Sachverhalt
A. 1 Mit Verfügung vom 27. August 2009 im Verfahren 927-08-003 (neu: 237-00003) gewährte die ElCom der Verfügungsadressatin gestützt auf der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 (VAN; SR 734.713.3) eine Ausnahme beim Netzzugang. Darin legte die ElCom in Dispositivziffer 4 fest, dass die Ausnahmereglung nach 5 Jahren auf Gesuch der Verfügungsadressatin hin neu festgelegt wird (act. 1). 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wies das Fachsekretariat der ElCom ausgehend vom […] als Datum der kommerziellen Inbetriebnahme der Merchant Line Campocologno-Tirano darauf hin, dass für eine Neubeurteilung des Ausnahmerechts die Anträge der Verfügungsadressatin bis zum […] bei der ElCom eingereicht werden müssten (act. 2). B. 3 In der Folge wurde die Verfahrensbeteiligte ersucht, bezüglich der Frage, ob vor dem Hintergrund zunehmender Kapazitätskürzungen und Redispatch-Einsätzen aus technischer Sicht eine Anpassung der Kapazität oder der Firmness der Leitung erforderlich ist, eine Stellungnahme einzureichen (act. 3). Die Verfahrensbeteiligte teilte mit Schreiben vom 11. April 2014 mit, dass im Lichte der veränderten Situation eine Neubeurteilung der Ausnahmegenehmigung sinnvoll erscheine. Gleichzeitig wurde der Verfahrensbeteiligten die Verfahrenseröffnung bekanntgegeben (act. 4). Die Verfahrensbeteiligte wurde daraufhin gebeten, für eine allfällige Neubeurteilung der Ausnahmeregelung quantitative Daten einzureichen (act. 5). Dem kam die Verahrensbeteiligte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 nach (act. 6). 4 Diese beiden Eingaben der Verfahrensbeteiligten wurden der Verfügungsadressatin am 17. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). 5 In der Folge ersuchte die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (act. 8) die ElCom im Wesentlichen um Bestätigung der bisherigen Ausnahmeregelung und stellte folgende Anträge: 1. Auf eine Anpassung der vom Netzzugang und den anrechenbaren Netzkosten ausgenommenen Kapazität von […] MW (bi-direktional) für die zweiten 5 Jahren seit kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno - Tirano (d.h. bis [… ]) sei zu verzichten. Der garantierte Teil der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität soll für die zweiten 5 Jahre weiterhin 100%, also [… ] MW (Baseload), betragen. 2. Die durch die Versteigerung der von der ELITE nicht genutzten Kapazität erzielten Auktionserlöse seien wie bisher der ELITE gutzuschreiben. 3. Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität von […] MW stehe der ELITE bei Reduktion der grenzüberschreitenden Kapazität CH - IT, bei Einhaltung der Mindestverfügbarkeit, auch in der zweiten Hälfte der Ausnahmeregelung dauernd und ohne Einschränkung zur Verfügung. 4. Die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung nach Art. 7 Abs. 5 VAN werde gleich wie in den ersten 5 Jahren jährlich zwischen ELITE und Swissgrid vereinbart. 5. Eventualiter, für den Fall einer Reduktion der ausgenommenen Kapazität und/oder der Firmness im Sinne von Ziff. 1 vorstehend, sei die Ausnahmedauer von […] Jahren seit der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno - Tirano zur Kompensation entsprechend zu verlängern und mit den italienischen Behörden zu koordinieren. ELITE sei nach Kenntnis einer
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allenfalls vorgesehenen Anpassung von Firmness und/oder Kapazität die Gelegenheit zu geben, den Eventualantrag entsprechend zu präzisieren. sowie folgenden Verfahrensantrag: Es sei der ELITE unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Schreiben der Swissgrid vom 11. April 2014 und 20. Mai 2014 Stellung nehmen zu können und ihre Rechtsbegehren allenfalls zu präzisieren sowie die Begründung zu ergänzen. 6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde der Verfügungsadressatin die Verfahrenseröffnung bekanntgegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt, zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom Stellung zu nehmen (act. 9). 7 Mit Schreiben vom 20. August 2014 wurde der Verfügungsadressatin mitgeteilt, dass bis zum Erlass einer neuen Verfügung die Regelung gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 unter dem Vorbehalt allfälliger finanzieller Rückabwicklungen bestehen bleibt (act. 10). 8 Mit Eingaben vom 15. September 2014 liessen sich die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom vernehmen (act. 11 und 12). C. 9 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin mit, dass es die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ausnahmekapazität gemäss der im Schreiben vom 27. Juli 2014 dargelegten Formel als gegeben betrachtet, und ersuchte die Verfügungsadressatin, bezüglich der Verlängerung der Ausnahmeregelung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einen konkreten und begründeten Antrag zu stellen. Die Verfügungsadressatin wurde sodann auf ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren hingewiesen und gebeten, darzulegen, inwiefern EL.IT.E. im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 Netzbetreiberin sei (act. 13). 10 Die Verfügungsadressatin nahm dazu mit Eingabe vom 17. November 2014 Stellung (act. 20). D. 11 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 stellte das Fachsekretariat der ElCom der Verfahrensbeteiligten Verständnisfragen zur operativen Umsetzung der neuen Formel (act. 14), welche die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 5. November 2014 beantwortete (act. 16). 12 In der Folge wurde die Verfahrensbeteiligte ersucht, darzulegen, inwiefern die Verfügungsadressatin bei der Rundung weder besser noch schlechter gestellt wird (act. 17). Dies legte die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 13. November 2014 dar (act. 19). 13 Am 12. November 2014 fand zwischen der Verfügungsadressatin, der Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekretariat der ElCom eine Sitzung zur Klärung von technischen Fragen betreffend die neue Formel statt (act. 21). E. 14 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 15 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 16 In der vorliegenden Teilverfügung geht es insbesondere um die Neufestlegung der Ausnahme- Netzkapazitäten gemäss Artikel 17 Absatz 6 StromVG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) betreffend die Merchant Line (ML) Campocologno-Tirano. Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 (VAN; SR 734.713.3) verfügt die ElCom insbesondere die Dauer der Ausnahmeregelung sowie die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität. 17 Die ElCom ist somit für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig. Die Verfügung wird aufgrund des Gesuchs der Verfügungsadressatin vom 25. Juni 2014 erlassen (act. 8).
E. 2 Teilverfügung 18 Die vorliegende Verfügung bezieht sich materiell auf die Neuregelung der Ausnahmekapazität. Es handelt sich somit um eine Teilverfügung. Die in dieser Verfügung verankerte Neufestlegung der Kapazität ist durch die veränderte Netzsituation begründet (vgl. Rz. 50 ff.). 19 Die Neubeurteilung der Ausnahmedauer erfordert zusätzliche Unterlagen (aktueller Business Case, insbesondere mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der Neufestlegung der Ausnahmekapazität nach der neuen Formel). Die finanziellen Auswirkungen auf die Verfügungsadressatin aufgrund der reduzierten Ausnahmekapazität sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung und werden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Neubeureilung der Ausnahmedauer in einer separaten Verfügung beurteilt. 20 Sämtliche Regelungen in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, die von der vorliegenden Teilverfügung nicht berührt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
E. 3 Parteien
E. 3.1 Im Allgemeinen 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
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E. 3.2 Parteistellung der EL.IT.E. S.p.A. (Verfügungsadressatin) 22 Die Verfügungsadressatin ist Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano, für die gestützt auf Artikel 17 Absatz 6 StromVG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 StromVV mit Verfügung der ElCom 927-08-001 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 eine Ausnahme vom Netzzugang gewährt wurde. Die Ausnahmedauer wurde auf […] Jahre festgelegt, wobei nach 5 Jahren eine Neubeurteilung stattfinden sollte (vgl. Dispositivziffern 2, 3 und 4). 23 Das vorliegende Verfahren hat die Neubeurteilung der Ausnahmeregelung zum Gegenstand. Die vorliegende Teilverfügung betrifft die Frage der Anpassung der Ausnahmekapazität als Teilaspekt der Ausnahmeregelung. Die Neubeurteilung der Ausnahmedauer erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 24 Die Verfügungsadressatin wurde im Schreiben vom 16. Oktober 2014 gebeten darzulegen, inwiefern sie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 Netzbetreiberin ist (act. 13). In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2014 legt die Verfügungsadressatin dar, dass für die Merchant Line Campocologno-Tirano die Kontrolle und Steuerung der Wirk- und Blindenergieflüsse über den Phase-Shifter Transformator in der Schaltanlage in Tirano (Italien) erfolge. Dieser Phase-Shifter sei zwar von der Verfügungsadressatin erstellt worden und befinde sich in ihrem Eigentum. Verantwortlich für die Bestimmung des physischen Flusses sei aber Terna S.p.A. in Koordination mit der Verfahrensbeteiligten. Die Verfügungsadressatin führe nur das von Terna S.p.A. in Koordination mit Swissgrid festgelegte Programm aus (act. 20, Rz. 6). 25 Nicht Netzbetreiber der Merchant Line Campocologno-Tirano ist die Verfahrensbeteiligte, zumal eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung, die über eine Ausnahmeregelung verfügt, für die Dauer der Ausnahmeregelung nicht Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 12 Abs. 1 VAN e contrario). Ausserdem wird in Artikel 9 Absatz 1 VAN ausdrücklich zwischen nationaler Netzgesellschaft und Betreiber der Verbindungsleitung unterschieden (vgl. auch Verfügung der ElCom 237-00001 vom 11.12.2014). 26 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Verfügungsadressatin als Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano auch (Netz-)Betreiberin derselben ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter (Netz-)Betreiber der Merchant Line Campocologno-Tirano ist, liegen nicht vor. 27 Die Verfügungsadressatin ist als Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Ihr kommt deshalb Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
E. 3.3 Parteistellung der Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) 28 Die vorliegende Verfügung hat einen direkten Einfluss auf verschiedene von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommene Aufgaben. So steht die Kapazität, die vom Netzzugang ausgenommen wird, dem Verfahren zur Handhabung von Engpässen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d StromVG nicht mehr zur Verfügung. Die Verbindungsleitung beeinflusst ebenfalls die Bereitstellung der Systemdienstleistungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG. 29 Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden somit in verschiedenen Bereichen berührt. Die Verfahrensbeteiligte war überdies bereits im vorangehenden Verfahren 927-08-003 (neu: 237-
00003) Partei. 30 Ihr kommt deshalb im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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E. 4 Anträge der EL.IT.E. S.p.A. gemäss Eingabe vom 25.06.2014
E. 4.1 Ausnahmekapazität (Anträge 1 und 3) 31 Die Verfügungsadressatin beantragt in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2014 im Wesentlichen, dass auf eine Anpassung der Ausnahmekapazität zu verzichten sei (Antrag 1) und die Ausnahmekapazität von […] MW bei Reduktion der grenzüberschreitenden Kapazität CH-I, bei Einhaltung der Mindestverfügbarkeit, weiterhin dauernd und ohne Einschränkung zur Verfügung stehe (Antrag 3). 32 In der vorliegenden Verfügung wird eine neue Formel zur Berechnung der Ausnahmekapazität festgelegt (vgl. Kap. 6). Diese neue Berechnungsformel wird in Bezug auf die Merchant Line Campocologno-Tirano zu einer Reduktion der vom Netzzugang ausgenommene Kapazität sowie der Mindestverfügbarkeit führen. 33 In diesem Sinne sind die Anträge 1 und 3 abzuweisen.
E. 4.1.1 Auktionserlöse (Antrag 2) 34 Die Verfügungsadressatin beantragt sodann, dass die durch die Versteigerung der von ihr nicht genutzten Kapazität erzielten Auktionserlöse wie bisher ihr gutzuschreiben seien. 35 Die Regelungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, die von der vorliegenden Verfügung nicht berührt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. Rz. 20). 36 In der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde in Dispositivziffer 10 festgehalten, dass die kommerziellen Transportrechte, die der Verfügungsadressatin zustehen, von ihr aber nicht genutzt werden, von der Verfahrensbeteiligten zu versteigern sind. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist der Verfügungsadressatin zu überweisen. 37 Da diese Regelung nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist, behält sie weiterhin ihre Gültigkeit. An der erneuten Regelung dieser Frage besteht somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
E. 4.1.2 Vereinbarung über die Mindestverfügbarkeit (Antrag 4) 38 Die Verfügungsadressatin beantragt sodann, dass die Mindestverfügbarkeit gleich wie bisher jährlich zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten zu vereinbaren sei (Antrag 4). 39 In der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde in Dispositivziffer 9 festgehalten, dass die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung jährlich zu vereinbaren ist. 40 Da diese Regelung nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist, behält sie weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. Rz. 35 ff.). An der erneuten Regelung dieser Frage besteht somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
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E. 4.2 Verlängerung der Ausnahmedauer (Antrag 5, Eventualantrag) 41 Die Verfügungsadressatin beantragt für den Fall einer Anpassung der Ausnahmekapazität die Einräumung der Gelegenheit, den Eventualantrag betreffend Verlängerung der Ausnahmedauer zu präzisieren. 42 Da die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität der Merchant Line Campocologno-Tirano aufgrund der neuen Formel angepasst wird (vgl. Kapitel 6), wird der Verfügungsadressatin die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. April 2015 einen Antrag um Verlängerung der Ausnahmekapazität zusammen mit allen sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 109).
E. 4.3 Verfahrensantrag 43 Der Verfügungsadressatin wurde mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) die Gelegenheit eingeräumt, zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom Stellung zu nehmen. Die Verfügungsadressatin nahm die Gelegenheit mit Eingabe vom 15. September 2014 wahrgenommen. 44 Dem Verfahrensantrag wurde somit entsprochen sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Verfrügungsadressatin gewahrt (vgl. dazu sogleich Rz. 45).
E. 5 Rechtliches Gehör 45 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sämtliche Eingaben wurden allen Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 6 Materielle Beurteilung
E. 6.1 Voraussetzungen für die Neufestlegung der Kapazität
E. 6.1.1 Im Allgemeinen 46 Nach den Vorgaben in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 legt die ElCom die Kapazität der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano nach fünfjähriger Ausnahmedauer neu fest (act. 1, Ziffer 4 des Dispositivs). Die ElCom hat in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 22. April 2014 an die Verfahrensbeteiligte ein formelles Verfahren eröffnet (act. 5) und dies mit Schreiben vom 23. Juli 2014 der Verfügungsadressatin mitgeteilt (act. 9). 47 In den Erwägungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde Folgendes festgehalten (act. 1, Rz. 40 f.): «Das Risiko einer Veränderung der Engpasssituation nach 5 Jahren kann aus heutiger Sicht aus oben erwähnten Gründen nur schwer beurteilt werden. Eine Reduktion der verfügbaren Transportfähigkeit würde zu einer stossenden Reduktion der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG und damit zu einer Mehrbelastung der Schweizer Endkunden führen, falls
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die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert wäre. Eine Anpassung an die zukünftige Netzsituation oder Berechnungsmethode ist daher erforderlich. Nach fünfjähriger Ausnahmedauer legt die ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin die Kapazität der Verbindungsleitung neu fest. Dabei berücksichtigt sie die zu diesem Zeitpunkt von der Verfahrensbeteiligten und Terna festgelegte Transportfähigkeit an der Grenze Schweiz-Italien sowie die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen.» 48 In Bezug auf die Merchant Line Campocologno-Tirano ist somit zentral die Frage, ob vor dem Hintergrund der heutigen tatsächlichen technischen Netzsituation oder Berechnungsmethode für die verbleibende (und allenfalls neu zu regelnde) Ausnahmedauer eine Anpassung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität in Bezug auf die Verbindungsleitung Campocologno- Tirano erforderlich ist (vgl. Rz. 18 ff.). Bei der entsprechenden Beurteilung ist insbesondere die von den Übertragungsnetzbetreibern auf schweizerischer und italienischer Seite festgelegte Transportfähigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen zu berücksichtigen. Bei der Neubeurteilung der Netzsituation und somit der Ausnahmekapazität handelt es sich um eine rein technische Betrachtungsweise ohne kommerzielle Überlegungen. 49 In der Folge wird zunächst ausgeführt, inwiefern sich die aktuelle Netzsituation im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2009 verändert hat (Kap. 6.1.2). Anschliessend wird die Entwicklung der NTC-Werte seit damals dargelegt (Kap. 6.1.3). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse wird schliesslich die neu anzuwendende Formel zur Berechnung der reservierten Kapazitäten festgelegt (Kap. 6.2).
E. 6.1.2 Beurteilung der Netzsituation im Allgemeinen 50 Grenzüberschreitende Energielieferprogramme zwischen der Schweiz und Italien werden von den involvierten Übertragungsnetzbetreibern zwecks Gewährleistung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs auf einen bestimmten Wert limitiert. Bei der Bestimmung dieses Wertes berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sämtliche technischen Eingangsgrössen, die für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb relevant sind, zum Beispiel die verfügbare Transportinfrastruktur (thermische Übertragungskapazitäten aller relevanten Netzanlagen), die voraussichtlichen Produktionseinspeisungen und Lastflüsse, Engpässe im Inland usw1. 51 Die für die Marktakteure verfügbare, grenzüberschreitende Transportkapazität wird auch als «Net Transfer Capacity» (NTC)2 bezeichnet. Der NTC-Wert ist die relevante Grösse für die Nutzung der Netzinfrastruktur zwischen zwei Preiszonen (somit auch zwischen der Schweiz und Italien). Die Bestimmung des NTC-Werts erfolgt unter Berücksichtigung aller technischen Faktoren mit Einfluss auf die Energieflüsse und technischen Limiten. So wird für jede der 8760 Stunden im Jahr (8784 Stunden in Schaltjahren) ein den technischen Gegebenheiten entsprechender NTC- Wert bestimmt. 52 Die von den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern festgelegten NTC-Werte zwischen zwei Preiszonen berücksichtigen die Netzsituation im vermaschten Netz im gesamten überregionalen Einflussbereich einer Grenze. 53 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG die Verfahrensbeteiligte die verfügbare
1 Siehe zum Beispiel die Definition beim european network for transmission system operator for electricity, unter www.entsoe.eu oder www.swissgrid.ch. 2 Vgl. www.swissgrid.ch > Fachportal > Themensuche > Engpassmanagement > NTC-Werte (letztmals besucht am 19. Januar 2015).
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Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die Verfahrensbeteiligte teilt die Kapazitäten mittels expliziter Auktionsverfahren zu. Die Jahresprodukte werden jeweils gegen Ende des Vorjahres versteigert. Um die für diese Jahresprodukte verfügbare Kapazität zu bestimmen, wird jeweils gegen Ende des Vorjahres eine NTC-Jahresprognose erstellt (NTC y-1; year minus 1) unter grober Abschätzung der erwarteten Lastflüsse und Ausserbetriebnahmen von Netzelementen sowie weiteren, technischen Einflussgrössen. Der Umfang an Kapazität für Monats- und insbesondere Tagesprodukte wird dann unterjährig bestimmt. Für die für den Handel zentrale Bestimmung der NTC-Werte findet jeweils am Vortag der Versteigerung der Tagesprodukte statt (NTC d-2; day minus 2). Bei diesen Prognosen verwenden die Übertragungsnetzbetreiber alle aktualisierten technischen Einflussgrössen, um die verfügbare Kapazität zu optimieren. 54 Die Verfügungsadressatin legt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 dar, dass keine technischen Gründe vorhanden seien, welche für eine Anpassung der Kapazitätsgarantie sprechen würden. Auch sei die NTC-Berechnungsmethode unverändert geblieben (act. 11, Rz. 3 und 4). 55 Gemäss Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 (act. 1, Rz. 40) sind die Gründe für eine Anpassung der Ausnahmekapazität eine Veränderung der Netzsituation oder der NTC-Berechnungsmethode. Es ist mit der Verfügungsadressatin einig zu gehen, dass sich die NTC-Berechnungsmethode nicht geändert hat. Zu prüfen ist deshalb, ob und inwiefern sich die Netzsituation verändert hat. 56 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend, dass die Engpasssituation an der Grenze Schweiz-Italien in kontinuierlicher Entwicklung sei. Das rasante Wachstum der stochastischen Produktion (Wind und Photovoltaik) in Italien und in ganz Europa sowie die persistent schwache Nachfrage habe die Systemstabilität in Italien stark gefordert. Um die Situation zu beherrschen, habe der italienische Übertragungsnetzbetreiber Terna S.p.A. auch seine Nordgrenze «dynamischer» bewirtschaftet. Von einer Mehrbelastung der Schweizer Endkunden auf Grund einer Reduktion der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sei man allerdings weit entfernt (act. 8, Abschnitt D, Rz. 4). 57 Auch bringe die Verfahrensbeteiligte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2014 (vgl. act. 6) nichts vor, was eine Anpassung der Kapazität von […] MW rechtfertigen würde. Der reibungsfreie Betrieb sei insbesondere dem Umstand zu verdanken, dass die entsprechenden Ausnahmeregelungen sowohl auf italienischer Seit wie auch auf schweizerischer Seite durch die jeweils zuständigen Behörden deckungsgleich erfolgten. Der Verfahrensbeteiligten sei sehr daran gelegen, dass dies auch künftig so sichergestellt werden kann. Die Verfügungsadressatin teile diese Auffassung, so dass eine asymmetrische Lösung bei der Ausnahmedauer und der Kapazität auf italienischer Seite erhebliche Schwierigkeiten hervorrufen würde (act. 8, Rz. 5 und act. 11, Rz. 7). 58 Die Verfügungsadressatin führt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 ausserdem aus, dass der NTC-Wert einen kommerziellen nicht aber einen technischen Wert darstelle, so dass daraus keine Veränderung der technischen Netzsituation abgeleitet werden könne. Ferner stelle die Entwicklung des Verhältnis‘ VEE und die Einführung von «Special Days» mit nur 10-15% betroffener Tage keine Indikation einer erheblichen Veränderung der Netzsituation mit einer entsprechenden Mehrbelastung der Schweizer Endkunden dar. Zudem sei die von der ElCom vorgebrachte, zunehmende Volatilität des Engpasspreises ein rein kommerzieller Aspekt, welcher bei der Neufestlegung der Kapazitätsgarantie nicht zu berücksichtigen sei (act. 11, Rz. 5). 59 Wie in Kapitel 6.1.3 dargelegt wird, stellen die NTC-Werte die technische Netzsituation derart dar, dass durch die Vergabe von Kapazität im Umfang von maximal des NTC-Werts die Netzsicherheit
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sichergestellt werden kann. Der NTC-Wert stellt demzufolge keineswegs eine kommerzielle, sondern eine technische Grösse dar. 60 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Form von NTC-Werten ausgedrückte verfügbare, grenzüberschreitende Transportkapazität das zentrale technische Kriterium zur Beurteilung einer veränderten Netzsituation darstellt. In der Folge wird daher in Bezug auf die Verbindungsleitung Campocologno-Tirano unter Beizug der NTC-Werte untersucht, ob und inwiefern sich die technische Netzsituation seit der Festlegung der Kapazität in der Verfügung der ElCom 927-08- 003 (neu: 237-00003) vom 27. September 2009 verändert hat.
E. 6.1.3 Objektivierte Bewertung des NTC-Verlaufs
E. 6.1.3.1 Im Allgemeinen 61 Werden die beiden Zeitreihen der Jahre 2008 (Bezugsjahr für die Verfügung der ElCom 927-08- 003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009) und 2013 (aktuellste, der ElCom vorliegende vollständige Zeitreihe als Vergleich für die mehrjährige Entwicklung) des NTC-Verlaufs (NTC d-
2) Schweiz Richtung Italien betrachtet, fällt auf, dass die Dynamik zugenommen hat (siehe alle Werte und Zeitreihen in act. 6). Der Verlauf ist volatiler, die Kürzungen erfolgen häufiger und betragsmässig stärker. Betrug der minimale NTC-Wert im Jahr 2008 noch 1590 MW (vgl. Grafik 1), reduzierte sich dieser bis im Jahr 2013 auf 534 MW (vgl. Grafik 2 und act. 6). Bleibt die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert (nicht reduzierbar), stehen den anderen Marktakteuren weniger Kapazität zur Verfügung bzw. die Kapazität der anderen Marktteilnehmer muss überproportional gekürzt werden.
Grafik 1: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Schweiz Richtung Italien im Jahr 2008 dar.
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Grafik 2: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Schweiz Richtung Italien im Jahr 2013 dar. Die rote Linie stellt die Kapazität der Verbindungsleitungen an der Grenze Schweiz-Italien dar. 62 Der veränderte Verlauf resultiert im Wesentlichen aus den seit der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung eingeführten «Special Days» (vgl. act. 6): An Tagen mit wenig Verbrauch in Italien (z.B. an Feiertagen) und hoher Produktion aus Photovoltaik- oder Windanlagen muss aus Netzsicherheitsgründen die Importkapazität aus der Schweiz eingeschränkt werden. Dass die stochastische Produktion (Photovoltaik und Wind) rasant zugenommen hat und der italienische Übertragungsnetzbetreiber (Terna S.p.A.) die Nordgrenze dynamischer bewirtschaften musste, räumt die Verfügungsadressatin selbst ein. Sie führt zwar aus, dass dies zu keiner Mehrbelastung der Schweizer Endkunden geführt habe, begründet dies aber nicht weiter (vgl. act. 8, Abschnitt D, Rz. 4). 63 Im Jahr 2010 waren 1221 Stunden von den «Special Days» betroffen, im Jahr 2013 bereits 2435 Stunden (vgl. Daten zu act. 6). 64 Die Entwicklung der Reduktionen der NTC-Werte kann mit der Streuung der verfügbaren Kapazität (NTC d-2) Schweiz Richtung Italien (Export) als Jahres-Boxplot3 dargestellt werden (vgl. Grafik 3).
Grafik 3: Streuung der NTC-Werte an der Grenze CH-IT in den Jahren 2008-2013. Das untere Quantil nimmt von circa 2300 MW (im Jahr 2008) auf circa 1700 MW (im Jahr 2013) ab. Das untere Minimum nimmt von circa 1800 MW (im Jahr 2008) auf circa 500 MW (im Jahr 2013) ab.
3 Ein Boxplot ist ein anerkanntes statistisches Mittel zur Darstellung der Verteilung von Werten.
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65 Diese Darstellung erlaubt eine objektive Einschätzung, inwieweit die Kapazität über die vollen 8760 Stunden pro Jahr (in Schaltjahren 8784 Stunden) verfügbar ist: Relevant hierfür sind die Entwicklungen des unteren Quantils und der unteren Minima (siehe Grafik 3). Aus den Darstellungen ist ersichtlich, dass die Reduktionen der NTC-Werte in der Häufigkeit sowie betragsmässig zugenommen haben. 66 Entsprechend den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. act. 6) resultiert daraus durchaus eine Mehrbelastung der Endkunden, weil die Auktionserlöse und deren finanziell entlastende Wirkung für die Endkunden geschmälert werden.
E. 6.1.3.2 Die verschiedenen Betrachtungen / langfristig und kurzfristig 67 Wie bereits erwähnt, erfolgen die Kürzungen in den letzten Jahren häufiger und betragsmässig stärker. Bei der Beurteilung dieser Effekte ist jedoch zwischen langfristiger und kurzfristiger Betrachtung zu unterscheiden. Die Kürzungen werden zwar grösstenteils bereits im Rahmen der Bestimmung der NTC-Werte auf Jahresbasis berücksichtigt (Jahresprognose; y-1), werden aber spätestens am Vortag der Auktion der Tagesprodukte nochmals an die aktuellen Einflussgrössen angepasst (d-2, siehe auch Rz. 52). Bei der Neufestlegung der Kapazität sind demnach die langfristigen und die kurzfristigen Effekte zu berücksichtigen (vgl. Rz. 65). 68 Der Verlauf der NTC-Werte in der Jahresbetrachtung lässt sich durch das Verhältnis VEE zum Ausdruck bringen. Das Verhältnis VEE ist der Quotient zwischen der jährlichen Energiemenge, die dem Markt an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien tatsächlich zur Verfügung stehen wird, und der Energiemenge, die dem Markt an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien bei hundert Prozent garantierter Kapazität ohne jegliche Kürzungen zur Verfügung stehen würde. Beide Energiemengen beruhen auf Prognosen im Vorjahr. Das Verhältnis VEE ist somit jeweils am Ende des Vorjahres zu bestimmen. Der zeitliche Verlauf des Verhältnisses VEE stellt damit eine objektiv quantifizierbare Messgrösse dar für die Wahrscheinlichkeit, dass die verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien in einer mehrjährigen Betrachtung einschränkt werden musste. 69 Die folgende Grafik 4 stellt die Entwicklung des Verhältnisses VEE zwischen 2008 und 2013 dar.
Grafik 4: Darstellung des Verhältnis VEE von 2008 bis 2013
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70 Aus der Grafik 4 ist erkennbar, dass das Verhältnis VEE Schweiz Richtung Italien seit der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano am […] tendenziell abgenommen hat. 71 Die Qualität der Jahresprognose, die jeweils am Ende des Vorjahres erstellt wird, ist für die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Reduktionen entscheidend. Dabei ist davon auszugehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Jahresprognose mit all ihren verfügbaren Informationen nach dem Stand der Technik erstellen. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die Jahresprognose nicht so gut sein kann wie die Prognose, welche am Vortag der Auktion der Tagesprodukte (d-2) erstellt wird. Demzufolge wird die Kapazität der Jahresprognose, falls erforderlich, an die aktuelle Netzsituation angepasst und als NTC d-2 zur Verfügung gestellt. Von dieser Unsicherheit sind grundsätzlich alle Marktakteure betroffen. 72 Die Historie zeigt, dass die NTC-Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber in der Regeln recht genau sind. Die Abweichungen zwischen der Jahresprognose und dem zum Zeitpunkt d-2 vereinbarten Wert bewegt sich in der Regel im Ein-Prozentbereich, kann aber auch substanziell sein und ist deshalb zu berücksichtigen. Wie bereits in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 erläutert, sind bei der Neubeurteilung der Kapazität auch die kurzfristigen Reduktionen zu berücksichtigen (siehe Rz. 67).
E. 6.1.3.3 Schlussfolgerung 73 Obige Ausführungen führen zum Schluss, dass sich die Netzsituation zumindest in Exportrichtung in den letzten 5 Jahren signifikant verändert hat. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich die aufgezeigten Trends abschwächen werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich diese bis zum Ende der Ausnahmedauer weiter akzentuieren werden. 74 In den ersten fünf Jahren war die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert und daher nicht reduzierbar. Die bisherige Regelung ist daher durch eine den aktuellen Rahmenbedingungen besser entsprechende Regelung zu ersetzen.
E. 6.1.3.4 Beurteilung der Netzsituation in Importrichtung (Italien Richtung Schweiz) 75 Die beschriebenen Änderungen im Verlauf der NTC-Werte Schweiz Richtung Italien sind in Importrichtung, also Italien Richtung Schweiz, bislang nicht feststellbar, auch wenn eine leichte Zunahme der Handelsaktivität sowie der Lastflüsse zu verzeichnen ist (vgl. Grafik 5).
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Grafik 5: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Italien Richtung Schweiz im Jahr 2013 dar. Die Daten sind öffentlich bei Swissgrid unter www.swissgrid.ch abrufbar. Die Daten aus dem Basisjahr 2008 sind nicht öffentlich zugänglich, entsprechen aber qualitativ den Daten aus dem Jahr 2013. Die ElCom ist im Besitz der Daten aus dem Jahr 2008. 76 Da die verfügbare Transportkapazität aber nicht unwesentlich von exogenen Einflussgrössen wie die Installation zusätzlicher Produktionskapazität (z.B. für Photovoltaik und Wind) abhängt, ist nicht auszuschliessen, dass die NTC-Werte in Importrichtung in der verbleibenden Ausnahmezeit von ähnlichen Reduktionen betroffen sein wird wie in Exportrichtung. 77 Bei der Anpassung der Ausnahmebedingungen ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Netzsituation in Im- und Exportrichtung unterschiedlich sein kann.
E. 6.2 Neufestlegung der Kapazität / neue Formel
E. 6.2.1 Kriterien für die Neubeurteilung 78 Aufgrund der bisherigen Ausführungen hat die Kapazität der Verbindungsleitung Campologno- Tirano folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Da auch Italien den Vorrang anerkennt, umfasst der Schweizer Anteil nur die Hälfte der betroffenen Kapazität (vgl. Rz. 88 ff.); Gemäss Artikel 7 Absatz 3 VAN ist auf dem Schweizer Anteil (50%, siehe soeben) der betroffenen Kapazität die Hälfte (d.h. 25% der gesamten Kapazität) als garantierte Kapazität zu betrachten; Die mehrjährige Entwicklung der Verfügbarkeit der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität seit 2008 ist zu berücksichtigen (vgl. Rz. 68 und 86); Das Risiko einer unterjährigen Kürzung der Kapazität ist zu berücksichtigen (vgl. Rz. 50 ff.); Die Unterschiede zwischen Im- und Exportrichtung sind zu berücksichtigen (vgl. Rz. 104 ff.).
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E. 6.2.2 Bestimmung der neu garantierten Kapazität
E. 6.2.2.1 Neue Berechnungsformel 79 Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 unterbreitete das Fachsekretariat der ElCom gestützt unter anderem auf den von der Verfahrensbeteiligten erhaltenen Daten (vgl. insbesondere Verlauf NTC-Werte [Beilagen zu act. 6]) den Parteien betreffend Neuberechnung der Ausnahmekapazität einen konkreten Vorschlag (act. 9). Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte nahmen dazu mit Eingaben vom 15. September 2014 (act. 11 und 12) Stellung. 80 Die Verfügungsadressatin macht im Wesentlichen geltend, dass die technischen Voraussetzungen für eine Reduktion der Ausnahmekapazität nicht gegeben seien, auch habe sich die Berechnungsmethode nicht geändert. Der Vorschlag sei ferner weder international noch von Terna S.p.A. bestätigt worden. Schliesslich könnten die sogenannten «Special Days» nicht als bedeutend veränderte Netzsituation betrachtet werden. Die Vorbringen der Verfügungsadressatin wurden im Rahmen der Beurteilung der Netzsituation bereits behandelt (vgl. Rz. 54 ff.). 81 Die Verfügungsadressatin weist ferner darauf hin, dass der Term (iii) zu streichen sei, da das darin enthaltene Phänomen bereits im Term (iv) berücksichtigt sei (act. 11, Rz. 8; act. 20, Rz. 5). 82 Wie bereits erwähnt hat die Kapazität der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano mehrere Bedingungen zu erfüllen (vgl. Rz. 96). Der Term (iii) bildet dabei die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Kapazitätsreduktionen ab (Rz. 78, 4. Unterpunkt), während der Term (iv) die langfristige NTC-Entwicklung berücksichtigt (Rz. 78, 3. Unterpunkt). Damit bilden die beiden Terme zwei unterschiedliche Bedingungen ab und ein Streichen des Terms (iii) würde zu einer Verletzung der aufgestellten Bedingungen führen. 83 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligte den vom Fachsekretariat der ElCom unterbreiteten Lösungsvorschlag mit den entsprechenden Darlegungen insgesamt als nachvollziehbar erachtet (act. 12). Selbst die Verfügungsadressatin hat sich mit der Anwendung der angepassten Formel als einverstanden erklärt (act. 20, Rz. 3). Sie räumt auch ein, dass die vorgeschlagene Formel klar und transparent sei (act. 21). 84 Die garantierte Ausnahmekapazität berechnet sich neu deshalb nach den vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) vorgeschlagenen Formel wie folgt:
𝑃𝑡 𝑟𝑒𝑠𝑒𝑟𝑣𝑖𝑒𝑟𝑡[𝑀𝑊] = [… ][𝑀𝑊] + […][𝑀𝑊] + 𝑚𝑖𝑛{[… ], [… ] ∙ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑑−2) 𝑁𝑇𝐶t(𝑦−1) ∙ 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) 𝑉𝐸𝐸 (2008) }[𝑀𝑊]
Italienischer Garantierter Nicht garantierter Schweizer Anteil
Anteil Schweizer Anteil (Art. 7 Abs. 4 VAN)
85 Die einzelnen Terme sind dabei wie folgt zu verstehen: - 𝑷𝒕 𝒓𝒆𝒔𝒆𝒓𝒗𝒊𝒆𝒓𝒕: reservierte Kapazität der Leitung zur Stunde t
- 𝑵𝑻𝑪𝒕 (𝒅−𝟐): Im Rahmen der d-2 Bestimmung festgelegte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien für die Stunde t
- 𝑵𝑻𝑪𝒕 (𝒚−𝟏): Im Rahmen der Jahresprognose bestimmte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien für die Stunde t
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- 𝑽𝑬𝑬 (𝒚−𝟏): 𝐸eff. (𝑦−1) 𝐸max. (𝑦−1) [−]
- 𝑬𝒆𝒇𝒇. (𝒚−𝟏): ∑ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑦−1) ∙1ℎ [𝑀𝑊ℎ] 𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛 𝑡=1
- 𝑬𝒎𝒂𝒙 . (𝒚−𝟏): 𝑁𝑇𝐶𝑚𝑎𝑥. 𝑡 (𝑦−1) ∙𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛 [𝑀𝑊ℎ]
- 𝑵𝑻𝑪𝐦𝐚𝐱. 𝒕 (𝒚−𝟏): Maximalwert der im Rahmen der Jahresprognose bestimmte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien gemäss ElCom-Verfügung.
- 𝑽𝑬𝑬 (𝟐𝟎𝟎𝟖): wurde analog zu 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) festgelegt.
86 Erläuterungen zum letzten Term der Formel:
𝑚𝑖𝑛{[… ], […] ∙ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑑−2) 𝑁𝑇𝐶t(𝑦−1) ∙ 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) 𝑉𝐸𝐸 (2008) }[𝑀𝑊]
i. ii. iii. iv.
i. Begrenzt die verfügbare Kapazität auf die maximal zulässige Kapazität: […] MW. ii. Basis des variablen Teil entspricht einem Viertel der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität. iii. Berücksichtigt die Abweichung der d-2 Kapazitätsbestimmung von der Kapazität- Jahresprognose. iv. Berücksichtigt die mehrjährige Entwicklung der Verfügbarkeit der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität in Relation zur Verfügbarkeit zum Bemessungszeitpunkt im Jahr 2008.
E. 6.2.2.2 Erläuterung der neuen Berechnungsformeln inkl. Rundungsregel 87 In den ersten fünf Jahren betrug die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität […] MW (vgl. Verfügung der ElCom 927-08-003 [neu: 237-00003] vom 27. August 2009, Dispositivziffer 3 [act. 1]). 88 Die neue Formel basiert auf dem Prinzip, dass an der schweizerisch-italienischen Grenze die Schweiz und Italien je zur Hälfte für die Bewirtschaftung der Kapazität zuständig sind, somit auch für die vom Netzzugang ausgenommenen Kapazitäten. Aufgrund des Territorialitätsprinzips wendet die ElCom das schweizerische Recht auf Sachverhalte an, welche sich in der Schweiz zutragen. Die Schweiz kann ihr Recht nur auf die in ihrem Einflussbereich stehende Kapazität anwenden. Würde die Schweiz die Hälfte der gesamten Transportfähigkeit von […] MW garantieren, wäre das verfügbare technische Potential aus Sicht der Schweiz bereits erschöpft. Dies würde aber Artikel 7 Absatz 2 VAN widersprechen, wonach sich die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammensetzt. Die ElCom kann damit nur über die Hälfte der verfügbaren grenzüberschreitenden Transportkapazität verfügen, also […] MW. 89 In diesem Sinne ist denn auch der erste Summand der Formel ([…] MW) zu verstehen: Dieser stellt den italienischen Teil dar und wird demnach nicht verändert bzw. unterliegt den Vorgaben nach italienischem Recht.
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90 Der zweite Summand ([...] MW) stellt den nicht reduzierbaren Schweizer Anteil dar. Die VAN legt in diesem Zusammenhang in Artikel 7 Absatz 3 fest, dass der garantierte Teil der Kapazität mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität zu betragen hat. Nach Absatz 4 steht der nicht garantierte Teil der Kapazität dem der Verfügungsadressatin nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben. In diesem Sinne ist denn auch der zweite Summand der Formel zu verstehen: Die Hälfte des Schweizerischen Teils der Kapazität ist garantiert bzw. nicht veränderbar. 91 Der dritte Summand der Formel («nicht garantierter Schweizer Anteil») stellt den nicht garantierten Teil der Kapazität dar und ist veränderbar. Dieser Summand besteht aus zwei Termen. Im ersten Term (NTCt(d-2) / NTCt(y-1)) wird in Anlehnung an die Erwägungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, wonach die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen zu berücksichtigen ist (act. 1, Rz. 41), der nicht garantierte Teil der Kapazität mit dem Verhältnis verrechnet, welcher die NTC-Werte – erstellt als Jahrprognose (y-1; year minus eins) – mit den tatsächlichen, zwei Tage im Voraus erstellten NTC- Werten (d-2; day minus zwei) in Verbindung bringt. 92 Im zweiten Term (VEE (y-1) / VEE (2008)) wird der Trend der zunehmenden Dynamik bzw. der Trend, wonach Kürzungen der verfügbaren Kapazität häufiger und betragsmässig stärker erfolgen, berücksichtigt. Grundlage dieses Terms bildet das Verhältnis VEE. Dieses kann jeweils im Voraus bzw. im Zeitpunkt der NTC-Jahresprognose (y-1; year minus 1) berechnet werden und ist für ein ganzes Jahr fix. Dabei wird das Verhältnis des massgebenden Jahres jeweils mit dem Verhältnis des Bezugsjahres in Verbindung gebracht. Ist das Verhältnis gegenüber dem Bezugsjahr unverändert (Faktor 1), verändert sich die der Verfügungsadressatin zustehende Kapazität ebenfalls nicht. Als Bezugsjahr gilt das Jahr 2008 (vgl. Verfügung der ElCom 927-08-003 [neu: 237-00003] vom 27. August 2009 [act. 1]). 93 Das Ergebnis der Formel lässt auch Kommazahlen bzw. Bruchstücke von Megawatt [WM] zu. Die Weiterverarbeitung und die Vermarktung der Kapazität lässt jedoch nur ganze Zahlen in der Einheit Megawatt zu. Das Ergebnis der Formel ist entsprechend zu runden. Dabei ist die gängige kaufmännische Rundungsregel anzuwenden4. Über einen längeren Zeitraum wird die Verfügungsadressatin dadurch weder besser noch schlechter gestellt (vgl. dazu die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 13. November 2014 [act. 19]).
E. 6.2.3 Operative Umsetzung / Anwendung der Formel
E. 6.2.3.1 Im Allgemeinen 94 Die im vorangehenden Kapitel genannte Formel legt die Höhe der Kapazität fest, welche der Verfügungsadressatin stündlich zur Verfügung steht. Anschliessend wird diese Kapazität der Verfügungsadressatin nach standardisierten Abläufen zugänglich gemacht. Die verfügbare Kapazität an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien wird von den Übertragungsnetzbetreibern (d.h. von der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A.) berechnet und anschliessend zentral auf der CASC-Plattform versteigert5. 95 Die der Verfügungsadressatin zustehende Kapazität wurde bis anhin auf der CASC-Plattform zugänglich gemacht. Dies soll auch weiterhin so gehandhabt werden. Die nach der genannten Formel berechnete Kapazität wird jedoch eine Anpassung der bestehenden Abläufe mit sich ziehen. Die Frage, ob Anpassungen überhaupt erforderlich sind und wenn ja inwiefern und in
4 Gemäss DIN-Norm 1333 (www.din.de). 5 Siehe auch www.casc.eu.
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welcher Form, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung. Operative Anpassungen sind von der Verfahrensbeteiligten als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes umzusetzen. Die Verfahrensbeteiligte hat dabei einen gewissen Handlungsspielraum, um die Anpassung an internationalen Normen und Abläufe zu ermöglichen. Die Verfahrensbeteiligte hat dabei in jedem Fall die Vorgaben in der vorliegenden Verfügung zu berücksichtigen. 96 Im Schreiben vom 5. November 2014 (act. 16) legt die Verfahrensbeteiligte dar, welche konkreten Verträge anzupassen sind. Es handelt sich dabei um die trilateralen Verträge zwischen der Verfahrensbeteiligten, der Verfügungsadressatin und Terna S.p.A. sowie um den Kooperationsvertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A. 97 Bereits im Rahmen der ursprünglichen Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 wurde die operative Umsetzung erst im Nachhinein durch separate Verträge festgehalten (so das trilaterale Agreement vom 9. Juli 2009; siehe dazu das Schreiben von Swissgrid vom 5. November 2014 [act. 16]). 98 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 bereits einen Vorschlag zur operativen Umsetzung gemacht (act. 12). Unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Verfügungsadressatin zur operativen Umsetzung im Schreiben vom
12. September 2014 (act. 11, Rz. 7) hat die ElCom die Verfahrensbeteiligte gebeten, ihren Vorschlag zu präzisieren (act. 14). In ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2014 macht die Verfahrensbeteiligte konkrete Vorschläge zur operativen Umsetzung, namentlich zum Anlegen der Kapazität bei CASC oder zum Einbezug der heute geltenden Auktionsregeln (act. 16).
E. 6.2.3.2 Symmetrie der Ausnahme nach schweizerischem und italienischem Recht 99 Die Verfügungsadressatin erwähnt mehrmals das Erfordernis zur Weiterführung der bis anhin geltenden Symmetrie (act. 8, Rz. 5; act. 11, Rz. 7). Darunter versteht die Verfügungsadressatin, dass die in der Verfügung vom 27. August 2009 festgelegten Eckwerte des Ausnahmerechts (Ausnahmedauer: […] Jahre, ausgenommene Kapazität: […] MW; siehe dazu insbesondere Ziffer 2 und 3 des Dispositivs act. 1) auch von der italienischen Seite gleichlautend festgehalten wurden (Decreto N.290/ML/1/2007 del Ministero dello Sviluppo Economico MSE). Der italienische Entscheid sieht jedoch nicht vor, dass die Kapazität der Verbindungsleitung 5 Jahre nach deren Inbetriebnahme zwingend neu beurteilt wird. Sollte die Kapazität der Verbindungsleitung von der italienischen Seite daher nicht angepasst werden, wären die schweizerische und die italienische Regelung nicht mehr deckungsgleich bzw. asymmetrisch. Die italienische Regelung sieht 100 % garantierte Kapazität vor, die Vorgaben in dieser Verfügung sehen hingegen 75 % garantierte Kapazität und 25 % nicht garantierte Kapazität vor. 100 Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte erwähnen, dass die Weiterführung der bis anhin geltenden Symmetrie einfacher in der operativen Umsetzung wäre (act. 11 und 12). Dies ist nachvollziehbar, zumal die operativen und kommerziellen Vorkehrungen langfristig und im Voraus geplant werden konnten. Ferner waren die stündlichen Berechnungen von Kapazitätswerte und die damit verbundene stündliche Vermarktung der Kapazität nicht erforderlich. 101 Symmetrische bzw. deckungsgleiche Bestimmungen beidseits der Grenze sind jedoch nicht Voraussetzung für die operative Umsetzung der in dieser Verfügung verankerten Formel. Im Schreiben vom 5. November 2014 (act. 16) bemerkt die Verfahrensbeteiligte in diesem Zusammenhang, dass die vom Fachsekretariat der ElCom im Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) vorgeschlagene Formel (welche mit der Formel in dieser Verfügung übereinstimmt) umsetzbar und dazu der Kooperationsvertrag mit dem italienischen Übertragungsnetzbetreiber anzupassen
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ist. Die Verfahrensbeteiligte schlägt dazu weiter vor, dass die Kapazität der Verbindungsleitung in einen schweizerischen und in einen italienischen Teil getrennt wird. Die Formel in dieser Verfügung unterscheidet ebenfalls zwischen einem schweizerischen und einem italienischen Anteil. 102 Dass die Ausnahmen vom Netzzugang in der Schweiz und Italien unterschiedlich gehandhabt werden, ist nichts Aussergewöhnliches: aus dem Anhang 2 («Annex 2») des Kooperationsvertrages wird ersichtlich, dass die meisten anderen an der Grenzen zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Ausnahmen vom Netzzugang einseitig geregelt werden (act. 16, im Anhang). Wäre das Prinzip der Symmetrie aufrecht zu halten, könnte die Kapazität der Verbindungleitung nicht neu festgelegt werden bzw. wäre eine Unterscheidung zwischen garantierter und nicht garantierter Kapazität, wie in Artikel 7 Absatz 3 VAN verankert, vom Einverständnis der italienischen Behörden abhängig. 103 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Neufestlegung der Kapazität nach den Formeln in dieser Verfügung wahrscheinlich zu einer unterschiedlichen Regelung beidseits der Grenze führt (falls die italienischen Behörden die Kapazität nicht neu festlegen). Zwar müssen dazu verschiedene (operative) Verträge angepasst werden. Die Umsetzung der Formel wird dadurch aber nicht verhindert.
E. 6.2.3.3 Anwendung in Import- und Exportrichtung 104 Die beschriebenen Änderungen im Verlauf der NTC-Werte Schweiz Richtung Italien sind in Importrichtung, also von Italien in Richtung Schweiz, bislang nicht feststellbar. Da die verfügbare Transportkapazität aber nicht unwesentlich von exogenen Faktoren wie die Installation zusätzlicher Produktionskapazität (z.B. für Photovoltaik und Wind) abhängt, ist nicht auszuschliessen, dass die NTC-Werte in Importrichtung in der verbleibenden Ausnahmezeit von ähnlichen Reduktionen betroffen sein werden wie in Exportrichtung (vgl. Rz. 75 ff.). 105 Die oben genannte Formel soll demnach auch in Importrichtung (d.h. Italien Richtung Schweiz) angewandt werden. Die Netzsituation in Importrichtung kann von jener in Exportrichtung abweichen (vgl. Rz. 77). 106 Sollten sich die NTC-Werte Italien Richtung Schweiz jedoch nicht gross verändern und weiterhin im bestehenden Umfang genutzt werden können, ist der Einfluss der Formel auf die der Verfügungsadressatin zur Verfügung stehende Kapazität klein. Allfällige Nachteile können ihm Rahmen der Prüfung des Antrages über die Verlängerung der Ausnahmedauer beurteilt werden (siehe Kap. 6.3).
E. 6.2.3.4 Zeitpunkt der operativen Umsetzung und Anwendung der neuen Formel 107 Die Neufestsetzung der Ausnahmekapazität ist aufgrund von Artikel 17 Absatz 6 StromVG unabhängig von der zeitlichen Anpassung der trilateralen Verträge zwischen der Verfahrensbeteiligten, der Verfügungsadressatin und Terna S.p.A. sowie des Kooperationsvertrages zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A. verbindlich. Dies stellt auch die Verfahrensbeteiligte in ihrer Eingabe vom 5. November 2014 fest (act. 16). 108 Die operative Umsetzung der neuen Formel muss durch die Verfahrensbeteiligte somit raschestmöglich erfolgen. Die ElCom geht davon aus, dass die operative Umsetzung spätestens per 1. Mai 2015 erfolgen kann. Sollte die operative Umsetzung der neuen Formeln von den Parteien nicht angewendet werden, bleiben allfällige finanziellen Rückabwicklungen auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung – d.h. spätestens per 1. Mai 2015 – vorbehalten.
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E. 6.3 Antrag um Verlängerung der Ausnahmedauer gemäss Eingabe vom 25.06.2014 (Antrag 5, Eventualantrag) 109 Die Verfügungsadressatin beantragt, dass im Falle einer Reduktion der ausgenommenen Kapazität und/oder der Firmness in Absprache mit den italienischen Behörden die Ausnahmedauer zur Kompensation entsprechend zu verlängern sei (vgl. Rz. 41 f.). 110 Die Neufestlegung der Kapazität nach der Formel in der vorliegenden Verfügung kann zu einer Reduktion der Kapazität führen (maximal jedoch um 25%; vgl. Rz. 78 ff.). 111 Diesem Umstand wurde in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 in Dispositivziffer 2 Rechnung getragen. In der Verfügung wurde nämlich festgelegt, dass die ElCom die Ausnahmedauer im Rahmen der Neubeurteilung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität verlängern kann. In Dispositivziffer 4 wurde weiter geregelt, dass der Antrag auf Neufestlegung der Kapazität sowie auf Verlängerung er Ausnahmedauer spätestens 3 Monate vor Ablauf der fünfjährigen Ausnahmedauer einzureichen ist. 112 Die Ausnahmedauer begann mit der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung. Diese erfolgte am […] (vgl. act. 2). Die fünfjährige Frist lief somit am [...] ab. Die Verfügungsadressatin hat den erforderlichen Antrag um Neubeurteilung der Ausnahmeregelung mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (bei der ElCom eingegangen am 26. Juni 2014) und somit rechtzeitig gestellt. Die Verfügungsadressatin verlangt darin im Wesentlichen, dass die mit Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 festgelegte Ausnahmekapazität unverändert und wie ursprünglich vorgesehen während […] Jahren nach der kommerziellen Inbetriebnahme bestehen bleibt (act. 8). 113 Die vorliegenden Reduktionen der Ausnahmekapazität erfordert eine Neubeurteilung der Ausnahmedauer, wie sie von der Verfügungsadressatin für den Fall einer Kürzung der Ausnahmekapazität beantragt wird, jedoch ohne Angabe einer konkreten Verlängerungsdauer (act. 8). Diese Beurteilung erfordert zusätzliche Unterlagen, insbesondere den aktuellen Business Case der Verfügungsadressatin mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der vorliegenden Neufestlegung der Kapazität aufgrund der aufgezeigten Formel. Die Ausnahmedauer wird, wie erwähnt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in einem zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt (siehe Rz. 18 ff.). 114 Die Verfügungsadressatin hat in diesem Sinne die Möglichkeit, bis zum 30. April 2015 ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Ausnahmedauer (inkl. konkrete Verlängerungsdauer) einzureichen. Dem begründeten Gesuch sind alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen, insbesondere ihr aktueller Business Case mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der Neufestlegung der Ausnahmekapazität nach den neuen Formeln, beizulegen. 115 Wird kein solches Verlängerungsgesuch oder werden nicht alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen bis zum 30. April 2015 eingereicht, endet die Ausnahmedauer unverändert gemäss Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 […] Jahre nach kommerzieller Inbetriebnahme der Merchant Line Campocologno-Tirano, das heisst am […].
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E. 7 Die Verfügung wird der EL.IT.E. S.p.A und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 22.01.2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- EL.IT.E. S.p.A., Foro Buonaparte 31, I-20121 Milano, c/o Repower AG, Viale da Clalt 307, 7742 Poschiavo
- Swissgrid AG, MO-RA, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.174587
Referenz/Aktenzeichen: 237-00010
Bern, 22.01.2015
T E I L V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: EL.IT.E. S.p.A., Foro Buonaparte 31, I-20121 Milano, c/o Repower AG, Viale da Clalt 307, 7742 Poschiavo (Verfügungsadressatin) sowie Swissgrid AG, MO-RA, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Merchant Line Campocologno (CH) – Tirano (IT): Neufestlegung der Ausnahmekapazität
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 5 2 Teilverfügung ......................................................................................................................... 5 3 Parteien ................................................................................................................................. 5 3.1 Im Allgemeinen ...................................................................................................................... 5 3.2 Parteistellung der EL.IT.E. S.p.A. (Verfügungsadressatin) ...................................................... 6 3.3 Parteistellung der Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) ........................................................... 6 4 Anträge der EL.IT.E. S.p.A. gemäss Eingabe vom 25.06.2014 ............................................... 7 4.1 Ausnahmekapazität (Anträge 1 und 3) ................................................................................... 7 4.1.1 Auktionserlöse (Antrag 2) ................................................................................................ 7 4.1.2 Vereinbarung über die Mindestverfügbarkeit (Antrag 4) ................................................... 7 4.2 Verlängerung der Ausnahmedauer (Antrag 5, Eventualantrag) ............................................... 8 4.3 Verfahrensantrag ................................................................................................................... 8 5 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 8 6 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 8 6.1 Voraussetzungen für die Neufestlegung der Kapazität ........................................................... 8 6.1.1 Im Allgemeinen ............................................................................................................... 8 6.1.2 Beurteilung der Netzsituation im Allgemeinen .................................................................. 9 6.1.3 Objektivierte Bewertung des NTC-Verlaufs .................................................................... 11 6.1.3.1 Im Allgemeinen......................................................................................................... 11 6.1.3.2 Die verschiedenen Betrachtungen / langfristig und kurzfristig .................................... 13 6.1.3.3 Schlussfolgerung ...................................................................................................... 14 6.1.3.4 Beurteilung der Netzsituation in Importrichtung (Italien Richtung Schweiz) ................ 14 6.2 Neufestlegung der Kapazität / neue Formel...........................................................................15 6.2.1 Kriterien für die Neubeurteilung ..................................................................................... 15 6.2.2 Bestimmung der neu garantierten Kapazität .................................................................. 16 6.2.2.1 Neue Berechnungsformel ......................................................................................... 16 6.2.2.2 Erläuterung der neuen Berechnungsformeln inkl. Rundungsregel ............................. 17 6.2.3 Operative Umsetzung / Anwendung der Formel ............................................................. 18 6.2.3.1 Im Allgemeinen......................................................................................................... 18 6.2.3.2 Symmetrie der Ausnahme nach schweizerischem und italienischem Recht ............... 19 6.2.3.3 Anwendung in Import- und Exportrichtung ................................................................ 20 6.2.3.4 Zeitpunkt der operativen Umsetzung und Anwendung der neuen Formel .................. 20 6.3 Antrag um Verlängerung der Ausnahmedauer gemäss Eingabe vom 25.06.2014 (Antrag 5, Eventualantrag) ....................................................................................................................21 7 Gebühren .............................................................................................................................22 III Entscheid ............................................................................................................................23 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................25
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I Sachverhalt A. 1 Mit Verfügung vom 27. August 2009 im Verfahren 927-08-003 (neu: 237-00003) gewährte die ElCom der Verfügungsadressatin gestützt auf der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 (VAN; SR 734.713.3) eine Ausnahme beim Netzzugang. Darin legte die ElCom in Dispositivziffer 4 fest, dass die Ausnahmereglung nach 5 Jahren auf Gesuch der Verfügungsadressatin hin neu festgelegt wird (act. 1). 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wies das Fachsekretariat der ElCom ausgehend vom […] als Datum der kommerziellen Inbetriebnahme der Merchant Line Campocologno-Tirano darauf hin, dass für eine Neubeurteilung des Ausnahmerechts die Anträge der Verfügungsadressatin bis zum […] bei der ElCom eingereicht werden müssten (act. 2). B. 3 In der Folge wurde die Verfahrensbeteiligte ersucht, bezüglich der Frage, ob vor dem Hintergrund zunehmender Kapazitätskürzungen und Redispatch-Einsätzen aus technischer Sicht eine Anpassung der Kapazität oder der Firmness der Leitung erforderlich ist, eine Stellungnahme einzureichen (act. 3). Die Verfahrensbeteiligte teilte mit Schreiben vom 11. April 2014 mit, dass im Lichte der veränderten Situation eine Neubeurteilung der Ausnahmegenehmigung sinnvoll erscheine. Gleichzeitig wurde der Verfahrensbeteiligten die Verfahrenseröffnung bekanntgegeben (act. 4). Die Verfahrensbeteiligte wurde daraufhin gebeten, für eine allfällige Neubeurteilung der Ausnahmeregelung quantitative Daten einzureichen (act. 5). Dem kam die Verahrensbeteiligte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 nach (act. 6). 4 Diese beiden Eingaben der Verfahrensbeteiligten wurden der Verfügungsadressatin am 17. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). 5 In der Folge ersuchte die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (act. 8) die ElCom im Wesentlichen um Bestätigung der bisherigen Ausnahmeregelung und stellte folgende Anträge: 1. Auf eine Anpassung der vom Netzzugang und den anrechenbaren Netzkosten ausgenommenen Kapazität von […] MW (bi-direktional) für die zweiten 5 Jahren seit kommerzieller Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno - Tirano (d.h. bis [… ]) sei zu verzichten. Der garantierte Teil der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität soll für die zweiten 5 Jahre weiterhin 100%, also [… ] MW (Baseload), betragen. 2. Die durch die Versteigerung der von der ELITE nicht genutzten Kapazität erzielten Auktionserlöse seien wie bisher der ELITE gutzuschreiben. 3. Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität von […] MW stehe der ELITE bei Reduktion der grenzüberschreitenden Kapazität CH - IT, bei Einhaltung der Mindestverfügbarkeit, auch in der zweiten Hälfte der Ausnahmeregelung dauernd und ohne Einschränkung zur Verfügung. 4. Die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung nach Art. 7 Abs. 5 VAN werde gleich wie in den ersten 5 Jahren jährlich zwischen ELITE und Swissgrid vereinbart. 5. Eventualiter, für den Fall einer Reduktion der ausgenommenen Kapazität und/oder der Firmness im Sinne von Ziff. 1 vorstehend, sei die Ausnahmedauer von […] Jahren seit der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno - Tirano zur Kompensation entsprechend zu verlängern und mit den italienischen Behörden zu koordinieren. ELITE sei nach Kenntnis einer
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allenfalls vorgesehenen Anpassung von Firmness und/oder Kapazität die Gelegenheit zu geben, den Eventualantrag entsprechend zu präzisieren. sowie folgenden Verfahrensantrag: Es sei der ELITE unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Schreiben der Swissgrid vom 11. April 2014 und 20. Mai 2014 Stellung nehmen zu können und ihre Rechtsbegehren allenfalls zu präzisieren sowie die Begründung zu ergänzen. 6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde der Verfügungsadressatin die Verfahrenseröffnung bekanntgegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt, zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom Stellung zu nehmen (act. 9). 7 Mit Schreiben vom 20. August 2014 wurde der Verfügungsadressatin mitgeteilt, dass bis zum Erlass einer neuen Verfügung die Regelung gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 unter dem Vorbehalt allfälliger finanzieller Rückabwicklungen bestehen bleibt (act. 10). 8 Mit Eingaben vom 15. September 2014 liessen sich die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom vernehmen (act. 11 und 12). C. 9 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin mit, dass es die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ausnahmekapazität gemäss der im Schreiben vom 27. Juli 2014 dargelegten Formel als gegeben betrachtet, und ersuchte die Verfügungsadressatin, bezüglich der Verlängerung der Ausnahmeregelung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einen konkreten und begründeten Antrag zu stellen. Die Verfügungsadressatin wurde sodann auf ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren hingewiesen und gebeten, darzulegen, inwiefern EL.IT.E. im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 Netzbetreiberin sei (act. 13). 10 Die Verfügungsadressatin nahm dazu mit Eingabe vom 17. November 2014 Stellung (act. 20). D. 11 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 stellte das Fachsekretariat der ElCom der Verfahrensbeteiligten Verständnisfragen zur operativen Umsetzung der neuen Formel (act. 14), welche die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 5. November 2014 beantwortete (act. 16). 12 In der Folge wurde die Verfahrensbeteiligte ersucht, darzulegen, inwiefern die Verfügungsadressatin bei der Rundung weder besser noch schlechter gestellt wird (act. 17). Dies legte die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 13. November 2014 dar (act. 19). 13 Am 12. November 2014 fand zwischen der Verfügungsadressatin, der Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekretariat der ElCom eine Sitzung zur Klärung von technischen Fragen betreffend die neue Formel statt (act. 21). E. 14 Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 15 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 16 In der vorliegenden Teilverfügung geht es insbesondere um die Neufestlegung der Ausnahme- Netzkapazitäten gemäss Artikel 17 Absatz 6 StromVG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) betreffend die Merchant Line (ML) Campocologno-Tirano. Gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz vom 3. Dezember 2008 (VAN; SR 734.713.3) verfügt die ElCom insbesondere die Dauer der Ausnahmeregelung sowie die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität. 17 Die ElCom ist somit für den Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig. Die Verfügung wird aufgrund des Gesuchs der Verfügungsadressatin vom 25. Juni 2014 erlassen (act. 8). 2 Teilverfügung 18 Die vorliegende Verfügung bezieht sich materiell auf die Neuregelung der Ausnahmekapazität. Es handelt sich somit um eine Teilverfügung. Die in dieser Verfügung verankerte Neufestlegung der Kapazität ist durch die veränderte Netzsituation begründet (vgl. Rz. 50 ff.). 19 Die Neubeurteilung der Ausnahmedauer erfordert zusätzliche Unterlagen (aktueller Business Case, insbesondere mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der Neufestlegung der Ausnahmekapazität nach der neuen Formel). Die finanziellen Auswirkungen auf die Verfügungsadressatin aufgrund der reduzierten Ausnahmekapazität sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung und werden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Neubeureilung der Ausnahmedauer in einer separaten Verfügung beurteilt. 20 Sämtliche Regelungen in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, die von der vorliegenden Teilverfügung nicht berührt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 3 Parteien 3.1 Im Allgemeinen 21 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
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3.2 Parteistellung der EL.IT.E. S.p.A. (Verfügungsadressatin) 22 Die Verfügungsadressatin ist Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano, für die gestützt auf Artikel 17 Absatz 6 StromVG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 StromVV mit Verfügung der ElCom 927-08-001 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 eine Ausnahme vom Netzzugang gewährt wurde. Die Ausnahmedauer wurde auf […] Jahre festgelegt, wobei nach 5 Jahren eine Neubeurteilung stattfinden sollte (vgl. Dispositivziffern 2, 3 und 4). 23 Das vorliegende Verfahren hat die Neubeurteilung der Ausnahmeregelung zum Gegenstand. Die vorliegende Teilverfügung betrifft die Frage der Anpassung der Ausnahmekapazität als Teilaspekt der Ausnahmeregelung. Die Neubeurteilung der Ausnahmedauer erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 24 Die Verfügungsadressatin wurde im Schreiben vom 16. Oktober 2014 gebeten darzulegen, inwiefern sie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 Netzbetreiberin ist (act. 13). In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2014 legt die Verfügungsadressatin dar, dass für die Merchant Line Campocologno-Tirano die Kontrolle und Steuerung der Wirk- und Blindenergieflüsse über den Phase-Shifter Transformator in der Schaltanlage in Tirano (Italien) erfolge. Dieser Phase-Shifter sei zwar von der Verfügungsadressatin erstellt worden und befinde sich in ihrem Eigentum. Verantwortlich für die Bestimmung des physischen Flusses sei aber Terna S.p.A. in Koordination mit der Verfahrensbeteiligten. Die Verfügungsadressatin führe nur das von Terna S.p.A. in Koordination mit Swissgrid festgelegte Programm aus (act. 20, Rz. 6). 25 Nicht Netzbetreiber der Merchant Line Campocologno-Tirano ist die Verfahrensbeteiligte, zumal eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung, die über eine Ausnahmeregelung verfügt, für die Dauer der Ausnahmeregelung nicht Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 12 Abs. 1 VAN e contrario). Ausserdem wird in Artikel 9 Absatz 1 VAN ausdrücklich zwischen nationaler Netzgesellschaft und Betreiber der Verbindungsleitung unterschieden (vgl. auch Verfügung der ElCom 237-00001 vom 11.12.2014). 26 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Verfügungsadressatin als Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano auch (Netz-)Betreiberin derselben ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter (Netz-)Betreiber der Merchant Line Campocologno-Tirano ist, liegen nicht vor. 27 Die Verfügungsadressatin ist als Eigentümerin der Merchant Line Campocologno-Tirano vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Ihr kommt deshalb Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 3.3 Parteistellung der Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) 28 Die vorliegende Verfügung hat einen direkten Einfluss auf verschiedene von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommene Aufgaben. So steht die Kapazität, die vom Netzzugang ausgenommen wird, dem Verfahren zur Handhabung von Engpässen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d StromVG nicht mehr zur Verfügung. Die Verbindungsleitung beeinflusst ebenfalls die Bereitstellung der Systemdienstleistungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StromVG. 29 Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden somit in verschiedenen Bereichen berührt. Die Verfahrensbeteiligte war überdies bereits im vorangehenden Verfahren 927-08-003 (neu: 237-
00003) Partei. 30 Ihr kommt deshalb im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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4 Anträge der EL.IT.E. S.p.A. gemäss Eingabe vom 25.06.2014 4.1 Ausnahmekapazität (Anträge 1 und 3) 31 Die Verfügungsadressatin beantragt in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2014 im Wesentlichen, dass auf eine Anpassung der Ausnahmekapazität zu verzichten sei (Antrag 1) und die Ausnahmekapazität von […] MW bei Reduktion der grenzüberschreitenden Kapazität CH-I, bei Einhaltung der Mindestverfügbarkeit, weiterhin dauernd und ohne Einschränkung zur Verfügung stehe (Antrag 3). 32 In der vorliegenden Verfügung wird eine neue Formel zur Berechnung der Ausnahmekapazität festgelegt (vgl. Kap. 6). Diese neue Berechnungsformel wird in Bezug auf die Merchant Line Campocologno-Tirano zu einer Reduktion der vom Netzzugang ausgenommene Kapazität sowie der Mindestverfügbarkeit führen. 33 In diesem Sinne sind die Anträge 1 und 3 abzuweisen. 4.1.1 Auktionserlöse (Antrag 2) 34 Die Verfügungsadressatin beantragt sodann, dass die durch die Versteigerung der von ihr nicht genutzten Kapazität erzielten Auktionserlöse wie bisher ihr gutzuschreiben seien. 35 Die Regelungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, die von der vorliegenden Verfügung nicht berührt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. Rz. 20). 36 In der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde in Dispositivziffer 10 festgehalten, dass die kommerziellen Transportrechte, die der Verfügungsadressatin zustehen, von ihr aber nicht genutzt werden, von der Verfahrensbeteiligten zu versteigern sind. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist der Verfügungsadressatin zu überweisen. 37 Da diese Regelung nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist, behält sie weiterhin ihre Gültigkeit. An der erneuten Regelung dieser Frage besteht somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. 4.1.2 Vereinbarung über die Mindestverfügbarkeit (Antrag 4) 38 Die Verfügungsadressatin beantragt sodann, dass die Mindestverfügbarkeit gleich wie bisher jährlich zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten zu vereinbaren sei (Antrag 4). 39 In der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde in Dispositivziffer 9 festgehalten, dass die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte die Mindestverfügbarkeit der Verbindungsleitung jährlich zu vereinbaren ist. 40 Da diese Regelung nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist, behält sie weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. Rz. 35 ff.). An der erneuten Regelung dieser Frage besteht somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
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4.2 Verlängerung der Ausnahmedauer (Antrag 5, Eventualantrag) 41 Die Verfügungsadressatin beantragt für den Fall einer Anpassung der Ausnahmekapazität die Einräumung der Gelegenheit, den Eventualantrag betreffend Verlängerung der Ausnahmedauer zu präzisieren. 42 Da die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität der Merchant Line Campocologno-Tirano aufgrund der neuen Formel angepasst wird (vgl. Kapitel 6), wird der Verfügungsadressatin die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. April 2015 einen Antrag um Verlängerung der Ausnahmekapazität zusammen mit allen sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen einzureichen (vgl. Rz. 109). 4.3 Verfahrensantrag 43 Der Verfügungsadressatin wurde mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) die Gelegenheit eingeräumt, zum Vorschlag des Fachsekretariats der ElCom Stellung zu nehmen. Die Verfügungsadressatin nahm die Gelegenheit mit Eingabe vom 15. September 2014 wahrgenommen. 44 Dem Verfahrensantrag wurde somit entsprochen sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör der Verfrügungsadressatin gewahrt (vgl. dazu sogleich Rz. 45). 5 Rechtliches Gehör 45 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sämtliche Eingaben wurden allen Parteien zur Stellungnahme unterbreitet. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 6 Materielle Beurteilung 6.1 Voraussetzungen für die Neufestlegung der Kapazität 6.1.1 Im Allgemeinen 46 Nach den Vorgaben in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 legt die ElCom die Kapazität der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano nach fünfjähriger Ausnahmedauer neu fest (act. 1, Ziffer 4 des Dispositivs). Die ElCom hat in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 22. April 2014 an die Verfahrensbeteiligte ein formelles Verfahren eröffnet (act. 5) und dies mit Schreiben vom 23. Juli 2014 der Verfügungsadressatin mitgeteilt (act. 9). 47 In den Erwägungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 wurde Folgendes festgehalten (act. 1, Rz. 40 f.): «Das Risiko einer Veränderung der Engpasssituation nach 5 Jahren kann aus heutiger Sicht aus oben erwähnten Gründen nur schwer beurteilt werden. Eine Reduktion der verfügbaren Transportfähigkeit würde zu einer stossenden Reduktion der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG und damit zu einer Mehrbelastung der Schweizer Endkunden führen, falls
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die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert wäre. Eine Anpassung an die zukünftige Netzsituation oder Berechnungsmethode ist daher erforderlich. Nach fünfjähriger Ausnahmedauer legt die ElCom auf Antrag der Gesuchstellerin die Kapazität der Verbindungsleitung neu fest. Dabei berücksichtigt sie die zu diesem Zeitpunkt von der Verfahrensbeteiligten und Terna festgelegte Transportfähigkeit an der Grenze Schweiz-Italien sowie die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen.» 48 In Bezug auf die Merchant Line Campocologno-Tirano ist somit zentral die Frage, ob vor dem Hintergrund der heutigen tatsächlichen technischen Netzsituation oder Berechnungsmethode für die verbleibende (und allenfalls neu zu regelnde) Ausnahmedauer eine Anpassung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität in Bezug auf die Verbindungsleitung Campocologno- Tirano erforderlich ist (vgl. Rz. 18 ff.). Bei der entsprechenden Beurteilung ist insbesondere die von den Übertragungsnetzbetreibern auf schweizerischer und italienischer Seite festgelegte Transportfähigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen zu berücksichtigen. Bei der Neubeurteilung der Netzsituation und somit der Ausnahmekapazität handelt es sich um eine rein technische Betrachtungsweise ohne kommerzielle Überlegungen. 49 In der Folge wird zunächst ausgeführt, inwiefern sich die aktuelle Netzsituation im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2009 verändert hat (Kap. 6.1.2). Anschliessend wird die Entwicklung der NTC-Werte seit damals dargelegt (Kap. 6.1.3). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse wird schliesslich die neu anzuwendende Formel zur Berechnung der reservierten Kapazitäten festgelegt (Kap. 6.2). 6.1.2 Beurteilung der Netzsituation im Allgemeinen 50 Grenzüberschreitende Energielieferprogramme zwischen der Schweiz und Italien werden von den involvierten Übertragungsnetzbetreibern zwecks Gewährleistung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs auf einen bestimmten Wert limitiert. Bei der Bestimmung dieses Wertes berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sämtliche technischen Eingangsgrössen, die für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb relevant sind, zum Beispiel die verfügbare Transportinfrastruktur (thermische Übertragungskapazitäten aller relevanten Netzanlagen), die voraussichtlichen Produktionseinspeisungen und Lastflüsse, Engpässe im Inland usw1. 51 Die für die Marktakteure verfügbare, grenzüberschreitende Transportkapazität wird auch als «Net Transfer Capacity» (NTC)2 bezeichnet. Der NTC-Wert ist die relevante Grösse für die Nutzung der Netzinfrastruktur zwischen zwei Preiszonen (somit auch zwischen der Schweiz und Italien). Die Bestimmung des NTC-Werts erfolgt unter Berücksichtigung aller technischen Faktoren mit Einfluss auf die Energieflüsse und technischen Limiten. So wird für jede der 8760 Stunden im Jahr (8784 Stunden in Schaltjahren) ein den technischen Gegebenheiten entsprechender NTC- Wert bestimmt. 52 Die von den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern festgelegten NTC-Werte zwischen zwei Preiszonen berücksichtigen die Netzsituation im vermaschten Netz im gesamten überregionalen Einflussbereich einer Grenze. 53 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG die Verfahrensbeteiligte die verfügbare
1 Siehe zum Beispiel die Definition beim european network for transmission system operator for electricity, unter www.entsoe.eu oder www.swissgrid.ch. 2 Vgl. www.swissgrid.ch > Fachportal > Themensuche > Engpassmanagement > NTC-Werte (letztmals besucht am 19. Januar 2015).
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Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die Verfahrensbeteiligte teilt die Kapazitäten mittels expliziter Auktionsverfahren zu. Die Jahresprodukte werden jeweils gegen Ende des Vorjahres versteigert. Um die für diese Jahresprodukte verfügbare Kapazität zu bestimmen, wird jeweils gegen Ende des Vorjahres eine NTC-Jahresprognose erstellt (NTC y-1; year minus 1) unter grober Abschätzung der erwarteten Lastflüsse und Ausserbetriebnahmen von Netzelementen sowie weiteren, technischen Einflussgrössen. Der Umfang an Kapazität für Monats- und insbesondere Tagesprodukte wird dann unterjährig bestimmt. Für die für den Handel zentrale Bestimmung der NTC-Werte findet jeweils am Vortag der Versteigerung der Tagesprodukte statt (NTC d-2; day minus 2). Bei diesen Prognosen verwenden die Übertragungsnetzbetreiber alle aktualisierten technischen Einflussgrössen, um die verfügbare Kapazität zu optimieren. 54 Die Verfügungsadressatin legt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 dar, dass keine technischen Gründe vorhanden seien, welche für eine Anpassung der Kapazitätsgarantie sprechen würden. Auch sei die NTC-Berechnungsmethode unverändert geblieben (act. 11, Rz. 3 und 4). 55 Gemäss Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 (act. 1, Rz. 40) sind die Gründe für eine Anpassung der Ausnahmekapazität eine Veränderung der Netzsituation oder der NTC-Berechnungsmethode. Es ist mit der Verfügungsadressatin einig zu gehen, dass sich die NTC-Berechnungsmethode nicht geändert hat. Zu prüfen ist deshalb, ob und inwiefern sich die Netzsituation verändert hat. 56 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend, dass die Engpasssituation an der Grenze Schweiz-Italien in kontinuierlicher Entwicklung sei. Das rasante Wachstum der stochastischen Produktion (Wind und Photovoltaik) in Italien und in ganz Europa sowie die persistent schwache Nachfrage habe die Systemstabilität in Italien stark gefordert. Um die Situation zu beherrschen, habe der italienische Übertragungsnetzbetreiber Terna S.p.A. auch seine Nordgrenze «dynamischer» bewirtschaftet. Von einer Mehrbelastung der Schweizer Endkunden auf Grund einer Reduktion der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sei man allerdings weit entfernt (act. 8, Abschnitt D, Rz. 4). 57 Auch bringe die Verfahrensbeteiligte in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2014 (vgl. act. 6) nichts vor, was eine Anpassung der Kapazität von […] MW rechtfertigen würde. Der reibungsfreie Betrieb sei insbesondere dem Umstand zu verdanken, dass die entsprechenden Ausnahmeregelungen sowohl auf italienischer Seit wie auch auf schweizerischer Seite durch die jeweils zuständigen Behörden deckungsgleich erfolgten. Der Verfahrensbeteiligten sei sehr daran gelegen, dass dies auch künftig so sichergestellt werden kann. Die Verfügungsadressatin teile diese Auffassung, so dass eine asymmetrische Lösung bei der Ausnahmedauer und der Kapazität auf italienischer Seite erhebliche Schwierigkeiten hervorrufen würde (act. 8, Rz. 5 und act. 11, Rz. 7). 58 Die Verfügungsadressatin führt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 ausserdem aus, dass der NTC-Wert einen kommerziellen nicht aber einen technischen Wert darstelle, so dass daraus keine Veränderung der technischen Netzsituation abgeleitet werden könne. Ferner stelle die Entwicklung des Verhältnis‘ VEE und die Einführung von «Special Days» mit nur 10-15% betroffener Tage keine Indikation einer erheblichen Veränderung der Netzsituation mit einer entsprechenden Mehrbelastung der Schweizer Endkunden dar. Zudem sei die von der ElCom vorgebrachte, zunehmende Volatilität des Engpasspreises ein rein kommerzieller Aspekt, welcher bei der Neufestlegung der Kapazitätsgarantie nicht zu berücksichtigen sei (act. 11, Rz. 5). 59 Wie in Kapitel 6.1.3 dargelegt wird, stellen die NTC-Werte die technische Netzsituation derart dar, dass durch die Vergabe von Kapazität im Umfang von maximal des NTC-Werts die Netzsicherheit
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sichergestellt werden kann. Der NTC-Wert stellt demzufolge keineswegs eine kommerzielle, sondern eine technische Grösse dar. 60 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Form von NTC-Werten ausgedrückte verfügbare, grenzüberschreitende Transportkapazität das zentrale technische Kriterium zur Beurteilung einer veränderten Netzsituation darstellt. In der Folge wird daher in Bezug auf die Verbindungsleitung Campocologno-Tirano unter Beizug der NTC-Werte untersucht, ob und inwiefern sich die technische Netzsituation seit der Festlegung der Kapazität in der Verfügung der ElCom 927-08- 003 (neu: 237-00003) vom 27. September 2009 verändert hat. 6.1.3 Objektivierte Bewertung des NTC-Verlaufs 6.1.3.1 Im Allgemeinen 61 Werden die beiden Zeitreihen der Jahre 2008 (Bezugsjahr für die Verfügung der ElCom 927-08- 003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009) und 2013 (aktuellste, der ElCom vorliegende vollständige Zeitreihe als Vergleich für die mehrjährige Entwicklung) des NTC-Verlaufs (NTC d-
2) Schweiz Richtung Italien betrachtet, fällt auf, dass die Dynamik zugenommen hat (siehe alle Werte und Zeitreihen in act. 6). Der Verlauf ist volatiler, die Kürzungen erfolgen häufiger und betragsmässig stärker. Betrug der minimale NTC-Wert im Jahr 2008 noch 1590 MW (vgl. Grafik 1), reduzierte sich dieser bis im Jahr 2013 auf 534 MW (vgl. Grafik 2 und act. 6). Bleibt die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert (nicht reduzierbar), stehen den anderen Marktakteuren weniger Kapazität zur Verfügung bzw. die Kapazität der anderen Marktteilnehmer muss überproportional gekürzt werden.
Grafik 1: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Schweiz Richtung Italien im Jahr 2008 dar.
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Grafik 2: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Schweiz Richtung Italien im Jahr 2013 dar. Die rote Linie stellt die Kapazität der Verbindungsleitungen an der Grenze Schweiz-Italien dar. 62 Der veränderte Verlauf resultiert im Wesentlichen aus den seit der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung eingeführten «Special Days» (vgl. act. 6): An Tagen mit wenig Verbrauch in Italien (z.B. an Feiertagen) und hoher Produktion aus Photovoltaik- oder Windanlagen muss aus Netzsicherheitsgründen die Importkapazität aus der Schweiz eingeschränkt werden. Dass die stochastische Produktion (Photovoltaik und Wind) rasant zugenommen hat und der italienische Übertragungsnetzbetreiber (Terna S.p.A.) die Nordgrenze dynamischer bewirtschaften musste, räumt die Verfügungsadressatin selbst ein. Sie führt zwar aus, dass dies zu keiner Mehrbelastung der Schweizer Endkunden geführt habe, begründet dies aber nicht weiter (vgl. act. 8, Abschnitt D, Rz. 4). 63 Im Jahr 2010 waren 1221 Stunden von den «Special Days» betroffen, im Jahr 2013 bereits 2435 Stunden (vgl. Daten zu act. 6). 64 Die Entwicklung der Reduktionen der NTC-Werte kann mit der Streuung der verfügbaren Kapazität (NTC d-2) Schweiz Richtung Italien (Export) als Jahres-Boxplot3 dargestellt werden (vgl. Grafik 3).
Grafik 3: Streuung der NTC-Werte an der Grenze CH-IT in den Jahren 2008-2013. Das untere Quantil nimmt von circa 2300 MW (im Jahr 2008) auf circa 1700 MW (im Jahr 2013) ab. Das untere Minimum nimmt von circa 1800 MW (im Jahr 2008) auf circa 500 MW (im Jahr 2013) ab.
3 Ein Boxplot ist ein anerkanntes statistisches Mittel zur Darstellung der Verteilung von Werten.
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65 Diese Darstellung erlaubt eine objektive Einschätzung, inwieweit die Kapazität über die vollen 8760 Stunden pro Jahr (in Schaltjahren 8784 Stunden) verfügbar ist: Relevant hierfür sind die Entwicklungen des unteren Quantils und der unteren Minima (siehe Grafik 3). Aus den Darstellungen ist ersichtlich, dass die Reduktionen der NTC-Werte in der Häufigkeit sowie betragsmässig zugenommen haben. 66 Entsprechend den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. act. 6) resultiert daraus durchaus eine Mehrbelastung der Endkunden, weil die Auktionserlöse und deren finanziell entlastende Wirkung für die Endkunden geschmälert werden. 6.1.3.2 Die verschiedenen Betrachtungen / langfristig und kurzfristig 67 Wie bereits erwähnt, erfolgen die Kürzungen in den letzten Jahren häufiger und betragsmässig stärker. Bei der Beurteilung dieser Effekte ist jedoch zwischen langfristiger und kurzfristiger Betrachtung zu unterscheiden. Die Kürzungen werden zwar grösstenteils bereits im Rahmen der Bestimmung der NTC-Werte auf Jahresbasis berücksichtigt (Jahresprognose; y-1), werden aber spätestens am Vortag der Auktion der Tagesprodukte nochmals an die aktuellen Einflussgrössen angepasst (d-2, siehe auch Rz. 52). Bei der Neufestlegung der Kapazität sind demnach die langfristigen und die kurzfristigen Effekte zu berücksichtigen (vgl. Rz. 65). 68 Der Verlauf der NTC-Werte in der Jahresbetrachtung lässt sich durch das Verhältnis VEE zum Ausdruck bringen. Das Verhältnis VEE ist der Quotient zwischen der jährlichen Energiemenge, die dem Markt an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien tatsächlich zur Verfügung stehen wird, und der Energiemenge, die dem Markt an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien bei hundert Prozent garantierter Kapazität ohne jegliche Kürzungen zur Verfügung stehen würde. Beide Energiemengen beruhen auf Prognosen im Vorjahr. Das Verhältnis VEE ist somit jeweils am Ende des Vorjahres zu bestimmen. Der zeitliche Verlauf des Verhältnisses VEE stellt damit eine objektiv quantifizierbare Messgrösse dar für die Wahrscheinlichkeit, dass die verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien in einer mehrjährigen Betrachtung einschränkt werden musste. 69 Die folgende Grafik 4 stellt die Entwicklung des Verhältnisses VEE zwischen 2008 und 2013 dar.
Grafik 4: Darstellung des Verhältnis VEE von 2008 bis 2013
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70 Aus der Grafik 4 ist erkennbar, dass das Verhältnis VEE Schweiz Richtung Italien seit der Inbetriebnahme der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano am […] tendenziell abgenommen hat. 71 Die Qualität der Jahresprognose, die jeweils am Ende des Vorjahres erstellt wird, ist für die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Reduktionen entscheidend. Dabei ist davon auszugehen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Jahresprognose mit all ihren verfügbaren Informationen nach dem Stand der Technik erstellen. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die Jahresprognose nicht so gut sein kann wie die Prognose, welche am Vortag der Auktion der Tagesprodukte (d-2) erstellt wird. Demzufolge wird die Kapazität der Jahresprognose, falls erforderlich, an die aktuelle Netzsituation angepasst und als NTC d-2 zur Verfügung gestellt. Von dieser Unsicherheit sind grundsätzlich alle Marktakteure betroffen. 72 Die Historie zeigt, dass die NTC-Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber in der Regeln recht genau sind. Die Abweichungen zwischen der Jahresprognose und dem zum Zeitpunkt d-2 vereinbarten Wert bewegt sich in der Regel im Ein-Prozentbereich, kann aber auch substanziell sein und ist deshalb zu berücksichtigen. Wie bereits in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 erläutert, sind bei der Neubeurteilung der Kapazität auch die kurzfristigen Reduktionen zu berücksichtigen (siehe Rz. 67). 6.1.3.3 Schlussfolgerung 73 Obige Ausführungen führen zum Schluss, dass sich die Netzsituation zumindest in Exportrichtung in den letzten 5 Jahren signifikant verändert hat. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich die aufgezeigten Trends abschwächen werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich diese bis zum Ende der Ausnahmedauer weiter akzentuieren werden. 74 In den ersten fünf Jahren war die Kapazität der Verbindungsleitung zu hundert Prozent garantiert und daher nicht reduzierbar. Die bisherige Regelung ist daher durch eine den aktuellen Rahmenbedingungen besser entsprechende Regelung zu ersetzen. 6.1.3.4 Beurteilung der Netzsituation in Importrichtung (Italien Richtung Schweiz) 75 Die beschriebenen Änderungen im Verlauf der NTC-Werte Schweiz Richtung Italien sind in Importrichtung, also Italien Richtung Schweiz, bislang nicht feststellbar, auch wenn eine leichte Zunahme der Handelsaktivität sowie der Lastflüsse zu verzeichnen ist (vgl. Grafik 5).
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Grafik 5: Die blaue Linie stellt den NTC-Wert Italien Richtung Schweiz im Jahr 2013 dar. Die Daten sind öffentlich bei Swissgrid unter www.swissgrid.ch abrufbar. Die Daten aus dem Basisjahr 2008 sind nicht öffentlich zugänglich, entsprechen aber qualitativ den Daten aus dem Jahr 2013. Die ElCom ist im Besitz der Daten aus dem Jahr 2008. 76 Da die verfügbare Transportkapazität aber nicht unwesentlich von exogenen Einflussgrössen wie die Installation zusätzlicher Produktionskapazität (z.B. für Photovoltaik und Wind) abhängt, ist nicht auszuschliessen, dass die NTC-Werte in Importrichtung in der verbleibenden Ausnahmezeit von ähnlichen Reduktionen betroffen sein wird wie in Exportrichtung. 77 Bei der Anpassung der Ausnahmebedingungen ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Netzsituation in Im- und Exportrichtung unterschiedlich sein kann. 6.2 Neufestlegung der Kapazität / neue Formel 6.2.1 Kriterien für die Neubeurteilung 78 Aufgrund der bisherigen Ausführungen hat die Kapazität der Verbindungsleitung Campologno- Tirano folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Da auch Italien den Vorrang anerkennt, umfasst der Schweizer Anteil nur die Hälfte der betroffenen Kapazität (vgl. Rz. 88 ff.); Gemäss Artikel 7 Absatz 3 VAN ist auf dem Schweizer Anteil (50%, siehe soeben) der betroffenen Kapazität die Hälfte (d.h. 25% der gesamten Kapazität) als garantierte Kapazität zu betrachten; Die mehrjährige Entwicklung der Verfügbarkeit der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität seit 2008 ist zu berücksichtigen (vgl. Rz. 68 und 86); Das Risiko einer unterjährigen Kürzung der Kapazität ist zu berücksichtigen (vgl. Rz. 50 ff.); Die Unterschiede zwischen Im- und Exportrichtung sind zu berücksichtigen (vgl. Rz. 104 ff.).
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6.2.2 Bestimmung der neu garantierten Kapazität 6.2.2.1 Neue Berechnungsformel 79 Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 unterbreitete das Fachsekretariat der ElCom gestützt unter anderem auf den von der Verfahrensbeteiligten erhaltenen Daten (vgl. insbesondere Verlauf NTC-Werte [Beilagen zu act. 6]) den Parteien betreffend Neuberechnung der Ausnahmekapazität einen konkreten Vorschlag (act. 9). Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte nahmen dazu mit Eingaben vom 15. September 2014 (act. 11 und 12) Stellung. 80 Die Verfügungsadressatin macht im Wesentlichen geltend, dass die technischen Voraussetzungen für eine Reduktion der Ausnahmekapazität nicht gegeben seien, auch habe sich die Berechnungsmethode nicht geändert. Der Vorschlag sei ferner weder international noch von Terna S.p.A. bestätigt worden. Schliesslich könnten die sogenannten «Special Days» nicht als bedeutend veränderte Netzsituation betrachtet werden. Die Vorbringen der Verfügungsadressatin wurden im Rahmen der Beurteilung der Netzsituation bereits behandelt (vgl. Rz. 54 ff.). 81 Die Verfügungsadressatin weist ferner darauf hin, dass der Term (iii) zu streichen sei, da das darin enthaltene Phänomen bereits im Term (iv) berücksichtigt sei (act. 11, Rz. 8; act. 20, Rz. 5). 82 Wie bereits erwähnt hat die Kapazität der Verbindungsleitung Campocologno-Tirano mehrere Bedingungen zu erfüllen (vgl. Rz. 96). Der Term (iii) bildet dabei die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Kapazitätsreduktionen ab (Rz. 78, 4. Unterpunkt), während der Term (iv) die langfristige NTC-Entwicklung berücksichtigt (Rz. 78, 3. Unterpunkt). Damit bilden die beiden Terme zwei unterschiedliche Bedingungen ab und ein Streichen des Terms (iii) würde zu einer Verletzung der aufgestellten Bedingungen führen. 83 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligte den vom Fachsekretariat der ElCom unterbreiteten Lösungsvorschlag mit den entsprechenden Darlegungen insgesamt als nachvollziehbar erachtet (act. 12). Selbst die Verfügungsadressatin hat sich mit der Anwendung der angepassten Formel als einverstanden erklärt (act. 20, Rz. 3). Sie räumt auch ein, dass die vorgeschlagene Formel klar und transparent sei (act. 21). 84 Die garantierte Ausnahmekapazität berechnet sich neu deshalb nach den vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) vorgeschlagenen Formel wie folgt:
𝑃𝑡 𝑟𝑒𝑠𝑒𝑟𝑣𝑖𝑒𝑟𝑡[𝑀𝑊] = [… ][𝑀𝑊] + […][𝑀𝑊] + 𝑚𝑖𝑛{[… ], [… ] ∙ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑑−2) 𝑁𝑇𝐶t(𝑦−1) ∙ 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) 𝑉𝐸𝐸 (2008) }[𝑀𝑊]
Italienischer Garantierter Nicht garantierter Schweizer Anteil
Anteil Schweizer Anteil (Art. 7 Abs. 4 VAN)
85 Die einzelnen Terme sind dabei wie folgt zu verstehen: - 𝑷𝒕 𝒓𝒆𝒔𝒆𝒓𝒗𝒊𝒆𝒓𝒕: reservierte Kapazität der Leitung zur Stunde t
- 𝑵𝑻𝑪𝒕 (𝒅−𝟐): Im Rahmen der d-2 Bestimmung festgelegte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien für die Stunde t
- 𝑵𝑻𝑪𝒕 (𝒚−𝟏): Im Rahmen der Jahresprognose bestimmte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien für die Stunde t
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- 𝑽𝑬𝑬 (𝒚−𝟏): 𝐸eff. (𝑦−1) 𝐸max. (𝑦−1) [−]
- 𝑬𝒆𝒇𝒇. (𝒚−𝟏): ∑ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑦−1) ∙1ℎ [𝑀𝑊ℎ] 𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛 𝑡=1
- 𝑬𝒎𝒂𝒙 . (𝒚−𝟏): 𝑁𝑇𝐶𝑚𝑎𝑥. 𝑡 (𝑦−1) ∙𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛 [𝑀𝑊ℎ]
- 𝑵𝑻𝑪𝐦𝐚𝐱. 𝒕 (𝒚−𝟏): Maximalwert der im Rahmen der Jahresprognose bestimmte, kommerziell verfügbare Kapazität an der Grenze Schweiz-Italien gemäss ElCom-Verfügung.
- 𝑽𝑬𝑬 (𝟐𝟎𝟎𝟖): wurde analog zu 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) festgelegt.
86 Erläuterungen zum letzten Term der Formel:
𝑚𝑖𝑛{[… ], […] ∙ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑑−2) 𝑁𝑇𝐶t(𝑦−1) ∙ 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) 𝑉𝐸𝐸 (2008) }[𝑀𝑊]
i. ii. iii. iv.
i. Begrenzt die verfügbare Kapazität auf die maximal zulässige Kapazität: […] MW. ii. Basis des variablen Teil entspricht einem Viertel der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität. iii. Berücksichtigt die Abweichung der d-2 Kapazitätsbestimmung von der Kapazität- Jahresprognose. iv. Berücksichtigt die mehrjährige Entwicklung der Verfügbarkeit der vom Netzzugang ausgenommen Kapazität in Relation zur Verfügbarkeit zum Bemessungszeitpunkt im Jahr 2008. 6.2.2.2 Erläuterung der neuen Berechnungsformeln inkl. Rundungsregel 87 In den ersten fünf Jahren betrug die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität […] MW (vgl. Verfügung der ElCom 927-08-003 [neu: 237-00003] vom 27. August 2009, Dispositivziffer 3 [act. 1]). 88 Die neue Formel basiert auf dem Prinzip, dass an der schweizerisch-italienischen Grenze die Schweiz und Italien je zur Hälfte für die Bewirtschaftung der Kapazität zuständig sind, somit auch für die vom Netzzugang ausgenommenen Kapazitäten. Aufgrund des Territorialitätsprinzips wendet die ElCom das schweizerische Recht auf Sachverhalte an, welche sich in der Schweiz zutragen. Die Schweiz kann ihr Recht nur auf die in ihrem Einflussbereich stehende Kapazität anwenden. Würde die Schweiz die Hälfte der gesamten Transportfähigkeit von […] MW garantieren, wäre das verfügbare technische Potential aus Sicht der Schweiz bereits erschöpft. Dies würde aber Artikel 7 Absatz 2 VAN widersprechen, wonach sich die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammensetzt. Die ElCom kann damit nur über die Hälfte der verfügbaren grenzüberschreitenden Transportkapazität verfügen, also […] MW. 89 In diesem Sinne ist denn auch der erste Summand der Formel ([…] MW) zu verstehen: Dieser stellt den italienischen Teil dar und wird demnach nicht verändert bzw. unterliegt den Vorgaben nach italienischem Recht.
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90 Der zweite Summand ([...] MW) stellt den nicht reduzierbaren Schweizer Anteil dar. Die VAN legt in diesem Zusammenhang in Artikel 7 Absatz 3 fest, dass der garantierte Teil der Kapazität mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität zu betragen hat. Nach Absatz 4 steht der nicht garantierte Teil der Kapazität dem der Verfügungsadressatin nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben. In diesem Sinne ist denn auch der zweite Summand der Formel zu verstehen: Die Hälfte des Schweizerischen Teils der Kapazität ist garantiert bzw. nicht veränderbar. 91 Der dritte Summand der Formel («nicht garantierter Schweizer Anteil») stellt den nicht garantierten Teil der Kapazität dar und ist veränderbar. Dieser Summand besteht aus zwei Termen. Im ersten Term (NTCt(d-2) / NTCt(y-1)) wird in Anlehnung an die Erwägungen der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009, wonach die Wahrscheinlichkeit von kurzfristigen Kapazitätsreduktionen zu berücksichtigen ist (act. 1, Rz. 41), der nicht garantierte Teil der Kapazität mit dem Verhältnis verrechnet, welcher die NTC-Werte – erstellt als Jahrprognose (y-1; year minus eins) – mit den tatsächlichen, zwei Tage im Voraus erstellten NTC- Werten (d-2; day minus zwei) in Verbindung bringt. 92 Im zweiten Term (VEE (y-1) / VEE (2008)) wird der Trend der zunehmenden Dynamik bzw. der Trend, wonach Kürzungen der verfügbaren Kapazität häufiger und betragsmässig stärker erfolgen, berücksichtigt. Grundlage dieses Terms bildet das Verhältnis VEE. Dieses kann jeweils im Voraus bzw. im Zeitpunkt der NTC-Jahresprognose (y-1; year minus 1) berechnet werden und ist für ein ganzes Jahr fix. Dabei wird das Verhältnis des massgebenden Jahres jeweils mit dem Verhältnis des Bezugsjahres in Verbindung gebracht. Ist das Verhältnis gegenüber dem Bezugsjahr unverändert (Faktor 1), verändert sich die der Verfügungsadressatin zustehende Kapazität ebenfalls nicht. Als Bezugsjahr gilt das Jahr 2008 (vgl. Verfügung der ElCom 927-08-003 [neu: 237-00003] vom 27. August 2009 [act. 1]). 93 Das Ergebnis der Formel lässt auch Kommazahlen bzw. Bruchstücke von Megawatt [WM] zu. Die Weiterverarbeitung und die Vermarktung der Kapazität lässt jedoch nur ganze Zahlen in der Einheit Megawatt zu. Das Ergebnis der Formel ist entsprechend zu runden. Dabei ist die gängige kaufmännische Rundungsregel anzuwenden4. Über einen längeren Zeitraum wird die Verfügungsadressatin dadurch weder besser noch schlechter gestellt (vgl. dazu die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 13. November 2014 [act. 19]). 6.2.3 Operative Umsetzung / Anwendung der Formel 6.2.3.1 Im Allgemeinen 94 Die im vorangehenden Kapitel genannte Formel legt die Höhe der Kapazität fest, welche der Verfügungsadressatin stündlich zur Verfügung steht. Anschliessend wird diese Kapazität der Verfügungsadressatin nach standardisierten Abläufen zugänglich gemacht. Die verfügbare Kapazität an der Grenze zwischen der Schweiz und Italien wird von den Übertragungsnetzbetreibern (d.h. von der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A.) berechnet und anschliessend zentral auf der CASC-Plattform versteigert5. 95 Die der Verfügungsadressatin zustehende Kapazität wurde bis anhin auf der CASC-Plattform zugänglich gemacht. Dies soll auch weiterhin so gehandhabt werden. Die nach der genannten Formel berechnete Kapazität wird jedoch eine Anpassung der bestehenden Abläufe mit sich ziehen. Die Frage, ob Anpassungen überhaupt erforderlich sind und wenn ja inwiefern und in
4 Gemäss DIN-Norm 1333 (www.din.de). 5 Siehe auch www.casc.eu.
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welcher Form, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung. Operative Anpassungen sind von der Verfahrensbeteiligten als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes umzusetzen. Die Verfahrensbeteiligte hat dabei einen gewissen Handlungsspielraum, um die Anpassung an internationalen Normen und Abläufe zu ermöglichen. Die Verfahrensbeteiligte hat dabei in jedem Fall die Vorgaben in der vorliegenden Verfügung zu berücksichtigen. 96 Im Schreiben vom 5. November 2014 (act. 16) legt die Verfahrensbeteiligte dar, welche konkreten Verträge anzupassen sind. Es handelt sich dabei um die trilateralen Verträge zwischen der Verfahrensbeteiligten, der Verfügungsadressatin und Terna S.p.A. sowie um den Kooperationsvertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A. 97 Bereits im Rahmen der ursprünglichen Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 wurde die operative Umsetzung erst im Nachhinein durch separate Verträge festgehalten (so das trilaterale Agreement vom 9. Juli 2009; siehe dazu das Schreiben von Swissgrid vom 5. November 2014 [act. 16]). 98 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 bereits einen Vorschlag zur operativen Umsetzung gemacht (act. 12). Unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Verfügungsadressatin zur operativen Umsetzung im Schreiben vom
12. September 2014 (act. 11, Rz. 7) hat die ElCom die Verfahrensbeteiligte gebeten, ihren Vorschlag zu präzisieren (act. 14). In ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2014 macht die Verfahrensbeteiligte konkrete Vorschläge zur operativen Umsetzung, namentlich zum Anlegen der Kapazität bei CASC oder zum Einbezug der heute geltenden Auktionsregeln (act. 16). 6.2.3.2 Symmetrie der Ausnahme nach schweizerischem und italienischem Recht 99 Die Verfügungsadressatin erwähnt mehrmals das Erfordernis zur Weiterführung der bis anhin geltenden Symmetrie (act. 8, Rz. 5; act. 11, Rz. 7). Darunter versteht die Verfügungsadressatin, dass die in der Verfügung vom 27. August 2009 festgelegten Eckwerte des Ausnahmerechts (Ausnahmedauer: […] Jahre, ausgenommene Kapazität: […] MW; siehe dazu insbesondere Ziffer 2 und 3 des Dispositivs act. 1) auch von der italienischen Seite gleichlautend festgehalten wurden (Decreto N.290/ML/1/2007 del Ministero dello Sviluppo Economico MSE). Der italienische Entscheid sieht jedoch nicht vor, dass die Kapazität der Verbindungsleitung 5 Jahre nach deren Inbetriebnahme zwingend neu beurteilt wird. Sollte die Kapazität der Verbindungsleitung von der italienischen Seite daher nicht angepasst werden, wären die schweizerische und die italienische Regelung nicht mehr deckungsgleich bzw. asymmetrisch. Die italienische Regelung sieht 100 % garantierte Kapazität vor, die Vorgaben in dieser Verfügung sehen hingegen 75 % garantierte Kapazität und 25 % nicht garantierte Kapazität vor. 100 Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte erwähnen, dass die Weiterführung der bis anhin geltenden Symmetrie einfacher in der operativen Umsetzung wäre (act. 11 und 12). Dies ist nachvollziehbar, zumal die operativen und kommerziellen Vorkehrungen langfristig und im Voraus geplant werden konnten. Ferner waren die stündlichen Berechnungen von Kapazitätswerte und die damit verbundene stündliche Vermarktung der Kapazität nicht erforderlich. 101 Symmetrische bzw. deckungsgleiche Bestimmungen beidseits der Grenze sind jedoch nicht Voraussetzung für die operative Umsetzung der in dieser Verfügung verankerten Formel. Im Schreiben vom 5. November 2014 (act. 16) bemerkt die Verfahrensbeteiligte in diesem Zusammenhang, dass die vom Fachsekretariat der ElCom im Schreiben vom 23. Juli 2014 (act. 9) vorgeschlagene Formel (welche mit der Formel in dieser Verfügung übereinstimmt) umsetzbar und dazu der Kooperationsvertrag mit dem italienischen Übertragungsnetzbetreiber anzupassen
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ist. Die Verfahrensbeteiligte schlägt dazu weiter vor, dass die Kapazität der Verbindungsleitung in einen schweizerischen und in einen italienischen Teil getrennt wird. Die Formel in dieser Verfügung unterscheidet ebenfalls zwischen einem schweizerischen und einem italienischen Anteil. 102 Dass die Ausnahmen vom Netzzugang in der Schweiz und Italien unterschiedlich gehandhabt werden, ist nichts Aussergewöhnliches: aus dem Anhang 2 («Annex 2») des Kooperationsvertrages wird ersichtlich, dass die meisten anderen an der Grenzen zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Ausnahmen vom Netzzugang einseitig geregelt werden (act. 16, im Anhang). Wäre das Prinzip der Symmetrie aufrecht zu halten, könnte die Kapazität der Verbindungleitung nicht neu festgelegt werden bzw. wäre eine Unterscheidung zwischen garantierter und nicht garantierter Kapazität, wie in Artikel 7 Absatz 3 VAN verankert, vom Einverständnis der italienischen Behörden abhängig. 103 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Neufestlegung der Kapazität nach den Formeln in dieser Verfügung wahrscheinlich zu einer unterschiedlichen Regelung beidseits der Grenze führt (falls die italienischen Behörden die Kapazität nicht neu festlegen). Zwar müssen dazu verschiedene (operative) Verträge angepasst werden. Die Umsetzung der Formel wird dadurch aber nicht verhindert. 6.2.3.3 Anwendung in Import- und Exportrichtung 104 Die beschriebenen Änderungen im Verlauf der NTC-Werte Schweiz Richtung Italien sind in Importrichtung, also von Italien in Richtung Schweiz, bislang nicht feststellbar. Da die verfügbare Transportkapazität aber nicht unwesentlich von exogenen Faktoren wie die Installation zusätzlicher Produktionskapazität (z.B. für Photovoltaik und Wind) abhängt, ist nicht auszuschliessen, dass die NTC-Werte in Importrichtung in der verbleibenden Ausnahmezeit von ähnlichen Reduktionen betroffen sein werden wie in Exportrichtung (vgl. Rz. 75 ff.). 105 Die oben genannte Formel soll demnach auch in Importrichtung (d.h. Italien Richtung Schweiz) angewandt werden. Die Netzsituation in Importrichtung kann von jener in Exportrichtung abweichen (vgl. Rz. 77). 106 Sollten sich die NTC-Werte Italien Richtung Schweiz jedoch nicht gross verändern und weiterhin im bestehenden Umfang genutzt werden können, ist der Einfluss der Formel auf die der Verfügungsadressatin zur Verfügung stehende Kapazität klein. Allfällige Nachteile können ihm Rahmen der Prüfung des Antrages über die Verlängerung der Ausnahmedauer beurteilt werden (siehe Kap. 6.3). 6.2.3.4 Zeitpunkt der operativen Umsetzung und Anwendung der neuen Formel 107 Die Neufestsetzung der Ausnahmekapazität ist aufgrund von Artikel 17 Absatz 6 StromVG unabhängig von der zeitlichen Anpassung der trilateralen Verträge zwischen der Verfahrensbeteiligten, der Verfügungsadressatin und Terna S.p.A. sowie des Kooperationsvertrages zwischen der Verfahrensbeteiligten und Terna S.p.A. verbindlich. Dies stellt auch die Verfahrensbeteiligte in ihrer Eingabe vom 5. November 2014 fest (act. 16). 108 Die operative Umsetzung der neuen Formel muss durch die Verfahrensbeteiligte somit raschestmöglich erfolgen. Die ElCom geht davon aus, dass die operative Umsetzung spätestens per 1. Mai 2015 erfolgen kann. Sollte die operative Umsetzung der neuen Formeln von den Parteien nicht angewendet werden, bleiben allfällige finanziellen Rückabwicklungen auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung – d.h. spätestens per 1. Mai 2015 – vorbehalten.
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6.3 Antrag um Verlängerung der Ausnahmedauer gemäss Eingabe vom 25.06.2014 (Antrag 5, Eventualantrag) 109 Die Verfügungsadressatin beantragt, dass im Falle einer Reduktion der ausgenommenen Kapazität und/oder der Firmness in Absprache mit den italienischen Behörden die Ausnahmedauer zur Kompensation entsprechend zu verlängern sei (vgl. Rz. 41 f.). 110 Die Neufestlegung der Kapazität nach der Formel in der vorliegenden Verfügung kann zu einer Reduktion der Kapazität führen (maximal jedoch um 25%; vgl. Rz. 78 ff.). 111 Diesem Umstand wurde in der Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom
27. August 2009 in Dispositivziffer 2 Rechnung getragen. In der Verfügung wurde nämlich festgelegt, dass die ElCom die Ausnahmedauer im Rahmen der Neubeurteilung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität verlängern kann. In Dispositivziffer 4 wurde weiter geregelt, dass der Antrag auf Neufestlegung der Kapazität sowie auf Verlängerung er Ausnahmedauer spätestens 3 Monate vor Ablauf der fünfjährigen Ausnahmedauer einzureichen ist. 112 Die Ausnahmedauer begann mit der kommerziellen Inbetriebnahme der Verbindungsleitung. Diese erfolgte am […] (vgl. act. 2). Die fünfjährige Frist lief somit am [...] ab. Die Verfügungsadressatin hat den erforderlichen Antrag um Neubeurteilung der Ausnahmeregelung mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (bei der ElCom eingegangen am 26. Juni 2014) und somit rechtzeitig gestellt. Die Verfügungsadressatin verlangt darin im Wesentlichen, dass die mit Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 festgelegte Ausnahmekapazität unverändert und wie ursprünglich vorgesehen während […] Jahren nach der kommerziellen Inbetriebnahme bestehen bleibt (act. 8). 113 Die vorliegenden Reduktionen der Ausnahmekapazität erfordert eine Neubeurteilung der Ausnahmedauer, wie sie von der Verfügungsadressatin für den Fall einer Kürzung der Ausnahmekapazität beantragt wird, jedoch ohne Angabe einer konkreten Verlängerungsdauer (act. 8). Diese Beurteilung erfordert zusätzliche Unterlagen, insbesondere den aktuellen Business Case der Verfügungsadressatin mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der vorliegenden Neufestlegung der Kapazität aufgrund der aufgezeigten Formel. Die Ausnahmedauer wird, wie erwähnt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in einem zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt (siehe Rz. 18 ff.). 114 Die Verfügungsadressatin hat in diesem Sinne die Möglichkeit, bis zum 30. April 2015 ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Ausnahmedauer (inkl. konkrete Verlängerungsdauer) einzureichen. Dem begründeten Gesuch sind alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen, insbesondere ihr aktueller Business Case mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der Neufestlegung der Ausnahmekapazität nach den neuen Formeln, beizulegen. 115 Wird kein solches Verlängerungsgesuch oder werden nicht alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen bis zum 30. April 2015 eingereicht, endet die Ausnahmedauer unverändert gemäss Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 […] Jahre nach kommerzieller Inbetriebnahme der Merchant Line Campocologno-Tirano, das heisst am […].
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7 Gebühren 116 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 117 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 118 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 119 Die vorliegende Verfügung wurde auf Gesuch der Verfügungsadressatin erlassen (vgl. act. 8). Die Verfügungsadressatin unterliegt sodann mit ihren Anträgen. Die Gebühr von […] Franken wird daher der Verfügungsadressatin vollumfänglich auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge 1 und 3 gemäss Eingabe vom 25. Juni 2014 der EL.IT.E. S.p.A. werden abgewiesen. Auf die Anträge 2 und 4 wird nicht eingetreten. 2. Die vom Netzzugang ausgenommene Netzkapazität für die Merchant Line Campocologno- Tirano berechnet sich nach der folgenden Formel: 𝑃𝑡 𝑟𝑒𝑠𝑒𝑟𝑣𝑖𝑒𝑟𝑡[𝑀𝑊] = [… ][𝑀𝑊] + […][𝑀𝑊] + 𝑚𝑖𝑛{[… ], [… ] ∙ 𝑁𝑇𝐶𝑡 (𝑑−2) 𝑁𝑇𝐶t(𝑦−1) ∙ 𝑉𝐸𝐸 (𝑦−1) 𝑉𝐸𝐸 (2008) }[𝑀𝑊] Die Swissgrid AG muss die operative Umsetzung der Formel raschestmöglich – in jedem Fall spätestens per 1. Mai 2015 – vornehmen und den Zeitpunkt allen Betroffenen sowie der ElCom bekanntgeben. Die neue Formel ist ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. 3. Wird ab der operativen Umsetzung durch die Swissgrid AG gemäss Dispositivziffer 2 die neue Formel nicht angewendet, bleiben finanzielle Rückabwicklungen auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung, in jedem Fall spätestens ab 1. Mai 2015, vorbehalten. 4. Die Verfügungsadressatin hat die Möglichkeit, bis zum 30. April 2015 ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Ausnahmedauer einzureichen. Dem begründeten Gesuch sind alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen – aktueller Business Case, insbesondere mit einer Darstellung der finanziellen Möglichkeiten aufgrund der Neufestlegung der Ausnahmekapazität nach der neuen Formel – beizulegen. 5. Wird kein begründetes Verlängerungsgesuch oder werden nicht alle sachdienlichen und beweisrelevanten Unterlagen gemäss vorangehender Dispositivziffer 4 bis zum 30. April 2015 eingereicht, endet die Ausnahmedauer unverändert gemäss Verfügung der ElCom 927-08-003 (neu: 237-00003) vom 27. August 2009 […] Jahre nach kommerzieller Inbetriebnahme der Merchant Line Campocologno-Tirano, das heisst am […]. 6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [...] Franken und wird der EL.IT.E. S.p.A. vollumfänglich auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 7. Die Verfügung wird der EL.IT.E. S.p.A und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 22.01.2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- EL.IT.E. S.p.A., Foro Buonaparte 31, I-20121 Milano, c/o Repower AG, Viale da Clalt 307, 7742 Poschiavo
- Swissgrid AG, MO-RA, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).