Sachverhalt
A. 1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (act. 13, Beilage 1) stellte der Gesuchsteller bei der Verfah- rensbeteiligten ein Anschlussgesuch für die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) […]. 2 Am 25. Juni 2012 (act. 13, Beilage 2) teilte die Verfahrensbeteiligte dem Gesuchsteller in Bezug auf sein Anschlussgesuch mit, dass sich der Einspeisepunkt aufgrund der konkreten Verhält- nisse bei der Trafostation […] befinde. Die Kosten für die Verstärkung respektive Anpassung der Zuleitung würden Fr. 51‘726.00 (exkl. MwSt.) betragen. 3 In der Folge wurde die PV-Anlage des Gesuchstellers an das Verteilnetz der Verfahrensbeteilig- ten angeschlossen. Am 20. September 2012 stellte die Verfahrensbeteiligte dem Gesuchsteller für den Netzanschluss einen Betrag von Fr. 51‘127.20 in Rechnung (act. 9, Beilage 1). 4 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom stellte der Gesuchsteller bezüglich des Anschlusses seiner PV-Anlage am Standort […] folgen- de Anträge (act. 9): 1. Die Verfahrensbeteiligte sei anzuweisen, ihm nur die Anschlusskosten zu verrech- nen, die bei einer Einspeisung am letzten Punkt, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind, entstanden wären. 2. Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrensge- bühren der ElCom seien als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerkennen. 5 Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und forderte die Verfahrensbeteiligte auf, zur Ein- gabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (act. 10). 6 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Verfahrensbeteiligte am 12. März 2014 eine Stel- lungnahme ein (act. 13). Sie beantragte, dass die von ihr ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich günstigste Variante bezüglich des Anschlusses der PV-Anlage am Standort […] festzulegen sei. Zudem beantragte sie, dass der bei der Trafostation […] gewählte Einspeisepunkt durch die ElCom zu bestätigen sei. Eventualiter für den Fall, dass die ElCom zum Ergebnis gelangen sollte, dass sich der Einspeisepunkt nicht bei der Trafostation […], son- dern bei der Verteilkabine […] befindet, stellt die Verfahrensbeteiligte ein Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung im Umfang von CHF 43‘128.09 (exkl. MwSt.).
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II
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 7 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Vorliegend ist streitig, welche Kosten der Gesuchsteller für den Anschluss seiner PV-Anlage an das Verteilnetz zu tragen hat. Es handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 9 Zudem hat die Verfahrensbeteiligte eventualiter ein Gesuch um Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung gestellt. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zustän- digkeit der ElCom gegeben.
E. 2 Parteien 10 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG) sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 12 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der PV-Anlage [...]. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten des Gesuchstellers. Als Verfügungsadressat ist er Partei. 13 Die Verfahrensbeteiligte ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum An- schluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vor- liegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Als Verfü- gungsadressatin ist sie Partei.
E. 3 Feststellungsinteresse 14 Vorliegend beantragt die Verfahrensbeteiligte, dass die von ihr ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante bezüglich des Anschlusses der PV-Anlage […] festzulegen sei. Zudem beantragt sie, dass der bei der Trafostation […] gewählte Einspei- sepunkt durch die ElCom zu bestätigen sei. 15 Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt.
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Der in Artikel 25 Absatz 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Er- gebnis gleich zu verstehen wie in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 2.30). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt voraus, dass keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Feststellungsverfügung ist mit- hin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fra- gestellungen erfolgen kann (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Ur- teil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 16 Vorliegend ist streitig, welche Kosten der Gesuchsteller für den Anschluss seiner PV-Anlage an das Verteilnetz der Verfahrensbeteiligten zu tragen hat. Falls eine andere als die effektiv von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich güns- tigste Variante zu betrachten ist, könnte dies zur Folge haben, dass sich der Einspeisepunkt für die PV-Anlage des Gesuchstellers verschiebt. Dies hätte möglicherweise Konsequenzen auf die Kostenaufteilung zwischen den Parteien. Falls dadurch die Verfahrensbeteiligte Kosten zu tra- gen hätte, wäre sie unter Umständen berechtigt eine Vergütung für eine notwendige Netzver- stärkung zu beantragen. Somit verfügt die Verfahrensbeteiligte über ein schutzwürdiges Fest- stellungsinteresse zur Behandlung der von ihr gestellten Anträge.
E. 4 Netzverstärkung 17 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizi- tätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elekt- rizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu ver- güten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich güns- tigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Er- schliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskos- ten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 18 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die not- wendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
E. 4.1 Notwendigkeit der Netzverstärkung 19 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den beste- henden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
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20 In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2013 (act. 9) macht der Gesuchsteller geltend, die ElCom habe die Notwendigkeit der Netzverstärkung nie geprüft. 21 Grundsätzlich prüft die ElCom die Notwendigkeit einer Netzverstärkung erst dann, wenn ein konkretes Vergütungsgesuch eines Verteilnetzbetreibers vorliegt. Die Verfahrensbeteiligte geht aufgrund der von ihr ausgeführten Variante davon aus, dass es sich bei den für den Anschluss der PV-Anlage des Gesuchstellers angefallenen Kosten vollständig um Kosten für eine Er- schliessungsleitung handelt, welche vom Gesuchsteller zu tragen sind. Aus diesem Grund hat sie kein Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung gestellt. 22 Nach Eingang des Gesuchs des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2013 (act. 9) ersuchte das Fachsekretariat die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (act. 10) unter an- derem um einen technischen Nachweis für die Notwendigkeit der Netzverstärkung (Nennkapa- zität und Auslastung vor und nach Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage, Berechnun- gen der Spannungserhöhung vor und nach Erstellung der Netzverstärkung, bei vermaschten Netzen mit relevanten Schaltzuständen). 23 Die Verfahrensbeteiligte zeigt im Dokument „Anschlussanalyse und technischer Bericht“ auf, dass die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von 232 kW ohne Netzverstärkung zu hoch ist. Nach den Berechnungen der Verfahrensbeteiligten beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 12.5% (act. 13, Beilage 5). Gemäss den „D-A-CH- CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ ist im Niederspannungsnetz ei- ne Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5% (act. 14). Gemäss den Berechnungen der Verfahrensbeteiligten betragen die Spannungsanhe- bungen nach Realisierung der geprüften Varianten (vgl. nachfolgend, Rz. 25 ff.) zwischen 2.81% und 3.29% (act. 13, Beilage 5). 24 Die Angaben der Verfahrensbeteiligen sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zei- gen, dass eine Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
E. 4.2 Wirtschaftlichkeit (Variantenwahl) 25 Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Netzbetreiber verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 7 EnG mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbin- den. Dazu müssen Netzbetreiber für den Anschluss der betreffenden Energieerzeugungsanlage mehrere Varianten ausarbeiten. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten, welche den technischen Vorschriften genügt. Die Gesamtkos- ten beinhalten einerseits Anschlusskosten zu Lasten des Produzenten und andererseits Netz- verstärkungskosten. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie tech- nische Argumente können in der Variantenbetrachtung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen (vgl. hierzu auch die Weisung 4/2012 der ElCom vom 31. Oktober 2012 über Netz- verstärkungen; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisun- gen 2012, S. 3). 26 Der Gesuchsteller bezweifelt, dass die für den Netzanschluss seiner PV-Anlage gewählte Vari- ante wirklich die kostengünstigste gewesen ist. Ursprünglich sei der alte Stall über den Kleinver- teiler […] an eine Leitung angeschlossen gewesen, die noch von weiteren Netzanschlussneh- mern beansprucht werde. Aus Sicht des Gesuchstellers hätte der für die Kostenaufteilung massgebliche Einspeisepunkt aufgrund einer solchen Variante bestimmt werden müssen (act. 9). 27 Die Verfahrensbeteiligte hat vor dem Bau gemäss ihren Angaben drei Varianten geprüft. Diese drei Varianten wurden dem Fachsekretariat im Rahmen einer informellen Anfrage vom 30. Juli
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2013 (236-00101) bereits zugestellt. Über diese informelle Anfrage sowie die Auskunft des Fachsekretariats wurde der Gesuchsteller in Kenntnis gesetzt (act. 7). Nach der Verfahrenser- öffnung hat die Verfahrensbeteiligte diese drei Anschlussvarianten neu eruiert sowie eine zu- sätzliche vierte Variante berechnet (act. 13, Beilage 5): 28 Variante 1 sieht einen Anschluss des bestehenden Wohnhauses und des neuen Stalls mit der PV-Anlage an eine neue Verteilerkabine vor, welche den Kleinverteiler […] ersetzt hätte. In die- sem Fall hätte das bestehende Niederspannungskabel 3x50/50 mm2 von der bestehenden Tra- fostation […] zur neuen Verteilerkabine durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 er- setzt werden müssen. Zudem hätte das Niederspannungskabel 3x25/25 mm2 von der neuen Verteilkabine zum Gebäudeanschluss durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Die Verfahrensbeteiligte beziffert die Gesamtkosten für diese Variante auf CHF 59‘854.22 (exkl. MwSt.). Diese Variante entspricht grösstenteils dem Vorschlag des Ge- suchstellers in seinem Gesuch (vgl. vorne, Rz. 26). 29 Bei der schliesslich ausgeführten Variante 2 wurde der Hausanschluss des alten Stalles neu gebaut. Der bestehende Hausanschluss des Wohnhauses wurde belassen und an eine neu er- stellte Verteilkabine angeschlossen, welche den Kleinverteiler […] ersetzte. Diese Variante er- forderte den Neubau eines Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der Trafostation […] zur neuen Verteilkabine. Zudem war der Bau eines Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der neuen Verteilkabine zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses erforderlich. Dies- bezüglich sind gemäss der Verfahrensbeteiligten Kosten von CHF 52‘516.37 (exkl. MwSt.) ent- standen. 30 Variante 3 sieht den Ersatz des Kleinverteilers […] durch eine Transformatorenstation und den Anschluss des angrenzenden Niederspannungsnetzes und des Stalles an diese Transformato- renstation vor. Für das Versetzen der neuen Transformatorenstation wären Bauarbeiten not- wendig gewesen. In diesem Fall hätte ein Mittelspannungskabels ab der bestehenden Mittel- spannungszuleitung zur Trafostation […] sowie ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 von der neuen Transformatorenstation bis zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses gebaut werden müssen. Die Verfahrensbeteiligte schätzt die Kosten, die bei Ausführung dieser Varian- te angefallen wären, auf CHF 135‘879.43 (exkl. MwSt.). 31 Bei Variante 4 wäre der Kleinverteiler […] durch eine neue Verteilkabine ersetzt worden. Der neue Stall und das Wohnhaus wären an diese Verteilerkabine angeschlossen worden. Bei Ver- wirklichung dieser Variante hätte das bestehenden Niederspannungskabel 3x50/50 mm2 von der Verteilkabine […] zur neuen Verteilkabine durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Zudem hätte das bestehende Niederspannungskabel 3x95/95 mm2 von der Trafostation […] zur bestehenden Verteilkabine […] durch zwei Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Schliesslich hätte ein Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der neuen Verteilkabine bis zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses gebaut werden müssen. Gemäss den Angaben der Verfahrensbeteiligten wären dadurch Kos- ten von CHF 75‘286.09 angefallen. 32 Im vorliegenden Fall stellt demnach die ausgeführte Variante 2 aufgrund der Netztopologie die technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung dar.
E. 4.3 Einspeisepunkt (Kostenteiler) 33 Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaft- lich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten der notwendigen Erschliessungsleitung bis zum Ein- speisepunkt gehen zu Lasten des Produzenten. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen
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können deshalb nur die Kosten ab dem Einspeisepunkt geltend gemacht werden. Mit dieser Bestimmung wird unter anderem auch ein finanzielles Engagement des Produzenten gefordert (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 5, Art. 2, www.admin.ch > Dokumentation > Ver- nehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen). 34 Der Gesuchsteller macht geltend, seiner Ansicht nach befinde sich der Einspeisepunkt bei der Verteilkabine […], der im Jahr 2008 für das Wohnhaus erstellt worden sei. Das Wohnhaus sei nun bereits seit 4 Jahren an das Verteilnetz der Verfahrensbeteiligten angeschlossen. Die PV- Anlagen und das Wohnhaus würden sich zwar beide im Eigentum des Gesuchstellers befinden, sie seien jedoch in einem Abstand von mehreren Jahren errichtet worden. 35 Im Anhang der Weisung 4/2012 hat die ElCom die korrekte Abgrenzung zwischen Erschlies- sungskosten (bis zum Einspeisepunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Einspeisepunkt) anhand von Beispielen dargelegt. Ausgehend vom Wortlaut gilt als Netzverstärkung lediglich die Verstärkung des Elektrizitätsnetzes, nicht jedoch die Verstärkung einer einzelnen Erschlies- sungsleitung. Der Einspeisepunkt liegt folglich am letzten Punkt, ab welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher und Produzenten) angeschlossen sind. Üblicherweise liegt dieser Punkt an der Verbindung der Erschliessungsleitung mit einem Verteilerkasten oder mit einer Trafostation. 36 Ein Netzanschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“, usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowohnung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biogasanlagen usw.) beinhalten, wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann (vgl. Distribution Code Schweiz, DC – CH, Ausgabe 2011, im Internet abrufbar unter: www.strom.ch > Branchendokumente > Schlüsseldokumente, insbesondere Kap. 6.2 und 6.3). Dies entspricht der bestehenden Praxis der ElCom (vgl. hierzu u.a. die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 15. November 2013 Verfahren 943-12-058 und vom
19. September 2013 Verfahren 943-13-029, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Thema > Netzverstärkungen sowie Weisung 4/2012 der ElCom, Ziff. 3, S. 4). 37 Falls im öffentlichen Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf- fentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 997; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011, A-6181/2009, E. 7.1., m.w.H.). 38 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Wohnhauses und der beiden Stallgebäude. Unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund der von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich vorliegend lediglich um einen Netzan- schlussnehmer handelt. Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass das Wohnhaus und die beiden Stallgebäude demselben landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Gesuchsteller hat überdies keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass es sich um zwei Netzan- schlussnehmer handelt. Entsprechend ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeise- punktes bei der Trafostation […] korrekt. Bei diesem Ergebnis braucht das eventualiter von der Verfahrensbeteiligten gestellte Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung nicht geprüft zu werden.
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E. 5 Fazit 39 Aufgrund der Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Verfahrensbeteilig- ten ausgeführte Variante 2 die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der PV-Anlage […] ist. Aufgrund der Netztopologie ergibt sich, dass sich der Einspeisepunkt bei der Trafostation […] befindet, da an diesem Punkt noch weitere Netzanschlussnehmer ange- schlossen sind. Hieraus ergibt sich, dass sämtliche durch die ausgeführte Variante 2 entstan- denen Kosten Netzanschlusskosten für die Erschliessung darstellen, die vom Gesuchsteller zu tragen sind. Bei diesem Ergebnis ist Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers abzu- weisen.
E. 6 Gebühren 40 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 41 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF […].- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 42 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung durch sein Gesuch um eine Verfügung ver- anlasst. Zudem unterliegt er vorliegend, da es sich bei den in Zusammenhang mit dem Netzan- schluss seiner PV-Anlage angefallenen Kosten vollumfänglich um Kosten für eine Erschlies- sungsleitung handelt. Die Gebühren werden daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. 43 Der Gesuchsteller beantragt, dass die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren an- fallenden Gebühren der ElCom als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerkennen seien. 44 Grundsätzlich sind lediglich Verteilnetzbetreiber berechtigt, ein Gesuch um Vergütung für eine für notwendige Netzverstärkung zu stellen. Der Gesuchsteller als Produzent ist in diesem Zu- sammenhang hingegen nicht anspruchsberechtigt. Hinzu kommt, dass es sich bei den angefal- lenen Kosten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss der PV-Anlage des Gesuchstellers nicht um Kosten für eine notwendige Netzverstärkung, sondern um Kosten für die Verstärkung einer Erschliessungsleitung handelt. 45 Selbst wenn es sich bei den für den Netzanschluss angefallenen Kosten um Kosten für eine notwendige Netzverstärkung gehandelt hätte, könnten die vorliegend angefallenen Verfahrens- kosten nicht vergütet werden. 46 Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll sicher- stellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen
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der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Verfahrenskosten können bereits nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV nicht Teil der Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen sein, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller zum An- schluss von Elektrizitätserzeugern und zur Vornahme der notwendigen Netzverstärkungen ver- pflichtet ist. Diese Tätigkeiten sind Bestandteil der in Artikel 8 StromVG statuierten Aufgaben der Netzbetreiber. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kommt eine Anrechnung von Verfahrenskosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen zudem einer Parteientschädi- gung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanz- lichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für not- wendige Netzverstärkungen (vgl. hierzu auch die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom
E. 9 Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36, vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22, vom 15. Novem- ber 2012, 943-12-058, Rz. 33, vom 11. März 2013, 943-12-103, Rz. 22, vom 13. Mai 2013, 943- 13-016 Rz. 23, vom 13. Juni 2013, 943-13-028, Rz. 23, vom 4. Juli 2013, 943-13-026, Rz. 24 und 943-13-027, Rz. 23, vom 15. August 2013, 943-13-16, Rz. 23 und 943-13-17, Rz. 23, vom
19. September 2013, 943-13-029, Rz. 34, vom 17. Oktober 2013, 943-13-066, Rz. 22, vom 14. November 2013, 943-13-068, Rz. 22 und 943-13-072, Rz. 22, vom 12. Dezember 2013, 943- 13-073, Rz. 23 und 943-13-074, Rz. 23, sowie vom 16. Januar 2014, 943-13-087, Rz. 23). 47 Folglich ist Ziffer 2 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers ebenfalls abzuweisen. Die ange- fallenen Verfahrenskosten sind vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass die von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Variante 2 die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der PV-Anlage [...] ist.
- Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt für den Anschluss der PV-Anlage […] bei der Trafostation […] befindet. Bei den angefallenen Anschlusskosten handelt es sich demnach voll- umfänglich um Kosten für eine Erschliessungsleitung, welche durch den Gesuchsteller zu tra- gen sind.
- Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF […]. Sie wird vollständig dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 12/13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.136462
Referenz/Aktenzeichen: 236-00107 (alt: 943-13-006)
Bern, 15.04.2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen ewz Verteilnetze, Tramstrase 35, Postfach, 8050 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kostentragungspflicht des Produzenten sowie Variantenwahl in Bezug auf den Anschluss der PV-Anlage […]
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 4 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 4 2 Parteien ...................................................................................................................................... 4 3 Feststellungsinteresse ................................................................................................................ 4 4 Netzverstärkung ......................................................................................................................... 5 4.1 Notwendigkeit ............................................................................................................................. 5 4.2 Wirtschaftlichkeit (Variantenwahl) .............................................................................................. 6 4.3 Einspeisepunkt (Kostenteiler) ..................................................................................................... 7 5 Fazit ............................................................................................................................................ 9 6 Gebühren .................................................................................................................................... 9 III Entscheid ................................................................................................................................. 11 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 13
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I Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (act. 13, Beilage 1) stellte der Gesuchsteller bei der Verfah- rensbeteiligten ein Anschlussgesuch für die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) […]. 2 Am 25. Juni 2012 (act. 13, Beilage 2) teilte die Verfahrensbeteiligte dem Gesuchsteller in Bezug auf sein Anschlussgesuch mit, dass sich der Einspeisepunkt aufgrund der konkreten Verhält- nisse bei der Trafostation […] befinde. Die Kosten für die Verstärkung respektive Anpassung der Zuleitung würden Fr. 51‘726.00 (exkl. MwSt.) betragen. 3 In der Folge wurde die PV-Anlage des Gesuchstellers an das Verteilnetz der Verfahrensbeteilig- ten angeschlossen. Am 20. September 2012 stellte die Verfahrensbeteiligte dem Gesuchsteller für den Netzanschluss einen Betrag von Fr. 51‘127.20 in Rechnung (act. 9, Beilage 1). 4 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom stellte der Gesuchsteller bezüglich des Anschlusses seiner PV-Anlage am Standort […] folgen- de Anträge (act. 9): 1. Die Verfahrensbeteiligte sei anzuweisen, ihm nur die Anschlusskosten zu verrech- nen, die bei einer Einspeisung am letzten Punkt, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind, entstanden wären. 2. Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrensge- bühren der ElCom seien als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerkennen. 5 Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und forderte die Verfahrensbeteiligte auf, zur Ein- gabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (act. 10). 6 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Verfahrensbeteiligte am 12. März 2014 eine Stel- lungnahme ein (act. 13). Sie beantragte, dass die von ihr ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich günstigste Variante bezüglich des Anschlusses der PV-Anlage am Standort […] festzulegen sei. Zudem beantragte sie, dass der bei der Trafostation […] gewählte Einspeisepunkt durch die ElCom zu bestätigen sei. Eventualiter für den Fall, dass die ElCom zum Ergebnis gelangen sollte, dass sich der Einspeisepunkt nicht bei der Trafostation […], son- dern bei der Verteilkabine […] befindet, stellt die Verfahrensbeteiligte ein Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung im Umfang von CHF 43‘128.09 (exkl. MwSt.).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Ein- haltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 8 Vorliegend ist streitig, welche Kosten der Gesuchsteller für den Anschluss seiner PV-Anlage an das Verteilnetz zu tragen hat. Es handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG. 9 Zudem hat die Verfahrensbeteiligte eventualiter ein Gesuch um Vergütung für eine notwendige Netzverstärkung gestellt. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zustän- digkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 10 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG) sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). 11 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 12 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der PV-Anlage [...]. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten des Gesuchstellers. Als Verfügungsadressat ist er Partei. 13 Die Verfahrensbeteiligte ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum An- schluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vor- liegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Als Verfü- gungsadressatin ist sie Partei. 3 Feststellungsinteresse 14 Vorliegend beantragt die Verfahrensbeteiligte, dass die von ihr ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante bezüglich des Anschlusses der PV-Anlage […] festzulegen sei. Zudem beantragt sie, dass der bei der Trafostation […] gewählte Einspei- sepunkt durch die ElCom zu bestätigen sei. 15 Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt.
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Der in Artikel 25 Absatz 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Interesses ist im Er- gebnis gleich zu verstehen wie in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 2.30). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt voraus, dass keine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergehen kann. Die Feststellungsverfügung ist mit- hin subsidiär, wobei sie unter anderem zur vorgängigen Klärung gewisser grundlegender Fra- gestellungen erfolgen kann (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 16). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Ur- teil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3). 16 Vorliegend ist streitig, welche Kosten der Gesuchsteller für den Anschluss seiner PV-Anlage an das Verteilnetz der Verfahrensbeteiligten zu tragen hat. Falls eine andere als die effektiv von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Anschlussvariante als technisch und wirtschaftlich güns- tigste Variante zu betrachten ist, könnte dies zur Folge haben, dass sich der Einspeisepunkt für die PV-Anlage des Gesuchstellers verschiebt. Dies hätte möglicherweise Konsequenzen auf die Kostenaufteilung zwischen den Parteien. Falls dadurch die Verfahrensbeteiligte Kosten zu tra- gen hätte, wäre sie unter Umständen berechtigt eine Vergütung für eine notwendige Netzver- stärkung zu beantragen. Somit verfügt die Verfahrensbeteiligte über ein schutzwürdiges Fest- stellungsinteresse zur Behandlung der von ihr gestellten Anträge. 4 Netzverstärkung 17 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizi- tätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elekt- rizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu ver- güten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich güns- tigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Er- schliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskos- ten gehen dabei zu Lasten des Produzenten. 18 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die not- wendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV). 4.1 Notwendigkeit der Netzverstärkung 19 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den beste- henden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
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20 In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2013 (act. 9) macht der Gesuchsteller geltend, die ElCom habe die Notwendigkeit der Netzverstärkung nie geprüft. 21 Grundsätzlich prüft die ElCom die Notwendigkeit einer Netzverstärkung erst dann, wenn ein konkretes Vergütungsgesuch eines Verteilnetzbetreibers vorliegt. Die Verfahrensbeteiligte geht aufgrund der von ihr ausgeführten Variante davon aus, dass es sich bei den für den Anschluss der PV-Anlage des Gesuchstellers angefallenen Kosten vollständig um Kosten für eine Er- schliessungsleitung handelt, welche vom Gesuchsteller zu tragen sind. Aus diesem Grund hat sie kein Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung gestellt. 22 Nach Eingang des Gesuchs des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2013 (act. 9) ersuchte das Fachsekretariat die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 (act. 10) unter an- derem um einen technischen Nachweis für die Notwendigkeit der Netzverstärkung (Nennkapa- zität und Auslastung vor und nach Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage, Berechnun- gen der Spannungserhöhung vor und nach Erstellung der Netzverstärkung, bei vermaschten Netzen mit relevanten Schaltzuständen). 23 Die Verfahrensbeteiligte zeigt im Dokument „Anschlussanalyse und technischer Bericht“ auf, dass die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von 232 kW ohne Netzverstärkung zu hoch ist. Nach den Berechnungen der Verfahrensbeteiligten beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 12.5% (act. 13, Beilage 5). Gemäss den „D-A-CH- CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ ist im Niederspannungsnetz ei- ne Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5% (act. 14). Gemäss den Berechnungen der Verfahrensbeteiligten betragen die Spannungsanhe- bungen nach Realisierung der geprüften Varianten (vgl. nachfolgend, Rz. 25 ff.) zwischen 2.81% und 3.29% (act. 13, Beilage 5). 24 Die Angaben der Verfahrensbeteiligen sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zei- gen, dass eine Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist. 4.2 Wirtschaftlichkeit (Variantenwahl) 25 Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Netzbetreiber verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 7 EnG mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbin- den. Dazu müssen Netzbetreiber für den Anschluss der betreffenden Energieerzeugungsanlage mehrere Varianten ausarbeiten. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten, welche den technischen Vorschriften genügt. Die Gesamtkos- ten beinhalten einerseits Anschlusskosten zu Lasten des Produzenten und andererseits Netz- verstärkungskosten. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie tech- nische Argumente können in der Variantenbetrachtung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen (vgl. hierzu auch die Weisung 4/2012 der ElCom vom 31. Oktober 2012 über Netz- verstärkungen; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisun- gen 2012, S. 3). 26 Der Gesuchsteller bezweifelt, dass die für den Netzanschluss seiner PV-Anlage gewählte Vari- ante wirklich die kostengünstigste gewesen ist. Ursprünglich sei der alte Stall über den Kleinver- teiler […] an eine Leitung angeschlossen gewesen, die noch von weiteren Netzanschlussneh- mern beansprucht werde. Aus Sicht des Gesuchstellers hätte der für die Kostenaufteilung massgebliche Einspeisepunkt aufgrund einer solchen Variante bestimmt werden müssen (act. 9). 27 Die Verfahrensbeteiligte hat vor dem Bau gemäss ihren Angaben drei Varianten geprüft. Diese drei Varianten wurden dem Fachsekretariat im Rahmen einer informellen Anfrage vom 30. Juli
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2013 (236-00101) bereits zugestellt. Über diese informelle Anfrage sowie die Auskunft des Fachsekretariats wurde der Gesuchsteller in Kenntnis gesetzt (act. 7). Nach der Verfahrenser- öffnung hat die Verfahrensbeteiligte diese drei Anschlussvarianten neu eruiert sowie eine zu- sätzliche vierte Variante berechnet (act. 13, Beilage 5): 28 Variante 1 sieht einen Anschluss des bestehenden Wohnhauses und des neuen Stalls mit der PV-Anlage an eine neue Verteilerkabine vor, welche den Kleinverteiler […] ersetzt hätte. In die- sem Fall hätte das bestehende Niederspannungskabel 3x50/50 mm2 von der bestehenden Tra- fostation […] zur neuen Verteilerkabine durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 er- setzt werden müssen. Zudem hätte das Niederspannungskabel 3x25/25 mm2 von der neuen Verteilkabine zum Gebäudeanschluss durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Die Verfahrensbeteiligte beziffert die Gesamtkosten für diese Variante auf CHF 59‘854.22 (exkl. MwSt.). Diese Variante entspricht grösstenteils dem Vorschlag des Ge- suchstellers in seinem Gesuch (vgl. vorne, Rz. 26). 29 Bei der schliesslich ausgeführten Variante 2 wurde der Hausanschluss des alten Stalles neu gebaut. Der bestehende Hausanschluss des Wohnhauses wurde belassen und an eine neu er- stellte Verteilkabine angeschlossen, welche den Kleinverteiler […] ersetzte. Diese Variante er- forderte den Neubau eines Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der Trafostation […] zur neuen Verteilkabine. Zudem war der Bau eines Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der neuen Verteilkabine zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses erforderlich. Dies- bezüglich sind gemäss der Verfahrensbeteiligten Kosten von CHF 52‘516.37 (exkl. MwSt.) ent- standen. 30 Variante 3 sieht den Ersatz des Kleinverteilers […] durch eine Transformatorenstation und den Anschluss des angrenzenden Niederspannungsnetzes und des Stalles an diese Transformato- renstation vor. Für das Versetzen der neuen Transformatorenstation wären Bauarbeiten not- wendig gewesen. In diesem Fall hätte ein Mittelspannungskabels ab der bestehenden Mittel- spannungszuleitung zur Trafostation […] sowie ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 von der neuen Transformatorenstation bis zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses gebaut werden müssen. Die Verfahrensbeteiligte schätzt die Kosten, die bei Ausführung dieser Varian- te angefallen wären, auf CHF 135‘879.43 (exkl. MwSt.). 31 Bei Variante 4 wäre der Kleinverteiler […] durch eine neue Verteilkabine ersetzt worden. Der neue Stall und das Wohnhaus wären an diese Verteilerkabine angeschlossen worden. Bei Ver- wirklichung dieser Variante hätte das bestehenden Niederspannungskabel 3x50/50 mm2 von der Verteilkabine […] zur neuen Verteilkabine durch ein Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Zudem hätte das bestehende Niederspannungskabel 3x95/95 mm2 von der Trafostation […] zur bestehenden Verteilkabine […] durch zwei Niederspannungskabel 3x240/240 mm2 ersetzt werden müssen. Schliesslich hätte ein Niederspannungskabels 3x240/240 mm2 von der neuen Verteilkabine bis zum neuen Standort des Gebäudeanschlusses gebaut werden müssen. Gemäss den Angaben der Verfahrensbeteiligten wären dadurch Kos- ten von CHF 75‘286.09 angefallen. 32 Im vorliegenden Fall stellt demnach die ausgeführte Variante 2 aufgrund der Netztopologie die technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung dar. 4.3 Einspeisepunkt (Kostenteiler) 33 Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaft- lich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten der notwendigen Erschliessungsleitung bis zum Ein- speisepunkt gehen zu Lasten des Produzenten. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen
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können deshalb nur die Kosten ab dem Einspeisepunkt geltend gemacht werden. Mit dieser Bestimmung wird unter anderem auch ein finanzielles Engagement des Produzenten gefordert (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 5, Art. 2, www.admin.ch > Dokumentation > Ver- nehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen). 34 Der Gesuchsteller macht geltend, seiner Ansicht nach befinde sich der Einspeisepunkt bei der Verteilkabine […], der im Jahr 2008 für das Wohnhaus erstellt worden sei. Das Wohnhaus sei nun bereits seit 4 Jahren an das Verteilnetz der Verfahrensbeteiligten angeschlossen. Die PV- Anlagen und das Wohnhaus würden sich zwar beide im Eigentum des Gesuchstellers befinden, sie seien jedoch in einem Abstand von mehreren Jahren errichtet worden. 35 Im Anhang der Weisung 4/2012 hat die ElCom die korrekte Abgrenzung zwischen Erschlies- sungskosten (bis zum Einspeisepunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Einspeisepunkt) anhand von Beispielen dargelegt. Ausgehend vom Wortlaut gilt als Netzverstärkung lediglich die Verstärkung des Elektrizitätsnetzes, nicht jedoch die Verstärkung einer einzelnen Erschlies- sungsleitung. Der Einspeisepunkt liegt folglich am letzten Punkt, ab welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher und Produzenten) angeschlossen sind. Üblicherweise liegt dieser Punkt an der Verbindung der Erschliessungsleitung mit einem Verteilerkasten oder mit einer Trafostation. 36 Ein Netzanschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“, usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowohnung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biogasanlagen usw.) beinhalten, wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann (vgl. Distribution Code Schweiz, DC – CH, Ausgabe 2011, im Internet abrufbar unter: www.strom.ch > Branchendokumente > Schlüsseldokumente, insbesondere Kap. 6.2 und 6.3). Dies entspricht der bestehenden Praxis der ElCom (vgl. hierzu u.a. die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 15. November 2013 Verfahren 943-12-058 und vom
19. September 2013 Verfahren 943-13-029, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Thema > Netzverstärkungen sowie Weisung 4/2012 der ElCom, Ziff. 3, S. 4). 37 Falls im öffentlichen Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öf- fentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 997; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011, A-6181/2009, E. 7.1., m.w.H.). 38 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Wohnhauses und der beiden Stallgebäude. Unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund der von der Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich vorliegend lediglich um einen Netzan- schlussnehmer handelt. Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass das Wohnhaus und die beiden Stallgebäude demselben landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Gesuchsteller hat überdies keine Unterlagen eingereicht, die belegen würden, dass es sich um zwei Netzan- schlussnehmer handelt. Entsprechend ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeise- punktes bei der Trafostation […] korrekt. Bei diesem Ergebnis braucht das eventualiter von der Verfahrensbeteiligten gestellte Gesuch um Vergütung einer notwendigen Netzverstärkung nicht geprüft zu werden.
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5 Fazit 39 Aufgrund der Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Verfahrensbeteilig- ten ausgeführte Variante 2 die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der PV-Anlage […] ist. Aufgrund der Netztopologie ergibt sich, dass sich der Einspeisepunkt bei der Trafostation […] befindet, da an diesem Punkt noch weitere Netzanschlussnehmer ange- schlossen sind. Hieraus ergibt sich, dass sämtliche durch die ausgeführte Variante 2 entstan- denen Kosten Netzanschlusskosten für die Erschliessung darstellen, die vom Gesuchsteller zu tragen sind. Bei diesem Ergebnis ist Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers abzu- weisen. 6 Gebühren 40 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 41 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Ver- fügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF […].- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […]. 42 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Gesuchsteller hat diese Verfügung durch sein Gesuch um eine Verfügung ver- anlasst. Zudem unterliegt er vorliegend, da es sich bei den in Zusammenhang mit dem Netzan- schluss seiner PV-Anlage angefallenen Kosten vollumfänglich um Kosten für eine Erschlies- sungsleitung handelt. Die Gebühren werden daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt. 43 Der Gesuchsteller beantragt, dass die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren an- fallenden Gebühren der ElCom als notwendige Netzverstärkungskosten anzuerkennen seien. 44 Grundsätzlich sind lediglich Verteilnetzbetreiber berechtigt, ein Gesuch um Vergütung für eine für notwendige Netzverstärkung zu stellen. Der Gesuchsteller als Produzent ist in diesem Zu- sammenhang hingegen nicht anspruchsberechtigt. Hinzu kommt, dass es sich bei den angefal- lenen Kosten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss der PV-Anlage des Gesuchstellers nicht um Kosten für eine notwendige Netzverstärkung, sondern um Kosten für die Verstärkung einer Erschliessungsleitung handelt. 45 Selbst wenn es sich bei den für den Netzanschluss angefallenen Kosten um Kosten für eine notwendige Netzverstärkung gehandelt hätte, könnten die vorliegend angefallenen Verfahrens- kosten nicht vergütet werden. 46 Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll sicher- stellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen
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der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Verfahrenskosten können bereits nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV nicht Teil der Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen sein, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller zum An- schluss von Elektrizitätserzeugern und zur Vornahme der notwendigen Netzverstärkungen ver- pflichtet ist. Diese Tätigkeiten sind Bestandteil der in Artikel 8 StromVG statuierten Aufgaben der Netzbetreiber. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers kommt eine Anrechnung von Verfahrenskosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen zudem einer Parteientschädi- gung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanz- lichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für not- wendige Netzverstärkungen (vgl. hierzu auch die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom
9. Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36, vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22, vom 15. Novem- ber 2012, 943-12-058, Rz. 33, vom 11. März 2013, 943-12-103, Rz. 22, vom 13. Mai 2013, 943- 13-016 Rz. 23, vom 13. Juni 2013, 943-13-028, Rz. 23, vom 4. Juli 2013, 943-13-026, Rz. 24 und 943-13-027, Rz. 23, vom 15. August 2013, 943-13-16, Rz. 23 und 943-13-17, Rz. 23, vom
19. September 2013, 943-13-029, Rz. 34, vom 17. Oktober 2013, 943-13-066, Rz. 22, vom 14. November 2013, 943-13-068, Rz. 22 und 943-13-072, Rz. 22, vom 12. Dezember 2013, 943- 13-073, Rz. 23 und 943-13-074, Rz. 23, sowie vom 16. Januar 2014, 943-13-087, Rz. 23). 47 Folglich ist Ziffer 2 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers ebenfalls abzuweisen. Die ange- fallenen Verfahrenskosten sind vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die von der Verfahrensbeteiligten ausgeführte Variante 2 die technisch und wirtschaftlich günstigste Variante zum Anschluss der PV-Anlage [...] ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Einspeisepunkt für den Anschluss der PV-Anlage […] bei der Trafostation […] befindet. Bei den angefallenen Anschlusskosten handelt es sich demnach voll- umfänglich um Kosten für eine Erschliessungsleitung, welche durch den Gesuchsteller zu tra- gen sind. 4. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF […]. Sie wird vollständig dem Ge- suchsteller auferlegt. 5. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15.04.2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - ewz Verteilnetze, Tramstrase 35, Postfach, 8050 Zürich
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.