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verguetung-netzverstaerkung-Zw5wnN

Vergütung Netzverstärkung

Elcom · 2010-06-10 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Am 26. März 2009 hat die ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch/dokumentation). Die Weisung bezweckt für die Einrei- chung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen eine Anleitung zu geben sowie die Grundsätze darzulegen, nach denen diese Gesuche behandelt werden. B. 2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von […] Franken im Zusammen- hang mit der Photovoltaikanlage […]. C. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 9. September 2009 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2009 um die Einrei- chung der vollständigen Unterlagen gemäss der Weisung Netzverstärkungen gebeten. D. 4 Die Gesuchstellerin hat die verlangten Unterlagen fristgerecht mit Schreiben vom 23. September 2009 (act. 4) eingereicht. E. 5 Mit Emails vom 19. Januar 2010 und vom 25. März 2010 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin weitergehende Fragen gestellt. Diese wurden mit Emails vom 21. Januar 2010 und vom 25. März 2010 beantwortet.

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II

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit

E. 6 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

E. 7 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien

E. 8 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäfts- reglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

E. 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

E. 10 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin. 3 Netzverstärkung

E. 11 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, wel- che nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätz- lich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender techni- scher Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig not- wendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

E. 12 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

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E. 13 Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG (act. 4). Das Inbetriebnahmedatum der Anlage ist der 21. Oktober 2009 (act. 8). Als Einspeisepunkte wurde ein neu gesetzter Kleinverteiler bestimmt (act. 1). Diese Festlegung erscheint sachgerecht, da ab die- sem Kleinverteiler auch diverse Endkunden versorgt werden. Aufgrund der Netztopologie (act. 4, Bei- lage 4) handelt es sich auch um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt, da alle anderen Leitungen deutlich weiter entfernt sind. Der verstärkte Abschnitt zwischen der Trafostation […] und dem Kleinverteiler ist daher Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin und nicht eine Anschlussleitung. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten an der Leitung Trafostation […]

– Kleinverteiler um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.

E. 14 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV war. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft. 4 Notwendige Netzverstärkung

E. 15 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Berechnungen der Gesuchstellerin haben ergeben (act. 4), dass die Einspeisung der Neuanlage bei maximaler Leistung zu einer Spannungsanhebung von 16.44% führt. Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkun- gen“ (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 9) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen 5%. Durch die Netzverstärkung wird gemäss Berechnung der Gesuchstellerin die Spannungsanhe- bung auf 4.87% reduziert. Die Berechnungen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resul- tierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig war.

E. 16 Die Gesuchstellerin hat mit der Verstärkung der Leitung gleichzeitig eine Erdverlegung vorgenommen. Es steht einem Netzbetreiber frei, im Rahmen einer notwendigen Netzverstärkung weitergehende Umbauten vorzunehmen. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkun- gen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Das Fachsekretariat hat die Gesuch- stellerin mit Email vom 19. Januar 2010 gebeten (act. 5), die Kosten einer Verstärkung der vorher bestehenden Freileitung darzulegen. Gemäss der von der Verfügungsadressatin eingereichten Kos- tenzusammenstellung der Alternativvariante Verstärkung Freileitung (act. 6), wäre eine solche insge- samt (Anschlussleitung und Netzverstärkung) mit […] Franken um […] Franken günstiger gewesen als die realisierte Variante mit Erdverlegung der Leitung (insgesamt […] Franken). Der Anteil Netzverstär- kung wäre gemäss Angaben der Gesuchstellerin aber nur um […] Franken ([…] statt […] Franken) günstiger gewesen.

E. 17 Von den Kosten für die Netzverstärkung von […] Franken zieht die Gesuchstellerin einen vom Produzenten bezahlten Beitrag Feinerschliessung (Netzkostenbeitrag) von […] Franken, sowie den Wiederbeschaffungswert der bestehenden Freileitung von […] Franken ab. Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV gehen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die Kosten für die Erstellung der dazu notwen- digen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskos- ten zu Lasten des Produzenten. Eine weitergehende Kostenanlastung an die Betreiber von Erzeu- gungsanlagen ist nicht vorgesehen. Somit ist die Belastung des Produzenten mit einem Netzkosten- beitrag nicht zulässig. Die Kostenanlastung des Produzenten ist allerdings nicht Gegenstand dieses

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Verfahrens, das sich einzig mit der Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen befasst. Eine Rückzahlung an den Produzenten ist nicht vorzunehmen, hingegen ist es zulässig, eine Verrech- nung mit dem vom Produzenten in zu geringem Umfang geleisteten Beitrag für die Erschliessungslei- tung vorzunehmen (vgl. Rz. 19).

E. 18 Bezüglich dem Abzug des Wiederbeschaffungswertes ist Folgendes anzumerken: Der Abbau der bestehenden Leitung macht bei historisch bewerteten Anlagen eine Sonderabschreibung notwendig. Gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV werden dem Netzbetreiber die Kosten für notwendige Netzver- stärkungen vergütet. Dies entspricht (unter Vorbehalt allfälliger Wiederverwendung von Anlageteilen der alten Leitung) dem Herstellwert der neuen Leitung. Diese Vergütung ist zuerst für eine allfällig notwendige Sonderabschreibung demontierter Anlageteil zu verwenden und danach für eine Teilab- schreibung auf den neu erstellten Anlageteilen. Der Restwert der neuen Leitung nach der Teilab- schreibung ist dann über die Lebensdauer der neuen Leitung abzuschreiben. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin den Wiederbeschaffungswert der Anlage nicht in Abzug bringen muss, sondern dass sie den Herstellwert der neuen Leitung vollständig geltend machen kann. Buchhalterisch hat sie eine historische Bewertung der alten Leitung vorzunehmen und die neu erstellte Leitung und die Abschrei- bungen wie oben beschrieben zu handhaben.

E. 19 Weiter hat die Gesuchstellerin von den Kosten der Hausanschlussleitung von insgesamt […] Franken dem Produzenten nur […] Franken in Rechnung gestellt. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Kosten der Erschliessungsleitung aber durch den Produzenten zu tragen. Beim Produzenten handelt es sich gleichzeitig um einen Endverbraucher. Der hier zu beurteilende Netzausbau ist aber vollstän- dig durch die Produktion verursacht, womit die Kosten des Ausbaus der Erschliessungsleitung voll- ständig durch den Produzenten zu tragen wären. Es steht der Gesuchstellerin frei, dem Produzenten nur einen Teil der Kosten in Rechnung zu stellen. Allerdings handelt es sich bei den verbleibenden Kosten weder um Kosten für notwendige Netzverstärkungen noch um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. Die Gesuchstellerin kann den fälschlicherweise in Rechnung gestellten Netz- kostenbeitrag (vgl. Rz. 17) zur teilweisen Deckung der verbleibenden, nicht dem Produzenten in Rech- nung gestellten, Kosten für die Hausanschlussleitung verwenden. 5 Fazit

E. 20 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten nur im Umfang der günstigsten möglichen Alternativvariante gewährt wer- den können, diese aber im vollen Umfang von […] Franken Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienst- leistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. 6 Gebühren

E. 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

E. 22 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgen-

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de Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

E. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden daher ihr auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesell- schaft.
  2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstel- lerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 003869490 D:\Verfügungsetwürfe\Verfügungsentwurf Einspeisevergütung (943-09-006).doc

Referenz/Aktenzeichen: 943-09-006 Bern, 10. Juni 2010

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung […]

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I Sachverhalt A. 1 Am 26. März 2009 hat die ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch/dokumentation). Die Weisung bezweckt für die Einrei- chung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen eine Anleitung zu geben sowie die Grundsätze darzulegen, nach denen diese Gesuche behandelt werden. B. 2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von […] Franken im Zusammen- hang mit der Photovoltaikanlage […]. C. 3 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 9. September 2009 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2009 um die Einrei- chung der vollständigen Unterlagen gemäss der Weisung Netzverstärkungen gebeten. D. 4 Die Gesuchstellerin hat die verlangten Unterlagen fristgerecht mit Schreiben vom 23. September 2009 (act. 4) eingereicht. E. 5 Mit Emails vom 19. Januar 2010 und vom 25. März 2010 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin weitergehende Fragen gestellt. Diese wurden mit Emails vom 21. Januar 2010 und vom 25. März 2010 beantwortet.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 7 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 8 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäfts- reglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 9 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 10 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin. 3 Netzverstärkung 11 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätser- zeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, wel- che nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätz- lich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender techni- scher Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig not- wendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 12 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidge- nössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

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13 Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG (act. 4). Das Inbetriebnahmedatum der Anlage ist der 21. Oktober 2009 (act. 8). Als Einspeisepunkte wurde ein neu gesetzter Kleinverteiler bestimmt (act. 1). Diese Festlegung erscheint sachgerecht, da ab die- sem Kleinverteiler auch diverse Endkunden versorgt werden. Aufgrund der Netztopologie (act. 4, Bei- lage 4) handelt es sich auch um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt, da alle anderen Leitungen deutlich weiter entfernt sind. Der verstärkte Abschnitt zwischen der Trafostation […] und dem Kleinverteiler ist daher Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin und nicht eine Anschlussleitung. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten an der Leitung Trafostation […]

– Kleinverteiler um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV. 14 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV war. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft. 4 Notwendige Netzverstärkung 15 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Berechnungen der Gesuchstellerin haben ergeben (act. 4), dass die Einspeisung der Neuanlage bei maximaler Leistung zu einer Spannungsanhebung von 16.44% führt. Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkun- gen“ (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 9) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen 5%. Durch die Netzverstärkung wird gemäss Berechnung der Gesuchstellerin die Spannungsanhe- bung auf 4.87% reduziert. Die Berechnungen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resul- tierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig war. 16 Die Gesuchstellerin hat mit der Verstärkung der Leitung gleichzeitig eine Erdverlegung vorgenommen. Es steht einem Netzbetreiber frei, im Rahmen einer notwendigen Netzverstärkung weitergehende Umbauten vorzunehmen. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkun- gen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Das Fachsekretariat hat die Gesuch- stellerin mit Email vom 19. Januar 2010 gebeten (act. 5), die Kosten einer Verstärkung der vorher bestehenden Freileitung darzulegen. Gemäss der von der Verfügungsadressatin eingereichten Kos- tenzusammenstellung der Alternativvariante Verstärkung Freileitung (act. 6), wäre eine solche insge- samt (Anschlussleitung und Netzverstärkung) mit […] Franken um […] Franken günstiger gewesen als die realisierte Variante mit Erdverlegung der Leitung (insgesamt […] Franken). Der Anteil Netzverstär- kung wäre gemäss Angaben der Gesuchstellerin aber nur um […] Franken ([…] statt […] Franken) günstiger gewesen. 17 Von den Kosten für die Netzverstärkung von […] Franken zieht die Gesuchstellerin einen vom Produzenten bezahlten Beitrag Feinerschliessung (Netzkostenbeitrag) von […] Franken, sowie den Wiederbeschaffungswert der bestehenden Freileitung von […] Franken ab. Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV gehen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die Kosten für die Erstellung der dazu notwen- digen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskos- ten zu Lasten des Produzenten. Eine weitergehende Kostenanlastung an die Betreiber von Erzeu- gungsanlagen ist nicht vorgesehen. Somit ist die Belastung des Produzenten mit einem Netzkosten- beitrag nicht zulässig. Die Kostenanlastung des Produzenten ist allerdings nicht Gegenstand dieses

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Verfahrens, das sich einzig mit der Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen befasst. Eine Rückzahlung an den Produzenten ist nicht vorzunehmen, hingegen ist es zulässig, eine Verrech- nung mit dem vom Produzenten in zu geringem Umfang geleisteten Beitrag für die Erschliessungslei- tung vorzunehmen (vgl. Rz. 19). 18 Bezüglich dem Abzug des Wiederbeschaffungswertes ist Folgendes anzumerken: Der Abbau der bestehenden Leitung macht bei historisch bewerteten Anlagen eine Sonderabschreibung notwendig. Gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV werden dem Netzbetreiber die Kosten für notwendige Netzver- stärkungen vergütet. Dies entspricht (unter Vorbehalt allfälliger Wiederverwendung von Anlageteilen der alten Leitung) dem Herstellwert der neuen Leitung. Diese Vergütung ist zuerst für eine allfällig notwendige Sonderabschreibung demontierter Anlageteil zu verwenden und danach für eine Teilab- schreibung auf den neu erstellten Anlageteilen. Der Restwert der neuen Leitung nach der Teilab- schreibung ist dann über die Lebensdauer der neuen Leitung abzuschreiben. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin den Wiederbeschaffungswert der Anlage nicht in Abzug bringen muss, sondern dass sie den Herstellwert der neuen Leitung vollständig geltend machen kann. Buchhalterisch hat sie eine historische Bewertung der alten Leitung vorzunehmen und die neu erstellte Leitung und die Abschrei- bungen wie oben beschrieben zu handhaben. 19 Weiter hat die Gesuchstellerin von den Kosten der Hausanschlussleitung von insgesamt […] Franken dem Produzenten nur […] Franken in Rechnung gestellt. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Kosten der Erschliessungsleitung aber durch den Produzenten zu tragen. Beim Produzenten handelt es sich gleichzeitig um einen Endverbraucher. Der hier zu beurteilende Netzausbau ist aber vollstän- dig durch die Produktion verursacht, womit die Kosten des Ausbaus der Erschliessungsleitung voll- ständig durch den Produzenten zu tragen wären. Es steht der Gesuchstellerin frei, dem Produzenten nur einen Teil der Kosten in Rechnung zu stellen. Allerdings handelt es sich bei den verbleibenden Kosten weder um Kosten für notwendige Netzverstärkungen noch um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. Die Gesuchstellerin kann den fälschlicherweise in Rechnung gestellten Netz- kostenbeitrag (vgl. Rz. 17) zur teilweisen Deckung der verbleibenden, nicht dem Produzenten in Rech- nung gestellten, Kosten für die Hausanschlussleitung verwenden. 5 Fazit 20 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten nur im Umfang der günstigsten möglichen Alternativvariante gewährt wer- den können, diese aber im vollen Umfang von […] Franken Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienst- leistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. 6 Gebühren 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 22 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgen-

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de Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebühren- ansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden daher ihr auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesell- schaft. 2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 10. Juni 2010

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […]

Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.