Sachverhalt
1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 12. März 2012 (952- 11-018) die Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 überprüft und neu festgelegt. 2 Aufgrund eines Hinweises der Verfügungsadressatin wurde nach dem Versand der Verfügung vom 12. März 2012 festgestellt, dass der Leistungstarif nicht richtig berechnet wurde. 3 Die ElCom hat daher beschlossen, die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018) teilweise in Wiedererwägung zu ziehen. II
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
E. 5 Vorliegend prüft die ElCom von Amtes wegen eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1. Die in dieser Verfügung behandelte Fragestellung betrifft einen zentralen Bereich der Stromver- sorgungsgesetzgebung. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig. 2 Parteien
E. 6 Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll.
E. 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
E. 8 Für die vorliegende Wiedererwägung kommt denselben Unternehmen Parteistellung zu wie für die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018). Es wird daher auf die Randziffern 28 ff. der Verfügung vom 12. März 2012 verwiesen. Den Verfahrensbeteiligten ohne Parteistellung wird die Wiedererwägung mitgeteilt, wie dies bereits bei der Verfügung geschah.
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3 Wiedererwägung
E. 9 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
E. 10 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens mög- lich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23).
E. 11 Im vorliegenden Verfahren wurde noch keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdefrist läuft noch. Es ist somit noch kein Beschwerdeverfahren hängig. Wenn es jedoch zulässig ist, dass die Vorinstanz eine angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, so muss die Wiedererwägung einer noch nicht angefoch- tenen, nicht rechtskräftigen Verfügung durch die Vorinstanz ebenfalls zulässig sein.
E. 12 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen und nicht auf Gesuch ei- nes Betroffenen hin. 4 Materielle Beurteilung
E. 13 In Randziffer 270 f. der Verfügung vom 12. März 2012 berechnete die ElCom einen Leistungsta- rif von 24‘700 Franken/MW. Dabei wurde die Berechnung korrekt beschrieben. Aufgrund eines Formelfehlers in der zur Berechnung verwendeten Excel-Tabelle ist der errechnete Leistungsta- rif jedoch falsch. Die Randziffer 271 der Verfügung vom 12. März 2012 lautet korrekt wie folgt:
E. 14 Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7’315 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 24‘900 Franken/MW. 5 Gebühren
E. 15 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
E. 16 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden.
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E. 17 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligte die- se Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Leistungstarif gemäss Dispositiv-Ziffer 1. b. der Verfügung vom 12. März 2011 (952-11-018) beträgt 24‘900 Franken/MW.
- Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.
- Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten mit eingeschrie- benem Brief eröffnet. 8/9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
003938220
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2012121711230800001\952-11-018_20120416_Wiedererwägung Leistungstarife_geschwärzte Version internet.doc
Referenz/Aktenzeichen: 952-11-018 Bern, 16. April 2012
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) und
1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] Entscheid ist noch nicht rechtskräftig
2/9
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13. […]
14. […]
15. […]
16. […]
17. […]
18. […]
19. […]
20. […]
21. […]
22. […]
23. […]
24. […]
25. […]
26. […]
27. […]
28. […]
29. […]
30. […]
31. […]
32. […]
33. […]
34. […]
35. […]
36. […]
37. […]
38. […]
39. […]
40. […]
41. […]
3/9
42. […]
43. […]
Unternehmen 5, 8, 9, 15, 16, 19, 24, 25, 27, 30 und 31 vertreten durch […] (beteiligte Parteien)
betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Anpas- sung Leistungstarif
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I Sachverhalt 1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 12. März 2012 (952- 11-018) die Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 überprüft und neu festgelegt. 2 Aufgrund eines Hinweises der Verfügungsadressatin wurde nach dem Versand der Verfügung vom 12. März 2012 festgestellt, dass der Leistungstarif nicht richtig berechnet wurde. 3 Die ElCom hat daher beschlossen, die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018) teilweise in Wiedererwägung zu ziehen. II Erwägungen 1 Zuständigkeit 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 5 Vorliegend prüft die ElCom von Amtes wegen eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1. Die in dieser Verfügung behandelte Fragestellung betrifft einen zentralen Bereich der Stromver- sorgungsgesetzgebung. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig. 2 Parteien 6 Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll. 7 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 8 Für die vorliegende Wiedererwägung kommt denselben Unternehmen Parteistellung zu wie für die Verfügung vom 12. März 2012 (952-11-018). Es wird daher auf die Randziffern 28 ff. der Verfügung vom 12. März 2012 verwiesen. Den Verfahrensbeteiligten ohne Parteistellung wird die Wiedererwägung mitgeteilt, wie dies bereits bei der Verfügung geschah.
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3 Wiedererwägung 9 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. 10 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens mög- lich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23). 11 Im vorliegenden Verfahren wurde noch keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdefrist läuft noch. Es ist somit noch kein Beschwerdeverfahren hängig. Wenn es jedoch zulässig ist, dass die Vorinstanz eine angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, so muss die Wiedererwägung einer noch nicht angefoch- tenen, nicht rechtskräftigen Verfügung durch die Vorinstanz ebenfalls zulässig sein. 12 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen und nicht auf Gesuch ei- nes Betroffenen hin. 4 Materielle Beurteilung 13 In Randziffer 270 f. der Verfügung vom 12. März 2012 berechnete die ElCom einen Leistungsta- rif von 24‘700 Franken/MW. Dabei wurde die Berechnung korrekt beschrieben. Aufgrund eines Formelfehlers in der zur Berechnung verwendeten Excel-Tabelle ist der errechnete Leistungsta- rif jedoch falsch. Die Randziffer 271 der Verfügung vom 12. März 2012 lautet korrekt wie folgt: 14 Bei anrechenbaren Netzkosten von 303.2 Millionen Franken und einem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen von 7’315 MW ergibt sich ein Leistungstarif von 24‘900 Franken/MW. 5 Gebühren 15 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 16 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herab- gesetzt oder erlassen werden.
6/9
17 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligte die- se Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
7/9
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Leistungstarif gemäss Dispositiv-Ziffer 1. b. der Verfügung vom 12. März 2011 (952-11-018) beträgt 24‘900 Franken/MW. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. 3. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten mit eingeschrie- benem Brief eröffnet.
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Bern, 16. April 2012
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg - beteiligte Parteien
Mitzuteilen an: - Verfahrensbeteiligte ohne Parteistatus
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.