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Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09

Elcom · 2013-04-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die Verfügungsadressatin gehört als Konzerngesellschaft zur Axpo Holding AG und versorgt Stromkonsumenten im Kanton Luzern mit elektrischer Energie (vgl. www.ckw.ch > Über uns> Portrait). 2 Mit Eingabe vom 31 . März 2009 ist die Gesuchstellerin zur Klärung der Frage, ob sie im Versor- gungsgebiet der Verfügungsadressatin als Endverbraucherin mit Grundversorgung gilt, an die EICom gelangt (act. 91, Beilage 1). Das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: Fachsekreta- riat) hat hierzu ein Verfahren eröffnet (957-09-149). Die Gesuchstellerin hat im Rahmen des Verfahrens 957-09-149 folgendes Rechtsbegehren gestein: Die Gesuchsgegnerin [CKW] sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin [vonRoIIl als Endverbraucherin mit Grundversorgung (Art. 2 Abs. 2 lit. f StromVV) jederzeit die gewOnschte Menge an Elektrizität (Energie) mit der erfordertichen Qualität zu ei- nem von der EICom bzw. gerichtlich festzulegenden, nach Art. 4 Abs. 1 StromVV berechneten Preis zu liefern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem hat die Gesuchstellerin folgendes prozessuales Begehren gestellt: Sofem der Berechnung des Elektrizitätspreises andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin [CKW] ohne weiteres direkt zu entneh- mende Zahlen zu Grunde gelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin [vonRoIIl vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellung- nahme einzuräumen. 3 Der Grundversorgungsanspruch der Gesuchstellerin wird von der Verfügungsadressatin nicht mehr bestritten. Aus diesem Grund ist das Verfahren 957-09-149 eingestellt worden. Die restli- chen Begehren der Gesuchstellerin werden im vorliegenden Verfahren bzw. im Verfahren 957- 11-128 betreffend die Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für die Geschäfts- jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 der Verfügungsadressatin behandelt (vgl. hierzu act. 146, Beilagen 1-3). B, 4 Die EICom hat aufgrund diverser Eingaben von Endverbrauchern beschlossen, von Amtes we- gen die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Verfügungsadressatin zu untersuchen. M~ Brief vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitäts- tarife für das Geschäftsjahr 200812009 bekannt gegeben (act. 4). 5 Die Gesuchstellerin wird als Endverbraucherin von der Verfügungsadressatin mit elektrischer Energie beliefert. Ihr werden Kosten für die Netznutzung und die bezogene Elektrizität in Rech- nung gestellt. Das Fachsekretariat der EICom hat die Gesuchstellerin mit Brief vom 13. Januar 2010 angefragt (act. 26), ob sie im vorliegenden Verfahren (957-08-141) über Parteistatus ver- fügen will. Die Gesuchstellerin hat dies mit Antwort vom 18. Januar 201 0 bejaht (act. 27). 4'42

c. 6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (acl. 146) hat die Gesuchstellerin zusätzlich folgenden Antrag gestellt: D. Es sei das Rechlsbegehren der Gesuchstellerin gemilss Gesuch vom 31. Ml1rz 2009 antragsgeml1ss zu behandeln; unter uneingeschtänkter Gewährung des rechtlichen Gehörs und namenllieh unler uneingeschränkter Einsicht in die der Berechnung des Grundversorgungs-Tarifs zugrundeliegenden Daten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 7 Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin aufgefordert, zur Eingabe der Gesuchsteller (Politische Gemeinde Arth und Gemeindewerke Arth; vgl. hierzu Rz. 23) bis am 31. Mai 2009 Stellung zu nehmen (acl. 4). Nach genehmigter Fristerstreckung ist die Verfügungsadressatin dieser Aufforderung mit Schreiben vom 10. Juni 2009 nachgekom- men (acl. 7). In der Folge hat das Fachsekretariat zur Erhebung des rechtserheblichen Sach- verhalts der Verfügungsadressatin mit diversen weiteren Schreiben und E-Mails Fragen gestellt und Unterlagen angefordert. Die Verfügungsadressatin hat in diversen Schreiben darauf rea- giert (acl. 11 ff.). E. 8 Mit Datum vom 9. September 2010 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin einen Prüfbericht zur Stellungnahme zugestellt (acl. 72). Auch die Preisüberwachung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (acl. 71). Der Gesuchstellerin ist der Prüfbericht in geschWärzter Form zugestel~ worden (acl. 73). 9 Die Preisüberwachung hat sich mit Schreiben vom 29. September 2010 zum Prüfbericht geäus- sert (ael. 75). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der Verfügungsadressatin und der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (acl. 76 und 77). 10 Die Stellungnahme der Gesuchstellerin ist dem Fachsekretariat nach gewährter Fristerstre- ckung (acl. 86) mit Schreiben vom 22. November 2010 zugestellt worden (acl. 91). In diesem Schreiben verlangt die Gesuchstellerin die vollständige und umfassende Nachholung der Un- tersuchung der anrechenbaren Netzkosten unter Vorlegung der detaillierten Kostenrechnungen und unter Edition sämtlicher relevanter Unterlagen. Ausserdem sei der Gesuchstellerin unein- geschränkt Einsicht in die Verfahrensakten sowie Gelegenheit zum überarbeiteten Prüfbericht Stellung zu nehmen zu geben (acl. 91, S. 14 f.). F. 11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 (acl. 94) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, vorerst eine Teilverfügung betreffend die anrechen- baren Kapitalkosten des Netzes zu erlassen. Diese Teilverfügung ist von der EICom am 7. Juli 2011 verabschiedet worden (acl. 123 und 124). Mit Urteil vom 29. Januar 2013 hat das Bun- desverwaltungsgericht über eine diesbezügliche Beschwerde entschieden (Verfahren 5/42

G. 514112011). In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009 überprüft. 12 Aufgrund der im Prüfbericht gemachten Ausführungen hat das Fachsekretariat der Verfügungs- adressatin mit Schreiben vom 2. November 2010 noch einmal Fragen geslellt (acl. 85). Diese wurden von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantwortet (acl. 93). 13 Das Fachsekrelariat hat die Gesuchstellerin ausserdem zur Klärung von offenen Fragen betref- fend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens zu einer Besprechung eingeladen (acl. 94). Die Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten der EICom statlgefunden (acl. 105). Mtt Schreiben vom 22. März 2011 hat die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme eingereicht (acl. 107). H. 14 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ist die VerfOgungsadressatin an die EICom gelangt und hat folgende Anträge gestellt (acl. 115):

1. Das Tarifüberprüfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der Prüfung der Ka- pitalkosten des Netzes bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und System- dienstleistungen zu sistieren;

2. Das Tarifüberprüfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der Prüfung der Energielieferungskosten bis zum Entscheid des Bundesgerichts betr. Tarifges- taltung, Begriff des Endverbrauchers (Beschwerdeverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation {UVEK] und AEK Energie AG gegen Stahl Gerlafingen AG und Bundesverwaltungsgericht gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (A- 545212009] betr. Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers) zu sistieren;

3. Eventuell: im Falle der Abweisung eines oder beider obiger Sistierungsantrage sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 15 Die EICom hat den Anlrag der Verfügungsadressatin auf Sistierung des Verfahrens in der Teil- verfügung vom 7. Juli 2011 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs, vgl. Rz. 11). Die Verfügungs- adressatin hat Ziffer 1 des Disposilivs der Teilverfügung vom 7. Juli 2011 nicht angefochten, womtt die Abweisung der Sistierung des Verfahrens rechlskräftig verfügt isl. I. 16 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin weitere Fragen zu den Energiekosten gestellt (acl. 130, 133, 135, 137). Gestützl darauf hat das Fach- sekretariat den Parteien und der PreisOberwachung mit Datum vom 29. Mai 2012 einen weite- ren Prüfbericht zu den Energiekosten zugestellt (acl. 143, 144, 145). Gleichzeitig haben die Par- teien die Gelegenheit erhalten, zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin noch einmal Fragen zu dem OJ4'

vorgenommenen Restatement gestellt (ac!. 152), welche mit Eingaben vom 25. Januar 2013 (ac!. 155) und vom 27. Februar 2013 (ac!. 158) beantwortet wurden. 7J42

11

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 17 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entge~e sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 der Verfügungsadressatin überprüft. Die Teilverfügung betrifft somit ei- nen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom gegeben. 18 Die EICom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

E. 2 Parteien 19 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht: Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichke~ zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 20 Der Verfügungsadressatin nimmt als Verteilnetzbetreiberin die Pflichten der Stromversorgungs- gesetzgebung wahr (u.a. Art. 8 ff. StromVG). Die Verfügungsadressatin beliefert Weiterverteiler und Endverbraucher mit elektrischer Energie. Mit der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin überprüft. Sie ist damit vom vorliegen- den Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher ParteisteIlung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 21 Auch Dritten kann ParteisteIlung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre ParteisteIlung geltend zu machen (BGE 129 11 286, E. 4.3.3, S. 293). 22 Die EICom hat alle Weiterverteiler und Endverbraucher, welche sich betreffend die Elektrizitäts- tarife der Verfügungsadressatin gemeldet haben, angeschrieben und ParteisteIlung im vorlie- genden Verfahren angeboten. Die Gesuchstellerin hat ParteisteIlung beantragt (act. 27). 23 Die Politische Gemeinde Arth, vertreten durch die Gemeindewerke Arth, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth, verfügt im vorliegenden Verfahren nur mit Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten über ParteisteIlung. Sie ist daher anders als in der Teilverfügung betreffend Netzkosten in der vorliegenden Teilverfügung betreffend Energiekosten nicht als Partei einzubeziehen. 8142

E. 3 Teilverfügung 24 Die EICom erlässt im vorliegenden Verfahren eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher mit Grundversorgung der Verfügungsadressatin für das Ge- schäftsjahr 2008/09. Mit Teilverfügung vom 7. Juli 2011 hat die EICom - wie bereits einleitend erwähnt (Rz. 11) - bereits über die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin ent- schieden.

E. 4 Vorbringen der Parteien

E. 4.1 Verfügungsadressatin 25 Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 (act. 149) unter an- derem vor, dass die vom Fachsekretariat vorgenommene Streichung nicht gerechtfertigt und nicht zulässig sei. Insbesondere bestehe keine Grundlage für die Streichung von Projektie- rungs- und Planungskosten. Die Nichtanerkennung solcher Kosten hätte zur Folge, dass Inves- titionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten erheblich eingeschränkt und behindert wür- den. Diesbezüglich beantragt die Verfügungsadressatin, dass Projektierungs- und Planungs- kosten im Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung bzw. -lieferung als anrechenbare Kos- ten der Grundversorgung berücksichtigt werden. 26 Betreffend die sonstigen Kosten Energielieferung (vgl. zum Begriff Rz. 63) führt die Verfügungs- adressatin aus, dass die Vorgaben von Artikel 19 StromW in mehrfacher Hinsicht ignoriert bzw. nicht angewendet worden seien. Gestützt auf ein Gutachten der Polynomics AG vertritt die Ver- fügungsadressatin die Auffassung, dass in einem Einzelkennzahlenvergleich nicht alle Kosten- treiber berücksichtigt werden, als A~emativen werden eine mehrdimensionale Vergleichsme- thode oder die Bildung vergleichbarer Untemehmensgruppen vorgeschlagen. Mit Verweis auf einen vom VSE vorgenommenen Vergleich kommt die Verfügungsadressatin zum Schluss, dass ihre Grundversorgung effIZient ist. Im Übrigen nimmt die Verfügungsadressatin im Sinne eines Restatements eine im Vergleich zu früheren Eingaben (vgl. z.B. act. 67) veränderte Kos- tenzuordnung vor. Sie beantragt diesbezüglich, dass die ursprünglich geltend gemachten sons- tigen Kosten Energielieferung vollumfänglich angerechnet und als Gestehungskosten anerkannt werden. 27 Die materiellen Vorbringen der Verfügungsadressatin werden in Erwagung 6 behandelt. Auch auf die sich aus der Stellungnahme ergebenden Korrekturen in der Berechnung der anrechen- baren Kosten wird in Erwagung 6 eingegangen. Auf die übrigen Vorbringen der VerfOgung- sadressatin wird soweit entscheidrelevant in den übrigen Erwägungen eingegangen.

E. 4.2 Gesuchstellerin 28 Die Gesuchstellerin stellt sich insbesondere in ihren Eingaben vom 22. November 2010 (act.

91) und vom 29. Juni 2012 (act. 148) auf den Standpunkt, dass keine gesetzesmässige Unter- suchung der Strompreise der Verfügungsadressatin stattgefunden habe und eine solche nach- zuholen sei. Der Gesuchstellerin sei dabei umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen. Sie führt hierzu aus, dass die Einschwärzungspraxis der EICom ei- nerseits zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehalts des rechtlichen Gehörs füh- re, und andererseits einer Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen In- stanzen entzogen werde. Bereits die Stromversorgungsgesetzgebung enthalte das Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die und Äusserung zu den der Strompreis-Überprüfung zugrun- 9/42

de gelegten Daten. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Festlegung des Energieprei- ses zwischen ihr und der Verfügungsadressatin durch Entscheid der EICom erfolgen wird. 29 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass der zweite Prüfbericht vom 29. Mai 2012 (acl. 143) ihr Gesuch und ihre Anträge weder formell noch materiell behandle. Die Gesuchstellerin habe als Endverbraucherin mit Grundversorgung ein individuelles, konkretes Rechtsbegehren ge- steilt, über welches die EICom einen individuell-konkreten Entscheid zu treffen habe. Die EICom habe sich mit den entsprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 30 In materieller Hinsicht führt die Gesuchstellerin aus, dass eine Prüfung der Tarife der Verfü- gungsadressatin hinsichtlich der in Artikel 4 StromW aufgeführten Kr~erien auch im zweiten Prüfbericht unterbleibe. Aufgrund des Prüfberichts müsse angenommen werden, dass noch keine Prüfung der durch die Verfügungsadressatin behaupteten Kosten der Eigenproduktion stattgefunden habe. Zudem sei die Anrechnung von Kosten betreffend "Kauf am Markt" gesetz- lich nicht vorgesehen und müsse deshalb als unzulässig betrachtet werden. Im Weiteren sei auch eine Kategorie "sonstige Kosten Energieliefenung" gesetzlich nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang seien die Zu lässigkeit der Vorgehensweise und die Herleitung einer "Kosten- obergrenze" nicht nachvollziehbar und nicht gesetzesmässig. 31 Abschliessend verweist die Gesuchstellerin auf den Umstand, dass Herr Werner Geiger (Mit- glied der EICom) aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung mit einem gegnerischen Rechtsver- treter in den Ausstand getreten isl. Das bisherige Verfahren erweise sich zusammenfassend in mehrfacher Hinsicht als nicht rechtmässig und mängelbehaftel. 32 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird soweit entscheid relevant in den Erwägungen ein- gegangen. 33 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin bezüglich ihres Gesuchs vom 31 . März 2009 und Einblick in die der Berechnung des Gnundversorgungs-Tarifs zugrunde liegenden Daten mit Eingabe vom 1. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht ei- ne Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung eingereicht hat (acl. 160). Die Behandlung die- ser Beschwerde obliegt dem Bundesverwaltungsgericht und ist daher nicht Gegenstand der vor- liegenden Verfügung (Art. 54 VwVG).

E. 5 Formelles

E. 5.1 Anspruch auf rechtliches Gehör 34 Die Parteien haben in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Davon erfasst ist auch das Recht auf vorgängige Ausserung und M~irkung am Verfahren. Dieses Recht bezieht sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhatts. Der Gehörsan- spruch umfasst hingegen grundsätzlich nicht das Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern (KIENER REGINAiKÄLlN WALTER, Gnundrechte, Bern 2007, S. 420). 35 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der vorliegend relevante Prüfbericht ihr Gesuch und ihre Anträge sowie Vorbringen weder formell noch materiell behandle (acl. 148, S. 2). 10142

36 Die EICom hat das Resultat der Überprüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst und den beteiligten Parteien mit Schreiben vom 9. September 2010 sowie vom 29. Mai 2012 das Prü- fungsergebnis zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Aktenein- sicht eingeräumt (act. 71, 72, 73, 143, 145). Im Prüfbericht, welcher der Gesuchstellerin zuge- stellt wurde, sind jene Stellen abgedeckt, welche von der Verfügungsadressatin als Geschäfts- geheimnisse deklariert worden sind. Für die Gesuchstellerin ist jedoch ersichtlich, nach welchen Grundsätzen die EICom die Überprüfung vorgenommen hat. Auch die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Begründungen kann die Gesuchstellerin dem Prüfbericht entnehmen. Die Anträge der Gesuchstellerin werden in der vorliegenden Verfügung behandeH (Rz. 38 ff., Rz. 43 ff., Rz. 159 ff.). 37 Was den Hinweis der Gesuchstellerin auf fehlende Akten betrifft (act. 148, S. 2), ist darauf hin- zuweisen, dass es sich dabei um Korrespondenz betreffend das Verfahren 957-11-128 handelt. Im Verfahren 957-11-128 überprüft die EICom die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Ver- fügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009/10,2010/11,2011/12 und 201212013. Die be- sagten Schreiben sind für das vorliegende Verfahren betreffend das Geschäftsjahr 2008/09 nicht von Relevanz.

E. 5.2 Wiederholung der Untersuchung 38 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass wenn es bei der in mehrfacher Hinsicht ungenügen- den und nicht gesetzmässigen Tarifprüfung bleiben und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 31 . März 2009 (act. 91, Beilage 1) ignoriert würde, dies für die Gesuchstellerin eine Benachteili- gung bewirken würde. Die Gesuchstellerin verlangt daher die Wiederholung der Untersuchung (act. 91, Rz. 14; acl. 148, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederholung der Überprüfung erfordern würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) beinhaHet nicht das Recht, die Überprüfung einer Behörde als solche zu kontrollieren. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, auf welche Weise die Behörde eine Überprüfung durchführt. Die Nach- vollziehbarkeit ist aufgrund der Angaben und Ausführungen im Prüfbericht und in der vorliegen- den Verfügung gegeben. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist zudem eine Kontrolle der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen möglich. Die allenfalls den Rechtsm~­ telinstanzen einzureichenden Verfahrensakten enthalten sowohl die geschWärzten als auch die ungeschwärzten Versionen. 39 Es ist darauf hinzuweisen, dass die EICom als Fachorgan in einem technischen Bereich sowohl Fragen im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten hat. Ihr stehen dabei ein eigentliches technisches Ermessen und ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Abklärungen sorgfäHig und umfassend durchgeführt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 5.3 Geschäftsgeheimnisse 43 In ihren Eingaben vom 22. November 2010 sowie vom 29. Juni 2012 (act. 91, S. 4 f.; act. 148, Rz. 6 f.) bringt die Gesuchstellerin vor, die Einschwärzungspraxis führe zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehalts des rechtlichen Gehörs und führe dazu, dass die in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgesehenen Rechte und Ansprüche ausgehöhlt und der Überprüfung durch die Parteien und die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen entzogen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin sei nicht einmal an- satzweise gewährleistet, das Verfahren sowie der Prüfbericht würden an grundlegenden Män- geln leiden, welche die Wiederholung der Untersuchung verlangen. Zudem sei der Gesuchstel- lerin uneingeschränkte Einsicht in alle Verfahrensakten zu geben (act. 91. S. 14 f.). Gemäss Ar- tikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern. wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimha~ung ist beispielsweise erfordertich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WAlDMANNIMAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALD- MANNIWEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27, N 35). Das Bundesgericht hielt in die- sem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.61 0/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfü- gung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f. sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7). Zum Nachteil einer Partei darf auf ein Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der Partei vom für die Sache we- sentlichen Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Art. 28 VwVG). 44 Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Ge- heimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Ge- schäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung die Geheimnisträgerin will und an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002, E. 3b.dd mit Hinweis). 45 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darüber hinaus auch strafrechtlich von 12J42

Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21 . Dezember 1937; StGB; SR 311 .0). 46 In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Geheimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsache darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftli- chen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen be- zieht und ROckschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFANNEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; "Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse" der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 47 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, mOssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, nachfolgend: Botschaft StromVG, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungs- pflicht steht in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. 48 Um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht zu wahren, hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin im Schreiben vom 4. Mai 2009 aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen (act. 4). Im Schreiben vom 3. September 2009 wird die Verfügungsadressatin angehalten, sich bei der Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse auf einzelne Stellen zu beschränken und nicht alle Unterlagen und Antworten integral als Ge- schäftsgeheimnis zu bezeichnen, damit die anderen Parteien ihre Rechte ausüben können (act. 11). 49 In der Folge hat die Verfügungsadressatin wiederholt Dokumente als Geschäftsgeheimnis be- zeichnet (vgl. u.a. act. 13 und 23). Geschwärzt wurden insbesondere alle Zahlen zur Energie- beschaffung und -lieferung. 50 Bei den von der Verfügungsadressatin geschWärzten und als Geschäftsgeheimnisse bezeich- neten Informationen handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Daten (insbesondere Kos- ten der Energiebeschaffung, sonstige Kosten der Energielieferung, Vertriebskosten; vgl. hierzu E. 6). Grundsätzlich liegt also ein Geheimnis vor. 51 Mit der Bezeichnung und Schwärzung der Geschäftsgeheimnisse hat die Verfügungsadressatin geäussert, welche Tatsachen aus ihrer Sicht nicht weiter verbreitet werden dOrfen. Sie hat damit ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse manifestiert. 52 Es ist weiter zu prüfen, ob auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorhanden ist. Einer- seits handelt sich bei den geschWärzten Informationen um sensible interne Unternehmensdaten (vgl. dazu auch die Verfügung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb von Kraftwerken gewonnen werden, müssen im Übrigen sogar innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch Botschaft StromVG, S. 1649). 13JA2

53 Andererseits stellen die in den geschwärzten Unterlagen enthaltenen Informationen für die Ver- fügungsadressatin einen wirtschaftlichen Wert dar. Dies umso mehr, weil es sich mit Bezug auf die anrechenbaren Energiekosten um einen Bereich handelt, der - im Gegensatz zum Mono- polbereich Netz - dem Wettbewerb unterliegt. Die im vorliegenden Verfahren geprüften Be- schaffungs- und Vertriebskosten sind Folge der von der Verfügungsadressatin verfolgten Ge- schäftspolitik in Bezug auf den Energiehandel und den Energievertrieb. Die gesamthaften Energiekosten bilden direkte Grundlage einerseits für die von der Verfügungsadressatin publi- zierten Tar~e, andererseits für die Angebote der Energielieferung im Wettbewerb. 54 Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsadres- satin gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Gesuchstellerin an einer möglichst um- fassenden Einsicht in nicht geschWärzte Akten. Aufgrund dieser Interessenabwägung und im Lichte von Artikel 26 StromVG kommt die EICom zum Schluss, dass mit Bezug auf die anre- ehen baren Energiekosten eingereichte Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der VerfOgungs- adressatin darstellen. 55 Beim Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ist weiter zu prüfen, ob allenfalls gewisse Geheim- nisse umschrieben oder zusammengefasst oder ob Bandbreiten angegeben werden können. Da es sich vorliegend um Zahlenmaterial handelt, sind Umschreibungen und Zusammenfas- sungen nicht möglich. Die Angabe von Bandbreiten oder Grössenordnungen wiederum würde bereits Rückschlüsse auf die tatsächlichen Zahlen zulassen und wOrde es regelmässig ermögli- chen, mit einfachen Dreisatzrechnungen weitere Zahlen zu errechnen. Es ist jedoch möglich, ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen die vorgenommenen Kürzungen mittels Prozent- zahlen zu beziffern. Dies wird in der vorliegenden Verfügung gemacht (vgl. Rz. 104, 164, 169). 56 Im Weiteren sieht die Stromversorgungsgesetzgebung entgegen der Auffassung der Gesuch- stellerin (act. 91, Rz. 12) keine Pflicht zur Offenlegung von Informationen oder ein grundSätzli- ches Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die der Tarifüberprüfung zugrunde gelegten Da- ten vor. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträger- rechnung zu führen und die Elektrizitätstarife sind zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 4 StromVG; Marginalie von Art. 4 StromW). Diese Kostenträgerrechnung unterliegt nicht der Publikations- pflicht gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG. Dem Informationsanspruch der Gesuchstellerin unterliegt lediglich die zu veröffentlichende Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 StromVG LV.m. Art.

E. 5.4 Ausstand 60 Die Gesuchstellerin bringt im Weiteren vor, dass sich das Verfahren als mängel behaftet erweise und antragsgemäss zu wiederholen sei, weil Herr Werner Geiger erst per 29. Mai 2012 in den Ausstand getreten ist (act. 146, S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 6. Januar 2011 bekannt gegeben hat, dass sie sich anwaltlich vertreten lässt (act. 97). 61 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission; SR 734.34). Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b~' VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzuberenen haben, in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum Drn1en Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 62 Mit Bezug auf die vorliegend relevanten anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 hat die EICom seit dem 6. Januar 2011 weder Verfügungen erlassen noch solche vor- bereitet. Die entsprechenden Untersuchungshandlungen sind durch das Fachsekretariat vorge- nommen worden. Die EICom hat sich im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen nicht mit der vorliegenden Angelegenhen auseinandergesetzt und den Mitgliedern der EICom wurden keine Untertagen zugestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Geschäftsreglements der EICom vom 12. Septem- ber 2007; SR 734.74). Die Bekanntgabe des Ausstands von Herrn Werner Geiger per 29. Mai 2012 bringt für die Gesuchstellenn somit keine Nachteile mit sich. Das Argument wird von der Gesuchstellerin denn auch nicht näher konkretisiert. ' 5142

6 Prüfung der Energiekosten 6.1 Begriffe 63 Einleitend werden im Sinne der besseren Lesbarkeit der vorliegenden Verfügung die aufgeführ- ten Begriffe wie folgt definiert: Gestehungskosten: mit diesem Begriff werden die Kosten für die eigene Produktion bezeichnet; Käufe am Markt Summe der Kosten für kurz- und langfristige Energiebezugsverträge; Kosten der Energiebeschaffung. mit diesem Begriff wird die Summe aus Gestehungskosten und Kosten der Käufe am Markt bezeichnet; Sonstige Kosten Energielieferung: dient als Sammelbegriff. welcher beispielsweise die Kosten für die Rechnungsstellung, die Kundeninformation und übrige Handlungen mit Kunden beinhal- tet; Vertriebskosten (inkl. Gewinn): sie setzen sich zusammen aus den "sonstigen Kosten Energie- lieferung", "Gewinn im Energievertrieb" und gegebenenfalls weiteren Positionen. 6.2 Allgemeines 64 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Mass- nahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Endverbraucher mit Grundversorgung sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f StromW die festen Endverbraucher (Haushalte und Endverbraucher m~ einem Jahres- verbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte; Art. 6 Abs. 2 StromVG) sowie die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Elektrizitätsta- rife sind in Netznutzung, Energielieferung und Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auf- zuschlüsseln (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Diese ermöglicht es den Endverteilern nachzuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basie- ren (vgl. hierzu Botschaft StromVG, S. 1646). Daraus ergibt sich, dass sich die Energietarife an den tatsächlichen Kosten orientieren. 65 Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil für die Energielieferung an End- verbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren. 66 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromW ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich denn auch gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskos- ten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion) und andererseits an langfristigen Bezugsver- trägen. In Artikel 4 Absatz 1 StromW nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugsverträ- ge und die Vertriebskosten. In der Regel ist ein Netzbetreiber nicht in der Lage, alleine anhand der Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu bewerkstelligen. Deswegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein. Für den Vertrieb der eingekauften Energie erbringt ein Verteil netz- 16/42

betreiber verschiedene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rech- nungsstellung, Kundenbetreuung, vgl. Rz. 110). Stellten Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten dar, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht verrechnen. Eine Finan- zierung aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubvention nach Artikel 10 StromVG. Nach Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil Energie an den Gestehungskosten und den langfristigen Bezugsverträgen zu orientieren. Damit ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass neben den aufgezählten Kostenpositionen weitere hinzu kommen können. 67 Die Gesuchstellerin beantragt einen von der EICom festzulegenden Elektrizitätstarif (vgl. Rz. 2). Hierzu lässt sich anmerken, dass die Festlegung der Elektrizitätstarife gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG grundsätzlich eine Aufgabe der Verteilnetzbetreiber darstem. Für feste Endverbrau- cher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizi- tät beziehen, ist ein einheitlicher Elektrizitätstarif festzulegen. Für die Netznutzungstarife legt Ar- tikel18 StromW explizit fest, dass die Netzbetreiber hierfür verantwortlich sind. 68 Der Fokus eines Tarifüberprüfungsverfahrens liegt auf den anrechenbaren Kosten des Verteil- netzbetreibers. Im Sinne des in Artikel 3 StromVG statuierten Subsidiaritätsprinzips liegt es pri- mär am jeweiligen Netzbetreiber, aufgrund allfälliger von der EICom in einem Tarifüberprü- fungsverfahren vorgenommenen Kürzungen, die Elektrizitätstarife anzupassen. Die EICom be- hält sich jedoch vor, die Tarife als solche anzupassen, wenn diese gegen die Stromversor- gungsgesetzgebung oder gegen die allgemein akzeptierten Regeln der Tarifierung verstossen. Dazu gehört, wie bereits erwähnt, namentlich Artikel 6 Absatz 3 StromVG, wonach die Betreiber der Verteil netze in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchs- charakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen (vgl. hierzu auch die Verfügung der EICom vom 15. Dezember 2011 im Verfahren 957-08-1693, E. 6). Im Weiteren können Branchendokumente wie das Netznut- zungsmodell für das Verteilnetz herangezogen werden. Dieses verlangt, dass Preise gegenüber nachgelagerten Netzen frei gestaltet werden können, solange die Preissetzung einheitlich, nicht-diskriminierend und kostenbasiert durchgeführt wird (vgl. Netznutzungsmodell für Verteil- netze der Schweiz; NNMV, Ausgabe 2011, S. 45; im Internet abrufbar unter www.strom.ch). 69 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs wird daher abgewiesen. 6.3 Kosten der Energiebeschaffung 70 Die Kosten der Energiebeschaffung werden im Folgenden in die Kosten der Eigenproduktion und der am Markt beschafften Energie unterteilt. 6.3.1 Wesentliche Änderungen gegenüber dem Prüfberlcht 71 Die Verfügungsadressatin legt in ihren Stellungnahmen zum Prüfbericht vom 29. Mai 2012 (ael.

143) wesentliche Punkte dar. welche einen Einfluss auf die Kosten der Energiebeschaffung ha- ben (act. 149, 155, 158). Von der Gesamtmenge der Energiebeschaffung (eigene Produktion und Kauf am Markt) entfälH nur ein Teil auf Endverbraucher mit Grundversorgung und damit in den Zuständigkeitsbereich der EICom. 72 Die Verfügungsadressatin will verglichen mit reinen Weiterverteilern (vollständiger Bezug der Energie von einem Vorlieferanten) gleich behandelt werden. Deswegen nimmt sie in ihrer Stel- lungnahme zum Prüfbericht (act. 149, S. 13) eine Neuzuordnung (Restatement) der von ihr un- ter dem Begriff "sonstige Kosten Energielieferung" eingereichten Kosten vor. Dieses Restate- 17J.42

ment wirkt sich sowohl auf die Kosten der Energiebeschaffung wie auch auf die Vertriebs kosten aus. 73 Die Verfügungsadressatin legt das Restatement dar und erläutert die einzelnen Positionen der "sonstigen Kosten Energielieferung" (aet. 155). Das hat zur Folge, dass von derr vormals aus- gewiesenen CHF [ ... ] Millionen ,sonstigen Kosten Energielieferung" nur noch rund CHF [ ... ] Mil- lionen verbleiben. Der Rest, ebenfalls rund CHF [ ... ] Millionen rechnet die Verfügungsadressatin den Kosten für Kauf am MarkUeigene Produktion an. 74 Im Rahmen des Restatements werden die Kosten für die Ausgleichsenergie, die Optimierung und Teile der Umlagen MSU (MSU: Management, Support, Übriges) neu den Kosten für Kauf am MarkUeigene Produktion zugewiesen. Gleichzeitig werden diese neu zugewiesenen Kosten auch zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und Weiterverteilern geschlüsselt (siehe nachfolgende Ausführungen Ziff. 6.3.6 ff.). 6.3.2 Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) 75 Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (aet. 23) der EICom eine Übersicht über alle Produktionsanlagen zugesandt, an welchen sie beteiligt ist. Die wesentli- chen Informationen betreffen den Namen der Anlage, die produzierte Menge, die Kosten und den Eigentumsanteil der Verfügungsadressatin. Hieraus lassen sich die Menge und die Kosten der Eigenproduktion (und damit die Durchschnittskosten pro kWh) ermitteln. Die ursprünglich beantragten Kosten der Eigenproduktion hat die Verfügungsadressatin überprüft und neu in überarbeiteter Form eingereicht (aet. 158). In den bisherigen Eingaben (letztmals aet. 140) lag den Bewertungen der Verfügungsadressatin der nominal gehaltene Eigentumsanteil, also der Nennwert der gehaltenen Aktien, zugrunde. Nach Auffassung der Verfügungsadressatin sind aber abweichend von dieser ursprünglichen Berechnungsmethodik als Anlagenwerte nicht die gehaltenen Beteiligungen in Prozent des Aktiennennwertes massgebend, sondern das tatsäch- lich in den Anlagen gebundene Betriebsvermögen. Andernfalls würde sich eine Andersbehand- lung von Anlagen ergeben, abhängig davon, ob diese direkt im Eigentum des Energieversar- gers gehalten werden, oder indirekt über eine (aktienmässige) Beteiligung an einer Drittgesell- schaft. Somit ergeben sich unter Berücksichtigung des in den Anlagen gebundenen Betriebs- vermögens neue kalkulatorische Kosten der Partnerwerke. Zusammen mit den Kosten der Energieproduktion aus den Kraftwerken, die sich im vollständigen Besitz der Verfügungsadres- satin befinden, ergeben sich gemäss Eingabe der Verfügungsadressatin (act. 158) nachfolgen- de Kosten der Eigenproduktion. Gesamte Eigenproduktion 76 Tabelle 1: Kosten der Eigenproduktion gemäss act. 158 Menge [GWhj Kosten [CHFj [Rp/kWhj 77 Die EICom legt in ihrer Weisung 312012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation Weisungen) dar, welche Kosten sie im Zusammenhang mit der Stromproduktion als anrechen- bar anerkennt. Hierbei führt sie aus, dass bei einem Partnerwerk die Eigentümerstruktur keine Rolle spielt. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass Partnerwerke und Kraftwerke im AI- leineigentum gleich behandelt werden. Als Konsequenz hieraus ist nicht der Nennwert der Be- teiligung die massgebende Grösse, sondern das tatsächlich in den Anlagen gebundene Be- 1&142

triebsvermögen. Die EICom folgt damit der Auffassung der Verfügungsadressatin (acl. 158, Rz.

1) und berücksichtigt die eingereichte Neuberechnung der Kosten der eigenen Produktion. 78 Die EICom hat in einem weiteren Schritt die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Betriebsvermögen pro Partnerwerk mit den Angaben aus den Geschäftsberichten überprüft. Die geltend gemachten Betriebsvermögen sind nachvollziehbar. Die EICom anerkennt aus diesem Grund die geltend gemachten Kosten. 6.3.3 Kosten Kauf am Markt 79 Die Verfügungsadressatin hat im Geschäftsjahr 2008/09 zusätzlich [ ... ] MWh zu einem Ge· samtpreis von rund CHF [ ... ] Millionen (0 [ ... ] Rp./kWh) am Markt beschafft (acl. 81). Geschäftsjahr 2008109 Menge [MWhl Betrag [CHFI Rp./kWh Kauf am Marl<t Tabelle 2: Kosten Kauf am Markt gemäss ael. 81 6.3,4 Zwischenfazit: Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung 80 Gesamthaft setzte die Verfügungsadressatin im Geschäftsjahr 2008/09 [ ... ] MWh Strom ab, davon [ ... ] MWh an Endverbraucher mit Grundversorgung (acl. 155). Gemäss der obigen Aus· führung (Tabellen 1 und 2) kamen hiervon [ ... ] MWh aus eigener Produktion, [ ... ] MWh hat sie am Markt beschafft (acl. 81). Sowohl von der Eigenproduktion, wie von der am Markt gekauften Energiemenge entfällt nur ein Teil auf die Endverbraucher mit Grundversorgung. Die entspre· chenden Mengen und die damit einhergehenden Kosten werden proportional zur Gesamtmen· ge bestimml. 81 Werden die Kosten für die Energiebeschaffung für die Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Mengen und den durchschnittlichen Kosten gewichtet, so ergeben sich folgende Ge· samtkosten: Geschäftsjahr 2008/09 Eigene Produktion Kali am Mar1<.t davon für Endverbraucher mit Grundversorgung eigene Produktion 10r End\erbraucher GV Kauf am Markt für End\erbraucher GV Total Endverbraucher mit Grundversorgung Menge IMWhl Betrag (CHF) Rp./kWh Tabelle 3: Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung 19142

6.3.5 Kosten für den Auf- und Ausbau von Produktions kapazitäten 82 Neben den oben dargelegten Kosten macht die Verfügungsadressatin noch weitere Kosten geltend, die im Zusammenhang mit dem "Aufbau und Ausbau Produktionskapazitäten im Be- reich neue erneuerbare Energie" sowie dem "Aufbau und Ausbau Produktionskapazitäten (Pro- jekte und Beteiligungen)" stehen. Sie belaufen sich auf total CHF [ ... ]. Diese Kosten wurden je- weils in der Eingabe der Gestehungskosten (ac!. 23) und in der Stellungnahme zum PrOfbericht vom 9. September 2010 (ac!. 81 ) geijend gemach!. 83 Die Verfügungsadressatin weist in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 auf eine Korrektur der Zahlenbasis hin (ac!. 149). Die geltend gemachten Kosten für .Aufbau und Ausbau Produk- tionskapazitäten im Bereich neue erneuerbare Energie" sowie für "Aufbau und Ausbau Produk- tionskapazitäten (Projekte und Beteiligungen)" würden neu CHF [ ... ] (also CHF [ ... ] weniger) betragen. 84 In der Eingabe vom 27. Februar 2013 (acl. 158) wird schliesslich die Kostenverteilung zwischen .Aufbau und Ausbau Produktionskapazitäten im Bereich neue emeuerbare Energie" und dem .Aufbau und Ausbau Produktionskapazitäten (Projekte und Beteiligungen)" neu geregel!. Hier- aus resultieren geringfügig niedrigere Gesamtkosten für beide Positionen (CHF [ ... ]). Eine Be- gründung für die Neuverteilung und die reduzierten Kosten liefert die Verfügungsadressatin nich!. 85 Aufbau und Ausbau Produktionskapazität im Bereich neue emeuerbare Energie Aufbau und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteiligungen) Kosten [CHF] Tabelle 4: Kosten für den Auf- und Ausbau von Produktionskapaz~äten gemäss acl. 158 86 Die Kosten für den Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten im Bereich neue erneuerbare Energien und die Kosten für den Auf- und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteili- gungen) sind strittig. Die Verfügungsadressatin vergleicht die hier geltend gemachten Projekt- entwicklungskosten mit den Anlagen im Bau bei der Netzinfrastruktur und leitet daraus deren Anrechenbarkeit ab (ac!. 81 , S. 13 und ac!. 149, S. 2 ff.). Sie macht geltend, dass ansonsten ungedeckte Kosten entstehen. 87 Dem Argument der Verfügungsadressatin ist nicht zu folgen. In Analogie zur Netzinfrastruktur (Art. 15 Abs. 3 StromVG) sind nur Kosten für bestehende Anlagen anrechenbar, was bei Projek- tierungs- und Planungskosten definitionsgemäss nicht gegeben ist. Folglich können solche Kos- ten zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Betriebskosten der Energiebeschaffung den Endverbrau- chern mit Grundversorgung angelastet werden. Die EICom hält an der im Prüfbericht vom 29. Mai 2012 (ac!. 143) dargelegten Sichtweise fest und anerkennt die im Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF [ ... ] nich!. Solche Kosten können kalkulatorisch aktiviert werden und fliessen mit dem Bau der Anlage in die Gestehungskosten ein. Kann hingegen eine Anlage definitiv nicht gebaut wer- den, so können die aufgelaufenen Kosten zum Zeitpunkt des endgültigen Entscheids über den Nicht-Bau geltend gemacht werden. 20/42

6.3.6 Kosten für Ausgleichsenergie 88 Die Verfügungsadressatin weist Gesamtkosten für die Ausgleichsenergie in der Höhe von CHF [ .. . ] Millionen aus (acl. 155). Neben der Zuordnung hin zu den Energiekosten nimmt sie auch eine Schlüsselung dieser Kosten zwischen den Endverbrauchern mit Grundversorgung (67%; entspricht CHF [ .. . ] Millionen) und Weiterverteilern (33%; entspricht CHF [ ... ] Millionen) vor. Als Basis hierzu dient der Energiebezug der beiden Gruppen (vgl. acl. 155, Rz. 31). 89 Zu jedem Zeitpunkt, zu dem der Energiebezug und die Energieabgabe aus einer Bilanzgruppe nicht im Gleichgewicht ist, bezieht die Bilanzgruppe (bzw. ein Verteilnetzbetreiber) Ausgleichs- energie (vgl. hierzu www.swissgrid.ch > Fachportal > Themensuche > Bilanzgruppenmanage- ment). Bei der Ausgleichsenergie handelt es sich um eine Energielieferung und es ist korrekt, dass deren Kosten zu den Energiekosten gerechnet werden. Mit der Neuzuordnung der Aus- gleichsenergiekosten im Umfang von CHF [ ... ] Millionen (ael. 155, Rz. 33) zu den Kosten der Energiebeschaffung für die Endverbraucher mit Grundversorgung wird eine sachgerechte Zu- ordnung vorgenommen. Die Vorlieferanten von Verteilnetzbetreibem. welche keine eigene Pro- duktion haben und ihren Strombezug vollständig durch einen Vorlieferanten abdecken lassen (sog. Vollversorgung), rechnen die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für die Ausgleichsenergie in ihren Energiepreis ein. Die so belieferten Verteilnetzbetreiber be- rechnen mit diesem Energiepreis ihre Energietarife. Werden diese Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) zugewiesen, ist eine Gleichbehandlung mit vollversorgten Verteilnetz- betreibern gewährleistel. Geschäftsjahr 2008/09 Betrag [CHF] Kosten für Ausgleichsenergie Tabelle 5: Kosten für Ausgleichsenergie 6.3.7 Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 90 Die Verfügungsadressatin weist CHF [ ... ] Millionen für Energiewirtschaft/Optimierung aus. Die aus dieser Zuordnung resultierenden Kosten wurden durch die Verfügungsadressatin zwischen den Endverbrauchern und den Weiterverteilern anhand der bezogenen Energiemengen geschlüsselt (acl. 155, Rz. 31 ff.). 91 Die Verfügungsadressatin macht geltend (acl. 155), dass auch die Kosten für die Energiewirt- schaft/Optimierung' im Umfang von CHF [ ... ] Millionen im Sinne einer Gleichbehandlung mit anderen Netzbetreibern den Kosten der Energiebeschaffung zuzuordnen seien. Die VerfOgungsadressatin ordnet die nachfolgenden Arbeiten der Bewirtsdlaftung der eigenen Produktion (Optimie~ rung des Kraftwerkparks) zu: Prognoseplanung fOr die Energieabgabe, Prognoseplanung aufgrund der VerfOgbarkeit und Hydraulizit3t der Kraftwerke, Absicherung von Ausfa ll~ sowie Preis- und Mengenrls ko, die Kraftwerkseinsatzpla- nung und -führung, das Fahrplanmanagement, die Intradayoplimierung. das Bilanzgruppenmanagement, die Redukti- on der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling. die Seeabrechnung und das Reporting. Diese Aufzäh- lung ist nicht abschliessend (act. 155. Rz. 17). 21/42

92 Die Betreiber von Kraftwerken müssen die Produktion an die Lastkurve der versorgten End- verbraucher anpassen können. Vorlieferanten von Verteilnetzbetreibern, welche keine Eigen- produktion haben, rechnen die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für die Energiewirtschaft/Optimierung in ihren Energiepreis ein. Die so belieferten Verteilnetzbetreiber berechnen mit diesem Energiepreis ihre Energietarife. Der Verfügungsadressatin fallen im Rahmen der Eigenproduktion dieselben notwendigen Arbeiten (beispielsweise die Erstellung einer Produktionsprognose und einer Lastprognose) und damit gleiche Kostenpositionen an. Werden diese Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) zugewiesen, ist eine Gleichbe- handlung mit solchen Verteilnetzbetreibern gewahrleistet, welche keine eigene Produktion ha- ben und ihren Strombezug vollständig durch einen Vorlieferanten abdecken lassen (sog. Voll- versorgung). Die hierdurch entstehenden Kosten sind daher als Kosten für die Energiebeschaf- fung anzuerkennen. Geschaftsjahr 2008/09 Betrag [CHF] Kosten tar Energiewirtschaft/Optimierung Tabelle 6: Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 6.3.8 Kosten für Umlagen Management/Support/Übriges (MSU) 93 Einen weiteren Punkt innerhalb des von der Verfügungsadressatin vorgenommenen Restate- ments stellen die Umlagen MSU (act. 155, Position 7 in Rz. 22) dar. Von den gesamthaft gel- tend gemachten CHF I ... ] Millionen sollen dem Kauf am Markt/eigene Produktion CHF [ ... ] Milli- onen zugewiesen werden, wovon CHF [ ... ] Millionen auf die Endverbraucher mit Grundversor- gung entfallen (act. 155, Position 7 in Rz. 33). Die übrigen CHF [ ... ] Millionen gehen zu Lasten des Vertriebs, wovon CHF [ ... ] Millionen auf Endverbraucher mit Grundversorgung entfallen (vgl. Rz. 132). 94 Als Begründung wird Folgendes aufgeführt (act. 149, S. 15): .{. .. } Dies deshalb, weil auch der Bereich Eigenproduktion einen Teil der administrativen Kosten (Systemkosten wie SAP, EDM und die Kosten des Cast-Centers Management und Support [korrigiert mit Fussnote auf S. 8, act. 155]) zu tragen hat. Wiirde die Energielieferung in der Vol/versorgung eingekauft, so wären im Einkaufspreis nicht nur die reinen Produktionskosten mitenthalten, sondern auch ein Anteil an den Verwaltungskosten. Unternehmen mit eigener Produktion diirfen nicht schlechter gestellt werden, als Unternehmen, die ihre ElektrizitlJt iiber Vol/versorgung beziehen, weswegen sich eine Zuordnung eines Teils der iibrigen Verwaltungskosten Energie zum Kostenblock .Eigen- produktion" rechtfertigt. [. . .r 95 Wie die Verfügungsadressatin in ihrer letzten diesbezüglichen Eingabe vorbringt (acl. 155), sind CHF [ ... ] Millionen nicht dem Vertrieb zuzuordnen. Hiervon macht sie für Endverbraucher mit Grundversorgung CHF [ ... ] Millionen für den Kauf am Markt/eigene Produktion geltend. 96 Wie die Verfügungsadressatin bereits früher dargelegt hat (acl. 81 , S. 14), sind in den ge~end gemachten Energiekosten bereits Gemeinkosten (unter anderem Personal- und anteilige Ver- waltungsgemeinkosten) eingerechnet, weswegen beispielsweise die in den Geschäftsberichten der Partnerwerke ausgewiesenen Energiekosten entsprechend zu ergänzen sind. Würde die EICom dem Antrag der Verfügungsadressatin nach Anerkennung der Kosten für Umlagen MSU folgen, so hätte dies eine doppelte Verrechnung von Gemeinkosten zu Lasten der Produktion 221<2

zur Folge. Folglich anerkennt die EIGom die geltend gemachten Kosten für Umlagen MSU in der Höhe von GHF [ ... J Millionen nicht. 6.3.9 Vorbringen der Gesuchstellerin 97 In ihrem Gesuch vom 29. März 2009 stellt sich die Gesuchstellerin gestützt auf eine Analyse der Honold Treuhand AG auf den Standpunkt (act. 91 , Beilagen 1 und 2), dass sich für den Tarifan- teil der Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung Gestehungskosten von

E. 5.18 Rp.lkWh ergeben. Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, basiert die vorgenommene Analyse auf Annahmen bzw. Arbeitshypothesen. Als Grundlage verwendet die Honold Treu- hand AG unter anderem die Geschäftsberichte der Verfügungsadressatin aus den Jahren 2004/05 bis 2007/08. 98 Für die Analyse greift die Honold Treuhand AG auf Datengrundlagen zurück, die zur Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs der Energielieferung ungeeignet sind:

• Die Geschäftsberichte aus der Zeit vor der Entflechtung (vor 2008) lassen keinen gesicher- ten Rückschluss auf die Kosten der Energielieferung im Einzelnen zu. • So waren beispielsweise die anrechenbaren Betriebskosten der Energielieferung unter der damals gültigen Rechtsordnung im Gegensatz zu heute nicht separat zu bestimmen und auszuweisen.

• Zudem geht die EIGom in Anlehnung an die Berechnung der Kapitalkosten im Netz in ihrer Weisung zu den Gestehungskosten (Weisung 312012; im Intemet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) von kalkulatorischen Kapitalkosten aus. Diese sind aus den Geschäftsberichten nicht ersichtlich. • Des Weiteren variieren die Kosten für Käufe am Markt von Jahr zu Jahr. Folglich sind die Preise aus vergangenen Jahren für das vorliegende Jahr ohne Bedeutung. 99 Zudem setzt die Honold Treuhand AG in ihrer Analyse (S. 5) für die Verzinsung des Eigenkapi- tals einen unplausibel tiefen Zinssatz von 2.5 Prozent ein. Demgegenüber verwendet die Verfü- gungsadressatin für die Produktion des Jahres 2009 einen WAGG von 5.9 Prozent. Bereits der Zinssatz für die Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte (WAGC) von 4.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromW führt im für die Berechnung des WAGG verwendeten Modell für den Netzbetreiber zu einer Verzinsung des Eigenkapitals vor Steuern von 10.1 Prozent und nach Steuern von 7.9 Prozent. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Eigenkapitalrendite für die mit höheren Risiken behaftete Produktion so viel tiefer sein sollte als für das Netz. 100 Da die in der Analyse verwendeten Daten für die Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs ungeeignet sind und mit einer zu tiefen Eigenkapitalverzinsung gearbeitet wird, kann die von der Gesuchstellerin eingereichte Analyse nicht zur Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs herangezogen werden. 101 Die vorliegend vorgenommene Überprüfung der Kosten der Energiebeschaffung durch die EI- Gom basiert auf den durch die Verfügungsadressatin eingereichten Daten gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung. 6.3.10 Fazit: Anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung 102 Aus den obigen Ausführungen ergeben sich folgende Gesamtkosten. 23(42

103 Geschäftsjahr 2008109 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung Umlagen MSU Aufbau und Ausbau Produktionskapazität im Bereich neue emeuerbare Energie Aufbau und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteiligungen) Total beantragt Ergebnis EICom Kürzung Betrag [CHF) Betrag [CHF) Betrag ICHF) Tabelle 7: Anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversor- gung 104 Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung um rund 5 % tiefer aus als von der Verfügungsadressatin beantragt. 6.4 Vertriebskosten 105 Oie Verteilnetzbetreiber treffen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG die erforderlichen Mass- nahmen. damit sie ihren festen Endverbrauchern und jenen. die auf den freien Netzzugang ver- zichten. jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizitat zu angemessenen Tarifen liefern kön- nen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil der Energielieferung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen zu orien- tieren (vgl. Rz. 64). 106 Gemäss Artikel 19 StromW führt die EICom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gette sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch (Abs. 1). Sie verfügt. dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizi- tätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrlzitätstarife kompensiert werden (Abs. 2). Der Effizienzgedanke ist damit in der Stromversorgungsgesetzgebung direkt verankert (vgl. auch Art. 8 und 15 StromVG). 107 Der Tarifanteil für die Energielieferung basiert in erster Linie auf den Kosten für die Energiebe- schaffung (gemäss Art. 4 Abs. 1 StromW), die in Ziffer 6.3 behandelt wurden. Hinzuzufügen sind weitere Kosten im Zusammenhang mit der Energielieferung, die im Folgenden unter dem Begriff .Vertriebskosten" zusammengefasst werden (vgl. Rz. 63). 6.4.1 Ermittlung der Vertriebs kosten Inklusive Gewinn im Vertrieb 108 Ein Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, bei der Energieverteilung einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Zur Höhe des angemessenen Gewinns äussert sich die Stromversorgungsgesetz- gebung nicht. Oie EICom hat diesbezüglich verschiedene Ansätze untersucht, welche sich an der Berechnung des Gewinns analog zum Netz, am Umsatz bzw. an einer Pauschale orientie- ren. Folgende Er1<enntnisse wurden hieraus gewonnen (vgl. zum Ganzen auch die rechtskräfti- ge Verfügung der EICom vom 13. Dezember 2012 im Verfahren 957-09-094, E. 6.3, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> Verfügungen > Tarife):

• Berechnung analog zum Netz: Eine einfache und naheliegende Lösung ist es, die ange- messene Höhe des Gewinns analog zum Verteilnetz - also durch Berechnung der Zinsen auf das Anlage- und das Nettoumlaufvermögen - zu bestimmen (vgl. Art. 15 StromVG und Art. 13 StromW). Im Gegensatz zum Verteil netz hat das Anlagevermögen im Bereich der Energie- verteilung jedoch eine kleine Bedeutung, so dass der Gewinn auf dieser Berechnungsgrund- lage gering ausfällt. • Umsatzrendite: Viele Branchenvertreter verlangen, die angemessene Höhe des Gewinns als einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 5%) des Umsatzes vorzugeben. Der einzige Vorteil die- ses Ansatzes liegt in der Einfachheit der Berechnung. Er hat aber drei gravierende Nachteile: Erstens geht das StromVG von kostenbasierten Tarifen aus. Eine Umsatzrendite widerspricht diesem Ansatz, weil sie sich nicht auf tatsächliche Kosten abstützt. Zweitens ist es aus öko- nomischer Sicht unverständlich, warum der Gewinn eines Netzbetreibers umso höher sein soll, je teurer er seine Energie produziert bzw. beschafft und je ineffIZienter er seinen Vertrieb organisiert. Drittens widerspricht ein Ansatz, der mit einer ineffizienten Elektriz~ätsverwen­ dung einen höheren Gewinn ermöglicht, den in der Energie- und Stromversorgungsgesetzge- bung vorgegebenen Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung (Art. 1 Energiegesetz; EnG; SR 730.0; Art. 14 Abs. 3 lit. e StromVG). Aufgrund dieser Überlegungen verfolgt die EI- Com diese Variante nicht weiter. • Pauschale: Mit einer Pauschale, welche in der Summe die Kosten deckt und einen angemes- senen Gewinn beinha~et , lässt sich das Problem lösen. Ein solcher Ansatz hilft auch den Nachteilen zu begegnen, die mit einer Umsatzrendite verbunden sind (vgl. vorstehender Ab- schnitt). Die EICom stützt sich folglich auf diese Lösung. 6.4.2 Datengrundlage und Methode 109 Basierend auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG reichen alle Netzbetreiber der EICom jährlich ihre Kostenrechnung ein. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber für den Ta- rifanteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Aus diesen Vorgaben hat die EICom die Positionen in den Tabellen Kostenrechnung abgeleitet. Für die Kostenrechnung 2010 wurden die "sonstigen Kosten der Energielieferung" als eine Summe erfasst, wobei der Gewinn des Vertriebs getrennt aufgeführt wurde. In der Erhebung für die Tarife 2011 wurden erstmals die "Verwaltungs- und Vertriebskosten", die "sonstigen Kosten Energielieferung" und der "Gewinn des Vertriebes" einzeln erfasst. Für die folgende Betrachtung wird jeweils die Summe dieser drei Positionen als "Vertriebskosten inklusive Gewinn" bezeichnet. 110 Die anrechenbaren "Vertriebskosten inklusive Gewinn" setzen sich insbesondere aus den Tä- tigkeiten .Rechnungsstellung", .Kundeninformation", weiteren kundenspezifischen Handlungen und dem Gewinn im Energievertrieb zusammen. Weil diese Kosten in erster Linie durch die An- zahl Kunden verursacht werden, werden für Vergleichszwecke die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endverbraucher bzw. pro Rechnungsempfänger betrachtet. 111 Weil die Daten der Kostenrechnung zum ersten Mal für den Tarif 2010 ("Kostenrechnung 2010") erhoben wurden, werden diese für den Vergleich verwendet. 112 Bei der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2010 mussten lediglich die grossen Netzbetreiber die Kostenrechnung in der Vollversion einreichen. Seit dem Tarifjahr 2011 füllen auch die mittle- ren und kleineren Netzbetreiber eine weniger umfangreiche Version hiervon aus, die auch als "KoRe light" bezeichnet wird. Die Zuteilung, welches Unternehmen welche Version ausfüllt, ba-

siert in erster Linie auf der abgesetzten Energiemenge (MWh). Umgangssprachlich haben sich die Bezeichnungen .grosse· und .kleine· Netzbetreiber etabliert. 113 FOr das Jahr 2010 haben von den 82 Netzbetreibern 61 die Fragen zu den Vertriebskosten und Gewinn in der Kostenrechnung vollständig beantwortet. Die von diesen 61 Netzbetreibern an- gegebenen Vertriebskosten inklusive Gewinn bewegen sich zwischen CHF 6 und 570 pro End- kunde. 114 Abbildung 1 stellt die von den grossen Netzbetreibern für den Tarif 2010 ge~end gemachten Vertriebskosten inklusive Gewinn dar. Dabei ist bei den ersten 50 Netzbetreibern ein stetiger Anstieg der Kosten und Gewinn bis zu einem Betrag von rund CHF 150 pro Endkunde zu beo- bachten. Anschliessend steigt die Kurve sehr schnell auf Ober CHF 550 pro Endkunde an. 115 600 ,.. 500 ) .,-/ 100 - - o

- - - 1

E. 8 Juli 2010, A-2607/2009, E. 4 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. No- vember 2010, A-260612009, E. 4). 40 Ausserdem ist zu erwähnen, dass im Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Im Gegensatz zu der den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im VerwaHungsverfahren verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Aufgrund der verfahrensrechtlichen Untersuchungs- maxime werden die Abklärungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Behörde geführt (vgl. hierzu die Ausführungen in der Verfügung der EICom vom 11. Februar 2010 betreffend Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt im Verfahren 952-09-005, E. 4; sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011, A-1682/2010, E. 12). 11/42

41 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass noch keine gesetzesmässige Untersuchung der Elektrizitätstarife der Verfügungsadressatin stattgefunden hat (act. 146, S. 2). Diesem Einwand ist zu widersprechen. Erwägung 6 zeigt, nach welchen Grundsätzen das Fachsekretariat die Überprüfung der Elektrizitätstarife vorgenommen hat. Ausserdem hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin an lässlich der Besprechung vom 8. März 2011 aufgezeigt, wie ein Tarifüberprü- fungsverfahren abläuft und nach welchen Grundsätzen die von der Verfügungsadressatin gel- tend gemachten Kosten geprüft werden (act. 105). Inwiefern externe Gutachten zur Überprü- fung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten nützlich sein könnten (act. 91, Rz. 45), begründet die Gesuchstellerin denn auch nicht. Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung des Verfahrens kann somit nicht entsprochen werden (vgl. zum Ganzen auch die von der Gesuchstellerin nicht angefochtene Verfügung der EICom vom 7. Juli 2011, E. 5.3; act. 123 und 124). 42 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung der Tarifprüfung wird daher abgewiesen.

E. 10 StromW). 57 Die vom Fachsekretariat angewandten Grundsätze für die PrOfung der Tarife finden sich aus- serdem ungeschwärzt im Prüfbericht sowie in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. act. 145 sowie E. 6). Der PrOfbericht enthält in Bezug auf die anrechenbaren Energiekos- ten zudem eine Zusammenfassung derjenigen Informationen, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen. Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen des Fachsekretariats, welche zum dargelegten Resultat geführt haben, nachzuvollziehen. 58 Somit ist entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet worden. Der Gesuchstellerin ist sodann keine uneingeschränkte Einsicht in sämt- liche Verfahrensakten zu geben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellt oder nicht, entgegen den Ausführun- gen der Gesuchstellerin eine Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen möglich ist. 14/42

59 Soweit die Gesuchstellenn uneingeschränkte Akteneinsicht beantragt, ist dieser Antrag somit abzuweisen (vgl. zum Ganzen auch die von der Gesuchstellenn nicht angefochtene Verfügung der EICom vom 7. Juli 2011 , E. 5.2; act. 123 und 124).

E. 11 21 31 41 51 61 Netzbetreiber, aufsteigend sortiert Abbildung 1: Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endkunde (2010) der unbereinigten Daten der .grossen Netzbetreiber"; Daten siehe Anhang 116 Die EICom erachtet Werte unter CHF 20 sowie Werte Ober CHF 180 als unplausibel. Ein Wert nahe CHF 0 ist unwahrscheinlich und legt die Vermutung nahe, dass die Kosten und auch die Erträge nicht sachgerecht zugeordnet worden sind. Umgekehrt kann der höchste Wert (CHF

570) nicht als Referenzpunkt fOr die Kosten einer effizienten Energieverteilung gelten. Deswe- gen hat sie die Netzbetreiber mit unplausiblen Werten unter CHF 20 und Ober CHF 180 aus dem Vergleich entfernt, was die Anzahl der untersuchten Netzbetreiber von 61 auf 51 reduziert. 6.4.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn 117 Aus der obigen Auswertung hat die EICom zur Ermittlung der typischen Vertriebskosten den Median berechnet. Die EICom hat bewusst den Median der Vertriebskosten verwendet, weil dieser im Gegensatz zum Mittelwert wenig empfindlich auf Extremwerte reagiert und deswegen 2./42

ein besseres Bild von Kosten und Gewinn eines typischen Netzbetreibers ergibt als der Mittel- wert. Die Vertriebskosten inklusive Gewinn eines typischen grossen Verteilnetzbetreibers (Me- dian), welcher die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllt, betragen CHF 74 pro Endverbrau- cher. 118 In der folgenden Tabelle 8 wird die Entwicklung dieses Werts über verschiedene Tarifjahre ana- lysiert. Eine Unterteilung erfolgt einerseits nach Grösse der Unternehmen (Voll- bzw. Light- Version der Kostenrechnung). Andererseits werden sowohl die Kosten für sich alleine sowie die Kosten inklusive Gewinn ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass bei den grossen Netzbetreibern der Median der Kosten über die Beobachtungsperiode mit CHF 54, CHF 58 und CHF 58 weit- gehend unverändert bleibt", während der Median der ,Kosten inklusive Gewinn" einem konstan- ten Wachstum (CHF 74, CHF 83, CHF 89) unterliegt. Damit kann das Wachstum des Medians der grossen Netzbetreiber mit dem zunehmenden Gewinn erklärt werden. Demgegenüber bleibt der Median der kleinen Netzbetreiber sowohl für die Kosten alleine als auch für die Kosten plus Gewinn nahezu unverändert (vgl. Tabelle 8). Wären also die kleinen und mittleren Netzbetreiber in den Vergleich einbezogen worden, so würde der Median tiefer liegen. 119 grosse Netzbetreiber kleine Netzbetreiber alle Netzbetreiber KoRe KoRe light KoRe+KoRe light Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn 2010 54 74 2011 58 83 37 57 39 59 2012 58 89 36 58 38 62 Tabelle 8: Entwicklung der Mediane der Kosten sowie Kosten und Gewinn der grossen, der kleinen sowie aller Verteilnetzbetreiber über die Jahre 2010 bis 2012 120 Diese Analyse an hand der Daten der Folgejahre zeigt auf, dass das Verfahren robust ist und die zugrunde liegenden Kosten in allen drei Erhebungen praktisch identisch bleiben. Der Ver- gleich mit dem Median aller Netzbetreiber zeigt, dass sich die Beschränkung auf die grossen Netzbetreiber nicht zu Ungunsten der Netzbetreiber auswirkt. 6.4.4 Zuschlag 121 Der Median der Vertriebskosten inklusive Gewinn beläuft sich auf CHF 74 pro Endkunde. Unter Bertlcksichtigung der relativen Einfachheit des Verfahrens wird der Medianwert nicht direkt übernommen. Die hier zur Anwendung gelangende Grenze wird zu Gunsten der Netzbetreiber um CHF 21 auf CHF 95 pro Endkunde erhöht. Das hat zur Folge, dass von den 51 grossen Ver- teilnetzbetreibem 32 (rund zwei Drittel) unter dieser Grenze liegen (vgl. Abbildung 2). Wird der Vergleich anhand der Daten der Kostenrechnung 2011 auf alle Verteilnetzbetreiber (d.h. inkl. der kleinen Netzbetreiber) ausgedehnt, so unterschreiten gar 85 Prozent der Netzbetreiber die- se Grenze (aus Abbildung 2 nicht ersichtlich). Im Jahr 2010 konnten die Daten von 51 Netzbetreibern verwendet werden, im Jahr 2011 die von 62 und im Jahr 2012 waren es 71 Netzbetreiber. 27/42

122 200 180 ~ 160 :z: u -;: 140 c GI E 120 :> ~ c .s 100 ." C w e 80 a. c 60 i '" 40 20 o .- ~ .r-: 0 10 20 J ~ ../ / ..L Grenze: CHF 95.- pro Endkunde ..,

• r UC"JA . c ..... lUIe- 30 26 '1 ) 40 50 6 Anzahl Netzbetreiber Abbildung 2: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten 6.4.5 Vorgehen der EICom o 123 Gestützt auf die obigen methodischen Überlegungen geht die EICom bei der Prüfung der Ver- triebskosten zusammenfassend wie folgt vor: • Wenn ein Netzbetreiber CHF 95 oder weniger pro Endkunde deklariert, werden die Ver- triebs kosten inklusive Gewinn aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet. • Überschreiten die Vertriebskosten inklusive Gewinn die Grenze von CHF 95. wobei die Summe der Kosten unter CHF 95 liegt. aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird. wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt. dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei CHF 95 zu liegen kommt. • Überschreiten die Vertriebskosten die Grenze von CHF 95. wobei bereits die eigentlichen Kosten über CHF 95 liegen. dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die aus- gewiesenen Kosten werden geprüft und - sofern sie anrechenbar sind - werden sie an- erkannt. solange die Summe von Kosten und Gewinn unter CHF 150 liegen. • Überschreitet die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn auch nach der Kos- tenprüfung CHF 150, wird die nachfolgend dargesteme Kostenobergrenze verwendet. 124 Die grosse Mehrzahl der hier untersuchten grossen Netzbetreiber kommt mit Vertriebskosten von deutlich weniger als CHF 150 pro Endverbraucher aus (vgl. Rz. 115. Abb. 1). Deswegen geht die EICom davon aus. dass ein Unternehmen. selbst wenn es nicht sonderlich effizient ist. alle Vertriebskosten mit maximal CHF 150 pro Endverbraucher decken kann (vgl. Rz. 114). 281<42

Wird die Betrachtung auf alle Netzbetreiber (d.h. inkl. der kleinen Netzbetreiber, die lediglich die Light-Version der Kostenrechnung ausfüllen; Daten Kostenrechnung 2011) ausgedehnt, so zeigt sich, dass lediglich zwei Prozent aller Netzbetreiber Vertriebskosten inklusive Gewinn von über CHF 150 pro Endverbraucher geltend machen (aus Abb. 1 nicht ersichtlich). 6.4.6 Anwendung auf die Verfügungsadressatin 125 Die Verfügungsadressatin hat in ihren früheren Eingaben (vgl. z.B. act. 67) Vertriebskosten in der Höhe von CHF [ ... ] geltend gemacht. Diese Zahl wurde letztmals in act. 149 bestätigt. Die Verfügungsadressatin hat im zu prOfenden Geschäftsjahr [ ... ] Endverbraucher mit Grundversor- gung beliefert (act. 140). Diese Zahl berOcksichtigt allfällige sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebende Änderungen der Anzahl Endverbraucher (vgl. hierzu 2CJ39/2010, E. 4.5 und 4.6). Somit ergeben sich bei [ ... ] Endverbrauchern im Durchschnitt CHF [ ... ] Ver- triebskosten pro Endverbraucher. Aufgrund der obigen Ausführungen werden die maximal an- rechenbaren Kosten im vorliegenden Fall auf CHF 150 pro Endverbraucher beschränkt und darüber hinaus gehende Kosten als ineffizient und damit als nicht anrechenbar erachtet. Im PrOfbericht hat das Fachsekretariat daher die Vertriebskosten inklusive Gewinn auf CHF 150 pro Endverbraucher gekürzt (act. 149). 126 Die Verfügungsadressatin nimmt hinsichtlich der ursprOnglich geltend gemachten Vertriebskos- ten in der Höhe von CHF [ ... ] Millionen mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein Restatement vor (vgl. hierzu auch weiter oben, Rz. 72 ff. und act. 155). Die geltend gemachten Vertriebskosten ohne Gewinn reduzieren sich auf CHF [ ... ] Millionen für Endverbraucher mit Grundversorgung (bei [ ... ] Endkunden ergeben sich CHF [ ... ] pro Endverbraucher). 127 Die Verfügungsadressatin legt dar, wie sie die ursprünglich geltend gemachten Vertriebskosten zwischen den Endverbrauchern mit Grundversorgung und den Weiterverteilern geschlüsselt hat (act. 155). Ungeachtet dieser Schlüsselung beantragt die Verfügungsadressatin anschliessend, dass "die ursprOnglich geltend gemachten "sonstigen Kosten Energielieferung" in der Höhe von CHF [. . .] (zuzOglich eines angemessenen Gewinns des Vertriebes in der Höhe von CHF [. . .] Mio.) vallumfänglich angerechnet und als Gestehungskosten3 anerkannt werden" (act. 155, Rz.

43) Da die EICom nicht für die Überprüfung der Kosten für Energielieferungen an Endverbrau- cher ausserhalb der Grundversorgung zuständig ist, beurteilt sie nicht diesen Gesamtbetrag von CHF [ ... ] Millionen, sondern lediglich den Betrag von CHF [ ... ] Millionen, zuzüglich CHF [ ... ] Mil- lionen Gewinn im Vertrieb. 128 Zur Beurteilung des Gewinns stützt sich die EICom auf ihre Ausführungen in Randziffer 123. Zusammen mit den "sonstigen Kosten Energielieferung" in Höhe von CHF [ ... ] Millionen sollen den Endverbrauchern m~ Grundversorgung CHF [ ... ] Millionen in Rechnung gestellt werden, was bei [ ... ] Endverbrauchern CHF [ ... ] pro Endverbraucher ausmacht. Folglich werden die Ver- triebskosten derVerfügungsadressatin überprüft (vgl. Rz. 123). Die VerfOgungsadressatin verwendet den Begriff .. Gestehungskosten M anders als in der vorliegenden Verfügung festgetegt (Rz. 63).

129 Der angemessene Gewinn im Netz berechnet sich gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromW über die jährliche Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens, Für den angemessenen Ge- winn im Energievertrieb fehlt eine entsprechende Bestimmung, Für den angemessenen Gewinn im Energievertrieb zieht die EICom daher analog die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 3 StromW zum angemessenen Gewinn im Netz herbei. Demnach entspricht der angemessene Gewinn im Energievertrieb der jährlichen Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens, Da die Verfügungsadressatin kein Anlagevermögen im Bereich Energievertrieb geltend macht, basiert die Berechnung vorliegend alleine auf der Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (sie- he hierzu die Teilverfügung der EICom vom 7, Juli 2011, Rz, 106; acl. 122), 130 Da die Verfügungsadressatin alle 4,2 Monate Rechnung stellt (siehe acl. 84; Tabellenblatt NUV), muss die Verfügungsadressatin liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 4,2 Monate bereit halten, Damit ist das notwendige Kapital (CHF [",I, vgL Tabelle 9) durch 2,86 (hier gerundet) zu dividieren (12 Monate dividiert durch 4.2 Monate), Dieses Ergeb- nis (CHF [.,, ]) wird mit dem WACC-Zinssatz von 4.55 Prozent (vgL Weisung 212008 der EICom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005, S, 39 ff.l, vom 4, März 2010 [952-09-131, Rz. 197 ff,1 sowie vom 11 , November 2010 [952-10-017; Rz. 129 ff.1 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznut- zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation> VerfOgungen). Aufgrund dieser Berechnung ergeben sich CHF [",I Millionen als Zinsen für das NUV, 131 Somit ist höchstens folgender Gewinn angemessen: Geschäftsjahr 2008/09 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Optimierung Vertriebskosten Summe ZInsen für NUV/Gewinn des Vertriebs Ergebnis EICom [CHFI Tabelle 9: Herleitung der Verzinsung des NUV/maximal anrechenbarer Gewinn des Vertriebs 132 Oie derart ermittetten Vertriebskosten betragen inklusive Gewinn CHF [",I Millionen (CHF [",I plus CHF [.,, ] Millionen), Bei [". ] Endverbrauchern macht dies CHF [",] pro Endverbraucher aus, 133 Damit wird die Grenze von CHF 150 (Lemma 4 in Rz, 123) überschritten, Im vorliegenden Fall darf also die Gesamtsumme von CHF [".1 ([".1 Endverbraucher mal CHF 150) nicht überschrit- ten werden. Abzüglich der geltend gemachten sonstigen Kosten Energielieferung" in Höhe von CHF [".1 Millionen verbleiben also CHF [".1 als Zinsen Nettoumlaufvermögen (NUV) und Ge- winn des Vertriebs.

6.4.7 Stellungnahme der Verfügungsadressatin 134 Die Verfügungsadressatin hat sich im Zusammenhang mit der angemessenen Höhe der Ver· triebskosten in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (aet. 149) geäussert und ein Gutachten in Auftrag gegeben (Beilage zu act. 149). Es handelt sich dabei um ein Parteigutachten. welches die Verfügungsadressatin zur Untermauerung ihrer Vorbringen einreicht. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Verfügungsadressatin dem Gutachter die wesentlichen GeSiChtspunkte des streitigen Sachverhalts nach ihrem subjektiven Empfinden unterbreitet hat. Aufgrund der Ausführungen in den Randziffern 105 ff. im Gutachten verfügt dieses daher über untergeordne- te Beweiskraft (vgl. hierzu auch CHRISTOPH AUER, in VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, CHRISTOPH AUER, MARKUS MÜLLER, BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Bern 2008, Art. 12, Rz. 59). 135 Die Verfügungsadressatin kritisiert in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht diverse Punkte (act. 149). Einzelne Argumente wiederholen sich. Ebenso sind einige Argumente in der oben ge- nannten Beilage eine Wiederholung. Zum besseren Verständnis werden die Argumente hier zu- sammenfassend dargestellt. Soweit nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Rz. 136 ff.) auf die Stellungnahme zum Prüfbericht (ael. 149) und das in diesem Zusammenhang eingereichte Gutachten (act. 149, Beilage). 6.4.7.1 Prüfgegenstand 136 Die Verfügungsadressatin geht davon aus, dass die EICom die Grundversorgungstarife mittels Effizienzvergleich prüft (ael. 149, S. 7). Dies ist nicht zutreffend. Die EICom beschränkt sich beim hier dargelegten Vergleich lediglich auf die Vertriebskosten inklusive Gewinn, welche le- diglich einen Bestandteil der Grundversorgungstarife Energie bilden. 137 Die Verfügungsadressatin führt weiter aus, dass die EICom einen einfachen "Einzeikennzahlen- vergleich" durchführe, welcher den Vorgaben aus Artikel 19 StromW nicht genüge (act. 149, S. 8). Das Gutachten (act. 149, Beilage, S. 3) schlägt als Alternative 2 die Bildung vergleichbarer Unternehmensgruppen vor. 138 Da die EICom zum Vergleich lediglich die grossen Netzbetreiber herangezogen hat, zu denen auch die Verfügungsadressatin gehört, hat sie das in Alternative 2 vorgeschlagene Verfahren bereits angewandt. Damit erreicht sie in wesentlichen Punkten die gewünschte Vergleichbarkeit. So deckt rund die Hälfte der grossen Netzbetreiber einen Teil der Energielieferung an Kunden mit Grundversorgung aus eigener Produktion und grosse Endverbraucher finden sich bei den meisten Netzbetreibern. So stellt die EICom unter anderem sicher, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird, und dass mehrere Dimensionen gleichzeitig in die Beurteilung einfliessen. 6.4.7.2 Datenqualität und -umfang 139 Die Verfügungsadressatin kritisiert, dass das Vergleichsverfahren zur Bestimmung der anre- chenbaren "sonstigen Kosten Energielieferung" nur mit Daten genügender Qualität und eines gewissen Umfangs durchgeführt werden dürfen (act. 149, S. 8). Anhand ihrer eigenen Daten- fehier weist sie auf Probleme bei der Datenerhebung hin. Solche Fehler bestehen im Datenpool offenbar insbesondere in der ersten Runde der Datenerhebung wegen Fehlern bei der Kosten- zuordnung oder uneinheitlicher Anwendung von Definitionen. Zudem bestanden bei den Teil- nehmern des Datenpools offenbar Unsicherheiten beim Ausfüllen der Tabellen Kostenrechnung (Beilage act. 149, S. 5 f., 8). 31142

140 Hätten die angeblichen Fehler im ersten Jahr eine wesentliche und systematische Rolle ge- spielt, so hätten sich die deklarierten Kosten der Unternehmen im Verlauf der Zeit ändern müs- sen. Wie aber in Tabelle 8 (vgl. oben Rz. 119) dargelegt, hat sich der Median der Kosten im Verlauf der vorliegenden Jahre praktisch nicht verändert. Somit mag dieser Effekt für einzelne Unternehmen wie offenbar für die Verfügungsadressatin eine Rolle gespielt haben, für die Un- ternehmen insgesamt war er hingegen nicht bedeutsam. Handelt es sich hingegen um nicht systematische und damit zufällige Fehler, so gehen diese in beide Richtungen. Es gibt also Fehler, die den zu beurteilenden Wert erhöhen und solche, die ihn senken, sie gleichen sich aber gegenseitig weitgehend aus. Zudem hat die EICom mit dem Median bewusst ein Mass gewählt, das gegenüber Ausreissern robust ist und sich so allfällige Fehler einzelner Netz- betreiber in der Kostenzuordnung bei der Ermittlung eines typischen Werts kaum auswirken (vgl. oben Rz. 117). 141 Hätten im Weiteren sehr viele Netzbetreiber die gleichen Fehler wie die Verfügungsadressatin bei der Kostenzuordnung gemacht (act. 149, S. 24), so würden auch diese Netzbetreiber zu hohe Kosten ausweisen. Das würde sich in einem Vergleich sogar zu Gunsten der Verfügungs- adressatin auswirken, weil der so entstandene Median höher liegen würde, als der, welcher sich auf korrekt ermittelte Werte abstützt. 142 Schliesslich wurden für das Ausfüllen der Tabellen vom Fachsekretariat zahlreiche Hilfen (Anlei- tung und Online-Hilfe) und ein fachlicher Support zur Verfügung gestellt. 143 Auch methodisch vermag die Kritik der Verfügungsadressatin und des von ihr eingereichten Gutachtens an der Datengrundlage nicht zu überzeugen. Die EICom stützt sich auf eine umfas- sende Emebung bei den grossen Netzbetreibern, die Verfügungsadressatin hingegen auf eine Stichprobe, deren Homogenität hinsichtlich Grösse der Netzbetreiber unklar ist. Falls man, wie es die Verfügungsadressatin machen muss, die statistischen Aussagen nur mittels einer Stich- probe erzeugen kann, muss die Repräsentativität der Stichprobe und damit der Aussagen be- legt werden. Weil sich die EICom auf eine Erhebung bei allen grossen Netzbetreibern abstützt, stellt sich die Frage der Repräsentativität der Aussagen definitionsgemäss nicht. Insofern ist die Kritik bezüglich des Datenumfangs und damit der Repräsentativität der Aussagen seitens EI- Com nicht nachvollziehbar. 144 Die Verfügungsadressatin führt aus (act. 149, S. 23), dass sie nicht nachvollziehen könne, wo- mit und mit wem ihre Angaben verglichen wurden. Die Verfügungsadressatin gehört aufgrund ihres Energieabsatzes zu den grossen Verteilnetzbetreibern, welche die vOllständigen Tabellen der Kostenrechnung ausgefüllt haben. Dies muss ihr aufgrund der Tatsache, dass sie die Voll- version der Kostenrechnung ausfülij, bewusst sein. Die hierin gemachten Angaben der Verfü- gungsadressatin werden mit den gleichen Angaben der übrigen Verteilnetzbetreiber, welche die Vollversion ausfüllen, verglichen. 6.4.7.3 Relevante Kostentreiber, Segmentierung, strukturelle Unterschiede, Norm- Endverbraucher 145 Die Verfügungsadressatin legt dar, dass ihre Kosten bei einem sachgerechten EffIZienzver- gleich unkritisch seien (act. 149, S. 18 ff.). Sie führt aus, dass bei einem solchen Vergleich den strukturellen Unterschieden, beispielsweise das Vemältnis Grosskunden - Kleinkunden Rech- nung getragen werden müsse. 146 Das Gutachten führt aus (Beilage act. 149, S. 11 ff.), dass durch den Einbezug der abgesetzten Energiemenge früher auffällige Unternehmen nicht mehr auffällig werden. Als mögliche Gründe 32/42

für höhere Kosten nennt das Gutachten beispielsweise den durch grössere Kunden induzierten Betreuungsaufwand, das aufgrund der höheren Rechnungssummen höhere betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, die Anzahl der Vertriebssprachen (act. 149, S. 14) oder Unterschiede in den Schlüsseln und Rechnungslegungsstandards (act. 149, S. 7). 147 Die EICom hat die wesentlichen Kostentreiber im Zusammenhang mit den Vertriebskosten ana- lysiert. Sie gelangt hierbei zum Schluss, dass die Kosten hauptsächlich auf das Erstellen und Versenden von Rechnungen zurückzuführen sind. Bei Rechnungsstellung und -versand ist es hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unerheblich, ob beispielsweise 400 kWh oder 4'000 kWh in Rechnung gestellt werden. Zudem wurden für den Vergleich nur die grossen Netzbetreiber herangezogen, die in der Regel auch Grosskunden versorgen. Somit ist ein allfälliger damit ein- hergehender Betreuungsaufwand auch in der Vergleichsbasis enthalten. Die Verfügungsadres- satin führt aus (act. 149, S. 19), dass mit den seitens EICom zugestandenen Kosten von CHF 150 pro Endkunde ohne Weiteres ein Haushaltskunde betreut werden könne, ein Grosskunde aber nicht ein einziges Mal besucht werden könne. Die Durchschnittskosten pro Endverbrau- cher (inkl. betreuungsintensiver Grosskunden) würden sich auf CHF [ ... ) belaufen, ohne die betreuungsintensiven Grosskunden auf CHF [ ... ). Vor dem Hintergrund, dass die Verfügungs- adressatin rund [ ... ) Endverbraucher hat, entfallen folglich auf die betreuungsintensiven Gross- kunden Kosten von CHF [ ... ) ([ ... ) Endverbraucher mal CHF [ ... ) [CHF [ ... ) minus CHF [ ... ])). Falls davon ausgegangen wird, dass ein Vertriebsmitarbeiter pro Jahr CHF 200'000 an Kosten verursacht, so liessen sich alleine mit diesen Mehrkosten für die rund [ ... ) Grosskunden [ ... ) Vollzeitstellen finanzieren. Eine Verhältnismässigkeit ist für die EICom vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 148 Auch das Argument hinsichtlich Nettoumlaufvermögen vermag nicht zu überzeugen. Soweit tatsächlich im Falle von Grosskunden ein höherer Bedarf an Nettoumlaufvermögen besteht, kann ein betroffener Netzbetreiber diesem Problem durch kürzere Rechnungsintervalle oder Akontozahlungen von Grosskunden begegnen. Unterschiedliche Rechnungsintervalle sind nicht nur bei der Verfügungsadressatin, sondern auch bei anderen Netzbetreibern üblich. 149 Das Argument der Vertriebssprachen ist im Fall der Verfügungsadressatin ebenfalls irrelevant. Das Versorgungsgebiet (Grundversorgung) der Verfügungsadressatin beschränkt sich auf den deutschsprachigen Teil der Schweiz. 150 Die Begründung mit den verschiedenen Verteilschlüsseln zwischen den Bereichen Netz, Ener- gie und allenfalls Produktion geht fehl, da diese Schlüssel nicht frei gewählt werden können, sondern Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsberei- chen untersagt sind (Art. 10 Abs. 1 StromVG) und Gemeinkostenschlüssel verursachergerecht sein müssen (Art. 7 Abs. 5 StromW). 151 Die Stromversorgungsgesetzgebung macht keine Vorschriften bezüglich Rechnungslegungs- standards, diese werden durch das Unternehmen selbst gewählt. Folglich können mit der Wahl eines bestimmten Rechnungslegungsstandards keine höheren anrechenbaren Kosten begrün- det werden. 152 Die vorgebrachten Argumente haben hinsichtlich Kostentreiber keinen nachweislichen Einfluss, so dass die EICom weiterhin bei ihrer Bezugsgrösse der Anzahl Endverbraucher bleibt. 153 Das Gutachten beurteilt unter anderem auch die Vergleichbarkeit der Datendefinitionen (act. 149, Beilage, S. 6). Hierbei legen die Gutachter dar, dass ein Vergleich schwierig sei, weil sich

Unternehmen hinsichtlich ihrer Energiebeschaffung unterscheiden. Als direkte Folge hieraus lei- ten sie die Anrechenbarkeit von Ausgleichsenergie und Kosten für Risikomanagement ab. 154 Die EICom anerkennt, dass die Zuordnung der Ausgleichsenergiekosten zu den "sonstigen Kosten Energievertrieb" nicht sachgerecht ist, und hat die Verschiebung in die Energiekosten akzeptiert (vgl. Rz. 89). Die Situation der Verfügungsadressatin bezüglich der Energiebeschaf- fung vermag die gesonderten Kosten des Risikomanagements nicht zu erklären. Vor dem Hin- tergrund, dass für den Vergleich nur die grossen Netzbetreiber herangezogen werden, vermag die EICom hier keinen Grund zu erkennen, warum die an dieser Stelle geltend gemachten Kos- ten nicht bereits in der Vergleichsgrösse enthalten und damit zusätzlich anrechenbar sein sol- len. In der für die Ermittlung der typischen Vertriebskosten herangezogenen Teilmenge von Netzbetreibern verfügen 44 von 51 Unternehmen über Eigenproduktion (vgl. Fussnote zu Rz. 118). Somit ist auch hier kein Sonderfall festzustellen, welcher höhere anrechenbare Kosten er- kennen lässt. 6,4.7.4 Ergebnisse des Datenpools unterscheiden sich von denjenigen der EICom 155 Das von der Verfügungsadressatin eingereichte Gutachten (ac!. 149, Beilage, S. 5) führt aus, dass die aus dem Datenpool gewonnenen Erkenntnisse auf die Datenbasis der EICom analog angewendet werden können. Hierbei macht das Gutachten keinerlei Einschränkung. Ebenso wenig wird eine Begründung angeführt. 156 Es trifft nicht zu, dass die aus dem Datenpool gewonnenen Erkenntnisse auf die Datenbasis der EICom analog angewendet werden können. Einerseits ist die Teilnahme an dem Projekt "Da- tenpool VSE/AES' freiwillig und hatte im Jahr 2011 weniger als 40 Teilnehmer (ac!. 149, Beila- ge, S. 12). Deswegen ist diese Stichprobe kaum repräsentativ für alle oder alle grossen Verteil- netzbetreiber. Daher kann nicht ohne weiteres von Ergebnissen dieses Datensatzes auf die Gesamtheit oder die grossen Netzbetreiber geschlossen werden. Demgegenüber handelt es sich beim Datensatz der EICom um eine Erhebung bei allen grossen Netzbetreibern. Anderer- seits ist nicht erkennbar, ob dieses Projekt zwischen grossen und kleinen Netzbetreibern unter- scheidet, womit strukturelle Unterschiede, welche die EICom berücksichtigt hat, möglicherweise unberücksichtigt bleiben. 6,4,7,5 Nicht beeinflussbare Unterschiede 157 Die Verfügungsadressatin hält in ihrer Stellungnahme mehrmals fest (act. 149), dass die struk- turellen Unterschiede, welche sie selber nicht beeinflussen könne, ungenügend berücksichtigt seien. 158 An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass über die Vertriebskosten in erster Linie Kosten aus "Rechnungsstellung', "Kundeninformation" und weiteren kundenspezifischen Handlungen gedeckt werden (vgl. Rz. 95). Inwiefern bei diesen wichtigsten Kostentereibern überhaupt struk- turelle Differenzen bestehen sollen, führt die Verfügungsadressatin nicht aus. Zudem wurden für den Vergleich lediglich die grossen Netzbetreiber herangezogen, welche die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllen. Bei den grossen Netzbetreibern gibt es einerseits eine Mischung aus unterschiedlich grossen Endverbrauchern, andererseits verfügen viele von ihnen Ober Ei- genproduktion, wodurch die Beschaffung aufwandiger wird als bei einem kleinen Netzbetreiber, der normalerweise über einen "Vollversorgungsvertrag' verfügt. Insofern wird strukturellen Diffe- renzen, soweit diese bei der Belieferung von Endverbrauchern mit Grundversorgung überhaupt von Bedeutung sind, Rechnung getragen. Schliesslich führt die Verfügungsadressatin durch sie selbst beeinflussbare Unterschiede (endogene Merkmale) ins Feld, wie beispielsweise die 34/42

Rechtsform. Durch das Unternehmen selbst beeinflussbare Elemente sind durch das Unter- nehmen zu verantworten und deswegen in einem Vergleich nicht gesondert zu berücksichtigen. Dies sagt die Verfügungsadressatin indirekt selbst, indem sie nicht beeinflussbare Struktur- merkmale berücksichtigt haben will. Die Verfügungsadressatin unterlässt es denn auch in ihren Ausführungen, die Effekte dieser exogenen Merkmale zu quantifizieren. 6.4.8 Stellungnahme der Gesuchstellerin 159 Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2012 auf den Standpunkt. dass eine Prüfung der Tarife der VerfOgungsadressatin auf die Kriterien gemäss Artikel 4 Ab- satz 1 StromW sowie eine Prüfung der Kosten der Eigenproduktion der Verfügungsadressatin auch im zweiten Prüfbericht unterbleibe (act. 148, Rz. 12 ff.). Die Ausführungen in den Erwä- gungen 6.3.2 und 6.3.3 zeigen, dass diese Aussage der Gesuchstellerin nicht richtig ist. Aus der Tatsache, dass die Kosten der Eigenproduktion von der EICom anerkennt werden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten nicht überprüft worden sind. Im Übrigen anerkennt die EICom in diesem Bereich die gesamten für den Auf- und Ausbau von Produkti- onskapazitäten gettend gemachten Kosten nicht. 160 Ausserdem führt die Gesuchstellerin aus, dass die Anrechnung von Kosten betreffend "Kauf am Markt" gesetzlich nicht vorgesehen seien und deshalb als unzulässig betrachtet werden müssen (act. 148, Rz. 15 ff.). Produktion und Endverbrauch stimmen in der Realität nicht jederzeit über- ein. Aus diesem Grund kann die Verfügungsadressatin den Bedarf der Endverbraucher in ihrem Netzgebiet nicht jederzeit mit Strom aus Eigenproduktion und langfristigen Bezugsverträgen si- cherstellen, und muss zusätzlich Strom am Markt zukaufen. Es ist nicht einzusehen, aus weI- chen Gründen die Kosten für den Zukauf dieses Stroms grundsätzlich nicht als anrechenbare Energiekosten gelten sollen (vgl. hierzu E. 6.3.3). 161 Im Übrigen bringt die Gesuchstellerin vor, dass eine Kategorie ,sonstige Kosten Energieliefe- rung" gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch lasse sich die Zusprechung eines angemessenen Gewinns über eine Pauschale auf keine gesetzliche Grundlage abstützen. Des Weiteren seien die Zulässigkeit der Vorgehensweise und die Herleitung einer Kostenobergrenze (Zift. 2.3.1 .3 des Prüfberichts) nicht nachvollziehbar und nicht gesetzesmässig (act. 148, Rz. 19 ff.). Die "sonstigen Kosten Energielieferung" sind Teil der Vertriebskosten (vgl. Rz. 63). In Erwägung 6.4 legt die EICom ausführlich dar, wie sich die Vertriebskosten inklusive Gewinn zusammensetzen und aus welchen Gründen vorliegend auf eine Pauschale und eine Obergrenze zurückgegriffen wird. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass das Vorgehen der EICom einerseits rechtlich begründet ist. Andererseits ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen dieses Vorge- hen willkürlich sein soll. 35142

6.4.9 Fazit: Anrechenbare Vertriebskosten inkl. Gewinn 162 In Anwendung der Gewinnberechnung gemäss den Ausführungen in Randziffer 123 ff. ergeben sich CHF [ ... 1 als angemessener Gewinn. Somit ergeben sich zusammen mit den seitens der Verfügungsadressatin geltend gemachten "sonstige Kosten Energielieferung" in der Höhe von CHF [ ... 1 Millionen Vertriebskosten von CHF [ ... 1 (vgl. Tabelle 10). beantragt Ergebnis EICom KOrzung Basis Geschäftsjahr 2008109 Betrag [CHF) Betrag [CHF) Betrag [CHF) Vertr~skosten inklusiw Gewinn 163 Tabelle 10: Ergebnis der Beurteilung der Vertriebskosten inklusive Gewinn 164 Somit fallen die Vertriebskosten um rund 13 % tiefer aus als beantragt. 7 Stellungnahme der Preisüberwachung 165 Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 hat die EICom gestützt auf Artikel 15 des PreisübelWachungs- gesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) der PreisübelWachung den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 144). Die PreisübelWachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen. sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen äussern (Art. 15 Abs. 2';' PÜG). 166 Mil Schreiben vom 21 . Juni 2012 teilte die PreisübelWachung mit. dass sie aus Prioritätsüberle- 9ungen keine formelle Stellungnahme in Sinne von Art. 15 PÜG abgibt (Antwort auf act. 144). 36142

8 Schlussbetrachtung 167 Zusammenfassend ergeben sich folgende durch die EICom anerkannte Kosten für die Energie im Geschäftsjahr 200812009: 168 Geschäftsjahr 2008109 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Optimierung Umlagen MSU Aufbau und Ausbau Produktionskapazität im Bereich neue emeuerbare Energie Aulbau und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteiligungen) Vertriebskosten Gewinn des Vertriebs Total beantragt Ergebnis EICom KOrzung Betrag (CHF} Betrag (CHF} Betrag (CHF} Tabelle 11 : durch die EICom anerkannte Kosten der Energielieferung 169 Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Kürzung: ursprünglich geltend gemacht: seitens EICom anerkannt: Kürzung: CHF [ ... ] CHF [ ... ] CHF [ ... ] Diese Kürzung entspricht rund 6% der beantragten Kosten. 170 Die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin betragen im Tarifjahr 2008/09 insgesamt CHF [ ... ]. In der Vergangenheit erzielte ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Elektrizitätstarifen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Elektrizitätstari- fe zu kompensieren. In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind durch Senkung in der Zukunft zu kompensieren (vgl. hierzu auch die Weisung 112012 der EICom vom 19. Januar 2012 zu den Deckungsdifferenzen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). 37142

9 Gebühren 171 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 172 Die EICom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ] Franken), [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ] Franken) und [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (aus- machend [ ... ] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von [ ... ] Franken. 173 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.v.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AligGebV; SR 172.041 .1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Energiekosten und damit zu ho her Elektrizitätstarife verursacht. Die Gebühren werden daher zu [ ... ] Prozent, ausmachend [ ... ] Franken, derVerfügungsadressatin auferlegt. 174 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag zur uneingeschränkten Akteneinsicht, einen Antrag auf Wiederholung der Tarifprüfung sowie einen Antrag auf Festlegung eines Elektriz~ätstarifs ge- steilt, welche abgewiesen werden. Der Gesuchstellerin werden daher [ ... ] Prozent der Gebüh- ren, ausmachend [ ... ] Franken, auferlegt. 38142

111 Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 betragen CHF [ ... ). Zu viel vereinnahmle Elektrizilätslarife sind gemäss Weisung 1/2012 der EICom zur Senkung der Elektrizitätstarife zu verwenden.
  2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung der Tarifprüfung wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Festlegung eines Etektrizitätstarifs wird abgewiesen.
  5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [ ... ) Franken. [ ... ) Franken werden der VerfOgung- sadressatin auferlegt. [ ... ] Franken der Gesuchstellerin. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  6. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 39142 Bern, 15. April 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Garlo Schmid-Sutter Präsident Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Renato Tami Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Rechtsanwalt Themas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich Mitzuteilen an: PreisUberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 SI. Gallen (Geschäfts-Nr. A-11 0712013) IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese VerfOgung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 SI. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den haI. 41/42 Anhang Daten der Abbildungen 1 und 2. Kosten pro NB Endwrbraucher [CHF) 1 13 2 20 3 21 4 21 5 27 6 28 7 31 8 34 • 35 10 37 11 37 12 38 13 43 14 50 15 51 16 53 17 54 18
  7. I. 81 20 61 21 64 22 66 23 67 24 70 25 71 26 71 27 71 28 74 29 75 30 81 31 83 32 93 33 .3 34 .3 35 96 36 .7 37 102 36 106
  8. 107 40 110 41 113 42 120 43 121 44 122 45 125 46 125 47 134 48 138
  9. 144 50 147 51 161 52 164 53 173 54 201 55 220 56 223 57 280 58
  10. 59 432 60 568 61 570 '2/42
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Confed~ration sUlsse (onfeder,12lone Svizzera (onfederazlun svizrd Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 Bern, 15. April 2013 TEILVERFÜGUNG Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Centralschwelzerlsche Kraftwerke AG, vertreten durch Rechtsanwaij Dr. und betreffend Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich (VerfOgungsadressatin) von Roll casting (emmenbrücke) ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich (Gesuchstellerin) ÜberprOfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bem Tel. +41 31 3225833, Fax +41 31 3220222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 957 • V~tfahffJ" Elektnzttatslanfe 003973772

Inhaltsverzeichnis s.cnverhlltt .. ............................. . 11 Erwagungen Zu'Ulindigke~ 2 Parteien 3 T~ng 4 VOfb!ingen der P9IIeien . ..... 4 ... 8

• • • , .. , .. , V~res$abn ................................. _ ..... _ ..... _ .......... _ ................................................. g Getuch$1eIerft .. _ ...... _ ....•................. _ •..... _. __ ......• _ ... _ ... _ ........... _ ....... _ .•....... _ ..... _. __ ... __ .9 Aniprudl auf rechlli!;he, GothOr ......• WIederholung der Unte-rsuchung ..... . Geschllftsgeheimnilae ............................... ..................... . " .. 10 __ .•. 11 ... 12 •. , s., ' .3 s .• Auutand ...................•......................................................................................................... 15 6 PrOfungderE~iekosten " •. , 8egritIe ...•...•........•...........•...........•........•......•.. ....................... _ ................................. _._._ ... 16 6.2 AIgemeines...................................... ...... ...... _ ................................................................... 16 Kos!etl der Energ~ ................... _ .. _ .......... _ ...... . . .. ~........ . .......... 17 8.3.1 63.2 ~tlicheAnderungen ~ dem Pr1ltberichI ....... _ .................................... ___ ._ .. 11 l Über uns> Portrait). 2 Mit Eingabe vom 31 . März 2009 ist die Gesuchstellerin zur Klärung der Frage, ob sie im Versor- gungsgebiet der Verfügungsadressatin als Endverbraucherin mit Grundversorgung gilt, an die EICom gelangt (act. 91, Beilage 1). Das Fachsekretariat der EICom (nachfolgend: Fachsekreta- riat) hat hierzu ein Verfahren eröffnet (957-09-149). Die Gesuchstellerin hat im Rahmen des Verfahrens 957-09-149 folgendes Rechtsbegehren gestein: Die Gesuchsgegnerin [CKW] sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin [vonRoIIl als Endverbraucherin mit Grundversorgung (Art. 2 Abs. 2 lit. f StromVV) jederzeit die gewOnschte Menge an Elektrizität (Energie) mit der erfordertichen Qualität zu ei- nem von der EICom bzw. gerichtlich festzulegenden, nach Art. 4 Abs. 1 StromVV berechneten Preis zu liefern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausserdem hat die Gesuchstellerin folgendes prozessuales Begehren gestellt: Sofem der Berechnung des Elektrizitätspreises andere als aus den publizierten Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin [CKW] ohne weiteres direkt zu entneh- mende Zahlen zu Grunde gelegt werden sollen, sei der Gesuchstellerin [vonRoIIl vorgängig umfassende Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Stellung- nahme einzuräumen. 3 Der Grundversorgungsanspruch der Gesuchstellerin wird von der Verfügungsadressatin nicht mehr bestritten. Aus diesem Grund ist das Verfahren 957-09-149 eingestellt worden. Die restli- chen Begehren der Gesuchstellerin werden im vorliegenden Verfahren bzw. im Verfahren 957- 11-128 betreffend die Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für die Geschäfts- jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 der Verfügungsadressatin behandelt (vgl. hierzu act. 146, Beilagen 1-3). B, 4 Die EICom hat aufgrund diverser Eingaben von Endverbrauchern beschlossen, von Amtes we- gen die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Verfügungsadressatin zu untersuchen. M~ Brief vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitäts- tarife für das Geschäftsjahr 200812009 bekannt gegeben (act. 4). 5 Die Gesuchstellerin wird als Endverbraucherin von der Verfügungsadressatin mit elektrischer Energie beliefert. Ihr werden Kosten für die Netznutzung und die bezogene Elektrizität in Rech- nung gestellt. Das Fachsekretariat der EICom hat die Gesuchstellerin mit Brief vom 13. Januar 2010 angefragt (act. 26), ob sie im vorliegenden Verfahren (957-08-141) über Parteistatus ver- fügen will. Die Gesuchstellerin hat dies mit Antwort vom 18. Januar 201 0 bejaht (act. 27). 4'42

c. 6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (acl. 146) hat die Gesuchstellerin zusätzlich folgenden Antrag gestellt: D. Es sei das Rechlsbegehren der Gesuchstellerin gemilss Gesuch vom 31. Ml1rz 2009 antragsgeml1ss zu behandeln; unter uneingeschtänkter Gewährung des rechtlichen Gehörs und namenllieh unler uneingeschränkter Einsicht in die der Berechnung des Grundversorgungs-Tarifs zugrundeliegenden Daten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 7 Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin aufgefordert, zur Eingabe der Gesuchsteller (Politische Gemeinde Arth und Gemeindewerke Arth; vgl. hierzu Rz. 23) bis am 31. Mai 2009 Stellung zu nehmen (acl. 4). Nach genehmigter Fristerstreckung ist die Verfügungsadressatin dieser Aufforderung mit Schreiben vom 10. Juni 2009 nachgekom- men (acl. 7). In der Folge hat das Fachsekretariat zur Erhebung des rechtserheblichen Sach- verhalts der Verfügungsadressatin mit diversen weiteren Schreiben und E-Mails Fragen gestellt und Unterlagen angefordert. Die Verfügungsadressatin hat in diversen Schreiben darauf rea- giert (acl. 11 ff.). E. 8 Mit Datum vom 9. September 2010 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin einen Prüfbericht zur Stellungnahme zugestellt (acl. 72). Auch die Preisüberwachung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (acl. 71). Der Gesuchstellerin ist der Prüfbericht in geschWärzter Form zugestel~ worden (acl. 73). 9 Die Preisüberwachung hat sich mit Schreiben vom 29. September 2010 zum Prüfbericht geäus- sert (ael. 75). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der Verfügungsadressatin und der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (acl. 76 und 77). 10 Die Stellungnahme der Gesuchstellerin ist dem Fachsekretariat nach gewährter Fristerstre- ckung (acl. 86) mit Schreiben vom 22. November 2010 zugestellt worden (acl. 91). In diesem Schreiben verlangt die Gesuchstellerin die vollständige und umfassende Nachholung der Un- tersuchung der anrechenbaren Netzkosten unter Vorlegung der detaillierten Kostenrechnungen und unter Edition sämtlicher relevanter Unterlagen. Ausserdem sei der Gesuchstellerin unein- geschränkt Einsicht in die Verfahrensakten sowie Gelegenheit zum überarbeiteten Prüfbericht Stellung zu nehmen zu geben (acl. 91, S. 14 f.). F. 11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 (acl. 94) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, vorerst eine Teilverfügung betreffend die anrechen- baren Kapitalkosten des Netzes zu erlassen. Diese Teilverfügung ist von der EICom am 7. Juli 2011 verabschiedet worden (acl. 123 und 124). Mit Urteil vom 29. Januar 2013 hat das Bun- desverwaltungsgericht über eine diesbezügliche Beschwerde entschieden (Verfahren 5/42

G. 514112011). In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/2009 überprüft. 12 Aufgrund der im Prüfbericht gemachten Ausführungen hat das Fachsekretariat der Verfügungs- adressatin mit Schreiben vom 2. November 2010 noch einmal Fragen geslellt (acl. 85). Diese wurden von der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantwortet (acl. 93). 13 Das Fachsekrelariat hat die Gesuchstellerin ausserdem zur Klärung von offenen Fragen betref- fend den Ablauf eines Tarifüberprüfungsverfahrens zu einer Besprechung eingeladen (acl. 94). Die Besprechung hat am 8. März 2011 in den Räumlichkeiten der EICom statlgefunden (acl. 105). Mtt Schreiben vom 22. März 2011 hat die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme eingereicht (acl. 107). H. 14 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ist die VerfOgungsadressatin an die EICom gelangt und hat folgende Anträge gestellt (acl. 115):

1. Das Tarifüberprüfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der Prüfung der Ka- pitalkosten des Netzes bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide über die Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 und System- dienstleistungen zu sistieren;

2. Das Tarifüberprüfungsverfahren 957-08-141 sei bezüglich der Prüfung der Energielieferungskosten bis zum Entscheid des Bundesgerichts betr. Tarifges- taltung, Begriff des Endverbrauchers (Beschwerdeverfahren Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation {UVEK] und AEK Energie AG gegen Stahl Gerlafingen AG und Bundesverwaltungsgericht gegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (A- 545212009] betr. Tarifgestaltung, Begriff des Endverbrauchers) zu sistieren;

3. Eventuell: im Falle der Abweisung eines oder beider obiger Sistierungsantrage sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 15 Die EICom hat den Anlrag der Verfügungsadressatin auf Sistierung des Verfahrens in der Teil- verfügung vom 7. Juli 2011 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs, vgl. Rz. 11). Die Verfügungs- adressatin hat Ziffer 1 des Disposilivs der Teilverfügung vom 7. Juli 2011 nicht angefochten, womtt die Abweisung der Sistierung des Verfahrens rechlskräftig verfügt isl. I. 16 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin weitere Fragen zu den Energiekosten gestellt (acl. 130, 133, 135, 137). Gestützl darauf hat das Fach- sekretariat den Parteien und der PreisOberwachung mit Datum vom 29. Mai 2012 einen weite- ren Prüfbericht zu den Energiekosten zugestellt (acl. 143, 144, 145). Gleichzeitig haben die Par- teien die Gelegenheit erhalten, zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin noch einmal Fragen zu dem OJ4'

vorgenommenen Restatement gestellt (ac!. 152), welche mit Eingaben vom 25. Januar 2013 (ac!. 155) und vom 27. Februar 2013 (ac!. 158) beantwortet wurden. 7J42

11 Erwägungen 1 Zuständigkeit 17 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entge~e sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). In der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 der Verfügungsadressatin überprüft. Die Teilverfügung betrifft somit ei- nen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der EICom gegeben. 18 Die EICom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei. 2 Parteien 19 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht: Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichke~ zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 20 Der Verfügungsadressatin nimmt als Verteilnetzbetreiberin die Pflichten der Stromversorgungs- gesetzgebung wahr (u.a. Art. 8 ff. StromVG). Die Verfügungsadressatin beliefert Weiterverteiler und Endverbraucher mit elektrischer Energie. Mit der vorliegenden Teilverfügung werden die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin überprüft. Sie ist damit vom vorliegen- den Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher ParteisteIlung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 21 Auch Dritten kann ParteisteIlung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsakts haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre ParteisteIlung geltend zu machen (BGE 129 11 286, E. 4.3.3, S. 293). 22 Die EICom hat alle Weiterverteiler und Endverbraucher, welche sich betreffend die Elektrizitäts- tarife der Verfügungsadressatin gemeldet haben, angeschrieben und ParteisteIlung im vorlie- genden Verfahren angeboten. Die Gesuchstellerin hat ParteisteIlung beantragt (act. 27). 23 Die Politische Gemeinde Arth, vertreten durch die Gemeindewerke Arth, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth, verfügt im vorliegenden Verfahren nur mit Bezug auf die anrechenbaren Netzkosten über ParteisteIlung. Sie ist daher anders als in der Teilverfügung betreffend Netzkosten in der vorliegenden Teilverfügung betreffend Energiekosten nicht als Partei einzubeziehen. 8142

3 Teilverfügung 24 Die EICom erlässt im vorliegenden Verfahren eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher mit Grundversorgung der Verfügungsadressatin für das Ge- schäftsjahr 2008/09. Mit Teilverfügung vom 7. Juli 2011 hat die EICom - wie bereits einleitend erwähnt (Rz. 11) - bereits über die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin ent- schieden. 4 Vorbringen der Parteien 4.1 Verfügungsadressatin 25 Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 (act. 149) unter an- derem vor, dass die vom Fachsekretariat vorgenommene Streichung nicht gerechtfertigt und nicht zulässig sei. Insbesondere bestehe keine Grundlage für die Streichung von Projektie- rungs- und Planungskosten. Die Nichtanerkennung solcher Kosten hätte zur Folge, dass Inves- titionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten erheblich eingeschränkt und behindert wür- den. Diesbezüglich beantragt die Verfügungsadressatin, dass Projektierungs- und Planungs- kosten im Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung bzw. -lieferung als anrechenbare Kos- ten der Grundversorgung berücksichtigt werden. 26 Betreffend die sonstigen Kosten Energielieferung (vgl. zum Begriff Rz. 63) führt die Verfügungs- adressatin aus, dass die Vorgaben von Artikel 19 StromW in mehrfacher Hinsicht ignoriert bzw. nicht angewendet worden seien. Gestützt auf ein Gutachten der Polynomics AG vertritt die Ver- fügungsadressatin die Auffassung, dass in einem Einzelkennzahlenvergleich nicht alle Kosten- treiber berücksichtigt werden, als A~emativen werden eine mehrdimensionale Vergleichsme- thode oder die Bildung vergleichbarer Untemehmensgruppen vorgeschlagen. Mit Verweis auf einen vom VSE vorgenommenen Vergleich kommt die Verfügungsadressatin zum Schluss, dass ihre Grundversorgung effIZient ist. Im Übrigen nimmt die Verfügungsadressatin im Sinne eines Restatements eine im Vergleich zu früheren Eingaben (vgl. z.B. act. 67) veränderte Kos- tenzuordnung vor. Sie beantragt diesbezüglich, dass die ursprünglich geltend gemachten sons- tigen Kosten Energielieferung vollumfänglich angerechnet und als Gestehungskosten anerkannt werden. 27 Die materiellen Vorbringen der Verfügungsadressatin werden in Erwagung 6 behandelt. Auch auf die sich aus der Stellungnahme ergebenden Korrekturen in der Berechnung der anrechen- baren Kosten wird in Erwagung 6 eingegangen. Auf die übrigen Vorbringen der VerfOgung- sadressatin wird soweit entscheidrelevant in den übrigen Erwägungen eingegangen. 4.2 Gesuchstellerin 28 Die Gesuchstellerin stellt sich insbesondere in ihren Eingaben vom 22. November 2010 (act.

91) und vom 29. Juni 2012 (act. 148) auf den Standpunkt, dass keine gesetzesmässige Unter- suchung der Strompreise der Verfügungsadressatin stattgefunden habe und eine solche nach- zuholen sei. Der Gesuchstellerin sei dabei umfassende Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen. Sie führt hierzu aus, dass die Einschwärzungspraxis der EICom ei- nerseits zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehalts des rechtlichen Gehörs füh- re, und andererseits einer Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen In- stanzen entzogen werde. Bereits die Stromversorgungsgesetzgebung enthalte das Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die und Äusserung zu den der Strompreis-Überprüfung zugrun- 9/42

de gelegten Daten. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Festlegung des Energieprei- ses zwischen ihr und der Verfügungsadressatin durch Entscheid der EICom erfolgen wird. 29 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass der zweite Prüfbericht vom 29. Mai 2012 (acl. 143) ihr Gesuch und ihre Anträge weder formell noch materiell behandle. Die Gesuchstellerin habe als Endverbraucherin mit Grundversorgung ein individuelles, konkretes Rechtsbegehren ge- steilt, über welches die EICom einen individuell-konkreten Entscheid zu treffen habe. Die EICom habe sich mit den entsprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 30 In materieller Hinsicht führt die Gesuchstellerin aus, dass eine Prüfung der Tarife der Verfü- gungsadressatin hinsichtlich der in Artikel 4 StromW aufgeführten Kr~erien auch im zweiten Prüfbericht unterbleibe. Aufgrund des Prüfberichts müsse angenommen werden, dass noch keine Prüfung der durch die Verfügungsadressatin behaupteten Kosten der Eigenproduktion stattgefunden habe. Zudem sei die Anrechnung von Kosten betreffend "Kauf am Markt" gesetz- lich nicht vorgesehen und müsse deshalb als unzulässig betrachtet werden. Im Weiteren sei auch eine Kategorie "sonstige Kosten Energieliefenung" gesetzlich nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang seien die Zu lässigkeit der Vorgehensweise und die Herleitung einer "Kosten- obergrenze" nicht nachvollziehbar und nicht gesetzesmässig. 31 Abschliessend verweist die Gesuchstellerin auf den Umstand, dass Herr Werner Geiger (Mit- glied der EICom) aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung mit einem gegnerischen Rechtsver- treter in den Ausstand getreten isl. Das bisherige Verfahren erweise sich zusammenfassend in mehrfacher Hinsicht als nicht rechtmässig und mängelbehaftel. 32 Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin wird soweit entscheid relevant in den Erwägungen ein- gegangen. 33 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin bezüglich ihres Gesuchs vom 31 . März 2009 und Einblick in die der Berechnung des Gnundversorgungs-Tarifs zugrunde liegenden Daten mit Eingabe vom 1. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht ei- ne Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung eingereicht hat (acl. 160). Die Behandlung die- ser Beschwerde obliegt dem Bundesverwaltungsgericht und ist daher nicht Gegenstand der vor- liegenden Verfügung (Art. 54 VwVG). 5 Formelles 5.1 Anspruch auf rechtliches Gehör 34 Die Parteien haben in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Davon erfasst ist auch das Recht auf vorgängige Ausserung und M~irkung am Verfahren. Dieses Recht bezieht sich auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhatts. Der Gehörsan- spruch umfasst hingegen grundsätzlich nicht das Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern (KIENER REGINAiKÄLlN WALTER, Gnundrechte, Bern 2007, S. 420). 35 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der vorliegend relevante Prüfbericht ihr Gesuch und ihre Anträge sowie Vorbringen weder formell noch materiell behandle (acl. 148, S. 2). 10142

36 Die EICom hat das Resultat der Überprüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst und den beteiligten Parteien mit Schreiben vom 9. September 2010 sowie vom 29. Mai 2012 das Prü- fungsergebnis zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Aktenein- sicht eingeräumt (act. 71, 72, 73, 143, 145). Im Prüfbericht, welcher der Gesuchstellerin zuge- stellt wurde, sind jene Stellen abgedeckt, welche von der Verfügungsadressatin als Geschäfts- geheimnisse deklariert worden sind. Für die Gesuchstellerin ist jedoch ersichtlich, nach welchen Grundsätzen die EICom die Überprüfung vorgenommen hat. Auch die dieser Verfügung zu Grunde liegenden Begründungen kann die Gesuchstellerin dem Prüfbericht entnehmen. Die Anträge der Gesuchstellerin werden in der vorliegenden Verfügung behandeH (Rz. 38 ff., Rz. 43 ff., Rz. 159 ff.). 37 Was den Hinweis der Gesuchstellerin auf fehlende Akten betrifft (act. 148, S. 2), ist darauf hin- zuweisen, dass es sich dabei um Korrespondenz betreffend das Verfahren 957-11-128 handelt. Im Verfahren 957-11-128 überprüft die EICom die Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Ver- fügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009/10,2010/11,2011/12 und 201212013. Die be- sagten Schreiben sind für das vorliegende Verfahren betreffend das Geschäftsjahr 2008/09 nicht von Relevanz. 5.2 Wiederholung der Untersuchung 38 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass wenn es bei der in mehrfacher Hinsicht ungenügen- den und nicht gesetzmässigen Tarifprüfung bleiben und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 31 . März 2009 (act. 91, Beilage 1) ignoriert würde, dies für die Gesuchstellerin eine Benachteili- gung bewirken würde. Die Gesuchstellerin verlangt daher die Wiederholung der Untersuchung (act. 91, Rz. 14; acl. 148, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederholung der Überprüfung erfordern würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) beinhaHet nicht das Recht, die Überprüfung einer Behörde als solche zu kontrollieren. Vielmehr muss nachvollziehbar sein, auf welche Weise die Behörde eine Überprüfung durchführt. Die Nach- vollziehbarkeit ist aufgrund der Angaben und Ausführungen im Prüfbericht und in der vorliegen- den Verfügung gegeben. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist zudem eine Kontrolle der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen möglich. Die allenfalls den Rechtsm~­ telinstanzen einzureichenden Verfahrensakten enthalten sowohl die geschWärzten als auch die ungeschwärzten Versionen. 39 Es ist darauf hinzuweisen, dass die EICom als Fachorgan in einem technischen Bereich sowohl Fragen im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten hat. Ihr stehen dabei ein eigentliches technisches Ermessen und ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Abklärungen sorgfäHig und umfassend durchgeführt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. Juli 2010, A-2607/2009, E. 4 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. No- vember 2010, A-260612009, E. 4). 40 Ausserdem ist zu erwähnen, dass im Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden der Untersu- chungsgrundsatz gilt. Im Gegensatz zu der den Zivilprozess prägenden Verhandlungsmaxime ist die Behörde im VerwaHungsverfahren verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Aufgrund der verfahrensrechtlichen Untersuchungs- maxime werden die Abklärungen zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Behörde geführt (vgl. hierzu die Ausführungen in der Verfügung der EICom vom 11. Februar 2010 betreffend Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt im Verfahren 952-09-005, E. 4; sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011, A-1682/2010, E. 12). 11/42

41 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass noch keine gesetzesmässige Untersuchung der Elektrizitätstarife der Verfügungsadressatin stattgefunden hat (act. 146, S. 2). Diesem Einwand ist zu widersprechen. Erwägung 6 zeigt, nach welchen Grundsätzen das Fachsekretariat die Überprüfung der Elektrizitätstarife vorgenommen hat. Ausserdem hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin an lässlich der Besprechung vom 8. März 2011 aufgezeigt, wie ein Tarifüberprü- fungsverfahren abläuft und nach welchen Grundsätzen die von der Verfügungsadressatin gel- tend gemachten Kosten geprüft werden (act. 105). Inwiefern externe Gutachten zur Überprü- fung der von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten nützlich sein könnten (act. 91, Rz. 45), begründet die Gesuchstellerin denn auch nicht. Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung des Verfahrens kann somit nicht entsprochen werden (vgl. zum Ganzen auch die von der Gesuchstellerin nicht angefochtene Verfügung der EICom vom 7. Juli 2011, E. 5.3; act. 123 und 124). 42 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung der Tarifprüfung wird daher abgewiesen. 5.3 Geschäftsgeheimnisse 43 In ihren Eingaben vom 22. November 2010 sowie vom 29. Juni 2012 (act. 91, S. 4 f.; act. 148, Rz. 6 f.) bringt die Gesuchstellerin vor, die Einschwärzungspraxis führe zu einer kompletten Verweigerung des materiellen Gehalts des rechtlichen Gehörs und führe dazu, dass die in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgesehenen Rechte und Ansprüche ausgehöhlt und der Überprüfung durch die Parteien und die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen entzogen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellerin sei nicht einmal an- satzweise gewährleistet, das Verfahren sowie der Prüfbericht würden an grundlegenden Män- geln leiden, welche die Wiederholung der Untersuchung verlangen. Zudem sei der Gesuchstel- lerin uneingeschränkte Einsicht in alle Verfahrensakten zu geben (act. 91. S. 14 f.). Gemäss Ar- tikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern. wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Eine Geheimha~ung ist beispielsweise erfordertich für Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (vgl. BERNHARD WAlDMANNIMAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALD- MANNIWEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich et al. 2009, Art. 27, N 35). Das Bundesgericht hielt in die- sem Zusammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.61 0/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfü- gung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f. sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7). Zum Nachteil einer Partei darf auf ein Aktenstück nur abgestellt werden, wenn der Partei vom für die Sache we- sentlichen Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Art. 28 VwVG). 44 Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Ge- heimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Ge- schäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung die Geheimnisträgerin will und an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002, E. 3b.dd mit Hinweis). 45 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darüber hinaus auch strafrechtlich von 12J42

Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21 . Dezember 1937; StGB; SR 311 .0). 46 In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Geheimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsache darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftli- chen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen be- zieht und ROckschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFANNEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; "Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse" der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 47 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, mOssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, nachfolgend: Botschaft StromVG, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungs- pflicht steht in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. 48 Um den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht zu wahren, hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin im Schreiben vom 4. Mai 2009 aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen (act. 4). Im Schreiben vom 3. September 2009 wird die Verfügungsadressatin angehalten, sich bei der Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse auf einzelne Stellen zu beschränken und nicht alle Unterlagen und Antworten integral als Ge- schäftsgeheimnis zu bezeichnen, damit die anderen Parteien ihre Rechte ausüben können (act. 11). 49 In der Folge hat die Verfügungsadressatin wiederholt Dokumente als Geschäftsgeheimnis be- zeichnet (vgl. u.a. act. 13 und 23). Geschwärzt wurden insbesondere alle Zahlen zur Energie- beschaffung und -lieferung. 50 Bei den von der Verfügungsadressatin geschWärzten und als Geschäftsgeheimnisse bezeich- neten Informationen handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Daten (insbesondere Kos- ten der Energiebeschaffung, sonstige Kosten der Energielieferung, Vertriebskosten; vgl. hierzu E. 6). Grundsätzlich liegt also ein Geheimnis vor. 51 Mit der Bezeichnung und Schwärzung der Geschäftsgeheimnisse hat die Verfügungsadressatin geäussert, welche Tatsachen aus ihrer Sicht nicht weiter verbreitet werden dOrfen. Sie hat damit ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse manifestiert. 52 Es ist weiter zu prüfen, ob auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse vorhanden ist. Einer- seits handelt sich bei den geschWärzten Informationen um sensible interne Unternehmensdaten (vgl. dazu auch die Verfügung der EICom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb von Kraftwerken gewonnen werden, müssen im Übrigen sogar innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch Botschaft StromVG, S. 1649). 13JA2

53 Andererseits stellen die in den geschwärzten Unterlagen enthaltenen Informationen für die Ver- fügungsadressatin einen wirtschaftlichen Wert dar. Dies umso mehr, weil es sich mit Bezug auf die anrechenbaren Energiekosten um einen Bereich handelt, der - im Gegensatz zum Mono- polbereich Netz - dem Wettbewerb unterliegt. Die im vorliegenden Verfahren geprüften Be- schaffungs- und Vertriebskosten sind Folge der von der Verfügungsadressatin verfolgten Ge- schäftspolitik in Bezug auf den Energiehandel und den Energievertrieb. Die gesamthaften Energiekosten bilden direkte Grundlage einerseits für die von der Verfügungsadressatin publi- zierten Tar~e, andererseits für die Angebote der Energielieferung im Wettbewerb. 54 Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsadres- satin gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Gesuchstellerin an einer möglichst um- fassenden Einsicht in nicht geschWärzte Akten. Aufgrund dieser Interessenabwägung und im Lichte von Artikel 26 StromVG kommt die EICom zum Schluss, dass mit Bezug auf die anre- ehen baren Energiekosten eingereichte Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der VerfOgungs- adressatin darstellen. 55 Beim Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ist weiter zu prüfen, ob allenfalls gewisse Geheim- nisse umschrieben oder zusammengefasst oder ob Bandbreiten angegeben werden können. Da es sich vorliegend um Zahlenmaterial handelt, sind Umschreibungen und Zusammenfas- sungen nicht möglich. Die Angabe von Bandbreiten oder Grössenordnungen wiederum würde bereits Rückschlüsse auf die tatsächlichen Zahlen zulassen und wOrde es regelmässig ermögli- chen, mit einfachen Dreisatzrechnungen weitere Zahlen zu errechnen. Es ist jedoch möglich, ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen die vorgenommenen Kürzungen mittels Prozent- zahlen zu beziffern. Dies wird in der vorliegenden Verfügung gemacht (vgl. Rz. 104, 164, 169). 56 Im Weiteren sieht die Stromversorgungsgesetzgebung entgegen der Auffassung der Gesuch- stellerin (act. 91, Rz. 12) keine Pflicht zur Offenlegung von Informationen oder ein grundSätzli- ches Recht der Endverbraucher auf Einsicht in die der Tarifüberprüfung zugrunde gelegten Da- ten vor. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträger- rechnung zu führen und die Elektrizitätstarife sind zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 4 StromVG; Marginalie von Art. 4 StromW). Diese Kostenträgerrechnung unterliegt nicht der Publikations- pflicht gemäss Artikel 12 Absatz 1 StromVG. Dem Informationsanspruch der Gesuchstellerin unterliegt lediglich die zu veröffentlichende Jahresrechnung (Art. 12 Abs. 1 StromVG LV.m. Art. 10 StromW). 57 Die vom Fachsekretariat angewandten Grundsätze für die PrOfung der Tarife finden sich aus- serdem ungeschwärzt im Prüfbericht sowie in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. act. 145 sowie E. 6). Der PrOfbericht enthält in Bezug auf die anrechenbaren Energiekos- ten zudem eine Zusammenfassung derjenigen Informationen, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen. Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen des Fachsekretariats, welche zum dargelegten Resultat geführt haben, nachzuvollziehen. 58 Somit ist entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet worden. Der Gesuchstellerin ist sodann keine uneingeschränkte Einsicht in sämt- liche Verfahrensakten zu geben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Frage, ob eine Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellt oder nicht, entgegen den Ausführun- gen der Gesuchstellerin eine Überprüfung durch die der EICom übergeordneten gerichtlichen Instanzen möglich ist. 14/42

59 Soweit die Gesuchstellenn uneingeschränkte Akteneinsicht beantragt, ist dieser Antrag somit abzuweisen (vgl. zum Ganzen auch die von der Gesuchstellenn nicht angefochtene Verfügung der EICom vom 7. Juli 2011 , E. 5.2; act. 123 und 124). 5.4 Ausstand 60 Die Gesuchstellerin bringt im Weiteren vor, dass sich das Verfahren als mängel behaftet erweise und antragsgemäss zu wiederholen sei, weil Herr Werner Geiger erst per 29. Mai 2012 in den Ausstand getreten ist (act. 146, S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 6. Januar 2011 bekannt gegeben hat, dass sie sich anwaltlich vertreten lässt (act. 97). 61 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission; SR 734.34). Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b~' VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzuberenen haben, in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum Drn1en Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 62 Mit Bezug auf die vorliegend relevanten anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 hat die EICom seit dem 6. Januar 2011 weder Verfügungen erlassen noch solche vor- bereitet. Die entsprechenden Untersuchungshandlungen sind durch das Fachsekretariat vorge- nommen worden. Die EICom hat sich im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen nicht mit der vorliegenden Angelegenhen auseinandergesetzt und den Mitgliedern der EICom wurden keine Untertagen zugestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Geschäftsreglements der EICom vom 12. Septem- ber 2007; SR 734.74). Die Bekanntgabe des Ausstands von Herrn Werner Geiger per 29. Mai 2012 bringt für die Gesuchstellenn somit keine Nachteile mit sich. Das Argument wird von der Gesuchstellerin denn auch nicht näher konkretisiert. ' 5142

6 Prüfung der Energiekosten 6.1 Begriffe 63 Einleitend werden im Sinne der besseren Lesbarkeit der vorliegenden Verfügung die aufgeführ- ten Begriffe wie folgt definiert: Gestehungskosten: mit diesem Begriff werden die Kosten für die eigene Produktion bezeichnet; Käufe am Markt Summe der Kosten für kurz- und langfristige Energiebezugsverträge; Kosten der Energiebeschaffung. mit diesem Begriff wird die Summe aus Gestehungskosten und Kosten der Käufe am Markt bezeichnet; Sonstige Kosten Energielieferung: dient als Sammelbegriff. welcher beispielsweise die Kosten für die Rechnungsstellung, die Kundeninformation und übrige Handlungen mit Kunden beinhal- tet; Vertriebskosten (inkl. Gewinn): sie setzen sich zusammen aus den "sonstigen Kosten Energie- lieferung", "Gewinn im Energievertrieb" und gegebenenfalls weiteren Positionen. 6.2 Allgemeines 64 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Mass- nahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Endverbraucher mit Grundversorgung sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f StromW die festen Endverbraucher (Haushalte und Endverbraucher m~ einem Jahres- verbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte; Art. 6 Abs. 2 StromVG) sowie die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Elektrizitätsta- rife sind in Netznutzung, Energielieferung und Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auf- zuschlüsseln (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Diese ermöglicht es den Endverteilern nachzuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basie- ren (vgl. hierzu Botschaft StromVG, S. 1646). Daraus ergibt sich, dass sich die Energietarife an den tatsächlichen Kosten orientieren. 65 Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil für die Energielieferung an End- verbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren. 66 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromW ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich denn auch gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistun- gen an Gemeinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskos- ten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion) und andererseits an langfristigen Bezugsver- trägen. In Artikel 4 Absatz 1 StromW nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugsverträ- ge und die Vertriebskosten. In der Regel ist ein Netzbetreiber nicht in der Lage, alleine anhand der Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu bewerkstelligen. Deswegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein. Für den Vertrieb der eingekauften Energie erbringt ein Verteil netz- 16/42

betreiber verschiedene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rech- nungsstellung, Kundenbetreuung, vgl. Rz. 110). Stellten Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten dar, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht verrechnen. Eine Finan- zierung aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubvention nach Artikel 10 StromVG. Nach Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil Energie an den Gestehungskosten und den langfristigen Bezugsverträgen zu orientieren. Damit ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass neben den aufgezählten Kostenpositionen weitere hinzu kommen können. 67 Die Gesuchstellerin beantragt einen von der EICom festzulegenden Elektrizitätstarif (vgl. Rz. 2). Hierzu lässt sich anmerken, dass die Festlegung der Elektrizitätstarife gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG grundsätzlich eine Aufgabe der Verteilnetzbetreiber darstem. Für feste Endverbrau- cher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizi- tät beziehen, ist ein einheitlicher Elektrizitätstarif festzulegen. Für die Netznutzungstarife legt Ar- tikel18 StromW explizit fest, dass die Netzbetreiber hierfür verantwortlich sind. 68 Der Fokus eines Tarifüberprüfungsverfahrens liegt auf den anrechenbaren Kosten des Verteil- netzbetreibers. Im Sinne des in Artikel 3 StromVG statuierten Subsidiaritätsprinzips liegt es pri- mär am jeweiligen Netzbetreiber, aufgrund allfälliger von der EICom in einem Tarifüberprü- fungsverfahren vorgenommenen Kürzungen, die Elektrizitätstarife anzupassen. Die EICom be- hält sich jedoch vor, die Tarife als solche anzupassen, wenn diese gegen die Stromversor- gungsgesetzgebung oder gegen die allgemein akzeptierten Regeln der Tarifierung verstossen. Dazu gehört, wie bereits erwähnt, namentlich Artikel 6 Absatz 3 StromVG, wonach die Betreiber der Verteil netze in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchs- charakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen (vgl. hierzu auch die Verfügung der EICom vom 15. Dezember 2011 im Verfahren 957-08-1693, E. 6). Im Weiteren können Branchendokumente wie das Netznut- zungsmodell für das Verteilnetz herangezogen werden. Dieses verlangt, dass Preise gegenüber nachgelagerten Netzen frei gestaltet werden können, solange die Preissetzung einheitlich, nicht-diskriminierend und kostenbasiert durchgeführt wird (vgl. Netznutzungsmodell für Verteil- netze der Schweiz; NNMV, Ausgabe 2011, S. 45; im Internet abrufbar unter www.strom.ch). 69 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Festlegung eines Elektrizitätstarifs wird daher abgewiesen. 6.3 Kosten der Energiebeschaffung 70 Die Kosten der Energiebeschaffung werden im Folgenden in die Kosten der Eigenproduktion und der am Markt beschafften Energie unterteilt. 6.3.1 Wesentliche Änderungen gegenüber dem Prüfberlcht 71 Die Verfügungsadressatin legt in ihren Stellungnahmen zum Prüfbericht vom 29. Mai 2012 (ael.

143) wesentliche Punkte dar. welche einen Einfluss auf die Kosten der Energiebeschaffung ha- ben (act. 149, 155, 158). Von der Gesamtmenge der Energiebeschaffung (eigene Produktion und Kauf am Markt) entfälH nur ein Teil auf Endverbraucher mit Grundversorgung und damit in den Zuständigkeitsbereich der EICom. 72 Die Verfügungsadressatin will verglichen mit reinen Weiterverteilern (vollständiger Bezug der Energie von einem Vorlieferanten) gleich behandelt werden. Deswegen nimmt sie in ihrer Stel- lungnahme zum Prüfbericht (act. 149, S. 13) eine Neuzuordnung (Restatement) der von ihr un- ter dem Begriff "sonstige Kosten Energielieferung" eingereichten Kosten vor. Dieses Restate- 17J.42

ment wirkt sich sowohl auf die Kosten der Energiebeschaffung wie auch auf die Vertriebs kosten aus. 73 Die Verfügungsadressatin legt das Restatement dar und erläutert die einzelnen Positionen der "sonstigen Kosten Energielieferung" (aet. 155). Das hat zur Folge, dass von derr vormals aus- gewiesenen CHF [ ... ] Millionen ,sonstigen Kosten Energielieferung" nur noch rund CHF [ ... ] Mil- lionen verbleiben. Der Rest, ebenfalls rund CHF [ ... ] Millionen rechnet die Verfügungsadressatin den Kosten für Kauf am MarkUeigene Produktion an. 74 Im Rahmen des Restatements werden die Kosten für die Ausgleichsenergie, die Optimierung und Teile der Umlagen MSU (MSU: Management, Support, Übriges) neu den Kosten für Kauf am MarkUeigene Produktion zugewiesen. Gleichzeitig werden diese neu zugewiesenen Kosten auch zwischen Endverbrauchern mit Grundversorgung und Weiterverteilern geschlüsselt (siehe nachfolgende Ausführungen Ziff. 6.3.6 ff.). 6.3.2 Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) 75 Die Verfügungsadressatin hat mit Schreiben vom 8. Januar 2010 (aet. 23) der EICom eine Übersicht über alle Produktionsanlagen zugesandt, an welchen sie beteiligt ist. Die wesentli- chen Informationen betreffen den Namen der Anlage, die produzierte Menge, die Kosten und den Eigentumsanteil der Verfügungsadressatin. Hieraus lassen sich die Menge und die Kosten der Eigenproduktion (und damit die Durchschnittskosten pro kWh) ermitteln. Die ursprünglich beantragten Kosten der Eigenproduktion hat die Verfügungsadressatin überprüft und neu in überarbeiteter Form eingereicht (aet. 158). In den bisherigen Eingaben (letztmals aet. 140) lag den Bewertungen der Verfügungsadressatin der nominal gehaltene Eigentumsanteil, also der Nennwert der gehaltenen Aktien, zugrunde. Nach Auffassung der Verfügungsadressatin sind aber abweichend von dieser ursprünglichen Berechnungsmethodik als Anlagenwerte nicht die gehaltenen Beteiligungen in Prozent des Aktiennennwertes massgebend, sondern das tatsäch- lich in den Anlagen gebundene Betriebsvermögen. Andernfalls würde sich eine Andersbehand- lung von Anlagen ergeben, abhängig davon, ob diese direkt im Eigentum des Energieversar- gers gehalten werden, oder indirekt über eine (aktienmässige) Beteiligung an einer Drittgesell- schaft. Somit ergeben sich unter Berücksichtigung des in den Anlagen gebundenen Betriebs- vermögens neue kalkulatorische Kosten der Partnerwerke. Zusammen mit den Kosten der Energieproduktion aus den Kraftwerken, die sich im vollständigen Besitz der Verfügungsadres- satin befinden, ergeben sich gemäss Eingabe der Verfügungsadressatin (act. 158) nachfolgen- de Kosten der Eigenproduktion. Gesamte Eigenproduktion 76 Tabelle 1: Kosten der Eigenproduktion gemäss act. 158 Menge [GWhj Kosten [CHFj [Rp/kWhj 77 Die EICom legt in ihrer Weisung 312012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation Weisungen) dar, welche Kosten sie im Zusammenhang mit der Stromproduktion als anrechen- bar anerkennt. Hierbei führt sie aus, dass bei einem Partnerwerk die Eigentümerstruktur keine Rolle spielt. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass Partnerwerke und Kraftwerke im AI- leineigentum gleich behandelt werden. Als Konsequenz hieraus ist nicht der Nennwert der Be- teiligung die massgebende Grösse, sondern das tatsächlich in den Anlagen gebundene Be- 1&142

triebsvermögen. Die EICom folgt damit der Auffassung der Verfügungsadressatin (acl. 158, Rz.

1) und berücksichtigt die eingereichte Neuberechnung der Kosten der eigenen Produktion. 78 Die EICom hat in einem weiteren Schritt die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Betriebsvermögen pro Partnerwerk mit den Angaben aus den Geschäftsberichten überprüft. Die geltend gemachten Betriebsvermögen sind nachvollziehbar. Die EICom anerkennt aus diesem Grund die geltend gemachten Kosten. 6.3.3 Kosten Kauf am Markt 79 Die Verfügungsadressatin hat im Geschäftsjahr 2008/09 zusätzlich [ ... ] MWh zu einem Ge· samtpreis von rund CHF [ ... ] Millionen (0 [ ... ] Rp./kWh) am Markt beschafft (acl. 81). Geschäftsjahr 2008109 Menge [MWhl Betrag [CHFI Rp./kWh Kauf am Marl Fachportal > Themensuche > Bilanzgruppenmanage- ment). Bei der Ausgleichsenergie handelt es sich um eine Energielieferung und es ist korrekt, dass deren Kosten zu den Energiekosten gerechnet werden. Mit der Neuzuordnung der Aus- gleichsenergiekosten im Umfang von CHF [ ... ] Millionen (ael. 155, Rz. 33) zu den Kosten der Energiebeschaffung für die Endverbraucher mit Grundversorgung wird eine sachgerechte Zu- ordnung vorgenommen. Die Vorlieferanten von Verteilnetzbetreibem. welche keine eigene Pro- duktion haben und ihren Strombezug vollständig durch einen Vorlieferanten abdecken lassen (sog. Vollversorgung), rechnen die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für die Ausgleichsenergie in ihren Energiepreis ein. Die so belieferten Verteilnetzbetreiber be- rechnen mit diesem Energiepreis ihre Energietarife. Werden diese Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) zugewiesen, ist eine Gleichbehandlung mit vollversorgten Verteilnetz- betreibern gewährleistel. Geschäftsjahr 2008/09 Betrag [CHF] Kosten für Ausgleichsenergie Tabelle 5: Kosten für Ausgleichsenergie 6.3.7 Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 90 Die Verfügungsadressatin weist CHF [ ... ] Millionen für Energiewirtschaft/Optimierung aus. Die aus dieser Zuordnung resultierenden Kosten wurden durch die Verfügungsadressatin zwischen den Endverbrauchern und den Weiterverteilern anhand der bezogenen Energiemengen geschlüsselt (acl. 155, Rz. 31 ff.). 91 Die Verfügungsadressatin macht geltend (acl. 155), dass auch die Kosten für die Energiewirt- schaft/Optimierung' im Umfang von CHF [ ... ] Millionen im Sinne einer Gleichbehandlung mit anderen Netzbetreibern den Kosten der Energiebeschaffung zuzuordnen seien. Die VerfOgungsadressatin ordnet die nachfolgenden Arbeiten der Bewirtsdlaftung der eigenen Produktion (Optimie~ rung des Kraftwerkparks) zu: Prognoseplanung fOr die Energieabgabe, Prognoseplanung aufgrund der VerfOgbarkeit und Hydraulizit3t der Kraftwerke, Absicherung von Ausfa ll~ sowie Preis- und Mengenrls ko, die Kraftwerkseinsatzpla- nung und -führung, das Fahrplanmanagement, die Intradayoplimierung. das Bilanzgruppenmanagement, die Redukti- on der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling. die Seeabrechnung und das Reporting. Diese Aufzäh- lung ist nicht abschliessend (act. 155. Rz. 17). 21/42

92 Die Betreiber von Kraftwerken müssen die Produktion an die Lastkurve der versorgten End- verbraucher anpassen können. Vorlieferanten von Verteilnetzbetreibern, welche keine Eigen- produktion haben, rechnen die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Kosten für die Energiewirtschaft/Optimierung in ihren Energiepreis ein. Die so belieferten Verteilnetzbetreiber berechnen mit diesem Energiepreis ihre Energietarife. Der Verfügungsadressatin fallen im Rahmen der Eigenproduktion dieselben notwendigen Arbeiten (beispielsweise die Erstellung einer Produktionsprognose und einer Lastprognose) und damit gleiche Kostenpositionen an. Werden diese Kosten der Eigenproduktion (Gestehungskosten) zugewiesen, ist eine Gleichbe- handlung mit solchen Verteilnetzbetreibern gewahrleistet, welche keine eigene Produktion ha- ben und ihren Strombezug vollständig durch einen Vorlieferanten abdecken lassen (sog. Voll- versorgung). Die hierdurch entstehenden Kosten sind daher als Kosten für die Energiebeschaf- fung anzuerkennen. Geschaftsjahr 2008/09 Betrag [CHF] Kosten tar Energiewirtschaft/Optimierung Tabelle 6: Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 6.3.8 Kosten für Umlagen Management/Support/Übriges (MSU) 93 Einen weiteren Punkt innerhalb des von der Verfügungsadressatin vorgenommenen Restate- ments stellen die Umlagen MSU (act. 155, Position 7 in Rz. 22) dar. Von den gesamthaft gel- tend gemachten CHF I ... ] Millionen sollen dem Kauf am Markt/eigene Produktion CHF [ ... ] Milli- onen zugewiesen werden, wovon CHF [ ... ] Millionen auf die Endverbraucher mit Grundversor- gung entfallen (act. 155, Position 7 in Rz. 33). Die übrigen CHF [ ... ] Millionen gehen zu Lasten des Vertriebs, wovon CHF [ ... ] Millionen auf Endverbraucher mit Grundversorgung entfallen (vgl. Rz. 132). 94 Als Begründung wird Folgendes aufgeführt (act. 149, S. 15): .{. .. } Dies deshalb, weil auch der Bereich Eigenproduktion einen Teil der administrativen Kosten (Systemkosten wie SAP, EDM und die Kosten des Cast-Centers Management und Support [korrigiert mit Fussnote auf S. 8, act. 155]) zu tragen hat. Wiirde die Energielieferung in der Vol/versorgung eingekauft, so wären im Einkaufspreis nicht nur die reinen Produktionskosten mitenthalten, sondern auch ein Anteil an den Verwaltungskosten. Unternehmen mit eigener Produktion diirfen nicht schlechter gestellt werden, als Unternehmen, die ihre ElektrizitlJt iiber Vol/versorgung beziehen, weswegen sich eine Zuordnung eines Teils der iibrigen Verwaltungskosten Energie zum Kostenblock .Eigen- produktion" rechtfertigt. [. . .r 95 Wie die Verfügungsadressatin in ihrer letzten diesbezüglichen Eingabe vorbringt (acl. 155), sind CHF [ ... ] Millionen nicht dem Vertrieb zuzuordnen. Hiervon macht sie für Endverbraucher mit Grundversorgung CHF [ ... ] Millionen für den Kauf am Markt/eigene Produktion geltend. 96 Wie die Verfügungsadressatin bereits früher dargelegt hat (acl. 81 , S. 14), sind in den ge~end gemachten Energiekosten bereits Gemeinkosten (unter anderem Personal- und anteilige Ver- waltungsgemeinkosten) eingerechnet, weswegen beispielsweise die in den Geschäftsberichten der Partnerwerke ausgewiesenen Energiekosten entsprechend zu ergänzen sind. Würde die EICom dem Antrag der Verfügungsadressatin nach Anerkennung der Kosten für Umlagen MSU folgen, so hätte dies eine doppelte Verrechnung von Gemeinkosten zu Lasten der Produktion 221 Dokumentation > Weisungen) von kalkulatorischen Kapitalkosten aus. Diese sind aus den Geschäftsberichten nicht ersichtlich. • Des Weiteren variieren die Kosten für Käufe am Markt von Jahr zu Jahr. Folglich sind die Preise aus vergangenen Jahren für das vorliegende Jahr ohne Bedeutung. 99 Zudem setzt die Honold Treuhand AG in ihrer Analyse (S. 5) für die Verzinsung des Eigenkapi- tals einen unplausibel tiefen Zinssatz von 2.5 Prozent ein. Demgegenüber verwendet die Verfü- gungsadressatin für die Produktion des Jahres 2009 einen WAGG von 5.9 Prozent. Bereits der Zinssatz für die Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte (WAGC) von 4.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromW führt im für die Berechnung des WAGG verwendeten Modell für den Netzbetreiber zu einer Verzinsung des Eigenkapitals vor Steuern von 10.1 Prozent und nach Steuern von 7.9 Prozent. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Eigenkapitalrendite für die mit höheren Risiken behaftete Produktion so viel tiefer sein sollte als für das Netz. 100 Da die in der Analyse verwendeten Daten für die Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs ungeeignet sind und mit einer zu tiefen Eigenkapitalverzinsung gearbeitet wird, kann die von der Gesuchstellerin eingereichte Analyse nicht zur Beurteilung der Angemessenheit des Tarifs herangezogen werden. 101 Die vorliegend vorgenommene Überprüfung der Kosten der Energiebeschaffung durch die EI- Gom basiert auf den durch die Verfügungsadressatin eingereichten Daten gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung. 6.3.10 Fazit: Anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung 102 Aus den obigen Ausführungen ergeben sich folgende Gesamtkosten. 23(42

103 Geschäftsjahr 2008109 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung Umlagen MSU Aufbau und Ausbau Produktionskapazität im Bereich neue emeuerbare Energie Aufbau und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteiligungen) Total beantragt Ergebnis EICom Kürzung Betrag [CHF) Betrag [CHF) Betrag ICHF) Tabelle 7: Anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversor- gung 104 Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung um rund 5 % tiefer aus als von der Verfügungsadressatin beantragt. 6.4 Vertriebskosten 105 Oie Verteilnetzbetreiber treffen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG die erforderlichen Mass- nahmen. damit sie ihren festen Endverbrauchern und jenen. die auf den freien Netzzugang ver- zichten. jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizitat zu angemessenen Tarifen liefern kön- nen. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromW hat sich der Tarifanteil der Energielieferung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen zu orien- tieren (vgl. Rz. 64). 106 Gemäss Artikel 19 StromW führt die EICom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gette sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch (Abs. 1). Sie verfügt. dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizi- tätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrlzitätstarife kompensiert werden (Abs. 2). Der Effizienzgedanke ist damit in der Stromversorgungsgesetzgebung direkt verankert (vgl. auch Art. 8 und 15 StromVG). 107 Der Tarifanteil für die Energielieferung basiert in erster Linie auf den Kosten für die Energiebe- schaffung (gemäss Art. 4 Abs. 1 StromW), die in Ziffer 6.3 behandelt wurden. Hinzuzufügen sind weitere Kosten im Zusammenhang mit der Energielieferung, die im Folgenden unter dem Begriff .Vertriebskosten" zusammengefasst werden (vgl. Rz. 63). 6.4.1 Ermittlung der Vertriebs kosten Inklusive Gewinn im Vertrieb 108 Ein Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, bei der Energieverteilung einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Zur Höhe des angemessenen Gewinns äussert sich die Stromversorgungsgesetz- gebung nicht. Oie EICom hat diesbezüglich verschiedene Ansätze untersucht, welche sich an der Berechnung des Gewinns analog zum Netz, am Umsatz bzw. an einer Pauschale orientie- ren. Folgende Er1 Dokumentation> Verfügungen > Tarife):

• Berechnung analog zum Netz: Eine einfache und naheliegende Lösung ist es, die ange- messene Höhe des Gewinns analog zum Verteilnetz - also durch Berechnung der Zinsen auf das Anlage- und das Nettoumlaufvermögen - zu bestimmen (vgl. Art. 15 StromVG und Art. 13 StromW). Im Gegensatz zum Verteil netz hat das Anlagevermögen im Bereich der Energie- verteilung jedoch eine kleine Bedeutung, so dass der Gewinn auf dieser Berechnungsgrund- lage gering ausfällt. • Umsatzrendite: Viele Branchenvertreter verlangen, die angemessene Höhe des Gewinns als einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 5%) des Umsatzes vorzugeben. Der einzige Vorteil die- ses Ansatzes liegt in der Einfachheit der Berechnung. Er hat aber drei gravierende Nachteile: Erstens geht das StromVG von kostenbasierten Tarifen aus. Eine Umsatzrendite widerspricht diesem Ansatz, weil sie sich nicht auf tatsächliche Kosten abstützt. Zweitens ist es aus öko- nomischer Sicht unverständlich, warum der Gewinn eines Netzbetreibers umso höher sein soll, je teurer er seine Energie produziert bzw. beschafft und je ineffIZienter er seinen Vertrieb organisiert. Drittens widerspricht ein Ansatz, der mit einer ineffizienten Elektriz~ätsverwen­ dung einen höheren Gewinn ermöglicht, den in der Energie- und Stromversorgungsgesetzge- bung vorgegebenen Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung (Art. 1 Energiegesetz; EnG; SR 730.0; Art. 14 Abs. 3 lit. e StromVG). Aufgrund dieser Überlegungen verfolgt die EI- Com diese Variante nicht weiter. • Pauschale: Mit einer Pauschale, welche in der Summe die Kosten deckt und einen angemes- senen Gewinn beinha~et , lässt sich das Problem lösen. Ein solcher Ansatz hilft auch den Nachteilen zu begegnen, die mit einer Umsatzrendite verbunden sind (vgl. vorstehender Ab- schnitt). Die EICom stützt sich folglich auf diese Lösung. 6.4.2 Datengrundlage und Methode 109 Basierend auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG reichen alle Netzbetreiber der EICom jährlich ihre Kostenrechnung ein. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber für den Ta- rifanteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Aus diesen Vorgaben hat die EICom die Positionen in den Tabellen Kostenrechnung abgeleitet. Für die Kostenrechnung 2010 wurden die "sonstigen Kosten der Energielieferung" als eine Summe erfasst, wobei der Gewinn des Vertriebs getrennt aufgeführt wurde. In der Erhebung für die Tarife 2011 wurden erstmals die "Verwaltungs- und Vertriebskosten", die "sonstigen Kosten Energielieferung" und der "Gewinn des Vertriebes" einzeln erfasst. Für die folgende Betrachtung wird jeweils die Summe dieser drei Positionen als "Vertriebskosten inklusive Gewinn" bezeichnet. 110 Die anrechenbaren "Vertriebskosten inklusive Gewinn" setzen sich insbesondere aus den Tä- tigkeiten .Rechnungsstellung", .Kundeninformation", weiteren kundenspezifischen Handlungen und dem Gewinn im Energievertrieb zusammen. Weil diese Kosten in erster Linie durch die An- zahl Kunden verursacht werden, werden für Vergleichszwecke die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endverbraucher bzw. pro Rechnungsempfänger betrachtet. 111 Weil die Daten der Kostenrechnung zum ersten Mal für den Tarif 2010 ("Kostenrechnung 2010") erhoben wurden, werden diese für den Vergleich verwendet. 112 Bei der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2010 mussten lediglich die grossen Netzbetreiber die Kostenrechnung in der Vollversion einreichen. Seit dem Tarifjahr 2011 füllen auch die mittle- ren und kleineren Netzbetreiber eine weniger umfangreiche Version hiervon aus, die auch als "KoRe light" bezeichnet wird. Die Zuteilung, welches Unternehmen welche Version ausfüllt, ba-

siert in erster Linie auf der abgesetzten Energiemenge (MWh). Umgangssprachlich haben sich die Bezeichnungen .grosse· und .kleine· Netzbetreiber etabliert. 113 FOr das Jahr 2010 haben von den 82 Netzbetreibern 61 die Fragen zu den Vertriebskosten und Gewinn in der Kostenrechnung vollständig beantwortet. Die von diesen 61 Netzbetreibern an- gegebenen Vertriebskosten inklusive Gewinn bewegen sich zwischen CHF 6 und 570 pro End- kunde. 114 Abbildung 1 stellt die von den grossen Netzbetreibern für den Tarif 2010 ge~end gemachten Vertriebskosten inklusive Gewinn dar. Dabei ist bei den ersten 50 Netzbetreibern ein stetiger Anstieg der Kosten und Gewinn bis zu einem Betrag von rund CHF 150 pro Endkunde zu beo- bachten. Anschliessend steigt die Kurve sehr schnell auf Ober CHF 550 pro Endkunde an. 115 600 ,.. 500 ) .,-/ 100 - - o

- - - 1 11 21 31 41 51 61 Netzbetreiber, aufsteigend sortiert Abbildung 1: Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endkunde (2010) der unbereinigten Daten der .grossen Netzbetreiber"; Daten siehe Anhang 116 Die EICom erachtet Werte unter CHF 20 sowie Werte Ober CHF 180 als unplausibel. Ein Wert nahe CHF 0 ist unwahrscheinlich und legt die Vermutung nahe, dass die Kosten und auch die Erträge nicht sachgerecht zugeordnet worden sind. Umgekehrt kann der höchste Wert (CHF

570) nicht als Referenzpunkt fOr die Kosten einer effizienten Energieverteilung gelten. Deswe- gen hat sie die Netzbetreiber mit unplausiblen Werten unter CHF 20 und Ober CHF 180 aus dem Vergleich entfernt, was die Anzahl der untersuchten Netzbetreiber von 61 auf 51 reduziert. 6.4.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn 117 Aus der obigen Auswertung hat die EICom zur Ermittlung der typischen Vertriebskosten den Median berechnet. Die EICom hat bewusst den Median der Vertriebskosten verwendet, weil dieser im Gegensatz zum Mittelwert wenig empfindlich auf Extremwerte reagiert und deswegen 2./42

ein besseres Bild von Kosten und Gewinn eines typischen Netzbetreibers ergibt als der Mittel- wert. Die Vertriebskosten inklusive Gewinn eines typischen grossen Verteilnetzbetreibers (Me- dian), welcher die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllt, betragen CHF 74 pro Endverbrau- cher. 118 In der folgenden Tabelle 8 wird die Entwicklung dieses Werts über verschiedene Tarifjahre ana- lysiert. Eine Unterteilung erfolgt einerseits nach Grösse der Unternehmen (Voll- bzw. Light- Version der Kostenrechnung). Andererseits werden sowohl die Kosten für sich alleine sowie die Kosten inklusive Gewinn ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass bei den grossen Netzbetreibern der Median der Kosten über die Beobachtungsperiode mit CHF 54, CHF 58 und CHF 58 weit- gehend unverändert bleibt", während der Median der ,Kosten inklusive Gewinn" einem konstan- ten Wachstum (CHF 74, CHF 83, CHF 89) unterliegt. Damit kann das Wachstum des Medians der grossen Netzbetreiber mit dem zunehmenden Gewinn erklärt werden. Demgegenüber bleibt der Median der kleinen Netzbetreiber sowohl für die Kosten alleine als auch für die Kosten plus Gewinn nahezu unverändert (vgl. Tabelle 8). Wären also die kleinen und mittleren Netzbetreiber in den Vergleich einbezogen worden, so würde der Median tiefer liegen. 119 grosse Netzbetreiber kleine Netzbetreiber alle Netzbetreiber KoRe KoRe light KoRe+KoRe light Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn 2010 54 74 2011 58 83 37 57 39 59 2012 58 89 36 58 38 62 Tabelle 8: Entwicklung der Mediane der Kosten sowie Kosten und Gewinn der grossen, der kleinen sowie aller Verteilnetzbetreiber über die Jahre 2010 bis 2012 120 Diese Analyse an hand der Daten der Folgejahre zeigt auf, dass das Verfahren robust ist und die zugrunde liegenden Kosten in allen drei Erhebungen praktisch identisch bleiben. Der Ver- gleich mit dem Median aller Netzbetreiber zeigt, dass sich die Beschränkung auf die grossen Netzbetreiber nicht zu Ungunsten der Netzbetreiber auswirkt. 6.4.4 Zuschlag 121 Der Median der Vertriebskosten inklusive Gewinn beläuft sich auf CHF 74 pro Endkunde. Unter Bertlcksichtigung der relativen Einfachheit des Verfahrens wird der Medianwert nicht direkt übernommen. Die hier zur Anwendung gelangende Grenze wird zu Gunsten der Netzbetreiber um CHF 21 auf CHF 95 pro Endkunde erhöht. Das hat zur Folge, dass von den 51 grossen Ver- teilnetzbetreibem 32 (rund zwei Drittel) unter dieser Grenze liegen (vgl. Abbildung 2). Wird der Vergleich anhand der Daten der Kostenrechnung 2011 auf alle Verteilnetzbetreiber (d.h. inkl. der kleinen Netzbetreiber) ausgedehnt, so unterschreiten gar 85 Prozent der Netzbetreiber die- se Grenze (aus Abbildung 2 nicht ersichtlich). Im Jahr 2010 konnten die Daten von 51 Netzbetreibern verwendet werden, im Jahr 2011 die von 62 und im Jahr 2012 waren es 71 Netzbetreiber. 27/42

122 200 180 ~ 160 :z: u -;: 140 c GI E 120 :> ~ c .s 100 ." C w e 80 a. c 60 i '" 40 20 o .- ~ .r-: 0 10 20 J ~ ../ / ..L Grenze: CHF 95.- pro Endkunde ..,

• r UC"JA . c ..... lUIe- 30 26 '1 ) 40 50 6 Anzahl Netzbetreiber Abbildung 2: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten 6.4.5 Vorgehen der EICom o 123 Gestützt auf die obigen methodischen Überlegungen geht die EICom bei der Prüfung der Ver- triebskosten zusammenfassend wie folgt vor: • Wenn ein Netzbetreiber CHF 95 oder weniger pro Endkunde deklariert, werden die Ver- triebs kosten inklusive Gewinn aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet. • Überschreiten die Vertriebskosten inklusive Gewinn die Grenze von CHF 95. wobei die Summe der Kosten unter CHF 95 liegt. aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird. wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt. dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei CHF 95 zu liegen kommt. • Überschreiten die Vertriebskosten die Grenze von CHF 95. wobei bereits die eigentlichen Kosten über CHF 95 liegen. dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die aus- gewiesenen Kosten werden geprüft und - sofern sie anrechenbar sind - werden sie an- erkannt. solange die Summe von Kosten und Gewinn unter CHF 150 liegen. • Überschreitet die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn auch nach der Kos- tenprüfung CHF 150, wird die nachfolgend dargesteme Kostenobergrenze verwendet. 124 Die grosse Mehrzahl der hier untersuchten grossen Netzbetreiber kommt mit Vertriebskosten von deutlich weniger als CHF 150 pro Endverbraucher aus (vgl. Rz. 115. Abb. 1). Deswegen geht die EICom davon aus. dass ein Unternehmen. selbst wenn es nicht sonderlich effizient ist. alle Vertriebskosten mit maximal CHF 150 pro Endverbraucher decken kann (vgl. Rz. 114). 281 Dokumentation> VerfOgungen). Aufgrund dieser Berechnung ergeben sich CHF [",I Millionen als Zinsen für das NUV, 131 Somit ist höchstens folgender Gewinn angemessen: Geschäftsjahr 2008/09 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Optimierung Vertriebskosten Summe ZInsen für NUV/Gewinn des Vertriebs Ergebnis EICom [CHFI Tabelle 9: Herleitung der Verzinsung des NUV/maximal anrechenbarer Gewinn des Vertriebs 132 Oie derart ermittetten Vertriebskosten betragen inklusive Gewinn CHF [",I Millionen (CHF [",I plus CHF [.,, ] Millionen), Bei [". ] Endverbrauchern macht dies CHF [",] pro Endverbraucher aus, 133 Damit wird die Grenze von CHF 150 (Lemma 4 in Rz, 123) überschritten, Im vorliegenden Fall darf also die Gesamtsumme von CHF [".1 ([".1 Endverbraucher mal CHF 150) nicht überschrit- ten werden. Abzüglich der geltend gemachten sonstigen Kosten Energielieferung" in Höhe von CHF [".1 Millionen verbleiben also CHF [".1 als Zinsen Nettoumlaufvermögen (NUV) und Ge- winn des Vertriebs.

6.4.7 Stellungnahme der Verfügungsadressatin 134 Die Verfügungsadressatin hat sich im Zusammenhang mit der angemessenen Höhe der Ver· triebskosten in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (aet. 149) geäussert und ein Gutachten in Auftrag gegeben (Beilage zu act. 149). Es handelt sich dabei um ein Parteigutachten. welches die Verfügungsadressatin zur Untermauerung ihrer Vorbringen einreicht. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Verfügungsadressatin dem Gutachter die wesentlichen GeSiChtspunkte des streitigen Sachverhalts nach ihrem subjektiven Empfinden unterbreitet hat. Aufgrund der Ausführungen in den Randziffern 105 ff. im Gutachten verfügt dieses daher über untergeordne- te Beweiskraft (vgl. hierzu auch CHRISTOPH AUER, in VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, CHRISTOPH AUER, MARKUS MÜLLER, BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Bern 2008, Art. 12, Rz. 59). 135 Die Verfügungsadressatin kritisiert in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht diverse Punkte (act. 149). Einzelne Argumente wiederholen sich. Ebenso sind einige Argumente in der oben ge- nannten Beilage eine Wiederholung. Zum besseren Verständnis werden die Argumente hier zu- sammenfassend dargestellt. Soweit nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Rz. 136 ff.) auf die Stellungnahme zum Prüfbericht (ael. 149) und das in diesem Zusammenhang eingereichte Gutachten (act. 149, Beilage). 6.4.7.1 Prüfgegenstand 136 Die Verfügungsadressatin geht davon aus, dass die EICom die Grundversorgungstarife mittels Effizienzvergleich prüft (ael. 149, S. 7). Dies ist nicht zutreffend. Die EICom beschränkt sich beim hier dargelegten Vergleich lediglich auf die Vertriebskosten inklusive Gewinn, welche le- diglich einen Bestandteil der Grundversorgungstarife Energie bilden. 137 Die Verfügungsadressatin führt weiter aus, dass die EICom einen einfachen "Einzeikennzahlen- vergleich" durchführe, welcher den Vorgaben aus Artikel 19 StromW nicht genüge (act. 149, S. 8). Das Gutachten (act. 149, Beilage, S. 3) schlägt als Alternative 2 die Bildung vergleichbarer Unternehmensgruppen vor. 138 Da die EICom zum Vergleich lediglich die grossen Netzbetreiber herangezogen hat, zu denen auch die Verfügungsadressatin gehört, hat sie das in Alternative 2 vorgeschlagene Verfahren bereits angewandt. Damit erreicht sie in wesentlichen Punkten die gewünschte Vergleichbarkeit. So deckt rund die Hälfte der grossen Netzbetreiber einen Teil der Energielieferung an Kunden mit Grundversorgung aus eigener Produktion und grosse Endverbraucher finden sich bei den meisten Netzbetreibern. So stellt die EICom unter anderem sicher, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird, und dass mehrere Dimensionen gleichzeitig in die Beurteilung einfliessen. 6.4.7.2 Datenqualität und -umfang 139 Die Verfügungsadressatin kritisiert, dass das Vergleichsverfahren zur Bestimmung der anre- chenbaren "sonstigen Kosten Energielieferung" nur mit Daten genügender Qualität und eines gewissen Umfangs durchgeführt werden dürfen (act. 149, S. 8). Anhand ihrer eigenen Daten- fehier weist sie auf Probleme bei der Datenerhebung hin. Solche Fehler bestehen im Datenpool offenbar insbesondere in der ersten Runde der Datenerhebung wegen Fehlern bei der Kosten- zuordnung oder uneinheitlicher Anwendung von Definitionen. Zudem bestanden bei den Teil- nehmern des Datenpools offenbar Unsicherheiten beim Ausfüllen der Tabellen Kostenrechnung (Beilage act. 149, S. 5 f., 8). 31142

140 Hätten die angeblichen Fehler im ersten Jahr eine wesentliche und systematische Rolle ge- spielt, so hätten sich die deklarierten Kosten der Unternehmen im Verlauf der Zeit ändern müs- sen. Wie aber in Tabelle 8 (vgl. oben Rz. 119) dargelegt, hat sich der Median der Kosten im Verlauf der vorliegenden Jahre praktisch nicht verändert. Somit mag dieser Effekt für einzelne Unternehmen wie offenbar für die Verfügungsadressatin eine Rolle gespielt haben, für die Un- ternehmen insgesamt war er hingegen nicht bedeutsam. Handelt es sich hingegen um nicht systematische und damit zufällige Fehler, so gehen diese in beide Richtungen. Es gibt also Fehler, die den zu beurteilenden Wert erhöhen und solche, die ihn senken, sie gleichen sich aber gegenseitig weitgehend aus. Zudem hat die EICom mit dem Median bewusst ein Mass gewählt, das gegenüber Ausreissern robust ist und sich so allfällige Fehler einzelner Netz- betreiber in der Kostenzuordnung bei der Ermittlung eines typischen Werts kaum auswirken (vgl. oben Rz. 117). 141 Hätten im Weiteren sehr viele Netzbetreiber die gleichen Fehler wie die Verfügungsadressatin bei der Kostenzuordnung gemacht (act. 149, S. 24), so würden auch diese Netzbetreiber zu hohe Kosten ausweisen. Das würde sich in einem Vergleich sogar zu Gunsten der Verfügungs- adressatin auswirken, weil der so entstandene Median höher liegen würde, als der, welcher sich auf korrekt ermittelte Werte abstützt. 142 Schliesslich wurden für das Ausfüllen der Tabellen vom Fachsekretariat zahlreiche Hilfen (Anlei- tung und Online-Hilfe) und ein fachlicher Support zur Verfügung gestellt. 143 Auch methodisch vermag die Kritik der Verfügungsadressatin und des von ihr eingereichten Gutachtens an der Datengrundlage nicht zu überzeugen. Die EICom stützt sich auf eine umfas- sende Emebung bei den grossen Netzbetreibern, die Verfügungsadressatin hingegen auf eine Stichprobe, deren Homogenität hinsichtlich Grösse der Netzbetreiber unklar ist. Falls man, wie es die Verfügungsadressatin machen muss, die statistischen Aussagen nur mittels einer Stich- probe erzeugen kann, muss die Repräsentativität der Stichprobe und damit der Aussagen be- legt werden. Weil sich die EICom auf eine Erhebung bei allen grossen Netzbetreibern abstützt, stellt sich die Frage der Repräsentativität der Aussagen definitionsgemäss nicht. Insofern ist die Kritik bezüglich des Datenumfangs und damit der Repräsentativität der Aussagen seitens EI- Com nicht nachvollziehbar. 144 Die Verfügungsadressatin führt aus (act. 149, S. 23), dass sie nicht nachvollziehen könne, wo- mit und mit wem ihre Angaben verglichen wurden. Die Verfügungsadressatin gehört aufgrund ihres Energieabsatzes zu den grossen Verteilnetzbetreibern, welche die vOllständigen Tabellen der Kostenrechnung ausgefüllt haben. Dies muss ihr aufgrund der Tatsache, dass sie die Voll- version der Kostenrechnung ausfülij, bewusst sein. Die hierin gemachten Angaben der Verfü- gungsadressatin werden mit den gleichen Angaben der übrigen Verteilnetzbetreiber, welche die Vollversion ausfüllen, verglichen. 6.4.7.3 Relevante Kostentreiber, Segmentierung, strukturelle Unterschiede, Norm- Endverbraucher 145 Die Verfügungsadressatin legt dar, dass ihre Kosten bei einem sachgerechten EffIZienzver- gleich unkritisch seien (act. 149, S. 18 ff.). Sie führt aus, dass bei einem solchen Vergleich den strukturellen Unterschieden, beispielsweise das Vemältnis Grosskunden - Kleinkunden Rech- nung getragen werden müsse. 146 Das Gutachten führt aus (Beilage act. 149, S. 11 ff.), dass durch den Einbezug der abgesetzten Energiemenge früher auffällige Unternehmen nicht mehr auffällig werden. Als mögliche Gründe 32/42

für höhere Kosten nennt das Gutachten beispielsweise den durch grössere Kunden induzierten Betreuungsaufwand, das aufgrund der höheren Rechnungssummen höhere betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, die Anzahl der Vertriebssprachen (act. 149, S. 14) oder Unterschiede in den Schlüsseln und Rechnungslegungsstandards (act. 149, S. 7). 147 Die EICom hat die wesentlichen Kostentreiber im Zusammenhang mit den Vertriebskosten ana- lysiert. Sie gelangt hierbei zum Schluss, dass die Kosten hauptsächlich auf das Erstellen und Versenden von Rechnungen zurückzuführen sind. Bei Rechnungsstellung und -versand ist es hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unerheblich, ob beispielsweise 400 kWh oder 4'000 kWh in Rechnung gestellt werden. Zudem wurden für den Vergleich nur die grossen Netzbetreiber herangezogen, die in der Regel auch Grosskunden versorgen. Somit ist ein allfälliger damit ein- hergehender Betreuungsaufwand auch in der Vergleichsbasis enthalten. Die Verfügungsadres- satin führt aus (act. 149, S. 19), dass mit den seitens EICom zugestandenen Kosten von CHF 150 pro Endkunde ohne Weiteres ein Haushaltskunde betreut werden könne, ein Grosskunde aber nicht ein einziges Mal besucht werden könne. Die Durchschnittskosten pro Endverbrau- cher (inkl. betreuungsintensiver Grosskunden) würden sich auf CHF [ ... ) belaufen, ohne die betreuungsintensiven Grosskunden auf CHF [ ... ). Vor dem Hintergrund, dass die Verfügungs- adressatin rund [ ... ) Endverbraucher hat, entfallen folglich auf die betreuungsintensiven Gross- kunden Kosten von CHF [ ... ) ([ ... ) Endverbraucher mal CHF [ ... ) [CHF [ ... ) minus CHF [ ... ])). Falls davon ausgegangen wird, dass ein Vertriebsmitarbeiter pro Jahr CHF 200'000 an Kosten verursacht, so liessen sich alleine mit diesen Mehrkosten für die rund [ ... ) Grosskunden [ ... ) Vollzeitstellen finanzieren. Eine Verhältnismässigkeit ist für die EICom vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 148 Auch das Argument hinsichtlich Nettoumlaufvermögen vermag nicht zu überzeugen. Soweit tatsächlich im Falle von Grosskunden ein höherer Bedarf an Nettoumlaufvermögen besteht, kann ein betroffener Netzbetreiber diesem Problem durch kürzere Rechnungsintervalle oder Akontozahlungen von Grosskunden begegnen. Unterschiedliche Rechnungsintervalle sind nicht nur bei der Verfügungsadressatin, sondern auch bei anderen Netzbetreibern üblich. 149 Das Argument der Vertriebssprachen ist im Fall der Verfügungsadressatin ebenfalls irrelevant. Das Versorgungsgebiet (Grundversorgung) der Verfügungsadressatin beschränkt sich auf den deutschsprachigen Teil der Schweiz. 150 Die Begründung mit den verschiedenen Verteilschlüsseln zwischen den Bereichen Netz, Ener- gie und allenfalls Produktion geht fehl, da diese Schlüssel nicht frei gewählt werden können, sondern Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsberei- chen untersagt sind (Art. 10 Abs. 1 StromVG) und Gemeinkostenschlüssel verursachergerecht sein müssen (Art. 7 Abs. 5 StromW). 151 Die Stromversorgungsgesetzgebung macht keine Vorschriften bezüglich Rechnungslegungs- standards, diese werden durch das Unternehmen selbst gewählt. Folglich können mit der Wahl eines bestimmten Rechnungslegungsstandards keine höheren anrechenbaren Kosten begrün- det werden. 152 Die vorgebrachten Argumente haben hinsichtlich Kostentreiber keinen nachweislichen Einfluss, so dass die EICom weiterhin bei ihrer Bezugsgrösse der Anzahl Endverbraucher bleibt. 153 Das Gutachten beurteilt unter anderem auch die Vergleichbarkeit der Datendefinitionen (act. 149, Beilage, S. 6). Hierbei legen die Gutachter dar, dass ein Vergleich schwierig sei, weil sich

Unternehmen hinsichtlich ihrer Energiebeschaffung unterscheiden. Als direkte Folge hieraus lei- ten sie die Anrechenbarkeit von Ausgleichsenergie und Kosten für Risikomanagement ab. 154 Die EICom anerkennt, dass die Zuordnung der Ausgleichsenergiekosten zu den "sonstigen Kosten Energievertrieb" nicht sachgerecht ist, und hat die Verschiebung in die Energiekosten akzeptiert (vgl. Rz. 89). Die Situation der Verfügungsadressatin bezüglich der Energiebeschaf- fung vermag die gesonderten Kosten des Risikomanagements nicht zu erklären. Vor dem Hin- tergrund, dass für den Vergleich nur die grossen Netzbetreiber herangezogen werden, vermag die EICom hier keinen Grund zu erkennen, warum die an dieser Stelle geltend gemachten Kos- ten nicht bereits in der Vergleichsgrösse enthalten und damit zusätzlich anrechenbar sein sol- len. In der für die Ermittlung der typischen Vertriebskosten herangezogenen Teilmenge von Netzbetreibern verfügen 44 von 51 Unternehmen über Eigenproduktion (vgl. Fussnote zu Rz. 118). Somit ist auch hier kein Sonderfall festzustellen, welcher höhere anrechenbare Kosten er- kennen lässt. 6,4.7.4 Ergebnisse des Datenpools unterscheiden sich von denjenigen der EICom 155 Das von der Verfügungsadressatin eingereichte Gutachten (ac!. 149, Beilage, S. 5) führt aus, dass die aus dem Datenpool gewonnenen Erkenntnisse auf die Datenbasis der EICom analog angewendet werden können. Hierbei macht das Gutachten keinerlei Einschränkung. Ebenso wenig wird eine Begründung angeführt. 156 Es trifft nicht zu, dass die aus dem Datenpool gewonnenen Erkenntnisse auf die Datenbasis der EICom analog angewendet werden können. Einerseits ist die Teilnahme an dem Projekt "Da- tenpool VSE/AES' freiwillig und hatte im Jahr 2011 weniger als 40 Teilnehmer (ac!. 149, Beila- ge, S. 12). Deswegen ist diese Stichprobe kaum repräsentativ für alle oder alle grossen Verteil- netzbetreiber. Daher kann nicht ohne weiteres von Ergebnissen dieses Datensatzes auf die Gesamtheit oder die grossen Netzbetreiber geschlossen werden. Demgegenüber handelt es sich beim Datensatz der EICom um eine Erhebung bei allen grossen Netzbetreibern. Anderer- seits ist nicht erkennbar, ob dieses Projekt zwischen grossen und kleinen Netzbetreibern unter- scheidet, womit strukturelle Unterschiede, welche die EICom berücksichtigt hat, möglicherweise unberücksichtigt bleiben. 6,4,7,5 Nicht beeinflussbare Unterschiede 157 Die Verfügungsadressatin hält in ihrer Stellungnahme mehrmals fest (act. 149), dass die struk- turellen Unterschiede, welche sie selber nicht beeinflussen könne, ungenügend berücksichtigt seien. 158 An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass über die Vertriebskosten in erster Linie Kosten aus "Rechnungsstellung', "Kundeninformation" und weiteren kundenspezifischen Handlungen gedeckt werden (vgl. Rz. 95). Inwiefern bei diesen wichtigsten Kostentereibern überhaupt struk- turelle Differenzen bestehen sollen, führt die Verfügungsadressatin nicht aus. Zudem wurden für den Vergleich lediglich die grossen Netzbetreiber herangezogen, welche die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllen. Bei den grossen Netzbetreibern gibt es einerseits eine Mischung aus unterschiedlich grossen Endverbrauchern, andererseits verfügen viele von ihnen Ober Ei- genproduktion, wodurch die Beschaffung aufwandiger wird als bei einem kleinen Netzbetreiber, der normalerweise über einen "Vollversorgungsvertrag' verfügt. Insofern wird strukturellen Diffe- renzen, soweit diese bei der Belieferung von Endverbrauchern mit Grundversorgung überhaupt von Bedeutung sind, Rechnung getragen. Schliesslich führt die Verfügungsadressatin durch sie selbst beeinflussbare Unterschiede (endogene Merkmale) ins Feld, wie beispielsweise die 34/42

Rechtsform. Durch das Unternehmen selbst beeinflussbare Elemente sind durch das Unter- nehmen zu verantworten und deswegen in einem Vergleich nicht gesondert zu berücksichtigen. Dies sagt die Verfügungsadressatin indirekt selbst, indem sie nicht beeinflussbare Struktur- merkmale berücksichtigt haben will. Die Verfügungsadressatin unterlässt es denn auch in ihren Ausführungen, die Effekte dieser exogenen Merkmale zu quantifizieren. 6.4.8 Stellungnahme der Gesuchstellerin 159 Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2012 auf den Standpunkt. dass eine Prüfung der Tarife der VerfOgungsadressatin auf die Kriterien gemäss Artikel 4 Ab- satz 1 StromW sowie eine Prüfung der Kosten der Eigenproduktion der Verfügungsadressatin auch im zweiten Prüfbericht unterbleibe (act. 148, Rz. 12 ff.). Die Ausführungen in den Erwä- gungen 6.3.2 und 6.3.3 zeigen, dass diese Aussage der Gesuchstellerin nicht richtig ist. Aus der Tatsache, dass die Kosten der Eigenproduktion von der EICom anerkennt werden, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten nicht überprüft worden sind. Im Übrigen anerkennt die EICom in diesem Bereich die gesamten für den Auf- und Ausbau von Produkti- onskapazitäten gettend gemachten Kosten nicht. 160 Ausserdem führt die Gesuchstellerin aus, dass die Anrechnung von Kosten betreffend "Kauf am Markt" gesetzlich nicht vorgesehen seien und deshalb als unzulässig betrachtet werden müssen (act. 148, Rz. 15 ff.). Produktion und Endverbrauch stimmen in der Realität nicht jederzeit über- ein. Aus diesem Grund kann die Verfügungsadressatin den Bedarf der Endverbraucher in ihrem Netzgebiet nicht jederzeit mit Strom aus Eigenproduktion und langfristigen Bezugsverträgen si- cherstellen, und muss zusätzlich Strom am Markt zukaufen. Es ist nicht einzusehen, aus weI- chen Gründen die Kosten für den Zukauf dieses Stroms grundsätzlich nicht als anrechenbare Energiekosten gelten sollen (vgl. hierzu E. 6.3.3). 161 Im Übrigen bringt die Gesuchstellerin vor, dass eine Kategorie ,sonstige Kosten Energieliefe- rung" gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch lasse sich die Zusprechung eines angemessenen Gewinns über eine Pauschale auf keine gesetzliche Grundlage abstützen. Des Weiteren seien die Zulässigkeit der Vorgehensweise und die Herleitung einer Kostenobergrenze (Zift. 2.3.1 .3 des Prüfberichts) nicht nachvollziehbar und nicht gesetzesmässig (act. 148, Rz. 19 ff.). Die "sonstigen Kosten Energielieferung" sind Teil der Vertriebskosten (vgl. Rz. 63). In Erwägung 6.4 legt die EICom ausführlich dar, wie sich die Vertriebskosten inklusive Gewinn zusammensetzen und aus welchen Gründen vorliegend auf eine Pauschale und eine Obergrenze zurückgegriffen wird. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass das Vorgehen der EICom einerseits rechtlich begründet ist. Andererseits ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen dieses Vorge- hen willkürlich sein soll. 35142

6.4.9 Fazit: Anrechenbare Vertriebskosten inkl. Gewinn 162 In Anwendung der Gewinnberechnung gemäss den Ausführungen in Randziffer 123 ff. ergeben sich CHF [ ... 1 als angemessener Gewinn. Somit ergeben sich zusammen mit den seitens der Verfügungsadressatin geltend gemachten "sonstige Kosten Energielieferung" in der Höhe von CHF [ ... 1 Millionen Vertriebskosten von CHF [ ... 1 (vgl. Tabelle 10). beantragt Ergebnis EICom KOrzung Basis Geschäftsjahr 2008109 Betrag [CHF) Betrag [CHF) Betrag [CHF) Vertr~skosten inklusiw Gewinn 163 Tabelle 10: Ergebnis der Beurteilung der Vertriebskosten inklusive Gewinn 164 Somit fallen die Vertriebskosten um rund 13 % tiefer aus als beantragt. 7 Stellungnahme der Preisüberwachung 165 Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 hat die EICom gestützt auf Artikel 15 des PreisübelWachungs- gesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) der PreisübelWachung den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 144). Die PreisübelWachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen. sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen äussern (Art. 15 Abs. 2';' PÜG). 166 Mil Schreiben vom 21 . Juni 2012 teilte die PreisübelWachung mit. dass sie aus Prioritätsüberle- 9ungen keine formelle Stellungnahme in Sinne von Art. 15 PÜG abgibt (Antwort auf act. 144). 36142

8 Schlussbetrachtung 167 Zusammenfassend ergeben sich folgende durch die EICom anerkannte Kosten für die Energie im Geschäftsjahr 200812009: 168 Geschäftsjahr 2008109 Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten für Ausgleichsenergie Kosten für Optimierung Umlagen MSU Aufbau und Ausbau Produktionskapazität im Bereich neue emeuerbare Energie Aulbau und Ausbau Produktionskapazität (Projekte und Beteiligungen) Vertriebskosten Gewinn des Vertriebs Total beantragt Ergebnis EICom KOrzung Betrag (CHF} Betrag (CHF} Betrag (CHF} Tabelle 11 : durch die EICom anerkannte Kosten der Energielieferung 169 Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Kürzung: ursprünglich geltend gemacht: seitens EICom anerkannt: Kürzung: CHF [ ... ] CHF [ ... ] CHF [ ... ] Diese Kürzung entspricht rund 6% der beantragten Kosten. 170 Die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin betragen im Tarifjahr 2008/09 insgesamt CHF [ ... ]. In der Vergangenheit erzielte ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Elektrizitätstarifen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromW durch Senkung der Elektrizitätstari- fe zu kompensieren. In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind durch Senkung in der Zukunft zu kompensieren (vgl. hierzu auch die Weisung 112012 der EICom vom 19. Januar 2012 zu den Deckungsdifferenzen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). 37142

9 Gebühren 171 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 172 Die EICom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung wer- den folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Ge- bührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ] Franken), [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [ ... ] Franken) und [ ... ] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (aus- machend [ ... ] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von [ ... ] Franken. 173 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.v.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AligGebV; SR 172.041 .1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Energiekosten und damit zu ho her Elektrizitätstarife verursacht. Die Gebühren werden daher zu [ ... ] Prozent, ausmachend [ ... ] Franken, derVerfügungsadressatin auferlegt. 174 Die Gesuchstellerin hat einen Antrag zur uneingeschränkten Akteneinsicht, einen Antrag auf Wiederholung der Tarifprüfung sowie einen Antrag auf Festlegung eines Elektriz~ätstarifs ge- steilt, welche abgewiesen werden. Der Gesuchstellerin werden daher [ ... ] Prozent der Gebüh- ren, ausmachend [ ... ] Franken, auferlegt. 38142

111 Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 betragen CHF [ ... ). Zu viel vereinnahmle Elektrizilätslarife sind gemäss Weisung 1/2012 der EICom zur Senkung der Elektrizitätstarife zu verwenden. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf uneingeschränkte Akteneinsicht wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Wiederholung der Tarifprüfung wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Festlegung eines Etektrizitätstarifs wird abgewiesen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [ ... ) Franken. [ ... ) Franken werden der VerfOgung- sadressatin auferlegt. [ ... ] Franken der Gesuchstellerin. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 39142

Bern, 15. April 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Garlo Schmid-Sutter Präsident Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: Renato Tami Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Rechtsanwalt Themas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich Mitzuteilen an: PreisUberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 SI. Gallen (Geschäfts-Nr. A-11 0712013)

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese VerfOgung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 SI. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den haI. 41/42

Anhang Daten der Abbildungen 1 und 2. Kosten pro NB Endwrbraucher [CHF) 1 13 2 20 3 21 4 21 5 27 6 28 7 31 8 34 • 35 10 37 11 37 12 38 13 43 14 50 15 51 16 53 17 54 18 5. I. 81 20 61 21 64 22 66 23 67 24 70 25 71 26 71 27 71 28 74 29 75 30 81 31 83 32 93 33 .3 34 .3 35 96 36 .7 37 102 36 106 3. 107 40 110 41 113 42 120 43 121 44 122 45 125 46 125 47 134 48 138 4. 144 50 147 51 161 52 164 53 173 54 201 55 220 56 223 57 280 58 33. 59 432 60 568 61 570 '2/42