Sachverhalt
A. Das Elektrizitätswerk […] wird von der Gemeinde Y. betrieben […]. Am 3. Juli 2007 hat der Gemeinde- rat […] beschlossen, alle Endverbraucher mit dem Stromprodukt […] zu beliefern. Dieses setzt sich zusammen aus höchstens […]% elektrischer Energie aus zertifizierten Wasserkraftwerken sowie min- destens […]% elektrischer Energie aus zertifizierten Kraftwerken; davon muss wiederum mindestens die Hälfte aus neuen Wind-, Solarstrom- oder Biomasseanlagen stammen. Das bisher kostengünstigs- te Produkt […] bestehend aus Kernenergie und Wasserkraft hat die Gemeinde aus ihrem Angebot gestrichen. Die damit verbundenen Tarifänderungen wurden am 13. Juli 2007 in der […]-Zeitung und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen (act. 8). Gemäss dem Protokoll des Gemeinderats […] vom 3. Juli 2007 galten per 1. Oktober 1999 folgende Tarife: Hochtarif […] Rp./kWh; Niedertarif […] Rp./kWh. Mit der Einführung des Stromprodukts […] wurde der Tarif neu auf […] Rp./kWh (Hochtarif) und […] Rp./kWh (Niedertarif) festgesetzt. Dies ent- spricht den Tarifen vor dem 1. Oktober 1999 (act. 8 Beilage 4). B. Nach Angaben des Gesuchstellers publizierte die Werkkommission […] am 5. Dezember 2008 die neuen Elektrizitätstarife und Gebühren in der […]-Zeitung (act. 1). Seit dem 1. Januar 2009 betragen die Energietarife für die Kundengruppen mit dem Stromprodukt […] mit einem Verbrauch von bis 10'000 kWh/Jahr […] Rp./kWh im Hochtarif und […] Rp./kWh im Niedertarif (act. 8 Beilage 2; act. 10). C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat X. (Gesuchsteller) beim Bezirksrat […] Rekurs gegen die Revision […] erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das EW […] streiche sein bisher kosten- günstigstes Standardprodukt […] und liefere nur noch […]. Das EW […] sei jedoch bis auf weiteres Monopollieferant. Ein solches Verhalten sei daher stossend, nicht marktkonform und unzulässig (Be- gehren 1). Weiter bringt der Gesuchsteller vor, die Festlegung der Netznutzungstarife durch die Werk- kommission […] widerspreche dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) (Begehren 2) (act. 1). D. Der Bezirksrat […] forderte den Gesuchsteller mit Brief vom 18. Dezember 2008 auf, die Eingabe bis zum 5. Januar 2009 mit einem klaren Antrag zu ergänzen. Andernfalls würde auf den Rekurs nicht eingetreten (act. 2). E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2009 reichte der Gesuchsteller fristgerecht zwei Anträge ein: Ers- tens solle das EW […] das kostengünstigste Standardprodukt wieder einführen und den Endverbrau- chern als Basisprodukt anbieten (Antrag zu Begehren 1). Zweitens solle das EW […] für alle an das Verteilnetz angeschlossenen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh einen diskriminierungsfreien und einheitlichen Netznutzungstarif verrechnen. Die im ausgeschriebe- nen Reglement vorgesehenen vier verschiedenen Netznutzungstarife seien daher durch einen einheit- lichen Tarif zu ersetzen (Antrag zu Begehren 2) (act. 3).
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F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 überwies der Bezirksrat […] die Eingaben des Gesuchstellers so- wie die dazugehörigen Akten zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (El- Com) zur Behandlung (act. 4). G. Das Fachsekretariat der ElCom informierte den Gesuchsteller mit Brief vom 13. Februar 2009 über die Überweisung seines Dossiers. Weiter teilte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller mit, in Bezug auf sein erstes Begehren (Streichung des kostengünstigen Standardprodukts […] aus dem Lieferpro- gramm des EW […]) beabsichtige sie, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu eröffnen. Hinsichtlich seines zweiten Be- gehrens hingegen scheine für das Fachsekretariat die Rechtslage klar: Innerhalb einer Spannungs- ebene dürften verschiedene Kundengruppen definiert werden. Vor diesem Hintergrund fragte das Fachsekretariat der ElCom den Gesuchsteller an, sein zweites Anliegen zurückzuziehen (act. 5). H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zog der Gesuchsteller sein Begehren bezüglich des Netznut- zungstarifs (Begehren 2) zurück (act. 6). I. Am 26. Februar 2009 informierte das Fachsekretariat der ElCom das EW […] über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend der Streichung des Standardprodukts […] aus seinem Lieferprogramm (Begeh- ren 1). Gleichzeitig lud das Fachsekretariat das EW […] ein, bis zum 24. März 2009 eine Stellungs- nahme zum Antrag des Gesuchstellers einzureichen (act. 7). K. Mit Schreiben vom 23. März 2009 reichte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch […] eine Stellung- nahme zum Antrag des Gesuchstellers ein. Sie stellt den Antrag, „auf das Gesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers“ (act. 8). L. Mit Brief vom 25. März 2009 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugesendet (act. 9).
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II
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin beantragt, auf das Gesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. Sie be- gründet ihr Vorbringen damit, es liege kein Streitfall über die Höhe der Netznutzungs- und Elektrizi- tätstarife vor. Der von der Gesuchsgegnerin für die Energielieferung erhobene Elektrizitätstarif erweise sich als angemessen nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Zudem bestehe aus dem StromVG keine Pflicht, ein bestimmtes Stromprodukt in der Grundversorgung anzubieten. Daher handle es sich nicht um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich des StromVG (act. 8). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des StromVG, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom entscheidet unter ande- rem Streitfälle über Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die Elektrizitätstarife für ein konkretes Produkt seien zu hoch. Es handelt sich damit – wie von der Gesuchsgegnerin richtig festgestellt – nicht um einen Streitfall über die Höhe eines Elektrizitätstarifs nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG. Die Gesuchsgegnerin hat das günstigste Produkt aus ihrem Angebot gestrichen. Dieses soll gemäss Antrag des Gesuchstellers wieder ins Angebot aufgenommen werden. Die Streichung des günstigsten Produkts beeinflusst das Angebot in der Grundversorgung sowie indirekt auch das Niveau der Elektri- zitätstarife. Das StromVG und die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) regeln Aspekte sowohl der Grundversorgung als auch der Elektrizitätstarife. Für den Vollzug dieser Regelungen ist die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG zuständig. Ob sich aus den beiden Erlassen eine Pflicht der Gesuchsgegnerin ergibt, das günstigste Produkt in ihrem Angebot unter dem Gesichtspunkt der Grundversorgung wieder aufzunehmen und ob sich der Elektrizitätstarif als angemessen erweist, sind materielle Fragen. Sie sind nicht im Rahmen der Zuständigkeit zu prü- fen. Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG in den Zu- ständigkeitsbereich der ElCom.
E. 2 Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG. Die Gesuchsgegnerin ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft und Betreiberin der EW […] Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ihr kostengünstigstes Produkt wie- der ins Angebot aufzunehmen. Sie wird also durch das Ergebnis der vorliegenden Verfügung direkt in ihren Rechten und Pflichten als Betreiberin der EW […] berührt. Die Gesuchsgegnerin ist daher eben- falls Partei gemäss Artikel 6 VwVG.
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E. 3 Vorbringen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller beantragt, das EW […] solle in seiner Produktpalette das kostengünstigste Stan- dardprodukt bestehend aus Kern- und Wasserkraftenergie wieder einführen und den Endverbrauchern anbieten (act. 3). Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, für Strombezüger mit einem Verbrauch von weni- ger als 100 MWh sei das EW […] bis auf weiteres Monopollieferant. Das Verhalten sei daher stos- send, nicht marktkonform und unzulässig (act. 1).
E. 4 Vorbringen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge zu Lasten des Ge- suchstellers. Zur Begründung führt sie aus, Artikel 6 Absatz 1 StromVG beziehe sich auf die Versorgungssicherheit. Das im Artikel genannte Kriterium der „erforderlichen Qualität“ meine damit „technische“ und nicht „energiepolitische“ Qualität. Das Energiegesetz des Kantons […] bezwecke, die Anwendung erneuer- barer Energien zu fördern. Der Betrieb eines Elektrizitätswerkes gehöre zum autonomen Wirkungs- kreis […] [der] Gemeinden. Bereits am 3. Juli 2007 habe der Gemeinderat den energiepolitischen Beschluss gefasst, alle Kunden mit dem zertifizierten Stromprodukt […] zu beliefern. Die damit ver- bundenen Preisanpassungen habe die Gesuchsgegnerin schon am 13. Juli 2007 in der […]-Zeitung und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Ein Rechtsmittel gegen die Preisanpassungen sei nicht einge- reicht worden. Die ElCom könne daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur noch prüfen, ob der ener- giepolitische Entscheid der Gesuchsgegnerin die Versorgungssicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG beeinträchtige. Vorliegend sei die technische Qualität des gelieferten Stroms ohne weiteres gewährleistet. Zu prüfen bleibe somit lediglich, ob sich der durch den energiepolitischen Entscheid resultierende neue Elektrizitätstarif als angemessen erweise. Dies sei vorliegend zu bejahen (act. 8).
E. 5 Materielle Beurteilung Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die Elektrizitätstarife für das Produkt […] seien nicht angemes- sen, sondern die Gesuchsgegnerin habe das kostengünstigste Produkt wieder ins Angebot aufzu- nehmen. Vorliegend geht es daher um die Frage, inwieweit die Gesuchsgegnerin im Rahmen der Grundversorgung verpflichtet ist, das kostengünstigste Angebot wieder in ihre Produktpalette aufzu- nehmen. Der Zuständigkeitsbereich der ElCom umfasst den Vollzug des StromVG und dessen Aus- führungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Im Folgenden ist damit lediglich zu prüfen, ob sich eine solche Pflicht allenfalls aus dem StromVG oder der StromVV ergibt. Artikel 6 Absatz 1 StromVG äussert sich zur Tarifgestaltung im Rahmen der zu gewährleistenden Grundversorgung. Demnach treffen die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen, um den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, welche auf den Netzzugang verzichten, je- derzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern zu können. Die Gewährleistung der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität ist vorlie- gend nicht in Frage gestellt: Der Gesuchsteller bemängelt weder die Quantität noch die Qualität der zur Verfügung gestellten Elektrizität. Hingegen bezieht sich das Vorbringen des Gesuchstellers zu-
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mindest indirekt auf die Tarifgestaltung. Im Folgenden ist daher das Kriterium der angemessenen Tarife zu prüfen. Artikel 6 Absatz 1 StromVG wird durch Artikel 4 Absatz 1 StromVV konkretisiert. Demnach hat sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung unter anderem an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion zu orientieren. Angemessene Tarife orientieren sich also an den Gestehungskosten des Produkts. Soweit damit die Tarife für das Produkt […] dem Wert der bezogenen Elektrizität entsprechen, sind sie angemessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Eine weitergehende Pflicht zur Bereitstellung eines kostengünstigen Produkts lässt sich aus der Forderung nach angemessenen Tarifen hingegen nicht ableiten, da sich die Angemessenheit ei- nes Tarifs im Verhältnis zum konkreten Angebot beurteilt. Der Entscheid, welche Produkte angeboten werden sollen, liegt daher im Rahmen des Bundesrechts grundsätzlich beim Anbieter. Dieser kann damit – unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen – durch die Wahl des Angebots in einem ge- wissen Mass selbst den Wert seiner bereitgestellten Leistung definieren. Vorgaben für das Produkt- angebot ergeben sich für den Anbieter aber allenfalls aus kantonalen und kommunalen Erlassen. Für deren Anwendung und Überprüfung ist die ElCom jedoch nicht zuständig (Art. 22 Abs. 1 StromVG e contrario). Im Weiteren ist aus dem StromVG und der StromVV keine Bestimmung ersichtlich, aus welcher eine Pflicht der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden könnte, ihr kostengünstigstes Produkt wieder in das Angebot aufzunehmen. Das Ziel des StromVG ist unter anderem die Gewährleistung der Grundversorgung (BBl 2005 1617). Für die erste Marktöffnungsphase stipuliert Artikel 6 Absatz 1 StromVG eine Versorgungspflicht der Verteilnetzbetreiber für feste Endverbraucher und für Endverbraucher, welche auf den Netzanschluss verzichten. Diese Liefergarantie ist wesentlicher Teil der Grundversorgung (BBl 2005 1645). Das StromVG und die StromVV kennen zwar keine Bestimmung, wonach die Verteilnetzbetreiber ein mög- lichst günstiges Produkt anbieten müssen. Die durch die Stromgesetzgebung gewährleistete Grund- versorgung setzt dem Produktangebot trotzdem Grenzen: Das Angebot darf nicht ausschliesslich aus teuren Produkten bestehen, welche für den durchschnittlichen Endverbraucher nicht mehr zahlbar wären. Ein solches Angebot würde dem Ziel der Stromgesetzgebung, die Grundversorgung zu ge- währleisten, entgegenlaufen. Die Auswahl der angebotenen Produkte durch den Verteilnetzbetreiber darf also die Grundversorgung nicht gefährden. Dies ist vorliegend unproblematisch. Das Preisniveau des angebotenen Produkts […] gefährdet die Grundversorgung nicht. Gemäss der Homepage der Preisüberwachung (http://strompreise.preisueberwacher.ch/web/index.asp, Stand: 6.5.09) sind die Tarife der Gemeinde Y. im schweizweiten Vergleich unterdurchschnittlich oder höchstens durchschnittlich (act. 11).
E. 6 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder das StromVG noch die StromVV eine Bestimmung enthält, welche die Gesuchsgegnerin verpflichten würde, ihr ehemals kostengünstigstes Produkt wieder ins Angebot aufzunehmen. Das Bundesrecht regelt zwar die Tarif- gestaltung für feste Endverbraucher. Der Entscheid, welche Produkte angeboten werden, überlässt die Stromversorgungsgesetzgebung jedoch dem entsprechenden Unternehmen, allenfalls dem kanto- nalen und kommunalen Gesetzgeber. Die Auswahl der angebotenen Produkte darf jedoch die Grund- versorgung nicht gefährden. Im Rahmen der kantonalen und kommunalen Regelungen liegt damit der Entscheid über das Produktangebot im Ermessen der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch des Ge- suchstellers ist daher abzuweisen.
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E. 7 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). […]
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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, das kostengünstigs- te Produkt wieder in ihr Angebot aufzunehmen, wird abgewiesen.
- Für die Behandlung des Gesuchs werden […] auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
957 - Verfahren Elektrizitätstarifeerfahren Elektrizitätstarife 003829579
Referenz/Aktenzeichen: 957-09-013
Bern, 28. Mai 2009
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom
Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Werner K. Gei- ger in Sachen:
X.
(Gesuchsteller)
und
Gemeinde Y.
(Gesuchsgegnerin) vertreten durch […]
betreffend: Pflicht zum Anbieten eines möglichst günstigen Produkts / Anfechtung Elektrizitätstarife
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I Sachverhalt A. Das Elektrizitätswerk […] wird von der Gemeinde Y. betrieben […]. Am 3. Juli 2007 hat der Gemeinde- rat […] beschlossen, alle Endverbraucher mit dem Stromprodukt […] zu beliefern. Dieses setzt sich zusammen aus höchstens […]% elektrischer Energie aus zertifizierten Wasserkraftwerken sowie min- destens […]% elektrischer Energie aus zertifizierten Kraftwerken; davon muss wiederum mindestens die Hälfte aus neuen Wind-, Solarstrom- oder Biomasseanlagen stammen. Das bisher kostengünstigs- te Produkt […] bestehend aus Kernenergie und Wasserkraft hat die Gemeinde aus ihrem Angebot gestrichen. Die damit verbundenen Tarifänderungen wurden am 13. Juli 2007 in der […]-Zeitung und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen (act. 8). Gemäss dem Protokoll des Gemeinderats […] vom 3. Juli 2007 galten per 1. Oktober 1999 folgende Tarife: Hochtarif […] Rp./kWh; Niedertarif […] Rp./kWh. Mit der Einführung des Stromprodukts […] wurde der Tarif neu auf […] Rp./kWh (Hochtarif) und […] Rp./kWh (Niedertarif) festgesetzt. Dies ent- spricht den Tarifen vor dem 1. Oktober 1999 (act. 8 Beilage 4). B. Nach Angaben des Gesuchstellers publizierte die Werkkommission […] am 5. Dezember 2008 die neuen Elektrizitätstarife und Gebühren in der […]-Zeitung (act. 1). Seit dem 1. Januar 2009 betragen die Energietarife für die Kundengruppen mit dem Stromprodukt […] mit einem Verbrauch von bis 10'000 kWh/Jahr […] Rp./kWh im Hochtarif und […] Rp./kWh im Niedertarif (act. 8 Beilage 2; act. 10). C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat X. (Gesuchsteller) beim Bezirksrat […] Rekurs gegen die Revision […] erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das EW […] streiche sein bisher kosten- günstigstes Standardprodukt […] und liefere nur noch […]. Das EW […] sei jedoch bis auf weiteres Monopollieferant. Ein solches Verhalten sei daher stossend, nicht marktkonform und unzulässig (Be- gehren 1). Weiter bringt der Gesuchsteller vor, die Festlegung der Netznutzungstarife durch die Werk- kommission […] widerspreche dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) (Begehren 2) (act. 1). D. Der Bezirksrat […] forderte den Gesuchsteller mit Brief vom 18. Dezember 2008 auf, die Eingabe bis zum 5. Januar 2009 mit einem klaren Antrag zu ergänzen. Andernfalls würde auf den Rekurs nicht eingetreten (act. 2). E. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2009 reichte der Gesuchsteller fristgerecht zwei Anträge ein: Ers- tens solle das EW […] das kostengünstigste Standardprodukt wieder einführen und den Endverbrau- chern als Basisprodukt anbieten (Antrag zu Begehren 1). Zweitens solle das EW […] für alle an das Verteilnetz angeschlossenen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh einen diskriminierungsfreien und einheitlichen Netznutzungstarif verrechnen. Die im ausgeschriebe- nen Reglement vorgesehenen vier verschiedenen Netznutzungstarife seien daher durch einen einheit- lichen Tarif zu ersetzen (Antrag zu Begehren 2) (act. 3).
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F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 überwies der Bezirksrat […] die Eingaben des Gesuchstellers so- wie die dazugehörigen Akten zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (El- Com) zur Behandlung (act. 4). G. Das Fachsekretariat der ElCom informierte den Gesuchsteller mit Brief vom 13. Februar 2009 über die Überweisung seines Dossiers. Weiter teilte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller mit, in Bezug auf sein erstes Begehren (Streichung des kostengünstigen Standardprodukts […] aus dem Lieferpro- gramm des EW […]) beabsichtige sie, ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu eröffnen. Hinsichtlich seines zweiten Be- gehrens hingegen scheine für das Fachsekretariat die Rechtslage klar: Innerhalb einer Spannungs- ebene dürften verschiedene Kundengruppen definiert werden. Vor diesem Hintergrund fragte das Fachsekretariat der ElCom den Gesuchsteller an, sein zweites Anliegen zurückzuziehen (act. 5). H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zog der Gesuchsteller sein Begehren bezüglich des Netznut- zungstarifs (Begehren 2) zurück (act. 6). I. Am 26. Februar 2009 informierte das Fachsekretariat der ElCom das EW […] über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend der Streichung des Standardprodukts […] aus seinem Lieferprogramm (Begeh- ren 1). Gleichzeitig lud das Fachsekretariat das EW […] ein, bis zum 24. März 2009 eine Stellungs- nahme zum Antrag des Gesuchstellers einzureichen (act. 7). K. Mit Schreiben vom 23. März 2009 reichte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch […] eine Stellung- nahme zum Antrag des Gesuchstellers ein. Sie stellt den Antrag, „auf das Gesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers“ (act. 8). L. Mit Brief vom 25. März 2009 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugesendet (act. 9).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit Die Gesuchsgegnerin beantragt, auf das Gesuch des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. Sie be- gründet ihr Vorbringen damit, es liege kein Streitfall über die Höhe der Netznutzungs- und Elektrizi- tätstarife vor. Der von der Gesuchsgegnerin für die Energielieferung erhobene Elektrizitätstarif erweise sich als angemessen nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Zudem bestehe aus dem StromVG keine Pflicht, ein bestimmtes Stromprodukt in der Grundversorgung anzubieten. Daher handle es sich nicht um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich des StromVG (act. 8). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des StromVG, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom entscheidet unter ande- rem Streitfälle über Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die Elektrizitätstarife für ein konkretes Produkt seien zu hoch. Es handelt sich damit – wie von der Gesuchsgegnerin richtig festgestellt – nicht um einen Streitfall über die Höhe eines Elektrizitätstarifs nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG. Die Gesuchsgegnerin hat das günstigste Produkt aus ihrem Angebot gestrichen. Dieses soll gemäss Antrag des Gesuchstellers wieder ins Angebot aufgenommen werden. Die Streichung des günstigsten Produkts beeinflusst das Angebot in der Grundversorgung sowie indirekt auch das Niveau der Elektri- zitätstarife. Das StromVG und die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) regeln Aspekte sowohl der Grundversorgung als auch der Elektrizitätstarife. Für den Vollzug dieser Regelungen ist die ElCom gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG zuständig. Ob sich aus den beiden Erlassen eine Pflicht der Gesuchsgegnerin ergibt, das günstigste Produkt in ihrem Angebot unter dem Gesichtspunkt der Grundversorgung wieder aufzunehmen und ob sich der Elektrizitätstarif als angemessen erweist, sind materielle Fragen. Sie sind nicht im Rahmen der Zuständigkeit zu prü- fen. Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG in den Zu- ständigkeitsbereich der ElCom. 2 Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berüh- ren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG. Die Gesuchsgegnerin ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft und Betreiberin der EW […] Vorliegend geht es um die Frage, ob die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ihr kostengünstigstes Produkt wie- der ins Angebot aufzunehmen. Sie wird also durch das Ergebnis der vorliegenden Verfügung direkt in ihren Rechten und Pflichten als Betreiberin der EW […] berührt. Die Gesuchsgegnerin ist daher eben- falls Partei gemäss Artikel 6 VwVG.
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3 Vorbringen des Gesuchstellers Der Gesuchsteller beantragt, das EW […] solle in seiner Produktpalette das kostengünstigste Stan- dardprodukt bestehend aus Kern- und Wasserkraftenergie wieder einführen und den Endverbrauchern anbieten (act. 3). Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, für Strombezüger mit einem Verbrauch von weni- ger als 100 MWh sei das EW […] bis auf weiteres Monopollieferant. Das Verhalten sei daher stos- send, nicht marktkonform und unzulässig (act. 1). 4 Vorbringen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Gesuchs unter Kostenfolge zu Lasten des Ge- suchstellers. Zur Begründung führt sie aus, Artikel 6 Absatz 1 StromVG beziehe sich auf die Versorgungssicherheit. Das im Artikel genannte Kriterium der „erforderlichen Qualität“ meine damit „technische“ und nicht „energiepolitische“ Qualität. Das Energiegesetz des Kantons […] bezwecke, die Anwendung erneuer- barer Energien zu fördern. Der Betrieb eines Elektrizitätswerkes gehöre zum autonomen Wirkungs- kreis […] [der] Gemeinden. Bereits am 3. Juli 2007 habe der Gemeinderat den energiepolitischen Beschluss gefasst, alle Kunden mit dem zertifizierten Stromprodukt […] zu beliefern. Die damit ver- bundenen Preisanpassungen habe die Gesuchsgegnerin schon am 13. Juli 2007 in der […]-Zeitung und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Ein Rechtsmittel gegen die Preisanpassungen sei nicht einge- reicht worden. Die ElCom könne daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur noch prüfen, ob der ener- giepolitische Entscheid der Gesuchsgegnerin die Versorgungssicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 StromVG beeinträchtige. Vorliegend sei die technische Qualität des gelieferten Stroms ohne weiteres gewährleistet. Zu prüfen bleibe somit lediglich, ob sich der durch den energiepolitischen Entscheid resultierende neue Elektrizitätstarif als angemessen erweise. Dies sei vorliegend zu bejahen (act. 8). 5 Materielle Beurteilung Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die Elektrizitätstarife für das Produkt […] seien nicht angemes- sen, sondern die Gesuchsgegnerin habe das kostengünstigste Produkt wieder ins Angebot aufzu- nehmen. Vorliegend geht es daher um die Frage, inwieweit die Gesuchsgegnerin im Rahmen der Grundversorgung verpflichtet ist, das kostengünstigste Angebot wieder in ihre Produktpalette aufzu- nehmen. Der Zuständigkeitsbereich der ElCom umfasst den Vollzug des StromVG und dessen Aus- führungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Im Folgenden ist damit lediglich zu prüfen, ob sich eine solche Pflicht allenfalls aus dem StromVG oder der StromVV ergibt. Artikel 6 Absatz 1 StromVG äussert sich zur Tarifgestaltung im Rahmen der zu gewährleistenden Grundversorgung. Demnach treffen die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen, um den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, welche auf den Netzzugang verzichten, je- derzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern zu können. Die Gewährleistung der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität ist vorlie- gend nicht in Frage gestellt: Der Gesuchsteller bemängelt weder die Quantität noch die Qualität der zur Verfügung gestellten Elektrizität. Hingegen bezieht sich das Vorbringen des Gesuchstellers zu-
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mindest indirekt auf die Tarifgestaltung. Im Folgenden ist daher das Kriterium der angemessenen Tarife zu prüfen. Artikel 6 Absatz 1 StromVG wird durch Artikel 4 Absatz 1 StromVV konkretisiert. Demnach hat sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung unter anderem an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion zu orientieren. Angemessene Tarife orientieren sich also an den Gestehungskosten des Produkts. Soweit damit die Tarife für das Produkt […] dem Wert der bezogenen Elektrizität entsprechen, sind sie angemessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG. Eine weitergehende Pflicht zur Bereitstellung eines kostengünstigen Produkts lässt sich aus der Forderung nach angemessenen Tarifen hingegen nicht ableiten, da sich die Angemessenheit ei- nes Tarifs im Verhältnis zum konkreten Angebot beurteilt. Der Entscheid, welche Produkte angeboten werden sollen, liegt daher im Rahmen des Bundesrechts grundsätzlich beim Anbieter. Dieser kann damit – unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen – durch die Wahl des Angebots in einem ge- wissen Mass selbst den Wert seiner bereitgestellten Leistung definieren. Vorgaben für das Produkt- angebot ergeben sich für den Anbieter aber allenfalls aus kantonalen und kommunalen Erlassen. Für deren Anwendung und Überprüfung ist die ElCom jedoch nicht zuständig (Art. 22 Abs. 1 StromVG e contrario). Im Weiteren ist aus dem StromVG und der StromVV keine Bestimmung ersichtlich, aus welcher eine Pflicht der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden könnte, ihr kostengünstigstes Produkt wieder in das Angebot aufzunehmen. Das Ziel des StromVG ist unter anderem die Gewährleistung der Grundversorgung (BBl 2005 1617). Für die erste Marktöffnungsphase stipuliert Artikel 6 Absatz 1 StromVG eine Versorgungspflicht der Verteilnetzbetreiber für feste Endverbraucher und für Endverbraucher, welche auf den Netzanschluss verzichten. Diese Liefergarantie ist wesentlicher Teil der Grundversorgung (BBl 2005 1645). Das StromVG und die StromVV kennen zwar keine Bestimmung, wonach die Verteilnetzbetreiber ein mög- lichst günstiges Produkt anbieten müssen. Die durch die Stromgesetzgebung gewährleistete Grund- versorgung setzt dem Produktangebot trotzdem Grenzen: Das Angebot darf nicht ausschliesslich aus teuren Produkten bestehen, welche für den durchschnittlichen Endverbraucher nicht mehr zahlbar wären. Ein solches Angebot würde dem Ziel der Stromgesetzgebung, die Grundversorgung zu ge- währleisten, entgegenlaufen. Die Auswahl der angebotenen Produkte durch den Verteilnetzbetreiber darf also die Grundversorgung nicht gefährden. Dies ist vorliegend unproblematisch. Das Preisniveau des angebotenen Produkts […] gefährdet die Grundversorgung nicht. Gemäss der Homepage der Preisüberwachung (http://strompreise.preisueberwacher.ch/web/index.asp, Stand: 6.5.09) sind die Tarife der Gemeinde Y. im schweizweiten Vergleich unterdurchschnittlich oder höchstens durchschnittlich (act. 11). 6 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder das StromVG noch die StromVV eine Bestimmung enthält, welche die Gesuchsgegnerin verpflichten würde, ihr ehemals kostengünstigstes Produkt wieder ins Angebot aufzunehmen. Das Bundesrecht regelt zwar die Tarif- gestaltung für feste Endverbraucher. Der Entscheid, welche Produkte angeboten werden, überlässt die Stromversorgungsgesetzgebung jedoch dem entsprechenden Unternehmen, allenfalls dem kanto- nalen und kommunalen Gesetzgeber. Die Auswahl der angebotenen Produkte darf jedoch die Grund- versorgung nicht gefährden. Im Rahmen der kantonalen und kommunalen Regelungen liegt damit der Entscheid über das Produktangebot im Ermessen der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch des Ge- suchstellers ist daher abzuweisen.
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7 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). […]
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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, das kostengünstigs- te Produkt wieder in ihr Angebot aufzunehmen, wird abgewiesen.
2. Für die Behandlung des Gesuchs werden […] auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 28. Mai 2009
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat
Versand:
Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: X. Gemeinde Y., vertreten durch […]
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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.