Sachverhalt
1 [...] 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat am 28. Mai 2009 ein Verfahren betref- fend Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 eröffnet [...]. Am 9. Juli 2009 hat sie die Mitte Mai 2009 publizierten Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 mit vorsorgli- cher Verfügung abgesenkt [...]. 3 Mit Schreiben von [...] 2009 [...] forderte die ElCom [...] auf, zur Durchführung des Prüfverfah- rens bestimmte Unterlagen einzureichen. Es handelte es sich dabei um den detaillierten Anla- gespiegel [...] per 31. Dezember 2000, den [...] sowie die Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre (2007 und 2008) sowie den zugrunde liegenden Kontenplan. 4 Nachdem sich [...] in ihrer Antwort vom [...] 2009 [...] auf den Standpunkt gestellt hatte, keine Auskunft geben zu müssen, mahnte das Fachsekretariat der ElCom sie mit Schreiben vom [...] 2009 [...] und gewährte ihr eine letzte Fristerstreckung bis zum [...] 2009. Die [...] bestritt darauf- hin in ihrem Schreiben vom [...] 2009 [...] sowohl die Relevanz der verlangten Dokumente zur Bemessung der anrechenbaren Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 als auch ihre Aus- kunftspflicht diesbezüglich. Sie reichte unter anderem folgende Unterlagen ein: den [...]; die Summen- und Saldenlisten für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre, al- lerdings ohne den zugrunde liegenden Kontenplan; den detaillierten Anlagespiegel [...] per 1. Januar 2001 anstatt [...] per 31. Dezember 2000. 5 Bis zum heutigen 21. September 2009 verfügt die ElCom weder über den verlangten detaillier- ten Anlagespiegel per 31. Dezember 2000 noch über den zur Prüfung der Summen- und Sal- denlisten notwendigen Kontenplan. Anstrengungen seitens [...], die richtigen Dokumente innert nützlicher Frist beizubringen, sind nicht erkennbar.
3/10
II
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit
E. 6 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b StromVG).
E. 7 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält mit den Artikeln 14 und 15 StromVG sowie den Artikeln 12 bis 19, 22 und 26 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen. Die vorliegende Verfügung betrifft die Prüfung der Kosten und Ta- rife 2010 der Netzebene 1 und somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzge- bung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien
E. 8 Beide Verfügungsadressatinnen sind [...]. [...] hat mit Brief vom [...] 2009 [...] ihre Parteistellung beantragt und seither an besagtem Verfahren teilgenommen. [...] hat mit Schreiben vom [...] 2009 [...] die Parteistellung beantragt. [...]
E. 10 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die ElCom, welche ihren Auf- trag nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG erfüllt (vgl. auch die Botschaft zur Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1662 f. sowie WEBER ROLF H./KRATZ BRIGITTA, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 8 N 3).
E. 11 Die anrechenbaren Netzkosten der Übertragungsnetzeigentümer sind Bestandteil des Netznut- zungsentgelts und damit der Tarife der Netzebene 1 (Artikel 14 Absatz 1 StromVG). Die Über- tragungsnetzbetreiber reichen die von ihnen berechneten Kosten jeweils bis Ende März der na- tionalen Netzgesellschaft swissgrid ein. Gestützt darauf berechnet swissgrid die Tarife. Damit die ElCom überprüfen kann, ob es sich bei den eingereichten Kosten um anrechenbare Kosten handelt, benötigt sie – wie im Folgenden dargetan wird – eine Reihe von Unterlagen.
E. 12 [...] hat sich zu den eingeforderten Unterlagen in ihren Schreiben vom [...] 2009 [...] geäussert. Sie hält darin die Auskunftspflicht für unbegründet. Es sei nicht klar, warum die in Frage ste- henden Unterlagen tatsächlich benötigt würden. [...] verfüge über keine für eine Kostenrech- nung verwendbaren historischen Anlagewerte vor 1999. Das Beibringen der geforderten Unter- lagen wäre daher „nicht notwendig für die Berechnung gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV“. Die ElCom dürfte nicht auf die Buchwerte vor 1999 abstellen, da es sich dabei um steueroptimierte Grössen handle. Es sei überdies „klar rechtswidrig“, im Falle einer unterlassenen Einreichung der verlangten Unterlagen die Kosten nicht oder nur zu pauschalierten Sätzen anzuerkennen.
E. 13 Hierzu ist anzumerken, dass die ElCom selbstredend nicht primär an den Restbuchwerten, sondern an den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten interessiert ist, die, anders als die fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (Restbuchwerte) in aller Regel auch nicht durch steuerliche Gestaltungsmassnahmen verzerrt sein können. Der Kontenplan wird be- nötigt, um die Buchungsvorgänge auf den Sachkonten interpretieren zu können. Die ElCom hält daher an ihrem Standpunkt fest und fordert die Verfügungsadressatinnen auf, eine Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Ge- schäftsjahre (2007 und 2008) inklusive des zugrunde liegenden Kontenplans der [...] sowie ei- nes detaillierten Anlagespiegels [...] per 31. Dezember 2000 beizubringen. Dieser muss für je- den verzeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagen- nummer (soweit vergeben), Bezeichnung des Vermögensgegenstands, Zugangsjahr oder Akti- vierungszeitpunkt, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Abschreibungen, Restbuchwert zum 31. Dezember 2000. Die Vermögensgegenstände [...] sind farbig zu kennzeichnen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlage- spiegels generiert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vor- zugsweise Excel) einzureichen, das eine maschinelle Auswertung erlaubt. Die zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen Buchungsbelege sind der ElCom auf Verlangen vor- zulegen und die erforderlichen Auskünfte zügig und vollständig zu erteilen. Dadurch wird der ElCom ermöglicht, die bisher [...] bloss behaupteten Kosten des Übertragungsnetzes für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt [...] Franken nachzuvollziehen und einer Prüfung überhaupt erst zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang wird der Anlagespiegel der [...] benötigt,
5/10
um die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Vermögensgegenstände zu ermit- teln [...]. Die Summen- und Saldenlisten sowie der zugrunde liegende Kontenplan werden benö- tigt, um die geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von [...] Franken mit den im Basisjahr verbuchten Aufwendungen und Erträgen vergleichen und deren wirtschaftliche Angemessen- heit, insbesondere auch in Hinblick auf die konzerninterne Verrechnung, beurteilen zu können.
E. 14 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkos- ten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (dazu auch die Bot- schaft, BBl 2005 1653 f.). Artikel 13 StromVV ergänzt diese Bestimmungen und hält in Absatz 4 eine Ausnahme von der Regel fest. Demnach kann die so genannte synthetische Abschrei- bungsmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen „ausnahmsweise nicht mehr festgestellt“ werden können (so auch die bisherige Praxis der ElCom; vgl. die Verfügung vom 6. März 2009 [952-09-005], E. 4.2.2.3, abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00013/index.html?lang=de).
E. 15 In diesem Zusammenhang sind der Anlagespiegel [...] per 31. Dezember 2000 und die weiteren Unterlagen von entscheidender Bedeutung. Ob [...] – wie sie selber behauptet – tatsächlich auf die synthetische Abschreibungsmethode zurückgreifen muss, wird unter anderem anhand der vorzulegenden Unterlagen zu beurteilen sein.
E. 16 Diese Unterlagen müssen der ElCom bis zum [...] 2009 eingereicht werden, damit die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 weitergeführt werden kann. Diese Herausgabe- pflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn auch die zur Durchführung von Stichprobenprüfungen er- forderlichen Buchungsbelege der ElCom auf Verlangen vorgelegt und die erforderlichen Aus- künfte zügig und vollständig erteilt werden. Sollten die Verfügungsadressatinnen die verlangten Unterlagen trotz dieser Verfügung der ElCom nicht rechtzeitig einreichen oder zur Durchführung von Stichproben nicht Hand bieten bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht, verzögert oder un- vollständig erteilen, kann die ElCom die von [...] geltend gemachten Kosten möglicherweise nicht oder nur zu pauschalierten Sätzen anerkennen. 4 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde
E. 17 Auskunftsverfügungen stellen Zwischenverfügungen dar (vgl. etwa RHINOW RENÉ/KOLLER HEIN- RICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 981). Gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a VwVG ist gegen eine selbständig eröff- nete Zwischenverfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken kann. Für die ElCom ist - auch im Lichte bisheriger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Zwischenverfügung vom 27. August 2009 im Verfahren A-5108/2009) - nicht ersichtlich, inwiefern den Verfügungsadressatinnen ein solcher Nachteil droht. Sollten die Verfügungsadressatinnen trotzdem Beschwerde erheben, wird einer solchen vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen:
E. 18 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Ver- fügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Herausgabe
6/10
von Unterlagen stellt keine Geldleistung dar. Daher kann der Verfügung die aufschiebende Wir- kung grundsätzlich entzogen werden. Werden die von den Verfügungsadressatinnen verlangten Unterlagen nicht anfangs Oktober 2009 bereitgestellt, ist es der ElCom nicht möglich, die Prü- fung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 innert nützlicher Frist abzuschliessen. Inte- ressen der Verfügungsadressatinnen, welche der Einreichung der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint daher als verhältnis- mässig. 5 Hinweis auf Strafbestimmungen
E. 19 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000.- Fran- ken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert - oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.
7/10
6 Gebühren
E. 20 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Artikel 21 Ab- satz 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75.- bis 250.- Franken pro Stunde (Artikel 3 GebV-En).
E. 21 [...] Somit ergibt sich eine Gebühr von [...] Franken.
E. 22 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Artikel 1 Absatz 3 GebV-En in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). [...] hat diese Verfügung dadurch veranlasst, dass sie sich geweigert hat, die für die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daher wird ihr die Gebühr vollständig auferlegt.
8/10
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Verfügungsadressatinnen haben der ElCom bis zum [...] 2009 folgende Unterlagen einzu- reichen: a. Einen detaillierten Anlagespiegel [...] per 31. Dezember 2000, der für jeden verzeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthält: Anlagennummer (soweit vergeben), Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, Zugangsjahr oder Aktivierungs- zeitpunkt, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Ab- schreibungen, Restbuchwert zum 31. Dezember 2000. Die Vermögensgegenstände [...] sind farbig zu kennzeichnen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlagespiegels generiert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vorzugsweise Excel) einzureichen, das eine maschinelle Auswertung erlaubt. b. Den Kontenplan, welcher der Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre (2007 und 2008) zugrunde liegt. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffer 1 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bun- desamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 4. Die Gebühr für die Behandlung der vorliegenden Verfügung beträgt [...] Franken. Sie wird [...] auferlegt. 5. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
9/10
Bern,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - [...] - [...]
10/10
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003844579
Referenz/Aktenzeichen: 952-09-131 Bern, 21. September 2009
Z W I S C H E N V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: [...] (Verfügungsadressatin) und [...] (Verfügungsadressatin) betreffend Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 / Edition von Unterlagen
2/10
I Sachverhalt 1 [...] 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat am 28. Mai 2009 ein Verfahren betref- fend Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 eröffnet [...]. Am 9. Juli 2009 hat sie die Mitte Mai 2009 publizierten Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 mit vorsorgli- cher Verfügung abgesenkt [...]. 3 Mit Schreiben von [...] 2009 [...] forderte die ElCom [...] auf, zur Durchführung des Prüfverfah- rens bestimmte Unterlagen einzureichen. Es handelte es sich dabei um den detaillierten Anla- gespiegel [...] per 31. Dezember 2000, den [...] sowie die Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre (2007 und 2008) sowie den zugrunde liegenden Kontenplan. 4 Nachdem sich [...] in ihrer Antwort vom [...] 2009 [...] auf den Standpunkt gestellt hatte, keine Auskunft geben zu müssen, mahnte das Fachsekretariat der ElCom sie mit Schreiben vom [...] 2009 [...] und gewährte ihr eine letzte Fristerstreckung bis zum [...] 2009. Die [...] bestritt darauf- hin in ihrem Schreiben vom [...] 2009 [...] sowohl die Relevanz der verlangten Dokumente zur Bemessung der anrechenbaren Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 als auch ihre Aus- kunftspflicht diesbezüglich. Sie reichte unter anderem folgende Unterlagen ein: den [...]; die Summen- und Saldenlisten für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre, al- lerdings ohne den zugrunde liegenden Kontenplan; den detaillierten Anlagespiegel [...] per 1. Januar 2001 anstatt [...] per 31. Dezember 2000. 5 Bis zum heutigen 21. September 2009 verfügt die ElCom weder über den verlangten detaillier- ten Anlagespiegel per 31. Dezember 2000 noch über den zur Prüfung der Summen- und Sal- denlisten notwendigen Kontenplan. Anstrengungen seitens [...], die richtigen Dokumente innert nützlicher Frist beizubringen, sind nicht erkennbar.
3/10
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b StromVG). 7 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält mit den Artikeln 14 und 15 StromVG sowie den Artikeln 12 bis 19, 22 und 26 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen. Die vorliegende Verfügung betrifft die Prüfung der Kosten und Ta- rife 2010 der Netzebene 1 und somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzge- bung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 2 Parteien 8 Beide Verfügungsadressatinnen sind [...]. [...] hat mit Brief vom [...] 2009 [...] ihre Parteistellung beantragt und seither an besagtem Verfahren teilgenommen. [...] hat mit Schreiben vom [...] 2009 [...] die Parteistellung beantragt. [...] 9 [...]
4/10
3 Unterlagen zur Beurteilung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 10 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die ElCom, welche ihren Auf- trag nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG erfüllt (vgl. auch die Botschaft zur Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1662 f. sowie WEBER ROLF H./KRATZ BRIGITTA, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 8 N 3). 11 Die anrechenbaren Netzkosten der Übertragungsnetzeigentümer sind Bestandteil des Netznut- zungsentgelts und damit der Tarife der Netzebene 1 (Artikel 14 Absatz 1 StromVG). Die Über- tragungsnetzbetreiber reichen die von ihnen berechneten Kosten jeweils bis Ende März der na- tionalen Netzgesellschaft swissgrid ein. Gestützt darauf berechnet swissgrid die Tarife. Damit die ElCom überprüfen kann, ob es sich bei den eingereichten Kosten um anrechenbare Kosten handelt, benötigt sie – wie im Folgenden dargetan wird – eine Reihe von Unterlagen. 12 [...] hat sich zu den eingeforderten Unterlagen in ihren Schreiben vom [...] 2009 [...] geäussert. Sie hält darin die Auskunftspflicht für unbegründet. Es sei nicht klar, warum die in Frage ste- henden Unterlagen tatsächlich benötigt würden. [...] verfüge über keine für eine Kostenrech- nung verwendbaren historischen Anlagewerte vor 1999. Das Beibringen der geforderten Unter- lagen wäre daher „nicht notwendig für die Berechnung gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV“. Die ElCom dürfte nicht auf die Buchwerte vor 1999 abstellen, da es sich dabei um steueroptimierte Grössen handle. Es sei überdies „klar rechtswidrig“, im Falle einer unterlassenen Einreichung der verlangten Unterlagen die Kosten nicht oder nur zu pauschalierten Sätzen anzuerkennen. 13 Hierzu ist anzumerken, dass die ElCom selbstredend nicht primär an den Restbuchwerten, sondern an den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten interessiert ist, die, anders als die fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (Restbuchwerte) in aller Regel auch nicht durch steuerliche Gestaltungsmassnahmen verzerrt sein können. Der Kontenplan wird be- nötigt, um die Buchungsvorgänge auf den Sachkonten interpretieren zu können. Die ElCom hält daher an ihrem Standpunkt fest und fordert die Verfügungsadressatinnen auf, eine Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Ge- schäftsjahre (2007 und 2008) inklusive des zugrunde liegenden Kontenplans der [...] sowie ei- nes detaillierten Anlagespiegels [...] per 31. Dezember 2000 beizubringen. Dieser muss für je- den verzeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagen- nummer (soweit vergeben), Bezeichnung des Vermögensgegenstands, Zugangsjahr oder Akti- vierungszeitpunkt, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Abschreibungen, Restbuchwert zum 31. Dezember 2000. Die Vermögensgegenstände [...] sind farbig zu kennzeichnen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlage- spiegels generiert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vor- zugsweise Excel) einzureichen, das eine maschinelle Auswertung erlaubt. Die zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen Buchungsbelege sind der ElCom auf Verlangen vor- zulegen und die erforderlichen Auskünfte zügig und vollständig zu erteilen. Dadurch wird der ElCom ermöglicht, die bisher [...] bloss behaupteten Kosten des Übertragungsnetzes für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt [...] Franken nachzuvollziehen und einer Prüfung überhaupt erst zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang wird der Anlagespiegel der [...] benötigt,
5/10
um die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Vermögensgegenstände zu ermit- teln [...]. Die Summen- und Saldenlisten sowie der zugrunde liegende Kontenplan werden benö- tigt, um die geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von [...] Franken mit den im Basisjahr verbuchten Aufwendungen und Erträgen vergleichen und deren wirtschaftliche Angemessen- heit, insbesondere auch in Hinblick auf die konzerninterne Verrechnung, beurteilen zu können. 14 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkos- ten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (dazu auch die Bot- schaft, BBl 2005 1653 f.). Artikel 13 StromVV ergänzt diese Bestimmungen und hält in Absatz 4 eine Ausnahme von der Regel fest. Demnach kann die so genannte synthetische Abschrei- bungsmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen „ausnahmsweise nicht mehr festgestellt“ werden können (so auch die bisherige Praxis der ElCom; vgl. die Verfügung vom 6. März 2009 [952-09-005], E. 4.2.2.3, abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00013/index.html?lang=de). 15 In diesem Zusammenhang sind der Anlagespiegel [...] per 31. Dezember 2000 und die weiteren Unterlagen von entscheidender Bedeutung. Ob [...] – wie sie selber behauptet – tatsächlich auf die synthetische Abschreibungsmethode zurückgreifen muss, wird unter anderem anhand der vorzulegenden Unterlagen zu beurteilen sein. 16 Diese Unterlagen müssen der ElCom bis zum [...] 2009 eingereicht werden, damit die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 weitergeführt werden kann. Diese Herausgabe- pflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn auch die zur Durchführung von Stichprobenprüfungen er- forderlichen Buchungsbelege der ElCom auf Verlangen vorgelegt und die erforderlichen Aus- künfte zügig und vollständig erteilt werden. Sollten die Verfügungsadressatinnen die verlangten Unterlagen trotz dieser Verfügung der ElCom nicht rechtzeitig einreichen oder zur Durchführung von Stichproben nicht Hand bieten bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht, verzögert oder un- vollständig erteilen, kann die ElCom die von [...] geltend gemachten Kosten möglicherweise nicht oder nur zu pauschalierten Sätzen anerkennen. 4 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde 17 Auskunftsverfügungen stellen Zwischenverfügungen dar (vgl. etwa RHINOW RENÉ/KOLLER HEIN- RICH/KISS CHRISTINA, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 981). Gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a VwVG ist gegen eine selbständig eröff- nete Zwischenverfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken kann. Für die ElCom ist - auch im Lichte bisheriger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Zwischenverfügung vom 27. August 2009 im Verfahren A-5108/2009) - nicht ersichtlich, inwiefern den Verfügungsadressatinnen ein solcher Nachteil droht. Sollten die Verfügungsadressatinnen trotzdem Beschwerde erheben, wird einer solchen vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen: 18 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Ver- fügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Herausgabe
6/10
von Unterlagen stellt keine Geldleistung dar. Daher kann der Verfügung die aufschiebende Wir- kung grundsätzlich entzogen werden. Werden die von den Verfügungsadressatinnen verlangten Unterlagen nicht anfangs Oktober 2009 bereitgestellt, ist es der ElCom nicht möglich, die Prü- fung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 innert nützlicher Frist abzuschliessen. Inte- ressen der Verfügungsadressatinnen, welche der Einreichung der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint daher als verhältnis- mässig. 5 Hinweis auf Strafbestimmungen 19 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000.- Fran- ken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert - oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.
7/10
6 Gebühren 20 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Artikel 21 Ab- satz 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energie- bereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitauf- wand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75.- bis 250.- Franken pro Stunde (Artikel 3 GebV-En). 21 [...] Somit ergibt sich eine Gebühr von [...] Franken. 22 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Artikel 1 Absatz 3 GebV-En in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). [...] hat diese Verfügung dadurch veranlasst, dass sie sich geweigert hat, die für die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daher wird ihr die Gebühr vollständig auferlegt.
8/10
III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Verfügungsadressatinnen haben der ElCom bis zum [...] 2009 folgende Unterlagen einzu- reichen: a. Einen detaillierten Anlagespiegel [...] per 31. Dezember 2000, der für jeden verzeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthält: Anlagennummer (soweit vergeben), Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, Zugangsjahr oder Aktivierungs- zeitpunkt, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Ab- schreibungen, Restbuchwert zum 31. Dezember 2000. Die Vermögensgegenstände [...] sind farbig zu kennzeichnen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlagespiegels generiert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vorzugsweise Excel) einzureichen, das eine maschinelle Auswertung erlaubt. b. Den Kontenplan, welcher der Summen- und Saldenliste (Bestands- und Erfolgskonten) für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre (2007 und 2008) zugrunde liegt. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffer 1 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 1 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bun- desamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 4. Die Gebühr für die Behandlung der vorliegenden Verfügung beträgt [...] Franken. Sie wird [...] auferlegt. 5. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
9/10
Bern,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - [...] - [...]
10/10
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.