Sachverhalt
1 Am 19. November 2015 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: ElCom) die Weisung 2/2015 zum Thema Netzverstärkungen erlassen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Diese Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden. 2 Die Gesuchstellerin hat am 4. November 2013 einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einem Anschluss von zwei Erzeugungs- anlage in ihrem Netzgebiet gestellt. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet. 4 Aufgrund der Beschwerde der Gesuchstellerin im Verfahren 236-00079 vom 19. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, wurde das vorliegende Verfahren vorerst nicht weiter ge- führt, da es sich um einen ähnlichen Sachverhalt handelt. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-857/2014 vom 13. November 2014 im Wesentlichen gut und hob die Verfügung 236-00079 der ElCom vom 16. Januar 2014 auf. Es wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung, Ergänzung des Sachverhalts und in die- sem Rahmen auch zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen an die ElCom zurück. 6 Das Fachsekretariat der ElCom führte mit den Parteien des Verfahrens 236-00079 ein Ver- gleichsgespräch durch und in der Folge konnten sich die Parteien einigen. 7 Am 17. November 2016 wurde das Verfahren 236-00079 nach formellem Rückzug des Gesu- ches als gegenstandslos abgeschrieben. Das vorliegende Verfahren kann somit weiter geführt werden.
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II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 8 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entschei- de und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 2). 9 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlagen verpflichtet. Die vorliegen- de Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
E. 3 Netzverstärkung 12 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizi- tätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elekt- rizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. 13 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV). 14 Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt.
E. 3.1 Notwendigkeit 15 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizien- ten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Ab-
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satz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. 16 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Ar- tikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. Gemäss den «D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen» ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3 Prozent zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5 Prozent (act. 1). 17 Aufgrund der Berechnungen der Gesuchstellerin sind vorliegend die folgenden Werte relevant: - Spannungsanhebung vor der Netzverstärkung: 7.35 Prozent - Spannungsanhebung nach der Netzverstärkung: 2.82 Prozent Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
E. 3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt 18 Netzbetreiber sind verpflichtet, ein effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Variante, welche den technischen Anforderungen genügt. 19 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 3 EnV verpflichtet die Produzen- ten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt so- wie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 20 Ausgeführte Variante: - Kosten: Fr. 186‘099.75 (davon Fr. […] für notwendige Netzverstärkungen inklusive einer geforderten Entschä- digung von Fr. […] für ein bestehendes Leerrohr) - Massnahmen: Querschnittserhöhung, Verteilkabine, Tiefbauarbeiten - Einspeisepunkt: neue Verteilkabine VK […] Alternativvariante 1: - Kostenschätzung: Fr. 225‘000 - Massnahmen: Trafostation, Mittelspannungsanbindung, Tiefbauarbeiten
21 Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem noch weitere Netzan- schlussnehmer angeschlossen sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 3). Die Festlegung des Ein- speisepunkts entspricht im vorliegenden Fall diesen Vorgaben. 22 Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als tech- nisch und wirtschaftlich günstigste Lösung. 23 Sinn und Zweck von Artikel 22 Absatz 4 StromVV ist, dass es durch den Anschluss von Er- zeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b EnG nicht zu höheren Netznutzungstarifen im Netzgebiet des jeweiligen Netzbetreibers und damit zu einer zusätzlichen Belastung der loka- len Endverbraucher kommt. Der Anschluss von Erzeugungsanlagen ist für den zuständigen Netzbetreiber kostenneutral. Entweder werden die anfallenden Kosten vom Produzenten
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übernommen oder sie werden als Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung betrachtet und damit als Teil der Systemdienstleistungen von allen Endverbrauchern in der Schweiz soli- darisch getragen (Art. 22 Abs. 3 StromVV i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. b StromVV). 24 Der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV sowie die Ausführungen in Randziffer 23 zei- gen, dass eine Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung nur dann vorliegen kann, wenn das Netz auch effektiv aufgrund von Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b EnG verstärkt werden muss und in diesem Zusammenhang konkret bezif- ferbare Kosten anfallen. Ist dies nicht der Fall, entstehen dem Netzbetreiber keine Kosten. Entsprechend ist der Anschluss einer Erzeugungsanlage kostenneutral. 25 Im Verfahren A-857/2014 vor Bundesverwaltungsgericht war streitig, was unter Kosten für die Erstellung der zum Anschluss einer Energieerzeugungsanlage ans Verteilnetz notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 EnV zu ver- stehen ist. Die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen waren nicht bestritten. Gemäss Entscheid vom 13. November 2014 gilt für die Erschliessungskosten ein weiter Begriff, wo- nach alle notwendigen Kosten berücksichtigt werden, unabhängig davon, in welchem Zeit- punkt sie anfallen. Da von der Erschliessungsleitung alleine der jeweilige Produzent profitiere und die entsprechenden Kosten verursache, werde so dem Verursacherprinzip Rechnung ge- tragen. Würde einem Produzenten das Leerrohr entschädigungslos zur Verfügung gestellt, ginge dies zulasten der Endverbraucher im entsprechenden Versorgungsgebiet (E. 5.3.1). Da die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nicht streitig waren, hat sich das Bundes- verwaltungsgericht nicht zur Anlastung von Kosten für bestehende Infrastruktur bei Netzver- stärkungen geäussert. Es hat jedoch festgehalten, dass zwischen Kosten für die Erstellung ei- ner Erschliessungsleitung, die zu Lasten des Produzenten gehen, und den Kosten für Netzverstärkungen, welche zu Lasten der Endverbraucher gehen, unterschieden werden kann (E. 5.3.1). Die Beurteilung der Netzverstärkungen durch die ElCom erfolgt gemäss obigen Ausführungen aufgrund der vorhandenen Infrastruktur zum Zeitpunkt des Bedarfs der Netz- verstärkung. Die Historie des Netzes wird dabei nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass allfäl- lige Reserven wie zum Beispiel genügend grosse Leitungsquerschnitte, vorhandene Trans- formatorkapazitäten oder auch vorhandene Leerrohre nicht als Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen bewilligt werden können. Nur die effektiv im Zeitpunkt des Anschlusses der jeweiligen Erzeugungsanlage anfallenden Kosten sind zu berücksichtigen. 26 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass es sich um eine notwendi- ge Netzverstärkung handelt, die Kosten des bereits bestehenden Leerrohrs jedoch nicht ver- gütet werden. Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf Fr. 89‘888.35 (exkl. MwSt.; Fr. […] abzüglich Fr […] für die geforderte Entschädigung für ein bestehendes Leerrohr).
E. 4 Deklarierung in der Kostenrechnung 27 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlage- vermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren (ElCom, Weisung 2/2015, S. 5).
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28 Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2016 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2018 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; ElCom, Weisung 2/2015, S. 5).
E. 5 Gebühren 29 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 30 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken. 31 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Ge- bühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die von der EBM Netz AG eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von 89‘888 Franken (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
- Die EBM Netz AG hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anla- gespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2018 unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen. Sie hat allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
- Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt 2160 Franken. Sie wird vollständig der EBM Netz AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu- gestellt.
- Diese Verfügung wird der EBM Netz AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.281371
Referenz/Aktenzeichen: 236-00149
Bern, 15.12.2016
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: EBM Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein
(Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung für zwei PV-Anlagen […]
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien ...................................................................................................................................... 4 3 Netzverstärkung ......................................................................................................................... 4 3.1 Notwendigkeit ............................................................................................................................. 4 3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt ........................................................................................ 5 4 Deklarierung in der Kostenrechnung .......................................................................................... 6 5 Gebühren .................................................................................................................................... 7 III Entscheid ................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung ............................................................................................................. 9
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I Sachverhalt 1 Am 19. November 2015 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend: ElCom) die Weisung 2/2015 zum Thema Netzverstärkungen erlassen (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Diese Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden. 2 Die Gesuchstellerin hat am 4. November 2013 einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit einem Anschluss von zwei Erzeugungs- anlage in ihrem Netzgebiet gestellt. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet. 4 Aufgrund der Beschwerde der Gesuchstellerin im Verfahren 236-00079 vom 19. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, wurde das vorliegende Verfahren vorerst nicht weiter ge- führt, da es sich um einen ähnlichen Sachverhalt handelt. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-857/2014 vom 13. November 2014 im Wesentlichen gut und hob die Verfügung 236-00079 der ElCom vom 16. Januar 2014 auf. Es wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung, Ergänzung des Sachverhalts und in die- sem Rahmen auch zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen an die ElCom zurück. 6 Das Fachsekretariat der ElCom führte mit den Parteien des Verfahrens 236-00079 ein Ver- gleichsgespräch durch und in der Folge konnten sich die Parteien einigen. 7 Am 17. November 2016 wurde das Verfahren 236-00079 nach formellem Rückzug des Gesu- ches als gegenstandslos abgeschrieben. Das vorliegende Verfahren kann somit weiter geführt werden.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 8 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entschei- de und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 2). 9 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) erfordern Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen eine Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlagen verpflichtet. Die vorliegen- de Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei. 3 Netzverstärkung 12 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizi- tätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elekt- rizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. 13 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV). 14 Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt. 3.1 Notwendigkeit 15 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizien- ten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Ab-
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satz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. 16 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Ar- tikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. Gemäss den «D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen» ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3 Prozent zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5 Prozent (act. 1). 17 Aufgrund der Berechnungen der Gesuchstellerin sind vorliegend die folgenden Werte relevant: - Spannungsanhebung vor der Netzverstärkung: 7.35 Prozent - Spannungsanhebung nach der Netzverstärkung: 2.82 Prozent Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist. 3.2 Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt 18 Netzbetreiber sind verpflichtet, ein effizientes Netz zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Variante, welche den technischen Anforderungen genügt. 19 Die Netzbetreiber sind nach Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 3 EnV verpflichtet die Produzen- ten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt so- wie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 20 Ausgeführte Variante: - Kosten: Fr. 186‘099.75 (davon Fr. […] für notwendige Netzverstärkungen inklusive einer geforderten Entschä- digung von Fr. […] für ein bestehendes Leerrohr) - Massnahmen: Querschnittserhöhung, Verteilkabine, Tiefbauarbeiten - Einspeisepunkt: neue Verteilkabine VK […] Alternativvariante 1: - Kostenschätzung: Fr. 225‘000 - Massnahmen: Trafostation, Mittelspannungsanbindung, Tiefbauarbeiten
21 Der Einspeisepunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem noch weitere Netzan- schlussnehmer angeschlossen sind (ElCom, Weisung 2/2015, S. 3). Die Festlegung des Ein- speisepunkts entspricht im vorliegenden Fall diesen Vorgaben. 22 Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als tech- nisch und wirtschaftlich günstigste Lösung. 23 Sinn und Zweck von Artikel 22 Absatz 4 StromVV ist, dass es durch den Anschluss von Er- zeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b EnG nicht zu höheren Netznutzungstarifen im Netzgebiet des jeweiligen Netzbetreibers und damit zu einer zusätzlichen Belastung der loka- len Endverbraucher kommt. Der Anschluss von Erzeugungsanlagen ist für den zuständigen Netzbetreiber kostenneutral. Entweder werden die anfallenden Kosten vom Produzenten
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übernommen oder sie werden als Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung betrachtet und damit als Teil der Systemdienstleistungen von allen Endverbrauchern in der Schweiz soli- darisch getragen (Art. 22 Abs. 3 StromVV i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. b StromVV). 24 Der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV sowie die Ausführungen in Randziffer 23 zei- gen, dass eine Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung nur dann vorliegen kann, wenn das Netz auch effektiv aufgrund von Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b EnG verstärkt werden muss und in diesem Zusammenhang konkret bezif- ferbare Kosten anfallen. Ist dies nicht der Fall, entstehen dem Netzbetreiber keine Kosten. Entsprechend ist der Anschluss einer Erzeugungsanlage kostenneutral. 25 Im Verfahren A-857/2014 vor Bundesverwaltungsgericht war streitig, was unter Kosten für die Erstellung der zum Anschluss einer Energieerzeugungsanlage ans Verteilnetz notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 EnV zu ver- stehen ist. Die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen waren nicht bestritten. Gemäss Entscheid vom 13. November 2014 gilt für die Erschliessungskosten ein weiter Begriff, wo- nach alle notwendigen Kosten berücksichtigt werden, unabhängig davon, in welchem Zeit- punkt sie anfallen. Da von der Erschliessungsleitung alleine der jeweilige Produzent profitiere und die entsprechenden Kosten verursache, werde so dem Verursacherprinzip Rechnung ge- tragen. Würde einem Produzenten das Leerrohr entschädigungslos zur Verfügung gestellt, ginge dies zulasten der Endverbraucher im entsprechenden Versorgungsgebiet (E. 5.3.1). Da die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nicht streitig waren, hat sich das Bundes- verwaltungsgericht nicht zur Anlastung von Kosten für bestehende Infrastruktur bei Netzver- stärkungen geäussert. Es hat jedoch festgehalten, dass zwischen Kosten für die Erstellung ei- ner Erschliessungsleitung, die zu Lasten des Produzenten gehen, und den Kosten für Netzverstärkungen, welche zu Lasten der Endverbraucher gehen, unterschieden werden kann (E. 5.3.1). Die Beurteilung der Netzverstärkungen durch die ElCom erfolgt gemäss obigen Ausführungen aufgrund der vorhandenen Infrastruktur zum Zeitpunkt des Bedarfs der Netz- verstärkung. Die Historie des Netzes wird dabei nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass allfäl- lige Reserven wie zum Beispiel genügend grosse Leitungsquerschnitte, vorhandene Trans- formatorkapazitäten oder auch vorhandene Leerrohre nicht als Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen bewilligt werden können. Nur die effektiv im Zeitpunkt des Anschlusses der jeweiligen Erzeugungsanlage anfallenden Kosten sind zu berücksichtigen. 26 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass es sich um eine notwendi- ge Netzverstärkung handelt, die Kosten des bereits bestehenden Leerrohrs jedoch nicht ver- gütet werden. Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf Fr. 89‘888.35 (exkl. MwSt.; Fr. […] abzüglich Fr […] für die geforderte Entschädigung für ein bestehendes Leerrohr). 4 Deklarierung in der Kostenrechnung 27 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlage- vermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren (ElCom, Weisung 2/2015, S. 5).
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28 Für die Berechnung der Tarife ist die Rückvergütung ab dem Jahr 2016 (gemäss Datum der Verfügung; t) und ab der Kostenrechnung für die Tarife 2018 (t+2) im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV; ElCom, Weisung 2/2015, S. 5). 5 Gebühren 29 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 30 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken. 31 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Ge- bühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die von der EBM Netz AG eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von 89‘888 Franken (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft. 2. Die EBM Netz AG hat den von der nationalen Netzgesellschaft rückvergüteten Betrag im Anla- gespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen 2018 unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ mit Negativwert auszuweisen. Sie hat allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren. 3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt 2160 Franken. Sie wird vollständig der EBM Netz AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu- gestellt. 4. Diese Verfügung wird der EBM Netz AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 15.12.2016
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - EBM Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).