Sachverhalt
1 […] 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat am 28. Mai 2009 ein Verfahren betref- fend Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 eröffnet […]. Am 9. Juli 2009 hat sie die Mitte Mai 2009 publizierten Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 mit vorsorgli- cher Verfügung abgesenkt (act. A/134). 3 Das Fachsekretariat der ElCom hat […] mit Schreiben vom […] 2009 aufgefordert, bis am […] 2009 einen Erhebungsbogen auszufüllen […]. Nach einer einmaligen Fristerstreckung bis am
10. Juni 2009 […] hat […] mit Schreiben vom […] 2009 den Erhebungsbogen beim Fachsekre- tariat ElCom eingereicht […]. Im Begleitbrief führte […] unter Hinweis auf das laufende Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Tarife 2009 aus, sie habe die Anlagewerte auch für die Abrechnungsperiode 2010 auf Grundlage der von ihr im Jahr 2009 vertretenen Rechtsauffassung ermittelt und deklariert […]. Auch gegenüber der swissgrid AG hat […] sich auf diesen Standpunkt gestellt und festgehalten, sie könne daher die Kostendekla- ration nicht im Lichte der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 vornehmen […]. 4 Mit Schreiben vom […] 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom […] aufgefordert, eine Kosten- rechnung auszufüllen […]. Nach erstreckter Frist reichte […] mit Schreiben vom […] 2009 die Kostenrechnung ein […]. 5 Mit Brief vom […] 2009 forderte das Fachsekretariat der ElCom […] auf, einen detaillierten An- lagespiegel vom 30. September 2008 gemäss Rechtspraxis der ElCom auf Basis der Verfügung vom 6. März (act. A/1) einzureichen […]. Dabei wurde […] auch darauf hingewiesen, die Einrei- chung der geforderten Unterlagen stelle keine Anerkennung der Rechtspraxis der ElCom dar. 6 Am […] 2009 hat eine Sitzung zwischen dem Fachsekretariat der ElCom und […] stattgefunden. Dabei betonte […] mehrmals, sie halte an ihrer Rechtsauffassung bezüglich der Definition der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten fest, wonach auch der Kaufpreis unter die ursprünglichen Kosten falle […]. 7 Schliesslich hat das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom […] 2009 […] nochmals aufgefordert, die anrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten herzuleiten. […] wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis, welcher beim Kauf einer Anlage nach deren Inbetriebnahme bezahlt wurde, nicht unter die historischen Kosten falle […]. Die Unterlagen zu den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten befin- den sich jedoch bei der Verfügungsadressatin, da diese bis zur Gründung der Tochtergesell- schaft […] über einen Anlagespiegel des Übertragungsnetzes verfügte. 8 Aus diesem Grund forderte das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom […] 2009 […] auch die Verfügungsadressatin auf, zur Durchführung des Prüfverfahrens bestimmte Unterlagen bis am […] 2009 einzureichen. Es handelte sich dabei um den detaillierten Anlagespiegel der […] per […] und einen Ausdruck des Anlagespiegels […] per […] aus dem SAP-System. Gleich- zeitig wurde […] gebeten, dem Fachsekretariat der ElCom zu bestätigen, dass keine Aufwer- tung der Anlagenzugangswerte stattgefunden hat. Andernfalls habe sie unverzüglich mit dem Fachsekretariat der ElCom Kontakt aufzunehmen. Die Verfügungsadressatin wurde zudem auf-
3/12
gefordert, diese Unterlagen innert der gleichen Frist […] zuzustellen, damit diese weitere Be- rechnungen vornehmen kann. 9 Mit Schreiben vom […] 2009 hat die Verfügungsadressatin beim Fachsekretariat der ElCom folgendes beantragt […]:
1. dass die an uns […] gerichteten Untersuchungsmassnahmen im Verfahren 952-09-131 betreffend Netzkosten der Netzebene 1 für das Jahr 2010 so lange sistiert werden, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensantrag […] im Verfahren […] rechtskräftig entschieden hat;
2. dass uns […] die angesetzte Frist aufgrund der Sistierung einstweilen abgenommen wird; eventualiter beantragen wir […], dass uns […] eine Fristerstreckung von mindestens 60 Ta- gen gewährt wird. 10 Bis zum heutigen […] 2009 verfügt das Fachsekretariat der ElCom weder über den verlangten detaillierten Anlagespiegel per […] noch über den Ausdruck des Anlagespiegels aus dem SAP- System per […]. Ebenfalls hat das Fachsekretariat der ElCom keine Informationen zu allenfalls vor dem […] vorgenommenen Aufwertungen. Anstrengungen seitens der Verfügungsadressatin, die verlangten Dokumente innert nützlicher Frist beizubringen, sind mit Blick auf das Schreiben vom […] 2009 […] nicht erkennbar.
4/12
II
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entschei- de und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 12 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält mit den Artikeln 14 und 15 StromVG sowie den Artikeln 12 bis 19, 22 und 26 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen. Die vorliegende Verfügung betrifft die Prüfung der Kosten und Ta- rife 2010 der Netzebene 1 und somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzge- bung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 13 Zwischenverfügungen sind verfahrensleitende Verfügungen. Die Verfügungskompetenz der ElCom im vorliegenden Verfahren schliesst die Kompetenz zum Erlass einer verfahrensleiten- den Zwischenverfügung mit ein.
E. 2 Parteien 14 Die Verfügungsadressatin ist eine juristische Person. Sie war Adressatin des Schreibens vom […] 2009. Mit Schreiben vom […] 2009 hat die Verfügungsadressatin zwei Verfahrensanträge gestellt. In Bezug auf die Behandlung dieser Anträge ist sie materielle Verfügungsadressatin der vorliegenden Verfügung und damit Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 15 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Verfü- gungsadressatin ist ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und unterliegt folglich der Aus- kunftspflicht nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG. Aufgrund der organisatorischen und personel- len Verflechtungen hat die Verfügungsadressatin auch Kenntnis vom laufenden Verfahren mit Beteiligung […]. So nahmen etwa an der Sitzung vom […] 2009 mit der […] auch Vertreter […] teil. 16 Die Verfügungsadressatin verfügte bis zur Gründung der Tochtergesellschaft […] über einen Anlagespiegel des Übertragungsnetzes. Die verlangten Unterlagen per […] befinden sich dem- nach im Besitz der Verfügungsadressatin.
5/12
E. 3 Antrag 1: Sistierung
17
Die Verfügungsadressatin beantragt, die gegen sie gerichteten Untersuchungshandlungen sei-
en zu sistieren, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensantrag […] im Verfahren
[…] rechtskräftig entschieden hat.
18
Die Verfügungsadressatin begründet ihren Antrag um Sistierung nicht weiter. Sie macht ledig-
lich einen Hinweis auf eine geplante Eingabe […] beim Bundesverwaltungsgericht.
19
Die […] hat am […] 2009 beim Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag eingereicht, die
ElCom sei anzuweisen, generell und insbesondere im Verfahren betreffend Tarife der Netzebe-
ne 1 für das Jahr 2010 betreffend Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Tarife 2009 (insbe-
sondere ursprüngliche Anschaffungskosten der vor […] errichteten Netzanlagen der Beschwer-
deführerin) keine Anordnungen zu treffen und sämtliche diesbezügliche Untersuchungshand-
lungen zu unterlassen, bis über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Kosten und
Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen vom 6. März 2009 […]
rechtskräftig entschieden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Entscheid vom 5. November
2009 auf diesen Verfahrensantrag nicht eingetreten (Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. November 2009, […]).
20
Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbe-
hörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, S. 114, Rz. 3.16).
21
Mit vorsorglicher Verfügung vom 9. Juli 2009 (act. A/135) hat die ElCom die Tarife 2010 abge-
senkt. Mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen der ElCom ergäben sich mehrere Un-
sicherheiten: Zum einen wäre unklar, welcher Tarif 2010 zur Anwendung gelangen würde. Zum
andern würde der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt. Im Weiteren wäre mit einer
Sistierung der Untersuchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom
gesetzlich übertragene Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen
(Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des
Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch
dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich
schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken.
22
Aus diesen Gründen wird der Antrag um Sistierung der Untersuchungshandlungen gegenüber
der Verfügungsadressatin abgewiesen.
E. 4 Antrag 2: Fristerstreckung 23 Eventualiter beantragt die Verfügungsadressatin, es sei ihr eine Fristerstreckung von 60 Tagen zu gewähren. 24 Die Tarife 2010 für die Netzebene 1 sind seit dem 19. Mai 2009 publiziert (act. A/131). Durch zahlreiche Fristerstreckungsgesuche wurde das Verfahren zur Überprüfung der Tarife 2010 immer wieder verzögert. Bereits im April/Mai 2010 werden von swissgrid voraussichtlich die Ta- rife 2011 für die Netzebene 1 publiziert. Die Übertragungsnetzeigentümer haben daher voraus- sichtlich bis spätestens März 2010 ihre Kosten bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid ag
6/12
zu deklarieren. Damit die Übertragungsnetzeigentümer ihre Berechnungen für die Kostendekla- ration vornehmen können, müssen die Ergebnisse der Tarifprüfung 2010 anfangs 2010 eröffnet und damit die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens publiziert sein. Ansonsten drohen Un- klarheiten bezüglich der verschiedenen Tarifperioden. 25 Mit Blick auf den soeben beschriebenen Prozess und unter Berücksichtigung des verfassungs- rechtlichen Beschleunigungsgebots gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erscheint eine Frist von 60 Tagen nicht als angemessen. Kommt hinzu, dass die Aufarbeitung der von der Verfügungs- adressatin verlangten Unterlagen nicht aufwendig ist. Der Anlagespiegel im Excel-Format und der Ausdruck aus dem SAP-System können mit einfachen und wenig zeitintensiven Arbeits- schritten generiert werden. Grosszügig geschätzt lassen sich die Unterlagen innerhalb eines Arbeitstages bereitstellen. Schliesslich hat die Verfügungsadressatin bis zum heutigen Zeitpunkt
– das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom wurde vorab per E-Mail am […] 2009, 12:10 zugestellt […] – mehr als zwei Wochen Zeit gehabt, die entsprechenden Unterlagen aufzuberei- ten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Fristerstreckung bis am 17. No- vember 2009 angemessen. 26 Das Fristerstreckungsgesuch wird damit teilweise gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis am 17. November 2009 letztmals erstreckt.
E. 5 Unterlagen zur Beurteilung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 27 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die ElCom, welche ihren Auf- trag nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG erfüllt (vgl. auch die Botschaft zur Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1662 f. sowie WEBER ROLF H./KRATZ BRIGITTA, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 8 N 3). 28 Die anrechenbaren Netzkosten der Übertragungsnetzeigentümer sind Bestandteil des Netznut- zungsentgelts und damit der Tarife der Netzebene 1 (Artikel 14 Absatz 1 StromVG). Die Über- tragungsnetzbetreiber reichen die von ihnen berechneten Kosten in der Regel jeweils bis März der nationalen Netzgesellschaft swissgrid ein. Gestützt darauf berechnet swissgrid die Tarife. Damit die ElCom überprüfen kann, ob es sich bei den eingereichten Kosten um anrechenbare Kosten handelt, benötigt sie – wie im Folgenden dargetan wird – eine Reihe von Unterlagen. 29 […] hat unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (act. A/1) die Tabellen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ausgefüllt […]. Da […] als Rechtsvorgängerin im Besitz dieses Anlagespiegels ist, hat sich die ElCom mit Schreiben vom […] 2009 direkt an die Verfügungsadressatin gerichtet, um eine weitere Verzögerung des Ver- fahrens zu verhindern. 30 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen An- schaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten
7/12
anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zin- sen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (vgl. dazu auch die Bot- schaft, BBl 2005 1653 f.). Artikel 13 StromVV ergänzt diese Bestimmungen und hält in Absatz 3 fest, als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten würden nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten. Artikel 13 Absatz 4 hält schliesslich eine Ausnahme von der Regel fest. Demnach kann die so genannte synthetische Abschreibungsmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen „ausnahmsweise nicht mehr festgestellt“ werden können (so auch die bisherige Praxis der ElCom; vgl. die Verfü- gung vom
E. 6 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde 35 Vorliegend handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a VwVG ist gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Für die ElCom ist – auch im Lichte bisheriger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Zwischenverfügung vom 27. August 2009 im Verfahren A-5108/2009) – nicht ersichtlich, inwiefern der Verfügungs- adressatin ein solcher Nachteil droht. Sollte die Verfügungsadressatin trotzdem Beschwerde er- heben, wird einer solchen Beschwerde aus folgenden Gründen die aufschiebende Wirkung ent- zogen. 36 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Ver- fügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Herausgabe von Unterlagen stellt keine Geldleistung dar. Daher kann der Verfügung die aufschiebende Wir- kung grundsätzlich entzogen werden. 37 Werden die von der Verfügungsadressatin verlangten Unterlagen nicht bis am 17. November 2009 bereitgestellt, ist es der ElCom nicht möglich, die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 innert nützlicher Frist abzuschliessen. Bis anfangs 2010 müssen die Ergebnisse der Tarifprüfung 2010 vorliegen, damit die Übertragungsnetzeigentümer gestützt darauf die Ta- rife 2011 berechnen können (vgl. dazu vorne Rz. 24). Interessen der Verfügungsadressatin, welche der Einreichung der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint daher als verhältnismässig.
E. 7 Hinweis auf Strafbestimmungen 38 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Fran- ken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.
9/12
E. 8 Gebühren 39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 40 […] Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. 41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1)]. Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung dadurch veranlasst, dass sie im vorliegenden Verfahren Anträge eingereicht hat und dass sie sich geweigert hat, die für die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 erforderlichen Unterlagen einzurei- chen. Daher wird ihr die Gebühr vollständig auferlegt.
10/12
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Antrag zur Sistierung der Untersuchungsmassnahmen wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom bis am 17. November 2009 (letztmals erstreckte Frist) folgende Unterlagen einzureichen: a. Einen detaillierten Anlagespiegel […] per […] (vor der Ausgründung), der für jeden ver- zeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthält: Anlagennum- mer (soweit vergeben), Anlagenklasse, Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, Zu- gangsjahr, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Zu- und Abschreibungen, Restbuchwert zum […] (vor der Ausgründung). Die Vermögensgegenstände, die […] eingebracht worden sind, sind farbig zu kennzeich- nen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlagespiegels gene- riert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vorzugsweise Excel) einzureichen, welches eine maschinelle Auswertung erlaubt. b. Einen Ausdruck des Anlagespiegels […] vom […], der unmittelbar dem SAP-System ent- nommen ist. Der Anlagespiegel muss anhand der Anlagennummer oder der Anlagen- hauptnummer mit den Angaben im Tabellenblatt 1.0 Originalauszug abstimmbar sein. Zudem muss er wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagenbezeichnung, Aktivie- rungsdatum, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Abschreibungen, Restbuchwerte zum […]. Die Daten sind in elektronischer Form einzureichen. 3. Falls vor dem […] Aufwertungen stattgefunden haben, bezieht sich die Editionsverfügung ge- mäss Ziffer 2 auf den letzten Anlagespiegel vor der Aufwertung. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 des Dispositivs überweist die ElCom das Dos- sier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 6. Die Gebühr für die Behandlung der vorliegenden Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] auferlegt. 7. Diese Verfügung wird […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
11/12
Bern, 10. November 2009
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] Beilage: - CD-Rom Mitzuteilen (ohne Beilage): - […]
12/12
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003849182
Referenz/Aktenzeichen: 952-09-131 Bern, 10. November 2009
Z W I S C H E N V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger
in Sachen: […] (Verfügungsadressatin)
betreffend Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 / Edition von Unterlagen / Antrag auf Sistierung des Verfahrens
2/12
I Sachverhalt 1 […] 2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hat am 28. Mai 2009 ein Verfahren betref- fend Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 eröffnet […]. Am 9. Juli 2009 hat sie die Mitte Mai 2009 publizierten Tarife 2010 für die Netznutzung der Netzebene 1 mit vorsorgli- cher Verfügung abgesenkt (act. A/134). 3 Das Fachsekretariat der ElCom hat […] mit Schreiben vom […] 2009 aufgefordert, bis am […] 2009 einen Erhebungsbogen auszufüllen […]. Nach einer einmaligen Fristerstreckung bis am
10. Juni 2009 […] hat […] mit Schreiben vom […] 2009 den Erhebungsbogen beim Fachsekre- tariat ElCom eingereicht […]. Im Begleitbrief führte […] unter Hinweis auf das laufende Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Tarife 2009 aus, sie habe die Anlagewerte auch für die Abrechnungsperiode 2010 auf Grundlage der von ihr im Jahr 2009 vertretenen Rechtsauffassung ermittelt und deklariert […]. Auch gegenüber der swissgrid AG hat […] sich auf diesen Standpunkt gestellt und festgehalten, sie könne daher die Kostendekla- ration nicht im Lichte der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 vornehmen […]. 4 Mit Schreiben vom […] 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom […] aufgefordert, eine Kosten- rechnung auszufüllen […]. Nach erstreckter Frist reichte […] mit Schreiben vom […] 2009 die Kostenrechnung ein […]. 5 Mit Brief vom […] 2009 forderte das Fachsekretariat der ElCom […] auf, einen detaillierten An- lagespiegel vom 30. September 2008 gemäss Rechtspraxis der ElCom auf Basis der Verfügung vom 6. März (act. A/1) einzureichen […]. Dabei wurde […] auch darauf hingewiesen, die Einrei- chung der geforderten Unterlagen stelle keine Anerkennung der Rechtspraxis der ElCom dar. 6 Am […] 2009 hat eine Sitzung zwischen dem Fachsekretariat der ElCom und […] stattgefunden. Dabei betonte […] mehrmals, sie halte an ihrer Rechtsauffassung bezüglich der Definition der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten fest, wonach auch der Kaufpreis unter die ursprünglichen Kosten falle […]. 7 Schliesslich hat das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom […] 2009 […] nochmals aufgefordert, die anrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten herzuleiten. […] wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis, welcher beim Kauf einer Anlage nach deren Inbetriebnahme bezahlt wurde, nicht unter die historischen Kosten falle […]. Die Unterlagen zu den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten befin- den sich jedoch bei der Verfügungsadressatin, da diese bis zur Gründung der Tochtergesell- schaft […] über einen Anlagespiegel des Übertragungsnetzes verfügte. 8 Aus diesem Grund forderte das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom […] 2009 […] auch die Verfügungsadressatin auf, zur Durchführung des Prüfverfahrens bestimmte Unterlagen bis am […] 2009 einzureichen. Es handelte sich dabei um den detaillierten Anlagespiegel der […] per […] und einen Ausdruck des Anlagespiegels […] per […] aus dem SAP-System. Gleich- zeitig wurde […] gebeten, dem Fachsekretariat der ElCom zu bestätigen, dass keine Aufwer- tung der Anlagenzugangswerte stattgefunden hat. Andernfalls habe sie unverzüglich mit dem Fachsekretariat der ElCom Kontakt aufzunehmen. Die Verfügungsadressatin wurde zudem auf-
3/12
gefordert, diese Unterlagen innert der gleichen Frist […] zuzustellen, damit diese weitere Be- rechnungen vornehmen kann. 9 Mit Schreiben vom […] 2009 hat die Verfügungsadressatin beim Fachsekretariat der ElCom folgendes beantragt […]:
1. dass die an uns […] gerichteten Untersuchungsmassnahmen im Verfahren 952-09-131 betreffend Netzkosten der Netzebene 1 für das Jahr 2010 so lange sistiert werden, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensantrag […] im Verfahren […] rechtskräftig entschieden hat;
2. dass uns […] die angesetzte Frist aufgrund der Sistierung einstweilen abgenommen wird; eventualiter beantragen wir […], dass uns […] eine Fristerstreckung von mindestens 60 Ta- gen gewährt wird. 10 Bis zum heutigen […] 2009 verfügt das Fachsekretariat der ElCom weder über den verlangten detaillierten Anlagespiegel per […] noch über den Ausdruck des Anlagespiegels aus dem SAP- System per […]. Ebenfalls hat das Fachsekretariat der ElCom keine Informationen zu allenfalls vor dem […] vorgenommenen Aufwertungen. Anstrengungen seitens der Verfügungsadressatin, die verlangten Dokumente innert nützlicher Frist beizubringen, sind mit Blick auf das Schreiben vom […] 2009 […] nicht erkennbar.
4/12
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 11 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversor- gung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entschei- de und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 12 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält mit den Artikeln 14 und 15 StromVG sowie den Artikeln 12 bis 19, 22 und 26 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und zu den Systemdienstleistungen. Die vorliegende Verfügung betrifft die Prüfung der Kosten und Ta- rife 2010 der Netzebene 1 und somit einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzge- bung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben. 13 Zwischenverfügungen sind verfahrensleitende Verfügungen. Die Verfügungskompetenz der ElCom im vorliegenden Verfahren schliesst die Kompetenz zum Erlass einer verfahrensleiten- den Zwischenverfügung mit ein. 2 Parteien 14 Die Verfügungsadressatin ist eine juristische Person. Sie war Adressatin des Schreibens vom […] 2009. Mit Schreiben vom […] 2009 hat die Verfügungsadressatin zwei Verfahrensanträge gestellt. In Bezug auf die Behandlung dieser Anträge ist sie materielle Verfügungsadressatin der vorliegenden Verfügung und damit Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 15 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Verfü- gungsadressatin ist ein Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und unterliegt folglich der Aus- kunftspflicht nach Artikel 25 Absatz 1 StromVG. Aufgrund der organisatorischen und personel- len Verflechtungen hat die Verfügungsadressatin auch Kenntnis vom laufenden Verfahren mit Beteiligung […]. So nahmen etwa an der Sitzung vom […] 2009 mit der […] auch Vertreter […] teil. 16 Die Verfügungsadressatin verfügte bis zur Gründung der Tochtergesellschaft […] über einen Anlagespiegel des Übertragungsnetzes. Die verlangten Unterlagen per […] befinden sich dem- nach im Besitz der Verfügungsadressatin.
5/12
3 Antrag 1: Sistierung 17 Die Verfügungsadressatin beantragt, die gegen sie gerichteten Untersuchungshandlungen sei- en zu sistieren, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensantrag […] im Verfahren […] rechtskräftig entschieden hat. 18 Die Verfügungsadressatin begründet ihren Antrag um Sistierung nicht weiter. Sie macht ledig- lich einen Hinweis auf eine geplante Eingabe […] beim Bundesverwaltungsgericht. 19 Die […] hat am […] 2009 beim Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag eingereicht, die ElCom sei anzuweisen, generell und insbesondere im Verfahren betreffend Tarife der Netzebe- ne 1 für das Jahr 2010 betreffend Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Tarife 2009 (insbe- sondere ursprüngliche Anschaffungskosten der vor […] errichteten Netzanlagen der Beschwer- deführerin) keine Anordnungen zu treffen und sämtliche diesbezügliche Untersuchungshand- lungen zu unterlassen, bis über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen vom 6. März 2009 […] rechtskräftig entschieden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Entscheid vom 5. November 2009 auf diesen Verfahrensantrag nicht eingetreten (Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 5. November 2009, […]). 20 Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbe- hörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, S. 114, Rz. 3.16). 21 Mit vorsorglicher Verfügung vom 9. Juli 2009 (act. A/135) hat die ElCom die Tarife 2010 abge- senkt. Mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen der ElCom ergäben sich mehrere Un- sicherheiten: Zum einen wäre unklar, welcher Tarif 2010 zur Anwendung gelangen würde. Zum andern würde der bisherige jährliche Tarifprozess in Frage gestellt. Im Weiteren wäre mit einer Sistierung der Untersuchungshandlungen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid die der ElCom gesetzlich übertragene Aufgabe, die Netznutzungstarife von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), über lange Zeit blockiert. Allenfalls müsste ein Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden. Die Sistierung des Verfahrens widerspräche damit auch dem öffentlichen Interesse an überprüften und gesetzeskonformen Tarifen, welche sich schweizweit und entsprechend auf eine grosse Anzahl Personen auswirken. 22 Aus diesen Gründen wird der Antrag um Sistierung der Untersuchungshandlungen gegenüber der Verfügungsadressatin abgewiesen. 4 Antrag 2: Fristerstreckung 23 Eventualiter beantragt die Verfügungsadressatin, es sei ihr eine Fristerstreckung von 60 Tagen zu gewähren. 24 Die Tarife 2010 für die Netzebene 1 sind seit dem 19. Mai 2009 publiziert (act. A/131). Durch zahlreiche Fristerstreckungsgesuche wurde das Verfahren zur Überprüfung der Tarife 2010 immer wieder verzögert. Bereits im April/Mai 2010 werden von swissgrid voraussichtlich die Ta- rife 2011 für die Netzebene 1 publiziert. Die Übertragungsnetzeigentümer haben daher voraus- sichtlich bis spätestens März 2010 ihre Kosten bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid ag
6/12
zu deklarieren. Damit die Übertragungsnetzeigentümer ihre Berechnungen für die Kostendekla- ration vornehmen können, müssen die Ergebnisse der Tarifprüfung 2010 anfangs 2010 eröffnet und damit die Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens publiziert sein. Ansonsten drohen Un- klarheiten bezüglich der verschiedenen Tarifperioden. 25 Mit Blick auf den soeben beschriebenen Prozess und unter Berücksichtigung des verfassungs- rechtlichen Beschleunigungsgebots gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erscheint eine Frist von 60 Tagen nicht als angemessen. Kommt hinzu, dass die Aufarbeitung der von der Verfügungs- adressatin verlangten Unterlagen nicht aufwendig ist. Der Anlagespiegel im Excel-Format und der Ausdruck aus dem SAP-System können mit einfachen und wenig zeitintensiven Arbeits- schritten generiert werden. Grosszügig geschätzt lassen sich die Unterlagen innerhalb eines Arbeitstages bereitstellen. Schliesslich hat die Verfügungsadressatin bis zum heutigen Zeitpunkt
– das Schreiben des Fachsekretariats der ElCom wurde vorab per E-Mail am […] 2009, 12:10 zugestellt […] – mehr als zwei Wochen Zeit gehabt, die entsprechenden Unterlagen aufzuberei- ten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Fristerstreckung bis am 17. No- vember 2009 angemessen. 26 Das Fristerstreckungsgesuch wird damit teilweise gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis am 17. November 2009 letztmals erstreckt. 5 Unterlagen zur Beurteilung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 27 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VwVG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 StromVG sind die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des StromVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die ElCom, welche ihren Auf- trag nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b StromVG erfüllt (vgl. auch die Botschaft zur Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1662 f. sowie WEBER ROLF H./KRATZ BRIGITTA, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 8 N 3). 28 Die anrechenbaren Netzkosten der Übertragungsnetzeigentümer sind Bestandteil des Netznut- zungsentgelts und damit der Tarife der Netzebene 1 (Artikel 14 Absatz 1 StromVG). Die Über- tragungsnetzbetreiber reichen die von ihnen berechneten Kosten in der Regel jeweils bis März der nationalen Netzgesellschaft swissgrid ein. Gestützt darauf berechnet swissgrid die Tarife. Damit die ElCom überprüfen kann, ob es sich bei den eingereichten Kosten um anrechenbare Kosten handelt, benötigt sie – wie im Folgenden dargetan wird – eine Reihe von Unterlagen. 29 […] hat unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (act. A/1) die Tabellen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ausgefüllt […]. Da […] als Rechtsvorgängerin im Besitz dieses Anlagespiegels ist, hat sich die ElCom mit Schreiben vom […] 2009 direkt an die Verfügungsadressatin gerichtet, um eine weitere Verzögerung des Ver- fahrens zu verhindern. 30 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen An- schaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten
7/12
anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zin- sen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (vgl. dazu auch die Bot- schaft, BBl 2005 1653 f.). Artikel 13 StromVV ergänzt diese Bestimmungen und hält in Absatz 3 fest, als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten würden nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten. Artikel 13 Absatz 4 hält schliesslich eine Ausnahme von der Regel fest. Demnach kann die so genannte synthetische Abschreibungsmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen „ausnahmsweise nicht mehr festgestellt“ werden können (so auch die bisherige Praxis der ElCom; vgl. die Verfü- gung vom 6. März 2009 [952-09-005], E. 4.2.2.3, abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch/dokumentation/00013/index.html?lang=de, act. A/1). In diesem Zu- sammenhang sind der Anlagespiegel […] per […] und die weiteren Unterlagen von entschei- dender Bedeutung. 31 Der detaillierte Anlagespiegel per […] wird benötigt, um die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der Vermögensgegenstände zu ermitteln, die im Jahr […] auf […] übertragen und in deren Übernahmebilanz zu Wiederbeschaffungszeitwerten angesetzt wurden. Die Informatio- nen zu den vorgenommenen Aufwertungen sind notwendig, um den relevanten Stichtag des Anlagespiegels zu bestimmen. Der Stichtag des einzureichenden Anlagespiegels muss vor den Aufwertungen sein, damit die ursprünglichen historischen Anlagewerte hergeleitet werden kön- nen. Der Ausdruck des Anlagespiegels per […] aus dem SAP-System dient der Plausibilitäts- prüfung des detaillierten Anlagespiegels. 32 Die ElCom fordert daher die Verfügungsadressatin auf, einen detaillierten Anlagespiegel […] per […] (vor der Ausgründung) einzureichen, der für jeden verzeichneten Vermögensgegens- tand wenigstens folgende Angaben enthält: Anlagennummer (soweit vergeben), Anlagenklasse, Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, Zugangsjahr, Nutzungsdauer, historische Anschaf- fungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Zu- und Abschreibungen, Restbuchwert zum […] (vor der Ausgründung). Die Vermögensgegenstände, die in […] eingebracht worden sind, sind farbig zu kennzeichnen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlagespiegels generiert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vorzugsweise Excel) einzureichen, welches eine maschinelle Auswertung erlaubt. Die zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen Buchungsbelege sind der ElCom auf Verlangen vorzule- gen und die erforderlichen Auskünfte zügig und vollständig zu erteilen. 33 Des Weiteren wird die Verfügungsadressatin aufgefordert, einen Ausdruck des Anlagespiegels […] vom […], der unmittelbar dem SAP-System entnommen ist, einzureichen. Der Anlagespie- gel muss anhand der Anlagennummer oder der Anlagenhauptnummer mit den Angaben im Ta- bellenblatt 1.0 Originalauszug abstimmbar sein. Zudem muss er wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagenbezeichnung, Aktivierungsdatum, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Abschreibungen, Restbuchwerte zum […]. Diese Daten sind in elektronischer Form einzureichen. Falls vor dem […] Aufwertungen stattgefunden haben, sind die obgenannten Unterlagen auf Basis des letzten Anlagespiegels vor der Aufwertung zu erstel- len und einzureichen. 34 Die Unterlagen müssen der ElCom bis am 17. November 2009 eingereicht werden, damit die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 weitergeführt werden kann. Diese Her- ausgabepflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn auch die zur Durchführung von Stichprobenprüfun- gen erforderlichen Buchungsbelege der ElCom auf Verlangen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte zügig und vollständig erteilt werden. Sollte die Verfügungsadressatin die verlangten Unterlagen entgegen dieser Verfügung der ElCom nicht rechtzeitig einreichen oder zur Durch-
8/12
führung von Stichproben nicht Hand bieten bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht, verzögert oder unvollständig erteilen, liegt es im Ermessen der ElCom, die von […] geltend gemachten Kosten nicht oder nur zu pauschalierten Sätzen zu anerkennen. 6 Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde 35 Vorliegend handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a VwVG ist gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Für die ElCom ist – auch im Lichte bisheriger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Zwischenverfügung vom 27. August 2009 im Verfahren A-5108/2009) – nicht ersichtlich, inwiefern der Verfügungs- adressatin ein solcher Nachteil droht. Sollte die Verfügungsadressatin trotzdem Beschwerde er- heben, wird einer solchen Beschwerde aus folgenden Gründen die aufschiebende Wirkung ent- zogen. 36 Die Beschwerde gegen eine Verfügung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Ver- fügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Herausgabe von Unterlagen stellt keine Geldleistung dar. Daher kann der Verfügung die aufschiebende Wir- kung grundsätzlich entzogen werden. 37 Werden die von der Verfügungsadressatin verlangten Unterlagen nicht bis am 17. November 2009 bereitgestellt, ist es der ElCom nicht möglich, die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 innert nützlicher Frist abzuschliessen. Bis anfangs 2010 müssen die Ergebnisse der Tarifprüfung 2010 vorliegen, damit die Übertragungsnetzeigentümer gestützt darauf die Ta- rife 2011 berechnen können (vgl. dazu vorne Rz. 24). Interessen der Verfügungsadressatin, welche der Einreichung der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint daher als verhältnismässig. 7 Hinweis auf Strafbestimmungen 38 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG wird mit Busse bis zu 100'000 Fran- ken bestraft, wer vorsätzlich von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Im Falle einer Nichtbefolgung der vorliegenden Verfügung wird die ElCom die Angelegenheit an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens weiterleiten.
9/12
8 Gebühren 39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 40 […] Somit ergibt sich eine Gebühr von […] Franken. 41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV; SR 172.041.1)]. Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung dadurch veranlasst, dass sie im vorliegenden Verfahren Anträge eingereicht hat und dass sie sich geweigert hat, die für die Prüfung der Kosten und Tarife 2010 der Netzebene 1 erforderlichen Unterlagen einzurei- chen. Daher wird ihr die Gebühr vollständig auferlegt.
10/12
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Der Antrag zur Sistierung der Untersuchungsmassnahmen wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsadressatin hat der ElCom bis am 17. November 2009 (letztmals erstreckte Frist) folgende Unterlagen einzureichen: a. Einen detaillierten Anlagespiegel […] per […] (vor der Ausgründung), der für jeden ver- zeichneten Vermögensgegenstand wenigstens folgende Angaben enthält: Anlagennum- mer (soweit vergeben), Anlagenklasse, Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, Zu- gangsjahr, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Zu- und Abschreibungen, Restbuchwert zum […] (vor der Ausgründung). Die Vermögensgegenstände, die […] eingebracht worden sind, sind farbig zu kennzeich- nen. Alternativ kann auch eine entsprechend gefilterte Version des Anlagespiegels gene- riert werden. Die Daten sind in elektronischer Form und in einem Format (vorzugsweise Excel) einzureichen, welches eine maschinelle Auswertung erlaubt. b. Einen Ausdruck des Anlagespiegels […] vom […], der unmittelbar dem SAP-System ent- nommen ist. Der Anlagespiegel muss anhand der Anlagennummer oder der Anlagen- hauptnummer mit den Angaben im Tabellenblatt 1.0 Originalauszug abstimmbar sein. Zudem muss er wenigstens folgende Angaben enthalten: Anlagenbezeichnung, Aktivie- rungsdatum, Nutzungsdauer, historische Anschaffungs- bzw. Herstellkosten, kumulierte Abschreibungen, Restbuchwerte zum […]. Die Daten sind in elektronischer Form einzureichen. 3. Falls vor dem […] Aufwertungen stattgefunden haben, bezieht sich die Editionsverfügung ge- mäss Ziffer 2 auf den letzten Anlagespiegel vor der Aufwertung. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des Dispositivs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 des Dispositivs überweist die ElCom das Dos- sier an das Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g StromVG. 6. Die Gebühr für die Behandlung der vorliegenden Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird […] auferlegt. 7. Diese Verfügung wird […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
11/12
Bern, 10. November 2009
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] Beilage: - CD-Rom Mitzuteilen (ohne Beilage): - […]
12/12
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.