Sachverhalt
A. 1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (act. 1): «1. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Kapitalkosten im Jahr 2013 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
2. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare «Verwaltungskosten» im Jahr 2013 deklariert in der Höhe von Fr. […] sei auf der Basis von Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
3. Die Swissgrid AG sei anzuweisen, die Differenz zwischen den bezahlten und der gesetzlich ge- schuldeten Entschädigung für Netzkosten des Jahres 2013 sofort nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit rechtens.
4. Die Verfahrenskosten seien der Swissgrid AG aufzuerlegen.» 2 Mit Schreiben vom 1. April 2014 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend «Fach- sekretariat») ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und dehnte das Verfahren auf das Tarifjahr 2014 aus. Das Fachsekretariat räumte den Parteien die Möglichkeit ein, sich zur Verfahrensausdehnung zu äussern. Ausserdem erhielt die Verfahrensbeteiligte die Gelegenheit, zur Eingabe der Ge- suchstellerin Stellung zu nehmen (act. 3). B. 3 Die Gesuchstellerin präzisierte ihre ursprünglichen Anträge mit Eingabe vom 30. April 2014 ein erstes Mal dahingehend, dass sie die Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten für die Tarif- jahre 2013 und 2014 aufgrund der Ist-Kosten gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. De- zember 2013 verlangt (act. 4): «1. Ziffer 1 und 2 der Antrage in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 werden wie folgt präzi- siert: Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 seien auf der Basis der lst-Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013 festzusetzen.
2. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 seien auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013 festzusetzen.
3. Im Übrigen halten wir an den Anträgen in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 vollumfäng- lich fest.» 4 Die Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2014 zum Gesuch der Gesuchstel- lerin sowie zur Ausdehnung des Verfahrens vernehmen und reichte eine Aufstellung über die Zahlungen der Kapital- und Betriebskosten 2013 und 2014 ein (act. 6). 5 Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine vom 4. Juni 2014 datierte Replik ein, präzisierte ihre Anträge ein weiteres Mal und bestätigte unter anderem die Richtigkeit der Zusammenstel- lung über die Zahlungen der Kapital- und Betriebskosten 2013 und 2014 der Verfahrensbeteilig- ten (act. 9):
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«1. Ziffer 1 und 2 der Anträge in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 werden wie folgt präzi- siert: a. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 sei- en auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per
31. Dezember 2011 festzusetzen. Die Deckungsdifferenzen seien nach Abschluss des Geschäftsjahres auszugleichen. b. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 sei- en auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per
31. Dezember 2012 festzusetzen. Die Deckungsdifferenzen seien nach Abschluss des Geschäftsjahres auszugleichen.
2. Im Übrigen halten wir an den Anträgen in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 vollumfäng- lich fest.» 6 Zur Replik liess sich die Verfahrensbeteiligte mit Duplik vom 27. Juni 2014 vernehmen und stell- te folgende Anträge (act. 11): «1. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Netzkosten im Jahr 2013 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
2. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Netzkosten im Jahr 2014 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2014 festzusetzen.
3. Falls die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG höher festgelegt werden soll- ten, als von der Swissgrid AG im Rahmen von Akontozahlungen bereits entschädigt, sei die Nach- vergütung der entsprechenden Unterdeckungen nach der Verzinsungsregelung der Stromversor- gungsgesetzgebung für Deckungsdifferenzen vorzunehmen und der WACC als massgebender Zinssatz anzuwenden.
4. Die Verfahrenskosten seien der ewz Übertragungsnetz AG aufzuerlegen.» C. 7 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen ein- gegangen.
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II
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit und Ausdehnung des Verfahrens
E. 1.1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
E. 1.2 Ausdehnung des Verfahrens 9 Mit Schreiben vom 1. April 2014 dehnte das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren auf das Tarifjahr 2014 aus. Die Parteien begrüssten die Ausdehnung des Verfahrens (act. 4, erster Ab- satz und act. 6, Rz. 1). Das vorliegende Verfahren bezieht sich somit auf die Kostendeklaration der Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG streitig. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistel- lung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben sich mit mehreren Eingaben zum rechtserheblichen Sachverhalt geäussert. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Ausgangslage 13 Die Stadt Zürich unterzeichnete Ende 2012 den Sacheinlagevertrag zur Überführung der Aktien der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte nicht. In der Folge stellte die Verfahrensbetei- ligte bei der ElCom einen Antrag gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG (siehe Verfahren 25- 00011 [alt: 928-12-010]). Das Beschwerdeverfahren gegen die entsprechende Verfügung der ElCom vom 3. Juni 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2013 vom
31. März 2014 abgeschlossen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Überführung der Aktien der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte ist nun auf Anfang 2015 vorgesehen. Die Aktien der Gesuchstellerin befanden sich in den Jahren 2013 und 2014 somit im Eigentum der Stadt Zürich. Aus diesem Grund verlangt die Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2013 und 2014 die Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG durch die Verfahrensbeteiligte.
E. 3.2 Vorbringen der Parteien
E. 3.2.1 Kapitalkosten 14 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Verfahrensbeteiligte die Kapitalkosten für das Jahr 2013 nur auf der Basis der Verfügung der ElCom 952-11-018 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netzebene 1 vom 12. März 2012 ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts vergüten wolle. Die Verfahrensbeteiligte gehe davon aus, dass die ElCom die Kapitalkosten im Rahmen der Kostenprüfung überprüfen und verfügen wer- de (act. 1, Abschnitt A). 15 Die Gesuchstellerin bringt ausserdem vor, dass die Entschädigung für die Kapitalkosten nicht aufgrund von Buchwerten erfolgen darf, zumal eine solche gesetzeswidrig sei und zu einer zu tiefen Netzkostenentschädigung führe. Für zu tiefe Akonto-Zahlungen gebe es weder sachliche Gründe noch eine gesetzliche Grundlage. Die mangelnde Liquidität und die Zinskosten gingen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 1, S. 4). In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2014 beantragt die Gesuchstellerin in Abweichung ihrer ursprünglichen Anträge die Berechnung der Entschädigung nach dem Basisjahrprinzip gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31.12.2011 bzw. per 31.12.2012 (act. 9, S. 2 a.E.). 16 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet nicht, dass der Gesuchstellerin eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung ihrer Anteile am Übertragungsnetz zusteht. Voraussetzung für eine Ent- schädigung sei gemäss der Verfahrensbeteiligten, dass die Netzkosten Netzebene 1 vorgängig durch die ElCom geprüft und als anrechenbar verfügt worden seien. Die Verfahrensbeteiligte habe sich bei der provisorischen Festsetzung der Vergütung der Kapitalkosten 2013 an verfüg- ten Werten orientiert und behördlich geprüfte Kosten im Sinne einer provisorischen Kostenab- geltung entschädigt (act. 6, Rz. 2 ff.). Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten 2013 und 2014 nach dem Ist-Prinzip und den Ausgleich allfälliger Differenzbeträge (zu Gunsten oder zu Ungunsten der einen oder anderen Partei) nach Rechts- kraft des jeweiligen Entscheids (act. 11, Rz. 1 ff.).
E. 3.2.2 Betriebskosten 17 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet im Grundsatz nicht, dass anrechenbare Betriebskosten zu entschädigen seien. Die Grundlage für die konkrete Entschädigungshöhe der jeweiligen Kos-
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tenpositionen habe die sogenannte «Abstimmbrücke» gebildet. Dabei handle es sich um eine Wegleitung zur Ermittlung von Entschädigungen im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarun- gen. Im Unterschied zur Vollkostenentschädigung der Jahre 2009 bis 2012 handle es sich bei dem in dieser Wegleitung beschriebenen Entschädigungsmechanismus nicht mehr um eine 1:1 Wälzung der anfallenden Kosten, sondern um die Bestimmung von Pauschalen. 18 Als nicht entschädigungsrelevant würden nach dieser Abstimmbrücke diejenigen Tätigkeiten beurteilt, welche nach der Überführung des Übertragungsnetzes durch die Swissgrid als Eigen- leistungen erbracht werden können. In Bezug auf die Betriebskosten ist die Verfahrensbeteiligte der Auffassung, dass der Gesuchstellerin somit keine Entschädigung der Verwaltungskosten zusteht (act. 6, Rz. 7 ff.). 19 Gemäss Gesuchstellerin umfassen die von der Verfahrensbeteiligten bestrittenen Verwaltungs- kosten (vgl. Rz. 18) Personalkosten für Geschäftsführung, Rechnungswesen, Rechtsberatung, Revision, Versicherungen, Vorbereitung der Überführung auf die Verfahrensbeteiligte, Kapital- gewinnsteuer, Verzinsung des Nettoumlaufvermögens usw. Die Gesuchstellerin habe dafür Kosten in Höhe von […] Franken deklariert, deren Bezahlung die Verfahrensbeteiligte verwei- gert habe (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 2, S. 4 f.). 20 Gemäss der Verfahrensbeteiligten umfassen die Verwaltungskosten nicht nur Personalkosten für Geschäftsführung, Rechnungswesen, Rechtsberatung, Revision, Versicherungen usw., son- dern insbesondere auch Kosten für den gesamten Betrieb des Übertragungsnetzes, ein- schliesslich die Projektierung, das Anlagemanagement, die Planung der Instandhaltung, die Netzentwicklung usw. Im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes habe die Ver- fahrensbeteiligte den notwendigen Bereich des Asset-Managements entwickelt. Diesbezügliche Kosten könnten infolgedessen auch nur bei Swissgrid entstehen und alsdann auf den Endver- braucher überwälzt werden. Dass auf Seiten der Gesuchstellerin nach wie vor Kosten für dieses Tätigkeitsgebiet anfallen, sei auf die Nichtüberführung ihrer Bestandteile des Übertragungsnet- zes auf Swissgrid zurückzuführen. Durch die Entschädigung solcher zusätzlichen und insbe- sondere ab dem 3. Januar 2013 gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Aufwände durch Swiss- grid würde der Endverbraucher doppelt belastet. Die Gesuchstellerin habe gegen die gesetzliche Verpflichtung zur vertraglichen Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG verstossen. Für die Verfahrensbeteiligte habe deshalb keine Mög- lichkeit bestanden, den weiteren Betriebsaufwand bzw. diese «Verwaltungskosten» als Eigen- leistung zu erbringen oder anderweitig zu vergeben (act. 6, Rz. 10 ff.). 21 In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2014 erwidert die Gesuchstellerin, sie habe der «Abstimmungsbrü- cke» in Bezug auf das Netznutzungsentgelt nie zugestimmt. Diese habe der Verfahrensbeteilig- ten ausschliesslich zur Kontrolle der Konditionen in den neu abgeschlossenen Dienstleistungs- vereinbarungen gedient. Ausserdem könne sich die Verfahrensbeteiligte mit einem schmaleren Budget im Assetmanagement begnügen, solange die Gesuchstellerin ihre Anlagen selbst be- wirtschafte. Entsprechend liege auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Sacheinlegerin- nen vor. Diese hätten ihre Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte übertragen und benö- tigten kein Assetmanagement mehr. Es fielen bei ihnen deshalb keine Verwaltungskosten an (act. 9, S. 3 f.).
E. 3.2.3 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 22 Die Gesuchstellerin verlangt mit Verweis auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen eine Verzinsung der rechtswidrig zurückbehaltenen Entschädigung zu 5% mit dem jeweiligen Mo- natsende als Verfalltag (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 3; act. 9, S. 4).
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23 Die Verfahrensbeteiligte räumt ein, dass eine Nachvergütung im Umfang der Differenz zwi- schen den anrechenbaren Netzkosten und der bereits geleisteten Akontozahlungen geschuldet und zu verzinsen wäre, wobei die Verzinsung nach den Verzinsungsregeln der Stromversor- gungsgesetzgebung für Deckungsdifferenzen vorzunehmen sei. Jedenfalls habe die Gesuch- stellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten weder ein Leistungsbegehren noch eine gehörige Mahnung ausgesprochen (act. 6, Rz. 14 ff.).
E. 3.3 Rechtliche Beurteilung
E. 3.3.1 Gesetzlicher Rahmen 24 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. 25 Vorliegend geht es um die Deklaration der Netzkosten betreffend die Tarifjahre 2013 und 2014. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes werden mit Rechtskraft der vorliegen- den Verfügung fällig und dürfen von der Verfahrensbeteiligten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden.
E. 3.3.2 Basisjahrprinzip 26 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet im Grundsatz nicht, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Ar- tikel 15 StromVG die Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten – und somit der Kapitalkos- ten – für die Jahre 2013 und 2014 zusteht. Sie verlangt jedoch die Festsetzung der anrechen- baren Netzkosten nach dem Ist-Prinzip (vgl. Rz. 16). 27 Die ElCom hat in der Verfügung vom 28. März 2014 in den Verfahren 212-00004 (alt: 952-08- 005), 212-00005 (alt: 952-09-131), 212-00008 (alt: 952-10-017) und 212-00017 (alt: 952-11-
018) betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen für die Tarifjahre 2009–2012 (sog. Neuverfügung) festgehalten, dass die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes jeweils nach dem Basisjahrprinzip stattfinden (Neuverfügung Rz. 26 ff.). Dieses Prinzip besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres definiert werden. Ein Abweichen von diesem Prinzip in Bezug auf eine einzelne Unter- nehmung würde zu einer Ungleichbehandlung führen. Dieses Vorgehen wurde vom Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 28 Die ElCom kann mittels Verfügung Absenkungen veranlassen oder Erhöhungen untersagen. Damit sind Interventionen zeitlich sowohl bezogen auf das aktuelle oder vergangene Tarifjahr (Absenkungen verfügen) als auch in Bezug auf ein künftiges Tarifjahr (Erhöhungen untersagen) möglich. Die Überprüfungsbefugnis der ElCom bedeutet hingegen nicht, Tarife oder die ihnen zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten würden einer (präventiven) Genehmigung der El- Com unterliegen. Tarife eines Netzbetreibers gelten damit unabhängig von einer Genehmigung durch die ElCom (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). 29 Die Gesuchstellerin macht […] Franken gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2011 für das Jahr 2013 und […] Franken gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2012 für das Jahr 2014 als Basis für die Kosten geltend (act. 9, Antrag 1). Für den Zweck der vorliegenden Verfügung ist es nicht notwendig, die Basis für die Kosten in konkreten Zahlen festzulegen. Im
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Übrigen deklariert die Gesuchstellerin bereits seit mehreren Jahren die Netzkosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten, wodurch bereits Erfahrungswerte vorhanden sind. 30 Dem Basisjahrprinzip folgend sind vorliegend die anrechenbaren Netzkosten betreffend das Ta- rifjahr 2013 somit gestützt auf die Werte per 31.12.2011 und die anrechenbaren Netzkosten be- treffend das Tarifjahr 2014 gestützt auf die Werte per 31.12.2012 zu entschädigen, allenfalls er- gänzt um Planwerte. Allfällige Differenzen zwischen den Werten der Basisjahre und der Geschäftsjahre (Anlagezu- und Abgänge) sind über die Deckungsdifferenzen der jeweiligen Jahre auszugleichen (zur Verzinsung der Deckungsdifferenzen siehe Rz. 37 f.).
E. 3.3.3 Verwaltungskosten 31 Vorab ist festzuhalten, dass die ElCom aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht in der Lage ist abschliessend zu beurteilen, ob und in welcher Höhe doppelte Kosten angefallen sind. Die Par- teien sind sich diesbezüglich selbst uneinig: Die Gesuchstellerin ist der Meinung, dass die Ver- fahrensbeteiligte keine Mehrkosten hatte, da die Gesuchstellerin ihre Anlagen selbst bewirt- schaftet (act. 9, S. 3, zweiter Absatz). Die Verfahrensbeteiligte ist hingegen der Meinung, dass sie aufgrund von vereinbarten Pauschalen, von Synergie-Effekten sowie durch die Erbringung von Eigenleistungen oder anderweitige Vergaben das Übertragungsnetz der Gesuchstellerin kostengünstiger hätte betreiben können (act. 6, Rz. 7 ff.). Konkrete Beträge nennen die Partei- en nicht. 32 Die ElCom entscheidet vorliegend somit im Grundsatz über die Anrechenbarkeit allfälliger dop- pelt angefallener (Verwaltungs-)Kosten. 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil A-3862/2013 vom 31. März 2014 festgehalten, dass die ElCom die unverzügliche Übertragung der Aktien der Gesuchstelle- rin auf die Verfahrensbeteiligte zu Recht angeordnet hat (E. 6.2.1). Dies bedeutet, dass die Überführung des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin per Ende 2012 zu Unrecht unterlas- sen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt ausserdem fest, dass der vermutete Verlust der Parteistellung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheide, die sich zur Rechtsnachfolge und deren Auswirkung auf die Beschwerdelegitimation in den Tarifprüfungs- verfahren geäussert haben, wohl als unbegründet erscheint. Die ElCom habe das Risiko des Verlusts der Parteistellung in ihrer Verfügung dadurch berücksichtigt, dass sie die sofortige Übertragung der Aktien aber nicht die sofortige Fusion angeordnet hat (E. 6.2.3.2). 34 Die Überführung des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte wur- de willentlich und entgegen der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht per Ende 2012 vorgenom- men. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG obliegt den Netzbetreibern die Gewähr- leistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. 35 Allfällige doppelt (d.h. bei der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten) angefallene Ver- waltungs- und allenfalls weitere Betriebskosten, die dadurch verursacht wurden, dass das Über- tragungsnetz der Gesuchstellerin nicht innert der gesetzlichen Frist auf die Verfahrensbeteiligte überführt wurde, müssen als selbst verschuldet und vermeidbar betrachtet werden. In Anwen- dung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 StromVG sind diese Kosten nicht anrechenbar, zumal sie nicht zu einem effizienten Netzbetrieb gehören. 36 In diesem Sinne hat die Gesuchstellerin ab 2013 keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten und dürfen diese Kosten durch die Gesuchstellerin nicht auf die Endverbraucher über- wälzt werden.
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E. 3.3.4 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 37 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-2857/2013 vom 21. Oktober 2014 festgehalten, es sei unzulässig, auf der Differenz zwischen vorsorglich und definitiv verfügtem Tarif einen Verzugszins von 5% analog OR zu erheben, sondern den Netzeigentümern stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung der ElCom 1/2012 zu. Die in der Weisung der ElCom 1/2012 festgelegte Verzinsungsmethodik sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt und werde auch den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG gerecht (E. 5.1 ff.). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht keine Ungleichbehandlung in der Verzinsungspraxis festgestellt (E. 6.3). 38 Gestützt auf die konstante Praxis der ElCom sind die Deckungsdifferenzen gemäss der Wei- sung der ElCom 1/2012 auszugleichen und zu verzinsen.
E. 4 Gebühren 39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 40 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 42 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Kosten nach den gesetzlichen Prinzipien, der Praxis der ElCom und der Gerichte deklariert. Sie habe alle Anstrengungen unternommen, um eine sachgerechte Lösung mit der Verfahrensbeteiligten zu suchen. Leider habe die Verfah- rensbeteiligte darauf beharrt, die umstrittenen Kostenanteile nur auf der Basis einer Verfügung der ElCom zu vergüten. Gleichzeitig habe sie aber bisher keine Anstalten gemacht, der ElCom die Festsetzung der Kosten der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin sei nichts anderes übrig geblieben, als selbst die Initiative zu ergreifen und der ElCom die Festsetzung der Kosten zu beantragen. Unter diesen Umständen habe die Verfahrensbeteiligte das Verfah- ren verursacht, so dass praxisgemäss der Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuer- legen seien (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 4; act. 9, S. 4, letzter Absatz). 43 Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, der jeweilige Übertragungsnetzeigentümer und nicht die Verfahrensbeteiligte sei für die Anrechenbarkeit und die damit einhergehende Deklaration sei- ner Netzkosten bei der ElCom verantwortlich. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensbeteiligte als eigenständige Übertragungsnetzeigentümerin bei der ElCom die Anre- chenbarkeit von fremden Betriebs- und Kapitalkosten hätte beantragen sollen. Die Gesuchstel- lerin habe mit ihrem Gesuch um Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten um die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens und der damit einhergehenden Verfügung ersucht. Die dadurch verursachten Gebühren und Verfahrenskosten seien infolgedessen vollumfänglich der Gesuch-
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stellerin aufzuerlegen (act. 6, Rz. 17 ff.). Dass die Verfahrensbeteiligte das vorliegende Verfah- ren zur Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten der Gesuchstellerin voraussetze, sei für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht relevant. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteilig- te aus verständlichen und dargelegten Gründen nur behördlich geprüfte Netzkosten entschädi- ge, könne nicht als unmittelbare Ursache für dieses Verfahren gelten. Ursächlich für das vorlie- gende Verfahren sei die Beantragung der Anrechenbarkeit der Betriebs- und Kapitalkosten der Gesuchstellerin. Dies sei Sache der Übertragungsnetzeigentümerin, bei der diese Kosten ent- standen sind, also der Gesuchstellerin (act. 11, Rz. 15 f.). 44 Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte unterliegen im vorliegenden Verfahren beide teilweise mit ihren Anträgen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren zumin- dest in Bezug auf gewisse Fragen vermeidbar gewesen wäre. In diesem Lichte haben die Ge- suchstellerin und die Verfahrensbeteiligte das vorliegende Verfahren gemeinsam verursacht. Die Gebühr von […] Franken wird daher zu gleichen Teilen der Gesuchstellerin und der Verfah- rensbeteiligten auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 sind gestützt auf die Werte per 31.12.2011 zu entschädigen. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 sind gestützt auf die Werte per 31.12.2012 zu entschädigen.
- Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.
- Die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt ange- fallenen Betriebskosten sind nur einmal anrechenbar. Die ewz Übertragungsnetz AG hat keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten.
- Allfällige Deckungsdifferenzen sind nach Massgabe der Weisung der ElCom 1/2012 auszuglei- chen und zu verzinsen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG je zur Hälfte auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.168147
Referenz/Aktenzeichen: 212-00141
Bern, 13.11.2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger
in Sachen: ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kostendeklaration der ewz Übertragungsnetz AG für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit und Ausdehnung des Verfahrens ..................................................................... 5 1.1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 5 1.2 Ausdehnung des Verfahrens .................................................................................................. 5 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 5 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 5 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 5 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 6 3.1 Ausgangslage ........................................................................................................................ 6 3.2 Vorbringen der Parteien ......................................................................................................... 6 3.2.1 Kapitalkosten................................................................................................................... 6 3.2.2 Betriebskosten ................................................................................................................ 6 3.2.3 Verzinsung der Deckungsdifferenzen .............................................................................. 7 3.3 Rechtliche Beurteilung ........................................................................................................... 8 3.3.1 Gesetzlicher Rahmen ...................................................................................................... 8 3.3.2 Basisjahrprinzip ............................................................................................................... 8 3.3.3 Verwaltungskosten .......................................................................................................... 9 3.3.4 Verzinsung der Deckungsdifferenzen ............................................................................ 10 4 Gebühren .............................................................................................................................10 III Entscheid ............................................................................................................................12 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................13
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I Sachverhalt A. 1 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (act. 1): «1. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Kapitalkosten im Jahr 2013 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
2. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare «Verwaltungskosten» im Jahr 2013 deklariert in der Höhe von Fr. […] sei auf der Basis von Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
3. Die Swissgrid AG sei anzuweisen, die Differenz zwischen den bezahlten und der gesetzlich ge- schuldeten Entschädigung für Netzkosten des Jahres 2013 sofort nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit rechtens.
4. Die Verfahrenskosten seien der Swissgrid AG aufzuerlegen.» 2 Mit Schreiben vom 1. April 2014 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend «Fach- sekretariat») ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und dehnte das Verfahren auf das Tarifjahr 2014 aus. Das Fachsekretariat räumte den Parteien die Möglichkeit ein, sich zur Verfahrensausdehnung zu äussern. Ausserdem erhielt die Verfahrensbeteiligte die Gelegenheit, zur Eingabe der Ge- suchstellerin Stellung zu nehmen (act. 3). B. 3 Die Gesuchstellerin präzisierte ihre ursprünglichen Anträge mit Eingabe vom 30. April 2014 ein erstes Mal dahingehend, dass sie die Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten für die Tarif- jahre 2013 und 2014 aufgrund der Ist-Kosten gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. De- zember 2013 verlangt (act. 4): «1. Ziffer 1 und 2 der Antrage in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 werden wie folgt präzi- siert: Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 seien auf der Basis der lst-Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013 festzusetzen.
2. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 seien auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2013 festzusetzen.
3. Im Übrigen halten wir an den Anträgen in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 vollumfäng- lich fest.» 4 Die Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 16. Mai 2014 zum Gesuch der Gesuchstel- lerin sowie zur Ausdehnung des Verfahrens vernehmen und reichte eine Aufstellung über die Zahlungen der Kapital- und Betriebskosten 2013 und 2014 ein (act. 6). 5 Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine vom 4. Juni 2014 datierte Replik ein, präzisierte ihre Anträge ein weiteres Mal und bestätigte unter anderem die Richtigkeit der Zusammenstel- lung über die Zahlungen der Kapital- und Betriebskosten 2013 und 2014 der Verfahrensbeteilig- ten (act. 9):
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«1. Ziffer 1 und 2 der Anträge in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 werden wie folgt präzi- siert: a. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 sei- en auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per
31. Dezember 2011 festzusetzen. Die Deckungsdifferenzen seien nach Abschluss des Geschäftsjahres auszugleichen. b. Die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 sei- en auf der Basis der Kosten von Fr. […] gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per
31. Dezember 2012 festzusetzen. Die Deckungsdifferenzen seien nach Abschluss des Geschäftsjahres auszugleichen.
2. Im Übrigen halten wir an den Anträgen in unserem Gesuch vom 19. Dezember 2013 vollumfäng- lich fest.» 6 Zur Replik liess sich die Verfahrensbeteiligte mit Duplik vom 27. Juni 2014 vernehmen und stell- te folgende Anträge (act. 11): «1. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Netzkosten im Jahr 2013 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 festzusetzen.
2. Die Entschädigung der ewz Übertragungsnetz AG für anrechenbare Netzkosten im Jahr 2014 sei auf der Basis der Ist-Kosten gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung 2014 festzusetzen.
3. Falls die anrechenbaren Netzkosten der ewz Übertragungsnetz AG höher festgelegt werden soll- ten, als von der Swissgrid AG im Rahmen von Akontozahlungen bereits entschädigt, sei die Nach- vergütung der entsprechenden Unterdeckungen nach der Verzinsungsregelung der Stromversor- gungsgesetzgebung für Deckungsdifferenzen vorzunehmen und der WACC als massgebender Zinssatz anzuwenden.
4. Die Verfahrenskosten seien der ewz Übertragungsnetz AG aufzuerlegen.» C. 7 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen ein- gegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit und Ausdehnung des Verfahrens 1.1 Zuständigkeit 8 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 1.2 Ausdehnung des Verfahrens 9 Mit Schreiben vom 1. April 2014 dehnte das Fachsekretariat das vorliegende Verfahren auf das Tarifjahr 2014 aus. Die Parteien begrüssten die Ausdehnung des Verfahrens (act. 4, erster Ab- satz und act. 6, Rz. 1). Das vorliegende Verfahren bezieht sich somit auf die Kostendeklaration der Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 11 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG streitig. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistel- lung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 12 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben sich mit mehreren Eingaben zum rechtserheblichen Sachverhalt geäussert. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wer- den bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
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3 Materielle Beurteilung 3.1 Ausgangslage 13 Die Stadt Zürich unterzeichnete Ende 2012 den Sacheinlagevertrag zur Überführung der Aktien der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte nicht. In der Folge stellte die Verfahrensbetei- ligte bei der ElCom einen Antrag gemäss Artikel 33 Absatz 5 StromVG (siehe Verfahren 25- 00011 [alt: 928-12-010]). Das Beschwerdeverfahren gegen die entsprechende Verfügung der ElCom vom 3. Juni 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3862/2013 vom
31. März 2014 abgeschlossen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Überführung der Aktien der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte ist nun auf Anfang 2015 vorgesehen. Die Aktien der Gesuchstellerin befanden sich in den Jahren 2013 und 2014 somit im Eigentum der Stadt Zürich. Aus diesem Grund verlangt die Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2013 und 2014 die Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel 15 StromVG durch die Verfahrensbeteiligte. 3.2 Vorbringen der Parteien 3.2.1 Kapitalkosten 14 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Verfahrensbeteiligte die Kapitalkosten für das Jahr 2013 nur auf der Basis der Verfügung der ElCom 952-11-018 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netzebene 1 vom 12. März 2012 ohne Berücksichtigung der bisher ergangenen Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts vergüten wolle. Die Verfahrensbeteiligte gehe davon aus, dass die ElCom die Kapitalkosten im Rahmen der Kostenprüfung überprüfen und verfügen wer- de (act. 1, Abschnitt A). 15 Die Gesuchstellerin bringt ausserdem vor, dass die Entschädigung für die Kapitalkosten nicht aufgrund von Buchwerten erfolgen darf, zumal eine solche gesetzeswidrig sei und zu einer zu tiefen Netzkostenentschädigung führe. Für zu tiefe Akonto-Zahlungen gebe es weder sachliche Gründe noch eine gesetzliche Grundlage. Die mangelnde Liquidität und die Zinskosten gingen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 1, S. 4). In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2014 beantragt die Gesuchstellerin in Abweichung ihrer ursprünglichen Anträge die Berechnung der Entschädigung nach dem Basisjahrprinzip gemäss der Bilanz und der Erfolgsrechnung per 31.12.2011 bzw. per 31.12.2012 (act. 9, S. 2 a.E.). 16 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet nicht, dass der Gesuchstellerin eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung ihrer Anteile am Übertragungsnetz zusteht. Voraussetzung für eine Ent- schädigung sei gemäss der Verfahrensbeteiligten, dass die Netzkosten Netzebene 1 vorgängig durch die ElCom geprüft und als anrechenbar verfügt worden seien. Die Verfahrensbeteiligte habe sich bei der provisorischen Festsetzung der Vergütung der Kapitalkosten 2013 an verfüg- ten Werten orientiert und behördlich geprüfte Kosten im Sinne einer provisorischen Kostenab- geltung entschädigt (act. 6, Rz. 2 ff.). Die Verfahrensbeteiligte beantragt die Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten 2013 und 2014 nach dem Ist-Prinzip und den Ausgleich allfälliger Differenzbeträge (zu Gunsten oder zu Ungunsten der einen oder anderen Partei) nach Rechts- kraft des jeweiligen Entscheids (act. 11, Rz. 1 ff.). 3.2.2 Betriebskosten 17 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet im Grundsatz nicht, dass anrechenbare Betriebskosten zu entschädigen seien. Die Grundlage für die konkrete Entschädigungshöhe der jeweiligen Kos-
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tenpositionen habe die sogenannte «Abstimmbrücke» gebildet. Dabei handle es sich um eine Wegleitung zur Ermittlung von Entschädigungen im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarun- gen. Im Unterschied zur Vollkostenentschädigung der Jahre 2009 bis 2012 handle es sich bei dem in dieser Wegleitung beschriebenen Entschädigungsmechanismus nicht mehr um eine 1:1 Wälzung der anfallenden Kosten, sondern um die Bestimmung von Pauschalen. 18 Als nicht entschädigungsrelevant würden nach dieser Abstimmbrücke diejenigen Tätigkeiten beurteilt, welche nach der Überführung des Übertragungsnetzes durch die Swissgrid als Eigen- leistungen erbracht werden können. In Bezug auf die Betriebskosten ist die Verfahrensbeteiligte der Auffassung, dass der Gesuchstellerin somit keine Entschädigung der Verwaltungskosten zusteht (act. 6, Rz. 7 ff.). 19 Gemäss Gesuchstellerin umfassen die von der Verfahrensbeteiligten bestrittenen Verwaltungs- kosten (vgl. Rz. 18) Personalkosten für Geschäftsführung, Rechnungswesen, Rechtsberatung, Revision, Versicherungen, Vorbereitung der Überführung auf die Verfahrensbeteiligte, Kapital- gewinnsteuer, Verzinsung des Nettoumlaufvermögens usw. Die Gesuchstellerin habe dafür Kosten in Höhe von […] Franken deklariert, deren Bezahlung die Verfahrensbeteiligte verwei- gert habe (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 2, S. 4 f.). 20 Gemäss der Verfahrensbeteiligten umfassen die Verwaltungskosten nicht nur Personalkosten für Geschäftsführung, Rechnungswesen, Rechtsberatung, Revision, Versicherungen usw., son- dern insbesondere auch Kosten für den gesamten Betrieb des Übertragungsnetzes, ein- schliesslich die Projektierung, das Anlagemanagement, die Planung der Instandhaltung, die Netzentwicklung usw. Im Hinblick auf die Überführung des Übertragungsnetzes habe die Ver- fahrensbeteiligte den notwendigen Bereich des Asset-Managements entwickelt. Diesbezügliche Kosten könnten infolgedessen auch nur bei Swissgrid entstehen und alsdann auf den Endver- braucher überwälzt werden. Dass auf Seiten der Gesuchstellerin nach wie vor Kosten für dieses Tätigkeitsgebiet anfallen, sei auf die Nichtüberführung ihrer Bestandteile des Übertragungsnet- zes auf Swissgrid zurückzuführen. Durch die Entschädigung solcher zusätzlichen und insbe- sondere ab dem 3. Januar 2013 gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Aufwände durch Swiss- grid würde der Endverbraucher doppelt belastet. Die Gesuchstellerin habe gegen die gesetzliche Verpflichtung zur vertraglichen Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG verstossen. Für die Verfahrensbeteiligte habe deshalb keine Mög- lichkeit bestanden, den weiteren Betriebsaufwand bzw. diese «Verwaltungskosten» als Eigen- leistung zu erbringen oder anderweitig zu vergeben (act. 6, Rz. 10 ff.). 21 In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2014 erwidert die Gesuchstellerin, sie habe der «Abstimmungsbrü- cke» in Bezug auf das Netznutzungsentgelt nie zugestimmt. Diese habe der Verfahrensbeteilig- ten ausschliesslich zur Kontrolle der Konditionen in den neu abgeschlossenen Dienstleistungs- vereinbarungen gedient. Ausserdem könne sich die Verfahrensbeteiligte mit einem schmaleren Budget im Assetmanagement begnügen, solange die Gesuchstellerin ihre Anlagen selbst be- wirtschafte. Entsprechend liege auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Sacheinlegerin- nen vor. Diese hätten ihre Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte übertragen und benö- tigten kein Assetmanagement mehr. Es fielen bei ihnen deshalb keine Verwaltungskosten an (act. 9, S. 3 f.). 3.2.3 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 22 Die Gesuchstellerin verlangt mit Verweis auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen eine Verzinsung der rechtswidrig zurückbehaltenen Entschädigung zu 5% mit dem jeweiligen Mo- natsende als Verfalltag (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 3; act. 9, S. 4).
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23 Die Verfahrensbeteiligte räumt ein, dass eine Nachvergütung im Umfang der Differenz zwi- schen den anrechenbaren Netzkosten und der bereits geleisteten Akontozahlungen geschuldet und zu verzinsen wäre, wobei die Verzinsung nach den Verzinsungsregeln der Stromversor- gungsgesetzgebung für Deckungsdifferenzen vorzunehmen sei. Jedenfalls habe die Gesuch- stellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten weder ein Leistungsbegehren noch eine gehörige Mahnung ausgesprochen (act. 6, Rz. 14 ff.). 3.3 Rechtliche Beurteilung 3.3.1 Gesetzlicher Rahmen 24 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungs- fähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. 25 Vorliegend geht es um die Deklaration der Netzkosten betreffend die Tarifjahre 2013 und 2014. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes werden mit Rechtskraft der vorliegen- den Verfügung fällig und dürfen von der Verfahrensbeteiligten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes eingerechnet werden. 3.3.2 Basisjahrprinzip 26 Die Verfahrensbeteiligte bestreitet im Grundsatz nicht, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Ar- tikel 15 StromVG die Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten – und somit der Kapitalkos- ten – für die Jahre 2013 und 2014 zusteht. Sie verlangt jedoch die Festsetzung der anrechen- baren Netzkosten nach dem Ist-Prinzip (vgl. Rz. 16). 27 Die ElCom hat in der Verfügung vom 28. März 2014 in den Verfahren 212-00004 (alt: 952-08- 005), 212-00005 (alt: 952-09-131), 212-00008 (alt: 952-10-017) und 212-00017 (alt: 952-11-
018) betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen für die Tarifjahre 2009–2012 (sog. Neuverfügung) festgehalten, dass die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes jeweils nach dem Basisjahrprinzip stattfinden (Neuverfügung Rz. 26 ff.). Dieses Prinzip besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres definiert werden. Ein Abweichen von diesem Prinzip in Bezug auf eine einzelne Unter- nehmung würde zu einer Ungleichbehandlung führen. Dieses Vorgehen wurde vom Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 28 Die ElCom kann mittels Verfügung Absenkungen veranlassen oder Erhöhungen untersagen. Damit sind Interventionen zeitlich sowohl bezogen auf das aktuelle oder vergangene Tarifjahr (Absenkungen verfügen) als auch in Bezug auf ein künftiges Tarifjahr (Erhöhungen untersagen) möglich. Die Überprüfungsbefugnis der ElCom bedeutet hingegen nicht, Tarife oder die ihnen zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten würden einer (präventiven) Genehmigung der El- Com unterliegen. Tarife eines Netzbetreibers gelten damit unabhängig von einer Genehmigung durch die ElCom (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). 29 Die Gesuchstellerin macht […] Franken gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2011 für das Jahr 2013 und […] Franken gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung per 31.12.2012 für das Jahr 2014 als Basis für die Kosten geltend (act. 9, Antrag 1). Für den Zweck der vorliegenden Verfügung ist es nicht notwendig, die Basis für die Kosten in konkreten Zahlen festzulegen. Im
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Übrigen deklariert die Gesuchstellerin bereits seit mehreren Jahren die Netzkosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten, wodurch bereits Erfahrungswerte vorhanden sind. 30 Dem Basisjahrprinzip folgend sind vorliegend die anrechenbaren Netzkosten betreffend das Ta- rifjahr 2013 somit gestützt auf die Werte per 31.12.2011 und die anrechenbaren Netzkosten be- treffend das Tarifjahr 2014 gestützt auf die Werte per 31.12.2012 zu entschädigen, allenfalls er- gänzt um Planwerte. Allfällige Differenzen zwischen den Werten der Basisjahre und der Geschäftsjahre (Anlagezu- und Abgänge) sind über die Deckungsdifferenzen der jeweiligen Jahre auszugleichen (zur Verzinsung der Deckungsdifferenzen siehe Rz. 37 f.). 3.3.3 Verwaltungskosten 31 Vorab ist festzuhalten, dass die ElCom aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht in der Lage ist abschliessend zu beurteilen, ob und in welcher Höhe doppelte Kosten angefallen sind. Die Par- teien sind sich diesbezüglich selbst uneinig: Die Gesuchstellerin ist der Meinung, dass die Ver- fahrensbeteiligte keine Mehrkosten hatte, da die Gesuchstellerin ihre Anlagen selbst bewirt- schaftet (act. 9, S. 3, zweiter Absatz). Die Verfahrensbeteiligte ist hingegen der Meinung, dass sie aufgrund von vereinbarten Pauschalen, von Synergie-Effekten sowie durch die Erbringung von Eigenleistungen oder anderweitige Vergaben das Übertragungsnetz der Gesuchstellerin kostengünstiger hätte betreiben können (act. 6, Rz. 7 ff.). Konkrete Beträge nennen die Partei- en nicht. 32 Die ElCom entscheidet vorliegend somit im Grundsatz über die Anrechenbarkeit allfälliger dop- pelt angefallener (Verwaltungs-)Kosten. 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil A-3862/2013 vom 31. März 2014 festgehalten, dass die ElCom die unverzügliche Übertragung der Aktien der Gesuchstelle- rin auf die Verfahrensbeteiligte zu Recht angeordnet hat (E. 6.2.1). Dies bedeutet, dass die Überführung des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin per Ende 2012 zu Unrecht unterlas- sen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt ausserdem fest, dass der vermutete Verlust der Parteistellung aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheide, die sich zur Rechtsnachfolge und deren Auswirkung auf die Beschwerdelegitimation in den Tarifprüfungs- verfahren geäussert haben, wohl als unbegründet erscheint. Die ElCom habe das Risiko des Verlusts der Parteistellung in ihrer Verfügung dadurch berücksichtigt, dass sie die sofortige Übertragung der Aktien aber nicht die sofortige Fusion angeordnet hat (E. 6.2.3.2). 34 Die Überführung des Übertragungsnetzes der Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte wur- de willentlich und entgegen der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht per Ende 2012 vorgenom- men. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG obliegt den Netzbetreibern die Gewähr- leistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. 35 Allfällige doppelt (d.h. bei der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten) angefallene Ver- waltungs- und allenfalls weitere Betriebskosten, die dadurch verursacht wurden, dass das Über- tragungsnetz der Gesuchstellerin nicht innert der gesetzlichen Frist auf die Verfahrensbeteiligte überführt wurde, müssen als selbst verschuldet und vermeidbar betrachtet werden. In Anwen- dung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 StromVG sind diese Kosten nicht anrechenbar, zumal sie nicht zu einem effizienten Netzbetrieb gehören. 36 In diesem Sinne hat die Gesuchstellerin ab 2013 keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten und dürfen diese Kosten durch die Gesuchstellerin nicht auf die Endverbraucher über- wälzt werden.
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3.3.4 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 37 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-2857/2013 vom 21. Oktober 2014 festgehalten, es sei unzulässig, auf der Differenz zwischen vorsorglich und definitiv verfügtem Tarif einen Verzugszins von 5% analog OR zu erheben, sondern den Netzeigentümern stehe ein Anspruch auf Ausgleich der Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung der ElCom 1/2012 zu. Die in der Weisung der ElCom 1/2012 festgelegte Verzinsungsmethodik sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei sachlich gerechtfertigt und werde auch den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG gerecht (E. 5.1 ff.). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht keine Ungleichbehandlung in der Verzinsungspraxis festgestellt (E. 6.3). 38 Gestützt auf die konstante Praxis der ElCom sind die Deckungsdifferenzen gemäss der Wei- sung der ElCom 1/2012 auszugleichen und zu verzinsen. 4 Gebühren 39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 40 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 42 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Kosten nach den gesetzlichen Prinzipien, der Praxis der ElCom und der Gerichte deklariert. Sie habe alle Anstrengungen unternommen, um eine sachgerechte Lösung mit der Verfahrensbeteiligten zu suchen. Leider habe die Verfah- rensbeteiligte darauf beharrt, die umstrittenen Kostenanteile nur auf der Basis einer Verfügung der ElCom zu vergüten. Gleichzeitig habe sie aber bisher keine Anstalten gemacht, der ElCom die Festsetzung der Kosten der Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchstellerin sei nichts anderes übrig geblieben, als selbst die Initiative zu ergreifen und der ElCom die Festsetzung der Kosten zu beantragen. Unter diesen Umständen habe die Verfahrensbeteiligte das Verfah- ren verursacht, so dass praxisgemäss der Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuer- legen seien (act. 1, Abschnitt B, Ziff. 4; act. 9, S. 4, letzter Absatz). 43 Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, der jeweilige Übertragungsnetzeigentümer und nicht die Verfahrensbeteiligte sei für die Anrechenbarkeit und die damit einhergehende Deklaration sei- ner Netzkosten bei der ElCom verantwortlich. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensbeteiligte als eigenständige Übertragungsnetzeigentümerin bei der ElCom die Anre- chenbarkeit von fremden Betriebs- und Kapitalkosten hätte beantragen sollen. Die Gesuchstel- lerin habe mit ihrem Gesuch um Festsetzung der anrechenbaren Netzkosten um die Eröffnung des vorliegenden Verfahrens und der damit einhergehenden Verfügung ersucht. Die dadurch verursachten Gebühren und Verfahrenskosten seien infolgedessen vollumfänglich der Gesuch-
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stellerin aufzuerlegen (act. 6, Rz. 17 ff.). Dass die Verfahrensbeteiligte das vorliegende Verfah- ren zur Entschädigung der anrechenbaren Netzkosten der Gesuchstellerin voraussetze, sei für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht relevant. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteilig- te aus verständlichen und dargelegten Gründen nur behördlich geprüfte Netzkosten entschädi- ge, könne nicht als unmittelbare Ursache für dieses Verfahren gelten. Ursächlich für das vorlie- gende Verfahren sei die Beantragung der Anrechenbarkeit der Betriebs- und Kapitalkosten der Gesuchstellerin. Dies sei Sache der Übertragungsnetzeigentümerin, bei der diese Kosten ent- standen sind, also der Gesuchstellerin (act. 11, Rz. 15 f.). 44 Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte unterliegen im vorliegenden Verfahren beide teilweise mit ihren Anträgen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren zumin- dest in Bezug auf gewisse Fragen vermeidbar gewesen wäre. In diesem Lichte haben die Ge- suchstellerin und die Verfahrensbeteiligte das vorliegende Verfahren gemeinsam verursacht. Die Gebühr von […] Franken wird daher zu gleichen Teilen der Gesuchstellerin und der Verfah- rensbeteiligten auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 sind gestützt auf die Werte per 31.12.2011 zu entschädigen. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2014 sind gestützt auf die Werte per 31.12.2012 zu entschädigen. 2. Die Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 3. Die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt ange- fallenen Betriebskosten sind nur einmal anrechenbar. Die ewz Übertragungsnetz AG hat keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten. 4. Allfällige Deckungsdifferenzen sind nach Massgabe der Weisung der ElCom 1/2012 auszuglei- chen und zu verzinsen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG je zur Hälfte auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13.11.2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).