Sachverhalt
1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 4. März 2010 betref- fend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen in Ziffer 4 sowie in Ziffer 5 (sog. Kraftwerkstarif) des Dispositivs Folgendes entschieden:
4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netz- betreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrau- chern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tat- sächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL- Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Ab- rechnung kann unterjährig erfolgen. 2 Die Verfügungsadressatin hat mit Eingabe vom […] beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de gegen die Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Dispositivs. 3 Die Verfügungsadressatin beantragt dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes (act. […], Be- schwerdeverfahren): […] 4 Ausserdem haben mehrere Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 20. Dezember 2011 bei der ElCom ein Gesuch um Wiedererwägung mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht (act. […], Beschwerdeverfahren):
1. Der 2. Satz von Ziff. 4 sowie die gesamte Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netz- nutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen seien wiedererwägungswei- se mit Bezug auf die Gesuchstellerin aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. 5 Die ElCom hat aufgrund der eingereichten Beschwerden gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfü- gung vom 4. März 2010 sowie der erwähnten Wiedererwägungsgesuche entschieden, im vor- liegenden Verfahren und in Bezug auf die Verfügungsadressatin betreffend den genannten Sachverhalt die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 6 Mit Schreiben vom 13. April 2012 hat das Fachsekretariat der ElCom den Beschwerdeführerin- nen (darunter die Verfügungsadressatin) und der Verfahrensbeteiligten (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) die Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände ge- gen eine Wiedererwägung mitzuteilen (act. […], Beschwerdeverfahren).
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7 […] 8 Die Verfahrensbeteiligte hat mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass sie keine Einwän- de gegen eine Wiedererwägung hat, wenn sichergestellt sei, dass die im Jahr 2010 angefalle- nen SDL-Kosten auf die Endverbraucher überwälzt werden können, soweit diese Kosten auf- grund der Wiedererwägung nicht mehr von den betroffenen Kraftwerken getragen werden. 9 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit ent- scheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 10 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 11 Vorliegend prüft die ElCom eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistun- gen. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig.
E. 2 Parteien 12 Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll. 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 14 Die Verfügungsadressatin ist als Betreiberin eines Kraftwerkes von der vorliegenden Verfügung betroffen. Sie ist materielle Verfügungsadressatin und damit Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG. 15 Bei der Verfahrensbeteiligten handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie verfügt als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht und als Gläubigerin des Kraftwerktarifs im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Partei- stellung.
E. 3 Wiedererwägung 16 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, das heisst, diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. PFLEIDERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Ver- zug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
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17 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegens- tand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, und damit noch keine rechtskräf- tige Verfügung einer Vorinstanz vorliegt. 18 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist auf hängige Beschwerdeverfahren beschränkt (vgl. PFLEI- DERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23). 19 Vorliegend handelt es sich um eine teilweise Wiedererwägung einer erstinstanzlichen Verfü- gung. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist sistiert, und die ElCom als Vorinstanz hat sich noch nicht vernehmen lassen. 20 In materieller Hinsicht ist eine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin nicht möglich (vgl. PFLEIDERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 38 ff.). Vorliegend wird keine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin in Be- tracht gezogen. 21 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwal- tungsgericht über den Kraftwerkstarif hinausgehen, wird das Bundesverwaltungsgericht diese noch separat zu behandeln haben (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
E. 4 Materielle Beurteilung 22 Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen wurden vom Bundesver- waltungsgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeverfahren gegen die Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sistiert. 23 Die Verfügungsadressatin hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung der ElCom vom 4. März 2010 eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Dispositivs. (vgl. Rz. 2 f.). 24 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Artikel 31b StromVV in mehreren Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und System- dienstleistungen rechtskräftig entschieden (vgl. unter anderem das Piloturteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 8. Juli 2010 in Sachen Gommerkraftwerke, A-2607/2009). Die Belastung von Kraftwerken mit Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen ist aufgrund der heutigen Gesetzesgrundlagen nicht zulässig (E. 10.4 des erwähnten Entscheids). Folglich hob das Bun- desverwaltungsgericht die entsprechenden Stellen des Dispositivs (Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3) mit Bezug auf die Beschwerdeführerin auf. 25 Aus diesen Gründen werden mit der vorliegenden Verfügung Ziffer 4 Satz 2 sowie Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 mit Bezug auf die Verfügungs- adressatin in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben.
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E. 5 Gebühren 26 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 27 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 28 Im vorliegenden Fall zieht die ElCom die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Ziffer 4 Satz 2 sowie Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 werden mit Bezug auf die Verfügungsadressatin aufgehoben.
- Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
- Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Referenz/Aktenzeichen: 952-09-131, BVGer: […] Bern, 14. Juni 2012
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: [Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt, Alpiq et. al., Engadiner Kraftwerke, Kraftwerke Oberhasli, Gommerkraftwerke, ewz, Grande Dixence]
(Verfügungsadressatin) und swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen
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I Sachverhalt 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 4. März 2010 betref- fend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen in Ziffer 4 sowie in Ziffer 5 (sog. Kraftwerkstarif) des Dispositivs Folgendes entschieden:
4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netz- betreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrau- chern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid AG hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tat- sächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid AG hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL- Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Ab- rechnung kann unterjährig erfolgen. 2 Die Verfügungsadressatin hat mit Eingabe vom […] beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de gegen die Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Dispositivs. 3 Die Verfügungsadressatin beantragt dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes (act. […], Be- schwerdeverfahren): […] 4 Ausserdem haben mehrere Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 20. Dezember 2011 bei der ElCom ein Gesuch um Wiedererwägung mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht (act. […], Beschwerdeverfahren):
1. Der 2. Satz von Ziff. 4 sowie die gesamte Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netz- nutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen seien wiedererwägungswei- se mit Bezug auf die Gesuchstellerin aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. 5 Die ElCom hat aufgrund der eingereichten Beschwerden gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfü- gung vom 4. März 2010 sowie der erwähnten Wiedererwägungsgesuche entschieden, im vor- liegenden Verfahren und in Bezug auf die Verfügungsadressatin betreffend den genannten Sachverhalt die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 6 Mit Schreiben vom 13. April 2012 hat das Fachsekretariat der ElCom den Beschwerdeführerin- nen (darunter die Verfügungsadressatin) und der Verfahrensbeteiligten (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) die Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände ge- gen eine Wiedererwägung mitzuteilen (act. […], Beschwerdeverfahren).
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7 […] 8 Die Verfahrensbeteiligte hat mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt, dass sie keine Einwän- de gegen eine Wiedererwägung hat, wenn sichergestellt sei, dass die im Jahr 2010 angefalle- nen SDL-Kosten auf die Endverbraucher überwälzt werden können, soweit diese Kosten auf- grund der Wiedererwägung nicht mehr von den betroffenen Kraftwerken getragen werden. 9 Auf die Vorbringen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten wird soweit ent- scheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 10 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 11 Vorliegend prüft die ElCom eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistun- gen. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig. 2 Parteien 12 Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll. 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 14 Die Verfügungsadressatin ist als Betreiberin eines Kraftwerkes von der vorliegenden Verfügung betroffen. Sie ist materielle Verfügungsadressatin und damit Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG. 15 Bei der Verfahrensbeteiligten handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie verfügt als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht und als Gläubigerin des Kraftwerktarifs im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Partei- stellung. 3 Wiedererwägung 16 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, das heisst, diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. PFLEIDERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Ver- zug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
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17 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegens- tand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, und damit noch keine rechtskräf- tige Verfügung einer Vorinstanz vorliegt. 18 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist auf hängige Beschwerdeverfahren beschränkt (vgl. PFLEI- DERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23). 19 Vorliegend handelt es sich um eine teilweise Wiedererwägung einer erstinstanzlichen Verfü- gung. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist sistiert, und die ElCom als Vorinstanz hat sich noch nicht vernehmen lassen. 20 In materieller Hinsicht ist eine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin nicht möglich (vgl. PFLEIDERER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 38 ff.). Vorliegend wird keine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin in Be- tracht gezogen. 21 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwal- tungsgericht über den Kraftwerkstarif hinausgehen, wird das Bundesverwaltungsgericht diese noch separat zu behandeln haben (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 4 Materielle Beurteilung 22 Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen wurden vom Bundesver- waltungsgericht bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeverfahren gegen die Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sistiert. 23 Die Verfügungsadressatin hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü- gung der ElCom vom 4. März 2010 eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Dispositivs. (vgl. Rz. 2 f.). 24 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Artikel 31b StromVV in mehreren Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und System- dienstleistungen rechtskräftig entschieden (vgl. unter anderem das Piloturteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 8. Juli 2010 in Sachen Gommerkraftwerke, A-2607/2009). Die Belastung von Kraftwerken mit Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen ist aufgrund der heutigen Gesetzesgrundlagen nicht zulässig (E. 10.4 des erwähnten Entscheids). Folglich hob das Bun- desverwaltungsgericht die entsprechenden Stellen des Dispositivs (Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3) mit Bezug auf die Beschwerdeführerin auf. 25 Aus diesen Gründen werden mit der vorliegenden Verfügung Ziffer 4 Satz 2 sowie Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 mit Bezug auf die Verfügungs- adressatin in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben.
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5 Gebühren 26 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 27 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 28 Im vorliegenden Fall zieht die ElCom die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
7/8
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Ziffer 4 Satz 2 sowie Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 werden mit Bezug auf die Verfügungsadressatin aufgehoben. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. 3. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet. Bern, 14. Juni 2012
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, ab dem 1. Juli 2012, Post- fach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.