Sachverhalt
1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grund- sätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden. 2 Mit Schreiben vom 21. August 2012 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV- Anlage von […] gestellt. Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge: 1. Die swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die notwendigen Netzver- stärkungen im Netz der BKW vor dem Anschlusspunkt der Photovoltaikanlage in der Höhe von CHF 22‘192.66 (inkl. MWST) gemäss beiliegender Schlussab- rechnung für die getätigten Netzverstärkungen zu vergüten. 2. Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrens- gebühren der ElCom seien als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerken- nen. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin zusätzliche Fragen gestellt. 4 Die Fragen wurden von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. September 2012 beantwortet (act. 4). 5 Ausserdem hat das Fachsekretariat mit Schreibem vom 18. Oktober 2012 die Gesuchstellerin gebeten, die erwähnten Netzanschlussverträge einzureichen (act 5). Die Gesuchstellerin hat an- stelle der Netzanschlussverträge lediglich einen Auszug aus ihrem Abrechnungssystem eingereicht (act. 6).
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II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien 9 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfü- gung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Par- tei.
E. 3 Netzverstärkung 12 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbe- dingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverord- nung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich- tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbin- den. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspei- sepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzen- ten. 13 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstär- kungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
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14 Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG mit einer Leistung von 52.2 kWp. Die Anlage wurde im März 2012 in Betrieb genommen (act. 1). Der Einspeisepunkt wurde beim Hausanschlusskasten HAK […] gewählt. 15 Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin gebeten, die sachlichen Zusammenhänge der Gebäude […] aufzuzeigen (act 3). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Bauernhaus […], ein Stöckli […], einen Schuppen […] und einen Stall mit PV-Anlage auf dem Dach […]. Die PV-Anlage auf dem Gebäude […] wurde elektrisch am Hausanschlusskasten […] ange- schlossen. Dies bedingte eine Verstärkung des Hausanschlusskasten, welche durch den Produ- zenten finanziert wurde (act. 1). Die Gesuchstellerin bestätigt ausserdem, dass sich alle Gebäude auf einer Parzelle […] befinden. Gleichzeitig macht die Gesuchstellerin jedoch geltend, dass es sich bei der Liegenschaft […] und […] um verschiedene Vertragspartner mit separatem Netzan- schlussvertrag handelt (act. 4). 16 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (act. 5) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin gebeten, die erwähnten Netzanschlussverträge für die Gebäude Felben […] und […] einzureichen und zu begründen, inwiefern es sich dabei um unterschiedliche Netzanschlussnehmer handelt. Die Ge- suchstellerin reichte ohne weitere Begründung lediglich einen Auszug aus ihrem Abrechnungssys- tem ein. Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirt- schaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten der notwendigen Erschliessungsleitung bis zum Einspeise- punkt gehen zu Lasten des Produzenten. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen können deshalb nur die Kosten ab dem Einspeisepunkt geltend gemacht werden. Mit dieser Bestimmung wird unter anderem auch ein finanzielles Engagement des Produzenten gefordert (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 5, Art. 2, www.admin.ch > Dokumentation > Vernehmlassungen > Abge- schlossene Vernehmlassungen). 17 Im Anhang der Weisung 4/2012 (vgl. Rz. 1) hat die ElCom die korrekte Abgrenzung zwischen Erschliessungskosten (bis zum Einspeisepunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Einspei- sepunkt) anhand von Beispielen dargelegt. Ausgehend vom Wortlaut gilt als Netzverstärkung ledig- lich die Verstärkung des Elektrizitätsnetzes, nicht jedoch die Verstärkung einer einzelnen Er- schliessungsleitung. Der Einspeisepunkt liegt folglich am letzten Punkt, ab welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher und Produzenten) angeschlossen sind. Üblicher- weise liegt dieser Punkt an der Verbindung der Erschliessungsleitung mit einem Verteilerkasten oder mit einem Transformatorenstation. 18 Ein Netzanschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“, usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowohnung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Bio- gasanlagen usw.) beinhalten (z.B. in einem Hausanschlusskasten), wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann (vgl. Distribution Code Schweiz, DC – CH, Ausgabe 2011, im Internet abrufbar unter: www.strom.ch > Branchendokumente > Schlüsseldoku- mente, insbesondere Kap. 6.2 und 6.3). Dies entspricht der bestehenden Praxis der ElCom (vgl. hierzu u.a. die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 in den Verfahren 943-11-037 und 943-12-034, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Thema > Netzverstärkungen). 19 Aus den vorhanden Unterlagen geht nicht hervor, dass es sich bei den beiden Gebäuden […] und […] um separate Netzanschlussnehmer handelt. Die Gesuchstellerin kann dies auch nicht mit ent- sprechenden Netzanschlussverträgen belegen bzw. sachlich begründen. Falls im öffentlichen
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Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht an- ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Allgemein kann die Praxis zur Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahrensrecht wie folgt zusammengefasst werden: Analog zu Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) trägt auch im öffentlichen Prozess in der Regel derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten kann (RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundes- rechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 997; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 3. Februar 2011 im Verfahren A-6181/2009, E. 7.1., mit weiteren Verweisen). 20 Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen einzigen Netzanschlussnehmer mit mehreren Endverbrauchern handelt. Aus diesem Grund ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeisepunktes beim Hausanschlusskasten HAK […] nicht rechtmässig, da an diesem Punkt keine weiteren Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. Der sachlich korrekte Einspeise- punkt liegt bei der Muffe […], da an dieser Verzeigung zwei unterschiedliche Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. 21 Die Netzverstärkung wurde gemäss Angaben der Gesuchstellerin (act. 1, Beilage 4.1) in drei Abschnitte aufgeteilt. Vom Hausanschlusskasten […] bis zur Muffe […] wird eine Länge von 50 m angeben, von der Muffe […] bis zur Muffe […] eine Länge von 116 m und von der Muffe […] bis zur Trafostation TS […] eine Länge von 101 m. Dies ergibt eine Gesamtlänge von 267 m. Da der Ein- speisepunkt wie soeben gesehen bei der Muffe […] liegt, sind die 50 m Kabel vom Hausanschluss- kasten […] bis zur Muffe […] Teil der Erschliessungsleitung und nicht Teil der Netzverstärkung. Der von der Gesuchstellerin beantragte Betrag ist entsprechend zu kürzen. 22 Da für die gesamte Strecke (267 m) das gleiche Kabel verwendet wird, kann eine anteilsmässige Berechnung der Kosten entsprechend der Kabellängen vorgenommen werden. Die Gesuchstellerin beantragt die Rückvergütung von CHF 20‘548.76 (267 m; exkl. MwSt.). Dieser Betrag beinhaltet einen Anteil der Erschliessungsleitung (50 m) in der Höhe von CHF 3‘848.08 (CHF 20‘548.76 ge- teilt durch 267 m mal 50 m). Entsprechend sind nur CHF 16‘700.68 (CHF 20‘548.76 minus CHF 3‘848.08; exkl. MwSt.) als Kosten für eine notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten. 23 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleis- tungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag).
E. 4 Notwendige Netzverstärkung 24 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehen- den Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Ge- suchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von 85 kW oh- ne Netzverstärkung zu hoch. Gemäss den Berechnungen der Gesuchstellering beträgt die Span- nungsanhebung ohne Netzverstärkung 8.55% (act. 1, Beilage 5). Gemäss den „D-A-CH-CZ Tech- nische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (2. Ausgabe, 2007, herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, act. 7) ist im Nieder-
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spannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhe- bung von 5%. Damit diese Grenzwerte eingehalten werden können ist eine Netzverstärkung not- wendig. Um die Kriterien bei einer Leistung von 52.2 kWp einhalten zu können, wurde der Lei- tungsquerschnitt der Leitung vom Hausanschlusskasten […] bis zur Trafostation TS […] auf 3x95/95 Cu erhöht. Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 2.3% (act.1). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zei- gen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist. 25 Gemäss Gesuchstellerin wurde als zweite Variante ein direkter Anschluss an die Trafostation TS […] geprüft. Gemäss der Gesuchstellerin wurden die Kosten der zweiten Variante auf CHF 47‘187 (exkl. MwSt.) geschätzt (act. 1). 26 Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung.
E. 5 Deklarierung in der Kostenrechnung 27 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlage- vermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren An- lagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto- Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren. 28 Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausge- wiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV).
E. 6 Fazit 29 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten im Umfang von CHF 16‘700.68 (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.
E. 7 Gebühren 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stun- de (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 31 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfü- gung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 8 anrechenbare
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Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 1‘360.-). Da- durch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2’260.-. 32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt. 33 Die Gesuchstellerin beantragt, die für das Gesuch anfallenden Verfahrenskosten seien zu den Kosten für die notwendige Netzverstärkung hinzu zu rechnen. Eine Anrechnung dieser Kosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen kommt einer Parteientschädigung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfah- ren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im Übrigen legt die Gesuchstellerin nicht dar, aus welchen Gründen die Verfahrenskosten zu den Kosten für die notwendige Netzverstärkung hinzu zu rechnen seien. Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für notwendige Netzverstärkungen, Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen (vgl. hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 9. Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36 sowie vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22).
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 16‘701.- (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der natio- nalen Netzgesellschaft.
- Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im anrechenbaren Anlagevermögen mit Negativwert auszuweisen. Dabei sind allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
- Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2‘260.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt. Der Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
- Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003959847 943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien
Referenz/Aktenzeichen: 943-12-058 Bern, 15. November 2012
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen:
BKW FMB Energie AG, Obere Zollgasse 73, 3072 Ostermundigen
(Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung PV Anlage […]
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I Sachverhalt 1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grund- sätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden. 2 Mit Schreiben vom 21. August 2012 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV- Anlage von […] gestellt. Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge: 1. Die swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die notwendigen Netzver- stärkungen im Netz der BKW vor dem Anschlusspunkt der Photovoltaikanlage in der Höhe von CHF 22‘192.66 (inkl. MWST) gemäss beiliegender Schlussab- rechnung für die getätigten Netzverstärkungen zu vergüten. 2. Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrens- gebühren der ElCom seien als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerken- nen. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und der Gesuchstellerin zusätzliche Fragen gestellt. 4 Die Fragen wurden von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. September 2012 beantwortet (act. 4). 5 Ausserdem hat das Fachsekretariat mit Schreibem vom 18. Oktober 2012 die Gesuchstellerin gebeten, die erwähnten Netzanschlussverträge einzureichen (act 5). Die Gesuchstellerin hat an- stelle der Netzanschlussverträge lediglich einen Auszug aus ihrem Abrechnungssystem eingereicht (act. 6).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhal- tung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Ge- setzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 9 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfü- gung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Par- tei. 3 Netzverstärkung 12 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbe- dingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverord- nung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich- tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbin- den. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspei- sepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzen- ten. 13 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstär- kungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
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14 Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG mit einer Leistung von 52.2 kWp. Die Anlage wurde im März 2012 in Betrieb genommen (act. 1). Der Einspeisepunkt wurde beim Hausanschlusskasten HAK […] gewählt. 15 Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin gebeten, die sachlichen Zusammenhänge der Gebäude […] aufzuzeigen (act 3). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Bauernhaus […], ein Stöckli […], einen Schuppen […] und einen Stall mit PV-Anlage auf dem Dach […]. Die PV-Anlage auf dem Gebäude […] wurde elektrisch am Hausanschlusskasten […] ange- schlossen. Dies bedingte eine Verstärkung des Hausanschlusskasten, welche durch den Produ- zenten finanziert wurde (act. 1). Die Gesuchstellerin bestätigt ausserdem, dass sich alle Gebäude auf einer Parzelle […] befinden. Gleichzeitig macht die Gesuchstellerin jedoch geltend, dass es sich bei der Liegenschaft […] und […] um verschiedene Vertragspartner mit separatem Netzan- schlussvertrag handelt (act. 4). 16 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (act. 5) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin gebeten, die erwähnten Netzanschlussverträge für die Gebäude Felben […] und […] einzureichen und zu begründen, inwiefern es sich dabei um unterschiedliche Netzanschlussnehmer handelt. Die Ge- suchstellerin reichte ohne weitere Begründung lediglich einen Auszug aus ihrem Abrechnungssys- tem ein. Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirt- schaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten der notwendigen Erschliessungsleitung bis zum Einspeise- punkt gehen zu Lasten des Produzenten. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen können deshalb nur die Kosten ab dem Einspeisepunkt geltend gemacht werden. Mit dieser Bestimmung wird unter anderem auch ein finanzielles Engagement des Produzenten gefordert (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 5, Art. 2, www.admin.ch > Dokumentation > Vernehmlassungen > Abge- schlossene Vernehmlassungen). 17 Im Anhang der Weisung 4/2012 (vgl. Rz. 1) hat die ElCom die korrekte Abgrenzung zwischen Erschliessungskosten (bis zum Einspeisepunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Einspei- sepunkt) anhand von Beispielen dargelegt. Ausgehend vom Wortlaut gilt als Netzverstärkung ledig- lich die Verstärkung des Elektrizitätsnetzes, nicht jedoch die Verstärkung einer einzelnen Er- schliessungsleitung. Der Einspeisepunkt liegt folglich am letzten Punkt, ab welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher und Produzenten) angeschlossen sind. Üblicher- weise liegt dieser Punkt an der Verbindung der Erschliessungsleitung mit einem Verteilerkasten oder mit einem Transformatorenstation. 18 Ein Netzanschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“, usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowohnung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Bio- gasanlagen usw.) beinhalten (z.B. in einem Hausanschlusskasten), wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann (vgl. Distribution Code Schweiz, DC – CH, Ausgabe 2011, im Internet abrufbar unter: www.strom.ch > Branchendokumente > Schlüsseldoku- mente, insbesondere Kap. 6.2 und 6.3). Dies entspricht der bestehenden Praxis der ElCom (vgl. hierzu u.a. die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 20. September 2012 in den Verfahren 943-11-037 und 943-12-034, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Thema > Netzverstärkungen). 19 Aus den vorhanden Unterlagen geht nicht hervor, dass es sich bei den beiden Gebäuden […] und […] um separate Netzanschlussnehmer handelt. Die Gesuchstellerin kann dies auch nicht mit ent- sprechenden Netzanschlussverträgen belegen bzw. sachlich begründen. Falls im öffentlichen
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Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht an- ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1). Allgemein kann die Praxis zur Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahrensrecht wie folgt zusammengefasst werden: Analog zu Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) trägt auch im öffentlichen Prozess in der Regel derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten kann (RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundes- rechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 997; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 3. Februar 2011 im Verfahren A-6181/2009, E. 7.1., mit weiteren Verweisen). 20 Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen einzigen Netzanschlussnehmer mit mehreren Endverbrauchern handelt. Aus diesem Grund ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeisepunktes beim Hausanschlusskasten HAK […] nicht rechtmässig, da an diesem Punkt keine weiteren Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. Der sachlich korrekte Einspeise- punkt liegt bei der Muffe […], da an dieser Verzeigung zwei unterschiedliche Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. 21 Die Netzverstärkung wurde gemäss Angaben der Gesuchstellerin (act. 1, Beilage 4.1) in drei Abschnitte aufgeteilt. Vom Hausanschlusskasten […] bis zur Muffe […] wird eine Länge von 50 m angeben, von der Muffe […] bis zur Muffe […] eine Länge von 116 m und von der Muffe […] bis zur Trafostation TS […] eine Länge von 101 m. Dies ergibt eine Gesamtlänge von 267 m. Da der Ein- speisepunkt wie soeben gesehen bei der Muffe […] liegt, sind die 50 m Kabel vom Hausanschluss- kasten […] bis zur Muffe […] Teil der Erschliessungsleitung und nicht Teil der Netzverstärkung. Der von der Gesuchstellerin beantragte Betrag ist entsprechend zu kürzen. 22 Da für die gesamte Strecke (267 m) das gleiche Kabel verwendet wird, kann eine anteilsmässige Berechnung der Kosten entsprechend der Kabellängen vorgenommen werden. Die Gesuchstellerin beantragt die Rückvergütung von CHF 20‘548.76 (267 m; exkl. MwSt.). Dieser Betrag beinhaltet einen Anteil der Erschliessungsleitung (50 m) in der Höhe von CHF 3‘848.08 (CHF 20‘548.76 ge- teilt durch 267 m mal 50 m). Entsprechend sind nur CHF 16‘700.68 (CHF 20‘548.76 minus CHF 3‘848.08; exkl. MwSt.) als Kosten für eine notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten. 23 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleis- tungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag). 4 Notwendige Netzverstärkung 24 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehen- den Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Ge- suchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von 85 kW oh- ne Netzverstärkung zu hoch. Gemäss den Berechnungen der Gesuchstellering beträgt die Span- nungsanhebung ohne Netzverstärkung 8.55% (act. 1, Beilage 5). Gemäss den „D-A-CH-CZ Tech- nische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (2. Ausgabe, 2007, herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, act. 7) ist im Nieder-
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spannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhe- bung von 5%. Damit diese Grenzwerte eingehalten werden können ist eine Netzverstärkung not- wendig. Um die Kriterien bei einer Leistung von 52.2 kWp einhalten zu können, wurde der Lei- tungsquerschnitt der Leitung vom Hausanschlusskasten […] bis zur Trafostation TS […] auf 3x95/95 Cu erhöht. Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 2.3% (act.1). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zei- gen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist. 25 Gemäss Gesuchstellerin wurde als zweite Variante ein direkter Anschluss an die Trafostation TS […] geprüft. Gemäss der Gesuchstellerin wurden die Kosten der zweiten Variante auf CHF 47‘187 (exkl. MwSt.) geschätzt (act. 1). 26 Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung. 5 Deklarierung in der Kostenrechnung 27 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlage- vermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren An- lagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto- Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren. 28 Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausge- wiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV). 6 Fazit 29 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten im Umfang von CHF 16‘700.68 (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. 7 Gebühren 30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech- net und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stun- de (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 31 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfü- gung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 8 anrechenbare
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Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 1‘360.-). Da- durch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2’260.-. 32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt. 33 Die Gesuchstellerin beantragt, die für das Gesuch anfallenden Verfahrenskosten seien zu den Kosten für die notwendige Netzverstärkung hinzu zu rechnen. Eine Anrechnung dieser Kosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen kommt einer Parteientschädigung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfah- ren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im Übrigen legt die Gesuchstellerin nicht dar, aus welchen Gründen die Verfahrenskosten zu den Kosten für die notwendige Netzverstärkung hinzu zu rechnen seien. Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für notwendige Netzverstärkungen, Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen (vgl. hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 9. Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36 sowie vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22).
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 16‘701.- (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der natio- nalen Netzgesellschaft. 2. Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im anrechenbaren Anlagevermögen mit Negativwert auszuweisen. Dabei sind allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren. 3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2‘260.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt. Der Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Bern, 15. November 2012
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - BKW FMB Energie AG, Obere Zollgasse 73, 3072 Ostermundigen Mitzuteilen an: - swissgrid ag, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.