Sachverhalt
A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschwei- zerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft, das heisst auf die Gesuchstellerin. Zu diesem Zweck besteht in der Branche seit 2009 das sogenannte „Projekt GO!“, das zunächst informell und seit März 2011 von der ElCom im Verfahren 928-10-002 formell begleitet wurde (vgl. Verfahren 928- 10-002, act. 29 [Akten aus dem Verfahren 928-10-002 werden im Folgenden als „GO!, act. x“ zitiert]. 2 Im Verfahren 928-10-002 standen die Fragen nach der Entschädigungsform (sog. Finanzierungsstruk- tur) sowie nach der Entschädigungshöhe für das Übertragungsnetz (sog. Bewertungsfrage) im Vor- dergrund. Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen waren Parteien in diesem Verfahren. 3 Mit Verfügung vom 20. September 2012 hat die ElCom das Verfahren 928-10-002 in Bezug auf die Finanzierungsstruktur im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes eingestellt (sog. Einstellungsverfügung; vgl. GO!, act. 314). Darin stellte die ElCom fest, dass die Eckpunkte der ElCom zur Finanzierungsstruktur in den finalen Versionen der Vertragsdokumente (Sacheinlagever- trag samt Beilagen) sowie mit der entsprechenden Statutenänderung umgesetzt wurden. 4 Am 20. September 2012 verabschiedete die ElCom im Rahmen des Verfahrens 928-10-002 eine weitere Verfügung betreffend den massgeblichen Wert des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsver- fügung; vgl. GO!, act. 313). Darin legte die ElCom die Grundsätze der Bewertung des Übertragungs- netzes fest, unter anderem, dass für die Überführung des Übertragungsnetzes der regulatorische Wert massgebend ist (Dispositivziffern 1 und 2 der Bewertungsverfügung). Gegen diese Bewertungsverfü- gung ist gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig, in welchem auch die Gesuchsgegnerinnen Partei sind (A-5581/2012). 5 Im Januar 2013 wurden die Aktien von 17 der 18 Übertragungsnetzgesellschaften als Sacheinlage in die Swissgrid AG eingebracht sowie die entsprechenden Handelsregistereinträge vorgenommen (vgl. GO!, act. 328). Basis dazu bildete der Sacheinlagevertrag (SEV). Dem SEV lag die im Juni 2011 un- terzeichnete Grundsatzvereinbarung (GSV) vom 16. Februar 2011 zu Grunde, die sämtliche Aktionäre der Swissgrid AG ohne die übrigen Übertragungsnetzeigentümer umfasste (vgl. GO!, act. 26). Nicht Parteien der GSV und somit des SEV sind – nebst der Gesuchsgegnerin 1, welche die GSV Ende September 2012 gekündigt und den SEV in der Folge nicht unterzeichnet hat (vgl. act. 14) – jene Übertragungsnetzeigentümer, die nicht Aktionäre der Swissgrid AG sind. 6 Eine vertragliche Überführung des in die Gesuchsgegnerin 2 ausgegliederten Übertragungsnetzes kam somit nicht zustande. 7 Mit Eingabe vom 12. November 2012 stellte die Gesuchstellerin der ElCom in Bezug auf die Gesuchsgegnerinnen folgende Anträge: „1. Die Antraggegnerin 1 sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Aktien der Antraggegnerin 2 und damit den im Eigentum der Antraggegnerin 1 stehenden Übertragungsnetzbereich zu übertragen.
2. Die Höhe der Entschädigung, d.h. der für die Übertragung massgebende Wert des Übertragungsnetzbereichs bzw. sämtlicher Aktien der Antraggegnerin 2 sei von Amtes wegen und nach Massgabe der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz I Massgeblicher Wert (928-10-002) festzuset- zen. Dieser Wert, d.h. die Entschädigung für die Überführung, ist demnach für die Antraggegnerin 1 nach denselben Kriterien wie für die vertraglich überführenden Übertragungsnetzeigentümer zu bestimmen.
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3. Die gemäss Antrag 2 festzusetzende Entschädigung sei von der Gesuchstellerin durch die Zuteilung von neuen Swissgrid Aktien und einer Darlehensforderung gegenüber Swissgrid an die Antraggegnerin 1 entsprechend der von der Gesuchstellerin und den anderen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz: Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur (928-10-002) zu Grunde liegt, zu entrichten.
4. Die Antraggegnerin 1 sei weiter zu verpflichten, für die Übertragung ihres Übertragungsnetzbereichs bzw. sämtli- cher Aktien der Antraggegnerin 2 auf die Gesuchstellerin die Vollzugsmodalitäten nach Massgabe der Antragsbei- lagen 1 und 1.1-1.15 (mit den aufgrund des Vorgehens nach Art. 33 Abs. 5 StromVG notwendigen Anpassungen) zu erfüllen. Vorbehalten hiervon bleiben ausdrücklich jene Bestandteile in den Antragsbeilagen 1 und 1.1-1.15, wel- che den Wert des Übertragungsnetzbereichs bzw. den Umfang der von der Gesuchstellerin an die Antraggegnerin 1 zu entrichtenden Aktien und Darlehen gemäss Antrag 2 betreffen.
5. Die Antraggegnerinnen seien zu verpflichten, den unterbruchsfreien und sicheren Betrieb ihres Übertragungs- netzbereichs solange sicherzustellen, bis dafür von der Gesuchstellerin die Dienstleistungsverträge mit der Antrag- gegnerin 1 oder Dritten abgeschlossen sind und die Überführung nach Antrag 4 stattgefunden hat.
6. Über die vorstehenden Anträge 1-5 sei in separaten, voneinander getrennt zu behandelnden Dispositiv-Ziffern bzw. gegebenenfalls in zeitlich gestaffelten Teilentscheiden zu verfügen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Antraggegnerin 1.“ B. 8 Die Gesuchsgegnerinnen nahmen am 17. Dezember 2012 zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung und stellten dabei folgende Anträge (act. 6): „1. Das Enteignungsbegehren (insbesondere Ziff. 1 des Enteignungsbegehrens) sei zur Zeit abzuweisen.
2. Eventualiter seien die Aktien der ewz Übertragungsnetz AG der swissgrid ag mit der Verpflichtung zu übertragen, die ewz Übertragungsnetz AG bis zum Abschluss aller das Übertragungsnetz der Stadt Zürich bzw. der ewz Über- tragungsnetz AG betreffenden Verfahren bestehen zu lassen und nicht mit der swissgrid ag zu fusionieren. Die Übertragung der Aktien sei zwingend mit der teilweisen Gutheissung von Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens zu ver- binden und die swissgrid ag ebenfalls zu verpflichten, sich an die in den Antragsbeilagen verurkundeten Vollzugs- modalitäten auch gegenüber der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG zu halten, unter Vorbehalt jener Bestimmungen, die den Wert des Übertragungsnetzes der Stadt Zürich bzw. der ewz Übertragungsnetz AG betref- fen und unter Vorbehalt jener Bestimmungen, welche dem Ziel der Prozessführung durch die ewz Übertragungsnetz AG entgegenstehen, insbesondere Ziff. 10.4.1 Abs. 4 Sacheinlagevertrag.
3. Auf Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens sei nicht einzutreten. Eventualiter sei Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die Ermittlung der Enteignungsentschädigung (für die Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG und damit des Übertra- gungsnetzes der Stadt Zürich auf die swissgrid ag) im Sinn von Art. 33 Abs. 5 Strom VG nicht nach der für die Ta- rifbestimmung massgebenden Anlagenbewertungsmethode im Sinn von Art.15 Abs. 3 StromVG bestimmt, sondern nach dem Substanzwert gestützt auf Art. 33 Abs. 5 StromVG.
4. Im Sinn von Ziff. 3 des Enteignungsbegehrens sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung (für die Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG und damit des Übertragungsnetzes der Stadt Zürich auf die swissgrid ag) durch die Zuteilung von neuen Aktien der swissgrid ag und einer Darlehensforderung gegenüber der swissgrid ag entsprechend der von der swissgrid ag mit den anderen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz (Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur, Verfahrens- Nr. 928-10-002) zugrunde liegt, zu ent- richten sei. Soweit Ziff. 3 des Enteignungsbegehrens mit der Verweisung auf Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens ("Die gemäss Antrag 2 festzusetzende Entschädigung") auch die Wertermittlung gemäss Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens miter- fasst, sei das Begehren abzuweisen.
5. Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens sei im Sinn von Ziff. 2 der vorliegenden Anträge der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG teilweise gutzuheissen, sofern die Enteignung nicht zur Zeit abgewiesen wird; wird die Ent- eignung angeordnet, sei Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens zwingend mit Ziff. 2 des vorliegenden Antrages der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG zu verbinden. Es sei ergänzend festzustellen, dass diese Verweisung auf die Antragsbeilagen 1 und 1.1 bis 1.15 insoweit nicht gilt, als damit der Wert des Übertragungsnetzes und die kor- rekte Ermittlung dieses Wertes oder ihre verfahrensrechtliche Durchsetzung in Frage gestellt werden.
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6. Ziff. 5 des Enteignungsbegehrens sei gutzuheissen.
7. Ziff. 6 des Enteignungsbegehrens sei zu präzisieren und es sei festzustellen, dass eine getrennte Beurteilung der Enteignungsbegehren nur dann zulässig ist, wenn der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG vorab der getrennten Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt und insgesamt die bundesrechtliche Koordinationspflicht gewahrt wird.
8. Die Kosten des Verfahrens seien der swissgrid ag aufzuerlegen.
9. Die swissgrid ag sei zu verpflichten, der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung für die Aufwendun- gen im Enteignungsverfahren zu bezahlen.“ C. 9 Am 28. Januar 2013 reichte die Gesuchstellerin eine Replik ein, in welcher sie sich zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen äusserte (act. 8). Auf Gesuch hin verlängerte die ElCom die Frist zur Einrei- chung einer Duplik bis zum 21. März 2013 (act. 10 und 11). Diese wurde in der Folge fristgerecht ein- gereicht (act. 12). 10 Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die ElCom den Parteien unter Beilage der aktuellen Aktenverzeichnisse mit, dass die Akten aus dem Verfahren 928-10-002 in das vorliegende Verfahren übernommen würden (act. 18 und 19). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 verlangten die Gesuchsgegne- rinnen über ihren Rechtsvertreter die Zustellung der Akten 324, 326, 329 und 330 aus dem Verfahren 928-10-002 und die Ansetzung einer kurzen Frist für eine allfällige Stellungnahme (act. 21). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 stellte die ElCom die Akten zu und setzte die Frist für eine allfällige Stel- lungnahme auf den 22. Mai 2013 (act. 22). Gleichentags hatte die Gesuchstellerin der ElCom mitge- teilt, dass sie gegen die Übernahme der Akten aus dem Verfahren 928-10-002 nichts einzuwenden habe (act. 24), und verwies bezüglich Geschäftsgeheimnisse auf ihr Schreiben vom 14. September 2012 im Verfahren 928-10-002 (vgl. GO!, act. 276). 11 Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen die ElCom, dass er keine weiteren Bemerkungen habe (act. 26). D. 12 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteianträge wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit der ElCom 13 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 14 Die ElCom ist, von Amtes wegen oder auf Antrag, zuständig für den Erlass der erforderlichen Verfügungen, sollten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft nicht per 31. Dezember 2012 nachkommen (Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG).
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15 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin, die gestützt auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG um die Übertragung des Übertragungsnetzes der Gesuchsgegnerin 1 ersucht (act. 1). 16 Die Zuständigkeit der ElCom ist somit gegeben. Zu den Kompetenzen der ElCom im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft wird auf das Urteil des BVGer A-4797/2011 vom 28. Februar 2012, E. 8.1.3 f. verwiesen.
E. 2 Rechtliches Gehör und Koordinationspflicht 17 Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR
711) sind im Enteignungsverfahren gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG nicht anwendbar. Das Ver- fahren vor der ElCom richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreg- lement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 18 In formeller Hinsicht beantragt die Gesuchstellerin, dass über ihre Anträge in separaten, voneinander getrennt zu behandelnden Dispositiv-Ziffern bzw. gegebenenfalls in zeitlich gestaffelten Teilentschei- den zu verfügen sei (act. 1, Antrag 6). Die Gesuchsgegnerinnen äussern sich zu diesem Antrag da- hingehend, dass eine getrennte Beurteilung der Enteignungsbegehren nur dann zulässig sei, wenn den Gesuchsgegnerinnen vor der getrennten Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt und insge- samt die bundesrechtliche Koordinationspflicht gewahrt wird (act. 6, Antrag 7). 19 Die Parteien hatten im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels die Gelegenheit, sich zu äussern und in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 20 Sämtliche Anträge der Parteien werden in der vorliegenden Verfügung behandelt. Es werden keine Teilentscheide gefällt. Die mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Verfahren werden berücksichtigt und damit der Koordinationspflicht Genüge getan.
E. 3 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft. Sowohl die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), die ewz Übertragungsnetz AG als auch die Swissgrid AG sind von dieser Verfügung direkt betroffen, womit ihnen im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt. Sie sind materielle Verfügungsadressatinnen der vorliegenden Verfügung.
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E. 4 Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG 23 Das Gesuch der Gesuchstellerin stützt sich auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG, wonach die ElCom für den Fall, dass die EVU ihrer Verpflichtung zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht nachkommen sollten, auf Antrag der nati- onalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlässt (vgl. act. 1, Rz. 1).
E. 4.1 Übertragung der Aktien der Übertragungsnetzgesellschaft auf die Swissgrid AG 24 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin 2 – und damit das in ihrem Eigentum stehende Übertragungsnetz – auf die Ge- suchstellerin zu übertragen, mit der Begründung, die EVU hätten bis spätestens 1. Januar 2013 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene überführen müssen. Eine vertragliche Überfüh- rung habe die Gesuchsgegnerin 1 aus prozessualen Gründen zwar abgelehnt, sie trage aber die von der Branche erarbeiteten Vollzugsmodalitäten für die Eigentumsübertragung mit (act. 1, Rz. 1 ff.). Diese Darstellung der Ausgangslage haben die Gesuchsgegnerinnen bestätigt (act. 6, Rz. 7). 25 Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 zwecks Entflechtung ihres Übertragungsnetzes die Gesuchsgegnerin 2 gegründet habe. Der Zweck der Gesuchsgegnerin 2 er- schöpfe sich im Halten des Eigentums am Übertragungsnetz. Es entspreche dem Sinn und Zweck von Artikel 33 StromVG, dass die Überführung des Übertragungsnetzes in Form der Übertragung der Akti- en der Übertragungsnetzgesellschaft erfolge (act. 1, Rz. 4). 26 Die Gesuchsgegnerinnen verlangen die Abweisung des Enteignungsbegehrens, insbesondere dessen Ziffer 1 (act. 6, Antrag 1). Sie führen an, dass bei einem Übergang der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerinnen an der Klärung der offe- nen Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung des Übertragungsnetzes untergehen könnte (act. 6, Rz. 14). Die Gesuchsgegnerin 1 habe die GSV aus einer prozessualen Risikoabwägung her- aus gekündigt und nicht, weil sie die konsensual ausgehandelten (vertraglichen) Vollzugsmodalitäten der Branche grundsätzlich ablehne. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass eine vertragliche Lö- sung möglich sei, wenn eine faire und korrekte Entschädigung gesichert ist und die Tarifverfahren schnell entschieden und abgeschlossen werden (act. 6, Rz. 7 und 13 f.). Die im SEV vorgesehene Regelung vermöge die verfahrensrechtlichen Nachteile und Risiken nicht zu beseitigen (act. 6, Rz. 15 ff.). 27 Die Gesuchstellerin erwidert, dass die hängigen Tarifverfahren kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmegrund zur gesetzlich vorgeschriebenen Überführung seien. Ferner lägen die dargelegten Risiken ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Gesuchstellerin (act. 8, Rz. 1 ff.). 28 Artikel 33 Absatz 4 StromVG schreibt die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweize- rischer Ebene bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG vor. Die fünfjährige Frist ist am 31. Dezember 2012 abgelaufen (vgl. Verordnung des Bundesrats vom 28. November 2007 über die teilweise Inkraftsetzung des StromVG per 1. Januar 2008 [AS 2007 6827 und AS 2008 45]). Das Gesetz sieht in der Tat keine Ausnahmegründe für die Überführung des Übertragungsnetzes vor. Die Überführung muss zwingend stattfinden. Für einen zeitlichen Aufschub besteht aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts kein Raum. Die Gesuchsgegnerinnen gehen selbst davon aus, dass die Ge-
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suchsgegnerin 2 die Tarifverfahren weiterführen kann, solange sie als juristische Person bestehen bleibt (act. 6, Rz. 19). Dies äussert sich im Eventualantrag der Gesuchsgegnerinnen, wonach die Akti- en der Gesuchsgegnerin 2, unter gewissen Voraussetzungen, auf die Gesuchstellerin zu übertragen sind (act. 6, Antrag 2). 29 Die Gesuchsgegnerin 1 wird deshalb angewiesen, die Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Da die gesetzliche Frist zur Überführung des Übertragungsnetzes bereits abgelaufen ist, hat die Aktienübertragung ohne weiteren Verzug stattzufinden. Die entspre- chende Umsetzung ist, auch in zeitlicher Hinsicht, Sache der Parteien. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Handlungen (Kapitalerhöhung, Statutenänderung, Genehmigung der Statuten durch den Bundesrat usw.) geht die ElCom davon aus, dass die Aktienübertragung spätestens bis Ende 2013 vollzogen werden kann.
E. 4.2 Fusion der Übertragungsnetzgesellschaft mit der Swissgrid AG
E. 4.2.1 Parteivorbringen 30 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen für den Fall einer Aktienübertragung, dass die Übertragung mit der Verpflichtung verbunden wird, dass die Gesuchsgegnerin 2 bis zum Abschluss aller das Übertra- gungsnetz der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Gesuchsgegnerin 2 betreffenden Verfahren bestehen bleibt und nicht mit der Gesuchstellerin fusioniert wird (act. 6, Antrag 2). Dieser Antrag wird im We- sentlichen damit begründet, dass nach erfolgter Aktienübertragung das Risiko bestehe, dass weder der Gesuchsgegnerin 1 noch einer zu gründenden Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin 2 oder der Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der Tarifstreitigkeiten und somit die Beschwerdebefugnis in den angehobenen Prozessen um die Tarife und den Wert des Übertra- gungsnetzes zugestanden würde (act. 6, Rz. 17 ff. und 26 ff.). Die prozessuale Situation müsse bei den vorliegenden Interessen dazu führen, dass noch keine Enteignung vorgenommen werden dürfe oder die Fusion der Gesuchsgegnerin 2 mit der Gesuchstellerin auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Beschwerdeverfahren verschoben werden müsse (act. 6, Rz. 47). Sie führen mit Verweis auf Arti- kel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auch an, dass die Anordnung des unverzüglichen Vollzugs der Überführung zum jetzi- gen Zeitpunkt unnötig und deshalb unverhältnismässig wäre (act. 12, Rz. 4 ff.). 31 Die Gesuchstellerin lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, die ElCom habe die Fusion als einzige gesetzeskonforme Lösung des Überführungsvollzugs angesehen. Ferner verfüge die Gesuch- stellerin über keine Prozesse, welche es erlauben würden, eine operative Netzgesellschaft als Toch- tergesellschaft zu führen. Die Gesuchstellerin führt schliesslich an, auch aus Kostengründen bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Gesuchsgegnerin 2 mit der Gesuchstellerin fusioniert werde (act. 8, Rz. 5). Dazu erwidern die Gesuchsgegnerinnen, die Gesuchstellerin nehme bereits heute den operativen Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Probleme wahr (act. 12, Rz. 4).
E. 4.2.2 Rechtslage 32 Artikel 33 Absatz 4 StromVG sieht die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizeri- scher Ebene vor. Die Stromversorgungsgesetzgebung hat unter anderem die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zum Ziel (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei spielt das Übertragungsnetz eine zentrale Rolle. Der Gesetzgeber wollte deshalb eine starke und unabhängige Übertragungsnetzge- sellschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011, A-0120/2011, E. 7.3).
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33 Die Konzentration von Betrieb und Eigentum des Übertragungsnetzes in einer Hand dient der langfristigen Sicherstellung der Stromversorgung in der Schweiz. Das Dahinfallen von komplizierten Verträgen zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Netzeigentümer erhöht die Effizienz des Netzbe- triebs. Entscheide über Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Übertragungsnetzes werden ferner von einer zentralen und unabhängigen Stelle getroffen, was die Investitionssicherheit verbessert. Durch die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetriebs von Stromproduktion, Stromhandel und Stromverteilung wird schliesslich der ungehinderte und diskriminierungsfreie Zugang zum Übertra- gungsnetz gewährleistet (vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 13. April 2006, Rz. 13 ff. und Rz. 30 [GO!, Beilage 4 zu act. 47]; nachfolgend: Rechtsgutachten BJ). Interessenskollisionen und die Gefahr möglicher Marktverzerrungen fallen weg, wodurch auch ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsmarkt gewährleistet wird (vgl. Protokoll UREK vom 23./24. Oktober 2006, S. 2). 34 Die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene und somit auch der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin liegt demnach im öffentlichen Interesse an ei- ner sicheren Stromversorgung. 35 Gemäss Artikel 18 Absatz 2 StromVG muss die nationale Netzgesellschaft Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Es stellt sich die Frage, was unter Eigentum zu verstehen ist, sachenrechtli- ches Eigentum oder indirektes Eigentum, über das Eigentum an den Aktien der Gesuchsgegnerin 2. 36 Eigentum ist grundsätzlich das dingliche Vollrecht und damit das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache (SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 653 ff.). Eine Aktie verleiht dem Inhaber Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, das heisst ein Teilhaberrecht, aber kein dingliches Recht. Die aktienrechtliche Alleinbeteiligung an einer Tochterge- sellschaft, die Eigentümerin des Übertragungsnetzes ist (Übertragungsnetzgesellschaft), verschafft der Gesuchstellerin keine absoluten Rechte in Bezug auf das Übertragungsnetz selbst. Für sachen- rechtliches Eigentum fehlt es an der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht. Das (sachen- rechtliche) Eigentum wird einer bestimmten Person verliehen und kann nicht durch eine juristische Person hindurch begründet werden. Die dinglichen Rechte stehen der Übertragungsnetzgesellschaft, das heisst der Gesuchsgegnerin 2, zu. Die Gesuchstellerin wäre zwar Inhaberin aller Aktien, aber nicht Eigentümerin des Übertragungsnetzes. 37 Gegen eine Auslegung, dass aktienrechtliche Alleinbeteiligung an der Übertragungsnetzgesellschaft die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sprechen auch die Materialien. In den Beratungen wurde immer von der Übertragung des direkten Eigentums ausgegangen (vgl. AB 2007 S 46, Protokoll Kommission UREK-S, Subkommission „StromVG“ vom 31. März 2006, S. 3 ff. sowie Protokoll UREK-S vom 3./4. April 2006, S. 3 f.). Es ist stets von Fusionen und Enteignung die Rede – beides Vorgänge, mit wel- chen direktes Eigentum übertragen wird. In Bezug auf Artikel 33 Absatz 6 StromVG wurde ferner aus- geführt, man habe den Begriff „Umstrukturierungen“ gewählt. Umstrukturierungen seien das, was das Fusionsgesetz an rechtlichen Möglichkeiten enthalte (AB 2007 S 47). Ein Aktientausch ist als blosse Quasifusion im Fusionsgesetz nicht geregelt und würde damit nicht unter den Begriff „Umstrukturie- rungen“ fallen. 38 Aufgrund dieser Überlegungen ist folglich davon auszugehen, dass indirektes, über die aktienrechtli- che Alleinbeherrschung einer Tochtergesellschaft begründetes Eigentum den gesetzlichen Anforde- rungen grundsätzlich nicht genügt. Dass die Schaffung einer Holdingstruktur, bei welcher sich das Eigentum am Übertragungsnetz bei der zu schaffenden Tochtergesellschaft befinden würde, die ge- setzlichen Vorgaben mindestens formal nicht erfüllen würde, hatte das FS ElCom der Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mitgeteilt. Das FS ElCom führte darin aus, dass dauer- hafte Vorkehren zu treffen seien, welche der Gesuchstellerin dieselben Beherrschungsmöglichkeiten wie das sachenrechtliche Eigentum vermitteln, damit dieses lediglich indirekte (wirtschaftliche) Eigen-
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tum am schweizerischen Übertragungsnetz vorübergehend als zulässig betrachtet werden könnte (GO!, act. 10). Das FS ElCom verwies dabei auf einen Kurzbericht der Gesuchstellerin vom 21. Sep- tember 2010 (act. 20). 39 Der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin entschied sich an der Sitzung vom 27. Juni 2011 schliesslich für die Stammhausvariante, wonach die übernommenen Übertragungsnetzgesellschaften nach der Aktienübertragung zeitnah mit der Gesuchstellerin fusioniert werden sollten (vgl. GO!, act. 61, Folie 9 und GO!, act. 65, Rz. 8). In Art. 10.4.1 Absatz 4 des SEV hat sich die Gesuchstellerin verpflichtet, vor der Fusion der Übertragungsnetzgesellschaft eine Tochtergesellschaft der Übertragungsnetzgesell- schaft zu gründen, die als einzigen Zweck die Weiterführung der hängigen Beschwerdeverfahren ha- ben soll (vgl. Beilage 1 zu act. 1). 40 Es ist vorliegend auch nicht streitig, dass das Übertragungsnetz der Gesuchsgegnerin 2 nach Abschluss aller relevanter Verfahren in das direkte sachenrechtliche Eigentum der Gesuchstellerin überführt werden muss.
E. 4.2.3 Verhältnismässigkeit 41 Artikel 33 Absatz 4 StromVG schreibt wie erwähnt die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des StromVG, das heisst spätestens bis Ende 2012, vor. Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG erlässt die ElCom die erforderlichen Verfügungen, falls die EVU dieser Verpflichtung nicht nachkommen. 42 Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Bestandteil der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV. Dabei ist eine Massnahme erforderlich, wenn sie im Hinblick auf die Erreichung des öffentlichen Interesses das mildeste Mittel darstellt. Die Massnahme darf in sachlicher, örtlicher, zeitli- cher und persönlicher Hinsicht nicht weiter gehen als für die Erreichung des öffentlichen Interesses notwendig ist (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, Zürich 2007, Art. 5 Rz. 21) und muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegen- den Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Massnahme im öffentlichen Interesse und Ein- schränkung des Privaten müssen also in einem vernünftigen Verhältnis stehen (PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 N 1). 43 Die ElCom ist generell an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Auch auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG abgestützte Verfügungen der ElCom haben somit dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu genügen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber be- reits eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen und die Überfüh- rung des Übertragungsnetzes vorgesehen hat (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 22 ff.). 44 Das gesetzgeberische Ziel, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene in eine Hand zu bringen, ist im jetzigen Zeitpunkt durch vorübergehendes indirektes Eigentum nicht gefährdet, erhält doch die Gesuchstellerin sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin 2 (vgl. Rz. 29). Aus heutiger Sicht ist auch eine Beeinträchtigung der mit einem direkten Eigentum der Gesuchstellerin am Übertragungs- netz verfolgten öffentlichen Interessen nicht ersichtlich. 45 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerinnen kein weitergehenderes Interesse am Erhalt der Beschwerdebefugnis haben als jene ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer, welche die Aktien ihrer Übertragungsnetzgesellschaft gestützt auf den SEV auf die Gesuchstellerin übertragen haben. Gemäss SEV soll dem Problem der Beschwerdebefugnis mit der Gründung von Enkelgesell-
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schaften begegnet werden (vgl. Art. 10.4.1 Absatz 4 des SEV [Beilage 1 zu act. 1]). Durch die Nicht- unterzeichnung des SEV hat sich die Gesuchsgegnerin 1 dieser Lösungsvariante nicht angeschlos- sen. Trotzdem fällt im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend das Interesse der Gesuchstellerin, keine Prozesse für den Betrieb einer operativen Tochtergesellschaft vorsehen zu müssen, weniger ins Gewicht als das Interesse der Gesuchsgegnerinnen am Erhalt der Beschwerdebefugnis. 46 Das von den Gesuchsgegnerinnen geltend gemachte Risiko des Verlustes der Beschwerdebefugnis erscheint nicht von vornherein als völlig unbegründet. Der Verlust der Parteistellung in den hängigen Beschwerdeverfahren wäre für die Gesuchsgegnerinnen möglicherweise mit gewichtigen finanziellen Folgen verbunden. Mit der Frage, ob die Auflösung der Gesuchsgegnerin 2 durch deren Fusion mit der Gesuchstellerin tatsächlich den Verlust der Beschwerdebefugnis zur Folge hätte, hat sich die El- Com vorliegend nicht zu befassen. Diese Beurteilung kann nur von den zuständigen Gerichten vorge- nommen werden. 47 Die sofortige Anordnung einer Fusion ist nicht erforderlich. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Verfahren, die einen Einfluss auf die Höhe sowie die Ermittlung des Werts des Übertragungsnetzes haben (insbesondere Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009 [Tarifverfügung 2009], 952-09-131 vom 4. März 2010 [Tarifverfügung 2010], 952- 10-017 vom 11. November 2010 [Tarifverfügung 2011], 952-11-018 vom 12. März 2012 [Tarifverfü- gung 2012], 921-10-005 vom 11. November 2010 [Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz] und 928-10-002 vom 20. September 2012 [Bewertungsverfügung] sowie gegen die Verfügungen betref- fend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012), müssen die Parteien alle Handlungen vor- nehmen, die zum direkten, sachenrechtlichen Eigentum der Swissgrid AG am Übertragungsnetz füh- ren. 48 Für eine hoheitliche Anordnung der Vorkehren, die für die Übergangszeit mindestens teilweise direktes Eigentum erlauben, sieht die ElCom im jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass. Die Parteien sind in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für die Über- gangszeit entsprechende Vorkehren zu treffen. Die Gesuchsgegnerinnen haben für entsprechende Lösungen Hand zu bieten. Als mögliche Massnahme sieht der SEV die Gründung einer Tochtergesellschaft der Übertragungs- netzgesellschaft (sog. Enkelgesellschaft) vor, die als einzigen Zweck die Weiterführung der hängigen Beschwerdeverfahren haben soll (vgl. Ziffer 10.4.1 Absatz 4 SEV [Beilage 1 zu act. 1] und Protokolle der Arbeitsgruppensitzungen [act. 14-16]). Diese Lösung erachten die Gesuchsgegnerinnen als unge- eignet (act. 6, Rz. 32 ff.). Im Rahmen der regelmässig stattfindenden Arbeitsgruppensitzungen wurde auch die Variante mit einer sogenannten „Schwestergesellschaft“, die von der Übertragungsnetzge- sellschaft abgespalten wird, diskutiert (vgl. act. 17). Auch weitere Möglichkeiten sind nicht ausge- schlossen. Den Parteien bleibt es unbenommen, sich im Streitfall an die ElCom zu wenden, die dann eine Beurteilung der Sachlage vornehmen und die notwendigen Entscheidungen treffen wird.
E. 4.3 Höhe der Entschädigung für das Übertragungsnetz 49 Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Höhe der Entschädigung, das heisst der für die Übertragung massgebende Wert des Übertragungsnetzes bzw. sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin 2 von Am- tes wegen und nach Massgabe der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Trans- aktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert (928-10-002; nachfolgend: Bewertungsverfügung) fest- zusetzen sei. Dieser Wert sei nach denselben Kriterien wie für die vertraglich überführenden Übertra- gungsnetzeigentümer zu bestimmen (act. 1, Antrag 1).
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50 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen Nichteintreten, mit der Begründung, dass die Frage des massgeblichen Werts zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (act. 6, Antrag 3, erster Absatz und Rz. 50). Eventualiter sei der Antrag abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die Enteignungsentschädigung nach dem Substanzwert richte (act. 6, Antrag 3, zweiter Absatz). 51 Die sogenannte Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 (GO!, act. 313) bestimmt, dass sich der (provisorische) für die Überführung bzw. die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allen- falls anderen Rechten massgebende Wert des zu überführenden Übertragungsnetzes bis auf Weite- res nach dem von der ElCom in der Verfügung 952-10-017 vom 10. November 2010 festgelegten Wert richtet (Dispositivziffer 1, Satz 1). Der definitive Wert werde in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt (Dispositivziffer 2). 52 Weiter hielt die ElCom fest, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 der Bewertungsverfügung für alle Parteien gelten, unabhängig davon, ob die Transaktion der Übertragungsnetzanteile auf dem Ver- tragsweg oder durch behördliche Anordnung nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG erfolgt (Dispositivziffer 7). Adressaten der Bewertungsverfügung waren entsprechend die Gesuchstellerin und sämtliche Übertragungsnetzeigentümer und Übertragungsnetzgesellschaften, einschliesslich der Gesuchsgeg- nerinnen. 53 Die ElCom hat zur Frage der Bewertung somit bereits einen Entscheid getroffen, der beim Bundes- verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wurde (vgl. vereinigtes Verfahren A-5622/2012). Aufgrund des Devolutiveffekts liegt die Verfahrenshoheit und Beurteilungsbefugnis nun beim Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Art. 54 VwVG sowie THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 7 N 20). 54 Da die ElCom für die Beurteilung der Bewertungsfrage funktionell nicht zuständig ist, ist auf den Antrag 2 der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
E. 4.4 Finanzierungsstruktur und Vollzugsmodalitäten 55 Die Gesuchstellerin beantragt, die festzusetzende Entschädigung sei durch die Zuteilung von neuen Aktien der Gesuchstellerin und einer Darlehensforderung der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Ge- suchstellerin entsprechend der von der Gesuchstellerin und den anderen Übertragungsnetzeigentü- mern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend „Übertragungsnetz: Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur“ (928-10-
002) zu Grunde liegt, zu entrichten (act. 1, Antrag 3). 56 Ferner sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, für die Übertragung ihres Übertragungsnetzes bzw. sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin 2 die Vollzugsmodalitäten nach Massgabe des SEV samt Beilagen zu erfüllen, mit den aufgrund des Vorgehens nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG notwendigen Anpassungen. Vorbehalten blieben ausdrücklich jene Bestandteile, welche den Wert des Übertra- gungsnetzes bzw. den Umfang der zu entrichtenden Aktien und Darlehen betreffen (act. 1, Antrag 4). Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots müssten die Entschädigungsform sowie die Vollzugsmodali- täten wie für die übrigen Übertragungsnetzeigentümer ausgestaltet sein (act. 1, Rz. 8 ff.).
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57 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen die Feststellung, dass die Enteignungsentschädigung entsprechend der mit den übrigen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz (Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur, Verfahrens-Nr. 928-10-002) zugrunde liegt, zu ent- richten sei. Soweit die Wertermittlung miterfasst sei, sei das Begehren abzuweisen (act. 6, Antrag 4, zweiter Absatz sowie Rz. 74 f.). 58 Ferner stellen die Gesuchsgegnerinnen den Antrag auf teilweise Gutheissung von Antrag 4 sowie auf Feststellung, dass der Verweis auf die Antragsbeilagen insoweit nicht gilt, als damit der Wert des Übertragungsnetzes und die korrekte Ermittlung dieses Wertes oder ihre verfahrensrechtliche Durch- setzung in Frage gestellt werden. Die Verpflichtung, sich an die Vollzugsmodalitäten zu halten, habe jedenfalls auch für die Gesuchstellerin zu gelten, weswegen der Antrag nur teilweise gutzuheissen sei (act. 6, Antrag 5 sowie Rz. 76 ff.). Die Gesuchstellerin hat in der Folge bestätigt, dass sie ebenfalls zur Einhaltung der Vollzugsmodalitäten verpflichtet sei (act. 8, Rz. 8). 59 Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches ist dann gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und unmittelbares Interesse an der Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten besteht (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 213; Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Rein wirtschaftliche Interessen reichen aus. Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 535 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). 60 Die Parteien sind sich im Ergebnis über die Finanzierungsstruktur und die Vollzugsmodalitäten einig. Die Gesuchsgegnerinnen bringen lediglich einen Vorbehalt bezüglich der Wertermittlung an. Densel- ben Vorbehalt führt auch die Gesuchstellerin an (vgl. act. 1, Antrag 4). Die Wertermittlung ist wie er- wähnt Gegenstand diverser bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Verfahren. Bezüglich der Vollzugsmodalitäten sind sich die Parteien einig, dass die Verpflichtung, sich an die Vollzugsmo- dalitäten zu halten, für die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen gleichermassen gilt. Die El- Com geht davon aus, dass die Parteien über diese Punkte eine vertragliche Vereinbarung treffen wer- den. 61 In Bezug auf die Finanzierungsstruktur und die Vollzugsmodalitäten besteht somit zur Zeit kein schutzwürdiges Interesse an einem materiellen Entscheid. Auf die entsprechenden Anträge ist des- halb vorliegend nicht einzutreten.
E. 4.5 Sicherstellung des operativen Betriebs 62 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerinnen seien zu verpflichten, den unterbruchsfreien und sicheren Betrieb ihres Übertragungsnetzes solange sicherzustellen, bis die Dienstleistungsverträ- ge abgeschlossen sind und die Überführung stattgefunden hat (act. 1, Antrag 5). Die Gesuchsgegne- rinnen beantragen die Gutheissung dieses Antrags (act. 6, Antrag 6). 63 Zu diesem Punkt besteht somit Konsens. Ein schutzwürdiges Interesse ist deshalb zu verneinen, weshalb auf Antrag 5 der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist. Die Pflicht der Netzbetreiber, ein siche- res, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten, ergibt sich ohnehin bereits aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 2 StromVG.
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E. 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung 64 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 65 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet werden (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 19). Die vorlie- gende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern unter anderem die Frage, ob die Gesuchsgegnerin 1 die Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin überführen muss. 66 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe kön- nen sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstän- de den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b). 67 Den Übertragungsnetzeigentümern obliegt die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile am Übertragungsnetz bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012) auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Gesuchsgegnerin 1 hat als einzige ehemalige GSV-Partei den Sacheinlagevertrag nicht unterzeichnet und die Aktien der Gesuchsgegne- rin 2 noch nicht auf die Gesuchstellerin überführt. 68 Mit der Überführung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes auf die Gesuchstellerin soll sichergestellt werden, dass das Übertragungsnetz als wesentliche Grundlage für die Versorgungssi- cherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betrieben werden kann (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG und Rz. 32 ff.). 69 Die vom StromVG vorgeschriebene Frist für die Überführung des Übertragungsnetzes wurde mit Bezug auf die Gesuchsgegnerinnen nicht eingehalten. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde eine allfällige Beschwerde gegen die Überführung der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin die Transaktion weiter verzögern. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung. 70 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16). 71 Das Übertragungsnetz muss in jedem Fall auf die Gesuchstellerin überführt werden. Weniger einschneidende Massnahmen, um diese gesetzliche Pflicht umzusetzen, bestehen nicht. Auch beste- hen auf Seiten der Gesuchsgegnerinnen keine Bedenken in Bezug auf die Übertragung der Aktienan- teile ohne anschliessende Fusion (vgl. act. 6, Antrag 2 sowie Rz. 19). Das Interesse, den Verlust der Beschwerdelegitimation zu verhindern, wird mit der vorliegenden Verfügung der ElCom nicht gefähr- det. 72 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran,
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dass die vorliegende Verfügung zur Übertragung der Aktien sofortige Wirksamkeit entfaltet. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung ist verhältnismässig. 73 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffer 1 des Dispositivs wird deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 6 Gebühren 74 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Allg-GebV). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veran- lasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflich- tige staatliche Verfahren üblich ist (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 75 Die Gesuchstellerin beantragt die Auferlegung der Kosten und Entschädigung an die Gesuchsgegne- rin 1 (act. 1, Antrag 7). Sie begründet ihren Antrag nicht. 76 Die Gesuchsgegnerinnen verlangen hingegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (act. 6, Anträge 8 und 9 sowie Rz. 85 ff.). Sie machen geltend, die Gesuchstellerin habe die Enteignung veranlasst, weshalb ihr gestützt auf Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV; SR 172.041.1) die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Dass die Gesuchstellerin gesetzlich verpflichtet gewesen sei, den Antrag zu stellen, sei unmassgeblich. Dass die Gesuchsgegnerinnen mit der Enteignung nicht einverstanden sind, könne ihnen nicht vorgeworfen werden, da diese Konstellation allen Enteignungs- verfahren gemein sei (act. 6, Rz. 86 und act. 12, Rz. 9 ff.). Die Kosten der Stadt Zürich aufzuerlegen verbiete sich auch gestützt auf die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV. Somit sei von Verfassung wegen die analoge Anwendung der Artikel 114 f. EntG ungeachtet von Artikel 33 Absatz 5 StromVG zwingend geboten. Die Verfahrens- und Parteikosten würden sogenannte Inkonvenienzen darstellen, die auszugleichen seien (act. 6, Rz. 88 ff.). 77 Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, dass das vorliegende Verfahren nur deshalb erforderlich sei, weil die Gesuchsgegnerinnen die vertragliche Überführung nach Artikel 33 Absatz 4 StromVG abgelehnt hätten (act. 8, Rz. 10). 78 Gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG sind im vorliegenden Verfahren die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) nicht anwendbar. Zweck dieser Bestimmung ist die Bündelung der Kompetenzen bei einer einzigen Behörde: Bei einer Enteig- nung sollten alle Entscheidungen, einschliesslich die Bestimmung der Entschädigungshöhe, bei der ElCom bleiben, und es sei das VwVG anzuwenden. Namentlich sollte nicht eine Schätzungskommis- sion zuständig sein (vgl. Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom
E. 11 September 2006, S. 3). Im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten ist das EntG somit nicht anwendbar.
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79 Die Gesuchstellerin war aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 StromVG gesetzlich verpflichtet, der ElCom einen Antrag zu unterbreiten, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 den SEV nicht unterzeichnet und auch eine angepasste Version des SEV abgelehnt hatte (vgl. act. 14, Ziff. 3). Aufgrund des Subsidiaritäts- prinzips (vgl. Art. 33 Abs. 4 StromVG) hätte die Gesuchsgegnerin mindestens in Bezug auf jene The- men, die sich als nicht streitig herausgestellt haben, Hand für eine vertragliche Lösung bieten müssen. 80 Auf den Antrag der Gesuchstellerin zur Bewertungsfrage ist die ElCom nicht eingetreten, weil sie dazu bereits eine Verfügung erlassen hat. Bezüglich Sicherstellung des operativen Betriebs besteht zum einen Konsens unter den Parteien, zum anderen handelt es sich dabei um eine Pflicht, die bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Entscheid erübrigte sich folglich auch zu diesem Antrag. In dieser Hinsicht rechtfertigt es sich, auch die Gesuchstellerin zu einem Teil an den Verfahrenskosten zu betei- ligen. 81 In materieller Hinsicht waren sich die Parteien im Ergebnis einzig in den Fragen, ob die Aktienübertra- gung stattzufinden hat und ob die Übertragungsnetzgesellschaft mit der Gesuchstellerin zu fusionieren sei, uneinig. Die ElCom ist auf die übrigen Anträge mangels eines (aktuellen) Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. In der Frage der Aktienübertragung hat die Gesuchstellerin obsiegt, in der Frage der Fusion die Gesuchsgegnerinnen. 82 Im vorliegenden Verfahren unterliegen somit sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegne- rinnen in unterschiedlichem Ausmass. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos- ten den Gesuchsgegnerinnen zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Bezüglich der Gesuchsgegnerinnen ist die Kostenauferlegung auf die Muttergesellschaft, das heisst auf die Gesuchsgegnerin 1, zu beschränken. Würden der Gesuchsgegnerin 2 vorliegend Gebühren auferlegt, würden diese Kosten nach der Überführung ihrer Aktien die Gesuchstellerin belasten. Die Gesuchsgegnerin 1 hat somit drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. 83 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenan- satz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Da- durch ergibt sich eine Gebühr von insgesamt […] Franken. 7 Parteientschädigung 84 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach VwVG werden mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, N. 45 zu Art. 6). Ein Anspruch auf Parteientschä- digung besteht somit nicht. 85 Die entsprechenden Anträge der Parteien (vgl. Rz. 75 f.) werden abgewiesen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), wird angewiesen, sämtliche Aktien der ewz Übertragungsnetz AG ohne Verzug an die Swissgrid AG zu Eigentum zu übertragen. 2. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Verfahren, die einen Einfluss auf die Höhe sowie die Ermittlung des Werts des Übertragungsnetzes haben (insbesondere Beschwer- deverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009 [Tarifverfügung 2009], 952- 09-131 vom 4. März 2010 [Tarifverfügung 2010], 952-10-017 vom 11. November 2010 [Tarifver- fügung 2011], 952-11-018 vom 12. März 2012 [Tarifverfügung 2012], 921-10-005 vom 11. No- vember 2010 [Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz] und 928-10-002 vom 20. Septem- ber 2012 [Bewertungsverfügung] sowie gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012), müssen die Parteien alle Handlungen vornehmen, die zum direk- ten sachenrechtlichen Eigentum der Swissgrid AG am Übertragungsnetz der ewz Übertra- gungsnetz AG führen. 3. Auf Antrag 2 der Swissgrid AG bezüglich der Höhe der Entschädigung des Übertragungsnetzes wird nicht eingetreten. 4. Auf Antrag 3 der Swissgrid AG und auf Antrag 4 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Finanzierungsstruktur wird nicht eingetreten. 5. Auf Antrag 4 der Swissgrid AG und auf Antrag 5 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Vollzugsmodalitäten wird nicht eingetreten. 6. Auf Antrag 5 der Swissgrid AG und auf Antrag 6 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Sicherstellung des operativen Betriebs wird nicht eingetreten. 7. Die Kosten für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs betragen […] Franken und werden zu einem Viertel ([…] Franken) der Swissgrid AG und zu drei Vierteln ([…] Franken) der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), auferlegt. 8. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 9. Der Dispositivziffer 1 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 10. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
- Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich
- ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
Beide vertreten durch BAUR HÜRLIMANN AG, Dr. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstras- se 7, 5400 Baden
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
928 - Nationale Netzgesellschaft 3973117\\adb.intra.admin.ch\Userhome$\Reginfra-01\u80817259\config\Desktop\928-12-010_20130603_Verfügung Überführung ÜN ewz Publikation.docx
Referenz/Aktenzeichen: 928-12-010 Bern, 3. Juni 2013
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Gesuchstellerin) und
1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich (Gesuchsgegnerin 1)
2. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35,8050 Zürich (Gesuchsgegnerin 2)
Beide vertreten durch BAUR HÜRLIMANN AG, Dr. Michael Merker,
Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden
betreffend Überführung des Übertragungsnetzes der Stadt Zürich (ewz)
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .................................................................................................................................... 3 II Erwägungen ................................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit der ElCom .............................................................................................................. 5 2 Rechtliches Gehör und Koordinationspflicht ................................................................................. 6 3 Parteien ....................................................................................................................................... 6 4 Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG ............................... 7 4.1 Übertragung der Aktien der Übertragungsnetzgesellschaft auf die Swissgrid AG .................. 7 4.2 Fusion der Übertragungsnetzgesellschaft mit der Swissgrid AG ............................................ 8 4.2.1 Parteivorbringen .............................................................................................................. 8 4.2.2 Rechtslage ...................................................................................................................... 8 4.2.3 Verhältnismässigkeit...................................................................................................... 10 4.3 Höhe der Entschädigung für das Übertragungsnetz ............................................................ 11 4.4 Finanzierungsstruktur und Vollzugsmodalitäten .................................................................. 12 4.5 Sicherstellung des operativen Betriebs ............................................................................... 13 5 Entzug der aufschiebenden Wirkung .......................................................................................... 14 6 Gebühren .................................................................................................................................. 15 7 Parteientschädigung .................................................................................................................. 16 III Entscheid ..................................................................................................................................... 17 IV Rechtsmittelbelehrung.................................................................................................................. 19
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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschwei- zerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft, das heisst auf die Gesuchstellerin. Zu diesem Zweck besteht in der Branche seit 2009 das sogenannte „Projekt GO!“, das zunächst informell und seit März 2011 von der ElCom im Verfahren 928-10-002 formell begleitet wurde (vgl. Verfahren 928- 10-002, act. 29 [Akten aus dem Verfahren 928-10-002 werden im Folgenden als „GO!, act. x“ zitiert]. 2 Im Verfahren 928-10-002 standen die Fragen nach der Entschädigungsform (sog. Finanzierungsstruk- tur) sowie nach der Entschädigungshöhe für das Übertragungsnetz (sog. Bewertungsfrage) im Vor- dergrund. Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen waren Parteien in diesem Verfahren. 3 Mit Verfügung vom 20. September 2012 hat die ElCom das Verfahren 928-10-002 in Bezug auf die Finanzierungsstruktur im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes eingestellt (sog. Einstellungsverfügung; vgl. GO!, act. 314). Darin stellte die ElCom fest, dass die Eckpunkte der ElCom zur Finanzierungsstruktur in den finalen Versionen der Vertragsdokumente (Sacheinlagever- trag samt Beilagen) sowie mit der entsprechenden Statutenänderung umgesetzt wurden. 4 Am 20. September 2012 verabschiedete die ElCom im Rahmen des Verfahrens 928-10-002 eine weitere Verfügung betreffend den massgeblichen Wert des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsver- fügung; vgl. GO!, act. 313). Darin legte die ElCom die Grundsätze der Bewertung des Übertragungs- netzes fest, unter anderem, dass für die Überführung des Übertragungsnetzes der regulatorische Wert massgebend ist (Dispositivziffern 1 und 2 der Bewertungsverfügung). Gegen diese Bewertungsverfü- gung ist gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig, in welchem auch die Gesuchsgegnerinnen Partei sind (A-5581/2012). 5 Im Januar 2013 wurden die Aktien von 17 der 18 Übertragungsnetzgesellschaften als Sacheinlage in die Swissgrid AG eingebracht sowie die entsprechenden Handelsregistereinträge vorgenommen (vgl. GO!, act. 328). Basis dazu bildete der Sacheinlagevertrag (SEV). Dem SEV lag die im Juni 2011 un- terzeichnete Grundsatzvereinbarung (GSV) vom 16. Februar 2011 zu Grunde, die sämtliche Aktionäre der Swissgrid AG ohne die übrigen Übertragungsnetzeigentümer umfasste (vgl. GO!, act. 26). Nicht Parteien der GSV und somit des SEV sind – nebst der Gesuchsgegnerin 1, welche die GSV Ende September 2012 gekündigt und den SEV in der Folge nicht unterzeichnet hat (vgl. act. 14) – jene Übertragungsnetzeigentümer, die nicht Aktionäre der Swissgrid AG sind. 6 Eine vertragliche Überführung des in die Gesuchsgegnerin 2 ausgegliederten Übertragungsnetzes kam somit nicht zustande. 7 Mit Eingabe vom 12. November 2012 stellte die Gesuchstellerin der ElCom in Bezug auf die Gesuchsgegnerinnen folgende Anträge: „1. Die Antraggegnerin 1 sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Aktien der Antraggegnerin 2 und damit den im Eigentum der Antraggegnerin 1 stehenden Übertragungsnetzbereich zu übertragen.
2. Die Höhe der Entschädigung, d.h. der für die Übertragung massgebende Wert des Übertragungsnetzbereichs bzw. sämtlicher Aktien der Antraggegnerin 2 sei von Amtes wegen und nach Massgabe der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz I Massgeblicher Wert (928-10-002) festzuset- zen. Dieser Wert, d.h. die Entschädigung für die Überführung, ist demnach für die Antraggegnerin 1 nach denselben Kriterien wie für die vertraglich überführenden Übertragungsnetzeigentümer zu bestimmen.
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3. Die gemäss Antrag 2 festzusetzende Entschädigung sei von der Gesuchstellerin durch die Zuteilung von neuen Swissgrid Aktien und einer Darlehensforderung gegenüber Swissgrid an die Antraggegnerin 1 entsprechend der von der Gesuchstellerin und den anderen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz: Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur (928-10-002) zu Grunde liegt, zu entrichten.
4. Die Antraggegnerin 1 sei weiter zu verpflichten, für die Übertragung ihres Übertragungsnetzbereichs bzw. sämtli- cher Aktien der Antraggegnerin 2 auf die Gesuchstellerin die Vollzugsmodalitäten nach Massgabe der Antragsbei- lagen 1 und 1.1-1.15 (mit den aufgrund des Vorgehens nach Art. 33 Abs. 5 StromVG notwendigen Anpassungen) zu erfüllen. Vorbehalten hiervon bleiben ausdrücklich jene Bestandteile in den Antragsbeilagen 1 und 1.1-1.15, wel- che den Wert des Übertragungsnetzbereichs bzw. den Umfang der von der Gesuchstellerin an die Antraggegnerin 1 zu entrichtenden Aktien und Darlehen gemäss Antrag 2 betreffen.
5. Die Antraggegnerinnen seien zu verpflichten, den unterbruchsfreien und sicheren Betrieb ihres Übertragungs- netzbereichs solange sicherzustellen, bis dafür von der Gesuchstellerin die Dienstleistungsverträge mit der Antrag- gegnerin 1 oder Dritten abgeschlossen sind und die Überführung nach Antrag 4 stattgefunden hat.
6. Über die vorstehenden Anträge 1-5 sei in separaten, voneinander getrennt zu behandelnden Dispositiv-Ziffern bzw. gegebenenfalls in zeitlich gestaffelten Teilentscheiden zu verfügen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Antraggegnerin 1.“ B. 8 Die Gesuchsgegnerinnen nahmen am 17. Dezember 2012 zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung und stellten dabei folgende Anträge (act. 6): „1. Das Enteignungsbegehren (insbesondere Ziff. 1 des Enteignungsbegehrens) sei zur Zeit abzuweisen.
2. Eventualiter seien die Aktien der ewz Übertragungsnetz AG der swissgrid ag mit der Verpflichtung zu übertragen, die ewz Übertragungsnetz AG bis zum Abschluss aller das Übertragungsnetz der Stadt Zürich bzw. der ewz Über- tragungsnetz AG betreffenden Verfahren bestehen zu lassen und nicht mit der swissgrid ag zu fusionieren. Die Übertragung der Aktien sei zwingend mit der teilweisen Gutheissung von Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens zu ver- binden und die swissgrid ag ebenfalls zu verpflichten, sich an die in den Antragsbeilagen verurkundeten Vollzugs- modalitäten auch gegenüber der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG zu halten, unter Vorbehalt jener Bestimmungen, die den Wert des Übertragungsnetzes der Stadt Zürich bzw. der ewz Übertragungsnetz AG betref- fen und unter Vorbehalt jener Bestimmungen, welche dem Ziel der Prozessführung durch die ewz Übertragungsnetz AG entgegenstehen, insbesondere Ziff. 10.4.1 Abs. 4 Sacheinlagevertrag.
3. Auf Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens sei nicht einzutreten. Eventualiter sei Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die Ermittlung der Enteignungsentschädigung (für die Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG und damit des Übertra- gungsnetzes der Stadt Zürich auf die swissgrid ag) im Sinn von Art. 33 Abs. 5 Strom VG nicht nach der für die Ta- rifbestimmung massgebenden Anlagenbewertungsmethode im Sinn von Art.15 Abs. 3 StromVG bestimmt, sondern nach dem Substanzwert gestützt auf Art. 33 Abs. 5 StromVG.
4. Im Sinn von Ziff. 3 des Enteignungsbegehrens sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung (für die Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG und damit des Übertragungsnetzes der Stadt Zürich auf die swissgrid ag) durch die Zuteilung von neuen Aktien der swissgrid ag und einer Darlehensforderung gegenüber der swissgrid ag entsprechend der von der swissgrid ag mit den anderen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der EICom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz (Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur, Verfahrens- Nr. 928-10-002) zugrunde liegt, zu ent- richten sei. Soweit Ziff. 3 des Enteignungsbegehrens mit der Verweisung auf Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens ("Die gemäss Antrag 2 festzusetzende Entschädigung") auch die Wertermittlung gemäss Ziff. 2 des Enteignungsbegehrens miter- fasst, sei das Begehren abzuweisen.
5. Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens sei im Sinn von Ziff. 2 der vorliegenden Anträge der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG teilweise gutzuheissen, sofern die Enteignung nicht zur Zeit abgewiesen wird; wird die Ent- eignung angeordnet, sei Ziff. 4 des Enteignungsbegehrens zwingend mit Ziff. 2 des vorliegenden Antrages der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG zu verbinden. Es sei ergänzend festzustellen, dass diese Verweisung auf die Antragsbeilagen 1 und 1.1 bis 1.15 insoweit nicht gilt, als damit der Wert des Übertragungsnetzes und die kor- rekte Ermittlung dieses Wertes oder ihre verfahrensrechtliche Durchsetzung in Frage gestellt werden.
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6. Ziff. 5 des Enteignungsbegehrens sei gutzuheissen.
7. Ziff. 6 des Enteignungsbegehrens sei zu präzisieren und es sei festzustellen, dass eine getrennte Beurteilung der Enteignungsbegehren nur dann zulässig ist, wenn der Stadt Zürich und der ewz Übertragungsnetz AG vorab der getrennten Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt und insgesamt die bundesrechtliche Koordinationspflicht gewahrt wird.
8. Die Kosten des Verfahrens seien der swissgrid ag aufzuerlegen.
9. Die swissgrid ag sei zu verpflichten, der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung für die Aufwendun- gen im Enteignungsverfahren zu bezahlen.“ C. 9 Am 28. Januar 2013 reichte die Gesuchstellerin eine Replik ein, in welcher sie sich zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen äusserte (act. 8). Auf Gesuch hin verlängerte die ElCom die Frist zur Einrei- chung einer Duplik bis zum 21. März 2013 (act. 10 und 11). Diese wurde in der Folge fristgerecht ein- gereicht (act. 12). 10 Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die ElCom den Parteien unter Beilage der aktuellen Aktenverzeichnisse mit, dass die Akten aus dem Verfahren 928-10-002 in das vorliegende Verfahren übernommen würden (act. 18 und 19). Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 verlangten die Gesuchsgegne- rinnen über ihren Rechtsvertreter die Zustellung der Akten 324, 326, 329 und 330 aus dem Verfahren 928-10-002 und die Ansetzung einer kurzen Frist für eine allfällige Stellungnahme (act. 21). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 stellte die ElCom die Akten zu und setzte die Frist für eine allfällige Stel- lungnahme auf den 22. Mai 2013 (act. 22). Gleichentags hatte die Gesuchstellerin der ElCom mitge- teilt, dass sie gegen die Übernahme der Akten aus dem Verfahren 928-10-002 nichts einzuwenden habe (act. 24), und verwies bezüglich Geschäftsgeheimnisse auf ihr Schreiben vom 14. September 2012 im Verfahren 928-10-002 (vgl. GO!, act. 276). 11 Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 informierte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen die ElCom, dass er keine weiteren Bemerkungen habe (act. 26). D. 12 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteianträge wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II Erwägungen 1 Zuständigkeit der ElCom 13 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 14 Die ElCom ist, von Amtes wegen oder auf Antrag, zuständig für den Erlass der erforderlichen Verfügungen, sollten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft nicht per 31. Dezember 2012 nachkommen (Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG).
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15 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin, die gestützt auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG um die Übertragung des Übertragungsnetzes der Gesuchsgegnerin 1 ersucht (act. 1). 16 Die Zuständigkeit der ElCom ist somit gegeben. Zu den Kompetenzen der ElCom im Zusammenhang mit der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft wird auf das Urteil des BVGer A-4797/2011 vom 28. Februar 2012, E. 8.1.3 f. verwiesen. 2 Rechtliches Gehör und Koordinationspflicht 17 Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR
711) sind im Enteignungsverfahren gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG nicht anwendbar. Das Ver- fahren vor der ElCom richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreg- lement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74). 18 In formeller Hinsicht beantragt die Gesuchstellerin, dass über ihre Anträge in separaten, voneinander getrennt zu behandelnden Dispositiv-Ziffern bzw. gegebenenfalls in zeitlich gestaffelten Teilentschei- den zu verfügen sei (act. 1, Antrag 6). Die Gesuchsgegnerinnen äussern sich zu diesem Antrag da- hingehend, dass eine getrennte Beurteilung der Enteignungsbegehren nur dann zulässig sei, wenn den Gesuchsgegnerinnen vor der getrennten Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt und insge- samt die bundesrechtliche Koordinationspflicht gewahrt wird (act. 6, Antrag 7). 19 Die Parteien hatten im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels die Gelegenheit, sich zu äussern und in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 20 Sämtliche Anträge der Parteien werden in der vorliegenden Verfügung behandelt. Es werden keine Teilentscheide gefällt. Die mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängenden Verfahren werden berücksichtigt und damit der Koordinationspflicht Genüge getan. 3 Parteien 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 22 Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft. Sowohl die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), die ewz Übertragungsnetz AG als auch die Swissgrid AG sind von dieser Verfügung direkt betroffen, womit ihnen im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zukommt. Sie sind materielle Verfügungsadressatinnen der vorliegenden Verfügung.
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4 Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG 23 Das Gesuch der Gesuchstellerin stützt sich auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG, wonach die ElCom für den Fall, dass die EVU ihrer Verpflichtung zur Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht nachkommen sollten, auf Antrag der nati- onalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlässt (vgl. act. 1, Rz. 1). 4.1 Übertragung der Aktien der Übertragungsnetzgesellschaft auf die Swissgrid AG 24 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin 2 – und damit das in ihrem Eigentum stehende Übertragungsnetz – auf die Ge- suchstellerin zu übertragen, mit der Begründung, die EVU hätten bis spätestens 1. Januar 2013 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene überführen müssen. Eine vertragliche Überfüh- rung habe die Gesuchsgegnerin 1 aus prozessualen Gründen zwar abgelehnt, sie trage aber die von der Branche erarbeiteten Vollzugsmodalitäten für die Eigentumsübertragung mit (act. 1, Rz. 1 ff.). Diese Darstellung der Ausgangslage haben die Gesuchsgegnerinnen bestätigt (act. 6, Rz. 7). 25 Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 zwecks Entflechtung ihres Übertragungsnetzes die Gesuchsgegnerin 2 gegründet habe. Der Zweck der Gesuchsgegnerin 2 er- schöpfe sich im Halten des Eigentums am Übertragungsnetz. Es entspreche dem Sinn und Zweck von Artikel 33 StromVG, dass die Überführung des Übertragungsnetzes in Form der Übertragung der Akti- en der Übertragungsnetzgesellschaft erfolge (act. 1, Rz. 4). 26 Die Gesuchsgegnerinnen verlangen die Abweisung des Enteignungsbegehrens, insbesondere dessen Ziffer 1 (act. 6, Antrag 1). Sie führen an, dass bei einem Übergang der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerinnen an der Klärung der offe- nen Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung des Übertragungsnetzes untergehen könnte (act. 6, Rz. 14). Die Gesuchsgegnerin 1 habe die GSV aus einer prozessualen Risikoabwägung her- aus gekündigt und nicht, weil sie die konsensual ausgehandelten (vertraglichen) Vollzugsmodalitäten der Branche grundsätzlich ablehne. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass eine vertragliche Lö- sung möglich sei, wenn eine faire und korrekte Entschädigung gesichert ist und die Tarifverfahren schnell entschieden und abgeschlossen werden (act. 6, Rz. 7 und 13 f.). Die im SEV vorgesehene Regelung vermöge die verfahrensrechtlichen Nachteile und Risiken nicht zu beseitigen (act. 6, Rz. 15 ff.). 27 Die Gesuchstellerin erwidert, dass die hängigen Tarifverfahren kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmegrund zur gesetzlich vorgeschriebenen Überführung seien. Ferner lägen die dargelegten Risiken ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Gesuchstellerin (act. 8, Rz. 1 ff.). 28 Artikel 33 Absatz 4 StromVG schreibt die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweize- rischer Ebene bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG vor. Die fünfjährige Frist ist am 31. Dezember 2012 abgelaufen (vgl. Verordnung des Bundesrats vom 28. November 2007 über die teilweise Inkraftsetzung des StromVG per 1. Januar 2008 [AS 2007 6827 und AS 2008 45]). Das Gesetz sieht in der Tat keine Ausnahmegründe für die Überführung des Übertragungsnetzes vor. Die Überführung muss zwingend stattfinden. Für einen zeitlichen Aufschub besteht aufgrund des klaren gesetzlichen Wortlauts kein Raum. Die Gesuchsgegnerinnen gehen selbst davon aus, dass die Ge-
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suchsgegnerin 2 die Tarifverfahren weiterführen kann, solange sie als juristische Person bestehen bleibt (act. 6, Rz. 19). Dies äussert sich im Eventualantrag der Gesuchsgegnerinnen, wonach die Akti- en der Gesuchsgegnerin 2, unter gewissen Voraussetzungen, auf die Gesuchstellerin zu übertragen sind (act. 6, Antrag 2). 29 Die Gesuchsgegnerin 1 wird deshalb angewiesen, die Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Da die gesetzliche Frist zur Überführung des Übertragungsnetzes bereits abgelaufen ist, hat die Aktienübertragung ohne weiteren Verzug stattzufinden. Die entspre- chende Umsetzung ist, auch in zeitlicher Hinsicht, Sache der Parteien. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Handlungen (Kapitalerhöhung, Statutenänderung, Genehmigung der Statuten durch den Bundesrat usw.) geht die ElCom davon aus, dass die Aktienübertragung spätestens bis Ende 2013 vollzogen werden kann. 4.2 Fusion der Übertragungsnetzgesellschaft mit der Swissgrid AG 4.2.1 Parteivorbringen 30 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen für den Fall einer Aktienübertragung, dass die Übertragung mit der Verpflichtung verbunden wird, dass die Gesuchsgegnerin 2 bis zum Abschluss aller das Übertra- gungsnetz der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Gesuchsgegnerin 2 betreffenden Verfahren bestehen bleibt und nicht mit der Gesuchstellerin fusioniert wird (act. 6, Antrag 2). Dieser Antrag wird im We- sentlichen damit begründet, dass nach erfolgter Aktienübertragung das Risiko bestehe, dass weder der Gesuchsgegnerin 1 noch einer zu gründenden Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin 2 oder der Gesuchstellerin ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der Tarifstreitigkeiten und somit die Beschwerdebefugnis in den angehobenen Prozessen um die Tarife und den Wert des Übertra- gungsnetzes zugestanden würde (act. 6, Rz. 17 ff. und 26 ff.). Die prozessuale Situation müsse bei den vorliegenden Interessen dazu führen, dass noch keine Enteignung vorgenommen werden dürfe oder die Fusion der Gesuchsgegnerin 2 mit der Gesuchstellerin auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Beschwerdeverfahren verschoben werden müsse (act. 6, Rz. 47). Sie führen mit Verweis auf Arti- kel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auch an, dass die Anordnung des unverzüglichen Vollzugs der Überführung zum jetzi- gen Zeitpunkt unnötig und deshalb unverhältnismässig wäre (act. 12, Rz. 4 ff.). 31 Die Gesuchstellerin lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, die ElCom habe die Fusion als einzige gesetzeskonforme Lösung des Überführungsvollzugs angesehen. Ferner verfüge die Gesuch- stellerin über keine Prozesse, welche es erlauben würden, eine operative Netzgesellschaft als Toch- tergesellschaft zu führen. Die Gesuchstellerin führt schliesslich an, auch aus Kostengründen bestehe ein öffentliches Interesse, dass die Gesuchsgegnerin 2 mit der Gesuchstellerin fusioniert werde (act. 8, Rz. 5). Dazu erwidern die Gesuchsgegnerinnen, die Gesuchstellerin nehme bereits heute den operativen Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Probleme wahr (act. 12, Rz. 4). 4.2.2 Rechtslage 32 Artikel 33 Absatz 4 StromVG sieht die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizeri- scher Ebene vor. Die Stromversorgungsgesetzgebung hat unter anderem die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zum Ziel (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei spielt das Übertragungsnetz eine zentrale Rolle. Der Gesetzgeber wollte deshalb eine starke und unabhängige Übertragungsnetzge- sellschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011, A-0120/2011, E. 7.3).
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33 Die Konzentration von Betrieb und Eigentum des Übertragungsnetzes in einer Hand dient der langfristigen Sicherstellung der Stromversorgung in der Schweiz. Das Dahinfallen von komplizierten Verträgen zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Netzeigentümer erhöht die Effizienz des Netzbe- triebs. Entscheide über Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Übertragungsnetzes werden ferner von einer zentralen und unabhängigen Stelle getroffen, was die Investitionssicherheit verbessert. Durch die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetriebs von Stromproduktion, Stromhandel und Stromverteilung wird schliesslich der ungehinderte und diskriminierungsfreie Zugang zum Übertra- gungsnetz gewährleistet (vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 13. April 2006, Rz. 13 ff. und Rz. 30 [GO!, Beilage 4 zu act. 47]; nachfolgend: Rechtsgutachten BJ). Interessenskollisionen und die Gefahr möglicher Marktverzerrungen fallen weg, wodurch auch ein wettbewerbsorientierter Elektrizitätsmarkt gewährleistet wird (vgl. Protokoll UREK vom 23./24. Oktober 2006, S. 2). 34 Die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene und somit auch der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin liegt demnach im öffentlichen Interesse an ei- ner sicheren Stromversorgung. 35 Gemäss Artikel 18 Absatz 2 StromVG muss die nationale Netzgesellschaft Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Es stellt sich die Frage, was unter Eigentum zu verstehen ist, sachenrechtli- ches Eigentum oder indirektes Eigentum, über das Eigentum an den Aktien der Gesuchsgegnerin 2. 36 Eigentum ist grundsätzlich das dingliche Vollrecht und damit das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache (SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 653 ff.). Eine Aktie verleiht dem Inhaber Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, das heisst ein Teilhaberrecht, aber kein dingliches Recht. Die aktienrechtliche Alleinbeteiligung an einer Tochterge- sellschaft, die Eigentümerin des Übertragungsnetzes ist (Übertragungsnetzgesellschaft), verschafft der Gesuchstellerin keine absoluten Rechte in Bezug auf das Übertragungsnetz selbst. Für sachen- rechtliches Eigentum fehlt es an der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht. Das (sachen- rechtliche) Eigentum wird einer bestimmten Person verliehen und kann nicht durch eine juristische Person hindurch begründet werden. Die dinglichen Rechte stehen der Übertragungsnetzgesellschaft, das heisst der Gesuchsgegnerin 2, zu. Die Gesuchstellerin wäre zwar Inhaberin aller Aktien, aber nicht Eigentümerin des Übertragungsnetzes. 37 Gegen eine Auslegung, dass aktienrechtliche Alleinbeteiligung an der Übertragungsnetzgesellschaft die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sprechen auch die Materialien. In den Beratungen wurde immer von der Übertragung des direkten Eigentums ausgegangen (vgl. AB 2007 S 46, Protokoll Kommission UREK-S, Subkommission „StromVG“ vom 31. März 2006, S. 3 ff. sowie Protokoll UREK-S vom 3./4. April 2006, S. 3 f.). Es ist stets von Fusionen und Enteignung die Rede – beides Vorgänge, mit wel- chen direktes Eigentum übertragen wird. In Bezug auf Artikel 33 Absatz 6 StromVG wurde ferner aus- geführt, man habe den Begriff „Umstrukturierungen“ gewählt. Umstrukturierungen seien das, was das Fusionsgesetz an rechtlichen Möglichkeiten enthalte (AB 2007 S 47). Ein Aktientausch ist als blosse Quasifusion im Fusionsgesetz nicht geregelt und würde damit nicht unter den Begriff „Umstrukturie- rungen“ fallen. 38 Aufgrund dieser Überlegungen ist folglich davon auszugehen, dass indirektes, über die aktienrechtli- che Alleinbeherrschung einer Tochtergesellschaft begründetes Eigentum den gesetzlichen Anforde- rungen grundsätzlich nicht genügt. Dass die Schaffung einer Holdingstruktur, bei welcher sich das Eigentum am Übertragungsnetz bei der zu schaffenden Tochtergesellschaft befinden würde, die ge- setzlichen Vorgaben mindestens formal nicht erfüllen würde, hatte das FS ElCom der Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mitgeteilt. Das FS ElCom führte darin aus, dass dauer- hafte Vorkehren zu treffen seien, welche der Gesuchstellerin dieselben Beherrschungsmöglichkeiten wie das sachenrechtliche Eigentum vermitteln, damit dieses lediglich indirekte (wirtschaftliche) Eigen-
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tum am schweizerischen Übertragungsnetz vorübergehend als zulässig betrachtet werden könnte (GO!, act. 10). Das FS ElCom verwies dabei auf einen Kurzbericht der Gesuchstellerin vom 21. Sep- tember 2010 (act. 20). 39 Der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin entschied sich an der Sitzung vom 27. Juni 2011 schliesslich für die Stammhausvariante, wonach die übernommenen Übertragungsnetzgesellschaften nach der Aktienübertragung zeitnah mit der Gesuchstellerin fusioniert werden sollten (vgl. GO!, act. 61, Folie 9 und GO!, act. 65, Rz. 8). In Art. 10.4.1 Absatz 4 des SEV hat sich die Gesuchstellerin verpflichtet, vor der Fusion der Übertragungsnetzgesellschaft eine Tochtergesellschaft der Übertragungsnetzgesell- schaft zu gründen, die als einzigen Zweck die Weiterführung der hängigen Beschwerdeverfahren ha- ben soll (vgl. Beilage 1 zu act. 1). 40 Es ist vorliegend auch nicht streitig, dass das Übertragungsnetz der Gesuchsgegnerin 2 nach Abschluss aller relevanter Verfahren in das direkte sachenrechtliche Eigentum der Gesuchstellerin überführt werden muss. 4.2.3 Verhältnismässigkeit 41 Artikel 33 Absatz 4 StromVG schreibt wie erwähnt die Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des StromVG, das heisst spätestens bis Ende 2012, vor. Nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG erlässt die ElCom die erforderlichen Verfügungen, falls die EVU dieser Verpflichtung nicht nachkommen. 42 Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Bestandteil der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV. Dabei ist eine Massnahme erforderlich, wenn sie im Hinblick auf die Erreichung des öffentlichen Interesses das mildeste Mittel darstellt. Die Massnahme darf in sachlicher, örtlicher, zeitli- cher und persönlicher Hinsicht nicht weiter gehen als für die Erreichung des öffentlichen Interesses notwendig ist (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, Zürich 2007, Art. 5 Rz. 21) und muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegen- den Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Massnahme im öffentlichen Interesse und Ein- schränkung des Privaten müssen also in einem vernünftigen Verhältnis stehen (PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 N 1). 43 Die ElCom ist generell an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Auch auf Artikel 33 Absatz 5 StromVG abgestützte Verfügungen der ElCom haben somit dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu genügen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber be- reits eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen und die Überfüh- rung des Übertragungsnetzes vorgesehen hat (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 22 ff.). 44 Das gesetzgeberische Ziel, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene in eine Hand zu bringen, ist im jetzigen Zeitpunkt durch vorübergehendes indirektes Eigentum nicht gefährdet, erhält doch die Gesuchstellerin sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin 2 (vgl. Rz. 29). Aus heutiger Sicht ist auch eine Beeinträchtigung der mit einem direkten Eigentum der Gesuchstellerin am Übertragungs- netz verfolgten öffentlichen Interessen nicht ersichtlich. 45 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerinnen kein weitergehenderes Interesse am Erhalt der Beschwerdebefugnis haben als jene ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer, welche die Aktien ihrer Übertragungsnetzgesellschaft gestützt auf den SEV auf die Gesuchstellerin übertragen haben. Gemäss SEV soll dem Problem der Beschwerdebefugnis mit der Gründung von Enkelgesell-
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schaften begegnet werden (vgl. Art. 10.4.1 Absatz 4 des SEV [Beilage 1 zu act. 1]). Durch die Nicht- unterzeichnung des SEV hat sich die Gesuchsgegnerin 1 dieser Lösungsvariante nicht angeschlos- sen. Trotzdem fällt im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend das Interesse der Gesuchstellerin, keine Prozesse für den Betrieb einer operativen Tochtergesellschaft vorsehen zu müssen, weniger ins Gewicht als das Interesse der Gesuchsgegnerinnen am Erhalt der Beschwerdebefugnis. 46 Das von den Gesuchsgegnerinnen geltend gemachte Risiko des Verlustes der Beschwerdebefugnis erscheint nicht von vornherein als völlig unbegründet. Der Verlust der Parteistellung in den hängigen Beschwerdeverfahren wäre für die Gesuchsgegnerinnen möglicherweise mit gewichtigen finanziellen Folgen verbunden. Mit der Frage, ob die Auflösung der Gesuchsgegnerin 2 durch deren Fusion mit der Gesuchstellerin tatsächlich den Verlust der Beschwerdebefugnis zur Folge hätte, hat sich die El- Com vorliegend nicht zu befassen. Diese Beurteilung kann nur von den zuständigen Gerichten vorge- nommen werden. 47 Die sofortige Anordnung einer Fusion ist nicht erforderlich. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Verfahren, die einen Einfluss auf die Höhe sowie die Ermittlung des Werts des Übertragungsnetzes haben (insbesondere Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009 [Tarifverfügung 2009], 952-09-131 vom 4. März 2010 [Tarifverfügung 2010], 952- 10-017 vom 11. November 2010 [Tarifverfügung 2011], 952-11-018 vom 12. März 2012 [Tarifverfü- gung 2012], 921-10-005 vom 11. November 2010 [Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz] und 928-10-002 vom 20. September 2012 [Bewertungsverfügung] sowie gegen die Verfügungen betref- fend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012), müssen die Parteien alle Handlungen vor- nehmen, die zum direkten, sachenrechtlichen Eigentum der Swissgrid AG am Übertragungsnetz füh- ren. 48 Für eine hoheitliche Anordnung der Vorkehren, die für die Übergangszeit mindestens teilweise direktes Eigentum erlauben, sieht die ElCom im jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass. Die Parteien sind in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für die Über- gangszeit entsprechende Vorkehren zu treffen. Die Gesuchsgegnerinnen haben für entsprechende Lösungen Hand zu bieten. Als mögliche Massnahme sieht der SEV die Gründung einer Tochtergesellschaft der Übertragungs- netzgesellschaft (sog. Enkelgesellschaft) vor, die als einzigen Zweck die Weiterführung der hängigen Beschwerdeverfahren haben soll (vgl. Ziffer 10.4.1 Absatz 4 SEV [Beilage 1 zu act. 1] und Protokolle der Arbeitsgruppensitzungen [act. 14-16]). Diese Lösung erachten die Gesuchsgegnerinnen als unge- eignet (act. 6, Rz. 32 ff.). Im Rahmen der regelmässig stattfindenden Arbeitsgruppensitzungen wurde auch die Variante mit einer sogenannten „Schwestergesellschaft“, die von der Übertragungsnetzge- sellschaft abgespalten wird, diskutiert (vgl. act. 17). Auch weitere Möglichkeiten sind nicht ausge- schlossen. Den Parteien bleibt es unbenommen, sich im Streitfall an die ElCom zu wenden, die dann eine Beurteilung der Sachlage vornehmen und die notwendigen Entscheidungen treffen wird. 4.3 Höhe der Entschädigung für das Übertragungsnetz 49 Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Höhe der Entschädigung, das heisst der für die Übertragung massgebende Wert des Übertragungsnetzes bzw. sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin 2 von Am- tes wegen und nach Massgabe der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Trans- aktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert (928-10-002; nachfolgend: Bewertungsverfügung) fest- zusetzen sei. Dieser Wert sei nach denselben Kriterien wie für die vertraglich überführenden Übertra- gungsnetzeigentümer zu bestimmen (act. 1, Antrag 1).
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50 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen Nichteintreten, mit der Begründung, dass die Frage des massgeblichen Werts zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (act. 6, Antrag 3, erster Absatz und Rz. 50). Eventualiter sei der Antrag abzuweisen und es sei festzustellen, dass sich die Enteignungsentschädigung nach dem Substanzwert richte (act. 6, Antrag 3, zweiter Absatz). 51 Die sogenannte Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 (GO!, act. 313) bestimmt, dass sich der (provisorische) für die Überführung bzw. die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allen- falls anderen Rechten massgebende Wert des zu überführenden Übertragungsnetzes bis auf Weite- res nach dem von der ElCom in der Verfügung 952-10-017 vom 10. November 2010 festgelegten Wert richtet (Dispositivziffer 1, Satz 1). Der definitive Wert werde in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt (Dispositivziffer 2). 52 Weiter hielt die ElCom fest, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 der Bewertungsverfügung für alle Parteien gelten, unabhängig davon, ob die Transaktion der Übertragungsnetzanteile auf dem Ver- tragsweg oder durch behördliche Anordnung nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG erfolgt (Dispositivziffer 7). Adressaten der Bewertungsverfügung waren entsprechend die Gesuchstellerin und sämtliche Übertragungsnetzeigentümer und Übertragungsnetzgesellschaften, einschliesslich der Gesuchsgeg- nerinnen. 53 Die ElCom hat zur Frage der Bewertung somit bereits einen Entscheid getroffen, der beim Bundes- verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wurde (vgl. vereinigtes Verfahren A-5622/2012). Aufgrund des Devolutiveffekts liegt die Verfahrenshoheit und Beurteilungsbefugnis nun beim Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Art. 54 VwVG sowie THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 7 N 20). 54 Da die ElCom für die Beurteilung der Bewertungsfrage funktionell nicht zuständig ist, ist auf den Antrag 2 der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 4.4 Finanzierungsstruktur und Vollzugsmodalitäten 55 Die Gesuchstellerin beantragt, die festzusetzende Entschädigung sei durch die Zuteilung von neuen Aktien der Gesuchstellerin und einer Darlehensforderung der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Ge- suchstellerin entsprechend der von der Gesuchstellerin und den anderen Übertragungsnetzeigentü- mern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend „Übertragungsnetz: Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur“ (928-10-
002) zu Grunde liegt, zu entrichten (act. 1, Antrag 3). 56 Ferner sei die Gesuchsgegnerin 1 zu verpflichten, für die Übertragung ihres Übertragungsnetzes bzw. sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin 2 die Vollzugsmodalitäten nach Massgabe des SEV samt Beilagen zu erfüllen, mit den aufgrund des Vorgehens nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG notwendigen Anpassungen. Vorbehalten blieben ausdrücklich jene Bestandteile, welche den Wert des Übertra- gungsnetzes bzw. den Umfang der zu entrichtenden Aktien und Darlehen betreffen (act. 1, Antrag 4). Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots müssten die Entschädigungsform sowie die Vollzugsmodali- täten wie für die übrigen Übertragungsnetzeigentümer ausgestaltet sein (act. 1, Rz. 8 ff.).
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57 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen die Feststellung, dass die Enteignungsentschädigung entsprechend der mit den übrigen Übertragungsnetzeigentümern vereinbarten Finanzierungsstruktur, wie sie der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz (Einstellung des Verfahrens betreffend Finanzierungsstruktur, Verfahrens-Nr. 928-10-002) zugrunde liegt, zu ent- richten sei. Soweit die Wertermittlung miterfasst sei, sei das Begehren abzuweisen (act. 6, Antrag 4, zweiter Absatz sowie Rz. 74 f.). 58 Ferner stellen die Gesuchsgegnerinnen den Antrag auf teilweise Gutheissung von Antrag 4 sowie auf Feststellung, dass der Verweis auf die Antragsbeilagen insoweit nicht gilt, als damit der Wert des Übertragungsnetzes und die korrekte Ermittlung dieses Wertes oder ihre verfahrensrechtliche Durch- setzung in Frage gestellt werden. Die Verpflichtung, sich an die Vollzugsmodalitäten zu halten, habe jedenfalls auch für die Gesuchstellerin zu gelten, weswegen der Antrag nur teilweise gutzuheissen sei (act. 6, Antrag 5 sowie Rz. 76 ff.). Die Gesuchstellerin hat in der Folge bestätigt, dass sie ebenfalls zur Einhaltung der Vollzugsmodalitäten verpflichtet sei (act. 8, Rz. 8). 59 Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches ist dann gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und unmittelbares Interesse an der Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten besteht (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 213; Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Rein wirtschaftliche Interessen reichen aus. Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse ergeht ein Nichteintretensentscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 535 ff.; Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). 60 Die Parteien sind sich im Ergebnis über die Finanzierungsstruktur und die Vollzugsmodalitäten einig. Die Gesuchsgegnerinnen bringen lediglich einen Vorbehalt bezüglich der Wertermittlung an. Densel- ben Vorbehalt führt auch die Gesuchstellerin an (vgl. act. 1, Antrag 4). Die Wertermittlung ist wie er- wähnt Gegenstand diverser bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Verfahren. Bezüglich der Vollzugsmodalitäten sind sich die Parteien einig, dass die Verpflichtung, sich an die Vollzugsmo- dalitäten zu halten, für die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen gleichermassen gilt. Die El- Com geht davon aus, dass die Parteien über diese Punkte eine vertragliche Vereinbarung treffen wer- den. 61 In Bezug auf die Finanzierungsstruktur und die Vollzugsmodalitäten besteht somit zur Zeit kein schutzwürdiges Interesse an einem materiellen Entscheid. Auf die entsprechenden Anträge ist des- halb vorliegend nicht einzutreten. 4.5 Sicherstellung des operativen Betriebs 62 Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerinnen seien zu verpflichten, den unterbruchsfreien und sicheren Betrieb ihres Übertragungsnetzes solange sicherzustellen, bis die Dienstleistungsverträ- ge abgeschlossen sind und die Überführung stattgefunden hat (act. 1, Antrag 5). Die Gesuchsgegne- rinnen beantragen die Gutheissung dieses Antrags (act. 6, Antrag 6). 63 Zu diesem Punkt besteht somit Konsens. Ein schutzwürdiges Interesse ist deshalb zu verneinen, weshalb auf Antrag 5 der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist. Die Pflicht der Netzbetreiber, ein siche- res, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten, ergibt sich ohnehin bereits aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 2 StromVG.
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5 Entzug der aufschiebenden Wirkung 64 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 65 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet werden (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 19). Die vorlie- gende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern unter anderem die Frage, ob die Gesuchsgegnerin 1 die Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin überführen muss. 66 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall überzeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Solche Gründe kön- nen sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstän- de den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b). 67 Den Übertragungsnetzeigentümern obliegt die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile am Übertragungsnetz bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012) auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Die Gesuchsgegnerin 1 hat als einzige ehemalige GSV-Partei den Sacheinlagevertrag nicht unterzeichnet und die Aktien der Gesuchsgegne- rin 2 noch nicht auf die Gesuchstellerin überführt. 68 Mit der Überführung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes auf die Gesuchstellerin soll sichergestellt werden, dass das Übertragungsnetz als wesentliche Grundlage für die Versorgungssi- cherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betrieben werden kann (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG und Rz. 32 ff.). 69 Die vom StromVG vorgeschriebene Frist für die Überführung des Übertragungsnetzes wurde mit Bezug auf die Gesuchsgegnerinnen nicht eingehalten. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung würde eine allfällige Beschwerde gegen die Überführung der Aktien der Gesuchsgegnerin 2 auf die Gesuchstellerin die Transaktion weiter verzögern. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung. 70 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16). 71 Das Übertragungsnetz muss in jedem Fall auf die Gesuchstellerin überführt werden. Weniger einschneidende Massnahmen, um diese gesetzliche Pflicht umzusetzen, bestehen nicht. Auch beste- hen auf Seiten der Gesuchsgegnerinnen keine Bedenken in Bezug auf die Übertragung der Aktienan- teile ohne anschliessende Fusion (vgl. act. 6, Antrag 2 sowie Rz. 19). Das Interesse, den Verlust der Beschwerdelegitimation zu verhindern, wird mit der vorliegenden Verfügung der ElCom nicht gefähr- det. 72 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran,
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dass die vorliegende Verfügung zur Übertragung der Aktien sofortige Wirksamkeit entfaltet. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung ist verhältnismässig. 73 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffer 1 des Dispositivs wird deshalb die aufschiebende Wirkung entzogen. 6 Gebühren 74 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Allg-GebV). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veran- lasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflich- tige staatliche Verfahren üblich ist (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3). 75 Die Gesuchstellerin beantragt die Auferlegung der Kosten und Entschädigung an die Gesuchsgegne- rin 1 (act. 1, Antrag 7). Sie begründet ihren Antrag nicht. 76 Die Gesuchsgegnerinnen verlangen hingegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (act. 6, Anträge 8 und 9 sowie Rz. 85 ff.). Sie machen geltend, die Gesuchstellerin habe die Enteignung veranlasst, weshalb ihr gestützt auf Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV; SR 172.041.1) die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Dass die Gesuchstellerin gesetzlich verpflichtet gewesen sei, den Antrag zu stellen, sei unmassgeblich. Dass die Gesuchsgegnerinnen mit der Enteignung nicht einverstanden sind, könne ihnen nicht vorgeworfen werden, da diese Konstellation allen Enteignungs- verfahren gemein sei (act. 6, Rz. 86 und act. 12, Rz. 9 ff.). Die Kosten der Stadt Zürich aufzuerlegen verbiete sich auch gestützt auf die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV. Somit sei von Verfassung wegen die analoge Anwendung der Artikel 114 f. EntG ungeachtet von Artikel 33 Absatz 5 StromVG zwingend geboten. Die Verfahrens- und Parteikosten würden sogenannte Inkonvenienzen darstellen, die auszugleichen seien (act. 6, Rz. 88 ff.). 77 Die Gesuchstellerin macht dagegen geltend, dass das vorliegende Verfahren nur deshalb erforderlich sei, weil die Gesuchsgegnerinnen die vertragliche Überführung nach Artikel 33 Absatz 4 StromVG abgelehnt hätten (act. 8, Rz. 10). 78 Gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG sind im vorliegenden Verfahren die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) nicht anwendbar. Zweck dieser Bestimmung ist die Bündelung der Kompetenzen bei einer einzigen Behörde: Bei einer Enteig- nung sollten alle Entscheidungen, einschliesslich die Bestimmung der Entschädigungshöhe, bei der ElCom bleiben, und es sei das VwVG anzuwenden. Namentlich sollte nicht eine Schätzungskommis- sion zuständig sein (vgl. Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom
11. September 2006, S. 3). Im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten ist das EntG somit nicht anwendbar.
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79 Die Gesuchstellerin war aufgrund von Artikel 33 Absatz 5 StromVG gesetzlich verpflichtet, der ElCom einen Antrag zu unterbreiten, nachdem die Gesuchsgegnerin 1 den SEV nicht unterzeichnet und auch eine angepasste Version des SEV abgelehnt hatte (vgl. act. 14, Ziff. 3). Aufgrund des Subsidiaritäts- prinzips (vgl. Art. 33 Abs. 4 StromVG) hätte die Gesuchsgegnerin mindestens in Bezug auf jene The- men, die sich als nicht streitig herausgestellt haben, Hand für eine vertragliche Lösung bieten müssen. 80 Auf den Antrag der Gesuchstellerin zur Bewertungsfrage ist die ElCom nicht eingetreten, weil sie dazu bereits eine Verfügung erlassen hat. Bezüglich Sicherstellung des operativen Betriebs besteht zum einen Konsens unter den Parteien, zum anderen handelt es sich dabei um eine Pflicht, die bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Entscheid erübrigte sich folglich auch zu diesem Antrag. In dieser Hinsicht rechtfertigt es sich, auch die Gesuchstellerin zu einem Teil an den Verfahrenskosten zu betei- ligen. 81 In materieller Hinsicht waren sich die Parteien im Ergebnis einzig in den Fragen, ob die Aktienübertra- gung stattzufinden hat und ob die Übertragungsnetzgesellschaft mit der Gesuchstellerin zu fusionieren sei, uneinig. Die ElCom ist auf die übrigen Anträge mangels eines (aktuellen) Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. In der Frage der Aktienübertragung hat die Gesuchstellerin obsiegt, in der Frage der Fusion die Gesuchsgegnerinnen. 82 Im vorliegenden Verfahren unterliegen somit sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegne- rinnen in unterschiedlichem Ausmass. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos- ten den Gesuchsgegnerinnen zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Bezüglich der Gesuchsgegnerinnen ist die Kostenauferlegung auf die Muttergesellschaft, das heisst auf die Gesuchsgegnerin 1, zu beschränken. Würden der Gesuchsgegnerin 2 vorliegend Gebühren auferlegt, würden diese Kosten nach der Überführung ihrer Aktien die Gesuchstellerin belasten. Die Gesuchsgegnerin 1 hat somit drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. 83 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Zeitaufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenan- satz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Da- durch ergibt sich eine Gebühr von insgesamt […] Franken. 7 Parteientschädigung 84 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach VwVG werden mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, N. 45 zu Art. 6). Ein Anspruch auf Parteientschä- digung besteht somit nicht. 85 Die entsprechenden Anträge der Parteien (vgl. Rz. 75 f.) werden abgewiesen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), wird angewiesen, sämtliche Aktien der ewz Übertragungsnetz AG ohne Verzug an die Swissgrid AG zu Eigentum zu übertragen. 2. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Verfahren, die einen Einfluss auf die Höhe sowie die Ermittlung des Werts des Übertragungsnetzes haben (insbesondere Beschwer- deverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009 [Tarifverfügung 2009], 952- 09-131 vom 4. März 2010 [Tarifverfügung 2010], 952-10-017 vom 11. November 2010 [Tarifver- fügung 2011], 952-11-018 vom 12. März 2012 [Tarifverfügung 2012], 921-10-005 vom 11. No- vember 2010 [Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz] und 928-10-002 vom 20. Septem- ber 2012 [Bewertungsverfügung] sowie gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012), müssen die Parteien alle Handlungen vornehmen, die zum direk- ten sachenrechtlichen Eigentum der Swissgrid AG am Übertragungsnetz der ewz Übertra- gungsnetz AG führen. 3. Auf Antrag 2 der Swissgrid AG bezüglich der Höhe der Entschädigung des Übertragungsnetzes wird nicht eingetreten. 4. Auf Antrag 3 der Swissgrid AG und auf Antrag 4 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Finanzierungsstruktur wird nicht eingetreten. 5. Auf Antrag 4 der Swissgrid AG und auf Antrag 5 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Vollzugsmodalitäten wird nicht eingetreten. 6. Auf Antrag 5 der Swissgrid AG und auf Antrag 6 der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und der ewz Übertragungsnetz AG bezüglich der Sicherstellung des operativen Betriebs wird nicht eingetreten. 7. Die Kosten für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs betragen […] Franken und werden zu einem Viertel ([…] Franken) der Swissgrid AG und zu drei Vierteln ([…] Franken) der Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), auferlegt. 8. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 9. Der Dispositivziffer 1 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 10. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
- Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich
- ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
Beide vertreten durch BAUR HÜRLIMANN AG, Dr. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstras- se 7, 5400 Baden
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.