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Transaktion Übertragungsnetz / Zuständigkeit der ElCom / Ausdehnung Verfahrensgegenstand

Elcom · 2011-07-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungs- unternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsge- setzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesell- schaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. B. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG besteht in der Branche das Projekt GO! unter der Leitung der swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Bran- che bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. 3 Mitte Februar 2011 hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG eine Grundsatzvereinbarung ver- abschiedet (act. 26). Die swissgrid AG sowie alle bestehenden Aktionäre haben die Grundsatz- vereinbarung unterzeichnet, womit diese am 28. Juni 2011 in Kraft getreten ist (act. 62). C. 4 Gemäss der Grundsatzvereinbarung bringt jeder Eigentümer der in einem ersten Schritt ausge- gliederten Netzgesellschaften 100 Prozent der Aktien seiner Netzgesellschaft in die swissgrid AG ein. Für die Sacheinlage soll jeder Eigentümer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion folgende Gegenleistungen erhalten (vgl. act. 26, Ziffer 9.1, Absätze 1 und 2): i. Vollständig liberierte Neue Swissgrid-Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 1.00 für den per

31. Dezember 2011 gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9) berechneten Transaktionswert des ein- gebrachten Eigenkapitals der Netzgesellschaften, wobei der Transaktionswert des eingebrachten Ei- genkapitals 30% der per 31. Dezember 2011 bewerteten Aktiven jeder Netzgesellschaft entspricht; ii. Darlehensforderung gegenüber der Swissgrid im Umfang von 70% der per 31. Dezember 2011 be- werteten Aktiven gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9), wobei davon alle gemäss der handels- rechtlichen Bilanz der Netzgesellschaften ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen (insbesondere die Darlehensforderung des Eigentümers gegenüber der Netzgesellschaft) abgezogen werden, da der Eigentümer seine Darlehensforderung gegenüber der Netzgesellschaft behält. Sollte die Darlehens- forderung des Eigentümers gegenüber der Swissgrid wider Erwarten negativ sein, resultiert daraus eine Darlehensforderung der Swissgrid gegenüber dem entsprechenden Eigentümer. 5 Die Grundsatzvereinbarung regelt weiter in Ziffer 10 die Modalitäten der Rückzahlung der Dar- lehen der Eigentümer (act. 26). Ziffer 10 Absatz 3 bis 5 der Grundsatzvereinbarung lautet wie folgt: 3 Die Swissgrid verpflichtet sich, auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Transaktion eine Refinanzierung ei- nes möglichst grossen Anteils der Aktionärsdarlehen, mindestens aber 50%, im Banken- oder Kapitalmarkt zu realisieren. Für den verbleibenden Teil der Aktionärsdarlehen ist die Refinanzierung innert 12 Monaten nach Vollzug der Transaktion anzustreben, spätestens aber innert 24 Monaten zu realisieren. Dabei ist die Refinanzierung so zu gestalten, dass die Rating Einstufung der Swissgrid nachhaltig im Investment Grade

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Bereich bleibt. Das Rating ist mindestens bei zwei führenden Schweizer Banken im Rahmen der Einho- lung von Refinanzierungsofferten zu erreichen, ein offizielles Rating einer Rating Agentur ist nicht notwen- dig. 4 Für den Fall, dass das Rating von einer der offerierenden Banken non-Investment Grade sein sollte, oder die Marktverhältnisse oder andere bedeutende Entwicklungen die Erreichung der vollständigen Refi- nanzierung verhindern, ist Swissgrid verpflichtet, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Aktio- näre, die Parteien frühzeitig zu informieren sowie Massnahmen für die Verbesserung der Finanzkraft der Swissgrid zur Erreichung der vollständigen Refinanzierung zu Investment Grade Konditionen vorzuschla- gen. Swissgrid und die Parteien bemühen sich um eine der Situation angemessene Lösung nach bestem Wissen und Gewissen (best effort) zu vereinbaren. 5 Falls die von Swissgrid realisierte Refinanzierung gemäss Abs. 3 nicht für die Ablösung sämtlicher aus- stehenden Aktionärsdarlehen ausreicht, werden die Aktionärsdarlehen proportional zurückgezahlt. Darle- hensbeträge, die ein Eigentümer noch nicht zurückbezahlt haben will, werden proportional den anderen Eigentümern zwecks Rückzahlung angerechnet. D. 6 Die swissgrid AG macht in ihrer Eingabe vom 9. März 2011 einen jährlichen Investitionsbedarf für die Jahre 2012 bis 2021 von 250 Millionen Franken geltend (act. 27, S. 7). Im mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgelegten Szenario A geht sie bei der Annahme eines hohen Investitions- volumens von Investitionen für die Jahre 2011 bis 2021 im Umfang von 4.6 Milliarden Franken aus (entspricht jährlich ungefähr 418 Millionen Franken; vgl. act. 61, Folie 41). In mehreren jüngsten Äusserungen in den Medien geht die swissgrid AG von einem Investitionsbedarf von bis zu sechs Milliarden Franken bis ins Jahr 2020 aus. Dies sind jährliche Investitionen für die Jahre 2012 bis 2020 von rund 660 Millionen Franken (vgl. etwa „Wir haben eine Netzlücke“, Basler Zeitung vom 25.05.2011, S. 13; „Netz rasch erneuern“, Finanz und Wirtschaft vom 25.05.2011, S. 12; Kantone wollen Stromkonzerne entmachten, NZZ am Sonntag vom 29.05.2011, S. 8; act. 58). E. 7 Seit Juli 2010 wird das Projekt GO! von der ElCom informell begleitet (act. 1 bis act. 28). 8 Mit Schreiben vom 14. März 2011 (swissgrid AG und Netzgesellschaften) und vom 1. April 2011 (Eigentümer der Netzgesellschaften, Muttergesellschaften) hat die ElCom zur Begleitung des Transaktionsprozesses von Amtes wegen ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 29 und act. 35). Das Verfahren betrifft insbesondere folgende Punkte:  in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehe- nen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital;  in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Ak- tionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses);  in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung von swissgrid insbesonde- re mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten. Schliesslich muss mit der geplanten Holdingstruktur mit Blick auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben jederzeit gewährleistet sein, dass swissgrid bezüglich der Netzgesellschaften die

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gleichen Beherrschungsmöglichkeiten hat wie mit sachenrechtlichem Eigentum am Übertra- gungsnetz. Die ElCom hat dazu auf ihre Schreiben vom 19. Oktober 2010 (act. 10) und 17. Ja- nuar 2011 (act. 22) an die swissgrid AG verwiesen. Inzwischen hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG beschlossen, dass die übernommenen Netzgesellschaften zeitnah mit der swissgrid AG fusioniert werden (Stammhausvariante; vgl. act. 61, Folie 9). 9 Mit gleichem Schreiben wurde den Parteien ein Aktenverzeichnis zugesendet sowie der swissgrid AG diverse Fragen gestellt. Zusätzlich wurden die Parteien gebeten, bei den im Ak- tenverzeichnis aufgeführten Dokumenten allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen. Schliesslich wurde die swissgrid AG aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 einen detaillierten Bu- sinessplan sowie das detaillierte Finanzierungskonzept über den Zeitraum von 10 Jahren, wie für die Verhandlungen mit Kreditgebern (Banken) definiert, einzureichen. 10 Ebenfalls mit gleichem Schreiben wurden die Übertragungsnetzeigentümer, welche gleichzeitig Aktionäre der swissgrid AG sind, aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 ihre Eigentümerstrategie mit Bezug auf die Beteiligung bei der swissgrid AG einzureichen. F. 11 Mit Schreiben vom 7. April 2011 (act. 37) beantragte die swissgrid AG eine Fristerstreckung für die Einreichung des detaillierten Businessplans und des detaillierten Finanzierungskonzepts bis zum 30. Juni 2011. 12 Unter Hinweis darauf, dass sich die Grundsatzvereinbarung mit den Bestimmungen zur Finan- zierung bereits seit fast zwei Monaten in der Unterschriftsphase befindet und es sich um einen zeitkritischen Prozess handelt, wurde die Fristerstreckung vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 15. April 2011 abgewiesen (act. 38). Innert der angesetzten Frist bis zum

31. Mai 2011 wurden bei der ElCom weder Businessplan noch Finanzierungskonzept einge- reicht. G. 13 Am 27. Mai 2011 fand eine Informationssitzung zwischen der ElCom und der swissgrid AG so- wie einem Vertreter der Übertragungsnetzeigentümer statt. Anlässlich dieser Sitzung wies die swissgrid AG nochmals darauf hin, Businessplan und Finanzierungskonzept würden Ende Juni 2011 vorliegen (act. 63). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hat das Fachsekretariat der ElCom der swissgrid AG eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen bis zum 30. Juni 2011 ge- setzt (act. 57). 14 Als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung sind beim Fachsekretariat der ElCom diverse Anträge von mehreren Parteien eingegangen. 15 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG haben den Antrag gestellt, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertragenden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 16 Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (act. 49), die EGL AG (act. 51) und die axpo AG (act. 52) haben in gleich lautenden Eingaben folgende Anträge gestellt:

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1. Die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungs- netz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben;

2. Es sei über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens, bzw. der Zuständigkeit der EICom, gemäss Zif- fer 1 hiervor ein selbstständiger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. Für den Fall, dass die EICom oder eine Rechtsmittelinstanz entgegen dem vorstehenden Verfahrensan- trag Nr. 1 die Zuständigkeit der EICom für das vorliegende Verfahren rechtskräftig feststellen sollte, stellen die Parteien folgende materiellen Anträge:

1. Es sei von der Eigentümerstrategie der Axpo AG bzw. EGL AG bzw. Centralschweizerische Kraftwerke AG Kenntnis zu nehmen;

2. Es sei festzustellen, dass die in der Grundsatzvereinbarung vorgesehene Kapitalstruktur der an Swissgrid zu übertragenden Netzgesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG bzw. EGL Grid AG bzw. CKW Grid AG von 30% Eigenkapital und 70% Fremdkapital zulässig ist, und folgenden Eventual-Verfahrensantrag: Es sei der Axpo AG bzw. der EGL AG bzw. der Centralschweizerischen Kraftwerke AG im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Ausführungen zu den materiellen Anträgen 1 und 2 anzupassen und zu ergänzen. 17 Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (act. 61) hat die swissgrid AG mitgeteilt, dass der letzte noch ausstehende Gremienentscheid des letzten swissgrid-Aktionärs gefällt worden sei und damit die Grundsatzvereinbarung in Kraft trete. Gleichzeitig hat die swissgrid AG eine Folienpräsentation mit 63 Folien zur Finanzierung von swissgrid sowie Antworten zu den Fragen 1 bis 11 des Schreibens des Fachsekretariates der ElCom vom 14. März 2011 (act. 29), zum Teil mit Ver- weis auf die Folien, eingereicht. Dies mit dem Vorbehalt, dass die swissgrid AG die Zuständig- keit der ElCom in dieser Sache nicht anerkennt. Ein Finanzierungskonzept und ein Business- plan liegen der ElCom zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. II

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung 18 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung ist einerseits die Prüfung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Transaktion gemäss Artikel 22 und Artikel 33 Absatz 4 StromVG (vgl. Ziffer 4), andererseits die Behandlung des Antrags der BKW Energie AG und der BKW Übertra- gungsnetz AG zum Verfahrensgegenstand (vgl. Ziffer 5). 19 Mehrere Parteien bestreiten die Zuständigkeit der ElCom für das vorliegende Verfahren. Ge- mäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) stellt eine Behörde, die sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

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E. 2 Parteien 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 21 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 22 Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Übertra- gung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft. Ma- terielle Verfügungsadressaten der vorliegenden Verfügung sind damit die Eigentümer des Über- tragungsnetzes und die swissgrid AG. Da die Grundsatzvereinbarung einen Aktientausch zwi- schen der swissgrid AG und den Muttergesellschaften der Netzgesellschaften vorsieht, sind in erster Linie die Muttergesellschaften von dieser Verfügung direkt betroffen und damit materielle Verfügungsadressatinnen. Somit kommen sowohl der swissgrid AG, den Eigentümern des Übertragungsnetzes als auch den Muttergesellschaften der in einem ersten Schritt ausgeglie- derten Netzgesellschaften im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 23 Die Frage der Zuständigkeit und des Verfahrensgegenstandes betrifft alle erwähnten Parteien, unabhängig davon, ob ein expliziter Antrag bei der ElCom eingereicht wurde oder nicht. Die vor- liegende Verfügung ergeht daher in einer einheitlichen Version an alle Parteien.

E. 3 Geschäftsgeheimnisse 24 Die swissgrid AG beantragt mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59), die Grundsatzvereinba- rung inklusive sämtliche Beilagen integral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und vollum- fänglich von der Akteneinsicht durch Dritte auszunehmen. 25 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung er- fordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Ge- genparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zu- sammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.610/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f., sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7).

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26 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Zudem ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses darüber hinaus auch strafrechtlich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Ge- heimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsa- che darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFAN/VEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; „Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse“ der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 27 Die swissgrid AG führt in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59) aus, dass in Ziffer 13.1 der Grundsatzvereinbarung die Vertraulichkeit unter den Parteien der Grundsatzvereinbarung vereinbart worden sei. Den übrigen Verfahrensparteien sei die Grundsatzvereinbarung nicht be- kannt. 28 Bei der Grundsatzvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, welcher nur den Vertragspar- teien bekannt ist. Die einzige Vertragspartei, welche einen subjektiven Geheimhaltungswillen bekundet hat, ist die swissgrid AG. Dass in einem privatrechtlichen Vertrag Vertraulichkeit ver- einbart worden ist, kann für sich alleine kein objektives Geheimhaltungsinteresse begründen. Auch die anderen Verfahrensparteien sind von der Transaktion betroffen. Es sind keine Gründe für eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Verfahrensparteien ersichtlich. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der Grundsatzvereinbarung wirtschaftliche Interessen der swissgrid AG verletzt. Die Grundsatzvereinbarung betrifft nicht nur die swissgrid AG, sondern sämtliche Verfahrensparteien. In diesem Fall liegen keine Geschäftsgeheimnisse von Gegen- parteien oder Dritten vor. 29 Weitere Gründe für die Geheimhaltung hat die swissgrid AG nicht genannt, womit der gestellte Antrag abzuweisen ist.

E. 4 Zuständigkeit für Verfahrensgegenstand gemäss Eröff- nungsschreiben 30 Die EGL AG, die axpo AG und die CKW AG stellen den Antrag, die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungsnetz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben. Über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens beziehungsweise der Zuständigkeit der ElCom sei ein selbständi- ger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 49, S. 2; act. 51, S. 2; act. 52, S. 2). 31 Zur Begründung bringen die Unternehmen vor, die ElCom sei als staatliche Behörde an das Legalitätsprinzip gebunden. Es sei daher für die Ausübung von Kontroll- und Weisungsbefug- nissen eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich (act. 49, Rz. 10). Die ElCom könne gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG nur eingreifen, sofern die swissgrid AG nicht in der Lage sei, ihren Auftrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVG zu erfüllen. Das beabsichtigte Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital von 30 Prozent/70 Prozent bewirke jedoch in keiner Weise

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eine Gefährdung der Versorgungssicherheit (act. 49, Rz. 13). Auch aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebe sich nicht eine solche Überprüfungs- und Weisungsbefugnis. Die Bestimmung sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssen. Aus Artikel 33 Absatz 5 StromVG ergebe sich zudem keine explizite Pflicht zur Überprüfung der Eigentümerstrategie sowie zur Kontrolle und Einflussnah- me bezüglich Finanzierungsverhältnis bei der swissgrid AG bzw. den Netzgesellschaften (act. 49, Rz. 14 f.). Zudem spreche der Wortlaut von Artikel 33 Absatz 4 StromVG auch von an- deren Rechten als Abgeltung. Aus der Bestimmung lasse sich jedoch kein Verhältnis zwischen Aktien und anderen Rechten ableiten. Das Finanzierungsverhältnis 30/70 sei vom Gesetzgeber vorgesehen, sei branchenüblich und es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb dieses Finanzie- rungsverhältnis sowie die damit zusammenhängenden Rückzahlungsmodalitäten die Versor- gungssicherheit beeinträchtigen könnten (act. 49, Rz. 16). Das Votum von alt Bundesrat Moritz Leuenberger (AB 2006 N 1767) würde nicht weiterhelfen; aus den einschlägigen Kommissions- protokollen würde sich kein Regel-Ausnahmeverhältnis ergeben (act. 49, Rz. 17 f.). Solange kein Anhaltspunkt bestehe, dass die Versorgungssicherheit gefährdet sei, fehle es damit der ElCom an einer gesetzlichen Grundlage, der swissgrid AG, den Netzgesellschaften und den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümern Vorschriften zur Finanzierungsstruktur zu machen (act. 49, Rz. 19). Es fehle der ElCom ebenfalls eine gesetzliche Grundlage, um die Eigentümer- strategie der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu überprüfen (act. 49, Rz. 20). Damit würden sich weder im StromVG noch in der StromVV Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 49, Rz. 21). Weiter bringen die Antragstellerinnen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (act. 49, Rz. 22). 32 Auf die Argumente der Gesuchstellerinnen wird nachfolgend eingegangen. 33 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 34 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die EVU bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die na- tionale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich al- lenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. Das StromVG ist in weiten Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, insbesondere auch Artikel 33 StromVG (AS 2008 45). Die Transaktion des Übertragungsnetzes hat daher bis spätestens Ende 2012 zu erfolgen. 35 Artikel 33 Absatz 4 StromVG enthält mehrere Verpflichtungen; als erstes die Verpflichtung zur termingerechten Transaktion. Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestimmt jedoch ebenfalls die Grundzüge der Gegenleistung für diese Transaktion (Aktien, zusätzlich allenfalls andere Rech- te). 36 Artikel 33 Absatz 4 StromVG beruht grundsätzlich auf dem Konzept, dass sich die Branche ohne staatliche Intervention in Bezug auf die Transaktion einigen kann. Es ist grundsätzlich Sa- che der Branche, die Transaktion im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu regeln und umzu- setzen. Auch sieht das Gesetz keine Genehmigungspflicht für die Transaktion vor. Das Gesetz geht jedoch auch nicht davon aus, dass jede vorgängige oder begleitende Kontrolle der Trans- aktion unzulässig wäre. Hat die ElCom Anhaltspunkte, dass die von der Branche geplante Transaktion gesetzeswidrige Konditionen enthält, muss sie auch unter dem Aspekt von Treu

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und Glauben und der Verhältnismässigkeit intervenieren. Damit die Transaktion fristgerecht durchgeführt werden kann, hat dies rechtzeitig zu geschehen. Dabei ist vorliegend auch zu be- rücksichtigen, dass eine rechtswidrig durchgeführte Transaktion im Nachhinein nur unter sehr grossem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könnte. 37 Die ElCom hat gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Kompetenz, bei einer Verletzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die GSV, welche allenfalls Artikel 33 Absatz 4 StromVG verletzt, ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten. 38 Einer der Hauptzwecke des StromVG ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitäts- versorgung zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Aufgabe der swissgrid AG ist es unter ande- rem, dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz zu sor- gen (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Eine gesunde finanzielle Basis der swissgrid AG liegt im Interes- se der Versorgungssicherheit. Die finanzielle Regelung der Transaktion ist von erheblicher Be- deutung in Anbetracht des von den Eigentümern geltend gemachten Werts von rund 2.3 Milliar- den und des von der ElCom verfügten Werts von rund 1.8 Milliarden des Übertagungsnetzes (Verfügung der ElCom vom 4. März 2011, S. 37, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Verfügungen) einerseits und der in den nächsten Jahren zur Erhaltung der Versor- gungssicherheit geplanten Investitionen andererseits (Rz. 6). 39 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind unter anderem die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital, die Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen sowie die damit ver- bundene kurz- und mittelfristige Gefahr des Mittelabflusses. Für die Überprüfung, ob diese Punkte mit der Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG vereinbar sind, ist die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 sowie gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG zuständig. Für die Verfahrenseröffnung besteht damit eine gesetzliche Grundlage. 40 Die Parteien bringen vor, weder im StromVG noch in der StromVV würden sich Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 51, Rz. 21). Explizite Bestim- mungen zur Finanzierungsstruktur im Allgemeinen finden sich im StromVG und in der StromVV nicht. Zu Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Transaktion äussert sich jedoch Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Finanzierungsstruktur muss zudem so ausgestaltet sein, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a StromVG) und die swissgrid AG ih- re gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (Art. 20 StromVG). Ob die vorgesehene Finanzie- rungsstruktur unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konditionen zur Rückzahlung der Akti- onärsdarlehen gegen Artikel 33 Absatz 4 StromVG verstösst und allenfalls die Versorgungssi- cherheit gefährdet, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 41 Weiter führen die Parteien aus, Artikel 33 Absatz 4 StromVG sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssten (act. 51, Rz. 15). Es ist richtig, dass die ElCom die Grundsatzvereinbarung nicht genehmigen muss. Nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG erlässt die ElCom diejenigen Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Wenn die El- Com feststellt, dass der Inhalt des Vertrags gegen Bestimmungen des StromVG verstösst, kann sie damit gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG verfügen. Im vorliegenden Verfahren soll denn insbesondere geprüft werden, ob nach der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Rückzahlung der Aktionärsdarlehen für die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten (vgl.

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dazu Rz. 6) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können und ob damit die Finanzierung der swissgrid AG nachhaltig gesichert ist. 42 Die übrigen Argumente der Gesuchstellerinnen beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruktur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 43 Damit ist die ElCom für das vorliegende Verfahren gemäss Schreiben vom 14. März 2011 und

1. April 2011 (vgl. dazu Rz. 7) zuständig. Im vorliegenden Verfahren geht es erstens um die richtige Umsetzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG, zweitens um eine mögliche Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Zuständigkeit der ElCom ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG.

E. 5 Ausdehnung des Verfahrens und Zuständigkeit 44 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG stellen die Zuständigkeit der ElCom ebenfalls in Frage, reichen aber keinen diesbezüglichen formellen Antrag ein. Sie stellen jedoch den Antrag, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertra- genden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 45 Zur Begründung bringen die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen vor, die Beurteilung der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzierung sowie der Kapitalstruktur 30/70 und der damit verbunde- nen Rückzahlung von Aktionärsdarlehen sei davon abhängig, zu welchen Werten das Übertra- gungsnetz von den Eigentümern auf die swissgrid AG übertragen wird. Daher müsse die Fest- stellung der Höhe des wirklichen Werts (fair value) des zu übertragenden Netzes zwingend Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 47, Rz. 14 ff.). 46 Entgegen der Auffassung der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG kön- nen die bei der Verfahrenseröffnung festgelegten Verfahrensgegenstände grundsätzlich unab- hängig davon beurteilt werden, zu welchem Wert das Übertragungsnetz auf die swissgrid AG übergeht. Der Antrag der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG auf Erwei- terung des Verfahrens ist gleichwohl im Grundsatz gutzuheissen. Es geht um einen wesentli- chen und umstrittenen Punkt der Transaktion. Ob der für die Überführung massgebliche Wert dem fair value entspricht, wird die ElCom im Hauptverfahren prüfen. 47 Da sich die Frage der Bewertung auf alle Verfahrensparteien auswirkt und die Frage der Bewer- tung für alle Verfahrensparteien zu beantworten ist, wird das vorliegende Verfahren von Amtes wegen für alle Verfahrensparteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. 48 Die übrigen Argumente der BKW beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruk- tur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 49 Die ElCom ist gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG für die Beurteilung des für die Überführung massgebenden Wertes zuständig (Rz. 41).

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E. 6 Entzug der aufschiebenden Wirkung 50 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 51 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet werden (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 19). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern es geht um die Frage, ob die ElCom für das vorliegende Verfahren zuständig ist sowie um die Fra- ge der Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes. 52 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall über- zeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Sol- che Gründe können sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhn- liche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b). 53 Alle Übertragungsnetzeigentümer haben die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012; vgl. Rz. 34) auf die swissgrid AG zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Gesetzliche Fristen können nach Artikel 22 Absatz 1 VwVG nicht erstreckt werden. Die Grundsatzvereinbarung ist seit dem 28. Juni 2011 in Kraft (act. 61 und act. 62); darauf aufbauend erarbeitet die Branche den entsprechenden Sacheinla- gevertrag. Wird die vorliegende Verfügung durch alle oder einzelne Parteien beim Bundesver- waltungsgericht angefochten, wären der ElCom bis auf weiteres Untersuchungshandlungen in Bezug auf das Hauptverfahren untersagt. Dies hätte zur Folge, dass die Transaktion mögli- cherweise nicht gesetzesmässig durchgeführt und die Versorgungssicherheit gefährdet wird. Die Branche hat die Transaktion zudem auf Mitte 2012 terminiert. Bei einer Anfechtung der vor- liegenden Verfügung wären der ElCom allenfalls Untersuchungshandlungen bis kurz vor dem Transaktionszeitpunkt verwehrt. 54 Die Parteien haben der möglichst baldigen Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes eine erhöhte Bedeutung beigemessen. So legen sie in Zif- fer 6.1 Absatz 8 der Grundsatzvereinbarung fest, dass die Eigentümer die Möglichkeit haben, entsprechende Feststellungsbegehren bis zum Vollzug einzureichen. Die baldige Klärung des massgebenden Werts liegt damit auch im Interesse der Parteien. 55 Die Eigentumsüberführung auf die swissgrid AG entspricht dem klaren Willen des Gesetzge- bers. Es soll sichergestellt werden, dass die swissgrid AG das Übertragungsnetz als wesentli- che Grundlage für die Versorgungssicherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betreiben kann (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Dies zeigt sich auch darin, dass der Bundesrat zu prüfen hat, ob die Statuten der nationalen Netzgesellschaft oder deren Ände- rung die Versorgungssicherheit, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und den diskriminie- rungsfreien Netzbetrieb gewährleisten (Art. 19 Abs. 2 StromVG). 56 Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung.

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57 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16). 58 Wird die vorliegend festgelegte Zuständigkeit durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, würden dadurch allenfalls in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchungshandlungen hinfällig oder eine in der Zwischenzeit erlassene Verfügung in der Hauptsache wegen mangelnder Zustän- digkeit nichtig. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat jedoch keine irreversiblen Nachteile für die Verfahrensparteien zur Folge. Die Kapitalstruktur sowie der massgebliche Wert können auch nach der Transaktion noch angepasst werden. Zum massgeblichen Wert sieht die GSV bereits einen Anpassungsmechanismus vor (act. 26, Ziff. 11.3). Durch solche nachträglichen Anpassungen entstehen den Parteien zwar möglicherweise gewisse Aufwendungen. Die Auf- wendungen zur Einreichung von Dokumenten und zur Beantwortung von Fragen sind gering. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die Interessen der Parteien an der Vermei- dung solcher Aufwendungen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist damit verhältnismäs- sig. 59 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentli- ches Interesse daran, dass die vorliegende Zwischenverfügung zur Zuständigkeit sofortige Wirksamkeit entfaltet. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist verhältnismässig. 60 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

E. 7 Gebühren 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 62 Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die ElCom ist für die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zuständig. Sie ist insbesondere zuständig, das vorliegende Verfahren zu folgenden Punkten durchzufüh- ren: in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital sowie in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses); in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung der swissgrid AG insbesondere mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten. 2. Das Verfahren 928-10-002 wird für alle Parteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. Die ElCom ist für die Überprü- fung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Festlegung des massgebenden Werts zuständig. 3. Der Antrag der swissgrid AG, die Grundsatzvereinbarung inklusive sämtliche Beilagen sei integ- ral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und von der Einsicht durch Dritte auszunehmen, wird abgewiesen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt. 6. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 7. Juli 2011

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Dispositiv
  1. AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona
  2. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen
  3. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano
  4. Albula-Landwasser Kraftwerke AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  5. ALENA Aletsch Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
  6. Aletsch AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
  7. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten
  8. Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen
  9. Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne
  10. Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne
  11. axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  12. Azienda elettrica ticinese, Viale officina 10, 6500 Bellinzona
  13. BKW FMB Energie AG, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsan- wälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich 2/17
  14. BKW Übertragungsnetz AG, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechts- anwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich
  15. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, 6003 Luzern
  16. CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern
  17. EGL AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon
  18. EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
  19. Electra Massa, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
  20. Electricité Emosson SA, Centrale de la Bâtiaz , 1920 Martigny
  21. Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
  22. Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
  23. Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez
  24. ewb Übertragungsnetz AG , Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
  25. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
  26. FMHL, Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. , Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne
  27. FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A. , Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  28. FMV Réseau SA , Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion
  29. FMV SA , Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion
  30. Forces Motrices de Conches S.A. , Michelhaus, 3995 Ernen
  31. Forces Motrices de la Gougra S.A. , Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre
  32. GRANDE DIXENCE S.A. , Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne
  33. Kanton Basel Stadt, Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel
  34. Kernkraftwerk Leibstadt AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  35. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis
  36. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis
  37. Kraftwerke Ilanz AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  38. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
  39. Kraftwerke Sarganserland AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  40. Kraftwerke Vorderrhein AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  41. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
  42. KWM, Kraftwerke Mattmark AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  43. LENA Lonza Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
  44. Lonza AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
  45. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  46. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno 3/17
  47. Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
  48. Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
  49. Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
  50. OIM, Officine idroelettriche di Mesolcina SA, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
  51. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
  52. Repower Transportnetz AG , Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
  53. SBB AG Bern, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen
  54. Sierre-Energie SA Siesa, Rue de l'Industrie 29, 3960 Sierre
  55. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
  56. SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
  57. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich
  58. swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick
  59. Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel (Parteien) betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Zuständigkeit der ElCom / Ausdehnung Verfah- rensgegenstand 4/17 I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungs- unternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsge- setzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesell- schaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. B. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG besteht in der Branche das Projekt GO! unter der Leitung der swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Bran- che bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. 3 Mitte Februar 2011 hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG eine Grundsatzvereinbarung ver- abschiedet (act. 26). Die swissgrid AG sowie alle bestehenden Aktionäre haben die Grundsatz- vereinbarung unterzeichnet, womit diese am 28. Juni 2011 in Kraft getreten ist (act. 62). C. 4 Gemäss der Grundsatzvereinbarung bringt jeder Eigentümer der in einem ersten Schritt ausge- gliederten Netzgesellschaften 100 Prozent der Aktien seiner Netzgesellschaft in die swissgrid AG ein. Für die Sacheinlage soll jeder Eigentümer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion folgende Gegenleistungen erhalten (vgl. act. 26, Ziffer 9.1, Absätze 1 und 2): i. Vollständig liberierte Neue Swissgrid-Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 1.00 für den per
  60. Dezember 2011 gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9) berechneten Transaktionswert des ein- gebrachten Eigenkapitals der Netzgesellschaften, wobei der Transaktionswert des eingebrachten Ei- genkapitals 30% der per 31. Dezember 2011 bewerteten Aktiven jeder Netzgesellschaft entspricht; ii. Darlehensforderung gegenüber der Swissgrid im Umfang von 70% der per 31. Dezember 2011 be- werteten Aktiven gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9), wobei davon alle gemäss der handels- rechtlichen Bilanz der Netzgesellschaften ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen (insbesondere die Darlehensforderung des Eigentümers gegenüber der Netzgesellschaft) abgezogen werden, da der Eigentümer seine Darlehensforderung gegenüber der Netzgesellschaft behält. Sollte die Darlehens- forderung des Eigentümers gegenüber der Swissgrid wider Erwarten negativ sein, resultiert daraus eine Darlehensforderung der Swissgrid gegenüber dem entsprechenden Eigentümer. 5 Die Grundsatzvereinbarung regelt weiter in Ziffer 10 die Modalitäten der Rückzahlung der Dar- lehen der Eigentümer (act. 26). Ziffer 10 Absatz 3 bis 5 der Grundsatzvereinbarung lautet wie folgt: 3 Die Swissgrid verpflichtet sich, auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Transaktion eine Refinanzierung ei- nes möglichst grossen Anteils der Aktionärsdarlehen, mindestens aber 50%, im Banken- oder Kapitalmarkt zu realisieren. Für den verbleibenden Teil der Aktionärsdarlehen ist die Refinanzierung innert 12 Monaten nach Vollzug der Transaktion anzustreben, spätestens aber innert 24 Monaten zu realisieren. Dabei ist die Refinanzierung so zu gestalten, dass die Rating Einstufung der Swissgrid nachhaltig im Investment Grade 5/17 Bereich bleibt. Das Rating ist mindestens bei zwei führenden Schweizer Banken im Rahmen der Einho- lung von Refinanzierungsofferten zu erreichen, ein offizielles Rating einer Rating Agentur ist nicht notwen- dig. 4 Für den Fall, dass das Rating von einer der offerierenden Banken non-Investment Grade sein sollte, oder die Marktverhältnisse oder andere bedeutende Entwicklungen die Erreichung der vollständigen Refi- nanzierung verhindern, ist Swissgrid verpflichtet, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Aktio- näre, die Parteien frühzeitig zu informieren sowie Massnahmen für die Verbesserung der Finanzkraft der Swissgrid zur Erreichung der vollständigen Refinanzierung zu Investment Grade Konditionen vorzuschla- gen. Swissgrid und die Parteien bemühen sich um eine der Situation angemessene Lösung nach bestem Wissen und Gewissen (best effort) zu vereinbaren. 5 Falls die von Swissgrid realisierte Refinanzierung gemäss Abs. 3 nicht für die Ablösung sämtlicher aus- stehenden Aktionärsdarlehen ausreicht, werden die Aktionärsdarlehen proportional zurückgezahlt. Darle- hensbeträge, die ein Eigentümer noch nicht zurückbezahlt haben will, werden proportional den anderen Eigentümern zwecks Rückzahlung angerechnet. D. 6 Die swissgrid AG macht in ihrer Eingabe vom 9. März 2011 einen jährlichen Investitionsbedarf für die Jahre 2012 bis 2021 von 250 Millionen Franken geltend (act. 27, S. 7). Im mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgelegten Szenario A geht sie bei der Annahme eines hohen Investitions- volumens von Investitionen für die Jahre 2011 bis 2021 im Umfang von 4.6 Milliarden Franken aus (entspricht jährlich ungefähr 418 Millionen Franken; vgl. act. 61, Folie 41). In mehreren jüngsten Äusserungen in den Medien geht die swissgrid AG von einem Investitionsbedarf von bis zu sechs Milliarden Franken bis ins Jahr 2020 aus. Dies sind jährliche Investitionen für die Jahre 2012 bis 2020 von rund 660 Millionen Franken (vgl. etwa „Wir haben eine Netzlücke“, Basler Zeitung vom 25.05.2011, S. 13; „Netz rasch erneuern“, Finanz und Wirtschaft vom 25.05.2011, S. 12; Kantone wollen Stromkonzerne entmachten, NZZ am Sonntag vom 29.05.2011, S. 8; act. 58). E. 7 Seit Juli 2010 wird das Projekt GO! von der ElCom informell begleitet (act. 1 bis act. 28). 8 Mit Schreiben vom 14. März 2011 (swissgrid AG und Netzgesellschaften) und vom 1. April 2011 (Eigentümer der Netzgesellschaften, Muttergesellschaften) hat die ElCom zur Begleitung des Transaktionsprozesses von Amtes wegen ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 29 und act. 35). Das Verfahren betrifft insbesondere folgende Punkte:  in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehe- nen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital;  in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Ak- tionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses);  in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung von swissgrid insbesonde- re mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten. Schliesslich muss mit der geplanten Holdingstruktur mit Blick auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben jederzeit gewährleistet sein, dass swissgrid bezüglich der Netzgesellschaften die 6/17 gleichen Beherrschungsmöglichkeiten hat wie mit sachenrechtlichem Eigentum am Übertra- gungsnetz. Die ElCom hat dazu auf ihre Schreiben vom 19. Oktober 2010 (act. 10) und 17. Ja- nuar 2011 (act. 22) an die swissgrid AG verwiesen. Inzwischen hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG beschlossen, dass die übernommenen Netzgesellschaften zeitnah mit der swissgrid AG fusioniert werden (Stammhausvariante; vgl. act. 61, Folie 9). 9 Mit gleichem Schreiben wurde den Parteien ein Aktenverzeichnis zugesendet sowie der swissgrid AG diverse Fragen gestellt. Zusätzlich wurden die Parteien gebeten, bei den im Ak- tenverzeichnis aufgeführten Dokumenten allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen. Schliesslich wurde die swissgrid AG aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 einen detaillierten Bu- sinessplan sowie das detaillierte Finanzierungskonzept über den Zeitraum von 10 Jahren, wie für die Verhandlungen mit Kreditgebern (Banken) definiert, einzureichen. 10 Ebenfalls mit gleichem Schreiben wurden die Übertragungsnetzeigentümer, welche gleichzeitig Aktionäre der swissgrid AG sind, aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 ihre Eigentümerstrategie mit Bezug auf die Beteiligung bei der swissgrid AG einzureichen. F. 11 Mit Schreiben vom 7. April 2011 (act. 37) beantragte die swissgrid AG eine Fristerstreckung für die Einreichung des detaillierten Businessplans und des detaillierten Finanzierungskonzepts bis zum 30. Juni 2011. 12 Unter Hinweis darauf, dass sich die Grundsatzvereinbarung mit den Bestimmungen zur Finan- zierung bereits seit fast zwei Monaten in der Unterschriftsphase befindet und es sich um einen zeitkritischen Prozess handelt, wurde die Fristerstreckung vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 15. April 2011 abgewiesen (act. 38). Innert der angesetzten Frist bis zum
  61. Mai 2011 wurden bei der ElCom weder Businessplan noch Finanzierungskonzept einge- reicht. G. 13 Am 27. Mai 2011 fand eine Informationssitzung zwischen der ElCom und der swissgrid AG so- wie einem Vertreter der Übertragungsnetzeigentümer statt. Anlässlich dieser Sitzung wies die swissgrid AG nochmals darauf hin, Businessplan und Finanzierungskonzept würden Ende Juni 2011 vorliegen (act. 63). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hat das Fachsekretariat der ElCom der swissgrid AG eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen bis zum 30. Juni 2011 ge- setzt (act. 57). 14 Als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung sind beim Fachsekretariat der ElCom diverse Anträge von mehreren Parteien eingegangen. 15 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG haben den Antrag gestellt, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertragenden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 16 Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (act. 49), die EGL AG (act. 51) und die axpo AG (act. 52) haben in gleich lautenden Eingaben folgende Anträge gestellt: 7/17
  62. Die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungs- netz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben;
  63. Es sei über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens, bzw. der Zuständigkeit der EICom, gemäss Zif- fer 1 hiervor ein selbstständiger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. Für den Fall, dass die EICom oder eine Rechtsmittelinstanz entgegen dem vorstehenden Verfahrensan- trag Nr. 1 die Zuständigkeit der EICom für das vorliegende Verfahren rechtskräftig feststellen sollte, stellen die Parteien folgende materiellen Anträge:
  64. Es sei von der Eigentümerstrategie der Axpo AG bzw. EGL AG bzw. Centralschweizerische Kraftwerke AG Kenntnis zu nehmen;
  65. Es sei festzustellen, dass die in der Grundsatzvereinbarung vorgesehene Kapitalstruktur der an Swissgrid zu übertragenden Netzgesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG bzw. EGL Grid AG bzw. CKW Grid AG von 30% Eigenkapital und 70% Fremdkapital zulässig ist, und folgenden Eventual-Verfahrensantrag: Es sei der Axpo AG bzw. der EGL AG bzw. der Centralschweizerischen Kraftwerke AG im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Ausführungen zu den materiellen Anträgen 1 und 2 anzupassen und zu ergänzen. 17 Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (act. 61) hat die swissgrid AG mitgeteilt, dass der letzte noch ausstehende Gremienentscheid des letzten swissgrid-Aktionärs gefällt worden sei und damit die Grundsatzvereinbarung in Kraft trete. Gleichzeitig hat die swissgrid AG eine Folienpräsentation mit 63 Folien zur Finanzierung von swissgrid sowie Antworten zu den Fragen 1 bis 11 des Schreibens des Fachsekretariates der ElCom vom 14. März 2011 (act. 29), zum Teil mit Ver- weis auf die Folien, eingereicht. Dies mit dem Vorbehalt, dass die swissgrid AG die Zuständig- keit der ElCom in dieser Sache nicht anerkennt. Ein Finanzierungskonzept und ein Business- plan liegen der ElCom zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. II Erwägungen 1 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung 18 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung ist einerseits die Prüfung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Transaktion gemäss Artikel 22 und Artikel 33 Absatz 4 StromVG (vgl. Ziffer 4), andererseits die Behandlung des Antrags der BKW Energie AG und der BKW Übertra- gungsnetz AG zum Verfahrensgegenstand (vgl. Ziffer 5). 19 Mehrere Parteien bestreiten die Zuständigkeit der ElCom für das vorliegende Verfahren. Ge- mäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
  66. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) stellt eine Behörde, die sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 8/17 2 Parteien 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
  67. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 21 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 22 Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Übertra- gung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft. Ma- terielle Verfügungsadressaten der vorliegenden Verfügung sind damit die Eigentümer des Über- tragungsnetzes und die swissgrid AG. Da die Grundsatzvereinbarung einen Aktientausch zwi- schen der swissgrid AG und den Muttergesellschaften der Netzgesellschaften vorsieht, sind in erster Linie die Muttergesellschaften von dieser Verfügung direkt betroffen und damit materielle Verfügungsadressatinnen. Somit kommen sowohl der swissgrid AG, den Eigentümern des Übertragungsnetzes als auch den Muttergesellschaften der in einem ersten Schritt ausgeglie- derten Netzgesellschaften im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 23 Die Frage der Zuständigkeit und des Verfahrensgegenstandes betrifft alle erwähnten Parteien, unabhängig davon, ob ein expliziter Antrag bei der ElCom eingereicht wurde oder nicht. Die vor- liegende Verfügung ergeht daher in einer einheitlichen Version an alle Parteien. 3 Geschäftsgeheimnisse 24 Die swissgrid AG beantragt mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59), die Grundsatzvereinba- rung inklusive sämtliche Beilagen integral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und vollum- fänglich von der Akteneinsicht durch Dritte auszunehmen. 25 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung er- fordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Ge- genparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zu- sammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.610/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f., sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7). 9/17 26 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Zudem ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses darüber hinaus auch strafrechtlich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Ge- heimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsa- che darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFAN/VEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; „Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse“ der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 27 Die swissgrid AG führt in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59) aus, dass in Ziffer 13.1 der Grundsatzvereinbarung die Vertraulichkeit unter den Parteien der Grundsatzvereinbarung vereinbart worden sei. Den übrigen Verfahrensparteien sei die Grundsatzvereinbarung nicht be- kannt. 28 Bei der Grundsatzvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, welcher nur den Vertragspar- teien bekannt ist. Die einzige Vertragspartei, welche einen subjektiven Geheimhaltungswillen bekundet hat, ist die swissgrid AG. Dass in einem privatrechtlichen Vertrag Vertraulichkeit ver- einbart worden ist, kann für sich alleine kein objektives Geheimhaltungsinteresse begründen. Auch die anderen Verfahrensparteien sind von der Transaktion betroffen. Es sind keine Gründe für eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Verfahrensparteien ersichtlich. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der Grundsatzvereinbarung wirtschaftliche Interessen der swissgrid AG verletzt. Die Grundsatzvereinbarung betrifft nicht nur die swissgrid AG, sondern sämtliche Verfahrensparteien. In diesem Fall liegen keine Geschäftsgeheimnisse von Gegen- parteien oder Dritten vor. 29 Weitere Gründe für die Geheimhaltung hat die swissgrid AG nicht genannt, womit der gestellte Antrag abzuweisen ist. 4 Zuständigkeit für Verfahrensgegenstand gemäss Eröff- nungsschreiben 30 Die EGL AG, die axpo AG und die CKW AG stellen den Antrag, die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungsnetz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben. Über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens beziehungsweise der Zuständigkeit der ElCom sei ein selbständi- ger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 49, S. 2; act. 51, S. 2; act. 52, S. 2). 31 Zur Begründung bringen die Unternehmen vor, die ElCom sei als staatliche Behörde an das Legalitätsprinzip gebunden. Es sei daher für die Ausübung von Kontroll- und Weisungsbefug- nissen eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich (act. 49, Rz. 10). Die ElCom könne gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG nur eingreifen, sofern die swissgrid AG nicht in der Lage sei, ihren Auftrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVG zu erfüllen. Das beabsichtigte Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital von 30 Prozent/70 Prozent bewirke jedoch in keiner Weise 10/17 eine Gefährdung der Versorgungssicherheit (act. 49, Rz. 13). Auch aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebe sich nicht eine solche Überprüfungs- und Weisungsbefugnis. Die Bestimmung sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssen. Aus Artikel 33 Absatz 5 StromVG ergebe sich zudem keine explizite Pflicht zur Überprüfung der Eigentümerstrategie sowie zur Kontrolle und Einflussnah- me bezüglich Finanzierungsverhältnis bei der swissgrid AG bzw. den Netzgesellschaften (act. 49, Rz. 14 f.). Zudem spreche der Wortlaut von Artikel 33 Absatz 4 StromVG auch von an- deren Rechten als Abgeltung. Aus der Bestimmung lasse sich jedoch kein Verhältnis zwischen Aktien und anderen Rechten ableiten. Das Finanzierungsverhältnis 30/70 sei vom Gesetzgeber vorgesehen, sei branchenüblich und es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb dieses Finanzie- rungsverhältnis sowie die damit zusammenhängenden Rückzahlungsmodalitäten die Versor- gungssicherheit beeinträchtigen könnten (act. 49, Rz. 16). Das Votum von alt Bundesrat Moritz Leuenberger (AB 2006 N 1767) würde nicht weiterhelfen; aus den einschlägigen Kommissions- protokollen würde sich kein Regel-Ausnahmeverhältnis ergeben (act. 49, Rz. 17 f.). Solange kein Anhaltspunkt bestehe, dass die Versorgungssicherheit gefährdet sei, fehle es damit der ElCom an einer gesetzlichen Grundlage, der swissgrid AG, den Netzgesellschaften und den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümern Vorschriften zur Finanzierungsstruktur zu machen (act. 49, Rz. 19). Es fehle der ElCom ebenfalls eine gesetzliche Grundlage, um die Eigentümer- strategie der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu überprüfen (act. 49, Rz. 20). Damit würden sich weder im StromVG noch in der StromVV Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 49, Rz. 21). Weiter bringen die Antragstellerinnen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (act. 49, Rz. 22). 32 Auf die Argumente der Gesuchstellerinnen wird nachfolgend eingegangen. 33 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 34 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die EVU bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die na- tionale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich al- lenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. Das StromVG ist in weiten Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, insbesondere auch Artikel 33 StromVG (AS 2008 45). Die Transaktion des Übertragungsnetzes hat daher bis spätestens Ende 2012 zu erfolgen. 35 Artikel 33 Absatz 4 StromVG enthält mehrere Verpflichtungen; als erstes die Verpflichtung zur termingerechten Transaktion. Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestimmt jedoch ebenfalls die Grundzüge der Gegenleistung für diese Transaktion (Aktien, zusätzlich allenfalls andere Rech- te). 36 Artikel 33 Absatz 4 StromVG beruht grundsätzlich auf dem Konzept, dass sich die Branche ohne staatliche Intervention in Bezug auf die Transaktion einigen kann. Es ist grundsätzlich Sa- che der Branche, die Transaktion im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu regeln und umzu- setzen. Auch sieht das Gesetz keine Genehmigungspflicht für die Transaktion vor. Das Gesetz geht jedoch auch nicht davon aus, dass jede vorgängige oder begleitende Kontrolle der Trans- aktion unzulässig wäre. Hat die ElCom Anhaltspunkte, dass die von der Branche geplante Transaktion gesetzeswidrige Konditionen enthält, muss sie auch unter dem Aspekt von Treu 11/17 und Glauben und der Verhältnismässigkeit intervenieren. Damit die Transaktion fristgerecht durchgeführt werden kann, hat dies rechtzeitig zu geschehen. Dabei ist vorliegend auch zu be- rücksichtigen, dass eine rechtswidrig durchgeführte Transaktion im Nachhinein nur unter sehr grossem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könnte. 37 Die ElCom hat gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Kompetenz, bei einer Verletzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die GSV, welche allenfalls Artikel 33 Absatz 4 StromVG verletzt, ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten. 38 Einer der Hauptzwecke des StromVG ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitäts- versorgung zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Aufgabe der swissgrid AG ist es unter ande- rem, dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz zu sor- gen (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Eine gesunde finanzielle Basis der swissgrid AG liegt im Interes- se der Versorgungssicherheit. Die finanzielle Regelung der Transaktion ist von erheblicher Be- deutung in Anbetracht des von den Eigentümern geltend gemachten Werts von rund 2.3 Milliar- den und des von der ElCom verfügten Werts von rund 1.8 Milliarden des Übertagungsnetzes (Verfügung der ElCom vom 4. März 2011, S. 37, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Verfügungen) einerseits und der in den nächsten Jahren zur Erhaltung der Versor- gungssicherheit geplanten Investitionen andererseits (Rz. 6). 39 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind unter anderem die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital, die Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen sowie die damit ver- bundene kurz- und mittelfristige Gefahr des Mittelabflusses. Für die Überprüfung, ob diese Punkte mit der Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG vereinbar sind, ist die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 sowie gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG zuständig. Für die Verfahrenseröffnung besteht damit eine gesetzliche Grundlage. 40 Die Parteien bringen vor, weder im StromVG noch in der StromVV würden sich Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 51, Rz. 21). Explizite Bestim- mungen zur Finanzierungsstruktur im Allgemeinen finden sich im StromVG und in der StromVV nicht. Zu Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Transaktion äussert sich jedoch Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Finanzierungsstruktur muss zudem so ausgestaltet sein, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a StromVG) und die swissgrid AG ih- re gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (Art. 20 StromVG). Ob die vorgesehene Finanzie- rungsstruktur unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konditionen zur Rückzahlung der Akti- onärsdarlehen gegen Artikel 33 Absatz 4 StromVG verstösst und allenfalls die Versorgungssi- cherheit gefährdet, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 41 Weiter führen die Parteien aus, Artikel 33 Absatz 4 StromVG sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssten (act. 51, Rz. 15). Es ist richtig, dass die ElCom die Grundsatzvereinbarung nicht genehmigen muss. Nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG erlässt die ElCom diejenigen Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Wenn die El- Com feststellt, dass der Inhalt des Vertrags gegen Bestimmungen des StromVG verstösst, kann sie damit gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG verfügen. Im vorliegenden Verfahren soll denn insbesondere geprüft werden, ob nach der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Rückzahlung der Aktionärsdarlehen für die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten (vgl. 12/17 dazu Rz. 6) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können und ob damit die Finanzierung der swissgrid AG nachhaltig gesichert ist. 42 Die übrigen Argumente der Gesuchstellerinnen beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruktur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 43 Damit ist die ElCom für das vorliegende Verfahren gemäss Schreiben vom 14. März 2011 und
  68. April 2011 (vgl. dazu Rz. 7) zuständig. Im vorliegenden Verfahren geht es erstens um die richtige Umsetzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG, zweitens um eine mögliche Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Zuständigkeit der ElCom ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG. 5 Ausdehnung des Verfahrens und Zuständigkeit 44 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG stellen die Zuständigkeit der ElCom ebenfalls in Frage, reichen aber keinen diesbezüglichen formellen Antrag ein. Sie stellen jedoch den Antrag, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertra- genden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 45 Zur Begründung bringen die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen vor, die Beurteilung der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzierung sowie der Kapitalstruktur 30/70 und der damit verbunde- nen Rückzahlung von Aktionärsdarlehen sei davon abhängig, zu welchen Werten das Übertra- gungsnetz von den Eigentümern auf die swissgrid AG übertragen wird. Daher müsse die Fest- stellung der Höhe des wirklichen Werts (fair value) des zu übertragenden Netzes zwingend Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 47, Rz. 14 ff.). 46 Entgegen der Auffassung der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG kön- nen die bei der Verfahrenseröffnung festgelegten Verfahrensgegenstände grundsätzlich unab- hängig davon beurteilt werden, zu welchem Wert das Übertragungsnetz auf die swissgrid AG übergeht. Der Antrag der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG auf Erwei- terung des Verfahrens ist gleichwohl im Grundsatz gutzuheissen. Es geht um einen wesentli- chen und umstrittenen Punkt der Transaktion. Ob der für die Überführung massgebliche Wert dem fair value entspricht, wird die ElCom im Hauptverfahren prüfen. 47 Da sich die Frage der Bewertung auf alle Verfahrensparteien auswirkt und die Frage der Bewer- tung für alle Verfahrensparteien zu beantworten ist, wird das vorliegende Verfahren von Amtes wegen für alle Verfahrensparteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. 48 Die übrigen Argumente der BKW beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruk- tur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 49 Die ElCom ist gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG für die Beurteilung des für die Überführung massgebenden Wertes zuständig (Rz. 41). 13/17 6 Entzug der aufschiebenden Wirkung 50 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 51 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet werden (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 19). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern es geht um die Frage, ob die ElCom für das vorliegende Verfahren zuständig ist sowie um die Fra- ge der Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes. 52 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall über- zeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Sol- che Gründe können sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhn- liche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b). 53 Alle Übertragungsnetzeigentümer haben die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012; vgl. Rz. 34) auf die swissgrid AG zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Gesetzliche Fristen können nach Artikel 22 Absatz 1 VwVG nicht erstreckt werden. Die Grundsatzvereinbarung ist seit dem 28. Juni 2011 in Kraft (act. 61 und act. 62); darauf aufbauend erarbeitet die Branche den entsprechenden Sacheinla- gevertrag. Wird die vorliegende Verfügung durch alle oder einzelne Parteien beim Bundesver- waltungsgericht angefochten, wären der ElCom bis auf weiteres Untersuchungshandlungen in Bezug auf das Hauptverfahren untersagt. Dies hätte zur Folge, dass die Transaktion mögli- cherweise nicht gesetzesmässig durchgeführt und die Versorgungssicherheit gefährdet wird. Die Branche hat die Transaktion zudem auf Mitte 2012 terminiert. Bei einer Anfechtung der vor- liegenden Verfügung wären der ElCom allenfalls Untersuchungshandlungen bis kurz vor dem Transaktionszeitpunkt verwehrt. 54 Die Parteien haben der möglichst baldigen Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes eine erhöhte Bedeutung beigemessen. So legen sie in Zif- fer 6.1 Absatz 8 der Grundsatzvereinbarung fest, dass die Eigentümer die Möglichkeit haben, entsprechende Feststellungsbegehren bis zum Vollzug einzureichen. Die baldige Klärung des massgebenden Werts liegt damit auch im Interesse der Parteien. 55 Die Eigentumsüberführung auf die swissgrid AG entspricht dem klaren Willen des Gesetzge- bers. Es soll sichergestellt werden, dass die swissgrid AG das Übertragungsnetz als wesentli- che Grundlage für die Versorgungssicherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betreiben kann (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Dies zeigt sich auch darin, dass der Bundesrat zu prüfen hat, ob die Statuten der nationalen Netzgesellschaft oder deren Ände- rung die Versorgungssicherheit, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und den diskriminie- rungsfreien Netzbetrieb gewährleisten (Art. 19 Abs. 2 StromVG). 56 Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung. 14/17 57 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16). 58 Wird die vorliegend festgelegte Zuständigkeit durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, würden dadurch allenfalls in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchungshandlungen hinfällig oder eine in der Zwischenzeit erlassene Verfügung in der Hauptsache wegen mangelnder Zustän- digkeit nichtig. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat jedoch keine irreversiblen Nachteile für die Verfahrensparteien zur Folge. Die Kapitalstruktur sowie der massgebliche Wert können auch nach der Transaktion noch angepasst werden. Zum massgeblichen Wert sieht die GSV bereits einen Anpassungsmechanismus vor (act. 26, Ziff. 11.3). Durch solche nachträglichen Anpassungen entstehen den Parteien zwar möglicherweise gewisse Aufwendungen. Die Auf- wendungen zur Einreichung von Dokumenten und zur Beantwortung von Fragen sind gering. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die Interessen der Parteien an der Vermei- dung solcher Aufwendungen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist damit verhältnismäs- sig. 59 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentli- ches Interesse daran, dass die vorliegende Zwischenverfügung zur Zuständigkeit sofortige Wirksamkeit entfaltet. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist verhältnismässig. 60 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7 Gebühren 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 62 Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt. 15/17 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
  69. Die ElCom ist für die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zuständig. Sie ist insbesondere zuständig, das vorliegende Verfahren zu folgenden Punkten durchzufüh- ren: in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital sowie in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses); in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung der swissgrid AG insbesondere mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten.
  70. Das Verfahren 928-10-002 wird für alle Parteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. Die ElCom ist für die Überprü- fung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Festlegung des massgebenden Werts zuständig.
  71. Der Antrag der swissgrid AG, die Grundsatzvereinbarung inklusive sämtliche Beilagen sei integ- ral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und von der Einsicht durch Dritte auszunehmen, wird abgewiesen.
  72. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  73. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.
  74. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 16/17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

928 - Nationale Netzgesellschaft C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2011071209283800001\928-10-002_Zwischenverfügung_Zuständigkeit_Ausdehnung Verfahren.docx

Referenz/Aktenzeichen: 928-10-002

Bern, 7. Juli 2011

Z W I S C H E N V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: 1. AET NE1 SA, Viale officina 10, 6500 Bellinzona 2. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen 3. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano 4. Albula-Landwasser Kraftwerke AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden 5. ALENA Aletsch Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp 6. Aletsch AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp 7. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4601 Olten 8. Alpiq Netz AG Gösgen, Oltenerstrasse 61, 5013 Niedergösgen 9. Alpiq Réseau SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne

10. Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, Case postale 570, 1001 Lausanne

11. axpo AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

12. Azienda elettrica ticinese, Viale officina 10, 6500 Bellinzona

13. BKW FMB Energie AG, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsan- wälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich

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14. BKW Übertragungsnetz AG, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechts- anwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich

15. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, 6003 Luzern

16. CKW Grid AG, Postfach, 6002 Luzern

17. EGL AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon

18. EGL Grid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

19. Electra Massa, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne

20. Electricité Emosson SA, Centrale de la Bâtiaz , 1920 Martigny

21. Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne

22. Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern

23. Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez

24. ewb Übertragungsnetz AG , Monbijoustrasse 11, 3001 Bern

25. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich

26. FMHL, Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. , Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne

27. FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A. , Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

28. FMV Réseau SA , Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion

29. FMV SA , Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion

30. Forces Motrices de Conches S.A. , Michelhaus, 3995 Ernen

31. Forces Motrices de la Gougra S.A. , Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre

32. GRANDE DIXENCE S.A. , Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne

33. Kanton Basel Stadt, Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel

34. Kernkraftwerk Leibstadt AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

35. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis

36. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis

37. Kraftwerke Ilanz AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

38. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen

39. Kraftwerke Sarganserland AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

40. Kraftwerke Vorderrhein AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

41. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

42. KWM, Kraftwerke Mattmark AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

43. LENA Lonza Energie Netz AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

44. Lonza AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

45. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

46. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

3/17

47. Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

48. Ofible Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

49. Ofima Rete SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno

50. OIM, Officine idroelettriche di Mesolcina SA, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden

51. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo

52. Repower Transportnetz AG , Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo

53. SBB AG Bern, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen

54. Sierre-Energie SA Siesa, Rue de l'Industrie 29, 3960 Sierre

55. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

56. SN Übertragungsnetz AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen

57. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz), Tramstrasse 35, 8050 Zürich

58. swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

59. Übertragungsnetz Basel AG, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel

(Parteien) betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Zuständigkeit der ElCom / Ausdehnung Verfah- rensgegenstand

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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungs- unternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsge- setzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesell- schaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. B. 2 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG besteht in der Branche das Projekt GO! unter der Leitung der swissgrid AG. Im Rahmen dieses Projekts hat die Bran- che bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. 3 Mitte Februar 2011 hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG eine Grundsatzvereinbarung ver- abschiedet (act. 26). Die swissgrid AG sowie alle bestehenden Aktionäre haben die Grundsatz- vereinbarung unterzeichnet, womit diese am 28. Juni 2011 in Kraft getreten ist (act. 62). C. 4 Gemäss der Grundsatzvereinbarung bringt jeder Eigentümer der in einem ersten Schritt ausge- gliederten Netzgesellschaften 100 Prozent der Aktien seiner Netzgesellschaft in die swissgrid AG ein. Für die Sacheinlage soll jeder Eigentümer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion folgende Gegenleistungen erhalten (vgl. act. 26, Ziffer 9.1, Absätze 1 und 2): i. Vollständig liberierte Neue Swissgrid-Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 1.00 für den per

31. Dezember 2011 gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9) berechneten Transaktionswert des ein- gebrachten Eigenkapitals der Netzgesellschaften, wobei der Transaktionswert des eingebrachten Ei- genkapitals 30% der per 31. Dezember 2011 bewerteten Aktiven jeder Netzgesellschaft entspricht; ii. Darlehensforderung gegenüber der Swissgrid im Umfang von 70% der per 31. Dezember 2011 be- werteten Aktiven gemäss Bewertungskonzept (Beilage 9), wobei davon alle gemäss der handels- rechtlichen Bilanz der Netzgesellschaften ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen (insbesondere die Darlehensforderung des Eigentümers gegenüber der Netzgesellschaft) abgezogen werden, da der Eigentümer seine Darlehensforderung gegenüber der Netzgesellschaft behält. Sollte die Darlehens- forderung des Eigentümers gegenüber der Swissgrid wider Erwarten negativ sein, resultiert daraus eine Darlehensforderung der Swissgrid gegenüber dem entsprechenden Eigentümer. 5 Die Grundsatzvereinbarung regelt weiter in Ziffer 10 die Modalitäten der Rückzahlung der Dar- lehen der Eigentümer (act. 26). Ziffer 10 Absatz 3 bis 5 der Grundsatzvereinbarung lautet wie folgt: 3 Die Swissgrid verpflichtet sich, auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Transaktion eine Refinanzierung ei- nes möglichst grossen Anteils der Aktionärsdarlehen, mindestens aber 50%, im Banken- oder Kapitalmarkt zu realisieren. Für den verbleibenden Teil der Aktionärsdarlehen ist die Refinanzierung innert 12 Monaten nach Vollzug der Transaktion anzustreben, spätestens aber innert 24 Monaten zu realisieren. Dabei ist die Refinanzierung so zu gestalten, dass die Rating Einstufung der Swissgrid nachhaltig im Investment Grade

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Bereich bleibt. Das Rating ist mindestens bei zwei führenden Schweizer Banken im Rahmen der Einho- lung von Refinanzierungsofferten zu erreichen, ein offizielles Rating einer Rating Agentur ist nicht notwen- dig. 4 Für den Fall, dass das Rating von einer der offerierenden Banken non-Investment Grade sein sollte, oder die Marktverhältnisse oder andere bedeutende Entwicklungen die Erreichung der vollständigen Refi- nanzierung verhindern, ist Swissgrid verpflichtet, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Aktio- näre, die Parteien frühzeitig zu informieren sowie Massnahmen für die Verbesserung der Finanzkraft der Swissgrid zur Erreichung der vollständigen Refinanzierung zu Investment Grade Konditionen vorzuschla- gen. Swissgrid und die Parteien bemühen sich um eine der Situation angemessene Lösung nach bestem Wissen und Gewissen (best effort) zu vereinbaren. 5 Falls die von Swissgrid realisierte Refinanzierung gemäss Abs. 3 nicht für die Ablösung sämtlicher aus- stehenden Aktionärsdarlehen ausreicht, werden die Aktionärsdarlehen proportional zurückgezahlt. Darle- hensbeträge, die ein Eigentümer noch nicht zurückbezahlt haben will, werden proportional den anderen Eigentümern zwecks Rückzahlung angerechnet. D. 6 Die swissgrid AG macht in ihrer Eingabe vom 9. März 2011 einen jährlichen Investitionsbedarf für die Jahre 2012 bis 2021 von 250 Millionen Franken geltend (act. 27, S. 7). Im mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgelegten Szenario A geht sie bei der Annahme eines hohen Investitions- volumens von Investitionen für die Jahre 2011 bis 2021 im Umfang von 4.6 Milliarden Franken aus (entspricht jährlich ungefähr 418 Millionen Franken; vgl. act. 61, Folie 41). In mehreren jüngsten Äusserungen in den Medien geht die swissgrid AG von einem Investitionsbedarf von bis zu sechs Milliarden Franken bis ins Jahr 2020 aus. Dies sind jährliche Investitionen für die Jahre 2012 bis 2020 von rund 660 Millionen Franken (vgl. etwa „Wir haben eine Netzlücke“, Basler Zeitung vom 25.05.2011, S. 13; „Netz rasch erneuern“, Finanz und Wirtschaft vom 25.05.2011, S. 12; Kantone wollen Stromkonzerne entmachten, NZZ am Sonntag vom 29.05.2011, S. 8; act. 58). E. 7 Seit Juli 2010 wird das Projekt GO! von der ElCom informell begleitet (act. 1 bis act. 28). 8 Mit Schreiben vom 14. März 2011 (swissgrid AG und Netzgesellschaften) und vom 1. April 2011 (Eigentümer der Netzgesellschaften, Muttergesellschaften) hat die ElCom zur Begleitung des Transaktionsprozesses von Amtes wegen ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet (act. 29 und act. 35). Das Verfahren betrifft insbesondere folgende Punkte:  in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehe- nen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital;  in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Ak- tionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses);  in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung von swissgrid insbesonde- re mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten. Schliesslich muss mit der geplanten Holdingstruktur mit Blick auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben jederzeit gewährleistet sein, dass swissgrid bezüglich der Netzgesellschaften die

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gleichen Beherrschungsmöglichkeiten hat wie mit sachenrechtlichem Eigentum am Übertra- gungsnetz. Die ElCom hat dazu auf ihre Schreiben vom 19. Oktober 2010 (act. 10) und 17. Ja- nuar 2011 (act. 22) an die swissgrid AG verwiesen. Inzwischen hat der Verwaltungsrat der swissgrid AG beschlossen, dass die übernommenen Netzgesellschaften zeitnah mit der swissgrid AG fusioniert werden (Stammhausvariante; vgl. act. 61, Folie 9). 9 Mit gleichem Schreiben wurde den Parteien ein Aktenverzeichnis zugesendet sowie der swissgrid AG diverse Fragen gestellt. Zusätzlich wurden die Parteien gebeten, bei den im Ak- tenverzeichnis aufgeführten Dokumenten allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen. Schliesslich wurde die swissgrid AG aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 einen detaillierten Bu- sinessplan sowie das detaillierte Finanzierungskonzept über den Zeitraum von 10 Jahren, wie für die Verhandlungen mit Kreditgebern (Banken) definiert, einzureichen. 10 Ebenfalls mit gleichem Schreiben wurden die Übertragungsnetzeigentümer, welche gleichzeitig Aktionäre der swissgrid AG sind, aufgefordert, bis zum 31. Mai 2011 ihre Eigentümerstrategie mit Bezug auf die Beteiligung bei der swissgrid AG einzureichen. F. 11 Mit Schreiben vom 7. April 2011 (act. 37) beantragte die swissgrid AG eine Fristerstreckung für die Einreichung des detaillierten Businessplans und des detaillierten Finanzierungskonzepts bis zum 30. Juni 2011. 12 Unter Hinweis darauf, dass sich die Grundsatzvereinbarung mit den Bestimmungen zur Finan- zierung bereits seit fast zwei Monaten in der Unterschriftsphase befindet und es sich um einen zeitkritischen Prozess handelt, wurde die Fristerstreckung vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 15. April 2011 abgewiesen (act. 38). Innert der angesetzten Frist bis zum

31. Mai 2011 wurden bei der ElCom weder Businessplan noch Finanzierungskonzept einge- reicht. G. 13 Am 27. Mai 2011 fand eine Informationssitzung zwischen der ElCom und der swissgrid AG so- wie einem Vertreter der Übertragungsnetzeigentümer statt. Anlässlich dieser Sitzung wies die swissgrid AG nochmals darauf hin, Businessplan und Finanzierungskonzept würden Ende Juni 2011 vorliegen (act. 63). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hat das Fachsekretariat der ElCom der swissgrid AG eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen bis zum 30. Juni 2011 ge- setzt (act. 57). 14 Als Reaktion auf die Verfahrenseröffnung sind beim Fachsekretariat der ElCom diverse Anträge von mehreren Parteien eingegangen. 15 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG haben den Antrag gestellt, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertragenden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 16 Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (act. 49), die EGL AG (act. 51) und die axpo AG (act. 52) haben in gleich lautenden Eingaben folgende Anträge gestellt:

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1. Die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungs- netz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben;

2. Es sei über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens, bzw. der Zuständigkeit der EICom, gemäss Zif- fer 1 hiervor ein selbstständiger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. Für den Fall, dass die EICom oder eine Rechtsmittelinstanz entgegen dem vorstehenden Verfahrensan- trag Nr. 1 die Zuständigkeit der EICom für das vorliegende Verfahren rechtskräftig feststellen sollte, stellen die Parteien folgende materiellen Anträge:

1. Es sei von der Eigentümerstrategie der Axpo AG bzw. EGL AG bzw. Centralschweizerische Kraftwerke AG Kenntnis zu nehmen;

2. Es sei festzustellen, dass die in der Grundsatzvereinbarung vorgesehene Kapitalstruktur der an Swissgrid zu übertragenden Netzgesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG bzw. EGL Grid AG bzw. CKW Grid AG von 30% Eigenkapital und 70% Fremdkapital zulässig ist, und folgenden Eventual-Verfahrensantrag: Es sei der Axpo AG bzw. der EGL AG bzw. der Centralschweizerischen Kraftwerke AG im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Ausführungen zu den materiellen Anträgen 1 und 2 anzupassen und zu ergänzen. 17 Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (act. 61) hat die swissgrid AG mitgeteilt, dass der letzte noch ausstehende Gremienentscheid des letzten swissgrid-Aktionärs gefällt worden sei und damit die Grundsatzvereinbarung in Kraft trete. Gleichzeitig hat die swissgrid AG eine Folienpräsentation mit 63 Folien zur Finanzierung von swissgrid sowie Antworten zu den Fragen 1 bis 11 des Schreibens des Fachsekretariates der ElCom vom 14. März 2011 (act. 29), zum Teil mit Ver- weis auf die Folien, eingereicht. Dies mit dem Vorbehalt, dass die swissgrid AG die Zuständig- keit der ElCom in dieser Sache nicht anerkennt. Ein Finanzierungskonzept und ein Business- plan liegen der ElCom zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. II Erwägungen 1 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung 18 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung ist einerseits die Prüfung der Zuständigkeit der ElCom im Bereich der Transaktion gemäss Artikel 22 und Artikel 33 Absatz 4 StromVG (vgl. Ziffer 4), andererseits die Behandlung des Antrags der BKW Energie AG und der BKW Übertra- gungsnetz AG zum Verfahrensgegenstand (vgl. Ziffer 5). 19 Mehrere Parteien bestreiten die Zuständigkeit der ElCom für das vorliegende Verfahren. Ge- mäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) stellt eine Behörde, die sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

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2 Parteien 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 21 Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 22 Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Übertra- gung des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft. Ma- terielle Verfügungsadressaten der vorliegenden Verfügung sind damit die Eigentümer des Über- tragungsnetzes und die swissgrid AG. Da die Grundsatzvereinbarung einen Aktientausch zwi- schen der swissgrid AG und den Muttergesellschaften der Netzgesellschaften vorsieht, sind in erster Linie die Muttergesellschaften von dieser Verfügung direkt betroffen und damit materielle Verfügungsadressatinnen. Somit kommen sowohl der swissgrid AG, den Eigentümern des Übertragungsnetzes als auch den Muttergesellschaften der in einem ersten Schritt ausgeglie- derten Netzgesellschaften im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 23 Die Frage der Zuständigkeit und des Verfahrensgegenstandes betrifft alle erwähnten Parteien, unabhängig davon, ob ein expliziter Antrag bei der ElCom eingereicht wurde oder nicht. Die vor- liegende Verfügung ergeht daher in einer einheitlichen Version an alle Parteien. 3 Geschäftsgeheimnisse 24 Die swissgrid AG beantragt mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59), die Grundsatzvereinba- rung inklusive sämtliche Beilagen integral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und vollum- fänglich von der Akteneinsicht durch Dritte auszunehmen. 25 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VwVG darf eine Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung er- fordern. Eine Geheimhaltung ist beispielsweise erforderlich für Geschäftsgeheimnisse von Ge- genparteien oder Dritten, beispielsweise Konkurrenten (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCH- GER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich et al. 2009, Art. 27 N 35). Das Bundesgericht hielt in diesem Zu- sammenhang fest, dass bei der Begründung einer Verfügung sowie im Verfahren selber den Geheimhaltungsinteressen der Parteien gebührend Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2004, 2A.586/2003, 2A.610/2003, E. 6.1; vgl. auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f., sowie u.a. das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, A-2606/2009, E. 5.7).

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26 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauf- tragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Zudem ist die Verletzung des Amtsgeheimnisses darüber hinaus auch strafrechtlich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Ge- heimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsa- che darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: TRECHSEL STEFAN/VEST HANS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; „Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse“ der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 27 Die swissgrid AG führt in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 (act. 59) aus, dass in Ziffer 13.1 der Grundsatzvereinbarung die Vertraulichkeit unter den Parteien der Grundsatzvereinbarung vereinbart worden sei. Den übrigen Verfahrensparteien sei die Grundsatzvereinbarung nicht be- kannt. 28 Bei der Grundsatzvereinbarung handelt es sich um einen Vertrag, welcher nur den Vertragspar- teien bekannt ist. Die einzige Vertragspartei, welche einen subjektiven Geheimhaltungswillen bekundet hat, ist die swissgrid AG. Dass in einem privatrechtlichen Vertrag Vertraulichkeit ver- einbart worden ist, kann für sich alleine kein objektives Geheimhaltungsinteresse begründen. Auch die anderen Verfahrensparteien sind von der Transaktion betroffen. Es sind keine Gründe für eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Verfahrensparteien ersichtlich. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der Grundsatzvereinbarung wirtschaftliche Interessen der swissgrid AG verletzt. Die Grundsatzvereinbarung betrifft nicht nur die swissgrid AG, sondern sämtliche Verfahrensparteien. In diesem Fall liegen keine Geschäftsgeheimnisse von Gegen- parteien oder Dritten vor. 29 Weitere Gründe für die Geheimhaltung hat die swissgrid AG nicht genannt, womit der gestellte Antrag abzuweisen ist. 4 Zuständigkeit für Verfahrensgegenstand gemäss Eröff- nungsschreiben 30 Die EGL AG, die axpo AG und die CKW AG stellen den Antrag, die EICom habe sich für das vorliegende Verfahren 928-10-002 betreffend Transaktion Übertragungsnetz als unzuständig zu erklären und das Verfahren sei als gegenstandslos erledigt abzuschreiben. Über die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens beziehungsweise der Zuständigkeit der ElCom sei ein selbständi- ger, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen (act. 49, S. 2; act. 51, S. 2; act. 52, S. 2). 31 Zur Begründung bringen die Unternehmen vor, die ElCom sei als staatliche Behörde an das Legalitätsprinzip gebunden. Es sei daher für die Ausübung von Kontroll- und Weisungsbefug- nissen eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich (act. 49, Rz. 10). Die ElCom könne gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG nur eingreifen, sofern die swissgrid AG nicht in der Lage sei, ihren Auftrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVG zu erfüllen. Das beabsichtigte Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital von 30 Prozent/70 Prozent bewirke jedoch in keiner Weise

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eine Gefährdung der Versorgungssicherheit (act. 49, Rz. 13). Auch aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebe sich nicht eine solche Überprüfungs- und Weisungsbefugnis. Die Bestimmung sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssen. Aus Artikel 33 Absatz 5 StromVG ergebe sich zudem keine explizite Pflicht zur Überprüfung der Eigentümerstrategie sowie zur Kontrolle und Einflussnah- me bezüglich Finanzierungsverhältnis bei der swissgrid AG bzw. den Netzgesellschaften (act. 49, Rz. 14 f.). Zudem spreche der Wortlaut von Artikel 33 Absatz 4 StromVG auch von an- deren Rechten als Abgeltung. Aus der Bestimmung lasse sich jedoch kein Verhältnis zwischen Aktien und anderen Rechten ableiten. Das Finanzierungsverhältnis 30/70 sei vom Gesetzgeber vorgesehen, sei branchenüblich und es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb dieses Finanzie- rungsverhältnis sowie die damit zusammenhängenden Rückzahlungsmodalitäten die Versor- gungssicherheit beeinträchtigen könnten (act. 49, Rz. 16). Das Votum von alt Bundesrat Moritz Leuenberger (AB 2006 N 1767) würde nicht weiterhelfen; aus den einschlägigen Kommissions- protokollen würde sich kein Regel-Ausnahmeverhältnis ergeben (act. 49, Rz. 17 f.). Solange kein Anhaltspunkt bestehe, dass die Versorgungssicherheit gefährdet sei, fehle es damit der ElCom an einer gesetzlichen Grundlage, der swissgrid AG, den Netzgesellschaften und den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümern Vorschriften zur Finanzierungsstruktur zu machen (act. 49, Rz. 19). Es fehle der ElCom ebenfalls eine gesetzliche Grundlage, um die Eigentümer- strategie der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu überprüfen (act. 49, Rz. 20). Damit würden sich weder im StromVG noch in der StromVV Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 49, Rz. 21). Weiter bringen die Antragstellerinnen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (act. 49, Rz. 22). 32 Auf die Argumente der Gesuchstellerinnen wird nachfolgend eingegangen. 33 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 34 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die EVU bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die na- tionale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich al- lenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen. Das StromVG ist in weiten Teilen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, insbesondere auch Artikel 33 StromVG (AS 2008 45). Die Transaktion des Übertragungsnetzes hat daher bis spätestens Ende 2012 zu erfolgen. 35 Artikel 33 Absatz 4 StromVG enthält mehrere Verpflichtungen; als erstes die Verpflichtung zur termingerechten Transaktion. Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestimmt jedoch ebenfalls die Grundzüge der Gegenleistung für diese Transaktion (Aktien, zusätzlich allenfalls andere Rech- te). 36 Artikel 33 Absatz 4 StromVG beruht grundsätzlich auf dem Konzept, dass sich die Branche ohne staatliche Intervention in Bezug auf die Transaktion einigen kann. Es ist grundsätzlich Sa- che der Branche, die Transaktion im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu regeln und umzu- setzen. Auch sieht das Gesetz keine Genehmigungspflicht für die Transaktion vor. Das Gesetz geht jedoch auch nicht davon aus, dass jede vorgängige oder begleitende Kontrolle der Trans- aktion unzulässig wäre. Hat die ElCom Anhaltspunkte, dass die von der Branche geplante Transaktion gesetzeswidrige Konditionen enthält, muss sie auch unter dem Aspekt von Treu

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und Glauben und der Verhältnismässigkeit intervenieren. Damit die Transaktion fristgerecht durchgeführt werden kann, hat dies rechtzeitig zu geschehen. Dabei ist vorliegend auch zu be- rücksichtigen, dass eine rechtswidrig durchgeführte Transaktion im Nachhinein nur unter sehr grossem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könnte. 37 Die ElCom hat gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Kompetenz, bei einer Verletzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die GSV, welche allenfalls Artikel 33 Absatz 4 StromVG verletzt, ist am 28. Juni 2011 in Kraft getreten. 38 Einer der Hauptzwecke des StromVG ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitäts- versorgung zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Aufgabe der swissgrid AG ist es unter ande- rem, dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz zu sor- gen (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Eine gesunde finanzielle Basis der swissgrid AG liegt im Interes- se der Versorgungssicherheit. Die finanzielle Regelung der Transaktion ist von erheblicher Be- deutung in Anbetracht des von den Eigentümern geltend gemachten Werts von rund 2.3 Milliar- den und des von der ElCom verfügten Werts von rund 1.8 Milliarden des Übertagungsnetzes (Verfügung der ElCom vom 4. März 2011, S. 37, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Doku- mentation > Verfügungen) einerseits und der in den nächsten Jahren zur Erhaltung der Versor- gungssicherheit geplanten Investitionen andererseits (Rz. 6). 39 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind unter anderem die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital, die Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen sowie die damit ver- bundene kurz- und mittelfristige Gefahr des Mittelabflusses. Für die Überprüfung, ob diese Punkte mit der Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG vereinbar sind, ist die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 sowie gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG zuständig. Für die Verfahrenseröffnung besteht damit eine gesetzliche Grundlage. 40 Die Parteien bringen vor, weder im StromVG noch in der StromVV würden sich Vorschriften in Bezug auf das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital finden (act. 51, Rz. 21). Explizite Bestim- mungen zur Finanzierungsstruktur im Allgemeinen finden sich im StromVG und in der StromVV nicht. Zu Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Transaktion äussert sich jedoch Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Finanzierungsstruktur muss zudem so ausgestaltet sein, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a StromVG) und die swissgrid AG ih- re gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (Art. 20 StromVG). Ob die vorgesehene Finanzie- rungsstruktur unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konditionen zur Rückzahlung der Akti- onärsdarlehen gegen Artikel 33 Absatz 4 StromVG verstösst und allenfalls die Versorgungssi- cherheit gefährdet, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 41 Weiter führen die Parteien aus, Artikel 33 Absatz 4 StromVG sehe nicht vor, dass die Verträge und die Ausgestaltung des Überführungsprozesses von der ElCom genehmigt werden müssten (act. 51, Rz. 15). Es ist richtig, dass die ElCom die Grundsatzvereinbarung nicht genehmigen muss. Nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG erlässt die ElCom diejenigen Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Wenn die El- Com feststellt, dass der Inhalt des Vertrags gegen Bestimmungen des StromVG verstösst, kann sie damit gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG verfügen. Im vorliegenden Verfahren soll denn insbesondere geprüft werden, ob nach der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Rückzahlung der Aktionärsdarlehen für die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten (vgl.

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dazu Rz. 6) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können und ob damit die Finanzierung der swissgrid AG nachhaltig gesichert ist. 42 Die übrigen Argumente der Gesuchstellerinnen beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruktur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 43 Damit ist die ElCom für das vorliegende Verfahren gemäss Schreiben vom 14. März 2011 und

1. April 2011 (vgl. dazu Rz. 7) zuständig. Im vorliegenden Verfahren geht es erstens um die richtige Umsetzung von Artikel 33 Absatz 4 StromVG, zweitens um eine mögliche Gefährdung der Versorgungssicherheit. Die Zuständigkeit der ElCom ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 20 StromVG. 5 Ausdehnung des Verfahrens und Zuständigkeit 44 Die BKW Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG stellen die Zuständigkeit der ElCom ebenfalls in Frage, reichen aber keinen diesbezüglichen formellen Antrag ein. Sie stellen jedoch den Antrag, es sei der Gegenstand des eröffneten Verfahrens dahingehend zu erweitern, dass von der ElCom der für die Überführung massgebende wirkliche Wert (fair value) des zu übertra- genden Netzes der BKW Übertragungsnetz AG festzulegen sei (act. 47, S. 2). 45 Zur Begründung bringen die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen vor, die Beurteilung der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzierung sowie der Kapitalstruktur 30/70 und der damit verbunde- nen Rückzahlung von Aktionärsdarlehen sei davon abhängig, zu welchen Werten das Übertra- gungsnetz von den Eigentümern auf die swissgrid AG übertragen wird. Daher müsse die Fest- stellung der Höhe des wirklichen Werts (fair value) des zu übertragenden Netzes zwingend Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 47, Rz. 14 ff.). 46 Entgegen der Auffassung der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG kön- nen die bei der Verfahrenseröffnung festgelegten Verfahrensgegenstände grundsätzlich unab- hängig davon beurteilt werden, zu welchem Wert das Übertragungsnetz auf die swissgrid AG übergeht. Der Antrag der BKW Übertragungsnetz AG und der BKW FMB Energie AG auf Erwei- terung des Verfahrens ist gleichwohl im Grundsatz gutzuheissen. Es geht um einen wesentli- chen und umstrittenen Punkt der Transaktion. Ob der für die Überführung massgebliche Wert dem fair value entspricht, wird die ElCom im Hauptverfahren prüfen. 47 Da sich die Frage der Bewertung auf alle Verfahrensparteien auswirkt und die Frage der Bewer- tung für alle Verfahrensparteien zu beantworten ist, wird das vorliegende Verfahren von Amtes wegen für alle Verfahrensparteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. 48 Die übrigen Argumente der BKW beziehen sich auf die materielle Beurteilung der Kapitalstruk- tur. Sie sind im Rahmen des Hauptverfahrens zu behandeln. 49 Die ElCom ist gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 StromVG für die Beurteilung des für die Überführung massgebenden Wertes zuständig (Rz. 41).

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6 Entzug der aufschiebenden Wirkung 50 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 51 Eine Verfügung hat eine Geldleistung zum Gegenstand, wenn die Adressaten zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet werden (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 19). Die vorliegende Verfügung hat nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, sondern es geht um die Frage, ob die ElCom für das vorliegende Verfahren zuständig ist sowie um die Fra- ge der Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes. 52 Darüber hinaus müssen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall über- zeugende Gründe vorliegen, welche die sofortige Wirksamkeit der Verfügung rechtfertigen. Sol- che Gründe können sich aus privaten und öffentlichen Interessen ergeben (REGINA KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N 15). Im Übrigen vermögen nicht nur ganz aussergewöhn- liche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 110 V 40 E. 5.b). 53 Alle Übertragungsnetzeigentümer haben die gesetzliche Pflicht, ihre Anteile bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (d.h. bis am 31. Dezember 2012; vgl. Rz. 34) auf die swissgrid AG zu überführen (Art. 33 Abs. 4 StromVG). Gesetzliche Fristen können nach Artikel 22 Absatz 1 VwVG nicht erstreckt werden. Die Grundsatzvereinbarung ist seit dem 28. Juni 2011 in Kraft (act. 61 und act. 62); darauf aufbauend erarbeitet die Branche den entsprechenden Sacheinla- gevertrag. Wird die vorliegende Verfügung durch alle oder einzelne Parteien beim Bundesver- waltungsgericht angefochten, wären der ElCom bis auf weiteres Untersuchungshandlungen in Bezug auf das Hauptverfahren untersagt. Dies hätte zur Folge, dass die Transaktion mögli- cherweise nicht gesetzesmässig durchgeführt und die Versorgungssicherheit gefährdet wird. Die Branche hat die Transaktion zudem auf Mitte 2012 terminiert. Bei einer Anfechtung der vor- liegenden Verfügung wären der ElCom allenfalls Untersuchungshandlungen bis kurz vor dem Transaktionszeitpunkt verwehrt. 54 Die Parteien haben der möglichst baldigen Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes eine erhöhte Bedeutung beigemessen. So legen sie in Zif- fer 6.1 Absatz 8 der Grundsatzvereinbarung fest, dass die Eigentümer die Möglichkeit haben, entsprechende Feststellungsbegehren bis zum Vollzug einzureichen. Die baldige Klärung des massgebenden Werts liegt damit auch im Interesse der Parteien. 55 Die Eigentumsüberführung auf die swissgrid AG entspricht dem klaren Willen des Gesetzge- bers. Es soll sichergestellt werden, dass die swissgrid AG das Übertragungsnetz als wesentli- che Grundlage für die Versorgungssicherheit in der Schweiz diskriminierungsfrei, zuverlässig und leistungsfähig betreiben kann (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Dies zeigt sich auch darin, dass der Bundesrat zu prüfen hat, ob die Statuten der nationalen Netzgesellschaft oder deren Ände- rung die Versorgungssicherheit, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und den diskriminie- rungsfreien Netzbetrieb gewährleisten (Art. 19 Abs. 2 StromVG). 56 Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung.

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57 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss schliesslich verhältnismässig sein (REGINA KIE- NER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55, N 16). 58 Wird die vorliegend festgelegte Zuständigkeit durch eine Beschwerdeinstanz korrigiert, würden dadurch allenfalls in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchungshandlungen hinfällig oder eine in der Zwischenzeit erlassene Verfügung in der Hauptsache wegen mangelnder Zustän- digkeit nichtig. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hat jedoch keine irreversiblen Nachteile für die Verfahrensparteien zur Folge. Die Kapitalstruktur sowie der massgebliche Wert können auch nach der Transaktion noch angepasst werden. Zum massgeblichen Wert sieht die GSV bereits einen Anpassungsmechanismus vor (act. 26, Ziff. 11.3). Durch solche nachträglichen Anpassungen entstehen den Parteien zwar möglicherweise gewisse Aufwendungen. Die Auf- wendungen zur Einreichung von Dokumenten und zur Beantwortung von Fragen sind gering. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die Interessen der Parteien an der Vermei- dung solcher Aufwendungen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist damit verhältnismäs- sig. 59 Zusammenfassend liegen überzeugende Gründe vor, um einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Es besteht aus mehreren Gründen ein genügendes öffentli- ches Interesse daran, dass die vorliegende Zwischenverfügung zur Zuständigkeit sofortige Wirksamkeit entfaltet. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist verhältnismässig. 60 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7 Gebühren 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 62 Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die ElCom ist für die Überprüfung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zuständig. Sie ist insbesondere zuständig, das vorliegende Verfahren zu folgenden Punkten durchzufüh- ren: in der kurzfristigen Optik die Zulässigkeit der in der Grundsatzvereinbarung vorgesehenen Kapitalstruktur 30 Prozent Eigenkapital und 70 Prozent Fremdkapital sowie in der mittelfristigen Optik die Zulässigkeit der Modalitäten für die Rückzahlung der Aktionärsdarlehen (Gefahr des Mittelabflusses); in der langfristigen Optik die Nachhaltigkeit der Finanzierung der swissgrid AG insbesondere mit Blick auf die anstehenden Unterhalts- und Investitionslasten. 2. Das Verfahren 928-10-002 wird für alle Parteien auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts des zu übertragenden Netzes ausgedehnt. Die ElCom ist für die Überprü- fung der Einhaltung der stromversorgungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Festlegung des massgebenden Werts zuständig. 3. Der Antrag der swissgrid AG, die Grundsatzvereinbarung inklusive sämtliche Beilagen sei integ- ral als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen und von der Einsicht durch Dritte auszunehmen, wird abgewiesen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Die Gebühren für diese Verfügung werden mit dem Entscheid in der Hauptsache auferlegt. 6. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 7. Juli 2011

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.