Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kapitalkosten der IBC Chur der Jahre 2009 bis
2011. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt.
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E. 1.1 Rechtliche Grundlagen Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen An- schaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapital- kosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar.
E. 1.2 Eingereichte Daten Die IBC Chur reichten am 13. Juli 2013 (act. 31) und am 4. April 2014 (act. 43) die Anlagenübersicht sowie die Berechnung der Zinsen für das Nettoumlaufvermögen ein. Zur Verifikation der der Neube- wertung zugrunde liegenden Daten reichten die IBC Chur am 10. April 2014 (act. 44) die Details zum Anlagetyp „Verteilkabinen“ ein. Am 27. April und am 7. Mai 2014 (act. 45, 46) reichte sie die Anlagen- werte inklusive der Abgänge ein, auf welche sich die abschliessende Berechnung der Kapitalkosten stützt.
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E. 1.3 Ergebnis der Prüfung
E. 1.3.1 Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen auf dem Anlagevermögen Die seitens IBC Chur eingereichten Daten der Anschaffungs- und Herstellkosten wurden kontrolliert und wiesen keinen Korrekturbedarf auf. Sie belaufen sich in den drei Jahren der Tarifprüfung auf fol- gende Werte:
E. 1.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen wird aus der Summe der Betriebs- und Kapitalkosten und Vorliegerkosten und Vorräten ermittelt. Da die IBC Chur alle 1.8 Monate Rechnung stellen, müssen sie liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 1.8 Monate bereit halten. Damit ist das notwendige Kapital durch 6.67 (12 Monate dividiert durch 1.8 Monate, hier gerundet) zu dividieren . Dieses wird mit dem WACC- Zinssatz der betreffenden Jahre (vgl. Weisungen 2/2008, 3/2009 und 2/2010 der ElCom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 im Verfah- ren 952-08-005, S. 39 ff., vom 4. März 2010 im Verfahren 952-09-131, Rz. 197 ff. sowie vom 11. No- vember 2010 im Verfahren 952-10-017, Rz. 129 ff. betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznut- zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Die IBC Chur machen Zinsen für das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen in der Höhe von CHF […] (2009), CHF […] (2010) und CHF […] (2011) geltend (act. 43). Sie stützen sich bei dieser Berechnung auf die Ist-Umsätze der entsprechenden Jahre. Die ElCom stützt sich bei ihrer Berech- nung auf die anrechenbaren Kosten. Für die drei Jahre der Tarifprüfung sind jeweils folgende anrechenbaren Kosten im Netz massgebend: Kapitalkosten Verteilnetz IBC An ElCom versendet am: 07.05.2014 Tarifjahr 2009 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2009 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […] Tarifjahr 2010 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2010 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […] Tarifjahr 2011 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2011 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […]
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Die seitens ElCom verwendeten Angaben betreffend der Vorräte basieren auf den Angaben der ent- sprechenden Geschäftsberichte und wurden proportional zu den jeweiligen Anlagevermögen der übri- gen Geschäftsfelder der IBC Chur (Erdgas und Wasser) bestimmt. Daraus ergeben sich für die in der Tarifprüfung untersuchten Jahre folgende anrechenbare Kosten für die Zinsen des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens:
Tarifjahr 2009 [CHF] Basis 31.12.2009 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Tarifjahr 2010 [CHF] Basis 31.12.2010 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Tarifjahr 2011 [CHF] Basis 31.12.2011 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […]
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Über alle drei Jahre der Tarifprüfung betrachtet, fällt das Ergebnis der ElCom höher aus als die mit Schreiben vom 4. April 2014 geltend gemachten Frankenbeträge (act. 43). Die Differenz zugunsten der IBC Chur beträgt CHF […].
E. 1.4 Zusammenfassung anrechenbare Kapitalkosten Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Kapitalkosten.
- Für das Tarifjahr 2009: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […])
- Für das Tarifjahr 2010: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […])
- Für das Tarifjahr 2011: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […]). Nettoumlaufvermögen T2009 [CHF] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Periodizität der Rechnungen
E. 1.8 Divisior 6.67 betriebsnotwendiges NUV […] Zinssatz 4.25% Total kalk. Zinskosten NUV […]
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C. Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Sen- kung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog da- zu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumen- tation Weisungen Weisungen 2012). Die IBC Chur haben das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen Netz und Energie zu informieren bis die aus diesem Verfahren resultierenden Überdeckungen abge- baut sind. Das Fachsekretariat der ElCom unterstützt die IBC Chur bei der Ermittlung der Deckungs- differenzen bei Bedarf. D. Gebühren Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). In Bezug auf die anrechenbaren Kapitalkosten der Tarifjahre 2009–2011 wird den Anträgen der IBC Chur entsprochen. Die IBC Chur machten diesbezüglich während des gesamten Verfahrens nie höhe- re anrechenbare Kosten geltend als die mit vorliegendem Beschluss festgelegten Frankenbeträge. Zudem wird das anrechenbare NUV zugunsten der IBC Chur um CHF […] erhöht. Aufgrund dieses Ergebnisses wird für diesen Verfahrensteil keine Gebühr erhoben. Die Gebühren für die Prüfung der Betriebs- und Energiekosten, ausmachend CHF […], wurden den IBC Chur mit Abschlussschreiben vom 16. Dezember 2013 auferlegt.
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E. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:
1. Die anrechenbaren Kapitalkosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2009 CHF […], im Tarifjahr 2010 CHF […] und im Tarifjahr 2011 CHF […] (Ziff. 1.4).
E. 2 Die IBC Chur haben im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den IST-Kosten und -Erlösen für die Jahre 2009–2011 sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Korrekturen und Anpassungen der ElCom die Deckungsdifferenzen für das Netz gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom zu berechnen, der ElCom innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Schreibens einzureichen und in die künftigen Tarife einzu- rechnen.
E. 3 Die IBC Chur haben das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferen- zen Netz und Energie zu informieren bis die aus diesem Verfahren resultierenden Überdeckungen abgebaut sind.
E. 4 Für diesen Verfahrensteil wird keine Gebühr erhoben.
E. 5 Das Verfahren 211-00027 (alt: 957-11-045) wird hiermit abgeschlossen.
Die IBC Chur können in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung be- antragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfü- gung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom
Beilage: Aktenverzeichnis
Kopie an: Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Präsident
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.141899
CH-3003 Bern, ElCom Einschreiben IBC Energie Wasser Chur Herr Martin Derungs Herr Johnny Kneubühler Felsenaustrasse 29 Postfach 7004 Chur
Referenz: 211-00027 (alt: 957-11-045) Unser Zeichen: koj/spa/wyb Bern, 14. Mai 2014
211-00027 (alt: 957-11-045): Überprüfung der Netznutzungs- und Energietarife IBC Energie Wasser Chur 2009 bis 2011 Abschlussschreiben Sehr geehrter Herr Derungs Sehr geehrter Herr Kneubühler Mit Brief vom 8. April 2011 (act. 5) hat das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) in oben genannter Angelegenheit ein Verfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (act. 39) hat das Fach- sekretariat der ElCom die Prüfung der Betriebs- und Energiekosten abgeschlossen. Das Fachsekretariat der ElCom hat anschliessend die Kapitalkosten der Jahre 2009 bis 2011 geprüft und für dieses Verfahren unter Einbezug der bisherigen Erkenntnisse das vorliegende Abschluss- schreiben verfasst. Falls die IBC Chur den Abschluss dieses Verfahrens mittels Verfügung beantragen sollte, wird die ElCom in dieser Angelegenheit mittels Verfügung entscheiden (vgl. hinten Abschnitt E).
A. Allgemeines 1 Prüfungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kapitalkosten der IBC Chur der Jahre 2009 bis
2011. Die Prüfung findet auf Basis der Ist-Kosten der entsprechenden Tarifjahre statt.
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2 Rechtliches Die ElCom stützt sich bei ihrer Prüfung auf das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom
23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) und auf die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; 734.71). Insbesondere von Belang sind die Artikel 14 und 15 StromVG sowie die Artikel 4, 7, 12, 13 und 19 StromVV. Die ElCom hat sich bei der Prüfung der Tarife, unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der Wirtschaftlichkeit, auf mehrere Schwerpunkte konzentriert und nicht sämtliche Bereiche ver- tieft untersucht. Die Prüfung wurde sowohl vor Ort, als auch in Form einer Sichtprüfung der einge- reichten Dokumente und Informationen vorgenommen. Es wurden vorwiegend qualitative Untersu- chungen und Plausibilitätsrechnungen durchgeführt, mit dem Ziel, die Übereinstimmung der Tarife mit den rechtlichen Vorgaben festzustellen. Wurde ein Bereich nicht im Detail geprüft, darf daraus nicht geschlossen werden, die Berechnungs- methode im Einzelnen und die daraus resultierenden Werte würden von der ElCom auch bei einer zu- künftigen vertieften Prüfung akzeptiert. Eine spätere Prüfung der in diesem Verfahren nicht untersuch- ten Gegenstände bleibt vorbehalten. B. Netzkosten Gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG darf das Entgelt für die Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Als anrechenbare Kosten gel- ten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie bein- halten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). 1 Kapitalkosten 1.1 Rechtliche Grundlagen Die Kapitalkosten müssen gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG auf der Basis der ursprünglichen An- schaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapital- kosten sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. 1.2 Eingereichte Daten Die IBC Chur reichten am 13. Juli 2013 (act. 31) und am 4. April 2014 (act. 43) die Anlagenübersicht sowie die Berechnung der Zinsen für das Nettoumlaufvermögen ein. Zur Verifikation der der Neube- wertung zugrunde liegenden Daten reichten die IBC Chur am 10. April 2014 (act. 44) die Details zum Anlagetyp „Verteilkabinen“ ein. Am 27. April und am 7. Mai 2014 (act. 45, 46) reichte sie die Anlagen- werte inklusive der Abgänge ein, auf welche sich die abschliessende Berechnung der Kapitalkosten stützt.
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1.3 Ergebnis der Prüfung 1.3.1 Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen auf dem Anlagevermögen Die seitens IBC Chur eingereichten Daten der Anschaffungs- und Herstellkosten wurden kontrolliert und wiesen keinen Korrekturbedarf auf. Sie belaufen sich in den drei Jahren der Tarifprüfung auf fol- gende Werte:
1.3.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen wird aus der Summe der Betriebs- und Kapitalkosten und Vorliegerkosten und Vorräten ermittelt. Da die IBC Chur alle 1.8 Monate Rechnung stellen, müssen sie liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 1.8 Monate bereit halten. Damit ist das notwendige Kapital durch 6.67 (12 Monate dividiert durch 1.8 Monate, hier gerundet) zu dividieren . Dieses wird mit dem WACC- Zinssatz der betreffenden Jahre (vgl. Weisungen 2/2008, 3/2009 und 2/2010 der ElCom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 im Verfah- ren 952-08-005, S. 39 ff., vom 4. März 2010 im Verfahren 952-09-131, Rz. 197 ff. sowie vom 11. No- vember 2010 im Verfahren 952-10-017, Rz. 129 ff. betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznut- zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Die IBC Chur machen Zinsen für das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen in der Höhe von CHF […] (2009), CHF […] (2010) und CHF […] (2011) geltend (act. 43). Sie stützen sich bei dieser Berechnung auf die Ist-Umsätze der entsprechenden Jahre. Die ElCom stützt sich bei ihrer Berech- nung auf die anrechenbaren Kosten. Für die drei Jahre der Tarifprüfung sind jeweils folgende anrechenbaren Kosten im Netz massgebend: Kapitalkosten Verteilnetz IBC An ElCom versendet am: 07.05.2014 Tarifjahr 2009 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2009 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […] Tarifjahr 2010 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2010 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […] Tarifjahr 2011 AHK aktueller Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Basis 31.12.2011 Anlagewerte […] […] […] […] […] Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […] […] […] […] […] Anlagen im Bau […] […] […] […] […] Zwischentotal [CHF] […] […] […] […] […]
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Die seitens ElCom verwendeten Angaben betreffend der Vorräte basieren auf den Angaben der ent- sprechenden Geschäftsberichte und wurden proportional zu den jeweiligen Anlagevermögen der übri- gen Geschäftsfelder der IBC Chur (Erdgas und Wasser) bestimmt. Daraus ergeben sich für die in der Tarifprüfung untersuchten Jahre folgende anrechenbare Kosten für die Zinsen des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens:
Tarifjahr 2009 [CHF] Basis 31.12.2009 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Tarifjahr 2010 [CHF] Basis 31.12.2010 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Tarifjahr 2011 [CHF] Basis 31.12.2011 Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten Vorlieger +SDL […] Vorräte […] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […]
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141
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Über alle drei Jahre der Tarifprüfung betrachtet, fällt das Ergebnis der ElCom höher aus als die mit Schreiben vom 4. April 2014 geltend gemachten Frankenbeträge (act. 43). Die Differenz zugunsten der IBC Chur beträgt CHF […].
1.4 Zusammenfassung anrechenbare Kapitalkosten Aufgrund der obigen Ausführungen ergeben sich für die geprüften Tarifjahre folgende anrechenbaren Kapitalkosten.
- Für das Tarifjahr 2009: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […])
- Für das Tarifjahr 2010: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […])
- Für das Tarifjahr 2011: CHF […] (Zinsen und Abschreibungen auf das Anlagevermögen CHF […]; Zinsen NUV CHF […]). Nettoumlaufvermögen T2009 [CHF] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Periodizität der Rechnungen 1.8 Divisior 6.67 betriebsnotwendiges NUV […] Zinssatz 4.55% Total kalk. Zinskosten NUV […] Nettoumlaufvermögen T2010 [CHF] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Periodizität der Rechnungen 1.8 Divisior 6.67 betriebsnotwendiges NUV […] Zinssatz 4.55% Total kalk. Zinskosten NUV […] Nettoumlaufvermögen T2011 [CHF] anrechenbare Kosten Netz (exkl. ZNUV) […] Periodizität der Rechnungen 1.8 Divisior 6.67 betriebsnotwendiges NUV […] Zinssatz 4.25% Total kalk. Zinskosten NUV […]
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C. Deckungsdifferenzen Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Sen- kung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog da- zu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch Dokumen- tation Weisungen Weisungen 2012). Die IBC Chur haben das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferenzen Netz und Energie zu informieren bis die aus diesem Verfahren resultierenden Überdeckungen abge- baut sind. Das Fachsekretariat der ElCom unterstützt die IBC Chur bei der Ermittlung der Deckungs- differenzen bei Bedarf. D. Gebühren Die Kosten der EICom werden durch Verwaltungsgebühren getragen (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75 bis 250 pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). In Bezug auf die anrechenbaren Kapitalkosten der Tarifjahre 2009–2011 wird den Anträgen der IBC Chur entsprochen. Die IBC Chur machten diesbezüglich während des gesamten Verfahrens nie höhe- re anrechenbare Kosten geltend als die mit vorliegendem Beschluss festgelegten Frankenbeträge. Zudem wird das anrechenbare NUV zugunsten der IBC Chur um CHF […] erhöht. Aufgrund dieses Ergebnisses wird für diesen Verfahrensteil keine Gebühr erhoben. Die Gebühren für die Prüfung der Betriebs- und Energiekosten, ausmachend CHF […], wurden den IBC Chur mit Abschlussschreiben vom 16. Dezember 2013 auferlegt.
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141
7/8
E. Beschluss Aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen beschliesst die ElCom:
1. Die anrechenbaren Kapitalkosten zur Bestimmung des Netznutzungstarifs betragen im Tarifjahr 2009 CHF […], im Tarifjahr 2010 CHF […] und im Tarifjahr 2011 CHF […] (Ziff. 1.4).
2. Die IBC Chur haben im Rahmen einer Nachkalkulation basierend auf den IST-Kosten und -Erlösen für die Jahre 2009–2011 sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Korrekturen und Anpassungen der ElCom die Deckungsdifferenzen für das Netz gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV sowie gemäss Weisung 1/2012 der ElCom zu berechnen, der ElCom innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Schreibens einzureichen und in die künftigen Tarife einzu- rechnen.
3. Die IBC Chur haben das Fachsekretariat der ElCom über die Entwicklung der Deckungsdifferen- zen Netz und Energie zu informieren bis die aus diesem Verfahren resultierenden Überdeckungen abgebaut sind.
4. Für diesen Verfahrensteil wird keine Gebühr erhoben.
5. Das Verfahren 211-00027 (alt: 957-11-045) wird hiermit abgeschlossen.
Die IBC Chur können in dieser Angelegenheit eine beschwerdefähige Verfügung beantragen. Gegen eine derartige Verfügung der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Ein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ist innerhalb von 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Schreibens zu stellen. Falls nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens der Erlass einer Verfügung be- antragt wird, kommen dem vorliegenden Schreiben die verbindlichen Rechtswirkungen einer Verfü- gung zu. Falls kein Erlass einer formellen Verfügung verlangt wird, ist nach Ablauf der erwähnten Frist von 30 Tagen das vorliegende Schreiben somit als rechtskräftige Verfügung anzusehen. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (vgl. Art. 22a VwVG). Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141
8/8
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen für die gute und konstruktive Zusammenarbeit danken. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer ElCom
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Kopie an: Preisüberwachung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern