Sachverhalt
A. 1 Der Gesuchsteller führt im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin einen mehrere Gebäude und meh- rere Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaikanlage und Biogas-Anlage) umfassenden landwirt- schaftlichen Betrieb. Dieser wurde bisher über ein Niederspannungskabel (Netzebene 7) ver- sorgt, das an eine Trafostation auf einem benachbarten Grundstück angeschlossen ist (act. 16, Beilage 4; act. 26 Rz. 9). Die bezugsberechtigte Leistung des Gesuchstellers am bestehenden Anschluss beträgt 69 kVA (act. 26 Rz. 10). Insbesondere aufgrund der Erstellung des mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerkes beträgt die benötigte Einspeiseleistung der Energieerzeu- gungsanlagen des Gesuchstellers rund 770 kVA. Diese Leistung kann über den bestehenden Niederspannungsanschluss nicht in das Netz der Gesuchsgegnerin eingespeist werden, weil die Trafostation auf dem benachbarten Grundstück zu weit entfernt ist (act. 26 Rz. 13). 2 Zur Netzanbindung des Betriebs des Gesuchstellers ist daher eine neue Trafostation (nachfol- gend TS […]) erforderlich. Die Gesuchsgegnerin erarbeitete vier Varianten für den Anschluss der TS […] an ihr Mittelspannungsnetz. Am 24. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller an das Fach- sekretariat der ElCom und ersuchte um eine Erstbeurteilung zur Frage, welche der vier Varianten die technisch und wirtschaftlich günstigste darstelle (act. 1). Das Fachsekretariat der ElCom teilte dem Gesuchsteller – nach Rücksprache mit der Gesuchsgegnerin betreffend einige Unklarheiten
– am 19. August 2014 mit, dass es sich bei der von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Va- riante 4 um die technisch und wirtschaftlich günstigste handle (act. 6). Diese Variante sieht vor, die unmittelbar auf dem Betrieb des Gesuchstellers zu erstellende TS […] mittels zweier 20-kV- Kabel in das 20-kV-Stammkabel […] einzuschlaufen. Das bisher der Versorgung des Betriebs des Gesuchstellers dienende Niederspannungskabel wird rückgebaut (vgl. dazu insbesondere act. 16, Beilage 4 sowie nachfolgende schematische Darstellung, die nicht den in act. 16, Beilage 4 dargestellten örtlichen Verhältnissen entspricht).
3 Verschiedene Differenzen zwischen den Parteien betreffend die Ausgestaltung des Netzan- schlussvertrags konnten bilateral ausgeräumt werden. Der Netzanschlussvertrag wurde am
6. respektive 24. Februar 2015 von der Gesuchsgegnerin und vom Gesuchsteller unterzeichnet (act. 26, Beilage 2). Nach wie vor uneins waren und sind sich die Parteien aber betreffend die Frage, ob es sich bei dem neuen Netzanschluss um einen Anschluss auf der Netzebene 5 oder 7 handle. Mit Schreiben vom 23. März 2015 wandte sich der Gesuchsteller daher erneut an das
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Fachsekretariat der ElCom und ersuchte um eine Einschätzung in diesem Punkt (act. 16, Bei- lage 5). 4 Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsteller seine summarische und auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen gestützte Einschätzung mit. Es gelangte in seiner Einschätzung insbesondere zum Ergebnis, dass der Netzanschluss- punkt beim fraglichen Netzanschluss auf der Netzebene 5 liege und dass von der Gesuchsgeg- nerin für die Netznutzung ein Mittelspannungstarif anzuwenden sei (act. 13; act. 16, Beilage 9). 5 Da das Fachsekretariat der ElCom im Schreiben vom 20. April 2015 fälschlicherweise von einer Erschliessung der TS […] im Stich ausgegangen war, bestätigte das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsteller am 23. April 2015 telefonisch, dass sich durch die Einschlaufung des 20 kV- Stammkabels an der Einschätzung des Fachsekretariats nichts ändere. Der Einspeisepunkt sei nach wie vor auf der Netzebene 5 (act. 14). 6 Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 hielt die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach von einem Anschluss auf der Netzebene 7 auszugehen sei (act. 16, Beilage 11). Eine Kopie dieses Schreibens stellte sie dem Fachsekretariat der ElCom zu, mit der Bitte, dieses zur Kenntnis zu nehmen und bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Thematik zu beachten (act. 15). B. 7 Am 9. Dezember 2015 reiche der Gesuchsteller bei der ElCom ein formelles Gesuch mit folgen- den Rechtsbegehren ein:
1. CKW sei zu verpflichten, […] als Endverbraucher und Eigentümer der beiden (elektri- sche Energie aus erneuerbaren Energien produzierenden) Anlagen (Blockheizkraft- werk und Photovoltaikanlage im landwirtschaftlichen Betrieb […]) an die Netzebene 5 anzuschliessen und entsprechend zu messen und seine Strombezüge als Bezüge von der Netzebene 5 abzurechnen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass […] als Endverbraucher und Eigentümer der bei- den (elektrische Energie aus erneuerbaren Energien produzierenden) Anlagen (Block- heizkraftwerk und Photovoltaikanlag im landwirtschaftlichen Betrieb […]) an die Netz- ebene 5 der CKW angeschlossen ist und entsprechend für seine Strombezüge das Netzentgelt der Netzebene 5 zu bezahlen hat.
3. Vorbehalten ist eine angemessene Regelung für die Betriebskosten des Transforma- tors.
8 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 14. Dezember 2015 ein Verwaltungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme zu den Anträgen des Gesuchstellers ein- zureichen (act. 17 und 18). 9 Die Gesuchsgegnerin reichte am 29. März 2016 innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 26):
1. Die Begehren des Gesuchstellers gemäss Ziffer 3 des Gesuchs vom 9. Dezember 2015 seien abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller auf der Netzebene 7 an das Netz der Ge- suchsgegnerin anzuschliessen ist bzw. dass der Anschluss richtigerweise auf dieser Netzebene erfolgt ist.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.
10 Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 29. März 2016 wurde dem Gesuchsteller am
13. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 27). 11 Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte das Fachsekretariat der ElCom den Parteien mit, dass die Angelegenheit als entscheidreif angesehen werde und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, Schlussbemerkungen einzureichen (act. 28 und 29). 12 Die Gesuchsgegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte (act. 30). Der Gesuchsteller reichte am 16. Juni 2016 Schlussbe- merkungen ein (act. 31), die der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (act. 33). 13 Am 29. Juni 2016 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert ein kurze Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers ein (act. 34). Diese wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 35). 14 Den Eingaben der Parteien lässt sich entnehmen, dass die TS […] und die beiden der Einschlau- fung in das Stammkabel […] dienenden 20-kV-Kabel bereits gemäss Variante 4 (vgl. oben Rz. 2) erstellt worden sind (act. 16 Rz. 16; act. 33 Rz. 2). Eine Inbetriebnahme des neuen Netzanschlus- ses ist jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten Parteieingabe noch nicht erfolgt (act. 33 Ziff. 1). Auch die Messeinrichtungen waren bis zu diesem Zeitpunkt – bis auf einen Stromwandler – noch nicht installiert (act. 33, Ziff. 4). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich indes trotzdem klar aus der Beschreibung der Variante 4 (vgl. oben Rz. 2) und aus den bereits erstellten elektrischen Anlagen. 15 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 16 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) entscheidet sie über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrau- chern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene. 17 Keine Zuständigkeit der ElCom besteht hingegen für den Vollzug von Artikel 5 Absatz 2 StromVG, der die Netzbetreiber verpflichtet, Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig be- wohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt gemäss Artikel 30 Absatz 1 StromVG den Kantonen (vgl. dazu Verfügungen der ElCom236-00034 vom 11. Juni 2015, Rz. 16 ff. sowie 233-00059 vom 19. November 2015, Rz. 46 f.). Soweit der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren 1 den unmittelbaren physikalischen Anschluss verlangt, ist auf das Begehren daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 19 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Gesuchsteller auf der Netzebene 5 oder 7 an das Ver- teilnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgeg- nerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Über- dies wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Beide Parteien erhielten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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E. 2.3 Feststellungsinteresse 21 Wie vorstehend dargelegt, kann auf das Rechtsbegehren 1 des Gesuchstellers nur teilweise ein- getreten werden (vgl. oben Rz. 17). Es ist daher zu prüfen, ob für die Behandlung des als Fest- stellungsbegehren ausgestalteten Eventualbegehren des Gesuchstellers (Rechtsbegehren 2, oben Rz. 7) ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. Artikel 25 Absatz 2 VwVG besteht. 22 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtli- ches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidi- ärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu tref- fen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 23 Mangels sachlicher Zuständigkeit der ElCom zur Anordnung des unmittelbaren physikalischen Netzanschlusses (vgl. oben Rz. 17) ist das Feststellungsinteresse des Gesuchstellers betreffend die Frage der Netzebenenzuordnung offensichtlich gegeben, bliebe es dem Gesuchsteller sonst doch verwehrt, einen rechtsverbindlichen behördlichen Entscheid zur Netzebenenzuordnung zu erwirken. Ein solcher hat unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Netzanschlusses und ist somit im Streitfall erforderlich, um die Fertigstellung eines Netzanschlusses zu ermögli- chen und Fragen im Zusammenhang mit der Kostentragung und Tarifierung zu beantworten. Da die Gesuchsgegnerin ihre grundsätzliche Anschlusspflicht i. S. v. Artikel 5 Absatz 2 StromVG nicht bestreitet (act. 26 Rz. 16), kann der Anschluss an das Verteilnetz der Gesuchsgegnerin mit erfolgter Netzebenenzuordnung voraussichtlich rasch erfolgen, woran der Gesuchsteller ein er- hebliches Interesse hat (act. 16 Rz. 12). Soweit auf das Leistungsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten werden kann, ist somit ein erhebliches, aktuelles Interesse des Gesuchstellers am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne des Rechtsbegehrens 2 gegeben.
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 24 Der Gesuchsteller verweist in rechtlicher Hinsicht auf Artikel 5 Absatz 5 StromVG, wonach der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrau- chern zu einer bestimmten Spannungsebene festlegt und solche auch für Elektrizitätserzeuger festlegen kann. Die Netzbetreiber hätten (auch) gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 StromVV transpa- rente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene festgelegt (vgl. Empfehlung Netz- anschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz] des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Ausgabe 2013; nachfolgend: NA/RR-CH 2013). In dieser Richt- linie werde die Zuordnung wie folgt geregelt: «Der von der ElCom im Zusammenhang mit Netz- verstärkungen verwendete Betriff „Einspeisepunkt“ entspricht dem in der Branche bereits etab- lierten Begriff „Netzanschluss“.» (NA/RR-CH 2013, Ziff. 3 [4]). Wie in der Einschätzung des Fachsekretariats der ElCom zu Recht ausgeführt werde, sei der Netzanschlusspunkt der Ort, an dem die Anbindung an das Netz des Netzbetreibers erfolge (NA/RR-CH 2013, Ziff. 3.5 [1]). Der Einspeisepunkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998
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(EnV; SR 730.01) und der Netzanschlusspunkt im Sinne der Branchenrichtlinien seien somit iden- tisch. Der Anschluss der Energieerzeugungsanlagen erfolge damit auf Mittelspannungsebene. Damit sei auch der Gesuchsteller als Endverbraucher auf der Netzebene 5 an das Netz der Ge- suchsgegnerin angeschlossen (act. 16 Rz. 14). 25 Das Netznutzungsentgelt müsse für diejenige Netzebene entrichtet werden, von welcher Ge- brauch gemacht werde oder Gebrauch gemacht werden könnte. Die Frage, wem das Eigentum an einer Erschliessungsanlage zustehe, sei bei der Berechnung des Netznutzungstarifs nicht ent- scheidend, sondern die Frage, wer die Anlage finanziert habe. Der Gesuchsteller habe sämtliche Anlagenteile, die der Netzebene 5 nachfolgen (Transformator und weitere dem Transformator unterspannungsseitig folgende elektrische Leitungen) selber finanziert (act. 16 Rz. 15). 26 Der Gesuchsteller mache deshalb von der Netzebene 6 und der Netzebene 7 der Gesuchsgeg- nerin keinen Gebrauch und könnte auch keinen Gebrauch machen. Gestützt auf das Verursa- cherprinzip (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) müsse ein Endverbraucher nur für diejenigen Netz- anlagen ein Netznutzungsentgelt bezahlen, die er auch nutze (oder nutzen könnte) – das seien im vorliegenden Fall die Netzebenen 1–5 (act. 16 Rz. 16). 27 Die Gesuchsgegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Gesuchsteller (als Endverbraucher und Energieproduzent) auf der Netzebene 5 an das Verteilnetz anzuschliessen und mit einem Netz- nutzungsentgelt der Netzebene 5 abzurechnen. Vorzubehalten seien allfällige Kosten für den Be- trieb des Transformators, sofern die Gesuchsgegnerin diese Kosten trage (act. 16 Rz. 17).
E. 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin 28 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie teile die mit Schreiben vom 20. April 2015 geäusserte vorläu- fige Beurteilung des Fachsekretariats der ElCom nicht, sondern erachte im Sinne der Gleichbe- handlung sämtlicher Anschlussnehmer einzig eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produktions- stätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 als rechtmässig (act. 26 Rz. 18). 29 Auch die Gesuchsgegnerin nennt als massgebende Rechtsgrundlagen Artikel 5 Absatz 5 StromVG sowie Artikel 3 Absatz 1 StromVV und verweist auf das Branchendokument NA/RR-CH 2013 des VSE, welches vorsehe, dass der jeweilige Netzbetreiber seinerseits transparente und diskriminierungsfreie Kriterien festlege, auf welcher Netzebene ein Kunde im konkreten Fall an- geschlossen werde. Innerhalb dieses Rechtsrahmens und gestützt auf das Branchendokument sei die Streitfrage, auf welcher Netzebene der Gesuchsteller anzuschliessen sei, mithin in erster Linie nach den «Netzanschlussrichtlinien für den Anschluss an die Netzebenen 5 und 7» der Gesuchsgegnerin, gültig ab 1. Oktober 2013 (nachfolgend: NARL), zu entscheiden (act. 26 Rz. 20). 30 In diesen genannten Rechtsgrundlagen und Branchendokumenten sei nicht explizit geregelt, ob für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle oder der Netzanschlusspunkt entscheidend sei (act. 26 Rz. 21). 31 Der konkrete Netzanschlusspunkt bilde gemäss den geltenden Branchenrichtlinien in der Regel letztlich denjenigen Punkt, bis zu welchem (ab dem Anschlussstromunterbrecher) der Produ- zent/Endverbraucher einen Netzanschlussbeitrag zu bezahlen habe. Der Netzanschlusspunkt sei jedoch nicht massgebend für die jeweilige Netzebenenzuordnung. Daraus folge auch, dass die Eigentumssituation zwischen Netzanschlusspunkt und Anschlussstromunterbrecher durch die Bezahlung des Netzanschlussbeitrags nicht tangiert werde (vgl. NA/RR 2013, Ziff. 4.1.1 [3]) (act. 26 Rz. 22).
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32 Gemäss den NARL sei eine bezugsberechtigte Leistung von über 1000 kVA erforderlich, damit ein Verbraucher/Einspeiser der Netzebene 5 zugeordnet werde (vgl. NARL Ziff. 11.3). Nur dadurch sei eine effiziente Auslastung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin gewährleistet. Die Anschlussleistung liege beim Anschluss des Gesuchstellers mit den angegebenen 69 kVA Ausspeiseleistung weit unterhalb dieser Schwelle. Die Einspeiseleistung mit 770 kVA, welche zwar ebenfalls deutlich unter diesem Wert liege, spiele für die Netzebenenzuordnung keine Rolle (act. 26 Rz. 15 und 23). 33 Zudem sei es offensichtlich, dass zwischen dem jeweiligen Netzanschlusspunkt und der Grenz- stelle jederzeit andere Endverbraucher oder Produzenten angeschlossen werden könnten und sich so betrachtet der Netzanschlusspunkt – abhängig von irgendwelchen Dritten – jederzeit ver- ändern könnte. Es könne selbstverständlich nicht angehen, dass die Netzebenenzuordnung vom Anschluss Dritter abhängig sei und sich somit die Höhe des Netznutzungsentgelts bei einem Kunden ändern könne, wenn ein Dritter angeschlossen werde und der Netzanschlusspunkt des- wegen auf eine andere Netzebene zu liegen komme. Daher sei es richtig, als massgebenden Punkt für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle zu definieren und nicht den Netzanschluss- punkt. Zudem erstreckten sich die Verantwortung des Verteilnetzbetreibers und die Netznutzung des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung vom
E. 3.3 Materielle Beurteilung 38 Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit beschränkt sich auf die Frage, auf welcher Netzebene der Gesuchsteller nach Fertigstellung des geplanten Netzanschlusses an das Verteilnetz der Ge- suchsgegnerin angeschlossen sein wird. Während der Gesuchsteller von einem Anschluss auf der Netzebene 5 ausgeht (act. 16 Rz. 14), erachtet die Gesuchsgegnerin einzig eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produktionsstätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 als rechtmässig (act. 26 Rz. 18). Die Gesuchsgegnerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass für die Netzebenenzuordnung letztlich die Anschlusssituation an der Grenzstelle massgeblich sein müsse und nicht diejenige am Netzanschlusspunkt (act. 26 Rz. 25). Nachfolgend wird somit zu beurteilen sein, nach welchen Grundsätzen die Zuordnung von Endverbrauchern und Elektrizi- tätserzeugern zu einer bestimmten Netzebene erfolgt und welche Rolle dabei der Netzanschluss- punkt und die Grenzstelle spielen.
E. 3.3.1 Rechtliche Grundlagen der Netzebenenzuordnung 39 Die Gesuchsgegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 auf den als «Netzan- schlussvertrag Niederspannung» deklarierten Netzanschlussvertrag zwischen den Parteien vom
6. bzw. 24. Februar 2015. Darin seien als Grenzstelle die Eingangsklemmen des Anschlussüber- stromunterbrechers auf Niederspannung festgelegt (act. 26 Rz. 14). Diesem Vertrag können in- des für die vorliegend zu beurteilende Frage der Netzebenenzuordnung keine verbindlichen Vor- gaben entnommen werden. Denn die in einem Netzanschlussvertrag vorgenommene Netzebenenzuordnung ist für die ElCom unbeachtlich, wenn sie den Grundsätzen des Stromver- sorgungsrechts widerspricht (Verfügung der ElCom 921-09-007 vom 17. März 2011, Rz. 77 f.). Eine Auslegung des individuellen Netzanschlussvertrags zwischen den Parteien in dieser Frage kann daher unterbleiben und es ist einzig auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen abzustellen. 40 Gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG legt der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest und kann entsprechende Regeln auch für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Der Bun- desrat hat indes nicht selbst eine Regelung getroffen, sondern den Netzbetreibern – im Lichte des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3 Abs. 2 StromVG) – die Kompetenz überlassen, selbst transpa- rente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene festzulegen. Gemäss Arti- kel 27 Absatz 4 StromVV konsultieren die Netzbetreiber bei der Festlegung der Richtlinien insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger und veröffentlichen die Richtli- nien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Die Richtlinien i. S. v. Artikel 27 Ab- satz 4 StromVV des VSE werden von der ElCom angewendet, wenn sich die darin enthaltene
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Lösung als sachgerecht erweist und mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist (vgl. dazu auch die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010 zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten sowie BRIGITTA KRATZ, die Praxis der ElCom zu Fragen der Netzebenen- zuordnung, in: Jusletter 23. April 2012; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 04.05.2011, E. 4.2 ff.). 41 Der VSE hat die kommerziellen und technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung insbeson- dere in den Ziffern 4.3 und 4.5 des «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (nachfolgend: NNMV-CH 2014) sowie in Ziffer 3.3.1 des «Distribution Code Schweiz» (nachfol- gend: DC-CH 2014) geregelt (vgl. dazu auch «Branchenempfehlung Marktmodell für elektrische Energie – Schweiz», Ziff. 7.1 [1]). Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Kontext das bereits von den Parteien zitierte Branchendokument NA/RR-CH 2013. 42 Gemäss Ziffer 4.5.1.1 (1) NNMV-CH 2014 bestimmen die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrauchern an die einzelnen Netzebenen gel- ten. Die Bedingungen müssen nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. Sind die Kundenanlagen an der Netz- ebene 7 angeschlossen, wird ihnen das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 verrechnet. Sind Kundenanlagen an der Mittelspannung an das Netz des Verteilnetzbetreibers angeschlossen, wird ihnen das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5 verrechnet (NNMV-CH 2014, Ziff. 4.5.1.1 [2]). In Bezug auf den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen hält der VSE in Ziffer 4.3.1 NNMV-CH 2014 analog der Regelung für die Endverbraucher fest, dass die Netzbe- treiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen bestimmen, die für den Anschluss von Erzeu- gungseinheiten an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen auch hier nicht- diskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch sinnvollen als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. 43 Die technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung finden sich in den Ziffern 3.3.1 ff. DC-CH 2014: Der Verteilnetzbetreiber legt demnach insbesondere den Netzanschlusspunkt (Ort und Spannungsebene) sowie die Grenzstelle zwischen Netzanschluss und Hausinstallation fest (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [1]). Er berücksichtigt dabei die am Netzanschlusspunkt herrschenden Netzverhältnisse, die Bedürfnisse des Netzanschlussnehmers, die Kosten eines durch den Netz- anschluss bedingten Netzausbaus sowie das Ziel einer wirtschaftlichen Auslastung der Netzinf- rastruktur (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [2]). Jeder Verteilnetzbetreiber legt die Richtlinien für den Neuanschluss von Erzeugern und Endverbrauchern an verschiedene Netzebenen fest (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [4]). Im Sinne einer Empfehlung hält der VSE diesbezüglich fest, dass die tatsächliche Anschlussebene im Einzelfall und unter Berücksichtigung der technischen Ge- gebenheiten am jeweiligen Netzanschlusspunkt festzulegen sei. Die in Ziffer 3.3.1.2 (3) DC-CH 2014 genannten Kennwerte seien daher ausdrücklich indikativ zu sehen und könnten insbesondere nach Netzanschlüssen innerhalb und ausserhalb der Bauzone, in Industriegebieten usw. variieren, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung beibehalten werde (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2]). In Bezug auf den Anschluss von Erzeugungseinheiten hält der VSE ausdrücklich fest, dass die Richtgrössen in der Regel unter den Werten in Ziffer 3.3.1.2 (3) lägen (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [4]). 44 Zusammengefasst ergibt sich aus den zitierten Rechtsgrundlagen und Branchenrichtlinien, dass die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes selbst die Bedingungen bestimmen, die für den An- schluss von Endverbrauchern und Erzeugungsanlagen an die einzelnen Netzebenen gelten, wo- bei diese Bedingungen nicht diskriminierend sein dürfen und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung zu orientieren haben. Die Branchenrichtlinien tra- gen damit Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV Rechnung, die transpa- rente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern und Elektrizitäts- erzeugern zu einer bestimmten Spannungsebene vorschreiben. Gleichzeitig verlangen sie, dass
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die Netzbetreiber bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfähigen und insbesondere effizienten Netzes i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG einhalten. Die Regelung in den Branchenrichtlinien erweist sich damit als kompatibel mit der Stromversor- gungsgesetzgebung. Die ElCom stellt daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls auf die NARL der Gesuchsgegnerin ab, soweit sie den soeben erläuterten Kriterien genügen. Da es vor- liegend um den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen i. S. v. Artikel 7 f. des Energiegeset- zes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) geht, sind von den Parteien auch die Grundsätze gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV zu beachten (vgl. dazu nachfolgend Rz. 45).
E. 3.3.2 Begriffe und Definitionen rund um den Netzanschluss 45 Für die Netzebenenzuordnung im vorliegenden Fall sind zunächst die relevanten Begriffe zu de- finieren, die sowohl von der Gesuchsgegnerin in ihren NARL als auch in den vorstehend zitierten Branchendokumenten verwendet werden: Von zentraler Bedeutung ist der «Netzanschluss- punkt»: Es handelt sich dabei definitionsgemäss um den Ort, an dem die Anbindung an das Netz des Netzbetreibers erfolgt. Es ist der technisch und gesamtwirtschaftlich günstigste Netzan- schlusspunkt unter Einbezug der Interessen des Netzanschlussnehmers festzulegen (NA/RR- CH 2013 Ziff. 3.2 [2b] sowie Ziff. 3.5 [1 und 3]; NARL Ziff. 13.1.2), wobei namentlich auch die Anschlussleistung für die Einspeisung eine Rolle spielt (NA/RR-CH 2013 Ziff. 3.5 [2b]). Auch die Gesuchsgegnerin definiert den Netzanschlusspunkt (in ihren NARL als «Netzanschlussstelle» bezeichnet) als «Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz des Netzbetreibers» (vgl. Definition Netzanschlussstelle in den NARL, Anhang 5). Der im Zusammen- hang mit dem Anschluss von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere im Rahmen von Netz- verstärkungen, verwendete Begriff «Einspeisepunkt» (Art. 2 Abs. 5 EnV) bezeichnet denselben Punkt im Verteilnetz wie der Netzanschlusspunkt (vgl. NA/RR-CH 2013 Ziff. 3 [4]), was auch die Gesuchsgegnerin ausdrücklich in ihren NARL festhält (vgl. Definition des Einspeisepunkts in An- hang 5 der NARL). Entsprechend legt Artikel 2 Absatz 5 EnV auch analog den Vorgaben zum Netzanschlusspunkt fest, dass Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden sind. Dieser befindet sich gemäss langjähriger Praxis der ElCom am letzten Punkt im Verteilnetz, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher oder Produzenten) angeschlossen sind (Weisung 2/2015 der ElCom betreffend Netzverstärkungen; statt vieler: Verfügung 236-00286 der ElCom vom 11. Juni 2015, Rz. 21). 46 Die «Grenzstelle» bezeichnet die Grenze der Verantwortlichkeit zwischen den privaten elektri- schen Installationen des Netzanschlussnehmers und dem Netzanschluss an das Netz des Ver- teilnetzbetreibers (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [1] sowie Grafik in Ziff. 8.3 betreffend Niederspan- nungsanschlüsse). In der Regel (d. h. nicht zwingend) handelt es sich dabei auch um die Grenze des Eigentums an den elektrischen Anlagen (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.4 [3]). Auch die Gesuchs- gegnerin definiert die Grenzstelle als «Grenze der Verantwortlichkeit zwischen dem Netzan- schlussnehmer und dem Verteilnetzbetreiber» (vgl. Definition in Anhang 5 NARL). 47 Die Anschlussleitung zwischen der Grenzstelle und dem Netzanschlusspunkt, d. h. diejenigen elektrischen Anlagen des Verteilnetzes, die ausschliesslich einem einzelnen Netzanschlussneh- mer dienen, werden als «Netzanschluss» bezeichnet (NA/RR 2013 Ziff. 3.2 [1]; DC-CH Grafik in Ziff. 8.3 betreffend Niederspannungsanschlüsse; Definition in Anhang 5 der NARL).
E. 3.3.3 Netzebenenzuordnung anhand der Netzanschlussrichtlinien der Ge- suchsgegnerin 48 Die Gesuchsgegnerin macht insbesondere geltend, eine Zuordnung eines Netzanschlussneh- mers zur Netzebene 5 sei gemäss ihren NARL nur ab einer Anschlussleistung von 1000 kVA vorgesehen. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall mit 69 kVA Ausspeiseleistung nicht erreicht.
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Die Einspeiseleistung mit 770 kVA, welche ebenfalls deutlich unter diesem Wert liege, spiele für die Netzebenenzuordnung gar keine Rolle (act. 26 Rz. 15 und 23; oben Rz. 32). Die Gleichbe- handlung sämtlicher Anschlussnehmer gebiete eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produkti- onsstätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 (act. 26 Rz. 18). Nur durch Einhal- tung der Schwelle von 1000 kVA sei eine effiziente Auslastung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin gewährleistet (act. 26 Rz. 23; oben Rz. 32). 49 Diese Auffassung entspricht weder den NARL der Gesuchsgegnerin noch ihrem tatsächlichen Verhalten: Gemäss Ziffer 11.1 NARL entscheidet die Gesuchsgegnerin aufgrund technischer und netzwirtschaftlicher Kriterien, an welcher Spannungsebene ein Netzanschluss erfolgt. Gemäss Ziffer 11.3 NARL haben Netzanschlussnehmer mit einer regelmässigen Monatsmaximalleistung über 1000 kVA zwar «in der Regel» eine Anschluss auf der Netzebene 5. Schon die Formulierung in den NARL macht aber deutlich, dass es sich dabei um einen Richtwert handelt, der keine absolute Geltung haben kann. Vielmehr kann und muss – je nach Beurteilung der technischen und netzwirtschaftlichen Kriterien i. S. v. Ziffer 11.1 NARL – davon abgewichen werden (vgl. auch DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2 und 4]; oben Rz. 43). Die Gesuchsgegnerin führt bezogen auf den vorliegenden Fall selbst aus, dass die Einspeisung einer Leistung von 770 kVA über den bereits bestehenden Niederspannungsanschluss des Gesuchstellers technisch nicht möglich sei (act. 26 Rz. 13; oben Rz. 1) und hat diesem daher den Anschluss an das Mittelspannungsnetz mittels einer neuen Trafostation offeriert. 50 Diese wird unbestrittenermassen mittels zweier 20 kV-Kabel in das Stammkabel […] einge- schlauft. Ebenfalls unbestritten ist, dass zum heutigen Zeitpunkt einzig der Gesuchsteller über diesen Anschluss versorgt werden soll (oben Rz. 2; vgl. dazu auch unten Rz. 56 f.). Der letzte Punkt im Verteilnetz, an dem auch noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind, d. h. der Netzanschlusspunkt/Einspeisepunkt, befindet sich daher oberspannungsseitig bei der TS […], wo die beiden 20 kV-Kabel galvanisch miteinander verbunden sind. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller an das Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen ist. 51 Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass sich der Einspeisepunk/Netzanschluss- punkt auf der Netzebene 5 befindet. Vielmehr führt sie selbst aus, dass der Netzanschlusspunkt aufgrund der Netztopologie auf Mittelspannung erfolgt sei (act. 15, S. 2). Ferner geht sie davon aus, dass der Gesuchsteller die Kosten für die Erstellung der Niederspannungsanlagen und der TS […] gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 EnV zu tragen habe (act. 26 Rz. 27; oben Rz. 35), womit sie deutlich macht, dass sie diese Anlagen aus Netzsicht als hinter dem Einspeisepunkt/Netzan- schlusspunkt liegend definiert (vgl. auch NARL Ziff. 13.2.1, wonach die Netzanschlusskosten für die Erschliessungsleitungen von der Grenzstelle bis zum Einspeisepunkt sowie allfällige Trans- formationskosten zulasten des Produzenten gehen). 52 Die Gesuchsgegnerin macht aber geltend, in den massgebenden Rechtsgrundlagen und Bran- chendokumenten sei nicht explizit geregelt, ob für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle oder der Netzanschlusspunkt entscheidend sei (act. 26 Rz. 21, oben Rz. 30). Der Netzanschlusspunkt bilde gemäss den geltenden Branchenrichtlinien in der Regel denjenigen Punkt, bis zu welchem (ab dem Anschlussstromunterbrecher) der Produzent/Endverbraucher einen Netzanschlussbei- trag zu bezahlen habe. Der Netzanschlusspunkt sei jedoch nicht massgebend für die jeweilige Netzebenenzuordnung (act. 26 Rz. 22; oben Rz. 31). Als massgebender Punkt für die Netzebe- nenzuordnung sei die Grenzstelle zu definieren (act. 26 Rz. 24 f.; oben Rz. 33). 53 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich die Netzebenenzuordnung jedoch nicht aus der Grenzstelle, sondern umgekehrt: Aus der vorstehend zitierten Ziffer 3.3.1 DC-CH 2014 betreffend die technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung (oben Rz. 43) geht hervor dass der Netzbetreiber festlegt, auf welcher Netzebene der Netzanschluss erfolgt, indem er auf der im
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konkreten Fall technisch erforderlichen Spannungsebene den technisch und wirtschaftlich güns- tigsten Netzanschlusspunkt festlegt (vgl. insb. DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2]). Die Grenzstelle ist anschliessend auf derjenigen Spannungsebene festzulegen, auf der der Anschluss an das Ver- teilnetz erfolgt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch klar aus den NARL der Gesuchsgegnerin: Ge- mäss deren Ziffer 11.2 liegt die Grenzstelle bei einem Niederspannungsanschluss (Netzebene 7) bei einer Spannung von 400 V. Bei einem Mittelspannungsanschluss (Netzebene 5) liegt sie ge- mäss NARL Ziffer 11.3 bei einer Spannung von 20 kV. Die Grenzstelle kann somit für die Zuord- nung zu einer Netzebene nicht relevant sein. Wo die Grenzstelle festzulegen ist, ergibt sich viel- mehr erst, wenn definiert ist, auf welcher Netzebene der Anschluss an das Verteilnetz erfolgt. 54 Beim vorliegend zu beurteilenden Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin liegt die Grenzstelle somit bei einer Spannung von 20 kV, d. h. oberspannungsseitig bei der TS […]. Nichts anders ergibt sich auch aus der Definition der Grenzstelle in Anhang 5 der NARL, wonach die Grenzstelle bei einem Mittel- oder Hochspannungsnetzanschluss in der Regel die Abgangsklemme des Übergabeschalters (Sammelschienentrenner) vor dem Messfeld ist (s. auch nachfolgende Grafik, entnommen aus Anhang 2 NARL).
Ebenso ist im Übrigen auch in Ziffer 4 des Netzanschlussvertrags zwischen den Parteien vom 6. bzw. 24. Februar 2015 (act. 26, Beilage 2) festgehalten, dass die Grenzstelle bei einem Mit- telspannungsanschluss an der Abgangsklemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld liegt. Da der Anschluss im vorliegenden Fall mittels einer Einschlaufung in das 20-kV-Stammkabel […] erfolgt, liegen sowohl der Netzanschlusspunkt als auch die Grenzstelle oberspannungsseitig bei der TS […]. Die aus Netzsicht hinter der Grenzstelle liegende TS […] sowie die Niederspannungs- anlagen sind somit private Kundenanlagen des Gesuchstellers, die nicht zum Verteilnetz gehören (vgl. Abbildung in NA/RR-CH 2013 Ziff. 7.2). Die Kostentragungspflicht des Gesuchstellers für die Niederspannungsanlagen und die TS […] ergibt sich somit nicht nur aus Artikel 2 Absatz 5 EnV sondern bereits aus der Tatsache, dass es sich um private Kundenanlagen handelt, die nicht zum Verteilnetz gehören und somit auch nicht über einen Netzanschlussbeitrag zu finanzieren sind. 55 Die Gesuchsgegnerin bringt als weiteres Argument vor, dass die Messungen bereits im Nieder- spannungsbereich installiert seien (act. 26 Rz. 17). In act. 34, Ziffer 5 räumt sie dann jedoch ein, dass bisher noch kein Zähler installiert worden sei. Aus dem Gesuch des Gesuchstellers geht zudem klar hervor, dass dieser den Einbau einer Messeinrichtung auf der Netzebene 7 nur ver- anlassen würde, weil die Gesuchsgegnerin den Einbau einer Messeinrichtung auf der Netzebene 5 verweigert hat und dass darin keine Anerkennung der Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin
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gesehen werden kann (act. 16 Rz. 11 f.). Abgesehen davon können aus der Installation der Mes- seinrichtungen keine Rückschlüsse auf die Netzebenenzuordnung gezogen werden. Auf welcher Netzebene die Messung zu erfolgen hat, ergibt sich vielmehr gerade aus der Zuordnung des Netzanschlussnehmers zu einer bestimmten Netzebene. Im Falle eines Mittelspannungsan- schlusses erfolgt die Messung auf der Mittelspannungsebene, wie sich auch aus dem oben in Rz. 54 wiedergegebenen Schema aus den NARL der Gesuchsgegnerin ergibt. Nur so ist sicher- gestellt, dass der an der Grenzstelle stattfindende Energieaustausch gemessen wird und die transformationsbedingen Verluste dem für die Transformation verantwortlichen Akteur – vorlie- gend dem Gesuchsteller – angerechnet werden (vgl. auch DC-CH 2014 Ziff. 3.3.3 [10], wonach in der Regel für jede Grenzstelle eine messtechnische Einrichtung vorzusehen ist). 56 Die Gesuchsgegnerin bringt ferner vor, die TS […] sowie die Niederspannungsinstallation bis zum Hauptverteilkasten des Gesuchstellers könnten künftig auch für Dritte benutzt werden, beispiels- weise, wenn die alte Transformatorenstation abgebaut und die übrigen Verbraucher an die neue Transformatorenstation angeschlossen würden (act. 26 Rz. 19). Dabei könne sich der Netzan- schlusspunkt – abhängig von irgendwelchen Dritten – jederzeit verändern. Es könne selbstver- ständlich nicht angehen, dass die Netzebenenzuordnung vom Anschluss Dritter abhängig sei und sich somit die Höhe des Netznutzungsentgelts bei einem Kunden ändern könne, wenn ein Dritter angeschlossen werde und der Netzanschlusspunkt deswegen auf eine andere Netzebene zu lie- gen komme. Zudem erstrecke sich die Verantwortung des Verteilnetzbetreibers und die Netznut- zung des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin gemäss NIV bis zur Grenzstelle (act. 26 Rz. 24; oben Rz. 33). 57 Es trifft zu, dass der Anschluss weiterer Netzanschlussnehmer zu einer Verschiebung des Netz- anschlusspunkts auf eine andere Netzebene führen kann. Sollten an die private TS […] – mit dem Einverständnis des Gesuchstellers – weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen werden, würde sich der Netzanschlusspunkt tatsächlich auf die Netzebene 7 verschieben und es wäre ein Ausgleich der vom Gesuchsteller getragenen Erstellungskosten der neu zum Verteilnetz gehöri- gen Anlagen zu vereinbaren. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung soll jedoch unbestrittenermassen nur der Gesuchsteller an die TS […] angeschlossen werden (oben Rz. 4). Auf diese tatsächlichen Verhältnisse ist für die vorliegende Verfügung abzustellen. Potentielle zukünftige weitere Netzanschlüsse können zum heutigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Zudem ist inmitten der Landwirtschaftszone auch nicht davon auszugehen, dass plötzlich Bedarf für den Anschluss vieler weiterer Netzanschlussnehmer besteht. Die Gesuchsgegnerin deutet in diesem Kontext zwar an, dass allenfalls auch die übrigen Netzanschlussnehmer der alten Tra- fostation an die neue TS […] angeschlossen werden könnten, legt aber nicht dar, warum diese Möglichkeit nicht von Anfang an in Betracht gezogen wurde (act. 26 Rz. 19). In diesem Fall wäre die TS […] von Anfang an ein anrechenbarer Bestandteil des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin und nicht vom Gesuchsteller zu finanzieren gewesen. 58 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie komme im konkreten Fall für den Betrieb der Netzebenen 6 und 7 auf (act. 26 Rz. 19 und 30), stützt sich diese Aussage auf die Annahme, dass es sich vorliegend um einen Anschluss auf der Netzebene 7 handle und stellt damit einen Zirkelschluss dar. Wie die Gesuchsgegnerin in act. 26 Rz. 30 selbst ausführt, obliegt der Betrieb und Unterhalt der fraglichen Niederspannungsanlagen und der TS […] bei einem Anschluss auf der Netzebene 5 dem Gesuchsteller, was dieser auch nicht bestreitet (act. 16 Rz. 17, 19 sowie Rechtsbegehren 3). Eine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, diese Anlagen zu betreiben, be- steht somit nicht. Selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, im Rahmen einer privatrecht- lichen Betriebsvereinbarung den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen durch die Gesuchsgegne- rin sicherstellen zu lassen. Die Netzebenenzuordnung bleibt von einer derartigen Vereinbarung jedoch unberührt.
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59 Aus dem diesbezüglichen Rechtsbegehren Nr. 3 des Gesuchstellers (vgl. oben Rz. 7) geht nicht klar hervor, ob es sich dabei um einen formellen Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend eine angemessene Regelung der Betriebskosten handelt. Gemäss den Ausführungen des Ge- suchstellers in act. 16 Rz. 17 sieht er die Notwendigkeit einer allfälligen Regelung jedenfalls nur, falls die Gesuchsgegnerin die entsprechenden Kosten trägt. Wie vorstehend dargelegt ist die Gesuchsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, für den Betrieb dieser Anlagen aufzukommen. Allfäl- lige private Betriebsvereinbarungen im vorstehend genannten Sinne sind Sache der Parteien. Es besteht daher weder Anlass noch eine Zuständigkeit der ElCom, um derartige Vereinbarungen betreffend Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs des StromVG durch eine Verfügung zu er- wirken. Auf das Rechtsbegehren 3 des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten. 60 Die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Gesuchsteller im vorliegenden Fall allenfalls zur anteilsmässigen Abgeltung der Kapitalkosten des nicht mehr genutzten Niederspan- nungsanschlusses oder zeitlich befristet zum Ausgleich einer potentiellen Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichtet werden könnte, (act. 26 Rz. 29 sowie Rz. 32, drittes Lemma; Art. 5 Absatz 5 StromVG), braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da solche Kosten von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert dargelegt werden und mangels entsprechender Anträge nicht Verfahrensgegenstand sind. 61 Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass es sich beim neuen Netzanschluss des Gesuchstellers um einen Anschluss auf der Netzebene 5 handelt. Zu prüfen bleibt, ob der Ge- suchsteller auch Anspruch auf einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 hat.
E. 3.3.4 Festlegung des Netznutzungstarifs 62 Aus dem Verursacherprinzip (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) ergibt sich, dass ein Netzanschluss- nehmer nur für diejenigen Netzebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten muss, von welchen er Gebrauch macht oder Gebrauch machen könnte (Verfügungen der ElCom 921-07-002 vom
14. Mai 2009, S. 8 sowie 922-09-005 vom 11. November 2010, Rz. 39; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011, E. 6.3 f.). Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die künftig vom Gesuchsteller genutzten Niederspannungsanlagen sowie die TS […] als Kundenanlagen des Gesuchstellers anzusehen und somit nicht Bestandteil der Netz- ebenen 6 und 7 des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin sind. Der Gesuchsteller ist Netznutzer der Netzebene 5 und es ist ihm ein entsprechender Tarif in Rechnung zu stellen. Eine Diskrimi- nierung anderer Netzanschlussnehmer mit einem Anschluss auf der Netzebene 7 und vergleich- barer bezugsberechtigter Leistung, die einen Netzebene-7-Tarif zu bezahlen haben, erfolgt dadurch nicht. Denn die Zuordnung zur Netzebene 5 ist im vorliegenden Fall aufgrund objektiver technischer Kriterien erfolgt, in denen sich der Gesuchsteller von besagten anderen Netzan- schlussnehmern unterscheidet. 63 Ungeachtet davon, auf welcher Netzebene ein Netzanschlussnehmer physikalisch angeschlos- sen ist, gebietet es das Verursacherprinzip zudem, jeweils denjenigen Netznutzungstarif anzu- wenden, der dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot am besten gerecht wird. Das Eigentum an bestimmten Anlagen spielt dabei für die Festlegung des Tarifs keine Rolle. Zu berücksichtigen ist hingegen, wer für den Aufbau und den Unterhalt einer bestimmten Netzebene aufkommt (Verfügung der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 50). Hat ein Netzan- schlussnehmer die Kosten für den Aufbau einer bestimmten Netzinfrastruktur grossmehrheitlich selbst getragen und ist der durchschnittliche Beitrag anderer Netzanschlussnehmer an die An- schaffungs- und Herstellkosten der von Ihnen genutzten Infrastruktur auf dieser Netzebene deut- lich geringer, so ist die Anwendung eines Tarifs einer höheren Netzebene gerechtfertigt (Verfü- gungen der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 63 und 65 f. sowie 212-00171 vom
E. 3.3.5 Fazit 64 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es sich beim geplanten und technisch bereits grösstenteils umgesetzten neuen Netzanschluss des Gesuchstellers um einen Anschluss an die Netzebene 5 des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin handelt und dass dieser Anspruch auf einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 hat. Die Gesuchsgegnerin ist daher zu verpflichten, die Messung der Energiebezüge über diesen Netzanschluss auf der Netzebene 5 vorzunehmen und für diese Bezüge einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 anzuwenden. 4 Gebühren 65 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 66 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 67 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin die Verfügung veranlasst, indem sie sich weigerte, den Netzan- schluss des Gesuchstellers der Netzebene 5 zuzuordnen und eine entsprechende Messeinrich- tung zu installieren. Die Gebühr für den Erlass der vorliegenden Verfügung ist daher vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 68 Der Gesuchsteller beantragt nicht ausdrücklich eine Parteientschädigung. Zudem sehen weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Arti- kel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke
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handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m. w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
E. 7 November 2001 (NIV; SR 734.27) bis zur Grenzstelle (act. 26 Rz. 24). Damit sei klar, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, künftig für den Bezug Netznutzungsentgelt für Netzebene 7 zu ent- richten. Für den vorliegenden Fall, wie aber auch für künftige Fälle, erscheine es angezeigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klar zu definieren, dass für die Netzebenenzuordnung letztlich die Anschlusssituation an der Grenzstelle massgeblich sein müsse und nicht diejenige am Netzanschlusspunkt (act. 26 Rz. 25). 34 Zur Kostentragung führt die Gesuchsgegnerin aus, dass für die Erschliessung von Produzenten die günstigste Erschliessungsart zu wählen sei. Gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe diese Erschliessungsart jedoch keinen Einfluss auf die Netzebenenzuordnung haben (act. 26 Rz. 26). 35 Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV und gemäss Weisung 2/2015 der ElCom bezahle der Produzent sämtliche für die Erstellung notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten, die er mit seinen Produktionsanlagen verursacht. Da- bei habe der Gesuchsteller die Kosten der Errichtung der neuen Transformatorenstation zu be- zahlen. Diese Kosten würden im unterzeichneten Netzanschlussvertrag ausgewiesen und wür- den dem Gesuchsteller innerhalb des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellt. Hingegen trage die Gesuchsgegnerin die Kosten des neuen Kabels, die Betriebs- und Unterhalts- kosten sowie am Ende der Lebensdauer der Infrastruktur auch und ohne erneute Kostenbeteili- gung des Gesuchstellers die Erneuerung der Anlagen. Dies alles auf der Strecke bis zur Grenz- stelle im Hausanschlusskasten des Gesuchstellers (act. 26 Rz. 27). Die Erneuerung des Anschlusses erfolge daher primär durch die Gesuchsgegnerin, welche die Kosten verursacher- gerecht überwälze. Die Bemessung des Anschlussbeitrages richte sich, wie ausgeführt, nach Artikel 2 EnV sowie nach der ElCom-Weisung 2/2015 (act. 26 Rz. 28). Neben den direkten Bau- kosten verursache die Erneuerung des Anschlusses auch Restwerte der bisherigen Infrastruktur (bestehende Transformatorenstation und Rückbau bisherige Netzebene 7-Leitung), die vom Ge- suchsteller nicht bezahlt worden seien (act. 26 Rz. 29 sowie Rz. 32, zweites Lemma). 36 Die Gesuchsgegnerin komme somit für die Netzebene 6 und Netzebene 7 auf und trage sodann auch die Unterhalts- und Betriebskosten dafür. Daran habe sich der Gesuchsteller über die Be- zahlung des Netznutzungsentgelts als Verbraucher anteilsmässig (nicht effektiv) zu beteiligen (Netznutzungstarif der Netzebene 7). Es treffe somit nicht zu, dass der Gesuchsteller diese Netz- ebenen nicht in Anspruch nehme und kein Netznutzungsentgelt zu leisten habe. Wäre der Ge-
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suchsteller auf Netzebene 5 angeschlossen, müsste er Betrieb und Unterhalt der Anschlusslei- tung und der Transformatorenstation sowie die Restwerte der nicht mehr benutzten Infrastruktur auf eigene Kosten übernehmen, was aufgrund des tiefen Netznutzungsentgelts bei einem Leis- tungsbezug von lediglich 69 kVA ein Verlustgeschäft für ihn bedeuten würde. Es erstaune des- halb, dass der Gesuchsteller gerade eine solche Lösung anstrebe und es sei zu bezweifeln, dass er sich dieser Konsequenzen wirklich bewusst sei (act. 26 Rz. 30). 37 Ergänzend bringt die Gesuchsgegnerin vor, das Verteilnetz ende – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nach Realisierung des neuen Anschlusses und der neuen Transformatorensta- tion an der Grenzstelle, d. h. an den Eingangsklammen am Anschlussstromunterbrecher (am Hausanschlusskasten bzw. der Hauptverteilung) (act. 26 Rz. 32, erstes Lemma). Der Anschluss bzw. die Netzebenenzuordnung im vorliegenden Fall folge dem im Gesuch abgebildeten Prin- zipschema gemäss NA/RR-CH 2013 Anhang 1 (act. 26 Rz. 32, drittes Lemma).
E. 10 Mai 2016 Rz. 58; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8630/2010 vom 6. März 2012,
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E. 5.2). Der Gesuchsteller hat zwar die in act. 16 Rz. 15 als Beilage 12 deklarierten Rechnungen betreffend die durch ihn erfolgte Finanzierung der TS […] und der Niederspannungsinstallationen nicht nachgereicht. Insbesondere aus dem Netzanschlussvertrag ergibt sich aber deutlich, dass die Rechnungsstellung betreffend die in Ziffer 5 des Vertrags aufgeführten Anschlusskosten an den Gesuchsteller erfolgt (act. 26, Beilage 2, Ziffern 5 und 9). Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass der Gesuchsteller die Kosten für den Aufbau Niederspannungsinstallatio- nen sowie der TS […] trägt (vgl. ihre Ausführungen in act. 26 Rz. 19). Selbst wenn diese Anlagen fälschlicherweise dem Verteilnetz der Gesuchsgegnerin zugerechnet würden, hätte der Gesuch- steller somit Anspruch auf einen Tarif für Netzanschlüsse auf der Netzebene 5.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass es sich beim geplanten Netzanschluss des landwirtschaftlichen Be- triebs von […] über die Trafostation […] um einen Anschluss an das Verteilnetz der Central- schweizerische Kraftwerke AG auf der Netzebene 5 handelt.
- Die Centralschweizerische Kraftwerke AG wird verpflichtet, die Messung der Energiebezüge über den Netzanschluss gemäss Ziffer 1 auf der Netzebene 5 vorzunehmen und für diese Be- züge einen Netznutzungstarif für Netzanschlüsse auf der Netzebene 5 anzuwenden.
- Im Übrigen wird auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten.
- Es wird keine Parteienschädigung gesprochen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Centralschweizerische Kraft- werke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt.
- Die Verfügung wird […] und der Centralschweizerische Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.258229
Referenz/Aktenzeichen: 236-00275
Bern, 18. August 2016
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: […], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, Baur Hürlimann AG, Ober- stadtstrasse 7, 5400 Baden (Gesuchsteller) gegen Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Jäger, Kellerhals Carrard, Effin- gerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern (Gesuchsgegnerin) betreffend Netzebenenzuordnung (Blockheizkraftwerk und Photovoltaikanlage, landwirt- schaftlicher Betrieb […]).
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 6 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 6 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 6 2.3 Feststellungsinteresse ........................................................................................................... 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers .............................................................................................. 7 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin........................................................................................... 8 3.3 Materielle Beurteilung ...........................................................................................................10 3.3.1 Rechtliche Grundlagen der Netzebenenzuordnung ........................................................ 10 3.3.2 Begriffe und Definitionen rund um den Netzanschluss ................................................... 12 3.3.3 Netzebenenzuordnung anhand der Netzanschlussrichtlinien der Gesuchsgegnerin ....... 12 3.3.4 Festlegung des Netznutzungstarifs ................................................................................ 16 3.3.5 Fazit .............................................................................................................................. 17 4 Gebühren .............................................................................................................................17 III Entscheid ............................................................................................................................19 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................20
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I Sachverhalt A. 1 Der Gesuchsteller führt im Netzgebiet der Gesuchsgegnerin einen mehrere Gebäude und meh- rere Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaikanlage und Biogas-Anlage) umfassenden landwirt- schaftlichen Betrieb. Dieser wurde bisher über ein Niederspannungskabel (Netzebene 7) ver- sorgt, das an eine Trafostation auf einem benachbarten Grundstück angeschlossen ist (act. 16, Beilage 4; act. 26 Rz. 9). Die bezugsberechtigte Leistung des Gesuchstellers am bestehenden Anschluss beträgt 69 kVA (act. 26 Rz. 10). Insbesondere aufgrund der Erstellung des mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerkes beträgt die benötigte Einspeiseleistung der Energieerzeu- gungsanlagen des Gesuchstellers rund 770 kVA. Diese Leistung kann über den bestehenden Niederspannungsanschluss nicht in das Netz der Gesuchsgegnerin eingespeist werden, weil die Trafostation auf dem benachbarten Grundstück zu weit entfernt ist (act. 26 Rz. 13). 2 Zur Netzanbindung des Betriebs des Gesuchstellers ist daher eine neue Trafostation (nachfol- gend TS […]) erforderlich. Die Gesuchsgegnerin erarbeitete vier Varianten für den Anschluss der TS […] an ihr Mittelspannungsnetz. Am 24. Juli 2014 gelangte der Gesuchsteller an das Fach- sekretariat der ElCom und ersuchte um eine Erstbeurteilung zur Frage, welche der vier Varianten die technisch und wirtschaftlich günstigste darstelle (act. 1). Das Fachsekretariat der ElCom teilte dem Gesuchsteller – nach Rücksprache mit der Gesuchsgegnerin betreffend einige Unklarheiten
– am 19. August 2014 mit, dass es sich bei der von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Va- riante 4 um die technisch und wirtschaftlich günstigste handle (act. 6). Diese Variante sieht vor, die unmittelbar auf dem Betrieb des Gesuchstellers zu erstellende TS […] mittels zweier 20-kV- Kabel in das 20-kV-Stammkabel […] einzuschlaufen. Das bisher der Versorgung des Betriebs des Gesuchstellers dienende Niederspannungskabel wird rückgebaut (vgl. dazu insbesondere act. 16, Beilage 4 sowie nachfolgende schematische Darstellung, die nicht den in act. 16, Beilage 4 dargestellten örtlichen Verhältnissen entspricht).
3 Verschiedene Differenzen zwischen den Parteien betreffend die Ausgestaltung des Netzan- schlussvertrags konnten bilateral ausgeräumt werden. Der Netzanschlussvertrag wurde am
6. respektive 24. Februar 2015 von der Gesuchsgegnerin und vom Gesuchsteller unterzeichnet (act. 26, Beilage 2). Nach wie vor uneins waren und sind sich die Parteien aber betreffend die Frage, ob es sich bei dem neuen Netzanschluss um einen Anschluss auf der Netzebene 5 oder 7 handle. Mit Schreiben vom 23. März 2015 wandte sich der Gesuchsteller daher erneut an das
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Fachsekretariat der ElCom und ersuchte um eine Einschätzung in diesem Punkt (act. 16, Bei- lage 5). 4 Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsteller seine summarische und auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen gestützte Einschätzung mit. Es gelangte in seiner Einschätzung insbesondere zum Ergebnis, dass der Netzanschluss- punkt beim fraglichen Netzanschluss auf der Netzebene 5 liege und dass von der Gesuchsgeg- nerin für die Netznutzung ein Mittelspannungstarif anzuwenden sei (act. 13; act. 16, Beilage 9). 5 Da das Fachsekretariat der ElCom im Schreiben vom 20. April 2015 fälschlicherweise von einer Erschliessung der TS […] im Stich ausgegangen war, bestätigte das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsteller am 23. April 2015 telefonisch, dass sich durch die Einschlaufung des 20 kV- Stammkabels an der Einschätzung des Fachsekretariats nichts ändere. Der Einspeisepunkt sei nach wie vor auf der Netzebene 5 (act. 14). 6 Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 hielt die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach von einem Anschluss auf der Netzebene 7 auszugehen sei (act. 16, Beilage 11). Eine Kopie dieses Schreibens stellte sie dem Fachsekretariat der ElCom zu, mit der Bitte, dieses zur Kenntnis zu nehmen und bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Thematik zu beachten (act. 15). B. 7 Am 9. Dezember 2015 reiche der Gesuchsteller bei der ElCom ein formelles Gesuch mit folgen- den Rechtsbegehren ein:
1. CKW sei zu verpflichten, […] als Endverbraucher und Eigentümer der beiden (elektri- sche Energie aus erneuerbaren Energien produzierenden) Anlagen (Blockheizkraft- werk und Photovoltaikanlage im landwirtschaftlichen Betrieb […]) an die Netzebene 5 anzuschliessen und entsprechend zu messen und seine Strombezüge als Bezüge von der Netzebene 5 abzurechnen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass […] als Endverbraucher und Eigentümer der bei- den (elektrische Energie aus erneuerbaren Energien produzierenden) Anlagen (Block- heizkraftwerk und Photovoltaikanlag im landwirtschaftlichen Betrieb […]) an die Netz- ebene 5 der CKW angeschlossen ist und entsprechend für seine Strombezüge das Netzentgelt der Netzebene 5 zu bezahlen hat.
3. Vorbehalten ist eine angemessene Regelung für die Betriebskosten des Transforma- tors.
8 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 14. Dezember 2015 ein Verwaltungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme zu den Anträgen des Gesuchstellers ein- zureichen (act. 17 und 18). 9 Die Gesuchsgegnerin reichte am 29. März 2016 innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 26):
1. Die Begehren des Gesuchstellers gemäss Ziffer 3 des Gesuchs vom 9. Dezember 2015 seien abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller auf der Netzebene 7 an das Netz der Ge- suchsgegnerin anzuschliessen ist bzw. dass der Anschluss richtigerweise auf dieser Netzebene erfolgt ist.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.
10 Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 29. März 2016 wurde dem Gesuchsteller am
13. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 27). 11 Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte das Fachsekretariat der ElCom den Parteien mit, dass die Angelegenheit als entscheidreif angesehen werde und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, Schlussbemerkungen einzureichen (act. 28 und 29). 12 Die Gesuchsgegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte (act. 30). Der Gesuchsteller reichte am 16. Juni 2016 Schlussbe- merkungen ein (act. 31), die der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (act. 33). 13 Am 29. Juni 2016 reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert ein kurze Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers ein (act. 34). Diese wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 35). 14 Den Eingaben der Parteien lässt sich entnehmen, dass die TS […] und die beiden der Einschlau- fung in das Stammkabel […] dienenden 20-kV-Kabel bereits gemäss Variante 4 (vgl. oben Rz. 2) erstellt worden sind (act. 16 Rz. 16; act. 33 Rz. 2). Eine Inbetriebnahme des neuen Netzanschlus- ses ist jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten Parteieingabe noch nicht erfolgt (act. 33 Ziff. 1). Auch die Messeinrichtungen waren bis zu diesem Zeitpunkt – bis auf einen Stromwandler – noch nicht installiert (act. 33, Ziff. 4). Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich indes trotzdem klar aus der Beschreibung der Variante 4 (vgl. oben Rz. 2) und aus den bereits erstellten elektrischen Anlagen. 15 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 16 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) entscheidet sie über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrau- chern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene. 17 Keine Zuständigkeit der ElCom besteht hingegen für den Vollzug von Artikel 5 Absatz 2 StromVG, der die Netzbetreiber verpflichtet, Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig be- wohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt gemäss Artikel 30 Absatz 1 StromVG den Kantonen (vgl. dazu Verfügungen der ElCom236-00034 vom 11. Juni 2015, Rz. 16 ff. sowie 233-00059 vom 19. November 2015, Rz. 46 f.). Soweit der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren 1 den unmittelbaren physikalischen Anschluss verlangt, ist auf das Begehren daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 19 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Gesuchsteller auf der Netzebene 5 oder 7 an das Ver- teilnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgeg- nerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe des Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Über- dies wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Beide Parteien erhielten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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2.3 Feststellungsinteresse 21 Wie vorstehend dargelegt, kann auf das Rechtsbegehren 1 des Gesuchstellers nur teilweise ein- getreten werden (vgl. oben Rz. 17). Es ist daher zu prüfen, ob für die Behandlung des als Fest- stellungsbegehren ausgestalteten Eventualbegehren des Gesuchstellers (Rechtsbegehren 2, oben Rz. 7) ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. Artikel 25 Absatz 2 VwVG besteht. 22 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtli- ches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidi- ärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu tref- fen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 23 Mangels sachlicher Zuständigkeit der ElCom zur Anordnung des unmittelbaren physikalischen Netzanschlusses (vgl. oben Rz. 17) ist das Feststellungsinteresse des Gesuchstellers betreffend die Frage der Netzebenenzuordnung offensichtlich gegeben, bliebe es dem Gesuchsteller sonst doch verwehrt, einen rechtsverbindlichen behördlichen Entscheid zur Netzebenenzuordnung zu erwirken. Ein solcher hat unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Netzanschlusses und ist somit im Streitfall erforderlich, um die Fertigstellung eines Netzanschlusses zu ermögli- chen und Fragen im Zusammenhang mit der Kostentragung und Tarifierung zu beantworten. Da die Gesuchsgegnerin ihre grundsätzliche Anschlusspflicht i. S. v. Artikel 5 Absatz 2 StromVG nicht bestreitet (act. 26 Rz. 16), kann der Anschluss an das Verteilnetz der Gesuchsgegnerin mit erfolgter Netzebenenzuordnung voraussichtlich rasch erfolgen, woran der Gesuchsteller ein er- hebliches Interesse hat (act. 16 Rz. 12). Soweit auf das Leistungsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten werden kann, ist somit ein erhebliches, aktuelles Interesse des Gesuchstellers am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne des Rechtsbegehrens 2 gegeben. 3 Materielle Beurteilung 3.1 Vorbringen des Gesuchstellers 24 Der Gesuchsteller verweist in rechtlicher Hinsicht auf Artikel 5 Absatz 5 StromVG, wonach der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrau- chern zu einer bestimmten Spannungsebene festlegt und solche auch für Elektrizitätserzeuger festlegen kann. Die Netzbetreiber hätten (auch) gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 StromVV transpa- rente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene festgelegt (vgl. Empfehlung Netz- anschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz] des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Ausgabe 2013; nachfolgend: NA/RR-CH 2013). In dieser Richt- linie werde die Zuordnung wie folgt geregelt: «Der von der ElCom im Zusammenhang mit Netz- verstärkungen verwendete Betriff „Einspeisepunkt“ entspricht dem in der Branche bereits etab- lierten Begriff „Netzanschluss“.» (NA/RR-CH 2013, Ziff. 3 [4]). Wie in der Einschätzung des Fachsekretariats der ElCom zu Recht ausgeführt werde, sei der Netzanschlusspunkt der Ort, an dem die Anbindung an das Netz des Netzbetreibers erfolge (NA/RR-CH 2013, Ziff. 3.5 [1]). Der Einspeisepunkt im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998
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(EnV; SR 730.01) und der Netzanschlusspunkt im Sinne der Branchenrichtlinien seien somit iden- tisch. Der Anschluss der Energieerzeugungsanlagen erfolge damit auf Mittelspannungsebene. Damit sei auch der Gesuchsteller als Endverbraucher auf der Netzebene 5 an das Netz der Ge- suchsgegnerin angeschlossen (act. 16 Rz. 14). 25 Das Netznutzungsentgelt müsse für diejenige Netzebene entrichtet werden, von welcher Ge- brauch gemacht werde oder Gebrauch gemacht werden könnte. Die Frage, wem das Eigentum an einer Erschliessungsanlage zustehe, sei bei der Berechnung des Netznutzungstarifs nicht ent- scheidend, sondern die Frage, wer die Anlage finanziert habe. Der Gesuchsteller habe sämtliche Anlagenteile, die der Netzebene 5 nachfolgen (Transformator und weitere dem Transformator unterspannungsseitig folgende elektrische Leitungen) selber finanziert (act. 16 Rz. 15). 26 Der Gesuchsteller mache deshalb von der Netzebene 6 und der Netzebene 7 der Gesuchsgeg- nerin keinen Gebrauch und könnte auch keinen Gebrauch machen. Gestützt auf das Verursa- cherprinzip (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) müsse ein Endverbraucher nur für diejenigen Netz- anlagen ein Netznutzungsentgelt bezahlen, die er auch nutze (oder nutzen könnte) – das seien im vorliegenden Fall die Netzebenen 1–5 (act. 16 Rz. 16). 27 Die Gesuchsgegnerin sei deshalb zu verpflichten, den Gesuchsteller (als Endverbraucher und Energieproduzent) auf der Netzebene 5 an das Verteilnetz anzuschliessen und mit einem Netz- nutzungsentgelt der Netzebene 5 abzurechnen. Vorzubehalten seien allfällige Kosten für den Be- trieb des Transformators, sofern die Gesuchsgegnerin diese Kosten trage (act. 16 Rz. 17). 3.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin 28 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie teile die mit Schreiben vom 20. April 2015 geäusserte vorläu- fige Beurteilung des Fachsekretariats der ElCom nicht, sondern erachte im Sinne der Gleichbe- handlung sämtlicher Anschlussnehmer einzig eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produktions- stätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 als rechtmässig (act. 26 Rz. 18). 29 Auch die Gesuchsgegnerin nennt als massgebende Rechtsgrundlagen Artikel 5 Absatz 5 StromVG sowie Artikel 3 Absatz 1 StromVV und verweist auf das Branchendokument NA/RR-CH 2013 des VSE, welches vorsehe, dass der jeweilige Netzbetreiber seinerseits transparente und diskriminierungsfreie Kriterien festlege, auf welcher Netzebene ein Kunde im konkreten Fall an- geschlossen werde. Innerhalb dieses Rechtsrahmens und gestützt auf das Branchendokument sei die Streitfrage, auf welcher Netzebene der Gesuchsteller anzuschliessen sei, mithin in erster Linie nach den «Netzanschlussrichtlinien für den Anschluss an die Netzebenen 5 und 7» der Gesuchsgegnerin, gültig ab 1. Oktober 2013 (nachfolgend: NARL), zu entscheiden (act. 26 Rz. 20). 30 In diesen genannten Rechtsgrundlagen und Branchendokumenten sei nicht explizit geregelt, ob für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle oder der Netzanschlusspunkt entscheidend sei (act. 26 Rz. 21). 31 Der konkrete Netzanschlusspunkt bilde gemäss den geltenden Branchenrichtlinien in der Regel letztlich denjenigen Punkt, bis zu welchem (ab dem Anschlussstromunterbrecher) der Produ- zent/Endverbraucher einen Netzanschlussbeitrag zu bezahlen habe. Der Netzanschlusspunkt sei jedoch nicht massgebend für die jeweilige Netzebenenzuordnung. Daraus folge auch, dass die Eigentumssituation zwischen Netzanschlusspunkt und Anschlussstromunterbrecher durch die Bezahlung des Netzanschlussbeitrags nicht tangiert werde (vgl. NA/RR 2013, Ziff. 4.1.1 [3]) (act. 26 Rz. 22).
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32 Gemäss den NARL sei eine bezugsberechtigte Leistung von über 1000 kVA erforderlich, damit ein Verbraucher/Einspeiser der Netzebene 5 zugeordnet werde (vgl. NARL Ziff. 11.3). Nur dadurch sei eine effiziente Auslastung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin gewährleistet. Die Anschlussleistung liege beim Anschluss des Gesuchstellers mit den angegebenen 69 kVA Ausspeiseleistung weit unterhalb dieser Schwelle. Die Einspeiseleistung mit 770 kVA, welche zwar ebenfalls deutlich unter diesem Wert liege, spiele für die Netzebenenzuordnung keine Rolle (act. 26 Rz. 15 und 23). 33 Zudem sei es offensichtlich, dass zwischen dem jeweiligen Netzanschlusspunkt und der Grenz- stelle jederzeit andere Endverbraucher oder Produzenten angeschlossen werden könnten und sich so betrachtet der Netzanschlusspunkt – abhängig von irgendwelchen Dritten – jederzeit ver- ändern könnte. Es könne selbstverständlich nicht angehen, dass die Netzebenenzuordnung vom Anschluss Dritter abhängig sei und sich somit die Höhe des Netznutzungsentgelts bei einem Kunden ändern könne, wenn ein Dritter angeschlossen werde und der Netzanschlusspunkt des- wegen auf eine andere Netzebene zu liegen komme. Daher sei es richtig, als massgebenden Punkt für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle zu definieren und nicht den Netzanschluss- punkt. Zudem erstreckten sich die Verantwortung des Verteilnetzbetreibers und die Netznutzung des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung vom
7. November 2001 (NIV; SR 734.27) bis zur Grenzstelle (act. 26 Rz. 24). Damit sei klar, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, künftig für den Bezug Netznutzungsentgelt für Netzebene 7 zu ent- richten. Für den vorliegenden Fall, wie aber auch für künftige Fälle, erscheine es angezeigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klar zu definieren, dass für die Netzebenenzuordnung letztlich die Anschlusssituation an der Grenzstelle massgeblich sein müsse und nicht diejenige am Netzanschlusspunkt (act. 26 Rz. 25). 34 Zur Kostentragung führt die Gesuchsgegnerin aus, dass für die Erschliessung von Produzenten die günstigste Erschliessungsart zu wählen sei. Gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe diese Erschliessungsart jedoch keinen Einfluss auf die Netzebenenzuordnung haben (act. 26 Rz. 26). 35 Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV und gemäss Weisung 2/2015 der ElCom bezahle der Produzent sämtliche für die Erstellung notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten, die er mit seinen Produktionsanlagen verursacht. Da- bei habe der Gesuchsteller die Kosten der Errichtung der neuen Transformatorenstation zu be- zahlen. Diese Kosten würden im unterzeichneten Netzanschlussvertrag ausgewiesen und wür- den dem Gesuchsteller innerhalb des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellt. Hingegen trage die Gesuchsgegnerin die Kosten des neuen Kabels, die Betriebs- und Unterhalts- kosten sowie am Ende der Lebensdauer der Infrastruktur auch und ohne erneute Kostenbeteili- gung des Gesuchstellers die Erneuerung der Anlagen. Dies alles auf der Strecke bis zur Grenz- stelle im Hausanschlusskasten des Gesuchstellers (act. 26 Rz. 27). Die Erneuerung des Anschlusses erfolge daher primär durch die Gesuchsgegnerin, welche die Kosten verursacher- gerecht überwälze. Die Bemessung des Anschlussbeitrages richte sich, wie ausgeführt, nach Artikel 2 EnV sowie nach der ElCom-Weisung 2/2015 (act. 26 Rz. 28). Neben den direkten Bau- kosten verursache die Erneuerung des Anschlusses auch Restwerte der bisherigen Infrastruktur (bestehende Transformatorenstation und Rückbau bisherige Netzebene 7-Leitung), die vom Ge- suchsteller nicht bezahlt worden seien (act. 26 Rz. 29 sowie Rz. 32, zweites Lemma). 36 Die Gesuchsgegnerin komme somit für die Netzebene 6 und Netzebene 7 auf und trage sodann auch die Unterhalts- und Betriebskosten dafür. Daran habe sich der Gesuchsteller über die Be- zahlung des Netznutzungsentgelts als Verbraucher anteilsmässig (nicht effektiv) zu beteiligen (Netznutzungstarif der Netzebene 7). Es treffe somit nicht zu, dass der Gesuchsteller diese Netz- ebenen nicht in Anspruch nehme und kein Netznutzungsentgelt zu leisten habe. Wäre der Ge-
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suchsteller auf Netzebene 5 angeschlossen, müsste er Betrieb und Unterhalt der Anschlusslei- tung und der Transformatorenstation sowie die Restwerte der nicht mehr benutzten Infrastruktur auf eigene Kosten übernehmen, was aufgrund des tiefen Netznutzungsentgelts bei einem Leis- tungsbezug von lediglich 69 kVA ein Verlustgeschäft für ihn bedeuten würde. Es erstaune des- halb, dass der Gesuchsteller gerade eine solche Lösung anstrebe und es sei zu bezweifeln, dass er sich dieser Konsequenzen wirklich bewusst sei (act. 26 Rz. 30). 37 Ergänzend bringt die Gesuchsgegnerin vor, das Verteilnetz ende – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nach Realisierung des neuen Anschlusses und der neuen Transformatorensta- tion an der Grenzstelle, d. h. an den Eingangsklammen am Anschlussstromunterbrecher (am Hausanschlusskasten bzw. der Hauptverteilung) (act. 26 Rz. 32, erstes Lemma). Der Anschluss bzw. die Netzebenenzuordnung im vorliegenden Fall folge dem im Gesuch abgebildeten Prin- zipschema gemäss NA/RR-CH 2013 Anhang 1 (act. 26 Rz. 32, drittes Lemma). 3.3 Materielle Beurteilung 38 Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit beschränkt sich auf die Frage, auf welcher Netzebene der Gesuchsteller nach Fertigstellung des geplanten Netzanschlusses an das Verteilnetz der Ge- suchsgegnerin angeschlossen sein wird. Während der Gesuchsteller von einem Anschluss auf der Netzebene 5 ausgeht (act. 16 Rz. 14), erachtet die Gesuchsgegnerin einzig eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produktionsstätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 als rechtmässig (act. 26 Rz. 18). Die Gesuchsgegnerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass für die Netzebenenzuordnung letztlich die Anschlusssituation an der Grenzstelle massgeblich sein müsse und nicht diejenige am Netzanschlusspunkt (act. 26 Rz. 25). Nachfolgend wird somit zu beurteilen sein, nach welchen Grundsätzen die Zuordnung von Endverbrauchern und Elektrizi- tätserzeugern zu einer bestimmten Netzebene erfolgt und welche Rolle dabei der Netzanschluss- punkt und die Grenzstelle spielen. 3.3.1 Rechtliche Grundlagen der Netzebenenzuordnung 39 Die Gesuchsgegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 auf den als «Netzan- schlussvertrag Niederspannung» deklarierten Netzanschlussvertrag zwischen den Parteien vom
6. bzw. 24. Februar 2015. Darin seien als Grenzstelle die Eingangsklemmen des Anschlussüber- stromunterbrechers auf Niederspannung festgelegt (act. 26 Rz. 14). Diesem Vertrag können in- des für die vorliegend zu beurteilende Frage der Netzebenenzuordnung keine verbindlichen Vor- gaben entnommen werden. Denn die in einem Netzanschlussvertrag vorgenommene Netzebenenzuordnung ist für die ElCom unbeachtlich, wenn sie den Grundsätzen des Stromver- sorgungsrechts widerspricht (Verfügung der ElCom 921-09-007 vom 17. März 2011, Rz. 77 f.). Eine Auslegung des individuellen Netzanschlussvertrags zwischen den Parteien in dieser Frage kann daher unterbleiben und es ist einzig auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen abzustellen. 40 Gemäss Artikel 5 Absatz 5 StromVG legt der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest und kann entsprechende Regeln auch für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Der Bun- desrat hat indes nicht selbst eine Regelung getroffen, sondern den Netzbetreibern – im Lichte des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3 Abs. 2 StromVG) – die Kompetenz überlassen, selbst transpa- rente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitäts- erzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene festzulegen. Gemäss Arti- kel 27 Absatz 4 StromVV konsultieren die Netzbetreiber bei der Festlegung der Richtlinien insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger und veröffentlichen die Richtli- nien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Die Richtlinien i. S. v. Artikel 27 Ab- satz 4 StromVV des VSE werden von der ElCom angewendet, wenn sich die darin enthaltene
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Lösung als sachgerecht erweist und mit der Stromversorgungsgesetzgebung vereinbar ist (vgl. dazu auch die Mitteilung der ElCom vom 1. Februar 2010 zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten sowie BRIGITTA KRATZ, die Praxis der ElCom zu Fragen der Netzebenen- zuordnung, in: Jusletter 23. April 2012; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2010 vom 04.05.2011, E. 4.2 ff.). 41 Der VSE hat die kommerziellen und technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung insbeson- dere in den Ziffern 4.3 und 4.5 des «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (nachfolgend: NNMV-CH 2014) sowie in Ziffer 3.3.1 des «Distribution Code Schweiz» (nachfol- gend: DC-CH 2014) geregelt (vgl. dazu auch «Branchenempfehlung Marktmodell für elektrische Energie – Schweiz», Ziff. 7.1 [1]). Ebenfalls von Relevanz ist in diesem Kontext das bereits von den Parteien zitierte Branchendokument NA/RR-CH 2013. 42 Gemäss Ziffer 4.5.1.1 (1) NNMV-CH 2014 bestimmen die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen, die für den Anschluss von Endverbrauchern an die einzelnen Netzebenen gel- ten. Die Bedingungen müssen nichtdiskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. Sind die Kundenanlagen an der Netz- ebene 7 angeschlossen, wird ihnen das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 verrechnet. Sind Kundenanlagen an der Mittelspannung an das Netz des Verteilnetzbetreibers angeschlossen, wird ihnen das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5 verrechnet (NNMV-CH 2014, Ziff. 4.5.1.1 [2]). In Bezug auf den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen hält der VSE in Ziffer 4.3.1 NNMV-CH 2014 analog der Regelung für die Endverbraucher fest, dass die Netzbe- treiber innerhalb ihres Netzes die Bedingungen bestimmen, die für den Anschluss von Erzeu- gungseinheiten an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen müssen auch hier nicht- diskriminierend sein und sich am Ziel einer sowohl technisch sinnvollen als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. 43 Die technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung finden sich in den Ziffern 3.3.1 ff. DC-CH 2014: Der Verteilnetzbetreiber legt demnach insbesondere den Netzanschlusspunkt (Ort und Spannungsebene) sowie die Grenzstelle zwischen Netzanschluss und Hausinstallation fest (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [1]). Er berücksichtigt dabei die am Netzanschlusspunkt herrschenden Netzverhältnisse, die Bedürfnisse des Netzanschlussnehmers, die Kosten eines durch den Netz- anschluss bedingten Netzausbaus sowie das Ziel einer wirtschaftlichen Auslastung der Netzinf- rastruktur (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [2]). Jeder Verteilnetzbetreiber legt die Richtlinien für den Neuanschluss von Erzeugern und Endverbrauchern an verschiedene Netzebenen fest (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [4]). Im Sinne einer Empfehlung hält der VSE diesbezüglich fest, dass die tatsächliche Anschlussebene im Einzelfall und unter Berücksichtigung der technischen Ge- gebenheiten am jeweiligen Netzanschlusspunkt festzulegen sei. Die in Ziffer 3.3.1.2 (3) DC-CH 2014 genannten Kennwerte seien daher ausdrücklich indikativ zu sehen und könnten insbesondere nach Netzanschlüssen innerhalb und ausserhalb der Bauzone, in Industriegebieten usw. variieren, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung beibehalten werde (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2]). In Bezug auf den Anschluss von Erzeugungseinheiten hält der VSE ausdrücklich fest, dass die Richtgrössen in der Regel unter den Werten in Ziffer 3.3.1.2 (3) lägen (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [4]). 44 Zusammengefasst ergibt sich aus den zitierten Rechtsgrundlagen und Branchenrichtlinien, dass die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes selbst die Bedingungen bestimmen, die für den An- schluss von Endverbrauchern und Erzeugungsanlagen an die einzelnen Netzebenen gelten, wo- bei diese Bedingungen nicht diskriminierend sein dürfen und sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung zu orientieren haben. Die Branchenrichtlinien tra- gen damit Artikel 5 Absatz 5 StromVG und Artikel 3 Absatz 1 StromVV Rechnung, die transpa- rente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern und Elektrizitäts- erzeugern zu einer bestimmten Spannungsebene vorschreiben. Gleichzeitig verlangen sie, dass
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die Netzbetreiber bei der Netzebenenzuordnung die Grundsätze eines sicheren, leistungsfähigen und insbesondere effizienten Netzes i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG einhalten. Die Regelung in den Branchenrichtlinien erweist sich damit als kompatibel mit der Stromversor- gungsgesetzgebung. Die ElCom stellt daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls auf die NARL der Gesuchsgegnerin ab, soweit sie den soeben erläuterten Kriterien genügen. Da es vor- liegend um den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen i. S. v. Artikel 7 f. des Energiegeset- zes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) geht, sind von den Parteien auch die Grundsätze gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV zu beachten (vgl. dazu nachfolgend Rz. 45). 3.3.2 Begriffe und Definitionen rund um den Netzanschluss 45 Für die Netzebenenzuordnung im vorliegenden Fall sind zunächst die relevanten Begriffe zu de- finieren, die sowohl von der Gesuchsgegnerin in ihren NARL als auch in den vorstehend zitierten Branchendokumenten verwendet werden: Von zentraler Bedeutung ist der «Netzanschluss- punkt»: Es handelt sich dabei definitionsgemäss um den Ort, an dem die Anbindung an das Netz des Netzbetreibers erfolgt. Es ist der technisch und gesamtwirtschaftlich günstigste Netzan- schlusspunkt unter Einbezug der Interessen des Netzanschlussnehmers festzulegen (NA/RR- CH 2013 Ziff. 3.2 [2b] sowie Ziff. 3.5 [1 und 3]; NARL Ziff. 13.1.2), wobei namentlich auch die Anschlussleistung für die Einspeisung eine Rolle spielt (NA/RR-CH 2013 Ziff. 3.5 [2b]). Auch die Gesuchsgegnerin definiert den Netzanschlusspunkt (in ihren NARL als «Netzanschlussstelle» bezeichnet) als «Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz des Netzbetreibers» (vgl. Definition Netzanschlussstelle in den NARL, Anhang 5). Der im Zusammen- hang mit dem Anschluss von Energieerzeugungsanlagen, insbesondere im Rahmen von Netz- verstärkungen, verwendete Begriff «Einspeisepunkt» (Art. 2 Abs. 5 EnV) bezeichnet denselben Punkt im Verteilnetz wie der Netzanschlusspunkt (vgl. NA/RR-CH 2013 Ziff. 3 [4]), was auch die Gesuchsgegnerin ausdrücklich in ihren NARL festhält (vgl. Definition des Einspeisepunkts in An- hang 5 der NARL). Entsprechend legt Artikel 2 Absatz 5 EnV auch analog den Vorgaben zum Netzanschlusspunkt fest, dass Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden sind. Dieser befindet sich gemäss langjähriger Praxis der ElCom am letzten Punkt im Verteilnetz, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher oder Produzenten) angeschlossen sind (Weisung 2/2015 der ElCom betreffend Netzverstärkungen; statt vieler: Verfügung 236-00286 der ElCom vom 11. Juni 2015, Rz. 21). 46 Die «Grenzstelle» bezeichnet die Grenze der Verantwortlichkeit zwischen den privaten elektri- schen Installationen des Netzanschlussnehmers und dem Netzanschluss an das Netz des Ver- teilnetzbetreibers (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.1 [1] sowie Grafik in Ziff. 8.3 betreffend Niederspan- nungsanschlüsse). In der Regel (d. h. nicht zwingend) handelt es sich dabei auch um die Grenze des Eigentums an den elektrischen Anlagen (DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.4 [3]). Auch die Gesuchs- gegnerin definiert die Grenzstelle als «Grenze der Verantwortlichkeit zwischen dem Netzan- schlussnehmer und dem Verteilnetzbetreiber» (vgl. Definition in Anhang 5 NARL). 47 Die Anschlussleitung zwischen der Grenzstelle und dem Netzanschlusspunkt, d. h. diejenigen elektrischen Anlagen des Verteilnetzes, die ausschliesslich einem einzelnen Netzanschlussneh- mer dienen, werden als «Netzanschluss» bezeichnet (NA/RR 2013 Ziff. 3.2 [1]; DC-CH Grafik in Ziff. 8.3 betreffend Niederspannungsanschlüsse; Definition in Anhang 5 der NARL). 3.3.3 Netzebenenzuordnung anhand der Netzanschlussrichtlinien der Ge- suchsgegnerin 48 Die Gesuchsgegnerin macht insbesondere geltend, eine Zuordnung eines Netzanschlussneh- mers zur Netzebene 5 sei gemäss ihren NARL nur ab einer Anschlussleistung von 1000 kVA vorgesehen. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall mit 69 kVA Ausspeiseleistung nicht erreicht.
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Die Einspeiseleistung mit 770 kVA, welche ebenfalls deutlich unter diesem Wert liege, spiele für die Netzebenenzuordnung gar keine Rolle (act. 26 Rz. 15 und 23; oben Rz. 32). Die Gleichbe- handlung sämtlicher Anschlussnehmer gebiete eine Zuordnung der Verbrauchs- und Produkti- onsstätten am Anschluss des Gesuchstellers zur Netzebene 7 (act. 26 Rz. 18). Nur durch Einhal- tung der Schwelle von 1000 kVA sei eine effiziente Auslastung der Netzinfrastruktur der Gesuchsgegnerin gewährleistet (act. 26 Rz. 23; oben Rz. 32). 49 Diese Auffassung entspricht weder den NARL der Gesuchsgegnerin noch ihrem tatsächlichen Verhalten: Gemäss Ziffer 11.1 NARL entscheidet die Gesuchsgegnerin aufgrund technischer und netzwirtschaftlicher Kriterien, an welcher Spannungsebene ein Netzanschluss erfolgt. Gemäss Ziffer 11.3 NARL haben Netzanschlussnehmer mit einer regelmässigen Monatsmaximalleistung über 1000 kVA zwar «in der Regel» eine Anschluss auf der Netzebene 5. Schon die Formulierung in den NARL macht aber deutlich, dass es sich dabei um einen Richtwert handelt, der keine absolute Geltung haben kann. Vielmehr kann und muss – je nach Beurteilung der technischen und netzwirtschaftlichen Kriterien i. S. v. Ziffer 11.1 NARL – davon abgewichen werden (vgl. auch DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2 und 4]; oben Rz. 43). Die Gesuchsgegnerin führt bezogen auf den vorliegenden Fall selbst aus, dass die Einspeisung einer Leistung von 770 kVA über den bereits bestehenden Niederspannungsanschluss des Gesuchstellers technisch nicht möglich sei (act. 26 Rz. 13; oben Rz. 1) und hat diesem daher den Anschluss an das Mittelspannungsnetz mittels einer neuen Trafostation offeriert. 50 Diese wird unbestrittenermassen mittels zweier 20 kV-Kabel in das Stammkabel […] einge- schlauft. Ebenfalls unbestritten ist, dass zum heutigen Zeitpunkt einzig der Gesuchsteller über diesen Anschluss versorgt werden soll (oben Rz. 2; vgl. dazu auch unten Rz. 56 f.). Der letzte Punkt im Verteilnetz, an dem auch noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind, d. h. der Netzanschlusspunkt/Einspeisepunkt, befindet sich daher oberspannungsseitig bei der TS […], wo die beiden 20 kV-Kabel galvanisch miteinander verbunden sind. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller an das Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschlossen ist. 51 Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass sich der Einspeisepunk/Netzanschluss- punkt auf der Netzebene 5 befindet. Vielmehr führt sie selbst aus, dass der Netzanschlusspunkt aufgrund der Netztopologie auf Mittelspannung erfolgt sei (act. 15, S. 2). Ferner geht sie davon aus, dass der Gesuchsteller die Kosten für die Erstellung der Niederspannungsanlagen und der TS […] gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 EnV zu tragen habe (act. 26 Rz. 27; oben Rz. 35), womit sie deutlich macht, dass sie diese Anlagen aus Netzsicht als hinter dem Einspeisepunkt/Netzan- schlusspunkt liegend definiert (vgl. auch NARL Ziff. 13.2.1, wonach die Netzanschlusskosten für die Erschliessungsleitungen von der Grenzstelle bis zum Einspeisepunkt sowie allfällige Trans- formationskosten zulasten des Produzenten gehen). 52 Die Gesuchsgegnerin macht aber geltend, in den massgebenden Rechtsgrundlagen und Bran- chendokumenten sei nicht explizit geregelt, ob für die Netzebenenzuordnung die Grenzstelle oder der Netzanschlusspunkt entscheidend sei (act. 26 Rz. 21, oben Rz. 30). Der Netzanschlusspunkt bilde gemäss den geltenden Branchenrichtlinien in der Regel denjenigen Punkt, bis zu welchem (ab dem Anschlussstromunterbrecher) der Produzent/Endverbraucher einen Netzanschlussbei- trag zu bezahlen habe. Der Netzanschlusspunkt sei jedoch nicht massgebend für die jeweilige Netzebenenzuordnung (act. 26 Rz. 22; oben Rz. 31). Als massgebender Punkt für die Netzebe- nenzuordnung sei die Grenzstelle zu definieren (act. 26 Rz. 24 f.; oben Rz. 33). 53 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich die Netzebenenzuordnung jedoch nicht aus der Grenzstelle, sondern umgekehrt: Aus der vorstehend zitierten Ziffer 3.3.1 DC-CH 2014 betreffend die technischen Aspekte der Netzebenenzuordnung (oben Rz. 43) geht hervor dass der Netzbetreiber festlegt, auf welcher Netzebene der Netzanschluss erfolgt, indem er auf der im
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konkreten Fall technisch erforderlichen Spannungsebene den technisch und wirtschaftlich güns- tigsten Netzanschlusspunkt festlegt (vgl. insb. DC-CH 2014 Ziff. 3.3.1.2 [2]). Die Grenzstelle ist anschliessend auf derjenigen Spannungsebene festzulegen, auf der der Anschluss an das Ver- teilnetz erfolgt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch klar aus den NARL der Gesuchsgegnerin: Ge- mäss deren Ziffer 11.2 liegt die Grenzstelle bei einem Niederspannungsanschluss (Netzebene 7) bei einer Spannung von 400 V. Bei einem Mittelspannungsanschluss (Netzebene 5) liegt sie ge- mäss NARL Ziffer 11.3 bei einer Spannung von 20 kV. Die Grenzstelle kann somit für die Zuord- nung zu einer Netzebene nicht relevant sein. Wo die Grenzstelle festzulegen ist, ergibt sich viel- mehr erst, wenn definiert ist, auf welcher Netzebene der Anschluss an das Verteilnetz erfolgt. 54 Beim vorliegend zu beurteilenden Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin liegt die Grenzstelle somit bei einer Spannung von 20 kV, d. h. oberspannungsseitig bei der TS […]. Nichts anders ergibt sich auch aus der Definition der Grenzstelle in Anhang 5 der NARL, wonach die Grenzstelle bei einem Mittel- oder Hochspannungsnetzanschluss in der Regel die Abgangsklemme des Übergabeschalters (Sammelschienentrenner) vor dem Messfeld ist (s. auch nachfolgende Grafik, entnommen aus Anhang 2 NARL).
Ebenso ist im Übrigen auch in Ziffer 4 des Netzanschlussvertrags zwischen den Parteien vom 6. bzw. 24. Februar 2015 (act. 26, Beilage 2) festgehalten, dass die Grenzstelle bei einem Mit- telspannungsanschluss an der Abgangsklemme des Übergabeschalters vor dem Messfeld liegt. Da der Anschluss im vorliegenden Fall mittels einer Einschlaufung in das 20-kV-Stammkabel […] erfolgt, liegen sowohl der Netzanschlusspunkt als auch die Grenzstelle oberspannungsseitig bei der TS […]. Die aus Netzsicht hinter der Grenzstelle liegende TS […] sowie die Niederspannungs- anlagen sind somit private Kundenanlagen des Gesuchstellers, die nicht zum Verteilnetz gehören (vgl. Abbildung in NA/RR-CH 2013 Ziff. 7.2). Die Kostentragungspflicht des Gesuchstellers für die Niederspannungsanlagen und die TS […] ergibt sich somit nicht nur aus Artikel 2 Absatz 5 EnV sondern bereits aus der Tatsache, dass es sich um private Kundenanlagen handelt, die nicht zum Verteilnetz gehören und somit auch nicht über einen Netzanschlussbeitrag zu finanzieren sind. 55 Die Gesuchsgegnerin bringt als weiteres Argument vor, dass die Messungen bereits im Nieder- spannungsbereich installiert seien (act. 26 Rz. 17). In act. 34, Ziffer 5 räumt sie dann jedoch ein, dass bisher noch kein Zähler installiert worden sei. Aus dem Gesuch des Gesuchstellers geht zudem klar hervor, dass dieser den Einbau einer Messeinrichtung auf der Netzebene 7 nur ver- anlassen würde, weil die Gesuchsgegnerin den Einbau einer Messeinrichtung auf der Netzebene 5 verweigert hat und dass darin keine Anerkennung der Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin
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gesehen werden kann (act. 16 Rz. 11 f.). Abgesehen davon können aus der Installation der Mes- seinrichtungen keine Rückschlüsse auf die Netzebenenzuordnung gezogen werden. Auf welcher Netzebene die Messung zu erfolgen hat, ergibt sich vielmehr gerade aus der Zuordnung des Netzanschlussnehmers zu einer bestimmten Netzebene. Im Falle eines Mittelspannungsan- schlusses erfolgt die Messung auf der Mittelspannungsebene, wie sich auch aus dem oben in Rz. 54 wiedergegebenen Schema aus den NARL der Gesuchsgegnerin ergibt. Nur so ist sicher- gestellt, dass der an der Grenzstelle stattfindende Energieaustausch gemessen wird und die transformationsbedingen Verluste dem für die Transformation verantwortlichen Akteur – vorlie- gend dem Gesuchsteller – angerechnet werden (vgl. auch DC-CH 2014 Ziff. 3.3.3 [10], wonach in der Regel für jede Grenzstelle eine messtechnische Einrichtung vorzusehen ist). 56 Die Gesuchsgegnerin bringt ferner vor, die TS […] sowie die Niederspannungsinstallation bis zum Hauptverteilkasten des Gesuchstellers könnten künftig auch für Dritte benutzt werden, beispiels- weise, wenn die alte Transformatorenstation abgebaut und die übrigen Verbraucher an die neue Transformatorenstation angeschlossen würden (act. 26 Rz. 19). Dabei könne sich der Netzan- schlusspunkt – abhängig von irgendwelchen Dritten – jederzeit verändern. Es könne selbstver- ständlich nicht angehen, dass die Netzebenenzuordnung vom Anschluss Dritter abhängig sei und sich somit die Höhe des Netznutzungsentgelts bei einem Kunden ändern könne, wenn ein Dritter angeschlossen werde und der Netzanschlusspunkt deswegen auf eine andere Netzebene zu lie- gen komme. Zudem erstrecke sich die Verantwortung des Verteilnetzbetreibers und die Netznut- zung des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin gemäss NIV bis zur Grenzstelle (act. 26 Rz. 24; oben Rz. 33). 57 Es trifft zu, dass der Anschluss weiterer Netzanschlussnehmer zu einer Verschiebung des Netz- anschlusspunkts auf eine andere Netzebene führen kann. Sollten an die private TS […] – mit dem Einverständnis des Gesuchstellers – weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen werden, würde sich der Netzanschlusspunkt tatsächlich auf die Netzebene 7 verschieben und es wäre ein Ausgleich der vom Gesuchsteller getragenen Erstellungskosten der neu zum Verteilnetz gehöri- gen Anlagen zu vereinbaren. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung soll jedoch unbestrittenermassen nur der Gesuchsteller an die TS […] angeschlossen werden (oben Rz. 4). Auf diese tatsächlichen Verhältnisse ist für die vorliegende Verfügung abzustellen. Potentielle zukünftige weitere Netzanschlüsse können zum heutigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Zudem ist inmitten der Landwirtschaftszone auch nicht davon auszugehen, dass plötzlich Bedarf für den Anschluss vieler weiterer Netzanschlussnehmer besteht. Die Gesuchsgegnerin deutet in diesem Kontext zwar an, dass allenfalls auch die übrigen Netzanschlussnehmer der alten Tra- fostation an die neue TS […] angeschlossen werden könnten, legt aber nicht dar, warum diese Möglichkeit nicht von Anfang an in Betracht gezogen wurde (act. 26 Rz. 19). In diesem Fall wäre die TS […] von Anfang an ein anrechenbarer Bestandteil des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin und nicht vom Gesuchsteller zu finanzieren gewesen. 58 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie komme im konkreten Fall für den Betrieb der Netzebenen 6 und 7 auf (act. 26 Rz. 19 und 30), stützt sich diese Aussage auf die Annahme, dass es sich vorliegend um einen Anschluss auf der Netzebene 7 handle und stellt damit einen Zirkelschluss dar. Wie die Gesuchsgegnerin in act. 26 Rz. 30 selbst ausführt, obliegt der Betrieb und Unterhalt der fraglichen Niederspannungsanlagen und der TS […] bei einem Anschluss auf der Netzebene 5 dem Gesuchsteller, was dieser auch nicht bestreitet (act. 16 Rz. 17, 19 sowie Rechtsbegehren 3). Eine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, diese Anlagen zu betreiben, be- steht somit nicht. Selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, im Rahmen einer privatrecht- lichen Betriebsvereinbarung den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen durch die Gesuchsgegne- rin sicherstellen zu lassen. Die Netzebenenzuordnung bleibt von einer derartigen Vereinbarung jedoch unberührt.
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59 Aus dem diesbezüglichen Rechtsbegehren Nr. 3 des Gesuchstellers (vgl. oben Rz. 7) geht nicht klar hervor, ob es sich dabei um einen formellen Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend eine angemessene Regelung der Betriebskosten handelt. Gemäss den Ausführungen des Ge- suchstellers in act. 16 Rz. 17 sieht er die Notwendigkeit einer allfälligen Regelung jedenfalls nur, falls die Gesuchsgegnerin die entsprechenden Kosten trägt. Wie vorstehend dargelegt ist die Gesuchsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, für den Betrieb dieser Anlagen aufzukommen. Allfäl- lige private Betriebsvereinbarungen im vorstehend genannten Sinne sind Sache der Parteien. Es besteht daher weder Anlass noch eine Zuständigkeit der ElCom, um derartige Vereinbarungen betreffend Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs des StromVG durch eine Verfügung zu er- wirken. Auf das Rechtsbegehren 3 des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten. 60 Die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene Frage, ob der Gesuchsteller im vorliegenden Fall allenfalls zur anteilsmässigen Abgeltung der Kapitalkosten des nicht mehr genutzten Niederspan- nungsanschlusses oder zeitlich befristet zum Ausgleich einer potentiellen Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichtet werden könnte, (act. 26 Rz. 29 sowie Rz. 32, drittes Lemma; Art. 5 Absatz 5 StromVG), braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da solche Kosten von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert dargelegt werden und mangels entsprechender Anträge nicht Verfahrensgegenstand sind. 61 Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass es sich beim neuen Netzanschluss des Gesuchstellers um einen Anschluss auf der Netzebene 5 handelt. Zu prüfen bleibt, ob der Ge- suchsteller auch Anspruch auf einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 hat. 3.3.4 Festlegung des Netznutzungstarifs 62 Aus dem Verursacherprinzip (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) ergibt sich, dass ein Netzanschluss- nehmer nur für diejenigen Netzebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten muss, von welchen er Gebrauch macht oder Gebrauch machen könnte (Verfügungen der ElCom 921-07-002 vom
14. Mai 2009, S. 8 sowie 922-09-005 vom 11. November 2010, Rz. 39; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1682/2010 vom 4. Mai 2011, E. 6.3 f.). Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die künftig vom Gesuchsteller genutzten Niederspannungsanlagen sowie die TS […] als Kundenanlagen des Gesuchstellers anzusehen und somit nicht Bestandteil der Netz- ebenen 6 und 7 des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin sind. Der Gesuchsteller ist Netznutzer der Netzebene 5 und es ist ihm ein entsprechender Tarif in Rechnung zu stellen. Eine Diskrimi- nierung anderer Netzanschlussnehmer mit einem Anschluss auf der Netzebene 7 und vergleich- barer bezugsberechtigter Leistung, die einen Netzebene-7-Tarif zu bezahlen haben, erfolgt dadurch nicht. Denn die Zuordnung zur Netzebene 5 ist im vorliegenden Fall aufgrund objektiver technischer Kriterien erfolgt, in denen sich der Gesuchsteller von besagten anderen Netzan- schlussnehmern unterscheidet. 63 Ungeachtet davon, auf welcher Netzebene ein Netzanschlussnehmer physikalisch angeschlos- sen ist, gebietet es das Verursacherprinzip zudem, jeweils denjenigen Netznutzungstarif anzu- wenden, der dem Verursacherprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot am besten gerecht wird. Das Eigentum an bestimmten Anlagen spielt dabei für die Festlegung des Tarifs keine Rolle. Zu berücksichtigen ist hingegen, wer für den Aufbau und den Unterhalt einer bestimmten Netzebene aufkommt (Verfügung der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 50). Hat ein Netzan- schlussnehmer die Kosten für den Aufbau einer bestimmten Netzinfrastruktur grossmehrheitlich selbst getragen und ist der durchschnittliche Beitrag anderer Netzanschlussnehmer an die An- schaffungs- und Herstellkosten der von Ihnen genutzten Infrastruktur auf dieser Netzebene deut- lich geringer, so ist die Anwendung eines Tarifs einer höheren Netzebene gerechtfertigt (Verfü- gungen der ElCom 952-08-010 vom 11. November 2010, Rz. 63 und 65 f. sowie 212-00171 vom
10. Mai 2016 Rz. 58; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8630/2010 vom 6. März 2012,
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E. 5.2). Der Gesuchsteller hat zwar die in act. 16 Rz. 15 als Beilage 12 deklarierten Rechnungen betreffend die durch ihn erfolgte Finanzierung der TS […] und der Niederspannungsinstallationen nicht nachgereicht. Insbesondere aus dem Netzanschlussvertrag ergibt sich aber deutlich, dass die Rechnungsstellung betreffend die in Ziffer 5 des Vertrags aufgeführten Anschlusskosten an den Gesuchsteller erfolgt (act. 26, Beilage 2, Ziffern 5 und 9). Die Gesuchsgegnerin bestreitet denn auch nicht, dass der Gesuchsteller die Kosten für den Aufbau Niederspannungsinstallatio- nen sowie der TS […] trägt (vgl. ihre Ausführungen in act. 26 Rz. 19). Selbst wenn diese Anlagen fälschlicherweise dem Verteilnetz der Gesuchsgegnerin zugerechnet würden, hätte der Gesuch- steller somit Anspruch auf einen Tarif für Netzanschlüsse auf der Netzebene 5. 3.3.5 Fazit 64 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es sich beim geplanten und technisch bereits grösstenteils umgesetzten neuen Netzanschluss des Gesuchstellers um einen Anschluss an die Netzebene 5 des Verteilnetzes der Gesuchsgegnerin handelt und dass dieser Anspruch auf einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 hat. Die Gesuchsgegnerin ist daher zu verpflichten, die Messung der Energiebezüge über diesen Netzanschluss auf der Netzebene 5 vorzunehmen und für diese Bezüge einen Netznutzungstarif für Anschlüsse auf der Netzebene 5 anzuwenden. 4 Gebühren 65 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 66 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 67 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üb- lich ist (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin die Verfügung veranlasst, indem sie sich weigerte, den Netzan- schluss des Gesuchstellers der Netzebene 5 zuzuordnen und eine entsprechende Messeinrich- tung zu installieren. Die Gebühr für den Erlass der vorliegenden Verfügung ist daher vollumfäng- lich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 68 Der Gesuchsteller beantragt nicht ausdrücklich eine Parteientschädigung. Zudem sehen weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Arti- kel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke
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handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m. w. H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich beim geplanten Netzanschluss des landwirtschaftlichen Be- triebs von […] über die Trafostation […] um einen Anschluss an das Verteilnetz der Central- schweizerische Kraftwerke AG auf der Netzebene 5 handelt. 2. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG wird verpflichtet, die Messung der Energiebezüge über den Netzanschluss gemäss Ziffer 1 auf der Netzebene 5 vorzunehmen und für diese Be- züge einen Netznutzungstarif für Netzanschlüsse auf der Netzebene 5 anzuwenden. 3. Im Übrigen wird auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten. 4. Es wird keine Parteienschädigung gesprochen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Centralschweizerische Kraft- werke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuge- stellt. 6. Die Verfügung wird […] und der Centralschweizerische Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 18. August 2016
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- […], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, Baur Hürlimann AG, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden
- Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Jäger, Kellerhals Carrard, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.