Sachverhalt
A. 1 In ihrer Verfügung vom 13. August 2015 (act. 33, 34) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskom- mission (ElCom) in Dispositivziffer 1 Folgendes fest: „1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungs- netzes der Engadiner Kraftwerke AG betragen […] Franken." 2 Für die Festlegung des regulatorischen Anlagenwerts war ein Grundstück im Wert von […] Franken nicht zu berücksichtigen. Dies wurde in der Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 in den Erwägungen zwar korrekterweise so festgehalten (vgl. Rz. 38 ff. und 65 der Verfü- gung vom 13.08.2015), der Betrag wurde bei der Berechnung der anrechenbaren Anlagenrest- werte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin jedoch fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht. 3 Das Fachsekretariat der ElCom teilte den Parteien am 31. August 2015 mündlich mit, dass die so berechneten und verfügten Werte entsprechend zu reduzieren seien und es beabsichtige, der ElCom an der Kommissionssitzung vom 17. September 2015 die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2015 zu beantragen. Die Parteien nahmen diese Absicht zur Kenntnis (vgl. Aktennotiz vom 31.08.2015, act. 35). 4 Im Rahmen der Nachdeklaration der Netzkosten wurde das betroffene Grundstück hingegen korrekterweise nicht in die Berechnung miteinbezogen, weshalb die entsprechende Dispositiv- ziffer 2 der Verfügung vom 13. August 2015 nicht zu korrigieren ist.
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II
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 5 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
E. 6 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich- tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungs- netzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechts- kräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsge- richt auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Über- tragungsnetzes.
E. 7 Vorliegend zieht die ElCom ihre Verfügung vom 13. August 2015 (212-00114) teilweise in Wie- dererwägung und erlässt hinsichtlich der Höhe des regulatorischen Anlagenwertes eine neue Verfügung. Als verfügende Behörde ist die ElCom auch für die Prüfung einer Wiedererwägung von Amtes wegen zuständig. 2 Parteien
E. 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
E. 9 Die Gesuchstellerin sowie die Verfahrensbeteiligte waren Parteien der Verfügung vom 13. Au- gust 2014. Sie sind damit auch von der vorliegenden Wiedererwägung betroffen und haben Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 3 Teilweise Wiedererwägung der ElCom-Verfügung vom
E. 13 Die Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht an- gefochten. Insofern ist die ElCom berechtigt, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen. 3.2 Höhe der regulatorischen Anlagenrestwerte
E. 14 In ihrer Stellungnahme zur Verfügung vom 31. Juli 2015 wies die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass die Gesuchstellerin keine Grundstücke auf die Verfahrensbeteiligte überführt, weshalb der Betrag von […] Franken aus der Bewertung für die Festlegung des Übertragungswertes per 31.12.2014 auszunehmen sei. Die Gesuchstellerin habe der Verfahrensbeteiligten ein Baurecht für die Überführung des Eigentums an den entsprechenden Anlagen eingeräumt (act. 30, Rz. 3 ff.).
E. 15 Richtigerweise ist damit der Betrag von […] Franken von den anrechenbaren Anlagenrestwer- ten per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich für die Gesuchstellerin insgesamt neue regulatorische Anlagenwerte als Basis für die Festsetzung des provisorischen regulatorischen Übertragungswertes von […] Franken statt […] Franken. […]
Tabelle 1 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung EKW per 31.12.2014
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3.3 Gebühren
E. 16 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
E. 17 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).
E. 18 Vorliegend zieht die ElCom die Verfügung vom 13. August 2015 von Amtes wegen in Wieder- erwägung und erlässt eine neue Verfügung, worin die regulatorischen anrechenbaren Anlagen- werte neu festgelegt werden. In Bezug auf den in Zusammenhang mit der neuen Verfügung an- gefallenen Arbeitsaufwand wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Art. 3 AllgGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. August 2015 (212-00114) des Übertragungsnetzes der Engadiner Kraftwerke AG betragen […] Franken.
- Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben.
- Die Verfügung wird der Engadiner Kraftwerke AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.203212
Referenz/Aktenzeichen: 212-00114
Bern, 17.09.2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 be- treffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swiss- grid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten
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I Sachverhalt A. 1 In ihrer Verfügung vom 13. August 2015 (act. 33, 34) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskom- mission (ElCom) in Dispositivziffer 1 Folgendes fest: „1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungs- netzes der Engadiner Kraftwerke AG betragen […] Franken." 2 Für die Festlegung des regulatorischen Anlagenwerts war ein Grundstück im Wert von […] Franken nicht zu berücksichtigen. Dies wurde in der Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 in den Erwägungen zwar korrekterweise so festgehalten (vgl. Rz. 38 ff. und 65 der Verfü- gung vom 13.08.2015), der Betrag wurde bei der Berechnung der anrechenbaren Anlagenrest- werte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin jedoch fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht. 3 Das Fachsekretariat der ElCom teilte den Parteien am 31. August 2015 mündlich mit, dass die so berechneten und verfügten Werte entsprechend zu reduzieren seien und es beabsichtige, der ElCom an der Kommissionssitzung vom 17. September 2015 die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2015 zu beantragen. Die Parteien nahmen diese Absicht zur Kenntnis (vgl. Aktennotiz vom 31.08.2015, act. 35). 4 Im Rahmen der Nachdeklaration der Netzkosten wurde das betroffene Grundstück hingegen korrekterweise nicht in die Berechnung miteinbezogen, weshalb die entsprechende Dispositiv- ziffer 2 der Verfügung vom 13. August 2015 nicht zu korrigieren ist.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 5 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 6 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich- tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungs- netzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechts- kräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsge- richt auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Über- tragungsnetzes. 7 Vorliegend zieht die ElCom ihre Verfügung vom 13. August 2015 (212-00114) teilweise in Wie- dererwägung und erlässt hinsichtlich der Höhe des regulatorischen Anlagenwertes eine neue Verfügung. Als verfügende Behörde ist die ElCom auch für die Prüfung einer Wiedererwägung von Amtes wegen zuständig. 2 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 9 Die Gesuchstellerin sowie die Verfahrensbeteiligte waren Parteien der Verfügung vom 13. Au- gust 2014. Sie sind damit auch von der vorliegenden Wiedererwägung betroffen und haben Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 3 Teilweise Wiedererwägung der ElCom-Verfügung vom
13. August 2015 3.1 Wiedererwägung von Amtes wegen 10 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert
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werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 1 ff.). Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vo- rinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. 11 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens mög- lich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23). 12 Im vorliegenden Verfahren wurde noch keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- hoben. Die Beschwerdefrist läuft noch. Wenn es jedoch zulässig ist, dass die Vorinstanz eine angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, so muss die Wie- dererwägung einer noch nicht angefochtenen, nicht rechtskräftigen Verfügung durch die Vo- rinstanz ebenfalls zulässig sein (BGE 107 V 191 E. 1). 13 Die Verfügung der ElCom vom 13. August 2015 ist noch nicht rechtskräftig und noch nicht an- gefochten. Insofern ist die ElCom berechtigt, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen. 3.2 Höhe der regulatorischen Anlagenrestwerte 14 In ihrer Stellungnahme zur Verfügung vom 31. Juli 2015 wies die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass die Gesuchstellerin keine Grundstücke auf die Verfahrensbeteiligte überführt, weshalb der Betrag von […] Franken aus der Bewertung für die Festlegung des Übertragungswertes per 31.12.2014 auszunehmen sei. Die Gesuchstellerin habe der Verfahrensbeteiligten ein Baurecht für die Überführung des Eigentums an den entsprechenden Anlagen eingeräumt (act. 30, Rz. 3 ff.). 15 Richtigerweise ist damit der Betrag von […] Franken von den anrechenbaren Anlagenrestwer- ten per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. Daraus ergeben sich für die Gesuchstellerin insgesamt neue regulatorische Anlagenwerte als Basis für die Festsetzung des provisorischen regulatorischen Übertragungswertes von […] Franken statt […] Franken. […]
Tabelle 1 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung EKW per 31.12.2014
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3.3 Gebühren 16 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 17 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 18 Vorliegend zieht die ElCom die Verfügung vom 13. August 2015 von Amtes wegen in Wieder- erwägung und erlässt eine neue Verfügung, worin die regulatorischen anrechenbaren Anlagen- werte neu festgelegt werden. In Bezug auf den in Zusammenhang mit der neuen Verfügung an- gefallenen Arbeitsaufwand wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Art. 3 AllgGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. August 2015 (212-00114) des Übertragungsnetzes der Engadiner Kraftwerke AG betragen […] Franken. 2. Für die vorliegende Verfügung werden keine Gebühren erhoben. 3. Die Verfügung wird der Engadiner Kraftwerke AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17.09.2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez
- Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen:
- Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).