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Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 Basel / Neuverfügung

Elcom · 2015-02-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die ElCom die anrechenbaren Netzkosten unter anderem für die Verfahrensbeteiligte 1 festgelegt. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 haben die Verfah- rensbeteiligten die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Überprüfung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerest- werte an die ElCom zurückgewiesen (act. ÜN Basel/1). B. 2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 hat die ElCom das vorliegende Verfahren wieder eröffnet, um die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerestwerte unter Be- rücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung zu überprüfen. Die Verfahrensbeteiligten wur- den angefragt, ob sie bereit wären, anlässlich eines Treffens mit dem Fachsekretariat der El- Com (Fachsekretariat) die Unterlagen, welche zum Nachweis der zusätzlich anrechenbaren Anlagerestwerten eingereicht wurden, zu besprechen (act. ÜN Basel/2). 3 Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilten die Verfahrensbeteiligten mit, dass sie das vorge- schlagene Treffen begrüssen würden (act. ÜN Basel/3). C. 4 Am 24. Oktober 2014 fand ein Treffen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekre- tariat am Hauptsitz der Verfahrensbeteiligten 2 in Basel statt. Besprochen wurde die Nachweis- barkeit der von der Verfahrensbeteiligten 1 zusätzlich geltend gemachten Kosten. 5 Der im Nachgang zu diesem Treffen erstellte Sachverhaltsbericht wurde den Verfahrensbetei- ligten mit Schreiben vom 19. November 2014 zugestellt (act. ÜN Basel/10). 6 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 baten die Verfahrensbeteiligten das Fachsekretariat, den Sachverhaltsbericht in zwei Punkten anzupassen (act. ÜN Basel/13). 7 Am 4. Dezember 2014 liess das Fachsekretariat den Verfahrensbeteiligten den angepassten Sachverhaltsbericht zukommen. Zudem wurden die Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie ge- genüber der Verfügungsadressatin weiterhin Geschäftsgeheimnisse geltend machen (ÜN Ba- sel/14). 8 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 erklärten die Verfahrensbeteiligten, sie hätten nichts da- gegen, dass die Verfügung der Verfügungsadressatin ungeschwärzt zugestellt würde (act. ÜN Basel/15). D. 9 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 unterbreitete das Fachsekretariat den Verfahrensbetei- ligen und der Verfügungsadressatin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme (act. ÜN Ba- sel/16 und 17).

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10 Die Verfügungsadressatin nahm mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 18. Dezember 2014 und beantragte, die ElCom solle mit einer Verfügung zur Ver- zinsung der Deckungsdifferenz zuwarten, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C-107/2014 diese Frage entschieden habe (act. ÜN Basel/18). 11 Die Verfahrensbeteiligten teilten mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit, dass Sie keine Ein- wände gegen den Verfügungsentwurf haben (act. ÜN Basel/19). E. 12 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übri- gen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.

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II

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 13 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12– 19 StromVV). 14 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 (A-2222/2012) um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständig- keit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben.

E. 2 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 16 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit den- jenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung di- rekt festgelegt werden sollen. 17 Im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht waren die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten als Parteien be- teiligt. Die ursprüngliche Übertragungsnetz Basel AG existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Ein- trag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 änderte sie ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 än- derte sie ihre Firma in IWB NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven in die gleichentags ge- gründete neue Gesellschaft Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Verfahren A-2222/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die übertra- gende Gesellschaft Anspruchstellerin für die Forderung auf bezifferte höhere anrechenbare Kosten für das Tarifjahr 2012 zuzüglich Zins sowie für die Forderung auf höhere Deckungsdiffe- renzen für das Jahr 2010 für den noch nicht ausbezahlten Teil eines bezifferten Betrags zuzüg- lich Zinsen sowie ElCom-Gebühren ist. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der IWB NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Verfügungsadres- satin über, womit die Übertragungsnetz Basel AG untergegangen ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. März 2014 [A-2222/2012], E. 1.3.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat

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in diesem Urteil festgehalten, dass die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG keinen Parteiwechsel darstellt und die neue Gesellschaft Übertragungs- netz Basel/Laufenburg AG das Verfahren daher weiterführen durfte (A-2222/2012, E. 1.3.2). 18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der Übertragungsnetz Basel AG sowie die Verfahrensbeteiligte 2 waren im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Parteien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechts- kräftige Urteil vollzogen wird, Parteistellung zu.

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Übersicht 19 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 (A-2222/2012) ergibt sich, dass die in der Verfügung vom 12. März 2012 nicht anerkannten Anlagewerte zu überprüfen und die anrechenbaren Kosten neu zu berechnen sind (E. 6.5). Entsprechend anzupassen sind auch das Nettoumlaufvermögen, der auszubezahlende Differenzbetrag sowie die Gebühren (E. 7.2). 20 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbe- teiligten für das Tarifjahr 2012 neu berechnet. Sie stützt sich bei der Neuberechnung auf den von den Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Stellungnahme vom 23. Februar 2012 zum Prüfbericht vom 25. Januar 2012 eingereichten K-Bogen (act. ÜN Basel/11). Dies ist der aktu- ellste im vorliegenden Verfahren eingereichte K-Bogen. 21 Es ergeben sich dabei im Vergleich zu den Verfügungen der ElCom vom 12. März 2012 nach- folgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich im Anhang. Die Tabellennummerierung richtet sich nach der Nummerierung in der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012. In Spalte 1 neu („an Swissgrid deklariert“) werden jeweils die mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesver- waltungsgericht (act. ÜN Basel/12) geltend gemachten Werte aufgeführt.

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E. 3.2 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten

E. 3.2.1 Betriebskosten 22 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus dem Urteil keine Änderung:

[…]

Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für die Tarife 2012

E. 3.2.2 Anlagewerte 23 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der entsprechenden Anlage (Art. 13 Abs. 2 StromVV). 24 Weder aus dem StromVG noch aus der StromVV ergibt sich, mit welchen Beweismitteln die ur- sprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nachgewiesen werden können. Gemäss BGE 138 II 465 E. 6.2 sind die Anschaffungswerte anhand historischer Belege wie z.B. Bauabrech- nungen zu ermitteln. Andere Nachweismöglichkeiten wurden jedoch nicht ausgeschlossen. Als Nachweis in Frage kommt auch ein Nutzungsrechtsvertrag, mit welchem sich die beteiligten Un- ternehmen die Baukosten nach einem bestimmten Schlüssel aufteilen. Das Bundesverwal- tungsgericht kam in seinem Urteil vom 10. März 2014 zum Ergebnis, dass die Bauabrechnun- gen von der Verfahrensbeteiligten 1 kontrolliert werden konnten, da sie gemäss Vertrag zu übergeben waren. Unter Würdigung dieser Umstände könne der Anhang 1 daher als Nachweis für die ursprünglichen Baukosten herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 [A-2222/2012], E. 6.3). 25 Die ElCom hatte die zusätzlich geltend gemachten Anlagewerte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anerkannt und daher nicht im Detail geprüft. Da die Verfahrensbeteiligte 1 im Beschwer- deverfahren Rechnungen und Zahlungsbelege einreichte, deren Betrag höher liegt als die zu- sätzlich geltend gemachten Baukosten, stellte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt, dass zu prüfen sei, ob die Baukostenanteile für die Leitung Innertkirchen–Bickigen und die Unterstation Bassecourt im geltend gemachten Umfang als ursprüngliche Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten anerkannt werden können. Die Angelegenheit wurde deshalb zur Prüfung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerestwerte an die ElCom zurückgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 [A- 2222/2012], E. 6.5). 26 Anlässlich des Treffens zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekretariat am

24. Oktober 2014 erläuterten die Verfahrensbeteiligten, dass im Jahr 2009 die Entflechtung der Netzebenen 1 und 3 stattgefunden habe. Zudem sei die Aufnahme eines Bauprojekts in den

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Anhang des Nutzungsrechtsvertrags erst nach Abschluss des Bauprojektes erfolgt. Gewisse (Teil-)Beträge seien jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt in Rechnung gestellt worden (act. ÜN Basel/14). 27 Da gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2014 (A-2222/2012) der An- hang 1 als Nachweis für die ursprünglichen Baukosten heranzuziehen ist, die Verfahrensbetei- ligte 1 keine über den Anhang 1 hinausgehenden zusätzlichen Baukosten geltend macht (act. ÜN Basel/11 und 12) und die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten für die über die Beträge gemäss Anhang 1 hinausgehenden Rechnungen nachvollziehbar sind, anerkennt die ElCom die sich aus dem Anhang 1, gültig ab 1. Januar 2010, zusätzlich ergebenden Kosten. 28 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für das Jahr 2012 Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (vgl. Tabelle 2 Spalte 2, „neu“). Diese Restwerte sind voll- ständig anrechenbar (vgl. Tabelle 2 Spalte 21, „neu“). 29 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012):

[…]

Tabelle 2 Anrechenbare Anlagewerte für die Tarife 2012

E. 3.2.3 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen 30 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2012 werden die Zinskosten ange- passt. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für 2012 neu Zinskosten von insgesamt […] Franken gel- tend gemacht. 31 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent beziehungsweise reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 1/2011 der ElCom. 32 Damit wurden der Verfahrensbeteiligten 1 […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. Tabelle 3 Spalte 6, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. Tabelle 3 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Restwerten (vgl. Tabelle 3 Spalte 8, „neu“) zugesprochen. Insgesamt wurden damit der Verfahrensbeteiligten 1 […] Franken Zinskosten zugesprochen. 33 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012:

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[…]

Tabelle 3 Anrechenbare kalkulatorische Zinskosten für die Tarife 2012

E. 3.2.4 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 34 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die betreffenden Anlagen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrie- ben werden. 35 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen einge- reicht (vgl. Tabelle 4 Spalte 1, „neu“). Anrechenbar sind historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. Tabelle 4 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 4 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2012 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. Tabelle 4 Spalte 10, „neu“). 36 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012:

[…]

Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Tarife 2012 Tabelle 5 Anrechenbare Anlaufkosten für die Tarife 2012

E. 3.2.5 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 37 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen, verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Summe aus Betriebskosten, Abschreibungen, Verzin- sung des Anlagevermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen ent- spricht 1/24 dieser Basis (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anre- chenbare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.2.3) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst.

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38 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 6 der Verfügung vom 12. März 2012:

[…]

Tabelle 6 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2012 Tabelle 7 DD-Tabelle

E. 3.2.6 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 39 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Die- ses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen. Im Gegensatz dazu erfolgt die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die ent- sprechenden Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der ElCom (vgl. auch die Erläuterungen in der Verfügung vom 12. März 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anre- chenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkulatorischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr. Dieses Vorgehen wur- de vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 40 Die Ist-Werte des Tarifjahres 2012 sind inzwischen bekannt. Grundsätzlich könnten die De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 daher berechnet werden. Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten des Jahres 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller (ehemaliger) Übertragungsnetzeigentümer jedoch in einem separa- ten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen 2012 zu definieren. Es wurde diesbe- züglich bereits ein entsprechendes Verfahren eröffnet, welches derzeit sistiert ist (vgl. Zwi- schenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). Die Deckungsdifferenzen 2012 sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Neuverfügung.

E. 3.3 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten 41 Insgesamt betragen die anrechenbaren Kapitalkosten der Verfahrensbeteiligten 1 für das Jahr 2012 aufgrund der vorliegenden Erläuterungen (ohne Verzinsung, vgl. Absatz 3.4) insgesamt […] Franken (vgl. Tabelle 8 Spalte 7, „neu“):

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[…]

Tabelle 8 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt für die Tarife 2012

42 Die Verfügungsadressatin hat der Verfahrensbeteiligten 1 die Differenz von […] Franken zu er- statten.

E. 3.4 Verzinsung des Differenzbetrags 43 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom ist die Unterdeckung, welche der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in den Verfü- gungen zu den Tarifen 2012 entstanden ist, mit dem WACC zu verzinsen. 44 Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren hat einen Einfluss auf die Höhe der anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers. Über- und Unterdeckungen sind vom betreffenden Netzbetreiber über künftige Tarife zurückzuerstatten respektive auszugleichen. Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen wirkt sich etwa auf die Festlegung der Tarife der Netzebene 1 aus. 45 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. Als massgeblicher Zinssatz kommt daher der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterde- ckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarif- jahr 2012 kommt somit der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. 46 Die Verfügungsadressatin erachtet es als gesetzeswidrig, bei einer nachträglichen Korrektur der für die kalkulatorischen Verzinsung massgebenden Vermögenswerte einen anderen WACC (t+2) anzuwenden, als während des Zeitraums t selber. Sie beantragt daher in ihrer Stellung- nahme vom 27. Januar 2015, die ElCom solle mit einer Verfügung zur Verzinsung der De- ckungsdifferenz zuwarten, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C-107/2014 die Frage des Be- zugsjahres entschieden hat (act. ÜN Basel/18). 47 Das Bundesverwaltungsgericht schützte die Praxis der ElCom zur Verzinsung der Deckungsdif- ferenz in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (A-2857/2013). Je länger das Verfahren dauert, umso höhere Zinsen fallen an, welche letztlich von den Endverbrauchern zu tragen sind. Um

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eine zusätzliche Belastung der Endverbraucher zu vermeiden, legt die ElCom in der vorliegen- den Verfügung das Vorgehen für die Verzinsung des Differenzbetrags fest. Die Verzinsung kann so von der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten ohne Mitwirkung der El- Com berechnet werden. Der Antrag der Verfügungsadressatin wird daher abgewiesen. 48 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Verfügungsadressatin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den verein- nahmten Entgelten aus den Tarifen. Die ElCom prüfte im Rahmen ihrer Verfügung vom

12. März 2012 (952-11-018) zu den Tarifen der Netzebene 1 die von der Verfahrensbeteiligten an die Verfügungsadressatin eingereichten Kosten und nahm eine Streichung vor. Diese Strei- chung führte dazu, dass die Verfahrensbeteiligte von der Verfügungsadressatin nicht die Ent- schädigung aufgrund der deklarierten Kosten erhielt, sondern jene aufgrund der verfügten Kos- ten. 49 Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) hat zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten im Tarifjahr 2012 zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 nach- träglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Verfahrensbeteiligte 1 eine Unterdeckung für das Ta- rifjahr 2012. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzlichen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Der Verfahrensbetei- ligten 1 muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden. Die Verfah- rensbeteiligte 1 kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich ein- fordern. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2012 kommt der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten aus- geglichen wird.

[…]

Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrags

50 Bis Ende des Jahres 2013 ist somit eine Verzinsung von […] Franken (gerundet) aufgelaufen. Unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten 1 den Diffe- renzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2015 bezah- len wird, berechnet sich die von der Verfügungsadressatin zu leistende Verzinsung aus dem bis 2015 akkumulierten Betrag von […] Franken und dem für das Tarifjahr 2016 gültigen, jedoch derzeit noch nicht publizierten WACC (vgl. Tabelle 9). Falls der Differenzbetrag von der Verfü- gungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbetei- ligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung.

E. 4 Neuverlegung der Gebühren 51 Der Verfahrensbeteiligten 1 waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Verfügung vom 12. März 2012 Gebühren in der Höhe von […] Franken (ohne Gebühr für die Deckungsdifferenzen) auferlegt worden. Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Redukti- on der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten.

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52 Mit Urteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) hob das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 5 Satz 4 der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 1 auf. 53 Gestützt auf die gemäss höherinstanzlichem Entscheid berechneten anrechenbaren Kosten re- sultiert im Vergleich zu den von der Verfahrensbeteiligten ursprünglich bei der Verfügungsad- ressatin eingereichten Kosten eine Reduktion von […] Franken (vgl. Tabelle 8 Spalte 1 minus Spalte 7 neu). 54 In der vorliegenden Verfügung werden höhere anrechenbare Kosten für die Verfahrensbeteilig- te 1 festgelegt, was eine Neuberechnung der Gebühren notwendig macht. Diese erfolgt auf Ba- sis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Diese Differenz entspricht neu einer Kürzung um […] Prozent (vgl. Tabelle 10 Spalte 7). Die ursprünglich auferlegten Gebühren werden mit Hilfe des bisher verfügten Anteils der Gebühren und der prozentualen Kostenkürzung gemäss Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 auf 100 Prozent hochgerechnet (vgl. Tabelle 10 Spalte 1). Die neuverlegten Gebühren betragen […] Prozent dieses Betrags (Tabelle 10 Spalte 8).

[…]

Tabelle 10 Neuverlegung Gebühren

55 Der Gebührenanteil der Verfahrensbeteiligten 1 beträgt somit neu […] Franken (vgl. Tabelle 10 Spalte 8). Die gemäss Dispositiv-Ziffer 5 Satz 3 der Verfügung vom 12. März 2012 für die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen auferlegten […] Franken bleiben unverändert bestehen. Insgesamt beträgt der von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlende Gebührenanteil für die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 somit […] Franken.

E. 5 Gebühren 56 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 57 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 58 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 durchgedrungen ist. Im vorliegenden Ver- fahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten 2012 keine Gebühren erho- ben.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG […] Franken.
  2. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG die Differenz von […] Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen.
  3. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG eine Verzinsung auf dem Dif- ferenzbetrag gemäss Ziffer 2 zu bezahlen. Die Verzinsung ist gemäss Tabelle 9 der Erwägun- gen zu berechnen.
  4. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen.
  5. Der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG werden Gebühren von […] Franken für das Ver- fahren 212-00017 (alt: 952-11-018) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung zugestellt.
  6. Für die vorliegende Verfügung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  7. Die Verfügung wird der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, der IWB Industrielle Werke Basel und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.174887

Referenz/Aktenzeichen: 212-00017 (alt: 952-11-018)

Bern, 12. Februar 2015

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner

in Sachen: Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) gegen Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte 1)

IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel (Verfahrensbeteiligte 2) beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 / Neuverfügung

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 5 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 5 2 Parteien ...................................................................................................................................... 5 3 Materielle Beurteilung ................................................................................................................. 6 3.1 Übersicht ..................................................................................................................................... 6 3.2 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten ............................................................................... 7 3.2.1 Betriebskosten ............................................................................................................................. 7 3.2.2 Anlagewerte ................................................................................................................................. 7 3.2.3 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen ............................................................... 8 3.2.4 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen ............................................................... 9 3.2.5 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) ................................................................... 9 3.2.6 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen .............................................................................. 10 3.3 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten .......................................................................... 10 3.4 Verzinsung des Differenzbetrags ............................................................................................. 11 4 Neuverlegung der Gebühren .................................................................................................... 12 5 Gebühren .................................................................................................................................. 13 III Entscheid ................................................................................................................................. 14 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 16

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I Sachverhalt A. 1 Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die ElCom die anrechenbaren Netzkosten unter anderem für die Verfahrensbeteiligte 1 festgelegt. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 haben die Verfah- rensbeteiligten die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Überprüfung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerest- werte an die ElCom zurückgewiesen (act. ÜN Basel/1). B. 2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 hat die ElCom das vorliegende Verfahren wieder eröffnet, um die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerestwerte unter Be- rücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung zu überprüfen. Die Verfahrensbeteiligten wur- den angefragt, ob sie bereit wären, anlässlich eines Treffens mit dem Fachsekretariat der El- Com (Fachsekretariat) die Unterlagen, welche zum Nachweis der zusätzlich anrechenbaren Anlagerestwerten eingereicht wurden, zu besprechen (act. ÜN Basel/2). 3 Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilten die Verfahrensbeteiligten mit, dass sie das vorge- schlagene Treffen begrüssen würden (act. ÜN Basel/3). C. 4 Am 24. Oktober 2014 fand ein Treffen zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekre- tariat am Hauptsitz der Verfahrensbeteiligten 2 in Basel statt. Besprochen wurde die Nachweis- barkeit der von der Verfahrensbeteiligten 1 zusätzlich geltend gemachten Kosten. 5 Der im Nachgang zu diesem Treffen erstellte Sachverhaltsbericht wurde den Verfahrensbetei- ligten mit Schreiben vom 19. November 2014 zugestellt (act. ÜN Basel/10). 6 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 baten die Verfahrensbeteiligten das Fachsekretariat, den Sachverhaltsbericht in zwei Punkten anzupassen (act. ÜN Basel/13). 7 Am 4. Dezember 2014 liess das Fachsekretariat den Verfahrensbeteiligten den angepassten Sachverhaltsbericht zukommen. Zudem wurden die Verfahrensbeteiligten angefragt, ob sie ge- genüber der Verfügungsadressatin weiterhin Geschäftsgeheimnisse geltend machen (ÜN Ba- sel/14). 8 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 erklärten die Verfahrensbeteiligten, sie hätten nichts da- gegen, dass die Verfügung der Verfügungsadressatin ungeschwärzt zugestellt würde (act. ÜN Basel/15). D. 9 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 unterbreitete das Fachsekretariat den Verfahrensbetei- ligen und der Verfügungsadressatin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme (act. ÜN Ba- sel/16 und 17).

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10 Die Verfügungsadressatin nahm mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 18. Dezember 2014 und beantragte, die ElCom solle mit einer Verfügung zur Ver- zinsung der Deckungsdifferenz zuwarten, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C-107/2014 diese Frage entschieden habe (act. ÜN Basel/18). 11 Die Verfahrensbeteiligten teilten mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit, dass Sie keine Ein- wände gegen den Verfügungsentwurf haben (act. ÜN Basel/19). E. 12 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben ist im Übri- gen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 13 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12– 19 StromVV). 14 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 (A-2222/2012) um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständig- keit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 16 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit den- jenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung di- rekt festgelegt werden sollen. 17 Im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht waren die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten als Parteien be- teiligt. Die ursprüngliche Übertragungsnetz Basel AG existiert heute jedoch nicht mehr. Mit Ein- trag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 änderte sie ihre Firma auf Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 än- derte sie ihre Firma in IWB NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven in die gleichentags ge- gründete neue Gesellschaft Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Verfahren A-2222/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die übertra- gende Gesellschaft Anspruchstellerin für die Forderung auf bezifferte höhere anrechenbare Kosten für das Tarifjahr 2012 zuzüglich Zins sowie für die Forderung auf höhere Deckungsdiffe- renzen für das Jahr 2010 für den noch nicht ausbezahlten Teil eines bezifferten Betrags zuzüg- lich Zinsen sowie ElCom-Gebühren ist. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der IWB NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Verfügungsadres- satin über, womit die Übertragungsnetz Basel AG untergegangen ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. März 2014 [A-2222/2012], E. 1.3.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat

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in diesem Urteil festgehalten, dass die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG keinen Parteiwechsel darstellt und die neue Gesellschaft Übertragungs- netz Basel/Laufenburg AG das Verfahren daher weiterführen durfte (A-2222/2012, E. 1.3.2). 18 Sowohl die Verfügungsadressatin als auch die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der Übertragungsnetz Basel AG sowie die Verfahrensbeteiligte 2 waren im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht als Parteien beteiligt. Ihnen kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechts- kräftige Urteil vollzogen wird, Parteistellung zu. 3 Materielle Beurteilung 3.1 Übersicht 19 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 (A-2222/2012) ergibt sich, dass die in der Verfügung vom 12. März 2012 nicht anerkannten Anlagewerte zu überprüfen und die anrechenbaren Kosten neu zu berechnen sind (E. 6.5). Entsprechend anzupassen sind auch das Nettoumlaufvermögen, der auszubezahlende Differenzbetrag sowie die Gebühren (E. 7.2). 20 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbe- teiligten für das Tarifjahr 2012 neu berechnet. Sie stützt sich bei der Neuberechnung auf den von den Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Stellungnahme vom 23. Februar 2012 zum Prüfbericht vom 25. Januar 2012 eingereichten K-Bogen (act. ÜN Basel/11). Dies ist der aktu- ellste im vorliegenden Verfahren eingereichte K-Bogen. 21 Es ergeben sich dabei im Vergleich zu den Verfügungen der ElCom vom 12. März 2012 nach- folgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie für die bessere Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen finden sich im Anhang. Die Tabellennummerierung richtet sich nach der Nummerierung in der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012. In Spalte 1 neu („an Swissgrid deklariert“) werden jeweils die mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesver- waltungsgericht (act. ÜN Basel/12) geltend gemachten Werte aufgeführt.

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3.2 Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten 3.2.1 Betriebskosten 22 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus dem Urteil keine Änderung:

[…]

Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für die Tarife 2012

3.2.2 Anlagewerte 23 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der entsprechenden Anlage (Art. 13 Abs. 2 StromVV). 24 Weder aus dem StromVG noch aus der StromVV ergibt sich, mit welchen Beweismitteln die ur- sprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nachgewiesen werden können. Gemäss BGE 138 II 465 E. 6.2 sind die Anschaffungswerte anhand historischer Belege wie z.B. Bauabrech- nungen zu ermitteln. Andere Nachweismöglichkeiten wurden jedoch nicht ausgeschlossen. Als Nachweis in Frage kommt auch ein Nutzungsrechtsvertrag, mit welchem sich die beteiligten Un- ternehmen die Baukosten nach einem bestimmten Schlüssel aufteilen. Das Bundesverwal- tungsgericht kam in seinem Urteil vom 10. März 2014 zum Ergebnis, dass die Bauabrechnun- gen von der Verfahrensbeteiligten 1 kontrolliert werden konnten, da sie gemäss Vertrag zu übergeben waren. Unter Würdigung dieser Umstände könne der Anhang 1 daher als Nachweis für die ursprünglichen Baukosten herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 [A-2222/2012], E. 6.3). 25 Die ElCom hatte die zusätzlich geltend gemachten Anlagewerte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anerkannt und daher nicht im Detail geprüft. Da die Verfahrensbeteiligte 1 im Beschwer- deverfahren Rechnungen und Zahlungsbelege einreichte, deren Betrag höher liegt als die zu- sätzlich geltend gemachten Baukosten, stellte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt, dass zu prüfen sei, ob die Baukostenanteile für die Leitung Innertkirchen–Bickigen und die Unterstation Bassecourt im geltend gemachten Umfang als ursprüngliche Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten anerkannt werden können. Die Angelegenheit wurde deshalb zur Prüfung der von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten zusätzlichen Anlagerestwerte an die ElCom zurückgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 [A- 2222/2012], E. 6.5). 26 Anlässlich des Treffens zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Fachsekretariat am

24. Oktober 2014 erläuterten die Verfahrensbeteiligten, dass im Jahr 2009 die Entflechtung der Netzebenen 1 und 3 stattgefunden habe. Zudem sei die Aufnahme eines Bauprojekts in den

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Anhang des Nutzungsrechtsvertrags erst nach Abschluss des Bauprojektes erfolgt. Gewisse (Teil-)Beträge seien jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt in Rechnung gestellt worden (act. ÜN Basel/14). 27 Da gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2014 (A-2222/2012) der An- hang 1 als Nachweis für die ursprünglichen Baukosten heranzuziehen ist, die Verfahrensbetei- ligte 1 keine über den Anhang 1 hinausgehenden zusätzlichen Baukosten geltend macht (act. ÜN Basel/11 und 12) und die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten für die über die Beträge gemäss Anhang 1 hinausgehenden Rechnungen nachvollziehbar sind, anerkennt die ElCom die sich aus dem Anhang 1, gültig ab 1. Januar 2010, zusätzlich ergebenden Kosten. 28 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für das Jahr 2012 Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (vgl. Tabelle 2 Spalte 2, „neu“). Diese Restwerte sind voll- ständig anrechenbar (vgl. Tabelle 2 Spalte 21, „neu“). 29 Für 2012 ergeben sich damit folgende Änderungen bezüglich der anrechenbaren Anlagewerte (Tabelle 2 der Verfügung vom 12. März 2012):

[…]

Tabelle 2 Anrechenbare Anlagewerte für die Tarife 2012

3.2.3 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen 30 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2012 werden die Zinskosten ange- passt. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat für 2012 neu Zinskosten von insgesamt […] Franken gel- tend gemacht. 31 Der anwendbare WACC für 2012 beträgt 4.14 Prozent beziehungsweise reduziert 3.14 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und Weisung 1/2011 der ElCom. 32 Damit wurden der Verfahrensbeteiligten 1 […] Franken historische Zinsen für Anlagen nach 2004 (vgl. Tabelle 3 Spalte 6, „neu“), […] Franken historische Zinsen für Anlagen vor 2004 (vgl. Tabelle 3 Spalte 4, „neu“) sowie […] Franken Zinsen auf den synthetischen Restwerten (vgl. Tabelle 3 Spalte 8, „neu“) zugesprochen. Insgesamt wurden damit der Verfahrensbeteiligten 1 […] Franken Zinskosten zugesprochen. 33 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 3 der Verfügung vom 12. März 2012:

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[…]

Tabelle 3 Anrechenbare kalkulatorische Zinskosten für die Tarife 2012

3.2.4 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 34 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die betreffenden Anlagen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrie- ben werden. 35 Die Verfahrensbeteiligte hat für die Tarife 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen einge- reicht (vgl. Tabelle 4 Spalte 1, „neu“). Anrechenbar sind historische Abschreibungen von […] Franken (vgl. Tabelle 4 Spalte 5, „neu“) sowie […] Franken Abschreibungen für synthetisch bewertete Anlagen (vgl. Tabelle 4 Spalte 9, „neu“). Insgesamt sind somit für die Tarife 2012 […] Franken Abschreibungen anrechenbar (vgl. Tabelle 4 Spalte 10, „neu“). 36 Damit ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 4 der Verfügung vom 12. März 2012:

[…]

Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Tarife 2012 Tabelle 5 Anrechenbare Anlaufkosten für die Tarife 2012 3.2.5 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 37 Aufgrund der geänderten anrechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagevermögens und der Abschreibungen, verändert sich die Basis zur Berechnung des Nettoumlaufvermögens (Summe aus Betriebskosten, Abschreibungen, Verzin- sung des Anlagevermögens und Anlaufkosten). Das anrechenbare Nettoumlaufvermögen ent- spricht 1/24 dieser Basis (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anre- chenbare Nettoumlaufvermögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.2.3) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst.

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38 Für die Tarife 2012 ergeben sich folgende Änderungen bezüglich der Tabelle 6 der Verfügung vom 12. März 2012:

[…]

Tabelle 6 Anrechenbares NUV und dessen Verzinsung für die Tarife 2012 Tabelle 7 DD-Tabelle 3.2.6 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 39 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Die- ses besagt, dass die Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen. Im Gegensatz dazu erfolgt die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die ent- sprechenden Tarifjahre auf dem Ist-Prinzip gemäss Weisung 1/2012 der ElCom (vgl. auch die Erläuterungen in der Verfügung vom 12. März 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anre- chenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkulatorischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr berechnet werden, sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr. Dieses Vorgehen wur- de vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 40 Die Ist-Werte des Tarifjahres 2012 sind inzwischen bekannt. Grundsätzlich könnten die De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 daher berechnet werden. Die Anlagezu- und Abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten des Jahres 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller (ehemaliger) Übertragungsnetzeigentümer jedoch in einem separa- ten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen 2012 zu definieren. Es wurde diesbe- züglich bereits ein entsprechendes Verfahren eröffnet, welches derzeit sistiert ist (vgl. Zwi- schenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]). Die Deckungsdifferenzen 2012 sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Neuverfügung. 3.3 Gesamthaft neu anrechenbare Kapitalkosten 41 Insgesamt betragen die anrechenbaren Kapitalkosten der Verfahrensbeteiligten 1 für das Jahr 2012 aufgrund der vorliegenden Erläuterungen (ohne Verzinsung, vgl. Absatz 3.4) insgesamt […] Franken (vgl. Tabelle 8 Spalte 7, „neu“):

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[…]

Tabelle 8 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt für die Tarife 2012

42 Die Verfügungsadressatin hat der Verfahrensbeteiligten 1 die Differenz von […] Franken zu er- statten. 3.4 Verzinsung des Differenzbetrags 43 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom ist die Unterdeckung, welche der Verfahrensbeteiligten 1 aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in den Verfü- gungen zu den Tarifen 2012 entstanden ist, mit dem WACC zu verzinsen. 44 Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren hat einen Einfluss auf die Höhe der anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers. Über- und Unterdeckungen sind vom betreffenden Netzbetreiber über künftige Tarife zurückzuerstatten respektive auszugleichen. Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen wirkt sich etwa auf die Festlegung der Tarife der Netzebene 1 aus. 45 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. Als massgeblicher Zinssatz kommt daher der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterde- ckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarif- jahr 2012 kommt somit der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. 46 Die Verfügungsadressatin erachtet es als gesetzeswidrig, bei einer nachträglichen Korrektur der für die kalkulatorischen Verzinsung massgebenden Vermögenswerte einen anderen WACC (t+2) anzuwenden, als während des Zeitraums t selber. Sie beantragt daher in ihrer Stellung- nahme vom 27. Januar 2015, die ElCom solle mit einer Verfügung zur Verzinsung der De- ckungsdifferenz zuwarten, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C-107/2014 die Frage des Be- zugsjahres entschieden hat (act. ÜN Basel/18). 47 Das Bundesverwaltungsgericht schützte die Praxis der ElCom zur Verzinsung der Deckungsdif- ferenz in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (A-2857/2013). Je länger das Verfahren dauert, umso höhere Zinsen fallen an, welche letztlich von den Endverbrauchern zu tragen sind. Um

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eine zusätzliche Belastung der Endverbraucher zu vermeiden, legt die ElCom in der vorliegen- den Verfügung das Vorgehen für die Verzinsung des Differenzbetrags fest. Die Verzinsung kann so von der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten ohne Mitwirkung der El- Com berechnet werden. Der Antrag der Verfügungsadressatin wird daher abgewiesen. 48 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Verfügungsadressatin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den verein- nahmten Entgelten aus den Tarifen. Die ElCom prüfte im Rahmen ihrer Verfügung vom

12. März 2012 (952-11-018) zu den Tarifen der Netzebene 1 die von der Verfahrensbeteiligten an die Verfügungsadressatin eingereichten Kosten und nahm eine Streichung vor. Diese Strei- chung führte dazu, dass die Verfahrensbeteiligte von der Verfügungsadressatin nicht die Ent- schädigung aufgrund der deklarierten Kosten erhielt, sondern jene aufgrund der verfügten Kos- ten. 49 Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) hat zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten im Tarifjahr 2012 zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 nach- träglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Verfahrensbeteiligte 1 eine Unterdeckung für das Ta- rifjahr 2012. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die gestützt auf den höherinstanzlichen Entscheid berechneten Werte gegolten hätten. Der Verfahrensbetei- ligten 1 muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden. Die Verfah- rensbeteiligte 1 kann damit diese Unterdeckung bei der Verfügungsadressatin nachträglich ein- fordern. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2012 kommt der WACC für das Jahr 2014 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfügungsadressatin, womit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten aus- geglichen wird.

[…]

Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrags

50 Bis Ende des Jahres 2013 ist somit eine Verzinsung von […] Franken (gerundet) aufgelaufen. Unter der Voraussetzung, dass die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten 1 den Diffe- renzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2015 bezah- len wird, berechnet sich die von der Verfügungsadressatin zu leistende Verzinsung aus dem bis 2015 akkumulierten Betrag von […] Franken und dem für das Tarifjahr 2016 gültigen, jedoch derzeit noch nicht publizierten WACC (vgl. Tabelle 9). Falls der Differenzbetrag von der Verfü- gungsadressatin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Verfahrensbetei- ligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung. 4 Neuverlegung der Gebühren 51 Der Verfahrensbeteiligten 1 waren aufgrund der Kürzungen der anrechenbaren Kosten mit der Verfügung vom 12. März 2012 Gebühren in der Höhe von […] Franken (ohne Gebühr für die Deckungsdifferenzen) auferlegt worden. Diese Gebühren berechneten sich aus dem Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten zur gesamten Redukti- on der anrechenbaren Netzkosten aller Verfahrensbeteiligten.

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52 Mit Urteil vom 10. März 2014 (A-2222/2012) hob das Bundesverwaltungsgericht Ziffer 5 Satz 4 der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 1 auf. 53 Gestützt auf die gemäss höherinstanzlichem Entscheid berechneten anrechenbaren Kosten re- sultiert im Vergleich zu den von der Verfahrensbeteiligten ursprünglich bei der Verfügungsad- ressatin eingereichten Kosten eine Reduktion von […] Franken (vgl. Tabelle 8 Spalte 1 minus Spalte 7 neu). 54 In der vorliegenden Verfügung werden höhere anrechenbare Kosten für die Verfahrensbeteilig- te 1 festgelegt, was eine Neuberechnung der Gebühren notwendig macht. Diese erfolgt auf Ba- sis der Differenz aus den ursprünglich bei der Verfügungsadressatin eingereichten Kosten zu den neu verfügten anrechenbaren Kosten. Diese Differenz entspricht neu einer Kürzung um […] Prozent (vgl. Tabelle 10 Spalte 7). Die ursprünglich auferlegten Gebühren werden mit Hilfe des bisher verfügten Anteils der Gebühren und der prozentualen Kostenkürzung gemäss Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 auf 100 Prozent hochgerechnet (vgl. Tabelle 10 Spalte 1). Die neuverlegten Gebühren betragen […] Prozent dieses Betrags (Tabelle 10 Spalte 8).

[…]

Tabelle 10 Neuverlegung Gebühren

55 Der Gebührenanteil der Verfahrensbeteiligten 1 beträgt somit neu […] Franken (vgl. Tabelle 10 Spalte 8). Die gemäss Dispositiv-Ziffer 5 Satz 3 der Verfügung vom 12. März 2012 für die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen auferlegten […] Franken bleiben unverändert bestehen. Insgesamt beträgt der von der Verfahrensbeteiligten 1 zu bezahlende Gebührenanteil für die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 somit […] Franken. 5 Gebühren 56 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 57 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen her- abgesetzt oder erlassen werden. 58 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 durchgedrungen ist. Im vorliegenden Ver- fahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten 2012 keine Gebühren erho- ben.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betra- gen für die Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG […] Franken. 2. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG die Differenz von […] Franken zu den mit Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen. 3. Die Swissgrid AG hat der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG eine Verzinsung auf dem Dif- ferenzbetrag gemäss Ziffer 2 zu bezahlen. Die Verzinsung ist gemäss Tabelle 9 der Erwägun- gen zu berechnen. 4. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen. 5. Der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG werden Gebühren von […] Franken für das Ver- fahren 212-00017 (alt: 952-11-018) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung zugestellt. 6. Für die vorliegende Verfügung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7. Die Verfügung wird der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, der IWB Industrielle Werke Basel und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 12. Februar 2015

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:

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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich - IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich - Swissgrid AG, Regulierung, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen

Anhang: - Tabellen 1–6, 8–9

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwWG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).