweizerischer Elekt- rizitätsunternehmen (VSE) finden sich in den Ziffern 4.5.1.1 des «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV – CH) sowie 3.3.1 des «Distribution Code Schweiz» (DC – CH). Demnach bestimmen die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrauchern an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren (Ziff. 3.3.1 NNMV – CH). Gemäss Ziff. 3.3.1.1 DC – CH legt der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt (Ort und Spannungsebene fest). 43 Vorgaben in Branchenrichtlinien des VSE i. S. v. Artikel 27 Absatz 4 StromVV werden von der ElCom übernommen, wenn sie sich als sachgerecht erweisen und mit der Stromversorgungsge- setzgebung vereinbar sind (vgl. dazu auch die Mitteilung der ElCom vom 1.2.2010 zur Rechtsna- tur von Richtlinien und Branchendokumenten sowie BRIGITTA KRATZ, die Praxis der ElCom zu Fragen der Netzebenenzuordnung, in: Jusletter 23. April 2012; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1682/2010 vom 04.05.2011, E. 4.2 ff.). Die vorliegend relevanten Vorgaben der Bran- chenrichtlinien delegieren den Erlass von Richtlinien zur Netzebenenzuordnung an die Netzbe- treiber, die die Verhältnisse in ihren Netzen naturgemäss am besten kennen. Gleichzeitig verpflichten die Richtlinien die Netzbetreiber, jegliche Diskriminierung der Netzanschlussnehmer zu vermeiden und die technisch und volkswirtschaftlich effizienteste Lösung anzustreben. Die Richtlinien tragen damit Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV Rechnung, die transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene vorschreiben. Gleichzeitig stellen sie auch sicher, dass die Netzbetreiber bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfähigen und insbesondere effizienten Netzes i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG einhalten. Die Regelung in den Branchenrichtlinien erweist sich damit als kompatibel mit der Stromversor- gungsgesetzgebung und sachgerecht. Die ElCom stellt daher bei der Beurteilung des vorliegen- den Falls auf die Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin ab, soweit sie den soeben erläu- terten Kriterien genügen. 44 Der in den Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin vorgesehene Betrieb der Mittelspan- nungsebene mit einer Spannung von 20 kV stellt eine technisch und volkswirtschaftlich effiziente Lösung dar, die sowohl den Vorgaben gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG (vgl. oben Rz. 40) als auch denjenigen in den Branchenrichtlinien entspricht. Die Netzanschlussricht- linien sehen ferner hinsichtlich der Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Span- nungsebene keine Sonderlösungen für bestimmte Kundengruppen vor. Damit genügen sie auch den Kriterien der Transparenz und Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV. Die Netzanschlussrichtlinien entsprechen mithin dem gesetzlichen Rahmen und den Vorgaben der Branchenrichtlinien und sind grundsätzlich gegenüber allen Netz- anschlussnehmern anzuwenden. 45 Es bleibt zu prüfen, ob allfällige vertragliche Regelungen bestehen, die der Anwendbarkeit der Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin auf die Gesuchsgegnerin entgegenstehen. Die ver- tragliche Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend den Netzanschluss auf der 12 kV-Ebene ist per 31.12.2008 unbestrittenermassen ausgelaufen (vgl. oben Ziff. 34). Vorlie- gend sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben ver- pflichten würden, die vertragliche Regelung fortzuführen, zumal es sich ausdrücklich um einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag handelte. Aus Buchstabe d des Anhangs „Netz“ des Vertrags (act. 1, Beilage 6) ist zudem ersichtlich, dass die Parteien beim Vertragsabschluss bereits mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Elektrizitätsmarktordnung, d. h. mit sich verändernden recht- lichen Rahmenbedingungen rechneten. Die Gesuchsgegnerin musste somit damit rechnen, dass die vertragliche Sonderregelung nach Ablauf des Vertrags nicht mehr Bestand haben würde und macht selbst geltend, dass die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit ausschliesslich nach dem StromVG zu beurteilen sei (vgl. oben Rz. 27; act. 6, Rz. 5). Es bestehen somit keine vertraglichen

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Grundlagen, die der Zuordnung der Grenzstelle der Gesuchsgegnerin auf die 20 kV-Spannungs- ebene entgegenstehen. Ob solche unter dem Regime des StromVG zulässig wären, braucht da- her vorliegend nicht geprüft zu werden. 3.6 Verhältnismässigkeit 46 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein. Dies bedeutet, dass eine Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen In- teresse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist sowie der angestrebte Zweck in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Rz. 581). 47 Auch eine grundsätzlich rechtmässige Massnahme gegenüber dem Netzanschlussnehmer kann sich als widerrechtlich erweisen, wenn sie für diesen derart unzumutbar ist, dass er sein Recht auf Netzanschluss gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG faktisch nicht mehr ausüben kann. Ebenso kann sich die Anwendung einer grundsätzlich auf sachgerechten Kriterien beruhenden Massnahme im Einzelfall als unsachgemäss erweisen, wenn dasselbe Ergebnis mit einer milde- ren Massnahme erreicht werden kann. Nachfolgend bleibt somit die Verhältnismässigkeit einer Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene zu prüfen. 48 Der Zweck der von der Gesuchstellerin beantragten Neuzuordnung der Grenzstelle liegt in der Umsetzung einer Netzebenenzuordnung, die technisch und wirtschaftlich effizient (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG) sowie transparent und nichtdiskriminierend ist (Art. 5 Abs. 5 StromVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 StromVV). Die Verschiebung der Grenzstelle auf 20 kV erfüllt diese Kriterien und erweist sich damit als geeignet, den gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen zum Durch- bruch zu verhelfen. 49 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Verschiebung der Grenzstelle stellt sich die Frage, ob auch eine mit Gesetz und Netzanschlussrichtlinien konforme Situation hergestellt werden kann, indem der 12 kV-Anschluss im Sinne einer milderen Massnahme erhalten bleibt und die Nicht- diskriminierung ausschliesslich auf der Kostenebene umgesetzt wird. Gemäss Praxis der ElCom müssen die anderen Netzanschlussnehmer aufgrund des Verursacherprinzips (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) nur für diejenigen Netzebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten, von welchen sie Gebrauch machen oder Gebrauch machen könnten (Verfügungen der ElCom: 921-07-002 vom

14. Mai 2009, S. 8, vierter Absatz; 921-09-007 vom 17. März 2011, Rz. 47 f.). Das ausschliesslich der Gesuchsgegnerin dienende historische Überbleibsel der früheren Netzebene 5 (vgl. vorne Rz. 33) ist von anderen Netzanschlussnehmern im Netz der Gesuchstellerin nicht nutzbar und würde nur auf Wunsch der Gesuchsgegnerin weiterhin als Bestandteil des Verteilnetzes beibe- halten. Entsprechend dürften die anrechenbaren Kosten der 12 kV-Anlagen nicht über das Netz- nutzungsentgelt der regulären Netzebene 5 anderen Netzanschlussnehmern angelastet werden. Würde eine Belieferung der Gesuchsgegnerin auf der 12 kV-Spannungsebene weiterhin zuge- lassen, müsste somit für diese Spannungsebene in Anwendung des Verursacherprinzips eine eigene Kundengruppe mit einem speziellen Netznutzungstarif geschaffen werden, der die anre- chenbaren Kosten der 12 kV-Anlagen vollumfänglich abdeckt (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Das Kriterium der Nichtdiskriminierung könnte somit auf Kostenebene umgesetzt werden. 50 Eine auf Kostenebene diskriminierungsfreie Lösung ändert indes nichts daran, dass der Weiter- betrieb der 12-kV-Anlagen durch die Gesuchstellerin technisch und wirtschaftlich nicht effizient ist. Die Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene ist daher für den effizienten Netzbe- trieb durch die Gesuchstellerin (Art. 8 Abs. 1 Bst. d StromVG) erforderlich und es bleibt zu prüfen, ob bei einer Verschiebung der Grenzstelle die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt

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ist. Dabei steht dem individuellen Interesse der Gesuchsgegnerin am Fortbestand des Status quo die grundsätzliche Verpflichtung der Gesuchstellerin zu einem effizienten Netzbetrieb und einer transparenten, diskriminierungsfreien Zuordnung ihrer Endverbraucher zu einer Netzebene ge- genüber. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesuchstellerin sich zu einer entschädigungslosen Übertragung des Eigentums an den Kuppeltransformatoren an die Gesuchsgegnerin bereit erklärt hat (act. 1, S. 3, zweiter Absatz; vgl. oben Rz. 26). Die strittigen 12 kV-Anlagen würden somit entschädigungslos zu Kundenanlagen der Gesuchsgegnerin. Wie vorstehend dargelegt, müsste die Gesuchsgegnerin künftig über das Netznutzungsentgelt auch dann sämtliche anrechenbare Kosten der 12 kV-Anlagen tragen, wenn die Grenzstelle unangetastet bliebe. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht aus der Perspektive der Gesuchsgegnerin mithin kein wesentlicher Unterschied zwischen der Beibehaltung der heutigen Grenzstelle bei gleichzeitiger Zuteilung in eine beson- dere Kundengruppe einerseits und der Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene bei gleichzeitiger entschädigungsloser Übernahme der strittigen Anlagen in ihr Eigentum anderer- seits. Der Hauptunterschied liegt in der Verantwortlichkeit für Wartung und Unterhalt der Kuppel- station sowie für allfällige Investitionsentscheide. Diese geht bei einer Verschiebung der Grenz- stelle auf die Gesuchsgegnerin über. Dabei handelt es sich nicht zwingend um einen Nachteil für die Gesuchsgegnerin. Es wird ihr vielmehr ermöglicht, im Rahmen ihrer unternehmerischen Frei- heit – vorbehaltlich zwingend einzuhaltender Vorschriften – selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form sie in Wartung und Unterhalt und allenfalls Ersatz der Kuppelstation investiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verschiebung der Grenzstelle für die Gesuchsgegnerin zumut- bar. 51 Die beantragte Verschiebung der Grenzstelle auf die 20 kV-Ebene per 1. Januar 2016 erweist sich damit als verhältnismässig. Das Hauptbegehren der Gesuchstellerin ist gutzuheissen und die Grenzstelle auf der Oberspannungsseite der Kuppelstation festzulegen, wobei sich die Details aus Anhang 2 der Netzanschlussrichtlinien der Gesuchstellerin (act. 17) ergeben:

Netzanschlusspunkt

Netzanschluss

Grenzstelle

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4 Beweisantrag der Gesuchsgegnerin 52 Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, aus der Bezahlung der Netznutzungsentgelte in der Ver- gangenheit einen Anspruch darauf ableiten zu können, auch künftig auf der 12 kV-Ebene an das Verteilnetz der Gesuchstellerin angeschlossen zu bleiben (vgl. insbes. act. 6, Rz. 18 sowie oben Rz. 32). Aus den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass ein solcher Anspruch nicht be- steht. Die Informationen in den gemäss dem Antrag der Gesuchsgegnerin zu edierenden Unter- lagen zu Typ, Lebenszyklus, Beschaffungskosten etc. der 12 kV-Anlagen (vgl. act. 6, Rz. 18) haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der obigen Erwägungen. Es ist mithin nicht ersichtlich wie aus den verlangten Angaben ein Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Fortbestand des Status quo begründet werden könnte. Der Verfahrensantrag in act. 6, Rz. 18 ist daher abzuweisen. 5 Gebühren 53 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 54 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 55 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren wird vollumfänglich den Anträgen der Gesuchstellerin entsprochen. Die Gebühren sind daher der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch der CKW AG wird gutgeheissen. Die Grenzstelle zwischen den elektrischen Anla- gen der vonRoll casting ag und dem Verteilnetz der CKW AG wird im Sinne der Erwägungen per 1. Januar 2016 auf die 20 kV-Ebene verschoben. 2. Der Beweisantrag der vonRoll casting ag in Randziffer 18 ihrer Stellungnahme vom 13. April 2015 wird abgewiesen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der vonRoll casting ag auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung wird der CKW AG und der vonRoll casting ag mit eingeschriebenem Brief eröff- net. Bern, 19.11.2015

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

- vonRoll casting ag, Rüeggisingerstrasse 2, 6020 Emmenbrücke vertreten durch Rechtsanwalt T. Baumberger, Anwaltskanzlei Baumberger, Schleuchzerstrasse 47, Postfach 61, 8042 Zürich

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).